Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2023, Az. B 5 R 5/22 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 10244

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine höhere große Witwenrente.

2

Die 1944 geborene Klägerin siedelte im Jahr 1992 aus der [X.] in die [X.] über. Ihr Ehemann, der 1943 geborene O (im Folgenden: Versicherter), war bereits im Juni 1990 umgesiedelt. Der Versicherte, der als Spätaussiedler iS des § 4 des [X.] anerkannt war, bezog ab August 2008 Regelaltersrente von der [X.]. Seine Rente wurde in Anwendung des [X.] über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (im Folgenden: [X.] 1975) berechnet. Ihr lagen 9,8869 Entgeltpunkte (EP) aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 EP aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde. Die persönlichen EP des Versicherten beliefen sich auf dieselben Werte.

3

Der Versicherte verstarb am 12.12.2013. Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.1.2014 große Witwenrente ab dem 1.1.2014 mit einem Monatsbetrag iHv 510,93 Euro und einem monatlichen Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 458,57 Euro (Bescheid vom 7.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016). Dem lagen lediglich 7,0965 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 17,3734 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde. Der Klägerin stehe bloß ein "modifizierter" Besitzschutz zu. Das [X.] 1975 komme bei Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente nicht zur Anwendung. Geschützt seien lediglich die (fiktiven) persönlichen EP des Versicherten, die sich ergeben hätten, wenn seine Rente in Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts berechnet worden wäre. Die in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten wären dann nur nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes ([X.]) berücksichtigt worden.

4

Der [X.] Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin rückwirkend ab dem 12.12.2013 eine Rente. Gestützt auf § 31 [X.], ordnete die Beklagte ein teilweises Ruhen der streitbefangenen Rente ab dem 1.1.2014 an (Bescheid vom 24.4.2015). Die Widersprüche der Klägerin gegen sämtliche Bescheide wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016). Das [X.] hat das Verfahren, soweit es sich gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 gerichtet hat, abgetrennt und ruhend gestellt.

5

Im verbliebenen Klageverfahren hat es die Beklagte verurteilt, die große Witwenrente der Klägerin unter Zugrundelegung von 9,8869 EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 EP aus der knappschaftlichen Versicherung zu berechnen (Urteil vom [X.]). Die dagegen von der [X.] eingelegte Berufung hat das L[X.] mit Urteil vom 14.12.2021 zurückgewiesen. Die Klägerin könne eine große Witwenrente unter Zugrundelegung weiterer persönlicher EP beanspruchen. Zwar komme das [X.] 1975 bei Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente nicht zur Anwendung, weil sie erst nach dem Stichtag 31.12.1990 ihren Wohnsitz im [X.] genommen habe. Anwendbar sei vielmehr das deutsch-[X.] Sozialversicherungsabkommen vom 8.12.1990 (im Folgenden: Abk [X.] [X.]). Da die danach ermittelten persönlichen EP der Klägerin unterhalb denjenigen des verstorbenen Versicherten blieben, seien jedoch Letztere zugrunde zu legen. Die Besitzschutzregelung für Folgerenten werde durch die zwischenstaatlichen Regelungen nicht verdrängt. Weder aus einzelnen Bestimmungen noch aus dem Gesamtgefüge des Abk [X.] [X.] ergebe sich eine Regelung, die mit derjenigen in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI kollidiere. Den Abkommenspartnern werde nicht verboten, dafür zu sorgen, dass nach dem Versterben eines Versicherten dessen Lebensstandard den Hinterbliebenen erhalten bleibe, solange diese im Inland wohnen. Die inländische Besitzschutzregelung belaste auch nicht den [X.]n Sozialversicherungsträger. Dem von der [X.] angewandten "modifizierten" Besitzschutz stehe schließlich entgegen, dass sich die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI auf die Gesamtheit der persönlichen EP eines Versicherten beziehe, die nicht weiter aufzuspalten sei.

6

Die Beklagte rügt mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung des Art 4 Abs 1 [X.] 1975 und des Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk [X.] [X.]. Danach seien bei Personen, die wie die Klägerin nach dem Stichtag 31.12.1990 in die [X.] umgesiedelt seien, [X.] Versicherungszeiten nur vom [X.]n Versicherungsträger zu berücksichtigen. Diese Leitidee des [X.]rechts werde unterlaufen, wenn die streitbefangene Hinterbliebenenrente in wortgetreuer Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI berechnet werde, denn dann würde die Klägerin Leistungen der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung aus [X.]n Versicherungszeiten erhalten. Obgleich die streitbefangene Rente nicht nach [X.] berechnet werde, müsse dem erkennbaren Willen der Abkommensparteien Geltung verschafft werden. Es sei von einer Verdrängung der nationalen Besitzschutzregelung auszugehen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 14. Dezember 2021 und des [X.] vom 21. Februar 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016, soweit die Beklagte darin die Rentenhöhe festsetzte. Die mit Bescheid vom 24.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 verfügte [X.] betrifft einen abtrennbaren und hier auch abgetrennten Streitgegenstand. Eine [X.] bildet dann einen eigenständigen Streitgegenstand, wenn der Monatsbetrag der Rente unabhängig vom Ruhensbetrag festgesetzt wird (vgl [X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - [X.], 152 = [X.] 4-5050 § 31 [X.], Rd[X.]3; [X.] vom [X.] R 15/16 R - [X.] 4-5050 § 31 [X.] Rd[X.]5). Das war hier der Fall. Das [X.] hat den Bescheid vom 24.4.2015 zutreffend dahin ausgelegt, dass er eine von der Bestimmung der Rentenhöhe unterscheidbare [X.] nach § 31 [X.] enthielt.

Obgleich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt hat, die Beklagte zur Gewährung einer großen Witwenrente "unter Anwendung des [X.]n Sozialversicherungsabkommens von 1975" zu verurteilen, hat sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 123 SGG) durchgehend einen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Monatsbetrags ihrer großen Witwenrente unter Zugrundelegung von 9,8869 persönlichen EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 28,8858 persönlichen EP aus knappschaftlichen Versicherungszeiten geltend gemacht. Davon ist auch das [X.] ausgegangen. Die Klägerin verfolgt ihr so verstandenes Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).

II. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zutreffend unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 verurteilt, der Klägerin ab Rentenbeginn am 1.1.2014 eine höhere große Witwenrente unter Zugrundelegung der persönlichen EP zu gewähren, die Grundlage der Regelaltersrente des Versicherten waren. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden (§ 64 [X.]). Dass der streitbefangenen Rente 9,8869 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 persönliche EP aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde zu legen waren (vgl zur getrennten Ermittlung der persönlichen EP bei Renten, die auch Zeiten in der knappschaftlichen Versicherung aufweisen, Stahl in [X.]/[X.], [X.], Stand 4. EL 2023, § 88 Rd[X.]1), folgt aus § 88 Abs 2 Satz 1 [X.].

1. Nach dieser Vorschrift werden einer Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat (sog Vorrente) und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt.

2. § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] ist im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten grundsätzlich anwendbar und wird insbesondere nicht durch Regelungen des [X.]srechts verdrängt. Das gilt schon deswegen, weil der streitbefangene Rentenanspruch weder dem [X.] über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 ([X.] 1976, 396 - im Folgenden: [X.] 1975) unterfällt, das durch Art 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem [X.]ommen vom 9.10.1975 zwischen der [X.] und der [X.] über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9.10.1975 vom 12.3.1976 ([X.] 393) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 1.5.1976 in [X.] getreten ist, noch dem [X.]ommen zwischen der [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 ([X.] 1991, 743 - im Folgenden: [X.]), das durch Art 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem [X.]ommen vom 8.12.1990 zwischen der [X.] und der [X.] vom 18.6.1991 ([X.] 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und zum 1.10.1991 in [X.] getreten ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das [X.] [X.] Sonderregelungen (lex specialis) oder nachträgliche Regelungen (lex posterior) zu der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] enthält.

a) Zwar galt im Rechtsverhältnis der Beteiligten nach Übersiedlung der Klägerin in die [X.] zunächst das [X.], wie das [X.] zutreffend dargelegt hat. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 iVm Satz 2 Halbsatz 1 [X.] galten die Bestimmungen des [X.] 1975 nur für die Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften von Personen weiter, die vor dem [X.] aufgrund des [X.] 1975 in einem Vertragsstaat Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten, und die auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehielten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht, die nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] ihren Wohnsitz in [X.] 1992 aufgab. Das Datum ihres Wohnsitzwechsels ist auch maßgeblich. Bei der Prüfung, ob [X.] nach der Übergangsregelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 iVm Satz 2 Halbsatz 1 [X.] weiterhin zur Anwendung kommt, ist in Bezug auf die Rentenansprüche und -anwartschaften von Hinterbliebenen auf deren (unveränderten) Wohnsitz abzustellen (vgl grundlegend [X.] vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]3 ff).

b) Seit dem Beitritt der [X.] zur [X.] zum 1.5.2004 kommt im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten allerdings das [X.]-Koordinierungsrecht zur Anwendung. Nach Art 6 der im Zeitpunkt des Beitritts anwendbaren Verordnung ([X.]) [X.]408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 149 vom [X.] - im Folgenden [X.] 1408/71), traten grundsätzlich die Regelungen des [X.]srechts an die Stelle der [X.] (vgl zB [X.] vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]6). Zwar blieb ua das [X.] 1975 unter bestimmten Bedingungen weiterhin anwendbar (Art 7 Abs 2 Buchst c der [X.] 1408/71 iVm Anhang III, vgl hierzu zuletzt [X.] vom [X.] - B 5 R 36/21 R - [X.] 4 (vorgesehen), Rd[X.]1; vgl auch Knospe, NZS 2020, 206, 208 f). Diese Bedingungen waren im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten jedoch nicht erfüllt, denn zum Zeitpunkt des [X.]-Beitritts [X.]s galten für die Klägerin nicht länger die Übergangsbestimmungen in Art 27 Abs 2 [X.] ([X.]). Zum [X.] wurde die [X.] [X.]408/71 durch die Verordnung ([X.]) [X.] 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit ([X.] 166 S 1 vom 30.4.2004 - im Folgenden: [X.] 883/2004) abgelöst.

3. In Bezug auf die streitbefangene Hinterbliebenenrente sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des hier demnach grundsätzlich anwendbaren § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] erfüllt. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] bezog der Versicherte bis zum Ende des [X.] (§ 102 Abs 5 [X.]), dh bis zum 31.12.2013 eine Rente aus eigener Versicherung. Die große Witwenrente der Klägerin begann nahtlos am 1.1.2014. Ihre für die Hinterbliebenenrente ermittelten persönlichen EP blieben auch hinter denjenigen des Versicherten zurück.

a) Die persönlichen EP der Klägerin betrugen hier lediglich 7,0943 persönliche EP aus der allgemeinen und 17,2042 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.

aa) Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwerrente ergeben sich, indem die Summe aller EP für die in § 66 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 11 [X.] aufgelisteten Tatbestände mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und um einen Zuschlag nach § 78a [X.] erhöht wird (§ 66 Abs 1 [X.], der bei Rentenbeginn in der nur aus einem Satz bestehenden Fassung des [X.], [X.] 3057, galt). Grundlage sind die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 [X.] [X.], der bei Rentenbeginn in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom [X.], [X.] 754, galt). Da auf den [X.] der Klägerin [X.] Koordinierungsrecht zur Anwendung kam (s oben [X.]), für den Rentenanspruch des Versicherten aber die Regelungen des [X.] 1975 fortgegolten hatten, mussten hier fiktive EP des verstorbenen Versicherten ermittelt werden. Auszugehen war von den EP, die sich für den Versicherten ergeben hätten, wenn er ebenfalls erst nach dem 31.12.1990 in des [X.] übergesiedelt wäre.

(1) Zur vorrangigen (§ 30 Abs 2 SGB I) Anwendung wäre dann auch für die Rentenansprüche des Versicherten die [X.] 883/2004 gekommen. Unter deren Geltung berechnet jeder Mitgliedstaat die Höhe von Alters- und Hinterbliebenenrenten nach seinem nationalen Recht, wenn, wie hier, der Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist (vgl zB [X.] in [X.], [X.]: [X.], 2. Aufl 2021, § 27 Rd[X.] 80 mwN). Dabei ist grundsätzlich eine mehrschrittige Vergleichsberechnung nach Art 52 Abs 2 und 3 [X.] 883/2004 durchzuführen; bei der zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (vgl Art 52 Abs 1 Buchst a [X.] 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angewendet (vgl zu den einzelnen Schritten [X.] vom [X.] R 15/16 R - [X.] 4-5050 § 31 [X.] Rd[X.]3 f). Nach dem Prinzip des [X.], das der Verordnung zugrunde liegt, wäre für die Berücksichtigung der vom Versicherten vor dem [X.] in [X.] zurückgelegten Zeiten der [X.] Versicherungsträger zuständig gewesen, der die von ihm berechnete Teilrente an den Versicherten mit Wohnsitz im [X.] gezahlt hätte (vgl zum Leistungsexportprinzip zB [X.] in [X.]/[X.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 vor Art 50 Rd[X.] 6).

(2) Die vom verstorbenen Versicherten in [X.] zurückgelegten Zeiten hätten allerdings in diesem Einzelfall auch bei der innerstaatlichen Rentenberechnung durch die Beklagte Berücksichtigung gefunden. Da der verstorbene Versicherte gemäß § 1 Buchst a [X.] fremdrentenberechtigt war, wären seine in der [X.]n Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten gleichgestellt gewesen (§ 16 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die gleichgestellten Zeiten wären nach Maßgabe des § 22 [X.] bewertet worden.

Die Klägerin ist bezüglich der Hinterbliebenenrente in den begünstigten Personenkreis einbezogen (§ 1 Buchst e [X.]). Dem steht die Regelung in § 2 Satz 1 Buchst b [X.] nicht entgegen, wonach das [X.] ua nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der [X.] [X.] in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. Zwar ist es denkbar, dass der streitbefangenen Hinterbliebenenrente [X.] Zeiten zugrunde liegen, die zugleich Grundlage der vom [X.]n Träger gewährten Rente sind. Nach § 2 Satz 2 [X.] gilt der grundsätzliche Vorrang des [X.] jedoch nicht, wenn nach einem zwischenstaatlichen [X.]ommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem [X.] anrechenbare Zeiten unberührt bleiben. Eine solche Ausnahmeregelung trifft Art 83 [X.] 883/2004 iVm Anhang XI [X.] [X.] 7. Danach gelten die [X.] Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem [X.] ua in [X.] anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung (vgl [X.] vom [X.] R 15/16 R - [X.] 4-5050 § 31 [X.] Rd[X.] 31 ff). Aus demselben Grund liegt in der Einbeziehung der [X.]n Zeiten auch kein unionsrechtswidriger Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot einer Leistungskumulierung (Art 10 iVm Art 53 ff [X.] 883/2004, vgl hierzu zB Otting in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, Stand Oktober 2021, Art 10 [X.]V 883/2004 Rd[X.] 5 f). Zudem enthält das nationale Recht mit § 31 Abs 1 Satz 1 [X.] eine Ruhensregelung zur Begrenzung der Leistungskumulierung.

bb) Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass die Beklagte für die Klägerin auf diese Weise 7,0943 persönliche EP aus der allgemeinen und 17,2042 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelte. Sachliche oder rechnerische Fehler sind dabei nicht zu erkennen.

b) Die persönlichen EP der Klägerin in Bezug auf die große Witwenrente waren mithin niedriger als die persönlichen EP des Versicherten, die nach den bindenden Feststellungen des [X.] 9,8869 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 persönliche EP aus der knappschaftlichen Versicherung betrugen.

4. Als Rechtsfolge des § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] waren der großen Witwenrente der Klägerin die höheren persönlichen EP der Vorrente zugrunde zu legen. Die abweichende Praxis der Beklagten (vgl auch Ziff 5.3 der [X.] zu Art 27 [X.] vom 12.11.2019) findet im innerstaatlichen Recht keine Stütze. Das ergibt eine insbesondere am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift.

a) [X.] erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] auf die persönlichen EP des verstorbenen Versicherten in ihrer Gesamtheit. Das BSG hat bereits entschieden, dass nicht lediglich die persönlichen EP für einzelne Zeiten geschützt werden können, selbst wenn sich dies günstig für die Rentenberechtigten auswirken würde (vgl [X.] vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - [X.] 3-2600 § 88 [X.] S 5). Ebenso wenig lässt sich zu ihren Lasten die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente in [X.] und nicht[X.] Anteile aufspalten (vgl [X.] vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]7 f; [X.] vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] 3 Rd[X.]9 ff; vgl auch [X.] vom [X.] - B 13 R 5/20 R - [X.], 202 = [X.] 4-2600 § 88 [X.] 4, Rd[X.]8).

b) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Besitzschutzregelung, sämtliche persönlichen EP des verstorbenen Versicherten für Folgerenten zu schützen. Bereits die Vorgängervorschriften zu § 88 [X.] (§ 1253 Abs 2 Satz 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 Satz 2 und § 1290 Abs 3 Satz 3 Reichsversicherungsordnung) sahen für Folgerenten einen [X.]schutz vor. Die Neuregelungen im [X.] für Folgerenten des Versicherten (§ 88 Abs 1) und für Hinterbliebenenrenten (§ 88 Abs 2) brachten eine weitere Verbesserung für Versicherte und ihre (zukünftigen) Hinterbliebenen, indem der Besitzschutz auf die persönlichen EP erstreckt wurde, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert und damit oberhalb des bisherigen [X.] geleistet werden kann (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 173). Auf diese Weise sichert § 88 [X.] das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl bereits [X.] vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] Rd[X.]8). Speziell mit den Regelungen in § 88 Abs 2 [X.] wird wegen des Versorgungscharakters der Hinterbliebenenrente an den Zuschnitt der vom Versicherten zu Lebzeiten bezogenen Rente angeknüpft. Das beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der zukünftigen Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl bereits [X.] vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] 3 Rd[X.]7).

c) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung gebietet nichts Abweichendes. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten ([X.] Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 <[X.]> [X.] 4-6050 Art 3 [X.] Rd[X.] 44; zum Anwendungsvorrang des [X.] Rechts s auch [X.] Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - [X.]E 126, 286, 301 ff; [X.] Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - [X.]E 134, 366 Rd[X.]7 ff). [X.] Vorgaben stehen einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] hier nicht entgegen.

Europäisches Koordinierungsrecht ist nicht beeinträchtigt. Unter Geltung der [X.] 883/2004 zieht der Mitgliedstaat zur Berechnung der Höhe von Alters- und Hinterbliebenenrenten seine nationalen Berechnungsvorschriften heran (s oben A.II.3.a.aa.<1>). Hierzu zählt die Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.]. Das [X.] Koordinierungsrecht enthält keine besondere Regelung zum Besitzschutz für Folgerenten (vgl auch Stahl in [X.]/[X.], [X.], Stand 4. EL 2023, § 88 Rd[X.] 31 in Bezug auf die [X.] ([X.]) [X.]408/71 und [X.] 574/72), die durch Anwendung der nationalen Besitzschutzregelung berührt sein könnte.

Die Regelung in § 88 Abs 1 Satz 1 ist auch mit den allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Freizügigkeit (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] <A[X.]V>; s auch Art 45 iVm Art 52 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.]) schon nicht berührt. Das [X.] Primärrecht verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 Abs 1 A[X.]V). Die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] knüpft keine nachteiligen Rechtsfolgen daran, dass ein Rentenberechtigter von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Die Vorschrift regelt einen für die Hinterbliebenen grundsätzlich vorteilhaften Besitzschutz. Dabei wird weder unmittelbar noch mittelbar daran angeknüpft, ob der Hinterbliebene sich aus einem anderen Mitgliedstaat in die [X.] begeben hat. Ebenso wenig wird danach differenziert, ob die Vorrente auch auf rentenrechtlichen Zeiten in anderen Mitgliedstaaten beruht. Der Klägerin die [X.] Vergünstigung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] nur in eingeschränktem Umfang zuzugestehen, wäre hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen mit rein innerstaatlichen Rentenbiografien, die sich nur schwerlich vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG; Art 45 Abs 2 A[X.]V) und dem Freizügigkeitsgrundsatz (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 A[X.]V) rechtfertigen ließe.

d) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Nach diesem Grundsatz sind die Gericht gehalten, Gesetze im Rahmen geltender methodischer Standards im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 589/79 ua - [X.]E 74, 358, 370 = juris Rd[X.] 35; [X.] Beschluss vom 22.12.2006 - 2 BvR 1526/04 - [X.]K 10, 116, 123 = juris Rd[X.] 30). Dies ermöglicht die Auflösung einer Kollision zwischen den innerstaatlichen Gesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, die grundsätzlich den Rang von einfachen Bundesgesetzen haben (vgl zB [X.] in Handbuch des Staatsrechts, [X.], 3. Aufl 2013, § 236 Rd[X.]6 mwN). Es sei dahingestellt, inwiefern hier eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommt, obwohl der streitbefangene [X.] keinem völkerrechtlichen Vertrag unterliegt. Die Rentenansprüche der Klägerin bestimmten sich gerade nicht nach dem [X.]srecht (s oben [X.]). Die von der [X.] gegenüber der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin eingegangenen Verpflichtungen stehen jedenfalls einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] auf den streitbefangenen Sachverhalt nicht entgegen.

Zwar lässt sich dem [X.]srecht der Grundsatz entnehmen, dass bei Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Personen, die ihren Wohnsitz nach dem Stichtag 31.12.1990 von [X.] nach [X.] oder von [X.] nach [X.] dauerhaft verlegt haben, nur die im Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass eine Fortgeltung des noch vom Eingliederungsprinzip geprägten [X.] 1975 davon abhängt, dass der Wohnsitz des Hinterbliebenen nach dem 31.12.1990 unverändert bleibt, wie eine an Art 31 [X.] orientierte Auslegung des insoweit zentralen Art 27 Abs 2 [X.] ergibt (vgl grundlegend [X.] vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]3 ff). Diese Übereinkunft hat auch Eingang in das [X.] Koordinierungsrecht gefunden (vgl hierzu zuletzt [X.] vom [X.] - B 5 R 36/21 R - [X.] 4 (vorgesehen) Rd[X.]7 ff mwN; vgl auch Knospe, NZS 2020, 206, 208 f). Daraus lässt sich ableiten, dass nach dem Willen der Vertragspartner Rentenanwartschaften und -ansprüche von Personen, die, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz verändert und im neuen Wohnsitzstaat beibehalten haben, nur dem [X.] Koordinierungsrecht unterliegen sollen. Für die sich daraus ergebenden Alters- und Hinterbliebenenrenten gilt dann der Grundsatz des [X.] der autonom berechneten (Teil-)Renten (vgl hierzu zB Hauschild in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, Stand März 2015, Art 52 [X.]V 883/2004 Rd[X.] 6; [X.] in [X.], [X.]: [X.], 2. Aufl 2021, § 27 Rd[X.] 89).

Dieser Wille wird jedoch unter keinem Gesichtspunkt missachtet, wenn die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] auf grenzüberschreitende Sachverhalte wie den vorliegenden unverändert zur Anwendung kommt. Hierdurch werden weder Art noch Umfang der Zeiten verändert, die vom Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Das zeigt gerade der hier entschiedene Fall, in dem die große Witwenrente der Klägerin im ersten Schritt auf Grundlage der (fiktiven) EP des Versicherten berechnet wird, die sich für die Versichertenrente bei Anwendung des [X.] ergeben hätten. Zwar finden in diesem Einzelfall ausnahmsweise auch [X.] Zeiten Berücksichtigung. Das hat seinen Rechtsgrund aber allein in den Regelungen des [X.] (s oben A.II.3.a.aa.<2>). Es bleibt dabei, dass das [X.] 1975 bei Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin nicht zur Anwendung kommt.

Erst in einem zweiten Schritt sind der streitbefangenen Rente in Anwendung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 [X.] die höheren tatsächlichen persönlichen EP des Versicherten zugrunde zu legen. Wenn die Klägerin hierdurch wirtschaftlich so gestellt wird, als wären die vom Versicherten in [X.] zurückgelegten Zeiten bei Festsetzung ihrer Hinterbliebenenrente nach dem Eingliederungsprinzip berücksichtigt und wie inländische Zeiten bewertet worden, folgt dies allein aus dem Besitzschutz, den das innerstaatliche Recht Beziehern einer Folgerente gewährt. Dieser beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl [X.] vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - [X.] 4-2600 § 88 [X.] 3 Rd[X.]7).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1 sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG.

        

Düring

Körner

Hannes

Meta

B 5 R 5/22 R

21.12.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Duisburg, 21. Februar 2020, Az: S 14 KN 80/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2023, Az. B 5 R 5/22 R (REWIS RS 2023, 10244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10244

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2 BvR 2661/06

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