Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 19/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 9465

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - ehrenamtliche Tätigkeit - Ehrenamtsträger - konkret-funktionales Amt - Chorsängerin - objektivierte Handlungstendenz - privatrechtliche Organisation - Amateurchor - öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft - evangelische Kirchengemeinde - Einwilligung - Typusbegriff - Unentgeltlichkeit - Gemeinwohlbelange - immaterielles Kulturerbe - bürgerschaftliches Engagement - freiwilliges Engagement - Kernbereich der Religionsausübung - religionsgemeinschaftliches Selbstbestimmungsrecht


Leitsatz

1. Wer für ein Unternehmen (Adventssingen) einer privatrechtlichen Organisation (Amateurchor) ehrenamtlich (hier: als Sängerin) tätig ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (hier: evangelische Kirchengemeinde) das Unternehmen durch Erteilung einer entsprechenden Einwilligung zu eigen macht und damit einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezieht.

2. Zum Gepräge jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Bescheid der Beigeladenen vom 25. Januar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 3. Dezember 2016 ein Arbeitsunfall ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Chormitglied auf dem Weg zu einem Adventskonzert einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 3.12.2016 in den Räumlichkeiten einer [X.] Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des [X.] und dem Pfarrer der Kirchengemeinde, die mit der Raumnutzung einverstanden war und die Veranstaltung im "[X.]" unter der Rubrik "Kirchliche Nachrichten" als "Weihnachtskonzert" ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw. Während sich zwei weitere Chormitglieder als Insassen leicht verletzten, zog sich die Klägerin ua eine hypoxische Hirnschädigung zu und leidet seitdem unter einer Lähmung aller [X.]xtremitäten.

3

Die Beigeladene verneinte Versicherungsschutz (Bescheid vom [X.]); das Widerspruchsverfahren ruht. Auch die Beklagte lehnte es mangels Versicherungsschutzes ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 1.3.2018, Widerspruchsbescheid vom 20.6.2018). Das [X.] hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist (Urteil vom 7.11.2019). Dieses Urteil hat das L[X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.9.2020): [X.]s gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Klägerin ehrenamtlich für eine öffentlich- oder privatrechtliche Organisation bzw im Auftrag oder mit ausdrücklicher [X.]inwilligung für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft tätig gewesen sei. Dem Versicherungsschutz nach der Satzung der Beklagten stehe die im Wesentlichen eigenwirtschaftlich geprägte Handlungstendenz der Klägerin entgegen. Sie habe das Chorsingen aus "Freude am Gesang und der Gemeinschaft" ausgeübt.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 4 [X.]B VII iVm § 34 Abs 2 der Satzung der Beklagten. Der Versicherungsschutz kraft Satzung umfasse auch private Tätigkeiten im Gemeinwohlinteresse. Ihr Handeln sei auf die Kerntätigkeit des Chores, dem [X.] in der Öffentlichkeit, ausgerichtet gewesen. Für die Annahme der [X.]hrenamtlichkeit genüge Unentgeltlichkeit; der Bezug zu einem "Amt" der öffentlichen Hand sei nicht erforderlich.

5

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 24. September 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2019 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

den Bescheid der Beigeladenen vom 25. Januar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass das [X.]reignis vom 3. Dezember 2016 ein Arbeitsunfall ist.

6

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

[X.]ine versicherte ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft müsse dem Hauptzweck und dem Aufgaben- und Verantwortungskreis der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sein (zB liturgische Handlungen, Verkündung, Pflege der Glaubenslehre). Weihnachtskonzerte ohne weitere kirchlich-religiöse Rahmenhandlung gehörten nicht dazu. [X.]s sei auch keine mittelbare ehrenamtliche Tätigkeit als Chormitglied für die [X.] anzunehmen, weil sie weder einen Auftrag, eine ausdrückliche [X.]inwilligung noch eine schriftliche Genehmigung erteilt habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig (dazu A.), im Rahmen des [X.] unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G; dazu B.) und im Sinne des [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G; dazu [X.]).

A. Das [X.] hat die Revision unbeschränkt zugelassen und sie nicht auf das [X.] zwischen der [X.]lägerin und der Beklagten begrenzt. Soweit es am [X.]nde der [X.]ntscheidungsgründe zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Satzung der Beklagten und auf nahezu identische Regelungen anderer Unfallkassen hinweist, nennt es lediglich eine Begründung für die Revisionszulassung, ohne sie dadurch auf tatsächlich oder rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs zu beschränken (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 160 Rd[X.] 22 f mwN).

Mit Blick auf den Hilfsantrag liegt keine erweiternde [X.]lageänderung (§ 99 [X.]G) vor, die nach § 168 Satz 1 [X.]G im Revisionsverfahren unzulässig wäre. Denn die [X.]lägerin hat bereits im Berufungsverfahren hilfsweise begehrt, die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beigeladenen vom [X.] aufzuheben und zu deren Lasten festzustellen, dass das [X.]reignis vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist. Zwar hat sie mit ihrem ausdrücklich gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, vorrangig die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil aufrechterhalten wollen. Zugleich hat sie aber hilfsweise auch die gerichtliche Feststellung zu Lasten der notwendig Beigeladenen (§ 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G) begehrt, wie § 75 Abs 5 [X.]G unterstellt, wenn einer Verurteilung des Beigeladenen nicht ausdrücklich widersprochen wird (dazu [X.]surteil vom [X.] - 2 RU 69/83 - [X.] 1500 § 168 [X.] 3 = juris Rd[X.] 21; B[X.] Urteile vom 2.11.2000 - B 11 AL 25/00 R - juris Rd[X.] 25, vom [X.] - 3 R[X.] 7/61 - [X.] [X.] 26 zu § 75 [X.]G und vom 15.1.1959 - 4 [X.] - [X.], 67, 70 = [X.] [X.] 8 zu § 1 [X.]). Ausweislich der [X.]ntscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils hat das [X.] über dieses Begehren (mit-)entschieden. Folglich sind mit der Revisionseinlegung sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag in die Revisionsinstanz gelangt.

B. Die Revision ist, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist, unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] das zusprechende Urteil des [X.] aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.] 1, § 56 [X.]G) gegen die Beklagte abgewiesen, weil ihre Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 1.3.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2018 (§ 95 [X.]G) rechtmäßig ist. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass der Unfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende [X.]reignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). [X.]in Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden [X.]reignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende [X.]ausalität; stRspr, B[X.] zB Urteile vom [X.] - zur Veröffentlichung in B[X.][X.] und [X.] 4 vorgesehen sowie [X.] U 8/20 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 58, vom 31.3.2022 - [X.] U 5/20 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 79, vom 30.1.2020 - [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.] 9 und [X.] U 2/18 R - B[X.][X.] 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 20, jeweils mwN). Die [X.]lägerin ist nicht infolge einer Tätigkeit verunglückt, die Versicherungsschutz nach § 3 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII iVm § 34 Abs 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (vom 9.12.1997, zuletzt idF der 14. Änderung vom 14.12.2021) begründet. Denn nach diesen Vorschriften besteht Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich [X.]ngagierte nur, soweit diese nicht schon nach § 2 [X.]B VII gesetzlich oder freiwillig versichert sind. Die [X.]lägerin ist indes vorrangig nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII gesetzlich versichert, weil sie im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit mit der objektivierten Handlungstendenz zurücklegte (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII), für ihren privatrechtlich organisierten Chor im [X.]invernehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig zu werden (dazu sogleich unter [X.]). Sind Versicherte nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig, der das [X.]rgebnis des Unternehmens (Adventssingen) unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs 3 [X.] 1 [X.]B VII), so ist nicht sie, sondern die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Unternehmerin, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird (§ 136 Abs 3 [X.] 5 [X.]B VII). Für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist indes nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene sachlich zuständig (vgl § 3 Abs 1 Abschnitt I [X.] 5 der Satzung der Beigeladenen, zuletzt idF des 13. Nachtrags vom [X.]; vgl ferner BT-Drucks 15/3439, [X.]). Da der Hauptantrag, der gegen die Beklagte gerichtet ist, somit erfolglos bleibt, ist die aufschiebende Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten (vgl B[X.] Urteil vom 3.7.1985 - 3 R[X.] 13/84 - juris Rd[X.] 8), der sich gegen die Beigeladene wendet.

[X.] Die Revision ist begründet, soweit sie sich hilfsweise gegen die Beigeladene richtet, sodass der [X.] insofern in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.] 1, § 56 [X.]G) ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu I[X.]). Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid der Beigeladenen vom [X.] ist rechtswidrig und verletzt die [X.]lägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Denn sie hat gegenüber der Beigeladenen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass ihr Verkehrsunfall vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall ist. Sie ist bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit als ehrenamtliche Chorsängerin zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt.

[X.] Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Beigeladene ist zulässig. Ihr stehen keine von Amts wegen zu beachtenden [X.] entgegen. Insbesondere ist die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beigeladenen vom [X.] nicht bindend geworden (§ 77 [X.]G), weil der dagegen gegebene Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt und noch nicht beschieden ist. Dass das Vorverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 [X.]G) nicht abgeschlossen ist und ruht, ist unschädlich (B[X.] Urteile vom [X.] - juris Rd[X.] 17, vom [X.] - B 3 [X.]R 5/12 R - B[X.][X.] 113, 40 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 19, Rd[X.] 59 und grundlegend vom [X.] - 11/1 RA 312/63 - [X.] [X.] 27 zu § 75 [X.]G). Der Anwendungsbereich des § 75 Abs 5 [X.]G erfasst auch Feststellungsklagen (B[X.] Urteile vom 30.6.2009 - [X.] U 19/08 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 13 Rd[X.] 16, vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - B[X.][X.] 102, 111 Rd[X.] 13 und vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - [X.] 4-2700 § 136 [X.] 3 Rd[X.] 26; grundlegend B[X.] Urteil vom 17.12.1964 - 3 R[X.] 65/62 - B[X.][X.] 22, 173, 180 = [X.] [X.] 28 zu § 75 [X.]G). Die vorrangig zu prüfende [X.]lage gegen die Beklagte hat keinen [X.]rfolg (dazu bereits B.), und die [X.]lagen, die gegen die Beklagte und die Beigeladene gerichtet sind, verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gerichtliche Feststellung des Unfalls vom 3.12.2016 als Arbeitsunfall (vgl zu diesen Voraussetzungen Straßfeld in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 75 Rd[X.] 319 ff).

I[X.] Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Beigeladene ist auch begründet. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid der Beigeladenen vom [X.] ist aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass der Unfall (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII) der [X.]lägerin vom 3.12.2016 ein Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII) ist. Das [X.] hat bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass sie im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg zu den Räumlichkeiten der [X.] [X.]irchengemeinde objektiv zurücklegte, ihre Handlungstendenz darauf auch subjektiv ausgerichtet hatte und diesen Zielort aufsuchen wollte, um dort als Chorsängerin für den privatrechtlich organisierten Frauenchor im Rahmen des Adventssingens mit [X.]inwilligung der [X.] [X.]irche als einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich aufzutreten.

Hätte die [X.]lägerin den Zielort erreicht, dann hätte die beabsichtigte [X.]hrenamtstätigkeit unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich [X.]ngagierter und weiterer Personen ([X.]) vom 9.12.2004 ([X.] 3299) gestanden. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren [X.]inrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher [X.]inwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Soweit dies hier von Belang ist, setzt der [X.] einerseits voraus, dass die verletzte Person mit ihrer ehrenamtlichen Verrichtung dem Unternehmen (§ 121 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII) der privatrechtlichen Organisation dient und erfordert andererseits, dass die privatrechtliche Organisation ihr Unternehmen mit ausdrücklicher [X.]inwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (der Unternehmerin, § 136 Abs 3 [X.] 5 [X.]B VII) durchführt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) war der Frauenchor eine "privatrechtliche Organisation" (dazu 1.). Die objektivierte Handlungstendenz der [X.]lägerin (dazu 2.) war darauf gerichtet, das [X.] (Unternehmen) des [X.] mit ihrer Stimme (dem [X.] als "Verrichtung") ehrenamtlich zu fördern (dazu 3.). Das [X.] fand im [X.]invernehmen mit dem Gemeindepfarrer als Vertreter der [X.] [X.]irchengemeinde statt, die ihrerseits Teil einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist (dazu 4.).

1. Der Frauenchor L war - unabhängig von seiner organschaftlichen Verfassung und juristischen Ausgestaltung (vgl dazu [X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 131; Wietfeld in BeckO[X.] [X.], [X.]B VII, § 2 Rd[X.] 130, Stand 1.9.2022) - eine Organisation Privater nach privatem Recht.

2. Die [X.]lägerin wollte [X.] "für" diese privatrechtliche Organisation als Chorsängerin tätig werden und ihren Beitrag zum [X.]rfolg des [X.]s leisten. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung einem bestimmten Unternehmen dient, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (vgl B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.][X.] 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 27 und - [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.] 16; jeweils mwN), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die [X.]rfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet sein muss. Die subjektive Handlungstendenz als von den [X.] festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.][X.] 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 27 und - [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.] 16, vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 61 Rd[X.] 19 sowie vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.] 14; jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) wollte "die [X.]lägerin … allein für den Chor tätig" werden, dessen Mitglied sie war, dh sie wollte mit ihrer Singstimme zum Gelingen des [X.]s beitragen, das der Frauenchor in den Räumlichkeiten der [X.] [X.]irchengemeinde darbieten sollte. Dass sie mit dieser subjektiven Handlungstendenz unterwegs gewesen ist, lässt sich auch daraus schließen und damit objektivieren, dass sie in ihrem Pkw, mit dem sie verunglückte, zwei weitere Chormitglieder zum [X.] beförderte. Insofern hatte die [X.]lägerin eine doppelte unternehmensdienliche Handlungstendenz: Sie wollte den [X.] selbst erreichen und zwei weitere Chormitglieder dorthin transportieren.

3. Das [X.]ngagement der [X.]lägerin für den [X.] ist nach ihrem Gesamtbild dem Typus der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen (vgl Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, [X.], 1996, § 17 Rd[X.] 106). Zum Gepräge (Typuskern) jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gehört, dass sie unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient (vgl B[X.] Urteile vom [X.] [X.]R 25/19 R - B[X.][X.] 132, 97 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 55, Rd[X.] 27 ff und - [X.] R 8/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 56 Rd[X.] 29 ff, vom [X.] - [X.] R 15/19 R - B[X.][X.] 131, 266 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 54, Rd[X.] 30 ff, vom 16.8.2017 - [X.] [X.]R 14/16 R - B[X.][X.] 124, 37 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 31, Rd[X.] 29 ff sowie vom [X.] - [X.] [X.]A 64/98 R - B[X.][X.] 86, 203, 211 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 4 S 37). Neben diesen unverzichtbaren Merkmalen existieren weitere, im [X.]inzelfall verzichtbare Merkmale, die für sich genommen nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien haben. In diesem Sinne spricht für das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit indiziell, wenn sie - jenseits [X.] [X.]hrenämter - freiwillig aufgenommen und im Rahmen einer gemeinwohlorientierten Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder [X.] Zwecke fördern (vgl dazu auch § 1 Abs 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom [X.], [X.] 1783, idF des [X.] der [X.]ingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854; s auch Molkentin, [X.] 2006, 17, 26). Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (vgl [X.] Beschlüsse vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - [X.][X.] 145, 171 Rd[X.] 65 und <[X.]ammer> vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 11; B[X.] Urteile vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 47 Rd[X.] 16, vom [X.] - [X.] 4 = juris Rd[X.] 12, vom 19.10.2021 - [X.] [X.]R 29/19 R - B[X.][X.] 133, 49 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 62, Rd[X.] 12, vom [X.] - [X.] R 6/18 R - B[X.][X.] 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 44 Rd[X.] 13 ff mwN und vom [X.] - B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.] 29).

Der Typusbegriff der ehrenamtlichen Tätigkeit ist - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - weit zu verstehen, wie die Auslegung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm (dazu insbesondere a), dem systematischen Zusammenhang (dazu insbesondere b), der [X.]ntstehungsgeschichte (dazu insbesondere c) sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu insbesondere d) ergibt. Mit ihnen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, [X.] Urteile vom [X.] - 2 BvR 2628/10 ua - [X.][X.] 133, 168 Rd[X.] 66 und vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - [X.][X.] 105, 135, 157 sowie Beschlüsse vom [X.] - 2 BvR 2400/13 - NJW 2014, 3505 Rd[X.] 15 und vom [X.] - 2 BvL 11/59 ua - [X.][X.] 11, 126, 130 f; B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - B[X.][X.] 128, 92 = [X.] 4-2700 § 67 [X.] 1, Rd[X.] 11, vom 23.5.2017 - B 1 [X.]R 24/16 R - [X.] 4-2500 § 301 [X.] 8 Rd[X.] 14 und vom 15.12.2016 - B 5 R[X.] 2/16 R - [X.] 4-2600 § 3 [X.] 7 Rd[X.] 29).

a) Die Bezeichnung "ehrenamtliche Tätigkeit" impliziert bereits, dass sie "der [X.]hre wegen" und damit ohne Gegenleistung verrichtet wird ([X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 131; s auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]A 64/98 R - B[X.][X.] 86, 203, 211 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 4 S 37). Sie ist daher zwingend unentgeltlich zu erbringen (B[X.] Urteile vom 7.9.2004 - [X.] U 45/03 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 2 Rd[X.] 8, vom 10.10.2002 - [X.] U 14/02 R - juris Rd[X.] 23, vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 11 S 43, vom [X.] - 2 RU 14/69 - B[X.][X.] 34, 163, 165 = [X.] [X.] 28 zu § 539 RVO und vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - B[X.][X.] 40, 139, 141 = [X.] 2200 § 539 [X.] 10). Das folgt bereits aus § 2 Abs 1 [X.] 9 und 12 [X.]B VII, wonach Personen kraft Gesetzes versichert sind, die "unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich … tätig sind". Unentgeltlich arbeitet, wer keine Vergütung erhält (B[X.] Urteil vom 7.9.2004 - [X.] U 45/03 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 2 Rd[X.] 8; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl B[X.] Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - B[X.][X.] 39, 24, 29 = [X.] 2200 § 539 [X.] 4 S 8, vom 26.10.1983 - 9b [X.] - [X.] 2200 § 539 [X.] 95 S 257 und vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - B[X.][X.] 40, 139, 141 = [X.] 2200 § 539 [X.] 10 [X.]7 f). Daneben lässt sich dem Gesetzeswortlaut auch entnehmen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nur ein Sonderfall der unentgeltlichen ist, mithin nicht jede unentgeltliche Tätigkeit eine ehrenamtliche ist (B[X.] Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 11 S 43 und vom [X.] - 2 RU 14/69 - B[X.][X.] 34, 163, 165 = [X.] [X.] 28 zu § 539 RVO). Sie setzt daher - dem [X.]hrbegriff entsprechend - zusätzlich die (tendenziell selbstlos-altruistische) Förderung des gemeinen Wohls, immaterieller Werte oder die Verfolgung ideeller Ziele voraus (B[X.] Urteile vom [X.] [X.]R 25/19 R - B[X.][X.] 132, 97 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 55, Rd[X.] 27 ff und - [X.] R 8/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 56 Rd[X.] 29 ff, vom [X.] - [X.] R 15/19 R - B[X.][X.] 131, 266 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 54, Rd[X.] 30 ff, vom 16.8.2017 - [X.] [X.]R 14/16 R - B[X.][X.] 124, 37 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 31, Rd[X.] 29 ff sowie vom [X.] - [X.] [X.]A 64/98 R - B[X.][X.] 86, 203, 211 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] 4 S 37), ohne dabei selbstbezogene oder eigennützige Motive auszuschließen. Im Gegensatz zum "[X.]hrenamt", das stärker formalisierte, in Regeln eingebundene und dauerhafte Formen des [X.]ngagements bezeichnet (dazu Bericht der [X.]", BT-Drucks 14/8900 [X.]), ist der Begriff der "ehrenamtlichen Tätigkeit" weiter gefasst, weil es genügt, sie gelegentlich, vorübergehend oder sogar nur einmal auszuüben (B[X.] Urteile vom 27.6.1991 - 2 RU 26/90 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 11 S 43 und vom 26.10.1983 - 9b [X.] - [X.] 2200 § 539 [X.] 95 = juris Rd[X.] 13 ff). Dass sie auch aus persönlichen Motiven (Freude, Leidenschaft, Hobby, Gewinn von [X.]rfahrungen, [X.]ntwicklung neuer Fähigkeiten, Darstellung des eigenen [X.]ngagements) wahrgenommen wird, ist Grundlage jeder ehrenamtlichen Tätigkeit und steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (vgl auch Schlegel in [X.]üttner, Personalbuch 2022, Arbeitnehmer Rd[X.] 68).

Die [X.]lägerin übte ihre Tätigkeit als Chorsängerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz freiwillig und unentgeltlich aus. Sie förderte mit ihrer Singstimme den Chorgesang, der seit 2014 im bundesweiten Verzeichnis "Immaterielles [X.]ulturerbe" der [X.] (3. Aufl 2019, [X.], abrufbar unter [X.]) unter der Rubrik "Chormusik in Amateurchören" aufgeführt ist. Ihr Auftritt sollte dieses immaterielle [X.]ulturerbe fördern und dem Gemeinwohl dienen. Dementsprechend hatte der Frauenchor als Vereinszweck die "Pflege des Liedgutes und des [X.]" in seine Satzung aufgenommen, wie dies die amtliche Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 [X.] für steuerbegünstigte [X.]örperschaften empfiehlt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diesem Zweck entsprach der geplante Auftritt bei der [X.] [X.]irchengemeinde nach den Feststellungen des [X.], sodass die [X.]lägerin als Mitwirkende objektiv dem Gemeinwohl dienen wollte. Ihre Tätigkeit war damit in den Frauenchor als einem Verein eingebunden, der nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne Gewinnererzielungsabsicht Aufgaben ausführte, die gemeinnützig im Sinne der Förderung von [X.]unst und [X.]ultur (§ 52 Abs 2 Satz 1 [X.] 5 [X.]) waren.

Soweit der zusammengesetzte Begriff der ehren-"amtlichen" Tätigkeit die Ausübung eines [X.] "Amtes" im Sinne der Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Pflichtenkreises an einen "[X.]" nahelegt (so früher B[X.] Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - B[X.][X.] 39, 24, 27 f = [X.] 2200 § 539 [X.] 4 und vom [X.] - 2 RU 14/69 - B[X.][X.] 34, 163 = [X.] [X.] 28 zu § 539 RVO), sind die Anforderungen an den [X.] Rahmen und an den Status als "[X.]hrenamtsträger" zumindest seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 9.12.2004 ([X.] 3299) zum 1.1.2005 stark reduziert (vgl auch [X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 134). Denn im Rahmen gemeinnütziger, privatrechtlicher Organisationen räumt § 6 Abs 1 [X.] 3 [X.]B VII idF des [X.] gewählten [X.]hrenamtsträgern, "die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen" (BT-Drucks 15/3439, 6), seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ein. Damit ist zugleich klargestellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit der Bekleidung von "Ämtern" im herkömmlichen Sinne einhergehen muss, die in privatrechtlichen Organisationen - abgesehen von den Organen (Vorstand, Geschäftsführung usw) - ohnehin nicht zu vergeben sind. [X.] ist vielmehr das Besorgen eines [X.] von Geschäften, das arbeitsteilige Mitwirken in einer gemeinwohlorientierten [X.]inrichtung, die Betreuung eines klar beschränkten, vorher festgelegten Aufgabenbereichs oder die Übernahme bestimmter Pflichten, die der ehrenamtlich Tätige verantwortlich wahrzunehmen hat (B[X.] Urteile vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - B[X.][X.] 39, 24 = [X.] 2200 § 539 [X.] 4 und vom [X.] - 2 RU 14/69 - B[X.][X.] 34, 163 = [X.] [X.] 28 zu § 539 RVO, vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - B[X.][X.] 40, 139 = [X.] 2200 § 539 [X.] 10). Insofern genügte es, dass sich die [X.]lägerin mitgliedschaftlich verpflichtet hatte, an den Veranstaltungen, Auftritten und Darbietungen des [X.] in der Stimmgruppe mitzuwirken, die ihr die Chorleiterin jeweils zugewiesen hatte und am Unfalltag zugleich die Aufgabe übernommen hatte, mit ihrem Pkw zwei weitere Chormitglieder zum [X.] zu befördern. Da sie insofern Verantwortung und Pflichten übernommen und sich mit ihrer Vereinsmitgliedschaft formell an den Chor gebunden hatte, liegt kein informelles, selbstbestimmtes und bindungsloses Handeln aus freien Stücken für ein bestimmtes Thema oder Anliegen vor, das nicht mehr als ehren-"amtliche" Tätigkeit bezeichnet werden könnte, sondern als bloßes "freiwilliges [X.]ngagement" oder reine "Freiwilligenarbeit" unversichert wäre. Deshalb trifft der [X.]inwand nicht zu, bei weiter Auslegung sei praktisch jedes [X.]e, unentgeltliche [X.]ngagement in gesellschaftlich relevanten Bereichen als ehrenamtliche Tätigkeit unfallversichert.

b) Auch bei systematisch-typologischer Betrachtung ist der geplante Auftritt der [X.]lägerin als Chorsängerin im Rahmen des [X.]s nach seinem Gesamtbild der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Typusmerkmale der alternativ in Betracht zu ziehenden Beschäftigung (§ 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VI iVm § 1 Abs 1 Satz 1, § 7 [X.]B IV), [X.] (§ 2 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII), eines Freiwilligendienstes (§ 2 Abs 1a, Abs 3 Satz 1 [X.] 2 Buchst b und c [X.]B VII) oder des bürgerschaftlichen [X.]ngagements (§ 3 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII) liegen nicht vor, wie das [X.] zu Recht angenommen hat. Denn ehrenamtliche Tätigkeiten werden - anders als Beschäftigungen und [X.]en - typischerweise in Zusammenhängen verrichtet, die dem allgemeinen [X.]rwerbsleben nicht zur Verfügung stehen. So liegt der Fall hier. Denn das [X.] als Sängerin in einem gemeinnützigen Amateurchor ist dem allgemeinen Arbeits- bzw [X.]rwerbsleben von vornherein nicht zugänglich. Darüber hinaus existiert kein Anhaltspunkt dafür, dass die [X.]lägerin im Rahmen eines Freiwilligendienstes, zB im Bereich "[X.]ultur und Bildung", für eine dafür anerkannte [X.]insatz- bzw Dienststelle aktiv geworden sein könnte, zumal Freiwillige nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - [X.] vom 28.4.2011, [X.] 687) und dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ([X.] - [X.] vom 16.5.2008, [X.] 842) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.2020 - [X.] U 13/19 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 76 Rd[X.] 11 ff). Für die Annahme eines bürgerschaftlichen [X.]ngagements fehlt bereits jeder politisch-partizipative Bezug zur Regelung von Angelegenheiten des Gemeinwesens. Denn bürgerschaftlich [X.]ngagierte wirken im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen typischerweise nicht im Rahmen fester Strukturen (Vereinen, Institutionen oder sonstigen Organisationen) uneigennützig mit, sondern werden eher ungebunden, informell, spontan, in zeitlich begrenzten Projekten, Netzwerken oder Initiativen mit dem Ziel politischer Teilhabe und im Regelfall aus selbstbezogenen bzw eigennützigen Motiven aktiv (vgl dazu Bericht der [X.]", BT-Drucks 14/8900, [X.] ff, 38; [X.] in [X.] [X.]B VII, 3. Aufl 2022, § 3 Rd[X.] 83, Stand 15.1.2022; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 [X.] 10 b; Igl, [X.]b 2002, 705, 706).

c) Die [X.]ntstehungsgeschichte der Norm stützt die extensive Auslegung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, ohne einer "uferlosen Ausdehnung des Versicherungsschutzes" Vorschub zu leisten. Denn § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII erfordert zusätzlich ein Tätigwerden "für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren [X.]inrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher [X.]inwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften". Damit ist der Versicherungsschutz ehrenamtlich [X.]ngagierter von vornherein auf die Unternehmen bestimmter Organisationen und auf bestimme Aufgabenfelder bestimmter Unternehmerinnen (öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften) begrenzt.

Der Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger geht auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - [X.]) vom 30.4.1963 ([X.] 241) zurück, das mit § 538 Abs 1 [X.] 13 RVO den Unfallversicherungsschutz von Personen erweiterte, die sich im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich engagierten ([X.], [X.]2). Die Gerechtigkeit verlange - so die Gesetzesbegründung (vgl [X.], [X.] f und [X.]2) -, dass dieser Personenkreis in den Genuss des Versicherungsschutzes gelange und die Allgemeinheit hierfür eintrete. Diese Pflichtversicherung erstreckte das Gesetz zur [X.]inordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das [X.]B ([X.] - [X.] vom 7.8.1996, [X.] 1254) auf ehrenamtliche Tätigkeiten für privatrechtliche Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher [X.]inrichtungen und ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (vgl BT-Drucks 13/2204, [X.]). Um das im Rahmen öffentlicher Aufgaben zunehmend an Bedeutung gewinnende ehrenamtliche [X.]ngagement zu honorieren und die damit verbundenen Gefährdungsrisiken auszugleichen (vgl BT-Drucks 15/3439, [X.]), weitete das [X.] vom 9.12.2004 ([X.] 3299) den Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich aus. Die Neufassung des § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII trug dabei insbesondere der [X.]ntwicklung Rechnung, dass auch im kirchlichen Bereich religionsgemeinschaftliche Aufgaben verstärkt durch [X.]hrenamtliche oder privatrechtliche Organisationen unentgeltlich erfüllt werden, die unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig werden (BT-Drucks 15/3439, [X.]). Dabei sollten die vielfältigen und sehr unterschiedlich ausgestalteten Formen ehrenamtlichen [X.]ngagements breit erfasst (BT-Drucks 15/4051, [X.]2 und 15/3439, [X.]; vgl auch Bericht der [X.]", BT-Drucks 14/8900, [X.]) und sogar eine nachträgliche Zustimmung der Gebietskörperschaft bzw Religionsgemeinschaft ermöglicht werden (vgl BT-Drucks 15/4051, [X.]2).

d) Dieses weite Verständnis des [X.]hrenamtsbegriffs entspricht Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII in seiner hier einschlägigen Variante. Danach sollen auch solche Personen kraft Gesetzes unfallversichert sein, die nicht unmittelbar - sondern über eine privatrechtliche Organisation - indirekt - mittelbar für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften tätig werden. [X.]ine individuelle, personenbezogene Zuordnung der Aufgabe an eine (versicherte) [X.]inzelperson ist damit entbehrlich; stattdessen genügt es für den Versicherungsschutz des [X.]inzelnen, dass die Aufgabe einer privatrechtlichen Organisation zugewiesen ist, ohne dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft [X.]influss darauf nimmt, wer die [X.]saufgabe letztlich erfüllt. [X.]s reicht somit aus, dass die privatrechtliche Organisation quasi "vermittelnd" zwischen die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft und den ehrenamtlich Tätigten tritt ([X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 130). Die Vorschrift schließt damit eine Versicherungslücke, die die Rechtsprechung des B[X.] aufgezeigt hatte: Während der früher auch für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige 8. [X.] des B[X.] (Urteil vom 19.8.1975 - 8 RU 234/74 - B[X.][X.] 40, 139 = [X.] 2200 § 539 [X.] 10; vgl auch B[X.] Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 15/94 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 31) für [X.] nach dem früheren § 539 Abs 1 [X.] 13 RVO bejahte, verneinte ihn der erkennende 2. [X.] des B[X.] (Urteil vom [X.] - 2 RU 14/69 - B[X.][X.] 34, 163 = [X.] [X.] 28 zu § 539 RVO) in einem nahezu identischen Fall. Beide Chorsänger waren unentgeltlich im Interesse öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften tätig, ihnen war der Chorgesang aber nicht individuell, sondern dem Chor als solchem zugewiesen, der die Aufgabe - ungeachtet seines ggf auch wechselnden [X.] - wahrnahm. Das einzelne Chormitglied nahm an dieser Aufgabenerfüllung nur mittelbar teil, sodass sein Beitrag nach der [X.]srechtsprechung nur als unversicherte Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten anzusehen war (vgl auch B[X.] Urteil vom 7.12.1976 - 8 RU 18/76 - [X.] 2200 § 539 [X.] 29; [X.] in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, [X.], 1996, § 17 Rd[X.] 115). Die Schließung dieser Versicherungslücke erfolgte, weil die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben und Angebote aufgrund des Rückgangs ihres weltlichen und insbesondere geistlichen Personals (Theologen, Ordensleute, [X.]) spätestens seit der Jahrtausendwende ohne freiwillig [X.]ngagierte nicht mehr aufrechterhalten konnten. Die damit verbundenen Gefährdungsrisiken ehrenamtlich Tätiger erforderten nach Ansicht des Gesetzentwurfs "solidarischen Schutz, … indem der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne einer übergeordneten [X.]ollektivverantwortung auf weitere Personengruppen ausgedehnt" werde, zu denen bürgerschaftlich [X.]ngagierte zählten, "die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen tätig werden" (BT-Drucks 15/3439, [X.]). Demgemäß sollte die Neufassung des § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII dem Umstand Rechnung tragen, "dass auch im kirchlichen Bereich vielfach eine Ausweitung religionsgemeinschaftlicher Aufgaben stattfindet, bei der eine privatrechtliche Organisation unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wird" (BT-Drucks 15/3439, [X.]). Auch dies rechtfertigt die weite Auslegung des [X.]hrenamtsbegriffs im dargestellten Sinne.

4. Das [X.] des Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des [X.] "anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung" im [X.]invernehmen mit dem Gemeindepfarrer als Vertreter der [X.] [X.]irchengemeinde statt, die unzweifelhaft Teil einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft war. Bei [X.]rteilung des [X.]invernehmens handelte der Gemeindepfarrer zumindest aufgrund einer Anscheinsvollmacht (vgl dazu [X.] Urteil vom 7.10.1993 - 2 U 82/93 - juris), wenn ihm die Führung der laufenden Geschäfte der [X.]irchengemeinde nicht ohnehin übertragen war (Art 23 Abs 2 Satz 3 der Verfassung der [X.] vom 5.7.2008, ABl [X.]83). Berücksichtigt man, dass [X.]e in der [X.] einen klaren christlich-religiösen Bezug haben, der Pfarrer sein [X.]invernehmen erteilt hatte, der Auftritt langjähriger Übung entsprach, die [X.]irchengemeinde die Veranstaltung im "[X.]" unter der Rubrik "[X.]irchliche Nachrichten" ankündigte und ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, so liegt die nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII erforderliche ausdrückliche [X.]inwilligung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft vor. Insbesondere bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die [X.] [X.]irchengemeinde das Angebot des Chores, ein Adventssingen ehrenamtlich darzubieten, als aufgedrängte Bereicherung verstanden und sich deshalb von der Veranstaltung distanziert haben könnte.

Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII ist nicht auf Tätigkeiten im [X.]ernbereich der Religionsausübung (Liturgie, Diakonie, Verkündigung, [X.] durch Teilhabe) begrenzt ([X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 2 [X.] 21.15; [X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 133; [X.], [X.], 628, 631 f; [X.], [X.]/[X.][X.]006, 579; Molkentin, [X.] 2006, 17, 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand 3. [X.]L 2021, [X.] § 2 Rd[X.] 145a; [X.] in [X.], [X.]B VII, § 2 Rd[X.] 368, Stand Oktober 2016), wie dies die Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 [X.] 13 RVO noch gefordert hatte (vgl dazu B[X.] Urteile vom 8.12.1998 - [X.] U 37/97 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 45 und vom 18.12.1974 - 2/8 RU 34/73 - B[X.][X.] 39, 24 = [X.] 2200 § 539 [X.] 4). Stattdessen bestimmt jede Religionsgemeinschaft selbst, wie weit ihr Aufgabenbereich reicht, welche Angebote sie annimmt und welche Tätigkeiten sie sich zu eigen macht (vgl zum religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht nur Art 140 GG iVm Art 137 Abs 3 WRV). [X.]in solcher "Annahmeakt" als Zuordnungsgrund lag hier in der [X.]rteilung des [X.]invernehmens durch den Gemeindepfarrer. Dagegen hätte die bloße Überlassung von Räumlichkeiten oder anderer sächlicher Mittel allein nicht ausgereicht, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 [X.] 10 Buchst b [X.]B VII zu begründen.

Für den Versicherungsschutz jeder einzelnen Chorsängerin genügte es, dass der Chor als privatrechtliche Organisation mit der Darbietung betraut worden ist, die [X.]irchengemeinde sich das [X.] - durch Ankündigung im "[X.]" unter der Rubrik "[X.]irchliche Nachrichten" - zu eigen gemacht und einvernehmlich in ihren Aufgabenbereich einbezogen hat. Ob die [X.]lägerin diese Tatumstände kannte, ist unerheblich. Vielmehr reicht es für den individuellen Versicherungsschutz aus, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ihre [X.]inwilligung gegenüber der privatrechtlichen Organisation erteilt hatte (vgl BT-Drucks 15/3439 [X.]; [X.] in Festschrift für [X.], 2008, 119, 144 f; [X.] in BeckOG[X.], [X.]B VII, Stand 1.7.2017, § 2 Rd[X.] 47 f).

Da das Adventssingen des privatrechtlich organisierten Frauenchores freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung realisiert werden sollte, stand der Weg dorthin im inneren Zusammenhang mit dem versicherten [X.]hrenamt, selbst wenn die [X.]lägerin das [X.] in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der [X.] ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des [X.]hrenamtes.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

[X.]                Hüttmann-Stoll                [X.]

Meta

B 2 U 19/20 R

08.12.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Halle (Saale), 7. November 2019, Az: S 23 U 67/18, Urteil

Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 19/20 R (REWIS RS 2022, 9465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9465

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2 U 3/06

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