Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 5/20 R

13. Senat | REWIS RS 2021, 9401

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - verstorbener Versicherter ohne Rentenbezug - Verfassungsmäßigkeit - kein Antragsrecht nach § 38 Abs 1 S 2 iVm § 37 Abs 1 und Abs 2 VersAusglG für Hinterbliebene)


Leitsatz

Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin ein Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin ist die Witwe des bei der Beklagten versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherter), den sie 1995 heiratete. Dessen erste Ehe war 1994 rechtskräftig geschieden und im Wege des Versorgungsausgleichs waren zu seinen Lasten Rentenanwartschaften iHv 669,53 DM auf das Rentenkonto der früheren Ehefrau übertragen worden. Diese verstarb 2011, ohne eine Rente aus den übertragenen Anwartschaften bezogen zu haben. Auf Antrag des Versicherten setzte die Beklagte die Kürzung seines Rentenanrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs ab dem 1.6.2011 aus (Bescheid vom [X.]). Dabei wies sie darauf hin, dass sich die Aussetzung der Kürzung nicht auf eine Hinterbliebenenrente auswirke. Der Versicherte verstarb am [X.], ohne eine Rente bezogen zu haben.

3

Die Klägerin beantragte Hinterbliebenenrente und begehrte mit Schreiben vom [X.] die "Aussetzung des Versorgungsausgleichs". Die Beklagte bewilligte ihr große Witwenrente ab dem [X.] unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags von 15,7056 Entgeltpunkten (Bescheid vom 13.2.2013). Dagegen ergriff die Klägerin keinen Rechtsbehelf. In der Folgezeit lehnte die Beklagte eine "Aussetzung der Kürzung (der) Witwenrente durch den Versorgungsausgleich" ab (Bescheid vom 26.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2015).

4

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.11.2018). Die Berufung, mit der die Klägerin beantragt hatte "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Witwenrente (…) auf der Grundlage der nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente zu berechnen", ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, unter Geltung des zum [X.] neu geregelten [X.]s würden die Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Versicherten ihre Versorgung nicht mehr ungekürzt erhalten. Nach § 37 Abs 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz ([X.]) könnten ausschließlich ausgleichspflichtige Versicherte eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person beanspruchen. Das von ihnen wahrgenommene Antragsrecht wirke auch nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter. Etwas anderes gelte nur für sog Folgerenten, die nach § 88 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI Besitzschutz genössen, wenn ein Versicherter - anders als vorliegend - bereits eine (ungekürzte) Rente bezogen habe. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.2.2020).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin vor allem eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Ihre Schlechterstellung gegenüber Witwen, deren verstorbener Ehemann zu Lebzeiten bereits eine Rente aus einem ungekürzten Anrecht erhalten habe, sei nicht zu rechtfertigen. Sie habe auch auf die Zusage der Beklagten vertraut, dem Versicherten werde eine Altersrente ohne versorgungsausgleichsbedingten Abschlag gewährt werden. Die Berücksichtigung des Abschlags bei ihrer Witwenrente widerspreche zudem der im [X.] geltenden Härtefallregelung, denn der Versicherte habe im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein finanzielles Opfer erbracht, das letztlich ausschließlich dem Rentenversicherungsträger zugutekomme.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des L[X.] Hamburg vom 19.2.2020, das Urteil des [X.] Hamburg vom 2.11.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Änderung des Bescheids vom 13.2.2013 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 15,7056 persönlicher Entgeltpunkte ab dem [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Urteilen des [X.] und [X.] der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015. Bezogen hierauf ist über das Begehren der [X.]lägerin zu entscheiden, eine höhere große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 15,7056 persönlicher Entgeltpunkte zu beziehen. Dies hat die [X.]lägerin beginnend mit ihrem Schreiben vom [X.] stets verlangt. Über dieses Begehren kann der [X.] trotz der Bestandskraft des Rentenbescheids vom 13.2.2013 entscheiden. Indem die Beklagte mit ihrem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 die "Aussetzung der [X.]ürzung … (der) Witwenrente durch den Versorgungsausgleich" ablehnte, lehnte sie aus objektivierter Sicht der [X.]lägerin (vgl zur Auslegung von Bescheiden nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen - § 133, 157 [X.] - nur B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]5 mwN) zugleich die abschlagsfreie Neufestsetzung der Rentenhöhe in einem von Amts wegen eröffneten Zugunstenverfahren ab. Über den in diesem Sinne auszulegenden Bescheid haben [X.] und [X.] auch entschieden, indem sie einen Anspruch der [X.]lägerin auf Auszahlung einer "ungekürzten" Rente verneint haben.

Den geltend gemachten Anspruch kann die [X.]lägerin im gerichtlichen Verfahren mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G) verfolgen. Einen entsprechenden Antrag hat sie im Revisionsverfahren formuliert. Selbst wenn man dies als einen Übergang von einer [X.] zu einer Leistungsklage ansehen wollte, würde hierin nicht etwa eine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 168 Satz 1 [X.]G) [X.]lageänderung liegen, sondern lediglich eine Erweiterung des [X.]lageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des [X.]lagegrunds iS des § 99 [X.] [X.] [X.]G (vgl zum auch im Revisionsverfahren zulässigen Übergang von einer Leistungs- zur Feststellungsklage B[X.] Urteil vom 8.9.2015 - B 1 [X.]R 27/14 R - [X.] 4-2500 § 76 [X.] Rd[X.]6).

B. Zutreffend hat das [X.] die Berufung der [X.]lägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2015 ist rechtmäßig. Zu Recht lehnte die Beklagte darin die teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 13.2.2013 und Festsetzung eines höheren Monatsbetrags der gewährten großen Witwenrente im Zugunstenverfahren ab.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der [X.]lägerin kommt allein § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X (idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001 - [X.]) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich - was hier allein in Betracht kommt - im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist nicht der Fall, denn die Beklagte musste - worüber die Beteiligten allein streiten - bei der Rentenberechnung keine 15,7056 weiteren persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Monatsbetrag der gewährten Rente aus anderen Gründen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, liegen nicht vor; dies wird von der [X.]lägerin auch nicht geltend gemacht.

Die Beklagte ermittelte die persönlichen Entgeltpunkte zutreffend auf Grundlage der um einen [X.]n Abschlag gekürzten Entgeltpunkte des Versicherten. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 66 [X.] [X.], Abs 1 [X.] iVm § 76 Abs 1, [X.] [X.]B VI (hierzu unter [X.]). Die [X.]lägerin kann weder nach § 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] vom [X.] ([X.] - hierzu unter I[X.]) noch aufgrund der Besitzschutzregelung in § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI (hierzu unter II[X.]) beanspruchen, dass der Monatsbetrag ihrer Rente ohne Berücksichtigung des Abschlags festgesetzt wird. Insoweit ist der [X.] auch nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsnormen überzeugt (hierzu unter [X.]), sodass es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 GG bedarf.

[X.] Der Monatsbetrag der großen Witwenrente der [X.]lägerin war unter Berücksichtigung eines [X.]n Abschlags von 15,7056 Entgeltpunkten festzusetzen. Das folgt aus § 66 [X.] [X.], Abs 1 [X.] iVm § 76 Abs 1, [X.], Abs 4 Satz 1 [X.]B VI, die jeweils in der bei Rentenbeginn am 27.12.2012 geltenden Fassung anzuwenden sind (§ 300 Abs 1 [X.]B VI).

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei [X.] die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten (§ 66 [X.] [X.] [X.]B VI idF der Neubekanntmachung vom [X.]). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwenrente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 [X.]B VI idF des [X.]). Die Summe aller Entgeltpunkte des Versicherten ergibt sich dabei durch Addition sämtlicher Entgeltpunkte für die in § 66 Abs 1 [X.]B VI aufgezählten rentenrechtlichen Zeiten und Tatbestände. Zu den (negativen) Summanden zählen gemäß § 66 Abs 1 [X.] [X.]B VI (idF des [X.]) "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von [X.]en zu Lasten des Versicherten resultieren 76 Abs 1, 3 [X.]B VI idF der Neubekanntmachung vom [X.]).

Ein solcher Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsgleich war hier im Umfang von 15,7056 Entgeltpunkten vorzunehmen. Zur Ermittlung des Abschlags wird der Monatsbetrag der übertragenen [X.]en durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt (§ 76 Abs 4 Satz 1 [X.]B VI idF der Neubekanntmachung vom [X.]). Nach den für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] wurden aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils zu Lasten des Versicherten [X.]en mit einem Monatsbetrag von 669,53 DM übertragen. [X.] durch den aktuellen Rentenwert, der bei Ende der Ehezeit am 28.2.1993 42,63 DM betrug (§ 1 Abs 1 [X.] 1992 vom [X.], [X.] 1017), ergeben sich 15,7056.

I[X.] Aus dem [X.] kann die [X.]lägerin keine Nichtberücksichtigung dieses Abschlags herleiten. Zur Anwendung kommen vorliegend die Regelungen des [X.] (hierzu unter 1.). Dass die Beklagte mit Bescheid vom [X.] gegenüber dem Versicherten die [X.]ürzung seines Rentenanrechts aussetzte, ließ den im Rahmen des Versorgungsausgleichs vorgenommenen Abschlag an Entgeltpunkten unberührt (hierzu unter 2.). Die gegenüber dem Versicherten getroffene Verfügung wirkt auch nicht zugunsten der [X.]lägerin weiter (hierzu unter 3.). Als Hinterbliebene kann sie selbst die Durchführung eines solchen [X.]s nicht beanspruchen (hierzu unter 4.).

1. Etwaige Ansprüche der [X.]lägerin aus dem [X.] bestimmen sich nach dem [X.] und nicht nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (im Folgenden: [X.]) vom 21.2.1983 ([X.] 105). Dieses sah in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 [X.] Satz 1 [X.] für den Fall des Vorversterbens des [X.] noch vor, dass die Versorgung des [X.] und, soweit sie belastet waren, auch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Das [X.] ist mit dem [X.] außer [X.] getreten (Art 23 Satz 2 [X.] des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom [X.] - [X.]). Nach der Übergangsvorschrift des § 49 [X.] ist das zuvor geltende Recht nur dann weiterhin anzuwenden, wenn für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 [X.] der Antrag vor dem [X.] beim Versorgungsträger eingegangen ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wurde erstmals am 17.5.2011 vom Versicherten gestellt.

2. Die mit Bescheid vom [X.] gegenüber dem Versicherten abgegebene Erklärung der Beklagten, die [X.]ürzung seines Anrechts gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 [X.] ab dem 1.6.2011 auszusetzen, blieb ohne Auswirkung auf die sich nach seinem Versicherungskonto ergebenden Entgeltpunkte. Mit dieser Erklärung verpflichtete sich die Beklagte lediglich dazu, zukünftig von der an sich gebotenen [X.]ürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs abzusehen (vgl dazu nur [X.]/[X.] in [X.], [X.], 16. Aufl 2020, § 37 Rd[X.]).

Nach § 37 [X.] (in der Fassung des VAStrRefG) wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (Abs 1 Satz 1). Diese "[X.]" genannte Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat ([X.]). Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] (ebenfalls in der Fassung des VAStrRefG) (nur) die ausgleichspflichtige Person. Selbst nach Durchführung eines solchen [X.]s bleibt die Übertragung von [X.]en und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des [X.] bestehen (B[X.] Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a [X.] - B[X.]E 64, 75 = [X.] 5795 § 4 [X.] - juris Rd[X.]9 ff; B[X.] Urteil vom 22.11.1988 - 5/4a [X.] - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 61/87 - [X.] 5795 § 4 [X.]; B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]3). Anders als die insoweit ungenaue Bezeichnung "[X.]" vorgibt, wird bei seiner Durchführung nicht etwa der Versorgungsausgleich durch eine Rückübertragung von Anrechten rückgängig gemacht; damit würden die Versorgungsträger zudem den Bereich der Rentenberechnung überschreiten, für den sie in diesem Zusammenhang nur zuständig sind (vgl B[X.] Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a [X.] - B[X.]E 64, 75 = [X.] 5795 § 4 [X.] - juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]3). Es wird lediglich die aus dem [X.]n Abschlag an Entgeltpunkten resultierende Rentenkürzung in Bezug auf einen bestimmten Rentenanspruch ausgesetzt (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]5), um die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu mildern (vgl B[X.] Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a [X.] - B[X.]E 64, 75 = [X.] 5795 § 4 [X.] - juris Rd[X.]0).

3. Die Beklagte war aufgrund des Bescheids vom [X.] nicht verpflichtet, in Bezug auf die der [X.]lägerin gewährte Witwenrente von einer [X.]ürzung des Anrechts abzusehen. Das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner noch zu Lebzeiten wahrgenommene Antragsrecht nach § 38 Abs 1 Satz 2 iVm § 37 Abs 1 Satz 2, [X.] [X.] wirkt im Rentenrecht nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter (B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]6; aA Stock in [X.]/Silber, [X.]B VI, 4. Aufl 2018, § 37 [X.] Rd[X.] 8). Das galt im Übrigen bereits für Anträge nach § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 [X.] Satz 1 [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]6). Die Renten wegen Todes (§§ 46 ff [X.]B VI) sind nicht aus den Versichertenrenten abgeleitet, sondern davon unabhängig nach den §§ 63 ff [X.]B VI zu ermitteln, wenn auch aus dem [X.] des verstorbenen Versicherten. Aus diesem ergeben sich jedoch selbst nach einem durchgeführten [X.] nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]7).

Anders als mit der Revision geltend gemacht, kann die [X.]lägerin aus dem Bescheid vom [X.] keinen Vertrauensschutz herleiten. Unabhängig davon, dass sie nicht dessen Adressatin ist (vgl zur Verbindlichkeit einer Zusicherung gegenüber Dritten und ihren Voraussetzungen etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.]: 04/18, [X.] § 34 Rd[X.]4, 26 mwN), wies die Beklagte im Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass sich die Aussetzung der [X.]ürzung nicht auf eine Hinterbliebenenrente auswirken werde.

4. Die [X.]lägerin selbst kann die Durchführung eines [X.]s in Bezug auf die ihr gewährte große Witwenrente nicht beanspruchen. Nach der Neuregelung des [X.]s durch das VAStrRefG steht den Hinterbliebenen ein (Antrags-) Recht auf [X.] nicht mehr zu (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]5 ff). Das gilt selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm erfolgreich beantragten [X.]s eine eigene Rente ohne [X.] Abschläge bezogen hatte.

Nach § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] ist antragsberechtigt für die Anpassung (nur) die ausgleichspflichtige Person. Dem entspricht es, dass nach § 37 Abs 1 Satz 1 [X.] ein Anrecht "der ausgleichspflichtigen Person" nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Anders als der Gesetzgeber des [X.], der die in § 4 Abs 1 iVm § 9 [X.] Satz 1 [X.] noch vorgesehene Erstreckung des [X.]sanspruchs auf die Hinterbliebenen der ausgleichsverpflichteten Person allerdings nicht weiter begründet hatte (vgl die Entwurfsbegründung zum [X.] in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drucks 9/2296, [X.] zu § 9), verneinte der [X.] des [X.] insoweit ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen: "Anders als in § 4 Abs. 1 [X.] ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10144, S 75).

Eine analoge Anwendung des § 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] auf Hinterbliebene kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts und des im Gesetzentwurf deutlich herausgestellten Regelungszwecks - den [X.] auf den [X.] zu beschränken - nicht in Betracht.

II[X.] Der großen Witwenrente der [X.]lägerin waren auch nicht gemäß § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI (idF der Neubekanntmachung vom [X.], [X.] 754) die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die maßgeblich gewesen wären, wenn der Versicherte zu Lebzeiten eine Versichertenrente ohne [X.]n Abschlag bezogen hätte.

Nach dieser Vorschrift werden einer Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 [X.]alendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt. Nach der Rechtsprechung des B[X.] erfasst die Regelung nicht bloß die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- und Härteregelungen des [X.]s ergeben würden, denn bei Berechnung der Folgerente kann die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente nicht in [X.] und nicht[X.] Anteile aufgespalten werden. Vielmehr erstreckt sich der Besitz- bzw Bestandsschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten in ihrer Gesamtheit (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]7 ff; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]9 ff); war bei Festsetzung der Versichertenrente ein [X.] durchzuführen, bezieht sich der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte, die dem Versicherten ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zugestanden hätten. Einem Hinterbliebenen kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zugute, dass der verstorbene Versicherte bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 [X.] [X.]B VI sich der [X.] Abschlag an Entgeltpunkten nicht mehr auswirkte (vgl B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]2).

Der Umfang des für Hinterbliebenenrenten geltenden [X.] ist damit auch in Bezug auf den versorgungsrechtlichen [X.] in § 88 [X.] [X.]B VI ausdrücklich normiert. Die Regelung im vorliegend allein relevanten Satz 1 greift nach dem Wortlaut nur ein, wenn der Versicherte selbst bereits eine Rentenleistung bezogen hat (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 345/09 B - [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.]2). Das war vorliegend nicht der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] bezog der Versicherte vor seinem Versterben keine Rente aus eigener Versicherung. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass er dies hätte beanspruchen können, was von der [X.]lägerin auch nicht geltend gemacht wird. Der [X.] hat daher nicht darüber zu befinden, ob das bloße Bestehen eines Rentenanspruchs des verstorbenen Versicherten für die Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI genügen würde (so [X.]reikebohm, [X.]B VI, 5. Aufl 2017, § 88 Rd[X.]1; Stahl in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand der Einzelkommentierung: 20. Lfg IV/94, [X.] § 88 Rd[X.] 50; [X.]/[X.]Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil [X.], Stand der Einzelkommentierung: 56. (141.) Lfg Juni 2020, § 88 [X.]B VI Rd[X.]7; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, [X.]B VI, Stand der Einzelkommentierung: 107 EL Dezember 2019, § 88 Rd[X.]).

[X.] Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 GG bedarf es nicht. Der [X.] ist nicht davon überzeugt, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn die große Witwenrente der [X.]lägerin unter der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung eines [X.]n Abschlags festzusetzen ist. Weder verletzt dies Art 14 GG oder Art 6 GG (hierzu unter 1.), noch hat der Gesetzgeber gegen das aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 [X.] GG abgeleitete verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, indem er den [X.] für Hinterbliebene zu einem Zeitpunkt abschaffte, zu dem die [X.]lägerin und der Versicherte bereits verheiratet waren (hierzu unter 2.). Es verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Besitzschutzregelung des § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI der [X.]lägerin nicht zugutekommt (hierzu unter 3.).

1. Es ist nicht von Verfassungs wegen geboten, die [X.] [X.]ürzung des Rentenanrechts des Versicherten zugunsten der [X.]lägerin auszusetzen. Diese wird weder in ihrem Grundrecht aus Art 14 GG (unter a) noch in ihrem Grundrecht aus Art 6 Abs 1 GG (unter b) verletzt.

a) Dass die von der Beklagten gewährte große Witwenrente unter Berücksichtigung eines [X.]n Abschlags festzusetzen war, verletzt keine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition der [X.]lägerin. Das gilt schon deswegen, weil die Hinterbliebenenrente nicht in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG fällt (vgl in Bezug auf Versicherte und etwaige zukünftige Hinterbliebene [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] - juris Rd[X.] 57 ff "Hinterbliebenenrente"; in Bezug auf Hinterbliebene [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 53/08 R - B[X.]E 103, 91 = [X.] 4-2600 § 46 [X.] 5, Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]9).

Mit ihrem Vorbringen zur versorgungsausgleichsrechtlichen Härtefallregelung macht die [X.]lägerin eine Rechtsposition geltend, die allenfalls dem Versicherten zugekommen wäre. Ansprüche von Versicherten auf eine Versorgung der Hinterbliebenen unterfallen jedoch - selbst bei langjährig bestehenden Ehen - nicht dem Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 GG (hierzu wie zum folgenden [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] - juris Rd[X.] 57 ff "Hinterbliebenenrente"; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 53/08 R - B[X.]E 103, 91 = [X.] 4-2600 § 46 [X.] 5, Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]9). Die Hinterbliebenenversorgung ist in ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung einem Versicherten nicht als Rechtsposition privatnützig zugeordnet, weil die Leistung nicht nur den Ablauf der Wartezeit und den Eintritt des Versicherungsfalls voraussetzt, sondern unter der weiteren Voraussetzung steht, dass zum Zeitpunkt des Versterbens dieses Versicherten die Ehe weder aufgelöst noch der Partner vorverstorben ist. Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Eigenleistung. Sie wird zwar aus der Versicherung eines verstorbenen Versicherten geleistet. Gleichwohl hat sie Versorgungscharakter. Es handelt sich um eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, die im Rahmen des dem Sozialversicherungssystem eigenen Gedankens des [X.] Ausgleichs der Sicherung von Familienangehörigen dient; sie wird ohne eigene Beitragsleistung des [X.] und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt (vgl [X.] Urteil vom 6.6.1978 - 1 BvR 102/76 - [X.]E 48, 346, 357 f = [X.] 2200 § 1268 [X.]1 S 40 f "[X.]"; [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271, 285 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 6 "Hinterbliebenenrente"; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rd[X.]6).

Nichts anderes ergibt sich unter dem von der [X.]lägerin hervorgehobenen, wiederum allenfalls eine Rechtsposition des Versicherten betreffenden Gesichtspunkt, dass der Versicherte durch den zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich eine spürbare [X.]ürzung seines Anrechts hinnehmen musste, ohne dass sich der dadurch von der [X.] früheren Ehefrau erworbene eigenständige Alterssicherungsanspruch zu deren Gunsten auswirkte und ohne dass sich der für solche Vorversterbensfälle grundsätzlich vorgesehene [X.] bei Festsetzung der Rente der [X.]lägerin auswirkte. Zwar gab das [X.] in seinem Urteil vom 28.2.1980 (1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257, 302 ff = [X.] 7610 § 1587 [X.] S 11 ff ) dem Gesetzgeber auf, im neu geschaffenen [X.] eine ergänzende Regelung für Härtefälle zu treffen, die nach vollzogenem Versorgungsausgleich entstehen können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorversterben des [X.] vor dem ausgleichspflichtigen Ehepartner. Das [X.] begründete dies seinerzeit damit, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle, wenn einerseits bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare [X.]ürzung ihrer Anrechte erfolge, ohne dass sich dies andererseits angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirke (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257 = [X.] 7610 § 1587 [X.] - juris Rd[X.]73 "Versorgungsausgleich"). Daraufhin hatte der Gesetzgeber des [X.] Anpassungsregelungen für bestimmte Härtefälle geschaffen, deren Nachfolgeregelungen sich heute in den §§ 32 ff [X.] finden. Das [X.] betonte aber bereits in seiner Entscheidung vom 28.2.1980, die von ihm geforderte ergänzende Härtefallregelung habe eine besondere Bedeutung für Ehen, die vor Einführung des Versorgungsausgleichs zum 1.7.1977 geschlossen worden seien. Es legte offen, dass nach Meinung der seinerzeitigen [X.]sminderheit eine Härteklausel, die sich im Ergebnis entweder zu Lasten der Solidargemeinschaft oder zu Lasten der Allgemeinheit auswirke, überhaupt nur für solche "Altehen" in Betracht komme (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257 = [X.] 7610 § 1587 [X.] - juris Rd[X.]91). Nach den jüngeren Entscheidungen des [X.] ist es nicht (mehr) als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn sich der Erwerb eines eigenständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person nicht angemessen auswirke (vgl [X.] Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 ua - [X.]E 136, 152 Rd[X.]9 ff, insbes Rd[X.]3 "Versorgungsausgleich [X.]"; kritisch zu dieser Einschränkung Sondervotum [X.], [X.]E 136, 184 Rd[X.]; in der Tendenz ähnlich bereits [X.] Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua - [X.]E 80, 297 = [X.] 5795 § 4 [X.] 8 - juris Rd[X.] 50); auch wenn es insbesondere die heute in §§ 37, 38 [X.] enthaltenen Regelungen zum [X.] wegen Vorversterbens der [X.] Person als wünschenswert erachtet ([X.] Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 ua - [X.]E 136, 152 Rd[X.] 56 "Versorgungsausgleich [X.]"). Für den Versicherten selbst war ein [X.] nach Maßgabe der Regelungen in § 37 Abs 1 Satz 1, [X.] iVm § 38 Abs 1 Satz 2 [X.] weiterhin vorgesehen.

b) Es verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, dass in Bezug auf die große Witwenrente der [X.]lägerin unter Geltung der §§ 37, 38 [X.] keine Aussetzung der [X.]n [X.]ürzung des Rentenanrechts des Versicherten vorgesehen ist. Aus Art 6 Abs 1 GG folgt insbesondere nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rd[X.]8; BVerwG Urteil vom [X.] - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 - juris Rd[X.]8; vgl aber auch [X.] Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - [X.]E 112, 50 = [X.] 4-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 53 "Opferentschädigungsgesetz" zur fehlenden Pflicht, dem hinterbliebenen Lebenspartner eines Gewaltopfers eine eigene Rente zu gewähren). Vorliegend ist auch nicht der besondere Gleichheitssatz des Art 6 Abs 1 GG verletzt, der es verbietet, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl [X.] Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 ua - [X.] 99, 216 - juris Rd[X.]5). Der [X.]lägerin ist durch eine fehlende Regelung zum [X.] des [X.]n Abschlags für Hinterbliebene kein Nachteil entstanden, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Ohne die Ehe mit dem Versicherten zu schließen hätte sie bereits keine aus seinem [X.] ermittelte Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten beanspruchen können.

2. Die durch das VAStrRefG zum [X.] bewirkte Abschaffung des noch in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 [X.] Satz 1 [X.] geregelten [X.]s zugunsten von Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person verletzt nicht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Dies beurteilt sich vorliegend allenfalls nach den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 [X.] GG abgeleiteten Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen (hierzu unter a). Die Neuregelung entfaltete indes keine solche Rückwirkung für den Versicherten oder gar die [X.]lägerin (hierzu unter b).

a) Heranzuziehen sind vorliegend allenfalls die Grundsätze über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Zwar ist bei der Prüfung, ob die Änderung bisheriger gesetzlicher Regelungen mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, der Prüfungsmaßstab allein Art 14 GG zu entnehmen, wenn und soweit die Umgestaltung, [X.]ürzung und Beschränkung durch Art 14 GG geschützter Renten- und [X.]srechte betroffen ist ([X.] Beschluss vom 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 - [X.]E 71, 1 = [X.] 5120 Art 2 § 2 [X.] - juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 15.7.1987 - 1 BvR 488/86 ua - [X.]E 76, 220 = [X.] 4100 § 242b [X.] - juris Rd[X.]2 "Leistungskürzung im Rehabilitationsrecht"; [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] Rd[X.] 55 "[X.]"). Die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung tritt dahinter zurück ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 20.2.2020 - 1 BvR 2071/18 ua - juris Rd[X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 - [X.]E 64, 87 = [X.] 5121 Art 1 § 1 [X.] - juris Rd[X.]6 "Rentenanpassung"). Vorliegend ist der Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz des Eigentums aus Art 14 Abs 1 GG jedoch wie ausgeführt nicht betroffen.

b) Die hier interessierende Neuregelung des [X.]s durch das VAStrRefG entfaltete jedoch keine Rückwirkung für den Versicherten oder gar die [X.]lägerin. Eine unechte Rückwirkung, die vorliegend allein in Betracht kommt, ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 ua - juris Rd[X.]30 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 53/08 R - B[X.]E 103, 91 = [X.] 4-2600 § 46 [X.] 5, Rd[X.]0). Bei Einführung des [X.] zum [X.] hatten aber weder der Versicherte noch die [X.]lägerin eine rechtlich geschützte Position erreicht, die durch die - bezogen auf Hinterbliebene: ersatzlose - Streichung der Regelung in § 4 Abs 1, 2 iVm § 9 [X.] Satz 1 [X.] entwertet worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt lebte die frühere Ehefrau des Versicherten noch, sodass auch dieser nur mit einer Versichertenrente unter Berücksichtigung des [X.]n Abschlags rechnen konnte. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit bestehen, genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl nur [X.] Beschluss vom 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - [X.]E 131, 20 Rd[X.]3 mwN).

3. Schließlich ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt, indem die darin enthaltene Besitzschutzregelung nur sog Folgerenten erfasst. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern wie der [X.]lägerin, deren Hinterbliebenenrente keine Versichertenrente des verstorbenen Versicherten vorausgegangen ist, gegenüber Witwen und Witwern, deren Hinterbliebenenrente auf eine solche Rente folgt, ist unter Anwendung des hier einschlägigen weiten [X.] (hierzu unter a) sachlich gerechtfertigt (hierzu unter b).

a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr; [X.] Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 5 - juris Rd[X.] 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen ([X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 - juris Rd[X.]3 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.]21; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]9). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 [X.] GG annähern (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.]22 mwN). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "[X.]". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.]5 Rd[X.]9 mwN). Dem ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen.

Vorliegend gilt in Anwendung der dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab, nach dem eine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber bereits beim Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ([X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.]2 mwN; B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - B[X.]E 127, 25 = [X.] 4-2600 § 249 [X.], Rd[X.]8 mwN) sind an die sachliche Rechtfertigung der Ausgestaltung der hier in Streit stehenden Besitzschutzregelung keine strengen Anforderungen zu stellen. Zudem knüpft der Gesetzgeber nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände an, sondern an das objektiv-zeitliche [X.]riterium, ob die Hinterbliebenenrente binnen 24 Monaten nach dem Bezug einer Versichertenrente beginnt. Das Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG musste nicht besonders berücksichtigt werden (vgl hierzu etwa [X.] Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - [X.]E 112, 50 = [X.] 4-3800 § 1 [X.], juris Rd[X.] 56 mwN), weil dieses den Gesetzgeber wie ausgeführt nicht verpflichtet, dem überlebenden Ehegatten eines Versicherten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen.

b) In Anwendung dieses Maßstabs ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Besitzschutzregelung in § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI die ihm durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen verletzt hat. Zwar werden Witwer und Witwen wie die [X.]lägerin, deren Hinterbliebenenrente keine Versichertenrente vorausgegangen ist, in Bezug auf die (Nicht-) Berücksichtigung des [X.]n Abschlags anders behandelt als Witwen und Witwer, deren Hinterbliebenenrente binnen 24 Monaten auf eine Versichertenrente des verstorbenen Versicherten folgt. Nur im letztgenannten Fall sieht § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI einen Besitzschutz vor, über den die Hinterbliebenen mittelbar am [X.] des [X.]n Abschlags teilhaben. Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist indes durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt.

Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann ([X.] Urteil vom 6.6.1978 - 1 BvR 102/76 - [X.]E 48, 346 = [X.] 2200 § 1268 [X.]1 - juris Rd[X.]1 "[X.]"; [X.] Beschluss vom 10.1.1984 - 1 BvR 55/81 ua - [X.]E 66, 66 = [X.] 2200 § 1268 [X.]3 - juris Rd[X.] 55; [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] - juris Rd[X.]0 mwN "Hinterbliebenenrente"). Auch eine Versichertenrente kann dem Ehegatten des Versicherten in Form von Unterhaltsgewährung zugutekommen (vgl zu diesem Aspekt [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rd[X.]). Die Regelung in § 88 [X.] Satz 1 [X.]B VI knüpft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise typisierend an diese Unterhaltsersatzfunktion einer Versichertenrente an. Der Gesetzgeber wollte mit der durch das [X.] 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) zum [X.] eingeführten Regelung die rentenrechtliche Absicherung von Hinterbliebenen verbessern, indem der bis dahin geltende bloße [X.]schutz durch einen Besitzschutz aller persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente ersetzt wurde (zu den Vorgängerregelungen vgl etwa die Übersicht bei Stahl in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand der Einzelkommentierung: 20. Lfg IV/94, [X.] § 88 Rd[X.] 5). Erst dadurch konnte die Folgerente auf der Basis der Vorrente dynamisiert und damit auch oberhalb des bisherigen [X.] geleistet werden (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124, [X.], sowie den Bericht des [X.], BT-Drucks 11/5530, [X.]). Damit sichert die Vorschrift das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten sowie seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]8).

Ein solcher an eine Versichertenrente anknüpfender Besitzschutz kommt jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn der "Besitz" bereits durch den tatsächlichen Bezug einer Versichertenrente begründet gewesen ist. Verstirbt ein Versicherter hingegen vor dem Bezug einer Versichertenrente, sind noch keine Rentenleistungen erfolgt, die den Lebensstandard dieses Versicherten und seiner Angehörigen bestimmt hatten und auf deren Fortbestand die Hinterbliebenen hätten vertrauen können. An die Stelle des entfallenen [X.] tritt in solchen Fällen die Witwen- bzw Witwerrente (zur Unterhaltsersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten B[X.] Urteil vom [X.] [X.]R 22/18 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]9 Rd[X.]4 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 44/09 R - [X.] 4-1200 § 14 [X.]3 Rd[X.]2 mwN). Entsprechend wird auch der [X.]lägerin eine große Witwenrente gewährt. Deren Höhe orientiert sich, da sie aus dem [X.] des Versicherten ermittelt wird, vor allem an Höhe und Bezugsdauer seiner versicherten Arbeitsentgelte.

D. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 5/20 R

20.01.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 2. November 2018, Az: S 34 R 698/15, Urteil

§ 37 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 37 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 49 VersAusglG, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 76 Abs 1 SGB 6, § 76 Abs 3 SGB 6, § 88 Abs 2 S 1 SGB 6, § 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG, § 9 Abs 2 S 1 VersorgAusglHärteG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 5/20 R (REWIS RS 2021, 9401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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