Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 RE 2/17 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 7012

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Syndikuspatentanwalt - Leitung der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen und gleichzeitig selbstständige Tätigkeit als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Bayern - örtliche bzw sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort - Gegenstand des Klageverfahrens


Leitsatz

1. In ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Patentanwälten von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung werden ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die im Blick auf den neu erworbenen Status als Syndikuspatentanwalt ergangen sind, nicht kraft Gesetzes einbezogen.

2. Wer als Patentanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Fortführung der stRspr des Senats beginnend mit BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12).

3. Weder kann die in Form einer Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit dem Berufsbild des Patentanwalts/der Patentanwältin zugeordnet werden noch liegt denkbar eine Versicherungspflicht aufgrund derselben Erwerbstätigkeit vor, wenn eine örtliche/sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort gegeben ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 entschieden und die Klage insofern abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) für die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012.

2

Die am [X.] geborene Klägerin ist Diplomingenieurin, seit dem [X.] zugelassene Patentanwältin und als [X.] Gesetzes Pflichtmitglied der in [X.] ansässigen Patentanwaltskammer. Eine Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer bestand bereits vor dem 1.1.1995.

3

Vom [X.] bis zum 31.12.2007 war die Klägerin als angestellte Leiterin der Patentabteilung bei der [X.] [X.] ([X.]) beschäftigt. Auf den Antrag vom 3.2.2007 befreite die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 von der Versicherungspflicht in der [X.] (Bescheid vom [X.]). Seit dem 1.12.2006 war die Klägerin zudem niedergelassene Patentanwältin in [X.] Seit dem 1.1.2008 war die Klägerin ausschließlich als selbstständige Patentanwältin tätig und zahlte nach den Feststellungen des [X.] weiterhin Beiträge im Wege der freiwilligen Versicherung an die [X.] (Beigeladene zu 2). Seit dem 1.4.2012 ist sie - nach Verlegung ihres Kanzleisitzes nach [X.] Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2, die seit 2006 auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in [X.] zuständig ist. Zum gleichen [X.]punkt übernahm die Klägerin zusätzlich als Angestellte die Leitung der [X.] ([X.]; Beigeladene zu 1). Am 31.5.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit 1.4.2012 als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sei. Aufgrund der [X.] von der Versicherungspflicht seit dem 1.12.2006 gehe sie davon aus, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 keine weiteren Schritte erforderlich seien. Dieses Schreiben legte die Beklagte als Antrag aus. Mit Bescheid vom 8.8.2012 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 lehnte die Beklagte eine [X.] von der Versicherungspflicht ab. Als Patentanwältin in abhängiger Beschäftigung bestehe in [X.] keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2 in [X.] wirke sich nicht auf die zu beurteilende Beschäftigung in [X.] aus.

4

Mit Urteil vom 18.9.2013 hat das [X.] die Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012 von der Versicherungspflicht zur [X.] zu befreien. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Urkunde der Patentanwaltskammer vom 1.6.2016 vorgelegt, wonach sie als Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin) bei der Beigeladenen zu 1 zugelassen worden sei. Am [X.] hat die Klägerin sowohl einen Antrag auf [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] aufgrund der geänderten Rechtslage als auch auf rückwirkende [X.] von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 4b [X.] für ihre am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 gestellt. Mit Bescheid vom [X.] hat die Beklagte den Antrag auf [X.] von der Rentenversicherungspflicht für die "am 01.04.2012 aufgenommene Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin" bei der Beigeladenen zu 1 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte bisher noch nicht entschieden hat.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] Rheinland-Pfalz das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei grundsätzlich der zur [X.] der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtsstand entscheidend. Streitgegenstand sei nach § 96 [X.]G auch der Bescheid vom [X.] nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, [X.], zukünftig: [X.]), der den Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht für die seit dem 1.4.2012 ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin abgelehnt habe. Die Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 begründe nicht ihre Versicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 2. Sie sei dort allein deshalb Pflichtmitglied, weil sie für ihre selbstständige Tätigkeit als Patentanwältin einen Kanzleisitz in [X.] eingerichtet habe. Diese kraft Gesetz angeordnete Mitgliedschaft beruhe mithin allein auf der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als Patentanwältin, nicht hingegen aber auf der versicherungspflichtigen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 als Syndikuspatentanwältin. Die Klägerin sei mithin nicht "wegen der" Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1 dort ausübe, Pflichtmitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung.

6

Gegen die Entscheidung des [X.] hat die Klägerin die vom [X.] zugelassenen Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 [X.]. [X.] man die grammatikalische Auslegung zugrunde, sei der Ort der Tätigkeit kein Tatbestandsmerkmal, es komme allein auf die Art der Tätigkeit an. Insofern könne eine [X.] nicht davon abhängig sein, ob die Klägerin in [X.] oder in [X.] als Syndikuspatentanwältin angestellt sei. Nach dem Sinn und Zweck der Norm gehe es darum, Personen, die bereits einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, von einer weiteren Versicherungspflicht zu befreien, um eine unzumutbare Doppelbelastung zu vermeiden. Während das B[X.] lediglich fordere, dass die Versicherungspflicht in der [X.] und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk) wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen müsse, fordere das [X.] demgegenüber, dass auch die abhängige Beschäftigung allein eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründen müsse. Diese zu enge Auslegung verstoße auch gegen das [X.] und [X.]. Das [X.] verkenne, dass doch gerade unter Beachtung der "Tätigkeit" der Klägerin feststehe, dass die Tätigkeit als Patentanwältin in [X.] gleichzeitig in der Form der Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Firma [X.] in D. ausgeübt werden könne. Wenn der Gesetzgeber die [X.] den freiberuflichen Patentanwälten gleichstelle, müsse eine Auslegung des § 6 [X.] sich am Willen des Gesetzgebers orientieren. Darüber hinaus verstoße die vom [X.] mit seiner Auslegung des Wortes "wegen der" (vgl § 6 Abs 1 S 1 [X.]) gegen Verfassungsrecht. So habe das [X.] (Beschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - Juris RdNr 14) ausdrücklich ausgeführt, dass die Sozialgerichte im Rahmen der Auslegung des § 231 Abs 4b S 5 [X.] den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen hätten, insbesondere Art 2 Abs 1 GG bzw Art 12 Abs 1 S 2 GG seien zu beachten. Das [X.] würde mit seiner zu engen Auslegung sämtliche nicht in [X.], [X.] und [X.] tätigen [X.] gegenüber den in diesen drei Ländern tätigen [X.]n benachteiligen und damit gegen Art 3 Abs 3 GG verstoßen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Revision sei als unzulässig zu verwerfen, weil sich die Revisionsbegründung nur oberflächlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des [X.] auseinandergesetzt habe. Im Übrigen werde die Entscheidung des [X.] für zutreffend erachtet.

Entscheidungsgründe

A. Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte Revision des Klägerin 160 Abs 1 und 3 [X.]) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Ansicht der [X.] formgerecht iS des § 164 Abs 2 S 1 und 3 [X.] begründet.

Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der [X.]egründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend [X.] vom 23.11.2005 - [X.] 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.]0 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die [X.]egründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedanken des [X.] einzugehen ([X.] § 164 [X.] f und [X.]eschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]0). Hierzu hat der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist ([X.]surteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] ff sowie [X.] § 164 [X.] f mwN und [X.] § 164 [X.]). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird ([X.] vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris Rd[X.]5 mwN; [X.], 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.]; [X.] § 164 [X.], 20 und 28).

Nach diesen Maßstäben ist die Revision der Klägerin zulässig, insbesondere ist sie formgerecht begründet. Die Klägerin rügt (ursprünglich) eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 [X.] sowie des [X.] (in [X.] ab 1.1.2016). Unter [X.]erücksichtigung der [X.] nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ergebe sich, dass die Tätigkeit als Patentanwältin in M. gleichzeitig in der Form der [X.]eschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Firma [X.] in D. ausgeübt werden könne. Maßgeblich sei die Art, nicht der Ort der Tätigkeit. Wenn der Gesetzgeber die Syndikuspatentanwälte den freiberuflichen Patentanwälten nach dem ab 1.1.2016 geltenden Gesetz gleichstelle, müsse eine Auslegung des § 6 [X.] sich am Willen des Gesetzgebers orientieren. Wenn das [X.] fordere, dass auch die abhängige [X.]eschäftigung allein eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründen müsse, könne dem nicht gefolgt werden. Damit setzt sich die Klägerin mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zur Rechtslage vor und nach dem 1.1.2016 auseinander. Die Revisionsbegründung erweist sich hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen noch als ausreichend.

[X.]. Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.

Das Urteil des [X.] war lediglich insoweit aufzuheben, als es ohne gesetzliche Grundlage eine Entscheidung auch über die während des [X.]erufungsverfahrens ergangene weitere Ablehnung einer [X.] der Klägerin aufgrund ihres neuen Status als Syndikuspatentanwältin getroffen hat ([X.]escheid vom [X.]). Derartige Regelungen werden nicht Gegenstand des bereits anhängigen (Klage-/[X.]erufungs-)Verfahrens (dazu 1. und 2.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere steht der Verwaltungsakt von [X.] nicht entgegen (dazu 3.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] als [X.]eschäftigte der [X.]eigeladenen zu 1 (dazu 4.). Die angegriffenen [X.]escheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und verstoßen auch nicht gegen die Verfassung (dazu 5.).

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Verwaltungsakt vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 (§ 95 [X.]), mit dem die [X.]eklagte den Antrag der Klägerin auf [X.] von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] hinsichtlich ihrer seit 1.4.2012 bei der [X.]eigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin jedenfalls nach der letzten Fassung ihres Antrags im Revisionsverfahren statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]) und gibt nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht keinen Anlass mehr zu der Annahme, sie habe sich nach entsprechender Klageänderung (§ 99 Abs 1 [X.]) auch selbst gegen den weiteren [X.]escheid vom [X.] wenden wollen.

2. Die Verwaltungsakte im [X.]escheid vom [X.], mit denen die [X.]eklagte für die [X.] ab 1.4.2012 den Antrag der Klägerin auf [X.] von der Versicherungspflicht vom [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] hinsichtlich ihrer seit 1.4.2012 bei der [X.]eigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihres neuen Status als Syndikuspatentanwältin abgelehnt hat, sind nicht nach § 96 [X.] iVm § 153 Abs 1 [X.] Gegenstand des [X.]erufungsverfahrens geworden. Zwar ist der [X.]escheid vom [X.] nach Erlass des hier streitigen Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ergangen, jedoch hat er den Verwaltungsakt vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 weder abgeändert noch ersetzt. [X.] oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (vgl [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]0; [X.] 4-2500 § 95 [X.]7 Rd[X.]1), was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl [X.], 168, 170 = [X.] 1500 § 96 [X.] f; [X.] [X.]eschluss vom 22.3.2018 - [X.] RE 12/17 [X.] - Juris Rd[X.]5; vgl auch [X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 96 Rd[X.]a mwN). Dabei reicht bei der Abänderung eines teilbaren Verwaltungsakts eine Identität des streitbefangenen Teils aus.

Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen [X.]escheide vom [X.] einerseits und vom [X.] andererseits liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit [X.]escheid vom [X.] hat die [X.]eklagte den Antrag der Klägerin vom 31.5.2012 auf [X.] von der Versicherungspflicht für "Ihre abhängige [X.]eschäftigung als Patentanwältin" bei der [X.] in D. abgelehnt. Mit [X.]escheid vom [X.] hat die [X.]eklagte den "Antrag vom 12.02.2016 auf [X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] für Ihre am 01.04.2012 aufgenommene [X.]eschäftigung als Syndikuspatentanwältin" bei der [X.] in D. abgelehnt. Den in den [X.]escheiden verlautbarten Umständen lässt sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass beide die Ablehnung der [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die [X.] ab 1.4.2012 regeln, wobei sich der erste [X.]escheid auf ihren Status als Patentanwältin und der zweite [X.]escheid auf ihren Status als Syndikuspatentanwältin bezieht.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 [X.]G[X.] ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den [X.]uchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der [X.]ehörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im [X.]escheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem [X.]eteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende [X.]eteiligte ([X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] vom 20.3.2013 - [X.] R 16/12 R - Juris Rd[X.]8).

Unter [X.]eachtung dieser Vorgaben ist der [X.]escheid vom [X.] dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht wegen fehlender Ausübung einer patentanwaltlichen [X.]eschäftigung in [X.] und damit fehlender Mitgliedschaft im [X.] Versorgungswerk verlautbart. Dies ergibt sich aus der [X.]egründung des Verwaltungsakts, der die Ablehnung ausdrücklich auf die "abhängige [X.]eschäftigung als Patentanwältin bei der [X.] in D. ([X.])" bezieht.

Dass der [X.]escheid vom [X.] ebenfalls die Ablehnung der [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre [X.]eschäftigung bei der [X.] in der [X.] ab 1.4.2012 regelt, bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Diese Ablehnung bezieht sich dabei allerdings im Unterschied zu dem [X.]escheid vom [X.] auf den neu erworbenen Status der Klägerin als Syndikuspatentanwältin nach dem Gesetz vom 21.12.2015, das am 1.1.2016 in [X.] getreten ist. Dies ergibt sich durch die [X.]ezugnahme des [X.]escheids auf den Antrag der Klägerin vom [X.] (Eingangsdatum bei der [X.]), mit dem die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr beantragte Zulassung als Syndikuspatentanwältin die [X.] von der Versicherungspflicht beantragt hat. Der [X.]escheid vom [X.] regelt damit eine Ablehnung der [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre [X.]eschäftigung bei "[X.]" für die [X.] ab 1.4.2012 im Hinblick auf ihren Status als Syndikuspatentanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider [X.]escheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor.

Für eine enge Auslegung der Verwaltungsakts im dargelegten Sinn spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 96 Abs 1 [X.] heutiger Fassung in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage. Das [X.] hat § 96 Abs 1 [X.] in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus entsprechend angewendet (vgl hierzu etwa [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.]6 f mwN). Mit Wirkung zum [X.] ist § 96 Abs 1 [X.] durch Art 1 [X.]6 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.]) neu gefasst worden. Die Gesetzesänderung ("nur dann") diente der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm. Eine Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts soll nur noch möglich sein, wenn der ursprüngliche [X.]escheid nach Klageerhebung durch ihn ersetzt oder abgeändert wird ([X.]T-Drucks 16/7716 [X.]). Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt danach nicht mehr in [X.]etracht.

Schon unter der Geltung alten Rechts hatte das [X.] allerdings eine ausdehnende Anwendung des § 96 [X.] abgelehnt, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen waren und es auch um dieselbe Rechtsfrage ging, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber nicht oder nur teilweise deckungsgleich waren, weil nur so dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl etwa zum Vertragsarztrecht [X.]E 78, 98, 101 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] S 36 f; zur [X.]eitragserhebung in der Unfallversicherung [X.]E 91, 128 = [X.] 4-2700 § 157 [X.], RdNr 8; zu [X.]etriebsprüfungen [X.]E 93, 109 = [X.] 4-5375 § 2 [X.], Rd[X.]1). Wenn aber schon nach altem Recht eine Veränderung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen eine Anwendung des § 96 [X.] ausgeschlossen hat, muss dies erst recht unter der Geltung neuen Rechts gelten.

Die gegenteilige Auffassung von [X.] (NJW 2018, 2000 ff) setzt sich mit all diesen bereits im [X.]eschluss des [X.]s vom 22.3.2018 - [X.] RE 12/17 [X.] - aufgeführten Gesichtspunkten nicht substanziell auseinander und beschränkt sich apodiktisch auf den Hinweis, dass man auch das Gegenteil für richtig halten könne. Soweit an selber Stelle das Fehlen einer "Entscheidung in der Sache" (insbesondere zu den Hinweisen des [X.] zur neuen Rechtslage) bedauert wird, wird gleichermaßen verkannt, dass der [X.] das von ihm allein zu beurteilende Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht als unzulässig verworfen hatte, und im Übrigen eine Entscheidung über den Streitgegenstand in der Hauptsache stets dem nach Zulassung statthaften Revisionsverfahren vorbehalten bleibt. Dementsprechend kann auch nicht bereits mit dem [X.]eschluss vom 22.3.2018 eine - über die ohnehin zur Verfügung stehenden Quellen hinaus an hervorgehobener Stelle veröffentlichungsbedürftige - höchstrichterliche Klärung "einer besonders speziellen Konstellation" erfolgt sein ([X.], [X.] 2018, 552). [X.]ei Äußerungen des [X.] im Rahmen von [X.] handelt es sich nämlich aufgrund des begrenzten Streitgegenstandes grundsätzlich nicht um (divergenzfähige) Entscheidungen.

Die [X.]eklagte wird daher über den Widerspruch der Klägerin vom 19.8.2016 gegen den [X.]escheid vom [X.], der die [X.] von der Rentenversicherungspflicht für die ab 1.4.2012 aufgenommene [X.]eschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der [X.]eigeladenen zu 1 abgelehnt hat, für die ab 1.1.2016 geltende Rechtslage gesondert zu entscheiden haben.

3. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

a) Die [X.]eklagte hat objektiv zu Recht und entgegen deren gegenteiliger [X.]ehauptung im Klageverfahren (Schriftsatz vom [X.]) die Mitteilung der Klägerin vom 31.5.2012 als Antrag ausgelegt, der nach § 6 Abs 2 [X.] zwingend vorgeschrieben ist. Mit Erlass des [X.]escheids vom [X.] hat die [X.]eklagte zum Ausdruck gebracht, dass für die Tätigkeit der Klägerin bei der [X.]eigeladenen zu 1 die [X.] von der Versicherungspflicht bei der [X.] seit 1.12.2006 nicht weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. [X.] war die Klägerin zwar berechtigt, den Antrag bis zur [X.]estands[X.] des [X.]escheids, dh bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, zurückzunehmen (vgl [X.]E 76, 218, 221 = [X.] 3-2500 § 50 [X.]; [X.]VerwG Urteil vom 31.8.1973 - [X.] 33.72 - Juris Rd[X.]; vgl auch Kater in [X.] Kommentar - Sozialversicherungsrecht - <[X.]> [X.]and 3, [X.] § 116 RdNr 8, Stand März 2013; [X.] in [X.], [X.]and 1, [X.] § 16 Rd[X.]4 ff, Stand März 2018 sowie [X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 83 Rd[X.]). Davon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.

b) Der Zulässigkeit der Klage gegen den [X.]escheid vom [X.] und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 steht auch nicht der Verwaltungsakt vom [X.] entgegen. Dieser hat eine [X.] allein für die [X.] ab dem 1.12.2006 von der Versicherungspflicht aufgrund der [X.]eschäftigung bei der [X.] ausgesprochen. Er bezieht sich jedoch nicht auf die Tätigkeit der Klägerin bei der [X.]eigeladenen zu 1 und kann daher das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das vorliegende Klageverfahren nicht entfallen lassen.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 [X.]G[X.] ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den [X.]uchstaben, sondern den wirklichen Willen der [X.]ehörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im äußeren Ausdruck greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den [X.]eteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende [X.]eteiligte (vgl [X.] 4-5075 § 3 [X.] Rd[X.]5 mwN; [X.] vom 20.3.2013 - [X.] R 16/12 R - Juris Rd[X.]8).

Unter [X.]eachtung dieser Vorgaben ist der Inhalt des [X.]escheides vom [X.] dahin zu verstehen, dass er die Klägerin von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der am [X.] beginnenden [X.]eschäftigung ab 1.12.2006 befreit. Dagegen ist der [X.]escheid nicht dahin zu verstehen, dass die [X.] unabhängig von der konkreten [X.]eschäftigung der Klägerin bei ihrem damaligen Arbeitgeber ab [X.] auf Dauer bis zu seiner "Aufhebung" wirkt.

Der [X.]escheid vom [X.] lautet:

        

"[X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]). … Auf Ihren Antrag werden Sie für Ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei [X.] GmbH in [X.] von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Eingangsdatum des [X.]santrags 07.02.2007 … [X.]eginn des [X.]eschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht … 01.07.2006 … [X.]eginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der [X.] 01.12.2006 … Versorgungseinrichtung [X.] Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung … [X.]eginn der [X.] [X.]"

Der [X.]escheid vom [X.] verlautbart damit eindeutig, dass die Klägerin ab 1.12.2006 von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Darüber hinaus belegen weitere Angaben in diesem [X.]escheid, dass die [X.]sregelung auf die konkrete Tätigkeit bezogen ist. So gilt die [X.] für die obengenannte [X.]eschäftigung/Tätigkeit, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter [X.]eibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der [X.] besteht und solange [X.] bzw [X.]eiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] zur [X.] zu zahlen wären. Außerdem wird die Verpflichtung ausgesprochen, einen Wechsel des [X.] bei dem Arbeitgeber oder einen Wechsel des Arbeitgebers sowie im Fall einer bestehenden Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer [X.]eschäftigung unverzüglich mitzuteilen.

Eine [X.]erücksichtigung der weiteren Hinweise im [X.]escheid vom [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese lauten wie folgt:

        

"Die [X.] erstreckt sich nicht auf berufsfremde [X.]eschäftigungen / Tätigkeiten, selbst wenn eine Mitgliedschaft in der [X.] und in der Versorgungseinrichtung besteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Die [X.] wird jedoch auf eine berufsfremde [X.]eschäftigung / Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die [X.] dieser [X.]eschäftigung / Tätigkeit den Erwerb [X.] Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Der Rentenversicherungsträger hat die [X.] aufzuheben, wenn

- die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit auch in der Versorgungseinrichtung endet

- [X.] nicht mehr in gleicher Höhe geleistet werden wie ohne die [X.] [X.]eiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

Sie sind daher verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auch diese Umstände anzuzeigen.

Wird die berufsspezifische [X.]eschäftigung / Tätigkeit aufgegeben, ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der [X.] endet, ist dies kein Grund, den [X.]sbescheid aufzuheben."

Diese Verlautbarungen sind weder eigenständige Regelungen/Verfügungssätze iS von § 31 S 1 SG[X.] X noch Nebenbestimmungen iS von § 32 SG[X.] X, sondern lediglich als erläuternde Hinweise der getroffenen [X.]sentscheidung beigefügt ([X.], vgl [X.] 3-2940 § 7 [X.] S 4; [X.]E 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]; [X.]E 83, 74, 76 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] S 57; [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]7; zuletzt [X.] vom 5.12.2017 - [X.] 12 KR 11/15 R = Juris Rd[X.]4). Diese Hinweise erlauben darüber hinaus auch keine Interpretation des [X.] im [X.]escheid vom [X.] dahin, dass die [X.] unabhängig von der konkreten [X.]eschäftigung auf Dauer wirkt und nur im Fall der "Aufhebung" endet. Dem entspricht auch die Rechtslage. Denn nach § 6 Abs 5 S 1 [X.] ist die [X.] auf die "jeweilige" [X.]eschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. [X.]ereits der Wortlaut ergibt eindeutig, dass die [X.]sentscheidung vom [X.] keine umfassende [X.] von der Versicherungspflicht auch für eine andere als die "jeweilig" ausgeübte [X.]eschäftigung des [X.]etroffenen enthält, selbst wenn ursprüngliche oder nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]7 mwN).

Der ursprünglich rechtmäßig erteilte [X.]sbescheid hat mit der Aufgabe der Tätigkeit bei dem dort genannten Arbeitgeber seine Wirkung für die Klägerin verloren und ist mit diesem [X.]punkt gemäß § 39 Abs 2 SG[X.] X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl [X.] vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; vgl auch [X.] vom 5.12.2017 - [X.] 12 KR 11/15 R - Juris Rd[X.]4; insoweit Aufgabe der bisherigen Rspr in [X.]E 83, 74, 78 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] S 59 f). Er begründet damit entgegen der Auffassung der Revision kein Vertrauen der Klägerin in den Inhalt nachfolgender [X.]sentscheidungen.

4. Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.]escheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagte keinen Anspruch auf eine [X.] von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] hinsichtlich ihrer bei der [X.]eigeladenen zu 1 ab 1.4.2012 ausgeübten Tätigkeit.

a) Die Klägerin übt keine befreiungsfähige [X.]eschäftigung iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] aus.

Diese Vorschrift gibt versicherungspflichtig [X.]eschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf [X.] von der Versicherungspflicht nur für die "[X.]eschäftigung, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer [X.]erufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich [X.] gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (vgl [X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]8). Eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] kommt nur in [X.]etracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, dh zur Versicherung in der [X.] und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer.

Im vorliegenden Fall führt die Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der [X.]eigeladenen zu 1 nur zur Versicherungspflicht in der [X.] (§ 1 S 1 [X.] Halbs 1 Alt 1 [X.]). Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) vorliegen. Ebenso bestehen keine [X.]edenken hinsichtlich einer sich hieraus ergebenden Rentenversicherungspflicht. Insofern ist insbesondere geklärt, dass das monatliche ([X.]rutto-)Arbeitsentgelt der Klägerin mit 9135,00 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und damit die tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen (Entgelt-)Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 [X.] iVm § 8 Abs 1 [X.]V) fehlen.

Die Klägerin ist nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ab dem 1.5.2005 zur Patentanwaltschaft zugelassen und als zugelassene Patenanwältin [X.] Gesetzes (§ 53 Patentanwaltsordnung - [X.]) Pflichtmitglied der in [X.] ansässigen Patentanwaltskammer. Zudem hat das [X.] festgestellt, dass die Klägerin, die zu diesem [X.]punkt ihren Kanzleisitz nach M. verlegt hat, seit dem 1.4.2012 als selbstständige Patentanwältin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer [X.]erufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die [X.] Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ([X.]eigeladene zu 2) ist seit 2006 die berufsständische Versorgungseinrichtung auch für Patentanwälte/innen "mit Kanzleisitz in [X.]". Mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 [X.] der maßgeblichen Satzung wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungsrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts (§ 15 Abs 3 S 1 der Satzung) ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der [X.]eigeladenen zu 2.

Die Klägerin ist damit zwar parallel in mehrere Versorgungssysteme einbezogen, doch ist entgegen der Revision allein deshalb der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 [X.] nicht eröffnet. Die Norm ermöglicht es nicht etwa generell, jegliche - faktisch koexistierende - [X.] zu vermeiden, sondern erkennt [X.]etroffenen ein [X.]srecht von der Versicherungspflicht in der [X.] allein dann zu, wenn beide Versicherungen rechtlich auf ein und demselben Lebenssachverhalt beruhen und in der Folge gerade deshalb ein mehrfacher Schutz gegen die Risiken von Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod besteht. An der gemeinsamen Wurzel der in Frage stehenden Versicherungen fehlt es vorliegend. Weder kommt in [X.]etracht, den durch die Zulassung zur Patentanwaltschaft eröffneten Kreis an [X.]etätigungen im Rahmen einer abhängigen [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 auszuüben noch ist - hiervon unabhängig - eine örtliche oder sachliche Zuständigkeit der [X.]eigeladenen zu 2 als Träger der berufsständischen Versorgung eröffnet.

Der [X.] hat in drei Entscheidungen vom 3.4.2014 ([X.] RE 13/14 R - [X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.]; [X.] RE 9/14 R - Juris und [X.] RE 3/14 R - Juris) bereits geklärt, dass der unpräzise Wortlaut der Norm einem aufgrund seiner systemübergreifenden Koordinierungsfunktion notwendigen Verständnis nicht entgegensteht, dass mit "derselben [X.]eschäftigung" iS der Norm die "von der [X.]eschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" gemeint ist. [X.]eide Sicherungsformen ([X.] und berufsständische Versorgung) stimmen - als Minus gegenüber der "[X.]eschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 [X.] auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in [X.]etracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 [X.] eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Die Notwendigkeit eines systemübergreifenden Verständnisses endet, wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat ([X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]3), wo es auf die spezifischen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem [X.]innenrecht der jeweiligen Sicherungsform ankommt. Hier beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 [X.] nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der [X.] kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer [X.]eschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]V) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Relevant können damit nur Erwerbstätigkeiten sein, die gleichzeitig in beiden Formen ausgeübt werden, die jeweils für sich die Voraussetzungen des jeweiligen [X.] erfüllen. Sind die von den [X.] jeweils geforderten Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit untereinander unvereinbar, kommt eine Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 [X.] nicht in [X.]etracht. Dagegen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass hiermit keine Konfusion der Versicherungspflichttatbestände verbunden ist und daher etwa nicht "auch die abhängige [X.]eschäftigung allein" in der Lage sein muss, "eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (zu) begründen…".

Die Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der [X.]eigeladenen zu 1 kann nicht dem [X.]erufsbild der Patentanwältin nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage zugeordnet werden.

Der [X.] hat in den drei Entscheidungen vom 3.4.2014 (siehe Rd[X.]1 aaO) klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sog Syndikusanwälte) ungeachtet einer abweichenden rechtsgrundlosen Verwaltungspraxis nicht von der Versicherungspflicht in der [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] befreit werden können. Dabei hat er ausgeführt, dass die Erwerbstätigkeit von [X.] bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht zum Feld der anwaltlichen [X.]erufstätigkeit im Sinne der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ([X.]RAO) gehöre. Nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der [X.]RAO werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.

Diese Rechtsprechung des [X.] ist auf die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Patentanwältin übertragbar. Die standesrechtliche Stellung des Patentanwalts entspricht weitgehend derjenigen eines Rechtsanwalts. Auch der Patentanwalt ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]). Er ist nach Maßgabe der [X.] unabhängiger [X.]erater und Vertreter (§ 3 Abs 1 [X.]). Insoweit enthalten die §§ 1 bis 3 [X.]RAO und §§ 1 bis 3 [X.] im Wesentlichen wortlautgleiche Vorschriften, sodass keine Differenzierung der [X.]erufsbilder erfolgen kann. Die [X.]indungen und Abhängigkeiten in einem Dienst- oder [X.]eschäftigungsverhältnis stehen auch nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 [X.] normierten [X.]erufsbild des Patentanwalts. In das [X.]erufsbild des Patentanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege lässt sich daher nur die Tätigkeit einfügen, die er als Patentanwalt außerhalb seines Dienst- oder [X.]eschäftigungsverhältnisses ausübt. Die gegen die Urteile des [X.] vom 3.4.2014 ([X.] RE 9/14 R - Juris sowie [X.] RE 13/14 R - [X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.]) eingelegten [X.]beschwerden hat das [X.] nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] [X.]eschlüsse vom 19.7.2016 - 1 [X.]vR 2584/14 - Juris RdNr 6 und vom 22.7.2016 - 1 [X.]vR 2534/14 - Juris RdNr 6). Die im Rahmen der [X.]eschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit für die Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung ohne [X.]edeutung. Letztere beruht allein auf der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Patentanwältin.

b) Unabhängig hiervon kommt die [X.]eigeladene zu 2 auch örtlich und sachlich nicht als zuständiger Versicherungsträger einer berufsständischen Versorgung für die bei der [X.]eigeladenen zu 1 ausgeübte Erwerbstätigkeit in [X.]etracht. Die Versicherungspflicht im Versorgungswerk einschließlich der Regelungen über die Zuständigkeit des Versorgungsträgers bestimmt sich nach der [X.] das [X.] nach den einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen (vgl zuletzt etwa [X.] vom 7.12.2017 - [X.] RE 10/16 R - [X.]E (vorgesehen), [X.] 4-2600 § 6 [X.]4 Rd[X.]5). § 6 Abs 1 S 1 [X.] verzichtet insofern aufgrund der gewählten Regelungstechnik und verfassungsrechtlich zulässig (vgl im Zusammenhang des strafrechtlichen Analogieverbots etwa [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 2 [X.]vR 463/17 - Juris mwN) auf eigene tatbestandliche Regelungen. Demgemäß bedurfte es - was die Revision verkennt - innerhalb des bundesrechtlichen Normtextes ua auch keiner ausdrücklichen [X.]estimmungen zu den Voraussetzungen für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Versorgungsträgers.

Die vom [X.] mit [X.]indung für das [X.] in [X.]ezug genommenen Regelungen der Satzung der [X.]eigeladenen zu 2 (§ 15 Abs 1 [X.]) knüpfen insofern ausdrücklich an einen Kanzleisitz in [X.] an. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung auf der Grundlage von § 26 Abs 1 [X.], der jedem selbstständigen Patentanwalt als Ausdruck seiner Funktion als selbstständiges Organ der Rechtspflege (vgl etwa [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 1770/83 - [X.]E 72, 26, 31 f) die Verpflichtung auferlegt, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Allein auf diese Weise wird der notwendige und sachliche [X.]ezug der eigenständig zu betrachtenden selbstständigen Tätigkeit der Klägerin mit Kanzleisitz in M. zu ihrem zuständigen Versorgungsträger hergestellt. Weitere Kanzleisitze in [X.], in der [X.], in [X.]randenburg, [X.]aden-Württemberg oder [X.], die aufgrund von [X.] eine erweiterte Zuständigkeit der [X.]eigeladenen zu 2 begründen oder durch landesrechtliche Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in den jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerken begründet werden kann, bestehen nach den Feststellungen des [X.] nicht. Mit der abhängigen [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 in [X.] ist ein "Kanzleisitz" im hier grundsätzlich noch maßgeblichen Sinne (vgl zum neuen Recht § 41d Abs 4 [X.]) schon begrifflich nicht verbunden. Fälle der vorliegenden Art bestätigen damit gerade die bisherige Rechtsprechung des [X.]s in den Urteilen vom 3.4.2014.

5. Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen [X.]recht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Der Gesetzgeber darf zur [X.]estimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der [X.]eschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit [X.] anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken ([X.] [X.]eschlüsse vom 20.5.1996 - 1 [X.]vR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]1 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 [X.]vR 753/68 ua - [X.] Nr 8 zu Art 2 [X.]; vgl im Übrigen die Nachweise bei [X.] vom [X.] - [X.] 12 KR 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.]9). Die Versicherungspflicht in der [X.] verletzt die [X.]etroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 [X.] (vgl [X.] [X.]eschluss vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00, 1 [X.]vR 1355/03 - [X.] 4-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]5) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 [X.] ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.]7).

[X.]ei der [X.] Eröffnung von [X.]smöglichkeiten zur [X.]eseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten [X.]s darf der Gesetzgeber, der die [X.] [X.]eschäftigter aus Art 2 Abs 1 [X.] verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der [X.] berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der [X.] zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.]) erhebliche [X.]edeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der [X.]etroffenen nicht an (vgl [X.] [X.]eschluss vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 ua - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]6 ff, 19). Die [X.] kennt unter [X.]erücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines [X.]srecht noch im [X.]lick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "[X.]en". Auch gibt es von [X.] wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei [X.] vom [X.] - [X.] 12 RA 8/03 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] RdNr 6; vgl auch [X.] vom 3.4.2014 - [X.] RE 13/14 R - [X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte [X.]erufsangehörige erstreckt (vgl [X.]VerwG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.] 15/00 - Juris Rd[X.]5 mwN).

Entgegen der Revision liegt auch in der bundesrechtlichen Anknüpfung des § 6 Abs 1 S 1 [X.] an landesrechtliche Regelungen zur Versicherungspflicht bei einem berufsständischen Versorgungswerk kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.]). Wie dargelegt, eröffnet § 6 Abs 1 S 1 [X.] eine [X.]smöglichkeit ausdrücklich nur für solche Versicherte der [X.], die aufgrund derselben Erwerbstätigkeit, die - in der Form der [X.]eschäftigung - die dortige Versicherungspflicht begründet, zugleich - nach deren Regelungen - der Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung unterliegen. Fehlt es daher an der letztgenannten Voraussetzung, ist bereits eine Mehrfachbelastung aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit nicht gegeben, von der die Klägerin denkbar befreit werden könnte. Die Klägerin wird hierdurch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Das Gesetz erfasst vielmehr ausnahmslos alle kammer- und versorgungsrechtlichen Regelungen, die zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung führen, sodass der Kreis der [X.] vollständig erfasst ist. Die Klägerin kann dagegen nicht verlangen, die Anwendbarkeit der Regelung zunächst zu ihren Gunsten in der Weise zu erweitern, dass ein [X.]srecht zusätzlich für alle faktisch [X.] bzw alle mangels einschlägiger kammer-versorgungsrechtlicher Regelungen nur in der [X.] Pflichtversicherten eröffnet wird, und dies in einem zweiten Schritt dann auch ihr zugute zu kommen lassen. Sie macht damit im [X.] einen vor der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgbaren Anspruch auf Gesetzgebung geltend. Zwar kann ausnahmsweise bei sog teilweisem Unterlassen des Gesetzgebers die (nach Vorlage gemäß Art 100 Abs 1 [X.] verfassungsgerichtliche) Feststellung begehrt werden, das Grundrecht des [X.]eschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 Abs 1 [X.]) sei durch eine Unterlassung der [X.] des [X.]undes verletzt ([X.]E 15, 46, 75; vgl aber auch [X.]E 15, 121, 125 und [X.]E 22, 163, 174 f). Jedoch setzt die Rüge der gleichheitswidrigen Nichtbegünstigung voraus, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, welche für einen bestimmten Personenkreis, dem die Klägerin angehört, die begehrte [X.]egünstigung vorsieht, von der sie jedoch durch Nichtberücksichtigung oder durch [X.] ausgeschlossen wird (vgl [X.] vom 27.1.1993 - 4 RA 40/92 - [X.]E 72, 50, 52 f = [X.] 3-8570 § 10 [X.] S 4). Erst recht liegt evident keine [X.]enachteiligung der Klägerin aus einem der in Art 3 Abs 3 [X.] aufgeführten Gesichtspunkte vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 5 RE 2/17 R

28.06.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Speyer, 18. September 2013, Az: S 1 R 1256/12, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 96 Abs 1 SGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 SGB 10, § 1 PatAnwO, § 3 Abs 1 PatAnwO, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 RE 2/17 R (REWIS RS 2018, 7012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7012

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1 BvR 2534/14

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