Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 5/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 1765

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage


Leitsatz

1. Der Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt.

2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]).

2

Die 1963 geborene Klägerin ist approbierte Tierärztin. Nach ihrer [X.] wurde sie Mitglied der Bayerischen Tierärztekammer. Am [X.] beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ([X.]) die [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. (berufsständische Versorgungseinrichtung). Im Antragsformular gab die Klägerin als Beginn der derzeitigen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung "1.1.1991" und als Arbeitgeber "Universität M." an. Auf dem Formular bestätigte die [X.] - Bayerische Ärzteversorgung - am 19.4.1991 gemäß dem vorgegebenen Formulartext die dortige Mitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes ab 13.3.1991. Mit [X.] vom 5.6.1991 befreite die [X.] die Klägerin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) ab 13.3.1991. Der [X.] enthält ua formularmäßig folgenden Text:

"Die [X.] gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit [X.] in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die [X.] nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die [X.] zu berechnen sind.

(…)     

Die [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs 1 des [X.] zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der [X.] die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die [X.] führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

-       

die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

-       

[X.] nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

Die [X.] endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.].

(…)"   

3

Mit Schreiben vom [X.] teilte die Beigeladene zu 2. - ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - der Beklagten ([X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.]) mit, dass die Klägerin bei ihr ab [X.] als Pharmaberaterin im Außendienst tätig sei. Aufgrund ihres tierärztlichen [X.] verfüge sie über die notwendige Sachkenntnis als Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 [X.] ([X.]). Ihr Aufgabenbereich bestehe darin, Ärzten wissenschaftliche und verordnungstechnische Informationen zu vermitteln, um den Bekanntheitsgrad der [X.] zu erweitern und gleichzeitig die Verordnung und den Einsatz der von ihr besprochenen Präparategruppe zu fördern. Darüber hinaus plane und organisiere die Klägerin regelmäßig wissenschaftliche und gesundheitsökonomische Fortbildungen für Kunden und vertrete das Unternehmen im Rahmen ärztlicher Kongresse und Symposien.

4

Mit Schreiben vom [X.] bestätigte die [X.] - [X.] -, dass die - später bei einer anderen Arbeitgeberin (Beigeladene zu 3.) beschäftigte - Klägerin ab 13.3.1991 ihr Mitglied sei und seit dem [X.] nach Verlegung der beruflichen Tätigkeit in ein Gebiet außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die Mitgliedschaft freiwillig fortsetze.

5

Durch [X.] vom 31.10.2005 hob die Beklagte den [X.] vom 5.6.1991 mit Wirkung zum 30.11.2005 auf, da die Kammerzugehörigkeit der Klägerin geendet habe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die noch bis 30.11.2005 bestehende [X.] keine Auswirkung auf die seit dem [X.] aufgenommene berufsfremde Beschäftigung habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bescheinigung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 15.11.2005 vor, in der angegeben wird, dass die Klägerin seit dem 1.7.1997 dort Mitglied sei. Die Beklagte hob sodann mit [X.] vom 12.12.2005 den [X.] vom 31.10.2005 auf. Sie führte darin aus:

"Da Ihre Mitgliedschaft in der [X.] weiterhin besteht, liegen die Voraussetzungen die zur [X.] von der Versicherungspflicht geführt haben, auch weiterhin vor. Der [X.] vom 5.6.1991 behält daher seine Wirksamkeit."

6

Durch [X.] vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 9.10.2006 lehnte die Beklagte anknüpfend an das [X.] der Klägerin die Erstreckung der [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] auf die ab [X.] bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Beschäftigung ab: Aufgrund des [X.]es vom 5.6.1991 sei die Klägerin mit Wirkung ab 13.3.1991 für die Beschäftigung als Tierärztin gemäß § 6 Abs 1 S 1 [X.]B VI zugunsten der [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit. Bei der ab [X.] ausgeübten Beschäftigung als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine tierärztliche Beschäftigung. Die [X.] erstrecke sich nicht auf diese berufsfremde Beschäftigung. Auch komme eine Erstreckung der [X.] auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handele.

7

Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, weil die Beklagte zu Recht die Feststellung der [X.] der Klägerin von der Versicherungspflicht in der [X.] in ihrer ab [X.] ausgeübten Tätigkeit verneint habe (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des L[X.] vom 5.5.2010). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin ua mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da der [X.]sbescheid vom 5.6.1991 keiner Aufhebung bedurft habe. Mit Aufnahme einer [X.] Tätigkeit sei der auf die frühere Tätigkeit (bei der [X.]) bezogene [X.]sbescheid lediglich gegenstandslos geworden. Wie sich aus § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ergebe, seien die bereits vor Inkrafttreten des [X.]B VI zum [X.] nach § 7 Abs 2 [X.] erteilten [X.]en von der Versicherungspflicht beschäftigungs- bzw tätigkeitsbezogen. Für die [X.] danach folge dies aus § 6 Abs 1 [X.] 5 [X.]B VI. Die in § 75 [X.] geregelten Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Pharmaberaters erforderten keine [X.] als Tierärztin. Bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine berufsspezifische (tier-)ärztliche Tätigkeit.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI. Der [X.]sbescheid vom 5.6.1991 sei personenbezogen im Hinblick auf das Bestehen ihrer Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung erfolgt. Nach wie vor sei sie freiwilliges Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes. Erst mit Wirkung zum 1.1.1996 sei die [X.]smöglichkeit gesetzlich tätigkeitsbezogen ausgestaltet worden. Aus Gründen des Bestandsschutzes sei die Begründung des [X.]sbescheides entscheidend, die auch für die Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 2. und 3. entscheidend gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Pharmareferentin von der [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] umfasst, da ihre Ausbildung als Tierärztin Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 [X.] sei. Zudem verstoße die Beklagte gegen [X.] und Glauben. Sie habe den [X.] vom 31.10.2005, der einen Hinweis auf die fehlende Erstreckung der ursprünglichen [X.] auf die aktuelle Tätigkeit enthalten habe, im Rahmen einer Abhilfe des Widerspruchs vollumfänglich aufgehoben und dabei nicht etwa darauf hingewiesen, dass gleichwohl noch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2. im Raum stehe.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. Mai 2010 und des [X.] vom 19. März 2009 aufzuheben sowie den [X.] der Beklagten vom 20. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) in ihrer Beschäftigung bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des [X.]es vom 5. Juni 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
ferner festzustellen, dass sie in den genannten Beschäftigungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
hilfsweise, den [X.] vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 aufzuheben, soweit darin eine Erstreckung der [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die genannten Beschäftigungen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, diese Erstreckung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Die ursprüngliche [X.] von der Versicherungspflicht sei für die Tätigkeit der Klägerin als Tierärztin erfolgt. Der Beruf des Pharmaberaters sei nicht dem Tätigkeitsbereich eines Tierarztes zuzuordnen. Die aktuelle Beschäftigung sei nicht als berufsgruppenspezifisch tierärztlich zu qualifizieren. Die Klägerin könne sich nach den Umständen auch weder auf Bestands- noch auf Vertrauensschutz berufen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen.

Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten ([X.]) in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides zum einen die rechtmäßige Feststellung enthält, dass die [X.]lägerin in ihren Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des Bescheides vom 5.6.1991 von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI in der [X.] befreit ist, und zum anderen zu Recht die Ablehnung einer auf § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI gestützten Erstreckung der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht auf diese Beschäftigungen. Demzufolge hat das [X.] auch zu Recht festgestellt, dass die [X.]lägerin in den genannten Beschäftigungen nicht von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit ist. Die von der [X.]lägerin hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen [X.] auf die genannten weiteren Beschäftigungen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren der [X.]lägerin, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, dass sie in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 5.6.1991 von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit ist. Darüber hinaus ist das prozessuale Begehren über die vom [X.] vorgenommene Eingrenzung des Streitgegenstandes hinaus dahingehend auszulegen, dass die [X.]lägerin hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. begehrt; insoweit ist die [X.]lage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI nicht zwingend den Schluss nahe, dass über die Erstreckung der [X.] von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der [X.] von der Versicherungspflicht geht (so werden die Ausführungen in B[X.] [X.] 3-2600 § 6 [X.] interpretiert; vgl hierzu Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, [X.] § 6 Rd[X.]36 mwN; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 [X.]B VI Rd[X.]1). Hiergegen spricht jedoch, dass über die "Erstreckung" der [X.] - ebenso wie über die ursprüngliche [X.] selbst - vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt entschieden werden muss (vgl hierzu Fichte, aaO, [X.] § 6 Rd[X.]36). Ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten.

2. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für die von der [X.]lägerin begehrte Feststellung hinsichtlich der Reichweite der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI (idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995, [X.] 1824, neu bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) ist. Nach dieser Regelung bleiben Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in [X.]elben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

§ 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ist im Falle der [X.]lägerin grundsätzlich anzuwenden (dazu a). Auch gehört die [X.]lägerin zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis (dazu b). Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind jedoch nicht erfüllt, weil die darin geforderte "Identität" zwischen der Beschäftigung der [X.]lägerin, die ihrer durch Bescheid vom 5.6.1991 erteilten [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. - für die die [X.]lägerin nunmehr die [X.] begehrt - nicht gegeben ist (dazu c). Diesem Ergebnis stehen ein Vertrauensschutz der [X.]lägerin und das Gebot von [X.] und Glauben nicht entgegen (dazu d).

a) § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI kommt im Falle der [X.]lägerin zur Anwendung. Die vom Senat in seinem Urteil vom 30.4.1997 (B[X.]E 80, 215, 220 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]) geäußerten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 231 S 1 [X.]B VI aF für Fälle, in denen [X.]en nach § 7 Abs 2 [X.] ausgesprochen wurden, greifen im vorliegenden Fall nicht durch: In dieser Entscheidung hat der Senat näher ausgeführt, dass § 231 [X.]B VI keinen weitergehenden Anwendungsbereich haben kann als der seinerzeit mit § 7 Abs 2 [X.] inhaltsgleich gewesene § 6 [X.]B VI, weshalb mit Blick auf § 228 [X.]B VI die Anwendbarkeit als ergänzende Regelung in derartigen Fällen zweifelhaft sei. Jedenfalls für die [X.] - um die es auch vorliegend geht - existiert indessen ein Anwendungsbereich des § 231 [X.]B VI: Mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt wurde § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI nämlich durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824) um die weitere Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen [X.]ammer erweitert (vgl hierzu bereits B[X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]0; [X.], [X.] 1996, 154). Diese Voraussetzung war weder in § 7 Abs 2 [X.] noch in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI enthalten. Ab 1.1.1996 bestand demgegenüber wegen der erfolgten Rechtsänderung durchaus das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis für eine Besitzstandsregelung.

b) Die [X.]lägerin gehört auch zu dem von § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI erfassten Personenkreis, weil sie antragsgemäß durch Bescheid vom 5.6.1991 wegen einer Beschäftigung bei der [X.] gemäß § 7 Abs 2 [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit wurde. Nach § 7 Abs 2 [X.] in seiner bis 31.12.1991 geltenden Fassung des [X.] vom 25.6.1979 ([X.] 797) wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Diese Voraussetzungen sind bei der [X.]lägerin erfüllt.

c) Bei den im streitigen Zeitraum ausgeübten Beschäftigungen der [X.]lägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich indessen nicht - wie von § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI gefordert - um dieselbe Beschäftigung, die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag. § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI knüpft für die fortdauernde Wirkung einer früheren [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, - einerseits - mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit - andererseits -. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (dazu im [X.]), der Gesetzessystematik (dazu [X.]) und der Gesetzgebungsgeschichte (dazu cc).

aa) § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem [X.] erteilten [X.] von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "[X.]elben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "[X.]elben" die Notwendigkeit der Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, 1. Aufl 2008, § 231 Rd[X.]4). Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer [X.] von der Versicherungspflicht (vgl hierzu bereits B[X.]E 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] mwN; B[X.] [X.] 3-2600 § 6 [X.] f; vgl auch - erneut - nunmehr B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 [X.]R 3/11 R -, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; Boecken, [X.] 10/1991, [X.], V[X.]; [X.] in G[X.]-[X.]B VI, § 6 Rd[X.]77, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für das Fortbestehen einer [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer [X.] von der Versicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Vielmehr werden in § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ausschließlich die Begriffe "Beschäftigung" und "selbstständige Tätigkeit" verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in [X.] der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt B[X.] [X.] 4-2400 § 28e Nr 4 Rd[X.]7 f mwN; hierzu auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VI, aaO, § 6 Rd[X.]51).

Bei den Beschäftigungen der [X.]lägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich schon deshalb nicht - an[X.] als von § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI gefordert - um "dieselbe Beschäftigung", die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei den Beigeladenen zu 2. und 3. um andere Arbeitgeber als die [X.] handelt und daher auch ganz andere Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen sind.

[X.]) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI wird durch den systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI bestätigt. Nach § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI ist die [X.] auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (hierzu bereits B[X.]E 83, 74, 80 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] sowie - bekräftigend - nunmehr B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 [X.]R 3/11 R -, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Auch insoweit wird die Reichweite der [X.] von der Versicherungspflicht jedenfalls im Fall von Beschäftigungen nicht über deren materielle Merkmale, eine Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder über den beruflichen Status der Versicherten definiert. Vielmehr knüpft § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI ausschließlich an die Begriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit an.

cc) Schließlich zeigt der Vergleich der vor dem [X.] einschlägigen Rechtslage mit der seither geltenden ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der [X.] von der Versicherungspflicht durch das [X.] 1992 ([X.] 1989, 2261) im vorbeschriebenen Sinne umfassend neu geregelt hat (hierzu bereits B[X.]E 83, 74, 77 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] f). Im Zuge der Neuregelung hat er Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, über die Sonderregelung in § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI einen Bestandsschutz eingeräumt. Diesen hat er jedoch nicht umfassend auf einen uneingeschränkten Fortbestand der [X.] von der Versicherungspflicht ausgelegt, sondern lediglich auf "dieselbe" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzt, die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte damit bewusst keine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht befreiten Personen an der Aufrechterhaltung erfolgen, sondern mit der Regelung in § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ein Ausgleich mit dem Interesse der Solidargemeinschaft erreicht werden (Entwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz - [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 [X.] zu § 226). Zur Begründung der auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der [X.] von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI wird in den Materialien angeführt, dies solle in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 [X.]B VI den [X.] Schutz der Betroffenen verbessern (BT-Drucks 11/4124, aaO, [X.]).

dd) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom [X.] vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines [X.]s um eine (tier-)ärztliche Tätigkeit handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer früher anlässlich einer konkreten Beschäftigung erteilten [X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI ohne Belang.

Es kann daher offenbleiben, ob zur Charakterisierung einer unter der Bezeichnung "[X.]" verrichteten Tätigkeit überhaupt auf die vom [X.] herangezogene Regelung in § 75 [X.] abgestellt werden kann, weil aus der Verwendung des Begriffs [X.] noch nicht folgt, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 [X.] entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 [X.] verwendeten Begriff des [X.]s an[X.] als bei dem des in § 75 Abs 2 [X.] [X.] genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, [X.] 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in [X.]ügel, [X.], 2012, § 75 Rd[X.] mwN).

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem [X.] auch nicht darin gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung angenommen hat, eine [X.] von der Versicherungspflicht könne nicht nur gemäß § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI nach den dort genannten Voraussetzungen auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erstreckt werden, sondern erfasse von vornherein auch berufsgruppenspezifische Tätigkeiten (Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, [X.] § 6 Rd[X.]31; [X.] in [X.]reikebohm, [X.]B VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; [X.]lattenhoff, [X.] 1996, 404, 410). Diese Ansicht findet - wie dargelegt - im Wortlaut von § 231 Abs 1 S 1 und § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI jedenfalls im hier vorliegenden Fall einer (abhängigen) Beschäftigung im geltenden Recht keine Stütze.

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des B[X.] vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - B[X.]E 20, 37 = [X.] [X.] zu § 7 [X.]) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 [X.] ergangen sind (hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 34/96 - B[X.]E 80, 215, 219 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]). Wie oben dargelegt, knüpft aktuell die Bestandsschutzregelung des § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI demgegenüber - wie § 6 Abs 5 S 1 [X.]B VI - allein an die Identität der früheren und aktuellen Beschäftigung (vgl § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV) an, nicht aber an ein identisches Berufsbild oä.

Die Gegenposition zu der hier vorgenommenen Auslegung kann sich ebenso wenig mit Erfolg auf das Urteil des 5. Senats des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 83, 74, 81 = [X.] 3-2600 § 56 [X.]) berufen. Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des B[X.] in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 und § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die [X.]lägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

Im Übrigen könnte sich diese Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf berufen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen so davon entbindet, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme nach sich ziehen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei ebenfalls berufsgruppenspezifisch - keinen Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der [X.] keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine [X.] Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur [X.] nachzufordern sind.

d) Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der [X.]lägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] und ihrer Reichweite auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. oder aus sonstigen Gesichtspunkten abzuleiten.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (B[X.] [X.] 3-2600 § 6 [X.]) verstößt es gegen [X.] und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der [X.] feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren [X.] im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren [X.] keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das gleiche Ergebnis eines Fortbestehens der [X.] von der Versicherungspflicht könnte darüber hinaus (alternativ) über eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet werden. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzung eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 [X.]B I) ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB B[X.]E 65, 21, 26 = [X.] 4100 § 137 [X.]; B[X.]E 89, 50, 53 ff = [X.] 3-3300 § 12 [X.]; Urteil des Senats vom [X.] R 7/10 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.] RdNr 28, jeweils mwN).

[X.]) Ein auf die vorgenannten Erwägungen gestütztes schützenswertes Vertrauen der [X.]lägerin ist vorliegend nicht anzuerkennen.

Die [X.]lägerin zeigte trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 5.6.1991 auf ihre Pflicht zur Anzeige von geänderten Umständen der Beklagten den Wechsel ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht an. Die Beklagte hatte daher schon keine konkrete Veranlassung, der [X.]lägerin aus Anlass des [X.] über die Ausführungen im [X.]sbescheid hinaus rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben. Erfüllt ein Betroffener eigene ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im [X.]sbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei - möglicherweise - geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

Die [X.]lägerin kann auch aus den in dem ursprünglichen Bescheid vom 5.6.1991 enthaltenen Ausführungen - insbesondere zum Fortbestehen der [X.] von der Versicherungspflicht - selbst im Fall einer anschließenden, lediglich freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht betreffen. Zudem haben der 5. und - ihm folgend - der 12. Senat des B[X.] hierzu wiederholt entschieden, dass es sich bei entsprechenden Ausführungen in [X.]sbescheiden lediglich um Hinweise handelt, die nicht Teil des [X.] des entsprechenden Verwaltungsaktes geworden sind (B[X.]E 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]; B[X.]E 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.]). Zwar hat der 3. Senat des B[X.] in einem Urteil aus dem Bereich der [X.]ünstlersozialversicherung vom 10.3.2011 (B[X.]E 108, 8 = [X.] 4-5425 § 4 [X.], Rd[X.]2) die Ansicht vertreten, entsprechende Hinweise könnten den Eindruck erwecken, damit sei eine Regelung zur [X.]sdauer getroffen worden. Bei diesen Ausführungen handelte es sich indessen um Ausführungen im Rahmen eines obiter dictums, sodass sich die Frage nach der Auflösung einer Rechtsprechungsdivergenz nicht stellt.

cc) Ein schützenswertes Vertrauen der [X.]lägerin ist ferner nicht aus der Aufhebung des [X.] durch den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2005 herzuleiten. Der dortige Verfahrensgegenstand in Form der Aufhebung des Bescheides über die [X.] von der Versicherungspflicht anlässlich der Beschäftigung der [X.]lägerin bei der [X.] vom 5.6.1991 ist bereits mit dem vorliegenden Streitgegenstand nicht identisch. Die Beklagte machte im Bescheid vom 12.12.2005 auch hinreichend deutlich, dass nach ihrem Verständnis (lediglich) die Voraussetzungen, die zur [X.] von der Versicherungspflicht geführt hatten, auch weiterhin vorlägen und dass daher der Bescheid vom 5.6.1991 seine Wirksamkeit behalte. Inhaltliche Ausführungen zur Frage der Versicherungspflicht bzw der [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] bezüglich der Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. sind dem Bescheid vom 12.12.2005 demgegenüber nicht zu entnehmen. Zudem hatte die Beklagte in dem Aufhebungsbescheid vom 31.10.2005 darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche [X.] von der Versicherungspflicht keine Auswirkung auf die seit dem [X.] aufgenommene "berufsfremde" Beschäftigung habe. Vor allem aber ist auf der Grundlage der unangegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) nicht ersichtlich, dass die [X.]lägerin gestützt auf Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 12.12.2005 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom [X.] - also innerhalb eines Zeitraums von wenig mehr als zwei Monaten - schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die die nun begehrte Rechtsfolge der Annahme der [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für die Beschäftigungsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 2. und 3. rechtfertigen könnten.

dd) Schließlich kann sich die [X.]lägerin auch nicht auf ein Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand ihrer durch Bescheid vom 5.6.1991 erteilten [X.] von der Versicherungspflicht berufen. Das Recht der [X.] und damit auch die Regelungen über die [X.] von der Versicherungspflicht wurden nämlich durch das [X.] 1992 ([X.] 1989, 2261) umfassend geändert. Dabei wurde allerdings im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Der Gesetzgeber räumte dem vor 1992 von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis im Hinblick auf eine Abwägung zwischen deren und dem Interesse der Solidargemeinschaft durch die Regelung in § 231 Abs 1 S 1 [X.]B VI insoweit nur einen auf dieselbe Beschäftigung bezogenen Bestandsschutz ein (vgl BT-Drucks 11/4124, aaO, [X.] zu § 226). Dieser kam - wie ausgeführt - indessen nicht zugunsten der [X.]lägerin zum Tragen.

3. Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen - entgegen dem Hilfsantrag der [X.]lägerin - auch nicht teilweise aufzuheben und die Beklagte zu einer Erstreckung der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht auf die bei den Beigeladenen zu 2. und 3. verrichteten Beschäftigungen zu verpflichten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI nicht erfüllt sind. Nach dieser Regelung erstreckt sich die [X.] in den Fällen des § 6 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B VI (nur dann) auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus "zeitlich begrenzt" ist und der Versorgungsträger für die [X.] den Erwerb [X.] Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Eine solche zeitliche Begrenzung wiesen die Beschäftigungen der [X.]lägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. jedoch nicht auf. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 [X.]B VI - ebenso wie die ursprüngliche [X.] nach § 6 Abs 1 S 1 [X.]B VI - von einem vorherigen Antrag (§ 6 Abs 2 [X.]B VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des [X.]srechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 5/10 R

31.10.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 19. März 2009, Az: S 10 R 618/06, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 15.12.1995, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 7 Abs 2 AVG, § 31 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 5/10 R (REWIS RS 2012, 1765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1765

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