Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 569

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE VATERSCHAFT ANFECHTUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs 2 BVerfGG erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen


Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit [X.] hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer - deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

2

a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2 BGB einer Anfechtung entgegen.

3

b) Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig; sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 der [X.] ([X.]). Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen. [X.] eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das Kindeswohl noch den [X.], müsse sich der biologische Vater durchsetzen.

4

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

5

Das [X.] hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der [X.] von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet ([X.] 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als [X.] Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des [X.] liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - [X.]. 23.338/09, [X.]/[X.] - juris, Rn. 78 ff. und - [X.]. 45.071/09, [X.]/[X.] - juris, Rn. 74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - [X.]. 11858/10, [X.]/[X.]).

6

Vor diesem Hintergrund wirft die Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1154/10

04.12.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 8. April 2010, Az: 20 UF 0730/09, Beschluss

Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 1600 Abs 2 BGB, Art 8 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10 (REWIS RS 2013, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 569

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2017/21

1 BvR 562/13

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