Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 19/18 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2499

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger gem § 105 Abs 1 SGB 10 wegen Behandlungskosten - gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Rückweg zum Home-Office - Abholen des Kindes vom Kindergarten - häuslicher Bereich - dritter Ort - Auslegung - Analogie - Gleichbehandlung - Förderung der Familie)


Leitsatz

1. Der Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse nicht den gegenüber der Versicherten ergangenen bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt entgegenhalten.

2. Der (Rück-)Weg von der Kita zum häuslichen Arbeitsplatz stellt keinen vom unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte abweichenden Weg dar und steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Mindestaufenthalt dort zwei Stunden betragen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Unfallversicherungsträger der klagenden Krankenkasse Behandlungskosten erstatten muss, die sie für die Beigeladene aufgewendet hat.

2

Die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Beigeladene arbeitete bei ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Teleworkings von zu Hause aus. Am 27.11.2013 brachte sie ihre 2008 geborene Tochter morgens zum Kindergarten, um danach zu Hause ihrer Beschäftigung im Teleworking nachzugehen. Auf dem Rückweg vom Kindergarten stürzte sie und brach sich das rechte Ellenbogengelenk. Die Beklagte verneinte gegenüber der Beigeladenen einen Arbeitsunfall und lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom [X.]). Die Beigeladene hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt. Für die Krankenbehandlung der Beigeladenen wendete die Klägerin 19 124,22 Euro auf. Ihren Erstattungsanspruch wies die Beklagte zurück.

3

Die Erstattungsklage blieb vor dem [X.] (Urteil vom 17.12.2015) und L[X.] (Urteil vom [X.]) ohne Erfolg. Das L[X.] hat ausgeführt, die Zuständigkeit der Klägerin folge nicht bereits aus dem in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber der Beigeladenen. Erstattungsansprüche seien eigenständig zu prüfende Ansprüche. Unabhängig hiervon habe die Beigeladene keinen nach § 8 [X.]B VII versicherten Unfall erlitten. Ein Unfall auf einem Betriebsweg liege nicht vor. Ein Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII scheide aus, weil die Beigeladene sich nicht auf einem direkten Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe. Auch könne der Kindergarten nicht als dritter Ort anerkannt werden, weil der Aufenthalt dort nicht mindestens zwei Stunden gedauert habe. Die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 [X.] a [X.]B VII seien ebenfalls nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur bestimmte Um- oder Abwege in den Versicherungsschutz einbeziehe. Es erscheine zudem fraglich, ob die Beigeladene ihr Kind überhaupt "wegen ihrer beruflichen Tätigkeit" fremder Obhut anvertraut habe. Es liege auch kein Verstoß gegen Art 3 und Art 6 Abs 1 GG vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, zur Förderung der Familie jede denkbare den Versicherten günstige Regelung vorzusehen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot scheide aus, weil kein Weg zum Ort der versicherten beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegen habe.

4

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision insbesondere eine Verletzung des § 8 Abs 2 [X.] a [X.]B VII. Die Beigeladene habe ihre Tochter in den Kindergarten gebracht, um ihrer Tätigkeit im [X.] nachgehen zu können. Im Lichte des Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG müsse auch der Weg vom Kindergarten zur häuslichen Arbeitsstätte versichert sein.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 sowie das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 19 124,22 Euro zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Berufung der [X.]lägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) hat keinen Erfolg, weil der [X.]lägerin gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs 1 [X.]B X zusteht, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt. Denn die [X.]lägerin war für die [X.]rankenbehandlung der Beigeladenen zuständiger Leistungsträger.

9

Nach § 105 Abs 1 [X.]B X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dem anfänglich unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig. Als Leistungsträgerin der gesetzlichen [X.]rankenversicherung hat die [X.]lägerin der beigeladenen Leistungsempfängerin [X.]rankenbehandlung als Sachleistung (Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 [X.]B I) erbracht bzw durch Dritte erbringen lassen (Leistungserbringer). Damit erfüllte sie im Einklang mit der materiellen Rechtslage eine eigene Leistungspflicht (vgl dazu B[X.] Urteil vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - B[X.]E 81, 103, 107 = [X.] 3-1300 § 105 [X.]). Denn sie war für die [X.]rankenbehandlung der Beigeladenen aufgrund des § 11 Abs 5 Satz 1 [X.]B V nicht von Anfang an unzuständig. Nach dieser Vorschrift besteht auf Leistungen aus der gesetzlichen [X.]rankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Damit definiert § 11 Abs 5 Satz 1 [X.]B V die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen [X.]ranken- und Unfallversicherung (vgl Begründung zu § 11 Abs 3 des [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.]; B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 17/13 R - [X.] 4-2700 § 54 [X.] Rd[X.] 20; B[X.] Urteil vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - B[X.]E 81, 103, 108 = [X.] 3-1300 § 105 [X.]). Die klagende [X.]rankenkasse hat indes mit der [X.]rankenbehandlung der Beigeladenen keine Unfallfolgen beseitigt, gebessert, gemildert oder deren Verschlimmerung verhütet, wofür alleine die Beklagte zuständig gewesen wäre (§ 26 Abs 2 [X.] [X.]B [X.]).

Dies folgt nicht bereits aus einer Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom [X.], mit dem die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 8 [X.]B [X.] abgelehnt hat, zumal die [X.]lägerin an dieser Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht iS des § 12 [X.]B X beteiligt war (s B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Der erkennende [X.] hält auch an seiner Rechtsprechung fest, dass ein gegenüber dem Verletzten ergangener ablehnender Verwaltungsakt keine tatbestandliche Drittwirkung entfaltet (vgl B[X.] Urteile vom 28.9.1999 - [X.] U 36/98 R - [X.] 3-5670 § 3 [X.], [X.] 3-5090 § 5 [X.] und vom [X.] - 2 RU 49/86 - B[X.]E 62, 118 = [X.] 2200 § 562 [X.] 7; dies wird im Übrigen stillschweigend im Urteil vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 vorausgesetzt, zuletzt offengelassen im Urteil vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.]; s dazu [X.], [X.]b 2019, 46, 50). Folglich kann er von der Beklagten nicht als "Einwendung" gegen das Erstattungsbegehren der [X.]lägerin geltend gemacht werden (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - 2 RU 70/85 - B[X.]E 62, 118, 123 = [X.] 2200 § 550 [X.] 76 und vom 30.4.1991 - 2 RU 78/90 - [X.] 91127; vgl auch B[X.] Urteil vom 13.12.2016 - [X.] [X.]R 29/15 R - B[X.]E 122, 162 = [X.] 4-1300 § 105 [X.] 5, Rd[X.]5 bezüglich der [X.] eines Verwaltungsaktes, der seitens des die Erstattung begehrenden Sozialleistungsträgers ergangen ist). Denn das Erstattungsbegehren der [X.]lägerin ist kein aus dem Versicherungsverhältnis abgeleiteter Anspruch (stRspr, B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 16/16 R - [X.] 4-1300 § 105 [X.] Rd[X.]1; vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - B[X.]E 57, 146, 147 = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 3; vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - B[X.]E 58, 119, 125 f mwN = [X.] 1300 § 104 [X.] 7 S 24 mwN; vom 14.5.1985 - 4a [X.] - [X.] 1300 § 104 [X.]; vom [X.] - 8 R[X.] 12/85 - B[X.]E 61, 66, 68 mwN = [X.] 2200 § 182 [X.]04 S 222 mwN; vgl auch BVerwG Urteile vom 12.9.1991 - 5 [X.] 52.88 - BVerwGE 89, 39, 45 f; vom 19.11.1992 - 5 [X.] 33.90 - BVerwGE 91, 177, 185 und vom 13.3.2003 - 5 [X.] 6.02 - BVerwGE 118, 52, 57 f).

Einer Anfrage an die [X.]e des B[X.] (§ 41 Abs 3 [X.]G), die dies teilweise an[X.] entschieden haben (vgl B[X.] Urteile vom 25.6.2008 - [X.]1b [X.] - B[X.]E 101, 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], Rd[X.]4; vom 30.5.2006 - [X.] [X.]R 17/05 R - [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2, Rd[X.]0; vom 1.4.1993 - 1 R[X.] 10/92 - B[X.]E 72, 163, 168 = [X.] 3-2200 § 183 [X.] S 17; vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - B[X.]E 57, 146, 149 f = [X.] 1300 § 103 [X.] 2 S 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, § 105 Rd[X.] 71 ff, insbes Rd[X.]23; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, vor §§ 102-114, Rd[X.] 9; Schlaeger, jurisPR-[X.] 9/2016, [X.] 2), oder einer Vorlage an den [X.] des B[X.] zur [X.]lärung einer Grundsatzfrage (§ 41 Abs 4 [X.]G) bedurfte es nicht, weil - unabhängig von dem bereits gegenüber der Beigeladenen erlassenen, diese bindenden Verwaltungsakt - das Ereignis vom 27.11.2013 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein versicherter Arbeitsunfall iS des § 8 [X.]B [X.] war und die Beklagte daher materiell-rechtlich nicht der zuständige Sozialleistungsträger ist.

Die Beigeladene hat am 27.11.2013 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende [X.]ausalität) (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteile vom [X.] - B 2 U 8/18 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]0; vom 15.11.2016 - [X.] U 12/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7; vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58; vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.] 9; vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.]1; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 27 Rd[X.]1; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]7 Rd[X.]2).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beigeladene erlitt zwar, als sie stürzte, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren [X.]örper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B [X.].Dieser führte zu einem Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogengelenks und damit zu einem Gesundheitsschaden. Die Beigeladene war nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) zum Zeitpunkt des [X.] auch dem Grunde nach als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B [X.] in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ihre konkrete Verrichtung zur Zeit des [X.] - der Rückweg vom [X.]indergarten zu ihrer Wohnung - stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit. Die Beigeladene befand sich weder auf einem versicherten Betriebsweg nach § 8 Abs 1 [X.]B [X.] (dazu unter 1.), noch hat sie einen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] erlitten (dazu unter 2.). Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] (dazu unter 3.) oder gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] (dazu unter 4.).

1. Die Beigeladene befand sich zum Zeitpunkt des [X.] nicht auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg nach § 8 Abs 1 [X.]B [X.]. [X.] sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (B[X.] Urteile vom 31.8.2017 - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]3, Rd[X.]0 - "Friseurmeisterin"; vom 12.1.2010 - [X.] U 35/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]6 Rd[X.]6 mwN; vom [X.] - [X.] U 25/07 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.] 8 Rd[X.] 24; vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 21, Rd[X.]4 mwN; vom 6.5.2003 - [X.] U 33/02 R - juris Rd[X.]5 mwN; vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 15 f). Sie werden im unmittelbaren [X.] unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (B[X.] Urteil vom 18.6.2013 - [X.] U 7/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]8 Rd[X.]3). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (B[X.] Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 2; s zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Versicherungsschutzes im "[X.]" zuletzt B[X.] Urteile vom 27.11.2018 - [X.] U 28/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]8 sowie - [X.] U 8/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]7 Rd[X.] 2 und grundlegend B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]5). Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit begonnen wird (vgl B[X.] Urteile vom 27.11.2018 - [X.] U 28/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]8 Rd[X.]9 und vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 15 f).

Letzteres war hier nicht der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) legte die Beigeladene den Weg vom [X.]indergarten zu ihrer Wohnung nicht in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit zurück und dieser Weg diente auch nicht dem Beschäftigungsunternehmen. Da der Weg zur [X.]indertagesstätte nicht unerwartet notwendig geworden war, um die betriebliche Arbeit im [X.] verrichten zu können, kann dahinstehen, ob in diesen Fällen die entsprechenden Wege ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen können (vgl B[X.] Urteil vom 7.9.2004 - [X.] U 35/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9).

2. Die Beigeladene hat auch keinen Wegeunfall nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] erlitten, als sie auf dem Rückweg von der [X.]indertagesstätte zu ihrer häuslichen Arbeitsstätte (sog "[X.]") verunglückte.Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß (§ 163 [X.]G) das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B [X.] versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]2; vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]6, Rd[X.]7; vom [X.] - 2 RU 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.] 24b [X.] und vom 15.12.1959 - 2 [X.] - B[X.]E 11, 156 = juris Rd[X.]5). Entscheidend ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.]B [X.] versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort erst aufzunehmen (B[X.] Urteil vom 31.8.2017 - [X.] U 1/16 R - juris Rd[X.]3; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 2 RU 17/79 - juris Rd[X.] 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Bieresborn, [X.]B [X.], Stand Oktober 2018, § 8 Rd[X.]76 mwN), was auch der Fall sein kann, wenn der Beschäftigte an wechselnden Orten tätig ist (B[X.] Urteil vom 7.11.2000 - [X.] U 39/99 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] S 16). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebendes [X.]riterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (vgl B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]2; vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]0 Rd[X.]5; vom 2.12.2008 - [X.] U 17/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 28 Rd[X.]4; vom 30.10.2007 - [X.] U 29/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 25 Rd[X.] 9; vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 24 Rd[X.]2; vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 9 [X.], jeweils mwN).

Die Beigeladene hat den Unfall weder auf dem unmittelbaren Weg von ihrer Wohnung zur versicherten Tätigkeit noch auf dem Weg von der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung erlitten (dazu unter a). [X.] bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines von einem sog "[X.]" aus angetretenen Weges (dazu unter b).

a) Die Beigeladene befand sich nicht auf dem Weg von ihrer Wohnung "zur versicherten Tätigkeit" oder umgekehrt. § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]9), wobei in der Regel Ausgangs- bzw Endpunkt die eigene Wohnung ist. Das Zurücklegen eines versicherten Weges iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] setzt aber jedenfalls voraus, dass die Orte des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinanderfallen. Dies ist bei der Tätigkeit in einem [X.], sofern nicht ein Weg zum Arbeitgeber erforderlich ist (s Spellbrink, [X.] 114 <2018>, 164, 167), gerade nicht der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ereignete sich der Unfall auf dem Rückweg vom [X.]indergarten zu ihrer Wohnung, wo sich das "[X.]" der Beigeladenen befindet und wo sie ihrer versicherten Tätigkeit nachgehen wollte. Weder der Weg von ihrer Wohnung zum [X.]indergarten noch der Rückweg wurden damit zurückgelegt, um am Unfalltag erstmals von der Stelle des privaten Aufenthaltes zum Ort der versicherten Tätigkeit zu gelangen. [X.] kann deshalb auch, ob die Beigeladene am Unfalltag bereits mit der versicherten Tätigkeit im [X.] begonnen hatte.

b) Der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Weges von einem "[X.]". Grundsätzlich kann ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden, denn § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] legt - wie bereits ausgeführt - als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Die Norm lässt hingegen offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält (vgl zuletzt B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R und [X.] U 20/18 R). Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer versicherungsbezogenen Handlungstendenz unternommen (vgl zB B[X.] Urteile vom 2.12.2008 - [X.] U 17/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 28 Rd[X.]3 und - [X.] U 26/06 R - B[X.]E 102, 111 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 29, Rd[X.] 21; vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 140 = [X.] 3-2200 § 550 [X.]8 S 71 f). Unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem sog dritten Ort in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Zur Abgrenzung des Versicherungsschutzes hat der [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Dauer des Aufenthalts an dem sog dritten Ort abgestellt und gefordert, dass der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden gedauert haben muss, um den von dem dritten Ort beginnenden Weg wieder unter den Schutz der Wegeunfallversicherung stellen zu können (vgl hierzu zuletzt B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.] 23 ff und vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 141 f = [X.] 3-2200 § 550 [X.]8 S 73 f; hierzu kritisch [X.], Unfälle auf Wegen, 25. [X.] Sozialrecht, [X.], 2013, [X.], 40, sowie [X.], Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des [X.], Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Ein Ort wird erst dann zu einem sog dritten Ort, von dem aus ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte angetreten werden kann, wenn der Versicherte sich dort zwei Stunden oder länger aufhält (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138 = [X.] 3-2200 § 550 [X.]8; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 19/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.]4). Diese Zwei-Stunden-Grenze ist weiterhin aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Reichweite des Unfallversicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung heranzuziehen (B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.] 23 ff; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 142 = [X.] 3-2200 § 550 [X.]8 S 73 f).

Die Beigeladene hat sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] keine zwei Stunden in der [X.]indertagesstätte aufgehalten, sondern nur wenige Minuten, sodass die [X.]indertagesstätte - nach der soeben dargestellten [X.]srechtsprechung - keinen dritten Ort darstellt. Daher war der Weg von der [X.]indertagesstätte zu ihrer Wohnung, in der sich die Arbeitsstätte befindet, auch nicht unter diesem Aspekt versichert iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.].

3. Die Beigeladene stand auch nicht nach § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] unter Versicherungsschutz. Danach sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um [X.]inder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Versicherungsschutz lässt sich im vorliegenden Fall weder durch Auslegung dieser Norm (dazu unter a) noch rechtsfortbildend im Wege der Analogie begründen (dazu unter b). § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] wirft auch keine verfassungsrechtlichen Probleme auf. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die [X.]lägerin im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen zwei grundsätzlich nicht grundrechtsfähigen [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts eine Verletzung der Grundrechte der Beigeladenen geltend machen kann (dazu unter c).

a) Im vorliegenden Fall lässt sich ein Versicherungsschutz der Beigeladenen nach § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] nicht im Wege der Auslegung begründen. Dabei ist der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mögliche Wortsinn des Gesetzes nicht nur Ausgangspunkt der Auslegung, sondern markiert auch die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (B[X.] Urteile vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 Rd[X.] 22 und vom 8.5.2007 - [X.] U 10/06 R - B[X.]E 98, 219 = [X.] 4-2700 § 129 [X.] 2, Rd[X.]0; [X.] Urteile vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - [X.]E 1, 299, 312 und vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 ua - [X.]E 73, 206, 235 sowie Beschlüsse vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]E 82, 6, 12 und vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193, 210). [X.] dieser Grenze kann der Rechtsanwender nur rechtsfortbildend tätig werden, wozu die obersten Gerichtshöfe des [X.] grundsätzlich befugt sind ([X.] Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - [X.]E 149, 126, juris Rd[X.] 73; B[X.] Urteil vom 6.9.2018 - [X.] U 18/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]7 Rd[X.] 22; vgl auch § 41 Abs 4 [X.]G). Mit der Formulierung, versicherte Tätigkeit sei auch das Zurücklegen des Weges zur [X.]inderbetreuung, der von einem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit abweicht, erfasst das Gesetz ausdrücklich nur die Verbindung des eigenen versicherten Weges zum Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] mit dem unmittelbar vorangehenden oder eingeschobenen Abweg (abweichenden Weg) zur [X.]inderbetreuung.

Der klare Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] zeigt damit, dass es sich bei den dort unter Versicherungsschutz gestellten Verrichtungen nicht um von der Zurücklegung versicherter Wege losgelöste Versicherungstatbestände handelt. Vielmehr muss zunächst ein versicherter Weg nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] vorliegen, von dem dann zu dem im Gesetz genannten Zweck abgewichen wird. Damit steht fest, dass ohne Antritt eines an sich versicherten Weges auch kein ausnahmsweise nach § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] versicherter Abweg vorliegen kann (zum [X.] zuletzt B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]0 Rd[X.]7). Da die Beigeladene sich hier - wie oben ausgeführt - auf keinem versicherten Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] befand, kann § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] schon von seinem Wortlaut her nicht eingreifen. Zu einer diesen Wortlaut überschreitenden Auslegung ist der [X.] nicht befugt (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - 2 BvR 1447/05 , 2 [X.] - [X.]E 118, 212, juris Rd[X.] 91; vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - [X.]E 71, 81, 105; vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 [X.] - [X.]E 95, 64, 93; vom 26.4.1994 - 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90 - [X.]E 90, 263, 275; vgl auch [X.] Beschluss vom 19.6.1979 - 2 BvL 14/75 - [X.]E 51, 304, juris Rd[X.] 51; vgl B[X.] Urteil vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] 27; s zur [X.]/[X.], Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 78, S 614).

Ein eine solche Auslegung rechtfertigender anderer Wille des Gesetzgebers, der in der Norm nur nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre und dem ggf Rechnung getragen werden müsste, ist nicht erkennbar. Durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten vom 18.3.1971 ([X.]) wurde § 550 [X.] um den Satz ergänzt: "Die Versicherung ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein [X.]ind (§ 583 Abs 5), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird". Damit hat der Gesetzgeber von vornherein den Versicherungsschutz davon abhängig gemacht, dass ein Abweichen von einem begonnenen versicherten Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit vorliegt. § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] ist inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift und weicht auch im Wortlaut lediglich unwesentlich von ihr ab. Da sie nach der amtlichen Begründung des [X.] dem zuvor geltenden Recht der [X.] entsprechen sollte (BT-Drucks 13/2204, [X.] zu § 8 Abs 2), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung unverändert in das [X.]B [X.] übernehmen wollte (B[X.] Urteil vom [X.] [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 22).

Die Gesetzesbegründung zu § 550 [X.] ([X.] [X.]) führte bereits aus, dass durch Einfügung des § 550 [X.] der Versicherungsschutz für Berufstätige erweitert werden solle, die ein [X.]ind während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und "den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden". Damit wird zwar zur Begründung des alleine durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung auf das betriebliche Interesse an der Arbeit von Frauen und der hierzu notwendigen Versorgung der [X.]inder abgestellt. Zugleich muss es aber bereits zum Antritt eines versicherten Weges zur oder von der versicherten Tätigkeit und einer damit verbundenen grundsätzlichen Risikoerhöhung gekommen sein, weil die gemäß § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] versicherten Personen mithin ihre schützende Privatsphäre bereits verlassen haben mussten, um den zusätzlichen Versicherungsschutz erhalten zu können. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt, dass eigens für das Verbringen der [X.]inder das Haus verlassen wird, sollte damit von der Norm des § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] gerade nicht erfasst werden.

b) Für eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz, sodass auch nicht auf diesem Weg ein Versicherungsschutz der Beigeladenen begründet werden kann.

Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber vom Gesetzgeber übersehenen Sachverhalt. Der Analogieschluss beruht dann - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, [X.] gleich zu behandeln (vgl B[X.] Urteile vom 27.6.2017 - [X.] U 13/15 R - B[X.]E 123, 238 = [X.] 4-7610 § 677 [X.], Rd[X.]0 ff; vom 23.11.1995 - 1 R[X.] 11/95 - B[X.]E 77, 102, 104 = [X.] 3-2500 § 38 [X.] S 3 und vom [X.] [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5). Ein Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen. Die Analogie ist allerdings von der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen (eingehend B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.] 4-2700 § 90 [X.] 2, Rd[X.] 24 ff). Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im [X.] dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen ([X.] Beschlüsse vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - [X.]E 34, 269, 290 und vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 - [X.]E 65, 182, 194). Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, sich unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) aus der Rolle des Normanwen[X.] in die einer normsetzenden Instanz zu begeben ([X.] Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - [X.]E 82, 6, 11 ff und vom 3.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - [X.]E 87, 273, 280). Demgemäß darf richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie stets nur dann eingesetzt werden, wenn das Gericht aufgrund einer Betrachtung und Wertung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt.

Die Regelung des § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] weist keine planwidrige Unvollständigkeit auf. Eine unbewusste Regelungslücke wäre anzunehmen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vom historischen Gesetzgeber übersehen wurde oder er sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (B[X.] Urteile vom [X.] [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]5 mwN und vom [X.] - [X.] U 19/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 23 Rd[X.]7).

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] insgesamt ein stimmiges [X.]onzept zugrunde liegt (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/11 R - B[X.]E 112, 43 = [X.] 4-2700 § 90 [X.] 2, Rd[X.] 24 ff). Mit Einführung der hier zu beurteilenden Regelung als § 550 Satz 2 [X.] (vgl § 2 [X.] des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie [X.]inder in [X.]indergärten vom 18.3.1971 - [X.]), die schließlich inhaltlich unverändert in § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] übernommen wurde (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] U 20/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3), sollte der Versicherungsschutz für Berufstätige, die ein [X.]ind während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden, erweitert werden. Namentlich Frauen sollte dadurch eine berufliche Tätigkeit ermöglicht werden, die, so die damalige Begründung, nur berufstätig sein könnten, wenn ihre [X.]inder während der Arbeitszeit versorgt seien ([X.], [X.] zu § 2 [X.]). Damit ging es dem Gesetzgeber zwar um eine Erweiterung der in § 548 [X.] (jetzt: § 8 Abs 1 [X.]B [X.]) umschriebenen eigentlich versicherten Tätigkeiten. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes beschränkte sich allerdings auf § 550 [X.] (BT-Drucks aaO: "… während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden."). Damit sparte der Gesetzgeber bewusst nicht nur Abweichungen von [X.]n aus, sondern auch die Fallgestaltung, dass ein Versicherter sein [X.]ind zunächst mit zur Arbeitsstätte nimmt, dann aber während der Arbeitszeit von dort aus aufbricht, um das [X.]ind in fremde Obhut zu bringen; etwa weil am Ort der Arbeitsstätte keine durchgängige Betreuungsmöglichkeit besteht (B[X.] Urteil vom 12.1.2010 - [X.] U 35/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]6 Rd[X.] 29; s zum [X.], NZS 2009, 559 ff; [X.], [X.], 275, 278; modifizierend für [X.] Ricke in [X.], § 8 [X.]B [X.] Rd[X.] 222b; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B [X.], [X.] § 8 Rd[X.] 256b; [X.], [X.]B [X.], 4. Aufl 2009, § 8 Rd[X.] 242; vgl in diesem Zusammenhang auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 19/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 23 Rd[X.]7 ff).

Ebenso bewusst ausgespart hat der Gesetzgeber damit die Versicherten, die ihre versicherte Tätigkeit zu Hause ausüben. Zwar mag die Tätigkeit von Beschäftigten, die ihre versicherte Tätigkeit zu Hause verrichten ("[X.]") ein neueres der modernen Arbeitswelt geschuldetes und in den 70iger Jahren noch unbekanntes Phänomen gewesen sein (vgl [X.], [X.] 2019, 3; [X.], [X.] 2017, 372; Spellbrink, [X.] 114 <2018>), 164 ff). Dem Gesetzgeber bekannt waren jedoch auch zum Zeitpunkt der Einführung des § 550 Satz 2 [X.] - freiwillig, satzungsgemäß oder auch gesetzlich - versicherte Selbständige, die zu Hause arbeiteten und bei denen sich schon immer die Frage nach der Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines ([X.] stellte (vgl nur B[X.] Urteile vom 29.1.1960 - 2 RU 265/56 - B[X.]E 11, 267, 270 - "Malermeister"; vom [X.] - B[X.]E 12, 165 = [X.] [X.] 26 zu § 542 [X.] - Sturz eines Landwirts auf der Treppe; vom 30.11.1972 - 2 [X.] - [X.] 72117 - Aufsuchen der [X.]; ebenso B[X.] Urteile vom [X.] - Aufsuchen der [X.] und vom [X.] - [X.] [X.] 20 zu § 543 [X.] aF - "Tierarzt"). Dass dem [X.]gesetzgeber bei Erlass des [X.] (aaO) die [X.]onstellation, dass ein (selbständiger oder abhängig beschäftigter) Versicherter mit Arbeitsstätte im privaten Wohnbereich seine [X.]inder in fremde Obhut gibt, nicht bewusst gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass auf allen Wegen Versicherungsschutz bestehen soll, wenn diese mit der Handlungstendenz vorgenommen werden, ein [X.]ind fremder Obhut anzuvertrauen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den hier betroffenen Personenkreis bei seiner Formulierung der Norm übersehen hat.

Dem System des § 8 [X.]B [X.] liegt vielmehr ein stimmiges [X.]onzept bezüglich des Versicherungsschutzes sog Vorbereitungshandlungen zugrunde. Das Verbringen von [X.]indern in fremde Obhut ist immer nur eine Vorbereitungshandlung für eine versicherte Tätigkeit. Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]7; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]5 Rd[X.]9; vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.] 22; vom [X.] [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5 Rd[X.]6). Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 9/18 R - Tanken als Vorbereitungshandlung; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]7; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]5 Rd[X.] 20 und vom [X.] [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5). Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein beson[X.] enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den [X.] selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 9/18 R - Tanken als Vorbereitungshandlung; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]9; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]5 Rd[X.] 20; vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 und vom [X.] [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5).

Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Vorbereitungshandlungen trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 [X.]B [X.] Rechnung (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]8) und ergibt sich auch aus § 31 [X.]B I, der den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes einfachgesetzlich auch für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung normiert. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs 2 [X.]B [X.] bestimmte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]8). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie des Zurücklegens des Weges vom Ort der Arbeitsstätte und hierbei auch das Abweichen zwecks Verbringung von [X.]indern in fremde Obhut - in den Unfallversicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte (B[X.] Urteile vom 30.1. 2020 - [X.] U 9/18 R - Tanken als Vorbereitungshandlung; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]8 unter Verweis auf B[X.] Urteil vom [X.] [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5). Dies folgt auch daraus, weil damit das Haftungsrisiko der die alleinige [X.] tragenden Unternehmer auf einen Bereich ausgedehnt würde, in dem sie nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Lage sind (B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 9/18 R - Tanken als Vorbereitungshandlung). Das Verbringen von [X.]indern zum [X.]indergarten, wenn die versicherte Tätigkeit in der Privatwohnung verrichtet wird, ist keine solche, vom Gesetzgeber ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellte Verrichtung.

c) Es kann hier dahinstehen, ob im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen zwei grundsätzlich nicht grundrechtsfähigen [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts eine Verletzung der Grundrechte der Beigeladenen, die sich ihrerseits nicht gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten zur Wehr gesetzt hat, geltend gemacht werden kann. Ein Verstoß des § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst a [X.]B [X.] gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar (differenzierend aber [X.], [X.], 275). Art 6 GG räumt dem Gesetzgeber jedenfalls einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein, der auch bei einer Geltendmachung eines Gleichheitsverstoßes iS des Art 3 Abs 1 GG zum Tragen kommt. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie verwirklichen will ([X.] Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - [X.]E 62, 323, juris Rd[X.]4 und Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1, 36). [X.]onkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen lassen sich aus dem Fördergebot des Art 6 Abs 1 GG gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht herleiten ([X.] Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 ua - [X.]E 82, 60, 81 = [X.] 3-5870 § 10 [X.] S 6 und Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - [X.]E 107, 205, 213 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] Rd[X.] 28). Bei der Arbeit in einem [X.] müsste eine Versicherung des Weges aus dem [X.] zu einer [X.]inderbetreuung vom [X.] im Wege der Rechtsfortbildung oder Analogie erst begründet werden. Eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes ist nach Überzeugung des [X.]s mit den zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfortbildung aber nicht möglich (weitergehend aber offenbar [X.], [X.], 275; [X.], [X.] 2017, 372 und [X.], [X.] 2019, 339, die tendenziell eine Anpassung der Rechtsprechung auch contra legem an die Entwicklungen der Arbeit 4.0 postulieren).

4. Aus den gleichen Gründen würde im Übrigen auch der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B [X.] scheitern, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall aber bereits schon deswegen ausscheidet, weil danach nur [X.]inder versichert sind, die von ihrem versicherten Weg - zB dem Schulweg oder dem Weg zur [X.]indertagesstätte - zwecks Verbringung in fremde Obhut abweichen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Bieresborn, Gesetzliche UV-[X.]B [X.], § 8 Rd[X.] 269). Hier geht es jedoch um den Versicherungsschutz der Beigeladenen.

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Meta

B 2 U 19/18 R

30.01.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hannover, 17. Dezember 2015, Az: S 22 U 1/15, Urteil

§ 105 Abs 1 SGB 10, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 11 S 1 SGB 1, § 11 Abs 5 S 1 SGB 5, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 7, § 550 Abs 2 Nr 1 RVO vom 18.03.1971, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 19/18 R (REWIS RS 2020, 2499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2499

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