Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.07.2020, Az. 3 AZR 142/16

3. Senat | REWIS RS 2020, 427

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Gegenstand

Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSV


Leitsatz

1. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bestimmt im Wege einer gesetzlich unwiderlegbaren Vermutung einen auf zwei Jahre begrenzten, objektiven Ausschluss und erfasst in seiner seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung auch Zusagen und Verbesserungen von bestehenden Zusagen - wie etwa Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG -, die auf einem (streitigen) Urteil beruhen.

2. Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung haftet nach § 30 Abs. 3 BetrAVG idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) für die Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) eines insolventen Arbeitgebers, wenn der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist und die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehenen Leistungen um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2015 - 10 [X.] - teilweise aufgehoben und hinsichtlich der Sachentscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 - 6 Ca 3482/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2014 jeweils im Dezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld iHv. 1.451,05 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der Berufung haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Pflicht des [X.]n als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für gerichtlich durchgesetzte Anpassungen laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum 1. [X.]ezember 2003 und zum 1. [X.]ezember 2009 sowie für die Einstandspflicht des ehemaligen Arbeitgebers des [X.] für Leistungsherabsetzungen durch eine Pensionskasse einzutreten.

2

[X.]er Kläger schloss im September 1977 mit der [X.] - einem damals noch zum [X.] gehörenden Unternehmen - einen Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1977. [X.]ieser bestimmt in seinem § 7:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten weiterhin die Arbeitsordnung der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung, die tariflichen Bestimmungen für die chemische Industrie, Tarifbereich [X.], sowie die gesetzlichen Vorschriften. [X.]ie derzeit gültige Fassung der [X.]-Arbeitsordnung ist beigefügt.“

3

[X.]ie vom Gesamtbetriebsrat und dem Vorstand der [X.] gezeichnete [X.]-Arbeitsordnung vom 24. Oktober 1974 bestimmt in ihrem Abschnitt B Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis [X.].:

        

„1. Pensionskasse

        

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Aufnahme in die [X.]-Pensionskasse zu beantragen, es sei denn, daß er satzungsgemäß nicht Mitglied werden kann. Nach seiner Aufnahme muß er während der [X.]auer des Arbeitsverhältnisses Mitglied bleiben.“

4

[X.]er Arbeitsvertrag wurde dem Kläger mit einem Einstellungsschreiben vom 5. September 1977 übersandt. [X.]arin ist [X.]. folgender Hinweis enthalten:

        

„Nach 6 Monaten Firmenzugehörigkeit werden Sie mit dem ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres Mitglied der [X.]-Pensionskasse.“

5

[X.]ie Satzung der [X.]-Pensionskasse regelt [X.].:

        

„§ 1   

        

Name, Form, Sitz und Zweck der Kasse

        

1.    

[X.]ie Kasse führt den Namen [X.]-Pensionskasse.

        

2.    

[X.]ie Kasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

        

3.    

[X.]er Sitz der Kasse ist F.

        

4.    

[X.]ie Kasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach dieser Satzung Pensionen ([X.], [X.], [X.]) zu zahlen.

        

§ 2     

        

Mitgliedschaft

        

1.    

[X.]ie über 21 Jahre alten Beschäftigten der [X.] können ordentliche Mitglieder der Kasse werden. …

        

…       

        
                          
        

3.    

[X.]er [X.] kann im Einvernehmen mit der [X.] die Belegschaftsmitglieder einer anderen Firma (angeschlossene Firma) zur ordentlichen Mitgliedschaft zulassen. …

        

…       

        
        

§ 3     

        

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

        

1.    

Ein Beschäftigter, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt, wird Kassenmitglied, wenn ihm nicht binnen einem Monat nach Eingang seiner Anmeldung bei der Kasse eine Ablehnung des [X.]es zugeht. [X.]ie Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf einer 6-monatigen Zugehörigkeit zur [X.] der zu der angeschlossenen Firma mit dem ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Einnahmen der Kasse

        

[X.]ie Kasse hat folgende Einnahmen:

        

1.    

Mitgliederbeiträge,

        

2.    

Ausgleichsbeiträge der [X.] und der angeschlossenen Firmen,

        

…       

        
        

§ 5     

        

Mitgliederbeiträge

        

1.    

Für ordentliche Mitglieder beträgt der monatliche Mitgliederbeitrag 2% des beitragspflichtigen Einkommens. …

        

2.    

[X.]er Mitgliederbeitrag ist monatlich nachträglich zu entrichten. [X.]ie [X.] und die angeschlossenen Firmen behalten die Beiträge ihrer Beschäftigten vom Arbeitsentgelt ein und führen sie kostenfrei an die Kasse ab.

        

3.    

Für angeschlossene Mitglieder wird das beitragspflichtige Einkommen vom [X.] festgesetzt. Angeschlossene Mitglieder zahlen zu ihren Mitgliederbeiträgen einen Zuschlag von 150%.

        

…       

        
                 
        

§ 6     

        

Ausgleichsbeiträge

        

1.    

[X.]as Vermögen der Kasse wird durch Ausgleichsbeiträge der [X.] und der angeschlossenen Firmen in dem Umfang aufgefüllt, wie es nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan in Verbindung mit der nach § 21 aufzustellenden versicherungstechnischen Bilanz erforderlich ist. …“

6

Bei der [X.] galt seit dem 1. Oktober 1976 eine „Betriebsvereinbarung über die Weihnachtsvergütung für Pensionäre“ vom 20. Oktober 1976, die auszugsweise lautet:

        

„§ 1   

        

(1)     

Jeder [X.]empfänger der [X.]-Pensionskasse ([X.]uPk) und/oder [X.] der [X.] ([X.]), der als [X.] in den Ruhestand getreten ist, erhält jedes Kalenderjahr als zusätzliche Versorgungsleistung - die historisch bedingt wegen des üblichen Auszahlungstermins als Weihnachtsvergütung für Pensionäre bezeichnet wird - einen Grundbetrag von 10 % seines letzten [X.] und dazu für jeden vollendete [X.]/N-[X.]ienstjahr einen Steigerungsbetrag von 1 % dieses [X.]. [X.]as gleiche gilt für Mitarbeiter, die ohne [X.]empfänger der [X.]uPK und/oder [X.] zu sein, Pensionsleistungen der N erhalten, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern sie bis zum Eintritt des [X.] mindestens fünf anrechenbare N-[X.]ienstjahre zurückgelegt haben. Bei unterbrochener Betriebszugehörigkeit besteht kein Rechtsanspruch auf Anrechnung der [X.]ienstjahre, die vor der letzten Unterbrechung liegen.“

7

[X.]arüber hinaus galt bei der [X.] ab dem 1. August 1978 eine „Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer [X.]“ vom 31. Juli 1978. [X.]iese regelt auszugsweise:

        

„§ 1   

        

l.
[X.]ie N gibt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Ausnahme der Personen mit einzelvertraglicher Pensionsregelung für den Teil des Arbeitseinkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze der [X.]-Pensionskasse ([X.]uPK) liegt, eine Zusage über die Zahlung einer [X.].

        

[X.]ie Bezeichnung Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands tritt für die dieser Kasse angehörigen Mitglieder an die Stelle der in dieser Betriebsvereinbarung genannten [X.]-Pensionskasse ([X.]uPK).

                 
        

§ 2     

        

(1)     

Ein Anspruch auf [X.] entsteht zugunsten von Personen, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind oder die nach ihrem Ausscheiden aus der N gesetzliche Ansprüche nach dem [X.] erworben haben. Er entsteht außerdem für Hinterbliebene von Personen, die als Mitarbeiter der N oder als Empfänger einer [X.] gemäß dieser Betriebsvereinbarung gestorben sind.

        

(2)     

[X.]ie [X.] wird mit Beginn des Monats gezahlt, der auf das Erreichen der Altersgrenze, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) oder auf den Todesfall folgt, aber nicht vor dem [X.]punkt, zu dem die Zahlung eines Entgeltes aus dem Arbeitsverhältnis aufhört.“

8

[X.]ie [X.] beendete mit Ablauf des 30. Juni 1980 ihre Stellung als angeschlossene Firma der [X.]-Pensionskasse und schloss deshalb mit ihrem Betriebsrat unter dem 5. Mai 1980 die „Betriebsvereinbarung über die Mitgliedschaft in der Pensionskasse der Chemischen Industrie [X.]eutschlands ([X.])“. [X.]iese beinhaltet [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 1   

        

1.1     

Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beendet die N ihre Stellung als angeschlossene Firma der [X.]-Pensionskasse am 30.06.1980, 24.00 Uhr, und schließt sich ab 01.07.1980, 0.00 Uhr, als Kassenfirma der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands an.

        

1.2     

Mit dem gleichen [X.]atum endet die Mitgliedschaft aller bisherigen Kassenmitglieder der [X.]-Pensionskasse. Sie werden ab 01.07.1980, 0.00 Uhr, [X.] der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands. [X.]as für jedes Mitglied errechnete [X.]eckungskapital der [X.]-Pensionskasse zum 30.06.1980 wird in voller Höhe auf die Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands übertragen, um dort in eine Pensionsanwartschaft mit sofortigem Pensionsanspruch umgerechnet zu werden.

                          
        

§ 2     

        

Alle weiteren Rechte, Pflichten, Ansprüche, Berechnungen der [X.] usw. regeln sich ab dem 01.07.1980 nach der Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands, sowie den allgemeinen Versicherungsbedingungen ([X.]) und Tarifbedingungen ([X.]).“

9

[X.]ie Pensionskasse der chemischen Industrie [X.]eutschlands heißt mittlerweile Pensionskasse für die [X.]eutsche Wirtschaft (nachfolgend PK[X.]W). [X.]eren Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.]) und Tarifbedingungen ([X.]) lauten in der Fassung vom 1. [X.]ezember 1999 auszugsweise wie folgt:

        

Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.])

        

…       

        

§ 15 a

        

Überschußbeteiligung

        

1.    

[X.]amit der vereinbarte Versicherungsschutz zu jedem [X.]punkt der Versicherungsdauer gewährleistet ist, werden für die eingegangenen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet. [X.]ie zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Versicherungsbeiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Pensionskasse arbeitet, umso größer sind dann entstehende Überschüsse. [X.]ie Überschußermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

        

2.    

Alle Versicherungsverträge werden nach Maßgabe des § 22 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am Überschuß beteiligt. [X.]ies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.

        

…       

        
        

§ 25   

        

Berufsunfähigkeitspension

        

1.    

Berufsunfähigkeitspension erhält das Mitglied, das nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer berufs- oder erwerbsunfähig geworden und deshalb gegebenenfalls aus dem Berufsleben ausgeschieden ist.

                 

Bestand zu Beginn der Versicherung eine Erwerbsbeschränkung, so kann Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erst erhoben werden, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn der Versicherung vorhanden gewesenen Erwerbsfähigkeit im Sinne von Ziffer 2 eingebüßt ist.

        

…       

        
        

Tarifbedingungen ([X.])

        

Tarif A

        

A § 1 

        

Beiträge

        

1.    

\
[X.]er Regelbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes (§ 12 [X.]). Er ist zu 1/3 vom Mitglied (Mitgliedsanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) zu tragen.

                 

[X.]ie Pensionskasse kann auf Antrag ein anderes Aufteilungsverhältnis zulassen.

                 

Für Einzelmitglieder gilt § 10 Ziffer 2 [X.].

        

…       

        
        

A § 4 

        

Pensionshöhe

        

1.    

[X.]er Jahresbetrag der Pension setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Mitglieds im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind.

                          
        

2.    

[X.]ie Steigerungsbeträge ergeben sich aus den folgenden auf die laufenden Beiträge bezogenen Prozentsätzen:

                 

…“    

Im Febr[X.]r 1998 ging der Geschäftsbereich „Behältertechnik“, in dem der Kläger eingesetzt war, im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete [X.] - die ab dem [X.] als L S GmbH firmierte -, die spätere Insolvenzschuldnerin (nachfolgend Insolvenzschuldnerin), über.

[X.]as zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis endete zum 30. November 2000. Ab dem 30. November/1. [X.]ezember 2000 bezieht der Kläger eine betriebliche Invaliditätsversorgung. [X.]iese setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen und zwar einer [X.] [X.]. umgerechnet 398,90 Euro brutto monatlich, einem Weihnachtsgeld für Pensionäre [X.]. umgerechnet 1.451,05 Euro brutto jährlich und einer Pensionskassenrente [X.]. zunächst umgerechnet 877,81 Euro brutto monatlich. Letztere hat sich aufgrund der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile bis zum 30. Juni 2003 auf 899,23 Euro brutto erhöht. Von der [X.] [X.]. 877,81 Euro brutto beruhten 585,21 Euro brutto auf Beiträgen der früheren Arbeitgeberinnen und 292,60 Euro brutto auf Eigenbeiträgen des [X.]. Ende Juni 2003 betrugen diese Werte 599,49 Euro brutto für den auf [X.] und 299,74 Euro brutto für den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente.

Zum 31. [X.]ezember 2002 stellten die versicherungsmathematischen Sachverständigen der PK[X.]W einen Fehlbetrag [X.]. 153,5 Mio. Euro fest. [X.]ie Mitgliederversammlung der PK[X.]W fasste unter dem 27. Juni 2003 den Beschluss, die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um [X.] herabzusetzen, soweit die Pension zu diesem [X.]punkt mindestens sechs Monate gewährt worden ist. [X.]ie Höhe der versicherten Anwartschaften blieb unverändert. [X.] wurden wertmäßig entsprechend angepasst. [X.]er Wert der Leistungsherabsetzung ist dabei insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. Entsprechend diesem Beschluss wurden die Versorgungsansprüche der Pensionäre von der PK[X.]W jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres um [X.] pro Jahr der von der PK[X.]W gewährten Altersversorgung gekürzt. [X.]ie Versorgungsleistung für den Kläger wurde zunächst um [X.] verringert; in den darauffolgenden Jahren wurde der [X.] auf [X.] zum 1. Juli 2008, auf [X.] zum 1. Juli 2009, auf [X.] zum 1. Juli 2010 und auf [X.] zum 1. Juli 2013 gesenkt. Für die weiteren Jahre ist die jährliche Herabsetzung auf [X.] festgeschrieben.

Mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2010 forderte der Kläger die spätere Insolvenzschuldnerin auf, die durch die PK[X.]W seit dem 1. Juli 2003 vorgenommenen Kürzungen aufgrund ihrer Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auszugleichen und die Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. [X.]ezember 2003, zum 1. [X.]ezember 2006 und zum 1. [X.]ezember 2009 anzupassen. Mit Schriftsatz vom 28. [X.]ezember 2010 erhob der Kläger beim damaligen [X.] Zahlungsklage gegen die spätere Insolvenzschuldnerin auf Ausgleich der bisherigen und künftigen Leistungsherabsetzungen durch die PK[X.]W und auf die sich aus einer Anpassung der Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ergebenden [X.]. [X.]as [X.] verurteilte die spätere Insolvenzschuldnerin mit Teilurteil vom 14. Juni 2011 zur Zahlung der durch die Leistungsherabsetzung eingetretenen Kürzungen der Pensionskassenrente für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2007 bis zum 31. [X.]ezember 2010 und zur Zahlung der sich aus einer Anpassung der Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. [X.]ezember 2003 ergebenden [X.] für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2007 bis zum 31. [X.]ezember 2010. Am 22. Juli 2011 legten die Prozessbevollmächtigten der späteren Insolvenzschuldnerin Berufung gegen das Teilurteil des [X.] ein.

Bereits mit einem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 hatte der Kläger seine Klage vor dem [X.] auf Zahlung der sich aus einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. [X.]ezember 2003, zum 1. [X.]ezember 2006 und zum 1. [X.]ezember 2009 ergebenden [X.] der monatlichen [X.] und des jährlichen [X.] erweitert.

Mit Schlussurteil vom 29. November 2011 verurteilte das [X.] die spätere Insolvenzschuldnerin auch zur Zahlung der Erhöhung aufgrund einer Anpassung der Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. [X.]ezember 2009 und zur Zahlung der entsprechenden Anpassungen der [X.] und des [X.] jeweils zum 1. [X.]ezember 2003 und zum 1. [X.]ezember 2009. Hinsichtlich der Zahlungen aus einer Erhöhung der jeweiligen laufenden Leistungen zum 1. [X.]ezember 2006 hat das [X.] die Klage abgewiesen. [X.]ieses Urteil wurde dem Kläger am 1. [X.]ezember 2011 und der späteren Insolvenzschuldnerin am 6. [X.]ezember 2011 zugestellt. Gegen dieses Schlussurteil wurde weder vom Kläger noch von der späteren Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 30. Jan[X.]r 2012 eröffnete das [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.

[X.]er [X.] teilte dem Kläger durch [X.] vom 12. September 2012 mit, dass er die [X.] [X.]. 398,90 Euro brutto monatlich und das Weihnachtsgeld für Pensionäre [X.]. 1.451,05 Euro brutto jährlich leisten werde.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem [X.]n einerseits die Zahlung der durch das Teil- und das Schlussurteil des [X.] erstrittenen Anpassungsforderungen auf die [X.], das Weihnachtsgeld für Pensionäre sowie die Pensionskassenrente und andererseits die Zahlung der - von der Insolvenzschuldnerin noch bis zum 30. November 2011 geleisteten - [X.] für die von der PK[X.]W vorgenommenen Herabsetzungen der Pensionskassenrente.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei verpflichtet, die durch das Teil- und das Schlussurteil des [X.] - teilweise rechtskräftig - ausgeurteilten Anpassungsbeträge aufgrund von Anpassungen zum 1. [X.]ezember 2003 und zum 1. [X.]ezember 2009 auf die [X.] und das Weihnachtsgeld zu leisten. [X.]ie Eintrittspflicht des [X.]n für diese Forderungen sei nicht ausgeschlossen. [X.]ie Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sei keine Verbesserung iSv. § 7 Abs. 5 Satz 3 [X.]. Außerdem lägen beide Anpassungstermine, auf die nach Sinn und Zweck der Norm abzustellen sei, außerhalb des [X.] von zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung. Zudem sei bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anpassung ein Versicherungsmissbrauch ausgeschlossen.

Im Übrigen sei der [X.] auch verpflichtet, für die Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzutreten. [X.]ie Einstandspflicht sei insolvenzgeschützt. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen unmittelbaren und mittelbaren Versorgungswegen differenziere, sei zu beachten, dass die Versorgungszusage, soweit es die Einstandspflicht betreffe, nicht mehr im mittelbaren Versorgungsweg durchgeführt werde, da die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] als unmittelbare [X.]urchführung über den Arbeitgeber erfolge. [X.]as ergebe sich nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Vorschriften, da unmittelbare Versorgungsleistungen des Arbeitgebers nach § 19 EStG voll besteuert würden, [X.] hingegen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1a EStG. Eine Haftung des [X.]n scheide auch nicht deswegen aus, weil die Insolvenzschuldnerin insoweit keine Beitragszahlungen geleistet habe.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt, den [X.]n zu verurteilen

        

1.    

für den [X.]raum vom 1. [X.]ezember 2011 bis zum 30. Juni 2014 eine rückständige [X.] [X.]. 1.423,21 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 45,91 Euro seit dem 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. [X.]ezember 2012 und 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. [X.]ezember 2013 und 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014 zu zahlen;

        

2.    

ein rückständiges Weihnachtsgeld für Pensionäre [X.]. 243,39 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 81,13 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2012, 1. Jan[X.]r 2013 und 1. Jan[X.]r 2014 zu zahlen;

                          
                          
        

3.    

für den [X.]raum vom 1. [X.]ezember 2011 bis zum 30. Juni 2014 eine rückständige Firmenrente (Auffüllung der Pensionskassenrente) [X.]. 6.055,51 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 183,85 Euro seit dem 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012 und aus je 193,78 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. [X.]ezember 2012 und 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013 und aus je 203,60 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. [X.]ezember 2013 und 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014 zu zahlen;

        

4.    

ab Juli 2014 eine zusätzliche Firmenrente [X.]. 249,51 Euro brutto monatlich zu zahlen;

        

5.    

ab [X.]ezember 2014 jeweils im [X.]ezember eines Jahres ein Weihnachtsgeld für Pensionäre [X.]. 1.532,18 Euro brutto zu zahlen.

[X.]er [X.] hat Klageabweisung beantragt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, betreffend den Antrag zu 5. jedoch nur hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.451,05 Euro brutto jährlich. [X.]er Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Mit Beschluss vom 20. Febr[X.]r 2018 (- 3 [X.] (A) - [X.] 162, 22) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den [X.] um Beantwortung von Fragen zu Art. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] ersucht, die der Gerichtshof mit Urteil vom 19. [X.]ezember 2019 (- [X.]/18 -) wie folgt beantwortet hat:

        

1.    

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er auf eine Sit[X.]tion anwendbar ist, in der ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine überbetriebliche Einrichtung gewährt, wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für den Ausgleich der Verluste einstehen kann, die sich aus der Kürzung der von dieser überbetrieblichen Einrichtung erbrachten Leistungen ergeben, wobei diese Kürzung von der diese Einrichtung überwachenden staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt wurde.

        

2.    

Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von [X.] für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste.

        

3.    

[X.]er eine Mindestschutzpflicht vorsehende Art. 8 der Richtlinie 2008/94 kann unmittelbare Wirkung entfalten, so dass er gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist, wenn diese Einrichtung in Anbetracht der Aufgabe, mit der sie betraut ist, und der Bedingungen, unter denen sie sie erfüllt, dem Staat gleichgestellt werden kann, sofern sich die Aufgabe der Sicherung, mit der sie betraut ist, tatsächlich auf die Arten von Leistungen bei Alter erstreckt, für die der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehene Mindestschutz verlangt wird.

Entscheidungsgründe

[X.]ie nur eingeschränkt eingelegte Revision des [X.]n ist begründet. [X.]ie zulässige Klage ist im noch zur Entscheidung stehenden Umfang unbegründet. [X.]er [X.] hat weder für die im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin ausgeurteilten [X.]npassungen der laufenden Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung noch für die von der [X.] vorgenommenen Leistungsherabsetzungen einzutreten.

I. [X.]ie Revision wurde vom [X.]n nur eingeschränkt eingelegt. [X.]ie Beschränkung der Revision hinsichtlich des [X.]ntrags zu 5. auf einen Betrag iHv. 81,13 [X.] brutto jährlich ist zulässig.

1. [X.]as [X.] hat den gesamten Betrag des [X.] für Pensionäre iHv. 1.532,18 [X.] brutto jährlich ausgeurteilt. [X.]er [X.] wendet sich mit seiner Revision ausdrücklich nur gegen die Verurteilung zur Zahlung eines 1.451,05 [X.] brutto jährlich übersteigenden Betrags, mithin 81,13 [X.] brutto jährlich. [X.]iese Beschränkung erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund, dass der [X.] sich ausweislich seines Leistungsbescheids vom 12. September 2012 verpflichtet sieht, an den Kläger ein jährliches Weihnachtsgeld für Pensionäre iHv. 1.451,05 [X.] brutto zu zahlen.

2. Ein Revisionskläger ist berechtigt, ein Urteil nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen sowie abtrennbaren Teils des [X.]esamtstreitstoffs anzugreifen. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein; auch eine Beschränkung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen [X.]nspruchs ist möglich (vgl. [X.] 15. März 2017 - [X.]/15 - Rn. 13 f. mwN).

3. [X.]ie Fragen, ob der [X.] zur Zahlung eines 1.451,05 [X.] brutto übersteigenden Betrags jährlich einerseits verpflichtet ist und ob andererseits dieser Betrag nach § 16 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] um einen Betrag iHv. 81,13 [X.] brutto anzupassen ist, bestehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig voneinander und können ohne Widerspruch zueinander beantwortet werden.

II. [X.]ie Revision des [X.]n hat nicht schon deshalb teilweise Erfolg, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz um spätere [X.] erweitert hat. [X.]as [X.] hat über die [X.]nträge in der Sache entschieden. [X.]aher hat der [X.] in entsprechender [X.]nwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]rb[X.][X.] vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 164, 261).

[X.]. [X.] ist insgesamt zulässig.

1. [X.] ist insbesondere nicht aufgrund entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Zum einen ist aus dem zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vor dem damaligen [X.] geführten Rechtsstreit lediglich das Schlussurteil vom 29. November 2011 (- 2 [X.]/10 -) rechtskräftig geworden. [X.]er Rechtsstreit hinsichtlich der Streitgegenstände, über die mit dem vorangegangenen Teilurteil vom 14. Juni 2011 (- 2 [X.]/10 -) entschieden wurde, ist nach [X.]ufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr nach § 240 ZPO unterbrochen, verfahrensrechtlich jedoch noch nicht erledigt. Zum anderen scheitert eine umfassende Rechtskrafterstreckung für das vorliegende Verfahren daran, dass im Vorprozess die Eintrittspflicht des [X.]n nicht Streitgegenstand war.

2. [X.] ist auch hinsichtlich der auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageanträge zu 4. und zu 5. zulässig. Sie haben die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum [X.]egenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner [X.]egenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im [X.]egensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 165, 345).

IV. [X.] ist in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang unbegründet. [X.]er [X.] ist weder verpflichtet, die vom Kläger seit dem 1. [X.]ezember 2000 bezogenen laufenden Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung (Pensionszulage, Weihnachtsgeld für Pensionäre und Pensionskassenrente) zu den [X.]npassungsstichtagen 1. [X.]ezember 2003 und 1. [X.]ezember 2009 an den jeweils seit dem Eintritt des [X.] eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen und die sich daraus ergebenden Erhöhungen zu zahlen, noch hat der [X.] für die von der [X.] seit dem 1. Juli 2003 vorgenommenen Leistungsherabsetzungen bzgl. der Pensionskassenrente und die daran anknüpfende Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin aus § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] einzutreten.

1. [X.]ie Eintrittspflicht des [X.]n gemäß § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] umfasst - entgegen der [X.]uffassung des [X.]s - nicht die vom Kläger gegen die Insolvenzschuldnerin nach § 16 [X.] gerichtlich durchgesetzten [X.]npassungen zu den Stichtagen 1. [X.]ezember 2003 und 1. [X.]ezember 2009. Sie unterfallen - auch soweit über sie durch das Schlussurteil des [X.] vom 29. November 2011 (- 2 [X.]/10 -) rechtskräftig gegenüber der Insolvenzschuldnerin erkannt wurde - dem [X.] des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.].

a) Nach § 7 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] besteht gegen den [X.]n kein [X.]nspruch, soweit nach den Umständen des Falls die [X.]nnahme gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck einer Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in [X.]nspruch zu nehmen. [X.]iese [X.]nnahme ist nach § 7 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des [X.]rbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird. [X.]arüber hinaus schließt § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] einen [X.]nspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des [X.] erfolgt sind, vom Insolvenzschutz aus, soweit nicht eine Entgeltumwandlung oder eine Übertragung der Versorgung jeweils innerhalb bestimmter [X.]renzen vorliegt. Für die [X.]nwendung von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherungsmissbrauch positiv festgestellt wird (Satz 1) oder widerleglich zu vermuten ist (Satz 2). § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen zeitlich begrenzten objektiven [X.] (vgl. [X.] 19. Februar 2002 - 3 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.]E 100, 271; 26. [X.]pril 1994 - 3 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.]E 76, 299; statt vieler Cisch/Lämpe BB 2016, 2167; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. [X.]ufl. § 7 Rn. 296).

[X.]ie [X.]usschlusstatbestände in § 7 [X.]bs. 5 [X.] setzen voraus, dass die Versorgungszusage im Hinblick auf den gesetzlichen Insolvenzschutz erteilt oder verbessert worden ist, wobei nach § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] dafür ausschließlich die zeitliche Nähe zum Sicherungsfall genügt. [X.]er Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist denkbar weit und erfasst auch die Erhöhung einer Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 [X.] ([X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I der [X.]ründe, [X.]E 105, 224; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu II 2 der [X.]ründe; 26. [X.]pril 1994 - 3 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.]E 76, 299; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Betz-Rehm [X.] 8. [X.]ufl. § 7 Rn. 170; [X.] Betriebliche [X.]ltersversorgung 7. [X.]ufl. Rn. 850; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. [X.]ufl. § 7 Rn. 298; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht der betrieblichen [X.]ltersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 [X.] Rn. 440; [X.]/[X.] [X.] Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 281; [X.]/[X.] b[X.]V § 7 [X.] Rn. 222).

b) [X.]er [X.] in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 BetrV[X.] erfasst auch Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die auf einem streitigen Urteil beruhen.

aa) Zu § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 1998 geltenden Fassung, wonach Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt wurden, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt des [X.] größer gewesen sind als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr, hat der [X.] erkannt, dass auch durch (Versäumnis-)Urteil erstrittene rechtskräftige [X.]npassungen nach § 16 [X.] diesem [X.] unterfallen ([X.] 26. [X.]pril 1994 - 3 [X.] - zu II 3 a der [X.]ründe, [X.]E 76, 299). [X.]as Urteil ersetze lediglich die Entscheidung des Versorgungsschuldners und sei daher nicht anders zu behandeln als diese Entscheidung selbst.

[X.]) Zu § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. [X.]ezember 2004 geltenden Fassung, wonach Verbesserungen der Versorgungszusagen bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt wurden, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des [X.] vereinbart worden sind, hat der [X.] angenommen, dass eine durch streitiges, rechtskräftiges Urteil erfolgte [X.]npassung nach § 16 [X.], nach der die Betriebsrente zu einem länger als zwei Jahre vor dem Sicherungsfall liegenden [X.]punkt erhöht wurde, keine vereinbarte Verbesserung in diesem Sinne darstellt (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 1 und 2 der [X.]ründe, [X.]E 105, 224). [X.]er [X.] hat dabei entscheidend auf den geänderten Wortlaut des [X.]esetzes abgestellt, wonach die Verbesserung durch eine Vereinbarung zustande gekommen sein musste. Ein streitiges Urteil war einer solchen Vereinbarung nicht gleichzustellen (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der [X.]ründe, aaO). [X.]as galt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der [X.]punkt der [X.]npassung außerhalb des Zweijahreszeitraums des (damals geltenden) § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] lag (vgl. [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der [X.]ründe, aaO).

cc) [X.]urch das [X.] von [X.]ltersvorsorgeaufwendungen und [X.]ltersbezügen ([X.]lterseinkünftegesetz - [X.]) vom 5. Juli 2004 ([X.] I S. 1427) erhielt § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 Einleitungssatz [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die derzeitige Fassung. [X.]anach fehlt das in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. [X.]ezember 2004 in § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] enthaltene Tatbestandsmerkmal der „vereinbarten“ Verbesserung. [X.]ie Begründung des [X.]esetzesentwurfs zur Neufassung von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.], der insoweit unverändert zum [X.]esetz wurde, enthält hierzu keine Erläuterung (vgl. [X.]. 15/2150 S. 54).

[X.]) [X.]ufgrund der Streichung des Erfordernisses der „vereinbarten“ Verbesserung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ist insoweit wieder der bis zum 31. [X.]ezember 1998 gültige Rechtszustand hergestellt worden (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Betz-Rehm [X.] 8. [X.]ufl. § 7 Rn. 171; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht der betrieblichen [X.]ltersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 [X.] Rn. 440; [X.]/[X.] [X.] Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 282; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. [X.]ufl. § 7 Rn. 299, der eine Handlung des [X.]rbeitgebers verlangt). Nach dem Wortlaut von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] in der seit dem 1. [X.]ezember 2005 geltenden Fassung reicht für einen [X.]usschluss - wie bereits bis zum 31. [X.]ezember 1998 - jede Zusage oder Verbesserung einer Zusage und damit auch eine [X.]npassungsentscheidung nach § 16 [X.]. [X.]ies gilt unabhängig davon, ob die [X.]npassung auf einer eigenständigen Entscheidung des [X.]rbeitgebers beruht oder auf einer diese Entscheidung ersetzenden gerichtlichen [X.]estaltungsentscheidung. Ein die [X.]npassungsentscheidung des [X.]rbeitgebers ersetzendes Urteil ist nach Sinn und Zweck von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] nicht anders zu behandeln, als eine [X.]npassungsentscheidung des [X.]rbeitgebers selbst. [X.]er objektive [X.] von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] ist zeitlich begrenzt (vgl. [X.] 26. [X.]pril 1994 - 3 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.]E 76, 299) und dient dem Schutz des [X.] und seiner Mitglieder (vgl. [X.]. 15/2150 S. 54 sowie [X.]. 7/2843 S. 9).

Unerheblich ist auch, ob das die [X.]npassungsentscheidung des [X.]rbeitgebers ersetzende Urteil als streitiges Urteil nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage oder als Versäumnisurteil ergeht. [X.]er [X.] ist in möglichen Fällen des Scheinprozesses oder der bewussten Täuschung des [X.]erichts nicht auf die Missbrauchsregelungen des § 7 [X.]bs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.] zu verweisen (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. [X.]ezember 2004 [X.] 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] 3 der [X.]ründe, [X.]E 105, 224). [X.]er [X.] ist objektiv und unwiderleglich (vgl. [X.] 26. [X.]pril 1994 - 3 [X.] - zu II 1 b der [X.]ründe, [X.]E 76, 299), weshalb es - anders als bei den Sätzen 1 und 2 - auf eine - ohnehin nur schwer mögliche - Prüfung und Feststellung einer Missbrauchsabsicht nicht ankommt.

Mit diesem Verständnis von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] wird einerseits eine mögliche Umgehung des Tatbestands durch die zum Schein erfolgende [X.]urchführung eines [X.]erichtsverfahrens verhindert. [X.]uch ist nicht ausgeschlossen, dass [X.]erichtsverfahren - einschließlich möglicher Rechtsmittel gegen ergangene Entscheidungen - in [X.]en existenzieller Krisen für ein Unternehmen nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck geführt werden. [X.]ndererseits wird aufgrund der zeitlichen Begrenzung der betroffene [X.]rbeitnehmer nicht übermäßig belastet. [X.]as gilt auch in dem vorliegenden Fall, in dem es dem Kläger über mehrere Jahre offenstand, seine [X.]nsprüche außerhalb der [X.] geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Überdies wird allein mit diesem Verständnis von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] dem Sinn und Zweck der Norm entsprochen. [X.]azu ist eine klare [X.]renzziehung erforderlich. [X.]ies entsprach auch bereits dem gesetzgeberischen Willen bei der Schaffung der bis zum 31. [X.]ezember 1998 geltenden Fassung von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.]. [X.]usdrücklich wird in dem „Bericht und [X.]ntrag des [X.] (11. [X.]usschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines [X.]esetzes zur Verbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung“ vom 22. November 1974 ausgeführt ([X.]. 7/2843 S. 9):

        

„Eine zusätzliche Sicherung vor Mißbräuchen soll durch Satz 3 gewährleistet werden. Hiernach werden, ohne daß es eines - im Einzelfall schwierigen - Nachweises einer Mißbrauchsabsicht bedarf, Verbesserungen der Versorgungszusagen im letzten Jahr vor dem Sicherungsfall nur begrenzt berücksichtigt.“

ee) Eine planwidrige Regelungslücke, die eine teleologische Reduktion des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] erlauben würde, ist nicht ersichtlich. [X.]er [X.]esetzgeber hat im Interesse der Rechtssicherheit eine pauschalierende Betrachtung gewählt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht der betrieblichen [X.]ltersversorgung Stand Februar 2020 Teil 16 [X.] Rn. 440). [X.]amit wird jedwede Verbesserung erfasst und zwar auch dann, wenn sie auf (streitigen) Urteilen beruht und folglich auch die [X.]npassungen nach § 16 [X.], die innerhalb der [X.] rechtskräftig werden. [X.]ie dadurch bedingte Verbesserung der Zusage erfolgt erst mit der Rechtskraft und damit im [X.]usschlusszeitraum ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Betz-Rehm [X.] 8. [X.]ufl. § 7 Rn. 171).

ff) Hiernach bezieht sich der [X.] des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - auch auf Verbesserungen, deren Leistungszeiträume außerhalb der [X.] liegen. [X.]em Kläger ist zwar zuzugeben, dass er mit dem die [X.]npassungsentscheidung ersetzenden Urteil, das sich zu großen Teilen auf [X.]räume außerhalb der [X.] des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] bezieht, so gestellt wird, als hätte der [X.]rbeitgeber die [X.]npassungsentscheidung rechtzeitig vorgenommen. [X.]er [X.] würde insofern nicht mit Zahlungen belastet, die er - bei ordnungsgemäßem Verhalten des [X.]rbeitgebers - nicht hätte tragen müssen. [X.]och würde ein solches Verständnis der Norm ihrem Wortlaut widersprechen, der eine [X.]ifferenzierung nach dem [X.]raum, auf den sich die Verbesserung bezieht, nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund muss es bei der [X.]nwendbarkeit des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] und dem [X.]usschluss der vom Kläger erhobenen [X.]nsprüche bleiben.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass erst durch die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die [X.]npassungsentscheidung getroffen ist und der [X.]rbeitgeber in Verzug geraten kann. [X.]ies könnte zwar dazu führen, dass der maßgebliche [X.]punkt - etwa infolge von Verzögerungen, die der Versorgungsempfänger nicht zu vertreten hat und die er unter Umständen auch nicht beeinflussen kann - in die [X.] des § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] fällt. [X.]ies könnte für die vom [X.] im Urteil vom 26. [X.]pril 1994 (- 3 [X.] - zu II 3 b der [X.]ründe, [X.]E 76, 299) erwogene Lösung, schon den [X.]punkt der Klageerhebung als [X.]punkt der „Verbesserung“ anzusehen, sprechen. [X.]uch das würde dem Kläger allerdings nicht helfen, denn die Klage ist vorliegend erst am 28. [X.]ezember 2010 und die [X.] erst am 12. Juli 2011 bei [X.]ericht eingegangen und damit innerhalb der [X.].

c) [X.]er [X.]usschluss nach § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Er hält sich innerhalb der von [X.]rt. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/[X.] vorgegebenen [X.]renzen. [X.]abei kann dahinstehen, ob [X.]rt. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/[X.] nur auf den aus [X.]rt. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] resultierenden Mindestschutz oder auch auf den sich nach nationalem Recht ergebenden Insolvenzschutz zu beziehen ist.

aa) Nach [X.]rt. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/[X.] steht die Richtlinie nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen. [X.]ie Richtlinie eröffnet damit den Mitgliedstaaten einen weiten, kaum vorstrukturierten Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum (Eu[X.]rbRK/[X.] 3. [X.]ufl. [X.] 2008/94/[X.] [X.]rt. 12 Rn. 1). [X.]ie notwendigen Maßnahmen müssen im Sinne einer Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sein und dürfen nicht die volle Wirksamkeit und einheitliche [X.]nwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. [X.] 10. Februar 2010 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 26; 11. September 2003 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 37).

[X.]) [X.]ie in § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] bestimmte unwiderlegliche Missbrauchsvermutung bei Verbesserungen innerhalb der beiden letzten Jahre vor dem Eintritt des [X.] hält sich innerhalb der von der Richtlinie insoweit gezogenen [X.]renzen. Sie ist zum Schutz des [X.]n und der ihn finanzierenden Mitglieder geeignet und erforderlich und hindert die volle Wirksamkeit und einheitliche [X.]nwendung des Unionsrechts nicht. [X.]er [X.]esetzgeber hat in einer plausiblen Einschätzung eine naheliegende Beweisregel geschaffen.

cc) [X.]uch die den nationalen [X.]estaltungsmöglichkeiten durch das [X.]ebot des effet utile gezogene immanente [X.]renze ist durch die Schaffung einer zeitlich auf zwei Jahre begrenzten unwiderleglichen Vermutung des Missbrauchs nicht überschritten (vgl. zu Beweisregelungen des nationalen Rechts [X.] 15. Juni 2000 - [X.]/97, [X.]/97 - Rn. 41 f.). Nationale Bestimmungen, die dem in [X.]rt. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] geregelten Insolvenzschutz seine praktische Wirksamkeit nehmen, weil sie den unionsrechtlich vermittelten Insolvenzschutz leerlaufen ließen, sind von [X.]rt. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/[X.] nicht mehr gedeckt. Eine solche Regelung liegt hier aber aufgrund der nur sehr begrenzten Wirkung von § 7 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] nicht vor.

[X.]) Einer Vorlage an den [X.] nach [X.]rt. 267 [X.]EUV bedarf es insoweit nicht (zu den [X.] [X.] 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - [C.I.L.F.I.T.]).

2. [X.]er Kläger hat gegen den [X.]n auch keinen [X.]nspruch auf Zahlung der [X.]ifferenz zwischen der gekürzten Pensionskassenrente und der nicht erhöhten Pensionskassenrente ([X.]usgangsrente) iHv. 877,81 [X.] brutto bzw. iHv. 899,23 [X.] brutto bei Beginn der Herabsetzungen durch die [X.]. [X.]us § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] folgt keine Eintrittspflicht des [X.]n für die sich aus der Kürzung seiner Pensionskassenrente ergebenden [X.]nsprüche des [X.] gegen seine frühere [X.]rbeitgeberin, die Insolvenzschuldnerin.

a) Zwar besteht eine Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] bezogen auf den auf Beiträgen der [X.]rbeitgeberinnen beruhenden Teil der Pensionskassenrente. [X.]ie vormalige [X.]rbeitgeberin [X.] und später die Insolvenzschuldnerin haben dem Kläger nicht lediglich eine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. [X.]ie Insolvenzschuldnerin war allerdings nur insoweit für die von der [X.] vorgenommenen Herabsetzungen der Pensionskassenrente nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] einstandspflichtig, wie die Pensionskassenrente auf Beiträgen der früheren [X.]rbeitgeberinnen des [X.] beruht. Soweit sie auf dessen eigenen Beiträgen beruht, fehlt es an der Einstandspflicht, weil eine Umfassungszusage iSv. § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] nicht gegeben ist.

aa) [X.]er [X.] macht zu Unrecht geltend, die Pensionskassenrente des [X.] beruhe auf einer reinen Beitragszusage und nicht aufgrund einer § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] unterfallenden Versorgungszusage, mit der Folge, dass § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] auf die Pensionskassenrente insgesamt keine [X.]nwendung fände.

(1) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber - abgesehen von der hier nicht einschlägigen [X.]usnahme des § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. [X.] - nicht dem Recht der betrieblichen [X.]ltersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven [X.]rbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an [X.]ritte auszuzahlen sind und bei denen der [X.]rbeitnehmer das volle [X.]nlage- und Insolvenzrisiko trägt ([X.] 7. September 2004 - 3 [X.]ZR 550/03 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.]E 112, 1). [X.]uf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch aus § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 [X.].

(2) [X.]ie [X.] als Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin hat dem Kläger jedoch keine reine Beitragszusage erteilt. Sie hat in dem an den Kläger gerichteten Einstellungsschreiben vom 5. September 1977 die Pflicht übernommen, den Kläger bei einer bestimmten Pensionskasse anzumelden. [X.]amit wurde der Kläger Mitglied der Pensionskasse, an die bestimmte Beiträge abzuführen waren, mit der Folge, dass der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. [X.]amit hat sie eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer sie verpflichtet war, dem Kläger Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung durch eine Pensionskasse zu verschaffen. [X.]ie [X.]-[X.]rbeitsordnung, die im [X.]rbeitsvertrag des [X.] in Bezug genommen ist, sieht ebenfalls vor, dass jeder Mitarbeiter Mitglied der [X.] wird und die Mitgliedschaft während der [X.]auer des [X.]rbeitsverhältnisses beizubehalten hat. [X.]ie Versorgungszusage der früheren [X.]rbeitgeberin des [X.] wird durch die Regelungen der [X.] bzw. der [X.] ausgefüllt. [X.]araus ergibt sich hinreichend deutlich, dass dem Kläger insgesamt eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] erteilt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die [X.] dem Kläger eine reine Beitragszusage außerhalb des Betriebsrentenrechts erteilt hat.

[X.]) [X.]ie Insolvenzschuldnerin ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der [X.]rbeitgeberinnen beruht. [X.]ie Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des [X.] zugrunde liegen.

(1) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche [X.]ltersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] auslöst, richtet sich nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.]. [X.]iese Bestimmung wurde durch das [X.]esetz zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer [X.]esetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 ([X.] I S. 2167) in § 1 [X.]bs. 2 [X.] eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in [X.] ([X.]rt. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche [X.]ltersversorgung nur dann vor, wenn der [X.]rbeitnehmer Beiträge aus seinem [X.]rbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des [X.]rbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.] von der privaten [X.]ltersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der [X.]rbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.]rbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem [X.] betriebliche [X.]ltersversorgung vor. [X.]araus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.]ZR 65/14 - Rn. 43). [X.]ementsprechend heißt es in der [X.]esetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche [X.]ltersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des [X.]rbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

(2) § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] findet auch auf Versorgungszusagen [X.]nwendung, die - wie die des [X.] - vor dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.]ZR 827/14 - Rn. 35 ff., [X.]E 154, 213) und zwar auch dann, wenn der Versorgungsempfänger - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des [X.]esetzes mit Eintritt eines [X.] aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

(3) [X.]ie Voraussetzungen des § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

(a) § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] erfordert nicht nur, dass der [X.]rbeitnehmer Beiträge aus seinem [X.]rbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des [X.]rbeitgebers die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche [X.]ltersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der [X.]rbeitgeber für die aus Beiträgen der [X.]rbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die [X.]esamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des [X.]rbeitgebers auch die auf den [X.]rbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.]ZR 827/14 - Rn. 40, [X.]E 154, 213; 10. Februar 2015 - 3 [X.]ZR 65/14 - Rn. 43 mwN).

(b) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der [X.]esetzgeber die durch § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. [X.]ies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den [X.]rbeitnehmer finanziert werden, an die [X.]nnahme, die Zusage des [X.]rbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] - die auf den Beiträgen der [X.]rbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte [X.]nforderungen zu stellen sind (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.]ZR 827/14 - Rn. 41, [X.]E 154, 213).

(c) [X.]ie [X.]arlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der [X.]nsprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht ([X.] 12. Mai 2020 - 3 [X.]ZR 158/19 - Rn. 31; 15. März 2016 - 3 [X.]ZR 827/14 - Rn. 42, [X.]E 154, 213).

(d) [X.]aran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der [X.]rbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

Zwar beinhaltete die Leistungszusage der [X.]rbeitgeberin die [X.]brede, dass für den [X.]nspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. [X.]uch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden [X.]lterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. [X.]emäß § 5 [X.]bs. 1 Satzung [X.] waren diese Beiträge iHv. [X.] des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied, dh. vom Kläger zu leisten. [X.]aneben zahlten die [X.] bzw. die angeschlossenen Firmen sog. [X.]usgleichsbeiträge in etwa der [X.]. [X.]ies entspricht auch dem [X.]runde nach den Regelungen der Satzung der [X.]. [X.]ie reguläre Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem [X.]spekt: [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.]ZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 [X.]ZR 550/03 - zu [X.] 2 b aa der [X.]ründe, [X.]E 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem [X.]spekt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.]ZR 65/14 - Rn. 47). [X.]ies sind Indizien dafür, dass die Zusage des [X.]rbeitgebers auch die auf den Beiträgen der [X.]rbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

[X.]iese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des [X.] - bereits vor Inkrafttreten des § 1 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der [X.]rbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der [X.]rbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung vereinbart. [X.]us der in § 5 [X.]bs. 2 Satz 2 Satzung der [X.] vorgesehenen Pflicht der [X.]rbeitgeber, die Beiträge ihrer Beschäftigten vom [X.]rbeitsentgelt einzubehalten und an die Pensionskasse kostenfrei abzuführen, sowie der in § 27 [X.]bs. 2 Satzung [X.] vorgesehenen Haftung des [X.]rbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der [X.]rbeitnehmer, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. [X.]ie Satzung der [X.] sieht lediglich die [X.]bführungspflicht des [X.]rbeitgebers zulasten des [X.]rbeitsentgelts des [X.]rbeitnehmers vor. [X.]ie in der Satzung [X.] vorgesehene Haftung dient lediglich dem Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.]ZR 827/14 - Rn. 46, [X.]E 154, 213).

Schließlich ergibt sich auch aus der im [X.]rbeitsvertrag vom September 1977 in Bezug genommenen [X.]rbeitsordnung der [X.] keine Umfassungszusage der früheren [X.]rbeitgeberin.

cc) [X.]ie Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] erfasst allerdings die von der [X.] dauerhaft gewährten [X.]ewinnanteile, soweit sie auf die [X.]rbeitgeberbeiträge bezogen sind. [X.]as [X.] der [X.]rbeitgeberin, das durch die [X.]nmeldung des [X.] zum Tarif [X.] bei der Pensionskasse infolge der Umstellung der Pensionskassenzusage von der [X.] zur [X.] auf der [X.]rundlage der Betriebsvereinbarung vom 5. Mai 1980 und der darin erfolgten Bezugnahme auf die [X.]llgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] gegeben wurde, umfasst nämlich die unbefristet gewährten [X.]ewinnanteile, wie § 15a [X.]VB (später § 15b [X.]VB) sie vorsieht. [X.]amit ist die Überschussbeteiligung Teil des [X.], soweit sie auf die Beiträge der [X.]rbeitgeberin bezogen ist. [X.]ie unbefristet gewährten [X.]ewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den [X.]VB die Höhe des [X.]. [X.]ie in ihrer [X.]ewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. [X.]ie dauerhaft zugewiesenen [X.]ewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der [X.]n abhängig. [X.]ie [X.]ewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild der Leistungsherabsetzung ([X.] 13. [X.]ezember 2016 - 3 [X.]ZR 342/15 - Rn. 42 f. mwN, [X.]E 157, 230).

[X.]) [X.]ie Insolvenzschuldnerin war aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage auch nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 [X.]bs. 4 Satzung [X.] herabgesetzten Leistungen verpflichtet. [X.]ie in § 22 [X.]bs. 4 Satzung [X.] vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen [X.]rundverhältnis gegebenen [X.]. Sie dient nicht der [X.]usfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die [X.]usgestaltung des [X.]urchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.]ZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 [X.]ZR 617/12 - Rn. 41 ff., [X.]E 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des [X.]urchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - [X.]rbeitgeber aufzuerlegen.

ee) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Insolvenzschuldnerin auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.][X.] berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende [X.]uslegung (vgl. dazu [X.] 30. September 2014 - 3 [X.]ZR 617/12 - Rn. 52 mwN, [X.]E 149, 212) des § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] kommt nicht in Betracht. Eine solche [X.]uslegung führt nicht dazu, dass den [X.]rbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. [X.]ie Insolvenzschuldnerin wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.][X.] geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.][X.] geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich [X.] 30. September 2014 - 3 [X.]ZR 617/12 - Rn. 55 f., aaO).

ff) [X.]ie Insolvenzschuldnerin war deshalb nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] für die Herabsetzung der Pensionskassenrente einstandspflichtig, soweit diese auf Beiträgen der vormaligen [X.]rbeitgeber einschließlich der hierauf entfallenden [X.]ewinnanteile beruht. Nach dem Vorbringen der Parteien beruht die ursprüngliche Pensionskassenrente in Höhe eines Betrags von 585,21 [X.] brutto, der sich bis zum 30. Juni 2003 auf 599,49 [X.] brutto belief, auf solchen [X.]rbeitgeberbeiträgen. [X.]abei sind die aus der [X.]eckungsmittelübertragung von der [X.] auf die [X.] zum 30. Juni 1980 rührenden Finanzmittel berücksichtigt. [X.]uf [X.]rbeitnehmerbeiträgen beruht danach eine Pensionskassenrente iHv. zunächst 292,60 [X.] brutto und bis zum 30. Juni 2003 iHv. 299,74 [X.] brutto.

b) [X.]er [X.] ist jedoch nicht verpflichtet, für die Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] einzutreten. [X.]ie tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.]nspruchs nach [X.]rt. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] oder § 30 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung des Siebten [X.]esetzes zur Änderung des [X.] und anderer [X.]esetze vom 12. Juni 2020 ([X.] I S. 1248) liegen nicht vor.

aa) [X.]er [X.] war nach § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 23. Juni 2020 geltenden Fassung (im Folgenden aF) nicht eintrittspflichtig für die Kürzungen der auf [X.]rbeitgeberbeiträgen beruhenden Teile der Pensionskassenrente des [X.] infolge der Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.]ZR 142/16 ([X.]) - Rn. 19, [X.]E 162, 22). Er war dafür nicht zuständig.

(1) Nach § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aF hatten Versorgungsempfänger, deren [X.]nsprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des [X.]rbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des [X.]rbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen [X.]nspruch in Höhe der Leistung, die der [X.]rbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Entsprechendes gilt für [X.]nsprüche der [X.]rbeitnehmer aus [X.]irektversicherungen, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht eine [X.]btretung oder Beleihung erfolgt ist (§ 7 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) oder bei Unterstützungskassen sowie Pensionsfonds, wenn diese vorgesehene Versorgungsleistungen nicht erbringen, weil über das Vermögen oder den Nachlass des Trägerunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 7 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Hintergrund dieser Haftung des [X.]n ist die Vorstellung des [X.]esetzgebers, dass diese [X.]urchführungswege grundsätzlich insolvenzgefährdet sind (vgl. [X.]/[X.] [X.]rbeitsrechtliche [X.]rundzüge der betrieblichen [X.]ltersversorgung 8. [X.]ufl. Rn. 416). [X.]er [X.]rbeitgeber, der sich für eine betriebliche [X.]ltersversorgung in einem der vorgenannten [X.]urchführungswege entscheidet, unterlag deshalb der Beitragspflicht beim [X.]n nach § 10 [X.]bs. 1 [X.] aF.

(2) [X.]er [X.]urchführungsweg Pensionskasse ist nach dem damaligen Verständnis des [X.]esetzgebers nicht gleichermaßen insolvenzgefährdet ([X.]/[X.] [X.]rbeitsrechtliche [X.]rundzüge der betrieblichen [X.]ltersversorgung 8. [X.]ufl. Rn. 420). [X.]enn Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (V[X.][X.]). [X.]iese [X.]ufsicht erstreckt sich nicht nur auf eine Rechts-, sondern auch auf eine Finanzaufsicht, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu überwachen hat. Bei Pensionskassen, die rechtlich selbständige Lebensversicherungsunternehmen sein müssen (§ 232 [X.]bs. 1 V[X.][X.]), ergibt sich dies über § 234 [X.]bs. 1 iVm. § 212 [X.]bs. 1 V[X.][X.] aus § 294 V[X.][X.]. Hauptziel dieser Beaufsichtigung ist gemäß § 294 [X.]bs. 1 V[X.][X.] der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. Nicht zuletzt dadurch ist sichergestellt, dass auch die Belange der [X.] und Versorgungsempfänger bei der [X.]urchführung der [X.]ufsicht gewahrt werden. [X.]urch diese Regelungen wird eine Insolvenz der beaufsichtigten Unternehmen zwar nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit verringert sich jedoch deutlich (vgl. [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.]ZR 14/06 - Rn. 25, [X.]E 123, 72). [X.]er [X.]rbeitgeber, der sich für eine betriebliche [X.]ltersversorgung über eine Pensionskasse entscheidet, unterlag deswegen auch nicht der Beitragspflicht bei dem [X.]n nach § 10 [X.]bs. 1 [X.] aF (vgl. [X.] 10. Mai 2017 - 2 LC 4/16 - zu 5 b [X.] (1) der [X.]ründe). [X.]erartige Zusagen waren vom Leistungssystem des [X.]n ausgenommen.

(3) [X.]anach kam nach dem bis zum 23. Juni 2020 geltenden nationalen Recht eine Eintrittspflicht des [X.]n für die aus einer Kürzung einer Pensionskassenrente folgenden [X.]nsprüche eines [X.]rbeitnehmers gegen seinen [X.]rbeitgeber nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] mangels Zuständigkeit des [X.]n nicht in Betracht.

(a) Nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] steht der [X.]rbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die [X.]urchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. [X.]er [X.]rbeitgeber trägt deshalb das Risiko, bei Schwierigkeiten im [X.]urchführungsweg die Leistung selbst erbringen zu müssen ([X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.]ZR 14/06 - Rn. 24, [X.]E 123, 72). [X.]ieses Risiko hat sich für die ehemalige [X.]rbeitgeberin des [X.], die Insolvenzschuldnerin, verwirklicht, und sie wurde aufgrund einer auf den [X.]usgleich von Leistungskürzungen durch die Pensionskasse gerichteten Klage des [X.] in erster Instanz zur Zahlung gemäß § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] verurteilt.

(b) § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aF erfasste bei [X.] nicht die Einstandspflicht des [X.]rbeitgebers aus § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] gegen den insolventen [X.]rbeitgeber ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Betz-Rehm [X.] 8. [X.]ufl. § 7 Rn. 25; Cisch/Lämpe [X.]B 2016, 2167; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. [X.]ufl. § 7 Rn. 164; [X.] Betr[X.]V 2012, 469, 472 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]rbeitsrecht der betrieblichen [X.]ltersversorgung Stand Februar 2020 Teil 5 [X.] Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Teil 16 [X.] Rn. 124 und Rn. 148; missverständlich [X.] 23. März 1999 - 3 [X.]ZR 631/97 ([X.]) - zu II 5 b [X.] der [X.]ründe, [X.]E 91, 155, wo die [X.]usführungen zur Einstandspflicht des [X.]rbeitgebers auf einen auf dem [X.]leichbehandlungsgrundsatz [vgl. heute § 1b [X.]bs. 1 Satz 4 [X.]] beruhenden [X.]nspruch bezogen sind; [X.] in Festschrift für Reinhold [X.] zum 70. [X.]eburtstag S. 187 ff.; [X.] [X.]B 2016, 2843, 2844; [X.]/Reich [X.] Bd. I Stand März 2019 § 7 Rn. 146).

(aa) Bereits der Wortlaut von § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aF sprach gegen eine Eintrittspflicht und Zuständigkeit des [X.]n. [X.]ieser stellte nur auf unmittelbare Versorgungszusagen des [X.]rbeitgebers ab und enthielt keine Regelung zu Versorgungszusagen über Pensionskassen. [X.]em stand auch nicht entgegen, dass über die Einstandspflicht des [X.]rbeitgebers nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] insoweit eine unmittelbare Versorgungszusage begründet und damit jede mittelbare Versorgungszusage zumindest potentiell immer auch eine unmittelbare enthält. [X.]enn ein [X.]rbeitgeber, der eine Pensionskassenzusage erteilt, haftet zwar unmittelbar selbst bei Schwierigkeiten im gewählten [X.]urchführungsweg. [X.]leichwohl macht das aus seiner Versorgungszusage keine [X.]irektzusage. [X.]ies müsste dann für sämtliche mittelbaren [X.]urchführungswege gelten und wäre mit der Regelung in § 7 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] aF nicht in Übereinstimmung zu bringen.

([X.]) [X.]uch die Systematik des [X.], nach der für [X.] - aufgrund des Bestehens eines anderen Sicherungsmechanismus - gerade keine [X.]bsicherung über den [X.]n vorgesehen war, sprach gegen die Eintrittspflicht in Fällen wie dem vorliegenden (ebenso [X.] Betr[X.]V 2012, 469, 473). [X.]enn in § 7 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] aF wurden einzelne vom [X.]esetz vorgesehene mittelbare [X.]urchführungswege benannt, für die ein Insolvenzschutz über den [X.] bestand. Werden aber bestimmte mittelbare Versorgungswege ausdrücklich in den Insolvenzschutz einbezogen, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die nicht benannten [X.]urchführungswege gerade vom Insolvenzschutz ausgenommen sein sollen. [X.]nsonsten wäre die vom [X.]esetz angeordnete Einbeziehung einzelner mittelbarer [X.]urchführungswege ohne Regelungsgehalt.

(cc) Schließlich sprach auch die Entstehungsgeschichte der Norm klar gegen eine Einbeziehung von [X.]. [X.]ie differenzierte [X.]usgestaltung des Insolvenzschutzes von Zusagen der betrieblichen [X.]ltersversorgung war kein gesetzgeberisches Versehen, wie die [X.]esetzesmaterialien zeigen. [X.]ie Einbeziehung von [X.] in den [X.]nwendungsbereich von § 7 [X.] aF wurde vom [X.]usschuss für [X.]rbeit und [X.] geprüft. [X.]er „Bericht und [X.]ntrag des [X.] (11. [X.]usschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines [X.]esetzes zur Verbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung“ vom 22. November 1974 enthält insofern folgende Stellungnahme ([X.]. 7/2843 S. 9):

        

„Ein [X.]ntrag der C[X.]U/[X.], auch Pensionskassen auf ihren [X.]ntrag in die Insolvenzsicherung einzubeziehen, wurde abgelehnt. [X.]ie Mehrheit des [X.]usschusses war der [X.]nsicht, daß die [X.]nsprüche gegen Pensionskassen durch die Versicherungsaufsicht und die gesetzlichen [X.]nlagevorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausreichend gesichert seien.“

Vor diesem Hintergrund führte der Bundestagsabgeordnete [X.] als Berichterstatter in der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs eines [X.]esetzes zur Verbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung ([X.]. 7/1281) in der 134. Sitzung des [X.]eutschen Bundestags (unter Punkt 9060 (C)) aus:

        

„Mitglieder des Vereins müssen alle [X.]rbeitgeber sein, die Versorgungszusagen gegeben haben, die vor Insolvenzen nicht geschützt erscheinen. [X.]ies sind beliehene Lebensversicherungen, [X.]irektzusagen und Unterstützungskassen. [X.] vom Insolvenzschutzzwang sind zwei Versorgungseinrichtungen: die unbelastete Lebensversicherung und die Pensionskasse. Beide Institute der betrieblichen [X.]ltersversorgung so schien es dem [X.]usschuß - sind durch strenge Bestimmungen der Versicherungsaufsicht vor Pleiten geschützt. [X.]erade auch jüngste Vorkommnisse haben den [X.]usschuß in dieser seiner Überzeugung nicht wankend machen können.“

[X.]er durch diese Verlautbarungen zum [X.]usdruck gekommene gesetzgeberische Wille wäre konterkariert, wenn [X.] über den Umweg der Einstandspflicht des [X.]rbeitgebers nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] in die Insolvenzsicherung des § 7 [X.] aF einbezogen und eine Zuständigkeit des [X.]n begründet würden.

([X.]) [X.]ie Unterscheidung zwischen über den [X.]n abgesicherten und anderen [X.]urchführungswegen hatte auch in der Beitragspflicht des § 10 [X.]bs. 1 [X.] aF ihren Niederschlag gefunden (vgl. BVerf[X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 29) und darf über den Umweg des § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] nicht aufgelöst werden (ebenso [X.] Betr[X.]V 2012, 469, 473). [X.]nsonsten wäre eine Haftung des [X.]n und seiner Mitglieder für - nicht bekannte und letztlich nicht kalkulierte - Risiken von Nichtmitgliedern etabliert worden. [X.]as sah das [X.]esetz ersichtlich nicht vor. Es ist auch zweifelhaft, ob der mit einer Zwangsmitgliedschaft im [X.] verbundene Eingriff in die [X.]rundrechte der beitragspflichtigen [X.]rbeitgeber noch zu rechtfertigen gewesen wäre, wenn er auch eine Haftung für Zusagen von Nichtmitgliedern in nicht dem Insolvenzschutz beim [X.]n unterfallenden [X.]urchführungswegen vorgesehen hätte. [X.]ie [X.]bgabenschuldner stellten eine homogene [X.]ruppe dar und waren durch ihr gemeinsames Interesse an der Erfüllung des Zwecks ihrer [X.]ltersversorgungszusagen verbunden (vgl. BVerf[X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 29). Im Falle der Insolvenz nehme der [X.]esetzgeber bei ihnen aufgrund der rechtlichen Konstruktion der [X.]urchführungswege ein abstraktes [X.]usfallrisiko an, das bei anderen, nicht gruppenzugehörigen Modellen der betrieblichen [X.]ltersversorgung so nicht bestehe (BVerf[X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 30).

(ee) § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] lässt aus dem mittelbaren [X.]urchführungsweg Pensionskasse keine unmittelbare Versorgungszusage werden. [X.]ie Einstandspflicht ist allein als zusätzliches - zur Sicherung über die Versicherungsaufsicht bestehendes - Sicherungsmittel zugunsten der [X.]rbeitnehmer zu verstehen, nicht aber als Weg zur Verschaffung einer Eintrittspflicht des [X.]n. [X.]ies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der durch das [X.]esetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer [X.]esetze vom 15. [X.]ezember 2004 ([X.] I S. 3416) eingeführten Möglichkeit für Pensionskassen zum freiwilligen Beitritt bei der Protektor Lebensversicherungs-[X.][X.] nach § 124 [X.]bs. 2 Satz 1 V[X.][X.] aF (heute § 221 [X.]bs. 2 Satz 1 V[X.][X.]) als gesetzlichem Sicherungsfonds kaum möglich.

[X.]urch § 124 [X.]bs. 2 Satz 1 V[X.][X.] aF (heute § 221 [X.]bs. 2 Satz 1 V[X.][X.]) wurde für Pensionskassen die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherung anzuschließen, um somit eine Benachteiligung der Pensionskassen gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen zu verhindern ([X.]/[X.]/Pohlmann/Pohlmann V[X.][X.] 6. [X.]ufl. § 221 Rn. 10; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [X.]. 15/3976 S. 34). [X.]urch die Schaffung des Sicherungsfonds, über den Lebensversicherungen abgesichert sind, hat der [X.]esetzgeber gerade auch für die [X.]irektversicherungen - soweit sie nicht unter § 7 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] fallen - einen eigenständigen, vom [X.] unabhängigen Sicherungsmechanismus vorgesehen. [X.]ies zeigt, dass der [X.]esetzgeber im Bereich der betrieblichen [X.]ltersversorgung neben der Insolvenzsicherung über den [X.] für die [X.]urchführungswege [X.]irektzusage, Unterstützungskassenzusage, [X.] und einigen Zusagen aus dem [X.]urchführungsweg [X.]irektversicherung für die beiden weiteren etablierten mittelbaren [X.]urchführungswege (unbelastete) [X.]irektversicherung und Pensionskasse - auch nach der gesetzgeberischen Klarstellung durch § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] - eigene Wege beschritten hat.

(ff) [X.]us der steuerlichen Behandlung der Zahlungen der Pensionskasse einerseits und des [X.]rbeitgebers nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] andererseits folgt keine abweichende Beurteilung. Hieraus lässt sich nicht auf einen Willen des [X.]esetzgebers schließen, die Einstandspflicht des [X.]rbeitgebers nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] dem Insolvenzschutz des § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aF zu unterstellen. Schließlich ist es unerheblich, ob die vom Kläger aufgestellte Behauptung zutrifft, wonach davon auszugehen sei, dass die Insolvenzschuldnerin für ihre Einstandspflicht Beiträge an den [X.]n abgeführt habe, sodass einem Insolvenzschutz auch Beitragszahlungen gegenüberstünden. [X.]er Insolvenzschutz durch den [X.]n erfolgt allein auf gesetzlicher [X.]rundlage. Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin daher tatsächlich auch für ihre Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] Beiträge an den [X.]n abgeführt haben sollte, können jedenfalls allein aus diesen Beitragszahlungen keine [X.]nsprüche der Versorgungsbegünstigten gegenüber dem [X.]n hergeleitet werden.

(gg) Schließlich zeigt gerade die Neufassung von §§ 7 ff. [X.] durch das Siebte [X.]esetz zur Änderung des [X.] und anderer [X.]esetze vom 12. Juni 2020 ([X.] I S. 1248), dass der [X.]esetzgeber dies ebenfalls so gesehen hat. [X.]enn nunmehr hat er eine entsprechende Eintrittspflicht und Zuständigkeit des [X.]n unter den sich aus § 30 [X.] geregelten Voraussetzungen geschaffen.

(c) [X.]ie vom [X.]esetzgeber des [X.] angeordnete differenzierte [X.]usgestaltung der Insolvenzsicherung bei den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sehr unterschiedlichen [X.]urchführungswegen der betrieblichen [X.]ltersversorgung stellt keine den [X.]leichheitssatz aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.][X.] verletzende Ungleichbehandlung dar. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit.

[X.]) Ein [X.]nspruch des [X.] gegen den [X.]n folgt nicht unmittelbar aus Unionsrecht. [X.]ie dafür notwendigen Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor. [X.]ie Leistungsherabsetzungen durch die [X.] haben nicht zur Folge, dass diese ihre Leistungen um mehr als die Hälfte kürzt. [X.]as Einkommen des [X.] als ehemaligem [X.]rbeitnehmer fällt wegen der Leistungsherabsetzung auch nicht unter die von [X.] für [X.]eutschland ermittelte [X.]rmutsgefährdungsschwelle.

(1) [X.]er [X.]erichtshof hat erkannt, dass [X.]rt. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] dahin auszulegen ist, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen [X.]rbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen [X.]rbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige [X.]rbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von [X.] für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten [X.]rmutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste ([X.] 19. [X.]ezember 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 44).

(a) [X.]ie Leistungsherabsetzungen durch die [X.] führen nicht dazu, dass die dem Kläger zustehenden Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung um mehr als die Hälfte gekürzt werden. [X.]usgehend von einer auf Beiträgen früherer [X.]rbeitgeber beruhenden Pensionskassenrente vor Beginn der Leistungsherabsetzungen iHv. 599,49 [X.] brutto monatlich und einer auf diesen Teil der Pensionskassenrente entfallenden Kürzung bis Ende Juni 2014 iHv. 135,73 [X.] (2/3 von 203,60 [X.]) beträgt die Leistungsherabsetzung [X.] und damit nicht mehr als die Hälfte.

(b) [X.]ie von [X.] für die [X.] [X.]eutschland ermittelte [X.]rmutsgefährdungsschwelle belief sich - ausweislich der im [X.] abrufbaren veröffentlichten Statistiken (https://ec.europa.eu/eurostat/de/home) - für alleinlebende Personen in der [X.] [X.] des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung auf Basis des Haushaltsnettoeinkommens) im Jahr 2011 auf 11.426,00 [X.] (952,17 [X.] monatlich), im [X.] auf 11.757,00 [X.] (979,75 [X.] monatlich), im [X.] auf 11.749,00 [X.] (979,08 [X.] monatlich), im [X.] auf 11.840,00 [X.] (986,66 [X.] monatlich), im [X.] auf 12.401,00 [X.] (1.033,42 [X.] monatlich), im [X.] auf 12.765,00 [X.] (1.063,75 [X.] monatlich), im [X.] auf 13.152,00 [X.] (1.096,00 [X.] monatlich) und im Jahr 2018 auf 13.628,00 [X.] (1.135,66 [X.] monatlich).

Leben zwei Erwachsene (etwa ein Ehepaar) in einem Haushalt, so ist der jeweilige Wert um den Faktor 0,5 zu erhöhen. Zur Ermittlung des [X.] ist auf ein bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied abzustellen. [X.]ieses wird ermittelt, indem das Haushaltsnettoeinkommen durch die Summe der Bedarfsgewichte der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird. Nach [X.] wird zur Bedarfsgewichtung die neue OEC[X.]-Skale verwendet. [X.]anach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das [X.] zugeordnet und für die weiteren im Haushalt lebenden Personen Bedarfsgewichtige < 1 (0,5 für weitere Personen im [X.]lter von 14 und mehr Jahren; 0,3 für jedes Kind im [X.]lter von unter 14 Jahren). Bei einem Haushalt bestehend aus einem Ehepaar ohne im Haushalt lebende Kinder ist deshalb der Wert 1,5 (1,0 + 0,5) anzusetzen. Entsprechend sind die Jahres- und Monatswerte mit 1,5 zu multiplizieren.

(2) [X.]as Haushaltsnettoeinkommen des [X.] und seiner Ehefrau überschritt in den Streitjahren - ausweislich des im Revisionsverfahren unstreitig gestellten tatsächlichen Vorbringens der Parteien - die [X.]renze der von [X.] für [X.]eutschland ermittelten Schwelle der [X.]rmutsgefährdung, so dass insoweit die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen [X.]nspruchs nicht erfüllt sind.

cc) [X.]er Kläger hat auch keinen [X.]nspruch aufgrund der am 24. Juni 2020 in [X.] getretenen Änderungen des [X.] durch das Siebte [X.]esetz zur Änderung des [X.] und anderer [X.]esetze vom 12. Juni 2020 ([X.] I S. 1248). [X.]ie [X.]esetzesänderung ist zwar auch im vorliegenden Revisionsverfahren zu beachten (vgl. [X.] 21. März 2013 - 6 [X.]ZR 401/11 - Rn. 44 mwN), gibt dem Kläger jedoch keinen [X.]nspruch gegen den [X.]n.

(1) Ein solcher folgt nicht aus § 30 [X.]bs. 2 [X.]. Eine Eintrittspflicht des [X.]n für die Einstandspflicht nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] insolventer früherer [X.]rbeitgeber aus über Pensionskassen durchgeführten Versorgungszusagen ist nach § 30 [X.]bs. 2 [X.] erst für Sicherungsfälle vorgesehen, die nach dem 31. [X.]ezember 2021 eintreten. [X.]as Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde bereits mit Beschluss des [X.]mtsgerichts Hanau - Insolvenzgericht - vom 30. Januar 2012 (- 70 IN 444/11 -) eröffnet und damit vor dem nach § 30 [X.]bs. 2 [X.] maßgeblichen Stichtag.

(2) [X.]er Kläger hat auch keinen [X.]nspruch gegen den [X.]n nach § 30 [X.]bs. 3 [X.] auf [X.]usgleich der von der [X.] vorgenommenen Leistungsherabsetzungen.

(a) Ist der Sicherungsfall nach § 30 [X.]bs. 2 [X.] vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht nach § 30 [X.]bs. 3 [X.] ein [X.]nspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des [X.]rbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen [X.]rbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von [X.] für [X.]eutschland ermittelte [X.]rmutsgefährdungsschwelle fällt.

(b) [X.]iese Voraussetzungen sind - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt, weshalb es auf die weiteren - den unionsrechtlichen [X.]nspruch aus [X.]rt. 8 Richtlinie 2008/94/[X.] möglicherweise einschränkenden - Voraussetzungen nach § 30 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] nicht ankommt.

V. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 92 [X.]bs. 1, § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

    [X.]ünther-[X.]räff    

        

        

        

    Holler    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 142/16

21.07.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 30. Januar 2014, Az: 6 Ca 3482/13, Urteil

§ 30 Abs 3 BetrAVG vom 24.06.2020, § 7 Abs 5 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.07.2020, Az. 3 AZR 142/16 (REWIS RS 2020, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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