Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. XI ZB 22/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5240

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prospekthaftung: Anforderungen an die Renditeprognose eines sog. Blind-Pools; Angabe von Interessenkonflikten des Treuhänders begründenden Umständen und Beziehungen


Leitsatz

1. Zur Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (hier: Renditeprognose eines sogenannten Blind-Pools).

2. Zur Angabe von Umständen und Beziehungen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können, im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Musterentscheid des [X.] vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.] zu 17,75%, der Beigetretene zu 1 zu 42,25% und der Beigetretene zu 2 zu 40,00%.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der [X.] und die Beigetretenen zu 1 und 2 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 5.578.454,03 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 236.665 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 auf 5.373.571,20 € festgesetzt.

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2020 wird dahin berichtigt, dass der Vorname des [X.] "M.   " lautet.

Gründe

A.

1

Die [X.]en streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 30. März 2006 aufgestellten Verkaufsprospekts zu der [X.] (im Folgenden: [X.]).

2

Die [X.] zu 2 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin war Anbieterin von Beteiligungen an der [X.], [X.] und Gründungskommanditistin der [X.]. Die [X.] zu 1 war [X.]hand- und Gründungskommanditistin. Die [X.] zu 1 und 2 sind hundertprozentige Tochterunternehmen der [X.] zu 3, die außerdem mit der [X.] zu 1 am 4. September 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die [X.] zu 4 bis 6 sind Kreditinstitute und werden in nach § 8 [X.] ausgesetzten Verfahren aus [X.] und -vermittlungsverschulden in Anspruch genommen.

3

Gegenstand der [X.] war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Veräußerung und die Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Die [X.] sollte in Versicherungen in Form von nicht fondsgebundenen [X.] Kapitallebensversicherungen und von privaten Rentenversicherungen (im Folgenden: [X.]) investieren. Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000 € unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als [X.]geber über die [X.] zu 1 an der [X.] beteiligen.

4

Das Anlagekonzept sah vor, bereits laufende, zum Verkauf stehende Policen [X.] [X.] zu erwerben, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu zahlen und dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Dazu wird auf Seite 22 des Prospekts im Kapitel "[X.]" ausgeführt:

"Die Fondskonzeption des M.                         basiert auf zwei grundlegenden Erkenntnissen. Zum einen darauf, dass der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitalversicherungsvertrages von der Versicherungsgesellschaft erhält, in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Wert des Vertrages liegt. Deswegen ist es dem Fondsmanagement möglich, die Policen unter Wert einzukaufen. Zum anderen besticht die besondere Sicherheitsqualität des Produktes, die in der [X.] Kapitalversicherung selbst begründet liegt. […] Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen existiert deshalb, weil der Rückkaufswert, der von den Versicherungen angeboten wird, nicht den wahren inneren Wert der Versicherungspolice widerspiegelt. Der Anleger profitiert bei diesem Fondskonzept von der Gewinnspanne beim Einkauf der Versicherungspolicen. Denn obwohl der Kaufpreis über dem Rückkaufswert liegt, können die Policen zu einem Preis angekauft werden, der oft deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt."

5

Daran anschließend ist unter der Bezeichnung "[X.] Verlauf einer Kapitalversicherung" eine Grafik mit drei übereinanderliegenden Kurven "Innerer Wert der Police", "Rückkaufswert" und "Beitrag" abgebildet, die die prospektierte Wertentwicklung eines [X.] mit 30-jähriger Laufzeit verdeutlichen soll.

6

Im Glossar wird auf Seite 114 f. der im Prospekt vielfach verwendete Begriff "Rückkaufswert" wie folgt erklärt:

"Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, steht ihm eine Rückvergütung zu. Sie besteht aus der Summe des Deckungskapitals und den bereits zugewiesenen Überschussbeteiligungen, von der die [X.] jedoch einen bestimmten Betrag einbehält - für Abschlusskosten, laufende Verwaltungskosten etc. Der Rückkaufswert liegt in den ersten Jahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Bis zu einem Drittel der eingezahlten Beiträge wird für Risikoschutz, Provisionen und Verwaltung aufgewendet."

7

Die [X.] war als so genannter [X.] konzipiert, bei der die zu erwerbenden Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht konkret feststanden und die im Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen anhand eines so genannten [X.] vorgenommen wurden. Zu den damit verbundenen allgemeinen Risiken wird unter anderem im Kapitel "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" auf Seite 14 des Prospekts ausgeführt:

"Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich um ein [X.]. Die Policen werden erst nach der [X.] angekauft. Daher basieren die Prognosen der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse auf einem [X.]. Hierbei wird eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von [X.]n und der Erfahrung des Fondsmanagements werden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die zukünftige Verzinsung der Policen geschätzt. Das tatsächlich angekaufte Portfolio wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem [X.] abweichen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben […]."

8

Im selben Kapitel findet sich auf Seite 15 des Prospekts unter der Zwischenüberschrift "Renditeprognosen" folgender Hinweis:

"Eine Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich."

9

Auf Seite 56 f. des Prospekts wird im Kapitel "Prognose der Liquiditätsrechnung" in tabellarischer Form ein beispielhafter Fondsverlauf auf Basis des [X.] dargestellt und anhand bestimmter Angaben unter anderem zum durchschnittlichen Kaufpreis pro Versicherungspolice, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und zu erwarteten Erlösen aus Ablaufleistungen erläutert. Dazu wird einleitend ausgeführt:

"Eine exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter, wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.

[…] Mit der Prognoserechnung soll dem Anleger ein beispielhafter Fondsverlauf dargestellt werden. Bei dem in der Kalkulation abgebildeten Portfolio handelt es sich um ein zum Zweck der Kalkulation erstelltes [X.], da die Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der [X.] noch nicht angekauft sind. Es ist wahrscheinlich, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio an [X.] von dem dargestellten Portfolio abweicht. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen und in einzelnen Jahren höhere, keine oder nur ein Teil der gepl[X.]n Ausschüttungen erfolgen."

Im Kapitel "Sensitivitätsanalysen" wird sodann auf Seite 68 des Prospekts aufgezeigt, welche Abweichungen von der Liquiditätsprognose sich aus der positiven oder negativen Veränderung bestimmter Einflussfaktoren wie z.B. den zugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen und der Verzinsung der Versicherungspolicen ergeben. Dazu wird einleitend ausgeführt:

"Die Entwicklung der Beteiligung hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Grundlage der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Berechnungen wie der Prognose der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse ist ein [X.]. Um dieses zu ermitteln, wurde eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von [X.]n und der Erfahrung des Fondsmanagements wurden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die künftige Verzinsung der Policen geschätzt. […] Die erstellten Prognosen basieren auf [X.]n, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen. Eine Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter ist nicht möglich."

Die Aufgaben der [X.] zu 1 werden auf Seite 46 des Prospekts im Kapitel "Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die [X.]händerin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen" wie folgt wiedergegeben:

"Die wesentlichen Aufgaben … sind die treuhänderische Verwaltung der [X.], die Vertretung der Interessen der [X.]geber und die Information der Anlegerinnen und Anleger."

Als Rechtsgrundlage wird dabei auf den im Prospekt enthaltenen, mit der Kapitalanlage abzuschließenden [X.]hand- und Verwaltungsvertrag verwiesen, in dem die Rechte und Pflichten von [X.]händerin und [X.]geber näher geregelt werden. Gemäß § 6 dieses Vertrags ist der [X.]geber berechtigt, der [X.]händerin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Fassung von [X.]erbeschlüssen zu erteilen, wohingegen sich die [X.]händerin ihrer Stimme zu enthalten hat, soweit Weisungen nicht erteilt werden.

Zu den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den [X.] zu 1 und 2 sowie der [X.] zu 3 wird auf Seite 32 des Prospekts im Kapitel "Angaben über die Emittentin" ausgeführt:

"Stellung im Konzern: Alleinige [X.]er [der [X.]] sind die [X.] und die Gründungskommanditisten M.                                    GmbH [d.i. die [X.] zu 2] und [X.] [d.i. die [X.] zu 1]. Beide Gründungskommanditisten sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der M.   M.                AG [d.i. die [X.] zu 3]."

Auf etwaige Interessenkonflikte in Bezug auf die [X.] zu 1 wird auf Seite 47 des Prospekts im Kapitel "Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die [X.]händerin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen" schließlich wie folgt hingewiesen:

"Die T.                                                mbH ist genau wie der Anbieter der Beteiligung, die [X.], eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der [X.]. Daraus können sich grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben."

Die Kapitalanlage entwickelte sich ungünstig und wird nach einem Kurzreport 2015/2016 bis zum Laufzeitende im Jahr 2021 einen Gesamtmittelrückfluss von 80,79% bringen, während im Prospekt bis zu 214,6% prognostiziert worden waren.

Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.] erhoben. Im Musterverfahren vor dem [X.] hat der [X.] geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass die im Prospekt enthaltene Renditeprognose mangels Berücksichtigung variabler [X.]e für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend sei ([X.] 1a), dass die Renditeprognose angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen [X.] zu optimistisch und damit fehlerhaft sei ([X.] 1b), dass für die [X.] ex [X.] erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte [X.] unplausibel sei ([X.] 1c), und dass - hilfsweise zu [X.] 1c - im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte [X.] nicht auf [X.]n, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruhe ([X.] 1d). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die [X.] zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines [X.] mit der [X.] sei und dass dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Kapitalanlage obligatorisch abzuschließenden [X.]hand- und Verwaltungsvertrag stehe ([X.] 1e). Schließlich hat der [X.] geltend gemacht, dass die [X.] hinsichtlich der vorgenannten [X.]e 1a bis 1e ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten hätten ([X.] 2).

Mit [X.] vom 29. Oktober 2019 hat das [X.] die [X.] zu den [X.]en 1a, 1b, 1d und 1e als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die [X.] zu den [X.]en 1c und 2 gegenstandslos sind. Dagegen wendet sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde, der die Beigetretenen zu 1 und 2 beigetreten sind. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat der Senat die [X.] zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s im Wesentlichen ausgeführt:

Das [X.] 1a sei nicht zu treffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliege. Zwar enthalte der Prospekt eine Renditeprognose. Im Prospekt werde aber stets betont, dass die Prognose auf einem [X.] gründe. Vor dem Hintergrund des [X.]s und der Ungewissheiten zur tatsächlichen Höhe des jeweiligen [X.] sei es nicht zu beanstanden, dass die - mit deutlichen Hinweisen zu ihrer sehr eingeschränkten Aussagekraft versehene - Prognose anhand eines [X.] mit Durchschnittswerten und vereinfachenden Annahmen vorgenommen worden sei. Im Prospekt werde unter ausdrücklichem Verweis auf das [X.] ein Kapitalrückfluss für eine Beteiligungssumme in Höhe von 100.000 € zuzüglich 5% Agio prognostiziert. Dabei enthalte das [X.] Angaben zum durchschnittlichen Kaufpreis pro Police, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und zu erwarteten Erlösen aus den Ablaufleistungen. Außerdem mache der Prospekt Angaben zu den zugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen, den Policenverzinsungen und den Schlussgewinnen. Der Anleger werde im Prospekt darüber informiert, dass die Policen zu einem Preis in Höhe von 104,8% des Rückkaufswertes angekauft werden sollten. Die ausdrückliche Nennung prognostizierter variabler [X.]e oder eine gesonderte Bezifferung ihrer Größenordnung sei daneben nicht erforderlich. Es genüge hinsichtlich dieser Größe, wenn - wie vorliegend geschehen - dem Anleger aufgezeigt werde, dass sich eine hohe Ertrags-chance durch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert bzw. dem Kaufpreis und dem inneren Wert der Police ergebe und dass dies durch eine Grafik verdeutlich werde. Dass die Einkaufspreise tatsächlich "variabel" sein würden, erschließe sich einem durchschnittlichen verständigen Anleger so ohne weiteres. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass ein Anleger die prospektierte "Renditeprognose" nur bei Angabe konkreter, variabler [X.]e auf ihre Plausibilität hin überprüfen könne. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass das [X.] ohnehin nur auf Durchschnittswerten und vereinfachenden Annahmen beruhe, die wiederum die Berechnung des prognostizierten [X.] zuließen. Zum anderen müsse der Prospekt keine Angaben enthalten, die der Anleger nur unter Hinzuziehung fachkundiger Personen auf ihren Aussagegehalt überprüfen könne. Schließlich zeige der Prospekt mit der Grafik auf Seite 23 zumindest vereinfacht auf, mit welchen Differenzen zwischen dem inneren Wert der Policen und dem jeweiligen Rückkaufswert gerechnet worden sei.

Das [X.] 1b sei ebenfalls nicht zu treffen. Der [X.] habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Renditeprognose im Prospekt angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufs(preis)vorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft sei. Sein Vorbringen verfehle bereits im Ausgangspunkt den Inhalt des [X.]s. Während das [X.] einen zu hoch angelegten durchschnittlichen [X.], also die Differenz zwischen dem inneren Wert der Police und dem Ankaufspreis, betreffe, beziehe sich der Vortrag des [X.]s nur auf den so genannten [X.], mithin die Differenz zwischen dem inneren Wert der Police und dem Rückkaufswert der Versicherung. Soweit der [X.] behauptet habe, dass das nach seiner Rechnung für die prognostizierte Kapitalrückflussrechnung erforderliche Verhältnis zwischen Rückkaufswert und innerem Wert von 18,83% nicht zu erwarten gewesen sei, sei dies nicht ausreichend substantiiert oder unter Beweis gestellt worden. Es handele sich vielmehr um eine abstrakte ex post-Überlegung, um wie viel niedriger der [X.] tatsächlich sei, wenn man die im Jahr 2013 erwarteten Ausschüttungen zugrunde lege. Hierauf komme es aber nicht an. Prognosen müssten auf zutreffenden Tatsachen beruhen und ex [X.] betrachtet vertretbar sein. Die [X.] träfe hinsichtlich der bei [X.] angenommenen Höhe des [X.]s auch keine sekundäre Darlegungslast. Der [X.] könne anhand der Angaben im Prospekt erkennen, welche einzelnen Prognosen der [X.] für ein [X.] zugrunde gelegt worden seien. Es sei deswegen seine Aufgabe gewesen, zu erklären, welche einzelnen Prognosen unvertretbar gewesen sein sollen.

Über das [X.] 1c sei nicht mehr zu entscheiden. Da zum [X.] 1b keine Feststellung mehr zu treffen sei, sei der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos geworden.

Das [X.] 1d sei nicht zu treffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliege. Der Prospekt erläutere auf den Seiten 14 und 68, dass zur Ermittlung des [X.] eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie zum Beispiel die Höhe der Rückkaufswerte und der Versicherungsbeiträge abgeleitet worden seien. Es werde deutlich, dass es sich um Schätzungen handele und dass [X.] und Erfahrungen des Fondsmanagements Berücksichtigung gefunden hätten. Dass dies unwahr gewesen wäre, ergebe sich aus dem Vortrag des [X.]s jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise.

Das [X.] 1e sei ebenfalls nicht zu treffen, weil auch insoweit ein Prospektfehler nicht gegeben sei. Der Prospekt weise unter anderem auf den Seiten 32, 34 und 47 darauf hin, dass die [X.] zu 1 und 2 hundertprozentige Tochtergesellschaften der [X.] zu 3 seien. In Bezug auf die [X.] zu 1 werde auf Seite 47 des Prospekts erwähnt, dass sich daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben könnten. Ein Hinweis auf den zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 3 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei nicht erforderlich. Die [X.] der [X.] zu 3 folge bereits aus ihrer Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin, weil § 37 Abs. 1 GmbHG Weisungen der allein aus der [X.] zu 3 bestehenden [X.]erversammlung erlaube. Insoweit unterscheide sich der Fall von der Entscheidung des [X.] vom 14. Mai 2013 ([X.]), die das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Beherrschungsvertrags nach § 308 AktG zum Gegenstand gehabt habe. Denn dem Vorstand einer Aktiengesellschaft könne ohne einen solchen Vertrag grundsätzlich weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter Weisungen erteilen. Soweit der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der [X.] zu 3 auch ein vertragliches Weisungsrecht einräume, ergebe sich hieraus weder ein Mehr an Weisungsbefugnis noch werde die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der [X.]erversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet.

Über das [X.] 2 sei nicht mehr zu entscheiden. Da die [X.]e zu 1 unbegründet bzw. gegenstandslos seien, sei das [X.] 2 gegenstandslos.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) Rechtsbeschwerde des [X.]s ist zulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten, die der Rechtsbeschwerde des [X.]s zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom [X.] als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Die Rechtsbeschwerde formuliert auch einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den [X.] aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des [X.]s im Kapitalmusterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im [X.] in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des [X.]s andererseits erkennen, dass der [X.] hinsichtlich aller [X.]e den [X.] angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 35 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 38). Dass der Prüfungsstoff des [X.] durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehende Bindung des [X.]s an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des [X.] vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des [X.]s im [X.] ohne Belang (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 21).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]e 1a, 1b, 1d und 1e nicht zu treffen sind. Des Weiteren hat es zu Recht keine Feststellungen zu den [X.]en 1c und 2 getroffen und den Vorlagebeschluss des [X.] insoweit für gegenstandslos gehalten.

a) Im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 2 folgt dies schon daraus, dass die [X.]e allein einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die [X.] zu 1 und 2 in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der [X.] stützen sollen, der sich daraus ergeben kann, dass die [X.] zu 1 und 2 die ihnen als künftiger Vertragspartner des [X.]svertrags gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt haben. Eine solche Feststellung kann indes nicht getroffen werden, weil eine Haftung der [X.] zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung hier gemäß § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung verdrängt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 726 Rn. 22 ff. [X.] und vom 27. April 2021 - [X.], juris Rn. 4 f.). Unberührt blieben dagegen jedenfalls die in den ausgesetzten Verfahren gegen die [X.] zu 4 bis 6 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus [X.] und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts.

b) Das [X.] hat das [X.] 1a zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass insoweit kein Prospektfehler gegeben ist.

aa) Auf den vorliegenden Prospekt ist gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist.

Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43, jeweils [X.]).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 26 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 44, jeweils [X.]), in Bezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.

(1) Das in den Vorlagebeschluss aufgenommene [X.] 1a ist vom [X.] zutreffend dahin ausgelegt worden, dass es sich auf sämtliche im Prospekt enthaltene Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage, namentlich also auf die Prognoseberechnungen anhand des [X.] in dem Kapitel "Prognose der Liquiditätsrechnung" (Seite 56 ff. des Prospekts) bezieht und nicht etwa allein auf die Angaben im Kapitel "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" unter der Zwischenüberschrift "Renditeprognosen" (Seite 15 des Prospekts).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlagebeschluss aufgenommenes [X.]. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung [X.] auszulegen. Dementsprechend ist auch der Umfang eines [X.]s anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 57).

Demnach hat der [X.] die Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen wollen. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vortrags zu den [X.]en 1a, 1b und 1d, in dem er den Prognoseberechnungen anhand des [X.] eine eigene Berechnung gegenüberstellt. Eine eigene Prognose zur Rendite im Sinne eines erwirtschafteten Überschusses enthält der Prospekt zwar nicht, wohl aber wird im Kapitel "Wesentliche Risiken der Vermögensanlage" unter der Zwischenüberschrift "Renditeprognosen" auf die Prognoseberechnungen anhand des [X.] Bezug genommen. Insoweit hat der [X.] vorgetragen, dass die "Renditeprognose" nachträglich verfehlt worden sei, was zwar teilweise an niedrigen Kapitalmarktzinsen und damit verbundenen Policenverzinsungen gelegen habe, aber zu ca. 40% auch an einem zu hoch angesetzten [X.]; konkret werde in der [X.] davon ausgegangen, dass der Rückkaufswert der Versicherungspolicen durchschnittlich um 18,83% unter deren inneren Wert liege, wohingegen seine Berechnungen belegten, dass der [X.] tatsächlich nur 12,28% ausmache. Dabei hat er als Ausgangspunkt seiner Berechnung vorgetragen, dass der Wert- und der [X.] rechnerisch in einem Zusammenhang stünden, da beide Parameter maßgeblich vom inneren Wert der Versicherungspolice abhängig seien. Sowohl Wert- als auch [X.] seien bereits bei Erwerb einer jeweiligen Versicherungspolice berechenbar. Aus den Erfahrungen mit den [X.] wäre daher zu erkennen gewesen, dass der der Prognoseberechnung zugrunde gelegte Wert- und [X.] zu hoch angelegt gewesen sei.

(2) Auf der Grundlage dieser Auslegung des [X.]s 1a bestehen gegen die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage keine durchgreifenden Bedenken.

(a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des [X.]. Jedoch übernimmt der [X.] grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen durch Tatsachen gestützt und ex [X.] betrachtet vertretbar sein. Prognosen sind hierbei nach den bei der [X.] gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 44 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 70, jeweils [X.]).

(b) Die Feststellung des [X.]s, dass die "Renditeprognose" auch ohne Berücksichtigung variabler [X.]e nachvollziehbar sei ([X.] 1a), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Konzeption des Fonds als so genannter [X.] ging einher, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts die zu erwerbenden Versicherungspolicen noch nicht konkret, sondern nur abstrakt anhand der auf Seite 27 des Prospekts vorgegebenen Investitionskriterien feststanden. Darauf wird mehrfach und unmissverständlich auf den Seiten 14 f., 36 und 56 des Prospekts hingewiesen. Daraus folgt, dass sich der tatsächliche Wertverlauf einer jeweils zu erwerbenden Versicherungspolice und damit auch der jeweilige [X.], das heißt die Differenz zwischen dem inneren Wert einer Versicherungspolice und dem Ankaufspreis, erst bei Ablauf der betreffenden Versicherungspolice hätten ermitteln lassen und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts jedenfalls ohne entsprechende [X.] oder Erfahrungen des Fondsmanagements noch nicht näherungsweise zu ermitteln waren.

Angesichts der dem [X.] innewohnenden Ungewissheiten wurden deshalb die Prognoseberechnungen anhand eines [X.] vorgenommen, worauf im Prospekt durchgehend auf den Seiten 14 f., 36 und 56 hingewiesen wird. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Sie stellt aber im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der "Renditeprognose" darauf ab, dass ein durchschnittlicher Anleger den Hinweis auf das [X.] dahin verstehe, dass es einen repräsentativen Ausschnitt des tatsächlich angekauften Portfolios widerspiegele und dass [X.] und Erfahrungen des Fondsmanagements, die eine Berechnung der [X.]e zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts zuließen, im [X.] unberücksichtigt geblieben seien, während andere, die nicht vorgelegen hätten, dort herausgestellt worden seien.

Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es lässt zunächst den deutlichen Hinweis zu den "prognosegefährdenden Risiken" auf Seite 15 des Prospekts unberücksichtigt, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" von dem [X.] abweichen werde. Soweit wiederum im Rahmen der "Prognose der Liquiditätsrechnung" auf Seite 56 des Prospekts darauf hingewiesen wird, dass eine solche Abweichung lediglich "wahrscheinlich" sei, ist darin keine unzulässige Relativierung oder gar Verharmlosung zu erkennen. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus hinreichend deutlich, dass der wirtschaftliche Erfolg der Kapitalanlage von verschiedenen Parametern abhängig sein würde, die - wie auf den Seiten 15 und 56 des Prospekts hervorgehoben wird - in ihrer "tatsächlichen Ausprägung" zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht vorherzusehen seien. Diese Parameter (z.B. durchschnittlicher Kaufpreis pro Versicherungspolice, angestrebte Verteilung der Restlaufzeiten, erwartetes Vermögen durch Rückkaufswerte, erwartete Erlöse aus Ablaufleistungen) werden im Zusammenhang mit den Prognoseberechnungen auf den Seiten 56 ff. des Prospekts und anhand von zuvor auf den Seiten 53 ff. des Prospekts dargestellten Angaben des "Investitions- und Finanzierungsplans" (z.B. Umfang der beabsichtigten Investition und Aufwendungen sowie deren Finanzierung, Verhältnis zwischen Kaufpreis pro Versicherungspolice und Rückkaufswert) näher erläutert. Dabei wird im Rahmen einer "Sensitivitätsanalyse" auf Seite 68 des Prospekts beispielhaft zwischen solchen Parametern unterschieden, die aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice "abgeleitet" worden seien (z.B. Höhe der Rückkaufswerte, Höhe der Versicherungsbeiträge) und solchen, die auf der Grundlage von [X.]n und der Erfahrung des Fondsmanagements "geschätzt" worden seien (z.B. Verteilung der Ablaufjahre, künftige Verzinsung der Versicherungspolicen). Trotz der unterschiedlichen Wortwahl bleibt hinreichend deutlich, dass es sich dabei jeweils (nur) um Schätzungen handelt, weshalb eine "Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter" nicht möglich sei. In Bezug auf [X.]e wird schließlich im Rahmen der "Renditeprognosen" und der "Prognose der Liquiditätsrechnung" auf den Seiten 15 und 56 des Prospekts darauf hingewiesen, dass eine Vorhersage des "Verhältnisses von Kaufpreis zum aufgebauten Vermögen" nicht gemacht werden könne. Dass diesbezüglich bestimmte [X.] oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorliegen würden, die Berücksichtigung im [X.] gefunden hätten, wird - im Unterschied etwa zu den auf Seite 50 des Prospekts gemachten "Angaben über durchgeführte Vermögensanlagen" - gerade nicht herausgestellt.

Damit wird hinreichend deutlich offengelegt, welche für den prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter ex [X.] ermittelbar sind und im Wege der Schätzung ermittelt wurden und welche nicht und gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage ([X.], Erfahrungen des Fondsmanagements, statistische Bewertungen, finanzmathematische Berechnungen) diese Schätzung beruht. Der [X.] zählt danach nicht zu den für das [X.] relev[X.]n Parametern. Das ist für die Nachvollziehbarkeit der "Renditeprognose" indes auch unschädlich, weil es sich für sich gesehen um einen Parameter mit nur geringer Aussagekraft handelt, der dem Anleger keinen relev[X.]n Erkenntnisgewinn für die Beurteilung von Chancen und Risiken der Kapitalanlage zu verschaffen vermag. Denn die Bedeutung von [X.]en für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage ließe sich, wenn überhaupt, erst bei einer vollständigen Offenlegung der einzelnen Rechenschritte der Prognoseberechnung nachvollziehen. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77 [X.] und vom 30. März 2021 - [X.], juris Rn. 57).

Aufgrund dessen kann jedenfalls für die Nachvollziehbarkeit der "Renditeprognose" dahinstehen, ob - was die Rechtsbeschwerde vorbringt - [X.] und Erfahrungen des Fondsmanagements vorgelegen haben, die eine Berechnung von [X.]en zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts zuließen, aber in dem [X.] unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr ist es - was das [X.] zutreffend erkannt hat - für die Nachvollziehbarkeit als ausreichend anzusehen, dass in der Grafik auf Seite 23 des Prospekts die maßgeblichen Bezugsgrößen zum [X.], nämlich der innere Wert der Police und der Rückkaufswert ins Verhältnis zur laufenden Beitragszahlung gesetzt und in ihrer Entwicklung über die Vertragsdauer schematisch dargestellt werden, wobei beide Bezugsgrößen auf den Seiten 22 und 114 f. des Prospekts erläutert werden. Hieraus und aus der eindrücklichen Erläuterung des [X.]s erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass auch Parameter wie [X.]e bestehen und diese variabel sein würden.

c) Das [X.] hat das [X.] 1b, wonach die Renditeprognose angesichts zu hoch angesetzter [X.]e zu optimistisch und damit fehlerhaft sei, zu Recht zurückgewiesen. Seine Begründung, dass der [X.] insoweit seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei, ist entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Die Höhe von [X.]en wird im Prospekt nicht angegeben, was als solches - wie bereits dargelegt - vorliegend auch keinen Prospektfehler darstellt. Stattdessen hat der [X.] unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten eine eigene Berechnung angestellt. Seine Berechnung erfolgt rückwirkend aufgrund eines Vergleichs der prospektierten mit den nach einem Geschäfts- und [X.]handbericht zum Stand Juli 2013 erwarteten [X.]n. Sie führt ihn zu der Behauptung, dass in dem Prospekt davon ausgegangen werde, dass der Rückkaufswert der Versicherungspolicen durchschnittlich um 18,83% unter deren inneren Wert liege, wohingegen seine Berechnungen belegten, dass der [X.] nur 12,28% ausmache.

bb) Dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

(1) Soweit das [X.] festgestellt hat, dass der Vortrag des [X.]s bereits das [X.] verfehlt habe, weil sich die Berechnungen auf den Wert- anstelle des [X.] bezögen, kann dahinstehen, ob das Vorbringen des [X.]s noch seine eigentliche Behauptung trägt, dass beide Parameter rechnerisch in einer Weise korrelieren, dass auch von "zu hoch" angesetzten [X.]en auszugehen sei. Entscheidend ist, dass sich die Berechnung - ausgehend vom als bekannt unterstellten inneren Wert einer Versicherungspolice zum Ankaufzeitpunkt - auf bestimmte Parameter stützt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht ermittelt worden waren und von denen auch seitens des [X.]s nicht dargelegt ist, dass sie ex [X.] hätten ermittelt werden können. Der pauschale Verweis der Rechtsbeschwerde auf unzureichende [X.] und Erfahrungen des Fondsmanagements mit [X.] ist unbehelflich. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, auf welchen Gründen eine Verfehlung der dort prospektierten [X.] beruht und welche Rückschlüsse daraus gegebenenfalls in Bezug auf die Prognose von [X.]en für den hier verfahrensgegenständlichen Fonds zu ziehen gewesen wären.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Anleger, der sich auf einen Anspruch aus Prospekthaftung stützt, einen Prospektfehler darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 107 [X.]). Im Einzelfall kann der Emittent zwar gehalten sein, zu internen Vorgängen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen. Daran, dass die Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Prospektfehler tragen, hat sich aber durch die Einführung des Kapitalanlegermusterverfahrens nichts geändert (Senatsbeschluss aaO). Von dem [X.] wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich damit befasst, ob sich die Prognoseberechnung auf sorgfältig ermittelte Tatsachen stützt und aus ex [X.]-Sicht vertretbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1293 Rn. 17). Dazu war er auch in der Lage, weil - was bereits dargelegt wurde - im Prospekt angegeben wird, welche für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage im Wege der Schätzung ermittelt wurden. Dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für diese prospektierte Schätzung gefehlt habe, sei es, dass die angegebenen Parameter nicht auf [X.]n oder der Erfahrung des Fondsmanagements beruht hätten, oder sei es, dass ihre Ableitung aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice unzutreffend gewesen wäre, wurde vom [X.] weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Absenkung der Anforderungen an die Darlegungslast auch nicht deshalb veranlasst, weil die Ermittlung von [X.]en einen internen Vorgang des [X.]n betrifft. Es kann dahinstehen, ob das der Fall sein könnte, wenn der [X.] trotz Konzeption des Fonds als so genannter [X.] aufgrund von [X.]n oder Erfahrungen des Fondsmanagements eine bestimmte Prognose formuliert, weil er auf diese Weise ein eigenes Wissen anführt, das der Anleger nicht, auch nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen überprüfen kann (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 2020 - 1 U 62/19, juris Rn. 51). Denn so liegt der Fall hier nicht. Wie bereits dargelegt wurde, steht die Prognoseberechnung unter dem auf Seite 56 des Prospekts deutlich formulierten Vorbehalt, dass eine "exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter" nicht möglich sei. Dabei werden in dem Prospekt weder Angaben zur Höhe von [X.]en gemacht noch wird der Eindruck erweckt, dass dazu [X.] oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorlägen, die in dem [X.] berücksichtigt worden wären. Auf welchen Parametern das [X.] vielmehr beruht, wird auf den Seiten 56 ff. erläutert. Es hätte daher zunächst an dem [X.] gelegen, sich zu den dort genannten Berechnungsansätzen einzulassen, anstatt eine eigene, womöglich ebenso vertretbare Berechnung anzustellen.

d) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie das [X.] 1c weiterverfolgt. Das [X.] hat im Tenor und in den Gründen zutreffend angenommen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses [X.]s gegenstandslos geworden ist.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 726 Rn. 30 [X.]).

Das ist hier für das von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte [X.] 1c, wonach für die [X.] ex [X.] erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte [X.] unplausibel sei, der Fall. Denn dieses [X.] nimmt Bezug auf den mit dem [X.] 1b geltend gemachten, vom [X.] zu Recht verneinten Prospektfehler.

e) Das [X.] hat das von dem [X.] hilfsweise zu dem [X.] 1c weiterverfolgte [X.] 1d, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte [X.] nicht auf [X.]n, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruhe, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Prospektfehler nicht vorliegt.

Mit dem [X.] 1d wird, wovon auch das [X.] ausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einem Hinweis darauf fehle, dass der der "Renditeprognose" zugrundeliegende [X.] lediglich geschätzt werden könne. So versteht sich auch der vorinstanzliche Vortrag des [X.]s. Da sich der Prospekt - was bereits ausgeführt wurde - zur Höhe von [X.]en nicht verhält und dies auch nicht musste, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht.

f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das [X.] zu Recht auch das [X.] 1e, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass die [X.] zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines [X.] mit der M.  C.    AG sei und dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließenden [X.]hand- und Verwaltungsvertrag stehe, nicht getroffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliegt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der "[X.]" die [X.] zu 3 gemeint ist, was sich aus dem vom [X.] vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt.

aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 [X.] (nunmehr § 12 Abs. 5 Nr. 5 VermVerkProspV) muss der Prospekt Angaben über Umstände oder Beziehungen enthalten, die Interessenkonflikte des [X.]händers begründen können.

Nach der Rechtsprechung des [X.] gehören zu den nach [X.] und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern, in deren Hand die [X.] die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 88 [X.]). Dazu gehören auch personelle Verflechtungen zwischen dem [X.]handkommanditisten und der Geschäftsführung der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 294, 298 f. und vom 17. Dezember 1979 - [X.], [X.], 401, 402; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 8). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der [X.] und der [X.] [X.]er. Der einzelne [X.] kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - [X.], aaO [X.]).

bb) Nach diesen Maßgaben vermittelt der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger ein richtiges und vollständiges Bild über die einen Interessenkonflikt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 [X.] begründenden Umstände oder Beziehungen.

(1) Im Kapitel "Angaben über die Emittentin" wird auf den Seiten 32 und 34 darauf hingewiesen, dass es sich bei der [X.] zu 1 um die "100-prozentige Tochtergesellschaft" der [X.] zu 3 handele. Des Weiteren wird im Unterkapitel "Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die [X.]händerin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen" auf Seite 47 darauf hingewiesen, dass sich aus diesen [X.] für die [X.] zu 1 "grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben" können.

(2) Diese Angaben zu den [X.] reichen aus, um dem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme der [X.] zu 3 auf die [X.] zu 1 hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Worin dieser beherrschende Einfluss im Rechtssinne besteht, bedarf keiner abstrakten Erläuterung. Es ist deswegen unschädlich, dass im Prospekt insoweit nur auf die Beherrschung der [X.] zu 1 durch die [X.] zu 3 aufgrund ihrer Stellung als sogenannte [X.] abgestellt wird, während der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Prospekt nicht erwähnt wird. Dieser wirkt sich hier aus Sicht der Anleger nicht entscheidend auf Inhalt und Umfang des beherrschenden Einflusses aus. Insoweit hat das [X.] im Ergebnis zu Recht auf die Weisungsbefugnis der [X.]er einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG abgestellt und angenommen, dass sich diese für die [X.] zu [X.] ihrer Stellung als "GmbH-Alleingesellschafterin" ohnedies nicht wesentlich von der Weisungsbefugnis unterscheidet, welche sich für sie aus dem Beherrschungsvertrag ergibt.

(a) Unabhängig von dem Bestehen eines Beherrschungsvertrags wäre es der [X.] zu 3 gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG gestattet, durch einen in der [X.]erversammlung der [X.] zu 1 zu fassenden Beschluss deren Geschäftsführung Weisungen zu erteilen, ohne dabei einem aus der gesellschaftsrechtlichen [X.]epflicht resultierenden Verbot nachteiliger Einflussnahme zu unterliegen (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 65, 15, 18 f. und vom 16. September 1985 - [X.]/84, [X.]Z 95, 330, 340). Denn für die [X.] ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass jedenfalls außerhalb der Gefährdung von Gläubigerinteressen ein von der Gesamtheit der [X.]erinteressen unabhängiges Eigeninteresse der [X.], dem eine [X.]epflicht des [X.]ers gegenüber der [X.] Rechnung zu tragen hätte, grundsätzlich nicht besteht ([X.], Urteile vom 28. September 1992 - [X.], [X.]Z 119, 257, 262, vom 21. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 92, 95 und vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, [X.], 2215 Rn. 21).

Durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags geht die Weisungskompetenz der [X.]erversammlung der beherrschten GmbH auf das herrschende Unternehmen über ([X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 324, 331 und vom 30. Januar 1992 - [X.], [X.], 524, 526 f.). Daraus folgt, dass das herrschende Unternehmen der Geschäftsführung der beherrschten GmbH unmittelbar, das heißt ohne vorherige Beschlussfassung, Weisungen erteilen kann, die entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG für die beherrschte GmbH auch nachteilig sein können, sofern das herrschende Unternehmen mit der Weisung Konzerninteressen verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 1992, aaO). Diese Vereinfachung bewirkt jedoch kein qualitatives Mehr an Weisungsbefugnis.

(b) Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Aktiengesellschaft, deren Vorstand die Geschäfte gemäß § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Leitung führt und dabei keinen Weisungen anderer [X.]sorgane oder der Aktionäre unterliegt ([X.], Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1164 Rn. 13). Im Unterschied zu den von der Rechtsbeschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 18. September 2012 ([X.], [X.]Z 195, 1) und vom 14. Mai 2013 ([X.], juris), bei denen der Senat einen Prospektfehler darin gesehen hat, dass die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine Konzernmuttergesellschaft - auf Grundlage eines Beherrschungsvertrags - gegenüber der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten [X.] und die damit verbundene Gefahr für die Rückzahlung der an die [X.] gezahlten Anlegergelder nicht richtig und vollständig dargestellt worden war (Senatsurteile vom 18. September 2012, aaO Rn. 30 ff. und vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 33), sind hier die Angaben im Prospekt nicht dadurch unrichtig oder unvollständig, dass es an einem Hinweis auf den Beherrschungsvertrag fehlt.

Soweit der Senat in diesen Urteilen zur Begründung darauf abgestellt hat, dass allein die Tatsache, dass sich bestimmte, für den Anleger nachteilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen, nämlich § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG, ableiten lassen, die [X.]n grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht entbinde, den Anleger über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senatsurteile vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 32 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 34), bezieht sich dies auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Danach war mit der bloßen Erwähnung des [X.] die Einflussnahmemöglichkeit der herrschenden Konzernmuttergesellschaft auf die beherrschte [X.] insbesondere durch deren vollständig verschwiegenen Umfang nur unvollständig wiedergegeben. Eine solche Irreführung ist hier - wie dargelegt - nicht zu besorgen.

(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird im Prospekt auf Seite 47 in nicht zu beanstandender Weise offengelegt, dass sich als Folge der Beteiligungsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Möglichkeit beherrschender Einflussnahme für die [X.] zu 1 "grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben" können.

(a) Aus dem Standort des Hinweises im Unterkapitel "Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die [X.]händerin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen" erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass ein etwaiger Interessenkonflikt einen Bezug zu den Pflichten der [X.] zu 1 als [X.]händerin hat.

Das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] zu 1 und den treugeberisch beteiligten Anlegern ist gemäß § 5.1 des Verwaltungs- und [X.]handvertrags als so genannte uneigennützige Verwaltungstreuhand ausgestaltet. Zu deren Wesen gehört es, dass der treuhänderisch zu verwaltende Gegenstand formell aus dem Vermögen des [X.]gebers ausscheidet, der [X.]händer nach außen [X.] wird und im Innenverhältnis nach Maßgabe der [X.]handabrede verpflichtet ist, das nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des [X.]gebers gehörende Recht in dessen Interesse zu handhaben ([X.], Urteile vom 9. Februar 1972 - [X.], [X.], 383 f. und vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.], 1987, 1988). Als [X.]händerin hat die [X.] zu 1 daher die Interessen der treugeberisch beteiligten Anleger sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was sie gefährden könnte (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1979 - [X.], [X.]Z 73, 294, 297, vom 24. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 141, 144 und vom 24. Juli 2003 - [X.], [X.], 1772, 1773).

Soweit die [X.] zu 1 die Interessen der treugeberisch beteiligten Anleger in der [X.]erversammlung der [X.] vertritt, kann die [X.] zu 3 über ihre Weisungsbefugnis Entscheidungen z.B. zur Feststellung des Jahresabschlusses beeinflussen, die für die Anleger von Bedeutung sind. Ungeachtet der Frage, ob es zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe führt, wenn die [X.] zu 1 das Stimmrecht entgegen den Weisungen ausübt, die ihr die Anleger nach § 6 des Verwaltungs- und [X.]handvertrags erteilt haben, sondern den Weisungen der [X.] zu 3 folgt (vgl. [X.] in: [X.], HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 245; [X.], [X.], 1313 ff.), besteht damit die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, über die im Prospekt aufzuklären ist. Dies ist hier erfolgt.

(b) Dabei ist der Hinweis, dass es zu Interessenkonflikten "grundsätzlich" kommen kann, nicht zu beanstanden. Die Interessen der Beteiligten müssen nicht zwangsläufig gegenläufig sein. Neben der treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung der Anleger ist eine eigene, wirtschaftlich konkurrierende Beteiligung der [X.] zu 1 nicht vorgesehen. Davon abgesehen obliegt die Kontrolle über die Mittelverwendung der Anlegergelder nach dem Prospekt einem Drittunternehmen.

(c) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass nur allgemein auf "Interessenkonflikte" hingewiesen wird. Die denkbaren Interessenkonflikte müssen nicht im Einzelnen dargestellt werden. Insbesondere muss nicht gesondert auf das Risiko einer nachteiligen Weisung der [X.] zu 3 an die [X.] zu 1 hingewiesen werden. Dieses Risiko verwirklicht sich, wenn die [X.] zu 1 unter Befolgung einer solchen Weisung ihre Pflichten aus dem [X.]hand- und Verwaltungsvertrag zur sachverständigen Wahrnehmung der Interessen der Anleger verletzt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind deswegen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind ([X.], Urteile vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 128 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend auf das Risiko einer nachteiligen Weisung nicht hinzuweisen. Weder aus dem Rechtsverhältnis zwischen den treugeberisch beteiligten Anlegern und der [X.] zu 1 noch aus demjenigen zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 3 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für einen Interessengegensatz, die auf das Anlagekonzept durchschlagen.

g) Schließlich bleibt die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg, soweit sie das [X.] 2 weiterverfolgt, wonach die [X.] hinsichtlich der [X.]e zu 1 ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten haben. Das [X.] hat im Tenor und in den Gründen zutreffend erkannt, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses [X.]s gegenstandslos geworden ist, weil dieses [X.] auf die übrigen [X.]e Bezug nimmt, die ihrerseits sämtlich keinen Erfolg hatten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. Danach haben der [X.] und die Beigetretenen zu 1 und 2 die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2.

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.578.454,03 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 236.665 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 beläuft sich der Gegenstandswert auf 5.373.571,20 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 22/19

08.06.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 26. Mai 2020, Az: XI ZB 22/19, Beschluss

§ 2 Abs 1 S 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 12 Abs 3 Nr 5 VermVerkProspV vom 16.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2021, Az. XI ZB 22/19 (REWIS RS 2021, 5240)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1334-1336 REWIS RS 2021, 5240

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 16/21 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlegermusterverfahren: Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft


XI ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss einer Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung


XI ZB 3/16 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an den Verkaufsprospekt hinsichtlich der Vermittlungsfolgeprovision; Verdrängung der Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei …


XI ZB 26/19 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Umfang der Abänderungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts


XI ZB 2/21 (Bundesgerichtshof)

Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.