Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 482/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 4856

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT RUNDFUNK KÜNDIGUNG PRESSEFREIHEIT UKRAINE-KONFLIKT

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Gegenstand

AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 768/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.]chadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Klägerin, die sich aufgrund ihrer Weltanschauung, ihres Alters sowie ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert sieht.

2

Die 1961 geborene Klägerin ist [X.]. [X.]ie hat an der [X.] studiert. Ihr Vater ist an dieser Professor und Präsident des [X.]. Die Klägerin ist nicht Mitglied der [X.] [X.]s.

3

Für die Beklagte ist die Klägerin seit 1987 als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person als Radio- und Onlineredakteurin in der [X.] beschäftigt. Die Beschäftigung wurde zwischen den Parteien seit Ende 2003 durch Honorarrahmenverträge geregelt.

4

Im [X.] 2008 geriet die [X.] - zumindest teilweise - in die öffentliche Kritik. Es wurde der Vorwurf erhoben, die Redaktion wahre zu wenig politische Distanz gegenüber der offiziellen [X.] Regierungsmeinung. [X.]chließlich wurden der Redaktionsleiter und seine [X.]tellvertreterin versetzt. Die Leitung der [X.] übernahm Ende 2008 die Hauptabteilungsleiterin der Asienprogramme. Diese, des [X.] nicht mächtig, zog den [X.]inologen Prof. Dr. R zur Beratung hinzu, der die [X.] täglich las und für die Beklagte wichtige Passagen übersetzte. Ende Februar 2009 wurde [X.] Chef vom Dienst, ohne dass eine Ausschreibung stattgefunden hätte. [X.] ist [X.] Herkunft.

5

Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten Interviews mit [X.]. Ein am 7. März 2009 mit dem [X.]inologen [X.] durchgeführtes Interview zum Thema „[X.]“ wurde nicht veröffentlicht. Zur [X.] 2009 mit dem Gastland [X.] entsandte die Beklagte andere Redaktionsmitglieder, nicht die Klägerin. Ein Workshop der Redaktion zu dem Thema „[X.]trukturelle Veränderungen und Zusammenarbeit“, der am 2. Juli 2009 durchgeführt wurde, mündete in einem Papier mit Verhaltensleitlinien. Dieses unterschrieb die Klägerin nicht.

6

Unter dem 2. Juli 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab 1. August 2010 der Umfang der Beschäftigung eingeschränkt werde und die Klägerin mit einer um mehr als 20 % geminderten Vergütung rechnen müsse. Tatsächlich verdiente die Klägerin 2008 56.307,97 [X.] brutto, 2009 noch 51.124,39 [X.] brutto und 2010 schließlich 50.676,60 [X.] brutto. Die Parteien einigten sich sodann am 20. Juli 2009 auf einen neuen, bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Honorarrahmenvertrag.

7

Die Mittel für die [X.] wurden für 2010 um 60.000,00 [X.] reduziert. Ohne Erfolg bewarb sich die Klägerin unter dem 10. April 2010 bei der [X.] um eine Festanstellung. Die [X.]telle wurde an die etwa 34 Jahre alte Mitarbeiterin [X.]a vergeben.

8

Unter dem 28. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Honorarrahmenvertrag über das vereinbarte Befristungsende am 31. Dezember 2010 hinaus nicht mehr verlängern werde. Das nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vorgeschriebene Personalgespräch wurde durchgeführt. Die Klägerin erhielt die tarifliche Leistung, die im Falle der Nichtfortsetzung der freien Mitarbeit vorgesehen ist.

9

Mit [X.]chreiben vom 27. August 2010 verlangte die Klägerin, ihre Beschäftigung zu verlängern und ließ mögliche Entschädigungs- und [X.]chadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend machen. Die Beklagte lehnte unter dem 10. Oktober 2010 eine weitere Beschäftigung ab und verwies darauf, dass wegen der stark geänderten Programminhalte und der medialen Arbeitsweise der [X.] die journalistischen Defizite der Klägerin eine weitere Zusammenarbeit nicht zuließen. Mit Eingang beim [X.] am 2. Dezember 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erheben lassen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr „[X.]ympathie für die Volksrepublik [X.] und damit Unterstützung für die KP [X.]“ und mithin eine Weltanschauung unterstellt. Ihre Entlassung beruhe auf der Unterstellung, sie sei gegenüber der Volksrepublik [X.] zu regierungsfreundlich. Dieser tatsächlich unzutreffende Vorwurf sei anlässlich der Auseinandersetzung um das Interview mit [X.] zum [X.]-Konflikt deutlich geworden. Zahlreiche ihrer Kommilitonen an der [X.] seien mittlerweile Diplomaten in wichtigen Positionen oder in sonstigen Führungspositionen.

Wegen der ihr unterstellten, in der [X.]ache nicht zutreffenden Weltanschauung habe die Beklagte sie seit 2008 benachteiligt. Der hinzugezogene externe Monitor sei von der [X.] als Zensor empfunden worden. Trotz besserer Eignung sei nicht die Klägerin, sondern [X.] zum Chef vom Dienst befördert worden. Ihr Interview mit [X.] sei aufgrund der politischen Wertung durch die Redaktionsleitung nicht publiziert worden. Am 23. April 2009 sei sie wegen frühzeitigen Verlassens des [X.] abgestraft worden, obwohl ein solches Verhalten bis dahin üblich gewesen sei. Die Teilnahme an der [X.] sei ihr im [X.] 2009 verweigert worden, obschon auch sie politische Beiträge verfasst habe und dafür geeignet gewesen sei. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter, die die Verhaltensgrundsätze für die [X.] nicht unterschrieben hatten, seien entweder beendet oder stark eingeschränkt worden. Andererseits seien sogar neue freie Mitarbeiter beschäftigt worden. Die Beklagte könne somit nicht den Zwang zu Einsparungen als Begründung für ihre Entlassung anführen. Der nicht näher begründete Vorwurf journalistischer Defizite im [X.]chreiben vom 10. Oktober 2010 sei verletzend als Maßregelung nach § 16 AGG anzusehen. [X.]ie habe 23 Jahre gearbeitet und an jeder [X.]chulung teilgenommen.

Die Klägerin sieht sich darüber hinaus wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Ausdrücklich habe der als Kontrolleur tätige Prof. Dr. R geäußert, über bestimmte Themen sollten Redakteure [X.] [X.]ozialisierung nicht berichten.

[X.]chließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie auch wegen ihres Alters benachteiligt worden sei. Mit [X.]chriftsatz vom 14. Januar 2011 habe der Prozessbevollmächtigte der [X.] die Fluktuation bei den freien Mitarbeitern der [X.] ua. damit begründet, dass Mitarbeiter, die sich noch bis vor Kurzem in dem entsprechenden [X.]endegebiet aufgehalten hätten, über „frischere“ [X.]prachkenntnisse verfügten. Dies sei eine unmittelbare wie mittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters. Diese werde auch daran deutlich, dass die erfolgreiche Bewerberin um eine Festanstellung deutlich jünger gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen [X.]chäden bis zu einer Obergrenze von 10.000,00 [X.] zu ersetzen, die der Klägerin aus der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige Programmmitarbeiterin i[X.]d. § 16 [X.]atz 1 [X.] Deutsche Welle ab dem 1. Januar 2011 entstehen werden,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung, mindestens aber 30.000,00 [X.] nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.903,70 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 aus 951,85 [X.] sowie seit dem 1. März 2011 aus weiteren 951,85 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat in Abrede gestellt, die Klägerin wegen einer Weltanschauung benachteiligt oder ihr überhaupt eine solche unterstellt zu haben. Die politische Diskussion um die [X.] habe seinerzeit die Onlineredaktion und nicht die Hörfunkredaktion betroffen, bei welcher die Klägerin überwiegend tätig gewesen sei. [X.]oweit sie in geringem Umfang auch für den Onlinebereich gearbeitet habe, habe sich dies so gut wie überhaupt nicht auf politische Themen bezogen. Die Klägerin sei extrem unpolitisch und habe Beiträge zum „Lifestyle“ verfasst, also zB über [X.], [X.] usw. Das durchgeführte Interview mit Herrn [X.] habe den Qualitätsanforderungen der [X.] nicht entsprochen, zudem habe die Klägerin den ursprünglich vorgesehenen Interviewpartner [X.] als ehemaligen [X.] Ministerpräsidenten eigenmächtig gegen den [X.]inologen [X.] ausgetauscht, der schon nicht als VIP gelten könne. Prof. Dr. R sei auch kein „geheimer Zensor“ gewesen, sondern habe offen an den allgemeinen Diskussionsrunden der Redaktion teilgenommen. Mit [X.] habe die Beklagte den aus ihrer [X.]icht erfahrensten Journalisten zum Chef vom Dienst ernannt, was im Übrigen nicht die Besetzung einer Planstelle darstelle. Wegen unstreitig zu frühen Verlassens des Arbeitsplatzes sei die Klägerin lediglich ermahnt worden, ihre vertraglichen Pflichten einzuhalten.

Der Honorarrahmenvertrag sei aus Gründen des Haushalts, aber auch aus Gründen, die der [X.] der [X.] unterlägen, nicht verlängert worden. Die bislang getrennten Radio- und Onlineredaktionen seien zu einer einheitlichen Redaktion zusammengefasst worden, bei der zunehmend politische Inhalte in den Vordergrund gestellt werden sollten. Der Klägerin fehle Onlineerfahrung. Die von ihr überwiegend bearbeiteten Themenbereiche hätten mit politischem Journalismus nichts zu tun. Dem Ziel, einen Mitarbeiterstamm mit frischen [X.]prachkenntnissen zu pflegen, dienten nicht zuletzt die befristeten Beschäftigungsverhältnisse. Die Auffrischung von [X.]prachkenntnissen erfolge altersunabhängig durch Aufenthalte im [X.]. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten [X.] könne die Beklagte gerade im Bereich der freien Mitarbeiter [X.] gegen neue Kräfte austauschen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.]chadensersatz- und Entschädigungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin ist weder wegen ihrer Weltanschauung, noch wegen ihres Alters oder wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden; auch eine schwerwiegende [X.]ersönlichkeitsrechtsverletzung hat sie nicht dargetan. Daher bestehen weder materielle Schadensersatzansprüche noch ein Entschädigungsanspruch.

A. Die Revision ist zulässig; die Klägerin hat zumindest eine zulässige Sachrüge erhoben.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Z[X.]O gehört die Angabe der Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Z[X.]O. Die Revisionsbegründung muss die angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (st. Rspr., [X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 [X.] - Rn. 72; 9. [X.]ebruar 2011 - 7 [X.] - Rn. 14; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 119). Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der [X.] darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil für das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des [X.] beitragen ([X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 [X.] - aaO). Die bloße Darstellung anderer Rechtsmeinungen ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ([X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 [X.] - aaO). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. Ein einheitlicher Revisionsangriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt ([X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 25).

II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Klägerin zulässig. Sie hat nämlich gerügt, das [X.] habe den Begriff des in § 1 AGG aufgeführten Merkmals der Weltanschauung verkannt. Damit wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Da sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche immer auch auf eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung beruft, ist die Revision insgesamt zulässig.

B. Die Klage auf [X.]eststellung, mit der die Klägerin die Ersatzpflicht der [X.] für künftige materielle Schäden, die aus ihrer nicht erfolgten Weiterbeschäftigung entstehen, festgestellt wissen will, ist zulässig.

I. Das besondere [X.]eststellungsinteresse ist nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O bei Klagen auf [X.]eststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt bestehen (vgl. [X.] 28. April 2011 - 8 [X.] 769/09 - Rn. 26, [X.] § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14; 19. August 2010 - 8 [X.] 315/09 - Rn. 29, [X.] § 81 Nr. 18 = EzA Z[X.]O 2002 § 318 Nr. 1).

II. Vorliegend ist das [X.]eststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O zu bejahen.

1. Der Klägerin geht es um den Ersatz ihres materiellen Schadens, der darin besteht, dass sie nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr als freie Mitarbeiterin bei der [X.] arbeitet. Der [X.]eststellungsantrag zielt damit darauf ab, die Ersatzpflicht der [X.] hinsichtlich des der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 entgangenen laufenden monatlichen Entgelts festzustellen. Anspruchsgrundlage hierfür wäre § 15 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung kann auch darin bestehen, dass es der Arbeitgeber unterlässt, dem Arbeitnehmer einen weiteren - befristeten oder unbefristeten Vertrag - anzubieten (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 25). Es ist möglich, dass zukünftig [X.]olgeschäden dadurch entstehen, dass der Klägerin Entgelt entgeht (vgl. auch § 252 BGB). Ob dieser Schaden gerade auf die angeblichen benachteiligenden Handlungen der [X.] wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale zurückzuführen ist, ist eine [X.]rage des Kausalzusammenhangs und damit der Begründetheit des [X.]eststellungsantrags (vgl. auch [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] 1012/08 - Rn. 105, [X.] § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2 bzgl. zukünftiger Schäden infolge einer unterbliebenen Beförderung).

2. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, vorrangig eine Leistungsklage zu erheben. Es kann von der [X.] als einer Bundesrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden [X.]eststellungsurteil nachkommen wird. Mit dem [X.]eststellungsantrag wird demnach eine umfassende Rechtsstreitbeilegung angestrebt (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] 481/09 - Rn. 14, [X.] § 27 Nr. 13).

3. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Bei einer [X.]eststellungsklage gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags wie bei einer Leistungsklage. Einer Zwangsvollstreckung ist ein [X.]eststellungsurteil nicht zugänglich. Wenn der sich noch in der Entwicklung befindende Schaden bei einer [X.]eststellungsklage nicht beziffert werden muss, so kann es auch nicht schaden, wenn der [X.] freiwillig den festzustellenden Schaden in einer bestimmten Höhe begrenzt.

Die Unbestimmtheit des Antrags folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin erst in der Berufungsinstanz ihre geltend gemachte Ersatzpflicht für ihre zukünftigen materiellen Schäden auf 10.000,00 Euro begrenzt hat. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage vollständig abgewiesen hatte, stand fest, dass die [X.] keine Ersatzpflicht hinsichtlich etwaiger materieller Schäden trifft, welche über 10.000,00 Euro hinausgeht. Worauf sich die Begrenzung bezog, ist jedenfalls aufgrund einer Auslegung hinreichend genau zu ermitteln. Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 1. ihr zukünftig [X.] als materiellen Schaden in [X.]orm des entgangenen Gewinns geltend. Wird der monatlich als Schadensersatz eingeforderte Betrag später beziffert, kann durch Aufaddierung der monatlichen Beträge bis zu der Grenze von 10.000,00 Euro problemlos ermittelt werden, wie weit der [X.]eststellungsantrag reicht.

C. Die [X.]eststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist weder wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt noch in ihrem [X.]ersönlichkeitsrecht verletzt oder gar schwer verletzt worden.

I. Als arbeitnehmerähnliche [X.]erson fällt die Klägerin unter den Schutz des AGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG.

II. Der Anspruch ist nicht verfallen, da die zweimonatige [X.]rist des § 15 Abs. 4 AGG von der Klägerin gewahrt wurde. Die Ausschlussfrist verstößt entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht gegen das Unionsrecht (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 188/11 - Rn. 23 f.; 24. September 2009 - 8 [X.] 705/08 - Rn. 40, [X.] § 3 Nr. 2 = EzA AGG § 3 Nr. 1). Die [X.]rist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Benachteiligung erlangt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Bei [X.] beginnt die [X.]rist erst mit Beseitigung des Zustands. Vorliegend sollte der Honorarrahmenvertrag seitens der [X.] am 31. Dezember 2010 beendet werden, die Klägerin hatte jedoch schon mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2010 Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach angemeldet.

Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es nicht darauf an, ob mit der [X.]eststellungsklage die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingehalten worden ist. Denn auf den materiellen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG findet § 61b ArbGG keine Anwendung ([X.], vgl. [X.]/[X.] Stand März 2013 § 61b Rn. 8; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 2; [X.]/[X.]/Walker ArbGG 3. Aufl. § 61b Rn. 7; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 61b Rn. 3; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 61b Rn. 1; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 1; [X.]/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 57; [X.] 2009, 193, 202). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die nur von Entschädigung, nicht von Schadensersatz spricht (noch offen gelassen in [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] 1012/08 - Rn. 46, [X.] § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2).

III. Die Klägerin ist nicht „wegen“ ihrer Weltanschauung oder einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine [X.]erson wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere [X.]erson in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] 1012/08 - Rn. 50, [X.] § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2). Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlängert (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 25; vgl. auch [X.] 4. Oktober 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 47, Slg. 2001, [X.] = A[X.] EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = EzA BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrags bei einer schwangeren Arbeitnehmerin). Dabei reicht es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative AGG aus, dass der Benachteiligte eine schlechtere Behandlung erfährt, als sie eine andere [X.]erson in einer vergleichbaren Lage erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung kann also auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten [X.]ersonen in einer vergleichbaren Lage mangelt.

2. Die Klägerin hat aber keine Indizien für die Vermutung vorgetragen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung von der [X.] benachteiligt worden.

a) Rechtlich zutreffend geht die Klage zunächst davon aus, dass ein Arbeitgeber einen Betroffenen auch dann benachteiligt, wenn er das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung irrig nur annimmt (§ 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG). Die Klägerin macht nicht geltend, von der [X.] wegen einer bei ihr tatsächlich vorliegenden Weltanschauung benachteiligt worden zu sein. Sie sieht sich vielmehr benachteiligt, weil die [X.] bei ihr - irrigerweise - eine Weltanschauung vermutet habe und sie aufgrund dieser unzutreffenden Vermutung ungünstiger behandelt habe, als es eine andere [X.]erson ohne eine solche vermutete Weltanschauung erfahren würde.

b) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] erkannt, dass die Klägerin keine Indizien dafür vorgetragen hat, dass die [X.] ihr überhaupt eine „Weltanschauung“ unterstellt hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, die [X.] habe ihr unterstellt „Sympathie für die [X.]“ zu haben und „gegenüber der [X.] zu regierungsfreundlich“ zu sein. Wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, die [X.] habe bei ihr tatsächlich diese Einstellungen angenommen (Sympathie für die [X.], zu freundliche Einstellung gegenüber der Regierung dieses Landes), stellt dies ersichtlich nicht die Annahme einer „Weltanschauung“ der Klägerin dar. Abgesehen davon, dass man Sympathie „für ein Land“ streng genommen gar nicht empfinden kann und der Vorwurf, „zu freundlich“ über das Handeln einer Regierung zu berichten, die sachliche Rüge mangelnder journalistischer Objektivität enthält, weist eine solche Kritik schon für sich genommen keinerlei Bezug zu einer Weltanschauung auf. Insbesondere indizierte eine solche Sichtweise der Klägerin entgegen der mit der Revision weiter vertretenen Auffassung keine „Unterstützung für die [X.]“, wie dies die Klägerin ihrerseits schlussfolgern will. Aber selbst wenn die [X.] solches unterstellt haben sollte, ergäbe sich daraus wiederum nicht, die [X.] habe der Klägerin eine „Weltanschauung“ unterstellt. Abgesehen davon fehlt es an jeder Darlegung, inwieweit die [X.]olitik der [X.], das Handeln der Regierung der [X.] oder die in der [X.] stattfindenden gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen [X.]rozesse überhaupt noch „weltanschaulich“ fundiert sind. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin, sie habe an der [X.] in [X.] studiert und ihre Kommilitonen oder Studenten ihres Vaters seien heute Diplomaten oder bekleideten inzwischen hohe [X.]unktionen. Insoweit legt die Klägerin schon nicht dar, welche Bedeutung solche Tatsachen in der Vorstellungswelt der [X.] für die Behandlung der Klägerin gespielt haben sollen.

Es kann dabei dahinstehen, ob heute überhaupt noch von einer „[X.] Weltanschauung“ gesprochen werden kann, die im Allgemeinen eingenommen werden könnte oder die speziell im [X.]alle der [X.] handlungsleitend ist. Unstrittig weist die Klägerin für ihre [X.]erson solches von sich, sie ist auch nicht Mitglied der [X.]. Wenn sich andererseits die [X.] einer in die Diskussion geratenen „Regierungsfreundlichkeit“ der [X.] näher angenommen hat und eine unter Umständen nicht gewahrte journalistische Distanz zum Handeln der Regierung in [X.] abzubauen versuchte, so wandte sie sich weder gegen „Sympathie für die [X.]“ noch hatte dies mit „Unterstützung der [X.]“ zu tun. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, sie sei wegen einer Weltanschauung oder auch nur wegen einer unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das [X.] weiter entschieden, dass jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und einer „Weltanschauung“ vorliegend nicht zu bejahen ist.

a) Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Weltanschauung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Weltanschauung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 32; 16. [X.]ebruar 2012 - 8 [X.] - Rn. 42). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an ([X.] 16. [X.]ebruar 2012 - 8 [X.] - Rn. 42).

b) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht selbst unter der Annahme, die [X.] habe der Klägerin zu Unrecht eine Weltanschauung unterstellt, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Kausalität zwischen der Weltanschauung und dem Nachteil unwahrscheinlich ist.

aa) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem nach dem AGG verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 34; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] 608/10 - Rn. 36). Solche [X.]ehler hat die Revisionsbegründung nicht aufgezeigt.

[X.]) [X.] ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die behaupteten Benachteiligungen zeitlich lange vor der Entscheidung lagen, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden. Die [X.] erneuerte den Honorarrahmenvertrag mit der Klägerin noch am 20. Juli 2009. Die Komplexe „Austausch der gesamten Redaktionsleitung“, „Ablehnung des VI[X.]-Beitrags der Klägerin“ vom 7. März 2009, „[X.] wegen des frühzeitigen Verlassens des [X.]“ am 23. April 2009, „Einschränkung der Tätigkeit der Klägerin“ (April 2009) sowie „Nichtteilnahme an der [X.]“ am 4. Juni 2009 liegen sämtlich vor diesem Datum. Wenn die [X.] sich im Juli 2009 entschied, die Zusammenarbeit mit der Klägerin fortzusetzen, erschließt sich nicht, weshalb sie sich wegen der gleichen Umstände ca. ein Jahr später entschließen sollte, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden. Im Übrigen handelt es sich hier um eine Würdigung vor allem auf tatsächlichem Gebiet, welche dem Berufungsgericht zukommt und einen Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen lässt.

cc) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass sich die [X.] im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darauf berufen kann, gerade im Bereich der redaktionell tätigen freien Mitarbeiter für eine gewisse [X.]luktuation sorgen zu wollen.

Es ist anerkannt, dass den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres [X.]rogrammauftrags notwendige [X.]reiheit und [X.]lexibilität nicht genommen werden darf (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] 495/05 - Rn. 21, [X.]E 119, 138; grundlegend [X.] 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [X.]E 59, 231). Die Klägerin war als Radio-/Onlineredakteurin beschäftigt und zählte damit auch zu den programmgestaltenden Redakteuren ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] 495/05 - Rn. 18, aaO). Das [X.] hat auch eine Zusammenschau aller Indizien  und damit eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen.

4. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters begründet.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.] habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es nicht gewürdigt habe, die erfolgreiche Bewerberin auf die Stelle im Jahre 2010, [X.]rau [X.], sei 34 Jahre alt, und damit jünger als die Klägerin gewesen. Ausschlaggebend für die Stellenvergabe war aus Sicht des Berufungsgerichts jedoch die fehlende fachliche Qualifikation der Klägerin. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu ihren Vorzügen wie lange Berufserfahrung, gute Onlinekenntnisse, Teilnahme an [X.]ortbildungen etc. ersetzen keinen substanziierten Vortrag zu den Vorgaben, die von der [X.] für die Stelle gemacht wurden.

Auch die Ausführungen des [X.]s zu den angeblich fehlenden „frischen Sprachkenntnissen“ der Klägerin sind nicht zu beanstanden. In Betracht kommt hier lediglich eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, § 3 Abs. 2 AGG. Soweit die Revision (Seite 87 ff. der Revisionsbegründung) offenbar meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit einer möglichen mittelbaren Benachteiligung auseinander gesetzt, ist dies unzutreffend, weil offensichtlich keine unmittelbare Benachteiligung im Raum stand. Das [X.] hat in dem Ausspruch des [X.]rozessbevollmächtigten der [X.] gar keinen [X.] erkennen können, weil sich die Aktualität von Sprachkenntnissen nach der Anbindung an das jeweilige Ausland richte und diese unabhängig von dem Alter sei. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem wiederholt die Klägerin hier lediglich ihren Sachvortrag aus der Berufungsinstanz, ohne einen Rechtsfehler in dem Urteil des [X.]s aufzuzeigen.

6. Die Schadensersatzklage ist überdies unbegründet, weil der haftungsausfüllende Zusammenhang zwischen angeblicher verbotener Diskriminierung und Schaden nicht dargelegt wird.

a) [X.]ür einen materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 AGG wäre nämlich Voraussetzung, dass ihre Schlechterstellung - ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals einmal unterstellt - auch tatsächlich zu einem Schaden geführt hat bzw. führen wird. Der materielle Schaden, den die Klägerin geltend macht, besteht nach ihren eigenen Aussagen in dem ausgebliebenen monatlichen Entgelt als entgangenen Gewinn. Dieser Schaden wäre aber nur dann kausal auf ihre Benachteiligung wegen ihrer (angenommenen) Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer ethnischen Herkunft zurückzuführen, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für ein neues Vertragsangebot vorgelegen hätten, wenn also die unterbliebene Verlängerung oder Entfristung des Honorarrahmenvertrags lediglich deshalb unterblieben wäre, weil die [X.] nach einem gemäß § 1 AGG verpönten Merkmal differenziert hat.

Ähnliche Überlegungen werden für die Situation eines abgelehnten Bewerbers angestellt (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 78, [X.] § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10). Auch hier reicht es nicht aus, dass ein Bewerber im Laufe des Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden ist, um einen materiell-rechtlichen Schaden gemäß § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Entgelts geltend machen zu können. Vielmehr kann diesen Schaden nur derjenige geltend machen, der ohne die benachteiligende Handlung auch tatsächlich genommen worden wäre, idR also der am besten geeignete Bewerber. Mit anderen Worten müssen auch hier alle Voraussetzungen für eine Übernahme des Betroffenen in ein Arbeitsverhältnis vorgelegen haben und der Vertragsschluss darf einzig nur an der Differenzierung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals gescheitert sein. Ähnlich wie bei einer erstmaligen Bewerbersituation ist für die Verlängerung eines befristeten Vertrags aus Arbeitgebersicht entscheidend, dass es sich um die oder den bestmöglichen Kandidaten(in) für eine weitere Vertragsverlängerung handelt. Die Beweiserleichterung gemäß § 22 AGG findet hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität keine Anwendung (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 79, aaO; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 15 AGG Rn. 3; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 22 AGG Rn. 21; Windel RdA 2011, 193, 195).

b) Nach dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass die unterbliebene Entfristung oder Verlängerung des Honorarrahmenvertrags an einer nach §§ 1, 7 AGG verbotenen Differenzierung auf Seiten der [X.] scheiterte. Die Klägerin trägt nicht vor, die [X.] habe ansonsten kundgetan, den [X.] verlängern zu wollen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass bei der [X.] grundsätzlich die Bereitschaft bestand, befristete [X.] nochmals zu verlängern. Unstreitig musste die [X.] vorgegebene Budgeteinsparungen bei der [X.] umsetzen.

7. Die Revision ist ebenfalls unbegründet, soweit sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Wird eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, muss nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Z[X.]O die Revisionsbegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Will der [X.] geltend machen, das [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen nicht berücksichtigt habe, muss er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das [X.] bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]arteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa [X.] 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe; [X.] 27. März 2003 - V ZR 291/02 - zu II 3 b [X.] (3) beta der Gründe, [X.]Z 154, 288). Nach § 313 Abs. 3 Z[X.]O sollen die Entscheidungsgründe eine „kurze Zusammenfassung” der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 114, 157). Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. [X.] 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Darüber hinaus hat der [X.] die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun (vgl. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] 912/07 - Rn. 11, A[X.] Z[X.]O § 551 Nr. 66 = EzA Z[X.]O 2002 § 551 Nr. 10). Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das [X.] nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - aaO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer [X.]artei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst ([X.] 17. März 2010 - 5 [X.] 1042/09 - Rn. 11, [X.]E 133, 330; 31. Mai 2006 - 5 [X.] 342/06 ([X.]) - Rn. 6, [X.]E 118, 229).

b) Danach kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin durch das [X.] nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] den Vortrag der Klägerin entweder im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen behandelt und lediglich rechtlich anders als die Klägerin bewertet. Auch wenn nicht jede Einzelheit des klägerischen Vortrags in den Entscheidungsgründen noch einmal gesondert gewürdigt wird, kann die Klägerin nicht davon ausgehen, das Gericht habe diesen Vortrag nicht mit in seine rechtlichen Überlegungen einbezogen. Ein Gericht muss, wenn es im Gegensatz zu der Rechtsansicht einer [X.]artei einem bestimmten Umstand nicht die gewünschte Bedeutung beimisst, dies nicht in jedem Einzelfall erläutern. Dies ergibt sich schon aus § 313 Abs. 3 Z[X.]O, wonach die Erwägungen kurz zusammengefasst werden sollen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Dagegen bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass ein Gericht zu jedem von einer [X.]artei vertretenen Argument erläutern müsste, warum es seine Entscheidung gerade auf diese Überlegung nicht gestützt hat.

c) Die Revision legt im Übrigen nicht dar, dass das Berufungsurteil auf dem Rechtsfehler eines übergangenen Sachvortrags beruhte. [X.]ür das [X.] war entscheidend, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet wurde, weil sie nicht mehr in das geänderte redaktionelle Konzept passte, eine [X.]ersonalreduzierung aus Kostengründen notwendig war und die [X.] im Rahmen des ihr zukommenden Schutzes der Rundfunkfreiheit Wert legte auf eine [X.]luktuation bei den freien Mitarbeitern. Damit hat sich die Revision substanziell nicht weiter auseinandergesetzt.

Dass die [X.] den Schadensersatzansprüchen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer schweren [X.]ersönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder einer Maßregelung (§ 612a BGB, § 16 AGG) der Klägerin nicht näher getreten sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] kann und darf die für sie maßgeblichen Qualifikationsaspekte in Relation zu ihrem jeweiligen redaktionellen Konzept definieren und handhaben; wenn im Rahmen solcher Entwicklungen die Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht fortgesetzt wird, stellt dies weder ein persönliches Werturteil noch eine Maßregelung dar.

IV. Da die [X.] weder im Umgang mit der Klägerin an ein durch § 1 AGG verbotenes Merkmal angeknüpft hat, noch ein Kausalzusammenhang zwischen einer Benachteiligung der Klägerin und einer unterstellten, nach § 7 AGG verbotenen Motivlage erkennbar wäre, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] eine Indizwirkung der von der Klägerin angeführten Diskriminierungen oder [X.] abgelehnt. Schließlich ist sowohl nach dem Sachvortrag der Klägerin als auch nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts ein schwerwiegender Eingriff in das [X.]ersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zu erkennen. Einen solchen stellt es auch nicht dar, wenn der Honorarrahmenvertrag der Klägerin aufgrund der mit ihr vereinbarten Befristung ausläuft und nicht verlängert wird.

D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Umfug    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 482/12

20.06.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 17. März 2011, Az: 3 Ca 2957/10, Urteil

§ 1 AGG, § 7 Abs 1 Halbs 2 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 16 AGG, § 22 AGG, § 612a BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 S 1 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 482/12 (REWIS RS 2013, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4856


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 482/12

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 482/12, 20.06.2013.


Az. 3 Ca 2957/10

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2957/10, 17.03.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

17 Sa 1302/17

3 Ca 1739/14

2 Sa 361/19

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