Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 3 B 93/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 4685

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Vermögensentziehung; Bodenreformenteignung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt als [X.] die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihres Großvaters. Dieser war Eigentümer des Rittergutes [X.] ([X.]) und einer Ziegelei und wurde im Zuge der Bodenreform 1945 enteignet. Ihr Antrag, die Enteignung des landwirtschaftlichen Guts aufzuheben, ist im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des [X.] (VwRehaG) i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a des [X.]es ([X.]) ausgeschlossen, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.

3

Die Beschwerde wendet sich mit der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im [X.] nicht gegen das angefochtene Urteil, sondern die ihm zugrunde liegende Rechtsprechung des [X.]. Sie meint, der auf die Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.], zu denen [X.] gehören, sei verfassungswidrig und rechtsfehlerhaft. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht lediglich die Subsumtion oder den in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, und die dazu angestellten Erwägungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielfach behandelt worden und seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - [X.]E 84, 90 <115>; BVerwG, Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>, vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 6 S. 23, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 31 S. 107 m.w.N.). Die Klägerin mag diese Rechtsprechung für falsch halten, zeigt mit der Wiederholung bekannter Einwände gegen sie aber keinen Anlass zu einer erneuten oder weitergehenden Klärung auf.

4

Das Verwaltungsgericht ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht abgewichen. Soweit die Beschwerde - wohl auch mit Blick auf den Zulassungsgrund der Divergenz - geltend macht, [X.] hätten auch dann der politischen Verfolgung - und nicht der Landbeschaffung - gedient, wenn sie Güter von mehr als 100 ha betroffen hätten, kommt es hierauf für die Entscheidung des Falles nicht an. Die Argumentation der Beschwerde führt auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG, für den der [X.]) Charakter der Vermögensentziehung nicht bedeutsam ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ist nur bei [X.] auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage nach Zweck und Ziel der Maßnahme zu unterscheiden, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. Die Rückgängigmachung richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nach dem [X.], wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem [X.], wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 <44 f.>). Den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG hat das Verwaltungsgericht aber gerade nicht herangezogen, weil es von einem besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung ausgegangen ist, was die Beschwerde nicht mit durchgreifenden [X.] infrage stellt.

5

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 93/12

27.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Magdeburg, 20. August 2012, Az: 5 A 12/12 MD, Urteil

§ 1 Abs 1 S 2 VwRehaG, § 1 Abs 1 S 3 VwRehaG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 3 B 93/12 (REWIS RS 2013, 4685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4685

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