Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 15/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 8503

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Gegenstand

Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber


Leitsatz

1. Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung von Vereinen, die nicht gewinnorientiert handeln, steht deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegen, wenn sie im Fall der Rentenanpassung ihrem Vereinszweck auf dem Niveau, das bereits erreicht ist, nicht weiter gerecht werden können. Auch zukünftige weitere, fest geplante und von den zuständigen Gremien bereits beschlossene Maßnahmen, die in absehbarer Zeit anstehen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen überschaubar sind, können berücksichtigt werden. Eine Entscheidung dahingehend, alle finanziellen Mittel nur für den reinen Vereinszweck zu nutzen, ist allerdings mit kollidierenden Grundrechten der Betriebsrentner aus Art. 12 und 14 GG nicht zu vereinbaren.

2. Gewerkschaften dürfen bis zur Willkürgrenze festlegen, welchen Teil ihrer laufenden Einnahmen sie dem Streikfonds zuführen wollen. Der Streikfonds und seine Erträge sind bei der Anpassungsprüfung nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2019 - 6 [X.] 1239/18 - aufgehoben, soweit die Berufung des [X.] hinsichtlich des Antrags zu 2. vollständig, hinsichtlich des Antrags zu 3. iHv. 5.004,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich dieses Antrags und hinsichtlich des Antrags zu 4. in Höhe einer monatlichen Betriebsrente von 2.198,96 Euro brutto zurückgewiesen wurde.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2018 - 20 Ca 6007/17 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.035,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die [X.]che hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des [X.] und deren Anpassung zum Stichtag 1. Juli 2014.

2

Der 1949 geborene Kläger war seit 1981 als Rechtssekretär bzw. als geschäftsführender Sekretär der Nebenstelle [X.] zuerst bei der [X.] [X.], sodann bei der [X.] als deren Rechtsnachfolgerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Febr[X.]r 1983 beschäftigt.

3

Die [X.] sagte ihren Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den [X.] für die Beschäftigten der [X.] [X.], einer Gesamtbetriebsvereinbarung, zu. Diese betriebliche Altersversorgung erfolgt über die Unterstützungskasse des [X.] gemäß der Versorgungsordnung für die Beschäftigten der [X.]en des [X.] und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31. Dezember 1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren, nach den „Unterstützungsrichtlinien 1988 und Altlast-Regelung“ (im Folgenden [X.]). Diese lauten auszugsweise wie folgt:

        

§ 3 Leistungsvoraussetzungen

        

(1) Die Unterstützungskasse leistet Unterstützung, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

        
        

(2) Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer der nachfolgend genannten Renten aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind:

        
        

1. …   

        
        

…       

        
        

3. Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente,

        
        

…       

        
        

§ 4 [X.]

        
        

(1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum bilden das [X.]. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus den

        
        

1. monatlichen Gehältern oder Löhnen,

        
        

2. regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die auf den Bemessungszeitraum entfallen,

        
        

3. Pauschalbeträgen für Kraftfahrer, Hausmeister und vergleichbare Beschäftigungsgruppen, die wie Löhne und Gehälter behandelt werden.

        
        

(2) Das Kassenmitglied bestimmt, ob und inwieweit weitere Zahlungen versorgungsfähig sind.

        
        

…       

        
        

(4) Wird das Arbeitsentgelt innerhalb des [X.] durch Einzelmaßnahmen erhöht oder gekürzt, wird dadurch das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht erhöht oder gekürzt.

        
        

(5) Das Kassenmitglied kann für das [X.] eine Obergrenze festsetzen.

        
        

…       

        
        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        
        

(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des [X.]es. Sie steigt ab dem 11. [X.] um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. [X.] um jährlich 1 v.H. des [X.]es.

        
        

(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des [X.]es nicht übersteigen.

        
        

(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        
        

…       

        
        

§ 8 Neuberechnung der Unterstützung

        
        

(1) Die Unterstützung wird neu berechnet, wenn

        
        

1. ein anderer Versicherungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten ist,

        
        

…“    

        

4

Die Beklagte entstand im [X.] durch Verschmelzung der fünf sog. Quellgewerkschaften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Ihre satzungsgemäßen Zwecke sind in § 5 ihrer Satzung - auszugsweise wie folgt - geregelt:

        

§ 5 Zweck, Aufgaben und Ziele

        

1.    

[X.] bekennt sich zu den Grundsätzen des [X.] und [X.] Rechtsstaats.

        
                 

[X.] ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religionsgemeinschaften.

        
                 

[X.] ist den Prinzipien der Einheitsgewerkschaft verpflichtet.

        
        

2.    

[X.] vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die [X.], beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder im In- und Ausland.

        
                 

[X.] setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein.

        
                 

[X.] setzt sich in Zusammenarbeit mit dem [X.] und den in ihm zusammengeschlossenen [X.]en für die Sicherung, die Verwirklichung und Weiterentwicklung einer [X.] und [X.] Gesellschaftsordnung ein.

        
                 

…       

        
        

3.    

Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere:

        
                 

a)    

Das Zusammenwirken aller im Organisationsbereich von [X.] Tätigen und Auszubildenden unter Einschluss der [X.]/innen und der erwerbslosen Mitglieder,

        
                 

…       

                 
                 

e)    

Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen; Verteidigung des Streikrechts, Ausbau der Streikfreiheit und Kampf gegen die Aussperrung,

        
                 

…       

                 
        

4.    

[X.] ist bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen, um diese Grundsätze und Ziele zu verwirklichen. …“

        

5

Die gewerkschaftliche Kernleistung der [X.] ist in § 15 der Satzung bestimmt:

        

§ 15 Grundsätze

        

1.    

Die gewerkschaftliche Kernleistung von [X.] ist die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, [X.] und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt [X.] Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung.

                 

…“    

6

[X.] und Personal für die satzungsgemäßen Zwecke wird in einem Budgetierungssystem geregelt. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt durch eine ausgelagerte Vermögensverwaltung. Hierzu heißt es in der Satzung [X.].:

        

§ 71 Budgetierungssystem

        

1.    

Die Verteilungs- und Entscheidungsstrukturen für den Einsatz von Finanzen und Personal werden in einem Budgetierungssystem geregelt.

        
        

2.    

[X.] und Personal der [X.] darf nur im Rahmen der in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben erfolgen. Die Ebenen (Bund, Land, Bezirk einschließlich Ortsebene) und die Fachbereiche haben einen Anspruch auf [X.] zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

        
                 

…       

        
        

3.    

Die Gesamtverantwortung für alle Budgets und die Finanzen der [X.] liegt beim [X.]srat.

        
        

4.    

Das Budgetierungssystem wird in einer vom [X.]srat zu beschließenden Budgetierungsrichtlinie beschrieben. …

        
        

…       

                 
        

X.    

Finanzierung und Vermögensverwaltung

        
        

§ 72 Vermögensverwaltung

        
        

1.    

Für die Verwaltung des Vermögens, das über den regelmäßigen Finanzbedarf der [X.] hinaus vorhanden ist, wird eine Vermögensverwaltung eingerichtet. Die Vermögensverwaltung kann über eine oder mehrere Gesellschaften, die die Rechtsform einer GmbH haben, gestaltet werden. Die Gesellschafter/innen der Vermögensverwaltungsgesellschaft/en werden vom [X.]srat der [X.] bestimmt. Die treuhänderische Übertragung von Geschäftsanteilen wird in einem notariellen Vertrag geregelt. Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter/innen oder ihre Erben ist ausgeschlossen.

        
        

2.    

Werden durch die Vermögensverwaltung Überschüsse erzielt, sind sie dem Vermögen der [X.] zuzuführen.

        
        

3.    

Das Vermögen der [X.] darf nur für die in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben verwandt werden.

        
        

4.    

Die Gesamtverantwortung für das Vermögen liegt beim [X.]srat.

        
        

5.    

Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft/en sind die jeweiligen Geschäftsführungen, die Aufsichtsräte und die Gesellschafterversammlungen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats setzen sich je zur Hälfte aus Mitgliedern des [X.]srats und des [X.] zusammen. Die Befugnisse der Aufsichtsräte werden in den Gesellschaftsverträgen in Anlehnung an die Vorschriften für Aktiengesellschaften geregelt.

        
        

6.    

Der Aufsichtsrat/die Aufsichtsräte der Vermögensverwaltungsgesellschaft/en erstattet/en dem [X.]srat jährlich schriftlichen Bericht.“

        

7

Bei der [X.] wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit Wirkung zum 1. März 2007 „zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in [X.]“ vereinbart. Nach deren § 1 gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung für alle Beschäftigten, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Nach § 8 „Ausnahmen“ gelten Beschäftigte, die im [X.]punkt der Ablösung - wie der Kläger - das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 [X.], genießen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung.

8

Dem Kläger wurde ab dem 15. August 1985 bis zum 31. Dezember 2007 eine persönliche Zulage - in Höhe der Differenz der damaligen Vergütungsgruppe 10 zur Vergütungsgruppe 12 beruhend auf einer individuellen Vereinbarung - mit Übernahme der Tätigkeit als geschäftsführender Sekretär der Nebenstelle [X.] gezahlt. Zum 1. Jan[X.]r 2008 wurde ein neues Vergütungssystem bei der [X.] eingeführt und der Kläger neu eingruppiert. Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ein. In diesem Zusammenhang führten die Parteien einen Rechtsstreit, in welchem der Kläger [X.] wegen einer höheren Eingruppierung geltend machte ([X.] 17. September 2012 - 7 Sa 197/12 -). Hilfsweise hatte er Vergütungsdifferenzen als Zulage beansprucht, gestützt auf die persönliche Zulage, die ihm bis zum August 2008 gewährt worden war. Der Kläger berief sich insoweit auf die individ[X.]lrechtliche Zusage aus dem [X.], die auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin binde.

9

Das Gehalt des [X.] belief sich zuletzt bis Mai 2011 auf 4.808,00 [X.] brutto und ab 1. Juni 2011 auf 4.890,00 [X.] brutto monatlich. Eine Sonderzahlung ist in den [X.] der [X.] (im Folgenden [X.]), einer Gesamtbetriebsvereinbarung, wie folgt geregelt:

        

§ 13 Sonderzahlung

        

1. Beschäftigte mit Anspruch auf Arbeitsentgelt … erhalten eine Jahressonderzahlung (13. Gehalt) in Höhe eines [X.]. Für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Gehalt … erhält der/die Beschäftigte ein Zwölftel der Jahressonderzahlung.

        

2. Im laufenden Jahr eintretende/ausscheidende Beschäftigte haben für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung.

        

3. Die Auszahlung erfolgt je zur Hälfte mit den Gehaltszahlungen in den Monaten Mai und November. Für die Berechnung ist der Anspruch im Auszahlungsmonat maßgebend.“

Die Beklagte zahlte an den Kläger - ausgehend von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 - zunächst eine Unterstützungsleistung [X.]. monatlich 2.035,27 [X.] brutto ab dem 1. Juli 2011. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien einen Rechtsstreit. Am 22. Mai 2017 schlossen sie vor dem [X.] zu dem Aktenzeichen - 7 [X.]/16 - einen Vergleich, der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 13. Juli 2011 sein Ende gefunden hat.

        

2. Die Beklagte verpflichtet sich, dass Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen. Dabei gehen die Parteien von einem Gesamtbetrag für den [X.]raum 01.07.2011 bis zum 13.07.2011 in Höhe von 5.938,33 [X.] (in Worten: Fünftausendneunhundertachtunddreißig und 33/100 [X.]) brutto aus.

        

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 45.000,00 [X.] (in Worten: Fünfundvierzigtausend und 0/100 [X.]) brutto zu zahlen.

        

4. Mit diesem Vergleich sind sich die Parteien darüber einig, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, vorbehaltlich etwaiger Rentenanpassungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind.“

Als Folge des Vergleichs erhielt der Kläger einen neuen Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach der Rentenbeginn nunmehr der 1. August 2011 war und nicht der 1. Juli 2011.

Nach Abschluss des Vergleichs korrigierte die Unterstützungskasse die Berechnung der Unterstützungsleistung im Jan[X.]r 2018 und kam im Hinblick auf den Rentenbeginn zum 1. August 2011 auf einen monatlichen Betrag [X.]. 2.106,28 [X.] brutto. Bei der Ermittlung des [X.]s legte sie für die [X.] vom 1. August 2010 bis zum 31. Mai 2011 ein Gehalt [X.]. 4.808,00 [X.] brutto zugrunde, für Juni 2011 [X.]. 4.890,00 [X.] brutto sowie für Juli 2011 [X.]. 5.938,33 [X.] brutto. Weiter berücksichtigte sie die Sonderzahlung in Höhe eines 13. [X.] für das [X.] mit 2.003,33 [X.] brutto (4.808,00 [X.] : 12 x 5) und für das [X.] mit 2.404,00 [X.] brutto (4.808,00 [X.] : 12 x 6) sowie mit 494,86 [X.] brutto (5.938,33 [X.] : 12 x 1). Für den [X.]raum August 2011 bis Jan[X.]r 2018 einschließlich ergab sich eine Differenz [X.]. 5.538,78 [X.] brutto. Da die Beklagte jedoch den Zahlungsbetrag für Juli 2011 [X.]. 2.035,27 [X.] brutto „verrechnete“, zahlte sie nur 3.503,51 [X.] brutto an den Kläger nach.

Anpassungen der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung führt die Beklagte gebündelt zum 1. Juli eines Jahres durch. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 informierte sie den Kläger darüber, dass nach Prüfung und Entscheidung des [X.] vom 28. April 2014 eine Anpassung zum 1. Juli 2014 aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 21. September 2014.

Die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen der [X.] entwickelten sich nach den Feststellungen des [X.] seit dem [X.] wie folgt:

        

Jahr   

Mitglieder

Beitragseinnahmen

        

2001   

2.806.496

€ 428.452.093,00

        

2002   

2.740.123

€ 431.122.348,00

        

2003   

2.614.094

€ 435.570.652,00

        

2004   

2.464.510

€ 423.275.468,00

        

2005   

2.359.393

€ 420.560.198,00

        

2006   

2.274.731

€ [X.]

        

2007   

2.205.145

€ 403.155.483,00

        

2008   

2.180.292

€ 411.970.550,00

        

2009   

2.138.200

€ 415.594.444,00

        

2010   

2.094.455

€ 414.513.620,00

        

2011   

2.070.999

€ 415.267.577,00

        

2012   

2.061.198

€ 423.466.224,00

        

2013   

2.064.541

€ 434.200.436,00

        

2014   

2.039.931

€ 444.658.592,00

        

2015   

2.038.638

€ 454.252.243,00

        

2016   

2.011.950

€ 459.650.338,00

Die Beklagte hat zu ihrer wirtschaftlichen Lage Prüfberichte einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt. Aus den Prüfberichten ergibt sich für das [X.] ein Haushaltsdefizit [X.]. 4.105.002,00 [X.], für das [X.] [X.]. 9.317.818,00 [X.], für das [X.] [X.]. 6.344.244,00 [X.], für das [X.] [X.]. 1.660.697,00 [X.] sowie für das [X.] [X.]. 506.885,00 [X.]. Des Weiteren hat die Beklagte ein Haushaltsdefizit für das [X.] von 702.492,76 [X.] und für das [X.] von 193.399,00 [X.] vorgetragen. Aus den Prüfberichten folgt ferner, dass im [X.] ein Anteil von [X.] und ab dem [X.] [X.]. [X.] der Beitragseinnahmen dem sog. Streikfonds zugeführt wurde. Ab 2015 erfolgten Zuführungen finanzieller Mittel zum sog. [X.] (Rücklagen in Form eines Sondervermögens) aufgrund eines Beschlusses des [X.]srats der [X.] vom 20. November 2014. Dieser Beschluss nahm darauf Bezug, dass bereits im Haushaltsabschluss 2013 eine zweckgebundene Rücklage für den Fonds gebildet worden war.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen die Einbeziehung der persönlichen monatlichen Zulage [X.]. 383,15 [X.] brutto sowie einer höheren Jahressonderzuwendung für Juni 2011 in die Berechnung des [X.]s und eine daraus folgende höhere monatliche Unterstützungsleistung sowie zum anderen die Anpassung seiner Unterstützungsleistung nach § 16 Abs. 1 [X.] zum 1. Juli 2014.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Unterstützungsleistung sei nicht korrekt berechnet. Die Beklagte habe bei der Neuberechnung seine Jahressonderzahlung falsch bestimmt und nicht berücksichtigt, dass er im Juni 2011 eine Vergütung [X.]. 4.890,00 [X.] brutto erhalten habe. Außerdem hätte die Beklagte die persönliche Zulage [X.]. 383,15 [X.] brutto monatlich bei der Berechnung des [X.]s einbeziehen müssen. Dass die Zulage bei der Unterstützungsleistung berücksichtigt werde, sei ihm [X.]. mit Schreiben vom 19. Juli 1988 bestätigt worden. Insoweit greife § 4 Abs. 2 [X.]. Da die persönliche Zulage später Teil der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] geworden sei, sei ein Verzicht auf die Berücksichtigung der persönlichen Zulage als Teil des [X.]s wegen der Regelung in § 77 Abs. 4 BetrVG nicht möglich. Die Zulage habe ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden und sei in die Abfindungssumme des Vergleichs vom 22. Mai 2017 eingeflossen. Die Abgeltungsklausel in dem Vergleich stehe einer Neuberechnung seiner Unterstützungsleistung nicht entgegen. Schließlich dürfe die Unterstützungsleistung im Juli 2011, welche [X.]. 2.035,27 [X.] bereits gezahlt worden sei, bei der Nachzahlung nicht abgezogen werden. Eine Aufrechnung durch die Unterstützungskasse sei unzulässig und unbegründet.

Die Beklagte hätte seine Unterstützungsleistung zum 1. Juli 2014 [X.]. [X.] anpassen müssen. Das [X.] vom 27. Juni 2014 sei unzureichend begründet. Auch ihre Prognose zur wirtschaftlichen Lage sei zu beanstanden. Er hat das mit den Prüfberichten vorgelegte Zahlenmaterial mit Nichtwissen bestritten und gemeint, das Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig. Die Beklagte erziele Überschüsse aus der Verwaltung ihres Vermögens, die in den von der [X.] vorgelegten Prüfberichten - unstreitig - nicht enthalten seien. Außerdem führe die Beklagte Einnahmen in den Streik- und den [X.] ab. Diese und die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung seien zu Unrecht bei der Anpassungsprüfung nicht berücksichtigt worden. Das Tagesprotokoll des [X.]-Bundestagskongresses vom 21. September 2015 ergebe zudem erwirtschaftete 10 Mio. [X.] als weitere Reserve für die Altersversorgung. Vor diesem Hintergrund sei auch die Feststellung zu bezweifeln, dass sich die Beklagte zu [X.] aus Beitragseinnahmen finanziere. Die Beklagte habe umfängliches, teilweise dezentral angesiedeltes Vermögen. Außerdem sei bei der Bewertung der Finanzlage der [X.] auf das Vermögen und die Erträge der Tochtergesellschaften abzustellen, denn es sei eine Konzernlage gegeben. Durch die Nichtberücksichtigung des Vermögens der [X.] werde er gegenüber Arbeitnehmern diskriminiert, welche in wirtschaftlich tätigen Unternehmen beschäftigt gewesen seien. Bei ihrer Entscheidung habe die Beklagte zudem seine persönlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt, denn es seien unter dem Gesichtspunkt des besonderen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern zu beachten.

Darüber hinaus werde er aufgrund seines Alters diskriminiert, da es bei der [X.] in den Jahren 2008 bis 2010 Betriebsrentenanpassungen gegeben habe, in deren Genuss er lediglich deshalb nicht gekommen sei, weil er wegen seines Alters erst 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Zudem sei seine Betriebsrente aufgrund Art. 21 Abs. 1 der [X.] in Verbindung mit der [X.] 2000/78/[X.] als Arbeitsentgelt entsprechend den Gehältern der Beschäftigten anzupassen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.738,97 [X.] brutto zu zahlen nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 266,73 [X.] ab dem 1. September 2011 erstmals sodann jeweils ab dem [X.] aus jeweils 266,73 [X.] bis zum 1. Jan[X.]r 2019;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.035,27 [X.] zu zahlen nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Jan[X.]r 2019;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.907,80 [X.] zu zahlen nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 109,40 [X.] ab dem 1. August 2014 erstmals sodann ab dem jeweils [X.] aus je weiteren 109,40 [X.] bis zum 1. Jan[X.]r 2019;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Jan[X.]r 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.482,41 [X.] fortlaufend nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.482,41 [X.] ab dem jeweils [X.] zu zahlen.

                 

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.238,55 [X.] Betriebsrente ab dem 1. Jan[X.]r 2019 monatlich fortlaufend nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das [X.] sei korrekt berechnet. Weder seien eine höhere Sonderzahlung noch die persönliche Zulage zu berücksichtigen. Es sei bereits rechtskräftig entschieden, dass der Kläger ab Einführung eines neuen Entgeltsystems bei der [X.] im Jahr 2008 keinen Anspruch auf die zuvor gewährte Zulage habe. Im Übrigen greife die Abgeltungsklausel des Vergleichs. Die vom Kläger in Anspruch genommene Gesamtbetriebsvereinbarung finde auf ihn nach ihrem § 8 Abs. 1 keine Anwendung.

Sie schulde aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auch keine Anpassung der Unterstützungsleistung. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage dürfe auf die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden. Fehler habe der Kläger insoweit nicht aufgezeigt. Sie finanziere sich zu [X.] aus den Beitragseinnahmen. Ihr Vermögen sei nicht berücksichtigungsfähig. Es stehe unter Satzungsvorbehalt und dürfe zu keinem anderen Zweck verwendet werden, auch nicht zur Befriedigung des [X.]. Eine richterliche Inhaltskontrolle im Rahmen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit habe zu unterbleiben. Es komme auch allein auf ihre wirtschaftliche Lage, nicht auf die der Tochtergesellschaften an. Die Bildung des [X.] sei nötig gewesen, weil sie überraschend festgestellt habe, dass die Versorgungszusagen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern ihrer „Quellgewerkschaften“ [X.] und [X.] doch nicht ausfinanziert gewesen seien, und sei so berechnet, dass das finanzielle Defizit ausgeglichen werde.

Die Betriebsrente sei kein Arbeitsentgelt, der Kläger nähme daher auch nicht an Gehaltserhöhungen teil, auch nicht nach Unionsrecht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit er die persönliche Zulage und eine höhere Sonderzahlung in die [X.]erechnung der [X.]emessungsgrundlage für seine monatliche Unterstützungsleistung einbezogen wissen will. Soweit er die Zahlung eines verrechneten [X.]etrags aus Juli 2011 begehrt, hat die Revision Erfolg, denn insoweit ist die Klage begründet. Im Hinblick auf die begehrte Anpassung seiner Unterstützungsleistung zum 1. Juli 2014 und die Nachzahlung ausstehender Differenzen hat die Revision teilweise Erfolg. Diese Anträge sind unbegründet, soweit der Kläger die persönliche Zulage sowie eine höhere Sonderzahlung in die [X.]erechnung der [X.]emessungsgrundlage einbezogen wissen will. Ob die Klage im Übrigen begründet ist, steht noch nicht fest. Der Kläger hat aber allenfalls einen Anspruch auf eine monatliche Unterstützungsleistung [X.]. 2.198,96 Euro brutto und eine nachzuzahlende Differenz [X.]. 5.004,72 Euro brutto. Hierüber kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Es bedarf weiterer Feststellungen und Würdigungen des [X.]. Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] ( § 563 Abs. 1 ZPO ).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Das gilt zunächst für die Anträge zu 1. und 2.

1. Dass der Kläger den ursprünglichen Antrag zu 2. in der [X.]erufungsinstanz in zwei Anträge aufgeteilt und summenmäßig beschränkt hat, ist unschädlich. Das [X.] hat hierüber sachlich entschieden. Der [X.] hat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese zulässig ist (vgl.  [X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/ 20 - Rn.  18 mwN).

2. Der Antrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat seine Antragsbegründung noch in der [X.]erufungsinstanz korrigiert und insoweit [X.]ezug genommen auf das Schreiben der Unterstützungskasse vom 24. Januar 2018, wonach ein [X.]etrag [X.]. 2.035,27 Euro brutto - nach seiner Auffassung zu Unrecht - einbehalten worden sei. Er hat den Zinsantrag entsprechend um- und damit insgesamt klargestellt, dass es um die Zahlung des aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen, von der Unterstützungskasse verrechneten [X.]etrags geht, der zunächst für Juli 2011 als [X.]etriebsrente an ihn gezahlt worden war.

II. Auch die Anträge zu 3. und 4. sind zulässig.

1. Mit dem Antrag zu 3. macht der Kläger eine Nachzahlung für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2018 aufgrund der von ihm begehrten Anpassung seiner [X.]etriebsrente geltend. Dass der Antrag in der [X.]erufungsinstanz erweitert worden ist, ist wiederum unschädlich. Auch insoweit ist infolge der hierzu ergangenen Sachentscheidung des [X.] in der Revisionsinstanz entsprechend § 268 ZPO keine Überprüfung veranlasst.

2. Der Antrag zu 4. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ( [X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/ 20 - Rn.  20 mwN).

[X.]. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die monatliche Unterstützungsleistung des [X.] ist nach dem [X.] zutreffend berechnet worden, der Kläger hat insoweit keinen Nachzahlungsanspruch. Der Antrag zu 2. ist hingegen begründet, da die Unterstützungskasse in unzulässiger Weise gegen einen [X.]ruttobetrag aufgerechnet hat. Die Anträge zu 3. und 4. sind zum Teil unbegründet, soweit der Kläger die persönliche Zulage und eine höhere Sonderzuwendung in das [X.] einbezogen wissen will. Ob sie im Übrigen begründet sind, steht noch nicht fest. Der Kläger kann allerdings zum 1. Juli 2014 allenfalls eine Anpassung seiner monatlichen Unterstützungsleistung von 2.106,28 Euro brutto [X.]. [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.], dh. monatlich einen weiteren [X.]etrag [X.]. 92,68 Euro brutto und damit insgesamt [X.]. 2.198,96 brutto sowie entsprechende ausstehende [X.] [X.]. insgesamt höchstens 5.004,72 Euro brutto von der [X.] verlangen. Allerdings ist der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif. Es bedarf weiterer Feststellungen und Würdigungen des [X.].

I. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die [X.]eklagte hat die dem Kläger ab 1. August 2011 zustehende Versorgungsleistung zutreffend berechnet.

1. Die allgemeine [X.] in Ziff. 4 des Vergleichs vom 22. Mai 2017, den der [X.] wegen des insoweit feststehenden Sachverhalts selbst auslegen kann (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 39; zu den Auslegungsregeln [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 14), steht der vom Kläger begehrten Neuberechnung allerdings nicht entgegen. Dafür spricht insbesondere, dass sich aufgrund des Vergleichs ein neues [X.]eendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses und damit als Rentenbeginn der 1. August 2011 ergaben, sich dadurch der zwölfmonatige [X.]ezugszeitraum nach § 4 Abs. 1 [X.] verschob und eine weitere Entgeltzahlung - für Juli 2011 - erfolgte. Über die Notwendigkeit einer Neuberechnung, die auch tatsächlich erfolgt ist, besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

2. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die streitgegenständliche Zulage - entgegen der Ansicht des [X.] - bei der [X.]emessung seiner [X.]etriebsrente nicht zu berücksichtigen ist. Denn die Parteien haben in den Ziff. 2 und 4 des Vergleichs vom 22. Mai 2017 abschließend geregelt, was noch in die [X.]emessungsgrundlage einfließt. Die persönliche Zulage gehört nicht dazu.

a) Nach § 4 Abs. 1 [X.] bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im [X.]emessungszeitraum - die letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalls - das [X.]. Danach kann nur solches Arbeitsentgelt [X.] sein, das in den letzten zwölf Monaten gezahlt wurde bzw. zu zahlen war. Nach § 4 Abs. 2 [X.] kann das Kassenmitglied darüber hinaus bestimmen, ob und inwieweit weitere Zahlungen versorgungsfähig sind. Dies setzt eine entsprechende Zusage voraus.

b) Unabhängig von der Frage, ob die persönliche Zulage zu den versorgungsfähigen Teilen des Arbeitsentgelts iSv. § 4 Abs. 1 [X.] gehörte oder nach § 4 Abs. 2 [X.] versorgungsfähig wäre, war sie bei der Neuberechnung der Unterstützungsleistung nicht einzubeziehen. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch mehr. Ob die persönliche Zulage Teil des Entgelts war, das in den letzten zwölf Monaten zu zahlen gewesen wäre oder nach § 4 Abs. 2 [X.] versorgungsfähig war, kann dabei dahinstehen. Denn die Parteien haben mit der Regelung in Ziff. 2 und 4 des Vergleichs vom 22. Mai 2017 abschließend und verbindlich vereinbart, was zusätzlich noch Teil des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts - neben dem bislang herangezogenen Einkommen - für die [X.]erechnung der Unterstützungsleistung war. Die persönliche Zulage zählte nicht dazu. Vielmehr wird sie von der [X.] in Ziff. 4 des Vergleichs erfasst.

aa) In Ziff. 2 des Vergleichs haben die Parteien verbindlich und abschließend vereinbart, in welcher Höhe noch Arbeitsentgelt zu zahlen und somit für die [X.]erechnung der Unterstützungsleistung nach § 4 Abs. 1 [X.] zusätzlich zu berücksichtigen war. Die [X.]eklagte war hiernach verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu dem [X.]eendigungszeitpunkt 13. Juli 2011 ordnungsgemäß abzurechnen. Die Parteien vereinbarten, dass insoweit - für den [X.]raum vom 1. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2011 - ein [X.]ruttobetrag [X.]. 5.938,33 Euro abzurechnen und der sich hieraus ergebende Nettobetrag an den Kläger zu leisten war. Weitere [X.] sind nicht geregelt und waren somit vereinbarungsgemäß neben dem ausdrücklich genannten [X.]etrag nicht geschuldet. Ob die persönliche Zulage für den Monat Juli 2011 in den 5.938,33 Euro brutto enthalten ist, erscheint mangels Erwähnung derselben zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass der für Juli 2011 vereinbarte Zahlungsbetrag [X.]. 5.938,33 [X.] die streitgegenständliche Zulage enthielte, wurde die Zulage insoweit - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - bei der Neuberechnung der Unterstützungsleistung berücksichtigt.

[X.]) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Zulage in die [X.]erechnung der Abfindung nach Ziff. 3 des Vergleichs einbezogen worden sein sollte. Eine Abfindung iSd. §§ 9, 10 [X.] - wie vorliegend im Vergleich vereinbart - stellt gerade kein Arbeitsentgelt dar, sondern soll die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile in pauschalierter Form abgelten (vgl. [X.] 7. Mai 1987 - 2 [X.] - zu II 2 a der Gründe). Sie hat somit Entschädigungscharakter (vgl. APS/[X.] 6. Aufl. [X.] § 10 Rn. 38), wohingegen das Arbeitsentgelt die Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellt.

cc) Im Übrigen ist ein eventueller Anspruch des [X.] auf die persönliche Zulage von der Ausgleichsklausel der Ziff. 4 des Vergleichs erfasst und somit endgültig zum Erlöschen gebracht worden.

(1) Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die - wie vorliegend - ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des [X.]estehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind - anders als solche in Ausgleichsquittungen (vgl. hierzu [X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 146, 217) - regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen [X.] zu verstehen (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 151, 382; 20. April 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 49, [X.]E 134, 111). Die Parteien wollen in solchen Fällen nicht nur den Rechtsstreit erledigen, sondern in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche ausgleichen und zwar gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete [X.] wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten ([X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - aaO; 22. Oktober 2008 - 10 [X.] - Rn. 30).

(2) Unter [X.]erücksichtigung dieses erkennbaren Zwecks der vorliegenden [X.] ist ein eventueller Anspruch des [X.] auf die persönliche Zulage - auch im Sinne von § 4 Abs. 2 [X.] - mit dem Vergleich endgültig zum Erlöschen gebracht worden. Dafür spricht nicht nur die sehr weite Formulierung der [X.] selbst („gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt“), sondern auch der [X.] mit Ziff. 2 des Vergleichs. In dieser haben die Parteien - wie erwähnt - den noch zu zahlenden Entgeltbetrag konkret benannt und durch die Verknüpfung von Ziff. 2 Satz 2 mit Ziff. 2 Satz 1 durch das Wort „dabei“ zum Ausdruck gebracht, dass der [X.]etrag von 5.938,33 Euro brutto der einzige [X.]etrag ist, der nach Satz 1 als Entgelt noch an den Kläger zu zahlen war.

(3) Diese Umstände sprechen zusammen genommen dafür, dass die Parteien damit bis auf den in Ziff. 2 genannten Entgeltbetrag, die in Ziff. 3 geregelte Abfindung und die in Ziff. 4 ausdrücklich von der Abgeltung ausgenommenen „Rentenanpassungsansprüche“ alle sonstigen evtl. noch verbleibenden ([X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der vergleichsweisen Regelung abgelten und erledigen wollten. Aufgrund der mit der Ziff. 4 des Vergleichs bezweckten „Gesamtbereinigung“ ist davon auszugehen, dass die Parteien dem Kläger eventuell noch zustehende Ansprüche aus den [X.] vor dem 1. Juli 2011 ausdrücklich benannt hätten, um diese - wie die Rentenanpassungsansprüche - von der Erledigung auszunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Vergleich im Jahr 2017 fast sechs Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, sodass keinerlei tatsächliche Ungewissheiten ersichtlich sind, die einer [X.]ezifferung oder ausdrücklichen Erwähnung [X.] hätten. Die persönliche Zulage ist aber nicht ausdrücklich von der [X.] ausgenommen worden.

[X.]) Das Verzichtsverbot in § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG steht einer solchen Abrede nicht entgegen. Der Kläger hat nicht auf Rechte aus einer [X.]etriebsvereinbarung verzichtet. Die persönliche Zulage wurde außerhalb der Entgeltordnung der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin gezahlt, hatte ihren Rechtsgrund also nicht in den dort geltenden kollektiven Regelungen und damit nicht in einer [X.]etriebsvereinbarung (vgl. hierzu [X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/20 - Rn. 28). Dass die betriebliche Altersversorgung auf [X.]etriebsvereinbarung beruht, führt ebenfalls nicht zur Anwendung der Vorschrift. Die Regelungen über die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente setzen zwar am [X.] im [X.]emessungszeitraum an (§ 4 Abs. 1 [X.]), sie garantieren es aber nicht. Nur was rechtlich verbindlich als Entgelt festgesetzt bzw. vereinbart ist, ist letztlich für die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente maßgeblich.

3. Es ist auch - so zu Recht das [X.] - keine Korrektur der [X.]erechnung der Unterstützungsleistung mit [X.]lick auf die zu berücksichtigende Sonderzuwendung vorzunehmen.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 [X.] zählen zum [X.] diejenigen regelmäßigen Sonderzahlungen, die sich auf den zwölfmonatigen [X.]emessungszeitraum vor Eintritt des Unterstützungsfalls beziehen.

Gemäß § 13 [X.] erhalten die Arbeitnehmer ein 13. Gehalt, wobei für jeden Monat mit Anspruch auf Gehalt ein Zwölftel der Jahressonderzahlung gezahlt wird. [X.]ei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr besteht der Anspruch ausdrücklich anteilig nur für jeden vollen Kalendermonat der [X.]eschäftigung (§ 13 Abs. 2 [X.]). Die Auszahlung erfolgt je zur Hälfte mit den Gehaltszahlungen in den Monaten Mai und November. Für die [X.]erechnung ist der Anspruch im Auszahlungsmonat maßgebend.

Hiernach ist das Entgelt für den Monat Juli 2011 nicht in die [X.]erechnung einzubeziehen, denn es fehlt an der Voraussetzung eines vollen Kalendermonats.

b) Die [X.]eklagte hat abweichend hiervon zugunsten des [X.] die Sonderzahlung im [X.] des [X.] für die Monate August 2010 bis Juni 2011 zu 11/12 auf [X.]asis eines [X.]ruttomonatsentgelts [X.]. 4.808,00 Euro berücksichtigt und für Juli 2011 zu 1/12 auf [X.]asis eines [X.]ruttomonatsentgelts [X.]. 5.938,33 Euro - in Summe also [X.]. 4.902,19 Euro. Indem die [X.]eklagte für Juli 1/12 von 5.938,33 Euro und für Juni 2011 1/12 von 4.808,00 Euro einbezogen hat, hat sie eine höhere Sonderzahlung angesetzt, als wenn sie gemäß § 13 Abs. 2 [X.] für Juli 2011 keine anteilige Sonderzahlung und für Juni 2011 - wie vom Kläger gefordert - 1/12 von 4.890,00 Euro berücksichtigt hätte. Dies ergäbe nur einen [X.]emessungsbetrag [X.]. 4.814,83 Euro (für Juli 2010 bis Mai 2011 zu 11/12 von 4.808,00 Euro und für Juni 2011 1/12 von 4.890,00 Euro). Auf die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht an.

II. Der Antrag zu 2. ist entgegen der Ansicht des [X.] begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Zahlung von 2.035,27 Euro brutto nebst Zinsen. Die Unterstützungskasse hat unzulässiger Weise unter Verstoß gegen § 394 Satz 1 [X.]G[X.] gegen einen [X.]ruttobetrag aufgerechnet. Auch ist eine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung von gezahltem Entgelt nicht gegeben.

1. § 394 Satz 1 [X.]G[X.] schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. [X.]ei Arbeitseinkommen, zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch [X.]etriebsrenten einschließlich Hinterbliebenenrenten zählen, bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO(vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN).

Hieraus folgt, dass eine Aufrechnung gegen einen [X.]ruttobetrag unzulässig ist (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 42; 13. November 1980 - 5 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Es kann nur gegen den pfändbaren Nettobetrag aufgerechnet werden.

2. Es liegt auch keine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung überzahlter Unterstützungsleistungen vor. Grundsätzlich ist eine Vereinbarung möglich, Vorschüsse mit nachfolgenden [X.]n zu verrechnen (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 39 f.; 13. Dezember 2000 - 5 [X.] - zu II 2 b der Gründe) oder eine ähnliche Tilgungsbestimmung zu treffen (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - 3 [X.] [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 96, 54). Eine solche Vereinbarung haben aber die Parteien nicht getroffen, und eine solche [X.]erechtigung ergibt sich nicht aus den [X.].

3. Der Anspruch auf Zinsen ab dem 1. Januar 2019 folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.].

III. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend klären, ob die Entscheidung der [X.], die Unterstützungsleistung des [X.] nicht zum 1. Juli 2014 anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Kläger kann allerdings zum 1. Juli 2014 eine Anpassung seiner monatlichen Unterstützungsleistung von 2.106,28 Euro brutto [X.]. allenfalls [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.], dh. monatlich einen weiteren [X.]etrag [X.]. 92,68 Euro brutto, sowie entsprechend ausstehende [X.] [X.]. höchstens 5.004,72 Euro brutto von der [X.] verlangen.

Ob die Anträge zu 3. und zu 4. in diesem Umfang begründet sind, kann aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt insoweit zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen sind die Anträge unbegründet.

1. Die Anträge zu 3. und 4. sind jedenfalls zum Teil unbegründet.

a) Der Kläger begehrt die Anpassung der Unterstützungsleistung, bei deren [X.]erechnung er die persönliche Zulage sowie eine höhere Sonderzahlung für den Monat Juni 2011 einbezogen hat. Er gelangt so zu einer Unterstützungsleistung [X.]. monatlich 2.373,01 brutto.

b) Wie dargelegt, sind weder die persönliche Zulage noch eine höhere Sonderzahlung bei der [X.]erechnung der [X.]emessungsgrundlage für die monatliche Unterstützungsleistung einzubeziehen. Insoweit kann der Kläger zum 1. Juli 2014 maximal die Anpassung einer monatlichen Unterstützungsleistung von 2.106,28 Euro brutto - das entspricht der [X.]erechnung der [X.] nach [X.] - verlangen.

c) Dem Kläger steht nach § 16 Abs. 1 [X.] zudem allenfalls eine Anpassung um [X.], nicht aber um 4,61 vH zu. Daraus folgt, dass er monatlich maximal einen weiteren [X.]etrag [X.]. 92,68 Euro brutto (2.106,28 x [X.]) sowie entsprechend ausstehende [X.] [X.]. höchstens 5.004,72 Euro (54 Monate x 92,68 Euro - Antrag zu 3.) beanspruchen und ab dem 1. Januar 2019 - Hauptantrag zu 4. - monatlich höchstens 2.198,96 Euro brutto an Unterstützungsleistung von der [X.] verlangen kann.

aa) Für die Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis 2010 abzustellen. Es kommt auf den am [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 84, [X.]E 148, 244). Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem [X.]eginn des maßgeblichen [X.] und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ([X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

[X.]) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. August 2011) bis zum streitgegenständlichen [X.] (1. Juli 2014) auf [X.]. [X.] für [X.] [X.]asis 2010 lag im Juli 2011 bei 102,2 und im Juni 2014 bei 106,7. Damit betrug die Teuerungsrate am [X.] 1. Juli 2014 nur [X.] [(106,7 : 102,2 - 1) x 100] und nicht wie vom Kläger begehrt 4,61 vH.

cc) Demnach kann der Kläger die Anpassung seiner beim Eintritt des [X.] geschuldeten ursprünglichen monatlichen Unterstützungsleistung [X.]. 2.106,28 Euro brutto zum 1. Juli 2014 um höchstens 92,68 Euro auf 2.198,96 Euro brutto verlangen. Daraus ergibt sich für den [X.]raum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 (54 Monate - Antrag zu 3.) ein [X.]etrag [X.]. höchstens 5.004,72 Euro brutto. Ab Januar 2019 folgt hieraus eine künftige monatliche Leistung allenfalls [X.]. 2.198,96 Euro brutto.

2. Ob die Anträge zu 3. und 4. im verbleibenden Umfang begründet sind, kann vom [X.] nicht abschließend entschieden werden.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die [X.]elange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]G[X.] zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner [X.] den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 123, 319; 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 12, [X.]E 116, 285).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2011 eine [X.]etriebsrente. Daraus ergäbe sich der 1. August 2014 als [X.]. Allerdings hat die [X.]eklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zulässigerweise zum 1. Juli eines Jahrs gebündelt (vgl. hierzu [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 31; 22. Januar 2019 - 3 [X.] - Rn. 18). Das ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dies wäre hier also der 1. Juli 2014.

c) Die Klage ist nicht bereits aufgrund der Vermutung des § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] unbegründet.

aa) Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren [X.]punkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen sind. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

[X.]) Die Fiktion einer zu Recht unterbliebenen Anpassung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] scheidet vorliegend allerdings aus, da der Kläger rechtzeitig mit Schreiben vom 21. September 2014 in der Frist von drei Kalendermonaten widersprochen hat.

cc) Weitere Rechtsfolgen ergeben sich nicht. Sofern der Kläger meinen sollte, die seines Erachtens unzureichende [X.]egründung der [X.] in dem Schreiben der [X.] führe zur Unbilligkeit der Entscheidung, ist dies nicht richtig. Die in der [X.] liegende Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] ist nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billigem Ermessen entspricht ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 24). Denn es kommt für die im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] anzustellende Prognose nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers an. Daher ist es unerheblich, ob die [X.]eklagte überhaupt eine Prognose angestellt hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 1. Juli 2014. Eine unterlassene oder nur oberflächliche Prognose des Arbeitgebers lässt die Entscheidung, die [X.]etriebsrente nicht anzupassen, ebenso wenig fehlerhaft werden, wie eine gründliche Prognose eine solche Entscheidung unanfechtbar richtig werden lässt ([X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 116, 285).

d) Für die [X.]eantwortung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Unterstützungsleistung des [X.] zum 1. Juli 2014 entgegensteht, kommt es hinsichtlich der materiellen Anforderungen und der Darlegungs- und [X.]eweislast auf die besondere Situation der [X.] als gewerkschaftliche Arbeitgeberin an. Dafür gelten folgende Grundsätze:

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige [X.]elastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. [X.]eurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. Dies kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 158, 165).

[X.]ei der [X.]eurteilung der wirtschaftlichen Lage iSv. § 16 Abs. 1 [X.] können die Grundsätze herangezogen werden, die der [X.] zu Eingriffen in Versorgungswerke entwickelt hat, die nicht künftige Zuwächse, sondern die bereits erdiente Dynamik betreffen. Diese sind dann gerechtfertigt, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden ([X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 116, 285). Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des [X.]s führen würde. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den [X.] und etwaigen Wertzuwächsen des [X.] erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Letztlich geht es um die Frage, ob dem [X.] im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im [X.]ereich der [X.] verwehrt werden darf ([X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 50; 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 19, aaO).

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und [X.]eweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 158, 165).

[X.]) Für eine [X.] als steuerbefreitem [X.]erufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des [X.]s [X.]esonderheiten. Im Wesentlichen stehen nur [X.]eiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Neben diesen Einkünften können aber - so auch vorliegend - Einkünfte aus Vermögen gegeben sein. [X.] und auch verfügbare Wertzuwächse des Vermögens sind grundsätzlich im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.], sofern es sich um verfügbare Überschüsse und verfügbare Wertzuwächse handelt, zu berücksichtigen (vgl. [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 116, 285).

cc) [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ (§ 16 Abs. 1 [X.]) sind die [X.]esonderheiten einer [X.] im Gegensatz zu einem erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber zu berücksichtigen. [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der wirtschaftlichen Lage und der hierauf bezogenen Darlegungs- und [X.]eweislast des Arbeitgebers ist aufgrund dieses besonderen Schutzes der [X.] verfassungskonform bzw. verfassungsorientiert vorzugehen (zum [X.]egriff der verfassungskonformen Auslegung vgl. [X.] 19. August 2011 - 1 [X.]vR 2473/10 , 1 [X.]vR 2474/10  - Rn. 21 ; 16. Dezember 2010 -  2 [X.]vL 16/09  - Rn. 32 ; 14. Oktober 2008 -  1 [X.]vR 2310/06  - Rn. 57 , [X.]E 122, 39 ; 11. Januar 2005 -  2 [X.]  - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 112, 164 ; zum [X.]egriff der verfassungsorientierten Auslegung vgl. [X.]SG 14. Dezember 2006 - [X.] 4 [X.]/06 R  - Rn. 14 ; [X.] [X.], 177, 180; vgl. zum [X.]egriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ [X.]FH 16. November 2004 - VII R 16/04  - zu II der Gründe, [X.]FHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der [X.]eteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 1 [X.]v[X.]16/09  - Rn. 86 ; 19. April 2005 -  1 [X.]vR 1644/00, 1 [X.]vR 188/03  - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 112, 332 ).

(1) Dabei ist davon auszugehen, dass eine [X.] - ebenso wie, hier nicht einschlägig, ein Arbeitgeberverband - den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG genießt, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Unter diesen Schutz fallen auch das Vermögen und dessen Erträge, soweit diese für die im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 GG verfolgten Ziele und Aktivitäten zur Verfügung stehen sollen. [X.]erührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung die Koalitionsfreiheit, so müssen die Gerichte der [X.]edeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Rechnung tragen ([X.] 14. November 1995 - 1 [X.]vR 601/92 - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 93, 352). Das befreit eine [X.] aber nicht davon, die Verbindlichkeiten wie jeder andere Arbeitgeber zu erfüllen, die sie gegenüber ihren Versorgungsberechtigten übernommen hat (vgl. [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 116, 285; 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 76).

(2) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem [X.]estand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren [X.]etätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen ([X.] 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 2283/03, 1 [X.]vR 2504/03, 1 [X.]vR 2582/03 - zu [X.] 3 a der Gründe mwN). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst, wobei der Schutz zumindest insoweit reicht, wie es eine funktionierende Tarifautonomie erfordert (vgl. [X.] 10. September 2004 - 1 [X.]vR 1191/03 - zu [X.] 1 der Gründe mwN).

Dies zugrunde gelegt hat eine [X.] die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen, die Gerichte für Arbeitssachen dies nicht zu überprüfen oder zu bewerten (vgl. [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 116, 285). Auch der Umfang ihrer Mittel und insoweit die Höhe der zu bildenden Rücklagen für zukünftig ggf. erforderliche Arbeitskämpfe liegen grundsätzlich im Ermessen der [X.]. Wegen Art. 9 Abs. 3 GG kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 72).

(3) Dem Schutz durch Art. 9 Abs. 3 GG stehen auf Seiten der [X.]etriebsrentner ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber.

(a) [X.] der Versorgungsempfänger stellen zum einen durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen dar (vgl. etwa [X.] 26. Mai 2020 - 1 [X.]vL 5/18 - Rn. 46 und 51, [X.]E 153, 358; 8. Mai 2012 - 1 [X.]vR 1065/03 , 1 [X.]vR 1082/03  - Rn. 41 mwN, [X.]E 131, 66; [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 96; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 142, 116). Dieser Schutz umfasst auch, einen Kaufkraftverlust zu vermeiden, soweit nicht wirtschaftliche [X.]elange des Arbeitgebers entgegenstehen. [X.] haben einen hohen Wert. Ab dem Eintritt des [X.] bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die [X.]etriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des [X.] erreicht hatte ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 35, aaO). Der [X.]etriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. [X.] 19. Oktober 1983 - 2 [X.]vR 298/81  - zu [X.] 1 b aa der Gründe, [X.]E 65, 196 ). Damit fällt auch der Schutz vor einem Kaufkraftverlust, dem § 16 Abs. 1 [X.] entgegenwirken will, unter Art. 14 Abs. 1 GG.

(b) Zudem dient § 16 Abs. 1 [X.] der Verbesserung der Stellung von [X.]etriebsrentnern, die nicht mehr für eine Erhöhung ihrer Ansprüche streiken können. Die [X.]etriebsrente ist Teil des Arbeitsentgelts (vgl. [X.] 22. September 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 42 mwN) und gehört somit zu den Arbeitsbedingungen. Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt wiederum in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 2283/03, 1 [X.]vR 2504/03, 1 [X.]vR 2582/03 - zu [X.] 3 b [X.] (1) der Gründe), denn die Freiheit, einen [X.]eruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern ([X.] 19. August 2011 - 1 [X.]vR 2473/10, 1 [X.]vR 2474/10 - Rn. 15). Zwingende arbeitsrechtliche Regelungen - zu denen auch § 16 Abs. 1 [X.] zählt - schaffen erst den Rahmen, in dem Arbeitnehmer ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unter angemessenen Arbeitsbedingungen verwirklichen können (vgl. [X.] 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 2283/03, 1 [X.]vR 2504/03, 1 [X.]vR 2582/03 - aaO). Insofern ist der Werterhalt der [X.]etriebsrente von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

(4) Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der [X.]estimmung der wirtschaftlichen Lage iSv. § 16 Abs. 1 [X.] - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle [X.]eteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.] 28. Juli 2020 - 1 A[X.]R 41/18 - Rn. 22 mwN). Dafür gelten hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen und der Darlegungs- und [X.]eweislast folgende Maßgaben:

(a) Zentrales koalitionspolitisches Mittel ist der Arbeitskampf. Dies setzt eine gewisse Kampfkraft der [X.] voraus. Hierfür spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit eine erhebliche Rolle. Diese Kosten können bei Arbeitskämpfen außerordentlich hoch sein (vgl. [X.] 10. Juni 1980 - 1 [X.] - zu A V 2 c der Gründe, [X.]E 33, 185). Verschiebungen des Kräftegleichgewichts drohen zudem nicht erst dann, wenn eine kampfführende [X.] in [X.] gerät. Schon vorher, wenn die [X.]ereitschaft zum Arbeitskampf mit [X.]lick auf die [X.] nicht mehr glaubhaft erscheint, werden gewerkschaftliche Forderungen weitgehend wirkungslos (vgl. [X.] 10. Juni 1980 - 1 [X.] - aaO; vgl. auch [X.] 2007, 182, 184). Der [X.], dh. dem satzungsmäßig zuständigen [X.]sgremium, kommt daher bis zur Willkürgrenze ein Ermessensspielraum zu, welche finanziellen Mittel in das Streikvermögen - den [X.] - fließen sollen.

In [X.]ezug auf die Darlegungslast im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] ist eine [X.] zudem davor zu schützen, dass sie durch die komplette Offenlegung der Finanz- und Vermögenslage in ihrer Kampfkraft geschwächt wird. Um die erforderliche Kampfkraft zur Aufrechterhaltung der Tariffähigkeit nicht zu gefährden, muss die [X.] [X.]. § 16 Abs. 1 [X.] das Vermögen, das [X.] dient, nicht offenlegen. Das umfasst auch die dort erwirtschafteten [X.] und Erträge. Nur so wird verhindert, dass der potentielle Arbeitskampfgegner zu erkennen vermag, wie lange die [X.] in einem Arbeitskampf „durchhalten“ kann. Die [X.] hat lediglich vorzutragen, welcher Anteil ihrer laufenden Einnahmen aufgrund welcher Entscheidungsfindung dem [X.] zugeführt wird. Nur so sind Gefährdungen durch die Sammlung und den Vortrag der maßgeblichen Daten, die trotz der Regelung in § 52 Satz 2 Halbs. 1, § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 ArbGG bestehen, ausgeschlossen.

(b) Art. 9 Abs. 3 GG fordert allerdings nicht den Schutz des sonstigen Vermögens einer [X.] in einer Weise, die sich von dem gewinnorientierter Unternehmer unterscheidet. [X.]ei diesen ist zwar die [X.] vor Auszehrung geschützt. [X.] und -erträge sind allerdings bei der [X.]eurteilung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen (vgl. [X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/20 - Rn. 55 mwN; 22. Januar 2019 - 3 [X.] - Rn. 24). Soweit es nicht um die Frage geht, was dem [X.] zuzuführen ist, ist kein Grund erkennbar, [X.]en an dieser Stelle bevorzugt zu behandeln. Insoweit ist bei der [X.]ewertung der wirtschaftlichen Lage von Vereinen - wie der [X.] - vom Vereinszweck auszugehen, da sie nicht gewinn-, sondern [X.] agieren. Diese Tätigkeit ist - hier durch Art. 9 Abs. 3 GG - verfassungsrechtlich geschützt. [X.]ei Vereinen steht die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der [X.]etriebsrenten dann entgegen, wenn sie im Fall einer Rentenanpassung - oder ohnehin - ihrem Vereinszweck auf dem bislang erreichten Niveau nicht gerecht werden können. Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer [X.] anstehende Maßnahmen, die zum [X.] von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen. Ein weiter gehender Schutz etwa der Entscheidung, alle finanziellen Mittel nur für den Vereinszweck zu nutzen, wäre mit den kollidierenden Grundrechten der [X.]etriebsrentner aus Art. 12 und Art. 14 GG nicht vereinbar.

In [X.]ezug auf sonstiges Vermögen, das regelmäßig anderen als [X.] dient und entsprechend verwendet wird, trifft eine [X.] die übliche Darlegungs- und [X.]eweislast, wenn sie die Anpassung der [X.]etriebsrente mit dem Hinweis auf eine schlechte wirtschaftliche Lage verweigern will. Sie hat dabei umfassend zu Einnahmen, Vermögen, [X.]n und verfügbaren [X.]n vorzutragen sowie auszuführen, warum ihre Gesamteinnahmen nicht ausreichen, um die genannte Tätigkeit - einschließlich der beschlossenen Zuführungen zum [X.] - zu decken, sollte eine [X.]etriebsrentenerhöhung stattfinden.

(c) Die Außerachtlassung des [X.] dienenden Vermögens bei der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] erfordert daher eine abgetrennte Verwaltung des [X.]. Eine [X.] kann im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen der [X.]etriebsrentner nicht ihr ganzes Vermögen und dessen Erträge zum [X.] erklären, sofern sie ihr Vermögen regelmäßig auch für andere Zwecke nutzt, und es so der [X.]erücksichtigung bei der [X.] entziehen.

(d) Allerdings gelten die hier entwickelten Grundsätze nur, soweit tatsächlich eine abgetrennte Verwaltung des [X.] erfolgt. Ansonsten sind sie aus Gründen des Vertrauensschutzes erst für [X.]en ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Sollte kein separiertes Streikvermögen bestehen, so ist für die bislang erfolgten [X.]en aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten der [X.] das gesamte Vermögen unter den Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG zu stellen.

(aa) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. [X.] 15. Januar 2009 - 2 [X.]vR 2044/07 - Rn. 85, [X.]E 122, 248). Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch [X.]estimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder [X.]illigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, inwieweit die Gewährung von Vertrauensschutz geboten ist ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 47 mwN).

([X.]) Vorliegend geht es zwar nicht um eine Änderung, wohl aber um eine nicht vorhersehbare Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung des von den Gerichten zu füllenden unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage in § 16 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 9. April 1998 - 1 [X.]vR 415/87 - zu II 2 a der Gründe; [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 158, 165). Die [X.]eklagte musste, nachdem in den bisherigen Urteilen zur [X.] bzw. Ablösung von Versorgungsregelungen einer [X.] (vgl. [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] -; 12. November 2013 - 3 [X.] -; 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - [X.]E 116, 285; 11. Dezember 2001 - 3 [X.]/00 - [X.]E 100, 76) das mit der hiesigen Entscheidung aufgestellte Erfordernis der Separierung des sog. Streikvermögens vom sonstigen Vermögen nicht aufgegriffen worden war, mit einer solchen Entscheidung nicht rechnen. Eine dementsprechend vorhersehbare Entwicklung der Rechtsprechung war nicht gegeben. [X.] man die hier entwickelten Maßstäbe auch auf die zurückliegenden [X.]e an, dann führte dies dazu, der [X.] rückwirkend Handlungsobliegenheiten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen könnte (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] - Rn. 44). Vor allem wäre nicht auszuschließen, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung und entsprechend erforderlichem Sachvortrag in gerichtlichen Verfahren Rückschlüsse auf die Größe des reinen Streikvermögens und damit auf die Kampfkraft möglich wären. Das aber wäre ein Eingriff in die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der [X.]en.

e) Gemessen an diesem Maßstab hält das [X.]erufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Es bedarf vielmehr weiterer Sachaufklärung durch das [X.].

aa) Die von der [X.] vorgelegten Wirtschaftsprüferberichte der Jahresrechnungen dürfen - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - als Einstieg in die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht, zugrunde gelegt werden.

(1) Für die Feststellung sowohl der erzielten [X.]etriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten - vor dem Hintergrund der den Arbeitgeber treffenden Darlegungs- und [X.]eweislast - die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. [X.]etriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 158, 165). Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter [X.]eweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind ([X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - aaO).

(2) Ausgehend hiervon durfte das [X.] die von der [X.] vorgelegten Wirtschaftsprüferberichte als Einstieg in die Prüfung, ob wirtschaftliche [X.]elange einer Anpassung der [X.]etriebsrenten entgegenstehen, zugrunde legen.

(a) Die Prüfung des Jahresabschlusses - und des Lageberichts - von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (§§ 316 ff. HG[X.]) ist eine Rechnungslegungsprüfung. Sie hat zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des [X.]ildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter [X.]erufsausübung erkannt werden ([X.]GH 15. Dezember 2005 - III [X.] - Rn. 26).

(b) Zwar liegt hier kein Jahresabschluss iSd. handelsrechtlichen Vorschriften (§ 242 HG[X.]) vor, sondern jeweils ein Prüfbericht zu einer Jahresrechnung. Diese beinhaltet aber eine Ergebnisrechnung, die die Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs gegenüberstellt, was der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht (§ 242 Abs. 2 HG[X.]). Die Jahresrechnung enthält wichtige Kennzahlen wie Einnahmen und Erträge, Aufwendungen und den Gewinn bzw. Verlust (als Vermögensminderung bezeichnet). Die Kennzahlen werden mit der Ergebnisrechnung als Teil des Prüfberichts näher erläutert. Ein Eigenkapital, das von einem Verein nicht zu bilden ist, existiert - soweit erkennbar - nicht, so dass Angaben hierzu - anders als sonst üblich - nicht möglich sind. Da die Prüfung zudem ausweislich der Prüfbescheinigung „sinngemäß“ nach § 317 HG[X.] erfolgte, ist davon auszugehen, dass eine sorgfältige Prüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der [X.] vorgenommen wurde. Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 HG[X.] ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die [X.]uchführung einzubeziehen. Nach Satz 2 hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen und sie ergänzenden [X.]estimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Gemäß Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten [X.]estimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HG[X.] ergebenden [X.]ildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter [X.]erufsausübung erkannt werden. Hiernach kann unterstellt werden, dass die Prüfung - unter Einbezug der [X.]uchhaltung und der Satzung der [X.] - so durchgeführt wurde, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung der Rechnungslegung unter [X.]eachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger [X.]uchführung wesentlich auswirken, erkannt wurden und keine Unrichtigkeiten oder Lücken enthalten sind.

Was in den Jahresrechnungen fehlt, ist die Darstellung des Verhältnisses von Vermögen und Schulden (§ 242 Abs. 1 HG[X.]). Das ändert aber nichts an der Aussagekraft der Jahresrechnungen im Übrigen.

(c) Richtig ist, dass es sich bei den Prüfberichten um Privatgutachten handelt, welche als Parteivortrag zu werten sind und denen in [X.]ezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar die Kraft eines [X.]eweismittels iSd. §§ 355 ff. ZPO zukommt. Die [X.]erichte begründen - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich [X.]eweis dafür, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer die in den [X.]erichten enthaltenen Erklärungen auch abgegeben haben, nicht aber, dass die zugrunde gelegten Zahlen zutreffend sind ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 59). Allerdings geht der [X.] - wie ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Zahlen geprüfter Jahresabschlüsse grundsätzlich auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt werden können, es sei denn, der [X.]etriebsrentner trägt Umstände vor, die die Richtigkeit der geprüften Zahlen in Frage stellen können. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass einem von einem Wirtschaftsprüfer auf der [X.]asis seines [X.]erufsrechts erstellten [X.]erichts üblicherweise eine hohe Aussagekraft zukommt. Der Kläger hat bislang nichts zu Fehlern im [X.]ericht der Wirtschaftsprüfer vorgetragen.

Er hat allerdings die Prüfberichte mit Hinweis auf das Urteil des [X.] Hamm vom 15. Mai 2018 (- 9 Sa 1571/17 -) angegriffen. Insoweit könnte der Inhalt der Prüfberichte aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht korrekt anzusehen sein. Der Kläger hat sich hierauf aber erst in seiner Revisionsbegründung berufen. Soweit er ausführt, er habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht auf die voneinander abweichenden Zahlen hingewiesen, ist ein solcher Vortrag in der Sitzungsniederschrift des [X.] vom 17. Juli 2019 nicht enthalten. Einen [X.] hat der Kläger nicht gestellt. Der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem [X.]erufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der [X.]erufungsverhandlung wird die [X.] abgeschlossen ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 14; [X.]GH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, [X.]GHZ 104, 215). Der [X.] ist daher gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehindert, den diesbezüglichen Vortrag des [X.] zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger auf die Frage der Verwertbarkeit von Vermögen und [X.]n hingewiesen hat, betrifft dies nicht die Prüfberichte. Das Vermögen - vorliegend jedenfalls zum Teil ausgelagert in Tochtergesellschaften - ist nicht Gegenstand der Prüfberichte. Ferner hat der Kläger auf die positiven Entwicklungen der [X.]eitragseinnahmen hingewiesen. Die sich daraus ergebenden Zahlen sind aber in den Prüfberichten der maßgeblichen Jahre - so es denn eine positive Entwicklung gab - enthalten.

(d) Damit steht - wie schon mehrfach vom [X.] entschieden (vgl. [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 17; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 17; 12. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 21) - ausweislich des Prüfberichts fest, dass sich die [X.]eklagte - ausgehend von den Jahresrechnungen - zunächst zu [X.] aus [X.]eitragseinnahmen ihrer Mitglieder finanziert und dass diese [X.]eitragseinnahmen in den letzten [X.]n vor der [X.] gemeinsam mit den sonstigen Einnahmen, z[X.] aus Seminartätigkeiten, die Ausgaben nicht gedeckt haben.

Ausweislich des Prüfberichts steht aber auch fest, dass das in die Tochtergesellschaften ausgelagerte Vermögen nicht in die Prüfung einbezogen wurde. Gleiches gilt für das sog. dezentrale Vermögen der [X.]. Ob dieses Vermögen bzw. die Erträge aus dem Vermögen und Zuwächse des Vermögens bei der [X.]estimmung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen sind, ist keine Frage der Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte, sondern der darüber hinausgehenden Sachverhaltswürdigung.

(e) Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör wurde entgegen seiner Rüge nicht verletzt. Zwar hat der Kläger die Angaben in den Prüfberichten mit Nichtwissen bestritten. Das [X.] hat das allerdings auch im Tatbestand festgestellt. Es ist in den Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis gekommen, dass das [X.]estreiten mit Nichtwissen nicht ausreicht und deshalb von der Richtigkeit der Angaben in den Prüfberichten ausgegangen werden kann. Das ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden.

[X.]) Der Vortrag des [X.] zu Äußerungen des Vorstands auf dem [X.]undeskongress ändert an diesen Annahmen nichts. Solche Äußerungen, die stets unternehmenspolitisch motiviert sind, vermögen die Angaben in testierten Prüfberichten nicht zu erschüttern (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 54).

cc) Das [X.] hat zu Unrecht nicht geprüft, inwieweit Zuwächse und Erträge des Vermögens der [X.] - soweit es sich nicht um das nach Art. 9 Abs. 3 GG besonders zu schützende Vermögen, das [X.] dient, handelt - die wirtschaftliche Lage womöglich positiv beeinflussen.

(1) Zutreffend verweist das [X.] darauf, dass die [X.]eklagte nicht gehalten ist, eine eventuelle Anpassung der Versorgungsleistungen aus ihrem Vermögen zu finanzieren. Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die wirtschaftliche Lage die Ablehnung einer [X.]etriebsrentenanpassung insoweit rechtfertigt, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, soweit der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen ([X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 158, 165). Ein Eingriff in die [X.] muss nicht hingenommen werden (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 899/11 - Rn. 31; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 49 mwN).

Insofern rügt der Kläger zu Unrecht, dass das [X.] seinen Vortrag, in den [X.]n bzw. [X.]ezirken bestünden „erhebliche Rücklagen in Millionenhöhe“ („dezentrales Vermögen“), übergangen habe. Ungeachtet der Frage, ob solche Rücklagen im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen sind, wäre die [X.]eklagte jedenfalls nicht verpflichtet, sie als Teil ihres Vermögens aufzulösen, um damit die Anpassung der [X.]etriebsrenten zu finanzieren. Denn die Rücklagen sind Teil der [X.]. Seine Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht begründet.

Gleiches gilt für den Vortrag des [X.] zum Vermögen in den Tochtergesellschaften, die das dorthin ausgelagerte Vermögen der [X.] treuhänderisch verwalten.

(2) Demgegenüber rügt der Kläger zu Recht, dass das [X.] nicht sämtliche notwendigen Feststellungen zu Vermögen und [X.]n der [X.] getroffen hat.

(a) Das [X.] wird nach den genannten Maßstäben zunächst festzustellen haben, ob es eine Trennung des Vermögens der [X.] in einen [X.] dienenden [X.] und anderes Vermögen gibt. Das hat unter [X.]erücksichtigung des in Tochtergesellschaften ausgelagerten Vermögens und des sog. dezentralen Vermögens, das den [X.]n zukommt, zu geschehen.

(aa) Sind Streik- und sonstiges Vermögen getrennt und werden diese separiert verwaltet, gilt Folgendes:

([X.]) Die [X.]eklagte hat zum verfügbaren Wertzuwachs und Erträgen ihres sonstigen Vermögens vorzutragen, denn diese sind - wie ausgeführt - bei der [X.]eurteilung der wirtschaftlichen Lage des gewerkschaftlichen Arbeitgebers [X.]. § 16 Abs. 1 [X.] einzubeziehen. Ein Vermögenszuwachs ist der [X.] nicht zuzugestehen, so lange sie die [X.]etriebsrentenanpassung nicht vornimmt. Insoweit gehen die Interessen der [X.]etriebsrentner vor, solange die Einnahmen einschließlich der [X.] ausreichen, um die laufenden und konkret geplanten weiteren Aktivitäten sowie die Zuführungen zum [X.] zu finanzieren. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit weiteren Sachvortrags zu geben und es sind Feststellungen zu treffen.

([X.]b) Verfügbare Zuwächse und Erträge des sonstigen Vermögens, das bei Tochterunternehmen vorhanden ist und von diesen verwaltet wird, sind unter [X.]erücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe zu berücksichtigen, obwohl im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] grundsätzlich keine Konzernbetrachtung - hier eine Konzernstruktur unterstellt - erfolgt (vgl. nur [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 158, 165). Dies folgt aus der Regelung in § 72 der Satzung.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, sodass es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers ankommt (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 64, [X.]E 158, 165; 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 348/14 - Rn. 45). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der [X.]etriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, aaO).

Hier ist jedoch die [X.]esonderheit der Regelung in § 72 der Satzung der [X.] zu berücksichtigen. Nach § 72 der Satzung verbleibt das Vermögen bei der [X.]. Es ist zwar in Tochtergesellschaften ausgelagert, aber aus § 72 Abs. 2 der Satzung geht hervor, dass die [X.]eklagte das ausgelagerte Vermögen weiterhin als ihr zugehörig betrachtet. So heißt es dort im Wortlaut, dass Überschüsse „dem Vermögen der [X.]“ - das wiederum in den Tochtergesellschaften vorhanden ist - „zuzuführen“ sind. Außerdem verwalten die Tochtergesellschaften das Vermögen nur treuhänderisch. Der [X.]srat trägt die Gesamtverantwortung (§ 72 Abs. 4 der Satzung). Zudem haben die Tochtergesellschaften aufgrund der Regelung in § 72 Abs. 2 der Satzung keinen Spielraum, wie mit den Überschüssen zu verfahren ist, da diese in das Vermögen zu fließen haben.

Diese engen Verflechtungen aufgrund der Regelungen in § 72 der Satzung berechtigen dazu, die [X.]eklagte und die Tochtergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die erwirtschafteten Erträge und Zuwächse des Vermögens der [X.] - soweit sie Überschüsse iSv. § 72 Abs. 2 der Satzung darstellen - zuzurechnen und im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] - soweit das sonstige Vermögen betroffen ist - zu berücksichtigen sind.

([X.]) Entgegen der Ansicht der [X.] stehen § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 72 Abs. 3 der Satzung, wonach das Vermögen nur im Rahmen der in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben bzw. zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden darf, nicht entgegen. Die [X.]eklagte kann nicht durch eine Satzungsbestimmung ihre gesetzlichen Pflichten zur Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] ausschließen. Im Übrigen dient die Erfüllung der Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer, die sie für ihre satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt hat, der Erfüllung eben dieser Satzungszwecke.

([X.]d) Soweit es um die jährlichen Zuführungen zum sog. [X.] geht, ist unstreitig, dass nach entsprechenden [X.]eschlüssen der [X.] seit 2013 [X.] der Mitgliedsbeiträge jährlich dem [X.] zufließen. Voraussetzung ist aber, dass die [X.]eschlüsse jeweils wirksam zustande gekommen sind bzw. zustande kommen.

Soweit der Kläger die Notwendigkeit des Umfangs der Zuführungen mit Nichtwissen bestreitet, ist mit Verweis auf Art. 9 Abs. 3 GG festzustellen, dass eine Überprüfung der Notwendigkeit den Gerichten nicht zusteht. Dass willkürlich Vermögensverschiebungen in den [X.] zur Verhinderung von [X.] erfolgt sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(eee) Das [X.] wird ferner Feststellungen zum „dezentralen Vermögen“ der [X.] zu treffen haben, insbesondere welchem Zweck - [X.] oder sonstiges Vermögen - dieses dient und ob - je nach seinem Zweck - dessen Erträge und Zuwächse auch mit in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage einzubeziehen sind.

([X.]) Sollte der [X.] nicht vom sonstigen Vermögen separiert sein, hätte die [X.]eklagte keinen weiteren Vortrag zu Überschüssen und zum verfügbaren Wertzuwachs ihres Vermögens als Ganzes zu halten. Ihr käme dann für die streitbefangene [X.] noch bis zum 31. Dezember 2021 Vertrauensschutz zu.

(b) Unabhängig davon wird das [X.] Feststellungen zum [X.] zu treffen haben. Denn insoweit ist bereits eine Separierung vom restlichen Vermögen erfolgt, und es bedarf auf jeden Fall weiterer Feststellungen des [X.]. Das [X.] hat zu Unrecht unterstellt, dass die Ausfinanzierung der Versorgungszusagen für die ehemaligen [X.] und DPG-[X.]eschäftigten fehle und insoweit Zuführungen zum [X.] zulässig seien, was bei der Prognose der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu berücksichtigen sei. Die Feststellungen des [X.] tragen die Entscheidung im [X.]erufungsverfahren insoweit nicht. Dies rügt der Kläger zu Recht. Zwar ist die Höhe der Zuführungen zum [X.] an sich unstreitig. Der Kläger hat allerdings zulässigerweise bestritten, dass es an einer Ausfinanzierung der Versorgungszusagen für die ehemaligen [X.] und DPG-[X.]eschäftigten fehle. [X.] das zu, beeinflusste das die wirtschaftliche Lage der [X.]. Denn es lägen verfügbare finanzielle Mittel vor.

(aa) Das [X.] vertritt die Auffassung, dem [X.] zugeführte Gelder führten nicht zu einer Relativierung der Verluste. Die [X.]eklagte habe vorgetragen, dass dieser Fonds zur Absicherung künftig auf sie zukommender Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen ehemaliger [X.] und DPG-[X.]eschäftigter diene, dass die zuständigen Versorgungswerke bzw. der [X.] diese als nicht ausfinanziert bewerteten, und dass auch versicherungsmathematische Gutachten zu diesem Ergebnis gekommen seien. Die [X.]eklagte sei nicht gehalten, auf die [X.]ildung von erforderlichen Rücklagen zugunsten einer [X.]etriebsrentenerhöhung zu verzichten.

([X.]) Dieses Ergebnis stützt sich allerdings allein auf den bestrittenen Vortrag der [X.]. Es fehlt jedenfalls an jeder Feststellung dazu, ob Zuführungen zum [X.] tatsächlich wegen fehlender Ausfinanzierung der Altersversorgungszusagen erforderlich waren bzw. sind. Zwar geht aus einer von der [X.] eingereichten Anlage hervor, dass es ein Gutachten zur fehlenden Ausfinanzierung aus dem [X.] geben soll. Konkrete Feststellungen hierzu gibt es nicht. Das wird das [X.] nachzuholen haben.

(cc) Art. 9 Abs. 3 GG steht der [X.]erücksichtigung von Erträgen und Wertzuwächsen des Vermögens, das in den [X.] geflossen ist, nicht entgegen. Denn insoweit ist klar, dass diese Vermögenswerte keinen [X.] dienen sollen.

([X.]) Dass Zuführungen zum [X.] erst ab 2015 erfolgten, ist unschädlich.

Richtig ist, dass maßgeblicher [X.]eurteilungszeitpunkt der [X.] ist, vorliegend der 1. Juli 2014. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die [X.]erücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden ([X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.]/20 - Rn. 54 mwN).

Insoweit ist in die Prüfung der wirtschaftlichen Lage zum 1. Juli 2014 einzubeziehen, ob Zuführungen zum [X.] ab 2015 erforderlich waren. Denn sollte dies nicht der Fall sein, verbesserte das die wirtschaftliche Lage der [X.] zum 1. Juli 2014. Dabei war die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Zuführungen zum [X.] zum [X.] auch absehbar, denn der [X.]eschluss zum Abfluss finanzieller Mittel in den [X.] erfolgte am 20. November 2014. Vorbereitend hierzu waren versicherungsmathematische Gutachten eingeholt und war ausweislich des [X.]eschlusses vom 20. November 2014 schon im Haushaltsabschluss 2013 eine zweckgebundene Rücklage gebildet worden.

[X.]) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht des [X.], dass das [X.] als [X.]elange des [X.] lediglich den Kaufkraftverlust in die Abwägung nach § 16 Abs. 1 [X.] eingestellt hat.

(1) Der Anpassungsbedarf des [X.] ergibt sich aus dem gesamten Kaufkraftverlust, der vom Rentenbeginn am 1. August 2011 bis zum [X.] am 1. Juli 2014 eingetreten ist.

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verfolgen den legitimen Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der [X.]etriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 142, 116; 21. August 2010 - 3 [X.] 589/00 - Rn. 15, [X.]E 98, 349; 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.]E 116, 285; 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - Rn. 22, [X.]E 115, 353). Die [X.]elange des [X.] bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Werts der ihm zugesagten Versorgungsleistungen ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 249/12 - Rn. 12; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 142, 116). Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des [X.] für [X.] zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf ([X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 14, aaO).

(b) [X.]ereits vor Inkrafttreten des [X.]etriebsrentengesetzes hat der [X.] gemeint, er könne für die vom Arbeitgeber zu treffende [X.]illigkeitsentscheidung keine verbindlichen Richtlinien an die Hand geben. Aber Maßstab für den Umfang der Anpassung müsse das Ausmaß der Verteuerung sein. Die sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pensionärs sollten grundsätzlich außer [X.]etracht bleiben, denn die [X.]edürftigkeit des Pensionärs sei in aller Regel nicht entscheidend (vgl. [X.] 30. März 1973 - 3 [X.] 26/72 - zu [X.] V 5 der Gründe, [X.]E 25, 146).

Der Entstehungsgeschichte von § 16 Abs. 1 [X.] ist im Nachgang zu dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass ein weiter gehender [X.]egriff der „[X.]elange“ beabsichtigt war. So heißt es im Gesetzgebungsverfahren in dem [X.]ericht des [X.] des Abgeordneten [X.], dass der Arbeitgeber im Rahmen der Entscheidung nach billigem Ermessen seine eigenen [X.]elange - insbesondere seine wirtschaftliche Lage -, aber auch die „[X.]edrängnisse“ des [X.], die durch die Veränderung der Lebenshaltungskosten entstehen, angemessen mit zu berücksichtigen habe (vgl. [X.]T-Drs. 7/2843 S. 5). In der [X.]egründung zu § 6k Abs. 2 werden als Maßstäbe für das billige Ermessen die Veränderung der Lebenshaltungskosten und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers benannt, hier allerdings unter Hinzufügung des Wortes „insbesondere“ (vgl. [X.]T-Drs. 7/2843 S. 12).

(c) [X.]erücksichtigt werden kann außerdem die inzwischen eingetretene Rechtsentwicklung, die maßgeblich durch den Gedanken des Teuerungsausgleichs (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) beeinflusst ist. Insoweit ist die Rechtsprechung vom Gesetzgeber durch die seit dem 1. Januar 1999 - aufgrund Art. 8 Nr. 17 [X.]uchst. c, Art. 33 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.]G[X.]l. I S. 2998) - geltende Fassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bestätigt worden, nach der eine Anpassung jedenfalls dann billigem Ermessen entspricht, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg der Lebenshaltungskosten. Außerdem gilt, dass die Teuerung alle [X.]etriebsrentner gleichermaßen betrifft. Vor dem Hintergrund ist für individuelle [X.]elange kein Raum ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/[X.]. [X.] § 16 Rn. 251; [X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 16 Rn. 22).

(2) Entgegen der Ansicht des [X.] gebietet der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht, die konkreten Unterhaltspflichten des Versorgungsberechtigten im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 GG verlangt keine andere Auslegung des [X.]egriffs der [X.]elange des Arbeitnehmers.

(a) Art. 6 Abs. 1 GG ist eine wertentscheidende [X.], die nicht nur eine Institutsgarantie beinhaltet, sondern zugleich eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten [X.]ereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts enthält ([X.] st. Rspr. seit der Entscheidung vom 17. Januar 1957 - 1 [X.]vL 4/54 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 6, 55). Diese Wertentscheidung der Verfassung verpflichtet auch die staatlichen Gerichte, die [X.] bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts die sich aus dem Schutzauftrag der Verfassung ergebenden Modifikationen des Privatrechts zu beachten haben (Art. 1 Abs. 3 GG, vgl. [X.] 7. Februar 1990 - 1 [X.]vR 26/84 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 81, 242; 15. Januar 1958 - 1 [X.]vR 400/51 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 7, 198; [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 20, [X.]E 129, 93).

(b) Schon der Staat ist jedoch durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie treffende [X.]elastung auszugleichen ([X.] 3. April 2001 - 1 [X.]vR 1629/94 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 103, 242; 10. März 1998 - 1 [X.]vR 178/97 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 97, 332). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ist es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, vereinbar, wenn der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung [X.] Sicherungssysteme einen großen Gestaltungsspielraum hat, die Erziehungsleistung von Eltern auf der [X.] nicht berücksichtigt, obwohl diese langfristigen Einfluss auf die Höhe der Ausgaben der [X.] Pflegeversicherung hat ([X.] 3. April 2001 - 1 [X.]vR 1629/94 - zu [X.]I 3 der Gründe, aaO). Der Verfassung ist deshalb erst recht keine Verpflichtung zu entnehmen, Private entsprechend in die Pflicht zu nehmen.

(c) Auch ist die [X.]eklagte als privater Arbeitgeber nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Sie hat nicht die Pflicht, zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 20 mwN, [X.]E 129, 93). Allerdings ist die Wertentscheidung für den [X.]ereich des Ehe und Familien betreffenden privaten Rechts bei dessen Anwendung zu beachten (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - aaO). Insoweit dürfen Ehe und Familie nicht diskriminiert werden und Arbeitnehmer wegen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber Kindern nicht benachteiligt werden (vgl. [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] 316/08 - Rn. 19 mwN, [X.]E 132, 132). Es ergibt sich aber aus Art. 6 [X.] den Arbeitgeber nicht die Pflicht, verheiratete Arbeitnehmer oder solche, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber unverheirateten, kinderlosen Arbeitnehmern zu bevorzugen (vgl. [X.] 22. September 2009 - 1 [X.] 316/08 - aaO). Wird also die [X.]etriebsrente des [X.] wie die aller anderen Arbeitnehmer der [X.] nicht angepasst, so wird er nicht benachteiligt, sondern wie alle anderen behandelt.

(d) Mit [X.]lick auf den Normzweck von § 16 [X.], eine Auszehrung der [X.]etriebsrente zu verhindern, kommt den Unterhaltspflichten auch typischerweise keine Relevanz für die [X.] zu. Des Weiteren ist die betriebliche Altersversorgung Teil des Arbeitsentgelts (vgl. [X.] 22. September 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 42 mwN) und insoweit als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet. Als solche ist sie - soweit nichts Anderes vereinbart ist - nicht abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten. Entsprechendes gilt für die Anpassung von [X.]etriebsrenten [X.]. § 16 Abs. 1 [X.].

ee) Entgegen der Ansicht des [X.] ist nicht ersichtlich, dass er bei der [X.] aufgrund seines Alters oder aufgrund seiner [X.]szugehörigkeit diskriminiert wird.

(1) Der Kläger wird nicht wegen seines Alters benachteiligt, weil die [X.]eklagte die Entgelte der aktiven [X.]eschäftigten - im Gegensatz zu den Unterstützungsleistungen - angehoben hat. Insoweit verkennt der Kläger bereits die Rechtsnatur des § 16 [X.]. Der [X.] hat die gesetzliche Regelung der Anpassungsprüfpflicht als Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) eingeordnet ([X.] 24. März 1998 - 3 [X.] 778/96 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 88, 205). Sie gewährleistet zugunsten der [X.]etriebsrentner die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, die Ruhegelder regelmäßig nach billigem Ermessen insoweit anzupassen, wie dies erforderlich ist, um eine inflationsbedingte Auszehrung zu vermeiden (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 142, 116). Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht für aktive Arbeitnehmer nicht. § 16 [X.] stellt die [X.]etriebsrentner gegenüber den aktiven [X.]eschäftigten insoweit besser und nicht schlechter.

Darüber hinaus fehlt es an der Vergleichbarkeit des [X.] als [X.]etriebsrentner mit aktiven Arbeitnehmern. Der Eintritt des [X.] stellt eine Zäsur dar (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 3 [X.] 560/17 - Rn. 50, [X.]E 165, 74; 14. November 2017 - 3 [X.] 515/16 - Rn. 30 mwN, [X.]E 161, 47).

(2) Soweit der Kläger darüber hinaus eine Diskriminierung daraus ableiten will, dass die [X.]eklagte in den Jahren 2008 bis 2010 [X.]etriebsrentenanpassungen vorgenommen habe, in deren Genuss er nur deshalb nicht gekommen sei, weil er erst 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, so ist eine [X.]enachteiligung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. So lange der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] stand, nahm er an den Entgelterhöhungen für die aktiven [X.]eschäftigten teil. Die Gefahr des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts, welcher § 16 [X.] begegnen soll, bestand für den Kläger vor Renteneintritt nicht.

(3) Soweit der Kläger eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund „seiner [X.]szugehörigkeit“ rügt, fehlt es an einer [X.]egründung. Soweit er hiermit meint, er werde gegenüber [X.]etriebsrentnern von Arbeitgebern, die marktwirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, benachteiligt, fehlt es ebenfalls an einer Vergleichbarkeit. Im Übrigen gilt auch für gewinnorientiert handelnde Arbeitgeber, dass sie nicht von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele abzusehen haben, um [X.] vorzunehmen ([X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 116, 285). Darüber hinaus genießt die [X.]eklagte - im Gegensatz zu marktwirtschaftlich tätigen Unternehmen - den besonderen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG.

(4) Entgegen der Ansicht des [X.] ist keine Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angezeigt. Die Rechtslage ist hinreichend klar. Vernünftige Zweifel bestehen nicht (zu den [X.]: [X.] 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [Kommission/[X.]] Rn. 110; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [[X.] ua.] Rn. 21).

f) Soweit der Kläger Zinsen beantragt hat, wird das [X.] zu beachten haben, dass er Zinsen nur für den rückständigen [X.]etrag (Antrag zu 3.) verlangen kann, nicht aber für die künftigen Forderungen (Antrag zu 4.).

aa) Anspruch auf Zinsen auf die Anpassungsforderung hat der Kläger keinesfalls vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassung der [X.]etriebsrente zum 1. Juli 2014, sondern erst ab dem Folgetag des Tags, an dem das Urteil hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung rechtskräftig wird. Der Anspruch auf [X.] entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. [X.]/[X.] 80. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des [X.] tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher [X.]estimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu gewährenden Leistungen (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 285/16 - Rn. 109 ff., [X.]E 164, 82; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 9). Auch [X.] sind erst ab Fälligkeit zu zahlen (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 [X.]G[X.]).

[X.]) Hinsichtlich des Antrags zu 4. sind dem Kläger keine [X.] zuzusprechen; die Klage ist insoweit unzulässig. Denn jedenfalls sind [X.] keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die [X.]esorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Für eine solche [X.]esorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände ersichtlich (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 445/15 - Rn. 41 mwN).

3. Die vom Kläger im Übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der [X.] geprüft. Sie greifen nicht durch. Der [X.] sieht von einer [X.]egründung ab (§ 564 Satz 1 ZPO).

IV. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren auch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend gemacht hat, war hierüber nicht zu entscheiden, denn Schadensersatzansprüche waren nicht Streitgegenstand des Verfahrens. In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der [X.] wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. [X.] 20. August 2019 - 3 [X.] 561/17 - Rn. 40 mwN). Es liegt insoweit eine im Revisionsverfahren unzulässige [X.] vor.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    [X.]öning     

                 

Meta

3 AZR 15/20

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juni 2018, Az: 20 Ca 6007/17, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 15/20 (REWIS RS 2021, 8503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8503

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

10 Sa 169/23

12 Sa 24/23

Zitiert

5 AZR 93/12

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