Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2022, Az. 6 A 6/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 8926

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Gegenstand

Verbot von Ersatzorganisationen; "Deutsche Libanesische Familie e.V."


Leitsatz

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.

3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein am ... gegründeter und am ... in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in In. Sein Zweck ist nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung die Unterstützung des Zusammenlebens von [X.] und libanesisch-stämmigen Familien in Form von verschiedenen Projekten wie der Förderung des Verständnisses, des Zusammenlebens, der [X.] Kultur und der [X.], der Vermittlung der [X.] Religion und Werte, der Erteilung von Nachhilfeunterricht und der Unterstützung von humanitären Projekten für den [X.] wie medizinischen Projekten, Patenschaftsprojekten für Waisenkinder und Behindertenprojekten. Im Fall der Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an den Verein "I. e. V." fallen. In der Gründungsversammlung wurden [X.] zum 1. Vorsitzenden und [X.] zum 2. Vorsitzenden gewählt. Im ... übernahm M. den 2. Vorsitz, während die Position des 1. Vorsitzenden im ... auf [X.] überging.

2

Das [X.], für Bau und Heimat (nunmehr [X.] und für Heimat; [X.]) stellte mit Verfügung vom ... fest, dass der Kläger sowie die Vereine "M. e. V." und "[X.] der verbotenen Vereinigung "[X.]" sind, verbot diese und löste sie auf. Darüber hinaus verbot das [X.] die Verwendung ihrer Kennzeichen, deren Internetauftritte und Kanäle, beschlagnahmte ihre Vermögen, insbesondere das Grundstück des [X.] in der [X.] ... in [X.]., und zog diese ein. Gleiches ordnete das [X.] für Sachen und Forderungen Dritter an, mit denen die Vereine gefördert wurden. Die Verfügung erklärte es mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen für sofort vollziehbar.

3

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen an, der Kläger und die beiden weiteren Vereine verfolgten die verfassungswidrigen Bestrebungen des [X.], der sich später in "[X.]" umbenannt habe, an dessen Stelle weiter. Der [X.] sei mit Verfügung des [X.] vom ... verboten und aufgelöst worden, weil dieser Verein sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet habe. Er habe über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang Spendenleistungen an die S.-Stiftung im [X.] erbracht. Diese Stiftung sei Teil des [X.] Netzwerks der [X.], die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei. Die [X.] negiere das Existenzrecht [X.] und rufe zur Beseitigung [X.] auch mit bewaffnetem Kampf auf. Ihre Tätigkeit ziele darauf ab, durch das Inaussichtstellen [X.] Absicherung der Hinterbliebenen von sog. Märtyrern, die im Kampf für die [X.] gestorben seien, die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken und zu stärken. Das [X.] habe das Verbot des [X.] bestätigt; eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben.

4

Der Kläger und die beiden anderen Vereine verfolgten funktionell die Unterstützungstätigkeit des [X.] für die S.-Stiftung und damit die [X.] an dessen Stelle mit ihren Betätigungen und Zielsetzungen weiter. Hierfür spreche, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbot des [X.] gegründet worden seien. Die Funktionäre des [X.] hätten schon vor dessen Verbot angesichts der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden überlegt, dessen Tätigkeit auf andere Weise fortzuführen. Der Kläger sei hierfür vor dem Verbot des [X.] auf Vorrat gegründet worden und habe nach dem Verbot seine Tätigkeit aufgenommen. Die Satzungen des [X.] und des [X.] stimmten im Wesentlichen überein. Ehemalige Funktionäre und Mitglieder des [X.] seien im Vorstand des [X.] bzw. maßgebende Akteure im Umfeld der drei Ersatzorganisationen. Beim Kläger wiesen [X.], [X.], [X.], [X.] und M. derartige Verbindungen zum [X.] auf. [X.] sei zugleich ein hoher Repräsentant der S.-Stiftung und dort verantwortlich für die Patenschaften. In dieser Funktion habe er in [X.] [X.] gegründet und geleitet. Die ehemaligen Funktionäre des [X.] bildeten ein Netzwerk, das auch die heutigen [X.] wie den Kläger und die beiden anderen verbotenen Vereine beherrsche. Während [X.] die Betätigung des [X.] steuere, würden die beiden anderen Vereine von [X.] gelenkt, der schon für den [X.] als Regionalverantwortlicher Nord fungiert habe. Ihre Aktivitäten erstreckten sich auf das Sammeln von Spenden für den [X.] und die Vermittlung von Patenschaften, um Gelder zu generieren. Mit diesen Aktivitäten, die sie unter anderem im Rahmen der Vorführung des Films "[X.]" durchgeführt hätten, sei die S.-Stiftung und damit die [X.] unterstützt worden. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Verbot des [X.] seien die handelnden Funktionäre des [X.] und der anderen beiden Vereine darauf bedacht gewesen, Spenden nicht mehr mit Hilfe von Banküberweisungen, sondern mittels Personen und auf anderen Wegen wie dem [X.] in den [X.] zu transferieren. Die handelnden Akteure und Vereine verstünden sich als Nachfolger des [X.] und identifizierten sich ideologisch mit der [X.].

5

Das Verbot der Ersatzorganisationen erweise sich als verhältnismäßig, selbst wenn der Kläger sich auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen könne, weil nur auf diese Weise die Unterstützung der [X.] unterbunden werden könne. Einer vorherigen Anhörung der verbotenen Vereine habe es nicht bedurft, weil ansonsten die Zerschlagung der Vereinsstrukturen und die Sicherstellung des Vermögens angesichts des Transfers von [X.] in den [X.] gefährdet worden wäre.

6

Gegen die am ... zugestellte Verbotsverfügung hat nur der Kläger Klage erhoben. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (6 VR 2.21) ab.

7

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, das [X.] sei für den Erlass der Verbotsverfügung nicht zuständig, da er in einem Umkreis von 30 bis 50 km um seinen Sitz in In. und damit nur innerhalb von [X.] tätig sei. Die Verfügung sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil das [X.] ihn vor deren Erlass nicht angehört habe. Die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögen habe nicht bestanden, weil dieses im Wesentlichen in einem Grundstück bestehe. In materieller Hinsicht bestreitet er, Spenden für die S.-Stiftung gesammelt zu haben. Die zufällig zeitlich mit dem Verbot des [X.] zusammenfallende Vereinsgründung sei erfolgt, um einen Rahmen für die Aktivitäten der seit 2010 bestehenden Gemeinde einschließlich des erforderlich gewordenen Baus eines Gemeindezentrums zu schaffen. In dem Bau bestehe seine Haupttätigkeit und ausschließlich hierfür habe er Spenden gesammelt. Insoweit unterscheide sich seine Tätigkeit von derjenigen des [X.] und der beiden weiteren verbotenen Vereine, die reine [X.] gewesen seien. Sämtliche von ihm vereinnahmten Spenden habe er auf das Vereinskonto eingezahlt und für den Bau verwendet. Dies werde durch die vorgelegten Rechnungen und Kontoauszüge belegt. Eine schwarze Kasse gebe es nicht. Nachdem ein erstes Darlehen von der Bank ausgezahlt worden sei, habe er die Familien seiner Gemeinde aufgefordert, nicht mehr zu spenden, um diese finanziell zu entlasten. Ein weiteres Darlehen habe der Lastenfreistellung eines weiteren Grundstücks gedient, auf dem er Parkplätze für das Gemeindezentrum habe schaffen müssen. Es sei auf Veranlassung des Notars unmittelbar an die entsprechenden Gläubiger ausgezahlt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise seien ungeeignet, die in der Verbotsverfügung aufgestellten Behauptungen nachzuweisen. Aus ihnen ergebe sich insbesondere nicht, wieviel Geld er in den [X.] transferiert haben solle. Die Gespräche mit Personen über die Möglichkeit von Geldtransfers dorthin seien privat veranlasst gewesen. Die Identifizierung des ehemaligen 2. Vorsitzenden mit der [X.] sei ihm weder bekannt gewesen noch zuzurechnen. Die Verfügung sei zudem am Maßstab von Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG unverhältnismäßig.

8

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung des Beklagten vom 15. April 2021 in allen Punkten hinsichtlich des [X.] aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und im Gerichtsverfahren beigebrachten Unterlagen, insbesondere die bei einem Verantwortlichen des [X.] aufgefundenen Karten und Arbeitspläne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Streitakte, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsvorgänge und den Inhalt des beigezogenen Verfahrens 6 VR 2.21 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verbotsverfügung, soweit sie den Kläger betrifft, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.]stellung der [X.] sowie dessen Verbot und Auflösung beruhen auf § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Alt. 2 des [X.] (Vereinsgesetz - [X.]) vom 5. August 1964 ([X.] [X.]), das zum hier maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der Verfügung in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 ([X.] I [X.] 2600) zur Anwendung kommt (1.). Die Verbotsverfügung erweist sich insoweit als formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig. Die in der Verfügung in Bezug auf den Kläger getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (4.).

1. Die [X.]stellung in Ziff. 1 der Verbotsverfügung, dass der Kläger eine [X.] des verbotenen [X.] ist, beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] Die Beklagte hat sie mit Blick auf den in dieser Vorschrift geregelten [X.]stellungsvorbehalt treffen müssen, da der Kläger als im Vereinsregister eingetragener Verein die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] erfüllt.

Das in Ziff. 2 der Verfügung enthaltene Verbot des [X.] und dessen hieran knüpfende Auflösung haben ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Alt. 2 [X.] Nach § 8 Abs. 1 [X.] ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 [X.] verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen ([X.]en) oder bestehende Organisationen als [X.]en fortzuführen.

Dieser Bestimmung liegt ein weiter Organisationsbegriff zugrunde. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut, der nicht auf § 2 [X.] verweist, und - unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten - aus § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.], der eine ausdrückliche [X.]stellung auf Grund einer besonderen Verfügung nur in den Fällen verlangt, in denen die als [X.] verbotene Organisation ein Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] ist. Vor allem aber lässt sich das Erfordernis eines weiten Organisationsbegriffs aus dem Sinn und Zweck der Regelung herleiten. Da es sich bei dem Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 [X.] nicht nur um ein formales Verbot handelt, sondern der Vereinigung Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit untersagt werden, widerspräche es dem Sinn und Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr, wenn von der Erstreckung eines Vereinsverbots auf [X.]en die Betätigungen solcher Organisationen nicht erfasst wären, die noch nicht als Verein im Sinne von § 2 [X.] anzusehen sind und auf diese Weise das Verbot des Vereins unterlaufen könnten (vgl. auch [X.]. 4/430 [X.] 17 f.). Eine Organisation ist daher gegeben, wenn sich innerhalb des [X.] mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind (vgl. dazu [X.], Urteile vom 9. Oktober 1964 - 3 StR 34/64 - [X.]St 20, 45 <52 f.> und vom 9. Februar 1968 - 3 StR 24/66 - NJW 1968, 1100 <1101>). Sie kann hiernach lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder gar ein Verein (in diesem Sinne ebenso zum Begriff der [X.] des § 46 Abs. 3 [X.]G a. F.: [X.], Urteil vom 16. Mai 1958 - 7 C 3.58 - [X.]E 6, 333 <335>).

Die erste Alternative des § 8 Abs. 1 [X.] - die Bildung einer [X.] - kommt zur Anwendung, wenn eine Organisation nach dem [X.]punkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 [X.] ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. Demgegenüber sind die Merkmale der zweiten Alternative erfüllt, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. Diese Alternative erfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen eine Organisation für den Fall des Verbots einer Vereinigung nach § 3 [X.] von den Verantwortlichen der verbotenen Vereinigung "auf Vorrat" gegründet oder von diesen unterwandert wird (vgl. [X.]. 4/430 [X.] 17 f.).

Ausgangspunkt für die Anwendung des § 8 Abs. 1 [X.] ist vorliegend das mit Verfügung des [X.] vom ... erlassene, auf § 3 Abs. 1 [X.] beruhende Verbot des [X.], bei dem es sich um eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation handelte. Der [X.] unterstützte die [X.]-Stiftung der [X.] über einen langen [X.]raum in beträchtlichem Umfang finanziell. Die [X.] ist als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen, weil sie das Existenzrecht des Staates [X.] offen in Frage stellt und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Ihre Betätigung in der [X.] hat das [X.] mit Verfügung vom 26. März 2020 verboten (vgl. die Bekanntmachung des Verbots im [X.] vom 30. April 2020). Die [X.]-Stiftung ist Teil des [X.] Netzwerks der [X.] und betreut Waisenkinder sowie Hinterbliebene von Kämpfern der [X.], die unter anderem bei [X.]mpfhandlungen gegen die [X.] getötet worden sind. Ihre Tätigkeit zielt darauf ab, durch das Inaussichtstellen [X.] Absicherung von Hinterbliebenen der sog. Märtyrer die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem [X.]mpf zu wecken (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - [X.]E 153, 211 Rn. 21 ff. und 31 ff.; nachfolgend [X.], Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226). Der Kläger hat unzweifelhaft schon vor dem Verbot des [X.] vom ... die Voraussetzungen einer Organisation im Sinne von § 8 Abs. 1 [X.] erfüllt. Denn die Durchführung seiner Gründungsversammlung am ... setzt einen entsprechenden Personenzusammenschluss voraus, der den Organisationsbegriff erfüllt; lediglich die Eintragung im Vereinsregister stand noch aus. Da der Kläger die völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des [X.] erst nach dessen Verbot aufgenommen hat (s. unter II 3. b)), ist § 8 Abs. 1 Alt. 2 [X.] einschlägig.

2. Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Bedenken bestehen weder gegen die Zuständigkeit des [X.] (a)) noch gegen das Absehen von einer Anhörung des [X.] (b)).

a) Die Zuständigkeit des [X.] folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] Danach ist das [X.] Verbotsbehörde für [X.]en, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Die zweite Alternative ist anzunehmen, wenn die betroffene Organisation über das Gebiet eines Landes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Aktivitäten anhaltend in Erscheinung tritt, auch wenn diese für sich genommen nicht den [X.] erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 17 m. w. N.). Diese zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat sich ausweislich des von ihm vorgelegten [X.], mit dem er um Spenden für den Bau seines Gemeindezentrums wirbt, nicht nur im gemeindlichen Umkreis um In., sondern über das [X.] hinaus bis nach [X.], [X.] und [X.] betätigt. Sein Einzugsgebiet erstreckt sich bis in die Städte [X.], [X.], [X.] und [X.].

b) Das [X.] hat den Kläger nicht vor Erlass der Verbotsverfügung anhören müssen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Verbotsbehörde vor Erlass eines Vereinsverbots von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen kann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 161; [X.], Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 69 Rn. 34 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Diese Grundsätze gelten auch bei dem Verbot einer [X.] (vgl. [X.], Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 31 [X.] 19; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15). Die Entscheidung über den Verzicht auf die Anhörung steht im behördlichen Ermessen, bedarf einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - juris Rn. 15).

Danach hat das [X.] mit der in der Verbotsverfügung angeführten Begründung von der Anhörung des [X.] absehen können. Es hat sich darauf gestützt, dass andernfalls der Erfolg einer Zerschlagung der Vereinsstrukturen gefährdet worden wäre und angesichts des von den verbotenen Vereinen getätigten Geldtransfers in den [X.] die Gefahr des Schutzes der Infrastruktur und des Vermögens vor dem staatlichen Zugriff bestanden habe. Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Beklagte hat davon ausgehen dürfen, dass der Kläger - wie noch näher darzulegen sein wird - auch über Barmittel und weitere Beweismittel wie die bei ihm im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen verfügt hat, die er im Falle der Anhörung wegen seiner Verbindungen in den [X.] hätte beiseiteschaffen können. Dass der Kläger daneben auch ein Grundstück besitzt, welches er nicht ohne Weiteres dem staatlichen Zugriff hätte entziehen können, widerspricht aus diesem Grunde nicht der Annahme eines Ankündigungseffekts der vorherigen Anhörung.

3. Die materiellen Voraussetzungen eines Verbots des [X.] als [X.] nach § 8 Abs. 1 Alt. 2 [X.] sind erfüllt. Für dessen Einordnung als [X.] (a)) sprechen die Umstände seiner Gründung (b)), die in seiner Organisation maßgeblich verantwortlichen Personen (c)) und seine Einbindung in die [X.] der ehemaligen Verantwortlichen des [X.] für die [X.]-Stiftung (d)). Eine Gesamtbeurteilung dieser Indizien rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger eine [X.] des verbotenen [X.] ist (e)).

a) Gemäß § 8 Abs. 1 [X.] ist eine [X.] eine Organisation, die die verfassungswidrigen Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 [X.] verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Vereinigung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 6, 300 <307>; [X.], Urteil vom 16. Mai 1958 - 7 C 3.58 - [X.]E 6, 333 <335>; Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 31 [X.] 19; Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 23 [X.] 67; [X.], Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - [X.]St 16, 264 <266>). Auf die Form und die räumliche Ausdehnung der neuen Organisation kommt es dabei nicht entscheidend an ([X.], Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 6, 300 <307>). Ebenso wenig steht der Annahme einer [X.] entgegen, dass die bisherigen Nah-, Teil- und Endziele der verbotenen Vereinigung durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert oder die Ziele auf mehrere Organisationen verteilt werden, um ihr so neue, als legal erscheinende Plattformen zu verschaffen. Die [X.] ist mithin ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere [X.], örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - [X.]St 16, 264 <266 f.>). Da es sich bei dem Verbot als [X.] um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG handelt, muss die Organisation davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter anderem anhand der in der Organisation wirkenden Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen dem Verbot der Vereinigung und der Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Es sind die Umstände zu prüfen, die zur Gründung der neuen Organisation geführt haben, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung regelmäßig bedeutsam ist. Ebenso kommt es darauf an, ob frühere, etwa gar besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen Vereinigung bei der Gründung mitgewirkt oder maßgeblichen Einfluss ausgeübt haben. Für eine [X.] kann auch sprechen, wenn Umstände wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen Vereinigung hindeuten. Letztlich entscheidend kommt es aber nicht auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. zum Vorstehenden: [X.], Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 31 [X.] 19; Beschluss vom 6. September 1995 - 1 VR 2.95 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 23 [X.] 67; [X.], Beschluss vom 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - [X.]E 6, 300 <307>; [X.], Urteil vom 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - [X.]St 16, 264 <267 f.>).

b) Aus den Umständen seiner Gründung ergibt sich, dass der Kläger auf die Initiative und unter maßgeblicher Beteiligung von ehemaligen Funktionären des [X.] "auf Vorrat" gegründet worden ist, um für den Fall des Verbots dieser Vereinigung deren Aktivitäten mittels der Strukturen des [X.] fortsetzen zu können.

aa) Der Vorstand des [X.] bestand zuletzt ausweislich des [X.] vom 26. Januar 2013 aus [X.] (1. Vorsitzender), [X.]. (2. Vorsitzender) und den weiteren Mitgliedern [X.], [X.]. und Mo. Ihm war bereits Mitte 2013 bewusst, dass der [X.] wegen Banküberweisungen von erheblichen Geldsummen an die [X.]-Stiftung durch den Verfassungsschutz des [X.] beobachtet und das Vereinskonto zum 30. September 2013 gekündigt worden war. Aus diesem Grunde hatten [X.] und [X.]. laut dem vorliegenden Telefonprotokoll am 18. Juli 2013 einen Umzug des Vereins nach [X.] sowie die Einrichtung eines neuen Kontos bzw. - von den Gesprächspartnern favorisiert - die Gründung von fünf neuen Vereinen mit jeweils eigenen Konten in den jeweiligen Regionen des [X.] an unterschiedlichen Standorten in Erwägung gezogen. [X.] sollte dazu bewegt werden, für die letztgenannte Planung seine Zustimmung zu geben. Auf diese Weise sollte eine zukünftige Überwachung durch die Sicherheitsbehörden erschwert werden, zumal die Verantwortlichen davon ausgegangen waren, dass der [X.] in [X.] noch nicht überwacht worden sei. Aus dem Gespräch und den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass von der Umstrukturierung Bareinzahlungen von rund 8 000 € pro Woche, und - im Jahr 2013 - ca. 800 Patenschaften und damit 800 Überweisungen betroffen waren, die monatlich auf das Konto des [X.] eingingen. Letztlich entschied sich der Vorstand für die Gründung von mindestens vier Vereinen, die die Aktivitäten des [X.] in dessen Regionen im Falle seines Verbots fortsetzen sollten. Dies folgt aus der nach dem Behördenzeugnis des [X.] ([X.]) vom 29. April 2021 im März 2017 getätigten Aussage von [X.] auf einem Vorbereitungstreffen mehrerer [X.] Vereine zur Vorstandssitzung des [X.], dass es mittlerweile vier Vereinsvertretungen des [X.] in [X.] gebe und er für alle sprechen könne. Für die inhaltliche Richtigkeit und damit für die Beweiskraft des [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 55) spricht, dass neben den drei von der streitgegenständlichen Verfügung erfassten Vereinen in den bei einem Verantwortlichen des [X.] aufgefundenen Landkarten (s. dazu unter II 3. c) cc)) der im Jahr 2015 gegründete Verein "[X.] e. V." als im Gebiet des [X.] tätiger Verein aufgeführt ist. Die Aussagekraft der Ausführungen von [X.] wird entgegen der Auffassung des [X.] nicht dadurch erschüttert, dass auf dem genannten Treffen auch sein damaliger 2. Vorsitzender anwesend gewesen sein soll und [X.] nicht zu seinen Mitgliedern zählt. Denn aus Sicht der Verantwortlichen des [X.] haben vier Vereine dessen Tätigkeit fortgeführt.

[X.]) Auf die Gründung des [X.] haben eine beachtliche Zahl von Funktionären bzw. Mitgliedern des [X.] maßgeblich Einfluss genommen. So hat an der Gründungsversammlung des [X.] [X.] teilgenommen. Dieser war Gründungsmitglied des [X.], von 1997 bis 2006 dessen 1. Vorsitzender und anschließend bis zum 26. Januar 2013 2. Vorsitzender. Auch danach ist er als Mitglied im [X.] einflussreich tätig gewesen, wie seine dargelegte Einbindung in die Entscheidungen des Vorstands über die Zukunft des [X.] zeigt. Den Kläger mitgegründet hat auch das Vorstandsmitglied des [X.] [X.]. Weiterhin sind [X.]. und [X.] Teilnehmer an der Gründungsversammlung des [X.] gewesen, beide waren zum damaligen [X.]punkt Mitglieder des [X.] Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass zu den weiteren Gründungsmitgliedern keine Erkenntnisse über eine vermeintliche Mitgliedschaft zum [X.] vorlägen, stellt dies den maßgeblichen Einfluss des [X.] auf seine Gründung nicht in Frage. Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass [X.]. und [X.]. als damalige Vorstandsmitglieder des [X.] ausweislich eines Telefonprotokolls die Gründungsmitglieder, die Besetzung der Vorstandspositionen und den Inhalt der Satzung des [X.] im Detail abgestimmt und die Anmeldung des [X.] im Vereinsregister vorbereitet haben. Dieses Telefonat ging seinem Inhalt nach über eine allgemeine Beratung zu einer Vereinsgründung - wie es der Kläger darzustellen versucht - deutlich hinaus. Das wird auch daran ersichtlich, dass die Satzungen des [X.] und des [X.] nahezu identisch sind. Zu nennen sind vor allem die jeweiligen satzungsmäßigen Zwecke beider Vereine und die Auflösungsregelung, die jeweils den [X.] als Begünstigten des Vereinsvermögens vorsieht. Der [X.] ist laut dem [X.] 2021 des [X.] ([X.] 197) ein bedeutendes Propagandazentrum des [X.] in [X.], mit dessen Hilfe der [X.] versucht, Schiiten verschiedener Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Vorstellungen des [X.] Regimes in [X.] zu verbreiten. Als wichtiges Element für die Steuerung der Interessen des [X.] dient der [X.], bei dem der Kläger Mitglied ist.

Besondere Bedeutung kommt schließlich dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung des [X.] Anfang ... und dem Verbot des [X.] im April ... zu. Der klägerischen Einschätzung, die zeitliche Nähe sei Zufall, kann der Senat angesichts der vorstehenden Umstände nicht folgen. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch bei den anderen beiden als [X.]en verbotenen Vereinen erkennen. Sie sind im Nachgang zu dem das Verbot des [X.] bestätigenden Urteil des [X.] vom 16. November 2015 Anfang bzw. Mitte 2016 gegründet worden.

c) In die Gesamtbeurteilung ist einzubeziehen, dass die Verantwortlichen des [X.] sowohl bei dem Kläger (aa)) als auch bei den anderen mit der Verfügung verbotenen Vereinen ([X.])) maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten und deren Zielrichtung ausgeübt haben. Diese Einflussnahme hat einem grundlegenden Konzept entsprochen, welches die handelnden Personen vom [X.] übernommen und bei den drei nunmehr verbotenen Vereinen fortgeführt haben (cc)).

aa) Die Aktivitäten und die Ausrichtung des [X.] haben im Wesentlichen die ehemaligen Funktionäre und Mitglieder des [X.] bestimmt. Im Vordergrund steht [X.] Das ehemalige Vorstandsmitglied des [X.] ist nicht nur Gründungsmitglied des [X.], sondern auch von der Gründung bis April 2019 dessen 1. Vorsitzender gewesen. Währenddessen und danach hat ihn der Kläger - wie schon zuvor der [X.] - angestellt und krankenversichert. Das Amt des 2. Vorsitzenden hat von der Gründung bis März 2018 [X.] bekleidet, ebenfalls ein Mitglied des [X.] und Sohn des im Vorstand des [X.] zuletzt tätigen [X.]. Letzterer hat beim Kläger zwar kein Amt übernommen, ist aber von ihm beauftragt worden, Aufgaben im Bereich der Finanzen und der Außenvertretung wahrzunehmen. So hat [X.]. ausweislich der Telefonprotokolle aus dem Jahre 2020 gegenüber der Bank und dem Steuerbüro des [X.] als Ansprechpartner fungiert. Rechnungen von Firmen im Zusammenhang mit dem Bau des Gemeindezentrums, die von dem Verein zu begleichen waren, sind zum Teil direkt an ihn adressiert worden. Zugleich ist er in die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des [X.] eingebunden gewesen. Ebenso ist [X.]., Teilnehmerin an der Gründungsversammlung des [X.] und Mitglied des [X.], in dessen Aktivitäten involviert gewesen (s. dazu unter II 3. d)).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der maßgebliche Einfluss dieser Personen auf den Kläger nicht mit der Übernahme des Vorsitzes im Vorstand durch M. und [X.] geendet hat. Denn insbesondere [X.] und [X.]. haben ihre Tätigkeiten für den Kläger nicht mit diesem Wechsel im Vorstand beendet. Zudem liegen Anhaltspunkte vor, dass M. bereits vor der Übernahme des 2. Vorsitzes in die Planungen der Verantwortlichen des [X.] eingebunden gewesen ist (s. dazu unter cc)).

[X.]) Ein entsprechendes Bild ergibt sich bei den anderen beiden mit der Verfügung verbotenen Vereinen, die bis zum Verbot im Norden [X.]s aktiv gewesen sind. Auf deren Tätigkeiten haben der damalige 1. Vorsitzende des [X.] [X.] und das weitere Vorstandsmitglied [X.] maßgeblichen Einfluss gehabt, die beide in enger Verbindung stehen. [X.] war im [X.] als "[X.]efeinsammler" der Spenden tätig und für die Region Nord zuständig. Diese Funktion hat er nach den vorliegenden [X.] des [X.], des Ministeriums des Innern des [X.] und des [X.] sodann bei dem Verein "M. e. V." ausgeübt. [X.] ist nach den [X.]stellungen in der streitgegenständlichen Verfügung, auf die ergänzend nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, intensiv in die Vereinsaktivitäten der anderen verbotenen Vereine eingebunden gewesen, - wie schon bei dem [X.] - als deren Verantwortlicher aufgetreten und hat auf Veranstaltungen für Spenden und Patenschaften zu Gunsten von Waisenkindern geworben. So hat er im [X.] auch bei der [X.] "[X.]" mitgewirkt, auf denen Spenden gesammelt worden sind (s. dazu unter II 3. d)). Er hat mit [X.] zusammengearbeitet, die nach den Unterlagen im Verwaltungsvorgang ebenfalls Mitglied des [X.] und dessen Regionalvertreterin für die Region [X.]nnover war. [X.] ist dem [X.] ausweislich des [X.] vom 29. April 2021 als Ansprechpartner für Veranstaltungen und Spendenaktionen in [X.] im [X.] bekannt. Er ist - wie bereits dargelegt - 2017 auf einer Veranstaltung als Verantwortlicher des [X.] aufgetreten mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit dieser Vereinigung nunmehr von vier Vereinen weiterverfolgt werde.

cc) Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen rechtfertigen die Annahme der Beklagten in der Verbotsverfügung, dass die ehemaligen Verantwortlichen des [X.] den Kläger und die beiden anderen Vereine gezielt gesteuert haben, um die Aktivitäten des [X.] weiterzuverfolgen. Dies folgt insbesondere aus den Landkarten "Mitte", dem "Arbeitsplan für die [X.] 2018" und dem "Arbeitsplan für die [X.] 2018 - [X.]" (Anlagen [X.] und [X.] zur Klageerwiderung), die bei [X.]. aufgefunden worden sind. Der Senat geht entgegen dem klägerischen Vorbringen davon aus, dass diese Unterlagen [X.]. und damit dem Kläger zuzurechnen sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 9. Juni 2022 - 6 VR 2.21 - (Rn. 31) verwiesen.

Die aufgefundenen drei Versionen einer Landkarte zum Gebiet "Mitte" erstrecken sich auf die Region von [X.]ssel bis [X.]rlsruhe und von [X.] bis [X.]. Das in der [X.]rte bezeichnete Gebiet "Mitte" wurde vom Kläger bereits auf seiner Facebook-Seite am 7. Februar 2015 als Einzugsbereich für ein Taklif-[X.] unter dem Logo "[X.]" skizziert. Die Bezeichnung "Mitte" lässt den Schluss zu, dass es wie beim [X.] noch andere Regionen gibt, die von weiteren Vereinen und ehemaligen Verantwortlichen des [X.] abgedeckt werden. Wie bereits dargelegt, war auch der Einzugsbereich des [X.] in Regionen eingeteilt, deren Kontrolle nach dessen Verbot von mehreren Vereinen übernommen werden sollte. Nach der Landkarte ist das Gebiet "Mitte" in drei Teilgebiete [X.] bis [X.] aufgeteilt. Das Teilgebiet [X.] ist M. bzw. dem Kläger, das Teilgebiet [X.] ist [X.]. und [X.]., das Teilgebiet [X.] dem Verein "[X.] e. V." zugeordnet. Die Landkarten stammen nicht - wie der Kläger meint - noch aus der [X.] des [X.], um dessen Planungen es sich angeblich handeln soll. Dieser Annahme steht entgegen, dass das Verbot des [X.] bereits ... erfolgt ist, sich die handschriftlichen Angaben auf den [X.]rten aber auf das [X.] beziehen und auf ihnen das Logo des erst Ende 2015 gegründeten Vereins "[X.] e. V." abgedruckt ist.

In Übereinstimmung mit den Landkarten lässt sich auch den genannten Arbeitsplänen für das [X.] entnehmen, dass die Tätigkeiten des [X.] in dessen Regionen auch weiterhin durch Verantwortliche, Vertreter und Vereine weiterverfolgt worden sind. Im "Arbeitsplan für die [X.] 2018" ist eine Spalte "Maßnahmen" enthalten, aus der sich für das Gebiet "Mitte" und dessen [X.]en ergibt, dass diese von Verantwortlichen bzw. Vertretern geführt und von Vereinen betreut werden bzw. werden sollen. So sollen Teilgebietsverantwortliche in [X.] und [X.] sowie Vertreter in den unbesetzten Teilgebieten und Städten ernannt werden. Für 2018 sieht der Plan des Weiteren vor, dass in [X.] ein Verein gegründet und in [X.] die [X.] reorganisiert werden soll. Die Verantwortlichen der [X.]en sollen sich regelmäßig treffen und die Namen der Vertreter an die Führung weitergeben; die Vertreter der Regionen haben regelmäßig die [X.]en und Städte zu besuchen. In jeder Region hat es ein jährliches Arbeitstreffen zum Aufstellen der Pläne für das neue Jahr zu geben. Diese Maßnahmen entsprechen vor allem in Bezug auf die Benennung von [X.] und Vertretern in den [X.]en und Städten derjenigen Vorgehensweise, wie sie auch der [X.] ausweislich der 15. Konferenz der Vertreter und der [X.] in der Region Nord 2014 (vgl. den Vermerk des [X.] vom 25. August 2014 - [X.]. 1245 ff.) praktiziert hatte. Zugleich werden Maßnahmen zur Verbesserung des Führungssystems im Zusammenhang mit den Vereinsaktivitäten (s. dazu unter d)) vorgeschlagen.

Die sich aus den Landkarten und den Arbeitsplänen ergebende Einschätzung der Art und Weise, wie die ehemaligen Verantwortlichen des [X.] dessen Tätigkeit durch die jeweiligen Vereine fortgeführt haben, wird dadurch bestätigt, dass [X.] und [X.] auch nach dem Verbot des [X.] laut den vorliegenden Unterlagen enge Beziehungen zu [X.] und [X.]. gepflegt haben. Dies lässt sich zwar nicht dem von der Beklagten angeführten Umstand entnehmen, dass [X.], M. und [X.]. im Dezember 2017 von [X.]. und einer weiteren Person vom [X.] abgeholt worden sind. Jedoch liegen Erkenntnisse vor, dass [X.] mit [X.] im Jahre 2019 in den [X.] gereist und über einige Konten von [X.] verfügungsberechtigt gewesen ist. Zudem hat [X.]. mit [X.] ausweislich eines Telefonprotokolls über dessen Reise in den [X.] gesprochen, auf der dieser zwei "Sachen" für [X.] mitnehmen sollte.

d) Die Behauptungen des [X.], er habe ausschließlich für den Bau seines Gemeindezentrums Spenden gesammelt und sein Vereinskonto bilde seine sämtlichen Finanzströme ab, weshalb es auch keine Bargeldkasse gegeben habe, werden nicht durch die von ihm vorgelegten Unterlagen belegt (aa)). Stattdessen ist davon auszugehen, dass auch der Kläger wie die beiden anderen verbotenen Vereine systematisch Spenden für den [X.] zugunsten der [X.]-Stiftung und damit für die [X.] gesammelt hat ([X.])).

aa) Dem Flyer des [X.] kann zwar entnommen werden, dass er um Spenden für den Bau seines Gemeindezentrums geworben hat. Auch lassen sich seiner Einnahmen- und Ausgaben-Übersicht von Juni 2015 bis Dezember 2017, seinen Kontoauszügen vom 1. März 2018 bis zum 21. Mai 2021 und den vorgelegten Rechnungen entnehmen, dass er Zahlungen für den Bau des Gemeindezentrums über sein Vereinskonto abgewickelt hat. Ebenso erachtet der Senat die Ausführungen des [X.] für nachvollziehbar, dass der wesentliche Teil eines weiteren Darlehens bis auf 5 000 €, die dem Vereinskonto gutgeschrieben worden sind, unmittelbar auf Veranlassung des Notars an Gläubiger ausbezahlt worden ist.

Jedoch zeigt eine Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen, dass dem Kläger über seine Verantwortlichen auch Bargeld in erheblichem Umfang zur Verfügung gestanden haben muss. So finden sich nicht für alle vorgelegten Rechnungen über den Bau des Gemeindezentrums, die nach Angaben des [X.] über das Konto bezahlt worden sein sollen, entsprechende A[X.]uchungen auf dem Vereinskonto. Dies gilt für einen Teil der Rechnungen von einer Gerüstbaufirma sowie von einer Firma für Sanitärsysteme. Zudem hat der Kläger nach den Lohnabrechnungen des Jahres 2019 die Gehälter von [X.] und einer weiteren Person, die bei ihm angestellt gewesen ist, in bar entrichtet. Auch dem Steuerbüro des [X.] ist aufgefallen, dass diese Gehälter nicht unbar vom Vereinskonto gezahlt worden sind und eine Bargeldkasse vorhanden gewesen sein muss. Auf Nachfrage einer Mitarbeiterin des Büros, wie der Kläger das Gehalt von [X.] bezahlt habe, da in den Unterlagen keine Nachweise vorhanden seien, hat [X.] geantwortet, dass dieser nie etwas überwiesen bekommen habe. Auf die weitere Nachfrage, ob eine [X.]sse existiere oder nicht existiere, kam dessen ausweichende Antwort: "Das macht ...". Auf den weiteren Vorhalt des [X.], dass es nach den Aussagen des für Finanzangelegenheiten des [X.] zuständigen [X.]. keine [X.]sse geben solle und daher unklar sei, wie die Bezahlung von [X.] durchgeführt worden sei, entgegnete [X.] schließlich: "mit Dienstleistungen vielleicht". [X.] steht außerdem, dass die Anmietung eines Saals im Kino in In. durch den Kläger für die Vorführung des Films "[X.]" im Februar 2016 von M. bar bezahlt worden ist. Hinzu kommt, dass die Verantwortlichen des [X.] wie etwa [X.] Barspenden entgegengenommen und diese auf das Konto eingezahlt haben. Diese Indizien weisen darauf hin, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnden Personen nicht sämtliche Finanzströme über das Vereinskonto abgewickelt, sondern auch über Bargeld verfügt haben.

[X.]) Die Einbindung des [X.] in die systematische Beschaffung von [X.] für die [X.]-Stiftung ergibt sich vor allem aus den Landkarten, nach denen das Teilgebiet [X.] M. bzw. dem Kläger zugeordnet war, und dem "Arbeitsplan für die [X.] 2018". Darin ist für das Gebiet [X.] vorgesehen, dass 60 000 USD durch Spenden und [X.] erwirtschaftet werden sollen. Insgesamt soll die [X.] 160 000 USD im [X.] gegenüber 129 000 USD im Vorjahr an [X.] vereinnahmen. Damit liegt die Erwartung an das vom Kläger betreute Gebiet höher als an die Gebiete [X.] und [X.] mit jeweils 50 000 USD für 2018, obwohl der Kläger zugleich den Bau des Gemeindezentrums begonnen hat. Insgesamt soll nach dem Arbeitsplan die Zahl der aktuell bestehenden Patenschaften und damit der Ertrag aus diesen erhöht werden. Der Betrag für die [X.] etwa ist nach dem "Arbeitsplan für die [X.] 2018 - [X.]" in dem dortigen Bereich von 450 auf 600 € zu erhöhen, um 26 000 USD zu erzielen. Für das gesamte [X.] werden hierdurch weitere reguläre Einnahmen von 73 000 USD angestrebt. Freiwillige Spenden sollen ganzjährig entgegengenommen werden; insoweit haben die Verantwortlichen 500 USD in [X.] und insgesamt im [X.] 5 000 USD an Einnahmen erwartet. Darüber hinaus sollen Gelder mittels Spendendosen im Gebiet [X.] in Höhe von 20 000 USD und in der gesamten [X.] von 65 000 USD vereinnahmt werden, wobei bestehende Spendendosen fortgeführt und neue Spendendosen verteilt werden sollen. Der Arbeitsplan sieht des Weiteren vor, dass Rückstände von den Vertretern in den [X.]en aufgelistet und eingesammelt werden (insgesamt in der [X.] 5 000 USD, davon 1 600 USD in [X.]). Die [X.]en haben [X.] aufzustellen, die der Kontrolle [X.] unterliegen.

In Erfüllung dieser Planungen haben die Verantwortlichen des [X.] nach Wegen und Personen gesucht, um die vereinnahmten Spendengelder in den [X.] zu transferieren. Dass es sich hierbei immer um private Transaktionen gehandelt haben soll, ist den in den Unterlagen enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen nicht zu entnehmen. Bei einigen Gesprächen der Verantwortlichen des [X.] ist im Gegenteil unzweifelhaft, dass Gelder auf heimlichen Wegen in den [X.] transferiert werden sollen, was nicht erforderlich wäre, wenn es sich um private Transaktionen handeln würde. So haben [X.]. und [X.]. am 6. Juli 2020 telefoniert, um zu klären, ob die Mutter von [X.]. in den [X.] Bargeld mitnehmen könne. Aus dem Gespräch ergibt sich entgegen den Einlassungen des [X.], dass es sich um Gelder für Kinder bzw. "für eine wichtige Sache" handele, die Mutter bereits Bargeld mitnehme und daher [X.]. vorschlägt, das Geld auf mehrere Personen aufzuteilen, zumal [X.] bis zu einer Höhe von 10 000 € nicht beim Zoll angemeldet werden müssten (vgl. zur Anmeldepflicht für begleitete Barmittel ab 10 000 €: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2018/1672 des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die [X.] oder aus der [X.] verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1889/2005 - ABl. L 284 [X.] 6). Ebenso ging es in einem Gespräch von M. mit einer unbekannten Person am 13. August 2020 um den Geldtransfer in den [X.]. Der Gesprächspartner hat M. gefragt, ob er jemanden kenne, der Geld in den [X.] mitnehmen könne, was dieser bejaht hat mit dem Hinweis, man könne dieser Person Geld in [X.] geben und erhalte im [X.] das Geld unter Abzug eines gewissen Geldbetrages in Dollar zurück. Hiernach ist den Verantwortlichen das System des [X.]wala-Bankings bekannt und es ist davon auszugehen, dass es auch für den Geldtransfer in den [X.] benutzt worden ist. Auch [X.] hat in einem Telefonat mit einer unbekannten Person am 2. April 2020 nach einer Person gesucht, die ca. 400 bis 500 € in den [X.] mitnimmt. Kennzeichnend ist des Weiteren ein Gespräch von [X.]. und einer weiteren Person vom 23. März 2020, in welchem ihm mitgeteilt wird, dass viele Leute "für die [X.] Sache" spenden wollen und nach Wegen gesucht werde, um Geld anders als über die Bank in den [X.] zu transferieren. Die in dem Gespräch enthaltenen Verweise auf Menschen, die "Gutes tun wollten" und "die [X.] Sache" machen deutlich, dass es nicht um private Transfers geht. Der Einwand des [X.], die Beklagte habe ihm keine konkrete Zahlung an die [X.]-Stiftung nachweisen können, vermag die Indizwirkung dieser Gespräche nicht zu entkräften. Denn ihr Inhalt ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die ehemaligen Funktionäre des [X.] nachvollziehbare Kontobewegungen in den [X.] an die [X.]-Stiftung vermeiden wollten und daher die Verantwortlichen des [X.] nach anderen Wegen des Geldtransfers mittels reisender Einzelpersonen oder des [X.]wala-Bankings suchten, um nicht erneut in das Visier der [X.] zu geraten. Gleichsam spiegelbildlich haben auch die ehemaligen Funktionäre des [X.] [X.] und [X.] sowie zwei weitere Akteure der als [X.]en verbotenen beiden anderen Vereine nach Wegen und Personen gesucht, um abseits von Banküberweisungen von den Vereinskonten Gelder über Privatpersonen, [X.] oder im Zuge des [X.]wala-Bankings in den [X.] zu transferieren. Dies ergibt sich aus den zahlreichen Gesprächsprotokollen sowie den [X.] des [X.] vom 28. April 2020 sowie 28. und 29. April 2021. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ([X.] 22 ff.) Bezug genommen.

Die Annahme, dass die von dem Kläger vereinnahmten Gelder für die [X.]-Stiftung bestimmt gewesen sind, beruht auf dem dargestellten maßgeblichen Einfluss von [X.] auf die Aktivitäten des [X.]. Denn [X.] ist nicht nur beim Kläger tätig gewesen. Er ist zugleich aktueller Führungsfunktionär der [X.]-Stiftung. Als solcher genießt er hohes Ansehen innerhalb der [X.]. In der Stiftung ist er nach den Erkenntnissen des [X.] für Patenschaftsprojekte, die Akquise von Patenschaften und das Sammeln von Spenden im Ausland einschließlich [X.] zuständig. Ausweislich der vorliegenden Meldungen der Bundespolizeidirektion Flughafen [X.] ist er mehrmals seit 2015 in den [X.] geflogen bzw. von dort wieder eingereist. Er ist das Bindeglied zwischen den hier tätigen Spendensammelvereinen und der [X.]-Stiftung. Indiz hierfür ist, dass er von [X.] im März 2018 11 500 €, im April 2018 5 000 € und im Mai 2018 19 000 € überwiesen erhalten hat.

Abgerundet werden die aufgeführten Indizien dadurch, dass die Unterstützung von Hilfsprojekten im [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Satzung dem Zweck des [X.] entspricht. Zudem hat der Kläger 2015 und 2016 an Filmvorführungen des Films "[X.]" mitgewirkt, während derer er Spenden gesammelt hat. Gleiches gilt für die beiden anderen verbotenen Vereine, die nach den vorliegenden Unterlagen zudem in den Jahren 2018 und 2019 auf mehreren Veranstaltungen Filme mit einem Bezug zur [X.] gezeigt und Spenden gesammelt haben. Die Beklagte hat darüber hinaus beim Kläger eine Kinder-Spardose mit der Aufschrift "Ich und der Pate eines Waisenkindes sind zusammen im Paradies" aufgefunden.

Schließlich ist festzustellen, dass sich der Kläger mit dem [X.] identifiziert hat. Auf seiner Facebook-Seite hat er am 7. Februar 2015 einen Aufruf für die Teilnahme an einem Taklif-[X.] veröffentlicht, hierbei das Logo des [X.] gezeigt und auf diesen für weitere Informationen verwiesen, wobei er im eingestellten Text stets von "wir" und "unserer Veranstaltung" sprach. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Kläger auch mit der [X.] identifiziert hat. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass - wie dargelegt - ehemalige Funktionäre und Mitglieder des [X.] maßgeblichen Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zum anderen hat [X.] auf seiner Facebook-Seite mehrere Beiträge des Generalsekretärs der [X.] veröffentlicht, sie empfohlen und die [X.] unterstützende Kommentare verbreitet. Dass dessen Einstellung dem Kläger verborgen geblieben und daher nicht zuzurechnen sein soll, erweist sich angesichts der langjährigen Tätigkeit von [X.] in seinem Vorstand sowie des maßgeblichen Einflusses der ehemaligen Verantwortlichen des [X.] auf den Kläger als Schutzbehauptung.

Aufgrund der angeführten Indizien geht der Senat davon aus, dass der Kläger als Verein Teil der systematischen [X.] zu Gunsten der [X.]-Stiftung bzw. der [X.] gewesen ist. Der Umstand, dass der Kläger mit einem Teil seiner Spenden den Bau des Gemeindezentrums finanziert hat, steht der Annahme seiner Einbindung in dieses System nicht entgegen. Auf dem Vereinskonto des [X.] sind für den Bau seines Gemeindezentrums Spenden in vierstelliger Höhe im [X.]raum von März bis Juli 2018, im September 2019 und Anfang 2020 eingegangen, während in der übrigen [X.] nach Auszahlung der [X.] von 300 000 € im August 2018 sowie 100 000 € Mitte März 2020 keine derartig hohen Spenden mehr zu verzeichnen waren. Die hierfür abgegebene Erklärung des [X.], er habe die Familien zu deren finanzieller Entlastung gebeten, nach Auszahlung der [X.] nicht mehr zu spenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass er die von ihm gesammelten Spendengelder nach Auszahlung der [X.] an die [X.]-Stiftung weitergeleitet hat, um die Vorgaben aus dem Arbeitsplan zu erfüllen.

e) Die Betrachtung sämtlicher Indizien ergibt, dass der Kläger und die anderen beiden verbotenen Vereine als [X.]en in den jeweiligen Regionen des [X.] dessen Tätigkeit des Spendensammelns und der Vermittlung von Patenschaften für die [X.]-Stiftung der [X.] bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung fortgeführt haben. Alle Vereine sind in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Verbot des [X.] gegründet und von dessen ehemaligen Funktionären gesteuert worden. Es besteht eine personelle Kontinuität zwischen dem [X.] und den nunmehr verbotenen Vereinen. Besondere Bedeutung kommt auf Seiten des [X.] [X.] zu, der nicht nur im Vorstand des [X.], sondern ebenfalls 1. Vorsitzender des [X.] gewesen ist und zugleich für die [X.]-Stiftung als Funktionär für die Spendensammlungen im Ausland zuständig ist. Wegen der bei [X.]. aufgefundenen Landkarten und Arbeitspläne ist davon auszugehen, dass die Sammlung von Spendengeldern und das Generieren von Einnahmen über die Vermittlung von Patenschaften einem strukturierten System der Planung und Kontrolle entsprochen hat, in das der Kläger und die anderen beiden Vereine bis zu ihrem Verbot eingebunden gewesen sind. Der Kläger hat nach den Vorgaben der ehemaligen Funktionäre des [X.] unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen in Nachfolge des [X.] Gelder in beträchtlicher Höhe für die [X.]-Stiftung in seinem Einzugsbereich gesammelt und diese über Personen sowie auf anderen klandestinen Wegen in den [X.] zur [X.]-Stiftung transferiert. Dabei ist von einem überörtlichen Zusammenhang zwischen dem Kläger und den beiden weiteren verbotenen Vereinen auszugehen, weil jeder für sich einen Teil desjenigen Gebietes abgedeckt hat, in dem zuvor der [X.] Spenden für die [X.]-Stiftung gesammelt hat. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass diese Aktivitäten den Kläger geprägt haben, auch wenn er zugleich den Bau eines Gemeindezentrums realisiert hat.

Mildere Mittel gegenüber dem Verbot des [X.] wie etwa ein Betätigungsverbot für einzelne Mitglieder oder ein Verbot, Spendengelder den der [X.] zuzurechnenden Sozialvereinen zukommen zu lassen, sind nicht in gleicher Weise geeignet, den von dem Kläger als Verein ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen. Der Kläger und seine Verantwortlichen identifizieren sich mit dem [X.] sowie den Zielen der [X.]. Bei der Wahl der genannten milderen Mittel hätte die nicht beherrschbare Gefahr bestanden, dass der Kläger weiterhin die der [X.] zuzuordnende [X.]-Stiftung oder eine andere in deren Gesamtgefüge stehende Einrichtung heimlich auf finanzielle Weise unterstützen würde. Die Ausnutzung der Vereinsstrukturen bei der Sammlung von Spenden und [X.] durch die Vermittlung von Patenschaften zugunsten der [X.]-Stiftung der [X.] kann aufgrund der vorliegenden Umstände allein durch die Zerschlagung der Vereinsstrukturen wirksam verhindert werden.

Dies gilt auch, wenn man zugunsten des [X.] annimmt, dass er sich auf den Schutz der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG berufen kann. Dabei muss nicht entschieden werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zu Art. 9 GG die Bildung und der Bestand sowie das sonstige [X.]ndeln von Vereinen durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - [X.]E 149, 160 Rn. 90; [X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - [X.]E 153, 211 Rn. 39 f.). Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Interessen des [X.] den Schutz des Gedankens der Völkerverständigung, dem mit dem Verbot des [X.] als [X.] Rechnung getragen wird, überwiegen könnten; vielmehr erweist sich das Verbot des [X.] mit Blick auf die durch das Verbot geschützten [X.] als unerlässlich.

4. Da das Verbot und die Auflösung des [X.] keinen materiell-rechtlichen Bedenken begegnen, sind auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung getroffenen Regelungen, die ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 4 [X.] (Kennzeichenverbot) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 10 bis 12 [X.] ([X.] und Einziehungsanordnungen) finden, rechtmäßig. Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten und [X.]näle des [X.] in [X.] Netzwerken ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - juris Rn. 30 m. w. N.)

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

6 A 6/21

14.12.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 4 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 2 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 VereinsG, § 8 VereinsG, § 9 Abs 1 VereinsG, § 9 Abs 4 VereinsG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2022, Az. 6 A 6/21 (REWIS RS 2022, 8926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8926

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1474/12

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