Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2015, Az. 1 A 4/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 2330

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK STUDIUM UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK

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Gegenstand

Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit


Leitsatz

Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, wenn er eine Stiftung, die integraler Teil der Hisbollah ist, über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützt, ihm die Zugehörigkeit der unterstützten Stiftung zur Hisbollah bekannt ist und er sich mit der Hisbollah einschließlich der von dieser vertretenen, das Existenzrecht Israels negierenden Einstellung und deren bewaffneten Kampf identifiziert.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde im Jahre 1997 mit dem Namen "Waisenkinderprojekt [X.]" und dem Sitz in [X.] gegründet. In der Folgezeit wurde der Sitz des Vereins zunächst nach [X.] und später nach Essen verlegt.

2

Als Vereinszweck nennt § 2 Abs. 1 der Satzung des [X.] in der Fassung vom 20. Juni 2013 "die Unterstützung der Familien und Kinder von Kriegsgefallenen, Verstorbenen und Körperbehinderten, vor allem solcher im [X.]". Als weiterer Zweck ist die "Organisation und Schaffung von [X.] insbesondere für Schüler mit sogenanntem Migrationshintergrund unabhängig vom jeweils besuchten Schultyp" genannt. Diese Ziele sollen laut Satzung durch Patenschafts-, Medizinische und Behindertenprojekte sowie durch die Förderung von Schülern und Studenten und Nachhilfeunterricht verwirklicht werden.

3

Das [X.] stellte ohne vorherige Anhörung des [X.] durch Verfügung vom 2. April 2014 fest, dass der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen für den Kläger zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen sowie das Kennzeichen des [X.] öffentlich zu verwenden und die Internetseite des [X.] zu betreiben. Das Vermögen des [X.] sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.

4

Das [X.] führte zur Begründung aus: Zweck und Tätigkeit des [X.] richteten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 Vereinsgesetz. Er habe über einen langen [X.]raum und in beträchtlichem Umfang - in der [X.] von 2007 bis August 2013 mit einem Gesamtbetrag von 3 296 888,25 € - die in [X.] ([X.]) ansässige [X.] Stiftung finanziell unterstützt. Die [X.] Stiftung betreue Waisenkinder sowie Hinterbliebene von [X.], die u.a. bei Kampfhandlungen gegen die [X.] gefallen seien. Sie sei integraler Bestandteil der [X.] und flankiere durch ihre Rolle als Hinterbliebenenversorgung die gegen [X.] gerichteten gewaltsamen Aktivitäten der [X.]. Die [X.] ihrerseits bestreite das Existenzrecht [X.]s, trage Gewalt in das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem [X.] Volk und beeinträchtige so das friedliche Zusammenleben dieser Völker. Das Festhalten der [X.] an ihren gegen [X.] gerichteten Zielsetzungen und kämpferischen Aktivitäten habe dazu geführt, dass der Rat der [X.] zumindest für den militärischen Arm der [X.] [X.] die Eigenschaft als Terrororganisation bestätigt und sie in die Terrorliste aufgenommen habe. Insgesamt unterstütze der Kläger die [X.] Stiftung als Teil der [X.] und damit die auf Vernichtung des Staates [X.]s gerichtete völkerverständigungswidrige Ausrichtung der [X.].

5

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor, dass die Verbotsverfügung in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Die Verbotsverfügung sei formell fehlerhaft, weil sie nicht ohne seine vorherige Anhörung habe ergehen dürfen. Für die Annahme der Beklagten, eine Anhörung hätte den mit dem Verbot gleichzeitig bezweckten Erfolg einer Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens gefährdet, gebe es keine Anknüpfungspunkte im Sinne einer konkreten Gefahr. Der Verstoß gegen die [X.] stelle zugleich einen Grundrechtsverstoß dar; der Kläger könne sich als religiös motivierter Verein auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Die Verbotsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil der [X.] nicht erfüllt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger die [X.] Stiftung langjährig und umfassend unterstützt habe. Seine Tätigkeit richte sich aber nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche die Negierung des Existenzrechts [X.]s seitens der [X.] für sich genommen nicht aus, um eine Völkerverständigungswidrigkeit anzunehmen. Es werde bestritten, dass die [X.] das Existenzrecht [X.]s auch mit terroristischen Gewalttaten in Frage stelle. Bei der [X.] handele es sich um eine legitime Widerstandsorganisation, die als Reaktion auf den Einmarsch [X.]s im Juni 1982 in den [X.] gegründet worden sei. Zwar könne nicht bestritten werden, dass die [X.] Selbstmordattentate verübt habe. Es sei jedoch historisch belegt, dass sie nur sehr sparsam und sehr gezielt eingesetzt worden seien. Auch werde nicht bestritten, dass die [X.] ein System zur Versorgung der Selbstmordattentäter vorhalte. Dieses sowie nahezu alle militärischen Aktionen fänden jedoch auf libanesischem Staatsgebiet statt, richteten sich gegen unrechtmäßige Besatzungsmächte, verfolgten ausschließlich militärische Ziele und stellten daher keine Terroraktionen dar. Zudem handele es sich bei der [X.] Stiftung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht um einen integralen Bestandteil der [X.]. Es werde bestritten, dass die [X.] Stiftung bewusst und zielgerichtet gewalttätige oder völkerverständigungswidrige Aktivitäten der [X.] unterstütze und damit unmittelbar selbst eine Verbindung mit dem "gewaltsamen Widerstand" der [X.] gegen [X.] aufweise. Es werde ferner bestritten, dass sich der Kläger mit der [X.] bzw. den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziere und dass ihm bewusst gewesen sei, dass durch die Spenden die von der [X.] angeblich ausgehende aggressive Gewalt unterstützt werde. Schließlich habe die Beklagte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen, den Kläger unzulässig in seiner religiös motivierten karitativen Tätigkeit beschnitten und die Voraussetzungen des durch die Verfassung vorgegebenen [X.]es zu Unrecht bejaht und hierdurch den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Außerdem seien die von der Beklagten vorgelegten Telefonmitschnitte unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG zustande gekommen und unterlägen daher einem Beweisverwertungsverbot.

6

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des [X.] vom 2. April 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verteidigt die Verbotsverfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren beigebrachten Unterlagen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Verbot und die Auflösung des [X.] (1.) als auch die in der Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen (2.) sind nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des [X.] ist § 3 Abs. 1 des [X.] (Vereinsgesetz - [X.] -) vom 5. August 1964 ([X.]), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] I S. 3198) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Verbotsverfügung ist auf dieser Grundlage in formell (a) und materiell (b) rechtmäßiger Weise ergangen.

a) Formelle Mängel der Verbotsverfügung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum Vereinsrecht ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 19 ff. m.w.N.) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Dies wird namentlich in Fällen angenommen, in denen das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung damit begründet wurde, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit gegeben werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 22).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das [X.] hat ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung des [X.] deshalb abgesehen, weil es die mit einer solchen Maßnahme verbundene Unterrichtung des [X.] über den Eingriff vermeiden und ihm so keine Gelegenheit bieten wollte, das Vereinsvermögen und weitere verbotsrelevante Gegenstände dem behördlichen Zugriff zu entziehen und den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit der Kläger für die Annahme einer Gefahr im Verzug das Vorliegen einer konkreten Gefahr sowie Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Betroffene bei vorheriger Unterrichtung Vereinsvermögen tatsächlich beseitigen wird, überspannt er die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG genannten Voraussetzungen. Bei der Beurteilung, ob Gefahr im Verzug im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist von einer [X.] auszugehen, d.h. maßgeblich ist, wie sich die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung für die für die Entscheidung zuständigen Amtsträger darstellt. Der objektiven Notwendigkeit steht demgemäß nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur sogenannten Anscheinsgefahr der Fall gleich, dass die Behörde aufgrund der gegebenen Umstände ein sofortiges Handeln für geboten halten durfte ([X.]/[X.], VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 53). Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, schon wegen der Ermittlungsverfahren, die in der Vergangenheit gegen einige seiner Vorstandsmitglieder geführt und dann eingestellt worden waren, habe von einer Anhörung kein weitergehender [X.] oder Warneffekt ausgehen können. Neben dem Zeitablauf zwischen der Einstellung der Ermittlungsverfahren und der Verbotsverfügung vernachlässigt dieses Vorbringen insbesondere die Zielrichtung der Ermittlungsverfahren, die sich von dem präventiven Vereinsverbot unterscheidet, und den konkreten Tatvorwurf, der diesen Ermittlungen zugrunde lag. Entgegen der Auffassung des [X.] lassen sich auch aus Art. 9 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anhörungsgebote ableiten als sie in § 28 VwVfG normiert sind. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit wird nicht dadurch gefährdet, dass ein Verein unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG ohne vorherige Anhörung mit einem Verbotsausspruch belegt werden kann. Denn dem Verein steht der Rechtsweg offen, der effektiven Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige oder zu Unrecht für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung bietet ([X.], Beschluss vom 3. April 1985 - 1 ER 323/84 - juris Rn. 13).

b) Das Verbot und die Auflösung des [X.] erweisen sich auch in der Sache als rechtmäßig. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen eines [X.]es, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete.

Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG sind Vereinigungen dann verboten, wenn sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung das Vorliegen der Voraussetzungen eines [X.]es im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt ist. Die Bestimmung gilt sowohl für aus [X.] Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gleichgestellte Vereine als auch für [X.] im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen kommt es also nicht darauf an, ob es sich beim Kläger um einen [X.] Verein, um einen einem solchen Verein gleichgestellten Verein oder um einen [X.] handelt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 15 f.). Da die Vorsitzenden des [X.] [X.] Staatsangehörige bzw. [X.] sind und auch die Mitglieder des Vereins überwiegend [X.] Staatsangehörige sind, handelt es sich vorliegend indes um einen sogenannten Inländerverein.

Im Falle der Anfechtung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indizien.

aa) Die objektiven Voraussetzungen des [X.]es liegen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 18; vom 24. Februar 2010 - 6 A 7.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 53 Rn. 44 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 13 ff.) richtet sich eine Vereinigung dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das Verbot, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Denn der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker. Ein Verein richtet sich vielmehr auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird ([X.], Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 - juris Rn. 26 und Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 15). In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven [X.]es nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 18) bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft ([X.], Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 - 6 A 1.04 - juris Rn. 26) und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt.

Die Erfüllung des [X.]es setzt nicht voraus, dass die Unterstützungsleistung unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 60). Der objektive [X.] kann vielmehr auch dann erfüllt sein, wenn die deren [X.]n zugewandten Gelder zweckentsprechend für [X.] Zwecke eingesetzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.] Flügel der betroffenen Organisation nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Bereich der Organisation getrennt werden kann, so dass sich eine Unterstützung der der Organisation zuzuordnenden [X.]n Einrichtungen angesichts des [X.]harakters der Organisation als einheitliches Netzwerk auch als Unterstützung ihres militärischen Handelns darstellt. In diesem Fall kann die humanitäre Zwecksetzung der Hilfeleistung nicht isoliert betrachtet werden. Das [X.] Engagement ist der betroffenen Organisation zuzurechnen, da es einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation in der Bevölkerung leistet, was wiederum die Rekrutierung von Aktivisten erleichtert, die sich an gewalttätigen Handlungen beteiligen ([X.], Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 37 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 14). Hinzu kommt, dass die finanziellen Zuwendungen an [X.] die Organisation finanziell entlasten und die so eingesparten Mittel auch dem militärischen Sektor zugutekommen können. Aufgrund dieser Akzeptanz- und Entlastungsvorteile genügt es, wenn die dem [X.] zugewandten Gelder zweckentsprechend für [X.] Zwecke eingesetzt werden, ohne dass es auf den Nachweis ankommt, ob diese [X.]n Zwecken zur Verfügung gestellten Mittel abgezweigt und unmittelbar für militärische Zwecke verwendet worden sind. Findet eine solche Unterstützung über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang statt, liegt darin eine schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung ([X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 14). Von dem [X.] sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der [X.] zu fremden Völkern, sondern auch der [X.] erfasst. Der [X.] ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine [X.] Vorgehensweise ist daneben und zusätzlich nicht erforderlich ([X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 3 [X.] Rn. 96). Die Völkerverständigungswidrigkeit muss aber, um ein Verbot rechtfertigen zu können, den [X.]harakter des Vereins prägen ([X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 54).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger die objektiven Voraussetzungen des [X.]es. Er hat über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang die [X.] als eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation dadurch unterstützt, dass er der [X.] Stiftung im [X.], die integraler Teil der [X.] ist, im Zeitraum von 2007 bis August 2013 einen Geldbetrag in Höhe von 3 296 888,25 € zukommen ließ.

[X.]) Die [X.] ("[X.]", auch: [X.], [X.], [X.]) ist als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen, weil sie das Existenzrecht des [X.] offen in Frage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft.

Sie wurde im [X.] 1982 in Folge des [X.]-[X.] auf [X.] Initiative hin gegründet und entwickelte sich aus verschiedenen Splittergruppen rasch zu einer militanten und dominanten Sammelbewegung [X.] Schiiten mit Schwerpunkten im [X.], in den Vororten von [X.] ([X.]) und dem [X.] (an der Grenze zu [X.]). Die [X.] konnte sich - mit Unterstützung des [X.] und [X.] - im [X.] organisatorisch etablieren und ihren Einfluss ausbauen. Bis heute gibt es nachhaltige Verbindungen der [X.] zu [X.] und [X.]. Mindestens seit 2013 kämpfen Einheiten der [X.] in [X.] auf der Seite der Regierungstruppen gegen die Aufständischen. Seit 1992 ist sie als Partei im [X.] vertreten. Sie war auch an mehreren Kabinetten der [X.] beteiligt. Neben dem öffentlich wahrnehmbaren politischen Flügel unterhält die [X.] den bewaffneten Arm "al-Muqawama al-Islamiya" ("Islamischer Widerstand"), der zusammen mit dem [X.] sowohl für militärische Auseinandersetzungen mit [X.] als auch für die Durchführung von Anschlägen, insbesondere gegen [X.] und [X.] Ziele, verantwortlich gemacht wird (vgl. [X.], [X.] 2012 S. 273). Der militärische Arm der [X.] wurde am 26. Juli 2013 in die [X.] terroristischer Vereinigungen aufgenommen. Die [X.] bestreitet offen das Existenzrecht [X.]s. Ihr erklärtes Ziel ist der auch mit terroristischen Mitteln geführte und als "legitimer Widerstand" bezeichnete Kampf gegen [X.] als "unrechtmäßigen Besatzer palästinensischen Bodens" (vgl. [X.], [X.] 2013 S. 228).

Diese Erkenntnislage ergibt sich nicht nur aus den [X.]en des [X.], sondern auch aus zahlreichen, von der Beklagten im Verfahren beigebrachten Dokumenten. Die Negierung des Existenzrechts [X.]s, die Ablehnung jedweden Kompromisses sowie einer friedlichen Beilegung des Konflikts und die Befürwortung militärischer Gewalt gegen [X.] kommt z.B. im "[X.]" der [X.] vom November 2009 zum Ausdruck (Beweismittel [X.]), das die entsprechende Ausrichtung im Manifest von 1985 (Beweismittel [X.]) fortführt. Hierin wird u.a. in [X.] ausgeführt: "Die Geschichte des arabisch-[X.]n Konfliktes bezeugt, dass der bewaffnete Kampf und Widerstand die beste Methode zur Beendigung der Besatzung ist. ... Wir weisen kategorisch jeden Kompromiss mit [X.], sowie die Anerkennung seiner Legitimität zurück."

Des Weiteren belegen zahlreiche programmatische Äußerungen des Generalsekretärs der [X.], [X.], die fortdauernde Feindschaft der [X.] gegenüber [X.] und das Ziel der Vernichtung des [X.]. In seiner auf dem [X.]-Sender "al Manar" ausgestrahlten Rede vom 2. August 2013 anlässlich des "al-Quds-Tages" (Internationaler [X.]tag nach dem [X.] Namen für [X.]) bezeichnete [X.] [X.] als "Krebsgeschwür", das beseitigt und vernichtet werden müsse, und bekundete den fortdauernden Willen der [X.] zum gewaltsamen Kampf gegen [X.] sowie die Entschlossenheit, auch die kommenden Generationen in diesem Sinne zu erziehen (Beweismittel [X.]). Eine entsprechende Passage findet sich auch im Wahlprogramm der [X.] anlässlich der Wahlen zum [X.] im Jahr 2009 (Beweismittel [X.]). In einer Rede zum Gedenktag der sogenannten "[X.]" am 18. Februar 2013 pries der Generalsekretär der [X.] die Geehrten als Vorbild und Inspiration für den Kampf gegen [X.]. Er bezeichnete die Existenz [X.]s als die größte Bedrohung des [X.], [X.] und des ganzen Nahen Ostens. Er bekannte sich nachdrücklich dazu, dass die [X.] die [X.] in jeder Hinsicht bei dem Kampf gegen [X.] unterstützt (Beweismittel [X.]). Außerdem erklärte er, dass die [X.] ihre Waffen nicht schon im Falle eines Rückzugs der [X.]n Armee aus den besetzten Gebieten niederlegen werde, sondern erst dann, wenn man das "gesamte [X.] vom Meer bis zum Fluss" zurückerhalten habe (Beweismittel [X.] S. 11).

Darüber hinaus ist die [X.] für eine Vielzahl von Anschlägen gegen die [X.] Armee verantwortlich. Nach Bekundungen ihres Generalsekretärs [X.] vom April 2014 war die [X.] beispielsweise für den Bombenanschlag auf eine [X.] Militärpatrouille bei [X.] ([X.]) im August 2013 und bei den [X.] im März sowie Oktober 2014 verantwortlich (Beweismittel [X.], 50, 54 und 56). [X.] führte diese Bombenanschläge explizit als Beleg dafür an, dass die [X.] ungeachtet des Kampfes in [X.] weiter für die Konfrontation mit [X.] bereit sei und es sich nicht um den letzten derartigen Angriff auf [X.] Soldaten gehandelt habe. Ungeachtet ihrer kriegsvölkerrechtlichen Einordnung belegen diese und weitere bewaffnete Aktionen gegen [X.] Personen und Einrichtungen, dass sich die [X.] nicht darauf beschränkt, das Existenzrecht [X.]s lediglich politisch zu bestreiten.

bbb) Auch der Eintritt der [X.] in den [X.] hatte eine Änderung ihrer völkerverständigungswidrigen Ausrichtung nicht zur Folge. Einheiten der [X.] kämpfen seit Anfang 2013 auf der Seite der [X.] gegen die Aufständischen. Im April 2013 bestätigte der Generalsekretär der [X.] in einer Fernsehansprache zum [X.] den Einsatz von [X.]-Kämpfern im [X.] (Beweismittel [X.]). Ungeachtet dieses militärischen Engagements hat sich an der grundsätzlichen Ausrichtung der [X.] gegenüber [X.] nichts geändert. Auch nach ihrem Eingreifen in den [X.]-Konflikt hat sie offen bekundet, dass sie das Existenzrecht [X.]s negiert und diesen Staat weiterhin mit Gewalt vernichten will. [X.] hat in seiner Rede zum Gedenktag der [X.]-"[X.]" am 18. Februar 2013 (Beweismittel [X.]) [X.] damit gedroht, die Raketen der [X.] könnten das gesamte Staatsgebiet [X.]s erreichen und die [X.] Infrastruktur zerstören sowie [X.] Ortschaften treffen. Er betont, dass der Kampf gegen [X.] nicht vorbei sei und lehnt es ausdrücklich ab, als Endziel von einem "umfassenden Friedensvertrag" mit [X.] zu sprechen. Vielmehr gehe es darum, "das gesamte [X.] vom Meer bis zum Fluss zurückzuerhalten". Soweit der Kläger geltend macht, [X.] solle nur zur Verteidigung gegen [X.] im Rahmen von Widerstandshandlungen eingesetzt werden, wird dies durch die Aussage [X.]s widerlegt, dass das gesamte [X.] zurückerobert werden soll. In einer Rede zum "al-Quds-Tag" am 2. August 2013 hat [X.] unter Berufung auf Ayatollah Khomeini [X.] als "Krebsgeschwür" geschmäht und anstelle von Reisediplomatie und Verhandlungen die Vernichtung [X.]s im bewaffneten Kampf gefordert (Beweismittel [X.]). In seiner Ansprache zum Gedenktag der [X.]-"[X.]" am 16. Februar 2014 pries der Generalsekretär der [X.] den Kampf der "Märtyrer" gegen [X.] und drohte, die Erfahrungen und Fähigkeiten der [X.] würden ungeachtet ihrer Opfer in [X.] ständig wachsen und diese auf größere Auseinandersetzungen mit dem Feind [X.] vorbereiten (Beweismittel [X.]). In einem mehrstündigen Interview vom 14. August 2014 hat [X.] kriegerische und terroristische Aktionen gegen [X.] Siedlungen, Städte und Gebiete sowie terroristische Anschläge gegen [X.] Politiker, Militärs, Siedler und Reisende ausdrücklich in Betracht gezogen (Beweismittel [X.]). In einem weiteren Teil dieses Interviews hat er die Rolle der [X.] bei der Verfolgung des Endziels, der Vernichtung [X.]s, betont und hervorgehoben, dass der Einsatz in [X.] der [X.] weitere Kampferfahrung verschafft habe, die ihr im künftigen Kampf gegen [X.] zugutekommen werde, und zwar sowohl im Angriff als auch in der Verteidigung (Beweismittel [X.]). In einer Rede vom 4. November 2014 hat er nochmals bekräftigt, dass das Engagement der [X.] in [X.] die Kampfbereitschaft der [X.] im [X.] nicht beeinträchtige. Diese sei vielmehr noch mächtiger und entschlossener, gegen den Feind [X.] zu kämpfen. Im Falle eines [X.] mit [X.] werde es "keinen Ort im ganzen besetzten [X.] geben, den die Raketen der [X.] nicht erreichen könnten" (Beweismittel [X.]3 S. 2).

ccc) Die [X.] trägt zudem Gewalt in das Verhältnis zwischen dem [X.]n und dem palästinensischen Volk hinein, indem sie mit der [X.], die nach den Feststellungen des [X.] ([X.], Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56) ihrerseits als eine völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist, zusammenarbeitet und diese finanziell und militärisch unterstützt.

Indizien für eine derartige Unterstützung ergeben sich aus einer Rede des [X.]-Generalsekretärs [X.] zum Gedenktag der [X.]-"[X.]" am 18. Februar 2013. In dieser hat [X.] die Unterstützung der [X.] seitens der [X.] dahin näher beschrieben, dass [X.], einer der führenden [X.]-Kommandeure, die Erfahrungen der [X.] im Kampf gegen [X.] an die [X.] weitergegeben hat (Beweismittel [X.]). Die Unterstützung der [X.] durch die [X.] ist auch nicht auf ideologische Unterstützung und Solidaritätsbekundungen beschränkt, sondern schließt militärische Zusammenarbeit ein, wie aus einem Bericht des Nachrichtenportals al Akhbar vom November 2012 (Beweismittel [X.]9) hervorgeht. Auch in einer durch "alahednews" verbreiteten Rede vom 25. Juli 2014 (Beweismittel [X.]) hat [X.] die Unterstützung des "palästinensischen Widerstands" seitens der [X.] eingeräumt. Aus dem durch "alahednews" über diese Rede verfassten Bericht geht klar hervor, dass sich die Äußerungen des Generalsekretärs [X.] auf die [X.] beziehen (Beweismittel [X.]6).

ddd) Ist nach [X.] die [X.] bereits deshalb als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen, weil sie das Existenzrecht [X.]s dadurch in Frage stellt, dass sie zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft, kann offenbleiben, inwieweit dies auch aus einer Beteiligung an terroristischen [X.] auf [X.] und [X.] Staatsbürger und Einrichtungen im Ausland, für die die [X.] verantwortlich gemacht wird (aus neuerer Zeit sind insbesondere ein geplanter Anschlag auf [X.] Ziele in [X.] im [X.] und ein in [X.] verübter Selbstmordanschlag am 18. Juli 2012 auf einen mit [X.]n Touristen besetzten Reisebus zu nennen), folgt. Die Anschläge und Anschlagsversuche aus jüngerer Zeit werden von der [X.] nicht eingeräumt; ob die hierzu vorgelegten Indizien und Beweismittel eine für das vorliegende Verbotsverfahren hinreichend tragfähige Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Zurechnung zur [X.] bilden, ist daher nicht zu vertiefen.

eee) Die von dem Kläger unstreitig finanziell unterstützte [X.] Stiftung ("[X.]") ist der [X.] auch als deren integraler Teil zuzurechnen. Die [X.] Stiftung (auch [X.], Al [X.] Stiftung oder [X.]) ist Teil des [X.]n Netzwerks der [X.] ([X.], [X.] 2012 S. 275) und betreut Waisenkinder sowie Hinterbliebene von [X.]-Kämpfern, die u.a. bei Kampfhandlungen gegen die [X.]n Streitkräfte getötet wurden. Sie ist sowohl nach ihrem eigenen Verständnis als auch dem Selbstverständnis der [X.] Teil des untrennbaren Gesamtgefüges dieser Organisation, das neben diesem [X.]n einen politischen und einen militärischen Bereich umfasst. Aus den Äußerungen führender Repräsentanten der Organisation geht hervor, dass die [X.] nach ihrem Selbstverständnis eine Einheit darstellt, dessen Teile sich nicht voneinander trennen lassen. So hat der für internationale Beziehungen zuständige Funktionär [X.] in Reaktion auf die Aufnahme des militärischen Flügels der [X.] in die [X.] erklärt, dass die politischen und militärischen Aufgaben der [X.] nicht getrennt werden könnten (Beweismittel [X.]1). Auch der stellvertretende Generalsekretär der [X.], [X.], erklärte in einem Interview am 13. April 2009, dass die [X.] eine einzige Führung habe; "alle politische, [X.] und jihad-Arbeit" sei an die Entscheidungen dieser Führung gebunden (Beweismittel [X.]2). Nach einem Bericht der [X.] "[X.]" hat [X.] in einer Rede im Oktober 2012 zudem jeden Versuch zurückgewiesen, zwischen einem politischen Flügel der [X.] einerseits und einem militärischen Flügel andererseits zu unterscheiden (Beweismittel [X.]3).

Die Tätigkeit der [X.] Stiftung zielt darauf ab, durch das Inaussichtstellen [X.]r Absicherung der Hinterbliebenen der sogenannten "Märtyrer" (also [X.]-Kämpfer, die im Kampf gegen die Gegner der [X.] oder als Attentäter ums Leben kamen) die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken und zu stärken. Die [X.] Stiftung will durch ihre den Familien der getöteten [X.]-Kämpfer gewährten Hilfen die Bereitschaft zum bewaffneten Kampf erhalten oder steigern. Denn mit Aussicht auf finanzielle Hilfe für die Hinterbliebenen ist es leichter, Kämpfer oder Terroristen zu rekrutieren. Insofern kann die Hilfe für die Hinterbliebenen nicht aus dem Gesamtkontext des Kampfes gegen die "Feinde" der [X.] herausgelöst werden. Diese Unterstützung ist vielmehr ein ebenso unverzichtbarer wie integraler Teil einer Gesamtstrategie des bewaffneten Kampfes. Als Teil des Netzwerks der [X.] ist die [X.] Stiftung integraler Bestandteil dieser Organisation und flankiert durch ihre Rolle als Hinterbliebenenversorgung die gegen [X.] gerichteten gewaltsamen Aktivitäten ([X.], [X.] 2013 S. 25).

Ein gewichtiger Hinweis auf eine Identifizierung der [X.] Stiftung mit den Zielen und gewaltsamen Aktivitäten der [X.] ist der Umstand, dass die [X.] Stiftung in ihren Selbstdarstellungen und Verlautbarungen auf die Symbole der [X.] einschließlich Abbildungen und Reden von führenden [X.]-Funktionären rekurriert. Bereits auf der Startseite der Homepage der [X.] Stiftung [X.] sind an prominenter Stelle drei hochrangige Anführer der [X.] - [X.], [X.] und [X.] - abgebildet (Beweismittel [X.]4). Diese Personen werden von der [X.] als bedeutende "Märtyrer" des "[X.] Widerstands" verehrt. Dementsprechend hat der Generalsekretär der [X.] in seiner Rede zum "[X.]" am 25. Mai 2013 diese drei Personen als die "großen Anführer" herausgestellt (Beweismittel [X.] 9). [X.] war bis zu seinem Tod am 12. Februar 2008 führendes Mitglied des Geheimdienstes der [X.] und wurde für eine Vielzahl schwerer Terroranschläge verantwortlich gemacht sowie aus diesem Grund bis zu seinem Tod auf der [X.] geführt (Verordnung ([X.]) Nr. 1957/2005 der [X.] vom 29. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABl. L 314 [X.]). Nach einer von der [X.]-Nachrichtenagentur "alahednews" veröffentlichten Biographie war er im Jahr 1982 Mitbegründer der [X.] sowie [X.] und Organisator zahlreicher Operationen gegen [X.], [X.] und [X.] Militäreinrichtungen sowie ein hochrangiger [X.]-Kommandeur, dem nach seinem Tod von [X.]-Generalsekretär [X.] der Ehrentitel eines "Leader of the Two Victories" verliehen wurde (Beweismittel [X.]8). [X.] war von 1991 bis zu seinem Tod im Februar 1992 Generalsekretär der [X.] im [X.]. Seine besondere Verehrung durch die [X.] kommt darin zum Ausdruck, dass ihm diese einen eigenen Gedenkstein errichtet hat und dort zur Feier des "[X.]" hochrangige [X.]-Funktionäre einen Besuch abstatten (Beweismittel [X.]9). Besonders deutlich kommt die Identifikation der [X.] Stiftung mit der [X.] in einer Selbstdarstellung zum Ausdruck, die in einem von ihr herausgegebenen Ringbuch mit "Informationen für die Vertreter - Praktische Empfehlungen für die verantwortlichen Vertreter der Regionen, die verantwortlichen Vertreter bestimmter Teilregionen/Sektoren, die Freiwilligen Vertreter und ihre Assistenten/Helfer" aus 2010 enthalten ist (Beweismittel [X.] 86 - Übersetzung S. 5 und 6). Hierin betont die [X.] Stiftung die enge Verbindung mit dem "[X.] Widerstand" ([X.]). Auch in einem von ihr herausgegebenen Ringbuch mit dem Titel "Informationen für Vertreter" aus dem Jahre 2013 (Beweismittel [X.]7) bekundet die [X.] Stiftung, dass sie entsprechend den Anweisungen der [X.] gegründet worden sei. Außerdem wird hierin die Zielsetzung der [X.] Stiftung zum Ausdruck gebracht, durch Steigerung der Kampfmoral der [X.] den bewaffneten Kampf der [X.] zu unterstützen. Die Identifikation der [X.] Stiftung mit dem [X.]-"Märtyrer"-Kult und die Billigung auch von seitens der [X.] begangenen Selbstmordattentaten wird ferner in besonders deutlicher Weise dadurch belegt, dass die [X.] Stiftung anlässlich des jährlichen "[X.] ein Festessen für die Väter von [X.]-Selbstmordattentätern im [X.] [X.] veranstaltete ("alahednews" vom 11. November 2010, Beweismittel [X.] 94). [X.] ist der von der [X.] gefeierte erste Selbstmordattentäter, der am 11. November 1982 in [X.] im [X.] einen [X.] verübte, bei dem hunderte [X.] Soldaten getötet oder verletzt wurden (Beweismittel [X.] 121). Die Unterstützung der [X.] durch die [X.] Stiftung, die Einbindung der [X.] Stiftung in den "Märtyrer"-Kult der [X.] sowie der Wille der [X.] Stiftung zur Indoktrination der Kinder und Jugendlichen im Hass und Kampf gegen [X.] werden auch aus der von der Stiftung im Mai 2002 herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Die Kränze der Treue - [X.] an die Märtyrer anlässlich des Sieges" deutlich. Bereits an der Widmung des [X.] auf Seite 3 ("Gewidmet den Märtyrern der [X.]") ist erkennbar, dass die [X.] Stiftung das Buch zur Glorifizierung getöteter Kämpfer der [X.] herausgegeben hat. In der Broschüre sind 25 Briefe von Kindern verstorbener Kämpfer an ihre toten Väter abgedruckt, die anlässlich eines von der [X.] Stiftung zum "[X.]" veranstalteten [X.] verfasst und von der [X.] Stiftung zur Veröffentlichung ausgewählt wurden. In den meisten Briefen versprechen die Kinder, den Weg ihrer Väter bis zur Befreiung [X.] bzw. [X.]s fortzusetzen. [X.] und Zionisten werden als Feinde bezeichnet, der Kampf bis zur Vernichtung [X.]s gelobt. Ausdrücklich wird der "Islamische Widerstand" unter der Führung des Generalsekretärs [X.] gepriesen und ihm Gefolgschaft versprochen (Beweismittel [X.] 124).

Der Einwand des [X.], die Tätigkeit der [X.] Stiftung sei, wie etwa der Betrieb des "[X.] ul Azam"-Krankenhauses in [X.] belege, nicht auf die Versorgung der Hinterbliebenen von [X.]-Kämpfern beschränkt, sondern diene der gesundheitlichen Versorgung der Einwohner [X.]s und des gesamten [X.], ist bereits rechtlich unerheblich. Denn für die Frage, ob der [X.] Teil einer völkerverständigungswidrigen Organisation dessen einheitlichem Netzwerk zuzuordnen ist, kommt es nicht darauf an, ob der [X.] Flügel neben Aktivitäten, die die Organisation unterstützen, noch weitere [X.] Tätigkeiten entfaltet, die anderen Teilen der Bevölkerung zugutekommen. Vielmehr ist entscheidend auf die Akzeptanz- und Entlastungsvorteile abzustellen, die sich für eine völkerverständigungswidrige Organisation daraus ergeben, dass die Tätigkeit des [X.]n Bereichs einen Beitrag zur Akzeptanz der Organisation in der Bevölkerung leistet und die finanzielle Entlastung im [X.]n Bereich dem militärisch-terroristischen Sektor der Organisation zugutekommt ([X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 14). Darüber hinaus bezieht sich die Zusammenarbeit des [X.] mit der [X.] Stiftung ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen über die bestehenden Beziehungen (Beweismittel [X.] 139 und 140) auf die Vermittlung von Patenschaften und Spenden für das Patenschaftsprojekt und nicht auf Spenden für das "[X.] ul Azam"-Krankenhaus.

Auch personelle Verflechtungen können ein bedeutsames, wenn auch nicht notwendiges Indiz für die Zugehörigkeit eines [X.]s zu einer völkerverständigungswidrigen Organisation sein ([X.], Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 33 und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 34). Eine solche personelle Verflechtung zwischen der [X.] Stiftung und der [X.] lässt sich hier in Bezug auf die Führungsebene feststellen. Die [X.] Stiftung wurde unter Mitwirkung eines [X.] und hochrangigen Anführers der [X.] gegründet. Auf der Homepage der [X.] Stiftung (Beweismittel [X.]) wird [X.] als diejenige Person bezeichnet, die an erster Stelle über die Gründung und Betätigung in der [X.] Stiftung "den [X.] begleiten und die [X.]n und humanitären Folgen auffangen" sollte. Auch anderen Selbstdarstellungen der [X.] Stiftung zufolge stand [X.] an der Spitze derjenigen, die die Stiftung gründeten (Broschüre der [X.] Stiftung aus dem Jahr 2011 - Beweismittel [X.]). Der südlibanesische Sheikh [X.] war einer der Mitbegründer der [X.] und wird von dieser als einer ihrer Führer anerkannt und gewürdigt (vgl. "[X.]" Beweismittel [X.] 82). Auch der frühere Direktor der [X.] Stiftung, [X.], hatte neben dieser Funktion bereits zahlreiche herausgehobene Funktionen für die [X.] und die anderen [X.]-Organisationen ausgeübt (Beweismittel [X.] 102). Die Vielzahl der von der Beklagten aufgezeigten Fälle von personellen Verflechtungen, die von dem Kläger nicht substantiiert bestritten werden, verdeutlichen zudem, dass die hier dargelegten Verbindungen zwischen der [X.] Stiftung und der [X.] nicht die Ausnahme sind.

fff) Der [X.] des [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt hier nicht deshalb eine Einschränkung, weil sich der Kläger auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften beruft. Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Verbotsverfügung ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GG verletze, da die karitative Spendentätigkeit zugunsten von Waisenkindern im [X.] Ausdruck seiner religiösen Überzeugung und seines Glaubensbekenntnisses sei.

Zur Religionsfreiheit gehört auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, für deren Gewährleistung sich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2 [X.] bezieht ([X.], Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - [X.]E 83, 341 <354 f.>). Die Gewährleistung der religiösen Vereinigungsfreiheit umfasst die Freiheit, aus gemeinsamem Glauben sich zu einer Religionsgemeinschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Mithin greift ein gegen eine Religionsgemeinschaft gerichtetes Betätigungsverbot in den Schutzbereich der religiösen Vereinigungsfreiheit ein. Wegen der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 [X.] vorgenommenen Gleichstellung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Entsprechendes für die zuletzt genannten Vereinigungen ([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 10).

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt, weil der Vereinssatzung des [X.] nicht entnommen werden kann, dass sich der Verein der allseitigen Erfüllung der durch ein gemeinsames Bekenntnis gestellten Aufgaben widmet (vgl. zu dieser Anforderung: [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 11). Zwar steht das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch Vereinigungen zu, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Dies gilt ohne Weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen. Es gilt aber auch für andere selbstständige oder unselbstständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - [X.]E 24, 236 <246 f.>). Der Kläger hat indes nicht substantiiert dargelegt, dass er in erster Linie religiöse Ziele verfolgt. Die Zielsetzungen des [X.] sind laut § 2 der Vereinssatzung karitativer Natur, auch wenn sie aus Sicht des [X.] religiöse Grundlagen haben. Die Tätigkeit des [X.] ist nicht der Pflege des religiösen Lebens seiner Mitglieder gewidmet; die Wahl des Adressaten der im Inland gesammelten Spenden weist auf eine auch politische Motivation.

Selbst wenn der Kläger als eine Religionsgemeinschaft (oder Weltanschauungsgemeinschaft) anzusehen wäre, würde dies die Anwendung der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 31) finden die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung. Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung mit den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden sollen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unerlässlich ist ([X.], [X.] vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47; [X.], Urteile vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 44 Rn. 12 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.14 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 31 Rn. 31).

Auch wenn bei der Bewertung von Zweck und Tätigkeiten des [X.] der Schutz berücksichtigt wird, den die religiöse Vereinigungsfreiheit verleiht, erfüllt der Kläger den [X.] des Art. 9 Abs. 2 GG. Denn die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich hier als so gewichtig, dass auch mit Blick auf den besonderen Rang der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungsfreiheit die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verboten werden kann.

bb) Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen des [X.]es des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG erfüllt. Ihm waren die Umstände bekannt, die wegen seiner finanziellen Zuwendungen an die [X.] Stiftung den Vorwurf der Unterstützung der [X.] begründen ([X.]). Er hat sich zudem mit der [X.] und der von dieser propagierten Negierung des Existenzrechts [X.]s sowie mit den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert (bbb).

[X.]) Aufgrund zahlreicher Hinweistatsachen steht fest, dass dem Kläger, in Person seiner leitenden Mitglieder, bekannt war und ist, dass die von ihm finanziell unterstützte [X.] Stiftung Teil des [X.]n Netzwerks der [X.] ist und durch die für die [X.] Stiftung eingesammelten Gelder die gegen [X.] gerichtete Tätigkeit der [X.] mittelbar unterstützt wird. Der Kläger bestreitet insoweit lediglich, dass ihm oder dem Vorstand bewusst war, dass durch die Spenden die von der [X.] ausgehende aggressive Gewalt unterstützt wird. Er stellt indes nicht in Abrede, von der ideologischen Grundüberzeugung der [X.], deren Aktivitäten er mittelbar über die Unterstützung der [X.] Stiftung gefördert hat, gewusst zu haben. In früheren Selbstdarstellungen hat sich der Kläger explizit als "Mitglied der [X.]" bezeichnet, das es sich zur Aufgabe gemacht habe, die Projekte der "[X.]" in [X.] bekannt zu machen und zu unterstützen (Beweismittel [X.]). Auf der Homepage des [X.] hieß es (Ausdruck vom 8. August 2000) unter der Abbildung des Logos der [X.] Stiftung, dass der Kläger eng mit der "[X.]" in [X.] zusammenarbeite und der Kläger es sich zur Aufgabe gemacht habe, deren Projekte zu fördern und in [X.] bekannt zu machen (Beweismittel Bd. 1 Nr. 8). Dass dem Kläger der unmittelbare Zusammenhang zwischen der [X.] Stiftung und der Tätigkeit der [X.] bewusst ist, erhellt sich wiederum daraus, dass ausweislich der in den Vereinsräumlichkeiten des [X.] sichergestellten Tagesordnung zur "Zweite[n] Konferenz der Vertreter des [X.]" 2010 in [X.] während der Veranstaltung eine Rede des [X.]-Generalsekretärs [X.] verteilt wurde (Beweismittel [X.] 145). Die Verbindung des [X.] über die [X.] Stiftung zu der [X.] kommt ferner in einer Rede zum Ausdruck, die anlässlich eines schiitischen Gedenktages im Namen der [X.] Stiftung und des [X.] vor Anhängern und Mitgliedern gehalten und deren schriftliche Fassung in der Wohnung des Zweiten Vorsitzenden des [X.] aufgefunden wurde. Hierin wird ausgeführt: "Die [X.]-Stiftung, deren Name mit [X.] und [X.] verbunden ist, gehört zu den Prüfsteinen der tief empfundenen Liebe der Umma [die muslimische Glaubensgemeinschaft] zu ihrem [X.] [Zeuge, Blutzeuge, Märtyrer], für ihr Verständnis und ihr Bewusstsein für ihre religiöse Verpflichtung gegenüber den Familien der Märtyrern. ... Die Patenschaft für die Familien der [X.] und der Dienst an ihnen ist kein nachrangiges Thema, das wir vernachlässigen können, sondern eine religiöse, islamrechtliche und moralische Angelegenheit, zu der die aufrichtigen und aufopfernden Völker verpflichtet sind und ein Anzeichen für einen hochstehenden Fortschritt und Aufstieg. Seine Eminenz Generalsekretär Sayyid Hasan [X.], Gott bewahre ihn, sagte auf einem Treffen mit Vertretern der Stiftung, dass er 'keine politische Bewegung auf der Welt kenne, die so für die Söhne und Familien ihrer [X.] sorgt und sich ihrer annimmt, wie wir hier im [X.]'. ... Unsere Arbeit im 'Waisenkinderprojekt [X.] e.V.' stellt ein Bindeglied zwischen Euch und den [X.] dar, indem Ihr eine Patenschaft für ihre Söhne übernehmt und Euch ihrer Familien annehmt" (Beweismittel [X.] 154). Ferner sind in einem durch den Kläger produzierten Tischkalender für das [X.] auf dem Kalenderblatt für Februar 2012 die Todestage der führenden [X.]-"Märtyrer" [X.], [X.] und [X.] verzeichnet (Beweismittel [X.] 155). Das Wissen um die Eingliederung der [X.] Stiftung in die [X.] und deren Ziele belegen nicht zuletzt auch die Ringbücher "Informationen für Vertreter" aus den Jahren 2010 (Beweismittel [X.] 87) und 2013 (Beweismittel [X.]7) sowie eine PowerPoint-Präsentation aus dem Jahre 2009 (Beweismittel [X.] 151). Unabhängig hiervon spricht für ein entsprechendes Wissen allein der Umstand, dass die [X.] Stiftung über einen längeren Zeitraum mit beträchtlichen Mitteln unterstützt worden ist; es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass dies ohne jegliche Erkundigung über den Adressaten in auch allgemein zugänglichen Quellen allein deswegen erfolgt sei, weil bei Aufnahme der Tätigkeit ein bargeldloser Transfer von Spenden nur an diese Stiftung gewährleistet gewesen sei.

Ob sich darüber hinaus aus den von der Beklagten vorgelegten Telefonmitschnitten die Kenntnis des [X.] von der Verbindung zur [X.] ergibt und ob diese in vorliegendem Verfahren verwertbar sind, kann dahingestellt bleiben. Denn, wie gezeigt, sind die übrigen Beweismittel ausreichend, um zu belegen, dass den leitenden Mitgliedern des [X.] bekannt war und ist, dass die von ihm unterstützte [X.] Stiftung Teil des Sozialnetzwerks der [X.] ist.

bbb) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Kläger mit der [X.] einschließlich der von ihr vertretenen das Existenzrecht [X.]s negierenden Einstellung und der durch sie ausgeübten Gewalt identifiziert.

Dies steht fest, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, dass der Kläger eine besondere Nähe zu der [X.] und deren Grundüberzeugungen aufweist (zu der Anforderung einer Identifizierung mit den völkerverständigungswidrigen Aktivitäten vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 41 = juris Rn. 69 ff. und vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 68 ff.). So sind auf Vereinsversammlungen des [X.] Reden des [X.]-Generalsekretärs [X.] abgespielt worden. Dies belegen Fotos, die sich auf dem Laptop des Finanzverantwortlichen des [X.], Herrn [X.], befanden (Beweismittel [X.] 144). Die Fotos zeigen, wie vor den Teilnehmern einer Versammlung des [X.] am 29. April 2012 eine Rede [X.]s abgespielt wird. [X.] ist auf dem an die Wand projizierten Video zwischen der [X.]-Fahne und dem Logo der [X.] Stiftung zu sehen. Auf eine Identifikation des [X.] mit den Zielen der [X.] deutet auch hin, dass der Kläger auf einem mit seinem Logo und mit dem Logo der [X.] Stiftung versehenen Bilderrahmen, der offenbar zur Verteilung im Rahmen von "Verpflichtungsfeierlichkeiten" bestimmt ist, ein Zitat [X.]s in [X.] und [X.]r Schrift widergegeben hat (Beweismittel [X.] 134). Die Nähe der Mitglieder des [X.] zur [X.] belegt ferner ein im Vereinsraum des [X.] in [X.] aufgefundenes Schriftstück mit dem Titel "[X.] bedeutet und ist", das in Übereinstimmung mit den Vorstellungen der [X.] den [X.] glorifiziert, in deutlicher Weise das Existenzrecht [X.]s negiert und den Willen bekundet, zur Erreichung dieses Ziels auch Blut zu vergießen (Beweismittel [X.] 148). Dass der Kläger die Grundüberzeugungen der [X.] Stiftung, die wiederum integraler Bestandteil der [X.] ist, teilt, ergibt sich daraus, dass der Kläger ein Schulungsringbuch der [X.] Stiftung identisch übernommen und lediglich mit dem eigenen Logo versehen hat. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger die sich in dem Ringbuch enthaltene Bekundung der engen Verbindung der [X.] Stiftung zur [X.] und deren [X.]harakterisierung als "starke und edle [X.]" zu eigen macht (Beweismittel [X.] 86 und [X.] 87). Die Verbindung des [X.] über die [X.] Stiftung zur [X.] kommt ferner in einem bereits erwähnten Redetext zum Ausdruck, der anlässlich eines schiitischen Gedenktages im Namen der [X.] Stiftung und des [X.] von Mitgliedern und Anhängern des [X.] erstellt wurde und dessen schriftliche Fassung in der Wohnung des Zweiten Vorsitzenden des [X.], [X.], aufgefunden wurde. Die in der Rede wiedergegebene Aussage des [X.]-Generalsekretärs vor Vertretern der [X.] Stiftung, er kenne keine politische Bewegung auf der Welt, die so für die Söhne und Familien ihrer [X.] sorgt und sich ihrer annimmt, wie wir hier im [X.], bestätigt zunächst die Bestimmung der [X.] Stiftung, sich um die Hinterbliebenen der [X.]-"Märtyrer" zu kümmern. Im weiteren Verlauf der Rede wird dann explizit die Arbeit des [X.] als "Bindeglied" zwischen den Spendern und Paten und den [X.] hergestellt, was den zuvor erfolgten Äußerungen zufolge die [X.]-"Märtyrer" meint (Beweismittel [X.] 154).

Ist hiernach eine Identifikation des [X.] mit der [X.] und ihren völkerverständigungswidrigen Zielen durch tragfähige Indizien hinreichend belegt, kann offenbleiben, ob bzw. in welchem Umfang an dem in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Erfordernis festzuhalten ist, dass ein objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtetes Verhalten auch von einem entsprechenden Willen der Vereinigung und einer Identifikation mit den entsprechenden Zielen getragen wird, das Wissen hierum mithin nicht ausreicht. Zumindest gegen eine Überspannung der als Korrektiv auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelten subjektiven Voraussetzungen des [X.]es ([X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.25 [X.] Nr. 56 Rn. 14) spricht die gefahrenabwehrrechtliche Grundausrichtung der [X.]. Zudem entstünde in Fällen der bewussten Unterstützung einer objektiv erkennbar völkerverständigungswidrigen Organisation wegen [X.] dann eine [X.], wenn maßgeblich auf die (innere) Identifizierung gerade mit deren zur Völkerverständigungswidrigkeit führenden Handlungen und Zielen abgestellt und für die Identifikation mehr als ein bedingter Unterstützungsvorsatz gefordert würde (zur Kritik vgl. [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2014, § 3 [X.] Rn. 114 f.).

cc) Das Verbot des [X.] und seine Auflösung verletzen auch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 50 Rn. 86 f.; vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 75; vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 56; vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 70 und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 34;) ist aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Regelungsstruktur (vgl. dazu: [X.], Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - [X.]E 80, 244 <253 f.>) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Tatbestandsseite der Norm, das heißt bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines [X.]es vorliegen. Für Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit auf der Rechtsfolgenseite des [X.]es des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ist demnach kein Raum mehr.

Es kann auch weiterhin offenbleiben, ob im Einzelfall ausnahmsweise auf der Rechtsfolgenseite Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anzustellen sind. Denn hier fehlt es an Besonderheiten, die das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles begründen könnten. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne läge auch dann nicht vor, wenn - wie der Kläger vorträgt - die Aktivität der [X.] Stiftung sich nicht auf die Versorgung der Hinterbliebenen der [X.]-Kämpfer beschränkte, sondern auch andere [X.] Tätigkeiten außerhalb der Handlungen für die [X.] umfasste. Denn es gibt keinen Grund dafür, einem Verein, der einen [X.] erfüllt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Fortexistenz nur deshalb zu gewähren, weil er neben seiner den [X.] verwirklichenden Tätigkeit noch andere, nicht verbotene Aktivitäten entfaltet. Dies würde dem Verein die Möglichkeit eröffnen, ein Vereinsverbot durch eine Diversifizierung der Vereinstätigkeit zu umgehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 56 Rn. 76).

Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Vereinbarkeit mit dem [X.] bereits daraus folgt, dass ein [X.] im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt ist, so dass sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde nicht unverhältnismäßig sein kann. Denn auch wenn die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer besonderen Prüfung unterzogen wird, erweisen sich das Verbot und die Auflösung als verhältnismäßig. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die mit dem Verbot und der Auflösung verfolgten Zwecke durch weniger belastende und gleich wirksame Maßnahmen erreicht werden könnten. Auch ein Verbot, der [X.] zuzurechnenden [X.]n Spendengelder zuzuweisen, kam nicht als milderes Mittel in Betracht. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Kläger mit den Zielen der [X.] identifiziert, so dass die schwer beherrschbare Gefahr bestanden hätte, dass er weiterhin die der [X.] zuzuordnende [X.] Stiftung oder eine andere in deren Gesamtgefüge stehende Einrichtung finanziell unterstützt.

dd) Art. 11 Abs. 1 [X.] und die dort gewährleistete Vereinigungsfreiheit gebieten keine abweichende Auslegung oder Anwendung des § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger den Schutz des Art. 11 [X.] genießt (vgl. [X.]MR, Zulässigkeitsentscheidung vom 12. Juni 2012 - Nr. 31098/08 - [X.], 114 Rn. 74 f.) oder ob er dieses Recht zu Zwecken nutzt, die den Werten der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere dem Eintreten für eine friedliche Lösung internationaler Konflikte und die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens, entgegenstehen. Selbst wenn das Verbot des [X.] ein Eingriff in die Ausübung seines Rechtes auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 [X.] darstellen würde, wäre dieser Eingriff nach [X.] hier im Sinne von Art. 11 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6. 11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 61).

2. Die in der angefochtenen Verfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten des [X.] finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 ff. [X.]. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 A 4/15

16.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 2. Juli 2019, Az: 1 BvR 385/16, Nichtannahmebeschluss

Art 140 GG, Art 26 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 9 Abs 2 GG, Art 11 MRK, § 14 Abs 1 S 2 VereinsG, § 3 Abs 1 VereinsG, § 28 Abs 1 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2015, Az. 1 A 4/15 (REWIS RS 2015, 2330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2330


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 385/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 385/16, 02.07.2019.


Az. 1 A 4/15

Bundesverwaltungsgericht, 1 A 4/15, 16.11.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

6 L 2352/23

M 7 E 16.5123

M 7 E 16.4935

M 7 E 16.4934

M 7 E 16.4941

3 K 585/20.MZ

Zitiert

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