Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2011, Az. II R 52/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 4508

STEUERRECHT STEUERN BUNDESFINANZHOF (BFH) SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung


Leitsatz

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007 ist verfassungsgemäß .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte im Bescheid vom 20. Januar 2009 gegenüber der Klägerin den Solidaritätszuschlag für 2007 ausgehend von der als Bemessungsgrundlage maßgebenden Körperschaftsteuer auf ... € fest.

2

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei verfassungswidrig, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2010, 1063 veröffentlicht.

3

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG). Der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag habe spätestens im [X.] seine verfassungsmäßige Berechtigung verloren. Die immanente Befristung des Solidaritätszuschlags ergebe sich aus dem ursprünglichen Gesetzeszweck. An einen Fortbestand des Solidaritätszuschlags über das [X.] hinaus sei nicht gedacht gewesen. Deshalb sei das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des [X.] [X.] vom 23. Juni 1993 ([X.] 1993, 944, 975, BStBl I 1993, 510, 523) sowie der Neufassung vom 15. Oktober 2002 ([X.] 2002, 4130, [X.], 1154) und der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 ([X.] 2006, 2878, [X.], 28) [X.] für das Streitjahr 2007 verfassungswidrig.

4

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid über den Solidaritätszuschlag für 2007 vom 20. Januar 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. März 2009 aufzuheben.

5

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und war deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat die Festsetzung des [X.]s für das Streitjahr 2007 zutreffend als rechtmäßig angesehen. Das [X.] in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung ist nicht verfassungswidrig. Eine Anrufung des [X.] ([X.]) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht geboten.

7

1. Nach § 1 [X.] wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein [X.] als [X.] erhoben. Der [X.] bemisst sich, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, grundsätzlich nach der nach § 3 Abs. 2 [X.] berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der [X.] beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 [X.]).

8

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der gegenüber der Klägerin festgesetzte [X.] für 2007 den einfachgesetzlichen Bestimmungen des [X.] entspricht.

9

2. Die angefochtenen Vorschriften des [X.] verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. Dezember 1970  1 BvR 559, 571, 586/70, [X.]E 29, 402, [X.] 1971, 39), gilt zwar auch für die Klägerin als juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG). Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt aber nicht vor. Das [X.] ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] umfasst die Erhebung des [X.]s als [X.] in Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage für Veranlagungszeiträume ab 1998.

a) Der [X.] hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern (mit Ausnahme der Zölle und Finanzmonopole), wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht (Art. 105 Abs. 2 GG). Da nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dem [X.] das Aufkommen der [X.] zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer zusteht, hat er hierfür auch die Gesetzgebungshoheit.

b) Der Begriff der [X.] ist im Grundgesetz nicht definiert. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.]-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408) handelt es sich bei der [X.] um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz ([X.]) vom 12. Mai 1969 ([X.] 1969, 359). Nach dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1970 geänderten Vorschrift hatte der [X.] die konkurrierende Gesetzgebung über die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen. Im Rahmen der Neufassung durch das [X.] wurde Art. 105 Abs. 2 GG durch die bis heute geltende Generalklausel ersetzt; der [X.] hat jetzt die konkurrierende Gesetzgebung über die "übrigen" Steuern (vgl. [X.]/[X.] in: Dolzer/ [X.]/[X.] (Hg.), [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Art. 105 Rz 6). Daraus ergibt sich jedoch keine Änderung für die Einordnung der [X.] als Steuer vom Einkommen. Auch der Einleitungssatz des Art. 106 Abs. 1 GG, nach dem der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden "Steuern" dem [X.] zustehen, deutet darauf hin, dass die in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG genannte [X.] eine Steuer ist. Der aufgrund des [X.] vom 24. Juni 1991 ([X.] 1991, 1318, [X.], 640) erhobene [X.] für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des [X.]finanzhofs --[X.]-- vom 28. Februar 1996 [X.], 84/94, [X.] 1996, 712, die [X.]beschwerde wurde im [X.]-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, [X.] --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

c) Die Zuständigkeit des [X.] nach Art. 105 Abs. 2 GG zur Einführung einer [X.] als einer besonderen Steuer vom Einkommen unterliegt jedoch wegen des Charakters einer solchen Abgabe gewissen Einschränkungen. Der [X.] darf unter der Bezeichnung "[X.]" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des [X.] zur [X.] widerspricht (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408). Insbesondere darf durch die [X.] das finanzielle Ausgleichssystem zu Lasten der Länder nicht verändert werden. Der [X.] ist deshalb nicht berechtigt, eine [X.] einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die [X.] und [X.] gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408).

d) Mit dem Erlass des [X.] hat der [X.] seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht überschritten. Der als [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene [X.] entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine [X.] zu stellen sind (vgl. [X.] vom 28. Juni 2006 [X.], [X.], 573, [X.] 2006, 692, betr. [X.] für 2002, die [X.]beschwerde wurde im [X.]-Beschluss vom 11. Februar 2008  2 BvR 1708/06, [X.] 2008, 229, nicht zur Entscheidung angenommen; [X.] vom 24. Juli 2008 [X.]/08, [X.] 2008, 1817, betr. [X.] für 1995 bis 2001, und vom 28. April 2009 [X.]/08, nicht veröffentlicht, betr. [X.] 2004; Urteil des [X.] Münster vom 8. Dezember 2009  1 K 4077/08 E, E[X.] 2010, 588, betr. [X.] 2007, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision [X.]/10; [X.]/ [X.], [X.], 1419; [X.]/Tehler, Steuerberater Woche --[X.]-- 2010, 993, unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.] und [X.], [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Körperschaftsteuer, [X.]. 5 [X.]; a.A. Beschluss des Niedersächsischen [X.] vom 25. November 2009  7 [X.], E[X.] 2010, 1071; Schemmel, [X.] [X.], [X.] des [X.] der Steuerzahler, Heft 102, 2008).

aa) Durch die Erhebung des [X.]s wird die Finanzordnung des Grundgesetzes nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Der [X.], der bei der (erneuten) Einführung des [X.]s zunächst 7,5 % der Bemessungsgrundlage betrug (§ 4 Satz 1 [X.] in der für die Veranlagungszeiträume 1995 bis einschließlich 1997 geltenden Fassung), wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1998 auf 5,5 % der Bemessungsgrundlage vermindert (vgl. § 4 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 [X.] in der Fassung des [X.] des [X.]s vom 21. November 1997, [X.] 1997, 2743, [X.], 967). Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- [X.] von 5,5 % nur geringfügig höher als die vom [X.]rat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von [X.]n auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, m.w.N.).

Das [X.] hat bisher noch nicht die Grenze festgelegt, bei der eine [X.] eine verfassungswidrige Aushöhlung der [X.] und [X.] nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG gemeinschaftlich zustehenden Steuern bewirken würde. In der Entscheidung des [X.] in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine [X.] in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten. Die primär am Steuersatz messbare Aushöhlungsschwelle lässt sich nur schwer betragsmäßig bestimmen (vgl. [X.] in: Dolzer/[X.]/[X.] (Hg.), [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Art. 106 Rz 1433). Eine Aushöhlung der [X.] und [X.] gemeinschaftlich zustehenden Einkommen- und Körperschaftsteuer setzt aber schon vom Begriff her eine schwerwiegende Belastung durch die dem [X.] allein zustehende [X.] voraus.

Der [X.] i.S. des § 4 Satz 1 [X.] in Höhe von 5,5 % ist keine solche Belastung. Er steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ist damit verfassungsgemäß. Zum einen liegt der [X.] nahe der vom [X.]rat ursprünglich vorgeschlagenen, letztendlich aber nicht durchgesetzten Begrenzung für [X.]n. Zum anderen knüpft der [X.] an die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer als Bemessungsgrundlage an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Eine höhere Einkommen- oder Körperschaftsteuer führt also zu einem höheren [X.]. Die unterschiedliche Beteiligung des [X.] am Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer einerseits und des [X.]s andererseits bewirkt keine verfassungswidrige Benachteiligung der Länder. Dies belegen auch die kassenmäßigen Steuereinnahmen nach der Verteilung auf [X.], Länder und Gemeinden (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5 GG). So beliefen sich im Kalenderjahr 2007 die jeweiligen Einnahmen des [X.] und der Länder aus Lohn- und veranlagter Einkommensteuer --nach Abzug von [X.] auf 66,640 Mrd. €, aus nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer --nach Abzug von Erstattungen des [X.]zentralamts für [X.] auf 18,360 Mrd. € und aus der Abgeltungsteuer auf 4,918 Mrd. €, also insgesamt jeweils auf 89,918 Mrd. €; die Einnahmen des [X.] aus dem [X.] betrugen dagegen nur 12,349 Mrd. € (vgl. [X.] für die [X.]republik Deutschland, [X.]). Auch wenn der [X.] mit dem [X.] erhebliche Einnahmen erhält, werden dadurch die [X.] und [X.] gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt.

bb) Die fehlende zeitliche Befristung des [X.]s beim Erlass des [X.] ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist von [X.] wegen nicht geboten, eine [X.] von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; in [X.], 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, [X.] 2010, 2217). Die [X.] hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des [X.] ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken. Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des [X.] ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. [X.]-Beschluss in [X.], 134).

Der ab 1995 eingeführte [X.] sollte zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der [X.] entstandenen finanziellen Belastungen dienen (BTDrucks 12/4401, S. 4 f., 51). In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass ein [X.] finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen zur Finanzierung der Vollendung der Einheit [X.] unausweichlich sei. Deshalb werde mit Wirkung ab 1. Januar 1995 ein --mittelfristig zu überprüfender-- Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer für alle Steuerpflichtigen vorgeschlagen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit der richtige Lösungsweg. Der Zuschlag ohne Einkommensgrenzen belaste alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. [X.] würden vermieden.

Die Angabe in der Gesetzesbegründung, dass der [X.] wegen der Bewältigung der durch die [X.] entstandenen Finanzierungslasten eingeführt werde, und die Auflistung der ab 1995 zu lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 110 Mrd. DM (BTDrucks 12/4401, [X.] ff.) reichen aus, um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf des [X.] zur Finanzierung der Lasten vorhanden war. Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (vgl. [X.], a.a.[X.], Art. 106 Rz 1431). Es war deshalb nicht erforderlich, im Einzelnen anzugeben, welche konkreten Ausgaben mit den Einnahmen aus dem [X.] finanziert werden und inwieweit andere Maßnahmen (z.B. die Neuverteilung der Umsatzsteueranteile) ebenfalls die vom [X.] zu tragenden zusätzlichen Ausgaben abdecken sollten.

Der Entscheidung des [X.] (in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer [X.] nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim [X.] und nicht zusätzlich bei den [X.] entsteht.

cc) Unerheblich ist, ob die Einnahmen aus dem [X.] zweckgebunden für den "Aufbau Ost" verwendet wurden. Der [X.] ist eine Steuer, die dem [X.] zur Deckung seiner Ausgaben zur Verfügung steht. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408). Außerdem wurde der [X.] nicht nur zur Finanzierung des [X.] in den neuen [X.]ländern eingeführt. Er dient vielmehr der allgemeinen Einnahmeverbesserung zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der [X.] entstehenden Ausgaben; dazu gehören u.a. auch die sog. Erblastschulden (vgl. BTDrucks 12/4401, [X.] ff.).

dd) Der Begriff "[X.]" ist --entgegen der Auffassung der [X.] nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. [X.]-Beschluss in [X.], 134). Der [X.] stellt ein [X.] Opfer aller Bevölkerungsgruppen dar (BTDrucks 12/4401, [X.]). Dies wird durch den Begriff deutlich gemacht. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 2 GG) liegt deshalb insoweit ebenfalls nicht vor.

3. Der Gesetzgeber war von [X.] wegen nicht verpflichtet, das [X.] wegen der fehlenden zeitlichen Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 aufzuheben. Das [X.] ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.

a) Der [X.] kann als [X.] für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 2010, 2217, unter [X.]). Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen [X.] und [X.] auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des [X.] ergeben könne (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408, unter [X.]). Selbst während des Laufes einer eingeführten [X.] können sich für den [X.] neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der [X.] und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408; [X.] in [X.], 573, [X.] 2006, 692). Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der [X.] ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem [X.] im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 32, 333, [X.] 1972, 408).

Eine zeitliche Begrenzung einer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG unbefristet erhobenen [X.] kann sich allerdings daraus ergeben, dass die [X.] nach ihrem Charakter den Zweck hat, einen vorübergehenden aufgabenbezogenen Mehrbedarf des [X.] zu finanzieren, und sie damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf (vgl. [X.]/ Tehler, [X.] 2010, 458; [X.], [X.] 2010, 1002). Ein dauerhafter Finanzbedarf ist regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine [X.] zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene [X.] dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgebend waren, grundlegend ändern, z.B. weil der mit der Erhebung verfolgte Zweck erreicht ist und die [X.] nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll oder weil insoweit eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist (vgl. [X.]/Tehler, [X.] 2010, 458, unter [X.]). Die [X.]mäßigkeit der [X.] wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht.

b) Danach war es verfassungsrechtlich nicht geboten, den [X.] ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr zu erheben. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar schon insgesamt zwölf Veranlagungszeiträume (1995 bis einschließlich 2006) abgelaufen, für die ein [X.] festzusetzen war. Wegen des im Zusammenhang mit der [X.] weiterhin bestehenden Finanzbedarfs des [X.] konnte aber der [X.] für den Veranlagungszeitraum 2007 noch festgesetzt werden. Die Erhebung des [X.]s über einen Zeitraum von 13 Jahren (1995 bis einschließlich 2007) widerspricht [X.] an dem mit seiner Einführung verbundenen [X.] nicht dem Wesen einer zur Deckung von Bedarfsspitzen im [X.]haushalt dienenden [X.]. [X.] bestand auch noch ein Finanzbedarf des [X.]. Zum Ausgleich der teilungsbedingten [X.], zum Abbau der bestehenden [X.] sowie zum Ausgleich der [X.] Finanzkraft sollen die "neuen" [X.]länder bis 2019 Sonderbedarfs-[X.]ergänzungszuweisungen in Höhe von 105 Mrd. € erhalten; außerdem hat der [X.] für den gleichen Zeitraum überproportionale Leistungen mit einer Zielgröße von 51,1 Mrd. € in Form von besonders aufbauwirksamen Programmen und Maßnahmen zugesagt (vgl. Jahresbericht der [X.]regierung zum Stand der [X.] Einheit 2005, BTDrucks 15/6000, [X.]1, 22, zum sog. [X.]). Die Umsetzung des [X.] wurde auch später nicht in Frage gestellt (vgl. Jahresbericht der [X.]regierung zum Stand der [X.] Einheit 2007, BTDrucks 16/6500, S. 5). Aus § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und [X.] ist zu entnehmen, dass sich die Sonderbedarfs-[X.]ergänzungszuweisungen seit 2005 von [X.] mindern. [X.] betrugen sie 10.532.613.000 € und im Jahr 2007 10.379.225.000 €. [X.] vermindern sie sich auf nur noch 2.096.297.000 €. Daraus ist ersichtlich, dass der [X.] von einem sinkenden Finanzbedarf ausgeht. Für einen dauernden, nicht mehr durch eine [X.] abdeckbaren Finanzbedarf im Jahr 2007 ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Eine den Vorstellungen des Gesetzgebers zu entnehmende Befristung des [X.]s auf zehn Jahre ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorträgt, bei der Einführung des [X.]s sei nicht mit einer Erhebung des [X.]s über das [X.] hinaus zu rechnen gewesen, lässt dies nicht den Schluss zu, der [X.] habe ab einem bestimmten Zeitpunkt wegfallen sollen. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Befristung des [X.]s auf zehn Jahre beabsichtigt, hätte er wie beim [X.] vom 24. Juni 1991 ([X.] 1991, 1318, [X.], 640, zum [X.] für 1991 und 1992) die Befristung gesetzlich geregelt.

Da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des [X.]s auch im Streitjahr 2007 noch nicht entfallen war, weil weiterhin ein Mehrbedarf des [X.] zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der [X.] Einheit bestanden hat, liegt --entgegen der Auffassung der [X.] keine implizite Umwidmung des [X.]s für andere Zwecke vor. Unerheblich ist, wie sich die (geförderten) Aufbaumaßnahmen in den "neuen" [X.]ländern seit 2005 wirtschaftlich auswirken und ob sie im Einzelnen geeignet, wirksam oder sinnvoll sind. Ebenso unbeachtlich ist, ob mit Hilfe des [X.]s die gewünschten Ziele der Annäherung der Lebensverhältnisse in den "alten" und "neuen" [X.]ländern noch erreicht werden können.

c) Die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Absicht, den [X.] mittelfristig zu überprüfen (BTDrucks 12/4401, [X.]), begründet im Zusammenhang mit der Beibehaltung des [X.]s keine Zweifel an der [X.]mäßigkeit des [X.] ab 2007. Der Gesetzgeber hat das [X.] mehrmals geändert (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.], Rz 1, Zusammenstellung der Gesetzesänderungen) und im Gesetz zur Senkung des [X.]s vom 21. November 1997 ([X.] 1997, 2743, [X.], 967) den [X.] mit Wirkung ab 1998 auf 5,5 % abgesenkt. Zu einer weiteren Herabsetzung des [X.]es oder einer Aufhebung des [X.] hat sich der Gesetzgeber bisher nicht veranlasst gesehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Überprüfung des [X.] im Rahmen der [X.] stattgefunden, aber nicht zu einem für die Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis geführt hat.

4. Die Erhebung des [X.]s für 2007 verletzt die Klägerin auch sonst nicht in den nach Art. 19 Abs. 3 GG auf sie anwendbaren Grundrechten.

a) Der [X.] für 2007 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Der Zuschlag wird von allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen und körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2 [X.]) gleichermaßen erhoben. Eine Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt insoweit nicht vor. Da der Zuschlag mit 5,5 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (vgl. § 4 Satz 1 [X.]), ergeben sich zwar für die Steuerpflichtigen abhängig von ihrem Einkommen und damit von ihrer Leistungsfähigkeit unterschiedliche Belastungen. Die stärkere Belastung höherer Einkommen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen --wie im Streitfall bei der [X.] nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (vgl. [X.]-Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, [X.]E 115, 97).

bb) Der Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass sich bei steuerpflichtigen Einzelunternehmern oder Mitunternehmern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ([X.]) erzielen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 [X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung durch die Steuerermäßigung nach § 35 [X.] in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung ([X.] 2007) mindert, während u.a. die Klägerin als Kapitalgesellschaft eine solche Steuerermäßigung nicht beanspruchen kann.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] kann zwar mit einem Rechtsbehelf gegen den [X.] weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Der Steuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung des [X.]s (vgl. [X.]-Urteil vom 27. Januar 2011 III [X.]/07, [X.]E 232, 485, [X.] 2011, 543). Ungeachtet dessen ist aber die Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 [X.] bei Kapitalgesellschaften verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 [X.] 2007 auf gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmern und Mitunternehmern verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft ist durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.]-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.]E 116, 164). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen ([X.]-Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, [X.]E 110, 412). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird ([X.]-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, [X.]E 112, 164). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen.

Wählt der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen genügen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 116, 164).

Der Steuergesetzgeber ist jedoch grundsätzlich nicht gehindert, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 116, 164, m.w.N.). Dann aber muss der Förderungs- und Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und [X.] ausgestaltet sein. Dabei ist dem Gesetzgeber hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten sachgerecht abzugrenzen ist, ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 [X.], [X.]E 120, 1, m.w.N.).

(2) Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung nach § 35 [X.] wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 ([X.] 2000, 1433, [X.], 1428) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. [X.]-Urteil vom 27. September 2006 [X.], [X.]E 215, 176, [X.] 2007, 694; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 35 Rz 1). Zudem sollte durch die Steuerermäßigung eine im Verhältnis zu den Kapitalgesellschaften gleichwertige Entlastung für Personengesellschaften und Einzelunternehmen geschaffen werden (BTDrucks 14/2683, [X.]). Für Kapitalgesellschaften wurde der [X.] ab 2001 auf 25 % (§ 23 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) abgesenkt (BTDrucks 14/2683, [X.]), während für Einkommensteuerpflichtige wesentlich höhere Höchststeuersätze galten (vgl. § 32a [X.] in der jeweils geltenden Fassung: ab 1. Januar 2001  48,5 %, ab 1. Januar 2003  47 %, ab 1. Januar 2005  42 %; Siegel in [X.]/[X.]/ [X.], § 32a [X.] Rz 4, zur Entwicklung der Tarifstruktur). Daneben sollte durch die Steuerermäßigung nach § 35 [X.] der Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung geebnet werden (BTDrucks 14/2683, [X.]). Da das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nur mit Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % belastet wurde, war es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich, Kapitalgesellschaften neben dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe auch eine mit § 35 [X.] vergleichbare Steuerermäßigung einzuräumen. Bei Kapitalgesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für den [X.] bereits wegen des geltenden [X.]es niedrig.

b) Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesbegründung, dass der [X.] mittelfristig zu überprüfen sei (BTDrucks 12/4401, [X.]), keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, durch den er verpflichtet gewesen wäre, den [X.] ab dem Veranlagungszeitraum 2007 herabzusetzen. Die unveränderte Fortführung des [X.]s bewirkt insoweit keine Grundrechtsverletzung.

Allein wegen der Ankündigung, dass die Erhebung des [X.]s mittelfristig überprüft werde, können Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber den [X.] ab einer bestimmten Zeit herabsetzen oder aufheben werde. Die Ankündigung bezog sich nur auf eine Überprüfung und nicht auf ein bestimmtes damit verbundenes Ergebnis. Außerdem konnte diese Ankündigung im Gesetzgebungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz begründen. Da Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. [X.]-Beschluss vom 4. November 2010  1 BvR 1981/07, [X.], 209), können sie auch nicht darauf vertrauen, dass belastende Regelungen wieder aufgehoben werden.

c) Die Belastung durch den [X.] für 2007 verletzt die Klägerin nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Die Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 115, 97). Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des [X.] als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Belastung mit einem [X.] ermöglichen.

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird --auch bei der Auferlegung von [X.] durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Danach muss die Beeinträchtigung durch Steuerlasten geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit angemessen sowie zumutbar sein (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 115, 97). Allerdings bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung. [X.] "erdrosselnder", die [X.] selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann, werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 115, 97).

Auch der nach § 1 [X.] erhobene [X.] ist gemessen an dem mit seiner Einführung bezweckten Ziel, Einnahmen des [X.] zur Abdeckung des sich aus der [X.] ergebenden Haushaltsmehrbedarfs zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Eignung kann --entgegen der Auffassung der [X.] nicht deshalb verneint werden, weil mit Hilfe des [X.]s eine Annäherung der Lebensverhältnisse in den "alten" und den "neuen" [X.]ländern erreicht werden sollte und spätestens im [X.] die Erkenntnis eingetreten sei, dass dieses Ziel bisher verfehlt worden sei.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Denn die Revision der Klägerin war erfolglos. Die Kosten können nicht deshalb dem [X.] auferlegt werden, weil es dem Antrag der Klägerin im Einspruchsverfahren, das Verfahren ruhen zu lassen, nicht entsprochen hatte. Eine Billigkeitsentscheidung ist --anders als bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 [X.]O (vgl. [X.] vom 29. April 2003 VI R 140/90, [X.]E 202, 49, [X.] 2003, 719)-- im Rahmen des § 135 Abs. 2 [X.]O nicht möglich.

Meta

II R 52/10

21.07.2011

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 14. Januar 2010, Az: 13 K 1287/09, Urteil

§§ 1ff SolZG 1995, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, Art 106 Abs 3 GG, § 35 EStG 2007, § 1 SolZG 1995 vom 15.10.2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2011, Az. II R 52/10 (REWIS RS 2011, 4508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4508

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