Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2010, Az. 1 BvR 2649/06

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 2917

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) nach Ablauf der Begründungsfrist wegfällt - Ggf Pflicht zur Dokumentation der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision in Entscheidungsgründen - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 26. September 2006 - [X.] - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die [X.] hat ein Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

4. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision des Beschwerdeführers sowie gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das [X.] und die Abweisung seiner [X.] durch das [X.]. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage der Widerruflichkeit der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass der [X.] seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Verneinung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesen hat, obgleich er in einer anderen, zuvor entschiedenen Sache die [X.] der maßgeblichen Rechtsfrage bejaht und seine Rechtsprechung zu der auch im Ausgangsverfahren erheblichen Rechtsfrage - zu seinen, des Beschwerdeführers Gunsten - geändert habe.

I.

2

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.], [X.]) räumte dem Verbraucher bei bestimmten Verträgen das Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung ein, wenn er zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war. Zu den vom [X.] erfassten Verträgen zählten nach Maßgabe der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] L Nr. 372 vom 31. Dezember 1985, [X.] 31; im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) auch [X.](vgl. [X.], 248 <251 ff.>; 152, 331 <334 f.>; 159, 280 <284>).

3

Nach der bis zum Ende des Jahres 2005 praktizierten Rechtsprechung des [X.], die sich auf die vor Erlass der Haustürgeschäfterichtlinie verfasste amtliche Begründung des [X.] (BTDrucks 10/2876, [X.]) stützte, konnte eine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung allerdings nicht schon immer dann widerrufen werden, wenn der Darlehensnehmer diese Willenserklärung in einer [X.] abgegeben hatte oder der Vertragsschluss in der [X.] angebahnt worden war. Bis Ende 2005 rechnete der [X.] eine von einem [X.], etwa einem Vermittler, veranlasste [X.] dem Darlehensgeber mit der Folge einer Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB über die Zurechnung der arglistigen Täuschung durch einen [X.] vorlagen. War danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so war sein Handeln dem Darlehensgeber nur dann zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass der Darlehensgeber nach Lage des Falles Veranlassung hatte, sich nach den Umständen der Abgabe einer ihm übermittelten Willenserklärung zu erkundigen (vgl. [X.], 280 <285 f.>; [X.], Urteil vom 12. November 2002 - [X.] -, [X.], [X.] 22 <24 f.>; Urteil vom 15. Juli 2003 - [X.]/00 -, [X.], [X.] 1741 <1743>; Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.]/02 -, [X.], [X.] <502>; Urteil vom 15. November 2004 - [X.]/02 -, [X.], [X.] 67 <68 f.>; Urteil vom 30. Mai 2005 - [X.]/04 -, [X.], [X.] 1314 <1315>).

4

Der [X.] (jetzt: [X.], im Folgenden: [X.]) entschied auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen [X.]s in [X.] (Beschluss vom 27. Mai 2004 - 2 U 20, 23, 53/02 -, [X.], [X.] 1253 ff.) mit Urteil vom 25. Oktober 2005 ([X.]/04, [X.]. 2005, [X.] <9310 Rn. 45>) unter anderem, die Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie könne in Fällen, in denen ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet worden sei, nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gewerbetreibende um den Abschluss des Vertrages in einer [X.] gewusst habe oder habe wissen können.

5

Diese Entscheidung des [X.] setzte der [X.] durch entsprechende Änderung seiner Rechtsprechung erstmals mit Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2005 um ([X.], [X.], [X.] 221 <222 Rn. 17 f.>), dem sich der [X.]. Zivilsenat mit Urteil vom 14. Februar 2006 anschloss ([X.] ZR 255/04, [X.], [X.] 652 <653 Rn. 13 f.>). Nach der geänderten Rechtsprechung ist § 1 [X.] nunmehr immer dann anwendbar, wenn objektiv eine sogenannte [X.] bestand. Auf die weiteren Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechend § 123 Abs. 2 BGB, also das Kennen oder Kennenmüssen der [X.], kommt es nicht mehr an.

II.

6

Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens ist von Beruf Rechtsanwalt. Er erwarb im März 1988 auf Vermittlung eines Finanzdienstleisters (im Folgenden: Vermittler) zur Alterssicherung sechs Eigentumswohnungen. Der Kaufpreis von insgesamt mehr als 1,3 Millionen DM sollte nach dem vom Vermittler entworfenen Finanzierungsmodell zu 100% fremdfinanziert werden. Zur Sicherung eines der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Darlehens bestellte der Beschwerdeführer in einer notariellen Urkunde, in der er sich wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf, eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum zugunsten einer ursprünglich als Darlehensgeberin vorgesehenen ausländischen Genossenschaftsbank (im Folgenden: Genossenschaftsbank). Zu einer Finanzierung durch die Genossenschaftsbank kam es jedoch nicht. Daraufhin übermittelte der Vermittler dem Beschwerdeführer im Dezember 1988 einen Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer [X.] Großbank (im Folgenden: Bank), auf Abschluss eines Darlehensvertrages über rund 1,5 Millionen DM nebst einer Sicherungsabrede, den der Beschwerdeführer unterzeichnete und den die Bank im Dezember 1988 annahm. Eine Belehrung des Beschwerdeführers über ein Widerrufsrecht nach dem [X.] enthielt der Antrag nicht. Die zunächst zugunsten der Genossenschaftsbank bestellte Grundschuld wurde auf die Bank übertragen.

7

Der Beschwerdeführer bediente das Darlehen über nahezu 14 Jahre. Sodann widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages und der Sicherungsabrede gerichtete Willenserklärung unter Verweis auf die mangels ordnungsgemäßer Belehrung weiter laufende Widerrufsfrist nach dem [X.], da er den Antrag in einer [X.] unterzeichnet habe. Die Bank leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ein.

8

Der Beschwerdeführer erhob [X.]. Diese stützte er auf die - von der beklagten Bank bestrittene - Behauptung, ein Mitarbeiter des Vermittlers sei unangemeldet in seiner Rechtsanwaltskanzlei erschienen und habe ihn zur Unterschrift unter den Antrag gedrängt. Er habe daher seine Willenserklärung nach dem [X.] widerrufen dürfen. Das [X.] wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Beschwerdeführer seine Klage erweiterte und zugleich auf eine Aussetzung des Verfahrens wegen des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen [X.]s in [X.] laufenden Verfahrens vor dem [X.] drang, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung stützte sich das hier erkennende [X.] als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 tragend ebenso wie zuvor bereits das [X.] darauf, eine [X.], deren Vorliegen es zugunsten des Beschwerdeführers unterstellte, könne der Bank nicht zugerechnet werden. Bei dem Vermittler habe es sich um einen [X.] gehandelt, dessen Handeln sich die Bank nach den weiter maßgeblichen Kriterien des § 123 Abs. 2 BGB nicht habe zurechnen lassen müssen. Die Revision ließ das [X.] nicht zu.

9

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 Nichtzulassungsbeschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 3. November 2005 damit begründete, aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 25. Oktober 2005 habe der [X.] Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob er an seiner Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB für die Zurechnung einer sogenannten [X.] festhalte. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. September 2006 zurück. In der Begründung beschränkte er sich auf den formelhaften Hinweis, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und es erforderten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Zu den Erfolgsaussichten einer Revision verhält sich der Beschluss des [X.] nicht.

III.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des [X.]s, das Urteil des [X.]s sowie den Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision.

Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Beide Vorinstanzen hätten die Abweisung seiner Klage ausschließlich darauf gestützt, dass der Bank die [X.] nicht habe zugerechnet werden können. Nachdem der [X.] seine Rechtsprechung hierzu geändert habe, habe der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden dürfen, zumal - selbst bei einem späteren Wegfall des [X.] durch die Entscheidung des [X.] in einer anderen Sache - die statthafte Revision begründet gewesen sei. Aufgrund der willkürlichen Nichtzulassung seiner Revision sei zugleich der allgemeine Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden. Da seiner Verfassungsbeschwerde deshalb der Erfolg nicht versagt werden dürfe, könne dahinstehen, ob darüber hinaus die fehlende Begründung des Beschlusses des [X.] die Verfassungsbeschwerde rechtfertige.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, der [X.] und der im Ausgangsverfahren beklagten [X.]zugestellt worden. Der [X.] wurde um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben und sich nur zum Gegenstandswert des Verfahrens geäußert. Die [X.] Landesregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

Die Bank als Gegenpartei des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen den verfahrensbeendenden Beschluss des [X.] eine Anhörungsrüge anzubringen. Dies sei für die Erschöpfung des Rechtswegs immer dann notwendig, wenn es zumindest möglich erscheine, dass eine Gehörsverletzung vorliege. So verhalte es sich hier, weil der Beschwerdeführer selbst mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision durch den [X.] von einer Überraschungsentscheidung spreche. Überdies sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer verkenne, dass bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kein Zulassungsgrund vorgelegen habe, weil die angegriffene Berufungsentscheidung in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des [X.] ergangen sei. [X.]aber weder bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch im Zeitpunkt der Entscheidung ein Zulassungsgrund vor, sei ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer durch eine von ihm nicht beeinflussbare Reihenfolge der Bearbeitung ein aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu rechtfertigender Nachteil bei der Justizgewährung entstehen könne, der zu der vom Beschwerdeführer eingeforderten korrigierenden Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO führen müsse. Schließlich habe es der Beschwerdeführer versäumt schlüssig darzulegen, dass die Revision im Fall der Zulassung seiner Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.

Weiter weist die Bank darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Begründung der Nichtzulassungsentscheidung ausdrücklich offen gelassen. Deswegen könne - jedenfalls im Fall des hier anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers - ein aus dem Grundgesetz ableitbarer Begründungszwang letztinstanzlicher Entscheidungen nicht Gegenstand der Prüfung durch das [X.] sein. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des [X.]s, eine über den Wortlaut des § 543 Abs. 2 ZPO hinausgehende Begründung verfassungsrechtlich als nicht geboten anzusehen.

Der Präsident des [X.] hat Äußerungen der Vorsitzenden aller zwölf Zivilsenate übermittelt. Der Vorsitzende des [X.]. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat prüfe in Fällen, in denen der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) durch eine Entscheidung in einer anderen Sache während des [X.]s entfalle, ob das Berufungsurteil von der nachfolgenden Entscheidung des [X.] abweiche. [X.] es ab und stelle es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), lasse er die Revision zu. [X.] es ab, sei es im Ergebnis aber richtig, weise er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und gebe seit Ende 2007 eine kurze Begründung dafür, dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstelle. Im konkreten Fall habe sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erwiesen.

V.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.] über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, zunächst Anhörungsrüge zu erheben. Eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs beanstandet er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des [X.] angreift, sind die Voraussetzungen einer Annahme der Verfassungsbeschwerde und einer Stattgabe erfüllt. Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt den Beschwerdeführer in seinem Justizgewährungsanspruch. Er lässt nicht erkennen, dass die Erfolgsaussicht einer Revision des Beschwerdeführers geprüft worden wäre, was unter den hier gegebenen besonderen Umständen geboten war.

a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

aa) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] gewährleistet (vgl. [X.] 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. [X.] 9, 194 <199 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>; stRspr). Der Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. [X.] 84, 366 <369 f.>).

Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform im Jahr 2002 sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch [X.] verfolgt (vgl. [X.], 213 <217>). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange - vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt.

Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], 79 <81 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, [X.], [X.] 182 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, [X.] 2493 <2494>). Nur dann ist gewährleistet, dass die zunächst vorhandene Aussicht des Beschwerdeführers, über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler zu erreichen, nicht durch eine - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Bearbeitungs- und Entscheidungsreihenfolge zunichte gemacht wird. Auf diese Weise wird auch den Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes Rechnung getragen. Entsprechend sind § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO trotz des an sich beschränkten [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründete Nichtzulassungsbeschwerde, bei der sich dieser Zulassungsgrund durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sache erledigt, dann zuzulassen ist, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg verspricht. Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen (so bereits [X.], 79 <81 ff.>).

Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auf das Vorliegen der - später entfallenen - [X.] der Rechtssache bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Revisionsgericht abgestellt worden ist, war das ersichtlich auf die gegebene Fallgestaltung zugeschnitten (vgl. [X.], 79; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, [X.], [X.] 182 f.). Die maßgebliche Erwägung, dass dem [X.] eine verfahrensrechtliche Position zukam, die ihm im Interesse des Individualrechtsschutzes aufgrund der Abfolge von Entscheidungen nicht genommen werden kann, muss aber auch dann gelten, wenn nicht schon bei Eingang, sondern erst bei Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die [X.] bestand und der [X.] insoweit seiner Darlegungsobliegenheit genügt hat. Er muss also gerade den entscheidenden Gesichtspunkt, der die [X.] ausmacht, innerhalb der [X.] vorgebracht haben.

bb) Weiter ist geklärt, dass in den Fällen, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Regelungen über den Zugang zur Revisionsinstanz in Zivilsachen die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erfordert, die Vornahme dieser Prüfung - wenn auch nur knapp und unter Verweis auf den Umstand als solchen - in den Gründen der Entscheidung zu dokumentieren ist (vgl. [X.] 49, 148 <167>; 50, 115 <123 f.>; 50, 287 <288 f.>; 55, 205 <206>; [X.], Beschluss des [X.] vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, [X.] 295; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, [X.], [X.] 145; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1059/89 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, [X.] 3484; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, [X.] 207 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2000 - 1 BvR 12/00 -, juris, Rn. 2 f.). Lässt sich die Erfolgsaussicht nur aufgrund anderer als der von der Vorinstanz für tragend erachteten Gesichtspunkte verneinen, muss die Richtigkeit aus anderen Gründen (analog § 561 ZPO) unbeschadet des Grundsatzes, dass letztinstanzliche Entscheidungen regelmäßig nicht begründet werden müssen (vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>; 104, 1 <7 f.>), kenntlich gemacht werden.

cc) Der Anwendung dieser Grundsätze auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass sie ihren Ausgang in der Rechtsprechung zu dem inzwischen aufgehobenen § 554b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I [X.] 1863; im Folgenden: § 554b ZPO a.F.) nehmen, der in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über einer bestimmten Wertgrenze die Annahme der Revision abzulehnen erlaubte, wenn der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Zwar regelte § 554b ZPO a.F. keine Annahme- oder Zugriffsbefugnis in einem vorgeschalteten Annahmeverfahren, sondern (lediglich) eine Ablehnungsbefugnis im laufenden Revisionsverfahren (vgl. [X.] 54, 277 <286>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, [X.] 358) in einer dem geltenden § 552a ZPO vergleichbaren Weise. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen geht einem Revisionsverfahren voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung übertragbar (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, [X.], [X.] 182 <183>). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stimmt überein (vgl. [X.], 213 <219>). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen beider Vorschriften an die Erfolgsprüfung der Revision (zu § 554b ZPO a.F. [X.] 49, 148 <161 ff.>; 50, 115 <121>; 50, 287 <289>; 54, 277 <285 ff.>; 55, 205 <206>; [X.], Beschluss des [X.] vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, [X.] 295; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, [X.], [X.] 145; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, [X.] 3484; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, [X.] 207 f.) decken sich in der hier zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschriebenen Konstellation des Wegfalls des [X.] vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (daher nicht übertragbar [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, [X.] 358).

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt der Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision nicht.

aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde war bei Ablauf der Frist für ihre Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) ersichtlich begründet, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam. Diese Voraussetzungen hatte der Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt; die Benennung des § 543 Abs. 2 Satz 1  Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO anstelle des § 543 Abs. 2 Satz 1  Nr. 1 ZPO ist insoweit unschädlich (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2002 - [X.]/02 -, NJW 2003, [X.] 754 f.; zu [ref=1d597513-2f28-4a15-8f07-a649472b714b]§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG[/ref] entsprechend [X.], 315 <319>).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.]sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der [X.] eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den [X.] zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, [X.], [X.] 1235 <1236 f.>).

Diese Voraussetzungen lagen bei Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anfang November 2005 vor. Aufgrund des Urteils des [X.] vom 25. Oktober 2005 war der [X.] im Blick auf [ref=[X.]-741a-49af-8caa-6db3b953e535]§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO[/ref] gehalten, seine Rechtsprechung zur Zurechnung der von einem [X.] veranlassten [X.] grundsätzlich zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer, der in seiner Begründungsschrift ausdrücklich auf die Entscheidung des [X.] hingewiesen hatte, kam damit im [X.] eine verfahrensrechtliche Position zu, die ihm nur durch Zufälligkeiten - hier die zeitliche Abfolge der Entscheidungen des [X.] in verschiedenen Verfahren - wieder genommen werden konnte. Unter diesen Umständen war es verfassungsrechtlich geboten, bei Wegfall der [X.] vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision von ihrer Erfolgsaussicht abhängig zu machen.

bb) Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, der andere tragende Gesichtspunkte als das Nichtvorliegen eines [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennen lässt und sich trotz des Wegfalls der das Berufungsurteil tragenden Begründung - durch die Änderung der Rechtsprechung des [X.] zur Zurechnung einer sogenannten [X.] - nicht zum Fehlen der Erfolgsaussicht der Revision verhält, verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, [X.], [X.] 182 <183>). Dieser Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den [X.] (vgl. [X.] 49, 148 <167>; 50, 115 <123 f.>; 55, 205 <206>; [X.], Beschluss des [X.] vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, [X.] 295). Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auf den [X.] als solchen nicht stützt, steht dem nicht entgegen, weil es hier nicht um ein Recht auf Begründung, sondern um deren Funktion als Ausweis einer verfassungskonformen Beschlussfassung im [X.] geht.

cc) Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision kann im [X.] grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, mittels einer solchen Prüfung die Nichtzulassungsentscheidung des [X.] in verfassungsrechtlich gebotenem Rahmen nachzuvollziehen (vgl. [X.] 50, 115 <124>). Auch kommt nicht in Betracht, durch eine Auskunft des im Ausgangsverfahren beschließenden Senats des [X.] rückschauend zu klären, ob bei der Entscheidung nach § 544 ZPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Sache Rechnung getragen worden und die Erfolgsaussicht der Revision geprüft worden ist. Lässt sich dies der Entscheidung oder dem Vorgang selbst nicht entnehmen und muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschluss des [X.] eine verfassungskonforme Interpretation des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugrunde gelegen hat, so bleibt, um die darin liegende Verletzung der Verfassung zu beseitigen, nur die Aufhebung des Nichtzulassungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an den [X.] (§ 95 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 50, 115 <124>).

c) Ob zugleich eine Verletzung des ebenfalls gerügten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. [X.], 79 <83>).

VI.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Urteile des [X.]s und des [X.]s (dazu [X.] 50, 115 <125>) richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

VII.

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Im Blick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung von einem Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.

Meta

1 BvR 2649/06

29.09.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 26. September 2006, Az: XI ZR 183/05, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 544 Abs 2 S 2 ZPO, § 544 Abs 4 ZPO, § 552 Abs 2 S 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.09.2010, Az. 1 BvR 2649/06 (REWIS RS 2010, 2917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2917

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