Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.06.2017, Az. 2 BvR 1160/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 9688

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Haftraumdurchsuchung im Strafvollzug (hier: gem § 86 JVollzG BB) muss Ermessensausübung erkennen lassen - Verletzung des Art 19 Abs 4 GG bei unzureichender gerichtlicher Kontrolle der Ermessensausübung und fehlender fachgerichtlicher Auseinandersetzung mit Widersprüchen zwischen Vortrag der Beteiligten - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Absehen von Entscheidungsbegründung gem § 119 Abs 3 StVollzG trotz Abweichung von verfassungsrechtlicher Rspr


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 17. Februar 2017 - 21 [X.] - und der Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2017 - 2 Ws (Vollz) 50/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsschutz gegen die Durchführung von Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug.

I.

2

1. Der strafgefangene Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn [X.]onaten wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie wegen Trunkenheit im Verkehr, welche seit dem 19. Oktober 2016 in der Justizvollzugsanstalt [X.] vollstreckt wird.

3

2. [X.]it einem an das [X.] gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung von Durchsuchungen in seinem Haftraum in der [X.] vom 1. November bis zum 31. Dezember 2016. Diese seien rechtswidrig gewesen. Insbesondere die Anzahl der Durchsuchungen, welche täglich stattfänden, sehe er als unverhältnismäßig an.

4

3. Dem trat die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf § 86 Abs. 1 des Brandenburgischen [X.] ([X.]) entgegen. Danach dürften die Gefangenen, ihre Sachen und Hafträume mit technischen [X.]itteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Gemäß Verwaltungsvorschriften Abs. 1 Satz 1 zu § 86 [X.] hätten sich die Bediensteten im geschlossenen Vollzug durch unangekündigte Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von Gefangenen benutzt würden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt seien, dass nichts vorhanden sei, was die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden könnte, vor allem keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Entweichungen getroffen würden.

5

Die zulässige Anzahl von Durchsuchungen des [X.] eines Gefangenen ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht.Die Festlegung dieser Anzahl stehe deshalb im Ermessen der Vollzugsbehörde. Die Anzahl der im Haftraum des Beschwerdeführers durchgeführten Durchsuchungen sei ermessensfehlerfrei. Bei dem Beschwerdeführer seien in dem [X.]raum vom 1. November bis 31. Dezember 2016 - entsprechend den Vorgaben des [X.] und Verbraucherschutz des [X.] - wöchentliche Haftraumdurchsuchungen durchgeführt worden. Diese Anzahl der Durchsuchungen - zu der die Justizvollzugsanstalt sogar verpflichtet sei - sei verhältnismäßig.

6

Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei ihm seien täglich Durchsuchungen des [X.] durchgeführt worden, sei unzutreffend.

7

4. [X.]it angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2017 wies das [X.] den Antrag als unbegründet zurück. Die durchgeführten Haftraumdurchsuchungen seien aufgrund des der Justizvollzugsanstalt zustehenden Ermessens nur eingeschränkt überprüfbar; die Strafvollstreckungskammer habe nur zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Wörtlich hieß es in dem Beschluss sodann:

"Diese Prüfung hat ergeben, dass die Haftraumkontrollen im oben angegebenen [X.]raum in rechtmäßiger Weise vollzogen worden sind, da die Antragsgegnerin die hierfür zugrundeliegenden tatsächlichen Grundlagen vollständig und richtig ermittelt und bei der gesetzlich gebotenen Abwägung […] alle relevanten Umstände berücksichtigt hat.

Insoweit folgt die Kammer dem Sach- und [X.] der Antragsgegnerin und schließt sich deren Argumentation vollumfänglich an."

8

5. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Die Durchsuchungen hätten täglich stattgefunden und dauerten noch an. Das [X.] habe lediglich die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt abgeschrieben und sich dieser angeschlossen.

9

6. [X.]it angegriffenem Beschluss vom 2. [X.]ai 2017 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da deren Zulassung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

II.

1. [X.]it seiner am 19. [X.]ai 2017 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des [X.]s Cottbus und des [X.] und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 34 GG sowie Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Zur Begründung führt er aus, es fänden seit dem 19. Oktober 2016 täglich mehrstündige Haftraumkontrollen ohne Rechtsgrundlage und ohne Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt; dies sei willkürlich und unzumutbar.

2. Dem [X.] und Verbraucherschutz des [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das [X.] hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

III.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Die Entscheidung des [X.]s verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ([X.] 67, 43 <58>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische [X.]öglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem [X.] Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr).

b) Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach diesen [X.]aßstäben hält die angegriffene Entscheidung des [X.]s nicht stand.

aa) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene (vgl. [X.] 33, 1 <11>; 89, 315 <322 f.>). Die Durchsuchung des [X.] eines Gefangenen ist im [X.] Landesrecht in § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelt, welcher die Anordnung der [X.]aßnahme grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugbehörde stellt, ohne dass das Gesetz über die Beachtung der Grundrechte, des Übermaß- und Willkürverbots und der allgemeinen [X.] hinaus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. [X.]ai 1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 -, juris, Rn. 13; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 3; [X.]/Krä, [X.], 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; [X.], in: [X.]/ [X.], [X.], 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6) Einschränkungen vorsieht.

Aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 13. Abschnitt des Gesetzes - Sicherheit und Ordnung - folgt, dass es sich dabei nicht um eine Blanketterlaubnis für die Anordnung von Durchsuchungen handelt, sondern diese ausschließlich zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zulässig ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 1; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 4). Ein konkreter Anlass für die einzelne Durchsuchung ist nicht erforderlich. Vielmehr sind auch Routinedurchsuchungen zulässig (zutreffend [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 24; [X.], Beschluss vom 12. [X.]ai 2005 - 5 Ws 166/05 Vollz -, juris, Rn. 6; [X.]/[X.]üller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 84 Rn. 3; [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 12. Auflage 2015, [X.] Rn. 42; [X.]/Krä, [X.], 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6). Die Zulässigkeit allgemeiner Anordnungen entbindet die Vollzugsbehörde allerdings nicht von der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens.

bb) Die Justizvollzugsanstalt lässt in ihrer Stellungnahme nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen sie bei der Anordnung wöchentlicher Haftraumdurchsuchungen angestellt hat. So betont sie einerseits, dass ihr Ermessen hinsichtlich der Anzahl der Kontrollen zustehe, sieht sich andererseits jedoch durch Vorgaben des [X.]s zu wöchentlichen Durchsuchungen verpflichtet. So wird nicht erkennbar, ob sie schematisch den Verwaltungsvorschriften des [X.]s gefolgt ist oder darüber hinaus eigene Ermessenserwägungen angestellt hat. Die Vollzugsbehörde hätte zumindest im Ansatz deutlich machen müssen, dass sie die durchgeführten Haftraumdurchsuchungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt für erforderlich hält.

cc) Das [X.] hat die unterbliebene Ermessensausübung nicht beanstandet, sondern vielmehr festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der gesetzlich gebotenen Abwägung "alle relevanten Umstände berücksichtigt hat". Das Gericht begründet diese Überzeugung nicht. Stattdessen nimmt es lediglich Bezug auf die Argumentation der Justizvollzugsanstalt und macht sich diese zu eigen. Im Übrigen setzt sich das Gericht auch nicht mit dem offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Vortrag des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Häufigkeit der durchgeführten Durchsuchungen auseinander. Damit hat das [X.] die Anordnung der Justizvollzugsanstalt nicht der gebotenen gerichtlichen Überprüfung zugeführt und das durch den Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ineffektiv gemacht.

dd) Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen.

2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gerecht.

a) Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug ([X.] 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle ([X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, Rn. 33).

Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der [X.] Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. [X.] 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

b) § 119 Abs. 3 [X.] erlaubt dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser [X.]öglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im [X.] hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 [X.] genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorläge, Entscheidungsgründe, die das [X.] einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die [X.]aßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. [X.]ärz 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28 und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 47; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 43).

c) Da der Beschluss des [X.]s offenkundig von der Rechtsprechung des [X.]s zur Aufklärungspflicht abweicht (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 7 ff.), das [X.] von einer Begründung gleichwohl abgesehen hat, ist dies hier anzunehmen.

IV.

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des [X.]s Cottbus vom 17. Februar 2017 und der Beschluss des [X.] vom 2. [X.]ai 2017 aufgehoben; die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 1160/17

12.06.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Mai 2017, Az: 2 Ws (Vollz) 50/17, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 86 Abs 1 S 1 JVollzG BB, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.06.2017, Az. 2 BvR 1160/17 (REWIS RS 2017, 9688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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