Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 3/11 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 1793

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Wechsel der Beschäftigung - keine Erstreckung auf neue Beschäftigung auch bei Ausübung einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit - Verstoß gegen Treu und Glauben - Pharmaberater


Leitsatz

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die [X.] vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene [X.] ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem [X.] und seine Pflichtmitgliedschaft in der [X.] ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit (Bescheid der [X.] <[X.]> vom 29.12.1997). Der [X.] ist seit [X.] bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als [X.] eingesetzt. Nach den Feststellungen des [X.] führte er dabei ua [X.] und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den [X.]raum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte [X.] ua hinsichtlich des [X.]n für den gesamten [X.] Versicherungspflicht in der [X.] fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des [X.]n ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den [X.]raum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das [X.] hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der [X.] Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den [X.]n nur noch Beiträge für die [X.] bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das [X.] hat die Berufungen zurückgewiesen: Der [X.] sei in der im streitigen [X.]raum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte [X.] von Versicherungspflicht in der [X.] wirke nach § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer [X.] nach § 6 Abs 1 [X.]B VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 [X.]B VI zukommen. Bei der streitigen vom [X.]n ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als [X.] auch aus § 75 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des [X.]n erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des [X.]n seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 [X.]B VI sowie von § 103 [X.]G. Das [X.] überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig [X.] Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 [X.] habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als [X.]. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den [X.]n) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als [X.] getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das [X.] das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 [X.]B VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der [X.]) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der [X.] im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) [X.] von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das [X.] nachgehen müssen.

7

Der [X.] beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des [X.] vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den [X.]n) betreffende für die [X.] vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem [X.]raum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des [X.]-Urteils. Da die Tätigkeit eines [X.]s gemäß § 75 [X.] auch Personen mit anderem [X.] offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem [X.]n nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des [X.]n an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten [X.] unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der [X.] ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

1. Da die [X.]lägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der [X.]lägerin ergangenen Bescheide der [X.]n aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen [X.]raum vom [X.] bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der [X.]lägerin Pflichtbeiträge zur [X.] in Höhe von (noch) 39 232,50 [X.] gefordert werden. Entgegen den vom [X.] aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der [X.]n, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der [X.]. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die [X.] mitentschieden; hierzu hat das [X.] auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die [X.] habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen [X.] bei der [X.]lägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der [X.] unterlegen habe.

2. Hinsichtlich der von der [X.]n geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der [X.]n die erforderliche [X.]lagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die [X.]lägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 [X.]), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der [X.]lägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 [X.]V möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - [X.] insoweit [X.] [X.], 195 = [X.] 2200 § 394 [X.] 1; Segebrecht in [X.], 2. Aufl 2011, § 28g Rd[X.] 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 [X.]; [X.] in [X.] [X.]omm, § 28g [X.]V Rd[X.] 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die [X.]lägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der [X.] im (noch) streitigen [X.]raum [X.] bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des [X.]-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der [X.]n Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem [X.]raum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der [X.]lägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten [X.] von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der [X.]n davon abgehalten worden, seine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] auch für seine Beschäftigung bei der [X.]lägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten [X.]santrags zu bestehen (dazu b).

a) Die Annahme des [X.], dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der [X.] wegen seiner Beschäftigung bei der [X.]lägerin im streitigen [X.]raum nicht aufgrund seiner [X.] von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der [X.]lägerin von der früher erteilten [X.] von der Versicherungspflicht umfasst (dazu [X.]), noch ist die frühere [X.] hierauf zu erstrecken (dazu bb).

[X.]) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 [X.] (in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom [X.], [X.] 2261) ist die [X.] auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer [X.]sentscheidung keine umfassende [X.] von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon [X.], 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 58 mwN; BSG [X.] 3-2600 § 6 [X.] 5 S 9 f; Boecken, [X.] 10/1991, [X.], V[X.]; [X.] in [X.], § 6 Rd[X.] 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 Rd[X.] 72 f).

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 [X.] definiert die Reichweite einer [X.] von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 [X.] ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 [X.] als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in [X.] der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG [X.] 4-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.] 17 f mwN; hierzu auch [X.] in [X.], 1. Aufl 2008, § 6 Rd[X.] 151).

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der [X.]lägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 [X.], die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der [X.] vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der [X.]lägerin um einen anderen Arbeitgeber als das [X.] handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 [X.] wird durch eine systematische Betrachtung der [X.]sregelungen des [X.] bestätigt.

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen [X.]ammer an. Dies steht [X.] im Gegensatz zur Regelung über die [X.] von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.], worin kein solches qualifiziertes [X.]serfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 [X.] festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz <[X.]>) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "[X.]elben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene [X.] nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der [X.] von der Versicherungspflicht durch das [X.] 1992 ([X.] 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits [X.], 74, 77 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der [X.] von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 [X.] heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 [X.] den [X.] Schutz der Betroffenen verbessern solle (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 [X.] bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der [X.] befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der [X.] entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum [X.] 1992, [X.]O, [X.] zu § 226).

bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom [X.] vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines [X.]s um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten [X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 [X.] ohne Belang.

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter [X.]) kann dem [X.] auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in [X.]/[X.], [X.], Stand VI/08, [X.] § 6 Rd[X.] 131; [X.] in [X.]reikebohm, [X.], 3. Aufl 2008, § 6 Rd[X.] 93; [X.]lattenhoff, [X.] 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 [X.] sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 6 Abs 1 [X.] vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 [X.] jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - [X.], 37 = [X.] [X.] 3 zu § 7 [X.]) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 [X.] ergangen sind (hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 34/96 - [X.], 215, 219 = [X.] 3-2940 § 7 [X.] 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 [X.] demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung" (§ 7 Abs 1 [X.]) bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) [X.])).

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom [X.] ([X.], 74, 81 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 [X.] über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die [X.]lägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der [X.] keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine [X.] Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur [X.] nachzufordern sind.

cc) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] angenommen, dass keine Verpflichtung der [X.]n besteht, die frühere [X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 [X.] auf die im streitigen [X.]raum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der [X.]lägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die [X.] von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.] auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die [X.] der Tätigkeit den Erwerb [X.] Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen [X.]raum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der [X.]lägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 [X.] - ebenso wie die ursprüngliche [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] - von einem vorherigen Antrag (§ 6 Abs 2 [X.]) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des [X.]srechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom [X.] bis 31.12.2003 bei der [X.]lägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

Das [X.] hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der [X.]n davon abgehalten worden sei, seine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] auch für die Beschäftigung bei der [X.]lägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten [X.]santrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der [X.] in der noch streitigen [X.] ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von [X.] und Glauben entgegenstehen.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG [X.] 3-2600 § 6 [X.] 5 S 12) verstößt es gegen [X.] und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der [X.] feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren [X.] im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren [X.] keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (an[X.] als vom [X.] zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei [X.] eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 [X.]) ordnungsgemäß erfüllt (vgl [X.] [X.], 21, 26 = [X.] 4100 § 137 [X.] 12 S 16; [X.], 50, 53 ff = [X.] 3-3300 § 12 [X.] 1 S 6; Urteil des Senats vom [X.] R 7/10 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2600 § 2 [X.] 16 Rd[X.] 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der [X.]n von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter [X.]santrag rechtmäßig beschieden worden.

bb) Entgegen den Erwägungen des [X.], die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der [X.]n von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen [X.]ammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 Buchst a [X.] auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen [X.]ammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der [X.] 1 des § 6 Abs 1 S 1 [X.], doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der [X.] an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die [X.]lassifikation konkret der Tätigkeit, für die die [X.] begehrt wird.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des [X.] schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 [X.] verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs [X.] durch die [X.]lägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 [X.] entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 [X.] verwendeten Begriff des [X.]s an[X.] als bei dem des in § 75 Abs 2 [X.] 3 [X.] genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, [X.] 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl [X.] Schickert in [X.]ügel, [X.], 2012, § 75 Rd[X.] 3 mwN).

cc) Das vom [X.] darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 [X.] 1 [X.] geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer [X.] des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der [X.] ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen [X.]onzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6 Rd[X.] 143, Stand [X.]/08; [X.] in [X.]reikebohm, [X.], 3. Aufl 2008, § 6 Rd[X.] 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 [X.] 1 [X.] nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die [X.] von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

[X.]) Nach alledem muss das [X.] die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das [X.] insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom [X.] vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom [X.] zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der [X.] die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) [X.] sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

4. Die [X.]ostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die [X.]osten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

Meta

B 12 R 3/11 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. August 2009, Az: S 11 KR 1460/06, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6 vom 18.12.1989, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6, § 242 BGB, § 75 Abs 1 AMG 1976

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 3/11 R (REWIS RS 2012, 1793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1793

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