Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG URHEBER- UND MEDIENRECHT ARBEITSRECHT BERUF BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT FAMILIE INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT KÜNDIGUNG BEAMTENRECHT GESUNDHEIT WIKILEAKS ISRAEL ARBEITSGERICHT BERLIN KRANKENHÄUSER WORK-LIFE-BALANCE CORONAVIRUS Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D