Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012, Az. 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 7452

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Gegenstand

Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des Fluglärmschutzgesetzes; konkretisierende Gewichtungsvorgaben in Grundsätzen der Raumordnung; zur Verhältnismäßigkeit beim Lärmschutzkonzept; kein passiver Schallschutz für Gewerbebetriebe nach Fluglärmschutzgesetz


Leitsatz

1. Wesentliche Änderungen von Betriebsregelungen unterfallen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG mit der Folge, dass Dritten, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen zu geben ist.

2. Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose (Quelle-Ziel-Matrizes; Fluggastbefragungen) die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht. 

3. Das Fluglärmschutzgesetz ist, soweit es die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs regelt, ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 LuftVG. Die Planfeststellungsbehörde ist deshalb weder generell berechtigt noch gar verpflichtet, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG weiterreichenden baulichen Schallschutz unterhalb der Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes anzuordnen. Das hindert sie nicht, Schutzanforderungen für atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasste Situationen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen. 

4. Allein aus einer Überschreitung des durch den Antrag auf Planfeststellung gezogenen Rahmens folgt noch keine Rechtsverletzung Dritter.

5. Grundsätze der Raumordnung können auch konkretisierende Gewichtungsvorgaben enthalten. Eine landesplanerische Gewichtungsvorgabe, die ein "grundsätzliches Verbot" planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zum Gegenstand hat, fällt jedenfalls dann in den Aufgabenbereich und die Regelungskompetenz der Raumordnungsbehörden, wenn sie - wie hier durch Festlegung eines Vorranggebiets - auf eine konkrete landesplanerische Standortsicherung bezogen ist.

6. Ein Lärmschutzkonzept, das eine weitgehende Lärmpause in der Nachtkernzeit vorsieht, kann es rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der Anwohner in den Randstunden der Nacht weitgehend hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen. Selbst in diesem Fall ist es aber nicht gerechtfertigt, "die Nacht zum Tage zu machen". Auch dann bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugverkehr in den Nachtrandstunden zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird.

7. Gewerbebetriebe sind von den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes zum passiven Schallschutz nicht erfasst. Insoweit bleibt es bei der nach § 9 Abs. 2 LuftVG bestehenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schutzanordnungen zu treffen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.

Tatbestand

1

Gegenstand der Verwaltungsstreitverfahren ist der Planfeststellungsbeschluss des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des [X.].

2

Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Erweiterung des [X.] durch den Bau einer - mittlerweile errichteten und in Betrieb genommenen - neuen Landebahn nordwestlich des bestehenden Flughafengeländes, die mittels Rollbrücken über die [X.] und die ICE-Strecke [X.] an die bestehenden [X.] angebunden ist, den Bau eines neuen - dritten - Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände sowie ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens. Der Planfeststellungsbeschluss sieht aus Anlass der Flughafenerweiterung auch den Ausbau von Teilen der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstiger öffentlicher Straßen vor.

3

Das Vorhaben ist für den [X.] 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio. Passagieren und 4,6 Mio. t Luftfracht bei 701 000 Flugbewegungen im Jahr ausgelegt. Die Betriebsregelungen sehen unter anderem eine Kontingentierung von - auf das Kalenderjahr bezogen - durchschnittlich 150 planmäßigen Flugbewegungen pro Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) vor, wobei die zwischen 23.00 und 5.00 Uhr (sog. Mediationsnacht) zulässigen Starts und Landungen auf die Zahl von durchschnittlich 17 planmäßigen Flügen begrenzt ist.

4

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2003 förmlich eingeleitet. Vorausgegangen waren Ende der neunziger Jahre ein Mediationsverfahren sowie ein mit Landesplanerischer Beurteilung vom 10. Juni 2002 abgeschlossenes Raumordnungsverfahren. Anfang des Jahres 2005 lagen die Planunterlagen erstmals öffentlich aus. Gegen den Plan wurden ca. 127 000 Einwendungen erhoben. Nach der Erörterung der erhobenen Einwendungen und der Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan in der [X.] von September 2005 bis März 2006 legte die Beigeladene am 12. Februar 2007 geänderte Unterlagen vor, in denen der [X.] von 2015 auf das Jahr 2020 erstreckt und die Ausbaumaßnahmen im Süden des Flughafens reduziert wurden. Nach Auslegung der geänderten Planunterlagen im März/April 2007 wurden erneut zahlreiche Einwendungen erhoben; diese hat die Planfeststellungsbehörde in Einzelfällen mit den Betroffenen erörtert, aber von der Durchführung eines zweiten Erörterungstermins abgesehen. Nach der zweiten Auslegung stellte die Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung der Beigeladenen weitere Ermittlungen zur Vorbereitung der beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht an. Angehört wurden die Kläger hierzu nicht.

5

Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben insgesamt 31 Kommunen, ein Naturschutzverein, 14 Unternehmen, die Luftverkehrsdienstleistungen anbieten, einige sonstige Gewerbetreibende und mehr als 200 Privatpersonen Klage erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klageverfahren der Kläger als Musterverfahren ausgewählt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren hat er die übrigen Klageverfahren ausgesetzt.

6

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise weitergehende Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes wie insbesondere ein ausnahmsloses Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht, eine Flug- oder Lärmkontingentierung sowie weitergehende Entschädigungsleistungen beantragt. Die Kläger im Verfahren BVerwG 4 [X.] wenden sich auch gegen die Stichtagsregelung für die Verkehrswertbestimmung zur Bemessung der Übernahme-Entschädigung sowie gegen das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen.

7

Mit Urteil vom 21. August 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr sei - so die Begründung des erstinstanzlichen Urteils - wegen Verstoßes gegen das [X.] fehlerhaft. Insbesondere genüge sie nicht den besonderen Anforderungen des § 29a Abs. 1 Satz 2 LuftVG an den Nachtlärmschutz. Dessen schützende Wirkung werde durch den [X.] in Nr. [X.] der Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) [X.] 2000 im Jahr 2007 (im Folgenden: [X.] 2007), der als grundsätzliches Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht zu verstehen sei, verstärkt. Das auf das Kalenderjahr bezogene Nachtflugkontingent von durchschnittlich 150 Flügen je Nacht sei in sich widersprüchlich und deshalb ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Betriebsregelungen und Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso unbeanstandet gelassen wie den planfestgestellten Bau einer neuen Landebahn und eines weiteren Terminals.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Von dieser Möglichkeit haben sämtliche Kläger sowie der Beklagte Gebrauch gemacht. Die Kläger verfolgen im Revisionsverfahren im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Die Revision des Beklagten zielt auf eine vollständige Klageabweisung. Die Beigeladene unterstützt die Revision des Beklagten nach Antrag und Inhalt.

Entscheidungsgründe

9

[X.] Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der [X.]lagte die [X.]eigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll verpflichtet hat, an den im Eigentum der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 1.10 stehenden und im [X.]ereich der Anfluggrundlinien (gemäß dem Protokoll beigefügter Anlage) liegenden Anwesen durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durchzuführen. [X.] Verhalten der Klägerin und des [X.]lagten ist so aufzufassen, als ob sie übereinstimmend beantragt hätten, den [X.]echtsstreit insoweit für erledigt zu erklären (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1956 - [X.] - [X.]Z 21, 298 <298 f.>).

Die [X.]evisionen der Kläger in den durch [X.]eschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (§ 93 Abs. 1 VwGO) sind zulässig. In allen Verfahren zulässig ist auch die [X.]evision des [X.]lagten. Entgegen der [X.]ehauptung der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 hat der [X.]lagte die von ihm vorgetragene [X.]evisionsbegründung nicht "in vollem Umfang revoziert". Formal hat der [X.]lagte [X.]evisionsantrag und -begründung uneingeschränkt aufrechterhalten. Dem [X.]lagten mangelt es auch nicht an dem für die Durchführung des [X.]evisionsverfahrens erforderlichen [X.]echtsschutzinteresse, etwa deshalb, weil er - wie die Klägerin meint - sein ursprüngliches [X.]echtsschutzziel zwischenzeitlich aufgegeben hätte. Die Klägerin räumt selbst ein, der Ministerpräsident des beklagten [X.] habe sich dahin geäußert, dass man die erforderlichen juristischen Schritte eingeleitet habe, um möglichst schnell die höchstrichterliche Antwort und damit [X.]echtssicherheit und [X.]echtsklarheit für alle Seiten hinsichtlich der Frage zu erhalten, ob ein absolutes Nachtflugverbot auch rechtlich möglich sei. Die Klärung der [X.]echtslage ist ein legitimes, rechtlich nicht zu missbilligendes [X.]echtsschutzziel, zumal in der [X.]evision, die der Verwaltungsgerichtshof mit der [X.]egründung zugelassen hat, das Verfahren gebe dem [X.] Gelegenheit, sich grundsätzlich zu den - auch in der [X.]evisionsbegründung des [X.]lagten aufgeworfenen - Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Fluglärmschutzgesetz sowie zum Verhältnis von Fachplanung und [X.]entwicklungsplanung zu äußern.

Die [X.]evisionen der Kläger sind teilweise begründet, die [X.]evision des [X.]lagten ist unbegründet. Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der [X.] zwischen 23.00 und 5.00 Uhr (Mediationsnacht) als abwägungsfehlerhaft beanstandet und den [X.]lagten insoweit zur Neubescheidung verpflichtet; anders als vom Verwaltungsgerichtshof angenommen ist diese [X.]egelung auch wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die rechtsfehlerhafte Zulassung des Kontingents für die Mediationsnacht zwingend auf das zugelassene Kontingent von durchschnittlich 150 Flugbewegungen für die [X.] auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb das [X.]ewegungskontingent für die [X.] zwischen 22.00 und 23.00 Uhr sowie zwischen 5.00 und 6.00 Uhr insoweit als unabgewogen beanstanden müssen. [X.] nach Abzug der 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen für die [X.] hält der Senat für abgewogen. Der [X.]lagte war danach zu verpflichten, auch über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der [X.] neu zu entscheiden, soweit diese 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses für die [X.]estimmung des Verkehrswertes von Grundstücken im Falle eines [X.]s hat der [X.]lagte in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung ausgeräumt. Im Übrigen begegnet die [X.]egelung der Übernahmeansprüche im Planfeststellungsbeschluss keinen durchgreifenden bundesrechtlichen [X.]edenken. Die [X.]evision der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen als ausreichend angesehen hat. Im Übrigen steht die erstinstanzliche Entscheidung mit [X.]undesrecht im Einklang. [X.] bestätigt ist damit auch der planfestgestellte [X.]au einer neuen Landebahn und eines weiteren Terminals.

A. Formelle [X.]echtmäßigkeit

Der Planfeststellungsbeschluss ist [X.] zustande gekommen. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt.

1. [X.]estimmtheit

Ohne Erfolg wenden sich die Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09, 4 [X.] 2.10 und 4 [X.] 5.10 allerdings gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Inkrafttreten der Nachtbetriebsregelung des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt geregelt sei.

Nach Teil [X.] des Planfeststellungsbeschlusses dürfen "nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest ab dem ersten Tag der Flugplanperiode, für die unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest eine Erhöhung des [X.]es festgelegt wurde", auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des [X.] an allen Wochentagen in der [X.] von 22.00 bis 6.00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen, soweit nicht in den nachfolgenden [X.]egelungen Ausnahmen insbesondere in Form bestimmter Nachtflugkontingente (durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen für die [X.] in Teil [X.].1 und durchschnittlich 17 planmäßige Flugbewegungen in der Mediationsnacht in Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses) zugelassen sind; bis zu diesem [X.]punkt gilt gemäß Teil [X.].5 die bisherige nächtliche [X.]etriebsregelung fort.

Diese Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses für das Inkrafttreten der Neuregelung genügen den [X.]estimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 [X.] [X.]s bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht feststand, wann die neue [X.] in [X.]etrieb gehen und der [X.] den Eckwert erhöhen wird, führt nicht zur mangelnden [X.]estimmtheit. Entscheidend ist, dass für den Planbetroffenen anhand der Vorgaben klar erkennbar ist, welche Ereignisse gemeint sind und deren Eintritt feststellbar ist. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof für die Erhöhung des [X.]es (§ 27a Abs. 2 Satz 2 [X.]) zu [X.]echt angenommen. [X.] kann, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 278) meint - über den [X.]punkt der Inbetriebnahme der neuen Landebahn möglicherweise gestritten werden kann. Denn die Erhöhung des [X.]es muss "unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest" vorgenommen worden sein, was voraussetzt, dass die neue Landebahn in der betreffenden Flugplanperiode bereits in [X.]etrieb ist. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem Kriterium "unter Nutzung der Kapazität der Landebahn Nordwest" nicht. In der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1198 und 1204) ist zwar ausgeführt, die neuen [X.] seien an den [X.]punkt gekoppelt, an dem sich die Kapazität des [X.]s "vorhabenbedingt" planbar erhöhe. Kausalitätserwägungen sollten aber ersichtlich keine [X.]olle spielen. Erst recht spricht nichts dafür, dass - wie die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 vortragen - erst eine Erhöhung zähle, die über den möglichen [X.] des [X.] (86 Flugbewegungen) hinausgeht.

Ohne Erfolg bleibt auch die [X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Problematik der [X.]estimmtheit der Inkrafttretensregelung befasst. [X.]s er dabei nicht auf alle Details des klägerischen Vortrags näher eingegangen ist, ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er den Vortrag unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen hätte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 [X.]v[X.] 1086/74 - [X.]E 40, 101 <104 f.> und vom 18. Januar 2011 - 1 [X.]v[X.] 2441/10 - juris [X.]n. 10).

2. Weiterer Erörterungstermin

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Planfeststellungsbehörde, nachdem der geänderte Plan ausgelegt worden war und erneut zahlreiche Einwendungen erhoben wurden, diese in Einzelfällen mit betrieblich [X.]etroffenen erörtert, aber im Übrigen von der Durchführung eines zweiten Erörterungstermins abgesehen. Diese Vorgehensweise hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ohne [X.] gebilligt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] kann bei der Änderung eines [X.]s von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. In der [X.]echtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 52) ist geklärt, dass die Vorschrift auf den - hier vorliegenden - Fall einer auf bestimmte Themen beschränkten nachträglichen Änderung im laufenden Verfahren analog anzuwenden ist. Eine erneute Erörterung ist hiernach nur dann geboten, wenn sich als Ertrag der zusätzlich ins Verfahren eingeführten Unterlagen Erkenntnisgewinne [X.]n, die dem Vorhabenträger hätten Anlass geben müssen, die [X.] zu überdenken. Demgegenüber kann die Anhörungsbehörde von einer weiteren förmlichen Erörterung absehen, wenn sich aus den Einwendungen kein nennenswerter Informationsmehrwert ergibt. Von diesen Grundsätzen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 289) leiten lassen und sich hierbei der Ansicht der Planfeststellungsbehörde angeschlossen, dass die Einwendungen nach der zweiten Auslegung, soweit sie nicht mit den betrieblich [X.]etroffenen individuell erörtert worden seien, im Wesentlichen den bereits erörterten Einwendungen entsprächen. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren [X.]etroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus.

Der Vorwurf der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem er angenommen habe, die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins sei nur bei "unabweisbarem Erörterungsbedarf" erforderlich, wird den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Dieses Kriterium hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 291) seinen Erwägungen zur Unbeachtlichkeit oder Heilung des angenommenen Fehlers zugrunde gelegt, die Einwender entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] nicht zu dem Verzicht auf eine erneute Erörterung angehört zu haben. Es ist deshalb ohne Aussagekraft für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtshof einen erneuten Erörterungstermin für erforderlich gehalten hat.

Schließlich hat es der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ohne [X.] gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde die [X.]etroffenen zu dem beabsichtigten Verzicht auf eine (erneute) Erörterung nicht angehört hat. [X.] ergibt sich bereits daraus, dass diese Anhörung - anders als der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - gar nicht geboten war. Sofern die Anhörungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 [X.] von einer förmlichen Erörterung absieht, ist den Einwendern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.]). Diese [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich dahin verstanden, dass eine Anhörung der [X.]etroffenen zu dem beabsichtigten Verzicht auf die (erneute) Erörterung erforderlich sei. Diese Auslegung geht fehl. [X.]ereits der Wortlaut der Vorschrift stellt unmissverständlich klar, dass "vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens" und nicht etwa vor der Entscheidung der Anhörungsbehörde über die Durchführung eines (weiteren) Erörterungstermins Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. In die gleiche [X.]ichtung deuten Sinn und Zweck der Vorschrift, die an die Stelle einer - mündlichen - Erörterung gemäß § 73 Abs. 6 HVwVfG die Gelegenheit zur - schriftlichen - Stellungnahme treten lässt, um die [X.]eteiligungsrechte der [X.]etroffenen sicherzustellen. Auf die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Unbeachtlichkeit oder Heilung des vermeintlichen Anhörungsfehlers kommt es deshalb nicht an.

3. Anhörung zur erneuten Planänderung

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger allerdings in ihrem Verfahrensrecht aus § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG, weil die Planfeststellungsbehörde den Klägern nicht mitgeteilt hatte, dass der geänderte, im Frühjahr 2007 erneut ausgelegte Plan abermals geändert werden sollte, und die Kläger deshalb zur beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht keine Einwendungen erheben konnten. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Der Verfahrensfehler führt bereits für sich genommen zur Aufhebung der [X.]egelung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht gemäß Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 292 ff.) hat die Planfeststellungsbehörde als nicht verpflichtet angesehen, die Kläger zu den Ergebnissen ihrer nach der zweiten Auslegung im Zusammenwirken mit der [X.]eigeladenen vorgenommenen Ermittlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht, anzuhören. Zu der nach § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG aufgeworfenen Frage, inwieweit die Planfeststellungsbehörde verpflichtet war, die Kläger zu der beabsichtigten Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht anzuhören, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich verhalten. Einen Verfahrensfehler hat er insoweit nicht angenommen. [X.] ist mit § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG nicht vereinbar.

Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer [X.]ehörde oder [X.]elange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. [X.] gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] mit bestimmten Ergänzungen auch im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lagen hier vor.

[X.] im Antrag der [X.]eigeladenen ([X.]and [X.], Antragsteil [X.], Stand Februar 2007, [X.]latt 39) enthaltene [X.]etriebskonzept, das keine planmäßigen Flüge in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr vorsah, gehörte - wie der Senat als [X.]echtsfrage in eigener Zuständigkeit beurteilen kann (vgl. Urteil vom 5. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 3.09 - [X.]VerwGE 135, 209 [X.]n. 18) - zu dem von der [X.]eigeladenen beantragten und von der Planfeststellungsbehörde ausgelegten Plan. Etwas anderes hat letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Soweit er in anderem Zusammenhang (juris [X.]n. 752 ff.) - bei der Erörterung der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde an alle Einzelheiten des Antrags gebunden ist - ausgeführt hat, die [X.]eigeladene habe zu [X.]echt vorgetragen, dass das dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende [X.]etriebskonzept lediglich als ein Vorschlag an die Planfeststellungsbehörde aufzufassen sei, dem sich diese anschließe, von dem sie aber auch im [X.]ahmen ihrer planerischen Gestaltungsbefugnis abweichen könne, sind diese Ausführungen nicht so zu verstehen, dass die [X.]eigeladene sich nicht auf ein bestimmtes [X.]etriebskonzept festlegen, sondern nur ein aus ihrer Sicht abwägungsfehlerfreies und damit von der Planfeststellungsbehörde festsetzbares [X.]etriebskonzept vorschlagen wollte.

[X.] beantragte [X.]etriebskonzept sollte nach dem [X.]en der Planfeststellungsbehörde nach Durchführung der zweiten Auslegung erneut geändert werden. Die Änderung ist von § 73 Abs. 8 HVwVfG erfasst. Zumindest wesentliche Änderungen von [X.]etriebsregelungen unterfallen dem [X.]egelungsbereich dieser Norm. [X.] ergibt sich aus deren Sinn und Zweck. Sie dient der Verwirklichung rechtlichen Gehörs. Die [X.]etroffenen müssen in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten sie sich gegen ein Vorhaben verteidigen wollen. [X.]eantragt der Vorhabenträger das Vorhaben ohne [X.]etriebsregelungen, dann wissen die [X.]etroffenen, woran sie sind. Würde der Plan unverändert festgestellt, wäre der [X.]etrieb nicht beschränkt. Hiergegen können sich die [X.]etroffenen konkret verteidigen. [X.]eantragt der Vorhabenträger hingegen ein "betroffenenfreundliches" [X.]etriebskonzept mit [X.]eschränkungen des Flugverkehrs, so kann von den [X.]etroffenen nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie sich vorsorglich auch gegen jedes andere denkbare [X.]etriebskonzept, das sie stärker belasten würde, verteidigen, und zwar allein mit [X.]lick auf die theoretische Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde über den Antrag hinausgehen und das [X.]etriebskonzept zu ihren Lasten verändern könnte.

Die Änderung des Plans durch Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht ist hiernach als wesentliche Änderung anzusehen. Der Verzicht auf planmäßige Flüge in der Mediationsnacht war nicht nur das Ergebnis des - rechtlich unverbindlichen - Mediationsverfahrens, das der Planfeststellung vorausging. Ein umfassender Lärmschutz in den [X.]stunden der Nacht war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch für die [X.] 2007 "von herausragender [X.]edeutung". Schließlich hatte auch die [X.]eigeladene ein komplettes Verbot planmäßiger Flugbewegungen in der Mediationsnacht als politisches "[X.]" des [X.] akzeptiert. Auf dieser Grundlage hatten die Kläger auch ihre Stellungnahmen und Einwendungen im Zuge der ersten und zweiten Auslegung formuliert. Zu einer rein vorsorglichen Verteidigung gegen eine - sich aus ihrer Sicht nicht [X.]nde - Zulassung von Flügen in der Mediationsnacht, etwa im Interesse der Luftverkehrsgesellschaften, hatten die Kläger keine Veranlassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zulassung einzelner planmäßiger Flugbewegungen in [X.]zeit der Nacht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 293) von Luftverkehrsunternehmen in Einwendungen gefordert worden und diese Problematik Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Zweck des § 73 Abs. 8 HVwVfG ist es gerade, in verfahrensökonomischer Weise auf die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu reagieren ([X.]eschluss vom 12. Juni 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 101.89 - [X.]uchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 3).

Durch die Zulassung planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht wurden die Kläger stärker als bisher betroffen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Flüge in der Mediationsnacht für bestimmte Kläger keine zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs durfte die Planfeststellungsbehörde auch nicht davon ausgehen, dass eine erneute Anhörung keine grundlegend neuen Erkenntnisse vermitteln würde. Insoweit unterscheiden sich die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen wesentlichen Änderungen am [X.]etriebskonzept - anders als vom Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle (juris [X.]n. 753) angedeutet - grundsätzlich nicht von Änderungen an den baulichen Anlagen.

[X.]. [X.]

Zu [X.]echt ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Planfeststellung für den Ausbau des [X.] keine unüberwindlichen [X.] entgegenstanden.

1. Planfeststellungsbeschluss 1971

[X.] ergaben sich insbesondere nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss des Jahres 1971.

In dessen [X.]egründung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 298 ff.) die Aussage enthalten, die [X.]efürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn - etwa parallel zur [X.] - errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass diese Aussage der nunmehrigen Ausbauplanung nicht als unüberwindliches Planungshindernis entgegenstand. Dagegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss von 2007 hat die Planfeststellungsbehörde eine neue, umfassende [X.]echtsgrundlage für den [X.]ausbau geschaffen. Damit wurden all diejenigen [X.]echtsbeziehungen aufgehoben, geändert oder angepasst, die durch die frühere Planfeststellung begründet worden sind und dem jetzigen Plan entgegenstehen. Aufgrund dieser Gestaltungswirkung der späteren Planfassung wird die frühere in ihrer Gestalt verändert (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 285). Die Gestaltungswirkung erfasst die gesamte frühere [X.]egelung einschließlich der festgestellten [X.]n, der verfügten Auflagen und der [X.]egründung des [X.]eschlusses mit der Folge, dass ein neuer einheitlicher Gesamtplan entsteht. Sich widersprechende Inhalte sind damit ausgeschlossen.

Dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 ist auch keine rechtswirksame Zusicherung oder Zusage der Planfeststellungsbehörde zu entnehmen, einen weiteren Ausbau des [X.] zukünftig zu unterlassen. [X.] kann, ob eine derartige Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage in einem Planfeststellungsbeschluss rechtlich überhaupt zulässig wäre. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls einen [X.]echtsbindungswillen der Planfeststellungsbehörde ohne [X.] verneint. Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit die weiteren Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gegen die Annahme einer Zusicherung angeführt hat, mit [X.]undesrecht vereinbar sind.

Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 [X.]G[X.] entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter [X.]erücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. Urteil vom 5. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 3.09 - [X.]VerwGE 135, 209 [X.]n. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen [X.]estimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die [X.]ehörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. [X.] gilt umso mehr, wenn die betreffende Erklärung - wie hier - auch als [X.]egründung einer komplexen und politisch hoch umstrittenen Planfeststellungsentscheidung verstanden werden kann. Unter diesen Umständen ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der [X.]echtsbindungswille entweder im [X.]escheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt (vgl. Urteil vom 5. November 2009 a.a.[X.] [X.]n. 20 ff. ). Von diesen Erwägungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 301) der Sache nach ersichtlich leiten lassen und hierbei festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung abgegeben, sondern ihre Entscheidung über die Zulassung der Errichtung der [X.] unter [X.]erücksichtigung der dagegen erhobenen Einwendungen lediglich begründen wollen. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden.

Die Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09, die geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die [X.]n zum Planfeststellungsbeschluss 1971 nicht gesichtet und ausgewertet und deshalb die Feststellung unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz getroffen, ist unsubstantiiert. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof deren [X.]eiziehung hätte aufdrängen müssen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen für die Auslegung der fraglichen Passage in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 etwas Neues ergeben hätte.

Aufgrund des fehlenden [X.]echtsbindungswillens des [X.]lagten hat die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss 1971 auch weder die Qualität einer verbindlichen Abwägungsdirektive, die ihr die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 beimisst, noch konnte sie ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründen. Die im Zusammenhang mit der Auslegung der [X.] 2007 getroffene Feststellung (juris [X.]n. 771), es sei "schon das Vertrauen auf die Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss 1971, keine weitere Start- oder Landebahn zu bauen, enttäuscht worden", dient dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur [X.]egründung eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens, sondern als [X.]estätigung der Sichtweise der [X.]planung, "dass das Verbot planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht einen wichtigen [X.]eitrag zur Akzeptanz des Projekts" liefere. [X.]s das Interesse der [X.]evölkerung und der Gemeinden in der Nachbarschaft des [X.], von einem weiteren Ausbau des [X.]s verschont zu bleiben, ein [X.]elang ist, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, haben weder die Planfeststellungsbehörde noch der Verwaltungsgerichtshof verkannt.

2. [X.]ehauptete Illegalität bestehender [X.]anlagen

Im Ergebnis ohne [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 306 ff.) auch den Einwand der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 zurückgewiesen, die bestehenden [X.]anlagen seien zu einem erheblichen Teil weder durch eine Genehmigung nach § 6 [X.] noch durch den Planfeststellungsbeschluss 1971 gedeckt, weshalb auf der Grundlage dieses illegalen Zustandes auch keine Erweiterung des [X.]s zugelassen werden dürfe.

[X.] kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die behauptete Illegalität bestehender [X.]anlagen der Ausbauplanung durch den Planfeststellungsbeschluss 2007 überhaupt als Planungshindernis entgegenstehen könnte. Auf diesen Einwand kann sich die Klägerin hier schon deshalb nicht berufen, weil ihr die [X.]echtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - entgegensteht.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - hat der Verwaltungsgerichtshof die auf nachträgliche Einschränkungen des Flugbetriebs am [X.] gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Auffassung der Klägerin, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 den gegenwärtigen Umfang des Verkehrs und die damit für sie verbundene Lärmbelastung nicht zum Gegenstand gehabt habe (a.a.[X.] juris [X.]n. 72), hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen vermocht. [X.]eseitigungs- oder [X.] der Klägerin hat er unter [X.]ezugnahme auf die Gründe seines vorausgehenden Urteils vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - mit der [X.]egründung verneint, dass der derzeitige [X.]etrieb des [X.] "in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt" sei und "eine im [X.]echtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang ... nicht stattgefunden" habe (a.a.[X.] juris [X.]n. 69 ff., 74 f.). Diese [X.]egründung nimmt an der [X.]echtskraftbindung des Urteils teil.

Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die [X.]eteiligten und ihre [X.]echtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Vom subjektiven Anwendungsbereich der Vorschrift ist die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 erfasst, weil sie Klägerin des mit Urteil vom 14. Oktober 2003 entschiedenen [X.] und damit gemäß § 63 Nr. 1 VwGO daran beteiligt war. Die [X.]ehauptung der Klägerin unterfällt auch dem objektiven Anwendungsbereich des § 121 VwGO. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte [X.]echtsfolge sowie durch den Klagegrund, namentlich den Sachverhalt, aus dem sich die [X.]echtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde [X.]echtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter das Gesetz, mithin der konkrete [X.]echtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten [X.]echtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden [X.]echtssatzes (Urteil vom 31. August 2011 - [X.]Verw[X.] [X.] 15.10 - [X.]VerwGE 140, 290 [X.]n. 20 m.w.N.). Demgemäß bezieht sich die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage nicht bloß auf die begehrte [X.]echtsfolge, sondern stets auch auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage ([X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 [X.]n. 28) und die ihr zugrunde liegende tragende [X.]echtsbehauptung (vgl. [X.]eschluss vom 16. Februar 1990 - [X.]VerwG 9 [X.] 325.89 - [X.]uchholz 412.3 § 18 [X.]VFG Nr. 13 m.w.N.). Hierauf ist die Wirkung der [X.]echtskraft beschränkt. Auf einzelne Urteilselemente, also auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandselemente und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind, erstreckt sich die [X.]echtskraft nicht (Urteil vom 31. August 2011 a.a.[X.] m.w.N.).

Streitgegenstand des mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 entschiedenen Verfahrens war der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einschränkung des Flugbetriebs am [X.]. Diesen Anspruch hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Damit steht rechtsverbindlich fest, dass die Klägerin den bisherigen Flugbetrieb am [X.] nicht (mehr) abwehren kann. Die [X.]echtskraftbindung des Urteils geht aber noch darüber hinaus. Die [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der [X.]etrieb des [X.]s "in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt" sei und "eine im [X.]echtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang ... nicht stattgefunden" habe (a.a.[X.] juris [X.]n. 74 f.), ist auf die zentrale [X.]echtsbehauptung der Klägerin bezogen, der Planfeststellungsbeschluss von 1971 habe den gegenwärtigen Umfang des Verkehrs und die damit für sie verbundene Lärmbelastung nicht zum Gegenstand gehabt, weshalb der bisherige [X.]etrieb des [X.]s teilweise illegal sei. Sie geht damit über die bloße Feststellung einzelner Tatbestandselemente der einschlägigen Anspruchsgrundlage oder die Klärung sonstiger Vorfragen hinaus und nimmt als "tragende [X.]egründung" (vgl. [X.]eschluss vom 16. Februar 1990 a.a.[X.]) bzw. als "sachlicher Inhalt" der Entscheidung (Urteil vom 30. August 1962 - [X.]VerwG 1 [X.] 161.58 - [X.]VerwGE 14, 359 <361 f.>; vgl. auch Urteil vom 21. September 1984 - [X.]Verw[X.] [X.] 4.82 - [X.]VerwGE 70, 159 <161>) an der [X.]echtskraftbindung des Urteils teil. Sie verhindert, dass der geltend gemachte Anspruch auf [X.]etriebseinschränkung einschließlich der ihn tragenden zentralen [X.]echtsbehauptung einer teilweisen Illegalität des bisherigen Flugbetriebs in einem weiteren Verfahren zwischen denselben [X.]eteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann.

[X.]. Planrechtfertigung/Nachfrageprognose 2020

Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Ausbauvorhaben hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] bejaht. Die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das [X.] 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liegt, ist nach den Maßstäben, die der Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 zum [X.] für den [X.] [X.]erlin (z.[X.]. [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 62 ff.) dargelegt hat, nicht zu beanstanden.

1. Gerichtliche Tatsachenfeststellung

Mangels durchgreifender Verfahrens[X.] ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Die [X.], mit der die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die [X.]eigeladene zu Unrecht nicht zur Vorlage der von der [X.] (im Folgenden: [X.]) zur Erstellung der Verkehrsprognose 2020 verwendeten [X.] und der [X.] aufgefordert, genügt nicht den [X.]. Eine schlüssige [X.] setzt unter anderem substantiierten Vortrag voraus, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Letzteres legt die Klägerin nicht dar. Sie hält die Kenntnis des Inhalts der [X.] und der [X.] offensichtlich für erforderlich zur [X.]eurteilung der Frage, ob das [X.] [X.] von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. [X.]s eine Kenntnis der Matrizes oder [X.]efragungen dies in Frage gestellt hätte, behauptet sie aber selbst nicht.

Abgesehen davon gelingt es ihr auch nicht, den Einwand des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 335) zu entkräften, es habe keine [X.]echtsgrundlage bestanden, Geschäftsgeheimnisse von [X.] herauszuverlangen. Der Amtsermittlungsgrundsatz ermächtigt hierzu nicht; er ist Aufgabenzuweisung, nicht Ermächtigungsgrundlage. § 99 VwGO gilt nur gegenüber [X.]ehörden. Auch die Mitwirkungspflicht der [X.]eteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gibt dem Gericht keine Eingriffsbefugnisse gegenüber Hilfspersonen eines [X.]eteiligten. Infolgedessen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, auf eine Vorlage der [X.] weiter hinzuwirken, weil eine von vornherein aussichtslose Aufklärungsmaßnahme - [X.] lehnte eine Herausgabe der [X.] und der Ergebnisse der [X.] ab - auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht geboten ist.

Soweit die Klägerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre [X.]eweisanträge I.1 bis [X.], [X.] und [X.] bis [X.] in [X.]er Weise mit der [X.]egründung abgelehnt, dass bereits Gutachten vorliegen würden, trifft bereits die der [X.] unterlegte Tatsachenbehauptung nur teilweise zu. Nur die [X.]eweisanträge I.1, I.2, [X.] und [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf vorhandene Gutachten abgelehnt. Dabei hat er die Anträge [X.] und [X.] zusätzlich sinngemäß als unerheblich abgelehnt. Dies hat die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge ebenso wenig angegriffen wie die Ablehnungsgründe für die [X.]eweisanträge [X.] bis [X.]. Den [X.]eweisantrag I.1 hat er zusätzlich mit dem Argument abgelehnt, die Frage, ob die [X.]elastbarkeit von Ergebnissen geprüft werden könne, sei eine [X.]echtsfrage. Auch gegen diese [X.]egründung hat sich die Klägerin nicht gewandt. Hinsichtlich des verbleibenden [X.]eweisantrags I.2 genügt die Verfahrensrüge nicht den [X.]. Die Klägerin legt nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Nach der [X.]egründung des [X.]eweisantrags I.2, die die Klägerin in ihrer [X.]evisionsbegründung wiedergegeben hat, hätte eine [X.]eweiserhebung ergeben, dass das Prognoseergebnis von [X.] nicht plausibel sei, weil die Prognose für den [X.]raum von 2004 bis 2007, also noch vor der Wirtschaftskrise, Wachstumsraten von 2,2 bzw. 2,9 % unterstellt habe, während das durchschnittliche jährliche Passagierwachstum nur knapp 2 % betragen habe, und im Jahr 2008 ein Wachstumsrückgang von 1,3 % festzustellen sei. Die Plausibilität eines Gutachtens indes ist eine Frage der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung und der [X.]eweiserhebung nicht zugänglich. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit die gerichtliche [X.]eweiswürdigung durch die behaupteten Diskrepanzen in Frage gestellt worden wäre.

Die weitere [X.] der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verletzung seiner Prozessförderungspflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewirkt, dass sie ihren auf Vernehmung des mit der Gutachtenerstellung befassten Mitarbeiters von [X.], [X.], als Zeugen gerichteten [X.]eweisantrag in einen Antrag auf dessen Vernehmung als Sachverständigen umstellte, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung begründet hat (Sitzungsniederschrift S. 51); die anwaltlich vertretene Klägerin hat auf die [X.]egründung, obwohl zumutbar, nicht von sich aus reagiert.

[X.] ist auch die Verfahrensrüge der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren [X.]eweisantrag I.1.c zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger haben Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem zu der [X.]ehauptung beantragt, dass sich das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2009 und 2010 reduziere, während die Flugpreise gleichzeitig stiegen, weshalb von einem Verkehrsrückgang um bis zu 10 % und einem Passagierrückgang von bis zu 15 % und von einer Überschätzung des zu erwartenden Aufkommens um mindestens 180 000 Flugbewegungen und 28 Mio. Passagiere auszugehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen [X.]eweisantrag mit der [X.]egründung abgelehnt, durch den klägerischen Vortrag werde die anderslautende prognostische Einschätzung von [X.] nicht in Frage gestellt (juris [X.]n. 348). Inwiefern die erhofften [X.]eweisergebnisse zu der - durch die Wirtschaftskrise geprägten und daher im [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses so nicht vorhersehbaren - Wirtschaftsentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 die Verwertbarkeit des Gutachtens [X.] in Frage stellen könnten, begründen die Kläger nicht.

2. Gerichtliche Überprüfung der Nachfrageprognose

Die gerichtliche Überprüfung der Nachfrageprognose der Planfeststellungsbehörde lässt einen [X.] ebenfalls nicht erkennen.

Nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats unterliegt eine behördliche Verkehrsprognose auch im [X.]ereich der ansonsten voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (z.[X.]. Urteile vom 6. Dezember 1985 - [X.]VerwG 4 [X.] 59.82 - [X.]VerwGE 72, 282 <286> und vom 24. November 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 41.88 - [X.]VerwGE 84, 123 <131>). Die Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (Urteil vom 20. April 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.03 - [X.]VerwGE 123, 261 <275>; soweit der 9. Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - [X.]VerwG 9 A 39.07 - [X.]VerwGE 133, 239 [X.]n. 105 ausgeführt hat, es sei zu prüfen, ob die Prognose "methodisch einwandfrei" erarbeitet worden sei, vertritt er keinen strengeren Maßstab; siehe dazu die in [X.]ezug genommenen Urteile vom 27. Oktober 1998 - [X.]VerwG 11 [X.].97 - [X.]VerwGE 107, 313 <326> und vom 24. November 2004 - [X.]VerwG 9 A 42.03 - juris [X.]n. 41). Von diesen bundesrechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 332) ersichtlich leiten lassen.

a) Methode

Die Prognosemethode von [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] gebilligt.

Die fehlende Offenlegung der [X.] offenbart keinen Methodenmangel. Sie erschwert lediglich die Überprüfung der angewandten Methode und macht es gegebenenfalls erforderlich, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des Gutachtens der [X.] (im Folgenden: [X.]) getan. Die [X.] habe im Wesentlichen bestätigt, dass die [X.]edarfsprognose methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden sei (juris [X.]n. 327). Soweit die [X.] kritisiert, statt einer linearen Verbindung zwischen Wirtschaftsentwicklung und Passagierzahl im Modell von [X.] hätten mehrere unabhängig voneinander stehende Variablen verwendet und im [X.]ahmen einer multiplen [X.]egressionsanalyse überprüft werden müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 341) dieses methodische Defizit als durch die auch von der [X.] als Ersatz empfohlenen [X.] kompensiert angesehen. Hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts einzuwenden. Im Übrigen haben die Kläger die Methodengerechtigkeit des [X.]s [X.] nicht substantiiert in Frage gestellt.

b) Sachverhaltsermittlung

[X.]undesrechtlich tragfähig ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.]-Prognose beruhe auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt.

[X.] gilt zunächst für die [X.], die der Prognose zugrunde liegen. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 330) hat ausgeführt, das Gutachten der [X.] bestätige im Zusammenwirken mit dem Ergebnis der Sensitivitätsberechnungen von [X.], dass das [X.] [X.] auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden sei.

Soweit sich die Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 und 4 [X.] 4.10 dagegen wenden, dass der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Offenlegung der [X.] und der Daten der [X.] aufgrund des Umstandes, dass die [X.] die [X.] und -ergebnisse als plausibel bestätigt habe, für ausgeglichen hält, bleibt ihre Sachrüge ohne Erfolg. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die richterliche [X.]eweiswürdigung. Eine allgemeine [X.]eweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der [X.]ichtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht (vgl. [X.]eschlüsse vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 61.08 - [X.]uchholz 442.40 § 8 [X.] Nr. 34 und vom 14. April 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 77.09 - juris [X.]n. 43). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 angeführten [X.]eschluss vom 15. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 7.07 - (NVwZ 2008, 675 [X.]n. 4). In dieser Entscheidung hat es der 9. Senat für die Feststellung der [X.]ichtigkeit des Sachverhalts - einer gängigen Praxis folgend - grundsätzlich als ausreichend erachtet, sich in der mündlichen Verhandlung die Datenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern zu lassen und die Prognoseergebnisse einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen; eine Anforderung des elektronisch gespeicherten [X.] der [X.]erechnung in seiner Gesamtheit hat er gerade für verzichtbar gehalten.

[X.] ist auch der Einwand der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, der Verwaltungsgerichtshof ziehe mit der Annahme, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens könne durch den Vorteil der [X.]erücksichtigung auch anderer Verkehrsträger in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der [X.] und Prognoseergebnisse ausgeglichen werden, einen nach den Gesetzen der Logik schlicht unmöglichen Schluss. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der ein Unterfall eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein kann, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271), wird damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 334) bezieht sich insoweit auf das von der Planfeststellungsbehörde zur Qualitätskontrolle des [X.]s eingeholte Gutachten der [X.] ([X.]), das die von [X.] ermittelten Prognosewerte "insgesamt als plausibel" einschätzt, wie eine Einordnung der bisherigen und prognostizierten Entwicklung am [X.] in den Gesamtzusammenhang des bisherigen und von anderen Institutionen prognostizierten Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens in [X.] und der Welt verdeutliche. Der Verwaltungsgerichtshof wertet also ersichtlich den Umstand, dass sich die Ergebnisse der [X.]-Prognose in die bisherige und von anderen Institutionen prognostizierte Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens einordnen lassen, als Indiz dafür, dass [X.] ungeachtet ihrer fehlenden Dokumentation sachgerecht ausgewählt und Zwischenschritte korrekt vorgenommen wurden. Diese Überlegung ist naheliegend und verstößt nicht gegen Denkgesetze.

Ein [X.] ist auch nicht dargetan, soweit der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 343 ff.) die Einwände der Kläger gegen die Annahmen von [X.] zur [X.]evölkerungs-, Wirtschafts- und Preisentwicklung sowie zum künftigen Ausbaustand der Verkehrsinfrastruktur zurückgewiesen hat. Diese Annahmen sind zwar Eingangsdaten für die Verkehrsprognose 2020 des Gutachtens [X.], beruhen aber ihrerseits auf Prognosen, für die eine gerichtliche Kontrolle nach den dargestellten Maßstäben erforderlich, aber auch ausreichend ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt. Er hat es daher zu [X.]echt abgelehnt, die von [X.] zugrunde gelegten Ausgangsprognosen durch von den Klägern benannte [X.] zu ersetzen oder sie an der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetretenen tatsächlichen Entwicklung zu messen. Auf dieser Grundlage hat sich der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung verschafft, dass die meisten von [X.] verwendeten Ausgangsprognosen sich im [X.]ahmen der vertretbaren [X.]andbreite von Prognosen bewegen. [X.] gilt auch für die Annahmen zum Wirtschaftswachstum in [X.]. Wenn diese, wie von der [X.] angenommen, "leicht optimistisch" waren, so lagen sie damit immer noch im [X.]ahmen des Vertretbaren.

Entgegen der [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur [X.]elastbarkeit der Verkehrsprognose und zum Ausmaß der verbleibenden Unsicherheiten auch nicht durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet. Die Sensitivitätsberechnung von [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 345) lediglich als [X.]eleg dafür herangezogen, dass [X.] den Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Luftverkehrswachstum nicht unvertretbar gewichtet habe. Zur Vertretbarkeit der von [X.] angenommenen Entwicklung des Ölpreises hat er festgestellt, dass auch ein erheblich ansteigender Ölpreis und ein damit verbundener Anstieg der Flugpreise auf das Prognoseaufkommen im [X.] keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen hätten (juris [X.]n. 348). Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Sensitivitätsbetrachtung gehe nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von völlig unzureichenden [X.] aus, setzt sie der [X.]-Prognose ihre eigene Trendprognose entgegen. [X.]s der Verwaltungsgerichtshof sich hiervon nicht hat überzeugen lassen, hält sich im [X.]ahmen seiner [X.]eweiswürdigungsfreiheit.

Die fehlende Offenlegung der [X.] 2004 führt - entgegen der Auffassung der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 - auch nicht zwangsläufig zu Defiziten bei der gerichtlichen Überprüfung der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung. Die von [X.] verwendete [X.] bildet zwar einen tatsächlichen Zustand ab und fällt insoweit unter den [X.]egriff der Sachverhaltsermittlung. Andererseits lässt sie sich selbst bei Offenlegung nicht ohne Weiteres in die Kategorien "zutreffend" - "unzutreffend" einordnen. Die Matrix ist eine Hochrechnung der Ergebnisse der [X.]. [X.] ist deshalb nur die Ordnungsmäßigkeit der [X.] und der zugrunde gelegten Methode. [X.]eides hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - ohne [X.] bestätigt.

c) [X.]egründung des Ergebnisses

Ohne [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich zu erkennen gegeben, dass er auch das Ergebnis der Nachfrageprognose für nachvollziehbar und einleuchtend begründet hält.

Jedenfalls bei komplexen [X.]echenwerken setzt das [X.]egründungserfordernis nicht die exakte "Nachrechenbarkeit" im Detail voraus (Urteil vom 5. Dezember 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.85 - juris [X.]n. 143 und [X.]eschluss vom 15. Januar 2008 a.a.[X.]). In der [X.]egel müssen lediglich die für die prognostische Einschätzung wesentlichen Erwägungen offengelegt werden. Etwas anderes mag dann gelten, wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte für [X.]echenfehler vorliegen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 334) vorliegend festgestellt hat, dass einzelne Prognoseschritte von [X.] nicht nachvollzogen werden könnten, weil die [X.] nicht zugänglich seien, zielt diese Formulierung ersichtlich auf die fehlende exakte Nachrechenbarkeit, ohne die inhaltliche Nachvollziehbarkeit in Frage zu stellen. Gegenteilige Feststellungen lassen sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 und 4 [X.] 2.10 nicht entnehmen.

D. [X.]aumordnung

Einen Verstoß gegen Vorgaben der [X.]aumordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] verneint.

1. [X.] 2007

Der [X.]entwicklungsplan [X.] 2000 - LEP 2000 - in der Fassung der Änderung von 2007 - [X.] 2007 - bestimmt u.a. als Ziel, dass zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des [X.] die in der [X.] dargestellten Flächen für die Erweiterung der [X.]anlagen einschließlich einer neuen Landebahn als Vorranggebiete ausgewiesen werden, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind.

Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 441 ff.), dass die [X.] 2007 nicht wegen eines formellen oder materiellen [X.]echtsmangels nichtig sei.

Die gemeindlichen [X.] hatten die [X.] 2007 auch mit Normenkontrollanträgen gemäß § 47 VwGO angegriffen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof mit [X.]eschluss vom 5. Februar 2010 - 11 [X.] 2715/07.N - (juris) abgelehnt. Die [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der [X.]evision hat der Senat mit [X.]eschlüssen vom 31. März 2011 ([X.]VerwG 4 [X.] 18.10 und 4 [X.] 19.10) zurückgewiesen. Damit steht für die Klägerin als [X.]eteiligte des Normenkontrollverfahrens mit der [X.]indungswirkung des § 121 VwGO fest, dass die [X.] 2007 rechtswirksam ist.

Zu Unrecht [X.] die [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, 4 [X.] 3.10 und 4 [X.] 5.10, der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 413 ff.) sei unter Verkennung von [X.]undesrecht davon ausgegangen, dass in der [X.] 2007 eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung für die neue [X.] nicht vorgenommen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die [X.] 2007 als zielförmige Festlegung lediglich die Ausweisung von Vorrangflächen für die Erweiterung des [X.]s enthalte. Die strikte [X.]indungswirkung beschränke sich somit auf das Verbot, die als Vorrangflächen festgelegten Gebiete anderweitig zu nutzen (juris [X.]n. 433). Gleichwohl komme in der Ausweisung insgesamt deutlich der landesplanerische [X.]e zum Ausdruck, den [X.] räumlich zu erweitern, und zwar durch den [X.]au einer Landebahn auf der Vorrangfläche im Nordwesten des [X.]s. Diese Vorgabe sei als Grundsatz der [X.]aumordnung zu verstehen. Aus bundesrechtlicher Sicht gibt es hiergegen nichts zu erinnern.

Die [X.] 2007 ist Teil des nicht revisiblen [X.]rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). An das Ergebnis der Auslegung von [X.]recht durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Senat grundsätzlich gebunden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). [X.]s der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der [X.] 2007 [X.]undesrecht verletzt hätte, hat der Senat bereits in seinen [X.]eschlüssen vom 31. März 2011 (a.a.[X.]) verneint. Er hat insbesondere angenommen, eine bundesrechtliche Vorschrift, die den Träger der [X.]planung verpflichte, den Standort der Erweiterung des internationalen [X.] [X.] selbst mit bindender Wirkung für die Fachplanung zielförmig festzulegen, existiere nicht ([X.]eschluss vom 31. März 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 19.10 - juris [X.]n. 10 ff.). Auch dem [X.]aumordnungsgesetz des [X.]undes lasse sich eine entsprechende Verpflichtung nicht entnehmen. An dieser [X.]echtsauffassung ist festzuhalten. Im [X.]evisionsverfahren zeigen die [X.] keine Gesichtspunkte auf, die über die im [X.] vorgebrachten Argumente hinausgehen.

2. [X.]eeinträchtigung der Zentrenfunktion

Der Kritik der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die raumordnungsrechtliche [X.]eachtenspflicht, weil er in den [X.]bereich der ihr im LEP 2000 zugewiesenen Oberzentrumsfunktion eingreife, ist der Verwaltungsgerichtshof zu [X.]echt nicht gefolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 494 f.) hat angenommen, dass die Eigenschaft eines Oberzentrums nicht entzogen und § 4 Abs. 1 [X.] nicht dadurch verletzt werde, dass einzelne Einrichtungen und Planungen mit [X.]ezug zur Oberzentrumsfunktion durch Lärm und sonstige Immissionen sowie mittelbar durch [X.]auverbote und finanzielle Lasten beeinträchtigt werden. Entsprechendes gelte auch für die Zentrumsfunktion der anderen Gemeinden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer [X.]evision. Sie rügt, aufgrund der [X.]auverbote des § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - [X.]) i.d.[X.]. vom 31. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l I S. 2259) werde ein "Austrocknen" dieser Funktion im Laufe der [X.] bewirkt. Darüber hinaus unterstelle das angefochtene Urteil, dass es nur um "einzelne Einrichtungen und Planungen mit [X.]ezug zur Oberzentrumsfunktion" gehe, obwohl sie bereits im Einwendungsverfahren dargelegt habe, dass sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion im [X.] vom [X.] 2 überlagert würden und damit [X.]auverboten unterlägen. Im Übrigen setze sich das Urteil auch in Widerspruch zu seiner eigenen tatsächlichen Feststellung. Mit diesem Vortrag legt die Klägerin einen [X.] nicht dar. Soweit sie in tatsächlicher Hinsicht einwendet, sie habe im Einwendungsverfahren und in der Klagebegründung substantiiert dargelegt, dass sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion im Planfall vom "[X.] 2" überlagert würden und damit [X.]auverboten unterlägen, ist dieser Vortrag bereits unschlüssig. Denn in der [X.] dürfen nur Krankenhäuser, Altenheime, [X.] und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen sowie Schulen und Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Davon, dass - wie die Klägerin behauptet - sämtliche Einrichtungen mit Oberzentrumsfunktion in ihrem Stadtgebiet, also etwa auch überregionale Sportstätten, Kongresszentren oder Museen im [X.] [X.]auverboten unterlägen, weil diese vom "[X.] 2" überlagert würden, kann deshalb keine [X.]ede sein. Abgesehen davon können auch schutzbedürftige Einrichtungen in der [X.] im Wege der Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugelassen werden; vorhandene Einrichtungen dürfen weiterbetrieben werden. Von einer [X.]eeinträchtigung der Oberzentrumsfunktion ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb zu [X.]echt nicht ausgegangen.

Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren [X.]eweisantrag Nr. 7 unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO abgelehnt. Dem [X.]eweisantrag lag die [X.]ehauptung zugrunde, dass die Klägerin die ihr landesplanerisch zugewiesene Aufgabe als Oberzentrum aufgrund der jahrzehntelangen Zunahme der Lärmimmissionen durch den gegenwärtigen Flugbetrieb des [X.] immer weniger erfüllen könne und im [X.] in absehbarer [X.] gar nicht mehr werde erfüllen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem [X.]eweisantrag zu [X.]echt nicht gefolgt, weil die Klägerin keine Tatsachen, sondern [X.]echtsfragen unter [X.]eweis gestellt hat. Die [X.]eweisbehauptungen lassen sich nur auf der Grundlage eines Subsumtionsvorgangs beantworten, der unter anderem die rechtliche Klärung, was oberzentrale Aufgaben sind, voraussetzt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 496), soweit (auch) Tatsachen unter [X.]eweis gestellt werden sollten, diese zu [X.]echt für unerheblich gehalten.

Soweit die Klägerin schließlich meint, ihre Oberzentrumsfunktion sei abwägungserheblich gewesen, räumt sie selbst ein, dass sich diese Einschätzung mit derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 496) deckt, der der Planfeststellungsbehörde insoweit allerdings attestiert hat, mögliche Einschränkungen dieser Funktion fehlerfrei abgewogen zu haben.

E. Öffentliches Interesse in der Abwägung

Im Einklang mit [X.]undesrecht stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Gewichtung und [X.]ewertung der für den Ausbau des [X.] sprechenden öffentlichen [X.]elange.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 511 ff.) ist davon ausgegangen, dass seine Ausführungen zur Planrechtfertigung auch für die Ermittlung und [X.]ewertung der für den Ausbau streitenden öffentlichen Interessen im [X.]ahmen der planerischen Abwägung von [X.]edeutung seien. Aus diesen sowie aus seinen Ausführungen zur [X.]aumordnung und zu den wirtschaftlichen Effekten hat er gefolgert, dass überragende Gründe des öffentlichen Interesses für den Ausbau sprächen. Der seit längerem am [X.] bestehende [X.] werde beseitigt. Die Erweiterung setze den [X.] in die Lage, den wachsenden künftigen [X.] von 88,6 Mio. Passagieren bei 701 000 Flugbewegungen zum [X.] 2020 am bestehenden Standort zu decken. Mit dem kapazitiven Ausbau werde der Luftverkehrsstandort [X.] gesichert und strukturell aufgewertet. [X.] diene der Erhaltung und Verbesserung der im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs. Die Erweiterung stärke die Funktion des [X.] als Drehscheibe des nationalen und internationalen Flugverkehrs im Wettbewerb mit anderen Hub-Flughäfen. Zu [X.]echt habe die Planfeststellungsbehörde deshalb den für das Vorhaben streitenden öffentlichen [X.]elangen im [X.]ahmen der planerischen Abwägung ein außerordentlich hohes Gewicht eingeräumt.

Hier setzt die Kritik mehrerer Kläger an. Soweit sie [X.]echtsfehler bei der Erstellung einer sachgerechten Prognose und deren gerichtliche Kontrolle geltend machen, kann auf die Ausführungen im [X.]ahmen der Planrechtfertigung (oben [X.].) verwiesen werden. Die [X.] bleiben aber auch ohne Erfolg, soweit sie auf spezifische [X.] zielen.

1. [X.]

Zu Unrecht [X.] die [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 und 4 [X.] 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe die mit der Nachfrageprognose 2020 verbundenen [X.] in der Abwägung unberücksichtigt gelassen.

Zutreffend weisen die [X.] allerdings darauf hin, dass es für die Gewichtung prognostizierter Verkehrsbedürfnisse im [X.]ahmen der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf die Verlässlichkeit einer Prognose ankommen kann. Als Faustregel lässt sich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren [X.]edarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166 [X.]n. 17). [X.] Gewicht der für ein Ausbauvorhaben sprechenden öffentlichen [X.]elange nimmt deshalb in dem Maße ab, in dem die [X.]edarfsprognose weiter in die Zukunft greift und damit mit größeren Unsicherheiten verbunden ist. Vorkehrungen zur Deckung eines ungesicherten [X.]edarfs sind nicht dringlich (Urteil vom 20. April 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.03 - [X.]VerwGE 123, 261 <273>). Maßgeblich ist, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen (Urteil vom 5. Dezember 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.85 - [X.]VerwGE 75, 214 <234>). Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Urteil vom 8. Juli 1998 - [X.]VerwG 11 A 53.97 - [X.]VerwGE 107, 142 <146>). Zutreffend ist ferner die Annahme der [X.], dass an die Ermittlung des [X.] im [X.]ahmen der Abwägung strengere Anforderungen zu stellen sein können als im [X.]ahmen der Planrechtfertigung.

Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese rechtlichen Maßstäbe verkannt und einen [X.] der Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang unbeanstandet gelassen hätte. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof im [X.]ahmen der [X.] den im [X.] prognostizierten [X.] von 88,6 Mio. Passagieren bei 701 000 Flugbewegungen zum [X.] 2020 referiert, ohne auf die Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse einzugehen, ist hierfür kein hinreichendes Indiz, weil der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf seine detaillierteren Ausführungen im [X.]ahmen der Planrechtfertigung verwiesen hat. Zwar war im [X.]ahmen der Planrechtfertigung eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit etwaigen [X.] der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten [X.]-Prognose gar nicht erforderlich, weil auch ein wesentlich niedrigeres Luftverkehrswachstum und wohl schon der aktuelle Nachfrageüberhang die Planung gerechtfertigt hätte. [X.] bedeutet indes nicht, dass die im [X.]ahmen der Planrechtfertigung getroffenen Feststellungen zur Validität der [X.]ehördenprognose nicht ausreichten, die Verkehrsbelange auch für die Abwägung hinreichend valide zu bestimmen. Denn die Planfeststellungsbehörde ist nicht dabei stehen geblieben, die Planrechtfertigung auf den aktuellen Nachfrageüberhang zu stützen. Vielmehr hat sie sich - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 328 f.) - bereits im [X.]ahmen der Planrechtfertigung mit den Einwänden der Kläger zu den Unsicherheiten der [X.]-Prognose auf der Grundlage der Qualitätssicherung durch die [X.] und der [X.] von [X.] ausführlich auseinandergesetzt. Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 345 und 330) seine [X.]ewertung, die Abweichung der Sensitivitätsrechnung von der [X.]-Prognose sei unwesentlich, weshalb die prognostizierten Zahlen auch unter [X.]erücksichtigung eines deutlich steigenden Ölpreises als plausibel angesehen werden könnten, und ferner, die Gutachten von [X.] und der [X.] stellten insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, nicht allein auf die Planrechtfertigung, sondern auch bereits (im Vorgriff) auf die [X.] bezogen hat.

Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 rügt, aufgrund der Unverwertbarkeit des [X.]s verstießen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur [X.]erücksichtigung der wirtschaftlichen Effekte des [X.] und zur raumordnerischen [X.]edarfsbewertung gegen das [X.], sind diese [X.] angesichts der dargelegten Verwertbarkeit des Gutachtens gegenstandslos.

2. Differenzierung des [X.]s anhand der Planungsziele

Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung, bei der [X.]edarfsermittlung in stärkerem Umfang nach "drehkreuzrelevanten" und "nicht drehkreuzrelevanten" Verkehren zu differenzieren.

Die Klägerin meint, es hätte nachgewiesen werden müssen, dass der ermittelte [X.]edarf für die vorrangig als Planungsziel angenommene Sicherung und Stärkung der [X.] des [X.] erforderlich sei. Demgegenüber messe der Verwaltungsgerichtshof denjenigen Flügen am [X.], die keinen [X.]ezug zur [X.] aufwiesen, insbesondere Low-[X.]ost-[X.]arrier (L[X.][X.])-Verkehren, in der Abwägung kein deutlich geringeres Gewicht zu. Damit löse er die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Interessen von dem vorrangigen Planungsziel. Mit dieser [X.] zeigt die Klägerin einen [X.] nicht auf. Sie geht von einer unzutreffenden Prämisse aus.

Zu den [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 528 f. ) neben einer Sicherung und Stärkung der [X.] ausdrücklich auch die [X.]eseitigung des bestehenden [X.]es sowie die wettbewerbsfähige [X.]edarfsdeckung, mithin also die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen im Allgemeinen einschließlich der L[X.][X.]-Flüge gezählt. Warum diese Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, die durch dessen [X.]egründung (S. 480 Abs. 4) bestätigt wird, unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar.

F. Alternativenprüfung

Die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] gebilligt.

1. Planungsziele

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den hierfür maßgeblichen [X.] lassen einen [X.] nicht erkennen.

a) [X.]

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es bei der Alternativenprüfung wesentlich auf die Ziele ankomme, die der Planungsträger mit dem Projekt verfolge. Vorrangiges Planungsziel sei, mit der Erweiterung des [X.]s den bestehenden [X.] zu beseitigen und die Abwicklung von 701 000 Flugbewegungen pro Jahr zu ermöglichen. Der im Gutachten [X.] unter [X.] nachvollziehbar ermittelte und durch das qualitätssichernde Gutachten der [X.] bestätigte [X.] von 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde sei von Klägerseite nicht erschüttert worden.

Die Kritik der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, für den [X.] unter [X.] hätte ein geringerer Wert als der zugrunde gelegte [X.] von 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde genügen können, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 535) ohne [X.] zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht die [X.]ehauptung des [X.], ein Wert von 104 Flugbewegungen pro Stunde hätte ausreichen können, von falschen Voraussetzungen aus. Der [X.] nehme an, dass in der [X.] 2007 eine Kapazitätsbereitstellung "bis 120 Flugbewegungen pro Stunde angestrebt" werde. Diese Argumentation sei nicht nur falsch, sondern auch unseriös. Die von ihm zitierten Stellen der [X.]egründung zur [X.] 2007 stellten den Gang des [X.] dar und referierten hierbei den ursprünglich für den Planungshorizont 2015 aufgrund der Passagierprognose von 660 000 Flugbewegungen pro Jahr für notwendig gehaltenen Wert. Jedoch werde in der beschlossenen [X.] 2007 ebenso wie durchgängig im Planfeststellungsbeschluss richtigerweise zugrunde gelegt, dass der aktualisierte [X.] des Jahres 2020 mit 701 000 prognostizierten Flugbewegungen einen [X.] von 126 Flugbewegungen pro Stunde notwendig mache. Für Abschläge hiervon fände sich keine plausible Erklärung.

Die Kläger wenden ein, der Verwaltungsgerichtshof habe die Kritik ihres [X.]es missverstanden. Dieser habe seine [X.]ehauptung, zur [X.]ewältigung des [X.] genüge eine Kapazität von 104 planbaren Flugbewegungen, nicht auf eine Passagierprognose von 660 000 statt 701 000 Flugbewegungen bezogen. Vielmehr habe er kritisiert, dass [X.] den [X.] bei 92 % des Verkehrs der typischen Spitzenstunde von 137 Flugbewegungen angesetzt habe. Nach Vorgaben der [X.] ([X.]) gelte dies nur in einem [X.]. In einem engpassfreien Szenario wie dem [X.] 2020 für den [X.] liege der [X.] nach den Vorgaben der [X.] bei 70 % der Maximalkapazität. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Zugleich habe er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil er den klägerischen Vortrag ohne hinreichende eigene Sachkunde ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gewürdigt habe.

Die Kläger übergehen mit diesen [X.], dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 535) nicht auf den Vortrag ihres [X.]es in der mündlichen Verhandlung, sondern auf das Themenpapier vom 21. März 2009 (z.[X.]. VGH 11 [X.] 227/08.T, GA [X.]d. VI [X.]l. 1025 ff.) beziehen, zu dem der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, der vom [X.] der Kläger als ausreichend erachtete [X.] von 104 Flugbewegungen beziehe sich auf ein Planungsziel von 120 [X.]ewegungen in der Spitzenstunde, während [X.] den [X.] von 125 Flugbewegungen aus einem Ziel von 137 [X.]ewegungen pro Spitzenstunde abgeleitet habe. Sollte der [X.] der Kläger - wie behauptet - in der mündlichen Verhandlung für denselben angeblich ausreichenden [X.] von 104 Flugbewegungen tatsächlich eine völlig neue [X.]egründung gegeben haben, bedeutet das Schweigen der Urteilsgründe noch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in [X.]er Weise die Hinzuziehung eines Sachverständigen unterlassen hätte. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, zu sämtlichen Ausführungen der [X.]eteiligten in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen.

b) [X.] und Wettbewerbsposition

Zu Unrecht kritisiert die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, der Verwaltungsgerichtshof habe die Nullvariante mit der [X.]egründung abgelehnt, mit dieser würden die Ziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft von vornherein verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Planfeststellungsbehörde habe zu [X.]echt weitere öffentliche [X.]elange wie insbesondere die Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft, die für das Projekt sprechen, ihrer Alternativenprüfung zugrunde gelegt. Die Klägerin wendet ein, das Ziel der Förderung der regionalen Wirtschaftskraft werde vom Luftverkehrsgesetz nicht gedeckt. Insoweit fehle es schon an der für eine Planrechtfertigung erforderlichen Konformität der Planungsziele mit dem Luftverkehrsgesetz. [X.]selbe gelte für das Ziel des Ausbaus eines bestehenden [X.]s "am Standort" und für die Zielvorgabe, am [X.] 701 000 jährliche Flugbewegungen bei akzeptabler Qualität abzuwickeln. [X.] Luftverkehrsgesetz diene nur der Förderung des Luftverkehrs im Allgemeinen und nicht der juristischen Absicherung von Ausbauwünschen eines bestimmten [X.]betreibers. Erst recht vermittle das Luftverkehrsgesetz der [X.]eigeladenen keinen Anspruch auf Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Hub-Flughäfen, wie sie die [X.]eigeladene ausdrücklich mit dem von ihr vorgegebenen Kapazitätswert und den sog. Qualitätskriterien, insbesondere der garantierten Minimum-[X.]onnection-Time (M[X.]T), anstrebe.

Diese Einwände sind unbegründet. [X.]ichtig ist zwar, dass für die Planrechtfertigung grundsätzlich allein die Ziele des jeweiligen [X.], vorliegend also des Luftverkehrsgesetzes, maßgebend sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht zu den Zielen des Luftverkehrsgesetzes. Für die Planrechtfertigung ist es deshalb grundsätzlich ohne [X.]edeutung, ob das Vorhaben im Hinblick auf seine Folgewirkungen für den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur im öffentlichen Interesse liegt (Urteil vom 26. April 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.05 - [X.]VerwGE 128, 358 [X.]n. 51 f.). Eine Heranziehung der Maßstäbe der Planrechtfertigung ist im [X.]ahmen der Alternativenprüfung allerdings verfehlt. [X.] in [X.]etracht kommende (Standort-)Alternativen sind vielmehr grundsätzlich nach den zum [X.] entwickelten Maßstäben zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 98). [X.] kann, ob dabei sämtliche abwägungsrelevanten [X.]elange und Planungsziele [X.]erücksichtigung finden können. [X.]erücksichtigungsfähig sind jedenfalls solche Planungsziele, die durch landesplanerische Festlegungen mit normativer Verbindlichkeit ausgestattet werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166 [X.]n. 17). [X.]s öffentliche [X.]elange wie die Förderung der Wirtschaftsstruktur im [X.]ahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt (Urteil vom 26. April 2007 a.a.[X.] [X.]n. 52). Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, wenn er - in anderem Zusammenhang (juris [X.]n. 516) - ausführt, die Planfeststellungsbehörde habe zu [X.]echt weitere Planungsziele zugrunde gelegt, die über die Planrechtfertigung hinausgehen und als öffentliche Interessen bei der Alternativenprüfung auch als Maßstab für die Zielerreichung dienen, und hierbei die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer vom [X.] abhängiger Arbeitsplätze sowie die Stärkung der Wirtschaftskraft der [X.] insgesamt nennt. Diese [X.]elange haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch in den Zielen der [X.] 2007 ihren Niederschlag gefunden.

Soweit die Klägerin im Übrigen auf die strengeren Maßstäbe der nach der [X.]/EWG des [X.]ates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]) durchzuführenden Alternativenprüfung abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 568) dem zu [X.]echt entgegengehalten, dass sie sich hierauf nicht berufen kann, weil das ([X.]) Naturschutzrecht allein öffentlichen Interessen dient. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 [X.] 318/08.T - ([X.] 2009, 434) die Alternativenprüfung nach nationalem und [X.]m Naturschutzrecht unbeanstandet gelassen hat, und dass diese Entscheidung mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch [X.]eschluss des Senats vom 14. April 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 77.09 - rechtskräftig geworden ist.

c) Qualitätskriterien (M[X.]T- und Verspätungskriterium)

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die von der [X.]eigeladenen vorgegebenen, das Planungsziel näher konkretisierenden Qualitätsmerkmale wie insbesondere das Verspätungskriterium und die M[X.]T als sachgerecht gebilligt. Die hiergegen gerichtete [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 geht fehl.

Die Klägerin rügt, zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof den Ausschluss aller anderen Varianten aufgrund des M[X.]T-Kriteriums unbeanstandet gelassen. Sie habe vorgetragen, dass das M[X.]T-Kriterium für die [X.]ealisierung der Planungsziele und der vorzunehmenden Gesamtabwägung bei der Standortentscheidung und Alternativenprüfung gar nicht ins Gewicht falle. [X.] angefochtene Urteil akzeptiere ihr wesentliches tatsächliches und gutachterliches Vorbringen. Der grundlegende rechtliche Fehler des Urteils liege indes in der Verabsolutierung des M[X.]T-Kriteriums von 45 Minuten. Der gleiche [X.]echtsfehler liege der Würdigung der "[X.]" zugrunde.

Der Vorwurf der Klägerin ist schon deshalb unberechtigt, weil der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 529) ebenso wie die Planfeststellungsbehörde in erster Linie auf die aus den [X.] abgeleitete [X.]eseitigung des [X.]es am [X.] abgestellt hat. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, warum die von der Planfeststellungsbehörde geprüften und vom Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 537 ff., 531 ff.) gewürdigten Kriterien als Qualitätsziele und Maßstäbe für die Alternativenprüfung ungeeignet sein sollen. Sie wiederholt insoweit im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und stellt ihre Einschätzung derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber. So trägt sie etwa unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten vor, dass das M[X.]T-Kriterium für die [X.]ealisierung der Planungsziele nicht entscheidend ins Gewicht falle. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof unter ausführlicher Würdigung der vorliegenden [X.] nicht gefolgt. Eine fehlerhafte [X.]eweiswürdigung oder sonstige [X.]echtsanwendungsfehler zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. Verfahrens[X.] erhebt sie nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des Verspätungskriteriums.

d) [X.]ealisierbarkeit/Kosten

Ein [X.] ist auch nicht dargetan, soweit sich die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 dagegen wendet, der Verwaltungsgerichtshof habe den Ausschluss bestimmter Varianten bereits in der Grobprüfung anhand des Kriteriums der besseren [X.]ealisierbarkeit (insbesondere der Kosten) unbeanstandet gelassen.

Die Klägerin moniert, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr tatsächliches Vorbringen weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen berücksichtigt. Sie knüpft daran zwar "ausdrücklich die [X.]". Der Sache nach rügt sie aber einen Gehörsverstoß. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren erstinstanzlichen Vortrag ignoriert. Dort habe sie Folgendes vorgetragen: [X.] angefochtene Vorhaben erfordere eine Verlagerung des [X.]hemiebetriebs der Firma [X.] mit einem Aufwand von 670 Mio. Euro. Um den Ausschluss anderer Varianten aus Kostengründen bereits bei der Grobprüfung zu rechtfertigen, hätten diese Kosten im Planfeststellungsbeschluss dergestalt verrechnet werden müssen, "dass ein wesentlicher Teil dieser Kosten anderen Varianten zugerechnet wurde." [X.] sei im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. März 2009 sowie im Gutachten ihres [X.]es im Einzelnen substantiiert dargelegt worden.

Die [X.] der Klägerin geht ins Leere. [X.] [X.] stimmt nicht mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren überein. Im Schriftsatz vom 30. März 2009 heißt es: "Während bei anderen Varianten unzumutbare kostenintensive Verdrängungsmaßnahmen zum Ausschluss dieser Variante führten, wurden kostenintensive Verdrängungsmaßnahmen bei der (planfestgestellten) Variante 9b ... dieser Variante nicht zugerechnet." Dieser Vorhalt ist nicht identisch mit dem Vorwurf, im Planfeststellungsbeschluss seien die Kosten der Verlegung der Firma [X.] auf verschiedene Planungsvarianten verteilt worden. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 561) mit den Kosten der Verlegung des [X.]-Werkes auseinandergesetzt, nur hat er die von der Klägerin für richtig gehaltene Schlussfolgerung, dass der [X.]eigeladenen angesichts dieser Kosten auch größere [X.]elastungen im Zusammenhang mit Verlagerungen auf dem [X.]gelände zuzumuten seien, als neben der Sache liegend zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass eine rein finanzielle [X.]elastung nicht mit den Konsequenzen verglichen werden könne, die sich aus der Verlagerung großflächiger und zahlreicher Einrichtungen auf dem [X.]gelände sowie aus den [X.]edingungen eines Ausbaus unter "laufendem [X.]etrieb" ergeben würden. Warum diese [X.]egründung abwägungsfehlerhaft sein soll, legt die Klägerin nicht dar.

e) [X.]

Zu Unrecht rügt die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 schließlich, das angefochtene Urteil habe die unterschiedlichen [X.] anderer Varianten - insbesondere hinsichtlich der von ihr immer wieder ins Spiel gebrachten Planungsalternative Umwidmung der "[X.]" in eine "Start- und Landebahn West" - völlig übergangen.

Die von der Klägerin favorisierte Umwidmung der [X.] ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 547 ff.) bereits im [X.]ahmen der Grobanalyse ausgeschieden worden, weil mit einer bloßen Optimierung des bestehenden [X.]ahnsystems die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen im Jahr nicht erreicht werden könne. Diese Vorgehensweise ist - wie sogleich zu zeigen sein wird - bundesrechtlich unbedenklich. [X.]ückschlüsse auf eine abwägungsfehlerhaft unterbliebene [X.]erücksichtigung von [X.] verschiedener Varianten lassen sich hieraus nicht ziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 148 ff.), auf das sich die Klägerin beruft. Die dortigen Ausführungen betrafen die Abwägung von Alternativen, von denen keine im [X.]ahmen einer Grobanalyse als zur Erreichung der Planungsziele von vornherein ungeeignet ausgeschieden war.

2. Grobanalyse

Im Einklang mit der [X.]echtsprechung des [X.]s (vgl. z.[X.]. Urteil vom 3. März 2011 - [X.]VerwG 9 A 8.10 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 215 [X.]n. 65) hat es der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 546 ff.) gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Alternativenprüfung in einer ersten Stufe diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen gewesen seien, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die [X.] eindeutig verfehlten oder sonst nicht geeignet seien, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen.

a) Nullvariante - Start- und Landebahn West

Gemessen hieran konnte die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 favorisierte Umwandlung der [X.] zu einer Start- und Landebahn bereits im [X.]ahmen der Grobplanung ausscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass zur Erreichung der Planungsziele 126 Flugbewegungen pro gleitender Stunde an einem typischen Spitzentag bewältigt werden müssten (juris [X.]n. 529). Auf dieser Grundlage hat er sich auf den Standpunkt gestellt, die von der Klägerin als "bauliche Nullvariante" vorgeschlagene Umwidmung der [X.] falle unter die von der Planfeststellungsbehörde zu [X.]echt ausgeschiedenen Varianten, weil eine bloße Optimierung des bestehenden [X.]ahnsystems die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen im Jahr bzw. 126 planbaren Flugbewegungen pro gleitender Stunde nicht erreichen könne (juris [X.]n. 549). [X.]s diese Annahmen unzutreffend wären, zeigt die Klägerin nicht auf. Der von der [X.]eigeladenen hierfür angegebene Grund - die Abhängigkeiten des Flugverkehrs auf der [X.] und dem parallelen [X.] und [X.]system - wird von der Klägerin, die insoweit lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, durch die Umwidmung könnten bis zu 660 000 Flugbewegungen pro Jahr bewirkt werden, nicht substantiiert entkräftet.

Mit der [X.]egründung, dass die geforderte Kapazität von 701 000 Flugbewegungen pro Jahr deutlich verfehlt werde, konnte der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 551) auch den [X.]eweisantrag zu 7 der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 ohne [X.] als unerheblich ablehnen. Sollte der Vortrag der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie sich hiergegen mit der Verfahrensrüge wendet, ist diese unbegründet.

b) Nullvariante - Verlagerung auf andere Flughäfen oder die [X.]ahn

Unbegründet ist auch die Kritik der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, die einen Verstoß gegen das [X.] geltend macht, weil die von ihr vorgeschlagene Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau (Nullvariante) unter Verlagerung eines Teils des [X.] auf andere bestehende Hub-Flughäfen nicht schon auf der [X.]e der Grobprüfung hätte ausgeschieden werden dürfen.

Diese Kritik beruht auf einer unzutreffenden Vorstellung von den zugrunde zu legenden [X.]. Der Verwaltungsgerichtshof hat [X.] verneint, soweit die Planfeststellungsbehörde die klägerseits vorgeschlagene Möglichkeit eines Verzichts auf einen kapazitiven Ausbau (Nullvariante) unter Verlagerung eines Teils der [X.] auf andere Flughäfen oder den Hochgeschwindigkeitsverkehr der [X.]ahn abgelehnt hat. Er hat dies u.a. damit begründet, dass auf diese Weise zwar möglicherweise der dann reduzierte [X.]edarf gedeckt werden könnte. Es würden aber die darüber hinaus mit dem Projekt verfolgten Ziele der Stärkung des Luftverkehrsstandortes und der regionalen Wirtschaftskraft von vornherein verfehlt (juris [X.]n. 552). [X.] sind - wie dargelegt - jedenfalls dann öffentliche [X.]elange, die in der Abwägung von [X.] berücksichtigt werden können, wenn sie in den Festlegungen der [X.]planung ihren Niederschlag gefunden haben.

Der weitere Einwand, es sei auf die nach der [X.] durchzuführende Alternativenprüfung abzustellen, verkennt die einschlägigen Maßstäbe.

c) Einbeziehung des Flugplatzes [X.]

Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 es schließlich planungsrechtlich nicht für gerechtfertigt hält, die Einbeziehung des benachbarten Flugplatzes [X.] bereits zu [X.]eginn der Planungen aus der Variantenprüfung auszuschließen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 555) hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass diese Einbeziehung nicht realisierbar sei, insbesondere auch deshalb, weil die Erlaubnis zur zivilen Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes auf absehbare [X.] nicht zu erlangen sei. Diese tatsächliche Feststellung ist mit Verfahrens[X.] nicht erschüttert worden und damit im [X.]evisionsverfahren bindend.

G. Fluglärmschutz

1. Fluglärmschutzgesetz als Grundlage

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die Neufassung des [X.] verfassungsmäßig und auf den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des [X.] anwendbar ist mit der Folge, dass weitergehende Ansprüche auf passiven Schallschutz für die nach dem Fluglärmschutzgesetz geschützten Nutzungen nicht geltend gemacht werden können.

a) Anwendbarkeit des [X.]

Der Anwendbarkeit des [X.] steht nicht entgegen, dass im [X.]punkt des Planfeststellungsbeschlusses zu einigen Vorschriften des Gesetzes noch Ausführungsverordnungen erlassen werden mussten. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen.

Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 591 ff.) darauf hingewiesen, dass [X.] der gesetzlichen Neuregelung wie insbesondere die Normierung der Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm und deren Geltung für [X.]sverfahren ohnehin keiner weiteren Ausführungsvorschriften bedarf. Demgegenüber setzen [X.] gemäß § 9 [X.] zwar voraus, dass die in § 2 [X.] vorgesehenen [X.]e durch [X.]echtsverordnung der [X.]regierung festgesetzt worden sind. Die Festsetzung soll allerdings gemäß § 4 Abs. 3 [X.] (erst) vorgenommen werden, sobald der Plan für die Anlegung oder Erweiterung des Flugplatzes festgestellt worden ist. Erst im [X.] hieran ist gemäß § 10 [X.] durch [X.]escheid der zuständigen [X.]ehörde über die [X.] auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu entscheiden. Daraus erhellt, dass die Anwendung des neuen [X.] nach dem [X.]en des Gesetzgebers nicht daran scheitert, dass im [X.]punkt der Planfeststellung noch keine [X.]e durch [X.]echtsverordnung der [X.]regierung festgesetzt worden sind. Auch das Fehlen der Verordnung der [X.]undesregierung über die Einzelheiten der [X.]erechnung der Fluglärmkonturen rechtfertigt es nicht, von der Anwendung des [X.] insgesamt abzusehen.

b) Verfassungsmäßigkeit des [X.]

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des [X.] Verfassungsrecht verletzt hätte, bestehen nicht. Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht deshalb kein Anlass.

aa) Schutzpflichten

Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann nicht festgestellt werden.

[X.]ei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch [X.]aum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung von Schutzpflichten kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Mai 2011 - 1 [X.]v[X.] 1502/08 - NVwZ 2011, 991 und vom 15. Oktober 2009 - 1 [X.]v[X.] 3474/08 - NVwZ 2009, 1489).

(1) [X.]

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgelegten [X.] den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

In seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 - vgl. z.[X.]. [X.] 4001.10 - ([X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 168 f.) hat der Senat auf der Grundlage des Vortrags der dortigen Kläger keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] verfassungswidrig sein könnte, weil die bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Werte ([X.] = 53 d[X.] und [X.] = 6 mal 57 d[X.] für die [X.] wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze) der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht genügen (a.a.[X.]). Hieran ist festzuhalten.

[X.] sind die [X.] der Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, 4 [X.] 2.10 und 4 [X.] 3.10, die bemängeln, dass auf der Grundlage der [X.]egelungen des [X.], sollten diese mit dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich so zu interpretieren sein, dass der Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Schutzvorkehrungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] verwehrt wäre, nach dem aktuellsten Stand der [X.] eine verfassungskonforme [X.]isikovorsorge nicht gewährleistet sei. Soweit sich diese [X.] auf passiven Lärmschutz für Einrichtungen beziehen, die vom [X.] des [X.] nicht erfasst sind, gehen sie bereits deshalb fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 604) ebenso wie die Planfeststellungsbehörde insoweit die Möglichkeit einer Anordnung baulichen [X.] oder von Entschädigungsleistungen unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] nicht in Abrede gestellt hat.

Aber auch im Übrigen ist eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten nicht zu erkennen. "Aktuellste" oder "neueste" Studien der [X.], die erst nach der [X.]eschlussfassung über die Neufassung des [X.] veröffentlicht wurden, konnte der Gesetzgeber noch nicht berücksichtigen. Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige [X.]egelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist ([X.], [X.]eschluss vom 4. Mai 2011 a.a.[X.] [X.]n. 38). So liegen die Dinge hier ersichtlich nicht. Um dies festzustellen, ist eine Gesamtschau der lärmmedizinischen Erkenntnisse erforderlich. Die von den Klägern zitierten neuesten Studien mögen Anlass geben, die gesetzlich normierten Werte im [X.]ahmen ihrer spätestens 2017 anstehenden Überprüfung, die der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 [X.] selbst angeordnet hat, kritisch zu hinterfragen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Ergebnisse dieser Studien in der Fachwissenschaft ihrerseits kontrovers diskutiert werden. Auch nach aktuellem Stand der lärmmedizinischen Forschung ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgelegten [X.] derzeit den ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] [X.]n. 169).

Die [X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 bleibt ohne Erfolg. Ihren [X.]eweisantrag, der darauf zielte, ob die Grenzwerte des [X.] dem (aktuellen?) Stand der lärmmedizinischen Forschung gerecht werden, konnte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, ohne [X.] ablehnen, was er sinngemäß auch getan hat.

Ohne Erfolg bleibt auch die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, mit der sie die Ablehnung ihrer [X.]eweisanträge [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auch insoweit als [X.] rügt, als die Anträge zum Thema Gesundheitsgefährdung für die Nachtzeit gestellt worden sind. Die [X.] ist als [X.] zu verstehen. Mit ihr beanstandet die Klägerin, dass der Verwaltungsgerichtshof im [X.]ahmen der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des [X.] die Gesundheitsgefährdungsgrenze bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 d[X.](A) in der Nacht gezogen hat, ohne, wie von ihr beantragt, im Wege der [X.]eweisaufnahme zu klären, dass die Grenze bei 55 d[X.](A) liege. [X.]echtliche [X.]elevanz misst ihr die Klägerin auch für den Umgriff des für den [X.] maßgeblichen [X.] zu. Die [X.] ist unzulässig, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass sie bei einer Konturierung des [X.] nach ihren Vorstellungen in eigenen [X.]echten verletzt sei.

(2) Typisierung

Entgegen der [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10 enthält das Fluglärmschutzgesetz auch keine verfassungswidrige, das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzende Typisierung. Die Klägerin verkennt insoweit bereits den einschlägigen verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab. Eine Schutzpflichtverletzung kann - wie ausgeführt - nur festgestellt werden, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat, oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Auf individuelle Härtefallbetrachtungen unter [X.] kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. [X.] gilt jedenfalls im [X.]ahmen der planerischen [X.] über [X.]etriebsregelungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 [X.], für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] zu beachten sind.

(3) Gleichbehandlung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen

[X.] Fluglärmschutzgesetz ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es Wohnungen und besonders schutzbedürftige Einrichtungen hinsichtlich der [X.] in - wie die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 geltend macht - verfassungswidriger Weise gleichbehandelt. [X.]ichtig ist zwar, dass Krankenhäuser, Altenheime, [X.] sowie Schulen, Kindergärten und ähnlich schutzbedürftige Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 [X.] im Gegensatz zu Wohnungen in der [X.] grundsätzlich einem [X.]auverbot unterliegen. Es ist dem Gesetzgeber indes unbenommen, [X.]auverbote unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes in einem weiteren Umfang anzuordnen als die dem Gesundheits- und Eigentumsschutz dienende Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und die Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs.

Eine andere Frage ist es, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist, die [X.] für [X.] im Fall von Fluglärm für Wohnungen einerseits und schutzbedürftige Einrichtungen andererseits auf gleichem Niveau zu regeln. Die Frage stellt sich vor allen Dingen deshalb, weil die für andere Lärmquellen einschlägigen [X.]egelungen insoweit zum Teil differenzierte [X.] vorsehen. So ist etwa in § 2 Abs. 1 der 16. [X.]ImSchV für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime ein Schutzniveau von 57 d[X.](A) am Tag und 47 d[X.](A) in der Nacht vorgegeben, während in Wohngebieten lediglich ein Schutzniveau von 59 d[X.](A) am Tag und 49 d[X.](A) in der Nacht zu gewährleisten ist. Ähnliche Differenzierungen gelten nach Nr. 6.1 der [X.]. Entsprechende Differenzierungen sehen übrigens auch [X.] vor, die vor Inkrafttreten des [X.] erlassen wurden, wie etwa der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des [X.] [X.]erlin-Schönefeld. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Erfüllung von Schutzpflichten war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des [X.] aber nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine hiervon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die [X.]egelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre.

(4) [X.]echtzeitiger Schutz

Unbegründet ist auch die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10, weder das Fluglärmschutzgesetz noch der Planfeststellungsbeschluss ließen absehen, wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Erstattungs- und Entschädigungsansprüche erfüllt sein werden.

Zu [X.]echt hält es die Klägerin zwar für erforderlich, dass passiver Schallschutz "rechtzeitig" wirksam wird. Durch die [X.]egelungen des [X.] ist dem Erfordernis eines rechtzeitigen Schutzes vor Fluglärm jedoch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise [X.]echnung getragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden dem Eigentümer eines in der [X.] gelegenen Grundstücks, auf dem besonders schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 [X.] oder Wohnungen errichtet sind, auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht im Falle eines neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen [X.]s gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 2 [X.], wenn der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel bei einem Grundstück den Wert von 65 d[X.](A) überschreitet; ansonsten entsteht der Anspruch mit [X.]eginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des [X.]s. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 2 [X.] für den Eigentümer eines in der [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] gelegenen Grundstücks mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 d[X.](A) abzustellen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 [X.] erfolgt die Festsetzung des [X.]s durch [X.]echtsverordnung der [X.]regierung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.] "soll" er für einen neuen [X.] oder baulich wesentlich erweiterten Flugplatz festgesetzt werden, sobald die Planfeststellung für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. [X.] Wort "soll" ist im üblichen juristischen Sprachsinn als eingeschränktes Ermessen zu interpretieren. [X.] gibt der zuständigen [X.]ehörde einerseits den Spielraum, die [X.]estandskraft des Planfeststellungsbeschlusses abzuwarten und flexible Lösungen herbeizuführen. Im [X.]egelfall, der keine atypischen [X.]esonderheiten aufweist, ist die [X.]ehörde andererseits grundsätzlich verpflichtet, die [X.]e alsbald nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von dessen [X.]estandskraft - festzusetzen ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]d. 1.1, Stand August 2010, § 6 [X.]n. 146 und [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.]d. I, Stand April 2008, § 4 [X.] [X.]n. 51). Für den Fall, dass die rechtzeitige Festsetzung der [X.]e - wie hier - unterbleibt oder das ausgewiesene Gebiet zu klein ist, können die potentiell [X.]egünstigten auf Erlass der Schutzbereichsverordnung klagen ([X.]/[X.], a.a.[X.] [X.]n. 75 f.; ebenso [X.], a.a.[X.] [X.]n. 149). Damit hat der Gesetzgeber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Grundeigentümer, die durch Fluglärm in unzumutbarer Weise betroffen werden, im [X.]egelfall spätestens mit der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens Erstattung ihrer Aufwendungen für baulichen Schallschutz beanspruchen können.

Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs gemäß § 9 Abs. 5 [X.].

Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, er habe ihren [X.]eweisantrag [X.], mit dem sie verlangt habe, die "[X.]" zu quantifizieren, die durch die Veränderung der Verlärmung ausgelöst würden, zu Unrecht abgelehnt, ist diese [X.] unbegründet. Der [X.]eweisantrag wurde im Zusammenhang mit der [X.]ehauptung der Klägerin gestellt, die Schwelle der Gesundheitsgefährdung sei falsch, weil zu hoch angesiedelt worden mit der Folge, dass die Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] den [X.]etroffenen Unzumutbares zumute, soweit sie bei [X.] von = 60 d[X.](A) einen Anspruch auf Schallschutz erst mit [X.]eginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des [X.]s vermittelt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt sich hier jedoch nicht. Die Vorschrift ist auf bestehende Flugplätze anwendbar, während es vorliegend um einen baulich wesentlich erweiterten Flugplatz geht, für den Grenzwerte gelten, die auch den verfassungsrechtlichen Vorstellungen der Klägerin genügen.

bb) [X.]echtsschutz

[X.] ist auch der Vorwurf einer "Verunmöglichung des [X.]echtsschutzes".

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10 kritisiert, dass potentiell [X.]etroffene auf der Suche nach [X.]echtsschutz (gegen unzureichenden baulichen Schallschutz) auf ein nachgelagertes Verfahren verwiesen würden, in dem sie nicht mehr im vollen Umfang gegen einen dann bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnten. Der [X.]etroffene müsse deshalb den kostspieligen Weg einer Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gehen, um seinen Primäranspruch vorzutragen. Die Klägerin spricht damit Gesichtspunkte des effektiven [X.]echtsschutzes an, wie sie auch in der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 [X.]vL 7/91 - ([X.]E 100, 226 <246>) maßgeblich waren. Danach ist für den Fall ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums zu fordern, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der [X.] zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden muss, ebenso wie der Gesetzgeber auf normativer [X.]e mit der [X.]estimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger [X.]elastungen zu regeln hat. Damit soll vermieden werden, dass der [X.]etroffene einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden lässt.

Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen sind auf die hier aufgeworfenen Fragen baulichen [X.] nicht übertragbar. Der durch Fluglärm betroffene Grundeigentümer kann sich auf der Grundlage der durch § 9 [X.] gesetzlich eingeräumten [X.], die an die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] anknüpfen, darauf verlassen, dass er zu keinem [X.]punkt vorhabenbedingten Fluglärmeinwirkungen ausgesetzt sein wird, die die fachplanerische [X.] überschreiten. Zu einer verfassungswidrigen [X.]echtsschutzverkürzung führt die Entscheidung über baulichen Schallschutz in einem der Planfeststellung nachgelagerten Verfahren deshalb nicht. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Entschädigung von [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs.

c) Schlussfolgerungen aus der Anwendbarkeit des [X.]

Die Schlussfolgerungen, die die Planfeststellungsbehörde aus der Anwendbarkeit des [X.] gezogen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ohne [X.] gebilligt.

aa) Passiver Schallschutz und Entschädigung

(1) Grundsätzliche Maßgeblichkeit des [X.]

Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz und auf Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs - soweit im Fluglärmschutzgesetz geregelt - nunmehr grundsätzlich nach den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorgaben des [X.] zu gewähren sind.

[X.] Fluglärmschutzgesetz regelt in § 9 Abs. 1 bis 4 die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden [X.] und in § 9 Abs. 5 und 6 die Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, und zwar gemäß § 13 Abs. 1 auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren. Geregelt werden nicht nur die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, sondern auch das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt § 10 [X.], dass die nach [X.]recht zuständige [X.]ehörde nach Anhörung der [X.]eteiligten durch schriftlichen [X.]escheid festsetzt, in welcher Höhe die Aufwendungen für passiven Schallschutz erstattungsfähig sind. Seit Inkrafttreten der Neufassung des [X.] ist deshalb über Ansprüche auf passiven Schallschutz, soweit sie im Fluglärmschutzgesetz geregelt sind, grundsätzlich nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Festsetzungsverfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz zu entscheiden. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 [X.] hinsichtlich der Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs. Damit sind die [X.] der [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 und 4 [X.] 4.10, soweit sie sich gegen eine Verlagerung der Entscheidung über passiven Lärmschutz und Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in ein nachfolgendes Verfahren wenden, als unberechtigt zurückzuweisen.

Materiellrechtlich sind die Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 5 [X.] an die [X.]elegenheit der Grundstücke in der Tag- oder [X.] und damit an das Überschreiten der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] jeweils für die Tag- und [X.] gesondert geregelten [X.] geknüpft. [X.] Fluglärmschutzgesetz ist insoweit ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 [X.]. Die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 [X.] bestimmen die fachplanerische [X.] ([X.]eschluss vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 61.08 - [X.]uchholz 442.40 § 8 [X.] Nr. 34 [X.]n. 33) und damit die [X.], bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die [X.]enutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven [X.] sicherzustellen sowie Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Die Planfeststellungsbehörde ist deshalb weder generell berechtigt noch gar verpflichtet, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 [X.] weiterreichenden baulichen Schallschutz unterhalb der [X.] des [X.] anzuordnen. § 9 Abs. 2 [X.] steht hierfür als [X.]echtsgrundlage nicht zur Verfügung.

Hierfür spricht auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Neufassung des § 13 [X.] i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] im Interesse der Verbesserung der [X.]echtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, dass "lärmmedizinische Gutachten, die sehr oft einen hohen Grad von Allgemeingültigkeit aufweisen, in Zukunft bei [X.] Zulassungsverfahren nicht mehr erforderlich seien, da die [X.] des Gesetzes als geltende Grenzwerte eingeführt würden" ([X.]TDrucks 16/3813, S. 11 f. und [X.]). Diese Zielsetzung würde konterkariert, hielte man die Planfeststellungsbehörde für berechtigt und unter weiteren Voraussetzungen sogar für verpflichtet, unabhängig von den [X.] des § 2 Abs. 2 [X.] wie bisher auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 [X.] über die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen und die hierfür maßgeblichen [X.]n unter Heranziehung lärmmedizinischer Erkenntnisse weiterhin zu entscheiden.

Soweit die Lärmschutzbelange vom [X.] des [X.] erfasst sind, decken dessen [X.] alle Schutzziele ab, die in der lärmmedizinischen Literatur diskutiert werden und die von den im Planfeststellungsverfahren vorgelegten lärmmedizinischen Gutachten aufgegriffen worden sind. Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der [X.]echtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der [X.]estimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der [X.] und der [X.] nachzugehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 167). [X.] entspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers bei der Neufassung des [X.] ([X.]TDrucks 16/3813 S. 11 f.). Die gegenteilige Auffassung der [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 und 4 [X.] 4.10 ist zurückzuweisen.

(2) Schallschutz für atypische Konstellationen

Der spezialgesetzliche [X.]harakter des [X.] hindert die Planfeststellungsbehörde zwar nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 [X.] für atypische, vom [X.] des [X.] nicht erfasste Situationen [X.] in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen; für das Vorliegen atypischer Umstände bestehen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier jedoch keine Anhaltspunkte.

Eine über atypische Situationen hinausreichende generelle [X.]efugnis oder gar Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, zum Schutz bestimmter Gruppen schutzbedürftiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen passiven Lärmschutz auch unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu [X.]echt verneint. Dem [X.]eschluss des Senats vom 13. September 2007 - [X.] 1007.07 - (juris [X.]n. 29) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. [X.] gilt bereits deshalb, weil der Senat dort allein den Schutz bestimmter Gruppen "besonders schutzbedürftiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen" betrachtet hat, die sich von den "schutzbedürftigen Einrichtungen" im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] abheben und deshalb gerade eine atypische Konstellation betreffen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, auf die der [X.]eschluss verweist und aus denen die [X.] ihre Argumente herzuleiten versuchen ([X.]TDrucks 16/3813 S. 12, 19). Die Aussage (S. 12 Spalte 1 oben), "allenfalls lärmmedizinische Gutachten, die sich speziellen Problemen im [X.]ahmen von [X.] Zulassungsverfahren widmeten, würden jedoch auch weiterhin gesondert in diese Verfahren eingeführt werden können", bezieht sich auf die - bereits zitierte - generelle Aussage, dass "lärmmedizinische Gutachten ... in Zukunft bei [X.] Zulassungsverfahren nicht mehr erforderlich seien, da die [X.] des Gesetzes als geltende Grenzwerte eingeführt würden" und thematisiert wiederum eine atypische Situation. Soweit in den Materialien (S. 12 Spalte 2 unten) ferner hervorgehoben wird, es bleibe einer "Genehmigungsbehörde auch nach der Novellierung des [X.] z.[X.]. in einem Planfeststellungsverfahren unbenommen, in der Genehmigung begründet höhere Anforderungen an den aktiven Schallschutz festzuschreiben", bezieht sich diese Aussage gerade nicht auf den hier interessierenden passiven, namentlich den baulichen Schallschutz. [X.] ist allenfalls die [X.]egründung ([X.] Spalte 2 unten), die Neufassung des § 8 Abs. 1 [X.] diene "der Klarstellung, dass die [X.]egelungen des [X.] zum passiven Schallschutz allein nicht ausreichen, um den vom Luftverkehrsgesetz geforderten Schutz der [X.]evölkerung vor unzumutbarem Fluglärm [X.]echnung zu tragen"; auch insoweit müsse "geprüft werden, ob Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes notwendig sind oder besonders sensible [X.]evölkerungsteile besonders geschützt werden müssen". Auch diese Aussage zwingt jedoch nicht zu einer anderen Sichtweise. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedenfalls nicht - wie die [X.] meinen - der erklärte [X.]e des Gesetzgebers, dass es der Planfeststellungsbehörde unbenommen bleibe, auch nach der Novellierung des [X.] in der Planfeststellung im typischen, vom [X.] des Gesetzes erfassten Fall höhere Anforderungen an den Schallschutz festzuschreiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 604 ff.) hat diese bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend herausgearbeitet und sich hiervon leiten lassen. Für das Vorliegen atypischer Umstände hat er keine Anhaltspunkte gesehen. Den Einwand, die gesamte Situation in der Umgebung des [X.] müsse wegen der hohen Lärmbelastung sehr vieler Menschen als atypisch betrachtet werden mit der Folge, dass das Fluglärmschutzgesetz insgesamt nicht auf das streitige Planfeststellungsverfahren angewendet werden dürfe, hat der Verwaltungsgerichtshof mit der einleuchtenden Erwägung zurückgewiesen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des [X.] ausgerechnet den größten [X.] [X.] aus dem Geltungsbereich des Gesetzes habe ausklammern wollen.

bb) Abwägung

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] auch die für die Abwägung der Lärmschutzbelange der [X.]evölkerung mit den für den [X.]ausbau streitenden öffentlichen [X.]elangen maßgebliche abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm grundsätzlich abschließend entschieden hat.

Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2011 ([X.] 4000.09, 4 A 4000.10 und 4 A 4001.10) bestätigt. Die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.], in denen - wie dargelegt - die fachplanerische [X.] zum Ausdruck kommt, sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch im [X.]ahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange zu beachten. § 2 Abs. 2 [X.] legt die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze über § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] damit auch mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest ([X.]eschluss vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 61.08 - [X.]uchholz 442.40 § 8 [X.] Nr. 34 [X.]n. 33; Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 167 m.w.N.). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass bei der [X.]ewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme im [X.]ahmen der Abwägung keine anderen als die nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Werte für die [X.]e zugrunde gelegt werden ([X.]TDrucks 16/508 S. 24). Die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] sind der maßgebende [X.]ezugspunkt auch für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung. Auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen [X.] sind abwägungsrelevant (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 268). Hat die Planfeststellungsbehörde die fachplanerische [X.] fehlerfrei bestimmt, genügt es für die Abwägung grundsätzlich, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten: Sie sind umso gewichtiger, je näher die Lärmbelastungen an die fachplanerische [X.] heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben. Eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der [X.] und der [X.] ist für diese Gewichtung nicht erforderlich (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] [X.]n. 166).

Mit ihren [X.], bei der Gewichtung der Fluglärmbelastung biete die [X.]eachtenspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine zwar wichtige, aber keine abschließende Grundlage, weshalb zur [X.]ewertung der Fluglärmauswirkungen eines Vorhabens auch auf die Erkenntnisse der [X.] zurückzugreifen sei, können die Kläger daher nicht gehört werden. Ins Leere geht auch die Kritik der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass mit dem [X.]echt auf gerechte Abwägung auch der Anspruch eines Fluglärmbetroffenen verbunden sei, auf der Grundlage ordnungsgemäß zusammengestellten [X.] die Anordnung solcher Vorkehrungen zu erwägen, die nicht schon aus Gründen der Zumutbarkeit zwingend geboten seien. Denn dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 625) ausdrücklich bekannt: "Die eigentliche planerische Abwägung betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen das Projekt trotz der 'an sich', das heißt ohne [X.], unzumutbaren Lärmbelastung, trotz der Erkenntnis, dass die [X.] die [X.]elastung nicht vollständig kompensieren können, und trotz der Lärmbelastungen unterhalb der [X.] zugelassen werden kann." Nur gehören nach der - zutreffenden - [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hierzu im [X.]egelfall nicht die Ergebnisse der [X.].

Soweit die Klägerin bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs einen "stringenten Maßstab" vermisst, weil er ausführe, mit der Festlegung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] habe der Gesetzgeber die Planfeststellungsbehörden und die Gerichte "weitgehend" von der bisher gebotenen intensiven Auseinandersetzung mit der [X.] entbunden, wobei lärmmedizinische Erkenntnisse allerdings "unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall" [X.]edeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne [X.]etriebsregelungen oder der Ermittlung atypischer Situationen erlangen könnten (juris [X.]n. 609), bei der Auseinandersetzung mit konkreten Sach- und [X.]eweisanträgen der Kläger dann allerdings von der potentiellen [X.] lärmmedizinischer Erkenntnisse nicht mehr die [X.]ede sei, stellt dies die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Frage. Denn der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 605) hat das Vorliegen einer atypischen Situation - wie ausgeführt - ausdrücklich verneint. [X.]s sich ihre auf lärmmedizinische Fragestellungen abzielenden [X.]eweisanträge 18 bis 26 auf "besondere Voraussetzungen des Einzelfalls" bezogen hätten, legt die Klägerin nicht dar.

Eine Pflicht, in der Abwägung den in der Studie des [X.] ([X.] - nachfolgend: [X.]-Studie) für eine erhebliche [X.]elästigung ermittelten Wert von 52,5 d[X.](A) tags als Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigen, lässt sich auch nicht aus der [X.] 2002/49/[X.] und des [X.]ates herleiten. Diese in den §§ 47a ff. [X.]ImSchG mittlerweile in nationales [X.]echt umgesetzte [X.]ichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu Lärmkartierungen sowie zu einer Lärmaktionsplanung. Die Festlegung von Grenzwerten, die mit der Lärmaktionsplanung durchgesetzt werden sollen, überlässt sie den Mitgliedsstaaten (Erwägungsgrund 8, Art. 5 Abs. 4). § 14 [X.] sieht insoweit die [X.]eachtung der Werte des § 2 Abs. 2 [X.] vor. Dafür, diese durch in der [X.]-Studie vorgeschlagene Werte zu ersetzen, gibt es keine Grundlage, auch nicht, wie die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 meint, in Art. 3 [X.]uchst. c der [X.]ichtlinie, der lediglich eine Definition des [X.]egriffs "[X.]elästigung" enthält. Damit entfällt auch jeder Ansatzpunkt, diese Werte - etwa über eine Abwägungsdirektive mit dem Inhalt, eine künftige Lärmaktionsplanung nicht zu vereiteln - in die Planfeststellung einzuführen (vgl. hierzu schon Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4000.09 - juris [X.]n. 180). [X.]so wenig lässt sich der Zielbeschreibung in Art. 1 der [X.]ichtlinie ein allgemeines Lärmerhöhungsverbot entnehmen.

Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof für die Nacht die bis 31. Dezember 2010 geltenden Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] in der Abwägung zugrunde gelegt. Als Stichtag ist weder der [X.]punkt der [X.]estandskraft des Planfeststellungsbeschlusses noch derjenige der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens maßgeblich, sondern allein der [X.]punkt des [X.]escheiderlasses. [X.] belegt auch ein [X.]lick auf die [X.]egelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.], die hinsichtlich des [X.]egriffsmerkmals "neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze" ebenfalls auf diesen [X.]punkt abstellt.

Die [X.], mit der die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 die Ablehnung ihrer auf Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens gerichteten [X.]eweisanträge [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] angreift, ist unbegründet. Auf der [X.]asis seiner zutreffenden [X.]echtsauffassung musste der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung aktiver Schallschutzmaßnahmen lärmmedizinische Erkenntnisse der beantragten Art nicht ermitteln. Soweit sich die Klägerin auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 609) beruft, lärmmedizinische Erkenntnisse könnten unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall [X.]edeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne [X.]etriebsregelungen oder der Ermittlung atypischer Situationen erlangen, legt sie nicht dar, inwieweit die von ihr angeregte [X.]eweisaufnahme derartige Sonderfälle betreffen soll; die [X.]egründung der [X.]eweisanträge zielt auf die Ermittlung einer allgemeinen [X.].

Auch die - vorsorglich - erhobenen Verfahrens[X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10, die die Ablehnung ihrer auf lärmmedizinische Fragen bezogenen [X.]eweisanträge 9, 10, 12, 13, 16 und 17 betreffen, sind unsubstantiiert. Insbesondere erklärt die Klägerin nicht schlüssig, inwieweit die seitenlang wiedergegebenen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. G... ausgehend von der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zum Fluglärmschutzgesetz entscheidungserheblich sein könnten.

2. Ermittlung des Fluglärms

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu [X.]echt bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat. [X.]s die [X.]regierung bei der Festsetzung der [X.]e zu Ergebnissen gekommen ist, die nach dem Vortrag der Kläger von der im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Lärmermittlung in erheblichem Maße abweichen, stellt die Tragfähigkeit der Prognose der Planfeststellungsbehörde nicht in Frage.

a) Methodik der Lärmermittlung

In Übereinstimmung mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unbeanstandet gelassen, die Lärmbelastung, soweit die Werte des § 2 Abs. 2 [X.] maßgeblich sind, auf der Grundlage des Entwurfs der Anleitung zur [X.]erechnung von [X.]en von 2007 (Az[X.]-Entwurf 2007) und des Entwurfs der [X.] zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ([X.]) vom 27. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l I S. 2980) zu ermitteln.

Wie ausgeführt, ist die Neufassung des [X.] auf die Planfeststellung zum Ausbau des [X.] anwendbar mit der Folge, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch für die Abwägung verbindlich waren. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 803) ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass daher grundsätzlich auch die im Fluglärmschutzgesetz für die Lärmberechnung vorgesehene Methodik zugrunde zu legen ist. [X.] erlangen ihre Aussagekraft erst im Zusammenspiel mit einem Mess- oder [X.]erechnungsverfahren, in dem sie zu ermitteln sind. Ohne [X.]ezugnahme auf ein derartiges Verfahren wären sie unbestimmt; ihnen fehlte die maßgebliche [X.]ezugsebene (Urteil vom 21. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.95 - [X.]VerwGE 101, 1 <4> m.w.N.).

[X.] Fluglärmschutzgesetz regelt die Lärmermittlung in § 3 Abs. 1 und der hierzu ergangenen Anlage nur teilweise. Im Übrigen ermächtigt es in § 3 Abs. 2 die [X.]undesregierung, nach Anhörung der beteiligten Kreise die [X.]erechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung durch [X.]echtsverordnung zu regeln (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 30. November 1988 - 1 [X.]v[X.] 1301/84 - [X.]E 79, 174 <193>). Im [X.]punkt der Planfeststellung waren die [X.] und die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb ([X.] - [X.]Anz Nr. 195a vom 23. Dezember 2008) sowie die Anleitung zur [X.]erechnung von [X.]en von 2008 (Az[X.] 2008 - [X.]Anz Nr. 195a vom 23. Dezember 2008) jedoch noch nicht erlassen. In dieser Situation, in der der Gesetzgeber einerseits von der Planfeststellungsbehörde [X.]eachtung der Grenzwerte des [X.] verlangt, andererseits aber [X.]egelungen zur [X.]erechnung der Grenzwerte noch fehlen, ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Lücken einzelfallbezogen und unter möglichst weitgehender [X.]eachtung der gesetzgeberischen Intention angemessen auszufüllen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. November 1988 a.a.[X.] [X.]5).

Die Planfeststellungsbehörde durfte sich hierbei an den seinerzeit bereits vorliegenden Entwürfen der [X.] und der Az[X.] orientieren. Eine strikte [X.]indung bestand indes nicht. Methodisch geboten, aber auch ausreichend war die Prognose, dass die eigene Lärmabschätzung der Planfeststellungsbehörde den Ergebnissen einer [X.]erechnung nach den zu erwartenden [X.]erechnungsvorschriften möglichst nahe kommen würde. In dieser Weise ist die Planfeststellungsbehörde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorgegangen. Sie hat die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage der Entwürfe der [X.] und der Az[X.] ermittelt. Die Tragfähigkeit ihrer Prognose, dass diese Lärmabschätzung den künftig maßgeblichen [X.]erechnungsvorschriften möglichst nahe kommt, hat die Planfeststellungsbehörde zusätzlich durch eine [X.]ückversicherung bei der zuständigen Fachbehörde - dem Hessischen [X.]amt für Umwelt und Geologie ([X.]) - abgesichert. [X.] [X.]amt bestätigte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 623), dass "auf der [X.]asis der derzeit bekannten Kriterien eine fachlich geeignete Abschätzung der voraussichtlichen Abmessungen der [X.]e durchgeführt worden" sei und dass "entscheidende Abweichungen" nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien. Zu einer vorsichtigeren [X.]isikoabschätzung oder gar einer Worst-[X.]ase-[X.]etrachtung bestand in dieser Situation kein Anlass. Die Kläger haben nicht dargelegt, welches im [X.]punkt der Planfeststellung bekannte und praktisch anwendbare Verfahren erkennbar besser geeignet gewesen wäre, mit der künftigen Az[X.] 2008 übereinstimmende Ergebnisse zu erzielen.

Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, einzelne Ungenauigkeiten ließen sich zwar nicht ausschließen, die damit verbundenen Unsicherheiten schlössen eine Heranziehung der nach dem Az[X.]-Entwurf 2007 ermittelten Werte jedoch nicht aus, weil eine parzellenscharfe Ermittlung der [X.]e im [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht erreicht werden müsse, ist nicht entscheidungserheblich. Die Eignung der [X.]erechnungsmethode wird bei Prognosen generell und so auch hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die gewonnenen Ergebnisse mit den später festgesetzten [X.]en nicht übereinstimmen. Die hierauf bezogene Kritik der Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09, 4 [X.] 2.10 und 4 [X.] 3.10 geht ins Leere.

Die [X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, der Verwaltungsgerichtshof habe zwei [X.]eweisanträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen die [X.]ehauptung untermauert worden sei, dass die Kläger einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt seien, wenn man diese anders ermittle, als es die Planfeststellungsbehörde getan habe, bleibt ohne Erfolg. Vom [X.]echtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 706) aus, der der Planfeststellungsbehörde eine ordnungsgemäße Ermittlung der Lärmschutzbelange attestiert hat, kam es auf die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen der Kläger nicht an.

Der Vorwurf der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO unterlassen, auf die nach seiner Ansicht gegebene Irrelevanz der Vergleichsberechnungen hinzuweisen, ist unberechtigt. Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf ihre [X.]echtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinzuweisen ([X.]eschluss vom 26. Juni 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 19.98 - juris [X.]n. 5 ).

b) Einzelheiten der Lärmermittlung

Die Einwände, die die Kläger gegen die für die Lärmermittlung verwendeten Daten und [X.]erechnungsverfahren erhoben haben, hat der Verwaltungsgerichtshof insgesamt nicht als begründet angesehen. Auch das steht mit [X.]undesrecht im Einklang.

aa) [X.]

Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, im [X.]ahmen der sog. [X.] die Daten über die meteorologisch bedingte [X.]etriebsrichtungsverteilung abzuschätzen, hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] gebilligt.

Der [X.] soll sicherstellen, dass bei der abschätzenden Ermittlung der voraussichtlichen Lärmbelastung die - je nach Windverhältnissen - zeitlich variierende Nutzung der einzelnen [X.]etriebsrichtungen auf den Start- und Landebahnen eines [X.]s berücksichtigt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 666) wurde der [X.] anhand der meteorologisch bedingten [X.]etriebsrichtungsverteilung in einem [X.]raum von zehn Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ermittelt. Dabei wurde nicht nur die reine Windrichtungsverteilung berücksichtigt, sondern auch die [X.]etriebsrichtungsverteilung in den Fällen, in denen der Wind so schwach ist, dass [X.] sowohl West- als auch Ostbetrieb möglich ist (sog. [X.]ückenwindkomponente). Diese Vorgehensweise steht mit § 3 [X.] und dem Entwurf der [X.] im Einklang. Sie widerspricht auch nicht deren Grundgedanken, nach Möglichkeit vorhandene Daten zu den realen [X.]etriebsbedingungen der letzten zehn Jahre zu verwerten.

Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] werden die [X.] für die Tag- und [X.]n unter [X.]erücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt. Die zeitlich variierenden Nutzungen der einzelnen [X.]etriebsrichtungen werden nach Spiegelstrich 5 der Anlage zu § 3 [X.] dadurch berücksichtigt, dass die prognostizierten [X.] für die einzelnen [X.]etriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag erhöht werden, der für die Tag- und [X.]n dreimal die Streuung der [X.] der jeweiligen [X.]etriebsrichtung in den zurückliegenden zehn Jahren (3 Sigma) beträgt. Anstelle der im [X.]punkt der Planfeststellung noch fehlenden [X.]erechnungsvorschriften der [X.] orientierte sich die [X.]eigeladene bzw. die Planfeststellungsbehörde, die sich das Gutachten [X.] der [X.]eigeladenen zu eigen gemacht hat, an den in diesem [X.]punkt schon vorliegenden Entwürfen der [X.] und der Az[X.]. [X.] ist - wie dargelegt - bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die [X.]erechnung des [X.]s war deshalb § 2 Abs. 4 des Entwurfs der [X.]; dass der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 674) nicht auf den Entwurf, sondern auf § 2 Abs. 3 der später in [X.] getretenen [X.] abgestellt hat, ist unschädlich, weil sich diese Vorschrift im Wesentlichen mit § 2 Abs. 4 des Entwurfs deckt.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs der [X.] war die Streuung der [X.] der einzelnen [X.]etriebsrichtungen zu erfassen, indem für jede Start- und Landebahn die [X.] in den zurückliegenden zehn Kalenderjahren getrennt für die [X.]räume Tag und Nacht sowie getrennt für Start und Landung angegeben werden. Abweichend hiervon bestimmte § 2 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs der [X.] für den Fall, dass keine ausreichenden statistischen Daten zu den konkreten [X.]n vorliegen, dass die [X.] aufgrund von Daten über die örtliche Windrichtungsverteilung oder aufgrund der [X.] vergleichbarer Flugplätze abgeschätzt werden "sollen". Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 des Entwurfs galt diese [X.]egelung entsprechend für die Anlegung eines Flugplatzes oder den [X.]au einer neuen Start- und Landebahn.

Teil des [X.] war unter anderem der [X.]au der neuen Landebahn Nordwest. Anwendbar war deshalb § 2 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 3 des Entwurfs der [X.]. Der auf den Wortlaut gestützte Einwand der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, im Falle des [X.]aus einer neuen Start- und Landebahn beziehe sich der [X.]echtsanwendungsbefehl dieser Vorschrift - im Gegensatz zur Neuanlegung eines Flugplatzes - nur auf diese, während die [X.] für die bereits bestehenden Start- und Landebahnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs der [X.] zu ermitteln seien, verfängt nicht. Die vorhandenen Daten über die [X.] der drei bestehenden [X.]ahnen auf dem [X.] sind durch den Übergang von einem Dreibahn- zu einem Vierbahnsystem für den künftigen [X.]etrieb des [X.]s nicht hinreichend aussagekräftig. Sie mussten deshalb auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs der [X.] zugrunde gelegt werden. Die [X.] waren daher entweder aufgrund von Daten über die örtliche Windrichtungsverteilung oder aufgrund der [X.] vergleichbarer Flugplätze abzuschätzen. [X.]s die Planfeststellungsbehörde hier keine Abschätzung anhand der [X.] vergleichbarer Flugplätze gewählt hat, ist nicht zu beanstanden. Die [X.]ehörde durfte sich auf den Standpunkt stellen, dass es einen Flugplatz, dessen vorliegende Daten über die [X.] der [X.]ahnen für den (ausgebauten) [X.] aussagekräftig wären und der deshalb im Sinne des Entwurfs der [X.] mit dem [X.] "vergleichbar" wäre, nicht gibt.

Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde widerspricht auch nicht dem Grundanliegen des Entwurfs der [X.], bei der [X.]erechnung des [X.]s vorhandenes Datenmaterial zu den realen [X.]etriebsbedingungen bei der Prognose über die zukünftigen [X.] soweit wie möglich zu verwerten. Sowohl für den Fall, dass keine ausreichenden statistischen Daten vorliegen, als auch für den Fall der (Neu-)Anlegung eines Flugplatzes oder des [X.]aus einer neuen Start- und Landebahn gab der Entwurf, falls auch Daten anderer Flughäfen mangels Vergleichbarkeit nicht weiterhelfen, der zuständigen [X.]ehörde mit der Windrichtungsverteilung ein einfaches und handhabbares Kriterium zur Ermittlung der Streuung der [X.] an die Hand. Da dem Verordnungsgeber bei Entwurfsfassung bekannt war, dass auf Neuflughäfen und im Falle einer Erweiterung des [X.]ahnensystems Schwankungen der [X.]ahnbelegung und der Start-/Landungsverteilung auftreten können, ist nicht davon auszugehen, dass die [X.]egelung an der eigentlichen Intention des Verordnungsgebers vorbeigeht. Die Planfeststellungsbehörde war deshalb auch nicht verpflichtet, über den Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 3 des Entwurfs der [X.] hinaus etwa zusätzlich zur Windrichtungsverteilung die hypothetische Streuung der Start-/Landungsverteilung und der [X.]ahnbelegung in den vergangenen zehn Jahren zu modellieren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass der [X.]lagte die Windrichtungsbetrachtung um die [X.]erücksichtigung der [X.]ückenwindkomponente am [X.] ergänzt hat; denn auch diese ist - wie die Windrichtung - unabhängig von der Anzahl der Start- und Landebahnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zu [X.]echt darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] lediglich die zeitlich variierende Nutzung der einzelnen [X.]etriebsrichtung, nicht aber auch die variierende Nutzung der [X.]ahnen im Verhältnis zueinander oder die variierende Nutzung der jeweiligen [X.]ahnen für Starts/Landungen ausgleichen wollte. Dafür gibt es auch einen sachlichen Grund: Schlägt die Prognose zur voraussichtlichen Nutzung der jeweiligen [X.]ahnen für Starts/Landungen oder zur voraussichtlichen Verteilung des Gesamtverkehrs auf die vorhandenen [X.]ahnen fehl, kann die Planfeststellungsbehörde hierauf mit nachträglichen [X.] reagieren, falls dies zum angemessenen Schutz der Anwohner vor Fluglärm erforderlich werden sollte. Entsprechende [X.]eaktionsmöglichkeiten bestehen im Falle eines Fehlschlagens der Prognose über die Windrichtungsverteilung nicht.

Erst recht war der [X.]lagte nicht gehalten, die durch die [X.]ahnsanierung in den Jahren 2003 bis 2007 besonders stark vom langjährigen Mittelwert abweichenden [X.] in den [X.] einzurechnen. Ob dies im Falle einer [X.]erechnung anhand realer Vergleichsjahre erforderlich gewesen wäre, kann offenbleiben, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen [X.]estandsflughafen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Entwurfs der [X.] handelt. Für die [X.]erechnung anhand der meteorologisch bedingten [X.]etriebsrichtung spielt diese Frage von vornherein keine [X.]olle. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend von seinen Tatsachenfeststellungen zum Sanierungszyklus von 20 Jahren pro [X.]ahn nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um ein Ereignis handelte, das in dieser Form bis 2020 nicht wieder auftreten wird; dass die [X.] schon früher saniert werden wird, ändert daran nichts, weil sie andere Auswirkungen auf die [X.] der übrigen [X.]ahnen haben wird.

Die Verfahrens[X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, mit denen sie geltend macht, dass ihre [X.]eweisanträge [X.], [X.]6 und [X.]8 fehlerhaft abgelehnt worden seien, sind unzulässig. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, welches Ergebnis die beantragte [X.]eweiserhebung gehabt hätte und wie sich dies nach der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Entscheidung ausgewirkt hätte, sondern versucht, die [X.]elevanz ihrer [X.]eweisanträge damit zu begründen, dass die [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft gewesen sei, was im Übrigen - wie dargelegt - auch nicht zutrifft.

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 669), die [X.]eigeladene habe der Möglichkeit, dass einzelne Starts und Landungen aus unterschiedlichsten Gründen auf eine andere als die im [X.]etriebskonzept vorgesehene [X.]ahn verlegt werden, durch einen pauschalen Zuschlag von 4 % [X.]echnung getragen, sei aktenwidrig. Zu [X.]echt führt die Klägerin allerdings aus, dass die [X.]eigeladene die prognostizierten [X.] nicht - wie im Urteil festgestellt - mit einem "pauschalen Zuschlag" versehen hat, der zu einer Erhöhung der [X.] geführt hätte, sondern die prognostizierten Flugbewegungen lediglich von der einen auf die andere [X.]ahn "verlagert" habe, woraus weder eine Erhöhung der [X.] noch eine Veränderung der Varianz, sondern lediglich eine Veränderung des im Datenerfassungssystem (DES) [X.] 2020 enthaltenen [X.]etriebsszenarios resultiere. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde bzw. die [X.]eigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, eine Streuung der [X.]ahnnutzung bei der [X.]erechnung des [X.]s zu berücksichtigen, wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Verwaltungsgerichtshof bei [X.] Verständnis der [X.]egelung zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können und seine Entscheidung deshalb auf dem Verfahrensmangel beruht.

Die [X.] der Klägerin, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 680), die schalltechnischen Untersuchungen von W... zu den von [X.]... ermittelten [X.] beschränkten sich auf die Nachtzeit, sei aktenwidrig, geht ins Leere, weil die Alternativberechnungen auf der Grundlage des - unzutreffenden - klägerischen Verständnisses des [X.]s erstellt wurden und damit unerheblich sind. [X.] Gleiche gilt, soweit die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 678) zur Unverwertbarkeit der Alternativberechnung des [X.]s durch [X.]... wegen eines angeblich falschen [X.]ezugszeitraums bei gleichzeitiger Verwertung der Vergleichsberechnungen der [X.]eigeladenen aus dem Gerichtsverfahren als aktenwidrig und Verstoß gegen Denkgesetze rügt. Auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind unerheblich, weil der [X.] von der [X.]eigeladenen fehlerfrei berechnet wurde; auf die Vergleichsberechnungen von [X.]... kommt es ebenso wenig an wie auf die Vergleichsberechnungen der [X.]eigeladenen.

Unschlüssig ist die Verfahrensrüge der Klägerin, mit der sie einen Widerspruch geltend macht zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 670 ff.), dass eine [X.]ahnsanierung alle 20 Jahre, bei einem Vierbahnensystem also im Durchschnitt alle 5 Jahre, stattfinde, und der Aussage in einer [X.], dass es im Verlauf von sechs Monaten wegen Wartungsarbeiten oder aus anderen betrieblichen Gründen zu vorübergehenden Sperrungen einzelner [X.]ahnen kommen könne. Der [X.]ezugszeitraum in der [X.] betrifft Wartungs-, nicht Sanierungsarbeiten. Die [X.] sagt nicht, dass eine [X.]ahnsanierung nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - alle 20 Jahre, sondern alle sechs Monate durchgeführt werde.

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie habe das Ausmaß des behaupteten Fehlers bei der Fluglärmberechnung durch die Stellungnahmen ihrer Sachbeistände dargelegt, die entgegenstehende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (die Klägerin bezieht sich auf [X.] des [X.]; gemeint sind vermutlich die Ausführungen unter juris [X.]n. 680) entspreche nicht dem Inhalt der Akten, fehlt es bereits an der [X.]enennung einer konkreten Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich der Vorwurf der [X.] bezieht.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens[X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, die insbesondere die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt sehen, weil der Verwaltungsgerichtshof ihre Ausführungen zur [X.] insbesondere im [X.]ahmen ihrer [X.]eweisanträge [X.] und III.2 sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 13. August 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe, sind unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 716 ff.) hat die [X.]eweisanträge abgelehnt; insoweit ist von einer Kenntnisnahme ihres Inhalts auszugehen. Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 13. August 2009 liegt ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht vor. Der Schriftsatz kritisiert nicht die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Lärmberechnung, sondern die Vergleichsberechnung der [X.]eigeladenen auf der Grundlage der [X.] und der Az[X.] 2008 (VGH 11 [X.] 359/08.T, [X.]d. XIV [X.]l. 2353 ff.). Nur hierauf bezog sich im Übrigen auch der [X.] des Verwaltungsgerichtshofs (Sitzungsniederschrift S. 51 f.; juris [X.]n. 648). Mit der Vergleichsberechnung hat sich der Verwaltungsgerichtshof indes erst ab juris [X.]n. 705 ff. beschäftigt. Dafür, dass er den Vortrag der Kläger auch im vorliegenden Zusammenhang unberücksichtigt gelassen haben könnte, finden sich im Urteil keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass er nicht auf alle Aspekte des klägerischen Vortrags eingegangen ist, ist hierfür kein ausreichendes Indiz, zumal die Vergleichsberechnung für den Verwaltungsgerichtshof kein zentraler Gesichtspunkt war.

Die Kläger [X.] ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe einerseits festgestellt, die [X.]eigeladene habe sich bei ihrer (ursprünglichen) [X.]erechnung der Streuung der [X.]ahnnutzung an der Windrichtung orientiert, andererseits, sie habe auf die meteorologisch bedingte [X.]etriebsrichtungsverteilung abgestellt. [X.]eides sei aber nicht identisch. Eine schlüssige [X.] der [X.] ist damit nicht erhoben, zumal keine konkrete Textstelle angegeben wird, mit der eine der Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch stünde. Tatsächlich sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig so zu lesen, dass die [X.]eigeladene der Sigma-[X.]erechnung die meteorologisch bedingte [X.]etriebsrichtungsverteilung zugrunde gelegt hat. Was der Verwaltungsgerichtshof darunter versteht, hat er unter juris [X.]n. 666 dargelegt: Windrichtung und bei Windstille reale [X.]etriebsrichtung. Wenn der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle meint, die [X.]eigeladene habe sich entschieden, im [X.]ahmen des § 2 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs zur [X.] bzw. § 2 Abs. 3 Satz 4 der [X.] auf die Windrichtung abzustellen, ist das ersichtlich lediglich eine Vereinfachung. [X.]s die [X.]eigeladene bei Windstille auf die reale - festgelegte - [X.]etriebsrichtung der jeweiligen [X.]eferenztage abgestellt hat, begründet auch materiellrechtlich keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses und des angegriffenen Urteils. Eine solch geringfügige Ergänzung des [X.] lag im [X.]ahmen ihrer Abschätzungskompetenz nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs der [X.] bzw. § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.], ohne dass die [X.]eigeladene deshalb verpflichtet gewesen wäre, insgesamt auf eine [X.]erechnung anhand eines Vergleichsflughafens umzuschwenken.

Die Kläger [X.] außerdem, der Verwaltungsgerichtshof habe aktenwidrig unterstellt, die [X.]eigeladene habe anders als [X.]... ihrer Vergleichsberechnung reale [X.]elegungszahlen zugrunde gelegt, [X.]... habe in seiner [X.]erechnung kein [X.]etriebskonzept berücksichtigt und die Kläger hätten nur [X.]erechnungen für den Erfassungszeitraum 1999 bis 2008 vorgelegt. Auch insoweit fehlt die konkrete [X.]ezeichnung einer Textstelle aus dem Akteninhalt und einer Textstelle aus dem Urteil, die in Widerspruch stehen sollen. Die Suche dieser Stellen überlassen die Kläger dem Gericht. [X.] genügt den Anforderungen an eine plausible Verfahrensrüge nicht (vgl. [X.]eschluss vom 2. November 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 41.99 - juris [X.]n. 25 ). Im Übrigen beziehen sich diese [X.] durchweg auf die Vergleichsberechnungen der [X.]eigeladenen und von [X.]..., deren [X.]ichtigkeit und Aussagekraft auf [X.]asis der Az[X.] 2008 - wie dargelegt - für die [X.]echtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unerheblich ist.

Die Kläger [X.] schließlich, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag von [X.]... ohne eigene Sachkunde zurückgewiesen. Eine Verfahrensnorm, gegen die hierdurch verstoßen sein könnte, benennen sie nicht; es bleibt entgegen der Darlegungspflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO unklar, ob hier eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder eine fehlerhafte [X.]eweiswürdigung gerügt wird.

bb) Abweichung von Flugrouten

Einen abwägungsrelevanten Fehler hat der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit ohne [X.] verneint, als ein Teil der tatsächlichen Flugbewegungen von der "Ideallinie" der von der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung der Fluglärmbelastung zugrunde gelegten Flugrouten abweicht.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 697) hat angenommen, dass der pauschalierende Ansatz der alten und neuen [X.]erechnungsvorschriften auch bei der Würdigung der Abweichungen von Flugrouten zum Tragen komme. [X.] Verfahren ziele nicht darauf, die einzelnen tatsächlichen Flugbewegungen genau zu erfassen, sondern knüpfe, um Lärmwerte zu ermitteln, an den Verlauf der Flugrouten und Art und Zahl der [X.]elegungen an. Eine Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung werde durch entsprechende [X.]ewertungsparameter vermieden. Gegenüber einem [X.]erechnungsverfahren bestünden nur dann rechtliche [X.]edenken, wenn es die Wirklichkeit völlig unzulänglich abbilde, was hier nicht festgestellt werden könne. Diese Auffassung knüpft an die [X.]echtsprechung des [X.]s (Urteile vom 3. März 1999 - [X.]VerwG 11 A 9.97 - [X.]uchholz 406.25 § 41 Nr. 26 und vom 20. Dezember 2000 - [X.]VerwG 11 A 7.00 - [X.]uchholz 406.25 § 41 Nr. 36) an und begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden bundesrechtlichen [X.]edenken.

Nach dem Az[X.]-Entwurf 2007 wird dem Umstand, dass Flugrouten nicht strikt eingehalten werden, dadurch [X.]echnung getragen, dass [X.] gebildet werden. Die [X.]erechnung unterstellt, dass sich die Flugzeuge symmetrisch abnehmend um die Mittellinie des [X.] verteilen. Die Kläger machen geltend, als Mittellinie des [X.] dürften nicht immer die Flugrouten gewählt werden; wenn aus den Flugspuraufzeichnungen hervorgehe, dass der Schwerpunkt des tatsächlichen Flugbetriebs nicht dem Verlauf der Flugroute entspreche, müsse nicht nur - wie die [X.]eigeladene meine - die Korridorbreite angepasst, sondern der Korridor verschoben werden. Einen [X.] zeigen sie damit nicht auf. Der Wortlaut sämtlicher [X.]erechnungsvorschriften der Az[X.]/[X.] belegt, dass als Mittellinie der Korridorbildung im Grundsatz die von der [X.] (im Folgenden: [X.]) prognostizierten Flugrouten als "[X.]" gewählt werden sollen. [X.] stellen auch die Kläger nicht in Frage. Sie sind allerdings der Auffassung, dass Ausnahmen hiervon zulässig und unter weiteren Voraussetzungen sogar geboten seien. Als Argument hierfür führen sie an, die [X.]erechnungsvorschriften sprächen in Abgrenzung von den "[X.]" des § 27a Abs. 2 Satz 1 [X.] bewusst von "Flugstrecken". Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil Ziffer 2.1.1 der [X.] nicht nur Flugrouten als Flugstrecken zulässt, sondern beispielsweise auch die aus häufigen Einzelanweisungen und bei [X.] sogar aus tatsächlich häufig geflogenen Kursen gewonnenen Linien. [X.]ei [X.] wird der Schwerpunkt des Verkehrs aber nicht als Ermittlungsgrundlage der Flugwege zugelassen. Es mag zwar sein, dass die von den Klägern favorisierte [X.]estimmungsart dem Interesse an einer möglichst realitätsnahen Prognose näherkommt. Gleichwohl hat sich der Normgeber in den [X.]erechnungsvorschriften im Grundsatz für eine pauschalierende und damit leichter handhabbare [X.]erechnungsmethode entschieden. [X.] ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die vorgegebene [X.]erechnungsmethode auch dem Gesetzgeber bei der Neufassung des [X.] bekannt war und deshalb davon auszugehen ist, dass sie auch vom gesetzgeberischen [X.]en getragen ist.

[X.]s die von der [X.] prognostizierten Flugrouten unrealistisch wären, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Aus den klägerseits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen hat er im Gegenteil die Überzeugung gewonnen, dass insgesamt betrachtet eine recht gute Übereinstimmung zwischen den vorgegebenen [X.]outen und den tatsächlich geflogenen Strecken bestehe (juris [X.]n. 699). Auch hinsichtlich des vom [X.] der Kläger herausgegriffenen [X.]eispielsfalls (juris [X.]n. 700) ist er davon ausgegangen, dass die Schwerpunktsverschiebung nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der [X.]etroffenenzahl geführt habe (juris [X.]n. 700). Gegenteiliges zeigen auch die Kläger nicht auf.

Erfolglos bleibt die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, die [X.]eigeladene hätte ihrer [X.]erechnung der [X.] gemäß Ziffer 3.2.2 der [X.] Flugspuraufzeichnungen auch für den [X.] zugrunde legen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es ohne [X.] gebilligt, dass sich die [X.]eigeladene auf eine Auswahl von Flugspuraufzeichnungen gestützt hat, die nicht nach Tages- und [X.] untergliedern. Ziffer 3.2.2 der [X.] ist als [X.] formuliert, regelt unmittelbar allerdings nur, welche Informationen die [X.] der für die Fluglärmermittlung zuständigen [X.]ehörde zur Verfügung stellen muss. [X.] ist zwar ein starkes Indiz dafür, dass die [X.]ehörde diese Daten regelmäßig auch zu verwenden hat. Wenn allerdings - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - dargelegt wird, dass sich typischer [X.] hinsichtlich der Abweichungen von den [X.]n vom Tagverkehr nicht wesentlich unterscheidet, ist eine gegenüber dem Tageszeitraum differenzierende [X.]etrachtung auch nicht geboten.

Die [X.] der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die [X.] im [X.]ahmen der Abwägung geringer seien als für die Festsetzung von [X.]en, greift nicht durch. Denn hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat lediglich festgestellt, die Flugspuraufzeichnungen seien für die [X.]estimmung der [X.] im [X.]ahmen der Abwägung hinreichend aussagekräftig. Ob das auch im [X.]ahmen der Festsetzung von [X.]en gelte, hat er ausdrücklich offengelassen (juris [X.]n. 698). [X.] ist folglich auch die nicht weiter begründete Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe "deshalb auch" ihre [X.]eweisanträge Nr. 10 und 11 fehlerhaft abgelehnt.

Unzulässig ist auch die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10. Die Klägerin setzt sich mit den Gründen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ihre [X.]eweisanträge Nr. 6 und 8 abgelehnt hat, nicht auseinander. Sie macht insbesondere nicht deutlich, warum ihre [X.]eweisbehauptung auf der Grundlage der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Umstand, dass die Klägerin in [X.]eweisantrag Nr. 6 geklärt wissen will, ob die Flugroutenabweichungen die Aussagekraft des DES in Frage stellten, legt nahe, dass sie nicht vom [X.]echtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, sondern von ihrem eigenen [X.]echtsstandpunkt ausgeht, wonach Maßstab für eine ordnungsgemäße Flugroutenprognose nicht die in den [X.]erechnungsvorschriften vorgegebene Vorgehensweise, sondern unmittelbar die [X.]ealitätsnähe sei. Gleiches gilt hinsichtlich [X.]eweisantrag Nr. 8.

Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 schließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, legt sie schon nicht dar, was sie noch vorgetragen hätte, wenn das rechtliche Gehör ordnungsgemäß gewährt worden wäre. Die [X.] ist deshalb ebenfalls unzulässig.

cc) "[X.]"

[X.]s der Verwaltungsgerichtshof einen rechtserheblichen Ermittlungsfehler auch im Zusammenhang mit der Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen [X.] ([X.]) verneint hat, ist im Ergebnis bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Verfahrens[X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 greifen nicht durch. Soweit sie die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 661), "die Prognosen zu den Verkehrsbeziehungen und die [X.]elegung der einzelnen Verbindungen (ließen) Schlussfolgerungen zu, welche Flugzeuge auf den einzelnen Destinationen sinnvoll eingesetzt werden können," als aktenwidrig [X.], benennen sie keinen konkreten Aktenbestandteil, zu dem diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch stehen könnte, sondern beziehen sich auf - angeblichen - Vortrag der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung. [X.] genügt den [X.] nicht.

Die des Weiteren erhobene [X.] der Kläger ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]eweisantrag der Kläger zu der [X.]ehauptung, in den vergangenen 15 Jahren habe am [X.] ein [X.] von 25 % heavy, 74 % medium und 1 % light verkehrt, zu [X.]echt abgelehnt; er war unsubstantiiert. Die [X.]ehauptungen der Kläger stellen nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Prognose der [X.]eigeladenen (36 % heavy, 63 % medium und 1 % light) fehlerhaft sein könnte. Es liegt auf der Hand, dass der [X.] nicht schlicht aus dem [X.] der vergangenen Jahre hochgerechnet werden kann, sondern auch Verschiebungen bei den Verkehrssegmenten und gegebenenfalls Einzeldestinationen berücksichtigen muss. So steigen etwa nach der [X.]-Prognose der Kontinental- und [X.] weit stärker als der [X.]egionalverkehr (vgl. Gutachten [X.] S. 122, Ordner 247). Im Übrigen ist es nicht unplausibel, dass im [X.] größere und schwerere Flugzeuge eingesetzt werden als auf Kurzstrecken. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

Eine Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme der Firma [X.] vom Juli 2009, die die [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, 4 [X.] 3.10 und 4 [X.] 4.10 dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu [X.]echt abgelehnt.

Die [X.] haben die Stellungnahme als [X.]eleg für ihre [X.]ehauptung vorgelegt, dass die [X.]eigeladene den Flugzeugtyp [X.] zu Unrecht der Az[X.]-[X.] zugeordnet habe; tatsächlich sei der Typ der [X.] zuzuordnen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Vortrag je selbständig tragend - erstens - als verspätet und daher unverwertbar eingestuft. Die [X.]ehauptung von [X.], die Flugzeuge des Typs [X.] 190 und 195 wiesen eine Startmasse von über 50 t auf, sei - zweitens - nicht hinreichend substantiiert, weil die zur [X.]egründung angeführte E-Mail der [X.] (im Folgenden: [X.]) dem Gutachten nicht beigefügt gewesen sei. Die [X.]ehauptung sei - drittens - zudem unzutreffend; die angegebenen Gewichte gälten nur für die [X.]; die Standardversion beider Flugzeuge wiege unter 50 t; das ergebe sich aus den Herstellerangaben im [X.]; dass zum [X.] 2020 ein bestimmter Anteil der [X.] verkehren werde, habe [X.] nicht dargelegt. Ein etwaiger Fehler bei der Eingruppierung wirke sich - viertens - nicht auf das [X.] aus; es sei abwegig, dass der Anteil der Az[X.]-[X.], wie von [X.] prognostiziert, bis 2020 auf 3,02 % fallen werde; in den letzten Jahren sei er von 7,62 % in 2000 auf 16,63 % in 2008 gestiegen.

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 greift die ersten drei [X.]egründungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrens[X.] und die vierte [X.]egründung mit der Sachrüge an. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt, kann die [X.]evision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jedes Grundes eine zulässige und begründete [X.]evisionsrüge erhoben worden ist. Daran fehlt es hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag der Klägerin zu [X.]echt als nicht substantiiert eingestuft, dies allerdings nur im Ergebnis. Zwar überspannt er (juris [X.]n. 650) die Anforderungen an substantiierten Klagevortrag, wenn er den klägerischen Vortrag mit der [X.]egründung als unsubstantiiert zurückweist, die gutachterliche Stellungnahme beziehe sich auf eine E-Mail der [X.], die dem Gutachten nicht beigefügt sei. Auch im Fall eines nachgelassenen Schriftsatzes ist von der [X.] nicht mehr zu verlangen als die ihren Klageantrag stützenden tatsächlichen [X.]ehauptungen aufzustellen. Werden die [X.]ehauptungen von der Gegenseite bestritten, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gegebenenfalls auch [X.]eweis zu erheben (§ 86 Abs. 1 VwGO). Gleichwohl war der Klagevortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen. Er lässt nicht erkennen, inwieweit die der gutachterlichen Stellungnahme von [X.] zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen bereits im [X.]punkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hätten berücksichtigt werden können.

Die Stellungnahme von [X.] ([X.] begründet ihre [X.]ehauptung, in der Lärmberechnung sei ein zu geringer Anteil der Az[X.]-[X.] berücksichtigt worden, im Wesentlichen damit, dass die [X.] im Jahr 2009 insgesamt 30 [X.]egionalflugzeuge der [X.] 190/195-Familie bestellt habe, deren maximales Startgewicht von der [X.] mit über 50 000 kg angegeben werde, und die damit der Az[X.]-[X.] zuzuordnen seien. Diese neuen Flugzeuge hätten bisherige Flugzeugtypen ersetzt, die alle der [X.] angehörten. Vor diesem Hintergrund sei es wesentlich wahrscheinlicher, dass die Zahl der Flugbewegungen in der [X.] deutlich zunehme anstatt etwa gleich zu bleiben und jene der [X.] abnehme anstatt weiter zuzunehmen. Die ordnungsgemäße Lärmermittlung der Planfeststellungsbehörde wird dadurch nicht substantiiert in Frage gestellt. Maßgeblicher [X.]punkt für die Ermittlung des Fluglärms ist der [X.]punkt der Abwägung, mithin der [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 18. Dezember 2007. [X.]s die Absicht der [X.], ihren Flottenbestand durch Ersatzbeschaffungen in einer für die Az[X.]-[X.]erechnung - unterstellt - relevanten Weise zu ändern, in diesem [X.]punkt bereits bekannt war, hat weder die Klägerin behauptet noch ist dies aus der Stellungnahme von [X.] oder sonstigen Unterlagen ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer [X.]evisionsrüge keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die beschriebene Ersatzbeschaffung der [X.] für die Lärmermittlung der Planfeststellungsbehörde relevant gewesen sein könnte.

dd) Parallele Anflüge

[X.] ist die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09, hinsichtlich des Phänomens "paralleler Anflüge" liege ein [X.] vor, den der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung von [X.]undesrecht gebilligt habe.

Die Klägerin hat den Einwand erhoben, gleichzeitige parallele Anflüge, wie sie nunmehr auf der [X.] einerseits und dem Parallelbahnsystem andererseits möglich seien, würden aufgrund von Überlagerungen zu höheren [X.]n führen, als sie sich aus der [X.]erechnung nach dem Az[X.]-Entwurf 2007 mit der isolierten [X.]etrachtung einzelner [X.]ahnen ergäben. Diesen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof für unbeachtlich gehalten, weil die einzelnen Flugbewegungen von den Ermittlungen erfasst seien, das [X.]erechnungsverfahren einen pauschalierenden [X.]harakter habe und nicht dargelegt sei, dass sich die Verstärkungen abwägungsrelevant auf das Ergebnis der Lärmermittlungen ausgewirkt haben könnten (juris [X.]n. 693). [X.] als Sachrüge auszulegende [X.] der Klägerin greift nicht durch.

Sie macht geltend, dass die [X.] die Sondersituation zweier unabhängig zu betreibender Parallelbahnen weder regele noch erfasse. Insofern könne auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der pauschalierende [X.]harakter des [X.]erechnungsverfahrens einen derartigen Sonderfall ausschließe. Einen [X.] zeigt die Klägerin damit nicht auf. Sie liefert nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass sich gleichzeitige parallele Anflüge lärmerhöhend auswirken können. Es erscheint zwar denkbar, dass gleichzeitige parallele Anflüge aufgrund der Überlagerung von Schallwellen zu höheren [X.]n führen können, wobei auch dies stark von der Lage des fraglichen Immissionsortes abhängen dürfte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist aber nicht erkennbar, dass diese Ereignisse tatsächlich so häufig sein könnten, dass ihre Außerachtlassung im [X.]ahmen eines pauschalierenden [X.]erechnungsansatzes den [X.] (number of events above threshold) nennenswert verzerren würde. Allein mit der [X.]ehauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die [X.]erücksichtigung des Phänomens auswirke, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs nicht erschüttert. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass im Falle gleichzeitiger paralleler Anflüge die Zahl der [X.] aufgrund der Gleichzeitigkeit sinkt, was einen lärmmindernden Effekt haben dürfte. Davon geht jedenfalls die [X.]eigeladene aus, die im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass die Überlagerung zwar einige [X.] über die maßgeblichen [X.] heben werde, andererseits aber auch dazu führen könne, dass zwei Überflüge, die je für sich schon den [X.]wert überschreiten würden, zu einem Einzelschallereignis zusammengerechnet werden. Auch damit hat sich die Klägerin nicht substantiiert auseinandergesetzt.

Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass der Normgeber das Phänomen paralleler An- und Abflüge schlicht übersehen hätte. [X.] Fluglärmschutzgesetz, der Entwurf der [X.] oder des Az[X.]-Entwurfs 2007 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit [X.]aum für ergänzende [X.]erechnungen außerhalb der Az[X.] gegeben werden sollte. Dies gilt umso mehr, als solche [X.]erechnungen das Verfahren erheblich verkomplizieren würden.

ee) Erheblichkeit

Da die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Lärmberechnung der Planfeststellungsbehörde leide nicht an durchgreifenden [X.]echtsfehlern, somit insgesamt nicht zu beanstanden ist, kommt es auf dessen Hilfserwägungen nicht an. Die gegen die Hilfserwägungen gerichtete [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 ist nicht entscheidungserheblich, desgleichen nicht die hiergegen gerichteten Verfahrens[X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10.

3. Zulassung von Flugbewegungen in der "Mediationsnacht"

Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr - Mediationsnacht - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu [X.]echt beanstandet.

Der Planfeststellungsbeschluss regelt in Teil [X.].1.2, dass zwischen 23.00 und 5.00 Uhr Luftfahrzeuge nur starten und landen dürfen, wenn sie bestimmte [X.]swerte erfüllen, der [X.]eförderung von Fracht, Personen und/oder Post im Linienverkehr oder im linienähnlichen ([X.]harter-)Verkehr dienen und ihre Halter Luftfahrtunternehmen sind, die am [X.] einen von der Genehmigungsbehörde anerkannten Geschäfts- und Wartungsschwerpunkt unterhalten. Die hiernach zulässigen Starts und Landungen sind auf die Zahl von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr begrenzt. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden. Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter [X.]nischen in das folgende Kalenderjahr ist nicht gestattet. Die Flugbewegungen sind auf das in Ziffer 4.1 angeordnete Kontingent (150 planmäßige Flüge in der [X.]) anzurechnen. [X.]ei der Koordinierung der Flugbewegungen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr haben im [X.]ahmen der festgesetzten [X.]ewegungshöchstgrenze Flugbewegungen von Luftfahrzeugen im ausschließlichen Luftfrachtverkehr (Nurfrachter) bzw. Luftpostverkehr Vorrang vor sonstigen Flügen. Starts und Landungen von Luftfahrzeugen sind zwischen 1.00 und 4.00 Uhr auf dem [X.] nicht zulässig. Ausgenommen sind hiervon lediglich Starts von Luftfahrzeugen, die im ausschließlichen Luftfrachtverkehr (Nurfrachter) bzw. Luftpostverkehr eingesetzt werden. Für die [X.] in der Mediationsnacht gelten weitere Einschränkungen. Unter anderem sieht der Planfeststellungsbeschluss in Teil [X.].2 vor, dass die [X.]enutzung der Landebahn Nordwest durch Luftfahrzeuge in dieser [X.] untersagt ist und die Flugbewegungen, soweit dies bei der Flugverkehrskontrolle vertretbar erscheint, zwischen 23.00 und 5.00 Uhr unter [X.]erücksichtigung der Siedlungsstruktur so auf die Start- und Landebahnen Nord und Süd sowie die [X.] verteilt werden, dass Überflüge besiedelter Gebiete auf das unumgängliche Maß beschränkt bleiben und auf eine möglichst ausgeglichene Verteilung der Flugbewegungen hingewirkt wird.

Diese [X.]egelung ist - wie ausgeführt (oben A. 3.) - bereits wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 73 Abs. 8 HVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.] rechtswidrig und aufzuheben, weil die Planfeststellungsbehörde die Kläger zur beabsichtigten Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht nicht angehört hat; das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. Zu [X.]echt hat er die [X.]egelung jedoch als abwägungsfehlerhaft beanstandet.

a) Antragsbindung

Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht durch die Planfeststellungsbehörde allerdings nicht bereits daran scheitert, dass die [X.]eigeladene ihrem Antrag auf Feststellung des [X.] ein [X.]etriebskonzept zugrunde gelegt hat, das keine planmäßigen Flüge in der Mediationsnacht vorsah.

[X.] kann, ob der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 753) mit der [X.]egründung, die [X.]eigeladene habe zu [X.]echt vorgetragen, dass das von ihr dem Planfeststellungsantrag zugrunde gelegte [X.]etriebskonzept lediglich als ein Vorschlag an die Planfeststellungsbehörde aufzufassen sei, in tatsächlicher Hinsicht einen Antrag der [X.]eigeladenen insoweit in Abrede stellen wollte. [X.] kann ferner, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - die Planfeststellungsbehörde die im Planfeststellungsverfahren vorgetragenen Einwendungen zum Anlass nehmen könne, [X.]etriebsregelungen zu verfügen, die von dem mit dem Plan vorgelegten [X.]etriebskonzept der [X.]eigeladenen abweichen. Denn es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die [X.]eigeladene mit der Zulassung von Flügen in der Mediationsnacht einverstanden war und ihren ursprünglichen Antrag im Hinblick auf das [X.]etriebskonzept insoweit jedenfalls konkludent in zulässiger Weise erweitert hat.

Aber auch dann, wenn von einer [X.]indung der Planfeststellungsbehörde an das ursprünglich beantragte [X.]etriebskonzept der [X.]eigeladenen auszugehen wäre, wären subjektive [X.]echte der Kläger nicht verletzt. [X.] Antragserfordernis schützt den Adressaten einer Genehmigung davor, dass ihm ein ungewolltes Vorhaben "aufgedrängt" wird und er - z.[X.]. in Gestalt der [X.]etriebspflicht nach § 45 [X.] - Pflichten übernehmen muss, die er nicht tragen will. Allein aus einer Überschreitung des durch den Antrag gezogenen [X.]ahmens folgt indes noch keine [X.]echtsverletzung Dritter. Dies ist erst der Fall, wenn zu ihren Lasten - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - das [X.] missachtet wurde. Eine subjektive [X.]echtsposition der Kläger, aufgrund derer sie über § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG hinaus unmittelbar das Fehlen eines Antrags [X.] könnten, ist deshalb nicht zu erkennen.

b) Abwägung

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht jedoch als abwägungsfehlerhaft beanstandet.

aa) Inkrafttreten

Zu Unrecht [X.] die Kläger eine Verletzung des [X.]s durch die Inkrafttretensregelung im einführenden Text der Nebenbestimmung in Teil [X.] des Planfeststellungsbeschlusses.

Soweit die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 [X.], die Planfeststellungsbehörde habe das durch die Inkrafttretensregelung ermöglichte Szenario eines [X.]s mit [X.] nicht berücksichtigt, ist diese [X.] durch Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gestützt.

Einen [X.] zeigt auch die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 nicht auf mit dem Einwand, bis zur Erhöhung des [X.]es gelte kein nächtliches Landeverbot, obwohl die Anwohner den [X.] der neuen Landebahn bereits mit deren Inbetriebnahme ausgesetzt seien. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 278) hat angenommen, dass eine lärmerhebliche Zunahme von Flugbewegungen ohne Erhöhung des [X.]es nicht zu befürchten sei; dass diese Annahme unzutreffend wäre, etwa weil sich allein durch eine Inbetriebnahme der [X.] die Gesamtzahl der [X.] oder die Intensität der [X.]etroffenheiten erhöhte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Auf geänderte individuelle [X.]etroffenheiten, auf die die Klägerin abhebt, kommt es im [X.]ahmen der Abwägung der Flugbetriebsregelungen grundsätzlich nicht an.

Im Übrigen ist auch die [X.]ehauptung der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, das Szenario, dass die Inbetriebnahme der [X.] sich längere [X.] nicht im Koordinationseckwert niederschlagen werde, sei aufgrund von [X.]auverzögerungen bei der Erweiterung der landseitigen [X.] realistisch, nicht von entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gedeckt und auch nicht unstrittig. Aufklärungs[X.] haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Die [X.]ehauptung ist auch durch die tatsächliche Entwicklung am [X.] nicht bestätigt worden.

bb) [X.] (§ 29b Abs. 1 Satz 2 [X.])

Zu beanstanden ist die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht indes, weil die [X.]egelung nicht den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz genügt, die sich aus § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben.

(1) "[X.]nacht" und "Mediationsnacht"

Für die Zulassung planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht gelten die Anforderungen, die sich aus der [X.]echtsprechung des Senats für die Zulassung von Flügen in der sog. [X.]nacht, also dem [X.]raum von 0.00 bis 5.00 Uhr, ergeben. Die [X.]nacht ist von der Mediationsnacht umfasst. Die Zulassung eines Kontingents von [X.] in der Mediationsnacht ohne den Nachweis eines standortspezifischen [X.] wäre deshalb rechtswidrig, weil sie jedenfalls in der Nachtkernzeit den in der Senatsrechtsprechung benannten strengeren [X.]echtfertigungsanforderungen genügen muss. [X.]s die Planfeststellungsbehörde diese besonderen [X.]echtfertigungsanforderungen auf die Stunde vor der Nachtkernzeit (23.00 bis 24.00 Uhr) erstreckt hat, kann nicht in der Weise "gegengerechnet" werden, dass die [X.]echtfertigungsanforderungen für die Zulassung von Flügen in den [X.]stunden der Nacht relativiert werden.

(2) "Konkret-zahlenmäßiger Nachweis" (Überwiegen von Expressfracht)

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, die Planfeststellungsbehörde habe nicht "konkret-zahlenmäßig" dargelegt, dass der nächtliche Frachtverkehr insgesamt - d.h. in der [X.]ilanz aller nächtlichen Frachtflüge - überwiegend dem Transport von Expressfracht diene (juris [X.]n. 757).

Die vom Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - [X.] 3001.07 - ([X.]VerwGE 131, 316 [X.]n. 57 ff.) zum [X.] Leipzig/[X.] benannten bundesrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der standortspezifische [X.]edarf für Flüge zum Transport von Expressfracht konventionelle Fracht "mitziehen" kann, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegeben. [X.] Angewiesensein der Fracht auf den nächtlichen Umschlag war der maßgebende Grund für die Anerkennung eines standortspezifischen [X.] am [X.] Leipzig/[X.]. Verkehre, die nicht dem Transport von Expressfracht dienen, können für sich betrachtet die Durchführung von Flugverkehr in der Nachtkernzeit nicht rechtfertigen. Wenn aber Expressfracht und nicht auf den sog. [X.] angewiesene Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die [X.]eschränkung der [X.] auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Drehkreuzes, auch soweit es dem nächtlichen Umschlag von Expressfracht dient, gefährden würde, kann der standortspezifische [X.]edarf an Flügen zum Transport von Expressfracht Flüge, die auch oder im Einzelfall sogar ausschließlich nicht auf den [X.] angewiesene Fracht transportieren, "mitziehen". [X.] gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das [X.] prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Hierfür kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Dies zu fordern und im Vollzug überwachen zu lassen, ist nicht Aufgabe der [X.] und ginge an der [X.]ealität vorbei. Maßgeblich ist vielmehr die [X.]ilanz aller nächtlichen Flugbewegungen (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.[X.] [X.]n. 61).

Nach der Senatsrechtsprechung müssen hiernach drei kumulative Voraussetzungen für die Zulassung des "[X.]s" konventioneller Fracht erfüllt sein: Erstens muss ein standortspezifischer [X.] für Expressfracht bestehen. Zweitens muss der nächtliche Frachtverkehr in der [X.]ilanz aller nächtlichen Flugbewegungen weit überwiegend in einer das [X.] prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dienen. Drittens muss der jeweilige Flug logistisch in das Luftfrachtzentrum eingebunden sein.

Allein auf die erste Voraussetzung - den [X.] für Expressfracht - bezieht sich die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Planfeststellungsbeschluss beruhe zu [X.]echt auf der "Annahme, dass für die 17 planmäßigen Flüge je Nacht in der [X.] zwischen 23.00 und 5.00 Uhr grundsätzlich ein standortspezifischer [X.] besteht" (juris [X.]n. 756). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof insoweit den festgestellten standortspezifischen [X.] nicht ausdrücklich auf Expressfracht bezogen hat, liegt dieser [X.]ezug doch auf der Hand. [X.] ergibt sich zum einen daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung explizit an die Entscheidung des Senats zum [X.] Leipzig/[X.] angelehnt hat, und zum anderen auch daraus, dass die Planfeststellungsbehörde in der vom Verwaltungsgerichtshof in [X.]ezug genommenen Passage in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses nur den standortspezifischen [X.] für Expressfracht - nach der [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs "überzeugend" - dargelegt hat. Nur hierauf erstreckt sich deshalb die [X.]indungswirkung dieser Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO, die der [X.]lagte und die [X.]eigeladene in den Vordergrund rücken.

Demgegenüber zielt die [X.]eanstandung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich auf die zweite Voraussetzung, also darauf, dass der nächtliche Frachtverkehr in der [X.]ilanz aller nächtlichen Flugbewegungen weit überwiegend in einer das [X.] prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dienen muss. [X.] Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs "konkret-zahlenmäßig" weder im Planfeststellungsbeschluss noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden.

Anders als der [X.]lagte und die [X.]eigeladene meinen ist diese weitere Voraussetzung nicht bereits dadurch erledigt, dass der Verwaltungsgerichtshof "grundsätzlich" das [X.]estehen eines standortspezifischen [X.] bestätigt hat. Angesichts des kumulativen Verhältnisses beider Voraussetzungen genügt es nicht, einen "grundsätzlichen" standortspezifischen [X.]edarf für [X.] darzulegen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der das [X.] prägende [X.] in der [X.]ilanz aller nächtlichen Flugbewegungen weit überwiegt.

Die [X.]eigeladene kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Senat habe es in seiner [X.]echtsprechung über diese generellen Maßgaben hinaus ausdrücklich anerkannt, dass im konkreten Einzelfall - abhängig von der Funktion des einzelnen [X.]s - auch eine Gleichstellung von allgemeinem Frachtverkehr und Expressfrachtverkehr rechtmäßig sein könne, und dass von dem engeren Erfordernis des "[X.]s" in diesem Zusammenhang keine [X.]ede mehr sei. Mit diesem Einwand bezieht sich die [X.]eigeladene ausdrücklich auf [X.]n. 95 des Urteils des Senats vom 24. Juli 2008 (a.a.[X.]) zum [X.] Leipzig/[X.]. Der Senat hatte dort die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, "hinsichtlich der Gestattung von Nachtflugbetrieb den allgemeinen Frachtverkehr mit dem Expressfrachtverkehr gleichzusetzen", zwar in der Tat als abwägungsfehlerfrei angesehen. [X.] bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf den dritten Schritt der Abwägung, in dem die Planfeststellungsbehörde "des Weiteren" die Auswirkungen des gesamten nächtlichen Frachtverkehrs den gegenläufigen Interessen der [X.]anwohner am Schutz der Nachtruhe gegenübergestellt hatte. Von einer Aufweichung der Anforderungen an die Ermittlung und den Nachweis eines standortspezifischen [X.] als dem ersten Schritt in der Abwägung (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.[X.] [X.]n. 57 ff.) kann deshalb keine [X.]ede sein. Von diesem Erfordernis als Einstiegsvoraussetzung für eine abwägungsfehlerfreie Zulassung von Flugbetrieb in [X.]zeit der Nacht ist der Senat ebenso wenig abgerückt wie von dem Erfordernis eines weit überwiegenden [X.]s als Voraussetzung für das "[X.]" konventioneller Fracht.

[X.]s für den [X.] wegen seiner Verkehrsbedeutung weniger strenge Anforderungen an die Zulassung nächtlicher Frachtflüge gelten könnten, zeichnet sich für den Senat vor dem Hintergrund der [X.]egelung des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] und im Hinblick auf das in [X.] deutlich dichter besiedelte und stärker betroffene [X.]umfeld nicht ab.

In Übereinstimmung mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Darlegung eines in der [X.]ilanz aller nächtlichen Flugbewegungen weit überwiegenden [X.]s beanstandet. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in den [X.]stunden der Nacht bedarf vor dem Hintergrund des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] eines besonderen Nachweises des Vorliegens der [X.]echtfertigungsvoraussetzungen. Die Planfeststellungsbehörde darf derartigen Nachtflugbetrieb nur zulassen, wenn sie sich vom Vorliegen der hierfür erforderlichen strengen Voraussetzungen überzeugt hat. Dieses Erfordernis impliziert, dass das hierfür maßgebliche [X.] im [X.] in geeigneter Weise ermittelt und aufbereitet wurde. Verzichtet sie hierauf, ist die Nachtflugregelung bereits deswegen fehlerhaft. Die Last der Planfeststellungsbehörde, die abwägungserheblichen [X.]elange vollständig zu ermitteln und zu bewerten, berechtigt das [X.], bereits dann einen Fehler im [X.] anzunehmen, wenn rechtfertigende Gründe in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht dokumentiert sind und auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeliefert werden. Insoweit eine Amtsermittlungspflicht des [X.]s annehmen zu wollen, wie dies der [X.]lagte und die [X.]eigeladene tun, verkennt die rechtlichen Anforderungen des [X.]s. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des [X.] behilflich zu sein.

(3) Zulassung von Passagierflügen in der Mediationsnacht

Die übergangsweise und nachrangige Zulassung von Passagier- und Touristikflügen in der Mediationsnacht hat der Verwaltungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls zu [X.]echt als abwägungsfehlerhaft beanstandet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Planfeststellungsbeschluss dahin ausgelegt, dass in der Mediationsnacht bis zur Ausschöpfung des [X.] durch den bevorrechtigten Fracht- und Postverkehr auch Touristik- und Passagierflüge übergangsweise zugelassen sind. Dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich diese [X.]egelung zwar nur andeutungsweise entnehmen. Aus der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass Touristik- und Passagierflüge übergangsweise bis zur Ausschöpfung des Kontingents von 17 Flügen durch den bevorrechtigten Fracht- und Postverkehr zulässig sein sollen. Diese [X.]egelungsabsicht hat auch der [X.]lagte ausdrücklich bestätigt. Soweit die [X.]eigeladene vorträgt, anders als der Verwaltungsgerichtshof es darstelle, habe die Planfeststellungsbehörde keine Passagier- bzw. Touristikflüge bis zur Ausschöpfung des Kontingents durch Post- und Frachtflüge zugelassen, sondern einen Vorrang von Luftfahrzeugen im ausschließlichen [X.] bzw. Luftpostverkehr im [X.]ahmen der verfügten [X.]emessungshöchstgrenze verfügt, ist unverständlich, worauf dieser Vortrag zielt.

Die [X.] des [X.]lagten, die [X.]ehauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe sich mit der grundsätzlichen Zulassung von Passagierflügen in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu ihrer grundsätzlichen und zutreffenden [X.]ewertung gesetzt, dass insoweit den Lärmschutzbelangen der Vorrang einzuräumen sei, sei aktenwidrig, geht mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Denn der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 759) hat die Zulassung von Passagierflügen in der Mediationsnacht selbständig tragend auch deshalb für abwägungsfehlerhaft gehalten, weil sich die als Übergangsregelung gedachte Zulassung von Passagierflügen mit den Lärmschutzbedürfnissen nicht vereinbaren lasse. Diese selbständig tragende [X.]egründung steht mit [X.]undesrecht im Einklang.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung bedarf die Zurückdrängung des [X.] in den [X.]stunden der Nacht gesteigerter [X.]echtfertigung (Urteil vom 9. November 2006 - [X.] 2001.06 - [X.]VerwGE 127, 95 [X.]n. 53 m.w.N.). Erforderlich ist ein standortspezifischer [X.], der im Unterschied zur Mehrzahl der anderen [X.] Flughäfen einen unbeschränkten Nachtflugbetrieb zu rechtfertigen geeignet ist. Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht demgegenüber nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten (Urteil vom 9. November 2006 a.a.[X.] [X.]n. 71 unter [X.]ezugnahme auf Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 271).

Gemessen hieran ist der Verwaltungsgerichtshof zu [X.]echt davon ausgegangen, dass die von der Planfeststellungsbehörde getroffene [X.]egelung, in der Mediationsnacht bis zur Ausschöpfung des [X.] durch den bevorrechtigten Fracht- und Postverkehr übergangsweise auch Touristik- und Passagierflüge zuzulassen, gegen die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt und abwägungsfehlerhaft ist. Einen standortspezifischen [X.] hat der Senat bisher - abgesehen von besonderen [X.]edarfslagen wie [X.]egierungs- oder Katastrophenschutzflügen - ausschließlich für Frachtflüge zum Transport von Expressfracht anerkannt (Urteile vom 9. November 2006 a.a.[X.] [X.]n. 53 und vom 24. Juli 2008 - [X.] 3001.07 - [X.]VerwGE 131, 316 [X.]n. 59). Hinsichtlich des Linien-, [X.]harter- und Touristikverkehrs hat er demgegenüber die Verhältnisse auf den meisten [X.] Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen als [X.]eleg dafür gewertet, dass sich dieser durchweg ohne existenzgefährdende Einbußen außerhalb [X.]zeit der Nacht abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 281). Jedenfalls was den [X.] Leipzig/[X.] anbetraf, konnten nach Auffassung des Senats Verkehre, die nicht dem Transport von Expressfracht dienen, die Durchführung von Flugverkehr in der Nachtkernzeit grundsätzlich nicht rechtfertigen (Urteile vom 9. November 2006 a.a.[X.] [X.]n. 68 und vom 24. Juli 2008 a.a.[X.] [X.]n. 61).

Etwaige [X.]esonderheiten des [X.], die es rechtfertigen könnten, die Interessen seiner [X.]etreiber und Nutzer in den [X.]stunden der Nacht auf Kosten der gewichtigen Lärmschutzbelange der Anlieger in ungleich stärkerem Umfang zu fördern (zu diesen Maßstäben vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 281), hat die Planfeststellungsbehörde nicht aufgezeigt. Zwar hat sie angeführt, der Touristikflugbetrieb stelle auf dem [X.] "ein weiteres Verkehrssegment mit wesentlichen Verkehrsanteilen in der Mediationsnacht" dar, das, wenngleich die Nachtbeförderung hier - anders als im Fracht- und Postflugbereich - nicht das besondere Leistungsmerkmal der Flüge sei, besondere standortspezifische Gründe für zumindest einen Teil der Flugoperationen in Anspruch nehmen könne. Als [X.]eleg hierfür nennt sie die besondere Größe des Touristikmarkts auf dem [X.] und das besondere Maß der [X.], die Abhängigkeiten der touristischen Luftverkehrsdienste von der touristischen Logistikkette sowie strukturelle Gründe für Nachtflüge im Touristikbereich wie Preissensitivität und Geschäfts- und Wartungsschwerpunkte am [X.] (S. 1161 ff.), die sie selbst aber zumindest hinsichtlich des [X.] ohnehin stark relativiert (Planfeststellungsbeschluss S. 1161 ff.). [X.] wird damit lediglich ein allgemeines Verkehrsbedürfnis. Die genannten Gründe mögen überdies teilweise auch den Anforderungen für Flugbewegungen in den [X.] genügen. Darüber hinausgehende, im Unterschied zur Mehrzahl der anderen großen [X.] Flughäfen bestehende [X.]esonderheiten am [X.] lassen sich dieser [X.]egründung indes nicht entnehmen.

Es ist auch weder vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss Passagierflüge in den [X.]stunden der Nacht zulässt, damit die Passagierflugzeuge auch Expressfracht transportieren können, um damit die Funktionsfähigkeit des [X.] zu gewährleisten. Im Gegenteil kommt im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck, dass Touristik- und Passagierflüge in den [X.]stunden der Nacht auch unabhängig vom Fracht- und Postverkehr zulässig sein sollen, nämlich allein zur Ausschöpfung des von den bevorrechtigten Fracht- und Postflügen nicht in Anspruch genommenen Teils des zugelassenen [X.] von 17 Flügen pro Nacht.

Daraus folgt, dass prognostizierte Passagier- und Touristikverkehre weder für sich genommen noch als ein vom Expressfrachtverkehr "mitgezogener" [X.]edarf in der Lage sind, die Zurückdrängung des [X.] in den [X.]stunden der Nacht im Sinne eines standortspezifischen [X.] zu rechtfertigen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Planfeststellungsbehörde habe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den für das [X.] 2020 angenommenen [X.] von 17 planmäßigen Flügen "grundsätzlich" durch eine entsprechende Zahl prognostizierter Fracht- und Postflüge dargelegt, weshalb innerhalb des durch Fracht- und Postflüge gerechtfertigten [X.]ewegungskontingents übergangsweise und nachrangig der Touristik- und Passagierlinienverkehr zulässig sei, sofern er die [X.] erfülle. Der ermittelte standortspezifische [X.]edarf - darauf weist der [X.]lagte selbst hin - ist nicht nur Grundlage und [X.]echtfertigung der beschränkten Zulassung von [X.], sondern auch [X.] für seine [X.]egrenzung. Ein durch Fracht- und Postflüge segmentspezifisch gerechtfertigter [X.] darf nur segmentspezifisch bedient werden. Deshalb verbietet es sich, ein durch Fracht- und Postflüge mit [X.]lick auf ein bestimmtes [X.] gerechtfertigtes Kontingent bis zur [X.]ealisierung der Prognose übergangsweise mit segmentfremden Flügen aufzufüllen. Denn jede, also auch eine übergangsweise Zulassung von Touristik- und Passagierflügen in den [X.]stunden der Nacht bedarf einer an § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] zu messenden besonderen [X.]echtfertigung. Wenn sich also für die übergangsweise zugelassenen Passagier- und Touristikflüge - wie hier - nicht ein standortspezifischer [X.] nachweisen lässt, ist eine entsprechende Übergangsregelung abwägungsfehlerhaft.

Soweit der [X.]lagte geltend macht, die Planfeststellungsbehörde habe auch für Passagierflüge einen standortspezifischen [X.]edarf angenommen, beachtet er nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof keine dahingehenden Feststellungen getroffen, sondern im Gegenteil eine den Anforderungen des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende [X.]echtfertigung gerade verneint hat. Soweit der [X.]lagte und die [X.]eigeladene die Übergangsregelung ferner damit zu rechtfertigen versuchen, dass ein Übergangszeitraum erforderlich sei, in dem sich die Fluggesellschaften auf die verschärften Nachtflugbedingungen einstellen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof zu [X.]echt angemerkt (juris [X.]n. 759), dass die Fluggesellschaften bereits bis zur Inbetriebnahme der neuen Landebahn hinreichend Gelegenheit hatten, ihre [X.]etriebsabläufe an die neue [X.]egelung anzupassen.

Der [X.]lagte und die [X.]eigeladene können für sich auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass am [X.] schon bisher Nachtflug zulässig war, und zwar in einem deutlich größeren Umfang als nach der Nachtflugregelung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Durch den Planfeststellungsbeschluss werden die Voraussetzungen für einen insgesamt weit umfangreicheren Flugbetrieb geschaffen. Für etwaige [X.]estandsschutzerwägungen ist insoweit kein [X.]aum (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 285). [X.]echtlich handelt es sich also gerade nicht um eine Einschränkung des bisher zulässigen Nachtflugbetriebs, die Übergangs- und Vorrangregelungen einschließt, sondern um die Zulassung eines neuen Gesamtvorhabens, das in seiner veränderten Gestalt den rechtlichen Anforderung vollumfänglich entsprechen muss.

Der [X.]eanstandung der übergangsweisen Zulassung von Touristik- und Passagierflügen bis zur Ausschöpfung des [X.] kann schließlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich insoweit nur um eine geringe Zahl von Flugbewegungen handele, oder dass die Nachtruhe bereits durch den Expressfrachtverkehr gestört werde. Jeder zusätzliche Flug bedeutet eine zusätzliche [X.]elastung, jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung (vgl. Urteil vom 9. November 2006 - [X.] 2001.06 - [X.]VerwGE 127, 95 [X.]n. 76). [X.] gilt erst recht, wenn - wie hier und im Unterschied zu dem nächtlichen [X.]/[X.] - nur einige wenige [X.] zur [X.]egründung eines standortspezifischen [X.] herangezogen werden können.

(4) Gesamtbetrachtung des [X.]

Die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht ist mithin bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die [X.]egelung den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz nicht gerecht wird. Diese ergeben sich unmittelbar aus § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] und gelten unabhängig von der Ausgestaltung des [X.] im Übrigen. [X.] ist deshalb die [X.] des [X.]lagten und der [X.]eigeladenen, der Verwaltungsgerichtshof habe die gebotene Gesamtbetrachtung des [X.] des Planfeststellungsbeschlusses unterlassen und verletze dadurch § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die Entscheidung darüber, ob ein Lärmschutzkonzept oder ein [X.]estandteil davon gegen das [X.] verstößt, nur getroffen werden könne, wenn das gesamte Schutzkonzept in den [X.]lick genommen werde.

cc) Verstärkung der Gewichtungsvorgabe durch die [X.]planung

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass die schützende Wirkung des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Festlegungen der [X.]planung verstärkt werde, ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Verhältnis Ziele - Grundsätze der [X.]aumordnung

Es verstößt nicht gegen das raumordnungsrechtliche Typensystem, dass der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 767) den [X.] in Nr. [X.] der [X.] 2007 als Grundsatz der [X.]aumordnung mit dem Inhalt eines "grundsätzlichen Verbots planmäßiger Flüge in der [X.] zwischen 23.00 und 5.00 Uhr" ausgelegt hat.

"Grundsätze der [X.]aumordnung" sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.]OG "Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des [X.]aums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen". [X.]ei raumbedeutsamen Planungen und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sind sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]OG zu "berücksichtigen". Im Unterschied zu den "Zielen der [X.]aumordnung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.]OG stellen Grundsätze keine landesplanerische Letztentscheidung dar. Die verbindliche [X.]echtsgeltung einer bestimmten Planaussage ist dem [X.]echtscharakter eines Grundsatzes der [X.]aumordnung fremd. Vielmehr haben sie den [X.]ang eines Abwägungsbelangs. Grundsätze und Ziele der [X.]aumordnung liegen deshalb nicht auf einem Kontinuum des mehr oder weniger [X.]. Sie sind nach dem Typensystem der [X.]aumordnung vielmehr kategorial unterschiedlich ([X.], [X.], 273 <276>).

"Grundsätze der [X.]aumordnung" können allerdings auch konkretisierende Gewichtungsvorgaben enthalten und dadurch - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - den im [X.]ahmen der Abwägung eröffneten Gestaltungsspielraum der nachgeordneten [X.] sehr weit - gegebenenfalls sogar auf annähernd Null - einschränken (vgl. Urteile vom 18. September 2003 - [X.]VerwG 4 [X.]N 20.02 - [X.]VerwGE 119, 54 <58> und vom 20. November 2003 - [X.]VerwG 4 [X.]N 6.03 - [X.]VerwGE 119, 217 <222 f.>). Der Typus eines Grundsatzes der [X.]aumordnung wird erst verlassen, wenn der Plangeber - etwa im Sinne eines Ziels mit [X.]egel-Ausnahme-Struktur - den Verbindlichkeitsanspruch des [X.]es tatbestandlich selbst abschließend geregelt hat. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof vorliegend nicht ausgegangen. Er hat Ausnahmen von der Gewichtungsvorgabe als gerechtfertigt angesehen, wenn außergewöhnliche [X.]etriebsbedingungen vorliegen, die im [X.]punkt der [X.]planung wegen fehlender Detailschärfe nicht vorhersehbar waren und damit von der [X.]egelungsabsicht der [X.]planung auch nicht umfasst sein konnten. [X.] ist mit dem Instrument eines Grundsatzes der [X.]aumordnung vereinbar (a.A. [X.], a.a.[X.]).

Soweit der [X.]lagte [X.] des Auslegungsergebnisses rügt, bleibt diese [X.] bereits deshalb erfolglos, weil die Auslegung eines [X.]echtssatzes des [X.]rechts ein Vorgang rechtlicher [X.]ewertung und nicht schlichte Tatsachenfeststellung ist.

(2) Verhältnis [X.]planung - Fachplanung

Eine landesplanerische Gewichtungsvorgabe im Sinne eines "grundsätzlichen Verbots" planmäßiger Flüge in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr widerspricht auch nicht dem Verhältnis von [X.]planung und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung.

Neben der Sache liegt der Einwand der [X.]eigeladenen, das Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs laufe der ausschließlichen luftverkehrsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes zuwider. Die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG geregelte Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr nimmt der Träger der [X.]planung für sich weder der Form noch der Sache nach in Anspruch.

Eine Verkennung des generellen Verhältnisses von Fachplanung und [X.]planung, die der [X.]lagte und die [X.]eigeladene [X.], ist ebenfalls nicht festzustellen. Eine landesplanerische Gewichtungsvorgabe, die ein "grundsätzliches Verbot" planmäßiger Flüge in der [X.] zwischen 23.00 und 5.00 Uhr zum Gegenstand hat, fällt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier durch Festlegung eines Vorranggebiets - auf eine konkrete landesplanerische Standortsicherung bezogen ist, in den Aufgabenbereich und die [X.]egelungskompetenz der [X.]aumordnungsbehörden. Der Entscheidungsspielraum der [X.] wird durch die Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht in bundesrechtswidriger Weise eingeengt.

[X.] im Sinne eines grundsätzlichen Verbots planmäßiger Flüge für einen landesplanerisch gesicherten Standort ist ein landesplanerisch zulässiges Mittel zur [X.]ewältigung voraussehbarer Lärmkonflikte an diesem Standort. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 155) hat der Senat dargelegt, dass die [X.]entwicklungsplanung nur die Mittel einsetzen kann, die ihr das [X.]aumordnungsrecht zur Verfügung stellt. [X.]aumordnung ist auf die Ordnung und Entwicklung des [X.]aums angelegt. Der Gesetzgeber hat der [X.]aumordnung daher die Kompetenz zur überfachlichen und überörtlichen, zusammenfassenden Gesamtplanung verliehen und dies mit einem Koordinierungs-, Ordnungs- und Entwicklungsauftrag verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]OG). Dieser Auftrag zielt auf den Ausgleich konkurrierender Ansprüche an die [X.]aumnutzung. Der Standort für den Ausbau eines internationalen [X.] schafft Nutzungskonflikte, die in der [X.]egel bereits auf der übergeordneten [X.]e der [X.]planung ein öffentliches Planungsbedürfnis auslösen. Sie stellt deshalb vorrangig eine raumordnerische Entscheidung dar (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 71).

Sofern der Träger der [X.]planung den Standort für den Ausbau eines internationalen [X.] durch Ausweisung eines Vorranggebiets sichert, den Standort aber wegen der drohenden Nutzungskonflikte nur unter der Voraussetzung landesplanerisch für vertretbar hält, dass diese durch geeignete [X.]etriebsregelungen in einer raumverträglichen Weise bewältigt werden, erstreckt sich der Aufgaben- und Kompetenzbereich der [X.]planung auch hierauf. Auch insoweit geht es um den Ausgleich der im [X.]aum konkurrierenden Nutzungsansprüche, konkret um den Ausgleich der Nutzungsansprüche der [X.]nutzer einerseits und der Nutzungsansprüche der vom Fluglärm betroffenen Grundeigentümer und Träger kommunaler Selbstverwaltung in der Umgebung des [X.]s andererseits. Auch die [X.]ewältigung eines standortbezogenen Fluglärmkonflikts unterfällt dem Koordinierungs-, Ordnungs- und Entwicklungsauftrag der [X.]aumordnung.

Dem Träger der [X.]planung wäre es allerdings verwehrt, selbst eine [X.]etriebsregelung für den Ausbau des [X.] zu erlassen. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof im Grundsatz ebenso gesehen; zumindest hat er es für zweifelhaft gehalten, ob in einem [X.]aumordnungsplan unmittelbar [X.]etriebsregelungen für einen [X.] festgelegt werden dürften (juris [X.]n. 765). Er hat indes angenommen, dass es dem Träger der [X.]planung nicht um eine [X.]etriebsregelung gegangen sei, sondern vielmehr darum, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde beim Erlass der [X.]etriebsregelung für die Mediationsnacht einzuschränken. Der [X.]ahmen der durch das [X.]aumordnungsrecht zur Verfügung gestellten Instrumente ist damit nicht verlassen. Der - für sich genommen - berechtigte Einwand des [X.]lagten, es genüge, wenn die [X.]planung auf ihrer [X.]e vorausschauend prüfe, ob die Lärmschutzprobleme, die durch den gesicherten Standort hervorgerufen werden können, auf der Fachplanungsebene beherrschbar sein werden, stellt dies nicht in Frage.

Eine bundesrechtswidrige Einschränkung der Kompetenz der [X.] ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs in Nr. [X.] der [X.] 2007 enthaltene Gewichtungsvorgabe den Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde sehr weit - gegebenenfalls auf annähernd Null - einschränke. Für den Fall einer zielförmigen Festlegung des Standortes eines [X.]s hat der Senat (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 77) den erforderlichen fachplanerischen Entscheidungsspielraum als gewährleistet angesehen, weil im [X.]ahmen der fachplanerischen Abwägung auch "raumordnungsexterne" [X.]elange zu berücksichtigen sind, die auf der [X.]e der [X.]planung in dieser Ausprägung und Detailschärfe (noch) nicht erkennbar oder nicht von [X.]edeutung waren. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs hält der [X.] in Nr. [X.] der [X.] 2007 eine Öffnung für "raumordnungsexterne" [X.]elange vor, namentlich für "außergewöhnliche [X.]etriebsbedingungen ..., die im [X.]punkt der [X.]planung wegen fehlender Detailschärfe nicht vorhersehbar waren". Sie können auch im vorliegenden Fall für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sich die landesplanerische Gewichtungsvorgabe in der fachplanerischen Abwägung nicht durchsetzt. Aus diesem Grunde war der Planfeststellungsbehörde trotz der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen landesplanerischen Gewichtungsvorgabe ein für die Erfüllung der ihr eingeräumten Planungsbefugnisse ausreichender Planungsspielraum gewährleistet.

(3) Verhältnis zu § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.]

Ein "grundsätzliches Verbot" planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht, wie es die [X.] 2007 in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs vorsieht, ist auch mit § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar. Dieser [X.]estimmung misst der Senat - wie dargestellt - in ständiger [X.]echtsprechung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe für die Abwägung bei, die ein Zurückdrängen der [X.] der Nachbarschaft an gesteigerte [X.]echtfertigungsanforderungen knüpft. Sind diese Anforderungen erfüllt, weil der Nachweis eines standortspezifischen [X.] für eine bestimmte Anzahl von Flügen in den [X.]stunden der Nacht erbracht ist, ist die Zulassung dieser Flüge noch keineswegs zwingende [X.]echtsfolge, sondern das Ergebnis einer abschließenden Abwägung dieses [X.]edarfs mit den widerstreitenden [X.] der Nachbarschaft, bei der auch landesplanerische Gewichtungsvorgaben zu berücksichtigen sind.

dd) Weitere [X.]

Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof weitere [X.], die die Planfeststellungsbehörde zur [X.]echtfertigung der Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht anführt, als abwägungsfehlerhaft beanstandet hat (juris [X.]n. 760 ff.), ist ein [X.] nicht auszumachen.

(1) "Innere Konsistenz" des Planfeststellungsbeschlusses

[X.]undesrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 760), der Planfeststellungsbeschluss sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde gemeint habe, der Planfeststellungsbeschluss verliere seine innere Konsistenz, wenn einerseits eine neue Landebahn zur Stärkung der [X.] des [X.] errichtet werden solle, aber andererseits das für die Aufrechterhaltung dieser Funktion unerlässliche Kontingent an nächtlichen Frachtflügen wegfallen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hält dieser Erwägung der Planfeststellungsbehörde entgegen, dass die [X.]eigeladene ihren Antrag auf ein [X.]etriebskonzept gestützt habe, das ausdrücklich auf planmäßige Flüge - auch Frachtflüge - in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr verzichte. Wenn die [X.]eigeladene auf der [X.]asis dieses Antrags für die Erweiterung des [X.] bereits ganz erhebliche Investitionen getätigt habe und weitere tätigen wolle, sei das als ein sicherer [X.]eleg dafür zu werten, dass die mit dem Ausbau verfolgten Planungsziele, insbesondere die Sicherung und Stärkung der [X.], auch im internationalen Wettbewerb ohne planmäßige Flüge zwischen 23.00 und 5.00 Uhr erreicht werden könnten. Entgegen der Kritik des [X.]lagten und der [X.]eigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht etwa das [X.]etriebskonzept der [X.]eigeladenen zum alleinigen Anknüpfungspunkt der Abwägung und zum alleinigen Maßstab für das Erreichen der Planungsziele gemacht. Vielmehr geht es genau umgekehrt darum, dass die Planfeststellungsbehörde ein Flugkontingent in den [X.]stunden der Nacht mit [X.]lick auf die innere Konsistenz des Planfeststellungsbeschlusses für unverzichtbar hielt, ohne zu berücksichtigen, dass die [X.]eigeladene als Vorhabenträgerin meinte, gänzlich ohne Flüge in [X.]zeit der Nacht auskommen zu können.

Soweit in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1207 f. und Überschrift Kapitel 6.1.7.6.2.2 "Unangemessenheit eines vollständigen Nachtflugverbots") die Auffassung anklingt, die der Senat in seiner Entscheidung zum [X.] München II (Urteil vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <368>) vertreten hatte, nämlich dass ein völliges Nachtflugverbot mit der Widmung eines internationalen Großflughafens nicht zu vereinbaren wäre, und eine Planungsentscheidung, die trotz eines solchen vorgegebenen Widmungszwecks aus [X.] ein - hier ohnehin nicht vorgesehenes - absolutes Nachtflugverbot verhängen würde, in sich widersprüchlich und demzufolge rechtswidrig wäre, hat er an dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 271) nicht mehr festgehalten.

(2) [X.]ische Erwägungen

[X.]evisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die lärmmedizinischen Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Zulassung der 17 planmäßigen Flüge in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr für abwägungsfehlerhaft gehalten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 761) hat festgestellt, nach der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses solle die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der [X.] von 23.00 bis 5.00 Uhr auch dazu beitragen, die [X.] zu entlasten, sowie auf eine allmähliche Abnahme der [X.] in der ersten Nachtzeitscheibe und ein zurückhaltendes Wiederaufleben am frühen Morgen hinwirken, was lärmmedizinisch wünschenswert sei. Diese Argumentation sei abwägungsfehlerhaft, weil sie sachlich nicht zutreffe. Die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen zwischen 23.00 und 5.00 Uhr werde sich langfristig auch unter diesem Aspekt erheblich nachteilig auswirken. Da das Kontingent nach der Intention der Planfeststellungsbehörde langfristig ausschließlich dem Frachtsegment zugutekommen solle und die Notwendigkeit dieser Flugbewegungen dem sog. [X.] geschuldet sei, müsse damit gerechnet werden, dass sich die zugelassenen Flüge in der Mitte der Nacht bündelten und lärmmedizinisch besonders nachteilig auswirkten.

Die hiergegen erhobene [X.] der [X.] ist nicht begründet. Der [X.]lagte räumt selbst ein, dass nach dem Gutachten der [X.] die interkontinentalen Frachtflüge eine Spitze zwischen 2.00 und 3.00 Uhr aufweisen. [X.]s dies wegen der [X.]egelung in Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses nur Starts sein dürfen, ändert nichts daran, dass der Gutachter in diesem [X.]raum eine Frachtflugspitze bestätigt. Selbst wenn man zugunsten des [X.]lagten als wahr unterstellt, dass kontinentale Frachtflüge, die von dieser Einschätzung des Gutachters nicht erfasst sind, etwa 1/4 des [X.] in der Mediationsnacht ausmachen, stellt dies die gutachterlich bestätigte Frachtflugspitze in der [X.] von 2.00 bis 3.00 Uhr nicht grundlegend in Frage.

Als [X.]eleg für die angebliche [X.] von vornherein ungeeignet sind die vom [X.]lagten und der [X.]eigeladenen angeführten flankierenden Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses an die [X.] der in der Nacht zugelassenen Flugzeuge sowie die [X.]egelungen zum Schutz besiedelter Gebiete und zur Verteilung der Flugbewegungen (Teil [X.].1.1 und 4.1.2), weil sich diese auf die gesamte Mediationsnacht (und zum Teil darüber hinaus) erstrecken.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Skepsis des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber den lärmmedizinischen Erwägungen der Planfeststellungsbehörde auch aus anderen Gründen berechtigt erscheint. Eine [X.]egelung, die die (erweiterte) [X.]zeit der Nacht mit Flugbewegungen belastet, um die [X.] zu entlasten, kommt nicht nur mit der in seiner Entscheidung zum [X.] [X.]erlin-Schönefeld (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 288) formulierten rechtlichen Wertung des Senats in Konflikt, der zufolge der Lärmschutz in den [X.] und hier insbesondere in der [X.] zwischen 22.00 und 23.00 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den [X.]raum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr besitzt. Es erscheint auch fachlich nicht gerade naheliegend, dass eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Durchbrechung einer absoluten Fluglärmpause in der Mediationsnacht lärmmedizinisch günstiger sein soll als eine zwar um die gleiche Zahl an Flugbewegungen zusätzlich belastete Nachtrandstunde, die dort prozentual aber kaum ins Gewicht fallen. Warum man besser einschlafen können soll, wenn es länger laut ist und ein zuvor erhofftes allmähliches Abklingen der Lärmemissionen kaum wahrnehmbar ist, vermag nicht recht einzuleuchten. [X.]ei der Nachtflugregelung am [X.] [X.]erlin-Schönefeld jedenfalls ist die Planfeststellungsbehörde nach den Vorgaben des Senats den umgekehrten Weg gegangen und hat das weitgehende Flugverbot in [X.]nacht als [X.]echtfertigung für die Zulassung von Flügen in den [X.] angesehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 200).

(3) Gesamtlärmbelästigung

[X.]evisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, es sei abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde zur [X.]egründung ihrer Nachtflugregelung hervorhebe, flugbetriebliche [X.]egelungen für die Nachtzeit dürften allein aus den verfolgten [X.] hergeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 762) hat zunächst die Auffassung der Planfeststellungsbehörde (S. 1079 f.) bestätigt, dass keine Möglichkeit einer "Verrechnung" zwischen unterschiedlichen Intensitäten der Lärmbelastung bestehe. Um diese Problematik gehe es hier - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - aber nicht. Jedenfalls bei ihrer abschließenden Entscheidung über die Nachtflugregelung insgesamt habe die Planfeststellungsbehörde nach den Anforderungen des [X.]s alle für und gegen die [X.]egelung streitenden [X.]elange gegen- und untereinander abzuwägen. Danach sei sie auch bei der [X.]egelung des Flugbetriebs in [X.]zeit der Nacht gehalten, gravierende Lärmbelastungen am Tag in die planerische Abwägung einzustellen. Jede einzelne [X.]etriebsregelung müsse vor dem Hintergrund der gewaltigen Gesamtlärmbelastung gesehen und bewertet werden. [X.] gelte erst recht für die besonders schutzwürdige Nachtruhe von 23.00 bis 5.00 Uhr. Der Verwaltungsgerichtshof unterstellt damit der Planfeststellungsbehörde in tatsächlicher Hinsicht, dass sie bei der [X.]egelung des Flugbetriebs in [X.]zeit der Nacht die "gravierende Lärmbelästigung am Tag" nicht berücksichtigt habe. Hieran ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Die [X.]indungswirkung dieser Feststellung scheitert hier nicht daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die Nichtberücksichtigung der [X.] bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde über die Nachtflugregelung nicht ausdrücklich festgestellt, sondern lediglich unterstellt hat. Eine gerichtliche Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO liegt vor, wenn das [X.] zum Ausdruck bringt, dass es eine bestimmte Tatsache für zutreffend erachtet ([X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 [X.]n. 55). [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof hier mit hinreichender Deutlichkeit getan.

Die [X.]indungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO wird auch durch den [X.]evisionsvortrag des [X.]lagten und der [X.]eigeladenen nicht in Frage gestellt. In der Sache wenden sie sich lediglich gegen eine - aus ihrer Sicht - unzutreffende Würdigung tatsächlicher Umstände. [X.] wird damit nicht substantiiert geltend gemacht; sie liegt auch in der Sache nicht vor. Soweit sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit einer "Verrechnung" zwischen unterschiedlichen Intensitäten der Lärmbelastung unter [X.]ezugnahme auf S. 1079 der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses thematisieren, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs um diese Frage hier gar nicht ging. Die [X.]ehauptung des [X.]lagten, die Gesamtauswirkungen der von der Erweiterung des [X.] ausgehenden Lärmimmissionen seien, anders als der Verwaltungsgerichtshof ausführe, von der Planfeststellungsbehörde gerade auch im Hinblick auf die verfügten Nachtflugbeschränkungen in den [X.]lick genommen worden, findet in S. 2509 der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses keine Stütze. Erst recht ist dort nicht die [X.]ede davon, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof es verlangt - "bei der abschließenden Entscheidung über die Nachtflugregelung insgesamt" die gravierenden Lärmbelastungen am Tag in die planerische Abwägung eingestellt worden wären. Schließlich führt auch der Hinweis des [X.]lagten nicht weiter, der Planfeststellungsbeschluss sei "genau" dem von der [X.]echtsprechung des [X.]s vorgegebenen [X.] gefolgt.

Wogegen sich die Kritik des Verwaltungsgerichtshofs der Sache nach offensichtlich richtet, ist, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dem Hinweis, sie sei nicht zur "Verrechnung" der unterschiedlichen Intensitäten der Lärmbelastung (am Tag und in der Nacht) berechtigt, auf eine formale Position zurückzieht, ohne die Gesamtlärmbelastung noch einmal substantiell in den [X.]lick zu nehmen. Diese Kritik ist nach den Maßstäben des [X.]s nicht zu beanstanden, weil die vom Verwaltungsgerichtshof als "gravierend" qualifizierte und auch in der [X.]planung zum zentralen Thema gemachte Gesamtlärmbelastung ein ganz wesentlicher Aspekt der Erweiterung des [X.] ist, der insgesamt, aber auch in die Abwägung jeder einzelnen [X.]etriebsregelung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten ist. Um eine Einmischung in die (politische) Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde geht es dabei nicht. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt nur, dass dieser Aspekt in die Abwägung einbezogen wird, gibt aber nicht vor, mit welchem Gewicht er zu bewerten ist.

ee) Abwägungsresistente [X.]elange

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, einem Verbot planmäßiger Flüge in [X.]nacht stünden keine abwägungsresistenten [X.]elange der Nutzer des [X.] entgegen, ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 774 f.) hat unter [X.]ezugnahme u.a. auf das Urteil des Senats vom 24. Juli 2008 - [X.] 3001.07 - ([X.]VerwGE 131, 316 [X.]n. 94 f.) angenommen, dass sich der [X.] zu einem wichtigen weltweiten Umschlagplatz für Luftfracht mit Frachteinrichtungen auf dem [X.]gelände und Frachtdienstleistern in der Umgebung des [X.]s entwickelt habe. Diese Umstände seien zwar von hohem Gewicht, aber nicht so gewichtig, dass sie einem Verbot planmäßiger Flüge entgegenstünden, weil eine ganze [X.]egion einer ganz beträchtlichen Lärmbelastung ausgesetzt sein werde.

Die [X.]eigeladene macht geltend, die Anforderungen hierfür ließen sich nicht aus der in [X.]ezug genommenen Entscheidung des [X.]s herleiten. [X.] [X.] betone den Unterschied zwischen der Einschränkung eines bereits bestehenden [X.]etriebs zur Nachtzeit gegenüber dem Fall der [X.]egrenzung eines zukünftigen Nachtflugbetriebs. Die Zurückstellung der [X.]elange der Nutzer bedeute im Falle eines vollentwickelten internationalen [X.]es wie des [X.] die Entwertung der verkehrlichen Funktion des Drehkreuzes und der insoweit entsprechend getätigten Investitionen. Diese Kritik liegt neben der Sache. Die von der [X.]eigeladenen in [X.]ezug genommene Passage im Urteil des Senats vom 24. Juli 2008 zum [X.] Leipzig/[X.] (a.a.[X.] [X.]n. 22) bezieht sich auf die Klagebefugnis. Für die von der [X.]eigeladenen aufgeworfene Frage lässt sich daraus nichts herleiten.

ff) Erheblichkeit der [X.]

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 776) ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass nach alledem ein [X.] vorliege, der sich auch als erheblich erweise. Mit [X.]evisions[X.] ist diese Annahme nicht angegriffen.

c) Ergänzendes Verfahren

Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof den [X.]lagten verpflichtet, über die Zulassung von Flügen in der Mediationsnacht neu zu entscheiden, und auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen verzichtet, weil der [X.] nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt berühre. Die hiergegen erhobenen [X.]evisions[X.] greifen nicht durch.

Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 [X.] führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Nach der [X.]echtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 238 m.w.N.) kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur in [X.]etracht, wenn das Lärmschutzkonzept Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es darauf an, ob eine isolierte Fehlerbehebung ohne Auswirkungen auf die Abgewogenheit der Gesamtplanung möglich ist.

Gemessen hieran ist es zwar - wie dargestellt - nicht so, dass - wie der [X.]lagte und die [X.]eigeladene meinen - der Planfeststellungsbeschluss seine innere Konsistenz verlöre, wenn das Kontingent an Frachtflügen für die Mediationsnacht wegfallen würde; dass die Planfeststellungsbehörde das anders gesehen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 für die [X.]echtsfehlerfolge unerheblich. Es ist aber auch nicht so, dass - wie die Kläger in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09, 4 [X.] 1.10 und 4 [X.] 2.10 der Sache nach meinen - ein komplettes Flugverbot in der Mediationsnacht ein rechtliches [X.] des [X.] wäre. Der Spielraum der Planfeststellungsbehörde, in einem ergänzenden Verfahren ein gewisses Kontingent an planmäßigen Frachtflügen in der Mediationsnacht zuzulassen, ist zwar vor dem Hintergrund der enormen Gesamtlärmbelastung im Umfeld des [X.] aufgrund der Gewichtungsvorgaben in § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] und zusätzlich durch den [X.] in Nr. [X.] der [X.] 2007 sehr weit - in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs: auf "annähernd Null" - eingeschränkt, aber eben nicht ganz auf Null reduziert.

4. Zulassung von Flugbewegungen in den [X.]

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen [X.]undesrecht verstoßen, indem er das für die [X.] zugelassene Kontingent auch insoweit unbeanstandet gelassen hat, als es - bezogen auf das Kalenderjahr - durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen übersteigt.

Der Planfeststellungsbeschluss regelt in Teil [X.].1, dass in der [X.] zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nach Maßgabe der folgenden [X.]estimmungen durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig sind. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden. Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter [X.]nischen in das folgende Kalenderjahr ist nicht gestattet. Darüber hinaus enthält der Planfeststellungsbeschluss in Teil [X.].1.1 [X.]egelungen dazu, welche Arten von Luftfahrzeugen unter welchen Voraussetzungen in den [X.] starten und landen dürfen. In Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses ist geregelt, dass die in der Mediationsnacht zugelassenen Flugbewegungen auf das in Ziffer 4.1 angeordnete Kontingent (150 planmäßige Flüge in der [X.]) anzurechnen sind.

Die [X.]egelung des [X.]ewegungskontingents für die [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht im vollen Umfang stand. Die Verfahrens- und [X.], die der Planfeststellungsbehörde bei der Zulassung des [X.]ewegungskontingents für die Mediationsnacht unterlaufen sind, wirken sich auf die Abgewogenheit des Kontingents für die [X.] aus und zwingen auch zu einer entsprechenden [X.]eanstandung des für die sog. [X.] ([X.]räume von 22.00 bis 23.00 und von 5.00 bis 6.00 Uhr) zur Verfügung stehenden Kontingents. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt. [X.] für die [X.] verbleibende Kontingent von 133 Flugbewegungen hält der Senat für abgewogen.

a) [X.]egelung im Planfeststellungsbeschluss

[X.] ist die [X.] des [X.]lagten, der Verwaltungsgerichtshof sei in [X.] Weise davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss ein Kontingent von 150 Flugbewegungen je Nacht für die [X.]räume von 22.00 bis 23.00 Uhr und von 5.00 bis 6.00 Uhr verfügt habe.

In der vom [X.]lagten in [X.]ezug genommenen Urteilspassage (juris [X.]n. 781) ist zwar tatsächlich die Aussage enthalten, der Planfeststellungsbeschluss lasse "für die [X.], also die [X.]räume von 22.00 bis 23.00 und von 5.00 bis 6.00 Uhr ... ein Kontingent von 150 Flugbewegungen je Nacht" zu. An allen anderen einschlägigen Stellen des Urteils ist der Planfeststellungsbeschluss jedoch richtig wiedergegeben (Tenor: "Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht"; juris [X.]n. 4: "Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht <22.00 bis 6.00 Uhr>"; juris [X.]n. 577: "[X.]ezugszeitraum für die Ermittlung des Kontingents von 150 Flügen je Nacht"; juris [X.]n. 782: "[X.]ewegungskontingent von durchschnittlich 150 Flugbewegungen je Nacht"; juris [X.]n. 784: "Durchschnittswert von 150 Flügen je Nacht"). Es ist deshalb offensichtlich und auch aus dem Kontext der betreffenden Passage (Überschrift: "9.4.1.2 Die [X.]") erklärlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den für die Kontingentierung maßgeblichen [X.]raum nicht missverstanden, sondern an der betreffenden Stelle lediglich unpräzise wiedergegeben hat und der Sache nach zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich das zugelassene Kontingent von durchschnittlich 150 planmäßigen Flugbewegungen auf die [X.] ([X.]raum von 22.00 bis 6.00 Uhr) bezieht.

b) Unabgewogenheit des für die Mediationsnacht zugelassenen Teils des [X.]kontingents

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch verkannt, dass der durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen übersteigende Teil dieses Kontingents auch als Teil des Verkehrs in den [X.] nicht abgewogen und deshalb ebenfalls rechtsfehlerhaft ist.

In der Mediationsnacht dürfen die zugelassenen 17 planmäßigen Flugbewegungen wegen der festgestellten Verfahrens- und [X.] bei der Zulassungsentscheidung nicht stattfinden. Aber auch für die [X.] sind diese 17 planmäßigen Flugbewegungen nicht abgewogen. Da in Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses geregelt ist, dass die in der Mediationsnacht zugelassenen Flugbewegungen auf das in Ziffer 4.1 angeordnete Kontingent von durchschnittlich 150 planmäßigen Flugbewegungen in der [X.] anzurechnen sind, können planmäßige Flugbewegungen in der Mediationsnacht nicht zusätzlich, sondern nur unter Anrechnung auf die Zahl der zulässigen Flugbewegungen in der [X.] stattfinden (Planfeststellungsbeschluss S. 1153). Wird das in der Mediationsnacht zugelassene [X.]ewegungskontingent ausgeschöpft, verbleibt für die [X.] nur mehr ein Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen. Wird von dem [X.]ewegungskontingent für die Mediationsnacht kein Gebrauch gemacht, ist eine Verschiebung des nicht ausgeschöpften Kontingents für die Mediationsnacht in die [X.] nach dem Wortlaut der [X.]egelung nicht ausgeschlossen; insofern käme in [X.]etracht, dass in den [X.] grundsätzlich das gesamte Flugkontingent von durchschnittlich 150 planmäßigen Flugbewegungen uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Hiervon ist die Planfeststellungsbehörde indes nicht ausgegangen, wie der Senat in eigener Zuständigkeit beurteilen kann. Die Planfeststellungsbehörde war im [X.]ahmen der Abwägung unter Würdigung der bisherigen Nachtflugnachfrage vielmehr von der Vorstellung geleitet, dass für den [X.]egelfall von einer vollständigen Ausnutzung der [X.]ewegungshöchstgrenze in der Mediationsnacht auszugehen ist. Diese Vorstellung erscheint insbesondere auch deshalb realistisch, weil die Planfeststellungsbehörde in der Mediationsnacht bis zur Ausschöpfung des [X.] durch den bevorrechtigten Fracht- und Postverkehr übergangsweise auch Touristik- und Passagierflüge zugelassen hat. Ausgehend von dieser Vorstellung hat die Planfeststellungsbehörde ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass im Mittel - unter [X.]erücksichtigung der von der konkreten Ausgestaltung des Flugverkehrs abhängigen Schwankungen - "auf die [X.]andstunden rechnerisch jeweils knapp 67 (insgesamt 133) Flugbewegungen entfallen." Dadurch sei zugleich gewährleistet, dass das lärmmedizinisch geforderte allmähliche Abnehmen bzw. der Wiederanstieg der [X.] in den [X.] stattfinden könne und eine aus Wirkungssicht zu vermeidende volle Kapazitätsausnutzung [X.] (Planfeststellungsbeschluss S. 1174). Die Planfeststellungsbehörde hat die zugelassene Höchstgrenze für Flugbewegungen in der Mediationsnacht folgerichtig als "Spezifizierung, wie das Gesamtkontingent auf die Nachtzeit zu verteilen ist" (Planfeststellungsbeschluss S. 1153), bezeichnet, zwar nicht im Sinne fester Teilkontingente, wohl aber im Sinne zuzuordnender [X.]elastungsgrößen in Höhe von einerseits durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen für die Mediationsnacht und andererseits von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den [X.]. Durch [X.]ezugnahme auf die [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 782) zu erkennen gegeben, dass er, was die Größe des in den [X.] zugelassenen Kontingents betrifft, den Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde folgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat es allerdings versäumt, aus der Fehlerhaftigkeit des [X.]ewegungskontingents für die Mediationsnacht die notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit planmäßiger Flugbewegungen in den [X.] zu ziehen. Wie dargelegt, hat die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter [X.]erücksichtigung der vorgenommenen Spezifizierung des Gesamtkontingents in den [X.] durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen als zuzuordnende [X.]elastungsgröße abgewogen. Ausschließlich hierfür hat sie den prognostizierten [X.] anhand der für die [X.] geltenden spezifischen [X.]echtfertigungsanforderungen bewertet und den [X.] der [X.]evölkerung gegenübergestellt. Nur für diese [X.]elastungsgröße hat sie das lärmmedizinisch geforderte Konzept eines allmählichen Abnehmens und Wiederansteigens der [X.] in den [X.] als gewährleistet angesehen. Vor diesem Hintergrund hatte sie keine Veranlassung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die für die Mediationsnacht zugelassenen 17 Flugbewegungen planmäßig in die [X.] verschoben werden können, und deshalb - hilfsweise - auch ein Kontingent von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen für die [X.] abzuwägen. Angesichts unterschiedlicher [X.]echtfertigungsanforderungen an die Zulassung von Flugbewegungen in den [X.]stunden der Nacht und in den [X.] hätte eine solche Abwägung fehlerfrei wohl auch allenfalls in Teilen gelingen können.

Die fehlerhafte Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht hat mithin nicht nur zur Folge, dass dieses [X.]ewegungskontingent in der Mediationsnacht nicht zur Verfügung steht, sofern die beanstandete [X.]egelung in Teil [X.].1.2 des Planfeststellungsbeschlusses nicht in einem ergänzenden Verfahren durch eine rechtsfehlerfreie ersetzt worden ist, die eine bestimmte Anzahl von Flugbewegungen in diesem [X.]segment zulässt. Mangels Abgewogenheit eines durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen übersteigenden Kontingents in den [X.] können die rechtsfehlerhaft zugelassenen 17 planmäßigen Flugbewegungen auch nicht in die [X.] verschoben werden. Sollte die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 776), "dieser (die Mediationsnacht betreffende) Teil der [X.]etriebsregelung (betreffe) nur eine Verschiebung von Flügen innerhalb des für die Ermittlung der Lärmbelastung maßgeblichen [X.]raums von 22.00 bis 6.00 Uhr" dahin zu verstehen sein, wäre sie als unzutreffend zurückzuweisen.

c) Abgewogenheit des verbleibenden Kontingents für die [X.]

Demgegenüber sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der verbleibende Teil des [X.]kontingents von - bezogen auf das Kalenderjahr - durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen hinsichtlich der [X.] nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre. Zu einer Korrektur des Kontingents besteht keine Veranlassung, und zwar weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des [X.]ezugszeitraums für den Durchschnittswert.

aa) Größe des Kontingents

Die Größe des verbleibenden Teils des [X.]kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen für die [X.] lässt keine [X.] erkennen.

Die auf dieses Teilkontingent bezogene [X.]edarfsfeststellung der Planfeststellungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] unbeanstandet gelassen, die hiergegen gerichteten [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 1.10 sind unbegründet. Verfahrens[X.] hat die Klägerin nicht erhoben. Deshalb ist von der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen, dass in den in [X.]ezug genommenen Textstellen des Planfeststellungsbeschlusses sowohl der erforderliche [X.] (Planfeststellungsbeschluss S. 1140 ff.) als auch das Vorliegen betrieblicher Gründe für die Zulassung aller in den Nachtfluggutachten betrachteten Verkehrssegmente (S. 1142 ff.) nachvollziehbar dargelegt sind. Soweit die Klägerin diese Feststellungen mit gegenteiligem Sachvortrag in Frage zu stellen sucht, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich.

[X.] ist der Vortrag der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe dem gutachterlichen Votum gegen eine verstärkte Inanspruchnahme der [X.] nicht genügend [X.]echnung getragen. Es trifft auch nicht zu, dass die Planfeststellungsbehörde den Luftverkehrsunternehmen keinerlei Einschränkungen zugemutet habe. [X.] im Planfeststellungsbeschluss für die [X.] zugelassene Kontingent liegt unterhalb des [X.]edarfs, den [X.] prognostiziert hat (158 Flüge), spürbar unter dem [X.]edarf, den die Luftverkehrsunternehmen selbst angegeben haben (165 Flüge) und weit unter dem von der [X.] prognostizierten [X.]edarf (183/195 Flüge; vgl. jeweils Planfeststellungsbeschluss S. 1142). Lediglich gegenüber dem gegenwärtigen [X.]edarf stellt das Kontingent keine Einschränkung dar (Planfeststellungsbeschluss S. 1148). Die Planfeststellungsbehörde hat auch berücksichtigt, dass durch die [X.]eendigung der Engpasssituation am Tage keine Flüge mehr in die Nachtzeit verlegt werden müssen und dass Nachtflüge umgekehrt leichter in die Tagstunden verlegt werden können (Planfeststellungsbeschluss S. 1148). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zulassung von Nachtflügen nicht erst dann abwägungsfehlerfrei, wenn ohne sie eine Existenzgefährdung des [X.]s oder seiner Nutzer einträte; in den [X.] bedarf es für die Zulassung von Nachtflugbetrieb keiner "Erforderlichkeit" im Sinne eines etwa unabweisbaren Flugbedarfs (Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 199).

Unbegründet ist auch die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10, der Planfeststellungsbeschluss sei [X.], weil die Planfeststellungsbehörde lediglich die [X.]edarfsseite ermittelt, aber keine echte Abwägung mit den [X.] der [X.]etroffenen vorgenommen habe; der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 782) hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass diese Abwägung stattgefunden hat, wenn auch nicht mit dem von den Klägern gewünschten Ergebnis. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens[X.], mit denen sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihrer auf Ermittlung der Nachtflugregelungen in [X.] und [X.] [X.]harles de Gaulle sowie auf die Verlagerungsfähigkeit von Flügen in den Tag zielenden [X.]eweisanträge Nr. 5.1 und 5.2 wendet, sind teils unzulässig, teils unbegründet. Welche [X.]elevanz die mit [X.]eweisantrag Nr. 5.1 unter [X.]eweis gestellte Anzahl der Nachtflüge in [X.] und [X.] [X.]harles de Gaulle für die vorliegende Entscheidung haben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. [X.]eweisantrag Nr. 5.2 zur Verlagerungsfähigkeit von Flügen hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] mit der [X.]egründung abgelehnt, die Klägerin habe das Verkehrsgutachten von [X.] nicht mit substantiiertem Vortrag erschüttert. Warum diese [X.]egründung falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Abgesehen davon ist die Verlagerungsfähigkeit von Flügen keine Tatsachen-, sondern eine [X.]echtsfrage (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] [X.]n. 138).

bb) [X.]ezugszeitraum

[X.] ergeben sich auch nicht daraus, dass die Planfeststellungsbehörde den zugelassenen Durchschnittswert auf das Kalenderjahr bezogen hat. Soweit der Verwaltungsgerichtshof unter dem Eindruck einer - abwägungsfehlerhaften - Kontingentgröße von 150 planmäßigen Flugbewegungen das Kalenderjahr als [X.]ezugszeitraum für korrekturbedürftig gehalten hat, steht dies mit [X.]undesrecht ebenfalls nicht im Einklang.

(1) [X.]egelungsziel/Abwägung

Nicht verkannt hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings das von der Planfeststellungsbehörde mit der Wahl des [X.]ezugszeitraums verfolgte [X.]egelungsziel.

Die [X.] des [X.]lagten, die entscheidungstragende [X.]ehauptung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 784), es sei Ziel des Planfeststellungsbeschlusses gewesen, "das Interesse der [X.] an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen [X.] hinter das Interesse der [X.] an einer Vermeidung solcher [X.]elastungsspitzen in einzelnen Nächten zurücktreten zu lassen", finde im Akteninhalt keine Grundlage, ist unsubstantiiert. Der [X.]lagte zeigt keine Textstelle des Planfeststellungsbeschlusses auf, die zur Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im offensichtlichen Widerspruch steht. Abgesehen davon geht es nicht um Tatsachenfeststellung, sondern um [X.]ewertung, wenn der Verwaltungsgerichtshof das von der Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 1152) bestätigte [X.]edürfnis nach einer gewissen Schwankungsbreite zwischen den [X.] in einzelnen Nächten als "Interesse ... an einer möglichst flexiblen Ausnutzung" interpretiert hat.

[X.] ist ferner die [X.] des [X.]lagten, der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die Frage der Spitzenbelastung einzelner Nächte im Planfeststellungsbeschluss trotz [X.] nicht behandelt worden sei. Mit der Formulierung, "nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde werden derart beeinträchtigende [X.]ündelungen von Flügen in einer Nacht künftig dadurch vermieden, dass das zu erwartende [X.] eine gleichmäßige Ausschöpfung des Kontingents erzwingen werde" (juris [X.]n. 784), hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er von einer abwägenden Auseinandersetzung mit dem Problem der [X.]elastungsspitzen durch [X.]ündelungen von Flügen in einer Nacht ausgegangen ist.

(2) Widersprüchlichkeit

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings angenommen, dass der Planfeststellungsbeschluss in sich widersprüchlich und deshalb rechtswidrig ist. [X.] wird dem [X.]egelungsansatz der Planfeststellungsbehörde nicht gerecht. Im engeren Sinne in sich widersprüchlich ist der Planfeststellungsbeschluss nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 784) sieht den angenommenen inneren Widerspruch im [X.] darin, dass die [X.]ehörde einerseits mit der Entscheidung, den Durchschnittswert von 150 Flugbewegungen in der [X.] auf das Kalenderjahr zu beziehen, dem "Interesse der [X.] an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen [X.]" [X.]echnung trage, andererseits aber die Auffassung vertrete, dass beeinträchtigende [X.]ündelungen von Flügen, wie sie in der Vergangenheit mit über 200 Flügen in einzelnen Nächten in der Hauptreisezeit aufgetreten seien, künftig dadurch vermieden würden, "dass das zu erwartende [X.] eine gleichmäßige Ausschöpfung des Kontingents erzwingen werde", wodurch das Interesse der Fluglärmbetroffenen an einer Vermeidung solcher [X.]elastungsspitzen gewahrt werde (Planfeststellungsbeschluss S. 1151 f.). Der Verwaltungsgerichtshof folgert hieraus, dass "die mit der [X.]etriebsregelung angestrebte Flexibilität an der Kapazitätsgrenze scheitern" werde.

Davon, dass das Ziel einer flexiblen Ausnutzung der zugewiesenen [X.] aufgrund des von der Planfeststellungsbehörde erwarteten [X.]s nicht mehr erreicht werden könnte, ist die Planfeststellungsbehörde indes nicht ausgegangen. Sie hat lediglich die Erwartung formuliert, dass sich die [X.] in einzelnen Nächten nicht so weit vom angeordneten Durchschnittswert entfernen werden, dass die [X.] in den nachfragestarken Perioden das von der [X.]eigeladenen für die sechs verkehrsreichsten Monate prognostisch ermittelte und von der Planfeststellungsbehörde der planerischen Konfliktbewältigung zugrunde gelegte Maß "in unvertretbarer und unter [X.] nicht mehr zu bewältigender Weise übersteigen werden". Für ausgeschlossen hält sie mithin nur [X.]elastungsspitzen, die wegen ihres Maximalwertes und/oder ihrer Häufigkeit unvertretbar und unter [X.] nicht mehr zu bewältigen seien. Gerade um die verbleibenden Spielräume "effektiv" zu sichern, hält sie "die [X.]ildung eines Durchschnittswerts sowie die Zubilligung einer ausreichenden [X.]spanne, innerhalb derer dieser Wert nicht überschritten werden darf," für erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 1149).

Von einem vollständigen engpassbedingten [X.] ist der Verwaltungsgerichtshof letztlich auch selbst nicht ausgegangen, weil er sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass "die von (der Planfeststellungsbehörde) gewünschte Flexibilität (selbst dann) erreicht" würde, wenn eine Übertragung von [X.] von der Winter- in die [X.] unterbunden würde und mithin eine für die Nutzer des [X.] ungünstigere [X.]egelung getroffen würde.

(3) Effektive [X.]egrenzung des Nachtflugs

Der Senat sieht auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass mit dem [X.] unvereinbare [X.]elastungsspitzen nur durch einen kürzeren [X.]ezugszeitraum als das Kalenderjahr zu vermeiden wären.

In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - ([X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 200) hat der Senat dargelegt, dass gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Nachtruhe der [X.]evölkerung nicht nur während der Nachtkernzeit besonders [X.]ücksicht zu nehmen ist; die in der Vorschrift enthaltene Gewichtungsvorgabe gilt für die gesamte Nacht, also auch für die [X.]. Auch die erste Nachtrandstunde von 22.00 bis 23.00 Uhr ist schutzwürdig; sie darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. Ein Lärmschutzkonzept, das eine weitgehende Lärmpause in der Nachtkernzeit vorsieht, kann es rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der Anwohner in den [X.]andstunden der Nacht weitgehend hinter den [X.] zurücktreten zu lassen. Selbst in diesem Fall eines nahezu vollständigen Flugverbots in den [X.]stunden der Nacht ist es aber nicht gerechtfertigt, "die Nacht zum Tage zu machen". Auch dann bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum [X.] der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem [X.]segment durchgehalten und der Flugverkehr zur Vermeidung tagähnlicher [X.]elastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird.

Gemessen hieran durfte die Planfeststellungsbehörde jedenfalls im Ergebnis davon ausgehen, dass das von ihr verfolgte Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Fluglärmbelastung in den [X.] am [X.] gewährleistet ist. Wie dargelegt, lag der [X.] der Planfeststellungsbehörde die Vorstellung zugrunde, dass im Mittel - unter [X.]erücksichtigung der von der konkreten Ausgestaltung des Flugverkehrs abhängigen Schwankungen - auf die [X.]andstunden rechnerisch jeweils knapp 67 und damit auf die [X.] insgesamt 133 planmäßige Flugbewegungen entfallen werden. Dieser in den [X.] zulässige Durchschnittswert ist von den von der Planfeststellungsbehörde beispielsweise für die Jahre 2005 und 2006 ermittelten Zahlen für die [X.] von durchschnittlich knapp 106 Flugbewegungen (Planfeststellungsbeschluss S. 1141) nicht so weit entfernt, dass für die Zukunft davon auszugehen wäre, dass [X.] in den Wintermonaten in größerem Umfang "angespart" und auf die [X.] übertragen werden könnten. Selbst unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass die [X.] in den beiden [X.] unterschiedlich ausfällt, erscheint es deshalb auch unter Zugrundelegung des [X.] als [X.]ezugszeitraum gewährleistet, dass in den [X.] nicht oder jedenfalls nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht hinnehmbaren längeren [X.]raum Spitzenbelastungen erreicht werden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Infolgedessen kann es der Senat offenlassen, ob die Annahme der Planfeststellungsbehörde realistisch erscheint, dass das für den [X.] zu erwartende [X.] eine gleichmäßige Ausschöpfung des Kontingents erzwingen werde. Die dieser Annahme zugrunde liegende Prämisse, dass das [X.] allein oder jedenfalls vorrangig zu einer Steigerung der Nachfrage in den nachfrageschwachen Nächten der [X.] führen werde mit der Folge, dass der Druck auf die [X.] in den [X.] abnehmen werde, erscheint zumindest zweifelhaft.

Im Übrigen hat sich die Planfeststellungsbehörde in Teil [X.] (S. 144 f.) des Planfeststellungsbeschlusses die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der [X.]evölkerung vor Fluglärm vorbehalten. Dieser Vorbehalt entfaltet drittschützende Wirkung und schließt auch Maßnahmen des aktiven [X.] ein (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 356 und vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] [X.]n. 200). Auch vor diesem Hintergrund hält der Senat derzeit weitere Schutzvorkehrungen wie die vom Verwaltungsgerichtshof für erforderlich gehaltene Unterbindung einer Übertragung von [X.] von der Winter- in die [X.] nicht für geboten.

Den [X.] des [X.]lagten und der [X.]eigeladenen, die sich gegen die [X.]eanstandung des [X.]ezugszeitraums durch den Verwaltungsgerichtshof richten, ist damit [X.]echnung getragen.

d) Ergänzendes Verfahren, § 10 Abs. 8 Satz 2 [X.]

Soweit das Kontingent für die [X.] durchschnittlich 133 planmäßige Flüge überschreitet und deshalb abwägungsfehlerhaft festgesetzt wurde, ist der [X.]lagte verpflichtet, über die Zulassung darüber hinausgehender Flüge unter [X.]eachtung der [X.]echtsauffassung des Gerichts neu und abwägungsfehlerfrei zu entscheiden.

Sollte sich die Planfeststellungsbehörde im [X.]ahmen der ihr aufgegebenen Neubescheidung dazu entschließen, das Kontingent für planmäßige Flüge in der [X.] in der Weise zu erhöhen, dass in den [X.] durchschnittlich mehr als 133 planmäßige Flugbewegungen zulässig sind, hätte sie sicherzustellen, dass das von ihr verfolgte Konzept eines zum [X.] der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs gleichwohl durchgehalten und der Flugverkehr in den [X.] trotz eines erhöhten Kontingents planmäßiger Flüge durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. [X.] tagähnliche [X.]elastungsspitzen in den einzelnen [X.] oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Teilabschnitten davon müssen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten jedenfalls vermieden werden.

5. Lärmschutzkonzept im Übrigen

Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 793) unterliegt die [X.]ewertung der Lärmschutzbelange im Planfeststellungsbeschluss auch "im Übrigen" keinen durchgreifenden rechtlichen [X.]edenken. Trotz der beträchtlichen Lärmbelastung, die auf eine sehr große Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen zukommen werde, habe die Planfeststellungsbehörde den für das Vorhaben streitenden [X.]elangen ohne [X.] den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt. Auch diese Einschätzung lässt Verstöße gegen [X.]undesrecht nicht erkennen.

a) Anzahl der betroffenen Menschen und Einrichtungen

Die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10, mit der sie beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre auf Ermittlung der Größe der [X.], auf die Anzahl der in den [X.]n 1 und 2 befindlichen schutzwürdigen Einrichtungen und den Anteil der von Siedlungsbeschränkungen betroffenen [X.] abzielenden [X.]eweisanträge 1 bis 3 abgelehnt habe, ist nicht schlüssig erhoben.

§ 86 Abs. 2 VwGO besagt, dass ein in der mündlichen Verhandlung gestellter [X.]eweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof der sich aus der Vorschrift ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. [X.] könnte sie auch nicht mit Erfolg, denn aus den Akten ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2009 gestellten [X.]eweisanträge zu den genannten [X.]eweisthemen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 abgelehnt und der Vorsitzende zu jedem [X.]eweisantrag den jeweiligen Ablehnungsgrund mitgeteilt hat ([X.][X.] zu [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 [X.]l. 1849).

Die [X.] einer Missachtung des § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht in einer den [X.]egründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise erhoben. Die Klägerin legt nicht dar, dass die behaupteten Tatsachen, wären sie festgestellt worden, unter Zugrundelegung der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit abzustellen ist, zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können. In Wahrheit wendet sie sich gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Gewicht der [X.] nicht in entscheidungsrelevanter Weise relativiert werde, wenn die Zahl der jeweils [X.]etroffenen nicht ganz so groß oder aber auch noch größer oder sogar erheblich größer sei als von der Planfeststellungsbehörde als Anhaltswert angenommen (juris [X.]n. 809), sowie gegen die These, es sei nicht abwägungsfehlerhaft, wenn den klagenden Gemeinden die Möglichkeit der Ausweisung neuer Wohngebiete teils erheblich eingeschränkt, teils vollständig genommen werde (juris [X.]n. 1266). Die Verfahrensrüge ist hierfür nicht das richtige prozessuale Instrument.

b) Ist-[X.]elastung und [X.]

Der Verwaltungsgerichtshof hat es ohne [X.] gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde neben den Lärmwerten, denen die [X.]evölkerung in der Umgebung des [X.] bei Verwirklichung des Ausbaus voraussichtlich ausgesetzt sein wird, auch die Veränderungen gegenüber der derzeitigen Situation (sog. Ist-[X.]elastung) sowie die Lärmwerte, die im [X.] bestehen würden, wenn der Ausbau nicht verwirklicht würde (sog. [X.]), berücksichtigt hat.

Zu Unrecht rügt die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, nach der [X.]echtsprechung des Senats könne einer Kommune bei der planfestgestellten wesentlichen Erweiterung eines [X.]s eine Vorbelastung oder Situationsgebundenheit nicht entgegengehalten werden. [X.]ichtig ist allerdings, dass den abwägungserheblichen Lärmschutzbelangen kein um die Vorbelastung vermindertes Gewicht zukommen kann. [X.] hat der Senat in seinem Urteil vom 21. September 2006 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.05 - ([X.]VerwGE 126, 340 [X.]n. 29) in [X.]ezug auf lärmmindernde Schutzvorkehrungen entschieden. Im Grundsatz gilt das auch für die planerische Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 [X.]. Denn mit der Verwirklichung des planfeststellungsbedürftigen Vorhabens wird für die Umgebung des [X.]s auch im Hinblick auf die Lärmbelastung eine neue Situation geschaffen, die in ihrer Gesamtheit abwägungsfehlerfrei bewältigt werden muss. Daher muss der vorhabenbedingt zu erwartende Fluglärm, der mehr als geringfügig ist, nicht nur, soweit er die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] überschreitet, sondern auch unterhalb dieser Schwelle in seiner vollen Höhe in die Abwägung eingestellt werden. Etwaige Vorbelastungen dürfen insoweit nicht lärmmindernd berücksichtigt werden.

Von diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Er hat im angegriffenen Urteil wiederholt ausgeführt (juris [X.]n. 308 und 814 f.), die Planfeststellungsbehörde habe eine Vorbelastung nicht in dem Sinne zu Lasten der kommunalen [X.] berücksichtigt, dass sie etwa den bestehenden [X.] und seine Erweiterung gedanklich getrennt und nur die [X.] der neuen [X.] oder die [X.] zwischen [X.] und [X.] an den Maßstäben des § 8 Abs. 1 [X.] und § 2 Abs. 2 [X.] gemessen hätte. Sie sei vielmehr und zu [X.]echt davon ausgegangen, dass infolge der Inbetriebnahme der neuen Landebahn der Flugbetrieb insgesamt neu geordnet werde und dass deshalb die von dem [X.] insgesamt ausgehenden Lärmbelastungen und sonstigen Immissionen zu ermitteln und zu bewerten seien.

[X.] stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie ist allerdings der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte es nicht billigen dürfen, dass die Planfeststellungsbehörde die Vorbelastung bzw. Situationsgebundenheit zur Absenkung des [X.] der Gemeinden gegenüber unzumutbaren [X.]elastungen herangezogen habe. Allenfalls bei der Entscheidung über die Standortwahl könne die Situationsgebundenheit zu Lasten der Gemeinde eingestellt werden. Die Situationsgebundenheit müsse aber an unveränderliche tatsächliche Umstände anknüpfen, nicht an planerische Vorgaben oder Entscheidungen. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin einen [X.] nicht auf.

Vorhabenbedingte Veränderungen gegenüber der bestehenden Situation oder der ohne das Vorhaben zu erwartenden Entwicklung sind ohne Frage dann zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber an dieses Merkmal unmittelbar [X.]echtsfolgen knüpft. So ist etwa in § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmt, dass eine sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes wesentlich ist, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels an den Grenzen der [X.] oder [X.] um mindestens 2 d[X.](A) führt. Ohne Ermittlung der Ist-[X.]elastung kommt der Normanwender hier nicht aus. Im Grundsatz nichts anderes gilt, wenn Veränderungen nicht als Tatbestandsmerkmal einer [X.]echtsnorm ausgestaltet, sondern im [X.]ahmen der Abwägung von [X.]edeutung sind. Von einer Abwägungsrelevanz ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise hinsichtlich der Frage ausgegangen, inwieweit Gemeinden in der Nachbarschaft des [X.]s durch nachhaltige lärmbedingte Störungen ihrer bereits rechtswirksam gewordenen [X.]ebauungspläne beeinträchtigt werden. [X.] setzt ebenfalls die Ermittlung und [X.]ewertung der vorhabenbedingten Veränderungen und damit einen Vergleich zwischen Ist-Zustand und [X.] voraus. [X.]eabsichtigte Planungen einer Gemeinde, die bereits aufgrund der Lärmbelastungen durch den bisherigen Flugbetrieb nicht realisiert werden konnten, sind insoweit als vorbelastet einzustufen. Der Einwand der Klägerin, es mache keinen Unterschied, ob sich eine Gemeinde gegen lärmbedingte Einschränkungen realisierter Planungen verteidigt, oder ob fluglärmbedingte Nutzungseinschränkungen eines [X.]ürgers in Frage stehen, greift insoweit nicht durch. Er unterstellt als Prämisse, dass die Gemeinde ebenso wie ein [X.]ürger, der durch die Existenz des [X.]s in der Nutzung seines Grundstücks bisher nicht beeinträchtigt war und nunmehr ausbaubedingte Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen hat, im Ist-Zustand in der [X.]etätigung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts ebenfalls nicht beschränkt war. Diese Prämisse trifft für die klagenden Gemeinden in der Nachbarschaft des [X.]s aufgrund der flughafenbedingten Vorbelastungen indes ersichtlich nicht zu.

Zu [X.]echt weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass eine Differenzierung zwischen tatsächlichen und plangegebenen Vorbelastungen geboten sein kann. [X.] sind rechtsmittelfähig. Plangegebene Vorbelastungen können deshalb - anders als tatsächliche Gegebenheiten - im Wege des [X.] abgewehrt werden. [X.]ei der Prüfung vorhabenbedingter Veränderungen ist deshalb in der Tat in [X.]echnung zu stellen, ob die den Status quo prägende Planungsentscheidung noch anfechtbar ist, oder ob noch Ansprüche auf nachträgliche [X.]eschränkungen des zugelassenen [X.]etriebs mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können. Darauf zielen auch die Einwände der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, die die bestehenden [X.]anlagen teilweise für illegal hält und sich insoweit auf [X.] beruft. Sind diese Möglichkeiten indes ohne Erfolg ausgeschöpft, etwa weil - wie hier - rechtskräftig darüber entschieden ist, dass ein Anspruch auf [X.]etriebseinschränkung nicht besteht, ist der Status quo als tatsächliche Vorbelastung hinzunehmen und auch bei der Prüfung vorhabenbedingter Veränderungen zugrunde zu legen.

c) [X.]auverbote

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den [X.]auverboten lassen einen [X.] ebenfalls nicht erkennen. Die [X.]evisions[X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 greifen nicht durch.

Zu [X.]echt hat es der Verwaltungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, dass schutzbedürftige Einrichtungen in näher bestimmten [X.]en nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 [X.] im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes mit [X.]auverboten belegt werden. Eine von der Klägerin behauptete Gefährdung des Auftrags der öffentlichen Hand, für eine angemessene Notfallversorgung der [X.]evölkerung zu sorgen sowie ein ausreichendes Angebot an planbaren Krankenhausdienstleistungen sicherzustellen, ist nicht zu befürchten. Die nach [X.]recht zuständigen [X.]ehörden können gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] Ausnahmen von den [X.]auverboten zulassen, wenn dies zur Versorgung der [X.]evölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Im Falle privatrechtlich betriebener schutzbedürftiger Einrichtungen wie der von der Klägerin betriebenen Klinik ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließlich öffentliche [X.]elange, namentlich die Versorgung der [X.]evölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonstige öffentliche Interessen, maßgeblich sind, während private Interessen jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes keine [X.]olle spielen. Sofern hierdurch in besonders gelagerten Einzelfällen Verhältnismäßigkeitsdefizite drohen (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [X.]vL 7/91 - [X.]E 100, 226 <242 ff.>), weil ein unter das [X.]auverbot fallender Ausbauwunsch eines privaten Einrichtungsträgers weder (unmittelbar) der Versorgung der [X.]evölkerung mit öffentlichen Einrichtungen dient noch aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse dringend geboten ist und deshalb nicht ausnahmefähig ist, andererseits aber ohne die Verwirklichung des [X.]auvorhabens - wie die Klägerin geltend macht - "empfindliche" Einschränkungen oder gar eine Existenzgefährdung drohen, etwa weil der Ausbauwunsch eine "überobligatorische" Leistung betrifft, die für das wirtschaftliche Überleben der Einrichtung von [X.]edeutung ist, können Verhältnismäßigkeitsdefizite durch eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals Versorgung der [X.]evölkerung mit öffentlichen Einrichtungen in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] vermieden werden. Sie werden überdies durch Entschädigungsansprüche nach § 8 [X.] abgefedert.

Mit der an den Einzelfall gebundenen Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung ist kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden. Da bauliche Änderungen im [X.]egelfall einer präventiven bauaufsichtlichen Kontrolle unterliegen, ist nicht nachvollziehbar, warum - wie die Klägerin meint - die Anpassungsfähigkeit ihres Klinikbetriebs und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern durch das hinzutretende Ausnahmeerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] unverhältnismäßig erschwert sein sollen. Ein rechtmäßiger, verfassungskonformer Gesetzesvollzug ist durch entsprechende [X.]echtsschutzmöglichkeiten sichergestellt. Der Vorstellung einer von der Planfeststellungsbehörde zu erteilenden [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die hierfür fehlende Kompetenz der Planfeststellungsbehörde zu [X.]echt eine Absage erteilt.

Einen [X.] zeigt die Klägerin auch hinsichtlich der mit baulichen Änderungen verbundenen Kostenlast für passiven Schallschutz nicht auf. Gemäß § 6 [X.] dürfen die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulässigen baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn sie den [X.] des § 7 [X.] genügen; die Kosten für diese Maßnahmen hat der [X.]auherr zu tragen. Auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu [X.]echt weist der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 820) darauf hin, dass es nicht unverhältnismäßig ist, einem [X.]auherrn, der ein Grundstück trotz einer hohen Lärmbelastung und eines deshalb grundsätzlich geltenden [X.]auverbots baulich nutzen will, auch die Kosten für den erforderlichen Schallschutz aufzuerlegen. Einen abwägungsrelevanten Fehler bei der Ermittlung der Kostenlast hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ebenfalls ohne [X.] verneint. Zu [X.]echt hat er darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde die Kosten für Schallschutzmaßnahmen noch nicht beurteilen kann, solange konkrete [X.]auvorhaben nicht absehbar sind. Darüber, ob die Planfeststellungsbehörde eine der Höhe nach [X.] in der Abwägung auch dann außer [X.] lassen darf, wenn absehbar ist, dass diese voraussichtlich zu einer Existenzgefährdung des Einrichtungsträgers führen wird, ist nicht zu entscheiden, weil im Falle der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 weder ein konkretes Ausbauvorhaben im [X.]aum steht noch nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Existenzgefährdung substantiiert behauptet worden ist.

d) Lärmkontingent

Die von der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 1.10 geltend gemachten Ansprüche, die [X.] so zu kontingentieren, dass der [X.]elästigungsindex und in den Nachtstunden die Anzahl der [X.] nicht über das nach der Lärmprognose 2020 zu [X.] hinausgehen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 801 f.) ohne [X.] abgelehnt.

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass sich der [X.]egelungsgehalt des § 2 Abs. 2 [X.] nicht darin erschöpft, die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm der Höhe nach festzulegen, sondern dass das Gesetz zugleich die für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterien definiert. Für die [X.]ewertung von Fluglärm am Tag ist der äquivalente Dauerschallpegel vorgegeben mit der gesetzlichen Folge, dass Anzahl und Höhe von [X.]n für diesen [X.]raum rechtlich unerheblich sind. Für die Einschätzung der Fluglärmbelastung in der Nacht schreibt § 2 Abs. 2 [X.] eine [X.]etrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines [X.] vor. Es verstößt deshalb nicht gegen das [X.], wenn die Planfeststellungsbehörde - wie hier - die Zumutbarkeit von nächtlichem Fluglärm anhand dieser Kriterien bewertet und nicht anhand eines [X.]elästigungsindex oder der Anzahl der [X.]. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] im weiten Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde lag zu entscheiden, unter Zugrundelegung welcher Kriterien sie den [X.] der Anwohner und den [X.] der Gemeinden im Umfeld eines [X.]s [X.]echnung trug. Für eine Ermessensreduktion auf Null trägt die Klägerin [X.] nicht vor. Auch die von ihr angeführte [X.]emerkung des Senats im Urteil vom 9. November 2006 - [X.] 2001.06 - ([X.]VerwGE 127, 95 [X.]n. 86), vorrangiges Nachtschutzziel müsse es sein, dafür Sorge zu tragen, dass fluglärmbedingte [X.] möglichst vermieden werden, ist nicht als Festlegung auf eine bestimmte Methode zu verstehen. [X.]so wenig lässt sich aus § 29b Abs. 1 Satz 1 [X.], der die Vermeidung erheblicher [X.]elästigungen vorsieht, ableiten, dass ein Lärmschutzkonzept an einen [X.]elästigungsindex anknüpfen müsste.

Ein Abwägungsdefizit zeigt die Klägerin nicht auf. [X.]s die Planfeststellungsbehörde - wie die Klägerin behauptet - allein aufgrund einer noch ausstehenden abschließenden Meinungsbildung des [X.] auf die Festlegung eines lärmindexbasierten [X.] verzichtet hätte, hat weder der Verwaltungsgerichtshof festgestellt noch ergibt sich dies aus den Akten. Nach der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses waren hierfür ausschlaggebend zum einen fehlende [X.]erechnungsmöglichkeiten, zum zweiten Zweifel, ob das auf einer Zusammenfassung von Tag- und Nachtlärm beruhende Indexkonzept mit der zwischen Tag und Nacht differenzierenden Wertung des [X.] vereinbar sei, und zum dritten die Tatsache, dass mit den gesetzlich vorgegebenen Lärmwerten des [X.] hinreichend umfangreiche und aussagekräftige Maßstäbe für die [X.]ewertung und Abwägung der Auswirkungen flugbetriebsbedingten Lärms zur Verfügung stünden. Nur ergänzend hat die Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss [X.]) darauf hingewiesen, dass auch innerhalb des [X.] der Vorschlag noch auf massive Kritik und [X.]edenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit stoße. Eine Pflicht der Planfeststellungsbehörde, von sich aus eigene lärmindexbasierte Alternativen zu den etablierten und im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen, auf [X.] und [X.] abstellenden [X.] zu entwickeln, besteht nicht.

Auch eine Fehlgewichtung klägerischer [X.]elange ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Gemeindegebiet und vor allen Dingen ihre Kindertagesstätten seien bereits gegenwärtig von einer gerade noch zumutbaren Lärmbelastung betroffen, ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde dies anders beurteilt hätte.

Ein von der Klägerin [X.] zugunsten der Lärmminderung im Sinne einer erhöhten [X.]egründungslast besteht nicht. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält einen Prüfauftrag, keine Gewichtungsvorgabe. § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] legt der Senat zwar in ständiger [X.]echtsprechung als Gewichtungsvorgabe aus, die allerdings nur zugunsten der Nachtruhe der [X.]evölkerung greift.

[X.] ist schließlich der Vorwurf einer Abwägungsdisproportionalität. Die Klägerin macht geltend, dass sie flächendeckend praktisch nicht mehr planen könne, insbesondere keine schutzbedürftigen öffentlichen Einrichtungen, und dass die vorhandenen oder ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen nicht mehr zumutbar betrieben werden könnten; umgekehrt würden ihre Forderungen weitgehend nicht auf eine [X.]eschränkung von Flugbewegungen, sondern lediglich auf ein optimiertes Lärmschutzkonzept abzielen, seien also nicht mit nennenswerten Abstrichen bei den [X.] verbunden. Die Forderungen der Klägerin würden die behaupteten Planungsbeschränkungen nicht beseitigen. Es trifft auch nicht zu, dass die Forderungen praktisch "kostenlos" zu haben seien; sie könnten durchaus eine Flugbewegungskontingentierung bewirken, falls andere [X.] sich als nicht praktikabel erweisen sollten.

e) Flugverfahren; sonstige Maßnahmen des aktiven [X.]

In Übereinstimmung mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 832 ff.) die Ablehnung von Anträgen auf Festlegung bestimmter Flugverfahren im Planfeststellungsbeschluss wie etwa Anordnungen über das Steig- und Sinkverhalten der Flugzeuge, über "gekurvte" Anflüge und sonstige Einzelheiten von Flugrouten als rechtmäßig angesehen, weil der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen fehle. Mit dieser Auffassung befindet er sich im Einklang mit der [X.]echtsprechung des Senats ([X.]eschluss vom 18. August 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 17.05 - juris [X.]n. 27 ; Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.] 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 [X.]n. 147). Den [X.]eweisantrag Nr. 6 der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 zur lärmmindernden Wirkung bestimmter Flugverfahren durfte der Verwaltungsgerichtshof daher als nicht entscheidungserheblich ablehnen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet, ebenso die Sachrüge. [X.]selbe gilt, soweit die Klägerin rügt, die Planfeststellungsbehörde habe mit [X.]illigung des Verwaltungsgerichtshofs Maßnahmen wie die Anhebung des Gleitwinkels beim Landeanflug oder die Verringerung des Flugerwartungsgebiets der [X.] [X.]Ost-Lang und [X.] nicht geprüft. Auch diese Maßnahmen fallen in die ausschließliche Kompetenz der nach § 27a Abs. 2 [X.] zuständigen [X.]ehörden.

Soweit die Klägerin eine Versetzung der [X.]chwelle 25 L und der [X.] 07 [X.] und 07 L in [X.]ichtung Westen gefordert hat, bleibt - ungeachtet der Kompetenzfrage - unklar, worauf die Forderung gerichtet ist, denn die Klägerin hat offenbar keine Versetzung des gesamten [X.]ahnsystems vor Augen. Wie sie ohne [X.]eeinträchtigung des [X.]etriebs des [X.] für ihr Gemeindegebiet dennoch eine spürbare Lärmentlastung erreichen will, erschließt sich nicht.

Dem [X.]egehren der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 1.10, den Flugverkehr in [X.]nacht auf alle [X.]ahnen zu verteilen, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 838) zu [X.]echt entgegengehalten, der Planfeststellungsbehörde stehe bei der Abwägung zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms ein weiter Ermessensspielraum offen, der hier nicht überschritten sei.

[X.]s Überflüge besiedelter Gebiete, soweit dies bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle im Sinne des § 27c Abs. 2 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] vertretbar erscheint, auf das unumgängliche Maß beschränkt werden, sieht der Planfeststellungsbeschluss in Teil [X.].2.2 für die Mediationsnacht vor. Eine solche [X.]egelung für die [X.] musste er nicht vorsehen, weil dieser [X.]raum mit der die Nachtkernzeit umfassenden Mediationsnacht schon wegen der Anzahl der dort zugelassenen Flugbewegungen nicht vergleichbar ist.

f) Nebenbestimmungen

Zu [X.]echt hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 843) die Anträge mehrerer Kläger abgelehnt, der [X.]eigeladenen umfangreichere Pflichten zur Information über die Entwicklung des Fluglärms aufzuerlegen.

Die [X.]egründung, die Planfeststellungsbehörde habe in Anlehnung an die Kriterien des § 2 Abs. 2 [X.] ausreichende Informationspflichten festgeschrieben, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Mit [X.]undesrecht im Einklang steht ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe, soweit die Anträge an Lärmindizes und andere Kriterien knüpfen, diese nicht berücksichtigen müssen, weshalb es auch nicht abwägungsfehlerhaft sei, wenn die [X.]ehörde die Pflicht der [X.]eigeladenen nicht auf diese Kriterien erstrecke.

6. [X.]

[X.] Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für Grundeigentümer, deren Grundstücke im "[X.]" liegen und die deshalb einen [X.] geltend machen können, hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ohne [X.] gebilligt.

a) Stichtagsregelung

Die in Teil [X.] 5.1.2.3 Ziffer 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Stichtagsregelung sah vor, dass der Verkehrswert des Grundstücks im Falle einer Übernahme zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf den Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 - 1 [X.]v[X.] 2736/08 - ([X.], 512) hingewiesen, wonach die Interessen des [X.] an der Nutzung des [X.]s zurücktreten müssen, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens bildet und die Grundlage der privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt und die [X.]etroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der [X.]lagte in der mündlichen Verhandlung [X.]echnung getragen und zu Protokoll erklärt, die [X.]egelung werde dahin geändert, dass der Verkehrswert des Grundstücks nunmehr in Anwendung der Grundsätze für Enteignungen zu bestimmen ist (Niederschrift vom 14. März 2012 [X.]. Damit sind die gegen die ursprüngliche [X.]egelung gerichteten [X.]evisions[X.] der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 gegenstandslos.

b) "[X.]" gewerblicher Grundstücke

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob die Gewerbegrundstücke der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 von dem Anspruch der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 auf Übernahme ihrer mit Wohnungen bebauten Grundstücke "mitgezogen" werden, als eine Frage des Umfangs des [X.]s gewertet, die in einem dem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu klären ist.

In der [X.]echtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Juni 2007 - [X.] 2004.05 - [X.]VerwGE 129, 83 [X.]n. 17 m.w.N.) ist geklärt, dass über einen Anspruch auf Ausdehnung der Übernahme auf ein mit einem Wohngrundstück zusammenhängendes [X.]etriebsgrundstück erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden ist. Insoweit gilt im [X.]ahmen der Übernahmeentschädigung nichts anderes als im Falle des Zugriffs auf ein Grundstück im Wege der Enteignung. Über die etwaige Ausdehnung der Enteignung auf ein [X.]estgrundstück ist ausschließlich durch die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu entscheiden, wenn der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum ermöglicht; eine verbindliche Entscheidung hierüber auch nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde verwehrt. An dieser [X.]echtsprechung ist festzuhalten. Sie deckt sich mit der bei der Novellierung des [X.] getroffenen - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltendmachung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen generell einem der Planfeststellung nachfolgenden Verfahren zu überantworten.

Die rechtlichen Voraussetzungen für ein "[X.]" gewerblicher Grundstücke im [X.]ahmen eines Anspruchs auf Übernahme eines Wohngrundstücks hat der [X.]lagte durch verbindliche Protokollerklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Niederschrift S. 48) geschaffen. Damit hält der Planfeststellungsbeschluss - wie der Verwaltungsgerichtshof es ausgedrückt hat - jedenfalls das erforderliche [X.]egularium vor. Ob das von den Klägern zu 3 und 4 geltend gemachte [X.] ihrer gewerblichen Grundstücke tatsächlich in [X.]etracht kommt, ist in einem der Planfeststellung nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Soweit die Kläger zu 3 und 4 darüber hinaus beanstanden, der Planfeststellungsbeschluss greife zu kurz, weil er keine hinreichende [X.]egelung für die [X.]estimmung des Grundstückswertes im Falle der Geltendmachung eines [X.]s festlege, findet dies in der [X.]echtsprechung des Senats, wonach auch über die Entschädigung für Folgewirkungen der Übernahme eines Wohngrundstücks auf einen mit dem übernommenen Grundstück zusammenhängenden [X.]etrieb - nicht anders als im Falle der Enteignung - erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden ist (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.[X.] [X.]n. 18 ff.), keine Stütze.

Damit war sämtlicher Klagevortrag der Kläger zu 3 und 4, der sich auf die Voraussetzungen eines "[X.]s" ihrer gewerblich genutzten Grundstücke im [X.]ahmen des Übernahme-Entschädigungsanspruchs der Kläger zu 1 und 2 bezieht, ebenso wenig entscheidungserheblich wie die hierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Verwaltungsgerichtshof selbst als letztlich nicht abschließend entscheidungsbedürftig qualifiziert hat. Infolgedessen sind auch sämtliche hierauf bezogenen [X.]evisions[X.] nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO wegen Ablehnung des [X.]eweisantrags Nr. 6.

Im Übrigen hat sich die Planfeststellungsbehörde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 882) mit der Frage einer fluglärmbedingten [X.]eeinträchtigung von Gewerbebetrieben auseinandergesetzt und hierbei auch die Möglichkeit eines [X.]s gewerblicher Grundstücke im [X.]ahmen eines Übernahme-Entschädigungsanspruchs in [X.]etracht gezogen. Von einer von den Klägern zu 3 und 4 behaupteten "gänzlich unterbliebenen Abwägung der mit der Existenzvernichtung einer größeren Zahl von [X.]etrieben betroffenen ... [X.]elange" kann deshalb keine [X.]ede sein.

7. Schallschutz für gewerbliche Anlagen

Gegen [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen, soweit er das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen unbeanstandet gelassen hat. [X.] Konzept verfehlt die Anforderungen des § 9 Abs. 2 [X.] und verletzt die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 in ihren subjektiven [X.]echten. Der [X.]lagte ist auch insoweit zur Neubescheidung verpflichtet.

a) Gesetzliche Vorgaben

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Gesetzgeber habe gewerbliche Anlagen bewusst aus dem Anwendungsbereich des [X.] ausgeklammert mit der Folge, dass deren Schutz gegen Fluglärm entsprechend den Vorschriften für Arbeitsstätten grundsätzlich in die Verantwortung des Gewerbetreibenden falle, steht mit [X.]undesrecht nicht im Einklang.

aa) Fehlende [X.]egelung im Fluglärmschutzgesetz

[X.]ichtig ist allerdings, dass baulicher Schallschutz für gewerbliche Anlagen im Fluglärmschutzgesetz nicht geregelt ist.

Die [X.]egelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpfen tatbestandlich an den Eigentümer eines "in der [X.] oder in der [X.] gelegenen Grundstücks" an, "auf dem bei Festsetzung des [X.]s Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder ... zulässig sind". Auf dieser Grundlage durch Maßnahmen des baulichen [X.] zu schützen sind folglich Wohnungen und die von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] erfassten schutzbedürftigen Einrichtungen, namentlich Krankenhäuser, Altenheime, [X.] und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowie Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Gewerbliche Anlagen erwähnt das Fluglärmschutzgesetz in diesem Zusammenhang nicht. Zwar können gewerbliche Anlagen den [X.]egelungen des [X.] zum baulichen Schallschutz unterfallen, wenn sie den [X.]etrieb von "Krankenhäusern, Altenheimen und [X.]n" oder "Schulen und Kindergärten" zum Gegenstand haben oder ihr [X.]etriebsgegenstand diesen Einrichtungen ähnlich und in gleichem Maße wie diese schutzbedürftig ist. Insoweit hat es der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 889) zu [X.]echt als unerheblich angesehen, von wem und aus welchen Gründen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Einrichtungen betrieben werden; schutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] können nicht etwa nur kommunale Einrichtungen, sondern auch von einem privaten [X.]etreiber mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich betriebene entsprechende Einrichtungen sein. Gewerbebetriebe, die - wie hier der Getränkehandel der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 - weder einen besonderen [X.]ezug zur Heilbehandlung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit aufweisen noch einem für "Schulen und Kindergärten" typischen pädagogischen Zweck dienen (zu diesen Kriterien [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.]d. I, Stand April 2008, § 5 [X.] [X.]n. 8 und 13), sind vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst.

Da dem Gesetzgeber bei der Novellierung des [X.] das Problem des Schutzes gewerblicher Nutzungen vor [X.] aufgrund der [X.]egelungen bereits abgeschlossener Planfeststellungsverfahren (vgl. etwa den Planfeststellungsbeschluss für den [X.] [X.]erlin-Schönefeld vom 13. August 2004, der in Teil [X.] 5.1.2 den Schutz von [X.]üro- und Praxisräumen positiv regelt) bekannt war, liegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 888) nahe, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, Schutzmaßnahmen für gewerblich genutzte [X.]äume vorzusehen.

bb) Maßgeblichkeit des § 9 Abs. 2 [X.]

Unzutreffend ist aber die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 890), der Gesetzgeber habe damit gewerbliche Anlagen und Einrichtungen auch hinsichtlich von außen einwirkendem Fluglärm (generell) dem Schutzregime der Vorschriften über Arbeitsstätten mit der dort geregelten grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers und dem nach [X.] maßgeblichen Schutzniveau überantwortet. Insoweit bleibt es vielmehr bei der nach § 9 Abs. 2 [X.] bestehenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schallschutzanordnungen zu treffen, die zur Sicherung der [X.]enutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.

[X.] Fluglärmschutzgesetz hatte auch in seiner ursprünglichen Fassung (der [X.]. vom 30. März 1971 [X.]G[X.]l I S. 282, zuletzt geändert durch Art. 46 der Siebenten [X.] vom 29. Oktober 2001 [X.]G[X.]l I S. 2785) nur den Schutz schutzbedürftiger Einrichtungen ("Krankenhäuser, Altenheime, [X.], Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen") und von Wohnungen zum Gegenstand. An diesem gegenständlichen [X.]ahmen hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des [X.] im Jahre 2007 festgehalten, allerdings mit dem Unterschied, dass die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz einschließlich der zugrunde liegenden [X.] und die Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs für die vom Fluglärmschutzgesetz erfassten [X.]egelungsgegenstände nunmehr gemäß § 13 Abs. 1 [X.] mit Wirkung auch für das Planfeststellungsverfahren spezialgesetzlich und abschließend geregelt sind. [X.] Fluglärmschutzgesetz ist insoweit - wie dargestellt - ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 [X.]; soweit der [X.] des [X.] reicht, ist die Planfeststellungsbehörde weder generell berechtigt noch gar unter weiteren Voraussetzungen verpflichtet, die Gewährung baulichen [X.] oder Entschädigungsleistungen für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs anzuordnen. Hinsichtlich der vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfassten [X.]egelungsgegenstände bleibt es demgegenüber bei der nach § 9 Abs. 2 [X.] bestehenden Pflicht der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss diejenigen Schallschutzanordnungen zu treffen, die zur Sicherung der [X.]enutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 890) angenommen, mit der Ausklammerung gewerblicher Anlagen und Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des [X.] überlasse der Gesetzgeber deren Schutz dem Schutzregime der Vorschriften für Arbeitsstätten. Mit dieser Annahme unterstellt der Verwaltungsgerichtshof, der Gesetzgeber habe gewerbliche Anlagen bei der Novellierung des [X.] zugleich aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 [X.] herausgenommen. Diese Unterstellung lässt sich mit den bundesrechtlich verankerten Methoden der Gesetzesauslegung nicht begründen.

Anhaltspunkte dafür, dass § 9 Abs. 2 [X.] über die spezialgesetzliche Wirkung des § 13 [X.] hinaus generell eingeschränkt werden sollte, finden sich nicht. Ein dahingehender [X.]egelungswille kommt weder im Wortlaut des § 9 Abs. 2 [X.] noch in § 13 [X.] zum Ausdruck. Er findet auch in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Mit der Novelle des [X.] sollte der Schutz der Menschen vor Fluglärm in der Umgebung größerer Flugplätze deutlich verbessert und ein auf Dauer tragfähiger Ausgleich der [X.]elange der Luftfahrt einerseits sowie der berechtigten [X.] der betroffenen [X.] andererseits erreicht werden. Zu diesem Zweck sollte "im Schwerpunkt" das Fluglärmschutzgesetz grundlegend modernisiert werden. Im Übrigen war es der erklärte [X.]e des Gesetzgebers, einige hiermit inhaltlich eng zusammenhängende [X.]egelungen des Luftverkehrsgesetzes anzupassen und inhaltlich fortzuentwickeln ([X.]TDrucks 16/508 S. 2), wobei die Anpassung insbesondere auch [X.]egelungen zur [X.]erücksichtigung von Lärmschutzbelangen bei fluglärmrelevanten Entscheidungen betreffen sollte ([X.]TDrucks 16/508 S. 1). Eine von den spezialgesetzlichen Wirkungen des § 13 Abs. 1 [X.] unabhängige generelle Ablösung der in § 9 Abs. 2 [X.] geregelten Verantwortlichkeiten des [X.] wäre vom Ziel der Anpassung nicht umfasst.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber speziell gewerbliche Anlagen aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 [X.] hätte herausnehmen wollen. Wortlaut und Gesetzesmaterialien schweigen auch insoweit. Eine nähere [X.]egründung hätte aber nahe gelegen, falls der Gesetzgeber - wie vom Verwaltungsgerichtshof unterstellt - tatsächlich die Absicht gehabt hätte, den Schutz gewerblicher Anlagen aus § 9 Abs. 2 [X.] herauszulösen. Denn die damit verbundenen Änderungen - Wechsel der Verantwortlichkeiten und Wechsel des Schutzkonzepts - sind auch in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch, wie die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 mit ihrer [X.]evisionsrüge dargelegt haben. [X.] vollständige Schweigen der Gesetzesmaterialien kann deshalb als sicherer [X.]eleg dafür gewertet werden, dass ein dahingehender [X.]egelungswille des Gesetzgebers nicht bestand. Gegenteilige Anhaltspunkte liefert auch der Verwaltungsgerichtshof nicht. Der Schallschutz gewerblicher Anlagen ist deshalb, nicht anders als derjenige anderer schutzbedürftiger Anlagen und Einrichtungen, für die das Fluglärmschutzgesetz spezialgesetzliche [X.]egelungen nicht vorhält, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 [X.] zu gewährleisten.

b) Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses

Dieser Verpflichtung ist die Planfeststellungsbehörde nur unzureichend nachgekommen.

Trotz der unzutreffenden Annahme, dass das Fluglärmschutzgesetz Schallschutz für gewerbliche Anlagen grundsätzlich ausschließe, sieht der Planfeststellungsbeschluss in Teil [X.] 5.1.3 (S. 143) für die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke im [X.] unter näher geregelten Voraussetzungen Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für bauliche oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen, oder, wenn dies untunlich ist, auf angemessene Entschädigung in Geld vor. Diese [X.] genügen den Anforderungen des § 9 Abs. 2 [X.] nicht.

aa) [X.]echtliche Maßstäbe

Die [X.]eantwortung der Frage, ob dem Vorhabenträger zugunsten des öffentlichen Wohls oder zur Sicherung der [X.]enutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 [X.] im Planfeststellungsbeschluss aufzuerlegen sind, ist eine gebundene Entscheidung; lediglich hinsichtlich der Ausgestaltung der Schutzvorkehrungen steht ihm ein Auswahlermessen zu (Grabherr/[X.]/Wysk, [X.], Stand Juli 2011, § 9 [X.]n. 47 ff. m.w.N.). Im [X.]ahmen des § 9 Abs. 2 [X.] ist folglich allein maßgeblich, ob das Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses den rechtlichen Anforderungen entspricht. Diese Frage unterliegt unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung.

Gemäß § 9 Abs. 2 [X.] sind dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der [X.]enutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. [X.] Nebeneinander von Gefahren und Nachteilen als je eigenständige Tatbestandsmerkmale macht deutlich, dass Schutzvorkehrungen nicht bloß zur Abwehr etwaiger [X.]eeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter [X.]echtsgüter wie etwa des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit oder auf Schutz des Eigentums geboten sind. Handlungsbedarf sieht der Gesetzgeber bereits auf einer der Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe. [X.] Luftverkehrsgesetz knüpft an die [X.]egriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.]ImSchG an (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 251). Für den Fall, dass Fluglärmbelästigungen also in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen [X.]elästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" (§ 3 Abs. 1 [X.]ImSchG und § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.]) umschlagen, sind dem Vorhabenträger auch zum Schutz von gewerblichen Nutzungen die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der [X.]enutzung der benachbarten Gewerbegrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.

Wo die [X.] bei Fluglärm verläuft, an der Lärmbelästigungen in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen [X.]elästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" umschlagen, lässt sich § 9 Abs. 2 [X.] selbst nicht unmittelbar entnehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] [X.]n. 253). Die Schädlichkeits- oder Zumutbarkeitsgrenze bedarf deshalb der fachlich-technischen Konkretisierung. Entsprechende Konkretisierungen enthält das neu gefasste Fluglärmschutzgesetz. Für gewerbliche Anlagen ist es aber - wie ausgeführt - gerade nicht einschlägig. Erst recht scheiden die für andere Lärmquellen erlassenen fachlich-technischen Normen und [X.]egelwerke wie etwa die Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV) oder die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ([X.]) als Orientierungshilfe bei der [X.]estimmung der Schwelle für die Zumutbarkeit von Fluglärm für gewerbliche Anlagen aus. Mangels normativer Anhaltspunkte oder fachlich-technischer Orientierungshilfen für die [X.]estimmung des nach § 9 Abs. 2 [X.] zu gewährleistenden baulichen [X.] ist es deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und im Streitfall der Gerichte, zu prüfen und zu entscheiden, welche Lärmschutzvorkehrungen bei gewerblichen Anlagen zur Einhaltung der mit einer gerechten Abwägung nicht überwindbaren [X.] notwendig sind.

bb) Defizite bei der Umsetzung

[X.] Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen wird den [X.] des § 9 Abs. 2 [X.] nicht in jeder Hinsicht gerecht.

(1) Aktiver Schallschutz

[X.] ist allerdings der Einwand der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10, der Planfeststellungsbeschluss und das ihn bestätigende Urteil missachteten das verfassungsrechtliche Gebot vorrangig aktiver Maßnahmen des [X.] auch gegen Luftverkehr.

Abgesehen davon, dass sich dem § 9 Abs. 2 [X.] nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.[X.]. Urteile vom 16. März 2006 - [X.] 1001.04 - [X.][X.]S 70 Nr. 28 [X.]n. 246 und vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <346 f.>) im Gegensatz etwa zu den §§ 41 ff. [X.]ImSchG nicht entnehmen lässt, in welchem [X.]angverhältnis Maßnahmen des aktiven und des passiven Fluglärmschutzes zueinander stehen, ist die Kritik der Kläger, der Gesetzgeber des [X.] sei seiner vom [X.]undesverfassungsgericht ([X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 1981 - 1 [X.]v[X.] 612/72 - [X.]E 56, 54 <84>) auferlegten Pflicht, stärker als bisher "Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Sinne einer wirksamen Lärmbekämpfung an der Quelle" zu ergreifen, nicht nachgekommen, in der Sache unberechtigt. [X.] [X.]undesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung bestätigt, dass sich das Fluglärmschutzgesetz bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1971 nicht in den von den dortigen [X.]eschwerdeführern als unzureichend angesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen erschöpfte. [X.] gilt erst recht für die Neufassung. Gegenstand der Planfeststellung können gemäß § 8 Abs. 4 [X.] auch betriebliche [X.]egelungen als Maßnahmen des aktiven [X.] sein. Die [X.] gewerblicher Grundstücke hat der Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Damit ist dem aktiven Schallschutz gewerblicher Anlagen hinreichend [X.]echnung getragen.

(2) Passiver Schallschutz und Entschädigung

Verfehlt werden aber die Anforderungen des § 9 Abs. 2 [X.] an den passiven Schallschutz.

(a) Gewerberäume

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss räume den Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für (bauliche) Schallschutzmaßnahmen nur unter der Voraussetzung ein, dass die Kriterien der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. [X.] darin zum Ausdruck kommende Schutzziel, Gewerbetreibende nicht mit fluglärmbedingten Kosten für zusätzlichen baulichen Schallschutz zur Einhaltung der [X.] des [X.]s zu belasten, und die hierfür maßgeblichen [X.] von 80 bzw. 85 d[X.](A) (Planfeststellungsbeschluss S. 1006 und 1017) bleiben hinter dem nach § 9 Abs. 2 [X.] Gebotenen deutlich zurück. Als Schutzziel vollständig unberücksichtigt bleibt das Interesse der Gewerbetreibenden, bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst nicht in unzumutbarer Weise durch Fluglärm belästigt oder gestört zu werden. Unklar bleibt überdies, welches Schutzniveau oder welche [X.] nach dem Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen letztlich maßgeblich sein sollen.

Im angefochtenen Urteil (juris [X.]n. 896) klingt zwar an, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten auch an der VDI-[X.]ichtlinie 2058 orientiert hat. Sie führe - so der Verwaltungsgerichtshof - in Anknüpfung an die lärmmedizinischen Gutachten ergänzend und überzeugend aus, dass es bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zumutbar sei, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten und nur zum Zweck des Stoßlüftens zu öffnen. Danach würden bei einem Außenpegel von 75 bis 80 d[X.](A) am Tag schon bei einem Dämmwert von 20 bis 25 d[X.](A) in den [X.]äumen weitgehend ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 d[X.](A) eingehalten, den die VDI-[X.]ichtlinie 2058 für überwiegend geistige Erwerbstätigkeit empfehle. Feststellungen dazu, ob damit ein Schutzziel für "überwiegend geistige Erwerbstätigkeit" mit einem entsprechenden Schutzniveau festgeschrieben werden sollte oder ob es sich insoweit lediglich um Kontrollüberlegungen der Planfeststellungsbehörde handelte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Klarheit verschafft auch die [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1017 f.) nicht, wo lediglich davon die [X.]ede ist, dass die VDI-[X.]ichtlinie, in der [X.]eurteilungspegel von 70 d[X.](A) für "einfache oder überwiegend mechanisierte [X.]ürotätigkeiten" und 55 d[X.](A) für überwiegend geistige Tätigkeiten angegeben würden, als "zusätzlicher Anhaltspunkt" herangezogen werden könne.

Die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 [X.] deshalb zu [X.]echt, dass sie auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit hinreichender [X.]estimmtheit absehen können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf der Grundlage des Schallschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Anlagen zumindest dem Grunde nach Aufwendungsersatz für passiven Schallschutz beanspruchen können. Die Frage, ob den Anforderungen des § 9 Abs. 2 [X.] auf der Grundlage der VDI-[X.]ichtlinie entsprochen wäre, oder ob die von der [X.]ichtlinie empfohlenen Werte - wie die Kläger meinen - zu unzumutbaren [X.]elästigungen führen, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung.

Mangels hinreichend klar formulierter Schutzziele und -anforderungen hilft auch die auf die fehlende subjektive [X.]etroffenheit der Kläger zielende Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 897) nicht weiter, die [X.]üros und sonstigen Aufenthaltsräume des Anwesens der Kläger "dürften" angesichts eines in der [X.]augenehmigung vorgegebenen Schalldämmmaßes von 45 d[X.](A) über ausreichenden baulichen Schallschutz verfügen.

Im Planfeststellungsbeschluss unzureichend geregelt ist schließlich die Übernahmeentschädigung. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 887 und 901) geht davon aus, dass sich der Anspruch nach der Nebenbestimmung in Teil [X.] 5.1.3 Nr. 3 (S. 1434) des Planfeststellungsbeschlusses auf eine angemessene Entschädigung in Geld richtet, falls bauliche Schallschutzmaßnahmen untunlich sind. Dieser Entschädigungsanspruch kann sich auch zu einem [X.] verdichten, wie der [X.]lagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat. Ungeklärt bleibt indes, in welchen Fällen bauliche oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen untunlich sind, und vollends, ab welchen Schallwerten der [X.] greifen soll. Damit verfehlt der Entschädigungsanspruch die ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von der Planfeststellungsbehörde zugedachte Funktion, all jene Fälle gewerblicher Nutzungseinschränkungen durch Fluglärm abzufedern, in denen die Weiternutzung eines [X.] trotz Maßnahmen des baulichen [X.] und gegebenenfalls auch trotz flankierender Maßnahmen des organisatorischen und des individuellen [X.] nicht mehr zumutbar oder gar gesundheitsschädlich ist.

(b) Außenflächen

Darüber hinaus bleibt ungeregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kläger Entschädigungsleistungen für [X.]eeinträchtigungen der Nutzung ihrer gewerblichen Außenflächen beanspruchen können. Ob den Klägern im nachfolgenden Entschädigungsverfahren insoweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche zustehen und welche [X.] hierfür gegebenenfalls maßgeblich sein sollen, klärt der Planfeststellungsbeschluss nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 898) hat nicht verkannt, dass die Außenanlagen der Grundstücke der Kläger infolge der Erweiterung des [X.]s einer ganz beträchtlichen Lärmbelastung ausgesetzt sein werden. Er hat allerdings den Hinweis der Planfeststellungsbehörde für überzeugend gehalten, dass diese Flächen nicht zu einem dauernden, sondern nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt bestimmt seien, und hat im Übrigen organisatorische und individuelle Schallschutzmaßnahmen für zumutbar gehalten. Selbst wenn die [X.] im Einzelfall überschritten werde, sehe der Planfeststellungsbeschluss - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - einen Entschädigungsanspruch vor. Dem entsprechend hat der [X.]lagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Protokollerklärung klargestellt, dass die [X.]egelung in Teil [X.] 5.1.3 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen für eine [X.]eeinträchtigung der Nutzung gewerblicher Außenflächen sowie deren Übernahme umfasst.

Den Anforderungen des § 9 Abs. 2 [X.] genügt das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses für gewerbliche Außenanlagen gleichwohl nicht. Auch insoweit lassen Verwaltungsgerichtshof und Planfeststellungsbeschluss völlig offen, welches Schutzniveau auf gewerblichen Außenflächen hinsichtlich welcher Tätigkeiten zu gewährleisten ist und ab welchen [X.] oder nach welchen sonstigen Kriterien Entschädigung oder Übernahmeentschädigung in [X.]etracht kommt.

(c) Ausbleiben von Kunden

[X.]undesrechtswidrig ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof einen unmittelbar fluglärmbedingten [X.] als rechtlich unerheblichen bloßen Verlust einer Lagegunst qualifiziert hat.

Im Grundsatz ist zwar an dem - vom Verwaltungsgerichtshof zitierten - Urteil des Senats vom 27. Juni 2007 - [X.] 2004.05 - ([X.]VerwGE 129, 83 [X.]n. 14) festzuhalten, wonach Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten schützt, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher [X.]edeutung sind, und dass es ein Grundeigentümer deshalb grundsätzlich hinnehmen muss, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den [X.]estand des Kundenkreises negativ auswirkt. Allerdings ging es in dem dort zu entscheidenden Fall um die Teil-Absiedlung einer Ortschaft und den hierdurch befürchteten Verlust des Kundenstamms einer Gärtnerei. Im Übrigen hatte der Senat dort fallbezogen festgestellt, es sei nicht zu erwarten, dass die klägerische Gärtnerei tagsüber einem flughafenbedingten Verkehrslärm ausgesetzt sein werde, der die Grenze des einer Verkaufsstätte Zumutbaren überschreite, und die Kunden deshalb ausblieben. [X.] dies machen die Kläger zu 3 und 4 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 aber geltend. Ein unmittelbar fluglärmbedingter [X.]ückgang der Kundenzahlen ist mit "Verlust einer Lagegunst" nicht zutreffend umschrieben. Jedenfalls für unzumutbare Einwirkungen ist in diesen Fällen an ähnliche Grenzziehungen zu denken, wie sie das [X.]undesverfassungsgericht ([X.]eschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.]v[X.] 2736/08 - NVwZ 2012, 512) unter [X.] zur Stichtagsregelung herausgearbeitet hat. Entsprechende [X.]egelungen lässt der Planfeststellungsbeschluss vermissen.

Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der [X.]eigeladenen, auch insoweit greife die Entschädigungsregelung in Teil [X.] 5.1.3 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge, dass im Falle des Nachweises einer unzumutbaren fluglärmbedingten [X.]eeinträchtigung des [X.] beansprucht werden könne. Auch insoweit ist die [X.]egelung unbestimmt.

H. Luftschadstoffe

Ohne Erfolg bleibt das [X.] der Kläger, soweit es sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftschadstoffbelastung richtet.

1. [X.]ewertung der Luftschadstoffbelastung

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftschadstoffbelastung greifen die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 ausdrücklich erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2012 an. Diesen Vortrag haben die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 übernommen (Schriftsatz vom 4. März 2012). [X.] Vorbringen ist, soweit nicht bereits gemäß § 139 Abs. 3 VwGO verfristet (vgl. hierzu [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 139 [X.]n. 31 und [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl. 2012, § 139 [X.]n. 11), unbegründet.

a) Verweis auf [X.]

Im Einklang mit der ständigen [X.]echtsprechung der Planungssenate des [X.]s hat es der Verwaltungsgerichtshof gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde wegen der NO2-[X.]elastung auf das Verfahren der [X.] verwiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1008 ff.) ist davon ausgegangen, dass die NO2-[X.]elastung im [X.]umfeld den Grenzwert gemäß dem - hier noch einschlägigen - § 3 Abs. 4 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. [X.]ImSchV) teilweise übersteige und dass im Gewerbegebiet "[X.] [X.]" der Stadt K... flächendeckend Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien, von denen ein nicht unwesentlicher Anteil flughafeninduziert sei. Trotz dieser auch ausbaubedingten Grenzwertüberschreitungen habe die Planfeststellungsbehörde zu [X.]echt auf die [X.]ewältigung der Problematik im Wege der [X.] verwiesen. Ein Verstoß gegen den planerischen Grundsatz der Konfliktbewältigung liege nicht vor.

Zu Unrecht meinen die Kläger, eine Verlagerung der Problematik auf die [X.] verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Anlagen, die dem [X.]undesimmissionsschutzgesetz unterfielen, die Grenzwerte strikt einhalten müssten, während Flughäfen hiervon gemäß § 2 Abs. 2 [X.]ImSchG ausgenommen seien. Ein Gleichheitsverstoß liegt bereits deshalb nicht vor, weil für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 [X.]ImSchG ein gebundener Anspruch auf Zulassung besteht, während die Zulassung von Flughäfen gemäß § 8 Abs. 1 [X.] der Planfeststellung unterliegt und deshalb wertende Einschätzungen und Abwägungen voraussetzt (Urteil vom 17. Januar 1986 - [X.]VerwG 4 [X.] 6.84 und 4 [X.] 7.84 - [X.]VerwGE 72, 365 <367>). Dies rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen einerseits und planfeststellungsbedürftige Anlagen andererseits unterschiedlich behandelt. Im Übrigen bezieht sich die [X.]echtsprechung des [X.]s zur [X.]erücksichtigung von Luftschadstoffen in der Abwägung nicht nur auf die Zulassung von Flugplätzen, sondern etwa auch auf die Straßenplanung (vgl. z.[X.]. Urteile vom 26. Mai 2004 - [X.]VerwG 9 A 6.03 - [X.]VerwGE 121, 57 und vom 23. Februar 2005 - [X.] 5.04 - [X.]VerwGE 123, 23) und ist damit nicht von § 2 Abs. 2 [X.]ImSchG abhängig.

[X.] ist die Kritik der Kläger an der vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Formulierung, der Verweis auf die [X.] sei nur dann unzulässig, wenn sich deren Scheitern gewissermaßen aufdränge. Der betreffenden Passage in den Urteilsgründen (juris [X.]n. 1012) ist die Aussage vorangestellt, das [X.], dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließe, gehe davon aus, dass der Verweis auf die [X.] nur dann unzulässig sei, wenn sich bereits im Planungsverfahren [X.], dass sich die Problematik dort nicht werde lösen lassen. Es folgt die auf der Grundlage dieses [X.]echtssatzes getroffene tatsächliche Feststellung, vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] scheitern werde. Damit gibt der Verwaltungsgerichtshof die [X.]echtsprechung des [X.]s zutreffend wieder und lässt auch in der Subsumtion keine [X.]echtsfehler erkennen. Hiernach ist das Gebot der Konfliktbewältigung erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der [X.] in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (Urteile vom 26. Mai 2004 a.a.[X.] <64> und vom 23. Februar 2005 a.a.[X.] ), wenn also absehbar ist, dass sich die Konflikte dort nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 426). Letzteres war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Falle des [X.] selbst in dem exponierten Gewerbegebiet "[X.] [X.]" der Stadt K... nicht der Fall.

Soweit die Kläger geltend machen, die Verlagerung der Durchsetzung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. [X.]ImSchV) auf das Verfahren der [X.] in den Fällen, in denen deren Erfolg nicht hinreichend sicher sei, sei unionsrechtswidrig, argumentieren sie an den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei, der - wie ausgeführt - festgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte für ein Scheitern der [X.] bestehen. Soweit sie darüber hinaus [X.], eine Steuerung der flughafenbedingten Schadstoffimmissionen durch das Verfahren der [X.] sei praktisch unmöglich, weil deren Ergebnisse bei der Entscheidung über etwaige nachträgliche [X.]etriebsbeschränkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur "zu berücksichtigen" seien, und überdies realitätsfremd, weil nachträgliche [X.]etriebsbeschränkungen nicht verhängt würden und eine Luftreinhaltung auf anderem Wege ausgeschlossen sei, bleibt diese [X.] ebenfalls ohne Erfolg. [X.] [X.] (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] m.w.N.) hat die Zulässigkeit einer Verlagerung der Konfliktbewältigung auch unter diesem Aspekt wiederholt bejaht; die Ausführungen der Kläger geben keinen Anlass, von der bisherigen [X.]echtsprechung abzuweichen. § 47 Abs. 4 [X.]ImSchG bestimmt, dass die in einem Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen entsprechend dem Verursacheranteil unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Die festgelegten Maßnahmen sind gemäß § 47 Abs. 6 [X.]ImSchG durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung auf der Grundlage entsprechender [X.]efugnisnormen - siehe etwa § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - durchzusetzen. Die rechtliche Durchsetzbarkeit der Ergebnisse einer [X.] gegenüber dem [X.]etreiber des [X.]s ist deshalb sichergestellt.

Die seitens der Kläger vorgebrachten verfassungs- oder unionsrechtlichen [X.]edenken teilt der Senat somit insgesamt nicht; die Anträge auf Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] waren deswegen zurückzuweisen.

b) Grenzwertüberschreitungen bis zum [X.] 2020

Ins Leere geht auch die [X.] der Kläger, zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof Grenzüberschreitungen bis zum [X.] 2020 hingenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1059) hat eine Darstellung und [X.]ewertung der Entwicklung der Schadstoffbelastung in den einzelnen Jahren zwischen 2005 und 2020 nicht für erforderlich gehalten. Maßgeblich für die [X.]ewertung der [X.]echtmäßigkeit des Vorhabens sei das [X.] 2020. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bis dahin flughafenbedingt Spitzenbelastungen auftreten würden, die über den für das [X.] prognostizierten Grenzwerten liegen. Ausweislich der Gutachten stehe der steigenden Anzahl an Flugbewegungen eine Abnahme der sonstigen [X.]elastungen im Untersuchungsgebiet gegenüber.

Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Einwand der Kläger, sie träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, ist unerheblich. Der weitere Einwand, es widerspreche der [X.]echtsprechung des [X.], wenn zwar für das [X.] Grenzwertüberschreitungen nicht prognostiziert seien, aber der vorangegangene [X.]raum ab Inbetriebnahme der geänderten luftverkehrsrechtlichen Infrastruktur nicht betrachtet worden sei, geht an der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, es existierten keine Anhaltspunkte für zwischenzeitliche flughafenbedingte Spitzenbelastungen, die über den für das [X.] prognostizierten Grenzwerten liegen, vorbei.

c) [X.]echenfehler

[X.] ist die Kritik der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der [X.]ewertung des Gutachtens 13.4 "Luftschadstoffe - Gesamtimmissionen" erhebliche und offenkundige [X.]echenfehler übersehen.

[X.] kann, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze dann, wenn er im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht wird, Gegenstand einer Verfahrensrüge sein muss (Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.>). Denn ein Verstoß gegen Denkgesetze ist bereits der Sache nach nicht dargetan. Zwar kann ein [X.]echenfehler ein Verstoß gegen Denkgesetze sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber an keiner Stelle des Urteils die von den Klägern als Verstoß gegen Denkgesetze gerügten [X.]echenschritte vollzogen. Ein [X.]echenfehler in einem Gutachten, dem das Gericht nicht nachgeht, obwohl der Fehler Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens weckt, kann einen Aufklärungsmangel begründen, ist aber nicht mit einem Verstoß des Gerichts gegen die Denkgesetze gleichzusetzen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Qualitätssicherung als nicht notwendig erachtet hat, weil sich die Gutachten ohne weitere Prüfung als zutreffend erwiesen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Plausibilität der Gutachten im Hinblick auf Untersuchungsraum, Ausbreitungsmodell, Eignung der sog. [X.]omberg-Formel, Spektrum der erfassten Schadstoffe, Erfassung sonstiger Emissionsquellen und Ermittlung der Gesamtbelastung geprüft (juris [X.]n. 946 ff.). Hinsichtlich des [X.] weist der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf hin, dass die Kläger keine konkreten Ungereimtheiten aufgezeigt hätten, die durchgreifende Zweifel an den Prognosen begründen könnten.

d) [X.]estitutionsgründe

Ohne Erfolg bleibt die von den Klägern in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 und 4 [X.] 6.10 am Gutachten [X.] "Humantoxikologie" geäußerte Kritik.

Die Kläger unterziehen das Gutachten [X.] einer fachlichen Kritik unter Vorlage zweier Gutachten der Universitätsklinik Kiel vom Juli und Dezember 1999, die ihren Angaben zufolge von der [X.] Staatskanzlei finanziert worden, ihnen aber erst vor Kurzem "zugespielt worden" seien, und machen insoweit einen [X.]estitutionsgrund geltend. Der auf diese Gutachten gestützte neue Tatsachenvortrag der Kläger kann im [X.]evisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Neuer Tatsachenvortrag ist dann berücksichtigungsfähig, wenn die in Frage stehenden Umstände ohne Weiteres eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 580 ZPO begründen würden und die [X.]erücksichtigung der neuen Umstände dem [X.] eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht ([X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl. 2012, § 137 [X.]n. 28; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 [X.]n. 64 m.w.N. aus der [X.]spr. des [X.]s). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines [X.] vorliegen. Denn der Senat könnte auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Kläger machen geltend, dass unter Zugrundelegung der Vorsorgewerte der vorgelegten Gutachten strengere Anforderungen an den [X.]etrieb des [X.] gerichtet worden wären, die die Erweiterung des [X.]s in Frage gestellt hätten. Zur Klärung der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, diese Gutachten anstelle des Gutachtens [X.] ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, müsste der Senat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.

e) Ozonbelastung

Einen [X.] zeigen die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ozonbelastung nicht auf.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1051) hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine detailliertere [X.]etrachtung der vom Vorhaben ausgehenden [X.]eeinflussung der Ozonkonzentration im Umfeld des [X.]s sei nicht vorzunehmen gewesen; es gebe keinen Hinweis darauf, dass der [X.] einen hohen [X.]eitrag zur lokalen Ozonbildung liefere. Soweit die Kläger [X.], diese Auffassung sei aufgrund der eindeutigen Gutachtenlage nicht haltbar, wäre dies mit einer - rechtzeitig - erhobenen Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen. Soweit sie weiter vortragen, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs widerspreche der [X.]echtslage nach der 22. [X.]ImSchV und den [X.]ichtlinien 96/62/[X.] und 1999/30/[X.], bleibt unklar, was sie damit meinen.

f) "[X.]"

Ohne Erfolg bleibt auch die [X.], materiellrechtlich sei es mit dem System des Immissionsschutzes der 22. [X.]ImSchV nicht zu vereinbaren gewesen, dass als "[X.]" der hinsichtlich der [X.]elastung dreißigstärkste [X.] ausgewählt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 970) hat es nicht beanstandet, dass das Gutachten [X.] auf dem [X.] als Datengrundlage beruht und als [X.] der hinsichtlich der [X.]elastung dreißigstärkste Tag ausgewählt worden ist. Es sei nicht erkennbar, dass dadurch eine Unterschätzung der Luftschadstoffbelastung im Umland des [X.]s eintrete. Die Auswahl des [X.]es habe allenfalls Auswirkungen auf eventuelle Überschreitungen von Kurzzeitgrenzwerten. Angesichts der Tatsache, dass nach dem Gutachten [X.] vom [X.] selbst überhaupt keine Emissionen zu erwarten seien, die im Umland auch nur annähernd zum Erreichen von Grenzwerten führen werden, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl eines anderen [X.]es zu gravierenden Veränderungen der Ergebnisse des Gutachtens führen würde. Der Einwand, die [X.]eigeladene nehme hierdurch für den Luftschadstoff NO2 ungerechtfertigt ein 92-Perzentil anstelle des in der 22. [X.]ImSchV geforderten [X.] in Anspruch, gehe schon deshalb ins Leere, weil nicht ersichtlich sei, dass es an den 29 Tagen mit stärkerem Flugverkehr überhaupt zu ausbaubedingten Kurzzeitgrenzwertüberschreitungen komme. Im Übrigen habe der Fachgutachter der [X.]eigeladenen nachvollziehbar dargelegt, dass für Flughäfen die Verwendung solcher mittleren [X.]gänge eine gute Näherung und die Auswahl des [X.]es eher konservativ sei.

Die Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 [X.], die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs gehe am Problem vorbei, weil die NO2-Grenzwerte unstrittig überschritten würden und das 98-Perzentil vorgeschrieben sei. Soweit sie sich auf eine "unbestrittene Überschreitung der NO2-Grenzwerte" berufen, beziehen sie sich auf die [X.]. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Wahl des [X.] eine Überschreitung der [X.] zu befürchten sei, ist damit nicht in Frage gestellt. Im Übrigen verweisen sie auf Fehler im Gutachten [X.], hinsichtlich derer sie Verfahrensrügen nicht erhoben haben.

g) Vegetation

Zu [X.]echt hat es der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1003) schließlich unbeanstandet gelassen, dass die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an den Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit und nicht auch an denjenigen zum Schutz der Vegetation gemäß § 3 Abs. 6 der 22. [X.]ImSchV gemessen hat. Die Auffassung der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10, die Vegetation ihres Grundstücks als Schutzgut dürfe nicht völlig außer [X.] gelassen werden, geht fehl. Die [X.]ichtlinie 1999/30/[X.] spricht vom Schutz von "Ökosystemen" (Erwägungsgrund 5). Hätten die [X.]ichtlinie oder in deren Umsetzung die 22. [X.]ImSchV mit den Grenzwerten zum Schutz der Vegetation auch die ballungsraumnahe, besonders hohen [X.]elastungen ausgesetzte Vegetation schützen wollen, wäre kaum erklärlich, warum nach den normativen Vorgaben Immissionen in einer Entfernung von mindestens 20 km zu messen sind.

2. Zusammenwirken von Luftschadstoffen und Fluglärm

Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 1071 bis 1082) zum Zusammenwirken von Luftschadstoffen und Fluglärm gerichteten [X.]evisions[X.] der Kläger.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 1072) für das Zusammenwirken von Luftschadstoffen und Fluglärm weder Zuschläge zu den Grenzwerten noch anderweitige [X.] vor. Dieser Entscheidung liege - so der Verwaltungsgerichtshof - das humantoxikologische Gutachten [X.] - Dr. [X.] - (S. 38) zugrunde, wonach es zwar Anhaltspunkte dafür gebe, dass sowohl die Luftschadstoff- als auch die Lärmbelastung Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System haben könnten; allerdings lasse sich nicht zuverlässig feststellen, inwieweit sich beide Einflussfaktoren tatsächlich gegenseitig verstärkten.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatten die [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 4.10, 4 [X.] 9.09 und 4 [X.] 3.10 eine Stellungnahme ihres [X.]es Prof. Dr. L... vorgelegt, dem die Gutachterin Dr. [X.] und der Mitautor des Gutachters Prof. Dr. S... mit einer weiteren Stellungnahme entgegengetreten sind. Nach einer Gesamtwürdigung der fachlichen Stellungnahmen gelangt der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1074) zu der Überzeugung, dass die Aussage des Gutachtens [X.] zu den Wechselwirkungen zwischen Fluglärm und Luftschadstoffen nicht in Frage gestellt werde. Die [X.]eweisanträge der [X.], die auf weitere Aufklärung der kumulativen Effekte zielten, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der [X.]egründung abgelehnt, dass sie wegen des gesetzlich vorgegebenen Systems der getrennten Ermittlung und [X.]ewertung von Immissionen letztlich unerheblich seien (juris [X.]n. 1079).

a) Keine weitergehenden Schutzvorkehrungen

Die hiergegen erhobene [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, auch zur Vermeidung von Nachteilen, die durch das schädigende Zusammenwirken von Luft- und Lärmbelastungen verursacht werden, seien weitere Schutzvorkehrungen zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen geboten, bleibt ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Ergebnis auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen sei das Wissen über kumulative Effekte von Fluglärm und Luftschadstoffen so dürftig, dass die Planfeststellungsbehörde diesem Phänomen nicht näher habe nachgehen müssen und auch keine [X.] bei den Grenzwerten für Fluglärm oder Luftschadstoffe geboten gewesen seien. Zum anderen ergebe sich auch aus den grundlegenden Entscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Fluglärmschutzgesetz und bei der Normierung der Grenz- und Zielwerte für Luftschadstoffe, dass verbleibende Zweifel nicht durch [X.] auszugleichen seien oder gar zu einem Verzicht auf das Projekt führen müssten. [X.]eide [X.]egründungselemente sind rechtlich selbständig tragend und bundesrechtlich tragfähig.

aa) Normative Gründe

[X.]ereits aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten normativen Erwägungen ist das Ergebnis, es sei nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt des Zusammenwirkens von Fluglärm und Luftschadstoffen weder Zuschläge zu den Grenzwerten für die Lärm- oder Schadstoffberechnung noch anderweitige [X.] vorsehe, sachlich nicht zu beanstanden.

(1) Grenzwerte des [X.]

Wie ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen die fachplanerische [X.] für den [X.]egelfall sowohl für die - für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu regelnden - Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 [X.]) als auch als Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]) abschließend festgeschrieben hat. Die Frage, inwieweit diese Grenzwerte auch für atypische Fallkonstellationen gelten, kann hier offenbleiben, weil es als [X.]egelfall anzusehen ist und keine Atypik begründet, dass von einem [X.] neben Lärm- auch Schadstoffimmissionen ausgehen und diese mit zunehmender Verkehrsdichte und damit zunehmendem Lärmpegel steigen. Hätte der Gesetzgeber hierfür einen außerhalb des [X.] zu ermittelnden Sicherheitszuschlag zulassen wollen, hätte er auf die Festlegung von Grenzwerten ganz verzichten können. Überzeugend ist auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 1078) auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten für Fluglärmschutz einerseits und Schutz vor Luftverunreinigungen andererseits. [X.] bei den Grenzwerten für Fluglärm würden das Prinzip des § 47 [X.]ImSchG konterkarieren, wonach die Last der [X.]eseitigung der durch Luftschadstoffe verursachten [X.]elastungen über die [X.] zwischen verschiedenen Verursachern verteilt werden soll.

(2) Grenzwerte für Luftschadstoffe

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde sei aufgrund etwaiger kumulativer Effekte nicht verpflichtet gewesen, Maßnahmen gegen die Luftschadstoffbelastung in ihre Abwägung einzubeziehen, steht ebenfalls mit [X.]undesrecht im Einklang.

Wie dargestellt, hat die Planfeststellungsbehörde die [X.]ewältigung der Luftschadstoffproblematik hier abwägungsfehlerfrei der [X.] nach § 47 [X.]ImSchG i.V.m. der 22. [X.]ImSchV überlassen. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage einer [X.] hat zur Folge, dass die Lasten entsprechend den [X.] gleichmäßig auf alle Emittenten zu verteilen sind (§ 47 Abs. 4 [X.]ImSchG), während Auflagen im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte einseitig den [X.]betreiber treffen. Eine defizitäre Konfliktbewältigung im Verfahren der [X.] kann nicht damit begründet werden, dass die Grenz- und Zielwerte der 22. [X.]ImSchV zu niedrig seien. Denn die in der Verordnung zum Ausdruck kommende normative Wertung ist auch in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Konfliktbewältigung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn das System der [X.] seinem Anspruch nach gar nicht darauf abzielte, etwaige kumulative Effekte mit abzudecken. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu [X.]echt verneint. Er legt im Einzelnen dar, dass die Normgeber bei Erlass der 22. [X.]ImSchV und der [X.]ichtlinien 96/62/[X.] bzw. 1999/30/[X.] die Möglichkeit eines kombinierten Auftretens verschiedener Schadstoffimmissionen gesehen und bewusst eine getrennte [X.]etrachtungsweise vorgesehen hatten (juris [X.]n. 1056) und dies auch für die Kombination von Lärm und Schadstoffen gelte (juris [X.]n. 1077), weil hohe Schadstoffbelastungen typischerweise gerade in [X.]allungsgebieten auftreten und dort mit [X.]eeinträchtigungen durch Verkehrslärm unterschiedlicher Herkunft zusammentreffen.

bb) Stand der Forschung

[X.]undesrechtlich tragfähig ist auch das weitere [X.]egründungselement des Verwaltungsgerichtshofs, das Wissen über kumulative Effekte von Fluglärm und Luftschadstoffen sei so dürftig, dass die Planfeststellungsbehörde diesem Phänomen nicht näher habe nachgehen müssen und auch keine [X.] bei den Grenzwerten für Fluglärm oder Luftschadstoffe geboten gewesen seien.

(1) Ermittlungspflichten der Planfeststellungsbehörde

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu [X.]echt nicht beanstandet, dass der [X.]lagte keine weitere Sachverhaltsermittlung betrieben hat.

Ausgehend von seinen Tatsachenfeststellungen stellen die von den [X.]eteiligten vorgelegten Stellungnahmen die aktuelle Erkenntnislage zum Zusammenwirken von Fluglärm und Luftschadstoffen vollständig und insoweit übereinstimmend dar. Neue Erkenntnisse könnten vor diesem Hintergrund nur durch völlig neue Studien, d.h. durch eine Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft gewonnen werden. Entsprechende Anstrengungen könnten von einer Planfeststellungsbehörde selbst dann nicht verlangt werden, wenn eine dahingehende Fortentwicklung des Wissensstandes von Wissenschaftlern als dringend wünschenswert bezeichnet würde. Selbst im Atomrecht, das strenge Anforderungen an behördliche Ermittlungspflichten stellt, ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] der erreichte Stand der Wissenschaft und Technik Maßstab für die gebotene Vorsorge; eine im [X.]punkt der [X.] bestehende Erwartung der zuständigen [X.]ehörden, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erzielen zu können, begründet keine entsprechenden Ermittlungspflichten ([X.]eschluss vom 16. Februar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 5.98 - [X.]uchholz 451.171 § 7 [X.]). Für die [X.] gelten keine weitergehenden Ermittlungspflichten.

(2) "[X.]"

Auch [X.] bei den Grenzwerten für Fluglärm oder Luftschadstoffe hat der Verwaltungsgerichtshof angesichts der dürftigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zu [X.]echt nicht gefordert.

In seinen Urteilen zum Planfeststellungsbeschluss über den Verkehrsflughafen [X.]erlin-Schönefeld (vgl. z.[X.]. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 [X.]n. 308 ) hat es der Senat ohne konkrete Anhaltspunkte oder wenigstens Verdachtsmomente als rechtlich nicht geboten angesehen, jeglichem [X.]isiko vorzubeugen. § 9 Abs. 2 [X.] verlangt keine Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Der Planungsträger braucht keine Schutzziele festzulegen, deren Erforderlichkeit noch nicht abschätzbar ist. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der [X.]egel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben. Die bei jeder wissenschaftlichen Erkenntnis generell gegebene Möglichkeit ihrer Fortentwicklung oder Änderung ist unbeachtlich (Urteil vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <375> <[X.] München II>). Auf rein theoretischer [X.]asis angestellte Erwägungen erfordern es nicht, im [X.]ahmen der [X.]estimmung der Zumutbarkeitsgrenze etwa einen allgemeinen [X.]isikozuschlag zugunsten der [X.] für den nie völlig auszuschließenden Fall neuerer Erkenntnisse vorzusehen. Entsprechendes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn schon heute wissenschaftlich begründete Zweifel an der [X.]ichtigkeit der derzeitigen Erkenntnislage bestünden. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen.

Auch die Subsumtion des Verwaltungsgerichtshofs steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang. Selbst wenn man konkrete Anhaltspunkte oder wenigstens Verdachtsmomente für Gesundheitsschäden für einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ausreichen ließe, wäre zu fordern, dass die (mögliche) Schädlichkeitsschwelle kumulativer Effekte in irgendeiner Weise quantifiziert ist, weil nur so die geforderten [X.] begrenzt werden können. [X.]s eine Quantifizierung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof vorliegend aber ausdrücklich festgestellt.

Erst recht wird das fachplanerische [X.] des § 8 Abs. 1 [X.] nicht verletzt, wenn die Planfeststellung nicht quantifizierbare kumulative Effekte nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Denn Abwägung erfordert eine Gewichtung, die im Falle eines bloßen Verdachts nicht möglich ist.

Da sich der Verwaltungsgerichtshof in bundesrechtlich unbedenklicher Weise auch auf normative Gründe gestützt hat, konnte er die auf das tatsächliche [X.]egründungselement zielenden [X.]eweisanträge wegen Unerheblichkeit ablehnen. Die hiergegen gerichteten Verfahrens[X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 greifen nicht durch.

I. Kommunale [X.]elange

Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.] der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die kommunalen [X.] die mit der Erweiterung des [X.] verbundenen oder dadurch ausgelösten Eingriffe in ihr [X.]echt auf kommunale Selbstverwaltung im Interesse der für das Vorhaben streitenden öffentlichen [X.]elange hinnehmen müssten. [X.] ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Kommunale Wohnungen und Einrichtungen

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die Planfeststellungsbehörde die [X.]elange kommunaler Einrichtungen und Wohnungen in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet habe.

Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1238) auf seine Ausführungen zur Ermittlung und [X.]ewertung der Lärmbelastung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen [X.]ezug genommen, weil sich die [X.]echtsposition der Gemeinden insoweit nicht von derjenigen privater Eigentümer von Grundstücken mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen unterscheide. Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 geltend mache, die Planfeststellungsbehörde habe die in ihrem Stadtgebiet betroffenen Einrichtungen nicht ermittelt, sei dies unzutreffend. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pläne seien allenfalls eingeschränkt verwertbar, da sie einerseits nicht den letzten Stand der Lärmermittlungen der Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfassten und andererseits auf den unzutreffenden Lärmberechnungsgrundlagen ihres [X.]es [X.]... beruhten. Im Übrigen gelte auch hier, dass es auf die genaue Zahl der schutzbedürftigen Einrichtungen und ihrer Nutzer nicht ankomme. Der auf Ermittlung der Zahl der Einrichtungen abzielende [X.]eweisantrag Nr. 1 der Klägerin sei, soweit über ihn nicht schon im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Lärmermittlung entschieden worden sei, wegen fehlender Substantiierung der behaupteten Zahlen und letztlich wegen Unerheblichkeit des [X.]eweisthemas abzulehnen.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO. Die [X.]eweisbehauptung, in ihrem Stadtgebiet befänden sich in der Isophone der Tagschutzzonen 1 und 2 und der [X.] insgesamt 131 schutzbedürftige Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 [X.] mit mehr als 25 000 Nutzern und mehr als 4 500 [X.]eschäftigten, sei erheblich gewesen, weil ihre [X.]elange im Wege der [X.] genau zu ermitteln gewesen seien. Die [X.]eliebigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im Umgang mit dem [X.] - der Planfeststellungsbeschluss gehe für ihr Stadtgebiet nur von ca. zehn schutzbedürftigen Einrichtungen aus - sei auf keinen Fall hinzunehmen. Die genannte [X.] habe sie seit dem Anhörungsverfahren vorgetragen.

Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die Zahl der [X.] und der schutzwürdigen Einrichtungen komme es selbst dann nicht an, wenn diese deutlich über oder unter den prognostizierten Werten liege, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde seien vorbehaltlich der stets vorhandenen [X.]estunsicherheiten, insbesondere hinsichtlich der Flugrouten, zutreffend, ist nicht mit durchgreifenden Verfahrens[X.] angegriffen worden. Die [X.] der Klägerin ist unzulässig. Aus der [X.]evisionsbegründung geht nicht schlüssig hervor, wie viele schutzbedürftige Einrichtungen durch eine [X.]eweiserhebung ausgehend von der im [X.]ahmen der [X.] allein maßgeblichen [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lärmermittlung ([X.]) im Stadtgebiet der Klägerin hätten gefunden werden sollen; die ursprüngliche [X.]eweisbehauptung beruhte, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, auf der [X.]echtsauffassung der Klägerin bzw. ihres [X.]es [X.]... zur [X.] und nicht auf derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs. [X.]so wenig lässt sich der [X.]evisionsbegründung schlüssig entnehmen, wie weit die so ermittelte [X.] von den in der [X.]egründung des [X.]eweisantrags nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht berücksichtigten ergänzenden Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde noch entfernt gewesen wäre. Die Zahl von zehn Einrichtungen, die in der [X.]egründung des [X.]eweisantrags genannt wird, wird nicht belegt und taucht auch weder im Urteil noch im Planfeststellungsbeschluss auf. Ohne nachvollziehbare Angaben hierzu ist das [X.]evisionsgericht nicht in der Lage, die [X.]egründetheit der [X.] zu prüfen.

2. [X.]augebiete

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1238 ff.) hat festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe auch bestehende [X.]augebiete, die auf der Grundlage von [X.]ebauungsplänen entstanden seien, in den [X.]lick genommen; insoweit habe sie mit erheblichem Aufwand nahezu die gesamte [X.]auleitplanung in der Umgebung des [X.] ermittelt und bewertet. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es infolge der Lärmbelastung zu einer [X.]eeinträchtigung, aber nicht zu einer nachhaltigen Störung der [X.]ebauungsplangebiete komme. Dem von den klagenden Gemeinden reklamierten weitergehenden Schutz ihrer [X.]augebiete hat der Verwaltungsgerichtshof ohne [X.] eine Absage erteilt.

a) [X.] vollzogener [X.]augebietsausweisungen

Entgegen der Kritik der [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 und 4 [X.] 3.10 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt, dass die Lärmbeeinträchtigung ausgewiesener Wohngebiete auch dann ein eigenständig bedeutsamer abwägungserheblicher [X.]elang ist, wenn die Gebiete bereits bebaut sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, die Frage, welche Grenzwerte für bestehende (und als solche geplante) allgemeine Wohngebiete gelten, stelle sich so für ihn nicht. Der gesetzliche Schutz gegen Fluglärm knüpfe nach dem Fluglärmschutzgesetz an einzelne Grundstücke an, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen bebaut (oder unter weiteren Voraussetzungen bebaubar) seien. Nach alledem würden "für die Abwägung der kommunalen [X.]elange in Ansehung der bestehenden [X.]augebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm im Allgemeinen" gelten (juris [X.]n. 1244). In [X.]elation zu diesem [X.] sei es von untergeordneter [X.]edeutung, welche [X.]augebiete in welchem Ausmaß durch Fluglärm betroffen seien. Auch in der planerischen Gesamtabwägung komme es auf die tatsächliche [X.]ebauung und nicht auf die der [X.]ebauung zugrunde liegende [X.]auleitplanung an. Einem auf einem [X.]ebauungsplan beruhenden Wohngebiet komme in der planerischen Abwägung kein größeres Gewicht zu als einem [X.]augebiet, das sich ohne [X.]auleitplanung tatsächlich entwickelt habe (juris [X.]n. 1243).

Diese Annahmen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie betreffen ersichtlich die Frage, anhand welcher Grenzwerte und sonstigen materiellen Kriterien das Interesse der Gemeinden in der Nachbarschaft des [X.], dass ihre [X.]augebiete keinen zusätzlichen ausbaubedingten Lärmbelastungen ausgesetzt werden, in der Abwägung zu bewerten sind. Die Abwägungsrelevanz von [X.]augebietsausweisungen als konkretisierte örtliche Planungshoheit (Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1001.04 - [X.][X.]S 70 Nr. 28 [X.]n. 241) hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht in Frage gestellt. [X.] ergibt sich etwa aus der Formulierung, "nach alledem" würden für die Abwägung der kommunalen [X.]elange in Ansehung der bestehenden [X.]augebiete keine anderen Maßstäbe gelten als für den Fluglärm im Allgemeinen (juris [X.]n. 1244).

Von vornherein jeglicher Anhaltspunkt fehlt für die [X.]ehauptung der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, dass die Planungshoheit durch einen vollzogenen [X.]ebauungsplan verbraucht sei. [X.]s die Planfeststellungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Ermittlung oder Gewichtung der Lärmbelastungen der [X.]augebiete danach differenziert hätten, ob die Planungen bereits realisiert sind, lässt sich weder dem Planfeststellungsbeschluss noch dem angefochtenen Urteil entnehmen. In der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (z.[X.]. [X.]) wird allein auf die [X.]echtswirksamkeit von [X.]ebauungsplänen abgehoben. Auch der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1242) hat bestehende und als solche geplante allgemeine Wohngebiete ausdrücklich gleichgestellt, etwa indem er hervorgehoben hat, dass der gesetzliche Schutz gegen Fluglärm nach dem Fluglärmschutzgesetz an Grundstücke anknüpfe, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen bebaut "oder unter weiteren Voraussetzungen bebaubar" sind.

b) "Nachhaltige Störung" kommunaler Planungen/Funktionsverlust

Die Prüfung der Planfeststellungsbehörde, ob [X.]ebauungspläne aufgrund der erhöhten Lärmbelastung ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Einklang mit [X.]undesrecht als abwägungsfehlerfrei gebilligt.

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 hatte ihrem [X.]eweisantrag zur Lärmbelastung bestimmter [X.]augebiete die Prämisse unterlegt, die Planfeststellungsbehörde habe einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit erst ab einer [X.]elastung von 70 d[X.](A) am Tag oder 60 d[X.](A) in der Nacht angenommen. Dieser Annahme ist der Verwaltungsgerichtshof zu [X.]echt als "so nicht richtig" entgegengetreten ([X.]n. 1241). [X.] ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses ([X.] ff.) hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob durch die [X.] eine nachhaltige Störung bereits rechtswirksamer [X.]ebauungspläne ausgelöst werden könne; eine solche sei anzunehmen, wenn die [X.]ebauungspläne aufgrund des vorhabenbedingten erheblichen Lärmzuwachses nicht mehr die Funktion erfüllen können, die ihnen ursprünglich im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zukommen sollte. Zur [X.]estimmung der Erheblichkeit des Lärmzuwachses habe sie sich an den Wertungen in § 2 Abs. 2 [X.] orientiert. Eine erhebliche [X.] habe sie bei einer Zunahme des äquivalenten Dauerschallpegels der flugbetriebsbedingten Geräusche am Tag oder in der Nacht von 2 d[X.](A) angenommen. Einen Anhaltspunkt, ob ein [X.]ebauungsplan aufgrund der erhöhten Lärmbelastung nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, böten die in § 5 [X.] enthaltenen [X.]auverbote. Diesen liege die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass innerhalb dieser [X.]ereiche keine Wohnungen bzw. schutzbedürftigen Einrichtungen errichtet werden sollen. [X.] Gesetz toleriere aber den [X.]estand bereits errichteter Wohnungen bzw. schutzbedürftiger Einrichtungen und lasse sogar Ausnahmen von den [X.]auverboten unter der Voraussetzung zu, dass den [X.] nach § 7 [X.] Genüge getan worden sei. Nach den Wertungen des Gesetzgebers seien demnach das Wohnen und andere immissionsempfindliche Nutzungen in der Umgebung eines Flugplatzes in gesunder Weise möglich, wenn die durch bestimmte Lärmwerte ausgelösten gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde die [X.]ebauungspläne mit den Festsetzungen für Wohnnutzung und für schutzbedürftige Einrichtungen in den jeweils relevanten [X.]en einer Detailbetrachtung unterzogen. Sie habe geprüft, ob Dauerschallpegel von 70 d[X.](A) am Tag und 60 d[X.](A) in der Nacht erreicht werden, die von den Lärmgutachtern unter dem [X.]lickwinkel der Vermeidung von Gesundheitsschäden als kritischer Toleranzwert bezeichnet würden und Übernahmeansprüche zur Folge hätten, durch deren Ausübung sich die städtebauliche Situation eines rechtswirksamen [X.]ebauungsplans mit Wohnbebauung gegebenenfalls verändern könne.

Zu [X.]echt ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde auch Lärmbelastungen unterhalb der Schwelle von 70 d[X.](A) am Tag oder 60 d[X.](A) in der Nacht in der Abwägung berücksichtigt hat. Die Planfeststellungsbehörde war aber nicht gehalten, bereits im Falle einer Überschreitung der nach § 2 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Grenzwerte von einem Funktionsverlust einer [X.]augebietsausweisung auszugehen. In der [X.]echtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine [X.]eeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht erst dann abwägungsrelevant ist, wenn die nachteiligen Wirkungen auf ausgewiesene [X.]augebiete - bleiben sie ohne Schutzmaßnahmen unbewältigt - die Gemeinde zur Umplanung zwingen; schon das Interesse an der [X.]ewahrung der in der [X.]auleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler [X.]elang (Urteil vom 17. März 2005 - [X.] 18.04 - [X.]VerwGE 123, 152 <157 f.> m.w.N.). Andererseits durfte die Planfeststellungsbehörde angesichts der in § 5 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung davon ausgehen, dass das Wohnen und andere immissionsempfindliche Nutzungen in der Umgebung eines Flugplatzes auch im Falle eines Überschreitens der für [X.]auverbote maßgeblichen Grenzwerte noch in gesunder Weise möglich sind, wenn die durch die Werte ausgelösten gesetzlichen Vorgaben (Maßnahmen des passiven [X.]) beachtet werden, und dass von einer nachhaltigen Funktionsstörung eines [X.]ebauungsplans erst bei Erreichen der für Übernahmeansprüche maßgeblichen Dauerschallpegel von 70 d[X.](A) am Tag und 60 d[X.](A) in der Nacht auszugehen ist. Eine Differenzierung nach [X.]augebietstypen, wie dies etwa in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV) für [X.] angelegt ist, nimmt das Fluglärmschutzgesetz nicht vor und war deshalb bundesrechtlich auch nicht geboten.

Soweit die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 sinngemäß rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr in Verkennung des [X.]s ihre Situationsgebundenheit als Nachbarin des [X.] entgegengehalten, bleibt auch diese [X.] ohne Erfolg. Wie dargestellt, hat die Planfeststellungsbehörde eine Vorbelastung nicht in dem Sinne zulasten der klagenden Gemeinden berücksichtigt, dass sie nur die [X.] der neuen [X.] oder die [X.] zwischen [X.] und [X.] an den Maßstäben des § 8 Abs. 1 [X.] und § 2 Abs. 2 [X.] gemessen hätte. Andererseits musste die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen davor verschließen, dass der bisherige [X.]etrieb des [X.] von der Klägerin nicht mehr abgewehrt werden kann, weil Ansprüche auf [X.]etriebseinschränkungen ihr gegenüber rechtskräftig abgelehnt worden sind. Der [X.] mit dem bisherigen Flugbetrieb ist deshalb für die Klägerin [X.]ealität geworden. [X.] durfte die Planfeststellung bei der Abwägung in [X.]echnung stellen und musste dies sogar, soweit es etwa um die Frage ging, welchen zusätzlichen ausbaubedingten Einschränkungen die [X.] bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit ausgesetzt sein werden. Entgegen der Kritik der Klägerin stellt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Abrede, dass im Verhältnis zwischen bestehenden [X.]ebauungsplänen und dem Planfeststellungsbeschluss dem [X.] im [X.]ahmen der Abwägung [X.]edeutung zukommen kann; er vertritt allerdings die Auffassung, dass ein bestehender [X.]ebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstelle. [X.] ist mit [X.]lick auf § 38 [X.]auG[X.] nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde die für die planerische Gesamtabwägung maßgeblichen Kriterien wie insbesondere Lage und Größe der [X.]e und damit auch die ungefähre Zahl der Menschen und Einrichtungen, bei denen die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] überschritten werden, ordnungsgemäß abschätzend ermittelt und in die Abwägung eingestellt hat.

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 rügt ohne Erfolg, die Ausführungen des angegriffenen Urteils seien aktenwidrig und verstießen gegen §§ 133, 242 [X.]G[X.], soweit sie dahingehend verstanden werden könnten, dass die Planfeststellungsbehörde den mit einer nachhaltigen Störung konkretisierter Planungen verbundenen kommunalen [X.]elang ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe, weil sich dem Planfeststellungsbeschluss klar entnehmen lasse, dass die Planfeststellungsbehörde eine nachhaltige Störung ihrer konkretisierten Planungen verneint habe. Die [X.] der [X.] genügt schon nicht den [X.]. Die Klägerin ist sich selbst nicht sicher, wie die Ausführungen des angegriffenen Urteils eigentlich zu verstehen sind ("... soweit diese Ausführungen ... dahin verstanden werden können ..."). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1238) mit der Formulierung, die Planfeststellungsbehörde gelange zu dem Ergebnis, dass es infolge der Lärmbelastung zu einer [X.]eeinträchtigung, aber nicht zu einer nachhaltigen Störung der [X.]ebauungsplangebiete komme, das Gegenteil von dem festgestellt, was ihm die Klägerin unterstellt, und überdies die von der Klägerin bezeichnete Textstelle des Planfeststellungsbeschlusses (S. 2282) nahezu wortidentisch wiedergegeben. Allerdings unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1241) zwischen "Funktionsstörung", hinsichtlich derer die [X.]auverbote des § 5 [X.] und damit die fachplanerische [X.] maßgeblich seien, und "Funktionsverlust", die die Planfeststellungsbehörde an den Werten von 70 d[X.](A) am Tag und 60 d[X.](A) in der Nacht messe. [X.] ist das nicht.

Die gegen die Ablehnung ihrer [X.]eweisanträge gerichtete Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 ist unzulässig. Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, welche [X.]elevanz die den [X.]eweisanträgen zugrunde liegenden [X.]eweisbehauptungen nach der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs konkret für den Verfahrensausgang gehabt hätten. Hinsichtlich der Kapazität der [X.] bleibt ein Zusammenhang mit kommunalen [X.]elangen völlig im Unklaren. Aber auch hinsichtlich der Lärmbelastung wird nicht klar, inwieweit die [X.]eweisbehauptung von den Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde abweicht und ob die Abweichung auf der [X.]asis der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs abwägungsrelevant gewesen wäre.

3. [X.]auverbote und [X.]aubeschränkungen

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Einschränkung kommunaler Entwicklungsmöglichkeiten durch [X.]auverbote nach § 5 [X.] lassen einen [X.] ebenfalls nicht erkennen.

[X.]s der Verwaltungsgerichtshof die Abwägungsrelevanz der Folgen ausbaubedingt erweiterter [X.]auverbote verneint hätte, wie die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 geltend macht, ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich - zutreffend - darauf hingewiesen, es handele sich dabei nicht um unmittelbare, sondern um mittelbare Ausbaufolgen. Als solche habe die Planfeststellungsbehörde sie berücksichtigt (juris [X.]n. 818). Auf die Frage, welche Kosten der Klägerin und anderen Trägern schutzbedürftiger Einrichtungen entstehen würden, wenn sie bei etwaigen Ausbauplänen für ihre Einrichtungen gemäß § 6 [X.] passiven Schallschutz finanzieren müssten, ist die Planfeststellungsbehörde nach den implizierten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 821) nicht eingegangen. Wie dargelegt, ist dem Verwaltungsgerichtshof jedoch darin zuzustimmen, dass sie hierzu auch nicht verpflichtet war, weil sie die Kosten für Schallschutzmaßnahmen nicht beurteilen kann, solange konkrete [X.]auvorhaben nicht absehbar sind.

Soweit sich die Klägerin mit der [X.] gegen die Ablehnung ihres [X.]eweisantrags 4 zu den zu ihren Lasten anfallenden Kosten für baulichen Schallschutz an schutzbedürftigen Einrichtungen wendet, hat sie der Verwaltungsgerichtshof wohl in der Tat missverstanden. Er hat die von der Klägerin in den [X.]aum gestellten Kosten auf Schallschutzmaßnahmen bezogen, die wegen Ausbauten/Erweiterungen von Einrichtungen in den [X.]auverbotszonen notwendig werden. Die Klägerin rügt nun nicht ohne [X.]erechtigung, sie habe Kosten beziffert und unter [X.]eweis gestellt, die für Schallschutzmaßnahmen am Immobilienbestand anfielen. Ihre [X.] scheitert aber an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der unter [X.]eweis gestellten Tatsachen. Wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 [X.] überschritten sind, muss der Vorhabenträger die Kosten tragen. Wenn die Grenzwerte unterschritten sind, muss passiver Schallschutz nicht gewährt werden. [X.] die Klägerin ihn trotzdem haben, ist das ihre Sache. [X.]s Kosten, die durch ihre überobligatorische Fürsorge für schutzbedürftige Einrichtungen bedingt sind, als gegen das Vorhaben sprechende Abwägungsposten in die [X.]ilanz eingehen, kann sie nicht verlangen.

Einen [X.] lässt auch der Vorwurf der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 nicht erkennen, der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass sie durch [X.]auverbote daran gehindert werde, ihre Planung an die durch das Vorhaben veränderte Situation anzupassen. Die Klägerin macht geltend, ihr sei es beispielsweise unmöglich, eine Kindertagesstätte, die in der [X.] liege und dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Dauerschallpegel von bis zu 64 d[X.](A) ausgesetzt sein werde, mit einer Wohnsiedlungsfläche zu überplanen und die Einrichtung in [X.] zu verlegen, weil hier die Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 [X.] nicht greife. Zu dieser speziellen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in der Tat nicht Stellung bezogen. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich dieses Problem im [X.]umfeld in abwägungsrelevantem Umfang stellen würde.

4. [X.]aumordnerische Siedlungsbeschränkungen

[X.]undesrechtskonform sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung und [X.]ewertung der [X.]etroffenheit der Gemeinden durch vorhabenbedingte raumordnungsrechtliche Siedlungsbeschränkungen.

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 rügt, die Planfeststellungsbehörde habe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die [X.]eeinträchtigung der in Aufstellung befindlichen [X.]ebauungspläne auf die [X.]auverbote des § 5 [X.], nicht jedoch auf die [X.] nach dem künftigen [X.]egionalplan abgestellt. Wie sie zu dieser Auffassung kommt, ist nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1250 ff.) hat angenommen, die Planfeststellungsbehörde habe die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur zu [X.]echt im Wege einer prognostischen Einschätzung ermittelt. Der [X.]lagte habe einerseits die Siedlungsbeschränkungen nach dem [X.]egionalplan [X.] aus dem [X.] ([X.]PS 2000), andererseits die [X.]eschränkungen nach dem Entwurf der [X.]egionalplan-Änderung aus dem Jahr 2007 ([X.]PS-Entwurf 2007) betrachtet. Mit dieser nicht zu beanstandenden Methode habe er die [X.]etroffenheiten der kommunalen [X.] ermittelt. Diese Feststellungen decken sich mit den Ausführungen in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 2380 ff.).

Die Klägerin rügt weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht beanstandet, dass der [X.]lagte ohne Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse Kompensationsmöglichkeiten durch Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnflächen angenommen habe. Diese Möglichkeit habe sie aufgrund der Siedlungsbeschränkungen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klägerin in der Tat unter anderem auf die Möglichkeit verwiesen, Gewerbeflächen in Wohngebiete umzuwandeln. Durch raumordnerische Siedlungsbeschränkungen ist sie daran nur gehindert, wenn sämtliche Gewerbeflächen in der [X.] liegen. [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Die fehlenden Feststellungen hat die Klägerin mit Verfahrens[X.] angegriffen, die aber unsubstantiiert sind. [X.] gilt sowohl für die allgemeine [X.] als auch für die [X.], ihr Sachvortrag zum [X.]ebauungsplan Nr. ... "A..." sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt geblieben. Soweit es die Klägerin in diesem Zusammenhang als denklogisch ausgeschlossen beanstandet, dass die Planfeststellungsbehörde einerseits angenommen habe, aufgrund der [X.] und der Tatsache, dass das Stadtgebiet der Klägerin im Übrigen von Wald umgeben sei, sei eine weitere Entwicklungsmöglichkeit ausgeschlossen, andererseits davon ausgegangen sei, dass lediglich ca. 50 % ihrer Wohnsiedlungsfläche ausbaubedingt verloren gehe, ist nicht ganz klar, ob sie eine Verfahrensrüge erheben oder die Abwägung in der Sache angreifen möchte. Der Widerspruch ist indes unschwer dahingehend aufzulösen, dass sich die erste Annahme auf die Siedlungsbeschränkungen nach dem [X.]PS-Entwurf 2007, die letztere auf den [X.]PS 2000 bezieht; das hat der Verwaltungsgerichtshof auch deutlich gemacht (juris [X.]n. 1259, 1263 einerseits, 1258 andererseits).

Die [X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 5.10 ist unzulässig. Sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1260) habe die voraussichtlichen Siedlungsbeschränkungen in ihrem Gemeindegebiet nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss festgestellt, ohne auf ihren Vortrag und ihre [X.]eweisanträge Nr. 2 und 3 mit weiterer Tatsachenaufklärung zu reagieren. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit die angeblichen Ermittlungsdefizite auf der [X.]asis der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lärmermittlung (insbes. [X.]) zu abweichenden Ergebnissen geführt hätten, sondern argumentiert auf Grundlage der [X.]echtsauffassung, die der [X.]erechnung von [X.]... zugrunde liegt (vgl. oben [X.]). Zumindest [X.]eweisantrag Nr. 2 zielt im Übrigen nicht auf die Ermittlung raumordnerischer Siedlungsbeschränkungen, sondern auf die Ermittlung der [X.]eichweite der [X.]auverbote nach § 5 [X.].

5. Kaufkraftabzug

Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das angegriffene Urteil, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, von den vorgesehenen Einzelhandelsflächen im neuen Terminal 3 gingen keine negativen wirtschaftlichen Effekte auf die umliegenden Städte aus, unbeanstandet gelassen hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (juris [X.]n. 1275 ff.) sei für die [X.]ewertung der Frage, ob ein Kaufkraftabfluss zu befürchten sei, nur die allgemein zugängliche "landseitige" Verkaufsfläche im neuen Terminal 3 relevant, die nach der Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) auf 4 050 qm begrenzt sei. In die [X.]etrachtung nicht einzubeziehen seien die "luftseitigen" Verkaufsflächen im neuen Terminal, die nur für Passagiere erreichbar seien, auch wenn im Umland des [X.] wohnende [X.] ihren [X.]eisebedarf im [X.] statt in den angrenzenden Gemeinden decken könnten. In eine quantitative Prüfung könnten lediglich die zusammen mit dem [X.]ausbau planfestgestellten Einzelhandelsflächen einbezogen werden. Der aus bereits vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten in den Terminals 1 und 2 sowie aus konkret geplanten neuen Projekten mit [X.] im [X.]bereich herrührende Kaufkraftabfluss sei dem [X.]ausbau nicht zuzurechnen. Gleichwohl gehöre zur Zusammenstellung des [X.] auch die wertende [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass neben den im neuen Terminal 3 entstehenden Verkaufsflächen auch andere vorhandene oder konkret geplante Projekte im [X.]bereich zu negativen Auswirkungen auf die Funktionen der benachbarten Gemeinden führen könnten. Obwohl dem Planfeststellungsbeschluss eine [X.]eschränkung der [X.]etrachtung auf die Einzelhandelsflächen im Terminal 3 zu entnehmen sei, könne ein nach § 10 Abs. 8 [X.] relevanter [X.] ausgeschlossen werden.

a) Landseitige Verkaufsfläche im neuen Terminal 3

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur die Verkaufsfläche auf der allgemein zugänglichen "Landseite" des neuen Terminals 3 relevant und dass diese nach der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses auf 4 050 qm begrenzt sei.

aa) [X.]

Die von der Klägerin gerügte [X.] der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor.

Die Klägerin rügt die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, von der Gesamtfläche im Terminal 3 stünden nur 4 050 qm als Verkaufsfläche zur Verfügung, als aktenwidrig; sie übergeht dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof die angegebene [X.] im Urteil ausdrücklich als "Auffassung der Planfeststellungsbehörde" gekennzeichnet hat (juris [X.]n. 1277); die betreffende Textstelle in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegeben. Soweit die Klägerin weiterhin als aktenwidrig rügt, der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine [X.]egrenzung oder irgendwie geartete Festschreibung der (Größe der) [X.], lässt sie im Dunkeln, wo dies in den Akten belegt sein soll. Die Klägerin hält das Urteil weiter für unrichtig, weil auf der "[X.]" weitere 16 475 qm für den Einzelhandel hinzu kämen. Auch diese [X.] geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1277) hat die luftseitigen Verkaufsflächen durchaus erwähnt, sie allerdings bei der Abwägung der Kaufkraftabflüsse nicht für berücksichtigungsfähig gehalten und ihnen damit nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene rechtliche [X.]edeutung beigemessen. Soweit die Klägerin noch geltend macht, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die luftseitigen Verkaufsflächen nur dem unmittelbaren [X.]eisebedarf der Passagiere dienten, finde in den Akten keinerlei Stütze, ist damit die [X.] der [X.] ebenfalls nicht substantiiert erhoben; das gilt umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof diese Feststellung ersichtlich nicht auf den Akteninhalt, sondern auf eigene Sachkunde über das Einkaufsverhalten an Flughäfen gestützt hat ("lässt sich ohne Weiteres erkennen"), was die Klägerin mit Verfahrens[X.] nicht angegriffen hat.

bb) Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.]

Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist nicht schlüssig dargetan.

Der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1280) hat seine Annahme, dass die luftseitigen Verkaufsflächen im neuen Terminal 3 nicht in die [X.]etrachtung einzubeziehen seien, auch wenn im Umland des [X.]s wohnende [X.] ihren [X.]eisebedarf im [X.] statt in den angrenzenden Gemeinden deckten, mit der Erwägung begründet, aus dem Umstand, dass eine funktional nachrangige Einzelhandelsnutzung auf dem [X.] planfeststellungsfähig sei, ergebe sich zwangsläufig, dass ein Teil des [X.]eisebedarfs von [X.] auf dem [X.] gedeckt werde und nicht in den umliegenden Gemeinden. Diese [X.]egründung greift die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg mit der Sachrüge an. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die [X.]egründung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] im Einklang steht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme auch auf die weitere Erwägung gestützt, es lasse sich ohne Weiteres erkennen, dass die Deckung des [X.]eisebedarfs durch [X.] im [X.] nur zu einer ganz unwesentlichen Kaufkraftumverteilung führen könne. Dieses zweite, selbständig tragende ("im Übrigen") [X.]egründungselement ist mit [X.]evisions[X.] nicht angegriffen. [X.] angegriffene [X.]egründungselement könnte deshalb hinweggedacht werden, ohne dass sich an dem [X.]efund, die luftseitigen Verkaufsflächen im neuen Terminal 3 seien nicht in die [X.]etrachtung einzubeziehen, etwas ändern würde.

Die von der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 erhobene [X.] einer mangelnden Aufklärung von [X.] durch luftseitige Einzelhandelsflächen ist unbegründet, weil die Klägerin geltend macht, eine weitere Aufklärung sei "bei richtiger Anwendung des [X.]undesrechts", nicht nach Maßgabe der [X.]echtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich gewesen.

b) [X.]elevante Kaufkraftumverteilung/Verstoß gegen § 10 Abs. 8 [X.]

[X.]s der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1281 ff.) durch die landseitigen Einkaufsmöglichkeiten auf dem [X.] einen relevanten Kaufkraftabfluss in den umliegenden Gemeinden verneint und deshalb einen relevanten [X.] der Planfeststellungsbehörde ausgeschlossen hat, ist im Ergebnis bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

[X.] kann, ob der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1282) mit der von der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. November 2005 (richtig: - [X.]VerwG 4 [X.] 14.04 - [X.]VerwGE 124, 376) angegriffenen Annahme, in eine quantitative Prüfung des [X.] könnten lediglich die zusammen mit dem [X.]ausbau planfestgestellten Einzelhandelsflächen einbezogen werden, die bundesrechtlichen Maßstäbe verfehlt hat. Denn einen relevanten [X.] hat er im Einklang mit [X.]undesrecht jedenfalls im Ergebnis verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass zur vollständigen Zusammenstellung des [X.] zum Kaufkraftabfluss auch die wertende [X.]erücksichtigung des Umstandes gehört, dass neben den im neuen Terminal 3 entstehenden Verkaufsflächen auch weitere Verkaufsflächen, die im [X.]ereich des [X.]s bereits vorhanden oder im Zuge anderer Projekte schon konkret geplant sind, zu negativen Auswirkungen für die Funktion der benachbarten Gemeinden führen können. Obwohl dem Planfeststellungsbeschluss - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - eine [X.]eschränkung der [X.]etrachtung auf die Einzelhandelsflächen im Terminal 3 zu entnehmen sei, könne ein relevanter [X.] nach § 10 Abs. 8 [X.] ausgeschlossen werden. Durch das auf Anregung des Gerichts eingeholte Gutachten der [X.] ([X.]) vom 20. März 2009 sei die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde bestätigt worden, dass durch die vorgesehenen Verkaufsflächen im Terminal 3 in einem [X.]adius von 20 km eine Kaufkraftabschöpfung von maximal 1 % zu erwarten sei. Synergieeffekte mit anderen Angeboten am [X.] oder seinem Umfeld könnten ausgeschlossen werden, weil der Einzelhandelsstandort im Terminal 3 als isolierter Standort zu bewerten sei, der keine Verbundeffekte mit den sonstigen Angeboten aufweisen werde.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen durfte der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass eine quantitativ relevante Kaufkraftumverteilung nicht eintreten werde. Die hiergegen gerichtete Kritik der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 greift nicht durch. Sie fußt zum einen auf dem Vorwurf, auch das [X.]-Gutachten habe die "luftseitigen" Verkaufsflächen zu Unrecht nicht einbezogen. Dieser Einwand wurde bereits (oben 5. a aa <[X.]n. 559 ff.>) als unberechtigt zurückgewiesen. Außerdem wiederholt die Klägerin ihre Kritik, das [X.]-Gutachten sei ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer Obergrenze bzw. [X.]egrenzung der Verkaufsflächen auf der "Landseite" des Terminal 3 ausgegangen, obwohl der Planfeststellungsbeschluss eine [X.]egrenzung oder irgendwie geartete Festschreibung von [X.] im Terminal 3 gerade nicht enthalte. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Es ist nämlich keineswegs so, dass drohende Kaufkraftabflüsse nur auf der Grundlage festgeschriebener [X.] beurteilt werden könnten. [X.] gilt umso mehr, wenn der zu erwartende Kaufkraftabfluss - wie hier nach den gutachtengestützten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - eine zu vernachlässigende Größenordnung aufweist. Eine "greifbare Konfliktsituation", die nach der [X.]echtsprechung des Senats zu genaueren Ermittlungen Anlass gibt (vgl. hierzu Urteil vom 10. November 2011 - [X.]VerwG 4 [X.]N 9.10 - NVwZ 2012, 315 [X.]n. 16), konnte hier bereits auf der Grundlage des [X.]-Gutachtens ausgeschlossen werden. Es ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1283 f.) die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, eine quantitativ relevante Kaufkraftumverteilung werde nicht eintreten, im Ergebnis bestätigt gesehen und deshalb einen nach § 10 Abs. 8 [X.] erheblichen [X.] verneint hat.

Die Verfahrens[X.] der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 9.09 greifen nicht durch. Die erhobene [X.] ist bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, wie sie auf eine weitere gerichtliche Sachaufklärung hingewirkt haben will oder warum sich diese auch ohne ihre Initiative dem Verwaltungsgerichtshof hätte aufdrängen müssen. Die [X.], das Urteil verletze § 138 Nr. 6 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit dem [X.][X.]E-Gutachten auseinandergesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Der grobe Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den [X.] tragen ([X.]eschluss vom 22. Juli 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 429.99 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214). Davon kann hier keine [X.]ede sein, zumal angesichts des Umfangs des Verfahrensstoffes Straffungen bei der Urteilsbegründung unentbehrlich waren.

Die Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren [X.]eweisantrag Nr. 8.3 zum räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Einzelhandelsflächen im Terminal 3 und den vorhandenen bzw. geplanten Einzelhandelsflächen in den anderen Terminals nicht unter [X.]erufung auf das Vorhandensein hinreichender Gutachten ablehnen dürfen, ist unbegründet. [X.] kann, ob der Ablehnungsgrund des § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO - wie die Klägerin meint - hier nicht greift, weil das [X.]-Gutachten ein Parteigutachten der [X.]eigeladenen sei. Denn auch ein Parteigutachten kann als Sachvortrag eines [X.]eteiligten die Anforderungen an die Substantiierung eines [X.]eweisantrags erhöhen. Vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1284) dem [X.]-Gutachten bzw. dessen Ergänzung entnommen, dass Synergieeffekte mit den anderen Angeboten am [X.] oder seinem Umfeld ausgeschlossen werden könnten, weil der Einzelhandelsstandort im Terminal 3 als isolierter Standort zu bewerten sei, der keine Verbundeffekte mit den sonstigen Angeboten aufweisen werde, und darüber hinaus zwischen den Standorten kein geschlossener Geschäftsbesatz bestehe, der Voraussetzung für die Wahrnehmung als einheitlicher Einkaufsort wäre. Vor diesem Hintergrund war der [X.]eweisantrag als bloßer [X.]eweisermittlungsantrag anzusehen, solange er die Argumentation der [X.] nicht schlüssig in Frage stellte. [X.]s der Klägerin dies nicht gelungen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1286) festgestellt.

J. Öffentliche [X.]elange

Im Einklang mit [X.]undesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof (juris [X.]n. 1298) angenommen, dass die Kläger etwaige Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen Vorschriften des nationalen und [X.]n Naturschutzrechts nicht geltend machen können.

Ohne Erfolg machen die Kläger zu 1 und 2 im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 6.10 geltend, sie könnten den Planfeststellungsbeschluss umfassend angreifen, weil ihre zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke im [X.] liegen und mit enteignender Wirkung in Anspruch genommen würden. Einem lärmbetroffenen Anwohner in Abkehr von der ständigen [X.]echtsprechung des Senats dieselben [X.]möglichkeiten wie einem Enteignungsbetroffenen zu eröffnen, ist nicht geboten. Die weitergehende [X.]befugnis [X.] hat ihren Grund in dem nur für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (Urteil vom 26. April 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.05 - [X.]VerwGE 128, 358 [X.]n. 29 m.w.N.). Die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit erfordert eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte; nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen. Eine solche spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung ist zur [X.]echtfertigung einer nur mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung nicht erforderlich (Urteil vom 26. April 2007 a.a.[X.]). [X.]etriebsregelungen, die dem Eigentümer eines lärmbetroffenen Grundstücks vorhabenbedingte Nutzungseinschränkungen zumuten und damit mittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen hervorrufen, regeln Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung ist von der Intensität der den [X.]echtsinhaber treffenden [X.]elastung unabhängig. Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn die [X.]eeinträchtigung in ihren Auswirkungen für den [X.]etroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt ([X.], [X.]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [X.]vL 7/91 - [X.]E 100, 226 <240>; [X.]VerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - [X.]VerwG 4 [X.] 51.89 - [X.]VerwGE 87, 332 <383>). Die für Enteignungen maßgeblichen [X.]echtfertigungsanforderungen finden deshalb auch dann keine Anwendung, wenn dem Grundeigentümer wegen Unzumutbarkeit der Lärmbelastung ein [X.] zusteht.

Auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 keine umfassende [X.]befugnis (Urteile vom 21. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.94 - [X.]VerwGE 100, 388 <391> und vom 11. Januar 2001 - [X.] 12.99 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 161; [X.]eschlüsse vom 5. November 2002 - [X.]VerwG 9 V[X.] 14.02 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 171 und vom 18. März 2008 - [X.]VerwG 9 V[X.] 5.07 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 197). Soweit der 7. Senat des [X.]s in seinem Urteil vom 20. November 2008 - [X.]VerwG 7 [X.] 10.08 - ([X.]VerwGE 132, 261 [X.]n. 24) angenommen hat, dass § 35 Nr. 3 [X.][X.]ergG eine umfassende [X.]befugnis in einfaches Gesetzesrecht überführt habe, kann die Klägerin hieraus für sich ebenfalls nichts herleiten, weil das Luftverkehrsgesetz eine entsprechende [X.]egelung nicht enthält.

Eine [X.]befugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht. Die [X.]erufung auf - wie hier die [X.] und die [X.]ichtlinie 2009/47/[X.] und des [X.]ates über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutz-[X.]ichtlinie) - unmittelbar anwendbare, aber nicht selbst drittschützende [X.]ichtlinien des Unionsrechts ist nur in dem Umfang möglich, in dem nationales Prozessrecht dies vorsieht. Soweit sich die Klägerin mit ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Schlussantrag der Generalanwältin [X.] in der [X.]echtssache [X.]-127/02 (Slg. 2004, [X.] [X.]n. 138 - 144) beruft, lag diesem eine Klage von Naturschutzverbänden zugrunde; es ist nicht anzunehmen, dass die Generalanwältin mit ihren Ausführungen über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehen wollte. Auch der [X.] hat sich auf Ausführungen zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 3 [X.] beschränkt (Urteil vom 7. September 2004 - [X.]s. [X.]-127/02, [X.] u.a. - Slg. 2004 [X.] [X.]n. 62 ff.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des [X.] vom 29. April 1999 in der [X.]echtssache [X.]-435/77 ([X.] u.a. - Slg. 1999, [X.]). Eine Vorlage an den [X.] war danach nicht veranlasst.

K. Übergreifende Verfahrens[X.]

1. [X.]ezugnahme auf den Vortrag fremder Sachbeistände

[X.] angegriffene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 86 Abs. 1 und 3, § 93 VwGO, soweit der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Protokoll erklärten [X.]ezugnahmen der Kläger im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 2.10 auf Vortrag der Sachbeistände anderer Kläger in der mündlichen Verhandlung als unsubstantiiert behandelt hat.

Die hiergegen erhobenen [X.] der Kläger greifen nicht durch. Die Kläger verkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre [X.]ezugnahmen auf fremden Sachvortrag an keiner der von ihnen bezeichneten Stellen ausschließlich unter Hinweis auf fehlende Substantiierung zurückgewiesen hat. An allen Stellen argumentiert der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend auch in der Sache. Insofern fehlt es bereits an einem Gehörsverstoß. Ferner ist ausgeschlossen, dass sich ein unterstellter Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt haben könnte.

2. [X.]egründung der Ablehnung von [X.]eweisanträgen

Zu Unrecht [X.] die [X.] in den Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 und 4 [X.] 3.10, der Verwaltungsgerichtshof habe § 86 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem er die Ablehnung ihrer [X.]eweisanträge in der mündlichen Verhandlung nur mit Stichworten begründet habe.

Die [X.] machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es ihnen dadurch unmöglich gemacht, auf die Ablehnungen im [X.]ahmen der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu reagieren, etwa mit weiteren [X.]eweisanträgen. Dies gelte insbesondere, soweit [X.]eweisanträge wegen Unerheblichkeit oder vorliegender Gutachten abgelehnt worden seien. Auch durch die genauere Darlegung der Ablehnungsgründe im Urteil sei keine Heilung eingetreten.

Die Verfahrensrüge der Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 8.09 ist unsubstantiiert. Die Klägerin legt weder dar, welche [X.]eweisanträge sie im Einzelnen gestellt hat, noch auf welche Ablehnungsgründe sich der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Erst recht fehlt jeder Vortrag, an welchem weitergehenden Vortrag sie durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofs konkret gehindert worden sei.

Die Klägerin im Verfahren [X.]VerwG 4 [X.] 3.10 hat immerhin beispielhaft die Gegenstände der abgelehnten [X.]eweisanträge, die Ablehnungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs und die grobe [X.]ichtung, in die sie weiter vorgetragen hätte, benannt. Ob dies den Anforderungen an eine substantiierte [X.] genügt, kann offenbleiben, denn die Verfahrens[X.] sind in jedem Fall unbegründet. Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten [X.]eweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine [X.]echtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten ([X.]eschlüsse vom 14. April 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 77.09 - juris [X.]n. 90 und vom 10. Juni 2003 - [X.]Verw[X.] [X.] 32.03 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57). Gleiches gilt, soweit es die Einholung eines Sachverständigenbeweises ablehnt, weil es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen hinreichend sachkundig ist ([X.]eschlüsse vom 14. April 2011 a.a.[X.] und vom 4. November 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 85.09 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 [X.]n. 6); auch insoweit kann es die Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten. Etwas anderes gilt nur, soweit die [X.]eteiligten mit der [X.]echtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen ([X.]eschlüsse vom 14. April 2011 a.a.[X.] und vom 25. August 2004 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.04 - [X.]uchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Meta

4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10

04.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 499/08.T, Urteil

§ 2 Abs 3 FlugLSV 1, § 2 Abs 1 S 2 BImSchV 16, § 3 Abs 4 BImSchV 22, § 3 Abs 6 BImSchV 22, § 7 Abs 2 Nr 3 AtG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 3 Abs 1 BImSchG, § 41 BImSchG, § 41ff BImSchG, § 47 BImSchG, § 5 BImSchG, § 6 Abs 1 BImSchG, § 10 FluLärmG, § 13 Abs 1 S 1 FluLärmG, § 14 FluLärmG, § 2 Abs 2 FluLärmG, § 2 Abs 3 FluLärmG, § 3 Abs 1 FluLärmG, § 3 Abs 2 FluLärmG, § 5 FluLärmG, § 6 FluLärmG, § 7 FluLärmG, § 8 FluLärmG, § 9 Abs 1 FluLärmG, § 9 Abs 2 FluLärmG, § 9 Abs 5 FluLärmG, § 9 Abs 6 FluLärmG, § 4 Abs 2 FluLärmG, § 4 Abs 3 FluLärmG, Art 100 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 76 Abs 1 Nr 6 GG, § 4 Abs 1 LPlG HE, LEPV HE 2000, § 10 Abs 2 S 1 Nr 5 LuftVG, § 10 Abs 2 S 1 Nr 6 LuftVG, § 10 Abs 8 LuftVG, § 27a Abs 2 S 2 LuftVG, § 27c LuftVG, § 29 Abs 1 S 3 LuftVG, § 29a Abs 1 S 2 LuftVG, § 29b Abs 1 S 2 LuftVG, § 6 LuftVG, § 8 Abs 1 LuftVG, § 8 Abs 4 LuftVG, § 9 Abs 2 LuftVG, § 1 Abs 1 S 2 ROG, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 3 Abs 1 Nr 3 ROG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 ROG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 ROG, Nr 61 TA Lärm, § 9 Abs 1 S 2 UVPG, § 121 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 6 VwGO, § 139 Abs 3 S 4 VwGO, § 155 Abs 1 VwGO, § 159 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, § 173 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 93 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 98 VwGO, § 99 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 38 VwVfG, § 73 Abs 6 VwVfG, § 73 Abs 8 S 1 VwVfG, § 75 Abs 2 S 3 VwVfG, § 412 ZPO, § 560 ZPO, § 580 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012, Az. 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10 (REWIS RS 2012, 7452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7452

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