Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 6 A 2/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 7164

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vereinsverbot; humanitäre Hilfsleistung; Unterstützung der HAMAS


Leitsatz

Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, wenn er einen der terroristischen Organisation der HAMAS zugehörigen Sozialverein im Gazastreifen durch humanitäre Hilfeleistungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang unterstützt, ihm die Zugehörigkeit des unterstützten Vereins zur HAMAS bekannt ist und er sich mit der HAMAS einschließlich der von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein mit Sitz in [X.] a. M., der nach seiner Satzung seinen Zweck darin sieht, in [X.], Kriegen und anderen Katastrophen weltweit humanitäre Hilfe zu leisten. Er wendet sich gegen eine nach dem Vereinsgesetz ergangene Verbotsverfügung, mit der ihn das [X.] belegt hat.

2

Das [X.] stellte ohne vorherige Anhörung des [X.] durch Verfügung vom 23. Juni 2010 fest, dass der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, Kennzeichen des [X.] zu verwenden und Ersatzorganisationen für ihn zu bilden bzw. bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Das Vermögen des [X.] sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet; ausgenommen davon blieben die in ihr enthaltenen Einziehungsanordnungen.

3

Das [X.] bezog sich zur Begründung des Vereinsverbots auf die Grundsätze des in der Sache [X.] ergangenen Urteils des Senats vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - ([X.] 402.45 VereinsG Nr. 41 = NVwZ 2005, 1435) und führte aus: Der Kläger richte sich im Sinne des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Er unterstütze seit langem und in einem beträchtlichen Umfang mit Spendengeldern die in den palästinensischen Gebieten im [X.] bzw. im [X.] (Westbank) ansässigen [X.] der [X.] ([X.]) und der [X.] (Al-Jamiya al-Khairiya al-Islamiya), die der [X.] (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) zuzuordnen seien. Die [X.] verneine das Existenzrecht [X.] und wirke in aggressiv-kämpferischer Weise darauf hin, Angehörige und Institutionen des [X.] auch unter Einsatz von terroristischen Mitteln zu bekämpfen, ihnen Schaden zuzufügen und weitere Gewalt hervorzurufen. Die [X.] habe einen militärischen, einen politischen und einen [X.] Arm, die miteinander verschmolzen und für die Verfolgung der Ziele der Organisation von gleichem Wert seien. Durch die Unterstützung der den [X.] Flügel der [X.] bildenden [X.] trage der Kläger mittelbar zu der Gewalt bei, die die [X.] in das Verhältnis des palästinensischen und des [X.] Volkes hineintrage. Nicht erforderlich sei, dass die von dem Kläger geleisteten Gelder in den militärischen Bereich der [X.] geflossen seien. Vielmehr liege eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Unterstützung der [X.] auch darin, dass die in [X.] gesammelten Spendengelder an einen der [X.] zuzuordnenden Sozialverein weitergeleitet und von diesem zu [X.] Zwecken verwendet würden. Denn das [X.] Engagement dieser [X.] werde von der palästinensischen Bevölkerung der [X.] zugerechnet und steigere auf diese Weise deren Akzeptanz. Dadurch werde die Rekrutierung von Aktivisten des [X.] begünstigt. Das Gesamtbudget der [X.] werde entlastet, so dass die eingesparten Mittel auch dem terroristischen Bereich zugute kämen. Der Kläger leite überdies Spenden an die [X.] in [X.], die [X.] (Jamayat [X.]) im [X.], die [X.] ([X.]) im [X.] und den Verein [X.] in der [X.] weiter, die ihrerseits die [X.] unterstützten. Die leitenden Mitglieder des [X.] hätten die die mittelbare Unterstützung der [X.] begründenden Umstände gekannt und sich mit der [X.] und den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert.

4

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und trägt zu deren Begründung vor: Die Konstruktion der mittelbaren Unterstützung eines gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Vereins, wie sie der Senat in seinem Urteil in der Sache [X.] entwickelt habe, könne wegen des Gewichts des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit im Rahmen der hier in Rede stehenden transnationalen karitativen Hilfe nicht aufrechterhalten werden. Ein karitativer Verein, der Hilfeleistungen unter Einschaltung einer ausländischen Partnerorganisation erbringe, könne vielmehr dadurch den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] in der Regel nicht erfüllen. Denn für ein Verbot sei die Feststellung zu fordern, dass über die Partnerorganisation von vornherein zweckgerichtet die von einer anderen Organisation entfalteten terroristischen bzw. gewaltsamen Aktivitäten gefördert werden sollten. [X.] eine zu humanitären Zwecken geleistete und verwendete Hilfe insoweit allenfalls mittelbar Förderungseffekte, stelle dies auch aus der Sicht des Rechts der Gefahrenabwehr keine ein Vereinsverbot rechtfertigende Unterstützungshandlung dar. Wenn man gleichwohl eine mittelbare Unterstützung ausreichen lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass die [X.], seit sie den [X.] - ab Juni 2007 - allein beherrsche, dort Formen regulärer Staatlichkeit und einen realpolitischen Pragmatismus auch im Verhältnis zu [X.] ausgebildet habe. Auch habe er, der Kläger, karitative Hilfen in den palästinensischen Gebieten über seine dortigen Partnerorganisationen nur projektbezogen und an konkret bestimmte hilfsbedürftige Personen geleistet sowie durch Kontrollmaßnahmen die zweckgerichtete und nicht an politischen Interessen ausgerichtete Verwendung überprüft. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er in dem für die angefochtene Verfügung relevanten Zeitraum bewusst und gewollt mit einer Vereinigung zusammengearbeitet habe, die als palästinensischer Sozialverein der [X.] zuzuordnen sei oder diese Organisation vom Ausland her unterstütze. Die Zusammenarbeit mit der [X.] habe er eingestellt, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass deren stellvertretender Vorsitzender in [X.], [X.], Bürgermeister der Stadt [X.] geworden sei, und er deshalb habe feststellen müssen, dass die von ihm vorausgesetzte politische Neutralität seines Kooperationspartners nicht gegeben sei. Er habe danach mit dem Verein [X.] zusammengearbeitet, den ein Vorstandsmitglied der [X.], [X.], unabhängig und ohne Wissen der [X.] aufgebaut habe, um aus humanitärer Gesinnung die Hilfe für Waisenkinder mit ihm - dem Kläger - fortzuführen.

5

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des [X.] vom 23. Juni 2010 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verteidigt die Verbotsverfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

8

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 Beweis erhoben über die Fragen, wie das Verhältnis des Vorstandsmitglieds der [X.] [X.] zur [X.] ist und ob er unabhängig und ohne Wissen der [X.] die Organisation [X.] aufgebaut hat, durch Vernehmung des Mitglieds des Kuratoriums des [X.] [X.] als Zeugen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das von dem [X.] unter dem 23. Juni 2010 verfügte [X.] (1.) und die zugehörigen, gegen den Kläger gerichteten Nebenentscheidungen (2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 ([X.] 3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 [X.]. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Verbotsverfügung ist auf dieser Grundlage in formell (a)) und materiell (b)) rechtmäßiger Weise ergangen.

a) Formelle Mängel der Verbotsverfügung sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständige [X.] vor ihrem Erlass von einer Anhörung des [X.] absehen. Zwar ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum Vereinsrecht (zuletzt: Urteil vom 1. September 2010 - [X.] 4.09 - [X.] 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 11) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das [X.] hat nach der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung des [X.] deshalb abgesehen, weil es die mit einer solchen Maßnahme verbundene Unterrichtung des [X.] über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihm so keine Gelegenheit bieten wollte, Vermögenswerte und Beweismittel beiseite zu schaffen. Gegen dieses nachvollziehbare Bestreben des [X.], der angefochtenen Verfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nichts zu erinnern.

b) Das Verbot erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das [X.] hat es zu Recht auf den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] gestützt. Der Kläger richtet sich - bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der Verbotsverfügung - gegen den Gedanken der Völkerverständigung, denn er hat durch die Überlassung von Spendengeldern für humanitäre Zwecke an [X.], die der [X.] zuzuordnen sind, diese gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation in einer den Tatbestand des [X.]s ausfüllenden Weise unterstützt.

In seinem Urteil in der Sache [X.] vom 3. Dezember 2004 - [X.] 10.02 - ([X.] 402.45 VereinsG Nr. 41 = NVwZ 2005, 1435) hat der [X.] die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein Verein den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] dadurch verwirklicht, dass er [X.] finanziell unterstützt, die Bestandteile des Gesamtgefüges der terroristischen Organisation der [X.] sind (aa)). In tatsächlicher Hinsicht ist eine Änderung des der Völkerverständigung widerstreitenden Charakters der [X.] nicht feststellbar ([X.])). An den in seiner Entscheidung in der Sache [X.] zum [X.] der Völkerverständigungswidrigkeit entwickelten rechtlichen Maßstäben hält der [X.] fest ([X.])). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die objektiven Voraussetzungen für ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] gestütztes [X.] zwar nicht durch seine Unterstützung der [X.] in [X.], der [X.] im [X.], der [X.] im [X.] und des Vereins [X.] in der [X.] ([X.])) und auch nicht durch seine an die [X.] im [X.] ([X.]) geleistete Förderung (ee)) erfüllt. Er hat den objektiven [X.] jedoch dadurch verwirklicht, dass er Spendengelder zunächst der [X.] im [X.] zugeleitet hat und sodann die [X.] Society for Relief & Development (im Folgenden: [X.]) finanziell unterstützt hat, die als im Gesamtgefüge der [X.] verankerte Empfangsstelle für die Zuwendungen des [X.] an die Stelle der [X.] getreten war (ff)). Im Hinblick auf diese Förderung ist für den Kläger auch der subjektive Tatbestand des [X.]s der Völkerverständigungswidrigkeit zu bejahen (gg)). Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des [X.]s auf der [X.] bedarf es nicht (hh)).

aa) Der [X.] hat in seinem Urteil in der Sache [X.] (a.a.[X.] ff. bzw. S. 1437 ff.) mit Bezug auf [X.] des Jahres 2002 festgestellt, dass zahlreiche der in den palästinensischen Gebieten des [X.]s und des [X.]s tätigen [X.] - unter ihnen die [X.] im [X.] und die [X.] im [X.] - der [X.] Handlungsebene der [X.] angehören und damit Teil des untrennbaren Gesamtgefüges dieser Organisation sind, das neben diesem [X.] einen politischen und einen militärisch-terroristischen Bereich umfasst. Die [X.] übt Gewalttaten gegenüber [X.] und [X.] Staatsbürgern aus, beeinträchtigt die friedliche Verständigung des [X.] und des palästinensischen Volkes und richtet sich deshalb gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Durch Zuwendungen an die [X.] der [X.] werden auch bei einer der [X.] bzw. humanitären Zwecksetzung entsprechenden Verwendung der Hilfeleistungen unmittelbar die [X.] und mittelbar ihre terroristischen Aktivitäten und die von ihr in das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem palästinensischen Volk hineingetragene Gewalt unterstützt. Denn die palästinensische Bevölkerung rechnet das [X.] Engagement der [X.] der [X.] zu. Dadurch leisten die [X.] einen bedeutenden Beitrag zur Akzeptanz der [X.]. Dies erleichtert die Rekrutierung von Aktivisten, die sich an terroristischen Handlungen der [X.] beteiligen. Hinzu kommt, dass die [X.] die finanzielle Entlastung im [X.] Bereich ihrem militärisch-terroristischen Sektor zugute kommen lassen kann. Findet die in Rede stehende Unterstützung über einen langen [X.]raum und in beträchtlichem Umfang statt, ist diese geeignet, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, so dass die objektiven Voraussetzungen des [X.]s gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] erfüllt sind. Die subjektiven Voraussetzungen sind gegeben, wenn bei der unterstützenden [X.] die den objektiven [X.] begründenden Umstände bekannt sind und die [X.] sich mit der [X.] einschließlich der von dieser Organisation ausgehenden Gewalttaten identifiziert und die gewalttätigen Handlungen nicht nur in Kauf nimmt.

[X.]) Die Entwicklung, die die politischen Verhältnisse in den palästinensischen Gebieten und hier insbesondere seit dem [X.] im [X.] bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2010 genommen haben, rechtfertigt nicht die Annahme, die [X.] habe den von dem [X.] festgestellten Charakter als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation verloren.

Die Organisation hat ihre von antisemitischem Gedankengut durchsetzte [X.] ([X.]ument des Verwaltungsvorgangs - im Folgenden [X.]. V - 1) nicht außer [X.] gesetzt. Sie hat - anders als die [X.] ([X.]) - nicht die von dem [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.]) formulierten Bedingungen für eine internationale Kooperation akzeptiert, die in einem Gewaltverzicht sowie in der Anerkennung des Existenzrechts [X.]s und der bisherigen Vereinbarungen im [X.] bestehen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von einzelnen Abgeordneten und der Fraktion [X.], BTDrucks 17/3129 [X.]). Die [X.] hat dementsprechend die [X.] als eine an terroristischen Handlungen beteiligte [X.] qualifiziert (vgl. für die [X.] des [X.]: Nr. 2.10. des Anhangs zum Beschluss 2009/1004/[X.] des Rates vom 22. Dezember 2009, [X.] Nr. L 346 S. 58).

[X.]) Entgegen der Kritik des [X.] liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts der [X.]sfreiheit darin, dass nach den Maßstäben des Urteils des [X.]s in der Sache [X.] Hilfeleistungen, die ein Verein von [X.] aus [X.]n zuleitet, die der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten [X.] zuzuordnen sind, auch bei zweckentsprechender Mittelverwendung den [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] erfüllen können.

Die nach Auffassung des [X.] ein [X.] nicht rechtfertigende Mittelbarkeit der Unterstützung ist bei einer solchen Hilfeleistung wie dargelegt nur im Hinblick auf die von der [X.] ausgehende Gewalt gegeben. Die Organisation als solche wird unmittelbar unterstützt, da die geförderten [X.] ihre genuinen Teile sind. Auch in dieser Fallgestaltung ist der objektive [X.] nur dann erfüllt, wenn der jeweilige [X.] der völkerverständigungswidrigen Betätigung der [X.] förderlich, das heißt objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies wird durch die Voraussetzung einer über einen langen [X.]raum und in beträchtlichem Umfang vorgenommenen Förderung sichergestellt. Wegen der durch eine solche Unterstützung bewirkten strukturellen Stärkung des Gesamtsystems [X.] kann die humanitäre Zwecksetzung der Hilfeleistung nicht isoliert betrachtet werden. Sie wird vielmehr überlagert durch die Akzeptanz- und Entlastungsvorteile für die völkerverständigungswidrige Betätigung der [X.], die mit ihr verbunden sind. Dass die Unterstützung der [X.] diese Vorteile für den militärisch-terroristischen Bereich der [X.] auslösen kann, entspricht allgemeinem Erfahrungswissen. Die Auswirkungen einzelner Zuwendungen über den [X.] Bereich hinaus müssen nicht konkret verfolgt und festgestellt werden. Auf Grund der generellen Eignung solcher Zuwendungen, sich für den militärisch-terroristischen Bereich der [X.] positiv auszuwirken, dient die Unterstützung der [X.] in ihrem [X.] Bereich zugleich dem militärisch-terroristischen Bereich und gefährdet dadurch den Gedanken der Völkerverständigung.

Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Interpretation der subjektiven Voraussetzungen des [X.]s Rechnung zu tragen. Insbesondere wirkt das Erfordernis, dass sich der unterstützende Verein mit der völkerverständigungswidrigen Betätigung der [X.] identifizieren muss, um als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet eingestuft zu werden, der Gefahr eines unverhältnismäßigen [X.] entgegen.

[X.]) Den objektiven [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] hat der Kläger nicht durch seine finanzielle Unterstützung der [X.] in [X.], der [X.] im [X.], der [X.] im [X.] und des Vereins [X.] in der [X.] verwirklicht.

Die Beklagte hat nicht festgestellt, dass diese Gruppierungen Teile der [X.] sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die vier außerpalästinensischen Organisationen die von dem Kläger erhaltenen Leistungen oder durch diese Leistungen freigewordene eigene Mittel regelmäßig an die [X.] oder ihr zuzurechnende [X.]en weitergeleitet und die Förderungen dort dem Gedanken der Völkerverständigung widerstreitende Wirkungen gezeitigt haben. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine geeigneten Anhaltspunkte dafür, dass die Unterstützung, die die genannten Organisationen nach Annahme der [X.] der [X.] gewähren, dem Kläger als hinreichend gewichtiger eigener Beitrag zur Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung zugerechnet werden könnte.

ee) Dadurch dass der Kläger die im [X.] tätige [X.] in den Jahren 2006 bis 2010 mit Spendengeldern in Höhe von insgesamt gut 317 000 € (vgl. von der [X.] vorgelegte [X.]age - im Folgenden [X.]. B - 190) unterstützt hat, hat er die objektiven Voraussetzungen des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] ebenfalls nicht erfüllt.

Zwar hat der Kläger hiermit der [X.] Unterstützung über einen langen [X.]raum und in beträchtlichem Umfang gewährt und diese auch bis zum Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 23. Juni 2010 aufrechterhalten. Jedoch war zum maßgeblichen [X.]punkt des [X.] die Verbindung zwischen der [X.] und der [X.], die der [X.] in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 in der Sache [X.] mit Bezug auf [X.] des Jahres 2002 festgestellt und die der [X.] den Charakter eines Bestandteils des Gesamtgefüges der [X.] verliehen hatte, bereits seit längerem aufgelöst. Nach den in diesem Zusammenhang zu bewertenden Umständen ([X.]) bis [X.]c)) ist die frühere Beherrschung der [X.] durch die [X.] seit dem [X.] beendet und seither auch nicht wieder neu begründet worden. Der [X.] steht vielmehr nun politisch der von der [X.] und der [X.] dominierten [X.] nahe, die die palästinensischen Angelegenheiten im [X.] seit den Jahren 2007/2008 unter Ausschluss der [X.] bestimmt.

[X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] wird eine für das Verbot des [X.] beachtliche weitere Zugehörigkeit der [X.] zur [X.] nicht durch ein Schreiben ([X.]. V 29) belegt, das nach Angabe der [X.] bei einer Durchsuchung der Vereinsräume der [X.] aufgefunden worden sein soll.

In diesem Schriftstück fordert der außerhalb der palästinensischen Gebiete befindliche Teil der [X.] deren Wohltätigkeitsorganisationen in diesen Gebieten zur [X.] über ihre finanzielle Lage auf. Da das Schreiben weder eine Adresse noch ein Datum aufweist und die Beklagte nicht mitteilt, wie das Schreiben in die Vereinsräume der [X.] gelangt sein soll, diese Räumlichkeiten nicht näher beschreibt und auch nicht angibt, wer diese Räumlichkeiten zu welcher [X.] durchsucht haben soll, kann nicht zu Lasten des [X.] davon ausgegangen werden, dass das Schreiben der [X.] in einem für den Erlass der Verbotsverfügung beachtlichen zeitlichen Zusammenhang gezielt als Bestandteil der [X.] übermittelt worden ist.

[X.]b) Eine den [X.] rechtfertigende Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] vermag die Beklagte auch nicht dadurch darzutun, dass sie geltend macht, die [X.] und andere im [X.] ansässige [X.], die der [X.] zugehörten, seien wegen dieser Zugehörigkeit repressiven Maßnahmen der von der [X.] und der [X.] dominierten [X.] ausgesetzt gewesen, nachdem die [X.] die [X.] im Juni 2007 gewaltsam aus dem [X.] verdrängt habe. Dieser Vortrag beschreibt recht verstanden im Gegenteil Umstände, die zur Auflösung der Bindungen zwischen der [X.] und der [X.] geführt haben.

Ausweislich der dem [X.] vorliegenden Materialien ist das [X.] am Anfang des Jahres 2008 mit Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Auflösungsanordnungen gegen [X.] im [X.] vorgegangen ([X.]isches Außenministerium, Bericht vom 10. Juli 2008, [X.]. [X.]; Anordnungen des [X.] Militärs, von dem Kläger vorgelegte [X.]age - im Folgenden [X.]. [X.]). Dies ist im Ergebnis zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, die [X.] habe im Dezember 2007, von Mai bis August 2008, im November 2008 und im Mai 2009 zusätzliche Maßnahmen speziell gegen die [X.] und andere [X.] der [X.] erlassen. Sie verweist hierzu unter anderem auf Presseberichte ([X.]. [X.] bis [X.]), auf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der [X.] vom 29. Oktober 2008 ([X.]. V 27), in dem von erlittenen Festnahmen, Gebäudeschließungen und [X.] als Schwierigkeiten und sorgenreichen Ereignissen von "2007 bis heute" die Rede ist, sowie auf Berichte in Internetforen ([X.]. [X.] und [X.]) über die Durchsuchung des Sitzes der [X.] mit zugehöriger Schule in [X.] und des Gebäudes der Organisation in [X.]. Der Kläger macht demgegenüber geltend, im Gegensatz zu anderen Wohltätigkeitsorganisationen im [X.] sei die [X.] nur Eingriffen des [X.] Militärs, nicht aber solchen seitens der [X.] ausgesetzt gewesen, und bezieht sich zum Beweis dessen auf eine Liste der von dem Präsidenten der [X.] und Vorsitzenden der [X.], [X.], aufgelösten Wohltätigkeitsorganisationen (Abdruck eines Erlasses vom 30. August 2007, [X.]. [X.]), die den Namen der [X.] nicht enthält, sowie eine von ihm eingeholte [X.] des derzeitigen Vorsitzenden seines Kooperationspartners ([X.] vom 22. März 2011, [X.]. [X.]). Soweit sich aus den von der [X.] genannten Quellen Abweichendes ergebe, lasse sich deren Zuverlässigkeit nicht überprüfen.

Der [X.] muss das Ausmaß und die Urheber der repressiven Maßnahmen, denen die [X.] als vormals von der [X.] beherrschter [X.] ausgesetzt war, nicht im Einzelnen feststellen. Entscheidend ist, dass derartige Eingriffe stattgefunden und zu dem Ergebnis geführt haben, dass der Einfluss der [X.] auf den Verein gebrochen worden ist. Letzteres wird insbesondere daran deutlich, dass [X.]-Mitglieder aus den führenden Positionen der [X.] herausgedrängt worden sind. Während der [X.] nach dem von dem Kläger nicht bestrittenen Vortrag der [X.] vor dem [X.] von den hochrangigen [X.]-Funktionären Adel [X.] und [X.] geführt wurde, ist Vereinsvorsitzender seitdem [X.] al-Bakri, der dem Präsidenten der [X.] und Vorsitzenden der [X.], [X.], und der ihn stützenden [X.], nicht hingegen der [X.] nahesteht (Pressebericht vom 7. April 2011, [X.]. [X.]). Die [X.] erfreut sich seit dieser politischen Neuorientierung einer Förderung durch die [X.]. So spendete Präsident [X.] einer Einrichtung des Vereins am Anfang des Jahres 2010 einen Betrag von 30 000 US-Dollar (Pressebericht vom 13. Januar 2010, [X.]. [X.]). Die [X.] ist zudem nach dem Wegfall des Einflusses der international geächteten [X.] in den letzten Jahren zu einem Kooperationspartner anerkannter internationaler Organisationen geworden (vgl. Abkommen für 2009/2010 mit [X.], [X.]. [X.]; Abkommen für 2010 mit [X.], [X.]. [X.]7).

Auch die Beklagte stellt die Durchbrechung der [X.] [X.] über die [X.] durch die seit dem [X.] durchgeführten Maßnahmen im Ergebnis nicht in Frage, meint jedoch, den [X.] noch mit dem vor dem [X.] bestehenden Zustand rechtfertigen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden, da es hierfür in Anbetracht der seit der Aufhebung des Einflusses der [X.] vergangenen [X.] an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt.

[X.]c) Eine Wiederbegründung des Einflusses der [X.] auf die [X.] wird entgegen der Einschätzung der [X.] nicht dadurch belegt, dass der [X.] nach dem Tod seines früheren Vorsitzenden, des [X.]- Funktionärs und Gründungsmitglieds [X.], im März 2011 in seinen Räumlichkeiten eine dreitägige Kondolenzveranstaltung durchgeführt hat (Berichte aus dem März 2011 auf palästinensischen Internetseiten, [X.]. [X.] und [X.]). Der Kläger, der diese Veranstaltung nicht bestreitet, weist zu Recht darauf hin, sie könne als von der heutigen politischen Ausrichtung der [X.] unabhängige Respektbezeugung für den Verstorbenen verstanden werden.

ff) Der Kläger hat die objektiven Voraussetzungen des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] jedoch dadurch verwirklicht, dass er zunächst in der [X.] von 2006 bis Februar 2010 der im [X.] tätigen [X.] und hieran unmittelbar anknüpfend ab Mai 2010 bis zum Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung im Juli 2010 dem ebenfalls im [X.] ansässigen Verein [X.] Spendengelder für unterschiedliche [X.] Zwecke zugewandt hat. Diese langfristige Förderung hatte einen beträchtlichen Umfang. Denn nach den Feststellungen der [X.] ([X.]. [X.]), die der Kläger nicht bestreitet, haben in der genannten [X.] die [X.] insgesamt gut 2 100 000 € und der Verein [X.] insgesamt gut 300 000 € von dem Kläger erhalten.

Die 1976 ins Leben gerufene [X.] ist im [X.] mit mehreren Zweigstellen vertreten, deren erste im Jahr 1979 in [X.] gegründet wurde (Internetseite der [X.], [X.]. [X.]; vgl. auch die Übersetzungen in [X.]. [X.] und [X.]. [X.]). Der [X.] ist untrennbarer Bestandteil des Gesamtgefüges der [X.], was der [X.] in seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 in der Sache [X.] mit Bezug auf [X.] des Jahres 2002 festgestellt hatte, auch für den [X.]raum von 2006 bis Februar 2010 gewesen, in dem ihn der Kläger finanziell unterstützte ([X.])). Hieran unmittelbar anschließend trat der Verein [X.] in der [X.] von Mai bis Juli 2010 als im Gesamtgefüge der [X.] verankerte Empfangsstelle für den Geldtransfer des [X.] an die Stelle der [X.] ([X.]b)). Die von dem Kläger geleistete Förderung wird von dem objektiven Tatbestand des [X.]s aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] auch insoweit erfasst, als sie projektbezogen vorgenommen wurde und der Kläger für die Empfänger der mit seinen Geldern beschafften Hilfen erkennbar war ([X.]c)).

[X.]) Im [X.] an den Erkenntnisstand des Urteils des [X.]s vom 3. Dezember 2004 in der Sache [X.] haben sich keine Entwicklungen ergeben, die die Annahme stützen könnten, die Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] habe sich in der [X.], während der der Kläger die [X.] gefördert hat, aufgelöst. Vielmehr hat die Beklagte gewichtige Aspekte aufgezeigt, die diese Verbindung für den relevanten [X.]raum bestätigen ((1) bis (2)).

(1) Die von dem [X.] seinerzeit festgestellten personellen Verknüpfungen zwischen der [X.] und ihrem [X.] [X.] haben in der Person von [X.] eine Aktualisierung erfahren. Dieser war von Oktober 2004 bis Ende 2009 Vorsitzender (vereinsrechtliche Eintragungsmitteilung vom 1. März 2005, [X.]. [X.]) und danach noch bis zum Frühjahr 2010 stellvertretender Vorsitzender der Zweigstelle [X.] der [X.]. Er gehört dem Kreis der führenden Mitglieder der [X.] an, was daran deutlich wird, dass er Ende des Jahres 2009 von der [X.] zum Bürgermeister der Stadt [X.], einer der größten und bedeutendsten Städte im [X.], berufen worden ist.

(2) Die Verschränkungen der [X.] mit den anderen Bestandteilen des [X.]- Netzwerks sind auch in dem hier in Rede stehenden [X.]raum nach außen hin deutlich geworden. So berichteten etwa [X.] Medien im [X.] über eine palästinensische Massenhochzeit, die die [X.] durch die ihr zugehörige [X.] und deren damaligen [X.] [X.] ausgerichtet habe ([X.]. [X.] und [X.]), und im [X.] über die Beteiligung der [X.] am Bau und an der Ausstattung eines von der [X.] eröffneten [X.] in einer Moschee in [X.] ([X.]. V 20).

[X.]b) Die Förderung, die der Kläger von 2006 bis Februar 2010 der [X.] durch Überweisung von Spendengeldern für humanitäre Zwecke an deren [X.] [X.] zuteil werden ließ, führte er ab Mai 2010 bis zum Vollzug der angefochtenen Verbotsverfügung im Juli 2010 durch die Zuwendung von Hilfsgeldern an [X.] fort. Dieser Verein ist wie die [X.] als untrennbarer Bestandteil des [X.]-Gesamtgefüges zu qualifizieren und hatte in diesem Gefüge die Funktion der Empfangsstelle für die Hilfeleistungen des [X.] von der [X.] übernommen.

Der wesentliche Teil der Anknüpfungstatsachen, die den [X.] zu diesem Schluss führen, ist von den Beteiligten in dem gerichtlichen Verfahren übereinstimmend bzw. unbestritten vorgetragen worden. Um von dem [X.] zu berücksichtigende, zwischen den Beteiligten nicht umstrittene Indizien handelt es sich auch bei dem Inhalt von Telefongesprächen zwischen Mitarbeitern des [X.] sowie Mitgliedern und Mitarbeitern der [X.] und des Vereins [X.], die das [X.] im Rahmen von angeordneten Beschränkungen nach § 1 Abs.1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. [X.] aufgezeichnet hat. Die Beklagte hat diese Aufzeichnungen nach Übersetzung in die [X.] in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Der Kläger hat die Gespräche nicht in Abrede gestellt, die Richtigkeit der von der [X.] vorgelegten Übersetzungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sich in seinem Vorbringen auf die Gesprächsinhalte bezogen und diese im Ergebnis nur in anderer Weise als die Beklagte bewertet. Seine Berufung auf ein seiner Ansicht nach für die Gesprächsaufzeichnungen bestehendes Beweisverwertungsverbot geht deshalb ins Leere.

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Wechsel von der [X.] zu [X.] als Empfangsstelle für die von dem Kläger geleisteten Unterstützungen durch die von der [X.] angeordnete Berufung des führenden [X.]-Mitglieds und [X.]-Funktionärs [X.] zum Bürgermeister von [X.] im Dezember 2009 ausgelöst wurde. [X.] kann, wann die Verantwortlichen des [X.] das Schreiben vom 23. Dezember 2009 ([X.]. [X.]), in dem [X.] dem Kläger die Übernahme des politischen Spitzenamtes der Stadt [X.] mitteilte, zur Kenntnis genommen haben. Jedenfalls wurde sich der Kläger der Bedeutung des in dem Schreiben geschilderten Umstands für seine Fördertätigkeit bewusst, als sein Mitarbeiter [X.] Anfang Februar 2010 von einer Reise nach [X.] zurückkehrte, in deren Verlauf er von den [X.] Sicherheitskräften festgenommen und zu der Kooperation des [X.] mit der [X.] befragt worden war, wobei auch das Bürgermeisteramt von [X.] zur Sprache gekommen war.

Nach der Überzeugung des [X.]s lag der Grund dafür, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit der [X.] beendete, nicht in seiner behaupteten Selbstverpflichtung zu politischer Neutralität bei der Kooperation mit ausländischen Partnern, die er durch die Berufung von [X.] zum Bürgermeister von [X.] gefährdet sah. Ebenso wenig vermag der [X.] der Lesart des [X.] zu folgen, er habe seinen Anfang Februar 2010 gefassten Beschluss, die Zusammenarbeit mit der [X.] aufzugeben, den Verantwortlichen dieser Organisation zunächst nicht mitgeteilt und den Wechsel zu einem neuen, vollkommen unabhängigen Kooperationspartner hinter deren Rücken, allein mit seinem Ansprechpartner bei der [X.], [X.], organisiert, dem nur an der [X.] gelegen gewesen sei und der für diesen als unpolitisch definierten Zweck den bereits zu [X.]en der [X.] [X.] im [X.] gegründeten [X.] Wohltätigkeitsverein zur Betreuung von Schwerbehinderten (im Folgenden: [X.]) reaktiviert habe.

Aus den feststellbaren Indizien setzt sich vielmehr ein anderes Bild zusammen: Dadurch, dass [X.], der lange [X.] als hochrangiger [X.]-Vertreter an herausgehobener Stelle der [X.] tätig gewesen war, von der [X.] in das Amt des Bürgermeisters von [X.] berufen worden war, hatte die Verbindung der [X.] mit der [X.] praktisch ein Gesicht bekommen, das von einer breiten Öffentlichkeit auch außerhalb der palästinensischen Gebiete wahrgenommen werden konnte. Der Kläger musste deshalb befürchten, wegen seiner Kooperation mit dem [X.]-[X.] [X.] in [X.] Probleme zu bekommen. Er suchte eine Möglichkeit, die es ihm erlauben sollte, diese Probleme zu vermeiden, jedoch zugleich seine Unterstützungstätigkeit in der Sache unverändert fortzuführen. Diese Möglichkeit schuf in dem Bestreben, die für die Akzeptanz der [X.] bedeutsamen Unterstützungsleistungen des [X.] für deren Einflussbereich zu sichern, der der [X.] zuzuordnende [X.] (1), indem er den brach liegenden Verein [X.] mit dem geänderten Namen [X.] als neue Empfangsstelle für die Förderungen des [X.] in das [X.]-Gesamtgefüge integrierte und die Angestellten, die bei der [X.] für die Betreuung des [X.] zuständig gewesen waren, in die Dienste von [X.] überführte (2). Der Kläger, [X.] und die [X.] betrieben den Wechsel von der [X.] zu [X.] als Empfangsstelle für die Förderungen des [X.] mit dem gemeinsamen Ziel, die materielle Struktur der Unterstützungen aufrechtzuerhalten (3).

(1) [X.] stellt nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten die Schlüsselfigur des Funktions- und Aufgabenübergangs von der [X.] zu [X.] dar. Er kann entgegen der Ansicht des [X.] nicht als ein nur an humanitären Fragen interessierter Helfer angesehen werden, sondern ist als strategisch denkender, zuverlässiger Interessenwalter der [X.] zu qualifizieren.

[X.] war im Oktober 2004 Mitglied des Vorstands der Zweigstelle [X.] der [X.] geworden (vereinsrechtliche Eintragungsmitteilung vom 1. März 2005, [X.]. [X.]). Die [X.] war nach den Feststellungen des [X.]s in der Sache [X.] schon zeitlich früher in einem ansonsten noch wesentlich von der [X.] dominierten Umfeld ein Bestandteil des Gefüges der [X.]. Der Umstand, dass [X.] bereits eine Führungsfunktion im [X.] Bereich der [X.] ausfüllte, bevor diese im [X.] die alleinige Macht im [X.] übernahm, verdeutlicht seine frühe Hinwendung zu dieser Organisation und seine über die Jahre gewachsene Zuverlässigkeit in deren Sinn. Im weiteren zeitlichen Verlauf hatte er überdies in der Zweigstelle [X.] der [X.] die wichtige Funktion des Schatzmeisters bzw. Kassenwarts inne und war ferner mit der Koordination der Zusammenarbeit mit dem Kläger betraut. Dementsprechend handelte [X.], als er den Wechsel der Empfangsstelle für die Hilfeleistungen des [X.] organisierte, nicht als Privatmann, sondern als führender [X.]-Vertreter, dem es darum ging, einen in seinem Bestand bedrohten, bedeutsamen Teil der für die [X.] wichtigen [X.] Hilfeleistungen erhalten zu können.

Eine Reduzierung der Bedeutung von [X.] auf den Bereich des rein Humanitären verbietet sich schon deshalb, weil nach den Feststellungen des [X.]s in der Sache [X.] innerhalb der [X.] der [X.] Bereich generell nicht von dem politischen und dem militärisch-terroristischen Bereich getrennt werden kann. Zudem trug [X.] durch seine Funktionen in dem [X.]-[X.] [X.] besondere Verantwortung für das Funktionieren der [X.] Handlungsebene der [X.]. Unabhängig davon wird seine allgemeine politische Weitsicht daran deutlich, dass er, wie er in einem Telefongespräch vom 20. März 2010 ([X.]. [X.]) dem Mitarbeiter des [X.] [X.] berichtet, [X.] von der Übernahme des Bürgermeisteramts der Stadt [X.] abgeraten hatte, weil dies zu einer "Störung in [X.]" führen und der [X.] schaden würde.

Dieser Bewertung widerspricht es nicht, dass der von dem [X.] als Zeuge vernommene [X.], Mitglied des [X.] des [X.], bekundet hat, [X.] habe sich im Rahmen eines viertägigen Treffens mit ihm, [X.], und dem Mitarbeiter des [X.] [X.] im August 2011 in [X.] als apolitischer Mensch bezeichnet, habe sich weder im Guten noch im Schlechten über die [X.] geäußert, habe sich darüber hinaus auf Fragen nach seiner Einstellung zur [X.] nicht eingelassen und sei auf Interna der [X.] nicht eingegangen. Denn aus diesen letztlich ausweichenden und nichts sagenden Äußerungen [X.]s ergibt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen lediglich dessen Fähigkeit zu einem an politischer Opportunität ausgerichteten Informationsverhalten. Diese Fähigkeit ist als Beleg für und nicht gegen die politische Kompetenz von [X.] zu werten, wenn seine Äußerung, er sei ein apolitischer Mensch, nicht ohnehin nur bedeuten sollte, er habe eine Funktion lediglich im [X.], nicht aber im politischen Flügel der [X.] inne, strebe auch keine politische Funktion im engeren Sinne an, stelle also mit anderen Worten anders als [X.] für den Kläger keine Quelle potentieller Schwierigkeiten mit [X.] Behörden dar. Ebenso wenig wird die [X.]-Zugehörigkeit von [X.] durch die weitere Aussage des Zeugen in Frage gestellt, das [X.]-Mitglied [X.] habe ihm telefonisch berichtet, [X.] sei ein guter Junge aus seinem Dorf und habe mit der [X.] nichts zu tun. Denn diese Äußerung von dritter Seite ist deutlich durch einen rein persönlichen Kontext geprägt und dementsprechend auf diesen beschränkt.

(2) Nach dem von der [X.] nicht bestrittenen Vortrag des [X.] bestand das ursprüngliche Führungspersonal des [X.] registrierten Vereins [X.] aus der [X.] angehörenden hochrangigen Funktionären der [X.]. Allerdings hatten sich bereits vor dem [X.], als die [X.] die Macht im [X.] ergriff, diejenigen Vorstandsmitglieder des Vereins, die den von der [X.] kontrollierten Sicherheitskräften angehörten, aus ihren Funktionen zurückgezogen. Nennenswerte Aktivitäten hatte der Verein nicht entfaltet. Durch die Machtübernahme der [X.] waren die leitenden Mitglieder des Vereins zusätzlich desillusioniert worden. In dieser Situation setzte [X.], der bereits dem Aufsichtsrat von [X.] angehörte, die Aufnahme neuer Mitglieder durch, die er aus seinem persönlichen Umfeld kannte, und konnte so in der Mitgliederversammlung vom 30. März 2010 seine Wahl zum Vorsitzenden von [X.] erreichen. In derselben Versammlung wurde eine Erweiterung des Vereinszwecks auf allgemeine [X.] Hilfeleistungen und eine Umbenennung in [X.] beschlossen. Die der [X.] bzw. der [X.] angehörenden früheren Vorstandsmitglieder von [X.] verloren infolge der personellen Erneuerung des Vereins diese Funktion, blieben aber zum Teil - wie [X.] und [X.] l'dah - weiter einfache Mitglieder des Vereins [X.]. Die neben [X.] neu gewählten Vorstandsmitglieder von [X.] hatten bisher keine politischen Tätigkeiten entfaltet. [X.] legte seine Funktionen bei der [X.] im Zusammenhang mit seiner auf die Aktivierung von [X.] gerichteten Aktivitäten nieder. Mit [X.] wechselten die für die Zusammenarbeit mit dem Kläger zuständigen Angestellten der [X.] - [X.], [X.] und [X.] - zum Verein [X.] und nahmen dort entsprechende Aufgaben insbesondere bei der [X.] wahr.

Entgegen der Ansicht des [X.] kann aus diesen Umständen nicht geschlossen werden, [X.] habe die bislang über den [X.]-[X.] [X.] abgewickelten Förderungen aus dem Bereich der [X.] herausgelöst und in einen wenn nicht der [X.] nahen, so doch von einem beherrschenden Einfluss der [X.] freien Rahmen gestellt. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich bereits nur schwer in Übereinstimmung mit der in der Presse verbreiteten Äußerung des Vorsitzenden des [X.] ([X.] vom 17. Juli 2010, [X.]. [X.]) und von ihm im gerichtlichen Verfahren aufgegriffenen Einschätzung bringen, dass an der [X.] nicht vorbeikomme, wer in [X.] etwas auf die Beine stellen wolle. Zudem hat [X.] nach Aussage des Zeugen [X.] diesem gegenüber erklärt, als er und drei Mitarbeiter von der [X.] zu [X.] gewechselt seien, habe man die Daten über die zu unterstützenden Waisen "mitgehen" lassen, ohne dass es zu Sanktionen seitens der [X.] oder der [X.] gekommen sei. Auch dieser Aspekt ist in Anbetracht der für das Ansehen der [X.] äußerst wichtigen [X.] nur verständlich, wenn [X.] in gleicher Weise in das Netzwerk der [X.] eingebunden worden war wie die [X.]. Damit ohne weiteres vereinbar ist die Äußerung [X.]s gegenüber dem Zeugen [X.], nach seinem - [X.]s - Wechsel zu [X.] habe die [X.] überall verbreitet, sie habe mit ihm - [X.] - nichts mehr zu tun. Dieser Eindruck musste erweckt werden, damit die Aktivierung des Vereins [X.] als Kooperationspartner des [X.] nach außen als Bruch mit der [X.] wahrgenommen werden konnte, die gerade überwundenen Schwierigkeiten also nicht in anderem Gewand wieder auftauchten. In diese Richtung verweist auch das Angebot [X.]s gegenüber einem Mitarbeiter des [X.], den Verein [X.] zu verlassen (vgl. Telefonat vom 30. März 2010, [X.]. [X.]). Dieses Angebot belegt nur die politische Weitsicht Jakoub [X.]s, der die Möglichkeit erkannte, dass aus der persönlichen Verklammerung zwischen der [X.] und dem umgegründeten Verein [X.] auf eine gemeinsame Zugehörigkeit zur [X.] geschlossen werden könnte.

Es drängt sich deshalb auf, den Vorgang dahingehend zu deuten, dass der Verein [X.] als Organisation mit einer [X.]-Vergangenheit von der [X.] seit dem [X.] nur wegen seiner Inaktivität geduldet worden war und im Frühjahr des Jahres 2010 praktisch nur noch der rechtlichen Form nach bestand. Diese leere rechtliche Hülse wurde dann von dem seit langem in der Führung des [X.]-[X.]s [X.] tätigen [X.] und seinem Gefolge übernommen und als [X.] in das [X.]-Gesamtgefüge überführt. Dies geschah in einer Situation, als sich angesichts der Probleme, die dem Kläger durch die [X.] Behörden wegen seiner Unterstützung des [X.] Flügels der [X.] drohten, und in Anbetracht des mit einem Wegfall dieser Unterstützungen verbundenen Ansehensverlustes für die [X.] gerade der ehemalige Bezug des Vereins [X.] zu der in [X.] geschätzten [X.] als vorteilhaft für eine Aufrechterhaltung der Förderungen des [X.] erweisen konnte. In diesem Sinne spricht es auch nicht gegen, sondern für eine im Interesse der [X.] betriebene, auf eine Verschleierung der Förderungszusammenhänge gerichtete Übernahme von [X.] bzw. [X.] durch [X.], dass der um ihn herum gruppierte, neu gewählte Vereinsvorstand aus politisch bisher nicht in Erscheinung getretenen Personen bestand. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Teil der der [X.] angehörenden ehemaligen Vorstandsmitglieder des inaktiven Vereins [X.] als einfache Mitglieder in dem Verein [X.] verbleiben durften. Nachdem die Überführung des Vereins [X.] mit dem neuen Namen [X.] in das Gesamtgefüge der [X.] abgeschlossen war, konnte dieser in dem von der [X.] beherrschten [X.] ungehindert eine zuvor nicht gekannte Aktivität entfalten. Die von der [X.] zu [X.] gewechselten Mitarbeiter konnten ohne Effektivitätseinbußen tätig werden.

(3) Der Kläger, der [X.]-Vertreter [X.] und der [X.]-[X.] [X.] betrieben den Wechsel von der [X.] zu [X.] als Empfangsstelle für die Förderungen des [X.] gemeinsam, um den Fortbestand der Unterstützungen in ihrer materiellen Struktur unter dem Einfluss der [X.] zu verschleiern und dadurch zu sichern. Dies und nicht ein von [X.] unterstütztes und vor der [X.] zunächst verheimlichtes Bestreben des [X.] zu einem vom politischen Einfluss der [X.] freien Neubeginn der Fördertätigkeit wird durch eine beachtliche Zahl von Äußerungen in Telefonaten zwischen Mitarbeitern des [X.] und Vertretern der [X.] und des Vereins [X.] belegt.

In einem Telefonat vom 6. März 2010 ([X.]. [X.]) erörtern [X.], Mitarbeiter des [X.], und [X.] die Übernahme des Bürgermeisteramts von [X.] durch [X.]. Das Problem bestehe nicht darin, so [X.], dass [X.] "in die [X.] gegangen" sei, sondern sei "im Grunde international". Man werde nach einer Lösung schauen. Von welcher Art das genannte internationale Problem nach Ansicht von [X.] ist, wird deutlich an dessen Hinweis auf die Organisation [X.], die in [X.] "dichtgemacht" worden sei.

Am 20. März 2010 ([X.]. [X.]) weist [X.] seinen Gesprächspartner [X.] darauf hin, dass es dem Kläger nicht passe, wenn es in der mit ihm kooperierenden Organisation Politik gebe oder jemand von deren Leitung oder Verwaltung in einer kommunalen Gebietskörperschaft arbeite. [X.] versteht diese Äußerung in ihrem wahren taktischen Sinn und verweist - wie bereits erwähnt - darauf, dass er die Störung bzw. das Problem in [X.] im Zusammenhang mit der Berufung von [X.] zum Bürgermeister von [X.] vorausgesehen habe. Er führt aus, dass er eine "fertige Organisation" mit einer Genehmigung von 2001 habe. Er fährt fort: "Wenn ihr mit dieser neuen Organisation zusammenarbeiten wollt, dann haben wir auch kein Problem." [X.] entgegnet, es sei wichtig, dass der Verein nicht "zu Euch" gehören dürfe und unabhängig sein müsse.

Am 22. März 2010 telefoniert der neue Vorsitzende der [X.], [X.] mit dem Mitarbeiter des [X.] [X.] B. ([X.]. [X.]). In diesem Gespräch werden zunächst [X.] Projekte - ein Gesundheitszentrum, eine Schule für Waisenkinder, eine Aquafarm - besprochen, für die Unterstützungen des [X.] in Frage kommen. Hieraus kann jedoch, anders als der Kläger meint, nicht geschlossen werden, dass diese Unterstützungen nur über die [X.] fließen sollten und deren Vorsitzender, da er sie anspricht, von dem Beschluss des [X.], den Kooperationspartner zu wechseln, nichts weiß. Denn [X.] B. führt nach Erörterung der Projekte aus: "Das Problem ist, dass ... [X.] nach [X.] gereist ist und man ihn dort in die Mangel genommen hat. Der Name von [X.] (das heißt: [X.]) war bei Ihnen aufgelistet und das könnte dazu führen, dass es für uns hier in [X.] eng wird. Die fragen danach, mit welchen Vereinen wir zusammenarbeiten, islamistische Vereine. Ich habe mit [X.] Yakoub (das heißt: [X.]) gesprochen. ... Aber zunächst müssen wir die Organisation wechseln, damit wir weiter arbeiten können." Hierauf entgegnet der Vorsitzende der [X.]: "Kein Problem, wir haben das Thema bereits abgeschlossen und sämtliche Vorkehrungen in der Organisation getroffen. ... Es ist alles in Ordnung. [X.] hat sich sehr bemüht."

Als sich am 5. April 2010 der damals noch bei der [X.] und später bei [X.] tätige [X.] bei [X.] B. nach dem Verbleib der Waisenunterstützung für den Monat März erkundigt ([X.]. [X.]), entgegnet [X.] B.: "Wir haben mit den [X.] vom Verein gesprochen. Wir müssen den Verein ändern, sie sind dabei, die nötigen Schritte einzuleiten, danach schicken wir es ..." Dass [X.] diesen Vereinswechsel nicht an den Verantwortlichen der [X.] vorbei betrieben hatte und auch deren Angestellte jedenfalls in den Grundzügen informiert waren, belegen die weiteren Ausführungen von [X.]: "Die, die bei uns, werden den Verein bei uns ändern? ... Ach so, das heißt, Du hast mit [X.] gesprochen?" [X.] B. antwortet: "Ja, sprich mit ihm, denn sie haben entschieden, alle Tätigkeiten hier im Verein einzustellen, danach werden wir, wenn Gott will, weiter machen."

Nach dem vollzogenen Wechsel besprechen [X.] und [X.] am 22. April 2010 ([X.]. [X.]) die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und - nunmehr - [X.]. In diesem Gespräch wird deutlich, dass an die bisherige Kooperation des [X.] mit der [X.] und die dortigen Projekte angeknüpft werden soll. [X.] stellt [X.] einen Betrag zwischen 500 000 € und 1 000 000 € für den Wiederaufbau in Aussicht und erklärt: "Dann bauen wir das Waisenhaus oder die Schule. Ihr habt bestimmt seit langem Projekte! ... [X.]; die ganze Arbeit wird so bleiben, wie sie ist."

[X.]c) Entgegen der Ansicht des [X.] unterfallen auch diejenigen Hilfen für den [X.], die er auf Grund von Vereinbarungen mit der [X.] oder [X.] projektgebunden geleistet hat, dem objektiven Tatbestand des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.].

Gerade im Rahmen der projektgebundenen Hilfe kam der Partnerorganisation des [X.] im Hinblick auf die Auswahl der Projekte und der Leistungsempfänger sowie bei der konkreten Zuwendung der Leistungen an die Begünstigten eine Eigenständigkeit zu, die in besonderer Weise geeignet war, die von dem Kläger aufgebrachten Hilfeleistungen für die palästinensische Bevölkerung als solche der [X.] bzw. des Vereins [X.] und damit der [X.] erscheinen zu lassen.

Dies galt insbesondere dann, wenn der Kooperationspartner des [X.] in hervorgehobener Weise nach außen hin in Erscheinung trat. Die hierfür geeigneten Handlungen werden in einer Beschreibung besonders betont, die [X.] als Vorsitzender der Zweigstelle [X.] der [X.] über den Ablauf eines von dem Kläger finanzierten Lebensmittelprojekts verfasst hat (Beschreibung vom 25. Januar 2007, [X.]. [X.]). Auch die Gestaltung der von der [X.] zu [X.]umentationszwecken verwandten Listen, in denen [X.] den Empfang von Leistungen mit ihrer Unterschrift bestätigten, wies in einer Vielzahl von Fällen in erster Linie auf die [X.] und lediglich am Rande - das heißt nur auf der ersten von mehreren Seiten - auf den Kläger als Spender hin (Waisenkinderprojekt vom April 2007, [X.]. [X.]; Projekt zur Betreuung und Obhut für arme Familien vom September 2009, [X.]. [X.]).

Aber auch dann, wenn im Rahmen der Verteilung von Hilfsgütern die Eigenschaft des [X.] als Spender mehr in den Vordergrund trat, etwa weil der Name und das Emblem des [X.] gut zu erkennen waren (Bil[X.]okumentationen, [X.]. [X.] und [X.]. [X.], steht außer Frage, dass es in den Augen der Hilfeempfänger doch stets der mit dem Kläger kooperierende [X.] und damit die [X.] waren, die es vermocht hatten, die Hilfen durch Mobilisierung von Unterstützung aus dem Ausland zu beschaffen.

gg) Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] erfüllt. Ihm waren die Umstände bekannt, die wegen seiner finanziellen Zuwendungen an die [X.] und an [X.] den Vorwurf einer Unterstützung der [X.] begründen ([X.])). Er hat sich zudem mit der [X.] einschließlich der von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert ([X.]b)).

[X.]) Der Kläger hat die objektiven Tatbestandsmerkmale des [X.]s in vorsätzlicher Weise verwirklicht. Seine leitenden Mitglieder, deren Kenntnis dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 1. September 2010 a.a.[X.] Rn. 16, 30), waren sich darüber im Klaren, dass eine Förderung der von dem Kläger sog. [X.] [X.] gleichbedeutend mit einer Unterstützung der im gesamten [X.] operierenden [X.] war, weil die in [X.] ansässige Organisationseinheit nur eine Zweigstelle des Gesamtvereins ist ((1)). Sie kannten auch die Zugehörigkeit der [X.] - und hieran anschließend des Vereins [X.] - zur [X.] und waren sich deshalb bewusst, dass eine Unterstützung dieser Vereine eine Unterstützung der [X.] ist ((2)). Ein Handeln in gutem Glauben vermag der Kläger nicht durch den Verweis auf Tätigkeiten staatlicher Stellen und internationaler Organisationen im [X.] darzutun ((3)).

(1) Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Partner, mit dem er bis Februar 2010 kooperiert hat, um die [X.] handelte, da er stets davon ausgegangen sei, mit der [X.] [X.] zusammenzuarbeiten, von deren Eigenschaft als bloße Zweigstelle der [X.] er erst im Rahmen seiner aus [X.]ass der Verbotsverfügung angestellten Recherchen erfahren habe. Denn es gibt hinreichende Indizien für die Kenntnis der leitenden Mitglieder des [X.] von dem Umstand, dass die [X.] als solche auch in [X.] tätig wird. Einen Teil dieser Indizien hat der Kläger selbst im Gerichtsverfahren beigebracht.

Bereits der Internetseite der [X.], auf die sich der Kläger in seinem Vorbringen bezieht, war zu entnehmen, dass die Organisation ihre erste Filiale im Jahr 1979 in [X.] eröffnet hatte ([X.]. [X.]; vgl. auch die Übersetzungen in [X.]. [X.] und [X.]. [X.]). Im Briefkopf von an den Kläger gerichteten Projektvorschlägen bezeichnet sich der Kooperationspartner des [X.] als "The [X.], [X.], [X.] Strip - [X.]" (Projektvorschlag aus dem [X.], [X.]. [X.]) und in [X.] als "The [X.] in [X.]" ([X.] aus den Jahren 2008 und 2009, [X.]. [X.]). Bei Überweisungen bzw. auf Kontoauszügen des [X.] war als Empfängerin oft die "[X.]" oder jedenfalls die "[X.] in [X.]" angegeben. Nur in Einzelfällen wurde die Abkürzung "[X.]" für [X.] [X.] (Überweisungsträger bzw. Kontoauszüge, [X.]. [X.]) benutzt. Spendenquittungen weisen als Hilfsempfänger "The [X.] - [X.]" (Spendenquittungen aus dem [X.], [X.]. [X.]) oder "The [X.], [X.] - [X.]" (Spendenquittungen aus dem [X.], [X.]. [X.]8) aus. Die bereits genannten Unterschriftenlisten von Hilfeempfängern verwiesen auf "The [X.], [X.] - [X.] Strip" ([X.]. [X.] und [X.]. [X.]) oder jedenfalls "The [X.], [X.], [X.] Strip - [X.]" ([X.]. [X.] und [X.]. [X.]). In Entsprechung zu alledem führte der Kläger auf seiner Webseite als seine Partnerorganisation "The [X.], [X.]" auf ([X.]. V 23).

(2) Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, den Status der [X.] als [X.] der [X.] nicht gekannt zu haben, der bewirkte, dass die Förderung der [X.] gleichbedeutend mit einer Unterstützung der [X.] war. Vielmehr ergibt sich das Wissen des [X.] von diesen Zusammenhängen bereits daraus, dass er, wie bereits dargelegt, die Installation des Vereins [X.] als neue Empfangsstelle für seine Förderungen zusammen mit der [X.] und deren Vorstandsmitglied [X.] betrieben hat, weil er seine Unterstützungen der [X.] Handlungsebene der [X.] erhalten und diese deshalb verschleiern wollte.

Unabhängig hiervon erlaubt eine gefestigte Grundlage von [X.] die Feststellung, dass die leitenden Mitglieder des [X.] das Urteil des [X.]s vom 3. Dezember 2004 in der Sache [X.] kannten, in dessen Entscheidungsgründen die Zugehörigkeit der [X.] zur [X.] - auch unter Verwendung des [X.]n Namens des [X.]s und unter Verweis darauf, dass dieser mehrere Zweige habe - festgestellt wird.

Die Beklagte hat Dateien sichergestellt, die auf den Computern von leitenden Mitgliedern des [X.] gespeichert waren und sich mit dem Verbot des Vereins [X.] nach dem Erkenntnisstand zu unterschiedlichen [X.]punkten der letzten zehn Jahre befassen. So fand sich auf dem Computer des Vorsitzenden des [X.] ein Pressespiegel vom August 2002, dem sich entnehmen lässt, dass dem Verein vorgeworfen wurde, Spendengelder an [X.] und humanitäre Einrichtungen in den palästinensischen Gebieten überwiesen zu haben, die in die Organisationsstruktur der [X.] oder ihr Umfeld eingebunden gewesen seien (Ausdruck der Datei "Pressespiegel 06.08.2002", [X.]. [X.]). Ferner war auf dem Computer des Vereinsvorsitzenden ein aus einem Internetmagazin vom Mai 2004 ([X.]. [X.]) übernommener Text gespeichert, der sich ebenfalls auf das Verbot des Vereins [X.], die dagegen vor dem [X.] eingelegte Klage und den Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (Ausdruck der Datei "[X.]", [X.]. [X.]). Schließlich wurde bei [X.], einem Mitglied des [X.] des [X.], ein in eine Mappe mit der Aufschrift "[X.]" eingeordnetes [X.]ument sichergestellt, das eine Chronologie der Verbote enthält, die in [X.] und [X.] bis zum [X.] gegen [X.] Hilfsorganisationen verhängt wurden. In dem Text wird ausgeführt, in [X.] sei der Verein [X.] verboten worden, weil materielle Hilfeleistungen über Hilfseinrichtungen der [X.] verteilt worden seien (Chronologie, [X.]. B 161).

Unerheblich ist, dass bei den leitenden Mitgliedern des [X.] keine vollständige Fassung des Urteils des [X.]s in der Sache [X.] einschließlich der Passagen entdeckt worden ist, in denen unter anderem die [X.] namentlich erwähnt wird. Denn die aufgefundenen [X.]umente zeigen, dass diese Mitglieder sich über Jahre hinweg mit den rechtlichen Problemen des [X.]s in der Sache [X.] beschäftigt haben. Hieran ändert es nichts, wenn die bei dem [X.]mitglied [X.] aufgefundene Chronologie tatsächlich erst, wie der Kläger vorträgt, von seinem Mitarbeiter [X.] im Februar 2010 aufgestellt worden sein sollte. Auch dann baute der Text auf dem bereits zuvor vorhandenen Interesse leitender Mitglieder des [X.] an der Sache [X.] auf. Das derart dokumentierte Interesse der Leitungsebene des [X.] wird begleitet von dem Wissen, dass das Verbot des Vereins [X.] ausschlaggebend auf die Unterstützung von "unverdächtig erscheinenden Hilfseinrichtungen" der [X.] gestützt war. Der [X.] hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger, der einen nicht unbeträchtlichen Teil seines [X.] in [X.] und im [X.] einsetzte, es bei diesem Wissen hat bewenden lassen, nicht aber sich darum gekümmert haben soll, um welche Hilfseinrichtungen es konkret ging und ob sich darunter gerade diejenigen befanden, mit denen er selbst zusammenarbeitete, es sei denn er habe dies nicht bereits ohnehin gewusst.

Der Vortrag, mit dem der Kläger eine Kenntnis seiner leitenden Mitglieder von der Entscheidung des [X.]s in der Sache [X.] mitsamt dem hier wesentlichen Teil ihrer Begründung bestreitet, kann auch deshalb insgesamt nur als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet werden, weil er in sich widersprüchlich und gesteigert ist. So hat der Kläger zunächst behauptet, seine Verantwortlichen hätten das Urteil des [X.]s in der Sache [X.] nicht gekannt, sondern von den in dem Urteil enthaltenen Feststellungen erst durch die angefochtene Verbotsverfügung erfahren. Er hat sodann vorgetragen, durch das von der [X.] vorgelegte Material werde deutlich, dass sein Vorsitzender die Berichterstattung zum Verfahren [X.] über das Eilverfahren hinaus nicht weiter verfolgt habe; über das endgültige Verbot des Vereins [X.] scheine er keine Kenntnis erlangt zu haben. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger eingeräumt, dass sein Vorstand das Urteil des [X.]s in der Sache [X.] gekannt habe, dies jedoch nur auf Grund der Berichterstattung in der allgemeinen Presse, nicht aber durch ein Studium der juristischen Fachpresse, in der allein die Gründe der Entscheidung vollständig veröffentlicht worden seien. Schließlich hat der Kläger darauf beharrt, es seien im Verfahren keine konkreten Hinweise geliefert worden, die belegen könnten, dass sein Vorsitzender oder die Mitglieder seines [X.] die Begründung des in Rede stehenden Urteils des [X.]s und damit auch die Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] gekannt hätten.

(3) Den Vorwurf eines Unterstützungsvorsatzes kann der Kläger nicht durch den Einwand entkräften, er habe von der Zusammenarbeit mit einem [X.], dem Bezüge zur [X.] nachgesagt werden könnten, schon deshalb nicht absehen müssen, weil auch [X.] und [X.] Stellen sowie internationale Organisationen mit von der [X.] beherrschten Institutionen im [X.] zusammenarbeiteten. Denn die Verwaltungsstellen im [X.], mit denen staatliche und internationale Stellen allenfalls kooperieren, sind wohl mit [X.]-Mitgliedern besetzt, jedoch nicht Teil der [X.]. Demgegenüber unterstützt der Kläger als ein keiner öffentlichen Kontrolle unterliegender privater Verein unmittelbar die [X.] als terroristische Organisation.

[X.]b) Der Kläger hat sich auch mit der [X.] und den von dieser Organisation verübten Gewalttaten identifiziert. Dies wird durch tragfähige Indizien belegt ((1) bis (3)).

(1) Anders als in der Sache [X.] mussten im Fall des [X.] die Zugehörigkeit der [X.] zur [X.] nicht von ihren Anfängen her überprüft und die Maßstäbe, die bei einer Zuwendung von Hilfsgeldern zu humanitären Zwecken an diesen [X.] die Annahme einer Unterstützung der [X.] rechtfertigen, nicht von Grund auf entwickelt werden. Vielmehr waren in der Entscheidung des [X.]s in der Sache [X.] gerade für die [X.] die Erkenntnis der tatsächlichen Situation vorstrukturiert und die Reichweite des [X.]s aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] geklärt worden. Dem Kläger war diese Entscheidung bekannt. Er hat sich über deren Maßstäbe sehenden Auges hinweggesetzt, die [X.] über lange [X.] mit beträchtlichen finanziellen Mitteln gefördert und sich dadurch über das für alle geltende Recht erhoben. Vor diesem Hintergrund kommt der Einwand des [X.], er habe bei seiner Zusammenarbeit mit der [X.] nur aus humanitären Beweggründen gehandelt, ohne sich mit der [X.] in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der von dieser Organisation ausgehenden Gewalt zu identifizieren, einer unbeachtlichen Mentalreservation gleich.

(2) Hinzu kommt, dass der Kläger versucht hat, seine Unterstützung des [X.] Bereichs der [X.] durch die Installation des Vereins [X.] als neuer Empfangsstelle für seine Förderungen zu verschleiern, nachdem die Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] dadurch ein weithin wahrnehmbares Gesicht bekommen hatte, dass die [X.] [X.], den langjährigen Vorsitzenden der Zweigstelle [X.] der [X.], zum Bürgermeister von [X.] berufen hatte. Das Bestreben des [X.], das von ihm befürchtete Einschreiten der [X.] gegen seine Unterstützungstätigkeit zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern, kann nicht anders als eine Identifikation mit sämtlichen Handlungsebenen der [X.] verstanden werden.

(3) Schließlich wird die Identifikation des [X.] mit der [X.] und dem von ihr ausgeübten Terror durch die Entwicklung verdeutlicht, die in der [X.] ab dem [X.] bis zum Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung vom 23. Juni 2010 die Unterstützung des [X.] für die [X.] und den Verein [X.] im [X.] im Vergleich zu der Förderung genommen hat, die der Kläger der [X.] im [X.] zuteilwerden ließ. Während die Zuwendungen des [X.] an die [X.] im [X.] stetig zunahmen, seit dort die [X.] ihre Alleinherrschaft begründet hatte, verringerte sich seine Unterstützung für die [X.] im [X.], nachdem der Einfluss der [X.] auf diese Organisation gebrochen worden war.

Nach den von der [X.] vorgelegten Zahlen ([X.]. [X.]) schüttete der Kläger im [X.] von dem ihm zur Verfügung stehenden Gesamtspendenbetrag von 948 568 € die Summe von 20 000 € (2,11 %) an die [X.] und diejenige von 64 308 € (6,78 %) an die [X.] aus. Im [X.] - dem Jahr der Machtergreifung der [X.] im [X.] - flossen von einem Gesamtspendenvolumen des [X.] von 758 979 € bereits Mittel in Höhe von 42 620 € (5,61 %) an die [X.]; die [X.] erhielt noch 53 695 € (7,07 %). Im [X.] - dem Jahr, als der Einfluss der [X.] über die [X.] gebrochen wurde - bekam diese von dem Gesamtspendenaufkommen des [X.] von 4 525 738 € nichts, wogegen die [X.] 237 632 € (5,20 %) erhielt. Der vollständige Umschwung zu Gunsten der [X.] und damit der [X.] fand im [X.] statt. In diesem Jahr belief sich das Gesamtspendenvolumen auf 6 519 372 €, wovon die [X.] 1 383 698 € (21,20 %) und die [X.] nur 151 094 € (2,30 %) erhielten. [X.] entfiel bis zur Vollstreckung der Verbotsverfügung im Juli von einer Gesamtspendensumme von 1 450 218 € ein Anteil von 723 422 € (49,88 %) auf die [X.] bzw. [X.]. In diesen Beträgen sind überdies Leistungen von knapp 1 000 000 €, zu denen sich der Kläger in [X.] mit dem Verein [X.] verpflichtet hatte, nicht enthalten. Die [X.] erhielt demgegenüber lediglich noch 48 039 € (3,31 %).

Der Kläger bestreitet das von der [X.] vorgelegte Zahlenmaterial nicht hinsichtlich des absoluten Betrags der Förderungen, die er an die [X.] in den palästinensischen Gebieten geleistet hat. Er geht lediglich von einem höheren Bezugsrahmen aus, den er vor allem dadurch gewinnt, dass er nicht ein Gesamtspendenvolumen, sondern Gesamtausgaben zu Grunde legt. Er gelangt dementsprechend zu geringeren relativen Förderungsanteilen für die genannten Vereine. Die Gegenläufigkeit in der Entwicklung der Zuwendungen des [X.] für die [X.] bzw. [X.] einerseits und die [X.] andererseits bleibt hiervon unberührt.

Die aus den dargelegten Zahlen ablesbare Tendenz kann der Kläger nicht durch den Einwand entkräften, dass sich die bei ihm mit einer Zweckbindung für den [X.] eingehenden Spenden im Zusammenhang mit der [X.]", die die [X.] von Ende 2008 bis Anfang 2009 durchgeführt hat, signifikant erhöht hätten. Denn hierdurch wird die eigene Verantwortung des [X.] für den Spendeneinsatz nicht aufgehoben, zumal er im [X.] nachweislich um Spenden gerade für den [X.] geworben hat (Werbeanzeige, [X.]. [X.] und [X.]). Außerdem begann die besagte Entwicklung bereits vor der genannten [X.] und setzte sich auch danach im Jahr 2010 fort.

hh) Für Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit auf der [X.] des [X.]s des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] hatte die Beklagte keinen Raum. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 5. August 2009 - [X.] 3.08 - BVerwGE 134, 275 = [X.] 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 87) besteht die Funktion, die eine auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 [X.] ergehende Verbotsverfügung zu erfüllen hat, nicht darin, der Verbotsbehörde auf der [X.] der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr jedenfalls in der Regel allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine [X.] einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines [X.]s vorliegen. Bei dem hier in Rede stehenden [X.] des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 [X.] bilden wie dargelegt die subjektiven Voraussetzungen des [X.]s den Ansatzpunkt für diese Prüfung.

Der Vorbehalt, den der [X.] hinsichtlich einer Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei den Rechtsfolgen eines verwirklichten [X.]s für Ausnahmefälle gemacht hat (Urteil vom 5. August 2009 a.a.[X.]) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Insbesondere kann ein solcher Ausnahmefall nicht unter Verweis darauf angenommen werden, dass der Kläger - nach eigener Einschätzung allein zu humanitären Zwecken - Aktivitäten auch außerhalb der palästinensischen Gebiete in anderen Teilen der Welt entfaltet. Denn es spricht nichts dafür, dass einem Verein, der einen [X.] erfüllt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Fortexistenz nur deshalb zu gewährleisten wäre, weil er neben seiner den [X.] verwirklichenden Tätigkeit noch andere, nicht verbotene Aktivitäten entfaltet. Dies käme im Ergebnis einer Einladung gleich, ein [X.] durch eine Diversifizierung der Vereinstätigkeiten zu umgehen.

2. Die in der Verfügung vom 23. Juni 2010 neben dem [X.] enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten des [X.] (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11 [X.] Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene [X.] an.

Meta

6 A 2/10

18.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 13. Juli 2018, Az: 1 BvR 1474/12, Beschluss

§ 3 Abs 1 S 1 Alt 3 VereinsG, Art 9 Abs 2 Alt 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 6 A 2/10 (REWIS RS 2012, 7164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7164


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, 13.07.2018.


Az. 6 A 2/10

Bundesverwaltungsgericht, 6 A 2/10, 18.04.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 A 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V.


1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 (Bundesverfassungsgericht)

Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten - Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur …


6 VR 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Vereinsverbot; vorläufiger Rechtsschutz; Völkerverständigungswidrigkeit der Hizb Allah


1 A 4/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Vereinsverbot wegen Völkerverständigungswidrigkeit


6 VR 4/10, 6 VR 4/10 (6 A 2/10) (Bundesverwaltungsgericht)

Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung


Referenzen
Wird zitiert von

AN 4 X 19.00746

4 A 14.1787

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.