Unpfändbar sind
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 2. Juli 2022 02:22
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.10.2021 I 4607
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Nutzen Sie unsere Suche.
PFÄNDUNG ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) UNTERNEHMEN FEIERTAG INSOLVENZ Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D