Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 1 Abs 1 GG an die Größe von Einzelhafträumen - unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen verletzt Art 19 Abs 4 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier: mehrwöchige Unterbringung in einer "Schlauchzelle" mit einer Grundfläche zwischen 4,49 und 6,16 qm
Der Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 2 [X.]/14 - und der Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2015 - 3 Ws 1038/14 ([X.]) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der vorübergehenden Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer Fläche von mindestens 4,49 m
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der [X.]. Aus organisatorischen Gründen wurde er entweder am 14. März 2014 oder am 21. März 2014 in eine sogenannte "[X.]" verlegt, deren Grundfläche nach dem Vortrag des Beschwerdeführers 4,49 m
2. Bereits am 23. März 2014 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Verlegung in einen größeren Haftraum beantragt. Die Unterbringung in der "[X.]", die 2,48 m lang und 1,81 m breit sei und somit eine Fläche von 4,49 m² aufweise, verletze ihn in seiner Menschenwürde. Nachdem er am 14. April 2014 in einen größeren Haftraum verlegt worden war, beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag für erledigt zu erklären und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Fläche von etwa 6 m² und genüge noch den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend dort untergebracht worden sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Unterbringung in der "[X.]" rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine gewichtige Grundrechtsverletzung vorliege. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da die "[X.]n" in der [X.] weiterhin genutzt würden. Die Angaben der Anstalt zu der [X.] seien falsch. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der "[X.]" von vornherein als vorübergehend geplant gewesen sei. Vielmehr sei er nur in einen größeren Haftraum verlegt worden, weil er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Andere Gefangene, die den Rechtsweg nicht beschritten hätten, seien noch immer in "[X.]n" untergebracht. An Werktagen sei der Beschwerdeführer in der Anstalt einer Beschäftigung nachgegangen; an den Wochenenden habe er jedoch täglich 23 Stunden in seinem Haftraum verbringen müssen. Nach Aufforderung durch das [X.] legte die Justizvollzugsanstalt Lichtbilder vor, die den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigen sollen, und erklärte, dass dieser etwa 1,94 m breit und 3,18 m lang sei und somit eine Grundfläche von etwa 6,16 m
3. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 verwarf das [X.] den Feststellungsantrag als unzulässig. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Größe von etwa 6 m
4. In seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Unterbringung in der "[X.]" gegen die Menschenwürde und das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aus Art. 3 [X.] verstoßen habe. Da ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliege, verletze die Verneinung des Feststellungsinteresses den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Darüber hinaus habe das [X.] seine Amtsaufklärungspflicht verletzt. Es habe den Vortrag der Justizvollzugsanstalt, wonach die Größe des [X.] etwa 6 m
5. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Verfahrensrüge sei nicht in einer Weise ausgeführt worden, die den Anforderungen des "§ 118 Abs. 3 S. 2 [X.]" genüge. Das [X.] habe seine Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt. Die Entscheidung beruhe auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage, da die eingeholten Lichtbilder einen hinreichenden Eindruck von dem verfahrensgegenständlichen Haftraum vermittelten und sich die Kammer zudem einen persönlichen Eindruck von einem baugleichen Haftraum verschafft habe. Ob die Grundfläche des [X.] 4,49 m
Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.
II.
1. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich bei wohlverstandener Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss des [X.]s als auch den Beschluss des [X.]s angreifen will. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
Eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Unterbringung in der "[X.]" mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sei. Zwar habe er montags bis freitags täglich zwölf Stunden außerhalb des [X.] verbringen können, an Samstagen und Sonntagen sei er jedoch nahezu 20 Stunden eingeschlossen gewesen. Unter diesen Bedingungen stelle es auch eine erhebliche Zumutung dar, dass sich die Toilette im Haftraum befunden habe. Zudem sei verkannt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen sei, wie lange die Unterbringung in der "[X.]" andauern würde, weshalb er in Hoffnungslosigkeit verfallen sei. Indem das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen habe, habe es ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Das [X.] habe seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, da es von einer [X.] von 6 m
Indem das [X.] die Verfahrensrüge als unzulässig verworfen habe, habe es ebenfalls Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da dem Anspruch des Beschwerdeführers auf [X.]ung seiner Menschenwürde nicht genügt worden sei.
2. Die [X.] hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Sie hält sie für zulässig und begründet. Der Beschluss des [X.]s verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Ausführungen des [X.]s seien nicht geeignet, die Einschätzung zu tragen, dass das [X.] seiner Aufklärungspflicht genügt habe. So habe der [X.] außer [X.] gelassen, dass der Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, ob die vorgelegten Lichtbilder tatsächlich den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigten. Außerdem sei er ohne weiteres davon ausgegangen, dass der von der Kammer besichtigte Haftraum baugleich sei. Überdies habe der [X.] ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auch die Einschlusszeiten zu berücksichtigen seien, und gleichwohl nicht beanstandet, dass das [X.] die konkreten Einschlusszeiten nicht festgestellt habe.
Im Übrigen halte die rechtliche Einschätzung des [X.]s, wonach eine Haftraumfläche von 4,49 m
Es sei anzunehmen, dass sich die Fehlannahmen des [X.]s auch auf seine Einschätzung ausgewirkt hätten, die Verfahrensrüge sei nicht hinreichend ausgeführt. Der [X.] habe nur deshalb zu dieser Einschätzung kommen können, weil er davon ausgegangen sei, dass genauere Sachverhaltsfeststellungen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erforderlich seien.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Der Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da er auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 39). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <464>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493 f.>; 17, 429 <431>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Vollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 42).
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Beschluss des [X.]s nicht gerecht. Nach den Feststellungen der Kammer beträgt die Grundfläche des verfahrensgegenständlichen [X.] etwa 6 m
Die Formulierung "Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Haftraum […] ausgesprochen klein ist, ungeachtet ob er nun eine Breite von 1,94 m oder 1,81 m hat" lässt nicht den Schluss zu, dass die Frage, ob der Haftraum 4,49 m
b) Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da das [X.] die Rechtsverletzung des [X.]s nicht beseitigt, sondern die Rechtsbeschwerde verworfen hat.
aa) Die Ausführungen des [X.]s halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der [X.] stellt zunächst fest, dass die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt sei, und erläutert sodann, weshalb keine [X.] vorliege. Ob es sich bei diesen Ausführungen um Zulässigkeitserwägungen im Rahmen der Prüfung des § 118 Abs. 2 Satz 2 [X.] oder um hilfsweise angestellte Erwägungen im Hinblick auf die Begründetheit der Aufklärungsrüge handeln soll, bleibt unklar. Dies kann indes offen bleiben, da andere Gründe für die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nicht ersichtlich und die im Beschluss genannten Erwägungen nicht geeignet sind, die Verfassungsgemäßheit des landgerichtlichen Beschlusses zu begründen.
Das [X.] ist der Ansicht, dass die Entscheidung des [X.]s schon deshalb auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage beruhe, weil die Kammer Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen [X.] sowie einen baugleichen Haftraum in Augenschein genommen habe. Indes liegt der Beurteilung des [X.]s auch die auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhende Annahme zugrunde, dass der Haftraum eine Grundfläche von etwa 6 m
bb) Des Weiteren sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass die Auffassung des [X.]s, wonach hinsichtlich der Mindestgröße für Einzelhafträume im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] von einem Orientierungswert von 4 m
Die zitierte Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 ([X.], [X.], Nr. 20877/04, [X.], [X.]) betrifft die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum. Ob sich der darin genannte Orientierungswert auf Einzelhafträume übertragen lässt, erscheint zweifelhaft. Das [X.] oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ([X.]) hat bei Einzelräumen für Aufenthalte von Gefangenen von mehr als einigen Stunden Dauer eine Mindestgröße von 7 m
Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf [X.]ung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. [X.]K 12, 417 <419 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 - juris, Rn. 37; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die [X.] bestimmenden Umstände abhängig (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die [X.] abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30; [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 38). Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 32). In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer für den Betroffenen von vornherein absehbar war (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 33). Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des [X.] und die hygienischen Verhältnisse. Mit Blick auf die Mindestgröße von Einzelhafträumen hat die [X.] des Zweiten [X.]s des [X.]s festgestellt, dass eine Grundfläche von nur wenig über 6 m
Eine dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum mit einer Größe - wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht - von etwa 4,5 m² wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei einer Unterbringung von mehreren Wochen liegt ein Verfassungsverstoß nahe, weshalb eine umfassende Aufklärung der für die Bewertung der Unterbringung bedeutsamen Umstände in besonderem Maße geboten ist.
cc) Dass das [X.] teilweise gemäß § 119 Abs. 3 [X.] von einer Begründung abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fehlt es insoweit an Entscheidungsgründen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden könnten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Wird gemäß § 119 Abs. 3 [X.] von einer Begründung abgesehen, ist die Entscheidung vielmehr bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. [X.]K 19, 157 <167>; 19, 306 <317 f.>; 20, 307 <315>).
2. Die Aufhebungsentscheidung und die Zurückverweisung folgen aus §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 [X.]. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].
Meta
22.03.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Februar 2015, Az: 3 Ws 1038/14 (StVollz), Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 StVollzG, § 18 Abs 1 StVollzG HE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.03.2016, Az. 2 BvR 566/15 (REWIS RS 2016, 14064)
Papierfundstellen: NJW 2016, 1872 REWIS RS 2016, 14064
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1403/09 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art …
1 BvR 409/09 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art …
1 BvR 149/16 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen trotz insoweit ungeklärter Rechtsfragen …
1 BvR 3182/15 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH unter Vorverlagerung ungeklärter …
1 BvR 1695/15 (Bundesverfassungsgericht)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH unter Vorverlagerung ungeklärter …