Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.03.2010, Az. 1 BvR 882/09

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 8027

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache verletzt Rechtsschutzanspruch - hier: Wirkung des Widerrufs eines Beitritts zu einer KG nach dem Haustürwiderrufsgesetz (juris: HTürGG) im Außenverhältnis - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 5. März 2009 - 3 U 232/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft einen Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO), die von [X.] wegen keinen Bestand haben kann, weil sie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt. [X.] lag dem Ausgangsverfahren die Frage zu Grunde, welche Auswirkungen der Widerruf des Beitritts eines Kommanditisten zu einer - zwischenzeitlich insolventen - [X.] nach dem [X.] auf den von der Insolvenzverwalterin geltend gemachten Anspruch auf Erbringung einer rückständigen Einlage hat.

I.

2

Durch Erklärung vom 20. Dezember 1996 trat der Beschwerdeführer einer Kommanditgesellschaft (künftig: [X.]) als Kommanditist bei. Er übernahm eine Pflichteinlage von 30.000 DM sowie eine Hafteinlage von 42.000 DM, erbrachte allerdings nur die Pflichteinlage. Im Juli 2007 stellte die [X.] Insolvenzantrag. Die Insolvenzverwalterin machte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer als Kommanditist der [X.] einen noch bestehenden [X.] in Höhe von 6.135,50 € geltend. Der Beschwerdeführer widerrief am 20. August 2007 seine Beitrittserklärung nach dem [X.] und behauptete, er habe die Erklärung in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben.

3

Das [X.] verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 antragsgemäß zur Zahlung des rückständigen Teils der Einlage. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erklärten Widerrufs seines Beitritts zur [X.] vertrat es die Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer könne sich darauf - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - nicht berufen; denn seine Haftung ergebe sich aus seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister und damit unmittelbar aus dem Gesetz (§ 171 Abs. 1 HGB).

4

Bereits zuvor, durch Beschluss vom 5. Mai 2008 ([X.], S. 1026), hatte der [X.] in einem eine [X.] bürgerlichen Rechts betreffenden Rechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

5

1. Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der [X.], des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?

6

2. Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die [X.], den Verein oder die Genossenschaft auf sein [X.], d.h. einen dem Wert seines [X.]s-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der [X.], des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das [X.] negativ ist?

7

Das [X.] sah diesen Vorlagebeschluss als auf den vertraglichen, innergesellschaftlichen Nachschussanspruch beschränkt an, während im vorliegenden Ausgangsverfahren das Außenrecht der [X.] betroffen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den [X.] sei deshalb nicht erforderlich.

8

Das [X.] schloss sich dieser Rechtsauffassung des [X.]s an und wies die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung mit seinem hier angegriffenen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ebenfalls erfolglos.

II.

9

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 267 AEUV). In Kenntnis der Umstände, dass der [X.] eine zumindest ähnliche Rechtsfrage dem [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, ein echtes Parallelverfahren dem [X.] zur Entscheidung über die dort eingelegte Revision vorliege ([X.].: [X.]) und andere [X.] Gerichte Parallelverfahren förmlich ausgesetzt hätten, habe das [X.] hier dennoch nach § 522 ZPO entschieden und ihm dadurch sowohl den Zugang zur Revisionsinstanz wie auch zum [X.] in verfassungswidriger Weise verwehrt.

III.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens misst der [X.]beschwerde keine Erfolgsaussicht bei und meint, die Rechtsauffassung des [X.]s werde auch von mehreren weiteren Fachgerichten vertreten, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei. Der [X.] hat eine Stellungnahme seines [X.] übermittelt. Darin wird unter anderem mitgeteilt, das dort anhängige, ebenfalls eine Kommanditeinlage betreffende Revisionsverfahren [X.] sei analog § 148 ZPO bis zur Erledigung desjenigen Revisionsverfahrens ausgesetzt, in dem die Vorlage an den [X.] erfolgt ist. Die [X.] hat von einer Äußerung abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

IV.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c [X.]).

1. Das [X.] hat mit dem angegriffenen Beschluss über die Zurückweisung der Berufung das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, indem es durch eine aus [X.] nicht zu rechtfertigende Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz unzumutbar eingeschränkt hat.

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 85, 337 <345>; 97, 169 <185>).

Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. [X.] 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des [X.] bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. [X.] 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).

Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573> m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall hat das [X.] § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. [X.] sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573> m.w.N.).

bb) Für die Entscheidung des [X.]s war eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage entscheidungserheblich, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Das [X.] hat seine Entscheidung in [X.] Hinsicht darauf gestützt, dass bei einem in das Handelsregister eingetragenen Kommanditisten im Verhältnis zu den außenstehenden Gläubigern der [X.] das [X.] auf dessen Beitrittserklärung von vornherein nicht anwendbar sei. Es hat damit für diese hier erhebliche Frage einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann, und bei seiner Entscheidung insoweit auch nicht etwa auf besondere Umstände des Einzelfalls abgehoben.

Diese - als Bundesrecht revisible und damit klärungsfähige - Rechtsfrage war und ist auch klärungsbedürftig. Insoweit verweist die [X.]beschwerde zwar nicht auf einen in Rechtsprechung oder Schrifttum bestehenden Streit über die vom [X.] als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage. Deren [X.]keit ergibt sich aber schon daraus, dass der [X.] selbst in seinem Vorlagebeschluss diese Rechtsfrage als von seinem Vorabentscheidungsersuchen umfasst erachtet hat. Zwar betrifft der Rechtsstreit, der dem vom [X.] eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt, nur die Geltendmachung eines negativen [X.]s einer [X.] bürgerlichen Rechts gegen einen ihrer vormaligen [X.]er, nachdem dieser seine Mitgliedschaft fristlos gekündigt und seine Beitrittserklärung nach dem [X.] widerrufen hatte. Es geht dort also um vertragliche Ansprüche des gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses. In seiner Begründung für die Vorlagefragen verweist der [X.] aber darauf, dass sich dasselbe Problem auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften stellen könne. Dieser Hinweis auf eine gleichartige Fragestellung bei einer Kommanditgesellschaft wäre nicht erklärlich, wenn der [X.] davon ausginge, dass die Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister zu einer grundlegend anderen Beurteilung der Rechtslage führen würde. Ob die Vergleichbarkeit der Rechtslage in Bezug auf einen schlicht-bürgerlichen [X.]er einerseits sowie einen eingetragenen Kommanditisten andererseits nur für das Innenverhältnis zwischen [X.] und [X.]er gelten soll oder ob im Hinblick auf das [X.] hier nur eine einheitliche Anwendung im Innen- wie auch im Außenverhältnis in Betracht kommt, lässt sich den Gründen des Vorlagebeschlusses des [X.]s zwar nicht eindeutig entnehmen. Die mehrfache gemeinsame Erwähnung der Interessen der Mitgesellschafter sowie der Gläubiger in Abgrenzung zu den Interessen des ausscheidenswilligen [X.]ers belegt indes, dass der [X.] zumindest die Möglichkeit einheitlicher Rechtsfolgen für das Innen- und Außenverhältnis erwägt. Dennoch hat sich das [X.] in Kenntnis der aktuellen Bedeutung dieser Rechtsfrage - die zudem über den Einzelfall hinaus von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist - dahingehend festgelegt, dass eine Erstreckung der Regelungen des [X.]es auf die Außenhaftung eines Kommanditisten nicht in Betracht komme.

Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das [X.] überdies bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Kenntnis davon haben musste, dass dem [X.] in einem Parallelfall zum hiesigen Ausgangsverfahren die dort zugelassene Revision zur Entscheidung vorliegt. In jenem Verfahren geht es - wie hier - um die grundsätzliche Frage, ob nach einem wirksamen Widerruf im Sinne des [X.]es die Außenhaftung des widerrufenden [X.]ers und Kommanditisten gegenüber den Gläubigern bestehen bleibt. Jenes Revisionsverfahren hat der [X.], wie dessen eingeholter Stellungnahme zu entnehmen ist, durch Beschluss vom 26. November 2008 im Hinblick auf das vor dem [X.] anhängige Vorabentscheidungsverfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. Durch diese Entscheidung, die mehr als drei Monate vor dem hier angegriffenen Beschluss des [X.]s ergangen war, hat der [X.] nochmals verdeutlicht, dass er auf Grundlage der Richtlinie 85/577/[X.] nicht nur für die Innenhaftung eines Kommanditisten eine Neubewertung der bisherigen Rechtslage erwägt, sondern dass er gleichartige Rechtsfolgen auch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der [X.] in Betracht zieht.

cc) Unter diesen Umständen hat das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hier in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verneint. Es hätte vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens des [X.]s die Frage der Anwendbarkeit des [X.]es auch für die Außenhaftung eines Kommanditisten unabweisbar als klärungsbedürftig aufzeigte. Eine Entscheidung durch Beschluss kam dann aber nicht in Betracht. Das [X.] hätte - sofern es nicht wie andere Berufungsgerichte den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des [X.]s in dem dort anhängigen Revisionsverfahren aussetzen wollte - durch Urteil und unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.

2. Der angegriffene Beschluss des [X.]s über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Auch kann derzeit nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu [X.] 90, 22 <25 f.>). Allein die - im Hinblick auf die Schlussanträge der Generalanwältin [X.] (vgl. [X.], S. 1902) denkbare - Möglichkeit, dass der [X.] - und ihm später folgend der [X.] - den materiellrechtlichen Standpunkt des [X.]s bestätigen könnte, ändert nichts daran, dass das [X.] im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der prozessrechtlichen Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch machen durfte. Indem es dennoch so verfahren ist, hat es seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht genügt.

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.]beschwerdeverfahren beträgt, wenn der [X.]beschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.

Meta

1 BvR 882/09

25.03.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Bamberg, 5. März 2009, Az: 3 U 232/08, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, EWGRL 577/85, § 171 Abs 1 HGB, HTürGG, § 37 Abs 2 RVG, § 522 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.03.2010, Az. 1 BvR 882/09 (REWIS RS 2010, 8027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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