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Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde des Musterklägers bei Verfolgung eines anderen Feststellungsziels als der Musterbeklagte
Richtet sich im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel und verfolgt der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht, ist die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit unzulässig.
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin wird der [X.] des [X.] vom 26. September 2019 in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 der Entscheidungsformel aufgehoben.
Auf die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen zu 1 bis 22 wird der [X.] in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 aufgehoben, soweit das [X.] die [X.] 1a bis c und e als unbegründet zurückgewiesen hat und soweit es den Feststellungsantrag des [X.]s im Hinblick auf die Haftung der [X.] zu 1 und 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die in den [X.]n 1a bis c und e bezeichneten [X.] für gegenstandslos erklärt hat.
Das [X.] 2 Satz 1 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es um die Haftung der [X.] zu 1 und 2 für die in den [X.]n 1a bis c, e und h bezeichneten [X.] geht.
Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 19. September 2017 in der Fassung der Beschlüsse des [X.] vom 5. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 ist in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 hinsichtlich der [X.] 1a bis c, e und h sowie 3 und 4 Halbsatz 2 gegenstandslos.
Die [X.] werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf das [X.] 5a beziehen.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden und die [X.] zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:
Musterkläger |
10,55% |
Beigetretene zu 1 |
0,41% |
Beigetretener zu 2 |
0,79% |
Beigetretener zu 3 |
1,76% |
Beigetretener zu 4 |
1,30% |
Beigetretene zu 5 |
1,06% |
Beigetretener zu 6 |
1,06% |
Beigetretener zu 7 |
0,83% |
Beigetretene zu 8 |
1,06% |
Beigetretener zu 9 |
1,11% |
Beigetretener zu 10 |
1,11% |
Beigetretener zu 11 |
2,64% |
Beigetretener zu 12 |
0,49% |
Beigetretener zu 13 |
0,65% |
Beigetretener zu 14 |
0,41% |
Beigetretener zu 15 |
0,79% |
Beigetretene zu 16 |
0,44% |
Beigetretener zu 17 |
0,76% |
Beigetretener zu 18 |
1,08% |
Beigetretener zu 19 |
0,79% |
Beigetretene zu 20 |
1,48% |
Beigetretener zu 21 |
0,79% |
Beigetretene zu 22 |
1,63% |
Beigeladener zu 1 |
7,47% |
Beigeladene zu 2 |
0,98% |
Beigeladener zu 3 |
5,55% |
Beigeladene zu 4 |
6,74% |
Beigeladene zu 5 |
6,43% |
Beigeladener zu 6 |
2,22% |
Beigeladener zu 7 |
0,88% |
Beigeladener zu 8 |
0,84% |
Beigeladener zu 9 |
2,66% |
Beigeladener zu 10 |
0,36% |
Beigeladener zu 11 |
0,52% |
Beigeladener zu 12 |
0,68% |
Beigeladener zu 13 |
0,65% |
Beigeladener zu 14 |
0,79% |
Beigeladener zu 15 |
0,60% |
Beigeladene zu 16 |
0,60% |
Beigeladene zu 17 |
0,73% |
Beigeladener zu 18 |
1,28% |
Beigeladene zu 19 |
1,28% |
Beigeladener zu 20 |
1,89% |
Beigeladener zu 21 |
2,32% |
Beigeladener zu 22 |
0,94% |
Beigeladener zu 23 |
0,68% |
Beigeladene zu 24 |
1,30% |
Beigeladener zu 25 |
1,30% |
Beigeladener zu 26 |
0,41% |
Beigeladene zu 27 |
2,64% |
Beigeladener zu 28 |
0,95% |
Beigeladener zu 29 |
0,52% |
Beigeladener zu 30 |
1,24% |
Beigeladener zu 31 |
1,09% |
Beigeladener zu 32 |
0,41% |
Beigeladener zu 33 |
2,11% |
Beigeladener zu 34 |
3,12% |
Beigeladener zu 35 |
0,49% |
Beigeladene zu 36, 37 und 38 |
1,00% |
Beigeladener zu 39 |
0,82% |
Beigeladene zu 40 |
2,52% |
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.895.683,58 € festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin auf 1.861.181,72 € und für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen auf 625.131,69 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) im Wesentlichen darüber, ob der am 8. März 2006 aufgestellte Prospekt zu der Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: [X.]) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Die [X.] investierte das eingeworbene Kapital in eine Gewerbeimmobilie mit Büro- und Geschäftsräumen in [X.]/[X.] (im Folgenden: Fondsimmobilie) im Wege einer Beteiligung an der Eigentümerin der Immobilie, einer [X.] (im Folgenden: Objektgesellschaft). Verkäuferin der Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft war die C. LLC.
Die [X.] zu 1 und 2 waren Gründungskommanditistinnen der [X.] mit Pflichteinlagen von 500 € und 10.000 €. Nach ihrem planmäßigen Ausscheiden aus der [X.] nach dem Beitritt des ersten Anlegers im [X.] fungierte die [X.] zu 1 weiterhin als sogenannte [X.]. Die nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte [X.] zu 3 war [X.], Prospektverantwortliche und Geschäftsbesorgerin. Die ebenfalls nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten [X.] zu 4 bis 13 sind Kreditinstitute sowie Anlageberater oder -vermittler, die mit dem Vertrieb des Fonds befasst waren.
Nachdem die Fondsimmobilie ab Oktober 2015 aufgrund gravierender Statikmängel geschlossen und von einer umfangreichen Sanierung aus Kostengründen abgesehen worden war, wurden die Geschäftsanteile der [X.] an der Objektgesellschaft im Juni 2016 verlustreich veräußert und die [X.] aufgelöst. Ab April 2016 haben der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen Klagen gegen die [X.] anhängig gemacht. Soweit diese Klageverfahren die [X.] zu 1 und 2 betreffen, werden diese auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 19. September 2017 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Das [X.] hat gemäß § 15 [X.] mit Beschluss vom 5. Februar 2019 die [X.] 1a, 2 und 4 erweitert und die [X.] 5a und b eingeführt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 hat es das [X.] 1h entsprechend § 15 [X.] konkretisierend neu gefasst.
Mit den [X.]n wird - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er keine Angaben zur fehlenden Statikprüfung des Fondsgebäudes enthalte ([X.] 1a) und wegen der fehlenden Überprüfung der Statik die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv darstelle ([X.] 1b). Der Prospekt stelle zudem folgende Umstände unrichtig und irreführend dar: die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen ([X.] 1c), die Rückkaufoption und die Prognoseberechnungen ([X.] 1e) sowie den wirtschaftlichen Erfolg und die Leistungsbilanz der vorangegangenen [X.] - insbesondere im Hinblick auf die Darstellung, dass die Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg seien ([X.] 1h).
Der [X.] hat zudem die Feststellung begehrt, dass die [X.] zu 1 bis 3 Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne seien ([X.] 2 Satz 1) und dass die gerügten [X.] für die [X.] zu 1 bis 3 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten ([X.] 3). Die Berufung der [X.] zu 1 bis 3 auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der von den Anlegern vor Klageerhebung durchgeführten Güteverfahren sei rechtsmissbräuchlich gewesen und die Güteverfahren selbst seien nicht rechtsmissbräuchlich gewesen ([X.] 4). Die gerügten [X.] seien im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit bankkritischem Sachverstand erkennbar gewesen ([X.] 5a).
Auf Seiten der [X.] ist die Feststellung beantragt worden, dass die gerügten [X.] für einen Anlageberater im Rahmen einer mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung nicht erkennbar gewesen seien ([X.] 5b).
Mit [X.] vom 26. September 2019 hat das [X.] festgestellt, dass der Prospekt insoweit fehlerhaft sei, als er darauf abstelle, dass die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg sei (Tenor zu 1.1 [[X.] 1h]), dass die [X.] zu 1 und 2 im Hinblick auf den festgestellten [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne seien (Tenor zu 1.2) und dass der festgestellte [X.] für die [X.] zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen sei und die [X.] zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Tenor zu 1.3). Eine Haftung der [X.] zu 3 hat das [X.] verneint.
Ferner hat das [X.] festgestellt, dass die "von den Klägervertretern des [X.]s" durchgeführten Güteverfahren nicht rechtsmissbräuchlich gewesen seien (Tenor zu 1.4 [[X.] 4 Halbsatz 2]) und dass der festgestellte [X.] im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar gewesen sei (Tenor zu 1.5 [[X.] 5a]).
Zudem hat das [X.] den "Feststellungsantrag des [X.]s" im Hinblick auf die Haftung der [X.] zu 1, 2 und 3 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die in den [X.]n 1a bis g bezeichneten [X.] für gegenstandslos erklärt.
Die [X.] zu 1 und 2 haben gegen den [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen wenden.
Der [X.] und die Beigetretenen begehren mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde die Feststellung der mit den [X.]n 1a bis c und e gerügten [X.] und verfolgen insoweit auch die [X.] 2, 3 und 5a weiter. Im Wege der Hilfsanschlussrechtsbeschwerde machen sie im Hinblick auf das [X.] 4 Halbsatz 2 für den Fall, "dass der [X.] dem Rechtsbeschwerdebegehren der [X.] folgen möchte", geltend, dass das [X.] 4, zumindest in der vom [X.] tenorierten Weise, nicht Gegenstand eines Kapitalanleger-[X.] sein könne.
Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat der II. Zivilsenat die [X.] zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem [X.] wegen der Zuständigkeit des [X.]s für die Feststellung von [X.]n nach dem Verkaufsprospektgesetz ([X.]) und der daraus folgenden Ansprüche zur Übernahme angeboten. Der [X.] hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch [X.], [X.] 2021, 1063, 1070 f.; [X.], EWiR 2022, 133, 134 f.).
II.
Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin haben Erfolg.
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft festgestellt, die [X.] zu 1 und 2 seien im Hinblick auf den festgestellten [X.] aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung des [X.]s 2 Satz 1 und dazu, dass der Vorlagebeschluss des [X.]s vom 19. September 2017 in der Fassung der Beschlüsse des [X.]s vom 5. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 hinsichtlich der [X.] 1h, 3 und 4 im Hinblick auf die [X.] zu 1 und 2 für gegenstandslos zu erklären ist. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
Die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Sie sind unzulässig, soweit sie das [X.] 5a betreffen. Im Übrigen führen sie zur Aufhebung des [X.]s in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2, soweit das [X.] die [X.] 1a bis c und e als unbegründet zurückgewiesen hat. Da eine Haftung der [X.] auch für die mit diesen [X.]n geltend gemachten [X.] nicht gegeben ist, ist auch insoweit das [X.] 2 Satz 1 als unbegründet zurückzuweisen, während der Vorlagebeschluss des [X.]s vom 19. September 2017 in der Fassung der Beschlüsse des [X.]s vom 5. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 auch hinsichtlich der [X.] 1a bis c und e für gegenstandslos zu erklären ist. Im Übrigen sind die [X.] zurückzuweisen. Über die [X.] ist nicht zu entscheiden, da die Bedingung dafür nicht eingetreten ist.
1. Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der im [X.] 1h enthaltene [X.] sei festzustellen, da die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen im Prospekt nicht als "wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg" hätte dargestellt werden dürfen. Weitergehende Fehler weise der Prospekt hingegen nicht auf.
Das [X.] 2 treffe in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 zu, da diese aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistinnen den Anlegern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würden. Bezüglich der [X.] zu 1 ergebe sich etwas anderes auch nicht bezüglich der Anleger, die sich erst nach dem Ausscheiden der [X.] zu 1 aus der [X.] als Kommanditisten beteiligt hätten. Die [X.] zu 1 sei auch nach ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin noch [X.] gewesen. Grundsätzlich treffe zwar den Vertragspartner eines reinen [X.] keine Pflicht, einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Indessen sei die [X.] zu 1 ursprünglich Gründungsgesellschafterin der [X.] gewesen und werde im Prospekt als solche erwähnt. Sie sei daher verpflichtet gewesen, einen Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig seien.
Es sei auch festzustellen, dass der festgestellte Prospektmangel ([X.] 1h) für die [X.] zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung erkennbar gewesen sei und die [X.] zu 1 und 2 insoweit schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten ([X.] 3). Dass die Angaben im Prospekt insoweit irreführend seien, sei für die [X.] zu 1 und 2 bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar gewesen, so dass sie fahrlässig gehandelt hätten.
Im Hinblick auf das [X.] 4 sei nur festzustellen, dass die "von den Klägervertretern des [X.]s durchgeführten Güteverfahren nicht rechtsmissbräuchlich [gewesen seien]"; im Übrigen bleibe der Antrag ohne Erfolg.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) [X.] der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] formulieren auch einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
aa) Soweit die Rechtsbeschwerden eine Aufhebung des [X.]s beantragen, soweit zum Nachteil der [X.] zu 1 bis 3 erkannt worden ist, ist dies so auszulegen, dass nur die [X.] zu 1 und 2 gemeint sind. Denn nur sie sind bei der Rechtsmitteleinlegung als Rechtsbeschwerdeführer bezeichnet worden, und ein Beitritt der [X.] zu 3 ist nicht erfolgt. Zudem hat das [X.] eine Haftung der [X.] verneint und daher zugunsten der [X.] zu 3 entschieden.
bb) Daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführer eine Aufhebung des [X.]s insoweit beantragen, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, ergibt sich, dass der weitere Antrag, die Musteranträge des [X.]s zurückzuweisen, sich nicht auf alle Anträge des [X.]s beziehen kann, sondern nur auf solche, welche das [X.] zulasten der [X.] zu 1 und 2 festgestellt hat.
Soweit die [X.] zu 1 und 2 in der Begründung ihre Ausführungen zur Erkennbarkeit der [X.] und zu einer Plausibilitätsprüfung auch auf das [X.] 5a bezogen haben, ist dies von ihrem Antrag nicht umfasst. Denn die Erkennbarkeit der [X.] für die [X.] zu 1 und 2 ist nur Gegenstand des [X.]s 3 und nicht auch des [X.]s 5a. Soweit das [X.] im Hinblick auf die [X.] zu 1 und 2 Ausführungen zu einer Plausibilitätsprüfung gemacht hat, hat es dies im [X.] 3 getan und nur insoweit zum Nachteil der [X.] zu 1 und 2 erkannt.
b) [X.] der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen auch begründet.
Es kann in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass der mit dem [X.] 1h geltend gemachte [X.] vorliegt. Denn die Rechtsbeschwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Das [X.] 2 Satz 1 ist insoweit als unbegründet zurückzuweisen, weil die [X.] zu 1 und 2 nicht aufgrund der geltend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne haften. Somit ist der Vorlagebeschluss in der Fassung der Beschlüsse des [X.]s vom 5. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 hinsichtlich der [X.] 1h, 3 und 4 Halbsatz 2 gegenstandslos.
Der [X.] ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den [X.] an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der [X.] gebunden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 29 ff. und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 27).
aa) Durch das [X.] 2 Satz 1 sollte nur eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für das Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden.
Mit den [X.]n 1a bis h werden verschiedene Fehler in dem "Verkaufsprospekt über die Beteiligung" geltend gemacht. Das [X.] 3 knüpft hieran an, indem festgestellt werden soll, dass diese Fehler für die [X.] zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. In diesem Zusammenhang geht es im [X.] 2 Satz 1 nur darum, die Passivlegitimation der [X.] zu 1 und 2 in Bezug auf eine solche Haftung festzustellen. Diese Auslegung wird durch den Vorlagebeschluss gestützt, wonach die [X.] nach Ansicht der Klageparteien als Gründungsgesellschafter wegen der [X.] hafteten.
Soweit der Vorlagebeschluss ausführt, dass die Klageparteien auch eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 "für unrichtige und unzutreffende Angaben des Vertriebs" geltend machten, führt dies nicht zu einer anderen Auslegung der [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Angaben neben den [X.]n zu einer Haftung führen sollen, finden sich in den [X.]n nicht. "Angaben des Vertriebs" sind gerade keine Angaben des Prospekts, sondern beziehen sich dem Wortlaut nach auf die Angaben von Vertriebsmitarbeitern in den Aufklärungsgesprächen mit den Anlegern.
[X.] sind jedoch so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft ([X.]sbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 21 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 16).
bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die mit dem [X.] 2 Satz 1 geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der [X.] wiederholt entschieden hat (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 54 ff. [zu § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007], vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff. und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 17 ff.) - durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.
(1) Auf den am 8. März 2006 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.
(2) Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind ([X.]sbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 21, jeweils mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist ([X.]sbeschlüsse aaO).
(3) Nach diesen Grundsätzen sind die [X.] zu 1 und 2 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Sie sind - was bereits ausreicht ([X.]sbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 22) - Gründungsgesellschafterinnen der [X.] mit Kommanditeinlagen von 500 € bzw. 10.000 €. Dass die [X.] zu 1 nach dem Beitritt des ersten Anlegers im [X.] planmäßig aus der [X.] ausgeschieden ist, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin.
(4) Die [X.] zu 1 und 2 hafteten mithin als Prospektverantwortliche für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen ([X.]sbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 23). Dies gilt auch für die vom [X.] bejahte Haftung der [X.] zu 1 aus ihrer Stellung als [X.] gegenüber den Anlegern, die sich erst nach dem Ausscheiden der [X.] zu 1 aus der [X.] als Kommanditisten beteiligt haben. Denn das [X.] stellt dabei entscheidend auf die frühere Stellung der [X.] zu 1 als Gründungsgesellschafterin ab.
Das [X.] 2 Satz 1 ist daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit es um den mit dem [X.] 1h geltend gemachten [X.] geht.
cc) Da der Antrag zu dem [X.] 2 Satz 1 insoweit in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss in der Fassung der Beschlüsse des [X.]s vom 5. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 hinsichtlich der [X.] 1h, 3 und 4 Halbsatz 2 in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 gegenstandslos.
(1) [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist ([X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61, vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 25).
(2) Das ist hier in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 für das [X.] 1h, für das [X.] 3, mit dem geltend gemacht wird, die [X.] zu 1 und 2 hätten diese [X.] bei sachkundiger und sorgfältiger Prüfung erkennen können und hinsichtlich dieser [X.] schuldhaft gehandelt, sowie für das [X.] 4 Halbsatz 2, wonach die Durchführung vorgerichtlicher Güteverfahren nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54, vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 26). Da eine solche Haftung in Bezug auf die [X.] zu 1 und 2 aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n und zum Verschulden nicht mehr an. Dies gilt auch für das [X.] 4 Halbsatz 2. Die Frage, ob die vorgerichtliche Durchführung von Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB rechtsmissbräuchlich war, bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf eine Prospekthaftung der [X.] zu 1 und 2 im weiteren Sinne, an der es hier fehlt.
c) Die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
aa) Die [X.] sind insoweit unzulässig, als sie sich auf das [X.] 5a beziehen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass mit einem unselbstständigen Anschlussrechtsmittel nur ein Antrag innerhalb des [X.] geltend gemacht werden kann, da es sich seinem Wesen nach um kein Rechtsmittel, sondern um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels handelt. Ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel, das sich auf einen anderen als den vom [X.] erfassten prozessualen Anspruch bezieht, ist daher unstatthaft (vgl. [X.], Urteile vom 26. Januar 2001 - [X.], juris Rn. 28 und vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 36 ff.; Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, [X.] 2019, 169 Rn. 41 ff.).
Durch die Verfolgung des [X.]s 5a halten sich die [X.] schon deswegen nicht innerhalb des Gegenstands der Hauptrechtsbeschwerde, weil sich dieses [X.] nicht auf die [X.] zu 1 und 2, sondern nur auf die [X.] zu 4 bis 13 bezieht. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der [X.] 3, 5a und 5b. Mit dem [X.] 3 sollte festgestellt werden, dass die [X.] für die [X.] zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien. Damit sollte eine weitere Anspruchsvoraussetzung der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber den [X.] zu 1 und 2 festgestellt werden. Das [X.] 5a hingegen ist auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar waren. Damit greift es zum einen die Verpflichtung einer Bank auf, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. [X.]surteil vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 2042 Rn. 31 mwN), und knüpft zum anderen an die Pflicht eines Anlagevermittlers an, den Prospekt im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung auf bestimmte Umstände hin zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2017 - [X.], [X.], 800 Rn. 9 mwN). Mit dem - auf Antrag eines [X.] eingeführten - [X.] 5b wiederum wird ausdrücklich auf die Pflicht eines Anlageberaters Bezug genommen, mit üblichem kritischen Sachverstand den Emissionsprospekt zu prüfen. Auch aus Ziffer 2 der Gründe des Beschlusses des [X.]s vom 5. Februar 2019, mit dem das Musterverfahren um die [X.] 5a und b erweitert worden ist, ergibt sich, dass diese [X.] sich nur auf die Haftung von [X.], Anlageberatern und beratenden Banken beziehen sollten.
bb) Die im Übrigen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulässigen [X.] führen nur dazu, dass die [X.] 1a bis c und e im Hinblick auf die [X.] zu 1 und 2 nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss auch insoweit gegenstandslos ist.
Nach Maßgabe der obigen Erwägungen ist der Vorlagebeschluss dahin auszulegen, dass über den vom [X.] festgestellten [X.] ([X.] 1h) hinaus auch die vom [X.] und den Beigetretenen mit ihren [X.] noch geltend gemachten [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] zu 1 und 2 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54, vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28 und vom 11. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 26). Da - wie bereits dargestellt - eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n nicht an.
d) Über die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen ist nicht zu entscheiden, weil die Bedingung, unter der sie stehen, nicht eingetreten ist.
Die [X.] stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass der [X.] auf die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 1 und 2 das [X.] 4 Halbsatz 2 als unbegründet zurückweist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil es auf die mit diesem [X.] geltend gemachten Fragen nicht mehr ankommt und der Vorlagebeschluss damit insoweit gegenstandslos ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.] i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach haben die [X.]in und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Soweit der [X.] auf die (teilweise) [X.]igkeit des [X.] und des [X.] vom 5. Februar 2019 erkennt, ist damit eine den [X.] günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der [X.] zu 1 und 2 mit Kosten des [X.] rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. [X.]sbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 76).
IV.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.895.683,58 €.
Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin auf 1.861.181,72 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 625.131,69 € festzusetzen.
[X.] |
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Matthias |
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Dauber |
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Ettl |
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Allgayer |
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Meta
26.04.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG München, 26. September 2019, Az: 23 Kap 2/17
§ 20 KapMuG, § 21 Abs 3 S 2 KapMuG, § 21 Abs 3 S 3 KapMuG, § 574 Abs 4 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2022, Az. XI ZB 32/19 (REWIS RS 2022, 2723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2723 WM 2022, 1277 REWIS RS 2022, 2723 MDR 2022, 908-909 REWIS RS 2022, 2723 NJW 2022, 2689 REWIS RS 2022, 2723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 3/20 (Bundesgerichtshof)
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