Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20

9. Senat | REWIS RS 2023, 130

VERFASSUNG STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags


Leitsatz

1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.

2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Erhebung des [X.]s nach dem [X.] 1995 ([X.] 1995) durch Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] vom 23.06.1993 ([X.] 1993, 944, 975) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des [X.]es vom [X.] ([X.] 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des [X.] vom 01.12.2020 ([X.] 2020, 2616), in 2020 und 2021 gegen Verfassungsrecht verstößt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Mit Bescheid vom 18.02.2019 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) u.a. die Vorauszahlungen auf den [X.] ab 2020 in Höhe von vierteljährlich 453 € fest.

3

Mit Schreiben vom 09.05.2019 beantragten die Kläger die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf den [X.] ab 2020 auf 0 €. Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes ([X.]) nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine fortdauernde Erhebung. Diesen Antrag lehnte das [X.] mit Bescheid vom 28.05.2019 ab. Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das [X.] unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze, von deren Verfassungsmäßigkeit es auszugehen habe, zurück.

4

Am 08.11.2019 erließ das [X.] einen geänderten Vorauszahlungsbescheid, mit dem die Vorauszahlungen auf den [X.] ab 2020 auf vierteljährlich 340 € herabgesetzt wurden.

5

Die auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.05.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2019 sowie Herabsetzung der Vorauszahlungen auf den [X.] ab 2020 auf 0 € gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Mit dem in Entscheidungen der [X.]e ([X.]) 2020, 1771 veröffentlichten Urteil vom 29.07.2020 änderte das [X.] ([X.]) den Vorauszahlungsbescheid vom 08.11.2019 dahingehend, dass die Vorauszahlungen auf den [X.] ab 01.01.2021 --in Übereinstimmung mit den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen [X.] auf vierteljährlich 19 € herabgesetzt wurden. Im Übrigen wies es die Klage unter Hinweis auf seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des [X.] 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 ab. Beim [X.] handele es sich um eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.], deren Erhebung bis 2019 unstreitig nicht verfassungswidrig gewesen sei. Dies gelte indes auch für 2020 und die Jahre ab 2021. Insbesondere habe der [X.] nicht mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II (und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) "automatisch" seine Rechtfertigung verloren. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] oder Art. 14 [X.] liege ebenso wenig vor.

6

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kläger eine Verletzung von Verfassungsrecht rügen. Sie sind der Auffassung, dass das [X.] 1995 seit dem [X.] keine Ermächtigungsgrundlage mehr in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.] finde, so dass die Erhebung des verfassungsgemäß eingeführten [X.]s nunmehr gegen das [X.] verstoße. Die Erhebung des [X.]s verletze sie zudem in ihren Grundrechten (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 [X.]).

7

Am 11.03.2022 und 03.05.2022 hat das [X.] Bescheide für 2020 über Einkommensteuer, [X.] und über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind, erlassen. Danach ist der [X.] für 2020 auf 2.078,61 € festgesetzt worden.

8

Mit Bescheid vom 18.09.2020 hat das [X.] die Vorauszahlungen auf den [X.] ab dem [X.] mit dem [X.]-Urteil auf vierteljährlich 19 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 02.12.2021 hat das [X.] die Vorauszahlungen auf den [X.] ab dem 01.01.2021 für 2021 auf insgesamt 57 € festgesetzt.

9

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] Nürnberg vom 29.07.2020 - 3 K 1098/19, den Bescheid für 2020 über [X.] vom 11.03.2022 bzw. 03.05.2022 und den Vorauszahlungsbescheid über [X.] ab dem 01.01.2021 vom 02.12.2021 aufzuheben.

Die Kläger regen an, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 [X.] eine Entscheidung des [X.] ([X.]) darüber einzuholen, ob

(1) das [X.] 1995 i.d.F. der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] 2002, 4130) mit seinen zwischenzeitlichen Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wegen Verlusts seiner steuertypologischen Eigenschaft als "Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer" verfassungswidrig geworden ist und damit die mit dem [X.] belasteten Steuerpflichtigen in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt und

(2) überdies das Gesetz zur Rückführung des [X.]s 1995 vom [X.] ([X.] 2019, 2115) die von ihm im Veranlagungszeitraum 2021 durch Erhebung eines [X.]s belasteten Steuerpflichtigen in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 [X.] (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 [X.]) verletzt.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zwar sei der [X.] zur Vollendung der Finanzierung der [X.] Einheit eingeführt worden. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem [X.] II und dem [X.] 1995 bestehe gleichwohl --in Übereinstimmung mit der Auffassung der [X.] nicht. Daher dürfe er verfassungsrechtlich fortgeführt werden.

Das [X.] ([X.]) war dem Revisionsverfahren zunächst beigetreten. Mit Schreiben vom 11.01.2023 hat das [X.] den Beitritt zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

[X.].

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf es nicht (dazu unter 1.). In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg und führt zur Klageabweisung. Denn die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide über [X.] für 2020 und Vorauszahlungen auf den [X.] für 2021 einfachgesetzlich nicht zu beanstanden sind (dazu unter 2.). Eine Vorlage an das [X.] ist nicht geboten, da der erkennende [X.] nicht von der Verfassungswidrigkeit des Sol[X.] 1995 überzeugt ist (dazu unter 3.).

1. Da der angefochtene Vorauszahlungsbescheid während des Revisionsverfahrens geändert worden ist, ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] bedarf es nicht.

a) Der Bescheid für 2020 über [X.] vom 11.03.2022, geändert durch den Bescheid vom 03.05.2022, und der geänderte Vorauszahlungsbescheid vom 02.12.2021 sind Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (§ 68 i.V.m. §§ 121 Satz 1, 127 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

aa) Zwar richtete sich das Begehren der Kläger im Verfahren vor dem [X.] auf Abänderung des --(formell) bestandskräftig gewordenen-- Vorauszahlungsbescheids vom 18.02.2019, der durch den Bescheid vom 08.11.2019 ersetzt worden ist. Damit lag der Klage ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren (§ 101 Satz 1 [X.]O) zugrunde. Da das [X.] die Änderung jedoch aus materiellen Gründen --nach [X.] und nicht allein mit verfahrensrechtlichen Erwägungen abgelehnt hat, ist die Klage nunmehr als Anfechtungsklage (Abänderungsklage) i.S. von § 100 Abs. 2 [X.]O zu verstehen (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 20.12.2000 - [X.]I R 17/97, [X.] 2001, 914, unter [X.].2.; vom 22.09.2011 - IV R 8/09, [X.], 287, [X.], 183, Rz 18; [X.] in Tipke/[X.], § 40 [X.]O Rz 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 40 [X.]O Rz 95 ff.; von [X.] in Gosch, [X.]O § 40 Rz 79 ff.; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 17 f., unter Hinweis auf § 110 [X.]O und die Erstreckung der [X.] auf den Ablehnungsgrund).

In gleicher Weise ist der Bescheid für 2020 über [X.] vom 11.03.2022, geändert durch Bescheid vom 03.05.2022, im Hinblick auf die Vorauszahlungen für 2020 an die Stelle des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids getreten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ersetzt der [X.] den Vorauszahlungsbescheid i.S. des § 68 [X.]O, da die Vorschrift nicht etwa die Nämlichkeit des Streitgegenstands erfordert, sondern lediglich voraussetzt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt durch Erlass des neuen Verwaltungsakts seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind (vgl. nur [X.]-Urteil vom 19.12.2019 - [X.]I R 39/17, [X.]E 267, 415, [X.], 397, Rz 25, m.w.N.; [X.] in [X.], § 68 [X.]O Rz 56). Dies ist auch im Hinblick auf den [X.] sowie den [X.] über [X.] der Fall.

bb) Auch der während des Revisionsverfahrens erlassene Vorauszahlungsbescheid ab 2021 vom 02.12.2021 ist nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Verfahrens geworden. Wenngleich die Betragsberechnung nach § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3  1. Halbsatz [X.]O (mangels Regelungswirkung) nicht § 68 [X.]O unterfällt, tritt der vor Rechtskraft erlassene [X.] des § 100 Abs. 2 Satz 3  2. Halbsatz [X.]O nach § 68 Satz 1 [X.]O an die Stelle des angefochtenen Bescheids (vgl. [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - 4 K 4222/10, E[X.] 2014, 1419; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 127 Rz 1; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 68 Rz 43 und 50; [X.], juris [X.] Steuerrecht 23/2014, [X.]. 5). Im Streitfall liegt ein derartiger "verfrühter" [X.] vor, da das [X.] dem [X.] die Berechnung des Steuerbetrages nicht aufgegeben hat.

b) Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das [X.] zu entscheiden hatte, geändert hat. Das vorinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos geworden (§ 127 [X.]O). Die vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen. Einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] bedarf es nicht, da der Streitstoff unverändert geblieben und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des [X.] spruchreif ist. Der [X.] entscheidet daher nach Maßgabe der Feststellungen des [X.] in der Sache selbst (§ 121 i.V.m. § 100 [X.]O, vgl. nur [X.]surteil vom 04.02.2020 - IX R 7/18, [X.] 2020, 864, Rz 22, m.w.N.; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 127 Rz 3).

2. Der angefochtene Steuerbescheid für 2020 und der Vorauszahlungsbescheid für 2021 über [X.] sind einfachgesetzlich nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen.

a) Nach § 1 Abs. 1 Sol[X.] 1995 wird ein [X.] als [X.] zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben. Auf die Festsetzung und Erhebung des [X.]s sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Ausnahme des § 36a EStG und des [X.] entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Sol[X.] 1995). Die Vorauszahlungen auf den [X.] sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 EStG ist nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Sol[X.] 1995).

aa) [X.] sind u.a. natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (§ 2 Nr. 1 Sol[X.] 1995).

bb) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sol[X.] 1995 bemisst sich der [X.] vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der nach Abs. 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind, bemisst sich der [X.] nach den Vorauszahlungen auf die Steuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Sol[X.] 1995). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den [X.] die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 3 Abs. 2 Sol[X.] 1995).

Nach § 3 Abs. 3 Sol[X.] 1995 ist der [X.] von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, in den Fällen des § 32a Abs. 5 und 6 EStG 1.944 € (für das [X.]) bzw. 33.912 € (für das [X.]) --Nr. 1-- und in anderen Fällen 972 € (für das [X.]) bzw. 16.956 € (für das [X.]) --Nr. 2-- übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ist der [X.] ungeachtet des Satzes 1 zu erheben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Sol[X.] 1995).

cc) Der [X.] beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 Sol[X.] 1995). Er beträgt nicht mehr als 20 % (ab Veranlagungszeitraum 2021: 11,9 %) des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 Sol[X.] 1995 (ab Veranlagungszeitraum 2021: § 3 Abs. 3, 4 und 5 Sol[X.] 1995) jeweils maßgebenden Freigrenze (§ 4 Satz 2 Sol[X.] 1995). Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 Satz 3 Sol[X.] 1995). Der [X.] auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2021: und auf die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 EStG) beträgt ungeachtet des Satzes 2  5,5 % (§ 4 Satz 4 Sol[X.] 1995).

b) Auf dieser Grundlage hat das [X.] zu Recht zunächst einen Vorauszahlungsbescheid auf den [X.] ab 2020 erlassen. Die Kläger sind abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage und [X.] sind nicht zu beanstanden. Der Bescheid stellt sich --nach Maßgabe des einfachen Rechts-- als rechtmäßig dar. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit.

c) Soweit das [X.] die Vorauszahlungen auf den [X.] für 2021 auf insgesamt 57 € herabgesetzt hat, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Auch dies entspricht den Vorgaben des Sol[X.] 1995 und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

3. Der erkennende [X.] ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des Sol[X.] 1995 überzeugt. Eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] kommt daher nicht in Betracht.

a) Der [X.] ist nicht zu der für eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] erforderlichen Überzeugung (dazu [X.]-Beschluss vom [X.] - 2 BvL 10/19, juris, Rz 16) gelangt, dass der [X.] in den Streitjahren 2020 und 2021 als nicht mehr verfassungsrechtlich zulässige [X.] zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer i.S. von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.] anzusehen ist.

aa) Die Vorschriften des Sol[X.] 1995 verstoßen nicht gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.], nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. [X.]-Beschluss vom 15.12.1970 - 1 BvR 559, 571, 586/70, [X.]E 29, 402, [X.] 1971, 39). Das Sol[X.] 1995 ist sowohl in formeller Hinsicht als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Der [X.] schließt sich insofern dem [X.]-Urteil vom 21.07.2011 - [X.] R 52/10 ([X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 10 ff.) an.

aaa) Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des [X.] Sol[X.] 1995 folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Da dem [X.] das Aufkommen der [X.] zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.] als übrige Steuer ("Steuer vom Einkommen", vgl. [X.]-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]) zusteht, hat er hierfür auch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 10 und 11, m.w.N.).

bbb) Mit der Einführung des Sol[X.] 1995 hat der [X.] seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht überschritten.

Zwar unterliegt die Einführung einer [X.] gewissen Einschränkungen. So darf der [X.] unter der Bezeichnung "[X.]" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des [X.] zur [X.] widerspricht. Insbesondere darf durch die [X.] das finanzielle Ausgleichssystem nicht zu Lasten der Länder verändert werden. Der [X.] ist deshalb nicht berechtigt, eine [X.] einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe, die [X.] und [X.] gemeinschaftlich zustehende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.]) aushöhlen würde ([X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der [X.] entspricht --jedenfalls vor dem Veranlagungszeitraum 2020-- den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine [X.] zu stellen sind.

(1) Durch die Erhebung des [X.]s mit einem [X.] von 5,5 % wird die Finanzordnung des [X.] nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt; die "Aushöhlungsschwelle" ist nicht überschritten ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 14 ff., m.w.N.).

(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine [X.] von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, [X.] --[X.]-- 2000, 134, unter [X.]; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, [X.] 2010, 2217, Rz 3, 14). Die [X.] hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des [X.]es ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken. Der ab 1995 eingeführte [X.] sollte der Abdeckung der im Zusammenhang mit der [X.] entstandenen finanziellen Belastungen dienen (BTDrucks 12/4401, S. 4 f.). Diese Angabe und die Auflistung der ab 1995 zu lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 110 Mrd. DM reichten aus, um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf des [X.]es zur Finanzierung der Lasten vorhanden war ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 17 ff., m.w.N.).

(3) Unerheblich ist zudem, ob die Einnahmen aus dem [X.] zweckgebunden für den "Aufbau Ost" verwendet wurden. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in [X.] genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzieht ([X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; [X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 21).

(4) Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und 3 [X.]) in Gestalt nicht hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit vor. Der Begriff "[X.]" ist insbesondere nicht irreführend ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 22; [X.]/[X.], [X.], 1419, 1421).

bb) Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das Sol[X.] 1995 wegen der fehlenden zeitlichen Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 aufzuheben. Das Sol[X.] 1995 ist --jedenfalls im [X.] auch nicht durch bloßen Zeitablauf oder veränderte tatsächliche Umstände verfassungswidrig geworden.

aaa) Der [X.] kann als [X.] für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 2010, 2217, beginnend Rz 15). Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen [X.] und [X.] auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des [X.]es ergeben kann (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]). Selbst während der Geltung einer eingeführten [X.] können sich für den [X.] neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der [X.] und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; [X.]-Beschluss vom 28.06.2006 - V[X.] B 324/05, [X.]E 213, 573, [X.] 2006, 692). Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung einer [X.] ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem [X.] im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden worden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; [X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 24).

Eine zeitliche Begrenzung einer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.] im Grundsatz unbefristet erhobenen [X.] kann sich allerdings daraus ergeben, dass die [X.] den Zweck hat, einen vorübergehenden, aufgabenbezogenen Mehrbedarf des [X.]es zu finanzieren; sie darf damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein (vgl. [X.]/Tehler, Steuerberater Woche --[X.]-- 2010, 458; [X.], [X.] 2010, 1002, 1003). Ein dauerhafter Finanzbedarf ist regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine [X.] zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene [X.] dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgebend waren, grundlegend ändern, z.B. weil der mit der Erhebung verfolgte Zweck erreicht ist und die [X.] nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll oder weil insoweit eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist (vgl. [X.]/Tehler, [X.] 2010, 458, unter [X.]). Die Verfassungsmäßigkeit der [X.] wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 25).

bbb) Danach hat es der [X.] für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2007 verfassungsrechtlich nicht als geboten erachtet, den [X.] als [X.] zur Deckung von Bedarfsspitzen im [X.]eshaushalt --trotz fortdauernder Erhebung über einen Zeitraum von 13 Jahren (1995 bis 2007)-- nicht mehr zu erheben. Dabei hat er maßgebend auf den wiedervereinigungsbedingt fortbestehenden Finanzbedarf des [X.]es hingewiesen, der sich in den (geplanten) Sonderbedarfs-[X.]esergänzungszuweisungen an die "neuen [X.]esländer" in Höhe von 105 Mrd. € und den zugesagten überproportionalen Leistungen in Form von besonders aufbauwirksamen Programmen und Maßnahmen in Höhe von 51,1 Mrd. € ([X.]) --beides für den Zeitraum bis [X.] manifestiert hatte. Hingegen hat der [X.] keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines dauernden, nicht mehr durch eine [X.] abdeckbaren (vorübergehenden) Finanzbedarfs gesehen ([X.]-Urteile in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 26, betreffend Körperschaftsteuer 2007; vom 21.07.2011 - [X.] R 50/09, [X.] 2011, 1685, betreffend Einkommensteuer 2005).

Dies korrespondiert mit den überwiegenden Auffassungen im Schrifttum (vgl. nur [X.], [X.] --DStR-- 2017, 1792, 1793; [X.], Zeitschrift für Gesetzgebung --[X.]-- 2020, 181; a.A. [X.], Verfassungsmäßigkeit und Zukunft des [X.]s, 2019, S. 61, 90: [X.] von fünf Jahren - in Anlehnung an die mehrjährige Finanzplanung des [X.]es i.S. des § 9 Abs. 1 des [X.] und des Wachstums der Wirtschaft, d.h. die Erhebung des [X.]s wäre seit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1999 verfassungswidrig).

ccc) Diese Grundsätze hat der [X.] später auf das Streitjahr 2011 übertragen ([X.]-Urteile vom 14.11.2018 - [X.] R 63/15, [X.]E 266, 133, [X.] 2021, 184, betreffend Einkommensteuer 2011, und [X.], [X.]E 263, 35, [X.] 2019, 289, betreffend Einkommensteuer 2011). Die für die Streitjahre bis 2007 angestellten Erwägungen hatten für das Streitjahr 2011 ihre Gültigkeit behalten.

ddd) Für die Streitjahre 2020 und 2021 gilt --wenngleich weitere neun bzw. zehn Jahre verstrichen sind-- im Ergebnis nichts anderes.

(1) Ob die besondere Rechtfertigung für die Erhebung der [X.] für Veranlagungszeiträume ab 2020 entfallen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die überwiegende Auffassung im Schrifttum bejaht dies (Papier in Festschrift [X.], 2019, S. 511; derselbe, Zeitschrift für Rechtspolitik --[X.]-- 2018, 186; [X.], [X.] 2020, 181; Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309; Hoch, DStR 2018, 2410; [X.], [X.] 2021, 1039; [X.], Steuer und Wirtschaft --[X.]-- 2022, 3, 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 178 [213. Aktualisierung September 2021]; wohl auch [X.]/Hummel in [X.]/[X.]/[X.]/Woisin, Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2013, S. 365). Nach der Gegenauffassung ist die Rechtfertigung zur Erhebung des [X.]s nicht entfallen ([X.], [X.] 2018, 186; derselbe, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2020, 517, 519; derselbe, [X.], 6, 8; derselbe, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 9, S. 2 [= S. 167 von 183 des Protokolls]; [X.] e.V., Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 2, S. 4 [= S. 111 von 183 des Protokolls]; [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 7, S. 5 [= S. 146 von 183 des Protokolls]). Nach einer vermittelnden Auffassung stellt sich die Fortführung des [X.]s zwar als nicht mehr folgerichtig, dessen Abschmelzung aber als verfassungsrechtlich tragbar dar ([X.], [X.], 1792).

(2) Der erkennende [X.] ist nicht davon überzeugt, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der [X.] im Streitzeitraum entfallen sind.

(a) Der --als fiskalische Begrenzung fungierende (vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 1431 [103. Aktualisierung Dezember 2002])-- von der Normallage abweichende Finanzbedarf des [X.]es (d.h. die fiskalische Ausnahmelage, vgl. nur [X.], [X.] 2021, 17, 23; [X.], [X.] 2020, 181, 185; [X.] in Festschrift [X.], 2015, S. 739, 744) ist derzeit auch noch gegeben. Denn der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des [X.]es besteht auch in den Jahren 2020 und 2021 fort. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen des Gesetzgebers zur Begründung der Fortführung des (abgeschmolzenen) [X.]s Ende 2019 hingewiesen. Nach der Begründung des Entwurfs der [X.]esregierung zum Gesetz zur Rückführung des [X.]s 1995 hat der [X.] "weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem [X.]eshaushalt für die ost[X.] [X.]esländer (bisheriger [X.] des [X.]). Die Mittel, die bisher zur Überwindung der Folgen der [X.] aufgewendet worden sind, übersteigen das durch den [X.] erzielte Aufkommen. Das Aufkommen des [X.]s von 1995 bis 2016 betrug etwa 275 Mrd. Euro. Hingegen beliefen sich allein die Ausgaben des [X.]es aus den [X.] [X.] bis 2016, dem [X.]esanteil für den 'Fonds Deutsche Einheit' und das vom [X.] übernommene Defizit der [X.] auf insgesamt 383 Mrd. Euro. Die (damalige) [X.]esregierung ging davon aus, dass auch der fortgeführte Teil der [X.] die fortbestehenden Lasten nicht vollständig decken wird." (BTDrucks 19/14103, S. 1).

Diese legislative Begründung reicht aus (gleicher Ansicht [X.] e.V., Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 2, S. 4 [= S. 111 von 183 des Protokolls]: keine eindeutigen und offensichtlich feststehenden Anhaltspunkte für eine beabsichtigte dauerhafte Finanzierung; [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 7, S. 4 [= S. 145 von 183 des Protokolls]; [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 9, S. 7 [= S. 172 von 183 des Protokolls]). Der Gesetzgeber hat einen fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten erhöhten Finanzbedarf in der Gesetzesbegründung schlüssig dargelegt (vgl. auch BTDrucks 17/10933, Antwort der [X.]esregierung auf eine Kleine Anfrage, Ausmaß der finanziellen Zusatzlasten durch die [X.], S. 2: "Zur Finanzierung des Gesamtvolumens der seitens des [X.]es in vorher nicht gekannten Dimensionen unternommenen Aufbauanstrengungen hat der [X.] jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgereicht. Diese Belastungen beschränken sich nicht nur auf die (...) [X.]esergänzungszuweisungen an die neuen [X.]esländer, die damit allein kein Maßstab für den Bestand des [X.]s sein können. (...) Die Finanzlage des [X.]es ist weiterhin --auch aufgrund der immer noch bestehenden Vereinigungslasten-- angespannt, so dass auf die Finanzmittel aus dem [X.] nicht verzichtet werden kann."; s.a. Jahresbericht der [X.]esregierung zum Stand der [X.], 2020, S. 15: "Unterschiede zwischen den neuen und den alten [X.] bestehen trotz aller Erfolge auch fort"). Die Anforderungen an die Begründung des Bedarfs durch den Gesetzgeber sind nicht zu hoch zu stecken ([X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 19; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 1431 [103. Aktualisierung Dezember 2002]; [X.], [X.], 1792, 1796 und 1798; [X.], a.a.[X.], S. 95; vgl. auch [X.], [X.] 2021, 17, 26). Dies gilt selbst dann, wenn man angesichts der langen Erhebungsdauer des [X.]s eine gesteigerte Rechtfertigungslast des Gesetzgebers befürworten wollte (dazu [X.], Verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des [X.]s, Rechtsgutachten im Auftrag der [X.], 2017, S. 15; derselbe, [X.], 1792, 1798; derselbe, [X.], 3; [X.], [X.] 2020, 181, 187; Heintzen in von [X.]/[X.], [X.]K, 7. Aufl., Rz 21 zu Art. 106). Eine "regionale Aufschlüsselung" des Bedarfs ist --entgegen der [X.] nicht erforderlich. Dies würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen überspannen. Damit kann jedenfalls in den beiden Streitjahren 2020 und 2021 nicht von einer --der weiteren Erhebung der [X.] entgegenstehenden-- Zweckerreichung (durch Wegfall des [X.]; vgl. [X.]/Tehler, [X.] 2010, 458, 461) ausgegangen werden.

(b) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei den vom Gesetzgeber explizit genannten Bedarfen um sog. Daueraufgaben handelt (so aber [X.], [X.] 2020, 181, 186; vgl. auch [X.]esrechnungshof, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 4, S. 3 [= S. 120 von 183 des Protokolls]: "finanzverfassungsrechtliche Normallage" bzw. "keine schwierige Haushaltslage"; [X.], [X.] 2021, 1039, 1040: "gängige Leistungen im solidarischen [X.]esstaat"; kritisch zu "allgemeinen Aufwendungen der Haushaltsführung des [X.]es" auch Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309, 1312). Dieser Einwand mag für die Rentenversicherung und für das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz berechtigt sein, aber nicht zwangsläufig für den Arbeitsmarkt und die in der Gesetzesbegründung angesprochenen anderen überproportionalen Leistungen aus dem [X.]eshaushalt für die ost[X.] [X.]esländer.

(c) Mit der Annahme eines fortbestehenden Rechtfertigungsgrundes für die [X.] korrespondiert die dem Gesetz zur Rückführung des [X.]s 1995 zugrunde liegende Erwägung eines sinkenden Finanzbedarfs (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 26). Der Mittelbedarf sollte nach der Einschätzung des Gesetzgebers zwar bis zum [X.] erheblich sinken, aber eben noch nicht vollständig wegfallen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rückführung des [X.]s (schrittweiser Abbau durch Anhebung der Freigrenze gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Sol[X.] 1995 und der [X.] gemäß § 4 Satz 2 Sol[X.] 1995) ab 2021 und der vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte Wegfall der [X.] zu einem späteren Zeitpunkt als folgerichtige Reaktion des Steuergesetzgebers dar (vgl. dazu --wenngleich eine "nahtlose" Abschmelzung ab 2020 fordernd-- [X.], Verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des [X.]s, Rechtsgutachten im Auftrag der [X.], 2017, S. 16; derselbe, Verfassungsrechtliche Würdigung der koalitionsvertraglichen Aussagen zum [X.], Kurzgutachten im Auftrag der [X.], 2018, S. 5 und [X.], 1792, 1798: "Weil die Grenzen hier fließend sein können, sich ein zunächst bestehender Rechtfertigungsgrund zur Erhebung einer [X.] also graduell verflüchtigen kann, kommt als Rechtsfolge insoweit auch das verfassungsrechtliche Gebot in Betracht, eine [X.] innerhalb einiger Veranlagungszeiträume abzuschmelzen."; Gutachten des [X.]esbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des [X.]s, S. 22: gestreckter Abbau bis zum Ende des neuen [X.]; Stellungnahme des Sachverständigen [X.] in der öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, S. 21 [= S. 21 von 183 des Protokolls]; anders dagegen [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 178 [213. Aktualisierung September 2021]; vgl. auch [X.], Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2021, 2777, 2778: "nur im Kontext des Auslaufens des [X.] erklärlich"). Auf diese Weise kann ein "Hinübergleiten" (Gutachten des [X.]esbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des [X.]s, S. 16) bzw. "Hineinwachsen" in die Verfassungswidrigkeit ([X.], [X.] 2011, 1006) vermieden werden. Hingegen führt die Abschmelzung nach Ansicht des [X.]s nicht dazu, dass sie den zuvor bejahten besonderen Finanzbedarf in grundsätzlicher Weise in Frage stellt (so aber [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 4, S. 4 [= S. 64 von 118 des Protokolls]; Hoch, DStR 2018, 2410, 2415). Ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers vermag der [X.] --entgegen der Ansicht der [X.] nicht zu erkennen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bislang noch keine konkrete "Ausstiegsperspektive" genannt hat (vgl. auch die Stellungnahmen der Sachverständigen [X.] und [X.] zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, S. 6 [= S. 6 von 183 des Protokolls]; [X.] der Steuerzahler e.V., Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 3, S. 3 [= S. 115 von 183 des Protokolls]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 175 [213. Aktualisierung September 2021]). Aus dem Gesetz zur "Rückführung" des [X.]s 1995 und dem vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber den [X.] nicht zeitlich unbegrenzt erheben will, sondern nur noch für eine Übergangszeit. Die Zurückführung des [X.]s ist erklärtermaßen "im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des [X.]s" erfolgt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung, BTDrucks 19/14103, S. 2, 9 und 11; [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 7, S. 1 [= S. 142 von 183 des Protokolls]: "Einstieg in den Ausstieg". Mit dieser Absichtserklärung bleibt der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden (weiten) Beurteilungsrahmens (kritisch [X.] in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., [X.]. 2, [X.] Grundlagen der Steuerrechtsordnung, Rz 2.6: "unverbindliche Aussicht"; [X.], Verfassungsrechtliche Würdigung der koalitionsvertraglichen Aussagen zum [X.], Kurzgutachten im Auftrag der [X.], 2018, S. 5, 8: "unzureichende Vorzeichnung des Abbaupfads"; derselbe, [X.], 3, 4).

(d) Zwar war der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen, dass die [X.] in finanzverfassungsrechtlicher Sicht im [X.] bewältigt sein wird (vgl. [X.] (Hg.), Finanzbericht 2001, S. 49; [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2003, § 14 Rz 23). Diese Prognose hat sich nicht bestätigt. Die Fehleinschätzung ist allerdings vom Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in [X.] genommen und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der (bundesverfassungs-)gerichtlichen Nachprüfung entzieht ([X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]). Dabei teilt der erkennende [X.] die Ansicht der Vorinstanz, dass dem Gesetzgeber --vor allem im Hinblick auf die Laufzeit der [X.]-- ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zusteht (ebenso [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 7, S. 6 [= S. 100 von 118 des Protokolls]).

(3) Allein der eingetretene Zeitablauf seit Einführung des [X.]s 1995 von 26 (2020) bzw. 27 (2021) Jahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr hat das [X.] festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen [X.] und [X.] auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des [X.]es ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]; in [X.] 2010, 2217, Rz 17). Dieser Erwägung läuft es zuwider, die Erhebung einer [X.] über mehr als 25 Jahre von vornherein auszuschließen (tendenziell a.A. [X.] in Festschrift [X.], 2015, S. 739, 760; [X.], a.a.[X.], S. 90: [X.] von fünf Jahren).

Dies wird untermauert durch den Umstand, dass es sich bei der finanzverfassungsrechtlichen Integration der neuen [X.]esländer um eine "Generationenaufgabe" handelt (vgl. [X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2003, § 14 Rz 24; s.a. den Entschließungsantrag zu der dritten Beratung des Entwurfs des Maßstäbegesetzes, BTDrucks 14/6577, S. 2). Zwischen zwei Generationen liegt --demografisch betrachtet-- ein Zeitraum von etwa 30 Jahren (sog. Generationenabstand, vgl. [X.]esinstitut für Bevölkerungsforschung, Bevölkerungsentwicklung 2016, S. 12). Dies deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Vor diesem Hintergrund ist die Erhebung einer [X.] über einen Zeitraum von 26 bzw. 27 Jahren (noch) nicht zu beanstanden.

Wenn das [X.] herausstellt, dass sich umfangreiche Projekte und Reformvorhaben wie z.B. der Aufbau der [X.]eswehr und der Ausbau des Bildungswesens über viele Jahre erstrecken und dementsprechend auch ihre Finanzierung für mehrere [X.] geplant werden müsse (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]; kritisch dazu Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309, 1313), erscheint ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren zwar nicht zu lang, aber jedenfalls als ausreichend für die Bewältigung der --ungleich größeren (historischen) Aufgabe der-- [X.]. Wenngleich der Finanzbedarf, der einer [X.] zugrunde liegt, nur vorübergehender Natur sein darf, besteht im Hinblick auf den Begriff "vorübergehend" ein weiter zeitlicher Spielraum (gleicher Ansicht Gutachten des [X.]esbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des [X.]s, S. 15). Ein vorübergehender Mehrbedarf des [X.]es kann sich auf sehr lange Zeiträume erstrecken ([X.], [X.] 2020, 181, 186). Dies kann bei einer "Generationenaufgabe" wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen [X.]esländern ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein.

Mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung für die Erhebung der [X.] auch unter nunmehr geänderten Umständen aufrechtzuerhalten oder die [X.] aufzuheben ist (zur Prüfungspflicht bei einer Änderung der Verhältnisse bezogen auf eine Änderung des Zinsniveaus vgl. auch [X.]sbeschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18, [X.]E 260, 431, [X.] 2018, 415, Rz 37). Die Grenze zur Daueraufgabe bzw. zur Schließung einer dauerhaften Finanzierungslücke (Dauerfinanzierungsinstrument), die mit einer Zweckverfehlung der [X.] verbunden wäre ([X.]/Tehler, [X.] 2010, 458, 461), ist daher in den beiden Streitjahren noch nicht überschritten.

(4) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht der erkennende [X.] --entgegen der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum (Papier in Festschrift [X.], 2019, S. 511; derselbe, [X.] 2018, 186; [X.], [X.] 2020, 181; Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309; Hoch, DStR 2018, 2410; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 178 [213. Aktualisierung September 2021]; wohl auch [X.]/Hummel in [X.]/[X.]/[X.]/Woisin, Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2013, S. 365)-- nicht davon aus, dass der --unbefristet erhobene-- [X.] bereits mit dem Auslaufen des [X.] (durch Außerkrafttreten des Maßstäbegesetzes --[X.]-- vom 09.09.2001, [X.] 2001, 2302, § 15 [X.], und des [X.] --[X.]G-- [s. Art. 5 des Solidarpaktfortführungsgesetzes vom 20.12.2001, [X.] 2001, 3955], § 20 [X.]G) am 31.12.2019 sowie der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs seine Rechtfertigung verloren hat (gleicher Ansicht [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 4, S. 3 [= S. 63 von 118 des Protokolls]; [X.], a.a.[X.], S. 92 ff.). Denn eine zwingende rechtliche oder gar rechtstechnische Bindung besteht nicht (vgl. Ausarbeitung der [X.] Deutschen [X.]estags zur Verfassungsmäßigkeit des [X.]s - [X.] 4 - 3000 - 099/19, S. 16; [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 9, S. 6 [= S. 171 von 183 des Protokolls]; a.[X.], DStR 2018, 2410, 2413; Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erhebung des [X.]s ab 2020, S. 7; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 178: "Zweckverknüpfung" [213. Aktualisierung September 2021]). Der [X.] stellt keine Zwecksteuer dar. Die Verknüpfung mit den finanziellen Lasten der [X.] ist lediglich ideeller Art (Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309, 1310) bzw. politischer Natur ([X.] in [X.]/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl., § 116 Rz 139: "politische Verwendungsabsicht"; [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 7, S. 5 [= S. 99 von 118 des Protokolls]; [X.] in Festschrift [X.], 2015, S. 739, 760; [X.], [X.] 2020, 181, 184; s.a. [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 7, S. 2 (= S. 143 von 183 des Protokolls): "ökonomischer Themenzusammenhang"; [X.]/Geschwandtner, NJW 2006, 3332, 3334). Mit der Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen ist damit auch keine unumstößliche Vorentscheidung über das Fehlen eines ungedeckten finanziellen Mehrbedarfs des [X.]es getroffen worden ([X.]/Hummel in [X.]/[X.]/[X.]/Woisin, Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2013, S. 365, 379; Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], [X.], 1309, 1312; a.A. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 178 [213. Aktualisierung September 2021]: (neues) [X.]G dokumentiert den Entfall des ursprünglichen Erhebungsanlasses).

(5) Da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des [X.]s auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen ist, weil in diesem Zeitraum ein Mehrbedarf des [X.]es zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der [X.] Einheit noch besteht, kommt es auf eine mögliche "Umwidmung" des [X.]s für andere Zwecke nicht an (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 234, 250, [X.], 43, Rz 28; zur Umwidmung in eine [X.] zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vgl. [X.], [X.] 2021, 17; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, E[X.] 2022, 1397, Rz 82 ff., Revision unter [X.] anhängig). Die Frage der Zulässigkeit sowie die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen "Umwidmung" können daher offenbleiben.

b) Das Sol[X.] 1995 i.d.F. durch Art. 4 des [X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 [X.].

aa) Wenngleich rund 90 % der Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 vom [X.] freigestellt sind (BTDrucks 19/14103, S. 2, 11; vgl. auch [X.], NJW 2021, 2777, 2779: "[X.]"), ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

aaa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit als "wesentlich gleich" qualifiziert. Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, [X.]E 107, 218; vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99, [X.]E 115, 381; vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13, [X.] 2022, 269, Rz 51). Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, [X.]E 145, 106, [X.] 2017, 1082; vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, [X.]E 152, 274, m.w.N.; in [X.] 2022, 269, Rz 52; s. zum Ganzen [X.]-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - V[X.]I R 11/18, [X.]E 271, 399, [X.] 2021, 562, Rz 34).

Art. 3 Abs. 1 [X.] ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81, [X.]E 89, 132, und vom 18.07.2005 - 2 [X.], [X.]E 113, 167, unter [X.]). Willkür des Gesetzgebers liegt zwar nicht schon dann vor, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden [X.]. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 89, 132, unter [X.]; in [X.]E 145, 106, [X.] 2017, 1082, Rz 101, m.w.N.; in [X.] 2022, 269, Rz 53; s. zum Ganzen [X.]-Vorlagebeschluss in [X.]E 271, 399, [X.] 2021, 562, Rz 36).

Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. z.B. [X.]-Beschluss in [X.]E 152, 274, Rz 98). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. nur [X.]-Beschluss in [X.] 2022, 269, Rz 54, m.w.N.).

bbb) Dem Steuergesetzgeber belässt Art. 3 Abs. 1 [X.] bei der Auswahl des [X.] ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (vgl. z.B. [X.]-Beschluss in [X.]E 152, 274, Rz 99 f.). Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. nur [X.]-Beschluss in [X.] 2022, 269, Rz 55, m.w.N.).

Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, [X.]E 122, 210; [X.]-Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, [X.]E 141, 1). Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen [X.] folgerichtig im Sinne von [X.] erfolgen ([X.]-Beschlüsse vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, [X.]E 99, 280, [X.] 1999, 502; in [X.]E 152, 274, Rz 100). Ausnahmen von einer [X.]en Ausgestaltung der mit der Wahl des [X.] getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen [X.]) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 2022, 269, Rz 56, m.w.N.).

Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nicht als besonderer sachlicher Grund im vorgenannten Sinne anzuerkennen ([X.]-Beschluss in [X.] 2022, 269, Rz 59, m.w.N.; s. zum Ganzen [X.]-Vorlagebeschluss in [X.]E 271, 399, [X.] 2021, 562, Rz 37). Ein solcher Grund kann dagegen in der Verfolgung von Förderungs- oder [X.]ungszwecken liegen. Denn der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts aus Gründen des Gemeinwohls außerfiskalische Förder- und [X.]ungsziele zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für [X.] oder Unterlassen zu entscheiden. In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, [X.]E 138, 136, [X.] 2015, 50, Rz 125). Insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Er darf Verschonungen von der Steuer vorsehen, sofern er ansonsten unerwünschte, dem Gemeinwohl unzuträgliche Effekte einer uneingeschränkten Steuererhebung befürchtet ([X.]-Beschluss in [X.] 2022, 269, Rz 60 bis 62, m.w.N.).

Förderungs- und [X.]ungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der [X.]ung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder [X.]ungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, [X.]E 93, 121, [X.] 1995, 655).

ccc) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die in der Staffelung des [X.]s ab 2021 liegende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen als gerechtfertigt.

(1) Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung [X.] Gesichtspunkte zulässig und geboten. Deshalb kann der Gesetzgeber auch bei der [X.], die im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, solchen Erwägungen Rechnung tragen (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]3.a; vom 02.10.1973 - 1 BvR 345/73, [X.]E 36, 66, [X.] 1973, 878, unter [X.].2.d, zum Stabilitätszuschlag als Einkommensteuer). Der [X.] als Hauptzweck der Abgabenerhebung schließt es nicht aus, dass der Gesetzgeber zugleich [X.]ungszwecke und/oder sozialpolitische Zwecke verfolgt ([X.]/Tehler, [X.] 2010, 458, 459; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hg.), [X.], Art. 106 Rz 1433 [103. Aktualisierung Dezember 2002]; Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erhebung des [X.]s ab 2020, S. 25; [X.], a.a.[X.], S. 70, 111). Dies gilt für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer gleichermaßen wie für die [X.]. Dabei können die Maßstäbe und Kriterien durchaus differieren (Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erhebung des [X.]s ab 2020, S. 26).

Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des [X.]s (Freigrenze mit Gleitzone) gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 [X.]) gerechtfertigt (vgl. auch [X.]-Beschluss in [X.]E 29, 402, [X.] 1971, 39, unter B.[X.]I.2.a, zum Konjunkturzuschlag als Abgabe nichtsteuerlicher Art). Es liegen --im Hinblick auf Differenzierungsziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung-- angemessene sachliche Gründe vor, die eine willkürliche Differenzierung ausschließen (ebenso Ausarbeitung der [X.] Deutschen [X.]estags zur Verfassungsmäßigkeit des [X.]s - [X.] 4 - 3000 - 099/19, S. 20; [X.]/[X.]/[X.], § 1 Sol[X.] Rz 1a; [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 7, S. 9 [= S. 103 von 118 des Protokolls]; derselbe, NVwZ 2020, 517, 519; a.[X.], DStR 2018, 2410, 2414; Papier in Festschrift [X.], 2019, S. 511, 515; [X.], [X.] 2021, 1039, 1040; [X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 4, S. 4 [= S. 64 von 118 des Protokolls]; kritisch auch [X.], [X.], 1792, 1800; Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 15. Aufl., Art. 106 Rz 33; Heintzen in von [X.]/[X.], [X.]K, 7. Aufl., Rz 21 zu Art. 106).

(2) Der sog. Abschmelzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die Staffelung nicht unmittelbar aus dem Erhebungszweck der Abgabe (Finanzierung der [X.] [X.]) ergebe (vgl. [X.], Verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des [X.]s, Rechtsgutachten im Auftrag der [X.], 2017, S. 20; derselbe, Verfassungsrechtliche Würdigung der koalitionsvertraglichen Aussagen zum [X.], Kurzgutachten im Auftrag der [X.], 2018, S. 5; derselbe, [X.], 1792, 1800 und [X.], 3, 3; [X.], [X.] 2021, 1039, 1040). Warum eine entsprechende [X.] Staffelung bei der Einkommensteuer verfassungskonform sein soll (vgl. [X.] in [X.][X.], EStG, § 32a [X.]), beim [X.] als [X.] hingegen nicht, erschließt sich dem [X.] nicht. Denn letztlich dient jede Steuer einem [X.] und dieser steht einer entsprechenden Staffelung nicht entgegen ([X.], Stellungnahme zum öffentlichen Fachgespräch beim Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 27.06.2018, Wortprotokoll der 14. Sitzung, [X.]. 19/14, Anlage 7, S. 9 [= S. 103 von 118 des Protokolls]).

(3) Auch ein verfassungswidriger, intransparenter Formenmissbrauch ist nicht gegeben (so aber Papier, Rechtswissenschaftliches Gutachten zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erhebung des [X.]s ab 2020, S. 27; Hoch, DStR 2018, 2410, 2414). Denn der Tarifverlauf des [X.]s muss für sich betrachtet werden. Es handelt sich um eine selbständige Steuer ([X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]3.a; [X.], a.a.[X.], S. 21, 36, 110; [X.]/[X.]/[X.], § 1 Sol[X.] Rz 1a; [X.], NVwZ 2020, 517, 520; [X.], [X.], 6, 8). Eine Änderung des Tarifverlaufs des [X.]s bewirkt nicht zugleich eine Korrektur der einkommensteuerlichen Belastungen ([X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 9, S. 14 [= S. 179 von 183 des Protokolls]).

bb) Soweit die Kläger geltend machen, die Erhebung des [X.]s auf die [X.]italertragsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Sol[X.] 1995) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger insofern nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen können, da alle ihre Einkünfte der Einkommensteuer und damit dem [X.] unterliegen. Ebenso wenig können sie sich mit Erfolg auf die Nichtanwendbarkeit der Freigrenze auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Sol[X.] 1995) berufen. In diesem Zusammenhang ist im Verfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der [X.] nur an die im Einkommensteuerrecht vorgefundene Differenzierung anknüpft und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Sol[X.] 1995 den Abgeltungsteuertarif aufgreift. Zudem sind die [X.] auch in die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen (vgl. dazu [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 7, S. 9 [= S. 150 von 183 des Protokolls]).

cc) Ferner kann der [X.] keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] feststellen. Zwar mag sich aus der Ausgestaltung des [X.]s ab 2021 ergeben, dass in bestimmten Fällen die Einzelveranlagung --aufgrund besserer Ausnutzung der Freigrenze (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Sol[X.] 1995)-- günstiger ist als die Zusammenveranlagung (dazu [X.], Wirtschaftsdienst 2019, 697, 700). Derartige Reflexwirkungen sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellen eine Folge der Wirkungsweise des Ehegattensplittings (§ 32a Abs. 5 EStG) dar. Ihnen kann durch (Nicht-)Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG begegnet werden (vgl. [X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuss des Deutschen [X.]estags am 04.11.2019, [X.] der 57. Sitzung, [X.]. 19/57, Anlage 9, S. 13 [= S. 178 von 183 des Protokolls]; s.a. [X.]/[X.], Wirtschaftsdienst 2019, 871, zur vergleichbaren Problematik bei dem bis einschließlich 2020 geltenden [X.]). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Zusammenveranlagung stets günstiger als die Einzelveranlagung auszugestalten (vgl. zur Wahlrechtsausübung im Fall von [X.] [X.]-Beschluss vom 20.04.1966 - 1 BvR 16/66, [X.]E 20, 40; [X.] Münster, Urteil vom 08.02.2019 - 4 K 3907/16 Ki, juris, zum besonderen Kirchgeld).

dd) Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 14 [X.] vor. Die Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des Sol[X.] 1995 als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Belastung mit einem [X.] ermöglichen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2011, 1685, Rz 45). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt (vgl. dazu [X.]-Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99, [X.]E 115, 97). Eine übermäßige Belastung geht mit einem Zuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage bei den hier betroffenen höheren Einkommen nicht einher.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

IX R 15/20

17.01.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 29. Juli 2020, Az: 3 K 1098/19, Urteil

§§ 1ff SolZG 1995, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, Art 4 FamEntlastG 2, Art 100 Abs 1 GG, § 3 Abs 3 S 1 Nr 1 SolZG 1995 vom 10.12.2019, § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 SolZG 1995 vom 10.12.2019, § 4 S 2 SolZG 1995 vom 10.12.2019, SolZ1995RückfG, § 26 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 26b EStG 2009, SolZG 1995 vom 01.12.2020, § 1 SolZG 1995 vom 01.12.2020

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 (REWIS RS 2023, 130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 130 NJW 2023, 544 REWIS RS 2023, 130


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 K 1098/19

FG Nürnberg, 3 K 1098/19, 29.07.2020.


Az. IX R 15/20

Bundesfinanzhof, IX R 15/20, 17.01.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 K 1098/19 (FG Nürnberg)

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag


II R 50/09 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 …


II R 52/10 (Bundesfinanzhof)

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - …


IX R 27/23 (II R 27/15), IX R 27/23, II R 27/15 (Bundesfinanzhof)

Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995


3 V 452/20 (FG Nürnberg)

Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.