Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. XI ZB 3/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2566

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an den Verkaufsprospekt hinsichtlich der Vermittlungsfolgeprovision; Verdrängung der Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei Eingreifen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung; Geltung der Sonderverjährungsfrist bei vorsätzlicher Unrichtigkeit der Prospektangabe; Statthaftigkeit der Feststellungsziele


Leitsatz

1. Die Angabe in einem Verkaufsprospekt, die Kapitalanlagegesellschaft verwende "einen Teil" der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB).

2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 schließt in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

3. Die Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 gilt für Schadensersatzansprüche aus § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 auch dann, wenn die Prospektangabe vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erfolgt ist.

4. Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft (§ 1 Abs. 1 KapMuG).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Musterentscheid des [X.] vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 aufgehoben, soweit das [X.] die Anträge zu den [X.] 7, 8, 13 und 19 zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich der [X.] 7 und 8 ist der Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 und hinsichtlich des Feststellungsziels 19 ist der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 25. November 2015 gegenstandslos. Das auf Bestehen einer(vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber den Vertragspartnern des [X.] gerichtete Feststellungsziel 13 wird als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 auch hinsichtlich der [X.] 9, 10, 11, 12, 15 und 17 und der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 30. September 2015 hinsichtlich des Feststellungsziels 18 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] tragen der [X.] und die Beigetretenen zu 1 bis 244 wie folgt:

- Musterkläger:

3,92% 

- Beigetretener zu 1:

0,60% 

- Beigetretener zu 2:

1,18% 

- Beigetretene zu 3:

1,36% 

- Beigetretener zu 4:

0,39% 

- Beigetretene zu 5:

1,01% 

- Beigetretener zu 6:

0,67% 

- Beigetretene zu 7:

1,00% 

- Beigetretener zu 8:

1,48% 

- Beigetretener zu 9:

0,13% 

- Beigetretene zu 10:

0,11% 

- Beigetretene zu 11:

0,05% 

- Beigetretener zu 12:

0,05% 

- Beigetretener zu 13:

0,01% 

- Beigetretener zu 14:

0,13% 

- Beigetretener zu 15:

0,10% 

- Beigetretener zu 16:

0,42% 

- Beigetretene zu 17:

0,30% 

- Beigetretener zu 18:

0,30% 

- Beigetretene zu 19:

0,21% 

- Beigetretener zu 20:

0,17% 

- Beigetretener zu 21:

0,14% 

- Beigetretene zu 22:

0,06% 

- Beigetretener zu 23:

0,15% 

- Beigetretener zu 24:

0,35% 

- Beigetretener zu 25:

0,23% 

- Beigetretener zu 26:

0,33% 

- Beigetretener zu 27:

0,13% 

- Beigetretene zu 28:

0,13% 

- Beigetretene zu 29:

0,59% 

- Beigetretene zu 30:

0,12% 

- Beigetretener zu 31:

0,12% 

- Beigetretener zu 32:

0,16% 

- Beigetretene zu 33:

0,21% 

- Beigetretener zu 34:

0,21% 

- Beigetretener zu 35:

0,24% 

- Beigetretene zu 36:

3,79% 

- Beigetretener zu 37:

0,21% 

- Beigetretener zu 38:

0,19% 

- Beigetretener zu 39:

0,14% 

- Beigetretener zu 40:

0,25% 

- Beigetretener zu 41:

0,19% 

- Beigetretene zu 42:

1,81% 

- Beigetretene zu 43:

0,06% 

- Beigetretener zu 44:

0,06% 

- Beigetretener zu 45:

0,05% 

- Beigetretener zu 46:

0,28% 

- Beigetretener zu 47:

0,31% 

- Beigetretener zu 48:

0,24% 

- Beigetretene zu 49:

0,12% 

- Beigetretener zu 50:

0,12% 

- Beigetretene zu 51:

0,05% 

- Beigetretener zu 52:

0,05% 

- Beigetretene zu 53:

1,65% 

- Beigetretene zu 54:

0,42% 

- Beigetretener zu 55:

0,42% 

- Beigetretener zu 56:

0,07% 

- Beigetretene zu 57:

1,06% 

- Beigetretener zu 58:

0,53% 

- Beigetretene zu 59:

0,01% 

- Beigetretene zu 60:

0,12% 

- Beigetretene zu 61:

0,15% 

- Beigetretene zu 62:

0,23% 

- Beigetretener zu 63:

0,47% 

- Beigetretene zu 64:

0,50% 

- Beigetretener zu 65:

0,32% 

- Beigetretene zu 66:

0,06% 

- Beigetretener zu 67:

0,06% 

- Beigetretene zu 68:

0,08% 

- Beigetretener zu 69:

0,08% 

- Beigetretene zu 70:

0,22% 

- Beigetretene zu 71:

0,46% 

- Beigetretener zu 72:

0,46% 

- Beigetretener zu 73:

0,30% 

- Beigetretene zu 74:

0,34% 

- Beigetretener zu 75:

0,34% 

- Beigetretene zu 76:

0,27% 

- Beigetretener zu 77:

0,27% 

- Beigetretene zu 78:

0,02% 

- Beigetretener zu 79:

0,02% 

- Beigetretene zu 80:

0,24% 

- Beigetretene zu 81:

0,18% 

- Beigetretener zu 82:

0,99% 

- Beigetretene zu 83:

0,10% 

- Beigetretener zu 84:

0,10% 

- Beigetretener zu 85:

1,22% 

- Beigetretene zu 86:

0,47% 

- Beigetretener zu 87:

0,13% 

- Beigetretener zu 88:

0,07% 

- Beigetretener zu 89:

0,34% 

- Beigetretene zu 90:

0,34% 

- Beigetretener zu 91:

0,03% 

- Beigetretener zu 92:

0,25% 

- Beigetretener zu 93:

0,17% 

- Beigetretene zu 94:

0,08% 

- Beigetretene zu 95:

0,29% 

- Beigetretener zu 96:

0,55% 

- Beigetretener zu 97:

0,45% 

- Beigetretene zu 98:

0,04% 

- Beigetretener zu 99:

0,04% 

- Beigetretener zu 100:

0,14% 

- Beigetretener zu 101:

0,43% 

- Beigetretene zu 102:

0,50% 

- Beigetretener zu 103:

0,42% 

- Beigetretener zu 104:

0,08% 

- Beigetretene zu 105:

0,31% 

- Beigetretener zu 106:

0,31% 

- Beigetretener zu 107:

0,05% 

- Beigetretene zu 108:

0,05% 

- Beigetretener zu 109:

0,18% 

- Beigetretener zu 110a:

1,22% 

- Beigetretene zu 110b:

1,22% 

- Beigetretener zu 111:

4,22% 

- Beigetretene zu 112:

0,05% 

- Beigetretener zu 113:

0,18% 

- Beigetretene zu 114:

0,37% 

- Beigetretener zu 115:

0,37% 

- Beigetretener zu 116:

0,09% 

- Beigetretener zu 117:

0,90% 

- Beigetretene zu 118:

0,18% 

- Beigetretener zu 119:

2,21% 

- Beigetretener zu 120:

0,31% 

- Beigetretener zu 121:

0,38% 

- Beigetretener zu 122:

0,38% 

- Beigetretene zu 123:

0,05% 

- Beigetretener zu 124:

0,05% 

- Beigetretener zu 125:

0,08% 

- Beigetretener zu 126:

0,26% 

- Beigetretener zu 127:

1,47% 

- Beigetretene zu 128:

0,12% 

- Beigetretene zu 129:

0,58% 

- Beigetretener zu 130:

0,27% 

- Beigetretener zu 131:

0,30% 

- Beigetretener zu 132:

0,29% 

- Beigetretener zu 133:

0,54% 

- Beigetretene zu 134:

0,02% 

- Beigetretener zu 135:

0,02% 

- Beigetretener zu 136:

0,15% 

- Beigetretene zu 137:

0,11% 

- Beigetretener zu 138:

0,11% 

- Beigetretener zu 139:

0,21% 

- Beigetretener zu 140:

0,20% 

- Beigetretene zu 141:

0,08% 

- Beigetretener zu 142:

0,08% 

- Beigetretene zu 143:

0,13% 

- Beigetretener zu 144:

0,13% 

- Beigetretene zu 145:

0,19% 

- Beigetretener zu 146:

0,19% 

- Beigetretener zu 147:

0,31% 

- Beigetretener zu 148:

0,21% 

- Beigetretene zu 149:

0,05% 

- Beigetretener zu 150:

0,05% 

- Beigetretene zu 151:

0,40% 

- Beigetretene zu 152:

0,27% 

- Beigetretener zu 153:

0,27% 

- Beigetretene zu 154:

0,52% 

- Beigetretener zu 155:

0,16% 

- Beigetretene zu 156:

0,02% 

- Beigetretener zu 157:

0,02% 

- Beigetretene zu 158:

0,86% 

- Beigetretener zu 159:

0,86% 

- Beigetretener zu 160:

1,45% 

- Beigetretener zu 161:

0,71% 

- Beigetretene zu 162:

0,10% 

- Beigetretener zu 163:

0,10% 

- Beigetretene zu 164:

0,09% 

- Beigetretener zu 165:

0,09% 

- Beigetretene zu 166:

0,45% 

- Beigetretener zu 167:

1,74% 

- Beigetretene zu 168:

0,25% 

- Beigetretener zu 169:

0,25% 

- Beigetretener zu 170:

0,06% 

- Beigetretene zu 171:

0,53% 

- Beigetretener zu 172:

0,53% 

- Beigetretene zu 173:

0,22% 

- Beigetretene zu 174:

0,30% 

- Beigetretener zu 175:

0,30% 

- Beigetretene zu 176:

0,16% 

- Beigetretener zu 177:

0,16% 

- Beigetretene zu 178:

0,06% 

- Beigetretener zu 179:

0,06% 

- Beigetretener zu 180:

0,21% 

- Beigetretener zu 181:

0,39% 

- Beigetretene zu 182:

0,11% 

- Beigetretener zu 183:

0,11% 

- Beigetretene zu 184:

0,18% 

- Beigetretener zu 185:

0,18% 

- Beigetretener zu 186:

2,91% 

- Beigetretene zu 187:

0,21% 

- Beigetretener zu 188:

0,09% 

- Beigetretener zu 189:

0,63% 

- Beigetretene zu 190:

0,52% 

- Beigetretener zu 191:

0,52% 

- Beigetretener zu 192:

0,42% 

- Beigetretener zu 193:

0,70% 

- Beigetretener zu 194:

0,91% 

- Beigetretene zu 195:

0,07% 

- Beigetretener zu 196:

0,07% 

- Beigetretene zu 197:

0,36% 

- Beigetretener zu 198:

0,87% 

- Beigetretener zu 199:

0,77% 

- Beigetretene zu 200:

0,10% 

- Beigetretene zu 201:

0,18% 

- Beigetretener zu 202:

0,09% 

- Beigetretene zu 203:

0,55% 

- Beigetretene zu 204:

1,30% 

- Beigetretene zu 205:

1,05% 

- Beigetretene zu 206:

0,11% 

- Beigetretene zu 207:

0,07% 

- Beigetretener zu 208:

0,52% 

- Beigetretener zu 209:

0,60% 

- Beigetretene zu 210:

0,17% 

- Beigetretener zu 211:

0,31% 

- Beigetretene zu 212:

0,24% 

- Beigetretene zu 213:

0,26% 

- Beigetretener zu 214:

0,26% 

- Beigetretene zu 215:

0,27% 

- Beigetretener zu 216:

0,07% 

- Beigetretener zu 217:

0,27% 

- Beigetretene zu 218:

0,68% 

- Beigetretene zu 219:

0,14% 

- Beigetretene zu 220:

0,07% 

- Beigetretener zu 221:

0,10% 

- Beigetretener zu 222:

0,74% 

- Beigetretener zu 223:

0,83% 

- Beigetretener zu 224:

0,92% 

- Beigetretene zu 225:

0,46% 

- Beigetretener zu 226:

0,14% 

- Beigetretener zu 227:

0,23% 

- Beigetretene zu 228:

0,08% 

- Beigetretener zu 229:

1,27% 

- Beigetretener zu 230:

0,33% 

- Beigetretener zu 231:

0,45% 

- Beigetretene zu 232:

0,19% 

- Beigetretener zu 233:

0,20% 

- Beigetretene zu 234:

0,63% 

- Beigetretener zu 235:

0,26% 

- Beigetretener zu 236:

0,18% 

- Beigetretene zu 237:

0,11% 

- Beigetretener zu 238:

0,68% 

- Beigetretener zu 239:

0,01% 

- Beigetretene zu 240:

0,32% 

- Beigetretener zu 241:

0,26% 

- Beigetretener zu 242:

0,04% 

- Beigetretene zu 243:

0,04% 

- Beigetretener zu 244:         

2,51% 

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.] und die Beigetretenen zu 1 bis 244 selbst.

Den Beigetretenen zu 110a und 110b bleibt hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Kosten des [X.] die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 28. September 2016 verstorbenen    [X.]vorbehalten.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 10.445.145,84 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Beigetretenen zu 1 bis 244 auf 4.231.527,30 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] auf 10.445.145,84 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts des von der [X.] aufgelegten offenen Immobilienfonds "M.                 " sowie über die Grundlagen ihrer (vor-)vertraglichen oder deliktischen Haftung.

2

Die [X.] ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung zum 22. Juli 2013 außer [X.] getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch abgelösten - [X.] ([X.]). Sie legte zum 4. November 2005 als Immobilien-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, § 66 [X.] (jeweils in der Fassung vom 15. Dezember 2003) den Fonds "M.                " auf. Depotbank für das Sondervermögen war zunächst die [X.] und ab dem [X.] die [X.]                  GmbH.

3

Der erste im November 2005 herausgegebene Verkaufsprospekt und die nachfolgend im Juni 2006, November 2007, September 2008 und Juli 2009 aufgelegten Verkaufsprospekte (im Folgenden einheitlich: Verkaufsprospekt) machten unter der Überschrift "Profil des typischen Anlegers" folgende Angaben:

"Das Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables [X.] in Grundstückswerte nutzen wollen. Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich. Es richtet sich auch an erfahrene Anleger, die ein Produkt mit der von diesem Sondervermögen verfolgten Anlagestrategie suchen. Empfohlen ist ein Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren, der Anleger sollte in der Lage sein, leichte vorübergehende Verluste hinzunehmen. Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio."

4

Im Verkaufsprospekt wird unter der Überschrift "Rücknahme von Anteilen" ausgeführt, dass die Anleger grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis verlangen können. Dabei wird unter Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen im Abschnitt "Rücknahmeaussetzung" auf die Folgen einer befristeten Rücknahmeaussetzung hingewiesen. Dort finden sich u.a. folgende Angaben:

"[…] Da die eingezahlten Gelder entsprechend den [X.] überwiegend in Immobilien angelegt sind, bleibt der Kapitalanlagegesellschaft daneben vorbehalten, die Rücknahme der Anteile befristet zu verweigern (§ 12 Abs. 5 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen"), wenn bei umfangreichem Rücknahmeverlangen die Bankguthaben und der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des [X.] und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Der Kapitalanlagegesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem jeweils gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen der Anleger, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Die Frist für die Verweigerung der Rücknahme von Anteilen beträgt 3 Monate. […]"

5

In § 12 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", die im Verkaufsprospekt abgedruckt sind, heißt es zur "Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung" auszugsweise wie folgt:

"[…]

(5) Insbesondere bleibt der Gesellschaft vorbehalten, die Rücknahme der Anteile aus [X.] zum Schutze der Anleger befristet zu verweigern. Reichen die Bankguthaben und die Erlöse aus Verkäufen der gehaltenen Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und Wertpapiere zur Zahlung des [X.] und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht aus oder stehen sie nicht sogleich zur Verfügung, kann die [X.] mit einer Frist von drei Monaten verweigern. Reichen nach Ablauf der vorgenannten Frist die liquiden Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Immobilien des Sondervermögens zu veräußern. Die Gesellschaft kann die Rücknahme bis zur Veräußerung der Immobilien zu angemessenen Bedingungen oder bis zu einem Jahr nach Vorlage der Anteile zur Rücknahme verweigern. Durch Erklärung gegenüber den Anlegern, die gemäß Satz 7 zu erfolgen hat, kann die vorgenannte Jahresfrist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die [X.] und über die in den "Besonderen Vertragsbedingungen" genannte Grenze für die Belastungen von Immobilien hinaus beleihen, um die Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. Bei der Wiederaufnahme der Rücknahme von Anteilen sind die neuen Ausgabe- und Rücknahmepreise im elektronischen [X.] und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen."

6

Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der [X.] vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener [X.] Börsen. Die Vertriebspartner erhielten von der [X.] sowohl Vertriebsprovisionen als auch Vertriebsfolgeprovisionen. Die Vertriebsprovisionen wurden im Wesentlichen aus dem von den Anlegern erhobenen Ausgabeaufschlag entrichtet. Hierzu heißt es im Verkaufsprospekt unter der Überschrift "Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag":

"Bei Festsetzung des [X.] wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,5% des [X.]. Es steht der Kapitalanlagegesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. […] Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet."

7

Zu Vertriebsfolgeprovisionen enthält der Verkaufsprospekt im Abschnitt "Angabe einer Gesamtkostenquote - [X.]" folgende Angabe:

"[…] Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision."

8

Die [X.], die das Investmentvermögen als Kapitalanlagegesellschaft verwaltete, legte zum 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht und unterjährig jeweils zum 30. September einen Halbjahresbericht vor. In diesen Berichten wurde die Entwicklung des Vermögens, unter anderem die Höhe der Mittelzuflüsse und -abflüsse und der liquiden Mittel, geschildert. Zudem machten die Berichte Angaben zur Anlegerstruktur stets unter Hinweis darauf, dass die [X.] über keine genauen Angaben zur Verteilung der Anteile verfüge. So heißt es etwa in dem zum Stichtag 30. September 2006 erstellten Halbjahresbericht:

"Das Fondsmanagement des M.                   strebt eine diversifizierte und ausgewogene Vertriebspartner- und Anlegerstruktur an. Seit Auflegung des Fonds konnten Vertriebsvereinbarungen mit mehr als 20 Vertriebspartnern abgeschlossen werden. Damit steht der Fonds sowohl Anlegern aus dem Kundenkreis der Geschäftsbanken, Privatbanken und Sparkassen als auch den Mandanten von Vermögensverwaltungen und Finanzberatungen offen.

Da der Fonds als Publikumsfonds konzipiert und am Markt eingeführt worden ist, steht der Vertrieb an private Anleger gegenüber Beteiligungen institutioneller Anleger eindeutig im Vordergrund. Nach den letzten der M.                               GmbH [= [X.]] zugänglichen Informationen sind derzeit 97,9% der Investoren des Fonds Privatanleger, die entweder direkt oder über Vermögensverwaltungsmandate beziehungsweise Dachfonds in den M.                   investiert haben. Lediglich 2,1% der Anleger stammen aus dem institutionellen Bereich.

Eine detailliertere Auswertung der Anlegerstruktur und der [X.] je Anleger ist derzeit nicht möglich, da die [X.] [= [X.]] selbst keine Investmentkonten für den Fonds führt und die von den Anlegern erworbenen Anteile daher zu 100% in [X.] und über andere Arten der Verwahrung bei fremden Instituten gehalten werden. Für diese liegen der [X.] keine Informationen mit größerer Datentiefe vor."

9

Das Fondsvermögen wurde in Immobilien im In- und Ausland investiert. Das Nettofondsvermögen wuchs vom Stichtag 31. März 2006 (ca. 229.600.000 €) bis zum Stichtag 30. September 2008 (ca. 2.181.500.000 €) stetig. Neben privaten Anlegern beteiligten sich zunehmend auch institutionelle Anleger. Ausweislich der Halbjahresberichte betrug die Quote der institutionellen Anleger 2,1% zum Stichtag 30. September 2006 und 7% zum Stichtag 30. September 2007. In dem zum 31. März 2009 erstellten Halbjahresbericht wies die [X.] als aufgliederbare Anteile der Anlegerstruktur neben einer Quote von 41,97% Privatanlegern eine Quote von 1,77% institutionellen Anlegern und 28,03% Dachfonds aus.

Ende Oktober 2008 verlangten Anleger in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später am 29. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Daher setzte die [X.] die Rücknahme der Anteile zum 30. Oktober 2008 zunächst für die Dauer von drei Monaten aus. Weil auch durch die Veräußerung von Immobilien nicht genügend Liquidität geschaffen werden konnte, wurde die Aussetzung zunächst für weitere neun Monate bis 29. Oktober 2009 und schließlich um weitere 12 Monate bis zum 29. Oktober 2010 verlängert.

Am 25. Oktober 2010 kündigte die [X.] die Verwaltung des [X.] zum 30. September 2013. Die Kündigung wurde am 27. Oktober 2010 im [X.] bekanntgemacht. Mit Ablauf der Kündigungsfrist ging das Eigentum am Sondervermögen von der [X.] auf die Depotbank über, die es seither abwickelt.

Seit dem [X.] erhoben zahlreiche Anleger beim [X.] jeweils Schadensersatzklage gegen die [X.]. Im Musterverfahren vor dem [X.] hat der [X.] unter anderem geltend gemacht, zwischen den Anlegern und der [X.] seien - unabhängig davon, ob Dritte beim Erwerb der Anteile eingebunden gewesen seien - durch den Investmentvertrag unmittelbare (vor-)vertragliche Beziehungen begründet worden. Die sich daraus ergebenden Pflichten habe die [X.] durch fehlerhafte Angaben in den Verkaufsprospekten verletzt. Die dadurch begründete Haftung trete neben die spezialgesetzliche Prospekthaftung. Die Beschreibung des [X.] in den [X.] sei unzutreffend. Die [X.] habe das Liquiditätsrisiko bei Rückgabe von Anteilen zu Lasten der Privatanleger dadurch erhöht, dass sie gezielt institutionelle Anleger eingeworben habe. Dies habe der prospektierten Anlegerstruktur widersprochen. Die [X.] habe es unterlassen, eine ausreichende Liquiditätsreserve zu bilden. Die dadurch begründeten Risiken seien zu hoch gewesen und hätten nicht dem Ziel eines - im Prospekt so bezeichneten - "[X.]" entsprochen. Zudem habe die [X.] unzureichend über die für den Vertrieb gezahlten Provisionen informiert.

Das [X.] hat das mit Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 eingeleitete Musterverfahren durch zwei Beschlüsse vom 30. September 2015 und vom 25. November 2015 erweitert. Mit dem ersten [X.] hat das [X.] die [X.] zu den [X.]n auf Antrag des [X.]s durch Einfügen des Wortes "insbesondere" vor der Auflistung konkreter Aussagen (Buchstaben a bis f) dahingehend erweitert, dass der Verkaufsprospekt "einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben, insbesondere mit folgenden Aussagen" enthält. In den Gründen dieses [X.] hat es dazu ausgeführt, das Einfügen des Wortes "insbesondere" ermögliche es, den Vortrag auf [X.]seite umfassend im Rahmen der [X.] und der dort behaupteten [X.] zu würdigen. Maßgeblich seien weiterhin die im Vorlagebeschluss textlich konkret bezeichneten angeblichen [X.].

Mit [X.] vom 13. Januar 2016 hat das [X.] die Feststellung getroffen, dass zwischen den [X.] und der [X.] ein Vertrag nach dem [X.] (Investmentvertrag) zustande gekommen ist, die [X.] somit Vertragspartner der [X.] geworden sind ([X.] 6). Die weiteren Feststellungsanträge des [X.]s hat es zurückgewiesen. Gegen den [X.] hat der [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind 244 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des [X.]s beigetreten. Zwei Beigetretene ([X.] und [X.]) haben ihre Beitritte zurückgenommen.

Der [X.] und die [X.] begehren mit ihrer Rechtsbeschwerde die teilweise Abänderung des [X.] insoweit, als das [X.] die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts im Hinblick auf die Beschreibung des [X.] ([X.] 1a, 2a, 3a, 4a und 5a), im Hinblick auf die Angaben zur Verwendung eines Teils der an die [X.] geleisteten Vergütung für Vermittlungsfolgeprovisionen ([X.] 1d, 2d, 3d, [X.] und 5d), im Hinblick auf die Angaben zum Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten ([X.] 1e, 2e, 3e, 4e und 5e) und als Vergütung für den Vertrieb ([X.] 1f, 2f, 3f, 4f und 5f) verneint hat und die begehrten Feststellungen zur Anwendbarkeit des § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Pflichtverletzungen des [X.] ([X.] 7), zur Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlagen neben § 127 [X.] ([X.] 8), zur Anwendbarkeit der Regelverjährungsfrist auf diese Ansprüche ([X.] 9), zur Verletzung der Pflichten des [X.] durch Verwenden der fehlerhaften Verkaufsprospekte ([X.] 10), zur Anwendbarkeit des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 11) und der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ([X.] 12) auf Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.] 15), zur Entbehrlichkeit der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens für Ansprüche gegen die [X.] aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ([X.] 17), zur Anwendbarkeit des § 849 BGB ([X.] 18) sowie dazu, dass die kurze Verjährungsfrist des damals geltenden § 127 Abs. 5 [X.] auf vorsätzliche Pflichtverletzungen nicht anwendbar ist ([X.] 19), nicht getroffen hat. Hinsichtlich des vom [X.] in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor-)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des [X.] über Zuwendungen an Dritte ([X.] 13) beantragt die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft.

Nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Beitrittsbegründungsfrist haben der [X.] und die [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Rüge betreffend die Angabe der [X.] beantragt. Sie machen geltend, die im Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholten Angaben hätten sie bereits vor dem [X.] gemacht, hätte sie das [X.] auf - ihnen erst durch den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 ([X.], [X.], 2237) erkennbare - Bedenken gegen die Bestimmtheit der [X.] hingewiesen.

B.

Die Rechtsbeschwerde des [X.]s hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Rechtsbeschwerde gerügten [X.] nicht festzustellen sind. Die Rechtsbeschwerde führt nur insoweit zur Aufhebung des [X.], als das [X.] zu Lasten der [X.]seite Feststellungen getroffen hat, auf die es mangels [X.]s nicht mehr ankommt, und in der Sache zu einem im Musterverfahren unstatthaften [X.] entschieden hat.

I.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.] (Beschluss vom 13. Januar 2016 in der Fassung des [X.] vom 23. März 2016 - 23 Kap 1/14, juris), soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die in den Verkaufsprospekten (Stand November 2005, Juni 2006, November 2007, September 2008 und Juli 2009) jeweils identische Beschreibung des [X.] sei nicht fehlerhaft. Der [X.] habe gerügt, dass der Fonds sich für den dort beschriebenen Anleger nicht eigne, weil er erhebliche Risiken enthalte, auf die der Prospekt nicht hinweise, insbesondere das Aussetzungsrisiko unter besonderer Berücksichtigung der Anlegerstruktur, weshalb sich die Bezeichnung "[X.]" verbiete. Auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme der Anteile und die Folgen weise der Prospekt aber hinreichend deutlich hin, insbesondere die Gefahr einer Aussetzung bei fehlender Liquidität werde ausreichend dargestellt.

Soweit der [X.] darauf abstelle, dass die [X.] durch die "Einwerbung" institutioneller Anleger, die erhebliche Beträge angelegt hätten, die Gefahr einer unzureichenden Liquidität bei Rücknahmeverlangen erhöht habe, weil plötzlich in großem Umfang Anteile zurückgegeben würden, rechtfertige dies eine abweichende Beurteilung nicht. Es fehle bereits Vortrag zu der behaupteten "Einwerbung". Die [X.] habe in ihren Berichten stets deutlich gemacht, keinen umfassenden Überblick über die Anlegerstruktur zu haben. Unstreitig habe die [X.] die Anlegerdepots nicht geführt, zudem seien Anteile über die Börse veräußert worden. Dass die [X.] vor Schließung in besonderem Maße gerade auf institutionelle Anleger gerichtete Werbung für den Fonds betrieben habe, lege der [X.] nicht dar. Aus den unstreitigen Angaben zur Anlegerstruktur (gemeint: in den Halbjahres- und Jahresberichten) ergäben sich keine Hinweise auf eine erhebliche Änderung derselben durch die [X.]; die Quote der institutionellen Anleger (ohne Dachfonds) habe stets deutlich unter 10% gelegen. Daran ändere auch die leichte Veränderung zu mehr institutionellen Anlegern nichts. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Verkaufsprospekt nicht auf die Beteiligung privater Anleger festgelegt habe. Entgegen der Ansicht des [X.]s habe die [X.] auch keine Vorsorgemaßnahmen entsprechend §§ 80b f. [X.] geschuldet. Diese Regelungen seien erst Ende 2007 in [X.] getreten und die [X.] habe gemäß der Übergangsvorschrift des § 145 Abs. 2 [X.] in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung von einer Anwendung der Regelungen absehen dürfen. Die Bezeichnung als "[X.]" im Verkaufsprospekt sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Prospekt auf eine Reihe von Risiken hinweise, könne der Anleger eine Analogie zum Sparbuch nicht herstellen ([X.] 1a, 2a, 3a, 4a und 5a).

Zu Unrecht beanstande der [X.] die [X.], die Kapitalanlagegesellschaft zahle einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision. Die an den Vertrieb gezahlten Vergütungen seien im Prospekt hinreichend dargestellt. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 [X.] verlange nicht, die genaue Höhe der an den Vermittler geleisteten Provision offen zu legen. Danach sei die Angabe auf "Seite 19" des Prospekts (richtig: Seite 29 des im November 2005 herausgegebenen Verkaufsprospekts, Anlage [X.]), der Ausgabeaufschlag werde "im Wesentlichen" an den Vertrieb gezahlt, ausreichend. Dem unter [X.] gestellten Vortrag des [X.]s, mindestens 90% des [X.] und der Verwaltungsvergütung seien an den Vertrieb geflossen, sei daher nicht nachzugehen; auch eine Zahlung von 90% erfülle die Charakterisierung "im Wesentlichen" ([X.] 1d, 2d, 3d, [X.] und 5d).

Die [X.], bei Festsetzung des [X.] werde dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet ([X.] 1e, 2e, 3e, 4e und 5e), und die weitere Angabe, der Ausgabeaufschlag stelle im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar und werde zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet ([X.] 1f, 2f, 3f, 4f und 5f), seien als solche zutreffend. Soweit der [X.] darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht über die Vertriebsvergütung sehe, sei dies aus den zum vorstehenden [X.] genannten Gründen nicht der Fall.

Die begehrten Feststellungen, dass Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Investmentvertrag in den Anwendungsbereich des § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen ([X.] 7) und neben Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung nach § 127 [X.] in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) treten ([X.] 8), seien ebenfalls nicht zu treffen. Der [X.] stütze sich allein auf die Verletzung sich aus der Anbahnung des [X.] ergebender vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo). Sich daraus ergebende Ansprüche würden im Anwendungsbereich des § 127 [X.] aF jedoch durch diese spezialgesetzliche Haftungsnorm verdrängt. Einer Anspruchskonkurrenz stehe entgegen, dass der Schädiger bei einer Haftung nach § 127 [X.] aF die Möglichkeit habe, sich zu exkulpieren, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde konterkariert, wenn für den identischen Sachverhalt bzw. die gleichen Pflichtverletzungen eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften gegeben wäre. Die besonderen Voraussetzungen der gesetzlichen Haftungsnorm und die besondere Verjährungsfrist liefen sonst leer. Eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trete nur dann neben die spezialgesetzliche Haftung, wenn es hierfür - wie in den beiden Urteilen des [X.] vom 10. April 1978 ([X.], [X.], 611) und 13. September 2004 ([X.], [X.], 2150) - einen anderen Anknüpfungspunkt gebe. Die [X.] müsse sich Pflichtverletzungen des unmittelbaren Vertriebs nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil dieser nicht als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Es habe unstreitig an jedem Kontakt zwischen den Anlegern und der [X.] gefehlt. Sollte der Vertrieb Anlageberatungs- oder Auskunftsverträge geschlossen haben, hätte er dies nicht in Vertretung der [X.] getan. Insofern müsse sie sich das Handeln der Vertriebsmitarbeiter auch nicht zurechnen lassen.

Weil eine Haftung der [X.] wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten des [X.] nicht bestehe, sei die Feststellung, dass solche Ansprüche unter die Regelverjährungsfrist fallen und nicht unter die kürzere Verjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF, nicht zu treffen ([X.] 9).

Es sei auch nicht festzustellen, dass die [X.] durch die Verwendung der Verkaufsprospekte (vor-)vertragliche Pflichten gegenüber ihren Vertragspartnern des [X.] verletzt habe, weil die Prospekte nicht fehlerhaft seien ([X.] 10). Weil die [X.] (vor-)vertragliche Pflichten nicht verletzt habe, sei auch nicht festzustellen, dass für eine daraus herrührende Haftung § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 11) und die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" ([X.] 12) gelten.

Die [X.] sei - über die sich aus § 41 Abs. 5 Halbsatz 2 [X.] ergebene Offenbarungspflicht hinaus - nicht verpflichtet gewesen, ihre Vertragspartner des [X.] vor und/oder nach Vertragsschluss darüber zu unterrichten, dass sie [X.], die ihre Vertragspartner über den Erwerb von Anteilen beraten haben, Zuwendungen versprochen und/oder gewährt habe und in welcher Höhe ([X.] 13).

Es sei nicht festzustellen, dass die [X.] durch Verwenden der Verkaufsprospekte den objektiven Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht habe, weil sie in den Verkaufsprospekten keine unrichtigen Angaben gemacht habe ([X.] 15).

Da die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die [X.] nicht erfüllt seien, sei auch nicht festzustellen, dass ein solcher Anspruch die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht voraussetze ([X.] 17).

Die begehrte Feststellung zur Anwendbarkeit des § 849 BGB, falls der deliktische Schaden im Erwerb eines Anteils an einem offenen Immobilienfonds liege, und zur Höhe des [X.] sei nicht zu treffen, da eine deliktische Haftung der [X.] nicht gegeben sei ([X.] 18).

Die kurze Verjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF gelte - anders als § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung - auch bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ([X.] 19).

II.

Die Ausführungen zu [X.]n halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Aufgrund dessen sind die übrigen [X.], soweit sie nicht bereits im Musterverfahren unstatthaft sind ([X.] 13), nicht mehr klärungsbedürftig.

1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) Rechtsbeschwerde des [X.]s ist zulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten [X.] bis [X.]51 und [X.]54 bis [X.], die der Rechtsbeschwerde des [X.]s zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

Für den Wiedereinsetzungsantrag des [X.]s und der [X.] zur Erhebung einer Verfahrensrüge des Inhalts, das [X.] habe ihnen keinen rechtlichen Hinweis auf eine - von der Rechtsbeschwerde befürchtet - zu unbestimmte Formulierung der [X.] 1, 2, 3, 4 und 5 (jeweils Unterpunkte a, d, e und f), 7, 8, 10 und 15 erteilt, ist daher kein Raum. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 Satz 1 ZPO die Versäumung einer Frist voraus. Die Fristen zur Begründung der Rechtsbeschwerde und der Beitritte sind jedoch gewahrt. Die bisherige Begründung soll nur nachträglich um eine weitere Rüge ergänzt werden. Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren ([X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 58 mwN).

b) Die Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den [X.]n 1a, 2a, 3a, 4a und 5a, 1d, 2d, 3d, [X.] und 5d, 1e, 2e, 3e, 4e und 5e, 1f, 2f, 3f, 4f und 5f, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17 und 19 die angegriffenen Teile des [X.] und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 54 zu § 15 [X.] in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF], vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 44 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 27, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Dass die Rechtsbeschwerde zum [X.] 18 keinen [X.] formuliert hat, führt auch insoweit nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung geht klar hervor, dass dies auf einem Versehen beruht und der [X.] auch insoweit angegriffen und die entsprechende Feststellung getroffen werden soll. Das reicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.] aaO Rn. 55 mwN und vom 22. November 2016 - [X.] aaO Rn. 45).

Die "[X.]" des von der Rechtsbeschwerde wiederholten Antrags eingangs der [X.] 1 bis 5 steht einem ordnungsgemäßen [X.] nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels in bestimmter Weise erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 27; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 28). Das ist hier der Fall. Bereits die Rechtsbeschwerdebegründung macht deutlich, die Zurückweisung der zu 1, 2, 3, 4 und 5 gestellten Anträge nur insoweit anzugreifen, als das [X.] davon ausgegangen ist, die in den Unterpunkten a, d, e und f konkret formulierten Aussagen begründeten (einzeln und/oder kumulativ) keine unrichtige und/oder unvollständige Angabe des Verkaufsprospekts. Dieses auf die jeweils in den [X.]n a, d, e und f konkret benannten [X.]n beschränkte [X.] wird in den Ausführungen zum Wiedereinsetzungsgesuch - ohne dass es auf dessen Erfolg ankäme - nochmals ausdrücklich wiederholt.

2. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist nur zu einem geringen Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das [X.] einen [X.] bei Beschreibung des [X.] ([X.] 1a, 2a, 3a, 4a und 5a), bei den Angaben zur Verwendung eines Teils der an die [X.] geleisteten Vergütung für Vermittlungsfolgeprovisionen ([X.] 1d, 2d, 3d, [X.] und 5d) und zur Verwendung des Ausgabeaufschlags ([X.] 1e, 2e, 3e, 4e, 5e und 1f, 2f, 3f, 4f, 5f) verneint hat. Infolgedessen führt die Rechtsbeschwerde insoweit zur Aufhebung des [X.], als das [X.] eine Sachentscheidung dazu getroffen hat, ob die [X.] wegen Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des [X.] aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB haftet ([X.] 7 und 8) und ob für den spezialgesetzlichen Prospekthaftungsanspruch aus § 127 Abs. 1 [X.] aF die kurze Verjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF auch bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen gilt ([X.] 19). Auf diese [X.] kommt es nicht mehr an, weil ein [X.] nicht vorliegt. Aus diesem Grund hat das [X.] zu weiteren [X.]n betreffend eine (vor-)vertragliche ([X.] 9, 10, 11, 12 und 17) oder deliktische ([X.] 15 und 18) Haftung der [X.] wegen Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts eine Sachentscheidung zu Recht nicht getroffen. Hinsichtlich der nicht mehr klärungsbedürftigen [X.] sind der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 und die Erweiterungsbeschlüsse des [X.]s vom 30. September 2015 und vom 25. November 2015 gegenstandslos. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.] eine Sachentscheidung zum Bestehen einer (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht der [X.] gegenüber ihren Vertragspartnern des [X.] über Zuwendungen an Dritte getroffen hat ([X.] 13). [X.], die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können nicht Gegenstand eines [X.] sein.

a) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die Beschreibung des [X.] nicht zu beanstanden ist ([X.] 1a, 2a, 3a, 4a und 5a).

aa) Die zum Immobilien-Sondervermögen "M.                   " von der [X.] herausgegebenen Prospekte sind ausführliche Verkaufsprospekte im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der für alle hier in Rede stehenden Verkaufsprospekte (November 2005 bis Juli 2009) maßgeblichen bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) müssen sie die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Dazu gehören neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils u.a. auch eine Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 [X.] aF) sowie des Profils des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen konzipiert ist (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 27 [X.] aF).

Die Angaben müssen für einen durchschnittlichen Anleger - nicht einen flüchtigen Leser - verständlich sein (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 784 mwN zu § 19 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 42 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 42 Rn. 17; zu § 165 [X.]: Patzner/[X.] in [X.]/[X.]/Jesch, [X.], § 165 Rn. 13; Polifke in [X.]/[X.]/Anders, [X.], 2. Aufl., § 165 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die auch für Verkaufsprospekte offener Investmentfonds herangezogen werden kann, kommt es für die Frage, ob ein Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung oder allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild er von der angebotenen Anlage vermittelt (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 23 mwN; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 74; [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 17 mwN). Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (Senatsurteil vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 901, 904; [X.], Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 aaO Rn. 17 mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen führt die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Formulierung, das Angebot richte sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut seien und die das Sondervermögen als komfortables [X.] in Grundstückswerte nutzen wollten, nicht zu einem [X.].

(1) Dass der Fonds auch für Anleger ohne Vorerfahrungen in Immobilienanlagen konzipiert war, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, der Begriff "komfortables [X.]" habe im Hinblick auf die Anlegerstruktur dieses Fonds ein unzutreffendes, zumindest unvollständiges Bild vermittelt. Das bei umfangreichen Rücknahmeverlangen jedem Immobilien-Sondervermögen immanente Liquiditätsrisiko sei hier nämlich zu Lasten der privaten Kleinanleger dadurch drastisch erhöht gewesen, dass die [X.] von Anfang an auch die Beteiligung von institutionellen [X.] einschließlich Dachfonds in Kauf genommen habe, ohne auf die dadurch geschaffenen Risiken gesondert hinzuweisen und ohne - schon vor Inkrafttreten des § 80c Abs. 3 und Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 5. April 2011 (im Folgenden: aF) - vertragliche Regelungen zu treffen, nach denen die Rückgabe von Anteilen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist vollzogen werden kann. Der Anteil von [X.] sei seit Auflage des Fonds signifikant gestiegen, so dass sich dieses Risiko zunehmend erhöht und schließlich im [X.] auch verwirklicht habe.

(2) Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

Die für sich genommen wenig aussagekräftige Beschreibung "komfortables [X.]" kann nach der erforderlichen Gesamtschau des Verkaufsprospekts beim durchschnittlichen Anleger nicht den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, es handele sich um eine Anlage ohne Verlustrisiken. Aus den im Musterverfahren vorgelegten Verkaufsprospekten einschließlich der abgedruckten "Allgemeinen Vertragsbedingungen" (Anlagen [X.], [X.] und [X.]) geht deutlich hervor, dass Anteile grundsätzlich nur zum jeweils börsentäglich neu ermittelten Anteilwert zurückgenommen werden, und dass Rücknahmeverlangen, die die liquiden Mittel des Sondervermögens ausschöpfen, eine zeitweilige Aussetzung der Anteilrücknahme zur Folge haben können. Die Verkaufsprospekte schildern unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens" darüber hinaus, dass die [X.] unter Einhaltung der jeweils angegebenen Kündigungsfrist die Verwaltung des Sondervermögens kündigen kann mit der Folge, dass das Sondervermögen auf die Depotbank übergeht, die es abwickelt und den Erlös an die Anleger auszahlt. Es wird im Abschnitt "Verfahren bei Auflösung des Sondervermögens" auch verdeutlicht, dass die Rücknahme von Anteilen dann eingestellt wird. Dass die begrenzten Liquiditätsreserven des Sondervermögens umso eher erschöpft sind, je größer der Betrag der Anteile ist, die zurückgenommen werden sollen, versteht sich von selbst. Eines zusätzlichen Hinweises, dass die Liquiditätsreserven insbesondere dann nicht ausreichen könnten, wenn sich institutionelle Investoren oder Dachfonds zur Rückgabe entscheiden, hat es - anders als die Rechtsbeschwerde meint - daher nicht bedurft. Ein Anleger konnte bei Lektüre des [X.] ("richtet sich an alle Anleger", "richtet sich auch an erfahrene Anleger", "eignet sich für jedes Anlageportfolio") auch nicht die unzutreffende Vorstellung gewinnen, an der kollektiven Vermögensverwaltung nähmen nur private ([X.] teil. Angesichts dessen bedurfte es auch keines klarstellenden Hinweises darauf, dass sich auch institutionelle Anleger mit großen Summen beteiligen können.

Der Umstand, dass sich auch institutionelle Anleger und Dachfonds beteiligen konnten, führte entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht dazu, dass die Investition entgegen der Schilderung des [X.] für private ([X.] ungeeignet war. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die weitere Entwicklung der Anlegerstruktur seit Auflegen des Fonds im hier relevanten Zeitraum (der letzte verfahrensgegenständliche Prospekt erschien im Juli 2009) dazu geführt hätte. Wann die "hinreichend große Zahl von Großinvestoren", die zu der von der Rechtsbeschwerde befürchteten "Austrocknung der Liquidität" zu Lasten der Kleinanleger führen soll, erreicht sein soll, führt sie selbst nicht weiter aus. Der Umstand, dass sich ausweislich der Halbjahres- und Jahresberichte bis Ende September 2007 (jeweils wohl gemeint bezogen auf das Fondsvolumen) auch 7% institutionelle Anleger beteiligt hatten und - soweit aufgliederbar - bis Ende März 2009 Dachfonds und institutionelle Anleger in Höhe von insgesamt 29,8%, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch keinen Vortrag des [X.]s auf, aus dem sich eine höhere Beteiligungsquote ergäbe. Dass das Fondsvolumen seit der Auflage deutlich gestiegen und im [X.] in erheblichem Umfang die Rücknahme von Anteilen verlangt worden ist, ist hierfür unergiebig. Das von der Rechtsbeschwerde konkret angeführte Rücknahmeverlangen eines Dachfonds in Höhe von 53.318.925 € lässt bezogen auf das zum 30. September 2008 festgestellte Fondsvolumen (2.181.506.565,93 €) nicht auf eine höhere Beteiligungsquote schließen. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf eine sekundäre Darlegungslast der [X.]. Die [X.] hatte, wie in den Halbjahres- und Jahresberichten dargestellt, selbst keinen umfassenden Überblick über die Anlegerstruktur, weil sie nach den bindenden Feststellungen des [X.]s die Anteile weder selbst vertrieb noch Anlegerdepots führte und darüber hinaus Anteile an der Börse weiterverkauft wurden. Dass es das [X.] für unzumutbar erachtet hat, bei einer unbestimmten Vielzahl von möglichen Depotbanken (gemeint: die depotführenden Banken der jeweiligen Anleger) nachzufragen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde nun behauptet, die [X.] hätte sich weitergehende Kenntnisse über die Identität der Anleger auch durch Rückfrage bei der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Verwahrung des Sondervermögens beauftragten Depotbank verschaffen können, ist dieses Vorbringen ohne Bezugnahme auf dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweckt die Beschreibung des [X.] auch nicht deshalb einen unzutreffenden Eindruck, weil die [X.] es unterlassen hat, bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des § 80c Abs. 3 und Abs. 4 [X.] aF "Maßnahmen zu ergreifen […], die den Erwerbern des [X.] den jederzeitigen Rückgriff auf das ersparte, investierte Vermögen ermöglichen und nicht renditeorientierte Großinvestoren bevorzugen". Wie bereits dargelegt, kann die mit den [X.]n 1a, 2a, 3a, 4a und 5a beanstandete Aussage nicht die fehlerhafte Vorstellung hervorrufen, das investierte Vermögen könne jederzeit wiedererlangt werden. Das jedem offenen Immobilienfonds, der einerseits gesetzlich vorgegeben über die Hälfte des Sondervermögens in illiquiden Vermögensgegenständen halten muss (vgl. § 80 Abs. 1 [X.] in der jeweiligen Fassung), anderseits aber jedem Anleger das Recht zur jederzeitigen Rückgabe der Anteile einräumen muss (§ 37 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 1. Januar 2004 bis 21. Juli 2013), strukturell innewohnende Liquiditätsrisiko wird in den Verkaufsprospekten nicht verschleiert. Der von der Rechtsbeschwerde formulierte Vorwurf, die [X.] hätte vertraglich regeln müssen, dass [X.], die einen bestimmten Betrag überschreiten, erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist erfolgen können, verkennt, dass eine solche Regelung vor Inkrafttreten des § 80c Abs. 3 und Abs. 4 [X.] aF zum 8. April 2011 nicht möglich war (Übergangsregelung § 145 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 5. April 2011). Davor bestand seit Ende 2007 nur die Option, in den Vertragsbedingungen die Rücknahme von Anteilen im Wert über einem bestimmten Schwellenbetrag auf einen Termin im Monat zu begrenzen und eine Rückgabefrist von maximal 12 Monaten einzuführen (§ 80c Abs. 2 [X.] in der vom 28. Dezember 2007 bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung), von der die [X.], ohne die Beschreibung des [X.] deshalb ändern zu müssen, bis Herausgabe der beiden Verkaufsprospekte September 2008 ([X.] 4a) und Juli 2009 ([X.] 5a) zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 145 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 21. Dezember 2007). Eine Möglichkeit, die Rückgaben von Privatanlegern und institutionellen Anlegern unterschiedlich zu behandeln, wie von der Rechtsbeschwerde gefordert, wurde selbst mit Inkrafttreten des § 80c Abs. 3 und Abs. 4 [X.] [X.] nicht geschaffen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 80c Rn. 4).

b) Im Ergebnis zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass auch die [X.], einen Teil der der [X.] aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision zu verwenden, weder unrichtig noch unvollständig ist ([X.] 1d, 2d, 3d, [X.] und 5d).

aa) Gemäß § 41 Abs. 5 Halbs. 2 [X.] in der hier maßgeblichen vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 [X.]) müssen ausführliche Verkaufsprospekte eine Beschreibung enthalten, ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet wird. Von dieser Regelung werden Provisionen erfasst, die aus der dem Sondervermögen belasteten Vergütung der Kapitalanlagegesellschaft der eigentlichen Vermittlung nachfolgend abhängig vom zukünftigen Bestand der vermittelten Anteile an die Vermittler gezahlt werden (sog. Bestandsprovisionen; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 41 Rn. 57, 59; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 41 Rn. 34). Die Höhe der insgesamt an die Vermittler oder an den jeweiligen Vermittler geleisteten Bestandsprovisionen muss nicht offengelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/1553, S. 88; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 41 Rn. 34; zu § 165 Abs. 3 Nr. 8 [X.]: Patzner/[X.] in [X.]/[X.]/Jesch, [X.], § 165 Rn. 68).

bb) Die hier erteilte Information, "einen Teil" der Vergütung der [X.] für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler als Vermittlungsfolgeprovisionen zu verwenden, erfüllt die Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 [X.] aF (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 [X.]). Das gilt auch dann, wenn die [X.], wie vom [X.] behauptet und mangels Feststellungen des [X.]s im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen, mindestens 90% ihrer Verwaltungsvergütung als Vermittlungsfolgeprovisionen an Vermittler von Anteilen gezahlt hat.

Zwar macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, den Verkaufsprospekten könne nicht entnommen werden, dass - einen Prozentsatz von 90% unterstellt - ein erheblicher Teil der der [X.] geleisteten Vergütung als Vermittlungsfolgeprovisionen an Vermittler gezahlt wird. Zu Unrecht hat das [X.] gemeint, dies ergebe sich aus der [X.], der vom Anleger entrichtete Ausgabeaufschlag stelle "im Wesentlichen" eine Vergütung für den Vertrieb dar (Anlage [X.], Seite 29; Anlage [X.], Seite 30; Anlage [X.], Seite 41). Diese Information bezieht sich, was das [X.] verkannt hat, nicht auf die von § 41 Abs. 5 Halbs. 2 [X.] aF erfassten Bestandsprovisionen, die der an die Kapitalanlagegesellschaft aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütung entnommen werden.

Im Ergebnis hat das [X.] dennoch zu Recht keinen [X.] festgestellt. Gemäß § 41 Abs. 5 Halbs. 2 [X.] aF (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 [X.]) müssen zwar überhaupt nur dann Angaben im Verkaufsprospekt gemacht werden, wenn der Anteil, der aus der Verwaltungsvergütung für Vermittlungsfolgeprovisionen gezahlt wird, nicht unwesentlich ist. Besteht eine Offenbarungspflicht, muss sich aus dem Verkaufsprospekt aber nur ergeben, dass aus der Verwaltungsvergütung Zahlungen an Vermittler von Anteilen als Bestandsprovision erfolgen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll der Anleger auf diese Weise nämlich nur über die wirtschaftlichen Motive des Vermittlers "dem Grunde nach" informiert werden (BT-Drucks. 15/1553, S. 88).

c) Mit Recht hat das [X.] weiterhin angenommen, dass die [X.]n zur Verwendung des Ausgabeaufschlags weder unrichtig noch unvollständig sind. Das gilt sowohl für die beanstandete Aussage, der Ausgabeaufschlag werde dem Anteilwert "zur Abgeltung der Ausgabekosten" hinzugerechnet ([X.] 1e, 2e, 3e, 4e und 5e), als auch für die weitere Angabe, der Ausgabeaufschlag stelle im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile dar und werde zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet ([X.] 1f, 2f, 3f, 4f und 5f).

In einem ausführlichen Verkaufsprospekt ist die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile darzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung). Dieser Pflicht hat die [X.] mit den Angaben im Abschnitt "Ausgabeaufschlag/[X.]" genügt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde suggeriert die Formulierung "zur Abgeltung der Ausgabekosten" nicht, es handele sich hierbei um objektiv unvermeidbare Kosten. Bereits im selben Absatz wird wenige Sätze später erläutert, dass das [X.] im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens darstellt und zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet wird. Damit wird der Verwendungszweck des Ausgabeaufschlags zutreffend geschildert. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war die [X.] darüber hinaus nicht verpflichtet aufzuschlüsseln, welche Funktion die als "Dritte" bezeichneten Zahlungsempfänger ausüben. Aus der [X.] ergibt sich bereits, dass sie mit dem Vertrieb der Anteile befasst sind. Welche weitergehende Beschreibung ihrer "funktionalen Tätigkeit" die Rechtsbeschwerde vermisst und welche Bedeutung eine solche Angabe haben könnte, um den Anlegern ein zutreffendes Bild über die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verschaffen, erschließt sich nicht. Die Bezeichnung als "Dritte" verdeutlicht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch, dass es sich um von der [X.] verschiedene Personen handelt.

d) Die Annahme des [X.]s, die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 [X.] aF verdränge in ihrem Anwendungsbereich einen Schadensersatzanspruch gegen die Kapitalanlagegesellschaft aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch Anbahnung des [X.] mittels eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts, trifft ebenfalls zu (dazu unter aa). Dennoch hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die sachlich begründete Zurückweisung der begehrten Feststellung zur Anspruchsgrundlagenkonkurrenz ([X.] 8) wendet, teilweise Erfolg, weil der zugrundeliegende Vorlagebeschluss mangels [X.]s insoweit gegenstandslos geworden ist (dazu unter bb).

aa) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen des § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB für den Fall, dass die vorvertragliche Pflichtverletzung in der Anbahnung des [X.] mittels eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts besteht, durch die spezialgesetzlich geregelte Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 [X.] aF verdrängt wird (lex specialis derogat legi generali). Die investmentrechtliche Prospekthaftung, die die Verantwortlichkeit der Kapitalanlagegesellschaft für diesen Sachverhalt besonders ausformt, schließt in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne (Heisterhagen in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 127 Rn. 54; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 127 Rn. 29; vgl. zu § 13 [X.] i.V.m. § 45 ff. [X.] bereits Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 64 ff.), sondern auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wegen [X.] durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts im Stadium der Anbahnung des [X.] aus.

(1) Die investmentrechtliche Sondervermögensstruktur beruht auf formularmäßig ausgestalteten Verträgen der Kapitalanlagegesellschaft mit den einzelnen Anlegern (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Investmentvertrag ist ein durch das [X.] besonders ausgestalteter Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB), der die Kapitalanlagegesellschaft zur kollektiven Vermögensverwaltung im Einklang mit den Vertragsbedingungen verpflichtet (vgl. [X.]/Schmies in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 113 Rn. 203 mwN). Er kommt nur bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Ersterwerber zustande ([X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 2360, Rn. 2380 f.; [X.]/[X.] in Assmann/Schütze, Handbuch des [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 87; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 43 Rn. 22 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 33 Rn. 19, 24; Schödermeier/[X.] in [X.]/Scherer, [X.], § 15 Rn. 9). Hiervon ist, wie aus dem [X.] in den Entscheidungsgründen ersichtlich ([X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 43 Rn. 6), ohne ausdrückliche Erläuterung auch das [X.] im Rahmen des von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen [X.]s 6 ausgegangen. Ansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens bei Anbahnung des [X.] können daher nur in der Person des Ersterwerbers entstehen.

(2) Solche Ansprüche werden aber, wenn sie mit der Verwendung eines fehlerhaften Verkaufsprospekts begründet werden, durch die in § 127 Abs. 1 [X.] aF spezialgesetzlich geregelte Haftung der Kapitalanlagegesellschaft verdrängt. Das [X.] erfasst die Kapitalanlagegesellschaft als Erstellerin eines Verkaufsprospekts und als Vertragspartnerin des [X.]. Das [X.] gibt im Interesse des Anlegerschutzes die mindestens in den Verkaufsprospekt aufzunehmenden Angaben vor (§ 42 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 41 [X.]) und bestimmt auch den Rahmen, den die Kapitalanlagegesellschaft bei Ausgestaltung des formularmäßigen [X.] einzuhalten hat (§ 43 Abs. 4, § 41 [X.]), und ordnet die aufsichtsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Vertragsbedingungen an (§ 43 Abs. 2 [X.]). Die Vorschrift des § 127 [X.] aF gestaltet die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für unrichtige oder unvollständige Angaben des Verkaufsprospekts daher auch vor dem Hintergrund aus, dass sie mit den dortigen Angaben den Abschluss des formularmäßigen [X.] mit dem Ersterwerber angebahnt hat (§ 311 Abs. 2 BGB). Eine Haftung nach § 127 Abs. 1 [X.] aF verwirklicht in der Person der Kapitalanlagegesellschaft stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 127 Abs. 1 [X.] aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, der Kapitalanlagegesellschaft die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 127 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 127 Abs. 5 [X.] aF) anzuordnen, vollständig leer. Eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der Regelung des § 127 Abs. 1 [X.] aF nicht erfasst sind, wie beispielsweise unrichtige mündliche Zusicherungen oder - einen solchen Fall betraf das Urteil des [X.] vom 13. September 2004 unter Geltung des § 12 Auslandinvestmentgesetz ([X.], [X.], 2150, 2153) - irreführende Vertragsgestaltungen (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Lübbehüsen, [X.], § 127 Rn. 30).

bb) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung zur Anspruchsgrundlagenkonkurrenz wendet, allein deshalb teilweise Erfolg, weil der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des [X.] dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die gerügten [X.] nicht vorliegen.

(1) Das [X.] ist richtig davon ausgegangen, dass die mit den [X.]n 7 bis 12 und 17 aufgeworfenen Fragen allein für einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die [X.] beantwortet werden sollen, der sich daraus ergeben kann, dass die [X.] die ihr als künftiger Vertragspartnerin des [X.] gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts verletzt hat. Allein hierauf bezieht sich das für die Auslegung von Inhalt und Reichweite der [X.] vor allem maßgebliche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 57) tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu ihrer Begründung (Schriftsatz des [X.]s vom 31. August 2015, Seite 26 ff. und Seite 44 ff.). Dass Ansprüche wegen Verletzung anderer (vor-)vertraglicher Pflichten des [X.] im Raum stehen könnten, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation anknüpft, wären, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, im Kapitalanleger-Musterverfahren auch unstatthaft (vgl. dazu eingehend unter i).

(2) Ausgehend hiervon hätte das [X.] eine Sachentscheidung zu der mit dem [X.] 8 aufgeworfenen Frage, ob solche Ansprüche neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 127 Abs. 1 [X.] aF bestehen, nicht mehr treffen dürfen.

Das [X.] hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner [X.] aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) oder [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) hinsichtlich dieser [X.] gegenstandslos geworden, was im Tenor und den Gründen des [X.] zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 106 f. und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 49; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 60).

Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz deshalb entfallen, weil die gerügten [X.] nicht bestehen. Insoweit ist der angegriffene [X.] daher unabhängig davon, ob die Ausführungen richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 107 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 51). Der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 ist hinsichtlich des [X.]s 8 gegenstandslos.

e) Aus demselben Grund hat die Rechtsbeschwerde des [X.]s weiterhin teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die sachlich begründete Zurückweisung der beantragten Feststellungen zum Bestehen eines Anspruchs wegen Anbahnung des [X.] mittels eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB richtet ([X.] 7). Hierzu hat das [X.] durch Erwägungen zur Zurechenbarkeit der Handlungen des Vertriebs gemäß § 278 BGB ebenfalls eine Sachentscheidung getroffen, auf die es mangels [X.]s nicht mehr ankommt. Der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 ist hinsichtlich des [X.]s 7 ebenfalls gegenstandslos.

f) Hinsichtlich der weiteren [X.] zur Anwendbarkeit der Regelverjährungsfrist auf vorvertragliche Schadensersatzansprüche ([X.] 9), zur vorvertraglichen Pflichtverletzung des [X.] durch Verwenden des fehlerhaften Verkaufsprospekts ([X.] 10), zur Anwendbarkeit des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 11), zur Anwendbarkeit der Grundsätze aufklärungsgemäßen Verhaltens ([X.] 12) sowie dazu, dass die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Anspruchsvoraussetzung ist ([X.] 17), hat das [X.] daher mangels [X.]s zu Recht eine Sachentscheidung nicht getroffen. Mit den Ausführungen zu Sinn und Zweck der Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF im Rahmen des [X.]s 9 hat das [X.] nicht zum Ausdruck bringen wollen, diese Vorschrift finde auf andere Ansprüche analoge Anwendung, sondern lediglich erneut begründet, warum neben § 127 Abs. 1 [X.] aF eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen hier nicht besteht. Der Tenor des angegriffenen [X.] ist daher lediglich dahin klarzustellen, dass der Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 auch hinsichtlich der [X.] 9, 10, 11, 12 und 17 gegenstandslos ist.

g) Das gilt auch für die allein mit einem fehlerhaften Verkaufsprospekt begründeten [X.] betreffend das Bestehen ([X.] 15) und den Umfang ([X.] 18) einer deliktischen Haftung der [X.]. Auch insoweit ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss des [X.] vom 28. April 2014 bzw. der [X.] des [X.]s vom 30. September 2015 gegenstandlos, was im Tenor lediglich klarzustellen ist.

h) Teilweise aufzuheben ist der [X.] jedoch hinsichtlich der vom [X.] getroffenen Sachentscheidung zur Anwendbarkeit der Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF auch in den Fällen, in denen die [X.] vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erfolgt ist ([X.] 19).

aa) Die Annahme des [X.]s, die Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 [X.] aF gelte auch bei Vorsatz, trifft zwar zu. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kommt eine teleologische Reduktion der Sonderverjährungsvorschrift nicht in Betracht. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 65 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die verschiedenen Grade des Verschuldens nämlich durchaus in den Blick genommen, daran jedoch über die Entlastungsmöglichkeit des § 127 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF hinaus keine weitergehenden Rechtsfolgen geknüpft. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG in der vom 1. August 1998 bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 312, vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 20 und vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 2065 Rn. 35) ergibt sich hierfür nichts. Dort fand das gesetzgeberische Anliegen, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen von der Sonderverjährung auszunehmen, in der Gesetzesbegründung Ausdruck (vgl. BT-Drucks. 13/8933, [X.]). Daran fehlt es hier. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, als unangemessen erachtete Sonderverjährungsfristen aufzuheben, was er bezogen auf § 127 Abs. 5 [X.] aF erst mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2011 getan hat (BT-Drucks. 17/4510, S. 84; zur Anwendbarkeit auf bis zum 1. Juli 2011 entstandene Ansprüche vgl. § 148 [X.]).

bb) Auch dieses [X.] wäre aber mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren nur dann weiterhin klärungsbedürftig gewesen, wenn - wie von § 127 Abs. 1 [X.] aF vorausgesetzt - die beanstandeten Angaben der Verkaufsprospekte unrichtig oder unvollständig gewesen wären. Das ist nicht der Fall, so dass die im [X.] zur Anwendbarkeit der Sonderverjährungsfrist getroffene Sachentscheidung ungeachtet der Richtigkeit der Ausführungen ebenfalls aufzuheben ist. Der dem [X.] 19 zugrundeliegende [X.] des [X.]s vom 25. November 2015 ist gegenstandslos.

i) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde darüber hinaus geltend, dass das [X.] auch zum Bestehen einer sich aus dem Investmentvertrag ergebenden vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflicht der [X.] über Zuwendungen an Dritte, die ihre Vertragspartner hinsichtlich des Erwerbs beraten haben, eine Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen ([X.] 13). Für [X.], die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, ist der Anwendungsbereich des [X.] nicht eröffnet. Insoweit ist der [X.] daher aufzuheben und der Feststellungsantrag als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.

aa) Der Senat ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] an der Überprüfung gehindert, ob der Feststellungsantrag Gegenstand eines [X.] sein kann. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] handelt, die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 135 mwN zum [X.] aF).

bb) Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem [X.] 13 aufgeworfene Frage nach einer sich unabhängig von einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation (vgl. Vorlageschluss des [X.] Frankfurt am Main vom 28. April 2014 - 2-21 OH 2/14, BeckRS 2016, 11905 unter [X.] zu Ziff. 13) aus dem Investmentvertrag ergebenden Aufklärungspflicht über Zuwendungen an Dritte zielt auf die Begründung eines Schadensersatzanspruchs, für den der Anwendungsbereich des [X.] nicht eröffnet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF, der ohne jede Abweichung dem jetzigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entspricht (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 66, 82; vgl. BT-Drucks. 17/8799, [X.]), werden von dieser Regelung nur Schadensersatzansprüche erfasst, die unmittelbar an die fehlerhafte, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation anknüpfen. Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche - wie hier - auf die Verletzung vertraglicher Pflichten oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB gestützt werden, fallen nicht unter Ziffer 1 (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 15, vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 992 Rn. 18 und vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 136; [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 110 Rn. 11 f. und vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 14).

Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Reform des [X.]es und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 ([X.]) der Anwendungsbereich des [X.] auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Kapitalmarktinformation aus. Trotz Erweiterung des Anwendungsbereichs des [X.] können jedoch nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangene [X.] - wie hier das im [X.] 13 unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt thematisierte Verschweigen von Zuwendungen - weiterhin nicht Gegenstand eines [X.] sein. Sowohl nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/8799, [X.] f.) darf der Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation nicht fehlen (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 992 Rn. 23; Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - [X.], [X.], 1624 Rn. 14).

3. Soweit die Rechtsbeschwerde hinsichtlich einiger Ausführungen des [X.]s eine Klarstellung des Umfangs der Bindungswirkung für die ausgesetzten Verfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) für erforderlich hält, ist hierfür im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 [X.] kein Raum. Unabhängig davon sind die rechtlichen Maßstäbe hierzu in der Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 54).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der [X.] und die [X.] die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Das gilt auch für die [X.] zu 152 und 153, die ihre Beitritte zurückgenommen haben.

Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des [X.]s der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden [X.] mangels [X.]s nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 327 Rn. 113 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 71). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden. Der zugrundeliegende [X.] bzw. [X.] ist insoweit gegenstandslos. Auch hinsichtlich des [X.]s 13, das im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht getroffen.

Die Aufhebung der Feststellungen zu den [X.]n 7, 8, 13 und 19 rechtfertigt es nicht, der [X.] einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend). Hinsichtlich der [X.] 7, 8 und 19 belastet die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, die [X.] in der Sache nicht. Auf diese [X.] kommt es in den Ausgangsverfahren nicht mehr an, weil bereits kein [X.] vorliegt. Das Teilunterliegen der [X.] hinsichtlich des [X.]s 13, das unter Aufhebung der zu Lasten des [X.]s ergangenen Sachentscheidung als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen worden ist, ist im Verhältnis zum Obsiegen hinsichtlich der die [X.] betreffenden [X.] nur von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung.

Gemäß ihrem Antrag ist den [X.] zu 110a und 110b hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Kosten des [X.] vorzubehalten, die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der während des [X.] am 28. September 2016 verstorben    [X.]gemäß § 780 Abs. 1 ZPO analog geltend zu machen (vgl. [X.], [X.], 413 Rn. 17). Die vorbehaltene Haftungsbeschränkung erfasst nur die Kosten, die als Nachlassverbindlichkeiten bereits durch die Prozessführung der Erblasserin, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren am 12. Juli 2016 beigetreten ist, veranlasst wurden. Die Kosten eigener Prozessführung hat der Erbe als Prozesspartei hingegen ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung selbst zu tragen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2014 - [X.], [X.], 944 Rn. 23 mwN; [X.] aaO Rn. 18). Aus diesem Grund ist den [X.] zu 10 und 218 entgegen ihrem dahingehenden Antrag die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass hinsichtlich der Kosten des [X.] nicht vorzubehalten. Sie sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren am 18. Mai 2016 bzw. 27. Juli 2016 jeweils nach Eintritt des Erbfalls als Erben beigetreten.

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 10.445.145,84 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des [X.] und der [X.] gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 118 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 2237 Rn. 75).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.] und der auf seiner Seite [X.] auf 4.231.527,30 € festzusetzen. Von der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandsfestsetzung insoweit ab, als für den [X.] zu 8 ein Betrag von [X.], für den [X.] zu 45 ein Betrag von 2.234,06 €, für den [X.] zu 119 ein Betrag von 93.648,92 €, für den [X.] zu 148 ein Betrag von 8.697,34 €, für die Beigetretene zu 149 ein Betrag von 3.936,44 € und für die Beigetretene zu 228 ein Betrag von 3.437,38 € in Ansatz zu bringen sind.

Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] beläuft sich der Gegenstandswert auf 10.445.145,84 €.

[X.]     

      

Joeres     

      

Matthias

      

Menges     

      

Dauber     

      

Meta

XI ZB 3/16

23.10.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: XI ZB 3/16, Beschluss

§ 41 Abs 5 Halbs 2 InvG vom 21.12.2007, § 127 Abs 1 InvG vom 21.12.2007, § 127 Abs 5 InvG vom 21.12.2007, § 165 Abs 3 Nr 8 KAGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2018, Az. XI ZB 3/16 (REWIS RS 2018, 2566)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 235-237 WM2019,20 REWIS RS 2018, 2566


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 3/16

Bundesgerichtshof, XI ZB 3/16, 23.10.2018.


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