Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 12/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 552

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[X.] [X.]uss [X.] 12/07 vom 28. November 2008 in der [X.] - 2 - Der [X.], [X.] für [X.]n, hat am 28. November 2008 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie die ehrenamtli[X.]hen Ri[X.]hter [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Bes[X.]hwerde des Beklagten zu 1 gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats - [X.] für Landwirt-s[X.]haftssa[X.]hen - des [X.] vom 23. Oktober 2007 wird zurü[X.]kgewiesen; die Bes[X.]hwerde der Beklagten zu 2 und 3 wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamts[X.]huldner 0,4 v.H.; die restli[X.]hen 99,6 v.H. trägt der Beklagte zu 1. Der Gegenstandswert des Bes[X.]hwerdeverfahrens beträgt 948.600 •. Gründe: [X.]von M. [X.] , der S[X.]hwiegervater der früheren Beklagten zu 2, war Eigentümer mehrerer Güter, die na[X.]h 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und bis zur [X.] als volkseigen gebu[X.]ht waren. Sein Erbe (und Erbeserbe) war der Ehemann der 1 - 3 - früheren Beklagten zu 2. Mit s[X.]hriftli[X.]hem Pa[X.]htvertrag vom 12. November 1993 pa[X.]htete dieser einen Teil der - no[X.]h immer landwirts[X.]haftli[X.]h genutzten - ehemaligen [X.] von einer To[X.]htergesells[X.]haft der [X.], als deren Re[X.]htsna[X.]hfolgerin später die [X.] in das bis zum 30. September 2004 befristete [X.] eintrat. Glei[X.]hzeitig gründete er mit dem Beklagten zu 1 die Beklagte zu 3, eine Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, und überließ dieser die [X.] zur Bewirts[X.]haftung. Na[X.]h seinem Tod im [X.] 2003 wurde die [X.] mit der früheren Beklagten zu 2 als Erbin fortgesetzt. Die [X.]kün-digte das Pa[X.]htverhältnis zum 30. September 2004 und s[X.]hloss am 16. [X.] einen neuen, bis zum 30. September 2005 befristeten [X.] mit dem Beklagten zu 1. Darin verpfli[X.]htete si[X.]h dieser im Hinbli[X.]k auf die GAP-Reform, den aus der gepa[X.]hteten Flä[X.]he resultierenden Anteil an [X.] bei Beendigung des Pa[X.]htvertrags unentgeltli[X.]h auf den na[X.]h-folgenden Bewirts[X.]hafter zu übertragen. Na[X.]hdem die [X.] den Beklagten zu 1 erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, verkaufte sie einen knapp 130 ha großen Teil der [X.] zum Preis von 907.400 • an die Klägerin, die au[X.]h als Eigentümerin in das Grundbu[X.]h eingetragen wurde. Mit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe der ihr übereigneten [X.] und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten seit dem 25. Februar 2006 mit der Herausgabe in Verzug und deshalb zum S[X.]hadensersatz ver-pfli[X.]htet sind. Von dem Beklagten zu 1 hat sie außerdem die Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he verlangt, die diesem wegen der gepa[X.]hteten Flä[X.]hen na[X.]h der Verordnung ([X.]) 1782/2003 zugewiesen worden sind. 2 Das Amtsgeri[X.]ht - Landwirts[X.]haftsgeri[X.]ht - hat dem [X.] und dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. 3 - 4 - Dagegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung sowie die [X.] zu 3 und die frühere Beklagte zu 2 Ans[X.]hlussberufung eingelegt. In dem Be-rufungsverfahren haben die Beklagten [X.] erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin von der [X.] ni[X.]ht das Eigentum an den [X.] erworben habe, weil die Auflassung gemäß § 134 BGB ni[X.]htig sei. Wenig später ist die frühere Beklagte zu 2 verstorben und von den Beklagten zu 2a und 2b beerbt worden. Die Ans[X.]hlussberufungen sind in der mündli[X.]hen Verhandlung zurü[X.]kgenommen worden. Das [X.] - [X.] für [X.]n - hat den Beklagten zu 1 zur Übertragung der [X.] verurteilt, dessen Berufung eins[X.]hließli[X.]h der [X.] zurü[X.]kgewiesen und das erstinstanzli[X.]he Urteil hinsi[X.]htli[X.]h der Größe und der Bezei[X.]hnung eines herauszugebenden Flurstü[X.]ks beri[X.]htigt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat es 35 % den Beklagten als Gesamts[X.]huldnern und die restli[X.]hen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Die Revision hat es ni[X.]ht zugelassen. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die im Namen der Beklagten zu 1 und 3 und der früheren Beklagten zu 2 eingelegte Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde. Na[X.]h der [X.], in der nur no[X.]h der Beklagte zu 1 als Bes[X.]hwerdeführer bezei[X.]hnet wird, soll mit der beabsi[X.]htigten Revision beantragt werden, na[X.]h dessen S[X.]hlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. 4 II. Das Berufungsgeri[X.]ht meint, die Klägerin habe das Eigentum an den von der [X.] veräußerten Flä[X.]hen erworben. Der behauptete [X.] der früheren Beklagten zu 2 ändere daran s[X.]hon deshalb ni[X.]hts, weil er [X.] ein s[X.]huldre[X.]htli[X.]hes Verfügungsverbot begründet habe, si[X.]h aber ni[X.]ht 5 - 5 - auf die dingli[X.]he Re[X.]htslage auswirke. Zudem sei eine Restitution der auf be-satzungshoheitli[X.]her Grundlage enteigneten Flä[X.]hen gemäß § 1 Abs. 8 Bu[X.]hst. a [X.] ausges[X.]hlossen. [X.]re[X.]htli[X.]h ergebe si[X.]h die Be-standskraft derartiger Enteignungen aus der Regelung in Art. 143 Abs. 3 GG, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG no[X.]h gegen völkerre[X.]htli[X.]he Grundsätze verstoße. Au[X.]h die Vor-aussetzungen für eine Rü[X.]kgabe na[X.]h § 3 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 7 [X.] lägen ni[X.]ht vor. Eine strafre[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung staatli[X.]her [X.] Geri[X.]hte sei na[X.]h dem Vortrag der Beklagten weder ergangen no[X.]h gemäß § 1 [X.] aufgehoben worden, und die im Zusammenhang mit der Bodenreform vorgenommene Enteignung sei au[X.]h keine strafre[X.]htli[X.]he Maß-nahme, die na[X.]h § 1 Abs. 5 [X.] wie eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zu behandeln wäre. Zum Besitz seien die Beklagten ni[X.]ht mehr bere[X.]htigt, weil ihre Pa[X.]ht-verhältnisse mit der [X.] beendet seien. Insbesondere ergebe si[X.]h aus den von ihnen vorgetragenen Umständen ni[X.]ht, dass der Pa[X.]htvertrag vom 12. No-vember 1993 über den 30. September 2004 hinaus verlängert worden wäre. Na[X.]h den Grundsätzen des Verwaltungsprivatre[X.]hts bestehe au[X.]h kein [X.] auf Verlängerung, den si[X.]h die Klägerin entgegenhalten lassen müsste. 6 Der Beklagte zu 1 sei deshalb sowohl na[X.]h § 985 BGB als au[X.]h na[X.]h §§ 596 Abs. 1, 593b, 566 BGB zur Herausgabe der [X.] verpfli[X.]htet. Da er si[X.]h in Verzug befinde und die [X.] ihre Ansprü[X.]he aus § 280 BGB an die Klägerin abgetreten habe, sei au[X.]h deren Feststellungsantrag begründet. Der ebenfalls abgetretene Anspru[X.]h auf Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 43 der Verordnung ([X.]) 1782/2003 ergebe si[X.]h aus der in dem [X.] vom 16. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarung. Die [X.] - derklage des Beklagten zu 1 sei dagegen mangels Feststellungsinteresses un-zulässig und zudem au[X.]h ni[X.]ht begründet, weil die Auflassung der [X.] aus den bereits dargelegten Gründen wirksam sei. III. Die Bes[X.]hwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist unzulässig. 8 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind [X.] des Bes[X.]hwerdeverfahrens. Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ist ausdrü[X.]kli[X.]h "namens und im Auftrag" [X.] Beklagter eingelegt worden. Der Wortlaut dieser Erklärung ist eindeutig. Dass die Beklagten zu 2 und 3 mit der Rü[X.]knahme ihrer Ans[X.]hlussberufungen aus dem Berufungsverfahren ausges[X.]hieden sind, re[X.]htfertigt keine abwei-[X.]hende Auslegung. Au[X.]h der Umstand, dass in der Bes[X.]hwerdes[X.]hrift no[X.]h die frühere Beklagte zu 2 als [X.] bezei[X.]hnet wird, ändert ni[X.]hts an der [X.]stel-lung ihrer Erben. Denn die frühere Beklagte zu 2 war in dem [X.] dur[X.]h einen Prozessbevollmä[X.]htigten vertreten. Ihre Erben sind deshalb gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbre[X.]hung des Verfahrens in den Prozess eingetreten. Die [X.] wirkte ihnen gegenüber fort (§ 86 ZPO), und der Re[X.]htsstreit konnte unter der bisherigen [X.]bezei[X.]hnung fortgesetzt wer-den, so dass nur das Urteilsrubrum gemäß § 319 ZPO zu beri[X.]htigen ist (vgl. nur [X.], 151, 154 f. m.w.[X.]). Ni[X.]hts anderes gilt für die Einlegung der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde. Denn gemäß § 81 ZPO umfasst die fortbestehen-de [X.] des Anwalts zweiter Instanz die Befugnis zur Bestellung eines [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 15. März 2004, [X.], [X.], 1138, 1139), und die fehlerhafte [X.]bezei[X.]hnung kann no[X.]h im Re[X.]htsmittelverfahren jederzeit beri[X.]htigt werden (vgl. [X.], Urt. v. 19. Februar 2002, [X.]/00, NJW 2002, 1430, 1431). 9 - 7 - 2. Ob die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde statthaft ist, obwohl die Beklagten zu 2 und 3 nur dur[X.]h die auf der Rü[X.]knahme ihrer Ans[X.]hlussberufung beruhen-de Kostenents[X.]heidung und allenfalls no[X.]h dur[X.]h die Beri[X.]htigung des erstin-stanzli[X.]hen Urteils bes[X.]hwert sind, ers[X.]heint zweifelhaft. Denn für diese - na[X.]h § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 319 Abs. 2 Satz 1 ZPO dur[X.]h [X.]uss zu treffenden - Ents[X.]heidungen ist eine Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehen. Ob dies au[X.]h dann gilt, wenn das Berufungsgeri[X.]ht - wie hier - einheitli[X.]h dur[X.]h Urteil ents[X.]heidet, bedarf jedo[X.]h keiner abs[X.]hließenden Klärung, weil die Bes[X.]hwerde der Beklagten zu 2 und 3 bereits aus anderen Gründen unzulässig ist. 10 a) Der Wert der mit der Revision geltend zu ma[X.]henden Bes[X.]hwer über-steigt allerdings die in § 26 Nr. 8 [X.]ZPO vorgesehene Grenze von 20.000 •. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 selbst bes[X.]hwert sind, ist das zwar ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sind aber die Werte der Bes[X.]hwer aller Streitgenossen gemäß §§ 2, 5 ZPO zu-sammenzure[X.]hnen, soweit es si[X.]h ni[X.]ht um wirts[X.]haftli[X.]h identis[X.]he Streitge-genstände handelt (vgl. nur [X.], [X.]. v. 19. Oktober 2000, [X.], NJW 2001, 230, 231 m.w.[X.] und für das neue Re[X.]ht [X.], [X.]. v. 25. No-vember 2003, [X.], NJW-RR 2004, 638, 639). Dana[X.]h kommt die [X.] des Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls insoweit zugu-te, als sie si[X.]h aus der Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he im Wert von 36.200 • ergibt. Der na[X.]h § 26 Nr. 8 [X.]ZPO erforderli[X.]he Bes[X.]hwer-dewert ist damit bereits errei[X.]ht, ohne dass es auf den Wert der eigenen [X.] ankäme. 11 - 8 - b) Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist aber deshalb unzulässig, weil sie ni[X.]ht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist. 12 Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagten zu 2 und 3 ihre Bes[X.]hwerde überhaupt begründet haben. Denn in der von dem gemeinsamen Prozessbe-vollmä[X.]htigten der Beklagten eingerei[X.]hten Begründungss[X.]hrift wird nur der Beklagte zu 1 als Bes[X.]hwerdeführer bezei[X.]hnet und nur dessen [X.] angegeben. Die Frage, ob es si[X.]h glei[X.]hwohl um eine gemeinsame [X.] aller drei Beklagten handelt, kann jedo[X.]h offen bleiben. Denn selbst wenn die Bes[X.]hwerde au[X.]h für die Beklagten zu 2 und 3 begründet werden sollte, sind insoweit jedenfalls die Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ni[X.]ht erfüllt. 13 Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift hat der Bes[X.]hwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Bes[X.]hwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen ([X.]Z 152, 182, 185; [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1435, 1436). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren [X.] muss für jeden re[X.]ht-li[X.]h selbständigen Teil des Streitstoffs ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Andernfalls ist die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde für den ni[X.]ht begründeten Teil unzulässig (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 544 Rdn. 15). Das ent-spri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur [X.] na[X.]h § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. nur [X.]Z 22, 272, 278 - zu § 519 ZPO a.F. - und zuletzt [X.], Urt. v. 5. Dezember 2006, [X.], NJW-RR 2007, 414, 415 m.w.[X.]), zur Angabe der [X.] na[X.]h § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.], Urt. v. 29. November 1990, [X.], NJW 1991, 1683, 1684 f. zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.) und 14 - 9 - zur Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde na[X.]h § 26 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.]. v. 28. April 1995, [X.], [X.] 1995, 845; [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 254). Für die Darlegung der Zulassungsgründe na[X.]h § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt es zudem aus der Mögli[X.]hkeit, die Zulas-sung der Revision auf selbständige Teile des Streitstoffs zu bes[X.]hränken (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2002, [X.], NJW 2002, 2720, 2721). [X.] kann die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren [X.] nur hinsi[X.]htli[X.]h derjenigen Teile Erfolg haben, für die ein Zulassungsgrund dargelegt ist. Für die übrigen Teile ist eine Sa[X.]hprüfung von vornherein entbehrli[X.]h. Denn im Unters[X.]hied zum Revisions-verfahren, für das § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Bindung an die geltend ge-ma[X.]hten Revisionsgründe auss[X.]hließt, prüft der [X.] im [X.] der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde nur die in der Bes[X.]hwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe ([X.]Z 152, 7, 8 f.). Diese Anforderungen gelten erst re[X.]ht für die Begründung einer von mehreren einfa[X.]hen Streitgenossen eingelegten Bes[X.]hwerde. Denn na[X.]h § 61 ZPO stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzli[X.]h [X.] gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess - trotz äußer-li[X.]her Verbindung der Verfahren - formell und inhaltli[X.]h unabhängig von dem anderen ([X.], Urt. v. 27. Februar 2003, [X.]/00, NJW-RR 2003, 1344). Die Zulassung der Revision kann daher ohne weiteres auf einen einzelnen Streitgenossen bes[X.]hränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urt. v. 23. [X.] 2004, [X.], NJW-RR 2005, 494, 495 m.w.[X.]). Aus diesem Grund muss - au[X.]h in einer gemeinsamen Bes[X.]hwerdebegründung - für jeden Streit-genossen zumindest ein Zulassungsgrund dargelegt werden; andernfalls ist seine Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde unzulässig (ebenso - für die [X.] - [X.], Urt. v. 31. März 1987, [X.], zitiert na[X.]h Juris). 15 - 10 - So verhält es si[X.]h hier. Die in der Bes[X.]hwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe betreffen auss[X.]hließli[X.]h die Verurteilung des Beklagten zu 1 und die Zurü[X.]kweisung seiner Berufung. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 dur[X.]h das Berufungsurteil bes[X.]hwert sind, also hinsi[X.]htli[X.]h der Kostenents[X.]heidung und der Beri[X.]htigung des Urteils erster Instanz, wird ein Zulassungsgrund we-der benannt no[X.]h dargelegt, so dass ihre Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde [X.] aus diesem Grund unzulässig ist. 16 IV. Die Bes[X.]hwerde des Beklagten zu 1 ist zulässig, aber ni[X.]ht begründet. Die Re[X.]htssa[X.]he wirft keine ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen von grundsätzli-[X.]her Bedeutung auf. Eine Ents[X.]heidung ist au[X.]h ni[X.]ht zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h (§ 543 Abs. 2 ZPO). 17 1. Der Beklagte zu 1 ma[X.]ht in erster Linie geltend, die Sa[X.]he habe grundsätzli[X.]he Bedeutung, weil sie die folgenden hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hiedenen Re[X.]htsfragen aufwerfe: 18 "Handelte es si[X.]h bei den [X.] in den ehemaligen Ländern der [X.] um politis[X.]he Ausnahmegesetze iSd. Ausführungen in [X.]Z 9, 34, 44? [X.] diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der [X.] Frie-densordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in [X.]Z 16, 350, 353? Waren die Opfer der sog. Bodenreform Opfer von Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit im Sinne des [X.] Vier-Mä[X.]hte-Abkommens vom 08.08.1945 erfolgten Definition? - 11 - Ist die [X.] wegen ihrer Identität mit dem [X.] und im Hinbli[X.]k darauf, dass die [X.] aus der Si[X.]ht der [X.] ni[X.]ht Ausland war, na[X.]h dem Beitritt der [X.] originär verantwortli[X.]h für die Restitution? Ist die Veräußerung von Grundeigentum, das während der [X.] in der sowjetis[X.]h besetzten Zone im Zusammenhang mit [X.] gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit, also im Rahmen einer s[X.]hweren Verlet-zung zwingenden Völkerre[X.]hts, entzogen worden ist und na[X.]h der Wie-dervereinigung der öffentli[X.]hen Hand zugefallen ist, an einen Dritten ni[X.]htig gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB?" Das führt ni[X.]ht zur Zulassung der Revision. 19 a) Zweifelhaft ist bereits, ob die geltend gema[X.]hte [X.] hinrei[X.]hend dargelegt ist (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu muss der [X.] konkret auf die Re[X.]htsfrage, ihre Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit, Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hin-ausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu er-forderli[X.]h, aus wel[X.]hen Gründen, in wel[X.]hem Umfang und von wel[X.]her Seite die betreffende Re[X.]htsfrage umstritten ist ([X.]Z 152, 182, 191; 154, 288, 291). Diesen Anforderungen genügt die Bes[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht. 20 Die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der einzelnen Zulassungsfragen wird dort ni[X.]ht erörtert. In einem S[X.]hlussabs[X.]hnitt über die [X.] der [X.] findet si[X.]h ledigli[X.]h die paus[X.]hale und auf alle geltend gema[X.]hten Zulassungs-gründe bezogene Behauptung, ‡das Berufungsurteil beruhe auf dem gerügten Re[X.]htsfehler™ und [X.] Re[X.]htsfehler sei au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h™ ([X.]). 21 [X.] begründet die [X.]de mit dem - ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h bes[X.]hränkten - Gegenstand der dem 22 - 12 - Berufungsurteil zugrunde liegenden Ents[X.]heidungen des Bundesverfassungs-geri[X.]hts zum Restitutionsauss[X.]hluss bei besatzungsre[X.]htli[X.]hen und besat-zungshoheitli[X.]hen Enteignungen. Das [X.] habe si[X.]h nur mit der Wiedergutma[X.]hung von [X.] befasst und nur deren Aus-s[X.]hluss für verfassungs- und völkerre[X.]htskonform erklärt. No[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hie-den sei dagegen, ob eine Verpfli[X.]htung zur Restitution dann bestehe, wenn si[X.]h der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil ([X.]) von Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit darstelle, die Be-troffenen also das Opfer von "Unre[X.]ht anderer Art" ([X.] 94, 12, 45) ge-worden seien. Au[X.]h hier geht die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht konkret auf die einzelnen Zulassungsfragen ein. Sie zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass diese Fragen umstritten oder aus anderen Gründen zweifelhaft wären. Stattdessen bes[X.]hränkt sie si[X.]h auf den Hinweis, dass eine andere Re[X.]htsfrage bislang ungeklärt sei. Diese Frage - na[X.]h der Restitution bei Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit - wird aber gerade ni[X.]ht aufgeworfen. Sie wäre au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil ein Restitutionsanspru[X.]h gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] mit der Veräu-ßerung der [X.] erlos[X.]hen wäre (vgl. [X.]Z 151, 24, 25). Dana[X.]h wäre der Zulassungsgrund der [X.] nur dann hinrei[X.]hend dargelegt, wenn die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit und die Klärungs-bedürftigkeit aller oder zumindest einzelner Zulassungsfragen ausnahmsweise keiner besonderen Darlegung bedürften (vgl. etwa [X.]Z 159, 135, 138 und [X.], [X.]. v. 18. September 2003, [X.], [X.], 3765 - beide zu § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob dies der Fall ist, ers[X.]heint zweifelhaft, bedarf aber keiner Ents[X.]heidung. Denn au[X.]h die dann erforderli[X.]he Sa[X.]hprüfung führt ni[X.]ht zur Zulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerde gehören die Bodenreformenteignungen nämli[X.]h zum Gegenstand der von dem [X.] zutreffend referierten und ausgewerteten Re[X.]htspre[X.]hung des 23 - 13 - [X.], und dana[X.]h sind die Zulassungsfragen teils ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig und im Übrigen ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. b) Na[X.]h den drei Grundsatzents[X.]heidungen des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts ([X.] 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurü[X.]kgehende, dur[X.]h deren Übernahme in den [X.] und später dur[X.]h § 1 Abs. 8 Bu[X.]hst. a [X.] in staatli[X.]hes Re[X.]ht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsauss[X.]hluss für besatzungsre[X.]htli[X.]he und besatzungshoheitli[X.]he Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Darüber hinaus hat das [X.] festgestellt, dass si[X.]h eine Pfli[X.]ht zur Rü[X.]kgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerre[X.]hts no[X.]h aus der [X.] ergibt (vgl. vor allem [X.] 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber au[X.]h s[X.]hon [X.] 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.). Beides hat der [X.] in einer Ents[X.]hei-dung der [X.] vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530, 2532 f. und 2535) bestätigt und damit zuglei[X.]h eine frühere Ents[X.]heidung der [X.] (NJW 1996, 2291 ff.) bekräftigt. 24 Die im Zuge der Bodenreform dur[X.]hgeführten Enteignungen sind [X.] dieser Ents[X.]heidungen. Das ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass sämtli-[X.]he Verfahren - zumindest au[X.]h - von Bodenreformopfern oder deren Erben betrieben wurden, um die Rü[X.]kgabe der [X.] zu errei[X.]hen. Zudem hat das [X.], dessen Ents[X.]heidungen der [X.] darum als [X.] zur Bodenreform™ qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge 25 - 14 - der Bodenreform erfasst ([X.] 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.). Gemäß § 31 Abs. 1 [X.] steht somit bindend fest, dass der [X.] au[X.]h insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. [X.]E 99, 268, 269). Der [X.] und das [X.] sind dem gefolgt (vgl. nur [X.]Z 133, 98, 106 und [X.], aaO). Das Vorbringen der Bes[X.]hwerde re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hat si[X.]h das [X.] ni[X.]ht nur mit der Wieder-gutma[X.]hung von reinem [X.] befasst, sondern au[X.]h berü[X.]ksi[X.]h-tigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis verbunden waren, keiner geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterlagen und ni[X.]ht selten zur Vertreibung der Betroffenen führten ([X.] 84, 90, 97; 112, 1, 5). Mit einer re[X.]htli[X.]hen Bewertung dieser Umstände hat es si[X.]h zwar zunä[X.]hst zurü[X.]k-gehalten. In einer anderen Ents[X.]heidung ([X.] 2001, 228, 230) hat es dann aber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass es die Bodenreformenteignungen für ein großes Unre[X.]ht hält, und der Eins[X.]hätzung zugestimmt, dass diese Maßnahmen der politis[X.]hen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Mens[X.]henwürde verletz-ten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Re[X.]htsstaats unverein-bar sind. Trotzdem hält es weiter daran fest, dass dieses Unre[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]h Restitution, sondern nur im Rahmen des Ents[X.]hädigungs- und Ausglei[X.]hsleis-tungsgesetzes wiedergutzuma[X.]hen ist ([X.], aaO, 230; vgl. au[X.]h [X.] 112, 1, 37 ff.). 26 Das s[X.]hließt au[X.]h die - von der Bes[X.]hwerde (BB 6 f.) für völkerre[X.]htli[X.]h geboten era[X.]htete - Auslegung aus, na[X.]h der die Bodenreformenteignungen ni[X.]ht unter den in Nr. 1 der [X.] geregelten [X.] fallen, sondern zu den [X.] im Zusammenhang mit re[X.]htsstaatswidrigen Strafverfahren gehören sollen, deren Korrektur in Nr. 9 27 - 15 - der [X.] vorgesehen ist. Die hierfür angeführten Äußerun-gen des [X.] zur Wiedergutma[X.]hung von Unre[X.]ht ande-rer Art ([X.] 94, 12, 45) und von s[X.]hweren Mens[X.]henre[X.]htsverletzungen der [X.] Besatzungsma[X.]ht ([X.] 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der [X.] zurü[X.]kgehende Regelung der §§ 3 Abs. 2 [X.], 1 Abs. 7, Abs. 8 Bu[X.]hst. a Halbs. 2 [X.], sie beziehen si[X.]h aber gerade ni[X.]ht auf die Bodenreformenteignungen. Für diese hat das [X.] ([X.] 2004, 18, 19) vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt und gebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von [X.] keine Rü[X.]kübertragung na[X.]h dem Strafre[X.]htli[X.]hen Rehabilitierungsgesetz errei-[X.]hen können (ebenso [X.]MR, aaO, 2534; [X.], [X.] 2004, 550 f. und 551 f.; [X.], [X.]. v. 9. August 2007, 1 [X.]/07, zitiert na[X.]h Juris; a.[X.], [X.] 2003, 298 ff.; [X.] 2007, 109, 116 ff.) und zuglei[X.]h na[X.]h § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Rehabilitie-rung ausgenommen sind (vgl. dazu [X.], [X.] 2002, 461 f., aber au[X.]h [X.], [X.] 2007, 67 f.: Auss[X.]hluss s[X.]hon na[X.]h § 1 Satz 2 VwRehaG). Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Dur[X.]hbre[X.]hung des [X.] re[X.]htfertigen könnten (dazu [X.] 94, 12, 33), ma[X.]ht die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht geltend. 28 [X.]) Für die einzelnen Zulassungsfragen ergibt si[X.]h aus den Grundsatzent-s[X.]heidungen des [X.] Folgendes: 29 aa) Mit der Frage, ob es si[X.]h bei den Bodenreformverordnungen um Ausnahmegesetze zur Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe han-delt, verweist die Bes[X.]hwerde auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu § 3 der [X.] zum [X.]sbürgergesetz vom 25. [X.] - 16 - vember 1941. Für diese Vors[X.]hrift, na[X.]h der das Vermögen ins Ausland geflo-hener [X.] dem [X.] verfiel, hat der [X.] ents[X.]hieden, dass sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als sol[X.]hes niemals Re[X.]ht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämli[X.]h krasses Unre[X.]ht war ([X.]Z 9, 34, 44; 16, 350, 353 f.). Die Bes[X.]hwerde meint nun, es sei zu klären, ob das au[X.]h für die im [X.] 1945 erlassenen Bodenreformverordnungen gilt. Das [X.] hat si[X.]h mit dieser Frage ni[X.]ht befasst. Ob sie darum hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Klärung bedarf, kann hier dahingestellt blei-ben. Die Frage ist nämli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] ist der Restitutionsauss[X.]hluss ver-fassungsgemäß, obwohl die von ihm erfassten Bodenreformenteignungen ein großes Unre[X.]ht und mit den tragenden Grundsätzen eines Re[X.]htsstaats unver-einbar sind. Auss[X.]hlaggebend hierfür ist, dass die [X.] ihre Zustim-mung zur [X.] - jedenfalls na[X.]h der pfli[X.]htgemäßen Eins[X.]hät-zung der Bundesregierung - von der [X.] und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gema[X.]ht hatte ([X.] 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.). Damit wäre es unvereinbar, diese Ent-eignungen an dem seinerzeitigen oder heutigen Re[X.]ht zu messen und dana[X.]h über ihre Wirksamkeit zu befinden. Denn die von der [X.] reklamierte absolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist Fehler, glei[X.]h wel[X.]her Art sie waren, der ni[X.]ht korrigierbaren Ma[X.]htausübung der Militäradministration zu ([X.]Z 131, 169, 173 f.). 31 bb) Der völkerstrafre[X.]htli[X.]he Tatbestand des Verbre[X.]hens gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit, der erstmals in Art. 6 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] Statuts für den [X.] in [X.] definiert wurde, ist na[X.]h der von der Bes[X.]hwerde zugrunde gelegten Fassung des [X.] Völkerstrafgesetz-32 - 17 - bu[X.]hs vom 26. Juni 2002 unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter "im Rah-men eines ausgedehnten oder systematis[X.]hen Angriffs gegen eine Zivilbevölke-rung – eine identifizierbare Gruppe oder [X.] verfolgt, indem er ihr aus politis[X.]hen, rassis[X.]hen, nationalen, ethnis[X.]hen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Ges[X.]hle[X.]hts oder aus anderen na[X.]h den allgemei-nen Regeln des Völkerre[X.]hts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegen-de Mens[X.]henre[X.]hte entzieht oder diese wesentli[X.]h eins[X.]hränkt" (Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 [X.]; ähnli[X.]h Art. 7 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]). Ob die Bodenre-form unter diesen Tatbestand fällt, hat das [X.] ni[X.]ht ent-s[X.]hieden. Der [X.] beri[X.]htet in seiner Ents[X.]heidung vom 2. März 2005 (aaO, 2531) zwar von einer entspre[X.]henden Rüge der damaligen Bes[X.]hwerdeführer; in der Begründung geht er aber ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auf sie ein. Die zweite Zulassungsfrage ist also ebenfalls ungeklärt. Au[X.]h sie ist aber ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. vor allem [X.] 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner [X.] 2007, 109, 115 f.) lässt si[X.]h aus dem Völkerre[X.]ht selbst dann keine Resti-tutionspfli[X.]ht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitli[X.]hen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerre[X.]ht verstießen. Aus Art. 53 der [X.] und den Regeln der [X.] ([X.]) zum Re[X.]ht der Staatenverantwortli[X.]hkeit ergibt si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht, dass die Enteignungen unter dieser Voraussetzung als ni[X.]htig zu [X.] wären. Die [X.] wäre vielmehr nur zur erfolgsbe-zogenen Zusammenarbeit verpfli[X.]htet, um einen Zustand näher am Völkerre[X.]ht zu errei[X.]hen. Dieser Pfli[X.]ht ist sie dadur[X.]h na[X.]hgekommen, dass sie die deut-s[X.]he Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedli[X.]h herbeigeführt hat. 33 - 18 - Entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerde hat si[X.]h das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht au[X.]h bei dieser völkerre[X.]htli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht auf die [X.] reinen [X.]s bes[X.]hränkt, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass Handlungen der [X.] Besatzungsma[X.]ht elementaren Re[X.]htsgrundsätzen widerspra[X.]hen, weil sie si[X.]h ohne Differenzie-rung na[X.]h individueller Verantwortung gegen eine als [X.] ri[X.]hteten und auf deren wirts[X.]haftli[X.]he oder gar physis[X.]he Verni[X.]htung zielten. Es hat sol[X.]he Handlungen aber für unerhebli[X.]h erklärt, weil es na[X.]h seiner Re[X.]htspre[X.]hung gerade ni[X.]ht darauf ankommt, wo die Grenzen der Kompetenz zur Gestaltung des [X.] verlaufen und ob sie übers[X.]hritten worden sind ([X.] 112, 1, 31). 34 [X.][X.]) [X.] ist ni[X.]ht mehr klärungsbedürftig. Das [X.] hat mehrfa[X.]h klargestellt, dass die [X.] für die besatzungsre[X.]htli[X.]hen und besatzungshoheitli[X.]hen Enteig-nungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortli[X.]h ist wie für [X.] ausländis[X.]her Staatsgewalten ([X.] 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; ebenso [X.]MR, aaO, 2532 f. sowie [X.], aaO, 2291 und 2292). Es hat [X.] eine völkerre[X.]htli[X.]he Restitutionspfli[X.]ht, die na[X.]h Art. 35 der [X.]-Regeln nur den verantwortli[X.]hen Staat selbst trifft, verneint und ledigli[X.]h die [X.] anerkannt, wel[X.]he na[X.]h Art. 41 der [X.]-Regeln aus der s[X.]hweren [X.] zwingenden Völkerre[X.]hts dur[X.]h einen ausländis[X.]hen Staat resultieren. 35 [X.]) Au[X.]h die vierte Zulassungsfrage bedarf keiner Klärung. Das Bundes-verfassungsgeri[X.]ht hat zwar nur ents[X.]hieden, dass die [X.] völkerre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zur Rü[X.]kgabe der im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstü[X.]ke verpfli[X.]htet ist. Damit steht aber zuglei[X.]h außer Zwei-fel, dass das Völkerre[X.]ht die Veräußerung dieser Grundstü[X.]ke ni[X.]ht verbietet. 36 - 19 - Denn ein sol[X.]hes Verbot könnte si[X.]h allenfalls daraus ergeben, dass die ge-s[X.]huldete Rü[X.]kgabe der Grundstü[X.]ke dur[X.]h deren Veräußerung vereitelt wird. Es setzt damit eine bestehende Restitutionspfli[X.]ht voraus. Dass dies in Re[X.]htspre[X.]hung oder Literatur umstritten wäre, ist ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h. Die Bes[X.]hwerde zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass die Frage aus anderen Gründen zweifelhaft und darum klärungsbedürftig wäre. Sie ma[X.]ht in erster [X.] geltend, mit der Veräußerung von [X.]n an beliebige Dritte berei[X.]here si[X.]h die [X.] an einem von [X.] Behörden begangenen Verbre[X.]hen gegen die Mens[X.]hli[X.]hkeit und perpetuiere zuglei[X.]h das von diesen ges[X.]haffene Unre[X.]ht. Die Veräußerung sei daher [X.] wie bei der Hehlerei (§ 259 StGB) [X.] gemäß § 134 BGB oder zumindest ge-mäß § 138 BGB ni[X.]htig. Diese Argumentation widerspri[X.]ht ni[X.]ht nur der eindeu-tigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprü[X.]he nur dur[X.]h den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] und gerade ni[X.]ht dur[X.]h ein relatives oder gar dur[X.]h ein absolutes, na[X.]h § 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot ges[X.]hützt hat (vgl. dazu nur [X.]Z 124, 147, 149 f.), sondern au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu dem völkerre[X.]htli[X.]hen Berei[X.]herungsverbot ([X.] 112, 1, 37 ff.). Dana[X.]h ist die Pfli[X.]ht, si[X.]h ni[X.]ht an einem fremden Völkerre[X.]htsverstoß zu berei[X.]hern, ni[X.]ht zwingend auf eine Rü[X.]kgabe der wiedererlangten Vermö-gensgegenstände an die Alteigentümer geri[X.]htet. Verlangt wird vielmehr nur ein insgesamt hinrei[X.]hendes Niveau der Auskehrung, bei deren Dur[X.]hführung der Staat au[X.]h weiteren verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben Re[X.]hnung tragen kann. Dieser Anforderung hat die [X.] dur[X.]h den Erlass des Ents[X.]hädigungs- und Ausglei[X.]hsleistungsgesetzes und andere Leistungen ge-nügt. 37 - 20 - Soweit die Bes[X.]hwerde die Ni[X.]htigkeit der Veräußerung von [X.] aus einem Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2 [X.], 1 Abs. 7 [X.] herleiten will, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Denn zum einen können diese Vors[X.]hriften s[X.]hon deshalb ni[X.]ht als Verbotsgesetze na[X.]h § 134 BGB ausgelegt werden, weil au[X.]h der aus einer strafre[X.]htli[X.]hen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspru[X.]h unter § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] fällt und [X.] gerade ni[X.]ht dur[X.]h ein absolutes Veräußerungsverbot ges[X.]hützt wird. Zum anderen können die Opfer der Bodenreform na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ohnehin keine strafre[X.]htli[X.]he Rehabilitierung errei-[X.]hen (s.o. vor [X.]), so dass die Veräußerung von [X.]n au[X.]h ni[X.]ht gegen §§ 3 Abs. 2 [X.], 1 Abs. 7 [X.] verstößt. 38 2. Wegen derselben vier Re[X.]htsfragen ma[X.]ht die Bes[X.]hwerde au[X.]h den Zulassungsgrund der Re[X.]htsfortbildung geltend. Auf dessen Voraussetzungen geht sie ni[X.]ht näher ein (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie sind au[X.]h ni[X.]ht erfüllt. Denn die Zulassungsfragen sind aus den dargestellten Gründen entweder ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, oder sie geben keine Veranlassung, hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Leitsätze aufzustellen, weil das [X.] s[X.]hon genügend ri[X.]htungsweisende Orientierungshilfen gegeben hat. 39 3. a) Den Zulassungsgrund der Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre-[X.]hung ma[X.]ht die Bes[X.]hwerde zunä[X.]hst unter dem Gesi[X.]htspunkt der Divergenz geltend. Sie rügt, das Berufungsurteil wei[X.]he von den bereits erwähnten Ent-s[X.]heidungen des [X.]s zu § 3 der [X.] zum [X.]sbürgergesetz ab. Denn es beruhe "auf folgendem Re[X.]htssatz: Die Aufre[X.]hterhaltung der Enteignung verstößt ni[X.]ht gegen völkerre[X.]htli[X.]he Grund-sätze" ([X.]). 40 - 21 - Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu [X.]Z 152, 182, 186; 154, 288, 292 f.) sind damit ni[X.]ht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Denn zum einen ist die dem Berufungsgeri[X.]ht zuges[X.]hriebene Aussage kein abstrakter Re[X.]htssatz, sondern das Ergebnis eines Subsumtionss[X.]hlusses. Zum anderen zeigt die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht auf, inwiefern diese Aussage von den naturre[X.]htli[X.]h begründeten Re[X.]htssätzen abwei[X.]ht, aus denen der [X.] in den Verglei[X.]hsents[X.]heidungen die Ni[X.]htigkeit der NS-Verordnung über den Verfall jüdis[X.]hen Vermögens hergeleitet hat. 41 Die behauptete Divergenz besteht au[X.]h ni[X.]ht. Die Verglei[X.]hsents[X.]hei-dungen beruhen auf dem Re[X.]htssatz, dass politis[X.]he Ausnahmegesetze, die si[X.]h gegen eine auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h ihrer Rasse abgegrenzte Personengruppe ri[X.]hten und deren Vermögen für verfallen erklären, wegen ihres den Grunder-fordernissen jeder re[X.]htsstaatli[X.]hen Ordnung widerspre[X.]henden Unre[X.]htsge-halts als von vornherein ni[X.]htig anzusehen sind. Hiervon wei[X.]ht das Berufungs-geri[X.]ht selbst dann ni[X.]ht ab, wenn man mit der Bes[X.]hwerde unterstellt, dass au[X.]h die Bodenreformverordnungen den Grunderfordernissen jeder re[X.]htsstaat-li[X.]hen Ordnung widerspre[X.]hen, und glei[X.]hzeitig davon absieht, dass sie ni[X.]ht rassistis[X.]h, sondern politis[X.]h motiviert sind und das Vermögen der Betroffenen au[X.]h ni[X.]ht für verfallen erklären, sondern deren gesondert zu vollziehende Ent-eignung anordnen. Denn das Berufungsgeri[X.]ht geht ledigli[X.]h davon aus, dass die besatzungsre[X.]htli[X.]hen und besatzungshoheitli[X.]hen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 kraft [X.]re[X.]hts Bestand haben ([X.]). Es bejaht also ni[X.]ht etwa die Wirksamkeit re[X.]htsstaatswidriger Ausnahmegesetze oder Ent-eignungen, sondern stützt si[X.]h auf Art. 143 Abs. 3 GG, der für die hier zu beur-teilenden Eingriffe in das Eigentum bestimmt, dass sie ungea[X.]htet ihrer mögli-[X.]hen Re[X.]htswidrigkeit als unüberprüfbar und unumkehrbar hinzunehmen sind. 42 - 22 - b) Die Zulassung zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung hält die Bes[X.]hwerde ferner deshalb für erforderli[X.]h, weil das Berufungsgeri[X.]ht die Verhandlung ni[X.]ht - wie von den Beklagten beantragt - gemäß § 148 ZPO aus-gesetzt hat. Dadur[X.]h habe es die Verfahrensgrundre[X.]hte der Beklagten auf ef-fektiven Re[X.]htss[X.]hutz, auf ein faires Verfahren und auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verletzt. Denn es habe eine Prognose über den Ausgang eines vorgreif-li[X.]hen Re[X.]htsstreits (12 U 12/06) angestellt, ohne die Akten beizuziehen und auf den Vortrag der dortigen Klägervertreter zu der angekündigten Ents[X.]hei-dung na[X.]h § 522 Abs. 2 ZPO einzugehen. 43 Die Darlegung der damit geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe genügt den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil sie das Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen allein anhand der Bes[X.]hwerdebegründung und des Berufungsurteils zu prüfen (vgl. [X.]Z 152, 182, 185). Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Bes[X.]hwerde referiert weder den als übergan-gen gerügten Sa[X.]hvortrag no[X.]h ma[X.]ht sie Umstände deutli[X.]h, die darauf s[X.]hließen lassen könnten, dass dieser Vortrag entweder überhaupt ni[X.]ht zur Kenntnis genommen oder bei der Ents[X.]heidung ni[X.]ht erwogen worden wäre. (vgl. [X.]Z 154, 288, 300; [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1435, 1436). Zum anderen lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht feststellen, ob die unterbliebene Aussetzung die Verfahrensgrundre[X.]hte der Beklagten auf effekti-ven Re[X.]htss[X.]hutz und ein faires Verfahren verletzt. Denn dazu müsste zu-nä[X.]hst geklärt werden, ob das einfa[X.]he Re[X.]ht die Aussetzung überhaupt zu-lässt. Dem Berufungsurteil lässt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht einmal der Gegenstand des angebli[X.]h vorgreifli[X.]hen Re[X.]htsstreits entnehmen, und die Bes[X.]hwerde deutet ledigli[X.]h an, dass in diesem Prozess darüber gestritten wird, ob die [X.] das Pa[X.]htverhältnis - gemeint ist wohl: aus dem Pa[X.]htvertrag vom 12. November 44 - 23 - 1993 - wirksam gekündigt hat. Au[X.]h aus dem von ihr erwähnten S[X.]hriftsatz vom 14. September 2007 ergibt si[X.]h nur, dass das Parallelverfahren eine Klage der früheren Beklagten zu 2 gegen die [X.] zum Gegenstand und mit der Frage zu tun hat, ob das zwis[X.]hen diesen [X.]en bestehende Pa[X.]htverhältnis bis zum 30. September 2010 verlängert worden ist. Das genügt ni[X.]ht, um die na[X.]h § 148 ZPO erforderli[X.]he Vorgreifli[X.]hkeit feststellen zu können. Sollte si[X.]h das Parallelverfahren auf die in dem S[X.]hriftsatz erwähnte Klage bes[X.]hränken, hätte es s[X.]hon deshalb keine präjudizielle Bedeutung, weil die [X.]an dem hier zu beurteilenden Re[X.]htsstreit nie beteiligt war und au[X.]h die Erben der früheren Beklagten zu 2 mit der Rü[X.]knahme der Ans[X.]hlussberufung aus dem Beru-fungsverfahren ausges[X.]hieden sind. Eine Aussetzung na[X.]h § 148 ZPO wäre dann ni[X.]ht einmal zulässig (vgl. [X.]Z 162, 373, 375 f.) und erst re[X.]ht ni[X.]ht von [X.] wegen geboten. 5. Weitere Zulassungsgründe ma[X.]ht die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht geltend. [X.] rügt sie ni[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Daher kann offen bleiben, ob diese Argumentation die Zulassung zur Si[X.]herung einer ein-heitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h ma[X.]hen würde, weil ihr erkennbar der - unri[X.]htige (vgl. [X.]Z 69, 37, 41) - [X.] zugrunde liegt, dass die Zwi-s[X.]henfeststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreifli[X.]hkeit des festzustellenden Re[X.]htsverhältnisses au[X.]h no[X.]h ein besonderes Feststellungs-interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO voraussetzt. 45 - 24 - V. Die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens hat der [X.] den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung auferlegt (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). 46 VI. Der Gegenstandswert des Bes[X.]hwerdeverfahrens ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der beabsi[X.]htigten Revision angegriffen werden sollte (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG). Das sind hier 948.600 •. 47 Davon entfallen 36.200 • auf die Verurteilung zur Übertragung der [X.], die der [X.] na[X.]h den Angaben der Klägerin mit 500 • pro Hektar bewertet, und weitere 5.000 • auf den von dem Berufungsgeri[X.]ht bestä-tigten Feststellungsausspru[X.]h (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). 48 Hinzu kommen 907.400 • für die Abweisung der [X.]. Die mit ihr erstrebte Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum an den [X.] ni[X.]ht erworben habe, fällt unter § 6 Satz 1 ZPO. Diese Vors[X.]hrift gilt ni[X.]ht nur für Besitz-, sondern erst re[X.]ht für Eigentumsstreitigkeiten (vgl. nur [X.], [X.]. v. 12. September 2000, [X.], NJW-RR 2001, 518 und [X.]/[X.], 3. Aufl. § 6 Rdn. 6 m.w.[X.]). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ist sie insoweit au[X.]h für den Gebührenstreitwert maßgebli[X.]h ([X.], [X.]. v. 11. Dezember 1981, [X.], [X.], 221 f.). Dieser ist deshalb unab-hängig von dem Interesse der Bes[X.]hwerdeführer na[X.]h dem vollen Wert der [X.] zu bemessen. Der [X.] s[X.]hätzt den Verkehrswert dieser Grundstü[X.]ke auf den Kaufpreis, den die Klägerin für deren Erwerb gezahlt hat. 49 - 25 - Ein Feststellungsabs[X.]hlag ist s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vorzunehmen, weil die [X.] auf eine negative Feststellung geri[X.]htet ist (vgl. nur [X.], [X.]. v. 29. April 2004, [X.], [X.], 352, 353). Auf die umstrittene Frage, ob § 6 ZPO einen sol[X.]hen Abs[X.]hlag zulässt (so [X.]/[X.], § 6 Rdn. 11; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 6 Rdn. 14; jeweils m.w.[X.]), kommt es daher ni[X.]ht an. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts s[X.]hließt aber au[X.]h eine weitere Erhöhung des Streitwerts aus. Denn soweit die Klägerin als neue Eigentümerin der [X.] deren Herausgabe verlangt (§ 985 BGB, §§ 596 Abs. 1 und 3, 593b, 566 BGB), ist der Gegenstand der Klage wirts[X.]haftli[X.]h mit dem der [X.] identis[X.]h, so dass na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur deren höherer Wert maßgebend ist. Die Bemessung des [X.] na[X.]h dem vollen Verkehrswert ist mit der aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspfli[X.]ht ver-einbar. Na[X.]h einer Kammerents[X.]heidung des [X.] (NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von § 6 ZPO den Anspru[X.]h des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutzes allerdings dann ver-letzen, wenn sie zu Kosten führt, die außer Verhältnis zu seinem wirts[X.]haftli-[X.]hen Interesse an der Re[X.]htsverteidigung stehen und damit die freie Ents[X.]hei-dung, den Anspru[X.]h zu erfüllen oder es auf einen Prozess ankommen zu [X.], in re[X.]htsstaatli[X.]h ni[X.]ht mehr zu vertretender Weise beeinträ[X.]htigen. Im S[X.]hrifttum ist diese - bislang vereinzelt gebliebene - Ents[X.]heidung auf Kritik ge-stoßen (vgl. nur [X.]/[X.], aaO, § 6 Rdn. 1 und [X.]/[X.], § 6 Rdn. 2 m.w.[X.]). Auf deren Bere[X.]htigung kommt es hier jedo[X.]h ni[X.]ht an. Denn soweit der festgesetzte Streitwert das Interesse der [X.] übersteigt, ist dies allein auf deren Prozessführung zurü[X.]kzuführen. Die Abwehr des mit der Klage verfolgten Herausgabeanspru[X.]hs ist gebührenre[X.]ht-li[X.]h na[X.]h § 41 Abs. 2 GKG privilegiert. Unter dem S[X.]hutz dieser Vors[X.]hrift 50 - 26 - konnten die Beklagten au[X.]h einwenden, die Klägerin sei ni[X.]ht Eigentümerin der [X.] geworden. Zu ihrer Re[X.]htsverteidigung war die [X.] also ni[X.]ht erforderli[X.]h, so dass der Streitwert au[X.]h na[X.]h der umstrittenen Kam-merents[X.]heidung des [X.] keiner Korrektur bedarf. [X.] die Widerklage ni[X.]ht zur Re[X.]htsverteidigung, sondern mit dem Ziel erhoben worden sein sollte, die von den Beklagten betriebene Restitution der [X.] zu befördern, entspri[X.]ht die Bewertung na[X.]h § 6 ZPO dem mit ihr verfolgten Interesse. Ob sie prozessual sinnvoll und zur Verfolgung dieses Ziels geeignet war, ist für den Streitwert ohne Bedeutung. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgeri[X.]hts, in der die [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt ist, kann ni[X.]ht geändert werden. Auf die Frage, ob § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Revisionsgeri[X.]ht eine sol[X.]he Änderung au[X.]h im Ver-fahren der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ermögli[X.]ht, kommt es dabei ni[X.]ht an. Denn die Anwendung dieser Vors[X.]hrift kommt hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Be-tra[X.]ht, weil dadur[X.]h die Kostenents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts unri[X.]htig würde und jedenfalls deren Anpassung im Verfahren der Ni[X.]htzulassungsbe-s[X.]hwerde unzulässig ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat 35 % der Kosten des [X.] den Beklagten als Gesamts[X.]huldnern und die restli[X.]hen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Diese Verteilung entspri[X.]ht dem Wertver-hältnis zwis[X.]hen dem gegen alle Beklagten geri[X.]hteten Herausgabeanspru[X.]h und der nur von dem Beklagten zu 1 verlangten Übertragung der Zahlungsan-sprü[X.]he. Dieses Verhältnis ändert si[X.]h erhebli[X.]h, wenn man den auf alle [X.] entfallenden Anteil na[X.]h dem wesentli[X.]h höheren Wert der [X.] bemisst. Da die Kostenents[X.]heidung im Verfahren der Ni[X.]htzulas-sungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht entspre[X.]hend geändert werden kann ([X.], [X.]. v. 27. Mai 2004, [X.], NJW 2004, 2598; [X.]. v. 28. März 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1508), würde der Beklagte zu 1 dur[X.]h die [X.] - 27 - zung des Streitwerts bena[X.]hteiligt. Dessen na[X.]hträgli[X.]he Änderung ist daher aus denselben Gründen ausges[X.]hlossen wie bei einer re[X.]htskräftigen Kosten-ents[X.]heidung (dazu [X.], [X.]. v. 30. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 925; [X.]. v. 31. August 2000, [X.], zitiert na[X.]h Juris). [X.] Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - [X.] - OLG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 23.10.2007 - 12 U 14/06 -

Meta

LwZR 12/07

28.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. LwZR 12/07 (REWIS RS 2008, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 552

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