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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten; Lärmschutz
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Schlussurteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des [X.] abgewiesen hat. Nach dem auf § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützten Teilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 - 9 [X.] 1507/12.T - und den Teilerledigungserklärungen der Beteiligten war über die Klage nur noch zu entscheiden, soweit die Klägerin sich gegen die Bestimmungen in Teil [X.] 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 in der Fassung der Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012 - betreffend die so genannten [X.] von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr - wendet, und in Bezug auf Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte [X.], soweit die Klägerin die [X.] bzw. weitere [X.] in Form der Teilsperrung der Landebahn Nordwest für Flugzeuge der Kategorien "Heavy" und "Super" begehrt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatten auch zahlreiche andere Anliegergemeinden des Flughafens Klage erhoben. Von diesen Gemeindeklagen hatte der Verwaltungsgerichtshof fünf Klageverfahren als Musterverfahren ausgewählt und die übrigen, unter anderem dasjenige der Klägerin, ausgesetzt.
In den Musterverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten mit Urteil vom 21. August 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der [X.] von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen.
Im Revisionsverfahren hat der [X.] mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) das Verfahren der [X.] [X.] (Verfahren 4 [X.] 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Die Erledigungserklärungen waren abgegeben worden, nachdem der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch [X.] an Grundstücken der [X.] in einem näher festgelegten Bereich verpflichtet hatte. Unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils hat der [X.] den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 17 Flugbewegungen) und über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Musterklagen der Gemeinden abgewiesen.
Nachdem auch die übrigen Musterklagen rechtskräftig entschieden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren fortgesetzt. Im Verfahren der Klägerin hat er hinsichtlich eines Teils ihrer Klageanträge von der nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und die Klage insoweit durch Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 [X.] 1507/12.T - abgewiesen. Im Übrigen hat er die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, durch das angegriffene Schlussurteil abgewiesen. Die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, z.B. [X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2).
a) Die Beschwerde möchte [X.] klären lassen,
ob die Teilrücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 5 [X.] (a.F.) i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 H[X.] zulässig ist.
Die Frage richtet sich gegen die als "Planklarstellung" bezeichnete Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012, mit der zur Umsetzung des [X.] vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) bestimmt wurde, dass "für die beiden [X.] von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 5:00 bis 6:00 Uhr ... auf dem [X.] nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig" sind, und Teil [X.] 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, es handele sich bei dieser Entscheidung inhaltlich um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch [X.] um eine nachträgliche Schutzauflage im Sinne der § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1a Satz 2 H[X.] in Gestalt der Erweiterung der darin geregelten Flugbetriebsbeschränkungen. Die Beschwerde sieht in der Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2012 demgegenüber eine Planänderung bzw. Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses, die der Beklagte nicht als [X.] auf § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 H[X.] habe stützen können, mit der Folge, dass zur Fehlerheilung nur das ergänzende Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und anschließender Abwägungsentscheidung zu Gebote gestanden hätte.
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) hat der [X.] den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil [X.] 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil [X.] 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, hat der [X.] ihn aufgehoben. Diese Teilaufhebung hat rechtsgestaltende Wirkung. Soweit sie reicht, kann der angefochtene Verwaltungsakt bereits kraft gerichtlicher Entscheidung keine Geltung beanspruchen ([X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 113 Rn. 5); er ist insoweit als nicht ergangen zu behandeln ([X.]/[X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 8). Hieraus folgt, dass Teil [X.] 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses, soweit darin planmäßige Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr und mehr als durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen in der [X.] zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zugelassen worden waren, bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des [X.]s vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) ohne Rechtswirkung war.
Der Beklagte hat deshalb zu Recht angenommen, dass er die durch das Urteil des [X.]s eingetretene Gestaltungswirkung in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 lediglich klarstellend nachvollzogen hat. Eine eigene Regelungswirkung kam der Entscheidung, die vom [X.] unbeanstandet gelassenen 133 planmäßigen Flugbewegungen in den [X.] (22:00 und 23:00 Uhr und 5:00 und 6:00 Uhr) zuzulassen, nicht zu. Mangels Regelungswirkung handelte es sich deshalb weder um eine [X.] im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 H[X.], noch war ein von der Beschwerde für erforderlich gehaltenes ergänzendes Verfahren mit erneuter oder weiterer Abwägungsentscheidung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Einer erneuten Abwägung hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte weitere, über 133 hinausgehende planmäßige Flugbewegungen in der Gesamtnacht oder nur in den [X.] hätte zulassen wollen ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 377).
b) Deshalb wäre auch die Frage,
ob die Ergänzung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 Satz 5 [X.] (a.F.) i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 H[X.] zur Behebung eines erheblichen Mangels bei der Abwägung ihrerseits ohne Abwägung durch die Behörde vorgenommen werden kann,
in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
c) Die auf § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] bezogenen Fragen,
(1) ob die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] es verlangt, bei der Abwägung und Kontrolle einer Nachtflugregelung die in den [X.] verursachten Fluglärmimmissionen zu berücksichtigen,
(2) ob die in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gesetzlich definierten Zumutbarkeitswerte für die Nachtzeit einschließlich ihrer Mittelung über die gesamte Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) auch für den Fall zugrunde zu legen sind, dass die Fluglärmbelastung wegen einer nach § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich flugfrei zu haltenden [X.]zeit der Nacht durch Flugbewegungen nur in den [X.] verursacht werden, der Ermittlung und Bewertung des Fluglärms zugrunde zu legen sind, und schließlich,
(3) ob die Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Nachtflugregelung erlaubt, die dazu führt, dass in den [X.] regelmäßig fluglärmbedingte Dauerschallpegel auftreten, die den über 16 Stunden gemittelten fluglärmbedingten Dauerschallpegel des jeweiligen Tages erreichen oder überschreiten,
rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
(1) Die erste Teilfrage ist, soweit einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich, nicht klärungsbedürftig.
Das in § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Gebot, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, hat für die Abwägung die Qualität einer Gewichtungsvorgabe (z.B. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 269 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 53). In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - ([X.]E 141, 1 Rn. 200) hat der [X.] dargelegt, dass die in § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Gewichtungsvorgabe für die gesamte Nacht, also auch für die [X.] gilt. Der [X.] hat daraus gesteigerte Rechtfertigungsanforderungen an die [X.] für den [X.] auch hinsichtlich der [X.] abgeleitet (stRspr, z.B. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 269 und 287 sowie vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - [X.]E 141, 1 Rn. 173).
Alles Weitere hängt von der konkreten Ausgestaltung des nach der jeweiligen Planung maßgeblichen [X.] der Planfeststellungsbehörde für den Nachtlärmschutz ab. Die Beschwerde weist insoweit selbst darauf hin, dass der [X.] die in den zitierten Entscheidungen in Streit stehenden Nachtflugregelungen jeweils geprüft hat, ohne die durch den nächtlichen Flugbetrieb konkret ausgelösten Fluglärmimmissionen in den Blick zu nehmen. Auch im Urteil des [X.]s zum [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 352 ff.) spielen Fluglärmimmissionen keine Rolle, soweit es um die Abgewogenheit des vom [X.] gebilligten Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den [X.] geht. Das hat seinen Grund darin, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses allein auf der Bestimmung eines durchschnittlichen Bewegungskontingents für die Nacht(rand)stunden basiert und Lärmobergrenzen oder Ähnliches insoweit nicht festgelegt sind. Zur Beurteilung stand ein [X.], das einerseits mit der Entscheidung, den für die Gesamtnacht zugelassenen Durchschnittswert auf das Kalenderjahr zu beziehen, dem Interesse der [X.] an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung trägt, andererseits aber auf der Erwartung beruht, dass sich die [X.] in einzelnen Nächten nicht so weit vom angeordneten Durchschnittswert entfernen werden, dass die Lärmauswirkungen in den nachfragestarken Perioden das von der [X.] für die sechs verkehrsreichsten Monate prognostisch ermittelte und von der Planfeststellungsbehörde der planerischen Konfliktbewältigung zugrunde gelegte Maß "in unvertretbarer und unter [X.] nicht mehr zu bewältigender Weise übersteigen werden". Dieses Nachtschutzkonzept hat der [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 367 f. und 373) gebilligt. Zu einer Korrektur hat er keine Veranlassung gesehen, auch nicht hinsichtlich der Größe des Kontingents oder des gewählten Bezugszeitraums ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 353 ff.). Insbesondere hat er es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die [X.] in den beiden [X.] unterschiedlich ausfällt, bereits auf der Grundlage des Bewegungskontingents als gewährleistet angesehen, dass in den [X.] nicht oder jedenfalls nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht hinnehmbaren längeren [X.]raum [X.] erreicht werden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Eine von der Beschwerde geforderte Abstimmung des [X.] mit dem Instrumentarium des [X.], das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] grundsätzlich auch für die Abwägung verbindlich ist ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 201), hat der [X.] für entbehrlich gehalten.
Im Einklang hiermit ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung des [X.] des Beklagten für die [X.] nicht in entscheidungserheblicher Weise auf die Einhaltung von Lärmobergrenzen ankommt, die hierauf bezogenen Beweisanträge der Klägerin hat er zu Recht als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen. Eine konzeptwidrige Überschreitung des zugelassenen Kontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht hat er aus der Größenordnung der im Auftrag der Klägerin gemessenen und vorgetragenen Fluglärmpegel nicht festzustellen vermocht ([X.]).
(2) Da es somit nach dem [X.] der Planfeststellungsbehörde auf Lärmimmissionen nicht ankommen musste, ist die von der Beschwerde aufgeworfene zweite Teilfrage nicht entscheidungserheblich.
(3) Dies gilt bei einem wörtlichen Verständnis auch für die dritte Teilfrage.
Ausweislich der Beschwerdebegründung geht es der Beschwerde der Sache nach - auch unabhängig von konkreten Lärmimmissionen - um das vom [X.] in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234 Rn. 373) verwendete Kriterium, dass in den [X.] nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht hinnehmbaren längeren [X.]raum [X.] erreicht werden dürfen, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob es für das Erreichen der [X.] - wie der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) angenommen hat - auf einen Vergleich der über eine oder beide [X.] gemittelten Lärmimmissionen mit einer oder den zwei lautesten oder am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunden am Tag ankommt, oder ob es - wovon die Klägerin ausgeht - für den Nachweis einer den Gewichtungsvorgaben des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] widersprechenden Spitzenbelastung in den [X.] ausreicht, dass der Nachtimmissionswert den über den gesamten Tageszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr gemittelten Dauerschallpegel erreicht oder überschreitet.
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass damit im Wortsinne Belastungsspitzen gemeint sind und deshalb ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunde(n) am Tag gefordert ist. Das ergibt sich bereits aus der Verknüpfung des Begriffs der [X.] mit der technischen Kapazitätsgrenze. Im Übrigen hat der [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 373) gelegentliche [X.] an der Kapazitätsgrenze - gerade auch vor dem Hintergrund des [X.], dem Interesse der [X.] an einer möglichst flexiblen Ausnutzung der ihnen zugewiesenen Slots Rechnung zu tragen - nach der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] als rechtlich zulässig angesehen.
d) Die Frage,
ob ein schlagartiges Einsetzen des Flugbetriebes unmittelbar nach dem Ende der [X.]zeit der Nacht um 5:00 Uhr mit den Anforderungen der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar ist,
bezieht sich auf den Vortrag der Klägerin, dass der Flugbetrieb auf dem [X.] innerhalb der morgendlichen Nachtrandstunde nicht kontinuierlich zunehme, sondern um 5:00 Uhr mit einem Maximum einsetze und dann bis 6:00 Uhr morgens wieder abschwelle. Dabei steige auch die Zahl der auf der Landebahn Nordwest landenden schweren Flugzeuge um 5:00 Uhr schlagartig auf den höchsten Wert an; zu keiner anderen [X.] des Tages landeten so viele schwere Luftfahrzeuge wie um 5:00 Uhr morgens und unmittelbar danach.
Auch diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof ([X.] ff.) für unbeachtlich gehalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das [X.] in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234) ein Ab- und Anschwellen der Flugbewegungen nur in Bezug auf die Mediationsnacht im Verhältnis zu den [X.] verlangt, jedoch keine weitere Kontingentierung innerhalb der [X.]. Dass der Lande- oder auch [X.] um 5:00 Uhr "schlagartig" beginne, sei schon deshalb nicht als Verstoß gegen das vom [X.] bestätigte Lärmschutzkonzept zu werten. Den hierzu gestellten Beweisanträgen sei deshalb wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen gewesen.
Die aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des [X.]s zu § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten.
In seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - ([X.]E 141, 1 Rn. 200) zum [X.] hat der [X.] das [X.] der Planfeststellungsbehörde dahin interpretiert, dass ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Lärmschutz- und den Verkehrsbelangen dadurch hergestellt werden soll, dass der Flugverkehr zwischen 22:00 und 24:00 Uhr abnimmt, in der Nachtkernzeit eine weitgehende Lärmpause eintritt und der Verkehr nach 5:00 Uhr bis zum Beginn des Tages erst langsam wieder anschwillt. Ausgehend von diesem Konzept hat es der [X.] als vertretbar angesehen, im Hinblick auf den weitgehenden Schutz der Nachtruhe in den [X.]stunden der Nacht Flugverkehr bis 23:30 Uhr und ab 5:30 Uhr grundsätzlich zuzulassen und die Lärmschutzbelange der Anwohner insoweit weitgehend hinter den [X.] zurücktreten zu lassen. Aber auch in diesem Fall - so der [X.] weiter - dürfen die [X.] nicht zum Tage werden. Die Verhältnismäßigkeit bleibt nur gewahrt, wenn das Konzept eines Ab- und Anschwellens des Flugverkehrs auch in diesen [X.]segmenten weiter durchgehalten wird. Dies hat der [X.] aufgrund einer mengenmäßigen Begrenzung durch die für 23:00 bis 24:00 Uhr und für 5:00 bis 6:00 Uhr geltende Nachtverkehrszahl und im Übrigen, d.h. soweit die mengenmäßig nicht begrenzte erste Stunde der Nacht von 22:00 bis 23:00 Uhr betroffen ist, aufgrund einer einen abnehmenden Trend der Flugbewegungen bestätigenden Nachtverkehrsprognose als gewährleistet angesehen. Sollte sich die erste Nacht(rand)stunde entgegen dieser Prognose zu einer Stunde entwickeln, in der die Fluglärmbelastung der Anwohner in der Regel größer ist als in den Abendstunden, wäre dies eine mit § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] unvereinbare Entwicklung. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte im [X.] die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten hat, und der Vorbehalt drittschützende Wirkung entfalte, hat es der [X.] aber für vertretbar gehalten, im [X.] von einer weitergehenden Beschränkung des Nachtflugbetriebes abzusehen.
Von übereinstimmenden rechtlichen Überlegungen hat sich der [X.] auch in seinem Urteil zum [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 367 ff.) leiten lassen. Zur Beurteilung stand dabei allerdings ein anderes [X.], das der [X.] ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 367 f. und 373) ebenfalls gebilligt hat. Er hat insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass mit dem Abwägungsgebot unvereinbare Belastungsspitzen nur durch einen kürzeren Bezugszeitraum als das Kalenderjahr zu vermeiden wären. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der in den [X.] zulässige Durchschnittswert (von rechnerisch jeweils knapp 67 und damit von insgesamt 133) von den von der Planfeststellungsbehörde ermittelten Zahlen für die [X.] nicht so weit entfernt ist, dass Slots in den Wintermonaten in größerem Umfang "angespart" und auf die Sommermonate übertragen werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die [X.] in den beiden [X.] unterschiedlich ausfällt, hat er es als gewährleistet angesehen, dass in den [X.] nicht oder jedenfalls nicht über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht hinnehmbaren längeren [X.]raum [X.] erreicht werden, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass es als rechtlich zulässig anzusehen ist, wenn in einzelnen [X.]segmenten der [X.] [X.] erreicht werden.
e) Mit der Frage,
ob Flugbetriebsbeschränkungen in den [X.] (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) grundsätzlich nur als ultima ratio im Fall von ansonsten unzumutbaren Betroffenheiten zulässig sind,
wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]), eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten (in den [X.]) dar und setze damit voraus, dass diesen durch Schutzauflagen nicht begegnet werden könne und die Betriebseinschränkung die einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung sei. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren das Verhältnis zwischen aktiven Fluglärmschutzmaßnahmen und passiven Schutzmaßnahmen klären lassen, konkret, "ob die Planfeststellungsbehörden ihrer Abwägung einen gesetzlich angeordneten Vorrang des passiven Lärmschutzes zugrunde legen müssen."
Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn von einer Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, ihrer Abwägung einen gesetzlich angeordneten Vorrang des passiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugrunde zu legen, ist der Verwaltungsgerichtshof ([X.] ff.) nicht ausgegangen. Mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich die - von der Klägerin hilfsweise beantragte - Verpflichtung des Beklagten verneint, das Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen in den [X.] erneut zu überprüfen und der [X.] für diesen [X.]raum weitergehende [X.] aufzuerlegen. Ausschließlich auf die Ablehnung dieses Anspruchs ist die Formulierung bezogen, eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten dar. Die Befugnis der Planfeststellungsbehörde, der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] im Rahmen der Abwägung (auch) durch Maßnahmen des aktiven [X.] wie insbesondere [X.] Rechnung zu tragen, hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht in Abrede gestellt.
Im Übrigen ist die Frage nach dem Rangverhältnis von Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes in der Rechtsprechung des [X.]s auch nicht offengeblieben. Zu § 9 Abs. 2 [X.] (a.F.) hat der [X.] ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 253) klargestellt, dass die Vorschrift als Gegenstand von Anordnungen ganz allgemein die Errichtung und die Unterhaltung von "Anlagen" bezeichnet, ohne zwischen Vorkehrungen des aktiven und des passiven [X.] zu unterscheiden. Erst recht lässt sich ihr im Gegensatz zu den §§ 41 ff. [X.] nicht entnehmen, in welchem Rangverhältnis Maßnahmen des aktiven und des passiven Lärmschutzes zueinander stehen. Beides - die dem Betreiber eines Flughafens auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 [X.] (a.F.) aufzuerlegenden (Erstattungspflichten für) Maßnahmen des passiven [X.] nicht anders als die nach § 8 Abs. 4 [X.] (a.F.) in Gestalt von [X.]en anzuordnenden Maßnahmen des aktiven [X.] - sind materiell-rechtliche Voraussetzung der Entscheidung über die Zulassung des Flughafenbetriebes. Denn angemessener Schutz der Flughafenanlieger vor unzumutbarem Fluglärm kann regelmäßig nur durch eine Kombination von aktivem und passivem Schallschutz erreicht werden ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 37.13 - [X.] 2014, 653 Rn. 7 ff.). Hieran hat sich auch durch die Neufassung des [X.] 2007 nichts Wesentliches geändert (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2016 - 4 B 43.14 - UPR 2016, 257 Rn. 10 ff.).
f) Die Frage,
ob im Wege der nachträglichen Schutzanordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 [X.] (a.F.) i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2, § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 H[X.] auch Maßnahmen angeordnet werden können, die nicht nur den Träger des Vorhabens, sondern auch dritte Grundstückseigentümer in nicht nur unerheblichem Maße zu [X.], Dulden oder Unterlassen verpflichten,
zielt gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die in den [X.] vom 10. Mai 2013 und 26. Mai 2014 getroffenen nachträglichen Anordnungen geeignet seien, die von [X.] ausgehenden Sicherheitsrisiken für die Rechtsgüter der Klägerin abwägungsfehlerfrei zu bewältigen.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass es der Entscheidung der jeweiligen Berechtigten überlassen bleibe, ob und wann sie von dem Angebot der [X.] bzw. des Aufwendungsersatzes dafür Gebrauch machen. In der Beseitigung der auch für die Hauseigentümer selbst bestehenden Gefahrenlage verbunden mit den Verkehrssicherungspflichten hat er lediglich einen "hinreichenden Anreiz" dafür gesehen, von diesem Anspruch Gebrauch zu machen. Zu [X.], Dulden oder Unterlassen würden betroffene Grundstückseigentümer nicht verpflichtet.
Auch die Beschwerde räumt letztlich ein, dass der Erfolg der Schutzanordnung von der Mitwirkung der betroffenen Grundstückseigentümer abhänge, und gibt lediglich zu bedenken, dass sich diese vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gezwungen "fühlen" (könnten). Damit erkennt auch die Beschwerde der Sache nach an, dass der Planfeststellungsbeschluss selbst die betroffenen Grundeigentümer nicht verpflichtet.
g) Mit der Frage,
ob ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen ist, wenn eine aufgrund eines untauglichen Prognosegutachtens an durchgreifenden Fehlern leidende Umweltverträglichkeitsprüfung durch nachträgliche Analysen bereits eingetretener Schäden, die selbst keine Feststellungen bzw. Prognosen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen weiteren Schäden enthalten, ergänzt worden ist,
wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs ([X.] f.), dass sich die von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens [X.] zu den Auswirkungen von [X.] am [X.] auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch über die Vorschrift des § 4 UmwRG nicht auswirke.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass es keiner Entscheidung mehr darüber bedurft habe, ob die von der Klägerin behaupteten Fehler des Gutachtens [X.] im Einzelnen vorliegen. Denn der Beklagte habe die mit den [X.] festgelegten Schutzvorkehrungen (gegen [X.]) nicht mehr auf dieses Gutachten gestützt, sondern seiner Entscheidung die weiter dazu eingeholten, ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen sowie eine sachverständige Begutachtung der gemeldeten Schadensfälle zugrunde gelegt, mit denen die im Gutachten [X.] etwa feststellbaren Defizite behoben worden seien. Auch aus § 4 UmwRG vermöge die Klägerin kein anderes Ergebnis herzuleiten.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die er durch die [X.]sbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 erhalten hat, welche Schutzvorkehrungen regeln, die Risiken durch [X.] zum Gegenstand haben. Denn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bildet mit den nachträglichen Ergänzungen einen einzigen Plan ([X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 47). Daran geht der Vortrag der Beschwerde vorbei. Die Frage, welche Anforderungen an die "Nachholung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) hier zu stellen sein könnten, ist hier schon deshalb nicht aufgeworfen, weil sie die Beschwerde auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Gestalt vom 18. Dezember 2007 und die zuvor durchgeführte [X.] bezieht. Dass sie sich auch in Bezug auf den Streitgegenstand stellen könnte, legt sie nicht dar.
Im Übrigen geht es der Beschwerde darum, "wie" ein Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung nachträglich geheilt werden kann bzw. "welche Qualität" die Nachholung (des fehlerhaften Teils) der Umweltverträglichkeitsprüfung haben muss. Konkret ist sie der Meinung, dass die vom Verwaltungsgerichtshof als Grundlagen der [X.]sbeschlüsse gebilligten nachträglichen Schadensanalysen, die selbst keine Feststellungen bzw. Prognosen zur Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftigen weiteren Schäden enthielten, für eine Nachholung oder Heilung der von ihr behaupteten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichten. Erforderlich sei vielmehr eine (erneute) Prognose der wirbelschleppenbedingten Auswirkungen des Vorhabens.
Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit ebenfalls nicht auf. Denn die Frage, ob es für die Nachholung oder Heilung einer (angeblich) fehlerhaften Prognose des [X.]risikos ausreicht, eingetretene wirbelschleppenbedingte Schadensereignisse ermitteln und analysieren zu lassen und auf dieser Basis gegebenenfalls weitere Schutzvorkehrungen anzuordnen, oder ob ein fehlerhaftes Prognosegutachten zwingend durch ein fehlerfreies Prognosegutachten ersetzt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen, [X.]en Klärung nicht zugänglich.
Aus den vorgenannten Gründen wirft der Fall auch die Fragen nicht auf, welche die Beschwerde zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV machen möchte.
h) Schließlich wäre die Frage,
ob ein Erschrecken vor Auswirkungen eines Vorhabens (hier: Erschrecken vor [X.]) regelmäßig als unbedeutend bzw. nicht schutzwürdig anzusehen ist, so dass es für die Abwägung der Für und Wider ein Vorhaben streitenden Interessen stets irrelevant und in die Abwägung nicht einzustellen ist,
in einem durchzuführenden Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch einer [X.]en Klärung zugänglich.
Von der Prämisse, dass ein Erschrecken vor den Auswirkungen eines Vorhabens für die Abwägung "stets irrelevant" wäre, ist der Verwaltungsgerichtshof ([X.] f.) nicht ausgegangen. In der von der Beschwerde in Bezug genommenen Textpassage ist er der Frage nachgegangen, ob bis zum Boden herabsinkende Wirbel bei der im Stadtgebiet der Klägerin festzustellenden Überflughöhe von etwa 300 m als erheblich zu bewertende Schäden an Personen, die sich auf dem Boden bewegen, verursachen können. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Auch die Klägerin habe hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegt. In dem einzigen dokumentierten Fall der Einwirkung einer Wirbelschleppe in Bodennähe seien Kanufahrer auf dem [X.] von einer Wirbelschleppe betroffen gewesen. Auch hier sei die Einwirkung aber über das Erschrecken dieser Personen nicht hinausgegangen, wie es auch in den bisher vorgelegten Gutachten als möglich erachtet werde. Die gutachtlichen Feststellungen, dass sich solche Schäden als ein extrem seltenes Ereignis darstellten, seien damit nicht erschüttert. Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein flugbetriebsbedingtes Erschrecken abwägungsrelevant sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht befasst.
Im Übrigen ist die Frage, welche Belange in der (fach-)planerischen Abwägung relevant sind, in der Rechtsprechung des [X.]s (grundlegend [X.], Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 [X.] 105.66 - [X.]E 34, 301 <309>; vgl. z.B. auch Urteil vom 15. April 1977 - 4 [X.] 100.74 - [X.]E 52, 237 <244>) geklärt: Das Abwägungsgebot bezieht sich seinem Gegenstand nach auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung jeweils nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen. Deshalb lässt sich die Frage, ob Schreckreaktionen, die durch [X.] hervorgerufen werden können, im Rahmen der Planfeststellung über die Erweiterung eines Verkehrsflughafens abwägungsrelevant sind, nur "nach Lage der Dinge" im konkreten Einzelfall beantworten und ist einer verallgemeinerungsfähigen, [X.]en Klärung entzogen.
2. Die [X.]n der Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie verfehlen bereits die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.]s aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, [X.], Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
a) Gemessen hieran ist die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des [X.]s vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234 Rn. 372) nicht hinreichend bezeichnet.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof ([X.] f.) habe die Beweisanträge der Klägerin zur Zahl der Flugbewegungen schwerer und besonders schwerer Flugzeuge in den in 15-minütige [X.]segmente aufgeteilten [X.] tragend mit der Begründung abgelehnt, dass es für die Geeignetheit des streitgegenständlichen [X.] nach der Entscheidung vom 29. Mai 2012 entscheidungserheblich nur darauf ankomme, ob das festgelegte Bewegungskontingent überschritten werde, nicht jedoch auf die Zahl der Flugbewegungen in einzelnen Teilabschnitten der [X.]. Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz gegenüber, den der [X.] in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - ([X.]E 142, 234 Rn. 372) aufgestellt hat, wonach es selbst im Fall eines nahezu vollständigen Flugverbots in den [X.]stunden der Nacht nicht gerechtfertigt ist, die [X.] zu machen, und ferner, dass auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt bleibt, wenn das Konzept eines zum [X.] der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem [X.]segment durchgehalten wird, und dass in den [X.] der Flugverkehr zum [X.] der Nacht hin abschwellen und danach wieder ansteigen muss. Die Beschwerde meint, der genannte Rechtssatz des [X.]s verlange, dass der Flugverkehr auch innerhalb der abendlichen Nachtrandstunde (22:00 bis 23:00 Uhr) abnehme und nach den weitgehend flugverkehrsfreien [X.]stunden der Nacht innerhalb der morgendlichen Nachtrandstunde (5:00 bis 6:00 Uhr) wieder ansteige.
Entsprechende Anforderungen lassen sich der Entscheidung des [X.]s indes nicht entnehmen. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Zahl von Flugbewegungen in einzelnen [X.]segmenten der [X.] differenziert zu betrachten wären, hat der [X.] - wie bereits im Rahmen der Grundsatzrügen dargelegt - nicht formuliert.
b) Die [X.] verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie eine Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des [X.]s vom 16. März 2006 - [X.] 4 A 1075.04 - ([X.]E 125, 116 Rn. 169) geltend macht.
Angriffsziel der [X.] ist wiederum die - auch mit der Grundsatzrüge erfolglos angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs ([X.]), eine Betriebsbeschränkung stelle grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten (in den [X.]) dar und setze damit voraus, dass diesen durch Schutzauflagen nicht begegnet werden könne und die Betriebseinschränkung die einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung sei. Die Beschwerde meint, diese Aussage lasse sich zu dem zu § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgestellten abstrakten Rechtssatz "kondensieren", dass die Anordnung von [X.] in den [X.] nur als begründungsbedürftige Ausnahme (ultima ratio) zulässig sei. Dem stellt die Beschwerde Aussagen des [X.]s im Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 4 A 1075.04 - ([X.]E 125, 116) gegenüber, aus denen sie den Rechtssatz "herausarbeitet", dass das Absehen von [X.] in den [X.] die begründungsbedürftige Ausnahme sei. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist damit nicht dargetan, weil das von der Beschwerde präsentierte "Kondensat" die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Sinn entstellender Weise wiedergibt. Dies folgt aus den Ausführungen zur insoweit erhobenen Grundsatzrüge.
3. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Normenkontrollurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor.
Aktenwidrig ist nach Auffassung der Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Beklagte habe die angegriffene [X.] des [X.] für die Nachtzeit durch den [X.] vom 29. Mai 2012 im Wege der [X.] angeordnet. Aus dem unumstrittenen Inhalt der Verfahrensakten, dessen Bestandteil der [X.] sei, ergebe sich, dass der Beklagte - im Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht den Weg der [X.], sondern der Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses gewählt habe.
Die Beschwerde verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der "[X.]" keine Tatsachen feststellen, sondern die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vom 29. Mai 2012 in Abgrenzung zum "ergänzenden Verfahren" rechtlich qualifizieren wollte. Diese rechtliche Würdigung kann nicht im Wege der Rüge der Aktenwidrigkeit angegriffen werden.
b) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 VwGO geregelten Überzeugungsgrundsatz Feststellungen aus den Musterverfahren übertragen.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht gewillt gewesen, die Abgewogenheit der angegriffenen [X.] im Lichte des Vortrags der Klägerin einer Prüfung zu unterziehen; er habe vielmehr erklärt, dass das angegriffene Lärmschutzkonzept "in den Musterverfahren schon für abgewogen erachtet" worden sei. Deshalb habe er nur geprüft, ob es Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des zugelassenen Kontingents gebe, und dies verneint. Demgegenüber habe die Klägerin nie behauptet, dass die Zahl der Flugbewegungen in den [X.] das festgelegte Kontingent überschreite. Ihr Angriffsziel sei vielmehr das mit der angegriffenen [X.] festgelegte Bewegungskontingent gewesen. Seine Überzeugung habe der Verwaltungsgerichtshof den Musterverfahren entnommen, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Indes verpflichte § 108 Abs. 1 VwGO das Gericht, das Urteil ausschließlich aus dem Verfahren zu gewinnen, an dem die Klägerin beteiligt gewesen sei.
Der Vorwurf der Beschwerde geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof ([X.]) hat sich zwar darauf berufen, dass das Lärmschutzkonzept in Bezug auf die [X.] "den Feststellungen des [X.]s zufolge" die Grundsätze des § 29b Abs. 1 Satz 2 [X.] wahre. Er ist hierbei aber nicht stehengeblieben, sondern hat sogleich nach "greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass das Lärmschutzkonzept ... weiterer Änderungen" bedurft habe, Ausschau gehalten, solche aber auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen vermocht. Dass sich die Klägerin mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen konnte, begründet keinen Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz die Begründung des Musterurteils zur Abgewogenheit des Bewegungskontingents von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen für die [X.] zu eigen machen und sich im Übrigen auf die Prüfung beschränken, ob das zugelassene Kontingent in den beiden [X.] eingehalten ist.
Deshalb, aber auch mangels hinreichender Substantiierung, gehen auch die weiteren [X.] der Beschwerde ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er die wesentliche Stoßrichtung des Vortrags der Klägerin verkannt und deshalb nicht zur Kenntnis genommen habe, und überdies seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verstoß gegen § 93a Abs. 2 VwGO scheidet aus den gleichen Gründen aus.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
23.01.2017
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. April 2015, Az: 9 C 1507/12.T, Urteil
§ 75 Abs 1a S 2 Halbs 2 VwVfG HE 2010, § 29b Abs 1 S 2 LuftVG, § 9 Abs 2 LuftVG, § 8 Abs 4 LuftVG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2017, Az. 4 B 39/15 (REWIS RS 2017, 16954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16954
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 B 37/17 (Bundesverwaltungsgericht)
4 B 53/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main
4 B 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Anforderungen an die Anhörung vor einem Beschluss im Nachverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz …
Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit …
4 B 57/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren
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