Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbot wegen völkerverständigungswidriger Aktivitäten (hier: Unterstützung der Hisbollah) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsbeschwerde bereits teilweise unzulässig, iÜ unbegründet - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 GG) gerechtfertigt
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