Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2021, Az. B 5 RE 4/20 R

5. Senat | REWIS RS 2021, 4944

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine konkrete Beschäftigung - wesentliche Änderung der Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis - Auslegung von formularmäßigen Befreiungsbescheiden


Leitsatz

1. Die für eine konkrete Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erledigt sich bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise.

2. Ob eine Änderung der Tätigkeit wesentlich ist, ist Tatfrage und im Einzelfall auf der Grundlage eines Vergleichs der prägenden Charakteristika der Tätigkeiten unter wertender Gewichtung zu beurteilen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine ab dem 1.10.2014 ausgeübten Beschäftigungen bei der Beigeladenen zu 1 aufgrund eines Bescheids der [X.] ([X.]) aus dem [X.] von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) befreit ist oder hierfür eine [X.] beanspruchen kann.

2

[X.]er 1962 geborene Kläger ist Volljurist. Er war ab dem [X.] bei der Firma [X.] in [X.] als "Jurist für den Bereich Recht innerhalb des Zentralbüros Recht/Patente/Versicherungen des Zentralbereiches Vorsitzender der Geschäftsführung" versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitsvertrag vom [X.]). Zum [X.] ging das Arbeitsverhältnis auf die [X.] über. [X.]iese GmbH firmierte anschließend in [X.] um. Zum [X.] übernahm der Kläger in dieser Gesellschaft die Stelle eines Referenten in der Zentralfunktion Recht/Patente (Arbeitsvertrag vom 28.1.1997). Zum 1.4.1999 wurde er zum Abteilungsleiter ernannt und ihm die Leitung des [X.] "Recht/Patente" übertragen (Änderung des Arbeitsvertrags am 15.3.1999). [X.]ie [X.] firmierte 1999 in [X.] um. Ab dem 1.1.2012 war der Kläger als Geschäftsführer (Geschäftsführer-[X.]ienstvertrag vom 9.12.2011), ab dem [X.] als Geschäftsbereichsleiter und Mitglied der erweiterten Geschäftsführung dieser Gesellschaft tätig (Anstellungsvertrag vom 18.2.2013 mit Ergänzung vom [X.]). [X.] wurde die [X.] (heute [X.], im Folgenden einheitlich: Beigeladene zu 1) durch Fusion zweier Anlagenbau-Unternehmen des Konzerns gebildet. [X.]er Kläger übernahm ab dem 1.10.2014 unter Abgabe der Führung der Rechtsabteilung als "Chief Executive Officer (CEO) Services" die "Business Unit Resource Technologies" bei der Beigeladenen zu 1 (Ergänzungsvereinbarung vom 29.9./7.10.2014). Ab dem 1.10.2016 war der Kläger nach seinen Angaben erneut juristisch als "Head of Contract and Risk Management" tätig. [X.]as Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 endete am 30.6.2018.

3

[X.]er Kläger ist seit dem 1.2.1995 als Rechtsanwalt zugelassen und ab dem [X.] aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der [X.] durchgehend Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.] ([X.] zu 2). Unter dem [X.] beantragte er bei der [X.] auf dem entsprechenden Formblatt die [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für seine "seit dem 15.2.1992" bestehende versicherungspflichtige Tätigkeit bei der [X.] in [X.]. [X.]ie [X.] befreite den Kläger von der Versicherungspflicht zur [X.] der Angestellten ab dem 1.4.1995 (Formularbescheid vom 9.8.1995). [X.]er Bescheid trägt die Überschrift "[X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] ([X.])" und enthält mit im Wesentlichen vorgedrucktem Text folgende Regelungen:

        

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

        

Eingangsdatum des [X.]santrags

16.05.95

        

        

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht

15.02.92

        

        

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung

02.03.95

(i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.])

        

        

        

Versorgungseinrichtung

Beginn der [X.]

(…)     

1. April 1995

        

antragsgemäß"

4

Weiter heißt es in dem Bescheid:

        

"[X.]ie [X.] gilt für die [X.]auer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen [X.], soweit [X.] in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

        

[X.]ie [X.] erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."

5

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung. Sodann wird in gleicher Textform weiter ausgeführt:

        

"[X.]ie [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des [X.] zu widerrufen.

        

Sie sind daher verpflichtet, der [X.] die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die [X.] führen. [X.]ies ist insbesondere der Fall, wenn

        

- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

- [X.] nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

[X.]ie [X.] endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.].

        

[X.]ie als Anlage beigefügte Bescheinigung über die [X.] ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.

        

Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen. (..)."

6

Nach Bekanntwerden der von der beklagten [X.]RV Bund unter Berücksichtigung der Urteile des [X.] neu gefassten [X.]svoraussetzungen meldete die Beigeladene zu 1 den Kläger ab dem 1.1.2015 (vorsorglich) zur [X.] an. [X.]ieser bat daraufhin die Beklagte um schriftliche Bestätigung, dass der Bescheid über die [X.] von der Rentenversicherungspflicht vom 9.8.1995 über den 1.1.2015 hinaus Gültigkeit habe. [X.]ie Beklagte entschied, dass dem Kläger für seine ab dem [X.] ausgeübte Tätigkeit keine [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] erteilt werden könne. Auch wirke der [X.]sbescheid vom 9.8.1995 nicht auf die ab dem [X.] (richtig wohl: 1.10.2014) aufgenommene Beschäftigung des [X.] als Mitarbeiter im Management fort. Er habe sich ausschließlich auf die konkrete Beschäftigung als Referent bezogen, für die die [X.] beantragt worden sei, und habe sich mit der Aufgabe dieser Beschäftigung erledigt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die derzeit ausgeübte Beschäftigung im Wesentlichen der befreiten Beschäftigung entspreche, was jedoch nicht der Fall sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015).

7

[X.]as [X.] hat der Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und Feststellung, dass der Kläger aufgrund des Bescheids vom 9.8.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit sei, stattgegeben. [X.]er Kläger sei durch diesen Bescheid (auch) in seiner Beschäftigung als "Chief Executive Officer" (Manager) bei der Beigeladenen zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit. [X.]ie [X.] sei ohne Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis erteilt und (nur) an eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft worden, welche beim Kläger bis heute fortbestehe. [X.]ieser sei durchgehend bei dem Arbeitgeber beschäftigt, den er bereits 1995 im Antragsformular angegeben habe (Urteil vom 9.4.2018).

8

[X.]as L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch des gerichtlichen Verfahrens sei die [X.] des [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für die ab dem 1.10.2014 ausgeübte Beschäftigung als "Chief Executive Officer (CEO) Services" der "Business Unit Resource Technologies" sowie für die bis zum 30.6.2018 nachfolgende Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. Eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] auch für diese Beschäftigungen ergebe sich weder aus § 231 Abs 2 [X.] noch unmittelbar aus dem Bescheid vom 9.8.1995.

9

§ 231 Abs 2 [X.] bestimme nur, dass eine vor dem 1.1.1996 erteilte [X.] nicht durch die zum 1.1.1996 eingetretene Rechtsänderung (dh Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) unrichtig bzw rechtswidrig werde. Einen weiterreichenden Bestandsschutz vermittle diese Vorschrift nicht. Selbst wenn sie generell für die vor dem 1.1.1996 erteilten [X.]en Bestandsschutz gewähren würde, könne der Kläger daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Es sei höchstrichterlich bereits geklärt, dass die im [X.]sbescheid enthaltene Bezugnahme auf die "jeweilige Beschäftigung", die dem § 6 Abs 5 Satz 1 [X.] entnommen sei, ausschließlich diejenige Beschäftigung betreffe, die im [X.]santrag angegeben worden sei. Sie erstrecke sich nicht einmal auf folgende gleichartige Beschäftigungsverhältnisse. Eine andere als die "jeweilige Beschäftigung" liege schon vor, wenn eine (gleichartige) Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen werde. [X.]asselbe gelte erst recht, wenn - auch ohne Arbeitgeberwechsel - eine "wesentliche" Änderung des [X.] eingetreten und die neue Tätigkeit nicht mehr der Berufsgruppe zuzurechnen sei, für die die [X.] ursprünglich erteilt worden sei. Wesentlich sei ein solcher Tätigkeitswechsel (beim gleichen Arbeitgeber), wenn für die neue Tätigkeit unter Zugrundelegung der zum [X.]szeitpunkt (hier also am 1.4.1995) geltenden Rechtslage eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. [X.]as sei bei der vom Kläger ab dem 1.10.2014 ausgeübten Tätigkeit der Fall, weil sie einen Zugang zur Rechtsanwaltschaft und somit eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung iS von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] nicht mehr ermöglicht habe.

[X.]ie im Bescheid der [X.] vom 9.8.1995 ausgesprochene [X.] sei nur für die Tätigkeit als Jurist für den Bereich Recht erteilt worden und habe sich (spätestens) mit dem Wechsel des [X.] in die Funktion des "Chief Executive Officer (CEO) Services" der "Business Unit Resource Technologies" zum 1.10.2014 auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt. [X.]amit komme der Bescheid auch nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine [X.] für die [X.] vom 1.10.2016 bis zum 30.6.2018 in Betracht, in der der Kläger nach seinen Angaben wieder eine rechtsanwaltsähnliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübt habe. Auch wenn entsprechend dem Urteil des B[X.] vom 22.3.2018 (B 5 RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.]) für die Bestimmung der Reichweite der [X.] maßgeblich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers abgestellt werde, ergebe sich nichts anderes. [X.]ie zum [X.]punkt der [X.] bestehende arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis habe sich (nur) auf die Tätigkeit als Jurist für den Bereich Recht innerhalb des Zentralbüros Recht/Patente/Versicherungen bezogen. [X.]ie ab dem 1.10.2014 ausgeübte Tätigkeit sei andersartig und habe dem Kläger nicht im Wege der Weisung zugewiesen werden können. Hierzu habe es jeweils neuer Arbeitsverträge bedurft.

[X.]er Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 5 Satz 1 sowie von § 231 Abs 2 [X.] und darüber hinaus auch von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV, §§ 133, 157 BGB, § 39 Abs 2 [X.]B X, § 77 [X.]G sowie von Art 20 Abs 3 [X.]. § 231 Abs 2 [X.] sei hier anwendbar, weil er über einen bestandskräftigen und rechtmäßigen [X.]sbescheid verfügt habe. Soweit sich die [X.] auf die "jeweilige Beschäftigung" beziehe, sei nicht die konkrete Tätigkeit, sondern das privatrechtliche Arbeitsverhältnis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV ungeachtet eventueller inhaltlicher Veränderungen gemeint. [X.]ie Änderung der Tätigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis sei anders zu beurteilen als ein Arbeitgeberwechsel. [X.]a die konkrete Tätigkeit für die Erteilung der [X.] bei ihm keine Rolle gespielt habe, könne sie auch keine Bedeutung für deren Fortbestand haben. Nach dem Verfügungssatz des Bescheids vom 9.8.1995 sei er für die gesamte [X.]auer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1 von der Versicherungspflicht befreit worden. [X.]essen Auslegung durch das L[X.] widerspreche den Auslegungsregeln für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) sowie der Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R), das allgemein auf die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis abstelle. Auch unter Berücksichtigung des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) verankerten Vertrauensschutzes müsse die [X.] weitergelten. Er - der Kläger - habe seine juristische Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 erstmalig zum 1.10.2014 und lediglich kurzzeitig bis zum 1.10.2016 unterbrochen. [X.]as L[X.] hätte deshalb die [X.]swirkung des Bescheids vom 9.8.1995 in entsprechender Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] jedenfalls bis zum 1.10.2016 erstrecken müssen.

[X.]er Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 27. September 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2018 zurückzuweisen.

[X.]ie Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

[X.]ie Beigeladene zu 1 unterstützt die Position des [X.], stellt aber keinen eigenen Antrag. [X.]er Beigeladene zu 2 hat sich am Revisionsverfahren nicht aktiv beteiligt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as [X.] hat das Urteil des [X.] zu Recht geändert und die Klage abgewiesen. [X.]er Kläger ist aufgrund der im Bescheid der [X.] vom 9.8.1995 ausgesprochenen [X.] von der Rentenversicherungspflicht nicht auch für seine ab dem 1.10.2014 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeiten von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit.

1. [X.]er Kläger macht sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend (vgl § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 iVm § 56 [X.]G; s dazu auch B[X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] RE 6/19 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]). [X.]ieses zielte von Anfang an darauf ab, dass die Beklagte die Wirksamkeit der ihm im Bescheid der [X.] vom 9.8.1995 erteilten [X.] von der Rentenversicherungspflicht auch für alle weiteren bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeiten feststelle. [X.]ass die Beklagte im Bescheid vom [X.] und ebenso im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 das Begehren des [X.] zur Feststellung einer Fortgeltung der im [X.] erteilten [X.] "über den 01.01.2015 hinaus" abgelehnt und sich dabei ausschließlich mit der vom Kläger zum damaligen [X.]punkt aktuell ausgeübten Tätigkeit befasst hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch hinsichtlich der weiteren, vom Kläger ab dem 1.10.2016 bei der Beigeladenen zu 1 verrichteten Tätigkeit nicht entgegen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 55 Rd[X.]c).

2. [X.]as Begehren des [X.] hat keinen Erfolg. [X.]er ablehnende Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2015 ist rechtmäßig. [X.]ie Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der ursprüngliche [X.]sbescheid der [X.] vom 9.8.1995 sich spätestens zum 1.10.2014 erledigt und damit seine Wirksamkeit verloren hat, nachdem der Kläger eine Tätigkeit ausschließlich als CEO im Management der Beigeladenen zu 1 übernahm. [X.]ie hinfällig gewordene [X.] aus dem [X.] konnte später auch nicht erneut wirksam werden, als der Kläger ab dem 1.10.2016 wiederum eine juristische Tätigkeit im Contract and Risk Management ausübte.

a) [X.]as [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass die im Bescheid der [X.] vom 9.8.1995 ausgesprochene [X.] des [X.] von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten nur dessen damalige Beschäftigung als Referent in der Rechtsabteilung der [X.] betraf.

[X.]er Senat ist zu einer eigenen Auslegung des Bescheids befugt und hieran nicht durch § 163 [X.]G gehindert (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]6 ff). Er hat zudem bereits entschieden, wie [X.] mit den auch hier verwendeten Formulierungen zu verstehen sind. [X.]ie Auslegung eines Verwaltungsakts hat danach ausgehend von seinem Verfügungssatz und unter Heranziehung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (B[X.] Urteil vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]7 mwN; s auch B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.]ies ergibt sich auch aus der Regelung in § 157 BGB, die bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen ergänzend zu berücksichtigen ist (vgl B[X.] Urteil vom 8.2.1996 - 11 [X.] - juris Rd[X.] mwN; B[X.] Urteil vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.] Rd[X.]2; s auch BVerwG Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199 RdNr 13).

Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen für die Auslegung von formularmäßigen [X.]sbescheiden ist ein Verfügungssatz bzw eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt allein im Eingangssatz des Bescheids vom 9.8.1995 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum betroffenen Beschäftigungsverhältnis sowie zum Beginn der [X.] enthalten. [X.]ie weiteren Angaben insbesondere zur [X.]auer und zum Widerruf der [X.] sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen [X.]sentscheidung (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - [X.] 3-2940 § 7 [X.] f; B[X.] Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - B[X.]E 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - B[X.]E 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.]; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - [X.] KR 11/15 R - juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]0 sowie B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]1). [X.]as kommt sowohl in der äußeren Gestaltung der im Bescheid enthaltenen Ausführungen als auch in deren Inhalt zum Ausdruck. [X.]urch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des [X.]santrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der [X.] werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Allein sie sind individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen (vgl § 31 Satz 1 [X.]B X), während die übrigen Ausführungen insbesondere zur [X.]auer der [X.] und zum Widerruf allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden.

[X.]ie Beschäftigungsbezogenheit der erteilten [X.] ergibt sich dabei vor allem aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des [X.] vom 16.5.1995 (Eingangsdatum). In diesem hatte der Kläger in der Rubrik "Arbeitgeber" die "[X.]" (mit Anschrift in [X.]) sowie als "Beginn des derzeitigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" den [X.] angegeben. [X.]ie Abfrage des Arbeitgebers sowie des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die [X.] von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]3). Ohne das Vorliegen einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine [X.] von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht. [X.]abei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um das aktuelle, im [X.]punkt des Antrags bestehende konkrete Beschäftigungsverhältnis geht (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 3/18 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]7). [X.]essen Beginn musste in dem Antrag angegeben werden; der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde hingegen nicht erfragt. [X.]ie Angaben des [X.] in seinem Antrag vom Mai 1995 enthielten keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die [X.] von der [X.] ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung für sämtliche Tätigkeiten, die er als nunmehr zugelassener Rechtsanwalt künftig ausüben werde. Ob die Voraussetzungen für eine [X.] von der [X.] vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger auch nur für eine konkrete Beschäftigung und deren Ausgestaltung feststellen (vgl dazu näher B[X.] Urteil vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]2). [X.]ie [X.] hat dem [X.]santrag des [X.] mit dem dargestellten Inhalt im Bescheid vom 9.8.1995 stattgegeben. Antrag und Bescheid haben sich ersichtlich auf die damalige Beschäftigung des [X.] bezogen. [X.]as wird auch nicht durch den vom Kläger hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass die [X.] vor Erlass des Bescheids keine weiteren Ermittlungen zu der von ihm damals konkret ausgeübten Tätigkeit angestellt hat.

Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Bescheid vom 9.8.1995 nicht so verstanden werden, dass er eine [X.] von der [X.] für die [X.]auer seines Arbeitsverhältnisses bei der [X.] bzw deren Rechtsnachfolgern erteilt hat. Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheids nichts her. [X.]er dort verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gebietet eine derartige Auslegung nicht. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV), wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber konkret verrichtete Tätigkeit (vgl B[X.] Urteil vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]3; s auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 7 [X.]4 vorgesehen).

[X.]as Urteil des 12. Senats vom 31.10.2012 ([X.] R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.]), auf das sich der Kläger beruft, stützt seine Auffassung nicht. Zwar ist dort ausgeführt, die Regelung in § 231 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI definiere die Fortwirkung einer [X.] von der Versicherungspflicht "nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa eine Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder den beruflichen Status", sondern knüpfe ausschließlich an die Begriffe "Beschäftigung" und "selbstständige Tätigkeit" an (B[X.] aaO Rd[X.]2). [X.]as diente indes lediglich der Klarstellung, dass es für die Fortgeltung einer erteilten [X.] nicht allein auf die genannten Merkmale ankommt. [X.]ie Entscheidung betont zugleich, dass auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 1 [X.]B VI nur die "konkrete" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit maßgeblich ist (B[X.] aaO Rd[X.]4). [X.]ie konkrete Beschäftigung, für die eine [X.] erteilt worden ist, kann jedoch nicht - wie der Kläger meint - mit einem zwischen einem bestimmten Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über längere [X.] fortbestehenden Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. [X.]ie Wendung "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" in § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV beschreibt den rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 7 [X.]4 vorgesehen). Sie bedeutet nicht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses allein aufgrund des fortbestehenden Rechtsverhältnisses zu einer einheitlichen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zusammengefasst werden.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die rechtliche Bewertung des [X.], dass spätestens zum 1.10.2014 eine wesentliche Änderung der Beschäftigung, für die dem Kläger im Bescheid der [X.] vom 9.8.1995 eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] erteilt worden war, eingetreten ist und sich jener [X.]sbescheid damit iS des § 39 Abs 2 [X.]B X auf sonstige Weise erledigt hat (vgl dazu B[X.] Beschluss vom 7.3.2018 - [X.] RE 3/17 R - juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]). [X.]ie Aufnahme einer Tätigkeit als CEO im Management des Unternehmens stellt gegenüber der vorangegangenen Tätigkeit als Referent in der Rechtsabteilung eine für die [X.] wesentliche Änderung dar.

aa) [X.]er Kläger weist zutreffend darauf hin, dass in den bislang vom B[X.] entschiedenen Fällen ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatte, sodass jeweils auch das Arbeitsverhältnis beendet war. Ein Arbeitgeberwechsel führt stets zur Beendigung der konkreten Beschäftigung und damit auch zur Beendigung einer für sie erteilten [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] RE 6/19 R - aaO Rd[X.]4 mwN; zur Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die berufsrechtliche Zulassung eines [X.] auch [X.] Urteil vom 30.3.2020 - [X.] 49/19 - NJW 2020, 2190 Rd[X.] ff). Eine Ausnahme bildet insofern der Fall eines Betriebsübergangs, der zwar mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden ist, bei dem aber der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des im [X.]punkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt (vgl § 613a Abs 1 Satz 1 BGB; s auch [X.] Urteil vom 30.3.2020 - [X.] 49/19 - aaO RdNr 17). Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsträger des Arbeitgebers durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt wird (vgl § 1 Abs 1 sowie § 324 [X.]; zur Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Verschmelzung zweier Unternehmen vgl [X.] Urteil vom 14.7.2020 - [X.] 8/20 - NJW-RR 2020, 1065 Rd[X.] f). Zu Recht geht auch die Beklagte davon aus, dass derartige Änderungen keine Auswirkungen auf eine [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI haben. Sofern mit dem Betriebsübergang nicht zugleich eine Änderung der konkreten Tätigkeit verbunden ist, bleibt auch die [X.] unverändert bestehen (vgl [X.]iller/[X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl 2019, Anhang §§ 46, 46a-c RdNr 84 f). Nach diesen Grundsätzen war allein die Umgestaltung der [X.], welche bei Erteilung der [X.] im [X.] Arbeitgeberin des [X.] war, nachfolgend in die [X.] und später in die [X.] für den Fortbestand der dem Kläger erteilten [X.] ohne Belang.

bb) Auch ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung der ausgeübten Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Auswirkungen auf eine zuvor erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht haben. [X.]as ergibt sich bereits aus § 6 Abs 5 Satz 1 [X.]B VI; danach ist eine nach § 6 Abs 1 [X.]B VI erteilte [X.] auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Bei der Bestimmung der jeweiligen konkreten Beschäftigung ist sowohl die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch die gelebte Praxis der Vertragsdurchführung zu betrachten (stRspr; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 15, 24 mwN), also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist aber nicht jegliche Veränderung einer der Umstände, unter denen die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers verrichtet wird, für den Fortbestand einer erteilten [X.] von Bedeutung. Relevant sind nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit.

[X.]ies hat der Gesetzgeber in dem für [X.]en nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI bedeutsamen Teilbereich der Syndikusrechtsanwälte in berufsrechtlicher Hinsicht mittlerweile explizit geregelt. Syndikusrechtsanwälte müssen gemäß § 46b Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 [X.] (in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, [X.]) sowohl jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags (dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses) als auch sonst "jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses" der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen. Ist eine wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, hat die zuständige Stelle die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken (§ 46b Abs 3 [X.]) bzw andernfalls zu widerrufen (§ 46b Abs 2 Satz 2 [X.]). Mit diesen berufsrechtlichen Regelungen wollte der Gesetzgeber das Berufsbild des [X.] konkretisieren und dabei einerseits die bisherige Praxis der Beklagten zur [X.] angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortschreiben und andererseits einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gewährleisten (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der C[X.]U/CSU und SP[X.], BT-[X.]rucks 18/5201 [X.]; s auch Wolf in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 46b Rd[X.], 5). Um dies verfahrensrechtlich abzusichern, hat der Gesetzgeber die Einbeziehung des Rentenversicherungsträgers in das Zulassungsverfahren und dessen Bindung an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer angeordnet (vgl § 46a Abs 2 [X.]; kritisch hierzu Hase, [X.]b 2021, 11, 15 f). [X.]as gilt für Entscheidungen über die zulassungsrechtlichen Folgen einer Änderung der von einem Syndikusrechtsanwalt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in gleicher Weise (vgl § 46b Abs 2 Satz 3 [X.] und hierzu BT-[X.]rucks 18/5201 [X.] f).

Allgemein gültige Regeln für die Abgrenzung wesentlicher Änderungen iS des § 46b Abs 3 [X.], die eine Anpassung der Zulassung erfordern, von unwesentlichen lassen sich nur begrenzt aufstellen (vgl [X.]iller/[X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3. Aufl 2019, Anhang §§ 46, 46a-c RdNr 86). [X.]ie Entscheidung ist stets von [X.] geprägt (vgl [X.] Urteil vom 14.7.2020 - [X.] 8/20 - NJW-RR 2020, 1065 Rd[X.]7). [X.]ie Gesetzesbegründung beschränkt sich auf den Hinweis, eine wesentliche Tätigkeitsänderung könne "etwa bei einem Wechsel von der Rechts- in die Personalabteilung" anzunehmen sein, nicht aber, "wenn bei gleichbleibend unabhängiger rechtsberatender Tätigkeit innerhalb derselben Rechtsabteilung lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird" (BT-[X.]rucks 18/5201 [X.] - zu [X.]). [X.]ementsprechend wird in der Literatur die Beförderung des Mitarbeiters einer Rechtsabteilung zu deren Leiter mit personellen und organisatorischen Aufgaben im Umfang von 20 % als unwesentliche Änderung angesehen ([X.]iller/[X.] aaO; zum Mindestumfang anwaltlicher Tätigkeit von 65 % für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses vgl [X.] Urteil vom 30.3.2020 - [X.] 49/19 - NJW 2020, 2190 Rd[X.]6 mwN). Gleiches soll für eine Änderung des Gehalts, der Lage des Arbeitsplatzes und für die Erteilung von Prokura gelten (vgl Träger in [X.], [X.], 10. Aufl 2020, § 46b Rd[X.]). Als wesentliche Änderung wird hingegen die Festlegung einer neuen Aufgabenzuständigkeit in einem neuen Arbeitsvertrag, die Übernahme von Führungsaufgaben und auch die Einräumung zusätzlicher Entscheidungskompetenzen bewertet (vgl Träger aaO).

Ob eine wesentliche Änderung derjenigen Beschäftigung vorliegt, für die ursprünglich eine [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI erteilt worden ist, ist ebenfalls Tatfrage und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hierfür ist die im [X.]sbescheid genannte Tätigkeit in ihren prägenden Charakteristika derjenigen Tätigkeit gegenüberzustellen, die nachfolgend ausgeübt wird. Sofern eine Änderung in der abstrakten Aufgabenstellung und Funktion festzustellen ist, muss anhand einer wertenden Gewichtung beurteilt werden, ob die Änderung der Tätigkeit als wesentlich anzusehen ist. Ein gewichtiges Indiz für eine relevante Änderung der Tätigkeit kann insbesondere ein Aufstieg zu einem leitenden Angestellten sein, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt (vgl § 5 Abs 3 und 4 BetrVG). Gleiches gilt für einen Statuswechsel vom Angestellten zum Mitglied eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person des Arbeitgebers berufen ist und als solches gesellschafts- und organrechtlichen Weisungen unterliegt (vgl hierzu auch [X.] Urteil vom 7.12.2020 - [X.] 17/20 - NJW 2021, 629 Rd[X.] ff; zur abhängigen Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern juristischer Personen s B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 15/19 R - juris RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 7 [X.]4 vorgesehen). Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Spezifika der Tätigkeit, für die die [X.] ursprünglich erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem bereits dargestellten Regelungsgehalt des Bescheids vom 9.8.1995 ist beim Kläger spätestens ab dem 1.10.2014 eine wesentliche Änderung der Beschäftigung eingetreten, für die die [X.] ursprünglich erteilt worden war. [X.]as stellt auch der Kläger nicht in Abrede, wenn er darauf hinweist, dass er die juristische Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber mit Übernahme der neuen Position zum 1.10.2014 unterbrochen habe. Nachdem der Kläger bereits seit 1999 nicht mehr als Sachbearbeiter bzw Referent, sondern als Leiter der Rechtsabteilung tätig war, wechselte er zum 1.1.2012 in das Management der [X.]. Zum hier allein maßgeblichen [X.]punkt am 1.10.2014 gab er die Leitung der Rechtsabteilung ab und übernahm die Funktion eines CEO. [X.]amit war eine für die [X.] von der Rentenversicherungspflicht bedeutsame Änderung seiner Tätigkeit verbunden. [X.]ie ursprüngliche Beschäftigung in der Rechtsberatung seines Arbeitgebers übte der Kläger von da an nicht mehr aus. Seine Tätigkeit bestand nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) nunmehr ausschließlich aus Managementaufgaben. [X.]ementsprechend wurde seine Tätigkeit in einem Geschäftsführer-[X.]ienstvertrag (9.12.2011) bzw einem neuen Anstellungsvertrag (18.2.2013) mit späteren Ergänzungen geregelt. Augenfällig wird die wesentliche Veränderung der Beschäftigung nicht zuletzt dadurch, dass der Kläger als Mitglied der Geschäftsführung eine Organstellung erlangte, die grundsätzlich zu einer Nachrangigkeit des Anstellungsvertrages führt (zur Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt vgl [X.] Urteil vom 7.12.2020 - [X.] ) 17/20 - NJW 2021, 629). [X.]amit übte der Kläger nicht mehr die Beschäftigung aus, für die ihm 1995 die [X.] erteilt worden war. Hierdurch erledigte sich der [X.]sbescheid vom 9.8.1995 iS des § 39 Abs 2 [X.]B X auf sonstige Weise.

dd) Eines "Widerrufs" bzw einer Aufhebung des Bescheids vom 9.8.1995 nach § 48 Abs 1 [X.]B X bedurfte es nicht (vgl zB B[X.] Urteil vom 7.12.2000 - [X.] KR 11/00 R - [X.] 3-2600 § 6 [X.] S 10; B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - [X.] KR 11/15 R - juris Rd[X.]4). [X.]ie Formulierung "[X.]ie [X.] endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.]" steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zum "Widerruf" der [X.] bei "Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 [X.]B VI". Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des [X.] und erfolgte erst im [X.] an die Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere diese Stellung im Bescheid weist diese Aussage - auch vom objektivierten [X.] aus - als bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage aus. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Beschränkung der [X.] auf die "jeweilige Beschäftigung" konnte sich dieser Hinweis nur auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI (insbesondere Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk) in der konkreten Beschäftigung beziehen. Hingegen verdeutlicht der Text "Gegen diesen Bescheid können Sie … Widerspruch erheben", dass die Regelungen, die den Adressaten des Bescheids individuell betreffen, der Rechtsbehelfsbelehrung vorangestellt sind und bei mangelndem Einverständnis durch diesen angefochten werden können (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], RdNr 66).

c) Aus § 231 Abs 2 [X.]B VI ergibt sich zugunsten des [X.] kein weitergehender Bestandsschutz. [X.]iese Übergangsvorschrift bestimmt, dass Personen, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung ab diesem [X.]punkt nach § 6 Abs 1 Nr 1 [X.]B VI in der zu diesem [X.]punkt geltenden (alten) Fassung von der Versicherungspflicht befreit wurden, dies in der "jeweiligen Beschäftigung" auch bleiben. [X.]anach steht dem Kläger Bestandsschutz hinsichtlich der Beschäftigung zu, für die er im Mai 1995 die [X.] beantragt und mit Bescheid vom 9.8.1995 erteilt bekommen hatte. Nach einer wesentlichen Änderung dieser Beschäftigung liegen die Voraussetzungen der Vorschrift indes nicht mehr vor.

d) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des [X.] in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten [X.] von der Rentenversicherungspflicht sind nicht ersichtlich (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - B[X.]E 127, 147 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], RdNr 68 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]3 ff). Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen [X.] und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen [X.] den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten früheren [X.] keine Versicherungspflicht ein (vgl B[X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] RE 6/19 R - juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2600 § 231 [X.] vorgesehen; zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Weitergeltung einer alten [X.] s auch das "Rundschreiben zum [X.]srecht von [X.] und Vertrauensschutz für Altfälle" der [X.]RV Bund vom 12.12.2014, [X.], 29, 30). Eine solche Konstellation bestand hier jedoch nicht.

e) [X.]er vom Kläger angefochtene Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er - neben der beantragten Feststellung einer Fortwirkung der früher ausgesprochenen [X.] - auch die Erteilung einer neuen [X.] für die ab dem "1.4.2014" (richtig: 1.10.2014) ausgeübte Beschäftigung als CEO abgelehnt hat. Eine solche [X.] kommt jedenfalls in der [X.] bis zum 31.12.2015 für eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht in Betracht (vgl B[X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] RE 13/14 R - B[X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.]). [X.]as [X.] hat auch zutreffend ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte [X.] nicht gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI auf die Tätigkeit als CEO erstreckt werden konnte, weil die am 1.10.2014 aufgenommene Beschäftigung weder infolge ihrer Eigenart noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt war (zu den Voraussetzungen einer Erstreckung vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RE 2/20 R - NJW 2021, 1899 Rd[X.] ff). Nicht ausreichend für eine Erstreckung nach dieser Vorschrift ist, dass bei [X.] Betrachtung die Tätigkeit nur zwei Jahre lang ausgeübt worden ist. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab dem 1.1.2016 geltenden Recht hat der Kläger nicht erhalten, sodass auch eine [X.] auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 231 Abs 4b [X.]B VI nicht möglich war.

f) Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des Bescheids vom 9.8.1995 in seiner vom 1.10.2016 bis zum 30.6.2018 bei der Beigeladenen zu 1 erneut im juristischen Bereich ausgeübten Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit ist, hat das [X.] seine Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es handelte sich nach den Angaben des [X.] wiederum um eine gegenüber der Vortätigkeit in wesentlichen Punkten geänderte Beschäftigung, für die er einen erneuten [X.]santrag hätte stellen müssen. Ein "Wiederaufleben" der Rechtswirkungen des Bescheids vom 9.8.1995 kommt, nachdem seine Wirksamkeit gemäß § 39 Abs 2 [X.]B X weggefallen ist, nicht in Betracht (vgl B[X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] RE 6/19 R - juris Rd[X.]6, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2600 § 231 [X.] vorgesehen; s auch B[X.] Beschluss vom 7.3.2018 - [X.] RE 3/17 R - juris Rd[X.]6).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 [X.]G. Eine Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst. [X.]er Beigeladene zu 2 hat sich am Revisionsverfahren nicht aktiv beteiligt. [X.]ie Beigeladene zu 1 hat keinen Sachantrag gestellt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 6 KA 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]1).

Meta

B 5 RE 4/20 R

16.06.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Gelsenkirchen, 9. April 2018, Az: S 52 R 672/15, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6, § 231 Abs 2 SGB 6, § 231 Abs 4b SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 1 UmwG 1995, § 324 UmwG 1995, § 46b Abs 2 BRAO, § 46b Abs 3 BRAO, § 46b Abs 4 S 1 Nr 1 BRAO, § 46b Abs 4 S 1 Nr 2 BRAO, § 5 Abs 3 BetrVG, § 5 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2021, Az. B 5 RE 4/20 R (REWIS RS 2021, 4944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4944

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