Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2021, Az. B 5 RE 2/20 R

5. Senat | REWIS RS 2021, 7976

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der ursprünglichen Beschäftigung)


Leitsatz

1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.

2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 19. Dezember 2019 und des [X.] vom 7. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, die dem Kläger im [X.] für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erteilte [X.]efreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) auf eine von ihm im [X.] aufgenommene befristete [X.]eschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter zu erstrecken.

2

Die [X.] ([X.]) befreite den Kläger ab dem 1.10.1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.] ([X.]eigeladene zu 2) von der Versicherungspflicht in der [X.] für die im März 1999 aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei (formularmäßig gestalteter [X.]efreiungsbescheid vom [X.]). Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008; anschließend war der Kläger arbeitslos, aber weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen. Eine Meldung von Pflichtbeitragszeiten in der [X.] für die [X.] der Arbeitslosigkeit erfolgte nicht. Am 23.11.2009 nahm der Kläger eine bis zum 22.11.2011 befristete Tätigkeit als angestellter Arbeitsvermittler bei einer Arbeitsagentur in [X.] auf. Auf seinen Antrag erstreckte die beklagte DRV [X.]und die im [X.]escheid der [X.] vom [X.] ausgesprochene [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht auf diese Tätigkeit. Entsprechend verfuhr sie bei den nachfolgenden befristeten [X.]eschäftigungen des [X.] (Vertretungen wegen Elternzeit) bis zum 27.5.2012 bei dieser Arbeitsagentur. Auch für die vom 1.10. bis zum 31.12.2012 befristete [X.]eschäftigung als Arbeitsvermittler bei der [X.] sprach die [X.]eklagte antragsgemäß die Erstreckung der [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht aus ([X.]escheid vom 11.10.2012). Die Entscheidung über eine weitere [X.]efreiung des [X.] in diesem Arbeitsverhältnis bis zum [X.] stellte die [X.]eklagte im Hinblick auf die Urteile des [X.][X.] vom 31.10.2012 ([X.] 12 R 8/10 R bzw [X.] 12 R 3/11 R) zunächst zurück. Nachdem der Kläger eine [X.]efreiung für die erneute Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2013 beantragt und eine [X.]escheidung angemahnt hatte, erstreckte die [X.]eklagte die [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf den weiteren [X.]raum der [X.]eschäftigung bei der [X.] vom 1.1. bis zum 31.12.2013 ([X.]escheid vom [X.]). Im [X.] an dieses Arbeitsverhältnis war der Kläger erneut arbeitslos und bezog bis zum [X.], wobei auch in dieser [X.] keine Pflichtbeiträge zur [X.] gezahlt wurden.

3

Am 20.4.2015 begann der Kläger eine bis zum 19.4.2016 befristete [X.]eschäftigung als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Jobcenter der [X.]eigeladenen zu 1 in D. Seinen Antrag vom 8.7.2015 auf [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit lehnte die [X.]eklagte ab. Sie folge der Rechtsprechung des [X.][X.] vom 31.10.2012, dass die Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI keinen eigenständigen [X.]efreiungstatbestand enthalte, sondern unmittelbar an eine nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.][X.] VI erteilte [X.]efreiung anknüpfe. Eine aktuell wirksame [X.]efreiung für eine [X.]eschäftigung als Rechtsanwalt liege neben der [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 nicht vor ([X.]escheid vom 6.8.2015). In seinem Widerspruch berief sich der Kläger darauf, dass er im [X.] eine Lebensentscheidung für seine Alterssicherung im Versorgungswerk getroffen habe. Auch wenn er die letzten sieben Jahre nicht mehr als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die [X.]eklagte die ihren zahlreichen [X.]efreiungsbescheiden zugrundeliegende Rechtsauffassung beibehalte. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015).

4

Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit der [X.]eigeladenen zu 1 einen weiteren Jahresvertrag sowie anschließend einen bis zum 15.11.2018 befristeten Vertrag zur Elternzeitvertretung abgeschlossen. [X.]efreiungsanträge für diese [X.]eschäftigungen hat die [X.]eklagte ebenfalls abgelehnt; der Kläger hat diese Entscheidungen nicht angefochten. Seit dem 16.11.2018 ist der Kläger bei der [X.]eigeladenen zu 1 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er bereits zum 1.4.2017 verzichtet.

5

Das [X.] hat den ablehnenden [X.]escheid vom 6.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die [X.]eklagte verpflichtet, die [X.]efreiung vom [X.] auch auf die vom Kläger in der [X.] vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 ausgeübte [X.]eschäftigung zu erstrecken (Urteil vom [X.]). Zwar habe sich die ursprüngliche [X.]efreiungsregelung nur auf die damalige konkrete Tätigkeit des [X.] bezogen. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei jedenfalls in Fällen eröffnet, in denen einem Rechtsanwalt nach § 47 [X.]RAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit wegen einer vorübergehenden [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst untersagt sei, obwohl er weiterhin zugelassen sei und den [X.] zahle. Unerheblich sei, dass sich der vorübergehende [X.]raum hier auf fast acht Jahre erstreckt habe. Die mit den jeweils nur befristeten Arbeitsverträgen verbundene Unsicherheit und das [X.]erufsausübungsverbot hätten dazu geführt, dass sich der Kläger nicht endgültig vom [X.]eruf des Rechtsanwalts gelöst habe.

6

Die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen diese Entscheidung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2019). Es hat auf die Ausführungen im [X.]-Urteil [X.]ezug genommen und ergänzend angeführt, die Erledigung des [X.]efreiungsbescheids vom [X.] mit Aufgabe der zugrundeliegenden Tätigkeit zum 31.12.2008 stehe der Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI nicht entgegen. Voraussetzung für die Erstreckung einer [X.]efreiung sei nicht der Fortbestand der [X.]eschäftigung, für die eine [X.]efreiung erteilt worden sei, sondern lediglich die fortbestehende Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk. Die erforderliche zeitliche [X.]egrenzung der Tätigkeit, auf die die [X.]efreiung erstreckt werden soll, ergebe sich hier aus der vertraglichen [X.]efristungsabrede. Einer Einordnung als vorübergehende Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits die sechste befristete berufsfremde [X.]eschäftigung ausgeübt und die Unterbrechung des Hauptberufs "Rechtsanwalt" schon sieben Jahre gedauert habe.

7

Die [X.]eklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI. Das Erstrecken einer [X.]efreiung nach dieser Vorschrift erfordere bereits nach dem Wortlaut einen zeitlichen Zusammenhang in der Weise, dass die "andere versicherungspflichtige Tätigkeit" der [X.]eschäftigung unmittelbar nachfolge, für die die [X.]efreiung ursprünglich erteilt worden sei. Nach der seit Ende 2012 geübten Verwaltungspraxis erachte sie es als unschädlich, wenn die andere [X.]eschäftigung innerhalb eines [X.]rahmens von maximal drei Monaten nach [X.]eendigung der [X.]eschäftigung aufgenommen werde, an die § 6 Abs 5 [X.][X.] VI anknüpfe. Auf eine mehr als sechs Jahre später begonnene [X.]eschäftigung könne eine [X.]efreiung nicht mehr erstreckt werden. § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine [X.]eschäftigung nur dann im Sinne der Regelung vorübergehend sei, wenn sie von zwei der [X.]efreiung zugänglichen [X.]eschäftigungen gleichsam eingerahmt werde. Das verdeutliche das in den Materialien angeführte [X.]eispiel des Wehrdienstes. Aus dem Urteil des 12. Senats des [X.][X.] vom 31.10.2012 ([X.] 12 R 8/10 R) könne nicht hergeleitet werden, dass es für eine Erstreckung ausreiche, wenn der Tatbestand des § 47 Abs 1 [X.]RAO erfüllt sei. Diese Entscheidung habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Kammer als auch im Versorgungswerk die notwendige - wenn auch nicht hinreichende - Voraussetzung für eine Erstreckung darstelle. Der Kläger könne auch aus den zuvor bewilligten Erstreckungen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die letzte im Februar 2014 für den [X.]raum vom 1.1. bis zum 31.12.2013 erteilte Erstreckung beruhe einzig darauf, dass für die nahtlos vorausgegangene [X.]eschäftigung des [X.] bei demselben Arbeitgeber bereits eine Erstreckung existiert habe. Auf eine in der Rückschau rechtswidrige Verwaltungspraxis könne sich der Kläger nicht berufen.

8

Die [X.]eklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. Dezember 2019 und des [X.] vom 7. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.]eklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt sei nicht erforderlich. Das ergebe sich schon daraus, dass nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VI die [X.]efreiung auf eine "andere" versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werde. Das Wort "erstrecken" werde dort in der [X.]edeutung "jemanden oder etwas betreffen und mit einbeziehen" verwendet; das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs komme darin nicht zum Ausdruck. Ebenso verfehlt sei es, eine Einrahmung durch zwei der [X.]efreiung zugängliche [X.]eschäftigungen zu fordern. Zudem habe er - der Kläger - einen Anspruch, darauf vertrauen zu können, dass sich das Verwaltungshandeln trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ändere. Für ihn sei nicht absehbar gewesen, dass die [X.]eklagte im Zusammenhang mit seiner befristeten Anstellung vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abrücken würde. Insbesondere mit dem [X.]escheid vom [X.] habe die [X.]eklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsse.

Der Senat hat im Revisionsverfahren die Arbeitgeberin des [X.] für die streitbefangene [X.]eschäftigung ([X.]eigeladene zu 1) sowie das Versorgungswerk ([X.]eigeladener zu 2) mit deren Zustimmung zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die [X.]eigeladene zu 1 stellt keinen Antrag, unterstützt aber das [X.]egehren des [X.]. Die rechtlich zulässigen [X.]efristungen der Arbeitsverhältnisse dürften dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Der [X.]eigeladene zu 2 hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ist erfolgreich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen [X.]estand haben. Die angefochtenen [X.]escheide sind rechtmäßig und die [X.]lage ist somit abzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Der [X.]läger hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.]eklagte die ihm im [X.] erteilte [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für seine damalige, bis zum 31.12.2008 ausgeübte [X.]eschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf die von ihm am 20.4.2015 aufgenommene befristete [X.]eschäftigung als Sachbearbeiter bei der [X.]eigeladenen zu 1 erstreckt.

1. Die [X.]lage ist zulässig.

a) Der [X.]läger hat zur Durchsetzung seines [X.]egehrens zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden [X.]escheid der [X.]eklagten vom 6.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.12.2015 mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erstreckung verbunden (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 [X.]G; zur Feststellungsklage in einer anders gelagerten [X.]onstellation s aber [X.][X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] 5 RE 6/19 R - juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Über die Erstreckung der für eine bestimmte [X.]eschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (im Folgenden einheitlich: [X.]eschäftigung) nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.] erteilten [X.] von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche [X.], nämlich durch Verwaltungsakt (klarstellend [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 12; ebenso [X.] in [X.] [X.]omm, § 6 [X.] Rd[X.] 39, Stand Einzelkommentierung September 2015; [X.] in [X.]/Dünn, G[X.]-[X.], § 6 Rd[X.] 248, Stand Einzelkommentierung August 2018; Segebrecht in [X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 6 Rd[X.] 120; [X.], [X.] 2014, 321, 325). Ebenso wie die [X.] steht ihre Erstreckung zur Disposition des [X.]erechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (noch offengelassen von [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 25; wie hier Fichte in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6 Rd[X.] 136, Stand Einzelkommentierung August 2013; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.]omm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 6 [X.] Rd[X.]: Erstreckung kraft Gesetzes; so auch [X.], [X.] 2015, 316, 317).

b) Eine [X.]lageänderung, deren Zulässigkeit an den Vorgaben in § 99 Abs 1 [X.]G zu messen wäre, liegt nicht vor. Der [X.]läger hatte in seiner [X.]lageschrift zunächst beantragt, die [X.]eklagte nach Aufhebung der ablehnenden [X.]escheide dazu zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 von der Versicherungspflicht in der [X.] zu befreien. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat er sodann den Antrag zur Entscheidung gestellt, die [X.]eklagte zu verpflichten, die ursprüngliche [X.] vom [X.] auf die im genannten Zeitraum ausgeübte [X.]eschäftigung zu erstrecken. Lebenssachverhalt und [X.]lagegrund blieben dabei unverändert. Die Erstreckung einer [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden [X.] von [X.] nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs 4b [X.]) im Vergleich zur [X.] dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]) der Fall ist (vgl dazu [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.3.2018 - [X.] 5 RE 12/17 [X.] - juris Rd[X.] 28, 31; [X.][X.] Urteil vom [X.] 5 RE 2/17 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 16 ff; [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.12.2020 - [X.] 5 RE 6/20 [X.] - juris Rd[X.] 10). [X.]ier hat der [X.]läger sein [X.]egehren auf Erteilung einer [X.] nur auf eine zusätzliche [X.]egründung im Sinne einer Ergänzung der rechtlichen Ausführungen gestützt (vgl § 99 Abs 3 [X.] 1 [X.]G).

2. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die [X.]escheide, mit denen die [X.]eklagte eine [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für die befristete [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Wege der Erstreckung abgelehnt hat, sind rechtmäßig und beschweren den [X.]läger nicht (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G), weil dieser keinen Anspruch auf eine solche [X.] hat. Damit kann auch die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben.

a) Zu Recht gehen der [X.]läger und die [X.]eklagte übereinstimmend davon aus, dass für die streitbefangene [X.]eschäftigung eine [X.] von der nach § 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] bestehenden Rentenversicherungspflicht auf der Grundlage des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] nicht in [X.]etracht kommt. Wegen der [X.]eschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der [X.]läger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen [X.]ammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl [X.][X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] 5 RE 13/14 R - [X.][X.]E 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.] 12, Rd[X.] 28, 31; [X.][X.] Urteil vom 15.12.2016 - [X.] 5 RE 7/16 R - [X.][X.]E 122, 204 = [X.]-2600 § 6 [X.] 13, Rd[X.] 20 ff; [X.][X.] Urteil vom [X.] 5 RE 2/17 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 44; [X.][X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] 5 RE 6/19 R - juris Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

b) Für diese [X.]eschäftigung beim Jobcenter der [X.]eigeladenen zu 1 ab April 2015 ergibt sich eine [X.] von der Rentenversicherungspflicht auch nicht unmittelbar aus dem [X.]sbescheid der [X.] vom [X.]. [X.]ereits das L[X.] hat ausgeführt, dass sich dieser [X.]escheid nur auf die Tätigkeit des [X.]lägers als angestellter Rechtsanwalt in einer [X.]anzlei bezog und sich mit [X.]eendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gemäß § 39 Abs 2 [X.][X.] X "auf andere Weise" erledigte (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] 5 RE 2/17 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 34; zuletzt [X.][X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] 5 RE 6/19 R - juris Rd[X.] 15 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der [X.]läger hat dies zu Recht nicht in Frage gestellt (zur Auslegung von Formularbescheiden der [X.] über die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] vgl grundlegend [X.][X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] 5 RE 3/18 R - [X.]-2600 § 6 [X.] 19 Rd[X.] 28 ff).

c) Auch die Voraussetzungen für eine [X.] von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] liegen für die [X.]eschäftigung des [X.]lägers vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 bei der [X.]eigeladenen zu 1 nicht vor. Nach der genannten Vorschrift erstreckt sich die gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 [X.] grundsätzlich auf die jeweilige [X.]eschäftigung beschränkte [X.] in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.] auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die [X.] den Erwerb [X.] Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Als [X.], deren Rechtswirkungen aufgrund dieser Vorschrift auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werden könnten, kommt hier nur die noch von der [X.] mit [X.]escheid vom [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] für die [X.]eschäftigung des [X.]lägers in einer Anwaltskanzlei erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht in [X.]etracht. Die von der [X.]eklagten ab 2009 ausgesprochenen [X.]en für jeweils befristete [X.]eschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ([X.] bzw Stadt L) beruhten nicht auf den Regelungen in § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 oder 2 [X.], sondern stützten sich auf § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]. Sie können deshalb nicht ihrerseits Grundlage für eine Erstreckung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der [X.] von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere [X.]eschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm.

(2) Die vom [X.]läger am 20.4.2015 bei der [X.]eigeladenen zu 1 aufgenommene [X.]eschäftigung als Sachbearbeiter Grundsicherung war nach § 2 des [X.] vom 1./9.4.2015 von vornherein auf der Grundlage von § 14 Abs 2 Tz[X.]fG (dh ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes) auf die Dauer von 12 Monaten befristet. Zudem hat das L[X.] für den Senat bindend festgestellt (vgl § 163 [X.]G), dass der [X.]läger aufgrund der in dieser Zeit zum Versorgungswerk ([X.]eigeladener zu 2) gezahlten einkommensbezogenen Pflichtbeiträge dort auch einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erwarb.

(3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte [X.]eschäftigung erteilten [X.] von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige [X.]eschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des [X.][X.] außerdem voraus, "dass die ursprünglichen [X.]svoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen [X.]ammer) weiterhin vorliegen" (vgl Leitsatz zu [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.]; zur Maßgeblichkeit nicht des Leitsatzes, sondern der Entscheidungsgründe vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.6.2020 - [X.] 5 R 302/19 [X.] - [X.]-1500 § 151 [X.] 6 Rd[X.]). In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das [X.][X.] hierzu näher ausgeführt, die Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] verlange "ua das ununterbrochene Vorliegen der [X.]svoraussetzungen nach § 6 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.] (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen [X.]ammer)" ([X.][X.] aaO Rd[X.] 25). Eine Erstreckung der [X.] auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit komme nur in [X.]etracht, "wenn der zur ursprünglichen [X.] führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen [X.]ammer) auch weiterhin vorliegt"; nur "ein überhaupt noch bestehender [X.]sstatus" könne auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden ([X.][X.] aaO Rd[X.] 26). Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keine Aussage dahin, dass das Ziel der Vermeidung eines Wechsels des [X.] eine Erstreckung der [X.] auch dann legitimieren solle, "wenn die grundlegenden [X.]svoraussetzungen - insbesondere die Pflichtmitgliedschaften in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und in der berufsständischen [X.]ammer - nicht bzw nicht mehr vorliegen" ([X.][X.] aaO Rd[X.] 28). Diese Rechtsprechung betraf den Fall eines Steuerberaters, der nach Verzicht auf die Steuerberaterzulassung seine bisherige Tätigkeit neben dem juristischen Referendariat auf 400-Euro-[X.]asis fortführte. Sie erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 ([X.]), nach der es für die selbstständige anwaltliche Tätigkeit und die in abhängiger [X.]eschäftigung ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nur eine einheitliche Zulassung als Rechtsanwalt gab (zur Erstreckung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs 3 [X.] vgl [X.] Urteil vom 30.3.2020 - [X.] ([X.]) 49/19 - NJW 2020, 2190).

Das [X.]erufungsgericht ist anknüpfend an die mehrfache [X.]ervorhebung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der [X.]ammer sowie an die Formulierung des Leitsatzes zu dem genannten Urteil des 12. Senats davon ausgegangen, dass für eine Erstreckung das bloße Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaften in der [X.]ammer und im Versorgungswerk ausreichend sei. Es hat keine Tatsachen dafür festgestellt, dass die Zulassung des [X.]lägers zur Rechtsanwaltschaft in [X.] mit Aufnahme seiner [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 und [X.]egründung eines Wohnsitzes in [X.] widerrufen worden wäre (vgl § 14 Abs 3 [X.] 4 [X.]; zur [X.] einer erteilten und nicht widerrufenen oder anderweitig erledigten Zulassung vgl [X.][X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] 5 RE 13/14 R - [X.][X.]E 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.] 12, Rd[X.] 26). Dementsprechend hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Pflichtmitgliedschaften des [X.]lägers in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum fortbestanden haben. Den Umständen, dass der ursprünglich zur [X.] führende Sachverhalt, nämlich die [X.]eschäftigung als angestellter Rechtsanwalt in einer [X.]anzlei, bereits zum 31.12.2008 geendet hatte, die Pflichtmitgliedschaften des [X.]lägers in [X.]ammer und Versorgungswerk von da an ausschließlich auf seinem Status als selbstständiger Rechtsanwalt beruhten und für eine solche Tätigkeit eine [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] ohnehin nicht in [X.]etracht kam, hat das L[X.] keine [X.]edeutung beigemessen.

Fordert man für eine Erstreckung den Fortbestand des [X.]eschäftigungsverhältnisses, für das die [X.] ursprünglich erteilt wurde, käme eine Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] hier nicht in [X.]etracht. Das Erfordernis des [X.] des zur [X.] führenden Sachverhalts kann aber auch nicht uneingeschränkt für den Fall gelten, dass die frühere Tätigkeit, für die die [X.] erteilt wurde, von einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen (so hat der 12. Senat auch die [X.]onstellation in dem mit Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] entschiedenen Fall bewertet, vgl aaO Rd[X.] 27) bzw vorübergehend abgelöst wird, wie etwa bei einer zeitweiligen Verwendung eines Arbeitnehmers im Ausland in einer anderen Funktion. Auch wenn in diesen Fällen die der [X.] zugrundeliegende [X.]eschäftigung beendet ist, dürfte das nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] (dazu sogleich näher unter Rd[X.] 29) einer Erstreckung nicht stets entgegenstehen. Zudem spricht unter den [X.]edingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen [X.]eschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von [X.]beschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen [X.] zu fordern. Auch bei einer in diesem Sinne flexibleren [X.]andhabung, wie sie der Verwaltungspraxis der [X.]eklagten entspricht, kann der [X.]läger aber nicht beanspruchen, nach [X.]eendigung seiner [X.]eschäftigung als angestellter Rechtsanwalt Ende 2008 für die im April 2015 aufgenommene befristete [X.]eschäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1 im Wege der Erstreckung von der Rentenversicherungspflicht freigestellt zu werden.

(4) Die [X.]eklagte geht zutreffend davon aus, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss zwischen der [X.]eschäftigung, auf die eine [X.] erstreckt werden soll, und derjenigen [X.]eschäftigung, für die diese [X.] ursprünglich erteilt worden ist. Daran fehlt es hier.

(a) Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der [X.]eschäftigungen kann allerdings allein aus dem Wortlaut "sie erstreckt sich" nicht zwingend hergeleitet werden. "Sich erstrecken" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl eine räumliche Ausdehnung als auch eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw mit einbezogen sein soll (vgl [X.] Online-Ausgabe zum Stichwort "erstrecken"; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl z[X.] § 10 Abs 3 Satz 1 [X.]G, § 87 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] IV, § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] 2, 2a [X.][X.] V, § 3 Satz 6, § 8 Abs 2 Satz 2, § 127a Abs 1 Satz 1, § 184 Abs 2 Satz 2 [X.], § 46b Abs 3 [X.]). Nur wenn die Wortbedeutung im spezifischen Sinne der Verlängerung eines Zeitraums in den [X.]lick genommen wird, setzt das Erstrecken voraus, dass das den Zeitraum prägende Geschehen zum Zeitpunkt der Verlängerung noch andauert (in diesem Sinne wohl [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 26). Indes weist der [X.]läger zutreffend darauf hin, dass "sich erstrecken" ebenso zur [X.]eschreibung des Umstands gebraucht werden kann, dass etwas in eine bestimmte [X.]onstellation (bzw im juristischen Sinne: in eine an anderer Stelle normierte Rechtsfolge) mit einbezogen sein soll. [X.]ieraus lassen sich keine zusätzlichen Anforderungen ableiten. Welche dieser unterschiedlichen [X.]edeutungen von "sich erstrecken" den Regelungsgehalt des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] zutreffend erfasst, muss mit [X.]ilfe weiterer Auslegungskriterien ermittelt werden.

(b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt ebenfalls keine eindeutigen [X.]inweise. § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 ([X.] 1992 - vom [X.], [X.]G[X.]l I 2261) neu geschaffen; im [X.] existierte keine Vorläufer-[X.]estimmung. Nach der [X.]egründung im Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992 sollte die Regelung in Satz 2 aaO "insbesondere für die [X.]" gelten ([X.]T-Drucks 11/4124 S 152 - zu § 6 Abs 5). Der sowohl vom [X.] ([X.]) als auch von der [X.] unterbreitete Vorschlag, zur Vermeidung möglicher Probleme die [X.] von der Versicherungspflicht ausdrücklich auf den [X.]ammerberuf und die Versicherung als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender zu beschränken (vgl Ausschuss für Arbeit und [X.], [X.] 11/1106 Teil [X.], zu § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]-E bzw [X.] 11/1108 Teil [X.], zu § 6 Abs 5 [X.]), ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt worden. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind in den Materialien nicht dokumentiert. Damit bleibt offen, welche Fallgestaltungen jenseits von Unterbrechungen aufgrund des Wehrdienstes ("insbesondere") der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] hat erfassen wollen.

(c) Gesetzessystematische Erwägungen sprechen jedoch dafür, einen engen Zusammenhang zwischen der [X.]eschäftigung, für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.] eine [X.] erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu verlangen, auf die diese [X.] erstreckt werden soll. § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] enthält eine die Zuordnungsregeln in § 6 Abs 1 [X.] ergänzende [X.]estimmung zur [X.]oordinierung der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme der berufsständischen Altersversorgung und der [X.] (vgl [X.]lattenhoff, [X.] 1996, 404, 405) an einer Schnittstelle beider Systeme in zeitlicher [X.]insicht. Diese konstituiert aber keinen sachlich eigenständig tragenden Zuordnungsgrund bzw [X.]statbestand (vgl [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 27; [X.] in [X.]/ Dünn, G[X.]-[X.], § 6 Rd[X.] 241, Stand Einzelkommentierung August 2018). Die Regelung zur Erstreckung in § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] schließt unmittelbar an die [X.]larstellung in Satz 1 aaO an, dass [X.]en nach § 6 [X.] auf die jeweilige [X.]eschäftigung beschränkt und damit tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen sind. Wenn aber eine [X.] nach § 6 [X.] nicht an die Person gebunden ist, sondern an eine konkret ausgeübte [X.]eschäftigung anknüpft, kann eine Erstreckung bei Wegfall der [X.]eschäftigung, für die die [X.] erteilt wurde, nur bei einer [X.]onnexität mit der ursprünglichen [X.]eschäftigung angenommen werden. § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] sieht als Ausnahme von der Grundregel in Satz 1 aaO die Erstreckung einer [X.] auch nicht generell, sondern exklusiv nur für die Fälle des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.] vor. [X.]ei [X.]en nach [X.] 4 aaO (Gewerbetreibende in [X.]andwerksbetrieben) kommt eine Erstreckung von vornherein nicht in [X.]etracht (vgl [X.] in [X.]/Dünn, G[X.]-[X.], aaO Rd[X.] 239). Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von [X.] vgl [X.][X.] Urteil vom 12.9.2019 - [X.] 11 [X.] 19/18 R - [X.]-4300 § 330 [X.] Rd[X.] 19; [X.][X.] Urteil vom 26.2.2020 - [X.] 5 RE 2/19 R - [X.]-2600 § 231 [X.] 7 Rd[X.] 37; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 [X.]R 34/19 R - juris Rd[X.] 21, zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Das gilt umso mehr, als § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und [X.]eitragspflicht normiert.

(d) Für das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 oder 2 [X.] von der Rentenversicherungspflicht befreiten [X.]eschäftigung und der anderen [X.]eschäftigung, auf die diese [X.] erstreckt werden soll, streitet aber auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung zur Erstreckung sichergestellt werden, dass "eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des [X.] führt" (Gesetzentwurf [X.]T-Drucks 11/4124 S 152). Die Verwendung des Singulars sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der [X.]egründung zeigt, dass es um die Ausgestaltung einer Schnittstelle und in diesem Rahmen um die begrenzte Möglichkeit der Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit geht. Die Vorschrift dient entgegen der früheren Verwaltungspraxis der [X.]eklagten nicht dazu, immer wieder neue befristete [X.]eschäftigungen von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der [X.] freizustellen. Sie soll vielmehr insbesondere nach [X.]eendigung einer von § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 oder 2 [X.] erfassten [X.]eschäftigung für den Fall einer folgenden, zeitlich begrenzten und an sich in der [X.] versicherungspflichtigen [X.]beschäftigung wegen der Ungewissheit über die weitere Entwicklung keinen sofortigen Wechsel des [X.] erzwingen. Mit [X.]ilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen [X.] für die Dauer einer befristeten [X.]beschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur [X.] berechtigenden [X.]eschäftigung möglich bleiben. Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt.

(e) In welcher Ausprägung der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der [X.]eschäftigung, für die eine [X.] erteilt wurde, und der im Wege der Erstreckung zu befreienden befristeten [X.]eschäftigung bestehen muss, ist in § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Verwaltungspraxis der [X.]eklagten ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach [X.]eendigung der [X.]eschäftigung aufgenommen wird. [X.]inreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Regelungsgefüge des § 6 [X.]. Nach § 6 Abs 4 Satz 1 [X.] wirkt eine [X.] gemäß § 6 Abs 1 ff [X.] auf den Zeitpunkt des Vorliegens aller [X.]svoraussetzungen zurück, sofern der Antrag auf [X.] innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; anderenfalls kann die [X.] erst ab Antragstellung erteilt werden (entsprechend für den Fall der Antragspflichtversicherung § 4 Abs 4 Satz 1 [X.] 1 und 2 [X.]; zu einer vergleichbaren Vorschrift im Leistungsrecht vgl § 99 Abs 1 [X.]). Diese [X.]estimmung zur maximalen Zeitspanne für die Rückwirkung einer originären [X.] kann auch für die [X.]onkretisierung der erforderlichen zeitlichen [X.]onnexität zweier [X.]eschäftigungen herangezogen werden. Daher ist die Annahme der [X.]eklagten nicht zu beanstanden, dass die Erstreckung einer [X.] nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] nicht mehr möglich ist, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Entfallen der ursprünglichen [X.] aufgenommen wird.

(f) Entgegen der Ansicht des [X.], auf die das L[X.] vollumfänglich [X.]ezug genommen hat, ergibt sich ein Anspruch des [X.]lägers auf Erstreckung der ihm im [X.] für seine anwaltliche [X.]eschäftigung erteilten [X.] auf die im [X.] bei der [X.]eigeladenen zu 1 aufgenommene Tätigkeit nicht schon daraus, dass ihm aufgrund der befristeten Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 [X.] die Ausübung des [X.]erufs als Rechtsanwalt untersagt war, sofern die Rechtsanwaltskammer keine Ausnahme zuließ (vgl § 47 Abs 1 Satz 2 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung). Die Vorschrift des § 47 Abs 1 [X.] betrifft als berufsrechtliche Regelung allein die anwaltliche Tätigkeit. Sie ordnet zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei lediglich vorübergehender [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst anstelle des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl § 14 Abs 2 [X.] [X.]) als milderes Mittel ein [X.]erufsausübungsverbot an und erhält damit die Zulassung sowie insbesondere auch die Mitgliedschaft in der [X.]ammer und im Versorgungswerk (vgl Nöker in [X.], [X.], 10. Aufl 2020, § 47 Rd[X.] 2 ff; [X.]uff in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl 2020, § 47 Rd[X.] 4, 19 f). Ob die Voraussetzungen für eine Erstreckung der [X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] für die vorübergehende [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst vorliegen, ergibt sich aus § 47 [X.] jedoch nicht. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Rechtsprechung des 12. Senats, der die Fallgestaltung des § 47 [X.] lediglich als ein mögliches [X.]eispiel für eine Erstreckung bei fortbestehendem Vorliegen des zur [X.] führenden Tatbestands angeführt hat (vgl [X.][X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 26, 29).

d) Der [X.]läger kann nicht beanspruchen, dass er nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben aufgrund eines schützenswerten, von der [X.]eklagten hervorgerufenen [X.] auch noch für die ab April 2015 bei der [X.]eigeladenen zu 1 ausgeübte [X.]eschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit wird.

Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine [X.]eschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des [X.]etroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen [X.] den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene [X.]eschäftigung trete wegen der schon erteilten [X.] keine Versicherungspflicht ein (vgl zuletzt [X.][X.] Urteil vom 23.9.2020 - [X.] 5 RE 6/19 R - juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Diese Grundsätze gelten in den Fällen der Erstreckung einer [X.] nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.] entsprechend.

[X.]ier hat das L[X.] schon nicht festgestellt, dass der [X.]läger eine entsprechende Frage an die [X.]eklagte gerichtet oder dass diese eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Ein schützenswertes Vertrauen ist auch nicht dadurch entstanden, dass die [X.]eklagte ab 2009 wiederholt Erstreckungen der ursprünglich im [X.] erteilten [X.] auf jeweils befristete Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bewilligt hat. Die betreffenden [X.]escheide bezogen sich jeweils ausdrücklich nur auf die konkrete befristete Tätigkeit und enthielten keine Aussagen zu künftigen Tätigkeiten. Dem [X.]läger war, wie sich aus den vom L[X.] in [X.]ezug genommenen Verwaltungsakten ergibt, auch bereits bei Erlass des Erstreckungsbescheids vom [X.] bekannt, dass die [X.]eklagte aufgrund der Entscheidungen des [X.][X.] vom 31.10.2012 ihre bisherige Verwaltungspraxis einer Überprüfung unterziehen musste. Die erneute Gewährung einer Erstreckung für die Verlängerung der [X.]efristung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits beendeten [X.]eschäftigungsverhältnisses konnte unter diesen Umständen kein berechtigtes Vertrauen auf eine Fortsetzung dieser Praxis auch in der Zukunft begründen. Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl Art 20 Abs 3 GG zur [X.]indung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s auch § 48 Abs 3 [X.][X.] X).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 [X.]G. Eine Erstattung der [X.]osten der [X.]eigeladenen ist nicht veranlasst, da diese sich nicht aktiv am Revisionsverfahren beteiligt ([X.]eigeladener zu 2) bzw keinen Antrag gestellt haben ([X.]eigeladene zu 1).

Meta

B 5 RE 2/20 R

11.03.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Darmstadt, 7. März 2019, Az: S 32 R 13/16, Urteil

§ 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 4 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, § 14 Abs 3 Nr 4 BRAO, § 47 Abs 1 S 1 BRAO, § 47 Abs 1 S 2 BRAO, § 14 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2021, Az. B 5 RE 2/20 R (REWIS RS 2021, 7976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7976

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