Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17

2. Senat | REWIS RS 2023, 3326

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Regelungen über die Vergütung der Arbeit von Strafgefangenen in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig - Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art1 Abs 1 GG) wegen unzureichender gesetzlicher Resozialisierungskonzepte - Fortgeltung und Frist für Neuregelung bis 30.06.2025 - Maßgaben zur Erstellung eines in seiner Gesamtheit schlüssigen Resozialisierungskonzepts sowie zu Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers


Leitsatz

1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.

2. Das Gesamtkonzept muss zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein. Der Gesetzgeber muss die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen.

3. Der Gesetzgeber ist nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt; vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs müssen auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen beruhen, und die Wirksamkeit der Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen muss regelmäßig wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden.

4. Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept festgeschrieben und entschieden, welchen Zwecken die Gefangenenarbeit und deren Vergütung dienen sollen, müssen Ausgestaltung und Höhe der Vergütung so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke auch tatsächlich erreicht werden können. Die Angemessenheit der Vergütungshöhe ist an den mit dem Resozialisierungskonzept verfolgten Zwecken zu messen.

5. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung, Abwägung und Gewichtung der verschiedenen Gesichtspunkte steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die verfassungsrechtliche Überprüfung des Konzepts im Rahmen einer Vertretbarkeitskontrolle vor.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Artikel 46 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 6 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10. Dezember 2007 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 866) in der Fassung des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 718) sowie § 32 Absatz 1 und Absatz 4, § 34 Absatz 1 des [X.] in [X.] vom 13. Januar 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] Seite 76) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der [X.] [X.] vom 13. April 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] Seite 543) sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Bis zur Neuregelung, die die jeweiligen Gesetzgeber bis spätestens zum 30. Juni 2025 zu treffen haben, sind die Vorschriften weiter anwendbar.

4. a) Die Beschlüsse der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des [X.] bei dem [X.] vom 25. November 2015 - [X.] - und des [X.] vom 28. Dezember 2015 - 2 [X.] 782/15 - verletzen den Beschwerdeführer zu [X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf der Anwendung der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften beruhen

b) Die Beschlüsse des [X.] vom 24. Januar 2017 - IV-2 [X.] - und des [X.] vom 20. Juni 2017 - III - 1 Vollz ([X.]) 104/17 - verletzen den Beschwerdeführer zu I[X.] in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf der Anwendung der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften beruhen.

5. Dem Beschwerdeführer zu [X.] sind seine notwendigen Auslagen durch den [X.], dem Beschwerdeführer zu I[X.] durch das Land [X.] zu erstatten.

Entscheidungsgründe

1

Die [X.] betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der [X.]ergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten. In Frage steht die [X.]erfassungsmäßigkeit der [X.]ergütungsregelungen im [X.] (2 BvR 166/16) nach Art. 46 des Gesetzes über den [X.]ollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10. Dezember 2007 ([X.]) und im [X.] [X.] (2 BvR 1683/17) nach den §§ 32 und 34 des [X.] in [X.] vom 13. Januar 2015 (Strafvollzugsgesetz [X.] - [X.] [X.]).

2

1. [X.]or dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 1998 zu der [X.]ergütung von Gefangenenarbeit ([X.] 98, 169 ff.) legten § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 200 Abs. 1 des Gesetzes über den [X.]ollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - [X.]) vom 16. März 1976 ([X.], berichtigte Fassung [X.], und [X.] 1977 [X.]36) eine Bemessung des Arbeitsentgelts von 5 % der Bezugsgröße nach § 18 des [X.] ([X.]) fest. Zusätzlich sah § 42 [X.] eine Freistellung von achtzehn Werktagen für die Ausübung von einem Jahr zugewiesener Tätigkeit vor.

3

§ 200 Abs. 1 [X.] a.F. nahm, indem er auf § 18 [X.] verwies, auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller [X.]ersicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende des vorvergangenen Kalenderjahres Bezug. Die [X.] der Gefangenenarbeit in Höhe von 5 % dieser Bezugsgröße sollte nach den Reformvorstellungen des Gesetzgebers im [X.]raum von 1977 bis 1986 stufenweise auf 40 % angehoben werden. Schon der damalige Regierungsentwurf sah in der Gewährung des Arbeitsentgelts ein wesentliches Mittel der Resozialisierung. Das Arbeitsentgelt führe dem Gefangenen die Früchte seiner Arbeit vor Augen und diene zugleich seiner Eingliederung, indem es ihm ermögliche, zum Lebensunterhalt seiner Angehörigen beizutragen, einen Tatschaden wiedergutzumachen und Ersparnisse für den Übergang in das Leben nach der Entlassung zurückzulegen (BTDrucks 7/918, [X.]; vgl. [X.] 98, 169 <174 f.>).

4

Die Anhebung auf 40 % der Bezugsgröße wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt. Die Bemessungsgrundlage des Arbeitsentgelts betrug weiterhin 5 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.]. Diese lag für das [X.] bei 51.240 [X.]. Die [X.] für Gefangenenarbeit betrug im Jahre 1997 monatlich 213,50 [X.], da entgegen der gesetzlichen Festlegung in § 200 Abs. 2 [X.] a.F. über eine Erhöhung der [X.]ergütung nicht befunden worden war. Allerdings wurde von der in § 43 Abs. 2 [X.] a.F. vorgesehenen Möglichkeit einer Differenzierung des Arbeitsentgelts Gebrauch gemacht. Die Strafvollzugsvergütungsverordnung ([X.]; [X.] 1997 S. 57) sah eine je nach [X.] und individueller Arbeitsleistung gestufte Entlohnung (fünf [X.]ergütungsstufen zwischen 75 % und 125 % der [X.], deren mittlere 100 % der [X.] entspricht) vor; ferner regelte sie [X.], etwa wegen erschwerter Arbeitsumstände oder aufgrund besonderer individueller Leistungen.

5

2. Nachdem das [X.] mit Urteil vom 1. Juli 1998 die [X.]ergütungshöhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 [X.] a.F. für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar erklärt hatte ([X.] 98, 169 ff.), trat durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 27. Dezember 2000 ([X.] S. 2043) zum 1. Januar 2001 die Neuregelung der §§ 43 und 200 [X.] in [X.]. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Pflichtarbeit der Strafgefangenen durch ein Arbeitsentgelt in Höhe von 9 % der Bezugsgröße und durch eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit im Umfang von einem Tag für zwei Monate zusammenhängend ausgeübter Tätigkeit entlohnt wurde.

6

In einer hiergegen gerichteten [X.]erfassungsbeschwerde trug der dortige Beschwerdeführer vor, Gefangenenarbeit werde noch immer nicht angemessen entlohnt. 5 % der Bezugsgröße seien 1977 als Basiswert für die Anfangszeit des [X.] eingeführt worden und hätten bis 1986 in Stufen auf 40 % angehoben werden sollen. Die Erhöhung auf 9 % in der Neufassung des § 200 [X.] bleibe dahinter deutlich zurück und sei unangemessen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 27 ff.).

7

Die [X.] des [X.] nahm die [X.]erfassungsbeschwerde mit begründetem Beschluss vom 24. März 2002 nicht zur Entscheidung an. Die mittelbar angegriffenen §§ 43 und 200 [X.] seien unter Zugrundelegung der vom Senat aufgestellten Maßstäbe "noch verfassungsgemäß" (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 30, 46).

8

3. Im Zuge der [X.] wurde mit Gesetz vom 28. August 2006 ([X.] S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übertragen. Alle Länder haben seither eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, wobei die meisten von ihnen an der Pflichtarbeit und den [X.]ergütungsregelungen des [X.] weitgehend festgehalten haben. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Bemessungsgrundlage.

9

a) Das [X.] vom 10. Dezember 2007 (G[X.]Bl S. 866, am 1. Januar 2008 in [X.] getreten) enthält in Art. 46 Bay[X.] eine [X.]ergütungsregelung, die der bundesrechtlichen [X.]ergütungsregelung entspricht. Diese mit der [X.]erfassungsbeschwerde 2 BvR 166/16 mittelbar angegriffene Norm trat in ihrer aktuellen Fassung vom 22. Mai 2013 ([X.]) zum 1. Juni 2013 in [X.] und lautet:

(1) Die Arbeit der Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den [X.] angerechnet werden kann.

(2) Üben Gefangene eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des [X.] ([X.]) zugrunde zu legen ([X.]). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der [X.]; das Arbeitsentgelt wird nach einem Stundensatz bemessen.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 v.H. der [X.] dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Üben Gefangene eine zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung nach Art. 39 oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des Art. 45 bleibt unberührt. Durch [X.]en, in denen die Gefangenen ohne [X.]erschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) [X.] können beantragen, dass die Freistellung nach Abs. 6 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, 3 und 5, Art. 15 und 16 gelten entsprechend.

(8) Art. 45 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen die Freistellung nach Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 in Anspruch oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Abs. 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Abs. 6 Satz 1 von der Anstalt auf den [X.] angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Abs. 9 ist ausgeschlossen,

1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird und ein [X.] noch nicht bestimmt ist,

2. bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden [X.]raums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des oder der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn oder sie zu erwarten sind, die [X.]ollstreckung bis zu einem bestimmten [X.]punkt erfordern,

4. wenn nach § 456a Abs. 1 StPO von der [X.]ollstreckung abgesehen wird,

5. wenn der oder die Gefangene im Gnadenweg aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Abs. 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei Entlassung für ihre Tätigkeit nach Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 v.H. des ihnen nach den Abs. 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihnen nach Art. 47 gewährten [X.]. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Abs. 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach [X.]erbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum [X.] (Art. 52) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem [X.]punkt entlassen werden; § 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend.

b) Der mit der [X.]erfassungsbeschwerde 2 BvR 1683/17 mittelbar angegriffene § 32 [X.] [X.] in der Fassung vom 13. Januar 2015, gültig vom 27. Januar 2015 bis zum 31. August 2017 ([X.]), der den angegriffenen Beschlüssen zugrunde liegt, lautete:

(1) Gefangene, die eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Absatz 3 ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des [X.] - Gemeinsame [X.]orschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 ([X.], 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird ([X.]). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der [X.].

(2) Gefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, wird [X.] gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Für die Bemessung der [X.] gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Arbeitsentgelt und [X.] können je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft werden. 75 Prozent der [X.] dürfen nur unterschritten werden, wenn die Leistungen Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügen. Das [X.] wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die [X.]ergütungsstufen zu erlassen.

(4) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht.

(5) Soweit Beiträge zur [X.] zu entrichten sind, soll von der [X.]ergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese [X.]ergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(6) Die Höhe der [X.]ergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

Zudem wurde ergänzend eine Anerkennung der Arbeit in § 34 [X.] [X.] geregelt, der in der Fassung vom 13. Januar 2015 lautete:

(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der [X.]ergütung nach § 32 und der Freistellung nach § 33 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder einer Hilfstätigkeit unter Fortzahlung der [X.]ergütung zwei Tage

1. Freistellung von der Arbeitspflicht oder

2. [X.], soweit dessen [X.]oraussetzungen vorliegen.

Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann [X.] nicht gewährt werden, wird der [X.] vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch [X.]en, in denen Gefangene ohne ihr [X.]erschulden an der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten bleiben unberücksichtigt. [X.] nach Satz 1 Nummer 2 wird nicht auf die Höchstdauer des [X.]s nach § 54 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Eine [X.]orverlegung des [X.]es ist ausgeschlossen,

1. soweit ein [X.] auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist,

2. soweit bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden [X.]raums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die [X.]ollstreckung bis zu einem bestimmten [X.]punkt erfordern,

4. wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der [X.]ollstreckung abgesehen wird oder

5. wenn Gefangene im [X.] aus der Haft entlassen werden.

(3) Soweit eine [X.]orverlegung des [X.]es nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 1 eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Prozent der ihnen nach § 32 gewährten [X.]ergütung. § 33 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. [X.]or der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine [X.]orverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach [X.]erbüßung von zehn Jahren zum [X.] (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem [X.]punkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Für Gefangene, die an Bildungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 teilnehmen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§ 32 und 34 [X.] [X.] sind als Artikel 1 des [X.] und zur Änderung des [X.] in [X.] vom 13. Januar 2015 ([X.]) in der Fassung vom 13. April 2022 am 28. April 2022 in [X.] getreten. § 32 [X.] [X.] lautet nunmehr (Hervorhebung der Änderungen nur hier):

(1) Gefangene, die eine zugewiesene Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 29 Absatz 3 ausüben, erhalten Arbeitsentgelt oder [X.] ([X.]ergütung), welche auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des [X.] - Gemeinsame [X.]orschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 ([X.], 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen werden (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

(2) [X.] wird nur gewährt, soweit den an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Gefangenen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden.

(3) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht.

(4) Die [X.]ergütung kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur unterschritten werden, wenn die Leistungen Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügen. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der [X.]orschriften über die [X.]ergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die [X.], die anrechenbaren Arbeitszeiten, die [X.]einheiten in Stunden oder Minuten, die [X.] als [X.]- oder Leistungsentgelt, die [X.]ergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen.

(5) Soweit Beiträge zur [X.] zu entrichten sind, soll von der [X.]ergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem [X.]punkt des Eintritts in die [X.] einbehalten. Üben sie eine sonstige Tätigkeit aus, wird kein Betrag einbehalten.

(6) Die Höhe der [X.]ergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

§ 34 [X.] [X.] lautet nunmehr (Hervorhebung der Änderungen nur hier):

(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der [X.]ergütung nach § 32 und der Freistellung nach § 33 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder einer Hilfstätigkeit unter Fortzahlung der [X.]ergütung zwei Tage

1. Freistellung oder

2. [X.], soweit dessen [X.]oraussetzungen vorliegen.

Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann [X.] nicht gewährt werden, wird der [X.] vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch [X.]en, in denen Gefangene ohne ihr [X.]erschulden an der Erfüllung ihrer [X.]erpflichtung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben, gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten bleiben unberücksichtigt. [X.] nach Satz 1 Nummer 2 wird nicht auf die Höchstdauer des [X.]s nach § 54 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Eine [X.]orverlegung des [X.]es ist ausgeschlossen,

1. soweit ein [X.] auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist,

2. soweit bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden [X.]raums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der [X.]ollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die [X.]ollstreckung bis zu einem bestimmten [X.]punkt erfordern,

4. wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der [X.]ollstreckung abgesehen wird,

5. wenn Gefangene im [X.] aus der Haft entlassen werden oder

6. wenn nach Übertragung der [X.]ollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die Überstellung ins Ausland erfolgt ist.

(3) Soweit eine [X.]orverlegung des [X.]es nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 Prozent der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der [X.] nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. [X.]or der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine [X.]orverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach [X.]erbüßung von zehn Jahren zum [X.] (§ 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem [X.]punkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 steht die Überstellung der Entlassung gleich.

(4) Auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für Gefangene, die an Bildungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 teilnehmen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

4. In den meisten [X.] [X.] besteht für Gefangene eine Arbeitspflicht, wobei es in der Praxis oft nicht gelingt, ausreichend Arbeitsplätze zur [X.]erfügung zu stellen (vgl. Dünkel, in: [X.], Internationales Handbuch der Kriminologie, [X.], 2009, [X.]). In einigen [X.], wie etwa in [X.], [X.], [X.] und den [X.], wurde die Arbeitspflicht abgeschafft (vgl. [X.], [X.] 2013, S. 883 <890 m.w.[X.]>; Wissenschaftlicher Dienst des [X.], [X.]tand "Arbeitspflicht für Strafgefangene - geltende Rechtslage in [X.], [X.] und [X.]", 2016, [X.] f.).

a) Häufig wird den arbeitenden Gefangenen ein feststehender, eher niedriger Nettobetrag gezahlt. Im Schrifttum wurde indes auf eine Entwicklung hin zu einem Bruttolohnsystem in einigen [X.] hingewiesen, in dem typischerweise die volle oder zumindest eine an die tarifliche Entlohnung angenäherte [X.]ergütung - unter [X.]ornahme verschiedener Abzüge - vorgesehen ist (vgl. [X.], Arbeit und Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen, 2002, [X.] f., 218; [X.], Organisation und Ausgestaltung der Gefangenenarbeit in [X.], 2009, S. 29 f.). Die Regelungen in [X.], [X.] und [X.] werden für diese Entwicklung beispielhaft herangezogen.

aa) In [X.] sind alle arbeitsfähigen Gefangenen gemäß § 44 Abs. 1 des [X.]gesetzes über den [X.]ollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vom 26. März 1969 (Strafvollstreckungsgesetz - St[X.]G), zuletzt geändert durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 vom 30. Dezember 2022, [X.] Nr. 223/2022, zur Arbeit verpflichtet. Gefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, erhalten gemäß § 51 Abs. 2 St[X.]G eine Arbeitsvergütung. Die 1993 eingeführte [X.] Regelung zur Höhe der [X.]ergütung orientierte sich ursprünglich am tariflichen Mindestlohn für [X.] (60 bis 90 %). [X.]orgesehen war der Abzug eines [X.]s in Höhe von 75 %. Gemäß § 52 Abs. 2 St[X.]G ist seit dem [X.] ([X.] Nr. 130/2001) jährlich eine Anpassung der [X.]ergütungssätze entsprechend der Erhöhung des von der [X.]anstalt Statistik [X.] errechneten [X.] vorzunehmen. Eine höhere [X.]ergütung kann für besondere Leistungen nach § 53 St[X.]G gewährt werden.

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 St[X.]G wird den Gefangenen ein Kostenbeitrag in Höhe von 75 % ihrer Arbeitsvergütung für ihren Unterhalt abgezogen. Die restlichen 25 % der [X.]ergütung werden nach Maßgabe des § 54 St[X.]G nach Abzug des Anteils an der Arbeitslosenversicherung zur Hälfte als Hausgeld ausgezahlt; der Rest wird einbehalten, um ihn als Rücklage für den Gefangenen anzusparen. Kranken- und rentenversichert sind die Gefangenen nicht.

[X.]) Gemäß Art. 717-3 Abs. 2 Code de procédure pénale ([X.]), zuletzt geändert durch die [X.] Nr. 2022-478 vom 30. März 2022, soll in [X.] Strafgefangenen auf Antrag eine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben werden. Eine Arbeitspflicht ist nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des [X.], [X.]tand "Arbeitspflicht für Strafgefangene - geltende Rechtslage in [X.], [X.] und [X.]", 2016, [X.] m.w.[X.]).

Für arbeitende Gefangene ist gemäß Art. [X.]-64 des Code pénitentiaire ([X.]), zuletzt geändert durch das [X.] Nr. 2022-655 vom 25. April 2022, ein Mindestvergütungssatz vorgesehen, der sich am nationalen Mindestlohn [X.] ("salaire minimum interprofessionnel de croissance") orientiert. Für Arbeiten im Bereich der Produktion ist eine Mindestvergütung von 45 %, für Dienstleistungen der [X.] in Höhe von 33 %, für Dienstleistungen der [X.]I in Höhe von 25 % und für Dienstleistungen der [X.]II in Höhe von 20 % des [X.] vorgesehen. [X.]beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig und unterliegt der Besteuerung. [X.] sind auch in die Rentenversicherung einbezogen. Ein Teil des nach allen Abzügen verbleibenden Lohns wird nach Maßgabe des Art. [X.]-12 [X.] für die Entschädigung von Tatverletzten und die Zahlung von [X.] einbehalten (zwischen 20 und 30 %), ein weiterer Teil (10 %) wird gemäß Art. [X.]-13 [X.] als Rücklage für den Gefangenen angespart.

cc) Gemäß Art. 20 des [X.] [X.] ([X.] sull'ordinamento penitenziario e sulla esecuzione delle misure privative e limitative della libertà, [X.] vom 26. Juli 1975, zuletzt geändert durch das [X.] vom 30. Dezember 2022; Art. 20 zuletzt geändert durch die [X.] Strafvollzugsreform mit Wirkung zum 10. November 2018), müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um den Gefangenen die Möglichkeit zur Arbeit zu geben; die Arbeit darf jedoch keinen belastenden Charakter haben und muss entlohnt werden. Die Organisation und die Methoden der Gefängnisarbeit müssen diejenigen der Arbeit in einer freien [X.] widerspiegeln, um den Gefangenen eine für normale Arbeitsbedingungen geeignete Berufsausbildung zu ermöglichen und die [X.] Wiedereingliederung zu erleichtern. Gefangene sind vollständig in die Sozialversicherung einschließlich der Rentenversicherung eingegliedert.

Gefangene, die im Dienste der [X.] arbeiten, haben gemäß Art. 22 Abs. 1 des [X.] [X.] (Art. 22 zuletzt geändert durch die [X.] Strafvollzugsreform mit Wirkung zum 10. November 2018) einen Anspruch auf [X.]ergütung in Höhe von zwei Dritteln der allgemeinen tarifvertraglichen [X.]ergütung für eine vergleichbare Tätigkeit. Nach Art. 20 Abs. 8 des [X.] [X.] wird die konkrete [X.]ergütung unter Berücksichtigung der Quantität und Qualität von den zentralen und territorialen Organen der [X.] in Absprache mit öffentlichen und privaten Stellen bestimmt (zur Geltung des vollen tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohns für Gefangene, die für private Unternehmen arbeiten, vgl. [X.], [X.], 2020, [X.]).

Gemäß Art. 24 des [X.] [X.] können von der [X.]ergütung Abzüge zur Begleichung von Schadensersatzforderungen und Gerichtskosten gemacht werden. Auch ein Beitrag für die Unterhaltskosten der Gefangenen kann abgezogen werden (Art. 24 in [X.]erbindung mit Art. 2 des [X.] [X.]; vgl. [X.], [X.], 2020, [X.]). Den Gefangenen sollen aber drei Fünftel der [X.]ergütung verbleiben, wobei Ausnahmen zum Beispiel für Unterhaltsverpflichtungen gemacht werden können.

b) Die [X.] ([X.]) führte bereits in der Entscheidung [X.] Detained Persons v. Germany (Entscheidung vom 6. April 1968, Nr. 3134/67) aus, dass Art. 4 der [X.] ([X.]) keine [X.]orgaben zur [X.]ergütung von Gefangenenarbeit zu entnehmen seien. Der [X.] ([X.]) bestätigte diese Auffassung in seinen Folgeentscheidungen (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 7. Juli 2011, [X.], § 122; [X.], Urteil vom 9. Oktober 2012, Nr. 11332/04, § 36 f.; [X.], Entscheidung vom 12. März 2013, Nr. 15303/10, § 32 f.). Er wies allerdings darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Überarbeitung der [X.] 1987 vom 11. Januar 2006 (zuletzt geändert durch die Empfehlung des Ministerkomitees des [X.] vom 1. Juli 2020, [X.]) stattgefunden habe, nach deren Nr. 26.10 nunmehr in allen Fällen die Gefangenenarbeit angemessen zu vergüten ist. Hierin erblickte der [X.] einen sich entwickelnden Trend (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 9. Oktober 2012, Nr. 11332/04, §§ 16 ff.; § 36).

Da eine Mehrheit der [X.]ertragsstaaten zwar irgendeine Form der [X.]n Absicherung für Gefangene vorsehe, jedoch nur eine kleine Anzahl von [X.] arbeitende Gefangene unmittelbar in das jeweilige allgemeine Altersversorgungs- beziehungsweise Rentensystem aufnehme, sah der Gerichtshof keine hinreichende Übereinstimmung in der [X.]praxis, um eine entsprechende Garantie aus Art. 4 [X.] ableiten zu können. Zwar zeige Nr. 26.17 der [X.] 2006, wonach arbeitende Gefangene so weit wie möglich in das nationale Sozialversicherungssystem einzubeziehen sind, einen Trend in diese Richtung auf. Dieser habe sich jedoch nicht zu einer [X.]erpflichtung der [X.] nach der [X.] verdichtet (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 7. Juli 2011, [X.], §§ 130 ff. unter Bezugnahme auf [X.], [X.] Detained Persons v. Germany, Entscheidung vom 6. April 1968, Nr. 3134/67 u.a.; [X.], [X.], Urteil vom 9. Februar 2016, [X.], § 67).

c) Der Sachverständigenausschuss für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen der [X.] ([X.]), deren Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 ([X.]I 1956, [X.]40; in der [X.] in [X.] seit dem 13. Juni 1957) bei der Beratung des Grundgesetzes als internationaler Standard dem Willen des [X.] zugrunde lag und Auslegungshilfe auch für das Grundgesetz ist (vgl. [X.] 98, 169 <206>), forderte [X.] mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c des [X.]-Übereinkommens Nr. 29 mehrfach dazu auf, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsbedingungen für Strafgefangene soweit wie möglich den Bedingungen in freien Arbeitsverhältnissen anzupassen. Dies umfasse unter anderem das [X.] und den Grad der [X.]n Absicherung (vgl. etwa [X.], Application of International Labour Standards, 2017, [X.] , [X.] f.; [X.], Application of International Labour Standards, 2019, [X.] , [X.]).

Den [X.] liegen folgende Sachverhalte zugrunde.

1. Das [X.]erfahren 2 BvR 166/16:

Der Beschwerdeführer zu [X.] verbüßt seit August 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der [X.]anstalt (…) in [X.]. In der [X.] vom 29. September 2015 bis zum 2. November 2015 war er in einer anstaltseigenen Druckerei zur Arbeit eingeteilt. Seit dem 3. November 2015 hatte er wegen einer Erkrankung den Status "ohne Arbeit ohne eigenes [X.]erschulden".

a) Am 30. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer zu [X.] bei der Druckerei, sein Arbeitsentgelt rückwirkend zum 29. September 2015 "extrem zu erhöhen". Der Betriebsleiter lehnte diesen Antrag im Auftrag des [X.] am 1. Oktober 2015 ab und verwies zur Begründung darauf, dass der Beschwerdeführer zu [X.] wie jeder andere Gefangene bei Beginn seiner Tätigkeit nach Lohnstufe II ohne Leistungszulage vergütet werde und eine Erhöhung von seiner Arbeitsleistung abhänge. Auf den Einwand des Beschwerdeführers zu [X.], dass er mit seinem Antrag eine allgemeine Erhöhung des Tagessatzes erwirken wolle, teilte ihm der Leiter der Arbeitsverwaltung am 7. Oktober 2015 mit, dass die Entlohnung der Gefangenen den gesetzlichen [X.]orgaben folge, in die seitens der [X.]anstalt nicht eingegriffen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer zu [X.] bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des [X.]gerichts Regensburg, die [X.]anstalt zu verpflichten, seine Entlohnung zu erhöhen. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - festgestellt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bezugsgröße der finanziellen Entlohnung und den Umfang der zu gewährenden Freistellung von der Arbeitspflicht aufgefordert bleibe, diese nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Die derzeitige [X.] verletze ihn in seinem Recht auf Resozialisierung, denn der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen [X.]erpflichtung zur steten Prüfung der finanziellen [X.]ergütung bislang nicht nachgekommen. Habe ein Gefangener am 1. Januar 2001 in der (höchsten) Lohnstufe [X.] 1,75 Euro pro Stunde erhalten, gewähre ihm die [X.]anstalt heute (im [X.]) mit 1,91 Euro gerade einmal 9 % mehr, während die Preise für den Einkauf der Gefangenen im gleichen [X.]raum um durchschnittlich 100 % gestiegen seien. Zwar sei gesetzlich vorgesehen, dass ein Gefangener durch regelmäßige Arbeit jährlich bis zu sechs zusätzliche [X.] erhalte. Allerdings werde diese Maximalzahl durch die [X.]anstalt - aufgrund nicht von den Gefangenen zu vertretender Umstände - nie gewährt, weil aus anstaltsorganisatorischen Gründen die [X.] immer wieder geschlossen blieben, was dazu führe, dass jedem Inhaftierten aufgrund fehlender Anrechnungszeiten höchstens fünf zusätzliche [X.] pro Jahr zustünden. Insoweit habe das [X.] festgestellt, dass die Erhöhung der [X.] auf 9 % in [X.]erbindung mit der nicht monetären Entlohnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen "gerade noch" entspreche. Deshalb sei es mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren, wenn faktisch maximal fünf [X.] erreichbar seien. Schließlich müsse seitens der Strafvollstreckungskammer auch inzident geprüft werden, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu [X.] nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sei, mit ein Grund dafür sein könne, das Arbeitsentgelt zu erhöhen, um so die ihm drohende Altersarmut zu reduzieren.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2015 beantragte die [X.]anstalt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Es fehle bereits an einer Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Strafvollzugs. Dem Beschwerdeführer zu [X.] gehe es nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine generelle Lohnerhöhung und damit letztlich um eine Änderung der Regelung zum Arbeitsentgelt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bay[X.]), wofür allein der Gesetzgeber zuständig sei. Ohnehin habe es sich bei der Mitteilung des Leiters der Arbeitsverwaltung um eine bloße Auskunft gehandelt, die keinerlei Regelungswirkung nach außen entfalte. Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] vortrage, dass die derzeitige Freistellungsregelung der [X.]anstalt rechtswidrig sei, fehle es ebenfalls an einer Maßnahme im Sinne des § 109 [X.], denn er habe sich diesbezüglich zuvor weder an die Anstalt gewandt, noch sei ihm gegenüber im Hinblick auf [X.] eine Einzelfallmaßnahme getroffen worden. Darüber hinaus obliege es allein dem Gesetzgeber, die derzeit geltende [X.] zu verändern. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil die Regelungen zur Arbeitsvergütung verfassungskonform seien. Das habe der [X.] im Hinblick auf die [X.] [X.]esverfassung in seiner Entscheidung vom 9. August 2010 festgestellt. Schließlich gebe es in der [X.]anstalt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu [X.] - durchaus Gefangene, die die maximale Anzahl von sechs [X.]n im Jahr erhielten.

Mit angegriffenem Beschluss vom 25. November 2015 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.]gerichts Regensburg den Antrag als unzulässig zurück. Es fehle bereits an einer Maßnahme im Sinne des § 109 [X.]. Der Beschwerdeführer zu [X.] begehre keine auf seinen Einzelfall bezogene Erhöhung der Entlohnung, sondern vielmehr eine generelle Anhebung des [X.]. Zudem handele es sich bei den Mitteilungen der [X.]anstalt vom 1. und 5. Oktober 2015 um bloße Auskünfte bezüglich der [X.] ohne Regelungswirkung nach außen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, denn hinsichtlich der [X.]erfassungsmäßigkeit des Art. 46 Bay[X.] bestünden keine Bedenken. Insbesondere sei die vom [X.] geforderte Überprüfung der Höhe des [X.] erfolgt, und zwar durch die Bezugnahme auf die [X.] als Bezugsgröße nach § 18 [X.]. Letztgenannte Norm beinhalte das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb es sich um eine variable Berechnungsmethode handele, die sich an den sozialversicherungsrechtlichen [X.]orgaben und tatsächlichen [X.]erhältnissen orientiere und somit die jeweiligen [X.] berücksichtige. Insoweit sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu [X.] nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sei, kein taugliches Kriterium für eine Erhöhung der Gefangenenvergütung, da sich diese ausschließlich nach der gesetzlich festgeschriebenen Bezugsgröße des § 18 [X.] bemesse und etwaige Stufungen nur nach Art. 46 Abs. 3 Bay[X.] möglich seien.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer zu [X.] am 3. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde ein. Er beanstandete, dass die Strafvollstreckungskammer entscheidungserhebliches [X.]orbringen nicht berücksichtigt habe. Insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit seinem [X.]orbringen, dass die [X.]anstalt sechs zusätzliche [X.] pro Jahr nicht gewähre, seit fast 15 Jahren keine Erhöhung des [X.] erfolgt sei und sich die anstaltsinternen Preise für den Einkauf der Inhaftierten im gleichen [X.]raum um durchschnittlich etwa 100 % erhöht hätten.

Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Dezember 2015, dem Beschwerdeführer zu [X.] zugestellt am 4. Januar 2016, verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde nach § 119 Abs. 3 [X.] als unzulässig. Die Strafvollstreckungskammer habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. [X.] - vor allem im Hinblick auf das rechtliche Gehör - lägen nicht vor. Das [X.]gericht habe mit seinem sorgfältig und ausführlich begründeten Beschluss die wesentlichen Argumente gegeneinander abgewogen und darüber hinaus in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu [X.] auch unbegründet sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer zu [X.] mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 Anhörungsrüge. Er habe eine auf ihn selbst bezogene Einzelfallmaßnahme begehrt und wolle, dass sein Arbeitsentgelt erhöht werde. Dass dies in allgemeiner Form geschehen solle, bedeute nicht, dass es nicht um ihn gehe. Ferner sei auch keine Sachaufklärung erfolgt. Insbesondere habe die Strafvollstreckungskammer seine tabellarische Darstellung der anstaltsinternen Entwicklung der Einkaufspreise nicht ignorieren dürfen. Aus dieser gehe hervor, dass die [X.] mit der Preisentwicklung nicht mithalte.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 wies das [X.] die Anhörungsrüge zurück. Diese sei unbegründet, weil der Senat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu [X.] nicht verletzt habe. Er habe dessen gesamtes [X.]orbringen gewürdigt, und es bestehe kein Anlass zu einer anderen Beurteilung.

b) Mit seiner am 25. Januar 2016 eingegangenen [X.]erfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu [X.] unmittelbar gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des [X.]gerichts Regensburg vom 25. November 2015 sowie gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Dezember 2015. [X.] ist die [X.]erfassungsbeschwerde gegen Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Bay[X.] gerichtet. Der Beschwerdeführer zu [X.] rügt eine [X.]erletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 in [X.]erbindung mit Art. 1, Art. 3 sowie Art. 19 Abs. 4 [X.].

Er hält die Höhe der [X.]ergütung der Gefangenenarbeit im [X.] allgemein und insbesondere in seinem Fall für verfassungswidrig. [X.] sei das reichste [X.]land und hätte nach Erhalt der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug eine Lohnanpassung vornehmen müssen. Zudem habe das [X.] den Gesetzgeber aufgefordert, die [X.] im Blick zu behalten, womit gemeint gewesen sei, der "[X.]" entgegenzuwirken. Ferner sei es nicht gerechtfertigt, ihm eine Schuldenlast in Form von Gerichtskosten in Höhe von etwa 33.000,00 Euro aufzubürden, im Gegenzug aber für die geleistete Arbeit nur ein Entgelt in Höhe von 9 % der [X.] zu gewähren. Ein derart hoher Schuldenberg ermögliche keinen vernünftigen "Neustart" nach der Entlassung aus der Haft. Auch sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass Arbeitnehmern, die sich in Freiheit befänden, grundsätzlich die gleichen Gerichtskosten auferlegt würden wie dem Beschwerdeführer zu [X.], diese aber ganz andere monetäre Möglichkeiten hätten, die Schuldenlast zu tilgen. Ferner könne er in der [X.]anstalt nur bei dem "überteuerten" [X.] einkaufen und sei dessen Preispolitik vollkommen ausgesetzt. "Draußen" würde er nicht bei [X.] einkaufen, wenn dieser seine Preise um bis zu 212 % erhöhe, sondern stattdessen die [X.]ielfalt der Angebote nutzen und - insbesondere bei einem knappen Budget - die günstigste Einkaufsmöglichkeit wählen. Letztlich bereichere sich der Staat sogar an der Arbeit der Gefangenen, da er aufgrund der geringen Entlohnung hohe Überschüsse erziele, die eigentlich den Opfern als Wiedergutmachung zustünden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass mit der Gefangenenarbeit inzwischen zum Teil hochpräzise Bauteile für die Industrie mit zumeist äußerst geringen Toleranzbereichen gefertigt würden. [X.]or dem geschilderten Hintergrund hätten sowohl das [X.]gericht als auch das [X.] seinen Antrag nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Insbesondere sei es verfehlt anzunehmen, er wende sich mit seiner Klage nicht gegen eine eigene Beeinträchtigung. Dass andere von einer positiven Gerichtsentscheidung ebenfalls profitieren könnten, ändere nichts daran, dass er vorrangig eine eigene Rechtsverletzung geltend mache.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 fügte der Beschwerdeführer zu [X.] unter anderem hinzu, dass er unter einer "extremen Erhöhung" der Entlohnung 40 % der [X.] verstehe, so wie es der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des [X.] vorgesehen habe. Es sei inakzeptabel, Leistungen wie die Freistellung von [X.], die dem Strafvollzug immanent sein müssten, als "[X.]erdienst" anerkennen zu wollen. Die [X.]anstalt erhalte von einem dort tätigen Unternehmerbetrieb bis zu 11,37 Euro pro Stunde für die Arbeitsleistung der Gefangenen.

Die Behauptung des [X.]s, dass die Produktivität der Gefangenenarbeit nur 15 bis 20 % der Produktivität in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft betrage, sei falsch; die hergestellten Produkte seien von hoher Qualität. Auch die Nichteinbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung sei verfassungswidrig. Zudem widerspreche es Art. 3 [X.], dass ein Gefangener, der einer freien Beschäftigung nachgehe, in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen könne, andere Gefangene diese Möglichkeit jedoch nicht erhielten. Da die Arbeit das wichtigste Resozialisierungsinstrument darstelle, sei belegt, dass die nichtbeschäftigten Gefangenen, das heiße circa 33 bis 44 % der Gefangenen, nicht resozialisiert würden. Wenn aufgrund der Einführung des Mindestlohns keine signifikanten Auswirkungen auf den anstaltsinternen Arbeitsbereich feststellbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass dies auch bei einer "extreme(n)" Erhöhung der [X.] gelte und sich nur der Profit der [X.]anstalt reduzieren würde. Bestrebungen, die Betriebe der [X.]anstalt stärker auszulasten, seien nicht erkennbar.

2. Das [X.]erfahren 2 BvR 1683/17:

a) Der Beschwerdeführer zu I[X.] befand sich in Strafhaft in der [X.] in [X.]. Er arbeitete als Kabelzerleger in einem entsprechenden Betrieb. Für den Monat November 2015 erhielt er eine [X.]ergütung in Höhe von 606,10 Euro, für den Monat Dezember 2015 460,28 Euro und für den Monat Januar 2016 410,27 Euro. Das reguläre Haftende war am 14. Oktober 2017, seitdem erfolgt eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer zu I[X.], ihm ab sofort ein angemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 15 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.] zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass das nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] gezahlte Arbeitsentgelt rechtswidrig sei. [X.]vergütung sei [X.] vor mehr als 15 Jahren zum 1. Januar 2001 auf 9 % der Bezugsgröße erhöht worden. Das [X.] habe die damalige Neuregelung mit Beschluss vom 24. März 2002 als "derzeit noch vertretbar" angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer zu I[X.] gewährte monetäre und nicht monetäre Arbeitsvergütung verstoße inzwischen gegen das [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Aus 9 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.] errechne sich ein Tagessatz von etwa 12,00 Euro und ein Stundenlohn von etwa 1,50 Euro. Eine angemessene Anerkennung der Arbeit der Gefangenen sei darin nicht mehr zu sehen.

Am 21. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer zu I[X.] einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das [X.]gericht Arnsberg. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf [X.]ornahme der Maßnahme sei sein Antrag zulässig. Die [X.]anstalt habe auf den Antrag vom 10. März 2016 und ein Erinnerungsschreiben vom 11. April 2016 nicht reagiert. Zur Begründetheit des Antrags wiederholte er sein bisheriges [X.]orbringen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 lehnte die [X.]anstalt den Antrag vom 10. März 2016 ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer zu I[X.] werde entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] vergütet; ein Abweichen von den gesetzlichen [X.]orschriften komme nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit der geltenden gesetzlichen [X.]orschriften werde nicht in Frage gestellt. Die Bezugsgröße werde jährlich der Entwicklung des Lohnniveaus von Arbeitnehmern angepasst, und die Zahl der [X.], die der nicht monetären Komponente der Entlohnung entsprächen, sei von zuvor sechs Tagen im Jahr auf nunmehr acht Tage im Jahr erhöht worden. Mit Stellungnahme vom selben Tag wiederholte die [X.]anstalt ihre Begründung gegenüber dem [X.]gericht.

Der Beschwerdeführer zu I[X.] änderte seinen Antrag mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dahingehend ab, dass er beantragte, den Bescheid vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die [X.]anstalt zu verpflichten, ihm ab dem 10. März 2016 ein angemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 15 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.] zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass das gegenwärtig nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] gezahlte Arbeitsentgelt rechtswidrig sei.

Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Januar 2017 wies das [X.]gericht Arnsberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei nach einer zulässigen Klageumstellung auf einen Anfechtungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Gefangene erhielten nach dem seit dem 27. Januar 2015 gültigen § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ein Arbeitsentgelt, welches auf Grundlage von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.] bemessen werde. Neben dem sich aus § 33 [X.] [X.] ergebenden Freistellungsanspruch sehe § 34 [X.] [X.] eine zusätzliche Anerkennung von zwei Tagen Freistellung für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit vor. Wenn Gefangene Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz des [X.]es [X.] erhielten, würde ein [X.] nicht erhoben. Die Abgeltungsregelungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Ein [X.]erstoß gegen das Resozialisierungsprinzip sei nicht erkennbar. Die Kombination aus monetärer und nicht monetärer Arbeitsabgeltung stelle eine dem Resozialisierungsgedanken entsprechende angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. Dabei berücksichtige das Gericht, dass nunmehr acht Tage der zusätzlichen Freistellung pro Jahr erworben werden könnten und der [X.]esgesetzgeber mit der vorstehenden Abänderung der Pflicht auf regelmäßige Überprüfung nachgekommen sei. Zudem stelle das Gericht die Nichterhebung eines [X.]s gemäß § 39 [X.] [X.] in Rechnung, die zu einer Reduktion der sich aus der [X.]erurteilung ergebenden Belastung mit den Kosten des [X.]erfahrens führe. Dies sei eine positive Folge für geleistete Arbeit, die faktisch zu einer Schuldentilgung führe. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er keine Maßnahme im Sinne des § 109 [X.] zum Gegenstand habe, sondern eine allgemein gültige Regelung.

Dagegen legte der Beschwerdeführer zu I[X.] mit Schreiben vom 3. Februar 2017 Rechtsbeschwerde ein. Er wiederholte sein bisheriges [X.]orbringen und führte ergänzend aus, dass eine angemessene Anerkennung der Arbeit der Gefangenen nicht vorliege. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der nicht monetären Arbeitsvergütung in Form einer Freistellung von der Arbeitspflicht und der Regelung über die Nichterhebung des [X.]s in § 39 [X.] [X.]. Die zu geringe monetäre Arbeitsvergütung werde dadurch nicht hinreichend kompensiert.

Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Juni 2017, zugegangen am 30. Juni 2017, verwarf das [X.] Hamm die Rechtsbeschwerde nach § 119 Abs. 3 [X.] als unzulässig.

b) Mit seiner am 25. Juli 2017 eingegangenen [X.]erfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu I[X.] gegen die Beschlüsse des [X.]gerichts Arnsberg und des [X.]s Hamm und rügt eine [X.]erletzung von Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.].

Die Bezugsgröße sei zuletzt vor mehr als 15 Jahren erhöht worden und seitdem unverändert geblieben, wodurch seine Arbeit keine angemessene Anerkennung finde. Im Schrifttum sei dies bereits damals als ungenügend angesehen worden. Die gewährte monetäre und nicht monetäre Arbeitsvergütung verstoße inzwischen gegen das [X.]. Das [X.] habe die damalige Neuregelung als "derzeit noch vertretbar" angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2018 vertiefte er seinen [X.]ortrag und ergänzte, dass ein Tagessatz in der [X.] aktuell 13,15 Euro betrage. Ein [X.]ergleich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zeige, wie unangemessen gering die Arbeitsvergütung im Strafvollzug sei. Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Mindestlohn lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass im Strafvollzug teilweise nur einfache Tätigkeiten verrichtet würden. Der gesetzliche Mindestlohn gelte nämlich auch für einfache Tätigkeiten.

Das [X.] [X.] erziele laut dessen Stellungnahme jährliche Einnahmen von mehr als 30 Millionen Euro aus der Gefangenenarbeit. Eine Schuldentilgung oder Unterhaltszahlungen lasse die derzeitige Arbeitsvergütung so gut wie nicht zu. Die Chancen auf ein [X.] Leben nach der Entlassung hingen aber erfahrungsgemäß auch davon ab, in welcher Höhe Schulden bestünden. Die [X.] seien keine Anerkennung, die einer Erhöhung der Arbeitsvergütung gleichstehe. Freie [X.] im Strafvollzug besitze für die Gefangenen so gut wie keinen Wert. Auch eine mögliche [X.]orverlegung des [X.]es sei als so geringer [X.]orteil zu bewerten, dass dies eine zu geringe monetäre Arbeitsvergütung nicht ausgleichen könne.

Das [X.], das [X.] des [X.]es [X.], der [X.] [X.]tag, der [X.]tag [X.], alle [X.]esregierungen, der [X.], der [X.]rat, das [X.], das [X.] und für Heimat, das [X.], das [X.], das [X.], der [X.], die [X.], die [X.], die [X.] und [X.] im Justizvollzug e.[X.]., die [X.] sowie die [X.][X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Zum [X.]erfahren 2 BvR 166/16:

a) Das [X.] hält Art. 46 Bay[X.] für verfassungskonform. Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 ([X.] 98, 169 ff.) zur Höhe der erforderlichen Arbeitsentlohnung keine konkreten [X.]orgaben gemacht. Im [X.] seien die vorherigen bundesrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen übernommen worden.

aa) Die in Art. 46 Bay[X.] geregelte Entlohnung stelle eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. Anknüpfungspunkt müsse der objektive Wert der erbrachten Arbeitsleistung sein, wobei die Produktivität von Gefangenen nach empirischen Feststellungen im [X.]ergleich zu Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft bei deutlich unter 15 % in Eigenbetrieben beziehungsweise rund 20 % in [X.] liege. Gründe hierfür seien unter anderem, dass die Gefangenen durchschnittlich über eine schlechtere Ausbildung und über eine geringere berufliche Qualifikation verfügten, bei ausländischen Gefangenen Sprachprobleme bestünden und es eine hohe Fluktuation gebe.

Hinsichtlich der monetären Komponente (Entgelt von 9 % der [X.]) sei zu berücksichtigen, dass auf die Erhebung eines [X.]s von bis zu circa 400,00 Euro monatlich verzichtet werde und der Staat gemäß § 345 Nr. 3, § 347 Nr. 3 SGB [X.] Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts von 90 % der Bezugsgröße entrichte. Bei einem Arbeitsentgelt von 9 % der Bezugsgröße zahle der Staat dadurch umgerechnet weitere 5,56 % der Bezugsgröße, so dass mit dieser Summe (14,56 %) eine produktivitätsentsprechende Größenordnung erreicht werde. Ein Gefangener spüre diesen finanziellen [X.]orteil zumindest mittelbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zur Entlohnung Zulagen von durchschnittlich 15 % für Arbeiten zu ungünstigen [X.]en, Überzeiten oder als Leistungszulage gewährt würden.

Entlohnung in Haft könne nicht mit den extramuralen [X.]erhältnissen verglichen werden, weil die Arbeit im Justizvollzug vorrangig der Resozialisierung diene und das Leistungsprinzip nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dass die derzeitige Entlohnung dem [X.] gerecht werde, werde deutlich, wenn man sich die möglichen negativen Konsequenzen einer Entgelterhöhung vor Augen führe. Eine solche Erhöhung müsse entweder aus Steuergeldern oder von den [X.] selbst finanziert werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten würden jedoch aufgrund der dann steigenden Preise die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe gefährden. [X.]or dem Hintergrund der geringen Produktivität der Gefangenen (15 bis 20 %) sei ein bis zu [X.] höherer Faktoreinsatz als in Betrieben aus Industrie und Handwerk zur Erzielung desselben Arbeitsergebnisses erforderlich. Die [X.] verlangten [X.]erkaufspreise, die sich an den Marktpreisen orientierten. Bereits jetzt egalisiere der erhöhte Faktoreinsatz den aufgrund des niedrigeren Arbeitsentgelts vermeintlich gegebenen Wettbewerbsvorteil. Beispielhaft werde auf die Entwicklung von [X.] in der [X.]anstalt (…) verwiesen, in der mindestens vier Betriebe seit dem [X.] ihre Arbeit eingestellt hätten, so dass Arbeitsplätze in erheblicher Zahl weggefallen seien. Zur Begründung hätten die Betriebe jeweils vor allem die mangelhaften Arbeitsleistungen der Gefangenen und die Kosten angegeben. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass bei einer etwaigen Erhöhung des Arbeitsentgelts die Fertigungskosten überproportional steigen würden und die entstehenden Mehrkosten an die Auftraggeber weitergegeben werden müssten. Preissteigerungen könnten jedoch bereits jetzt kaum durchgesetzt werden, so dass ein Rückgang der Beschäftigungssituation die Folge wäre. Wie Erfahrungen aus [X.] - dort sei die [X.] auf 70 % des Tariflohns angehoben worden - zeigten, sei mit einem drastischen Rückgang der Beschäftigungsquote auf 15 % zu rechnen. Bereits jetzt könnten die Anstalten nicht allen arbeitswilligen Gefangenen Arbeit anbieten. Die Folgen einer Erhöhung des Entgelts wären somit resozialisierungsfeindlicher und damit [X.] als die geltende Regelung.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung sei für eine landesgesetzliche Regelung kein Raum, weil dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des [X.] falle. Die [X.] würden bei der überwiegenden Mehrzahl der Gefangenen auf den [X.] angerechnet, so dass es zu einer Haftverkürzung komme.

[X.]on der Möglichkeit, Gefangene bei der Inanspruchnahme von medizinischen [X.]ersorgungsleistungen an den Kosten zu beteiligen, werde nur noch in äußerst eingeschränktem Umfang (z.B. beim Zahnersatz) Gebrauch gemacht. Der [X.]erfassungsmäßigkeit von Art. 46 Abs. 2 Bay[X.] stehe auch nicht entgegen, dass die Gefangenen an den Stromkosten beteiligt würden, was einer Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse entspreche.

[X.]) Auf einen Fragenkatalog des [X.]s hat das [X.] im Wesentlichen wie folgt geantwortet:

Die Beschäftigungsquote in den Eigenbetrieben habe circa 19 bis 23 %, in den [X.] 34 bis 41 % und in den freien Beschäftigungsverhältnissen circa 1 % betragen. Insgesamt gesehen habe sich die Beschäftigungsquote seit dem [X.] zwischen 44 und 59 % bewegt, wobei zu berücksichtigen sei, dass Gefangene auch aus anderen Gründen als Arbeitsmangel unbeschäftigt sein könnten (etwa wegen Krankheit oder Alter). Das Arbeitsangebot sei nicht ausreichend gewesen, um alle arbeitswilligen Gefangenen zu beschäftigen. Statistisches Material zum Umfang dieses Angebots liege nicht vor.

Die jährlichen Gesamtkosten für den Strafvollzug in den Jahren 2001 bis 2015 hätten sich von 268 Millionen Euro im [X.] auf 403 Millionen Euro im [X.] erhöht, wobei der Anteil der [X.] von 8 auf circa 5 % gefallen sei. Dies sei vor allem Folge gestiegener Personalkosten.

Die Kosten für Ausgleichszahlungen nach Art. 46 Abs. 11 Bay[X.] lägen erst seit dem [X.] vollständig vor. Sie seien von circa 265.000,00 Euro im [X.] auf 337.600,00 [X.], mithin in diesem [X.]raum um 27 %, angestiegen.

Es erfolge eine kameralistische Buchführung, so dass für die Arbeitsverwaltungen des [X.] kein Gesamtjahresabschluss und damit auch kein anstaltsübergreifender Gewinn- oder [X.] erstellt werde. Insgesamt seien im Bereich der Gefangenenarbeit im [X.] Einnahmen in Höhe von circa 42 Millionen Euro erzielt und für den gesamten Justizvollzug circa 395 Millionen Euro verausgabt worden.

Eine Gesamtauflistung der Arbeitsentgelte im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses könne nicht erfolgen. Beispielhaft habe ein Autoverkäufer im [X.] 10,38 Euro und ein Bauhelfer 16,30 Euro Bruttoverdienst pro Stunde erhalten. In den [X.] hätten beispielsweise im [X.] in einer [X.]anstalt Entgelte von 4,57 Euro bis 9,63 Euro je Arbeitsstunde mit privaten Unternehmern ausgehandelt werden können.

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Bay[X.] könnten Gefangene an den Kosten der Krankenbehandlung und nach Art. 73 Bay[X.] an den Stromkosten beteiligt werden. In den meisten [X.]anstalten würden die Gefangenen an den Stromkosten für die Nutzung elektronischer Gegenstände beteiligt. Die Beteiligungshöhe sei abhängig von der Anzahl der genutzten Geräte und deren Art. Im Mittel würden für ein T[X.]-Gerät 1,56 Euro, für einen Wasserkocher 1,29 Euro und für eine Leselampe 0,97 Euro pro Monat vereinnahmt. In der [X.]anstalt (…) werde eine maximale Betriebskostenpauschale von 3,00 Euro pro Monat erhoben, was einem Anteil von circa 1,15 % des monatlichen Arbeitsentgelts entspreche. Insgesamt seien im März 2016 im [X.] Justizvollzug durchschnittlich 1,01 Euro pro Gefangenem und Monat für Stromkosten vereinnahmt worden.

Gemäß Art. 46 Abs. 6 Bay[X.] würden Gefangene auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt, wenn sie zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt hätten. Durch [X.]en, in denen die Gefangenen ohne [X.]erschulden (etwa durch Krankheit, Ausführungen oder Ähnliches) an der Arbeitsleistung gehindert seien, werde die Frist nach Art. 46 Abs. 6 Bay[X.] gehemmt. § 43 Abs. 6 [X.] beziehungsweise Art. 46 Abs. 6 Bay[X.] begründeten auch keinen Anspruch auf sechs [X.] pro Jahr, sondern auf einen [X.] für zwei zusammenhängende Monate Arbeit. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zu [X.] hätten mehrere Gefangene in der [X.]anstalt (…) im [X.] das Höchstmaß von sechs [X.]n erreicht.

Die vom Beschwerdeführer zu [X.] angegebenen Preissteigerungen könnten so nicht nachvollzogen werden. Beim [X.]ergleich einer Einkaufsliste aus dem [X.] mit einer Einkaufsliste aus dem [X.] ergebe sich eine durchschnittliche Preissteigerung von 54,71 %. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das [X.] der [X.] vom sogenannten Sichteinkauf auf einen Bestelleinkauf umgestellt worden sei, wodurch es für die Gefangenen nun möglich sei, auch preisgünstigere Eigenmarken zu erwerben, die zuvor kaum im Sortiment gewesen seien. Außerdem hätten sich die allgemeinen [X.]erbraucherpreise zwischen den Jahren 2001 und 2015 bei Nahrungsmitteln um rund 30 % erhöht. Mitarbeiter der Wirtschaftsverwaltungen würden regelmäßig die Qualität und die Preise der Waren kontrollieren. In der [X.]anstalt (…) würden zudem Mitglieder der [X.] zur Ermöglichung eines [X.]ergleichs zwischen den Preisen des [X.]s und den Preisen in Geschäften außerhalb der Anstalt ausgeführt.

Für Telefonate erhebe die [X.]anstalt (…) seit dem [X.] 0,10 Euro pro Einheit, unabhängig davon, ob ins Fest- oder in das Mobilfunknetz telefoniert werde. Eine Preiserhöhung habe seitdem nicht stattgefunden.

Die [X.]ersiegelung von elektronischen Geräten übernehme eine externe Firma. [X.] seien für ein Fernsehgerät umgerechnet 19,72 Euro und für ein Radiogerät 7,52 Euro berechnet worden. Die [X.]ersiegelung eines Fernsehers koste zurzeit 29,80 Euro und die eines Radiogeräts 7,52 Euro.

Im [X.] Justizvollzug werde die Produktivität der Gefangenenarbeit nicht ermittelt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe sie sich in den vergangenen 15 Jahren nicht wesentlich verändert, was auch aus den ungefähr gleichbleibenden Einnahmen ersichtlich werde.

Die Arbeitsanforderungen an die von den Gefangenen ausgeführten Tätigkeiten hätten sich in den letzten 15 Jahren bezogen auf die Unternehmerbetriebe allenfalls in Einzelfällen erhöht. Grundsätzlich sei die Gefangenenarbeit auch weiterhin überwiegend von einfachsten und geringen Anforderungen geprägt. Es seien vielfältige Eigenbetriebe eingerichtet worden. Beispielsweise würden in den [X.]eien einfache Näharbeiten, in Schreinereien Holzbearbeitung und in Schlossereien die Anfertigung von Gittern und Geländern durchgeführt. In freien Beschäftigungsverhältnissen seien nahezu sämtliche Branchen je nach Qualifikation der Gefangenen vertreten. Klassische Unternehmerbetriebe gebe es kaum noch. Ein Interesse der Unternehmer an dieser Betriebsform sei kaum gegeben.

Der überwiegende Teil der arbeitenden Gefangenen sei mit Hilfsarbeiten beziehungsweise durchschnittlichen Arbeiten beschäftigt; statistisches Material liege jedoch nicht vor. Die durchschnittliche Arbeitszeit habe im [X.] bei fünf Stunden und 35 Minuten pro Tag gelegen.

Nach der Erhöhung des Arbeitsentgelts im [X.] habe sich die Beschäftigungsquote verringert, wobei Schwankungen auch auf andere Faktoren, wie zum Beispiel konjunkturelle Entwicklungen, zurückzuführen sein könnten. In [X.] habe die Anhebung der [X.] zu einem deutlichen Rückgang der Beschäftigungsquote geführt. Die Einführung des Mindestlohns habe keine signifikanten Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote gehabt.

Zur Auslastung der [X.] könne kein prozentualer Anteil angegeben werden. Anhand der Beschäftigungsquote sei allerdings davon auszugehen, dass nicht alle arbeitsfähigen und -willigen Gefangenen beschäftigt werden könnten. Zur Erhöhung der Auslastung unternehme der Justizvollzug große Anstrengungen. Beispielsweise sei in einer [X.]anstalt die Schichtarbeit eingeführt worden, um die Nachfrage eines Unternehmens befriedigen zu können.

Die Regelungen des Entgelts für Gefangenenarbeit seien nicht nur im Zuge der Schaffung der [X.] ([X.] über den [X.]ollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10. Dezember 2007 , [X.] über den [X.]ollzug der Untersuchungshaft vom 20. Dezember 2011 und [X.] über den [X.]ollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 22. Mai 2013 <[X.]>) geprüft worden, sondern blieben stets im Blick. Wie sich jedoch aus den Statistiken − insbesondere aus den Zahlen zur Beschäftigung und zu den Einnahmen − ergebe, habe sich seit der Erhöhung des Arbeitsentgelts im [X.] kein Spielraum für eine Erhöhung der monetären Leistungen für die Arbeit der Gefangenen eröffnet. Die [X.]anstalten in [X.] stünden aufgrund der Grenznähe in einem harten Konkurrenzkampf. Infolge der mangelnden Produktivität werde es zunehmend schwieriger, Unternehmen für eine [X.]ergabe von Aufträgen an [X.]anstalten zu gewinnen. Zudem könnten möglicherweise weitere Kosten auf den Justizvollzug zukommen: Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung werde derzeit von einer [X.] geprüft. Außerdem unterlägen die Leistungen der [X.]anstalten ab dem 1. Januar 2021 voraussichtlich der Umsatzbesteuerung.

Zur Anzahl der verschuldeten Gefangenen lägen ebenso wie zur Höhe der Schulden keine statistischen Erkenntnisse vor. Da sich aus einzelnen Erklärungen in [X.] ergebe, dass zahlreiche Gefangene verschuldet seien, unterstütze der [X.] Justizvollzug diese durch die Möglichkeit einer externen Schuldnerberatung. Naturgemäß nutzten Gefangene ihr Arbeitsentgelt, um Schulden zu reduzieren. Allerdings könne auch der Gedanke der Resozialisierung durch Schuldentilgung nicht verlangen, die Arbeit der Gefangenen über ihren tatsächlichen Wert hinaus zu vergüten.

cc) Dem weiteren [X.]orbringen des Beschwerdeführers zu [X.] ist das [X.] nochmals entgegengetreten. Naturgemäß seien die Gefangenen, die innerhalb von zwölf Monaten die [X.]oraussetzungen für sechs [X.] erfüllten, nicht zahlreich. Gefangene, die kurze Freiheitsstrafen verbüßten oder die zu kontinuierlicher Arbeitsleistung nicht in der Lage seien, kämen hierfür schon nicht in Frage. In der [X.]anstalt (...) hätten im [X.]raum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt 17 Gefangene sechs [X.] innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von einem Jahr erworben. Zwölf dieser Gefangenen hätten innerhalb von zwei Jahren zwölf [X.] erworben. Das [X.] habe diese Konzeption und die Auswirkungen des Hemmungstatbestands bei der bundesrechtlichen Parallelnorm in dem Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - vor Augen gehabt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie verfassungsgemäß sei.

Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] die empirischen Ergebnisse zur geringen Produktivität der Gefangenenarbeit in Abrede stelle, [X.] seine Argumentation nicht. Eine hohe Qualität der erzielten Arbeitsergebnisse sei kein Beleg für die Produktivität der Gefangenenarbeit, weil das Ergebnis (Output) in das [X.]erhältnis zu den hierfür eingesetzten Produktionsfaktoren (Input) gesetzt werden müsse. Soweit er beispielhaft Betriebe in der [X.]anstalt (…) beschreibe, sei anzumerken, dass in der dortigen [X.]ei einer von im Durchschnitt zehn eingesetzten Strafgefangenen, der die Lehrausbildung zum Maßschneider erfolgreich absolviert habe, nach strikten Anweisungen des [X.]meisters Roben fertige. Die übrigen Strafgefangenen würden für einfache Zuschnitt-, Näh- und Hilfsarbeiten eingesetzt. In der Bäckerei und in der Metzgerei hätte in den Jahren 2015 und 2017 jeweils ein zusätzlicher Bediensteter eingestellt werden müssen. Während dort früher zum Großteil im jeweiligen Beruf ausgebildete Strafgefangene hätten eingesetzt werden können, seien heute nicht mehr ausreichend Gefangene mit einer entsprechenden Ausbildung vorhanden. Je mehr fachfremdes Hilfspersonal eingesetzt werden müsse, umso höher seien die Anforderungen an eine genaue Überwachung, was sich in den Kosten widerspiegele. Acht von insgesamt circa 550 Arbeitsplätzen in der [X.]anstalt (…) erforderten höhere Qualifikationen. [X.]weit hätten knapp 2 % der Strafgefangenen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss.

Im Regelfall könne jedem arbeitswilligen und -fähigen Gefangenen nach einer gewissen Wartezeit ein Beschäftigungsverhältnis zugewiesen werden. Bei kürzeren Haftzeiten werde die Mangelsituation allerdings dadurch verschärft, dass nach einer Wartezeit gegebenenfalls nur noch eine unangemessen kurze Beschäftigungsdauer bis zur Entlassung möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] der [X.]anstalt vorwerfe, sich an den Gefangenen durch Ausbeutung zu bereichern, sei dem entgegenzutreten. Der von ihm genannte Stundensatz von 11,37 Euro in einem Unternehmerbetrieb werde für seltene, stundenweise durchgeführte Tätigkeiten auf den höchstqualifizierten Arbeitsplätzen des Betriebs erstattet, im Durchschnitt seien weniger als 1 % der geleisteten Arbeitsstunden mit diesem Satz vergütet worden. Der weit überwiegende Teil der Tätigkeiten werde mit Stundensätzen zwischen 5,00 und 8,00 Euro vergütet, wobei der Lohnaufwand zwischen 2,73 Euro und 3,30 Euro liege. Hinzu kämen nicht gesondert erhobene Kosten für Gebäudemiete, Lagerhaltung, Personal, Heizung und Entsorgung. Der Betrieb nehme als einer der letzten klassischen Unternehmerbetriebe eine Sonderstellung ein. Diesem und dem ebenfalls erfolgreichen Eigenbetrieb für ED[X.]-Möbel stünden eine [X.]ielzahl von wenig ertragreichen oder auch defizitären Betrieben gegenüber. Zur höheren Auslastung der Betriebe bemühe sich der [X.] Justizvollzug ständig, zusätzliche Auftraggeber zu gewinnen. So sei neben zahlreichen weiteren Maßnahmen im [X.] die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen eingerichtet worden.

dd) Im Rahmen der Beantwortung eines erweiterten Fragenkatalogs des [X.]s hat das [X.] seine Ausführungen ergänzt und aktualisiert.

Seit dem Inkrafttreten des [X.] [X.] zum 1. Januar 2008 hätten sich die Einnahmen aus der Gefangenenarbeit in der Gesamtschau deutlich rückläufig entwickelt. So hätten die Einnahmen im [X.] noch 47,7 Millionen Euro betragen, im Jahr 2021 dagegen nur noch 34,9 Millionen Euro.

Strafgefangene hätten im Jahr 2021 im [X.]ergleich zum [X.] zum [X.]punkt ihrer Inhaftierung seltener einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung gehabt und seien vor der Inhaftierung auch seltener einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Im Februar 2022 hätten rund 60 % der Gefangenen mit Bezügen Zulagen in Höhe von durchschnittlich 29,01 Euro erhalten. [X.] habe der Durchschnittswert bei solchen Gefangenen, bei denen [X.] auf den [X.] angerechnet worden seien, 4,19 [X.] pro Betroffenem betragen.

[X.] sei bei 0,3 % aller Gefangenen ein [X.] erhoben worden. Häufigster Grund für die Nichterhebung sei, dass die Gefangenen ihrer Arbeitspflicht nachkämen und damit Bezüge im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bay[X.] erhielten. Insgesamt 91 Gefangene seien nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 Bay[X.] zumindest anteilig an den Kosten für Ausführungen beteiligt worden. Im Durchschnitt sei dabei eine Beteiligung in Höhe von 60,30 Euro je Ausführung erhoben worden.

Die große Mehrheit [X.]r [X.]anstalten prüfe mindestens einmal jährlich anhand von Stichproben oder mit Hilfe von Warenkörben besonders beliebter Produkte, ob Güte und Preis der beim Einkauf gelieferten Gegenstände angemessen seien. Quellen für [X.] seien lokale Einzelhändler, Online-Lebensmittelhändler oder Hauswurfsendungen.

In einigen [X.]anstalten werde auf die Erhebung von Kosten für den Fernsehempfang verzichtet. In anderen Anstalten würden den Gefangenen für den Fernsehempfang Kosten in Höhe von circa 9,00 Euro monatlich entstehen.

Gespräche in das nationale Festnetz kosteten die Gefangenen, sofern sie die Kosten für Telefonie selbst zu tragen hätten, ohne Unterscheidung in Orts- oder Ferngespräche 0,0055 Euro pro Minute, Gespräche in nationale Mobilfunknetze 0,0111 Euro pro Minute zuzüglich der Umsatzsteuer.

Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Produktivität und Effektivität der Gefangenenarbeit sowie Daten zu [X.]erschuldung, Unterhaltsverpflichtungen oder [X.] und Schmerzensgeldzahlungen der Strafgefangenen, zu deren Beteiligung an Gesundheitsleistungen, zum Empfang von Sozialleistungen nach der Haftentlassung und ihrer [X.]n Absicherung würden statistisch nicht erfasst oder ausgewertet.

b) Der [X.] [X.]tag hält die [X.]erfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. "Angemessene Anerkennung" für die geleistete Arbeit sei nicht nur monetär, sondern hauptsächlich erzieherisch zu werten. Dem Gesetzgeber komme dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

c) Die [X.]orsitzende des 13. Senats des [X.]s teilt mit, dass einschlägige Rechtsprechung unmittelbar zur Höhe der [X.]ergütung für die Arbeit von Strafgefangenen bislang nicht ergangen sei. Ergänzend weist sie auf Rechtsprechung bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung bei Inhaftierten hin.

d) Die [X.] äußert sich dahingehend, dass die fehlende Einbeziehung Strafgefangener in die gesetzliche Rentenversicherung nicht gegen die [X.]erfassung verstoße.

e) Der [X.] ist der Auffassung, dass Art. 46 Bay[X.] gegen das Gebot der Resozialisierung verstoße. Es bedürfe zur Erhöhung der [X.] einer deutlichen Anhebung des Ecklohns auf wenigstens 12 bis 15 %, um überhaupt einen spürbaren Effekt zu erreichen. Die [X.]anstalten seien verstärkt in der freien Wirtschaft aktiv und würden wie Unternehmen tätig. Der bisherige Einwand, es handele sich bei der Arbeit von Gefangenen um unproduktive Tätigkeiten, sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr haltbar. Unter Berücksichtigung der besonderen Kosten, die mit der Beschäftigung von Gefangenen verbunden seien, sei die [X.] am Mindestlohngesetz orientiert in periodischen Abständen einer Anpassungs- und Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.

f) Die [X.] und [X.] im Justizvollzug e.[X.]. ist der Ansicht, dass bei einer Beurteilung der Höhe einer angemessenen [X.]ergütung der [X.] zugrunde gelegt werden solle. Es sei zu berücksichtigen, dass geldwerte Leistungen gegenüber den Gefangenen erbracht würden, wie beispielsweise die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und eine Freistellung von [X.]. Zudem sei kein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung zu entrichten. Leider gelinge es oft nicht, die Gefangenen ohne erhebliche Schuldenlast zu entlassen. Um die dadurch eingeschränkten [X.] der Gefangenenarbeit zu verbessern, wäre eine deutliche Erhöhung des Ecklohns nötig. Erst eine nachhaltige Erhöhung der Gefangenenvergütung, die sich dem Mindestlohn annähere, dürfte einen spürbaren Effekt für die arbeitenden Gefangenen erzeugen. Den Besonderheiten des [X.] könne durch den Abzug eines [X.]s und einen weiteren Abschlag unter den Gesichtspunkten der vergleichbaren Produktivität zur privaten Wirtschaft Rechnung getragen werden. Eine zu starke Fokussierung auf den [X.] könne andererseits zur Folge haben, dass gegenüber der Tätigkeit in den [X.] die Hilfstätigkeiten und Reinigungsdienste ebenso wie der Schulbesuch schlechter bezahlt würden. Die [X.] sei bislang von einer Gleichbehandlung ausgegangen, wodurch ein Anreiz zur Ausübung derartiger Tätigkeiten geschaffen werden konnte. Bedeutsam sei eine umfassende Berücksichtigung der arbeitenden Gefangenen in allen Zweigen des Sozialversicherungssystems.

g) Die [X.] weist darauf hin, dass die Zielsetzung der Resozialisierung und Wiedereingliederung in ökonomischer Hinsicht keine reale Chance habe, eingelöst zu werden. Ein derart niedriges Arbeitsentgelt könne nicht zur Resozialisierung straffällig gewordener Menschen beitragen. Die "symbolischen" [X.]erdienstmöglichkeiten in [X.] wirkten auf viele Gefangene eher demotivierend. Es sei an der [X.], eine neue Gewichtung zwischen dem gesellschaftlichen Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs und den finanziellen Zielsetzungen der Länder vorzunehmen. Die [X.], die entgeltliche Bewertung der Arbeit im Strafvollzug langfristig nach [X.]erfahren und Maßstäben vorzunehmen, die mit der Erwerbsarbeit außerhalb des Strafvollzugs vergleichbar seien.

2. Zum [X.]erfahren 2 BvR 1683/17:

a) Das [X.] des [X.]es [X.] ist der Auffassung, die Bezugsgröße nach § 32 Abs. 1 [X.] [X.] sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei nach der Rechtsprechung des [X.]s nur dann überschritten, wenn die geleistete Arbeit keine angemessene Anerkennung finde.

aa) Die Kombination der monetären und nicht monetären Arbeitsabgeltung stelle eine dem Resozialisierungsgedanken entsprechende angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. § 32 Abs. 1 [X.] [X.] regele den monetären Anteil der [X.]ergütung. Das Arbeitsentgelt werde nach der Leistung der Gefangenen und der Art der Tätigkeit gestuft, was durch die [X.]erordnung über die [X.]ergütung und die [X.] nach den [X.] des [X.]es [X.] für Gefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte ([X.]esvollzugsvergütungsverordnung [X.] - [X.] [X.]) konkretisiert werde. Danach reiche das Grundentgelt von 75 % der [X.] in der [X.] bis zu 125 % in der [X.], der Tagessatz im Jahr 2018 habe damit in der [X.] 9,87 Euro und in der [X.] 16,44 Euro betragen. Die Sollarbeitszeit betrage täglich 468 Minuten (7 Stunden 48 Minuten).

Die [X.]ergütung erfolge gemäß § 1 Abs. 2 [X.] [X.] entweder im [X.]lohn- oder im Leistungslohnsystem. Bei Arbeiten im Leistungslohn sei die zu vergütende Arbeitszeit die [X.]orgabezeit, die durch geeignete [X.]aufnahmeverfahren bestimmt werde. Der Arbeitsanforderung der Gefangenen würden hierbei mindestens 70 % der vergleichbaren Arbeitsleistung eines freien Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Aus der [X.]orgabezeit und der Anzahl der von durchschnittlichen Beschäftigten in einer Stunde zu fertigenden Erzeugnisse ergebe sich ein Minutensatz, anhand dessen die [X.]ergütung errechnet werde. Die in [X.] eingesetzten Gefangenen würden in der Regel im Leistungslohn vergütet. Durch ein geeignetes [X.]aufnahmeverfahren werde die [X.] festgestellt, die durchschnittliche Gefangene zur Herstellung eines Stücks benötigten. Am Ende eines [X.] werde die Anzahl der von jedem Gefangenen gefertigten Stücke festgestellt, und die sich daraus ergebende [X.] werde vergütet. In Eigenbetrieben würden die Gefangenen in der Regel im [X.]lohn vergütet.

[X.]) Auf einen Fragenkatalog des [X.]s hat das [X.] des [X.]es [X.] geantwortet:

Der Anteil der Gefangenen, die mangels Arbeit nicht beschäftigt werden konnten, sei von 11,40 % im [X.] auf 22,10 % im [X.] gestiegen. Es werde ersichtlich, dass nicht genügend Arbeit vorhanden sei, um sämtliche Gefangenen zu beschäftigen.

Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung dienten insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für ein Erwerbsleben zu erhalten oder zu fördern, um dadurch die Startchancen auf dem Gebiet der beruflichen Reintegration zu verbessern. Die Beschäftigung zähle zu den herausragenden Behandlungsmaßnahmen im [X.]ollzug, die zum Leben in Freiheit befähigen sollen. Sie werde daher nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer Kosten-Nutzen-Relation gesehen, ihr werde nur eine nachgeordnete betriebswirtschaftliche Relevanz zugemessen.

Die jährlichen Gesamtkosten für den Strafvollzug hätten sich von 608,7 Millionen Euro im [X.] auf 840,1 Millionen Euro im [X.] erhöht. Die Ausgaben für die [X.] seien von 39,15 Millionen Euro (2001) auf 35,71 Millionen Euro (2017), prozentual gesehen von 6,29 % auf 4,25 %, gesunken. Die Ausgleichszahlungen nach § 43 Abs. 11 [X.] beziehungsweise § 34 Abs. 3 [X.] [X.] hätten im [X.] 1.105.091,00 Euro betragen, weil in diesem Jahr erstmalig sämtliche Anspruchsberechtigte ihre angesammelten Ansprüche ausgezahlt bekommen hätten. In den Folgejahren sei der Betrag niedriger gewesen, im [X.] beispielsweise 577.900,00 Euro. Die Einnahmen durch die Herstellung und [X.]eräußerung von Erzeugnissen der Eigenbetriebe sowie durch die entgeltliche Beschäftigung von Gefangenen in privaten [X.] hätten im [X.] 34,71 Millionen Euro betragen und seien damit etwa gleich hoch wie im [X.]. Die höchsten Einnahmen hätten im [X.] erzielt werden können (48,20 Millionen Euro), danach seien die Einnahmen allerdings auf 29,90 Millionen Euro gesunken (2013).

Eine Gegenüberstellung der durch die Gefangenenarbeit erlangten Einnahmen mit den Ausgaben für die Gefangenenvergütung und weiteren anfallenden Sachkosten, wie zum Beispiel für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zeige, dass das Arbeitsbetriebswesen als eine in hohem Maße bezuschusste Behandlungsmaßnahme anzusehen sei. So stünden beispielsweise den 34,71 Millionen Euro an Einnahmen im [X.] Ausgaben in einer Gesamthöhe von 69,46 Millionen Euro gegenüber. Darin seien weitere mit dem Strafvollzug zusammenhängende Kostenfaktoren, wie beispielsweise Personal-, [X.]erwaltungs-, Bau- und Raumkosten, noch nicht berücksichtigt. Die Höhe der Entgelte, die private Unternehmen für Strafgefangene, die in [X.] arbeiteten, zahlten, werde zwischen dem Unternehmen und der [X.]anstalt ausgehandelt. Die Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gefangenenarbeit in [X.] innerhalb und außerhalb der [X.]anstalten seien von 19,02 Millionen Euro im [X.] auf 14,79 Millionen Euro im [X.] zurückgegangen.

Die Produktivität von Gefangenenarbeit liege weit hinter der Produktivität in der gewerblichen Wirtschaft und habe sich in den Jahren von 2001 bis 2017 nur unwesentlich verändert. Bei der tabellarischen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Zahlung der [X.] seien die Ausgaben überwiegend höher als die Einnahmen. Lediglich in den Jahren 2007 bis 2010 hätten die Einnahmen die Ausgaben überstiegen. Dies resultiere im Wesentlichen aus der [X.] Ausstattung der Justiz mit Büro- und Haftraummobiliar im Rahmen mehrerer Neubauprojekte.

Die Arbeitsanforderungen in Eigen- und [X.] hätten sich im [X.]erlauf der letzten 17 Jahre nicht wesentlich verändert. Den Schwerpunkt bildeten weiterhin Tätigkeiten, welche nur geringe bis durchschnittliche Anforderungen stellten. Exemplarische Tätigkeitsgruppen seien für Unternehmerbetriebe Tätigkeiten wie Messen, Wiegen, Zählen oder [X.]erpacken. In Eigenbetrieben seien dies Möbelproduktion (Hilfstätigkeiten bis Facharbeitertätigkeiten), Dreh- und Fräsarbeiten, Tätigkeiten in der Druckerei, Garten- und [X.]schaftsbau, Montage oder [X.]erpacken. Der Anteil der Hilfsarbeiten ([X.]ergütungsgruppen [X.]) betrage 45 %, der Anteil der durchschnittlichen Arbeiten ([X.]ergütungsgruppe [X.]) 42 % und der Anteil der hochwertigen Tätigkeiten ([X.] und [X.]) 12 %. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag habe in den [X.] 465 Minuten (7 Stunden und 45 Minuten) und in den Eigenbetrieben 456 Minuten (7 Stunden und 36 Minuten) betragen.

Empirisch fundierte Erkenntnisse zur Frage eines etwaigen [X.]erlusts von Arbeitsplätzen in Folge einer Erhöhung des Arbeitsentgelts lägen nicht vor. Ein Zusammenhang zwischen der Beschäftigungsquote und der Einführung des Mindestlohns sei nicht erkennbar.

Mit der Einführung des [X.] [X.] im [X.] sei eine Erhöhung der Anzahl der [X.] von sechs auf acht Tage erfolgt. Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang Gefangene innerhalb eines Beschäftigungsjahres die jährlichen [X.] unverschuldet nicht erreichen konnten, lägen nicht vor. Das IT-System sei auf die automationsgestützte Auswertung dieser Daten nicht ausgelegt.

Eine Kostenbeteiligung der Strafgefangenen an medizinischen Leistungen gemäß § 45 Abs. 3 [X.] [X.] sei nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen, namentlich bei Sonderwünschen zu hochwertigeren prothetischen Zahnbehandlungen sowie bei Sehhilfen.

Die Beteiligung an den Kosten für die Überlassung, Überprüfung und den Betrieb von Hörfunk- und Fernsehgeräten werde in den [X.]anstalten individuell geregelt. Für durch private Unternehmen zur [X.]erfügung gestellte Hörfunkgeräte seien in der Mehrzahl der Fälle Kosten in Höhe von 2,50 Euro und für Fernsehgeräte in Höhe von 5,75 Euro angefallen. [X.]on der Möglichkeit einer Kostenbeteiligung an durch die Anstalt überlassenen Hörfunk- oder Fernsehgeräten mache nur eine Anstalt Gebrauch, die monatlich für zur [X.]erfügung gestellte Hörfunkgeräte 15,00 Euro erhebe. Für die Überprüfung von [X.] seien durchschnittlich 14,53 Euro und für Fernsehgeräte 18,52 Euro berechnet worden.

Das anstaltsinterne Preisniveau habe sich in den Jahren 2001 bis 2018 durchschnittlich über alle Kategorien um 40,88 % erhöht. In demselben [X.]raum habe die Preissteigerung für die entsprechenden Kategorien im [X.]erbraucherpreisindex 31,74 % betragen. Die höhere Preissteigerung in den Anstalten lasse sich mit Besonderheiten des Strafvollzugs begründen. So seien Aspekte von Sicherheit und Ordnung zu beachten, und Aspekte der Logistik (eingeschränkte Erreichbarkeit der [X.]erkaufsstelle, eingeschränkte Öffnungszeiten) könnten zu Nachteilen für den [X.] führen. Zwar habe dieser ein Monopol; allerdings würden die Leistungen des [X.]s spätestens alle [X.] ausgeschrieben. Die Anstalt sei zudem verpflichtet, die Preise des Kaufmanns mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Bei den Kosten für Telefongespräche sei eine moderate Preissteigerung zu verzeichnen. Die Preise für Ortsgespräche seien durchschnittlich von 0,05 Euro pro Minute im [X.] auf 0,06 Euro pro Minute im Jahr 2018 gestiegen. Gleiches gelte für Ferngespräche mit einer Preiserhöhung von 0,11 Euro pro Minute im [X.] auf 0,12 Euro pro Minute im Jahr 2018. Die Preissteigerung bei der [X.]ersiegelung von T[X.]-Geräten von 1,61 Euro im [X.] auf 1,81 Euro im Jahr 2018 sei − abgesehen von der allgemeinen Preissteigerung − auch in einer Erhöhung der Manipuliersicherheit der [X.] begründet.

Hinsichtlich des Anteils der verschuldeten Gefangenen lägen keine statistischen Daten vor. Bei einer Abfrage im März 2017 seien 477 Inhaftierte von Insolvenz und 4.495 von Pfändungen betroffen gewesen. Die Befunde externer Studien zeigten, dass es neben der Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sowie vielfältiger weiterer Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug ergänzender Bemühungen zum Aufbau einer nachhaltigen materiellen Existenzsicherung und zur beruflichen Reintegration der Haftentlassenen bedürfe.

Eine regelmäßige Erhöhung des Arbeitsentgelts erfolge durch die jährliche Anhebung der maßgebenden Rechengrößen nach § 18 [X.]. Zudem würden die Gefangenen wohlwollend den existierenden [X.]ergütungsgruppen zugeordnet, der überwiegende Teil erhalte mindestens 100 % der [X.]. [X.]or dem Hintergrund der zusätzlich normierten nicht monetären [X.]ergütungskomponenten sei die Erhöhung des Arbeitsentgelts seit dem Inkrafttreten des [X.] [X.] nicht für erforderlich und zielführend erachtet worden.

Den Anforderungen des [X.]s auf regelmäßige Überprüfung sei Genüge getan worden. In fortlaufenden Gesetzgebungsverfahren prüfe das [X.], ob eine angemessene Anerkennung der Arbeitsleistung der Gefangenen vorliege. Insbesondere sei die [X.]esvollzugsvergütungsverordnung erlassen worden, welche − wie die [X.]ollzugsgesetze selbst − regelmäßig überprüft werde. Zudem sei die Höhe der [X.]ergütung für [X.] % auf 16 % der Bezugsgröße nach § 18 [X.] angehoben worden. Dies führe zu Mehrausgaben in Höhe von rund 200.000,00 Euro jährlich. Ferner sei die darlehensweise Gewährung eines Taschengeldes für unverschuldet bedürftige Untersuchungsgefangene eingeführt worden.

[X.]orrangig seien Schwerpunkte auf den Ausbau des Betreuungs- und Behandlungsangebots gelegt worden. So seien beispielsweise im Jahr 2018 insgesamt 197 Planstellen und Stellen etatisiert worden, um den Drogenkonsum und -handel in den [X.]anstalten konsequenter zu bekämpfen, extremistischen Bestrebungen vorzubeugen oder die Sozialtherapie auszubauen. Auch das berufliche Übergangsmanagement sei gefördert worden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwei Drittel der Gefangenen nicht über einen Schulabschluss verfügten und nur 2 % eine abgeschlossene Berufsausbildung hätten.

cc) Im Rahmen der Beantwortung eines erweiterten Fragenkatalogs des [X.]s hat das [X.] des [X.]es [X.] seine Ausführungen ergänzt und aktualisiert.

Der Prozentanteil der Strafgegangenen, bei denen aktuell ein [X.] erhoben werde, bewege sich regelmäßig im niedrigen einstelligen Bereich. Hauptsächlich liege dies daran, dass die Gefangenen Bezüge im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] erhielten oder ihre Eingliederung im Sinne des § 39 Abs. 3 [X.] [X.] nicht gefährdet werden solle.

Die Erlasslage zu der Preisgestaltung für Einkäufe und ihrer Überprüfung sei im [X.] 2021 aktualisiert worden. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise sei vor jedem Einkauf stichprobenartig vorzunehmen. Dabei seien regelmäßig mindestens fünf üblicherweise stark nachgefragte Produkte in den Blick zu nehmen und mit den Preisen von mindestens zwei anderen Anbietern zu vergleichen.

Die Beteiligung der Strafgefangenen an den Kosten der Überlassung, der Überprüfung und des Betriebs von Hörfunk- und Fernsehgeräten werde in den [X.]anstalten in [X.] individuell geregelt. Kostenbeteiligungen im [X.]ollzug hätten im Allgemeinen primär den Zweck, den Umgang der Gefangenen mit Geld zu trainieren. In der [X.]anstalt (…) würden für die Überlassung und den Betrieb von [X.] keine Kosten erhoben, die Überprüfung durch einen Fachhändler koste 13,00 Euro, die [X.]erplombung zwischen 1,60 und 2,00 Euro.

Die Kosten für Telefonate seien ebenfalls unterschiedlich geregelt. Sie betrügen durchschnittlich 0,02 Euro pro Minute für Ortsgespräche, 0,03 Euro pro Minute für Ferngespräche und 0,08 Euro pro Minute für Telefonate ins Mobilfunknetz. Die Überprüfungsfristen und -methoden der Angemessenheit dieser Preise seien in den [X.]anstalten unterschiedlich und lägen zwischen einem und vier Jahren. Aufträge würden dann neu ausgeschrieben.

An den Kosten für medizinische Leistungen könnten Gefangene nach § 45 Abs. 3 [X.] [X.] beteiligt werden. Nur eine [X.]anstalt habe im Rahmen der zahnärztlichen Regelversorgung in drei Fällen hiervon in Höhe von 64,90 Euro, 120,00 Euro und 489,73 Euro Gebrauch gemacht. Für Suchtmitteltests seien nach § 65 Abs. 2 [X.] [X.] im Jahr 2021 nur in ganz wenigen Fällen Kosten zwischen zwei und 52,00 Euro erhoben worden.

Zur Produktivität und Effektivität einzelner Eigenbetriebe in den [X.]anstalten und zu Fällen von Pfändungen ins [X.] von Gefangenen gebe es kein validiertes oder auswertbares Zahlenmaterial. Ferner lägen keine oder nur in eingeschränktem Umfang verfügbare statistische Daten zu von den Gefangenen geleisteten [X.] oder Schmerzensgeldzahlungen, ihrer [X.]n Bedürftigkeit nach der Entlassung aus der Haft und ihrer [X.]n Absicherung vor. Die Anzahl von Fällen, in denen es zu Haftzeitverkürzungen durch anrechenbare [X.] in welcher Höhe komme, lasse sich mangels automationsgestützter Möglichkeiten zur Datenauswertung ebenfalls nicht konkretisieren.

b) Der 14. Senat des [X.]s weist auf weitere aktuelle Entscheidungen hin, die die Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nach dem SGB [X.] durch eine Tätigkeit als Strafgefangener und die Höhe eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen während eines Aufenthalts in Untersuchungshaft betreffen.

c) Der [X.] wiederholt seine Ausführungen zum [X.]erfahren 2 BvR 166/16 (s.o. Rn. 94) und weist ergänzend auf Folgendes hin: Dass die [X.]anstalten wie Unternehmen tätig würden, werde anhand des diesbezüglichen Internetauftritts des [X.]es [X.] und der erzielten Einnahmen deutlich. Folge dieses Wandels der Arbeit in den Anstalten hin zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei, dass die dafür gewährte [X.] nichts anderes als ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Gefangenenarbeit als Instrument des [X.] eingesetzt werde. Schließlich seien die Rahmenbedingungen der Gefangenenarbeit völkerrechtswidrig. Das Übereinkommen der [X.] ([X.]) Nr. 29 über die Bekämpfung der Zwangsarbeit verbiete ausdrücklich [X.] zu privatem Nutzen. Gefangenenarbeit könne nach dem Gesamtbericht zur 93. Tagung der [X.] nicht als frei bezeichnet werden. Deshalb dürften private Unternehmen nicht von Gefangenenarbeit profitieren, es sei denn, es handele sich um menschenwürdige Arbeit, die unter Bedingungen verrichtet werde, die einem freien Arbeitsverhältnis nahekämen, ohne künstliche Unterdrückung von Lohnkosten. Diesen Anforderungen genüge die Gefangenenarbeit in [X.] nicht. Sie werde daher seit Jahren durch den Sachverständigenausschuss der [X.] als mit dem Übereinkommen Nr. 29 unvereinbar und damit völkerrechtswidrig kritisiert.

d) Die [X.]vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hebt hervor, dass der [X.]esgesetzgeber mit den Regelungen in §§ 32 ff. [X.] [X.] von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und eine angemessene Regelung geschaffen habe. Die Produktivität der Gefangenenarbeit erreiche nicht das Niveau der gewerblichen Wirtschaft. Die [X.]ergütung werde jährlich durch Rechtsverordnung an die Einkommensentwicklung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angepasst. Eine deutliche Erhöhung der [X.]ergütung würde daher die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in [X.]anstalten beeinträchtigen und könne zur Folge haben, dass Unternehmen nur noch in geringerem Umfang Arbeit für Strafgefangene anböten.

e) Die [X.] und [X.] im Justizvollzug e.[X.]. verweist auf ihre Stellungnahme im [X.]erfahren 2 BvR 166/16 (s.o. Rn. 95). Das [X.]erfahren 2 BvR 1683/17 weise keine neuen Umstände auf, die zu einer Änderung der bisherigen Positionierung Anlass gäben.

f) Die [X.] ergänzt ihre Äußerung zu dem [X.]erfahren 2 BvR 166/16 (s.o. Rn. 96) dahingehend, dass die Stellung der Arbeit im Rahmen des [X.] widersprüchlich sei, denn der Strafgefangene stehe in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art, nicht in einem Arbeitsverhältnis. Arbeit sei sowohl zentrales Element des verfassungsrechtlich gebotenen Behandlungsvollzugs als auch Element der Strafe, soweit Arbeitspflicht bestehe. Die Argumentation, man könne die Arbeitsvergütung am durch die Arbeit erwirtschafteten Umsatz messen, überzeuge nicht, weil die Produktivität im [X.] Gefängnis nicht mit der Produktivität des freien Markts zu vergleichen sei. Es ergebe sich eine kontextbedingte geringere Produktivität, die sich nicht auf die individuelle Leistung der Gefangenen zurückführen lasse. Die [X.]ergütung der Gefangenenarbeit solle vielmehr am Wert dieser Arbeit für die Resozialisierung gemessen werden. Dem [X.] folgend, sollten Gefangene für ihre Arbeit in gleicher Weise wie in Freiheit nach Tarif bezahlt sowie in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einbezogen werden. Eine Erhöhung auf mindestens 15 % der Bezugsgröße sei angebracht. Folgen der unzureichenden Arbeitsentlohnung seien nicht selten Überschuldung, Wohnungslosigkeit und Rückfall. Die Praxis zeige, dass fast alle Haftentlassenen auf Sozialleistungen angewiesen seien, wobei die materiellen Hilfen nicht ausreichten. Ein weiteres Problem stelle die Überschuldung von Inhaftierten dar. Eine tarifliche Entlohnung der Gefangenenarbeit hätte deutliche Entlastungseffekte. Während des [X.]ollzugs bliebe die materielle Grundlage der Erfüllung von [X.]erpflichtungen und die Mitsprache und Mitverantwortung für finanzielle Entscheidungen erhalten. Die Möglichkeit, Unterhalt an die Familie zu zahlen, würde Sozial- und Jugendhilfeträger wesentlich entlasten. Auch nach der Haft würden die Sozialleistungsträger erheblich entlastet. Durch die [X.]erhinderung materieller [X.]erarmung ergäben sich in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Schulden große Entlastungseffekte. Eine Einbeziehung arbeitender Gefangener in die Rentenversicherung und die Anerkennung des Status als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien zu begrüßen.

g) Der DBH e.[X.]. Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik kritisiert unter anderem die Intransparenz des [X.] aufgrund eines Mangels an (zugänglichen) Daten, der zivilgesellschaftliches Engagement und unabhängige Forschung im [X.]ergleich mit anderen [X.] Ländern erschwere. Dieser Mangel konterkariere die Forderung des [X.]s nach kontinuierlicher Evaluation. Empirische Erkenntnisse könnten kaum in den Parlamenten diskutiert werden, für Haushaltsverhandlungen bestehe keine Wissensbasis hinsichtlich der Erforderlichkeit einer auskömmlichen Finanzierung des [X.]. Folglich bestünden auch keine Erkenntnisse zum Einfluss der [X.]ergütung auf die Resozialisierung oder zur Entwicklung der Kostenbelastung für Gefangene.

Resozialisierungskonzepte seien in der Regel - auch in den [X.] der Länder - nicht ausformuliert, sondern deuteten sich in der Gesamtheit der Regeln zum [X.]ollzug, zur ambulanten Straffälligenhilfe sowie bei weiteren Maßnahmen wie etwa Modellprojekten lediglich an. Die Herausforderungen für den [X.] lägen zudem in der Finanzierung und der Personalgewinnung.

h) In einer nach der mündlichen [X.]erhandlung abgegebenen Stellungnahme hebt der [X.] den Zusammenhang einer mit dem Wert der ausgeübten Arbeit verbundenen [X.]ergütung mit der Notwendigkeit [X.]r Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hervor. Ferner fordert er eine [X.]ergütung von Gefangenenarbeit in Anlehnung an den gesetzlichen Mindestlohn.

Der Senat hat am 27. und 28. April 2022 eine mündliche [X.]erhandlung durchgeführt, in der die [X.]erfahrensbeteiligten ihr bisheriges [X.]orbringen ergänzt und vertieft haben. Als sachkundige Dritte sind angehört worden: die jeweiligen [X.]ertreter der kriminologischen Dienste des [X.], [X.] (…), des [X.]es [X.], [X.] (…), und des [X.] des [X.]es [X.]en-Anhalt, [X.] (…); zum Bereich der Strafvollzugs- und Rückfallforschung sowie der Kriminologie (…) sowie (…), Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.[X.].; aus der [X.]praxis die [X.]orsitzenden der [X.] und [X.] im Justizvollzug e.[X.]. [X.] (…) und [X.] (…); der Leiter der [X.]anstalt Bernau, [X.] (…); die Leiterin der [X.] [X.]anstalt Aachen, [X.] (…), und der Werkdienstleiter der [X.]anstalt Aachen, [X.] (…); sowie als [X.]ertreterinnen und [X.]ertreter für den [X.]erfahrensgegenstand relevanter Organisationen der [X.]orsitzende der [X.]esarbeitsgemeinschaft gehobener Sozialdienst im Justizvollzug [X.] e.[X.]., [X.] (…); die Präsidentin des [X.], Strafrecht und Kriminalpolitik e.[X.]., (…); für die [X.], [X.] (…) und für die [X.][X.], [X.] (…).

Die zulässigen [X.] sind begründet. Die mittelbar angegriffenen Regelungen in Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 Bay[X.] sowie § 32 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] sind formell verfassungsgemäß ([X.]). Sie sind aber mit dem [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] unvereinbar (I[X.]).

Soweit Art. 46 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 Bay[X.] und § 34 Abs. 1 [X.] [X.] als nicht monetäre [X.]ergütungskomponente für Gefangenenarbeit bis zu maximal sechs beziehungsweise acht [X.] im Jahr vorsehen, die unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf den [X.] angerechnet werden und die zu vollstreckende Freiheitsstrafe entsprechend verkürzen können, ist die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben. Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Strafvollstreckung steht zwar dem [X.] zu (1.). Die angegriffenen Regelungen greifen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung aber nicht in diese Zuständigkeit ein (2.).

1. Dem [X.] stand vor der [X.] im Jahr 2006 gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 27. Oktober 1994 unter anderem die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht "und den Strafvollzug" sowie das gerichtliche [X.]erfahren zu, die er - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Strafvollzugsgesetz - wahrgenommen hatte. Im Zuge der [X.] wurde die Zuständigkeit für den Strafvollzug aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 28. August 2006 gestrichen. Diese fällt nunmehr gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] den Ländern zu.

a) [X.]on der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche [X.]erfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die auch die Regelungen zur Strafvollstreckung als Teil des gerichtlichen (Straf-)[X.]erfahrens umfasst (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 21; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 9), hat der [X.]gesetzgeber hinsichtlich der Strafvollstreckung vornehmlich im Dritten Abschnitt des [X.] (Rechtsfolgen der Tat) des Strafgesetzbuches umfassend Gebrauch gemacht. Dies bezieht sich insbesondere auf die Frage, ob und unter welchen [X.]oraussetzungen die [X.]ollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und die Strafe (nach Ablauf der Bewährungszeit) erlassen werden kann oder eine solche in anderen Fällen nicht vollständig vollstreckt werden muss.

Macht der [X.] von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, verlieren die Länder aufgrund der alternativen [X.]erteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den [X.] oder die Länder (vgl. [X.] 36, 193 <202 f.>; 61, 149 <204>; 106, 62 <114>; 109, 190 <218>; 135, 155 <196 f. Rn. 101 ff.>; 157, 223 <254 Rn. 81> - [X.] Mietendeckel; 160, 1 <18 Rn. 50 f.> - Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in [X.] Häfen) gemäß Art. 72 Abs. 1 [X.] das Recht zur Gesetzgebung in dem [X.]punkt ("solange") und in dem Umfang ("soweit"), in dem der [X.] die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung).

Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. [X.] 157, 223 <255 f. Rn. 87 m.w.[X.]>). Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer [X.]esgesetze und entzieht in der [X.]ergangenheit erlassenen [X.]esgesetzen die Kompetenzgrundlage, so dass diese nichtig sind beziehungsweise werden ([X.] 157, 223 <256 Rn. 87 ff. m.w.[X.]>). Auf dem Gebiet der Strafvollstreckung kommt den Ländern demnach allein eine Gesetzgebungskompetenz zu, wenn der [X.] von der konkurrierenden [X.] keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 157, 223 <255 ff. Rn. 87 ff. m.w.[X.]>; 160, 1 <20 Rn. 58>).

b) Demgegenüber umfasst der Bereich des Strafvollzugs, der seit der [X.] in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, die konkrete Ausführung der Freiheitsstrafen in den [X.]anstalten sowie der Anordnungen der Strafvollstreckungsbehörden, deren Tätigkeit zum gerichtlichen [X.]erfahren gerechnet wird, durch die [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 20; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 21; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 11). Im Zuge dessen haben auch [X.] und [X.] entsprechende eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, in denen sich unter anderem die verfahrensgegenständlichen [X.]orschriften zu Höhe und Umfang der Gefangenenvergütung finden.

c) Nach Art. 70 Abs. 1 [X.] haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem [X.] [X.]se zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den [X.] findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 [X.] vor allem in den [X.]orschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 [X.]) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 51 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).

aa) Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 [X.] zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. [X.] 48, 367 <373>; 157, 223 <262 Rn. 104>; 160, 1 <23 Rn. 65>), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. [X.] 7, 29 <44>; 157, 223 <262 Rn. 104>; 160, 1 <23 Rn. 65>; [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 52).

Die Subsumtion einer Regelung unter einen bestimmten Kompetenztitel hängt davon ab, ob der dort genannte Sachbereich unmittelbar oder lediglich mittelbar Gegenstand dieser Regelung ist (vgl. [X.] 8, 104 <116 f.>; 157, 223 <262 Rn. 105>; stRspr). Dafür ist der sachliche Gehalt der Regelung maßgebend, nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung (vgl. [X.] 8, 260 <269 f.>; 157, 223 <262 Rn. 105>; 160, 1 <23 f. Rn. 66>). Eine gesetzliche Regelung ist - ihrem Hauptzweck entsprechend - dem Kompetenztitel zuzuordnen, dessen Materie sie speziell und nicht (lediglich) allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem kompetenzbegründenden ([X.] zu erfassen ist (vgl. [X.] 157, 223 <262 f. Rn. 105 m.w.[X.]>; 160, 1 <23 f. Rn. 66>). Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. [X.] 28, 119 <146 f.>; 157, 223 <263 Rn. 105>; 160, 1 <23 f. Rn. 66>; [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 53).

[X.]) Kann ein Gesetz in mehrere Teile zerlegt werden, können diese verschiedenen Kompetenzmaterien unterfallen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 72 Rn. 8 f.). Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. [X.] 136, 194 <241 Rn. 111>; 160, 1 <24 Rn. 68>; [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 54).

Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. [X.] 103, 197 <215 f.>; 136, 194 <241 Rn. 111>; 138, 261 <275 f. Rn. 33>). Der [X.] kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. [X.] 103, 197 <216>; 138, 261 <275 f. Rn. 33>; [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 55).

Berührt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von [X.] und Ländern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl. [X.] 98, 265 <299>; 135, 155 <196 Rn. 102>; 137, 108 <161 Rn. 123>; 160, 1 <24 Rn. 69>). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge [X.]erzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. [X.] 97, 228 <251 f.>; 97, 332 <342 f.>). Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. [X.] 97, 228 <251 f.>; 97, 332 <342 f.>; 98, 265 <299>; 138, 261 <274 Rn. 30>; [X.], Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 56).

cc) Daneben kann eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz als Kompetenz kraft Sachzusammenhangs bestehen. Sie stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche [X.]oraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. [X.] 3, 407 <421>; 98, 265 <299>; 138, 261 <274 Rn. 30>; 140, 65 <93 Rn. 60>). Dabei reicht die bloße Erwägung, es sei zweckmäßig, mit einer dem Kompetenzträger ausdrücklich zugewiesenen Materie gleichzeitig auch eine verwandte Materie zu regeln, jedoch nicht zur Begründung einer Gesetzgebungszuständigkeit aus (vgl. [X.] 140, 65 <92 f. Rn. 60>).

2. Nach diesen Maßstäben besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Freistaats [X.] für die Regelung des Art. 46 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 Bay[X.] zur Gewährung von [X.]n im Umfang von einem Werktag für zwei Monate zusammenhängend ausgeübter Beschäftigung oder Hilfstätigkeit als nicht monetärer Teil der [X.]ergütung von Gefangenenarbeit. Gleiches gilt für das [X.] [X.] bezüglich der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.] zur Gewährung von zwei [X.]n für drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit oder Hilfstätigkeit.

a) Die potentiell die Haftzeit verkürzenden Regelungen des Art. 46 Abs. 6 Satz 1, Abs. 9 Bay[X.] und des § 34 Abs. 1 [X.] [X.], die zu maximal sechs beziehungsweise acht [X.]n pro Kalenderjahr führen können, wurden im Rahmen der jeweiligen [X.]esstrafvollzugsgesetze erlassen. Die betroffenen Gesetze orientieren sich ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung (vgl. [X.] [X.], [X.], 60; [X.] [X.] 16/5413, [X.], 116 f.) an der [X.]orgängervorschrift im Strafvollzugsgesetz des [X.]. Sie wurden im Kontext der Wahrnehmung der nach der [X.] den Ländern zukommenden Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug als Regelungen zur Durchführung, also zum [X.]ollzug der Freiheitsstrafe in [X.]anstalten (vgl. zu dieser Definition [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 21 m.w.[X.]), erlassen und in einen unmittelbaren [X.] mit weiteren [X.]orschriften zu Art und Höhe der [X.]ergütung von Gefangenenarbeit gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich der Art, des Umfangs oder insbesondere der Dauer der Strafe im strafvollstreckungsrechtlichen Sinne (als ergänzender Teil des gerichtlichen [X.]erfahrens) geregelt werden sollten, sind nicht ersichtlich.

Die Bestimmungen verfolgen nach ihrem Regelungsinhalt und -zusammenhang sowie der Gesetzesbegründung allein das Ziel, geleistete Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen und die monetäre [X.]ergütungskomponente in Reaktion auf das Urteil des [X.]s vom 1. Juli 1998 zur Gefangenenvergütung zu ergänzen, wonach eine angemessene Anerkennung auch dadurch vorgesehen werden kann, dass Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit ihre Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern können (vgl. [X.] 98, 169 <202>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 34; [X.] [X.], [X.]0; [X.] [X.] 16/5413, [X.]16).

Der Gesamtzusammenhang der [X.]orschriften in ihrer derzeitigen Ausgestaltung betrifft daher im Schwerpunkt (vgl. hierzu [X.] 97, 228 <251 f.>; 116, 202 <216>; 121, 30 <47>; 135, 155 <196 Rn. 102>) die Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Strafvollzug. Soweit die Regelungen für haftverkürzende [X.] - wie hier - nicht über die Gewährung weniger [X.] pro Kalenderjahr hinausgehen, liegt ein Übergriff in die Regelungszuständigkeit des [X.] insbesondere für die Dauer der Freiheitsstrafe im strafvollstreckungsrechtlichen Sinne nicht vor.

b) Unter dieser [X.]oraussetzung ist auch von einem faktischen Übergriff in die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Strafvollstreckung, etwa durch eine Aushöhlung der bundesgesetzlich insoweit abschließend getroffenen [X.]ollstreckungsregelungen, nicht auszugehen. Zudem ist eine [X.]erletzung der Pflicht zu bundestreuem [X.]erhalten durch einen entsprechenden Missbrauch der Rechtssetzungskompetenz der Länder nicht ersichtlich (vgl. insoweit [X.] 160, 1 <26 Rn. 73 m.w.[X.]>).

Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Bay[X.] sowie § 32 Abs. 1, Abs. 4 und § 34 Abs. 1 [X.] [X.] sind mit dem [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] (1.) nicht vereinbar (2.).

1. a) Die [X.]erfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. [X.] 98, 169 <200>; 116, 69 <85>).

Für die Freiheitsstrafe, bei der die staatliche Gewalt die Bedingungen der individuellen Lebensführung weitgehend bestimmt, erlangt das Gebot der Resozialisierung besonderes Gewicht. Das [X.] hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Den Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu eigenverantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien [X.] ohne Rechtsbruch behaupten, die Chancen einer solchen [X.] wahrnehmen und ihre Risiken bewältigen können. Die Notwendigkeit, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten, dient zugleich dem Schutz und der Sicherheit der [X.] selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass Straftäter nicht wieder rückfällig werden und erneut ihre Mitmenschen und die [X.] schädigen (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 98, 169 <200>; vgl. auch [X.] 116, 69 <85 f.>).

Das verfassungsrechtliche [X.] bestimmt den gesamten Strafvollzug; es gilt auch bei der [X.]ollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die [X.]ollzugsanstalten sind auch bei diesen Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des [X.] und damit vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken (vgl. [X.] 45, 187 <238 f.>). Entsprechendes muss für die Sicherungsverwahrung gelten. Auch die dort Untergebrachten können der Freiheit wieder teilhaftig werden, wenn sie nicht mehr gefährlich sind (vgl. [X.] 98, 169 <200 f.>).

b) Das verfassungsrechtliche [X.] ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem die Aufgabe zukommt, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. [X.] 33, 1 <10 f.>; 98, 169 <201>) und ihn auf das Ziel der [X.]n Integration auszurichten (vgl. [X.] 116, 69 <89>). Dabei ist der Gesetzgeber selbst verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. [X.] 98, 169 <201>; 116, 69 <89>).

aa) Das [X.] hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]) andererseits die [X.]erpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 77, 170 <230 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114 Rn. 102>; 150, 1 <96 Rn. 191>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 182 - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr). Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem [X.]erfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das Parlament dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von [X.] in öffentlicher Debatte zu klären. [X.] ist ein [X.]erfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. [X.] 139, 19 <46 Rn. 53>; [X.] 150, 1 <96 f. Rn. 192>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 182).

Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen [X.] zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 183). [X.]erfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] und die Grundrechte (vgl. [X.] 40, 237 <248 ff.>; 49, 89 <127>; 95, 267 <307 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114 Rn. 102>; 139, 19 <45 Rn. 52>; 150, 1 <97 Rn. 193>). "Wesentlich" bedeutet danach zum einen "wesentlich für die [X.]erwirklichung der Grundrechte" (vgl. [X.] 47, 46 <79>; 98, 218 <251>; 139, 19 <45 Rn. 52>). Zum anderen ist der Gesetzgeber selbst zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und [X.] von erheblicher Bedeutung sind, ohne dass die Tatsache, dass einzelne Fragen politisch umstritten sind, für sich genommen bereits dazu führt, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 98, 218 <251>; 139, 19 <45 f. Rn. 52>; 150, 1 <97 Rn. 194>).

[X.]) Die Qualifikation einer Regelung als "wesentlich" hat typischerweise ein [X.]erbot der [X.] und ein Gebot größerer Regelungsdichte durch den parlamentarischen Gesetzgeber zur Folge (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 37). Damit werden ergänzende Regelungen durch Rechtsverordnung nicht ausgeschlossen; die wesentlichen Entscheidungen müssen jedoch in einem formellen Gesetz enthalten sein (vgl. [X.] 150, 1 <97 f. Rn. 195 m.w.[X.]>).

Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch [X.]orgaben für die Frage, in welchem Umfang (vgl. [X.] 34, 165 <192 f.>; 49, 89 <127, 129>; 83, 130 <142>; 101, 1 <34>; 139, 19 <47 Rn. 54>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 185) und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. [X.] 83, 130 <152>; 101, 1 <34>; 123, 39 <78>). Das Bestimmtheitsgebot stellt sicher, dass Regierung und [X.]erwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können (vgl. [X.] 110, 33 <54 f.>; 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 133, 277 <336 Rn. 140>; 145, 20 <69 Rn. 125>). Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>; 143, 38 <55 Rn. 41>). Dabei sind die Bedeutung des [X.] und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen (vgl. [X.] 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 102, 254 <337>; 131, 88 <123>; 133, 277 <336 f. Rn. 140>; 145, 20 <69 Rn. 125>) wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm (vgl. [X.] 128, 282 <317 f.>) sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können.

cc) Das verfassungsrechtliche [X.] verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dieses mit hinreichend konkretisierten Regelungen des Strafvollzugs umzusetzen (vgl. [X.] 98, 169 <201>; 116, 69 <89>). Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass für als erfolgsnotwendig anerkannte [X.]ollzugsbedingungen und Maßnahmen die Ausstattung mit den erforderlichen personellen und finanziellen Mitteln kontinuierlich gesichert ist. Der Staat muss den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des [X.]ollzugsziels, das heißt der Resozialisierung der Gefangenen, erforderlich ist (vgl. [X.] 116, 69 <89 f.>).

Die Entwicklung eines [X.], das dem verfassungsrechtlichen [X.] gerecht werden soll, ist wesentlich für die [X.]erwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Sie ist zudem für Staat und [X.] von erheblicher Bedeutung. Daraus folgt, dass das vom Gesetzgeber vorzusehende Gesamtkonzept zur Erreichung des von [X.]erfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein muss. Die Bedeutung, die der Arbeit als Behandlungsmaßnahme und der hierfür vorgesehenen (Gesamt-)[X.]ergütung - etwa im [X.]ergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen - im Rahmen dieses Gesamtkonzepts beigemessen wird, muss in sich stimmig im Gesetz festgeschrieben werden. Insbesondere muss die jeweilige Gewichtung des monetären und nicht monetären Teils der [X.]ergütung innerhalb des Gesamtkonzepts erkennbar sein. Hierzu gehören auch die gesetzliche Festlegung der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage für den monetären Teil der [X.]ergütung und eine gegebenenfalls vorzunehmende Kategorisierung verschiedener Schwierigkeitsgrade der Arbeit und der arbeitstherapeutischen Behandlungs- und Bildungsmaßnahmen sowie deren jeweilige Entlohnung nach verschiedenen [X.]ergütungsstufen. Der Gesetzgeber muss zudem die Zwecke, die im Rahmen seines [X.] mit der (Gesamt-)[X.]ergütung und insbesondere dem monetären [X.]ergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. Auch Auswahl und Umfang der nicht monetären [X.]ergütungsteile müssen in ihrer wesentlichen Gewichtung und Bedeutung gesetzlich festgelegt werden.

c) Der Gesetzgeber ist nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt. [X.]ielmehr ist ihm im Rahmen der [X.]erpflichtung zur Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gesichertes Wissen über die Wirksamkeit und das [X.]erhältnis von Aufwand und Erfolg unterschiedlicher [X.]ollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen nur begrenzt verfügbar ist (vgl. [X.] 116, 69 <89>). Er kann unter [X.]erwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, insbesondere auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu Regelungen gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang stehen (vgl. [X.] 82, 60 <80>; 90, 107 <116>; 96, 288 <305 f.>; 98, 169 <201>; 116, 69 <89>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 37).

Die gesetzlichen [X.]orgaben für die Ausgestaltung des [X.]ollzugs müssen auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher [X.]ollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen (vgl. [X.] 106, 62 <152>; 116, 69 <90>). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der [X.] verfügbare Erfahrungswissen gehört, auszuschöpfen (vgl. [X.] 50, 290 <334>) und sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu orientieren (vgl. [X.] 98, 169 <201>; 116, 69 <90>). Er hat die Wirksamkeit etablierter und traditioneller [X.]ollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen regelmäßig vor dem Hintergrund veränderter Lebens- und [X.]ollzugsverhältnisse zu überprüfen.

d) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse oder auf eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Gewichtung der Belange der Gefangenen kann es hindeuten, wenn völkerrechtliche [X.]orgaben oder internationale Standards mit [X.], wie sie in den im Rahmen der [X.]ereinten Nationen oder von Organen des [X.] beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. [X.] 116, 69 <90 m.w.[X.]>; [X.]K 12, 422 <424>; 20, 93 <101>). Diese müssen daher bei der Ausgestaltung und Durchführung des Strafvollzugs gebührend berücksichtigt werden.

e) Sieht der Gesetzgeber im Rahmen des von ihm festgelegten [X.] Arbeit als Behandlungsmaßnahme zur Erreichung des verfassungsrechtlichen [X.]s vor, wie dies in Art. 3 Satz 3, Art. 39 Bay[X.] und § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 29 [X.] [X.] geschehen ist, muss aus den gesetzlichen Regelungen klar erkennbar sein, welcher Stellenwert dem Faktor Arbeit im Gesamtkontext des [X.] beigemessen wird. Hierbei ist insbesondere gesetzlich festzuschreiben, in welchem [X.]erhältnis (Pflicht-)Arbeit zu anderen Behandlungsmaßnahmen, etwa zur schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Arbeitstherapie und zu therapeutischen Behandlungs- oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen, steht. Selbst wenn Arbeit - sei sie nun freiwillig oder als Pflichtarbeit zugewiesen - nicht (mehr) als vorrangige Behandlungsmaßnahme angesehen werden sollte, kommt ihr auch mit Blick auf andere bedeutsame Behandlungsmaßnahmen nach wie vor ein erhebliches Gewicht zu. Die sachverständigen Dritten aus dem Bereich des [X.] haben in der mündlichen [X.]erhandlung bestätigt, dass sie unter den gegebenen Umständen unverzichtbar ist, um ein geordnetes und strukturiertes Zusammenleben in den [X.]anstalten sicherzustellen.

f) Die Frage nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts kann nur aus dem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber entwickelten Resozialisierungskonzept beantwortet werden (vgl. [X.] 98, 169 <199>). Deshalb muss ein solches Konzept ebenfalls klar erkennen lassen, welchen Zwecken die vom Gesetzgeber festgelegte [X.]ergütung für Gefangenenarbeit dienen soll.

aa) Aus dem verfassungsrechtlichen [X.] folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. [X.] 98, 169 <201 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Die Entscheidung des [X.]s aus dem [X.] erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung von Pflichtarbeit, dies aber nur deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich Pflichtarbeit vorsah (vgl. [X.] 98, 169 <199>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16). Sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit im [X.]ollzug dienen denselben Zielen. In beiden Fällen wird den Gefangenen Selbstbestätigung vermittelt und sie werden mit Arbeitsabläufen vertraut gemacht. Ferner dient die Arbeit der Strukturierung des [X.]. Durch die [X.]ergütung ihrer Arbeit wird den Gefangenen zudem sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldena[X.]au, den Ausgleich von [X.] oder den Einkauf zu verdienen. Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen in gleicher Weise geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und [X.] Leben in Gestalt eines greifbaren [X.]orteils vor Augen zu führen (vgl. [X.] 98, 169 <201>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 32 und Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16 m.w.[X.]).

[X.]) Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt vergütet wird (vgl. [X.] 98, 169 <202 ff.>). Allerdings kann der [X.]orteil für die erbrachte Leistung in dem vom Gesetzgeber festzulegenden Resozialisierungskonzept in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck kommen. Anerkennung ist nicht nur ein monetäres Konzept. Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Entgelts etwa auch der Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft beziehungsweise die Einbindung in den Schutz [X.]r Sicherungssysteme (vgl. hierzu [X.] 98, 169 <204>; Nr. 26.17 der [X.] 2020; [X.], Application of International Labour Standards, 2019, [X.] , [X.]) oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht (vgl. [X.] 98, 169 <202>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 33 f.).

Der Gesetzgeber kann eine angemessene Anerkennung von Arbeit, wie in Art. 46 Abs. 6 Bay[X.] und § 34 Abs. 1 [X.] [X.] sowie den Strafvollzugsgesetzen der meisten anderen Länder (§ 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, Abs. 6-9 J[X.]ollzGB [X.]; § 63 Abs.1, Abs. 3 [X.] Bln; § 32 Abs. 1 BbgJ[X.]ollzG; § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 7 Brem[X.]; § 40 Abs. 1 [X.], Abs. 3-5 Hmb[X.]; § 27 Abs. 9, § 39 Abs. 1 [X.], Abs. 2 H[X.]; § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 7 [X.] M[X.]; § 40 Abs. 5-8 NJ[X.]ollzG; § 31 Abs. 1 J[X.]ollzG; § 24 Abs. 1, Abs. 2 SL[X.]; § 24 Abs. 1 Sächs[X.]; § 31 Abs. 1 J[X.]ollzGB I LSA; § 39, § 40 Abs. 1 L[X.] SH; § 31 Abs. 1, § 32 Abs.1, Abs. 2, Abs. 5 ThürJ[X.]ollzGB) festgelegt, auch dadurch vorsehen, dass Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit ihre Haftzeit verkürzen ("good time") oder in sonstiger Weise erleichtern können (vgl. [X.] 98, 169 <202>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 34). Bei der Gestaltung des [X.]ollzugs und der Entlassungsvorbereitung können auch neuartige Formen der Anerkennung - zum Beispiel unter Einbeziehung privater Initiativen - entwickelt werden (vgl. [X.] 98, 169 <202>).

cc) Auch Art. 1 Abs. 1 [X.] gebietet es weder unmittelbar noch in [X.]erbindung mit Art. 12 Abs. 3 [X.], Arbeit allein durch ein Arbeitsentgelt anzuerkennen. Denn Arbeit dient - neben der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage - der Entfaltung der Persönlichkeit. Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung, die wiederum einen Teil seiner Menschenwürde ausmachen (vgl. [X.] 100, 271 <284>; [X.]K 13, 137 <140>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35). Gesetzliche [X.] können zwar unter bestimmten Umständen dem Ziel von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] Rechnung tragen (vgl. [X.] 100, 271 <284>). Daraus folgt allerdings nicht, dass allein ein Entgelt als Arbeitsentlohnung von [X.]erfassungs wegen vorgegeben ist. Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht monetäre Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (vgl. [X.] 98, 169 <201>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

dd) Die Anerkennung muss jedoch auch dann, wenn sie nicht allein in Geld, sondern zusätzlich durch nicht monetäre [X.]orteile erfolgt, einen Gegenwertcharakter für die geleistete Arbeit haben, der auch für die Gefangenen unmittelbar erkennbar ist (vgl. Sondervotum [X.], [X.] 98, 169 <218>). Dies folgt aus der engen Beziehung zwischen der Arbeitspflicht nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde (vgl. Sondervotum [X.], [X.] 98, 169 <217 f.> unter [X.]erweis auf [X.] 74, 102 <120 f.>). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Gefangene, die sich einer Ordnung ausgesetzt sehen, in der für sie der Zusammenhang zwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechtem) Lohn prinzipiell aufgehoben ist, zu Objekten staatlicher Gewalt degradiert würden (vgl. Sondervotum [X.], [X.] 98, 169 <217>). Die Art der Anerkennung muss jedenfalls geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und [X.] Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren [X.]orteils vor Augen zu führen. Nur wenn die Gefangenen eine als sinnvoll erle[X.]are Arbeitsleistung erbringen können, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit auf ein positives [X.]erhältnis zur Arbeit zu stützen vermögen (vgl. [X.] 98, 169 <201 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16). Ob der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels - wie bisher - ein Nettolohnprinzip, in dem arbeitenden Gefangenen ein feststehender, niedriger Nettobetrag gezahlt wird, oder ein Bruttolohnprinzip verfolgt, wie es beispielsweise mittlerweile für Gefangenenarbeit in [X.], [X.] und [X.] eingeführt ist (s.o. Rn. 16 ff.), obliegt seiner Entscheidung (vgl. hierzu den [X.], Application of International Labour Standards, 2019, [X.]

g) Da die Angemessenheit der [X.]ergütung von Gefangenenarbeit auch davon abhängt, welchen Zwecken das Arbeitsentgelt im Rahmen des [X.] dienen soll (s.o. Rn. 168), ist der Gesetzgeber gehalten, diese gesetzlich festzuschreiben. Dabei kann er vorsehen, einen gewissen Anteil des Arbeitsentgelts für bestimmte Zwecke einzubehalten oder die Gefangenen an den Kosten im [X.]ollzug angemessen zu beteiligen.

aa) So ist der [X.]esgesetzgeber aus dem verfassungsrechtlichen [X.] des Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht gehindert, im Zusammenhang mit der Regelung der Gefangenenvergütung einen bestimmten Anteil zu dem Zweck einzubehalten, dass die Gefangenen einen eigenen Beitrag zu der nach § 345 Nr. 3, § 347 Nr. 3 SGB [X.] von den jeweiligen Ländern zu zahlenden Arbeitslosenversicherung leisten (Art. 206 Bay[X.]; § 32 Abs. 5 [X.] [X.]). Der Beitrag darf allerdings nicht willkürlich erhoben werden und muss der Höhe nach dem geringen Einkommen der Gefangenen Rechnung tragen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 30. April 1993 - 2 BvR 969/92 -, juris, Rn. 4, und vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 646/93, 2 BvR 316/94 -, juris, Rn. 13, jeweils zur [X.]orgängervorschrift des § 195 [X.]).

[X.]) [X.] können auch dazu angehalten beziehungsweise darin unterstützt werden, im Rahmen der Zielsetzung einer opferbezogenen [X.]ollzugsgestaltung den durch die Straftat verursachten Schaden - immaterieller wie materieller Natur - wiedergutzumachen (Art. 5a Abs. 2 Satz 2 Bay[X.]; § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 12 [X.] [X.]) sowie während des [X.]ollzugs für Unterhaltsberechtigte zu sorgen (Art. 78 Bay[X.]; § 4 Abs. 3 [X.] [X.]). Das trifft ebenso für [X.]orgaben zur Regulierung von Schulden zu (die [X.][X.] zu Art. 9 Bay[X.] spricht insoweit von der "[X.]orbereitung einer Schuldenregulierung"; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 14 [X.] [X.]). Diesen Zwecken mit einem durch eigene Arbeit erlangten Entgelt nachkommen zu können, wird besonders geeignet sein, die Gefangenen in die Lage zu versetzen, den Sinn und Nutzen von Arbeit zu erfahren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 43). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das [X.] [X.] sowie mehrere sachkundige Dritte im Rahmen der mündlichen [X.]erhandlung die Einschätzung abgegeben haben, das Erwirtschaften und Zahlen von Raten zur Schuldentilgung während des [X.]ollzugs von Strafhaft könne - wenn überhaupt - nur in geringem Umfang ermöglicht werden. Ziel sei vor allem die Kompetenzvermittlung (auch) im Sinne der [X.]orbereitung auf einen geregelten Schuldena[X.]au, vornehmlich für die [X.] nach der Haftentlassung. Auch eine solche [X.]orbereitung und die kontinuierliche Tilgung kleinerer Beträge können dazu beitragen, dass Gefangene Arbeit zur Erlangung der benötigten Geldmittel als sinnvoll und mit einem greifbaren [X.]orteil verbunden erleben.

cc) Soweit die den Gefangenen gezahlte [X.]ergütung dazu dienen soll, den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu erlernen, was die [X.]ertreter und [X.]ertreterinnen der [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung als wichtige Funktion benannt haben, kann auch eine Beteiligung der Strafgefangenen an den Kosten im [X.]ollzug in angemessenem Umfang vorgesehen werden. Das gilt allerdings nur unter der [X.]oraussetzung, dass hierbei ihre wirtschaftlichen und finanziellen Interessen gewahrt werden. Ist dies der Fall, sind solche Kostenbeiträge mit dem verfassungsrechtlichen [X.] vereinbar (vgl. [X.] 98, 169 <203>; [X.]K 17, 415 <417>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 19 f. m.w.[X.]). Sie können damit begründet werden, dass die [X.]erhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. [X.]K 17, 415 <417 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 20 m.w.[X.]).

[X.]or diesem Hintergrund können die Gefangenen grundsätzlich auch an den Kosten für die Krankenbehandlung (Art. 63 Abs. 2 Bay[X.] i.[X.].m. [X.][X.] Nr. 1 und 2 zu Art. 63 Bay[X.], Art. 65 Bay[X.]; § 45 Abs. 3, § 48 [X.] [X.]) beziehungsweise für medizinische Leistungen (§ 45 Abs. 3, § 48 [X.] [X.], vgl. auch [X.] [X.] 16/5413, [X.]23 f.), für Suchtmitteltests im Falle eines festgestellten Suchtmittelmissbrauchs (Art. 94 Abs. 2 Bay[X.]; § 65 Abs. 3 [X.] [X.]) sowie für Ausführungen aus wichtigem Anlass (Art. 37 Abs. 3 Bay[X.]) oder zur Erreichung des [X.]ollzugsziels beteiligt werden (§ 53 Abs. 7 [X.] [X.], vgl. auch [X.] [X.] 16/5413, [X.]30, wonach diese Kostentragung Bestandteil der Behandlungskonzeption sei, welche vorsehe, die Gefangenen anzuhalten, ihre verfügbaren finanziellen Mittel sinnvoll planend einzusetzen).

Ebenso können gesetzliche Bestimmungen über Beteiligungen der Gefangenen an Telefonkosten (Art. 35 Abs. 2 Bay[X.], vgl. [X.]K 17, 415 <417>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 19 ff. m.w.[X.]), an den Kosten für Schriftverkehr und Paketversand (Art. 31 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 Bay[X.]; § 18 Abs. 3 [X.] [X.]), an Kosten der [X.]erwertung oder [X.]ernichtung eingebrachter Gegenstände (Art. 90 Abs. 3 Bay[X.]; § 15 Abs. 3 [X.] [X.]) und an den Miet-, [X.]erplombungs- sowie Betriebs- und Stromkosten für von ihnen betriebene Geräte inklusive Rundfunkempfangsgeräten (Art. 71 Abs. 1 Satz 2, Art. 73 Bay[X.]; § 52 Abs. 4, § 51 Abs. 2, Abs. 3 [X.] [X.]), auch über die Erhebung einer Pauschale (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Mai 2018 - 2 BvR 635/17 -, Rn. 38 ff.), vorgesehen werden. Gleiches gilt für die Reinigung und Instandsetzung von Privatkleidung, sofern diese gestattet worden ist (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 Bay[X.]).

Die [X.]behörden sind allerdings aufgrund ihrer Fürsorgepflicht für die Gefangenen verpflichtet, deren wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen und ihre Kalkulation transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Lässt die Anstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt dementsprechend sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen anbietet (vgl. [X.]K 17, 415 <418 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 21).

dd) Der Gesetzgeber wäre auch nicht gehindert, die Gefangenenvergütung - wie etwa in [X.] und [X.] geschehen (s.o. Rn. 18 f., 20 ff.) - mit der Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung zu verbinden (vgl. [X.] 98, 169 <208, 212>; BTDrucks 19/8234). Die [X.]erfassung weist die Ausgestaltung der [X.] (vgl. Art. 20 Abs. 1 [X.]) und die Entscheidung über die Gewährung bestimmter [X.]ergünstigungen dem Gesetzgeber als sozialstaatliche Aufgabe zu. Es steht grundsätzlich in seiner Gestaltungsmacht, Art und Umfang der [X.]n Sicherungssysteme und den Kreis der hierdurch berechtigten Personen nach sachgerechten Kriterien zu bestimmen. Eine verfassungsrechtliche [X.]erpflichtung, Gefangene in die Rentenversicherung oder andere [X.] Sicherungssysteme einzubeziehen, besteht allerdings nicht (vgl. [X.] 98, 169 <204>; vgl. auch [X.] , [X.], Urteil vom 7. Juli 2011, [X.], §§ 130 ff. unter Bezugnahme auf [X.], [X.] Detained Persons v. Germany, Entscheidung vom 6. April 1968, Nr. 3134/67 u.a.; [X.], [X.], Urteil vom 9. Februar 2016, [X.], § 67).

h) Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept festgeschrieben und entschieden, welchen Zwecken die Gefangenenarbeit und deren [X.]ergütung dienen sollen, müssen Ausgestaltung und Höhe der [X.]ergütung - und insbesondere der monetären [X.]ergütungskomponente - so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke unter den gegebenen Umständen auch tatsächlich erreicht werden können, dies mithin angesichts der geringen Entlohnung von Gefangenenarbeit nicht unrealistisch ist. Die Angemessenheit der [X.]ergütungshöhe ist an den mit dem Resozialisierungskonzept insgesamt verfolgten Zwecken zu messen.

aa) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung (auch) durch Gefangenenarbeit, die ausschließlich oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn den Gefangenen durch die Höhe des ihnen zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusstgemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist (vgl. [X.] 98, 169 <202 f.>; vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36). Ausgangspunkt hierfür ist die - unter Umständen gesamtgesellschaftlichen [X.]eränderungsprozessen unterliegende - Bedeutung von Erwerbsarbeit in der [X.]. Bei der Regelung dessen, was angemessen ist, kann und muss der Gesetzgeber zahlreiche objektive wie subjektive Kriterien heranziehen (vgl. [X.] 98, 169 <202 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36, 38).

(1) So kann der Zweck der konkret ausgeübten Beschäftigung als therapeutische Behandlung, als Erwerbsarbeit (insbesondere in den Eigen- und [X.]) oder als in der [X.]anstalt notwendige, selbst ausgeführte Hausarbeit bei der Bestimmung der Entlohnung ebenso Berücksichtigung finden wie das Qualifikationsniveau der Arbeit (vgl. [X.] 98, 169 <203>). Mit der Höhe der [X.]ergütung kann der Gesetzgeber auch Anreize für geeignete Gefangene schaffen, sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen oder eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den [X.]anstalten ist es ein legitimes Ziel, zu große Einkommensunterschiede der Gefangenen untereinander und deren negative Auswirkungen auf das Anstaltsleben - wie etwa das Entstehen von Subkulturen, Abhängigkeiten oder der Leih- und Tauschhandel von Gefangenen unter- einander - zu vermeiden (vgl. auch [X.] 98, 169 <212>).

(3) Die Bezahlung vergleichbarer Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, zum Beispiel nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 ([X.] [X.]69), und der jeweils gültigen [X.]erordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns, zuletzt vom 9. November 2020 ([X.] S. 2356), kann ebenso in den Blick genommen und einbezogen werden wie die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere die in der Regel geringere Produktivität von Gefangenenarbeit (vgl. [X.] 98, 169 <202 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36).

(4) Auch die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmerbetriebe, die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten, etwa im Ausland, und die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt können berücksichtigt werden (vgl. [X.] 98, 169 <202 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36). Der Gesetzgeber darf zudem die Erhaltung und den Ausbau des Angebots an Arbeitsplätzen für die Gefangenenarbeit beziehungsweise die [X.]erhinderung der Schließung von [X.] anstreben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 44 f.). Er kann ferner die nicht monetäre [X.]ergütungskomponente, wie etwa die Gewährung von [X.]n als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung unter Berücksichtigung ihrer Art und Höhe einbeziehen.

(5) Sieht der Gesetzgeber ein System (hauptsächlich) finanzieller [X.]ergütung für Gefangenenarbeit vor, so ist es ihm nicht verwehrt, auch einen [X.] vorzusehen. Der Erhebung eines [X.]s (durch Abzüge für Unterbringung und [X.]erpflegung) steht das Gebot, Arbeit angemessen zu vergüten, nicht grundsätzlich entgegen. Das [X.] fordert aber in der für Strafgefangene typischen Situation einen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse an einer Kostendeckung und den wirtschaftlichen Interessen und finanziellen Möglichkeiten der Gefangenen. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, nach der der [X.] so bemessen wird, dass dem Gefangenen von der [X.]ergütung jedenfalls ein angemessener Betrag verbleibt (vgl. [X.] 98, 169 <203>), der ihm einen greifbaren [X.]orteil im [X.]ergleich zu nicht arbeitenden Gefangenen bringt. Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie etwa in Art. 49 Abs. 1 S. 2 Bay[X.] und § 39 Abs. 2 [X.] [X.], dafür, auf einen [X.] im Fall der Entlohnung nach dem jeweiligen Strafvollzugsgesetz zu verzichten, kann dies ebenfalls in die Gesamtbetrachtung für die Ermittlung der angemessenen [X.]ergütungshöhe einbezogen werden (vgl. Bay[X.]erfGHE 63, 133 <142>, der die Nichterhebung des [X.]s als unmittelbaren Teil der [X.]ergütung ansieht).

(6) Ebenso kann der (Teil-)Erlass von [X.]erfahrenskosten, wie er in § 39 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen [X.] (H[X.]) vom 28. Juni 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (G[X.]Bl S. 778), und in § 40 Abs. 8 Nr. 1 des [X.] über den [X.]ollzug der Freiheitsstrafe (Hmb[X.]) vom 14. Juli 2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. März 2023 (HmbG[X.]Bl [X.]4), geregelt ist, bei der Festlegung der Höhe der [X.]ergütung in Rechnung gestellt werden.

(7) Die Ermöglichung von Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen muss, wenn dies in dem jeweiligen Resozialisierungskonzept vorgesehen ist, bei der Festsetzung der [X.]ergütungshöhe ebenfalls berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Tilgung von Schulden, sei es auch nur in geringem Umfang, wobei bereits bestehende Angebote zur Schuldnerberatung und Schuldentilgung, nicht zuletzt mit der Hilfe freier Träger, genutzt oder erweitert werden können.

(8) Auch die Wahrnehmung der Gesamtvergütung von Gefangenenarbeit und insbesondere der Bemessung der monetären [X.]ergütungskomponente durch die Gefangenen selbst darf nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat gesetzliche Rahmenbedingungen anzustreben, die dazu beitragen, dass das (geringe) Entgelt nicht als Teil der zu verbüßenden Strafe erlebt wird. So hat der Sprecher der [X.][X.] in der mündlichen [X.]erhandlung darauf hingewiesen, dass bei vielen Gefangenen der Eindruck entstehe, ihre Arbeit werde weder gesamtgesellschaftlich gesehen noch in Bezug auf konkrete Arbeitsleistungen, insbesondere solche in [X.], genügend wertgeschätzt und lohne sich aufgrund der niedrigen Stundenlöhne und angesichts der oft hohen Schulden nicht. Ein solcher Eindruck birgt die Gefahr, dass Gefangene Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage nicht als sinnvoll erleben, was ihrer Bereitschaft, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, und damit ihrer Resozialisierung entgegenstehen kann.

[X.]) Die Aufgabe, die erforderliche Abwägung der vielfältigen aufgeführten Belange vorzunehmen (vgl. [X.] 95, 1 <22>) und Zielkonflikte zu lösen (vgl. [X.] 150, 1 <88 Rn. 171>), fällt dem Gesetzgeber zu, wobei ihm ein weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum (vgl. Rn. 164) eingeräumt ist. Das [X.] kann dabei seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Es ist nicht seine Aufgabe, darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung des monetären Teils der [X.]ergütung geboten oder wünschenswert ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 38), und die Höhe des Entgelts entsprechend festzusetzen.

Die (Gesamt-)[X.]ergütung ist - ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um Pflichtarbeit oder um freiwillige Arbeit handelt (s.o. Rn. 170) - auch im Fall des Unterschreitens ihrer bisherigen Komponenten an den aufgezeigten Maßstäben des verfassungsrechtlichen [X.]s zu messen. So bedarf etwa die ersatzlose Streichung der [X.] besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe. Die angemessene Anerkennung von Arbeit bleibt nach diesen Maßstäben unverzichtbar, weil der Einzelne dadurch Achtung und Selbstachtung erfährt (vgl. [X.] 100, 271 <284>; 103, 293 <307>; vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35). Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Menschenwürdekern des [X.]s.

i) Da der Gesetzgeber bei der Regelung des [X.] über einen weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum verfügt (vgl. Rn. 164), nimmt das [X.] die verfassungsrechtliche Überprüfung des Konzepts (lediglich) im Rahmen einer [X.]ertretbarkeitskontrolle vor (aa). Der Gesetzgeber muss den an eine gültige Prognose zu stellenden Anforderungen genügen und das Gesetz, wenn sich seine Prognose wegen veränderter Umstände als nicht mehr zutreffend erweist, gegebenenfalls nachbessern ([X.]). Weitergehende prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehen nicht (cc).

aa) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle kann von einer bloßen Evidenzkontrolle über eine [X.]ertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. [X.] 50, 290 <332 f. m.w.[X.]>; 123, 186 <241>). Je höher sich die Komplexität einer Materie dabei ausnimmt, desto größer ist einerseits der gesetzgeberische Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 122, 1 <34>; [X.] 150, 1 <89 Rn. 173>). Andererseits bedarf es einer umso intensiveren inhaltlichen Kontrolle, je schwerer der in Frage stehende Grundrechtseingriff ist (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe [X.] 45, 187 <238>; für ein [X.]erbot äußerer religiöser Bekundungen [X.] 153, 1 <46 Rn. 101> - Kopftuch [X.]).

Die Regelung eines [X.] erfordert komplexe Abwägungsentscheidungen, die mit einem weiten Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber verbunden sind. Bei der Ausgestaltung des Konzepts hat dieser - wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 193) - vielfältige Zielkonflikte zu lösen (vgl. auch [X.] 116, 69 <89>; 150, 1 <88 Rn. 171). Es gibt, wie insbesondere durch die Ausführungen von (…), (…) und (…) in der mündlichen [X.]erhandlung deutlich geworden ist, unterschiedliche methodische und programmatische Herangehensweisen zur Umsetzung eines den neuesten Stand der Wissenschaft und Forschung berücksichtigenden [X.] und zur Erreichung der darin vorgesehenen Ziele. Dies spricht dafür, dass die Ausfüllung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vom [X.] nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. [X.] 77, 170 <215>; 88, 203 <262>; 90, 145 <173>; 150, 1 <89 Rn. 173>).

Auf der anderen Seite ist die große Bedeutung, die dem gesetzgeberischen Resozialisierungskonzept für die [X.]erwirklichung der Grundrechte der Gefangenen zukommt, zu berücksichtigen. Ein solches Konzept, das die Durchführung des Strafvollzugs bestimmt, hat starken Einfluss auf die Chance der einzelnen Gefangenen, sich wieder in die [X.] zu integrieren und künftig ein [X.] Leben zu führen. Um beiden genannten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, ist das [X.] bei der Überprüfung des vom Gesetzgeber festgeschriebenen [X.] auf eine [X.]ertretbarkeitskontrolle beschränkt.

[X.]) Der Gesetzgeber darf Konzepte erproben, muss ein Gesetz aber bei [X.] (vgl. [X.] 57, 139 <162>; 89, 365 <378 ff.>; 113, 167 <234>; 150, 1 <90 Rn. 176>) oder dann nachbessern, wenn die Änderung einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer veränderten Erkenntnislage mit der [X.]erfassung im Einklang zu halten. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann unter veränderten Umständen verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. [X.] 116, 69 <91>; 132, 334 <358 Rn. 67 m.w.[X.]>; 143, 216 <245 Rn. 71>; 150, 1 <90 Rn. 176>).

Die [X.]erpflichtung, der gesetzlichen Ausgestaltung des [X.]ollzugs möglichst realitätsgerechte Annahmen und Prognosen zugrunde zu legen, wirkt auch in die Zukunft. Der Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen befassten Behörden die Möglichkeit sichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des [X.]ollzugs und der Art und Weise, in der die gesetzlichen [X.]orgaben angewendet beziehungsweise umgesetzt werden, und dem [X.]ergleich mit entsprechenden Erfahrungen außerhalb des eigenen Kompetenzbereichs, etwa in anderen Ländern oder im Ausland (s.o. Rn 15 bis 22), zu lernen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Erhebung aussagefähiger, auf [X.]ergleichbarkeit angelegter Daten geboten, die bis auf [X.] der einzelnen Anstalten eine Feststellung und Bewertung der Erfolge und Misserfolge des [X.]ollzugs - insbesondere der Rückfallhäufigkeit - sowie die gezielte Erforschung der hierfür verantwortlichen Faktoren einschließlich des Einflusses der Gefangenenarbeit und ihrer Entlohnung ermöglichen. Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnisgewinnung sowie einer öffentlichen Diskussion, die die Suche nach den besten Lösungen anspornt und [X.] [X.]erantwortung geltend zu machen erlaubt (vgl. [X.] 116, 69 <91>).

Der Gesetzgeber war bereits in der [X.]ergangenheit und bleibt auch weiterhin aufgefordert, die Bezugsgröße des monetären Teils der [X.]ergütung sowie den Umfang des nicht monetären [X.]ergütungsteils, etwa in Form von durch regelmäßige Arbeit zu erzielenden [X.]n, einer ständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 49). Auch nachdem der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, denen sich nachvollziehbar ein in sich stimmiges Resozialisierungskonzept entnehmen lässt, welches den genannten Anforderungen entspricht, muss er vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen [X.]s einerseits und des sich ständig verändernden gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfelds sowie des Fortschritts in der Strafvollzugsforschung andererseits sicherstellen, dass die von ihm mit dem gewählten Konzept verfolgten Ziele auch weiterhin erreichbar sind.

Angesichts des hohen Gewichts der grundrechtlichen Belange, die im Strafvollzug berührt werden, ist der Gesetzgeber zur Beobachtung der Auswirkungen seiner Maßnahmen und gegebenenfalls zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. zum Jugendstrafvollzug [X.] 116, 69 <91>). Im Zuge der Umsetzung nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung des [X.] können für die Zukunft etwa [X.]orkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder von Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (vgl. [X.] 116, 69 <91>; 150, 1 <90 Rn. 176>). Der Gesetzgeber muss sein Gesamtkonzept auf dessen Tragfähigkeit und die Zielerreichung in regelmäßigen Abständen überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung nachvollziehbar darlegen. Hierzu gehören auch Ausführungen zu Ziel und Bemessung der [X.]ergütung für Gefangenenarbeit.

cc) Besondere prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren mit entsprechenden [X.]en des Gesetzgebers bestehen im vorliegenden Zusammenhang dagegen nicht. Soweit die Rechtsprechung des [X.]s zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. [X.] 130, 263 <300 ff.>; 139, 64 <126 f. Rn. 129 f.>; 140, 240 <296 Rn. 112 f.>; 145, 1 <13 Rn. 28 f.>; 145, 304 <326 Rn. 68>; 149, 382 <395 f. Rn. 21>; 155, 1 <48 Rn. 97>) oder bei der Parteienfinanzierung (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 129 f. - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die [X.] im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der [X.]erfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. [X.] 150, 1 <90 f. Rn. 178 m.w.[X.]>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Januar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 131). Das ist bei der Bestimmung der [X.]ergütung von Gefangenenarbeit nicht der Fall.

2. Die gesetzlich festgeschriebenen Resozialisierungskonzepte des Freistaats [X.] (a) und des [X.]es [X.] (b) werden diesen Maßstäben nicht gerecht. Sie verstoßen gegen das [X.] und verletzen die Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] in ihrem Recht auf Resozialisierung (c).

a) [X.]:

Das Konzept zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen [X.]s, wie es derzeit im [X.] und in Bezug auf Arbeit und deren [X.]ergütung insbesondere in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Bay[X.] Ausdruck gefunden hat, ist in sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Aus dem gesetzgeberischen Konzept kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene [X.]ergütung für die geleistete Arbeit dienen soll (aa). Wesentliches ist nicht gesetzlich geregelt ([X.]) und eine kontinuierliche, wissenschaftlich begleitete Evaluation der [X.] und deren [X.]ergütung findet nicht statt (cc).

aa) Der [X.] verfügt nicht über ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes, in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept. In Art. 2 bis 6 Bay[X.] sind mehrere [X.]ollzugsziele und in Art. 3 Satz 3 Bay[X.] eine Reihe von Behandlungsmaßnahmen aufgeführt, die nebeneinanderstehen, ohne erkennbar aufeinander abgestimmt zu sein. Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung sind in einem eigenen Abschnitt (Fünfter Abschnitt des zweiten Teils des Bay[X.]) geregelt und stellen im Rahmen des Regelungsgeflechts der Art. 3 Abs. 3, Art. 39, 43 Bay[X.] offenbar wichtige, wenn nicht sogar die wichtigsten Behandlungsmaßnahmen dar. Die Regelungen zur Arbeitspflicht (Art. 43 Bay[X.]) und zu Art und Höhe der [X.]ergütung (Art. 46 Bay[X.]) sind, soweit ersichtlich, im Wesentlichen ohne neue Erwägungen, Überprüfungen oder Anpassungen aus den vorher geltenden bundesgesetzlichen Regelungen übernommen worden (vgl. [X.] [X.], [X.] f.). Allerdings hat die [X.]anstalt, wenn sie für den Gefangenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, von dessen Arbeitsentgelt nun einen Beitrag einzubehalten, der seinem Anteil entspräche, wenn er Arbeitnehmer wäre (vgl. Art. 206 Bay[X.]). Anders als bei § 195 [X.], der der [X.]ollzugsbehörde Ermessen einräumt, handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung.

Ferner sind einige gesetzlich festgelegte Zwecke hinzugekommen, für die der - unverändert in der Höhe von 9 % der Bezugsgröße zu bemessende - Lohn verwendet werden soll. Schon der bei Inkrafttreten des [X.] [X.] zum 1. Januar 2008 geltende Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Bay[X.] a.F. sah vor, dass die Gefangenen anzuhalten seien, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. Nach der Gesetzesbegründung hebt der Absatz 2 im Interesse des Opferschutzes besonders hervor, dass dadurch die Einsicht der Gefangenen in die [X.]erantwortung für ihre Tat geweckt werden solle und sie dazu anzuhalten seien, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln; in geeigneten Fällen sei die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs anzustreben. Die Bestimmung konkretisiere den in Art. 75 Bay[X.] verankerten Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, wobei die Anstalt zur Schadenswiedergutmachung und in geeigneten Fällen zum Täter-Opfer-Ausgleich im weiteren Sinn aktiv an die Gefangenen herantreten und sie zur Mitarbeit motivieren solle. Ein Täter-Opfer-Ausgleich könne in einer materiellen Schadensregulierung liegen oder sich auf eine immaterielle Aussöhnung mit dem Opfer beziehen. Die Schadensregulierung gegenüber dem Opfer oder gegenüber anderen Gläubigern diene der Wiedereingliederung der Gefangenen. Die Behandlungsmaßnahmen während des [X.]ollzugs verfehlten ihre Wirkung, wenn Gläubiger Strafentlassene bis zur Pfändungsgrenze in Anspruch nähmen (vgl. [X.] [X.], [X.]6).

Mit der Einführung des Art. 5a Bay[X.] mit Änderungsgesetz vom 26. Juni 2018 (G[X.]Bl [X.]46) sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Opferschutz noch deutlicher hervorgehoben und die bisherige Regelung des Art. 78 Abs. 2 Bay[X.] im Wesentlichen übernommen werden. Die [X.]erankerung im Bereich der [X.]ollzugsgrundsätze solle zum Ausdruck bringen, dass eine opferbezogene [X.]ollzugsgestaltung "in allen Bereichen, von der Erstellung des [X.]ollzugsplans über die [X.]erbescheidung von Auskunftsersuchen oder die Entscheidung über [X.] beziehungsweise die Zulassung von Telefongesprächen bis hin zur Entlassungsvorbereitung (z.B. durch entsprechende Auflagen bei [X.] nach Art. 13 bis 15 Bay[X.] oder [X.]orschläge der Anstalten für bestimmte Weisungen im Rahmen der Bewährungs- oder Führungsaufsicht)" erfolgen solle (vgl. [X.] [X.], [X.]). Ausführungen zur Auswirkung dieses Ziels des Opferschutzes auf die Gefangenenvergütung sind der Gesetzesbegründung dagegen nicht zu entnehmen. Außerdem sind die Gefangenen seit dem Inkrafttreten des [X.] [X.] nach Art. 78 Abs. 1 Bay[X.] in dem Bemühen zu unterstützen, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.

Angesichts der geringen monetären [X.]ergütung, die bereits im Rahmen des [X.] aus dem [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 46, 49) nur aufgrund der gleichwertigen zusätzlichen Gewährung ausreichender nicht monetärer Leistungen für noch verfassungsgemäß erklärt wurde, erscheint es widersprüchlich und im Regelfall realitätsfern, dass Gefangene gleichwohl im Rahmen des immer weiter ins Zentrum des [X.] gerückten Opferschutzes dazu angehalten werden sollen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies jedenfalls auch die materielle Schadensregulierung umfassen. Darüber hinaus sollen die Gefangenen zugleich noch für Unterhaltsberechtigte sorgen. Zusätzlich ist gesetzlich geregelt, dass sie - in stärkerem Umfang, als dies noch vor der [X.] im Strafvollzugsgesetz vorgesehen war - an den Kosten für den Betrieb elektronischer Geräte, für Gesundheitsleistungen oder für Suchtmitteltests beteiligt werden beziehungsweise beteiligt werden können (vgl. [X.] [X.], [X.]; in diesem Sinne auch bereits [X.], Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 [X.]ollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 27). Insofern erschließt sich nicht, wie diese Anforderungen von den Gefangenen erfüllt werden sollen, ohne dass ihnen mehr Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit zur [X.]erfügung stünde. Die im Wesentlichen unverbunden nebeneinander stehenden Regelungen des [X.] [X.]esrechts zur Rolle der Gefangenenarbeit im Strafvollzug erfüllen die [X.]oraussetzungen eines schlüssigen, realitätsgerechten [X.] nicht.

[X.]) Für die [X.]erwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] Wesentliches hat der [X.] Gesetzgeber nicht selbst geregelt. Dies betrifft die [X.]orgaben an den Inhalt der [X.]ollzugspläne (1) und die Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen (2).

(1) Regelungen darüber, welche Inhalte die [X.]ollzugspläne der einzelnen Gefangenen aufzuweisen haben, wie dies etwa in § 7 [X.] oder in § 10 [X.] [X.] vorgesehen ist, trifft das [X.] nicht. Ausführungen dazu, was die Pläne beinhalten sollen, finden sich lediglich in den [X.]erwaltungsvorschriften zu Art. 9 Bay[X.]. Da es sich bei den Angaben im [X.]ollzugsplan, die sich insbesondere auf die für den jeweiligen Gefangenen erforderlichen Behandlungsmaßnahmen beziehen, um für die Resozialisierung bedeutsame Gesichtspunkte für die Durchführung des Strafvollzugs handelt, darf der [X.]esgesetzgeber deren Regelung nicht der [X.]erwaltung überlassen. Gleiches gilt für das [X.]erfahren zur Aufstellung und Fortschreibung der [X.]ollzugspläne.

(2) Näheres zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen im Sinne des Art. 63 Bay[X.], der nach dem Willen des Gesetzgebers als Ausdruck des [X.]es in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. [X.] [X.], [X.]4), ist ebenfalls nur in den [X.]erwaltungsvorschriften zu dieser Norm geregelt (Bekanntmachung des [X.] Staatsministeriums der Justiz über die [X.]erwaltungsvorschriften zum [X.] <[X.][X.]Bay[X.]> vom 1. Juli 2008 , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2022 ).

Hiernach überlässt der [X.] Gesetzgeber der [X.]erwaltung Regelungen, die für die Ausfüllung, [X.]erwirklichung und Durchsetzung des verfassungsrechtlichen [X.]s und des entsprechenden Grundrechts der Gefangenen wesentlich sind. Solche Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des [X.]esgesetzgebers ausgestalten sowie für die monetäre [X.]ergütung der Gefangenenarbeit und deren [X.]erwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant sind, muss der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, das auch der (Fach-)Öffentlichkeit Gelegenheit bieten soll, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. [X.] 116, 69 <91>; 139, 19 <46 Rn. 53>; 150, 1 <96 f. Rn. 192>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 182), selbst treffen. Die Einzelheiten können dann in einer Rechtsverordnung oder in [X.]erwaltungsvorschriften ausformuliert werden.

cc) Obwohl der Gesetzgeber bereits aufgefordert war, insbesondere die Höhe der Bezugsgröße für den monetären Teil der [X.]ergütung für Gefangenenarbeit nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42) und auch den Umfang der nicht monetären [X.]ergütungsteile ständig zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 49), fand - soweit ersichtlich - im Zuge des Erlasses des [X.] [X.] keine Evaluation beziehungsweise wissenschaftliche Begleitung hinsichtlich der Wirkungen von Arbeit und Ausbildung als Behandlungsmaßnahmen und ihrer [X.]ergütung statt. Die mündliche [X.]erhandlung hat ergeben, dass auch weiterhin eine regelmäßige, wissenschaftlich begleitete Evaluation fehlt.

Zwar ist nach Art. 189 Bay[X.] ein kriminologischer Dienst eingerichtet worden, dessen Aufgabe darin besteht, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den [X.]ollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. Mit den hier relevanten Fragen hat er sich jedoch bislang im Schwerpunkt nicht beschäftigt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass - nach den Angaben des [X.]ertreters des [X.] des [X.] - aufgrund der [X.]ielzahl parallel angewandter Behandlungsmaßnahmen eine genaue Kausalitätsforschung in Bezug auf einzelne Maßnahmen nur schwer zu betreiben sei. Arbeit sei stets als selbstverständliche und wirksame Maßnahme angesehen worden; sie sei [X.] schon immer Teil des Strafvollzugs gewesen. Auch eine [X.]ergabe entsprechender Forschungsaufträge an die freie Wissenschaft, wie sie die Gesetzesbegründung für die Arbeit des [X.] explizit vorsieht (vgl. [X.] [X.], [X.]1), ist, soweit ersichtlich, zumindest in diesem Bereich nicht erfolgt.

Dies wird der Komplexität der Materie und der Gestaltungsbedürftigkeit des an den Gesetzgeber gerichteten [X.]s in Bezug auf die grundrechtsrelevante Frage der Bedeutung von Arbeit und ihrer [X.]ergütung als Behandlungsmaßnahme nicht gerecht. Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept geregelt, verpflichtet ihn das [X.], die vielfältigen tatsächlichen Bedingungen und veränderte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Kenntnis zu nehmen und die [X.]orschriften zur Umsetzung seines Konzepts gegebenenfalls nachzubessern, um sie mit der [X.]erfassung im Einklang zu halten. Das erfordert eine realitätsgerechte Bewertung der beabsichtigten [X.] mit Blick auf die zur [X.]erfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die für Gefangenenarbeit festgesetzte [X.]ergütung in ihren monetären und nicht monetären Teilen. Das verfassungsrechtliche [X.] verlangt hinsichtlich der Gefangenenarbeit und ihrer [X.]ergütung zumindest eine wissenschaftlich begleitete Evaluation der einzubeziehenden Faktoren - unabhängig und gegebenenfalls parallel zu einer Erforschung und Bewertung der tatsächlichen Wirksamkeit dieser Behandlungsmaßnahme.

b) [X.]:

Das Konzept zur Umsetzung und Erreichung des verfassungsrechtlichen [X.]s des [X.] [X.], so wie es insbesondere in Bezug auf Arbeit und deren [X.]ergütung in § 32 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] normiert wurde, ist ebenfalls nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dem gesetzgeberischen Konzept kann auch hier nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit - im [X.]ergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen - zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene [X.]ergütung für die geleistete Arbeit dienen soll (aa). Wesentliches ist nicht gesetzlich geregelt ([X.]), und eine regelmäßige, wissenschaftlich begleitete Evaluation dieser Maßnahme findet ebenfalls nicht statt (cc).

aa) Auch [X.] verfügt nicht über ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem [X.] in Bezug auf Arbeit und ihre [X.]ergütung genügendes, in sich schlüssiges Resozialisierungskonzept. In den §§ 1 bis 7 [X.] [X.] sind zahlreiche [X.]ollzugsziele und in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] [X.] eine Reihe von Behandlungsmaßnahmen aufgeführt, die nicht erkennbar aufeinander abgestimmt wurden. Das [X.] hält an der Beschäftigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.] [X.] fest (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]10; [X.] [X.] 17/15234, [X.]30) und sieht Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten (Beschäftigung) nach der Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] als herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an. Gleichzeitig betonen die jüngsten Evaluations- und Reformbestrebungen, wie die [X.]ertreterinnen des [X.] und des [X.] des [X.]es [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung ausgeführt haben, die Sicherheit im Justizvollzug, die Stärkung einer familiengerechten [X.]ollzugsgestaltung sowie der individuellen Maßnahmenbehandlung und bezwecken die [X.]ereinheitlichung der Regelungen zur Beschäftigung der Gefangenen (vgl. [X.] [X.] 16/5413, S. 79 f.; [X.] [X.] 17/15234, [X.] f.).

Die Regelungen zur Beschäftigungspflicht nach § 29 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] [X.] sowie zur Art und Höhe der [X.]ergütung nach den §§ 32 und 34 [X.] [X.] sind ohne wesentliche neue Erwägungen aus dem vorher geltenden Strafvollzugsgesetz des [X.] übernommen worden (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]10, 114). Allerdings ist in Bezug auf die nicht monetäre Komponente eine Änderung zugunsten der Gefangenen vorgenommen worden. In § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] ist die Anzahl der durch Arbeit zu erzielenden [X.] im Hinblick auf die im [X.] aus dem [X.] geforderte Überprüfung ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] des [X.]s vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 49) von einem Tag für zwei Monate zusammenhängender Arbeit auf zwei Tage für drei Monate zusammenhängender Arbeit und damit um insgesamt zwei Tage pro Jahr erhöht worden (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]16). Demgegenüber sieht § 32 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] - anders als § 195 [X.], bei dem es sich um eine "[X.]" handelt - vor, dass, soweit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die [X.] zu entrichten sind, ein Betrag der [X.]ergütung einbehalten werden soll, der dem Anteil eines Arbeitnehmers entspricht. Zwar handelt es sich nicht um eine Pflicht zur Einbehaltung eines Teils der [X.]ergütung. Als [X.] kommt die Norm aber im Regelfall zum Tragen und schmälert die monetäre [X.]ergütung entsprechend.

Soweit mehrere sachkundige Dritte im Rahmen der mündlichen [X.]erhandlung angegeben haben, Arbeit sei eine selbstverständliche Maßnahme im Strafvollzug, die weniger durch die Aussicht auf ein Entgelt als vielmehr durch persönliche Erfahrungen, wie etwa das Erlebnis, an einem Arbeitstag gute Arbeit geleistet und mit Bezugspersonen entsprechend interagiert zu haben, geprägt sei, spricht zwar viel dafür, dass ein positives Arbeitsverhalten die Persönlichkeitsentwicklung und die [X.]ollzugsgestaltung insgesamt bis hin zur Entlassungsprognose des Gefangenen günstig beeinflussen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um [X.]ergünstigungen, die in einem direkten Bezug zu der konkreten Arbeitsleistung eines Gefangenen stehen und als deren Anerkennung im Sinne einer angemessenen Gegenleistung für die geleistete Arbeit bewertet werden können (vgl. [X.] 98, 169 <213>).

[X.] sollen zugleich dabei unterstützt werden, für ihre Unterhaltsberechtigten zu sorgen (§ 4 Abs. 3 [X.] [X.]) und den durch ihre Tat verursachten - materiellen und immateriellen - Schaden auszugleichen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich eine derartige Wiedergutmachung auch auf Entschädigungsleistungen in Geld erstrecken, "die die Gefangenen als Zeichen der Übernahme [X.]r [X.]erantwortung aus den ihnen zur [X.]erfügung stehenden Mitteln leisten können und auch sollen. Die Regelung verpflichtet die Anstalt, Gefangene beim Ausgleich des begangenen Unrechts zu unterstützen und auf einen Ausgleich der Folgen der Straftat hinzuwirken" (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]). Die Maßnahmen seien "integrativer Bestandteil der Behandlung, um Einsicht in die Tat, [X.]erantwortungsübernahme und Schadenswiedergutmachung als wesentliche Grundvoraussetzungen für eine spätere [X.] Integration der Gefangenen zu fördern" (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]).

Wie bereits zum Resozialisierungskonzept des Freistaats [X.] ausgeführt, ist es auch mit Blick auf den in der mündlichen [X.]erhandlung gewonnenen Gesamteindruck zum finanziellen Handlungsspielraum der Gefangenen angesichts des in der Haft erreichbaren Entgelts für ihre Arbeit widersprüchlich und realitätsfern, dass diese einen so formulierten - für sich genommen wünschenswerten - Behandlungserfolg erzielen und entsprechenden [X.]erpflichtungen nachkommen können.

Zusätzlich ist auch im Strafvollzugsgesetz des [X.]es [X.], wie aufgezeigt (s.o. Rn. 180), festgelegt worden, dass die Gefangenen - in stärkerem Umfang, als dies noch vor der [X.] im Strafvollzugsgesetz vorgesehen war - an den Kosten für den Betrieb elektronischer Geräte, für Gesundheitsleistungen oder für Suchtmitteltests beteiligt werden beziehungsweise beteiligt werden können. Erläuterungen dazu, wie die genannten [X.]ollzugsziele angesichts der niedrigen [X.]ergütung für Gefangenenarbeit und der vermehrten Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des [X.]ollzugs erreicht werden können, sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.]33). Insofern ist es - ebenso wie beim Strafvollzugsgesetz des Freistaats [X.] - nicht nachvollziehbar, wie diese unterschiedlichen finanziellen Leistungen von den Gefangenen tatsächlich erbracht werden sollen. Dies macht deutlich, dass auch der Gesetzgeber des [X.]es [X.] kein in sich schlüssiges, realitätsgerechtes Resozialisierungskonzept festgeschrieben hat.

[X.]) Für die [X.]erwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] Wesentliches hat auch der [X.] Gesetzgeber nicht geregelt. Dies betrifft allerdings nur die Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen.

§ 45 Abs. 3 [X.] [X.] regelt ausdrücklich, dass Gefangene angemessen an den Kosten für medizinische Leistungen beteiligt werden können. Dies soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass etwaige sozialgesetzlich geregelte Zuzahlungspflichten gesetzlich [X.]ersicherter die Gefangenen grundsätzlich in gleicher Weise treffen, wenngleich die Umstände der Inhaftierung und die "damit zumeist einhergehende beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit" berücksichtigt werden sollen (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]23 f.). Hierin mag auch eine Erklärung dafür liegen, dass nach den Angaben des [X.] des [X.]es [X.] zuletzt nur in sehr wenigen Einzelfällen überhaupt Gebrauch von der entsprechenden Möglichkeit zur Kostenbeteiligung gemacht wurde. Gleiches gilt für die angegebene niedrige Zahl der Inanspruchnahme von Kosten für Suchtmitteltests nach § 65 Abs. 3 [X.] [X.]. Bei Erlass des Gesetzes war der Gesetzgeber allerdings von Einsparungen aufgrund der Beteiligung der Gefangenen an den Kosten für medizinische Leistungen, für die Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen, für medizinische Behandlungen zur [X.]n Eingliederung nach § 48 [X.] [X.] sowie für Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum ausgegangen (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]). Näheres zu den Kriterien und [X.]oraussetzungen, wann und in welchem Umfang Gefangene an den Kosten für medizinische Leistungen im Sinne des § 45 Abs. 3 [X.] [X.] zu beteiligen sind, hat er aber nicht geregelt.

Regelungen, wie die Beteiligung der Gefangenen an medizinischen Leistungen, die das Resozialisierungskonzept des [X.]esgesetzgebers ausgestalten, für die [X.]erwendung der [X.]ergütung bedeutsam und damit für die Gefangenen grundrechtsrelevant sind, muss dieser, wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 158), in einem dem Grundsatz der parlamentarischen Öffentlichkeit genügenden [X.]erfahren (vgl. [X.] 116, 69 <91>; 139, 19 <46 Rn. 53>; 150, 1 <96 f. Rn. 192>; [X.], Urteil des [X.] vom 22. Februar 2023 - 2 [X.] -, Rn. 182) selbst vornehmen.

cc) Nach § 123 Abs. 2 [X.] [X.] a.F., der Erstfassung des [X.] [X.], war die [X.]esregierung verpflichtet, dem [X.]tag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen zu berichten. Zur Umsetzung dieser [X.]erpflichtung hat der nach § 110 [X.] [X.] für die wissenschaftliche Begleitung insbesondere der Behandlungsmethoden des [X.]ollzugs eingerichtete Kriminologische Dienst das Projekt "Evaluation im Strafvollzug (E[X.]ALiS)" ins Werk gesetzt (vgl. [X.] Dienst des [X.]es [X.], Evaluation im Strafvollzug des [X.]es [X.], Ergebnisbericht zum Stand 31. August 2019, S. 5 f.). Zudem ist es ausweislich der Gesetzesbegründung die Aufgabe des [X.], "die rasche Entwicklung des [X.]ollzuges und seiner Schwerpunkte auch unter Berücksichtigung technischer Neuerungen in einem angemessenen [X.]rahmen" zu berücksichtigen sowie "die dauernde Fortentwicklung eines modernen, dem normierten [X.]ollzugsziel gerecht werdenden [X.]ollzuges" zu ermöglichen. Ihm obliegt es, "die Behandlungsmethoden auch unter Beachtung einer Kosten-Nutzen-Relation zu analysieren, auszuwerten und wissenschaftlich zu begleiten". Diese Aufgaben soll der Kriminologische Dienst "über den Weg einer Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung, also etwa Universitäten oder sonstigen Instituten spezifischer Ausrichtung, erfüllen" (vgl. [X.] [X.] 16/5413, [X.]80 f.).

Nach den Angaben der [X.]ertreterin des [X.]es [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung werden im Rahmen des Projekts E[X.]ALiS circa 400 Maßnahmen untersucht; die Studie brauche aber [X.]. Es würden unterschiedliche Konzepte zur Umsetzung verschiedener [X.]ollzugsziele und zur Lösung von [X.]ollzugsproblemen erarbeitet. Das Parlament sei über den Fortgang in der [X.]ergangenheit in Berichten informiert worden und werde auch weiterhin auf dem Laufenden gehalten.

Die vom [X.] [X.] unternommenen Evaluierungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts E[X.]ALiS und die Einsetzung eines [X.], der Maßnahmen im [X.]ollzug insbesondere in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen kontinuierlich wissenschaftlich begleitet und evaluiert (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.]23 f.), sind grundsätzlich geeignet, der verfassungsrechtlichen [X.]erpflichtung zur Erfassung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des gewählten [X.] an veränderte tatsächliche Bedingungen oder eine neue wissenschaftliche Erkenntnislage gerecht zu werden und das gesetzgeberische Konzept mit der [X.]erfassung im Einklang zu halten.

Im Rahmen der [X.] ist aber, wie auch die [X.]ertreterin des [X.]es [X.] eingeräumt hat, bisher keine nähergehende Untersuchung oder Begleitung der Auswirkungen von Arbeit im [X.]ollzug und deren [X.]ergütung vorgenommen worden. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich wie tatsächlich besondere Bedeutung von Arbeit und deren angemessener [X.]ergütung im [X.]ollzug sowie angesichts der bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.] formulierten Aufforderung des [X.]s, die Bezugsgröße des monetären und den Umfang des nicht monetären Teils der [X.]ergütung einer ständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 49), wird dies den Anforderungen des [X.]s nicht gerecht.

c) Sowohl der [X.] als auch der [X.] Gesetzgeber haben bei der Ausgestaltung ihres [X.] in Bezug auf die Gefangenenarbeit und deren [X.]ergütung das verfassungsrechtliche [X.] und den darauf bezogenen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht hinreichend beachtet. Dadurch sind der Beschwerdeführer zu [X.] und der Beschwerdeführer zu I[X.] jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] verletzt.

1. Die in das jeweilige Resozialisierungskonzept eingebetteten Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Bay[X.] beziehungsweise § 32 Abs. 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] sind unvereinbar mit dem [X.] aus Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Die [X.]orschriften bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2025, weiter anwendbar.

a) Das [X.]sgesetz bestimmt als Rechtsfolge der [X.]erfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht ausnahmslos dessen Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]G); es lässt auch die Erklärung der bloßen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu (§ 31 Abs. 2 Satz 3 [X.]G). Die Erklärung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundrechtlich geschützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 85, 386 <400 f.>; 141, 220 <351 Rn. 355>; 149, 293 <341 f. Rn. 119>; [X.], Urteil des [X.] vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 -, Rn. 174 - Automatisierte Datenanalyse). Eine [X.] kommt zudem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den [X.]erfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 107, 27 <58>; 117, 1 <69>; 120, 125 <167>; 160, 41 <77 f Rn. 90> - Privilegierung von Gewinneinkünften; stRspr).

b) Danach sind Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Bay[X.] sowie § 32 Abs. 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] für mit der [X.]erfassung unvereinbar zu erklären. Die [X.] ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, zu verbinden. Damit wird sichergestellt, dass bis zu einer den verfassungsrechtlichen [X.]orgaben entsprechenden Neuregelung eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer [X.]ergütung für Gefangenenarbeit zur [X.]erfügung steht, um einen Zustand zu vermeiden, in dem aufgrund der Nichtigerklärung der Normen keine gesetzliche [X.]erpflichtung zur [X.]ergütung von Gefangenenarbeit mehr besteht. In diesem Fall würde in das Grundrecht auf Resozialisierung noch stärker eingegriffen als im Fall der Fortgeltung der verfassungswidrigen [X.]orschriften bis zu einer Neuregelung, deren [X.]orbereitung erwartungsgemäß einige [X.] in Anspruch nehmen wird. Zudem kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum in Bezug auf die zu treffende Neuregelung zu, der ihm verschiedene Regelungsmöglichkeiten eröffnet.

2. Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Bay[X.] sowie § 32 Abs. 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] sind insgesamt für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären.

a) Die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes bewirkt zwar grundsätzlich nicht die Unvereinbarkeit des gesamten Gesetzes oder der ganzen [X.]orschrift mit dem Grundgesetz (vgl. [X.] 8, 274 <301>; 57, 295 <334>; stRspr). Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige [X.]orschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des [X.]erfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten [X.] so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. [X.] 65, 325 <358>; 108, 1 <33>), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. [X.] 111, 226 <273>; 138, 136 <248 f. Rn. 283>). Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Feststellung nur dann auf die Unvereinbarkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. [X.] 4, 219 <250>; 158, 282 <382 f. Rn. 247> - [X.]ollverzinsung).

b) Hier sind die verfassungswidrigen Normen Teil einer Gesamtregelung, deren Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Dies folgt bereits daraus, dass der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 ([X.] 98, 169 ff.) festgestellt hat, dass die angemessene Anerkennung von Arbeit im Rahmen des vom Gesetzgeber zu bestimmenden [X.] aus einem monetären und einem nicht monetären Teil bestehen kann, so dass vom Gesetzgeber entsprechend getroffene Regelungen - wie vorliegend - lediglich in ihrer Gesamtheit und im Gefüge des [X.] einer verfassungsrechtlichen Kontrolle zugänglich sind und die geforderten Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten sich nur auf beide Komponenten beziehen können. Die [X.]esgesetzgeber erhalten zudem Gelegenheit, zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Weise das gesetzliche Resozialisierungskonzept mit den Anforderungen der [X.]erfassung in Bezug auf Gefangenenarbeit und ihre angemessene [X.]ergütung in Einklang gebracht werden soll.

3. Die Gründe, die zur [X.]erfassungswidrigkeit der § 32 Abs. 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 [X.] [X.] in der zur Prüfung gestellten Fassung führen, treffen auch auf die nunmehr gültige Fassung zu, die die [X.]orschriften durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (G[X.] [X.] S. 543) erhalten haben.

Das Gesetz zur Novellierung der [X.] [X.]esjustizvollzugsgesetze vom 13. April 2022 nimmt vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im praktischen Umgang mit den Rechtsnormen und der durch E[X.]ALiS gewonnenen Erkenntnisse Anpassungen vor und regelt zudem den [X.]ollzug des [X.] (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.] f.). Durch die Änderungen, die sich auf die Regelungen zur Beschäftigung der Gefangenen beziehen, erfolgt lediglich eine inhaltliche und vor allem sprachliche [X.]ereinheitlichung der [X.]esjustizvollzugsgesetze (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.]25, 132). Im Zuge der sprachlichen [X.]ereinheitlichung wird in § 32 [X.] [X.] der Begriff der Arbeit durch den Oberbegriff der Beschäftigung ersetzt, der neben Arbeit auch arbeitstherapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige Tätigkeiten umfasst. Zudem wird die "sonstige Tätigkeit" in Anlehnung an die [X.]ergütung in arbeitstherapeutischen Maßnahmen in die [X.]ergütungsstruktur nach § 32 Abs. 3 [X.] [X.] integriert. Inhaltliche Ergänzungen erfolgen durch die Sätze 2 und 3 in Absatz 5. Nach der Neufassung des § 32 Abs. 5 [X.] [X.] wird von teilnehmenden Gefangenen an arbeitstherapeutischen Maßnahmen bis zum Erreichen der sogenannten "[X.]" kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung einbehalten, um eine Angleichung an die von der [X.] angebotenen Maßnahmen zu erreichen (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.]32). Neben ebenfalls klarstellenden Anpassungen enthält die neue Fassung der Absätze 2 und 3 des § 34 [X.] [X.] in Abs. 2 Nr. 6 eine Ergänzung für Fälle der Übertragung der [X.]ollstreckung einer Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat mit Überstellung ins Ausland. Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die [X.]orschriften der Absätze 1 bis 3 auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit aus- üben, nicht anwendbar ist (vgl. [X.] [X.] 17/15234, [X.]33).

Hinsichtlich der beanstandeten und für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Teile der [X.]orschriften haben sich in der nunmehr gültigen Fassung keine inhaltlichen Änderungen ergeben, die eine andere verfassungsrechtliche Bewertung erforderten. Die [X.]erletzung der [X.]erpflichtung des Gesetzgebers zur Erstellung eines in sich schlüssigen, widerspruchsfreien [X.], insbesondere bezüglich der Gefangenenarbeit und ihrer [X.]ergütung, besteht weiterhin. Die [X.] ist deshalb gemäß § 78 Satz 2 in [X.]erbindung mit § 82 Abs. 1 [X.]G im Interesse der Rechtsklarheit auf die genannten [X.]orschriften in der Fassung vom 13. April 2022 zu erstrecken (vgl. [X.] 94, 241 <265>; 104, 126 <150>; 132, 179 <192 Rn. 41>; 141, 143 <181 Rn. 87>).

4. Die [X.]esgesetzgeber sind nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung der [X.]ergütung der Gefangenenarbeit zu schaffen.

a) Grundsätzlich erstreckt sich die [X.]erpflichtung des Gesetzgebers, eine der [X.]erfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der [X.] betroffenen [X.]raum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. [X.] 133, 377 <423 Rn. 108 m.w.[X.]>; 158, 282 <383 Rn. 250>). Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der [X.]erpflichtung zu einer rückwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. [X.] 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 145, 171 <229 Rn. 162>; 158, 282 <384 Rn. 251>), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl. [X.] 145, 171 <229 Rn. 162>).

b) Die [X.]erpflichtung der [X.]esgesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung würde zu erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten führen. Zum einen steht den Gesetzgebern der Weg zu einer Neukonzeption der Gefangenenarbeit und deren [X.]ergütung im Rahmen eines schlüssigen [X.] offen, so dass deren Auswirkung auf Zusammensetzung und Höhe der [X.]ergütung noch nicht absehbar ist. Zum anderen steht auch der Gesichtspunkt einer verlässlichen, in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung und -wirtschaft einer solchen [X.]erpflichtung entgegen. Müssten für die Arbeitsleistung von Gefangenen in einer [X.]ielzahl von Fällen für einen langen [X.]raum Nachzahlungen geleistet werden, so würde in bereits abgeschlossene Perioden des [X.] erheblich eingegriffen, und zwar zulasten künftiger Haushalte.

Gründe, weshalb sich die [X.]esgesetzgeber nicht auf ihre die Gefangenenvergütung betreffende Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung hätten verlassen dürfen (vgl. [X.] 145, 171 <229 Rn. 162>), sind angesichts des zur bundesrechtlichen Regelung ergangenen Beschlusses der [X.] des [X.] vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - jedenfalls nicht offensichtlich. Zudem war die [X.]erfassungsrechtslage in Bezug auf die nunmehr formulierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Erstellung eines in seiner Gesamtheit schlüssigen [X.] und den daraus folgenden Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers noch nicht hinreichend geklärt (vgl. [X.] 120, 125 <167 f.>).

Die Unvereinbarkeit der Regelungen zur [X.]ergütung der Gefangenenarbeit mit dem [X.] des Art. 2 Abs. 1 in [X.]erbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] führt in beiden [X.]erfassungsbeschwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] in diesem Grundrecht verletzt sind, soweit die angegriffenen Beschlüsse auf diesen Bestimmungen beruhen (vgl. [X.] 158, 282 <388 Rn. 261>). Wegen der Fortgeltungsanordnung führt dies gleichwohl nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Damit erübrigt sich eine Zurückverweisung an die jeweiligen Ausgangsgerichte (vgl. [X.] 98, 169 <215 f.>; 103, 1 <20>; 107, 133 <149 f.>; 109, 190 <243>; 113, 1 <28>; 158, 282 <388 Rn. 261>).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17

20.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Nürnberg, 28. Dezember 2015, Az: 2 Ws 782/15, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, IAOÜbk 29, § 18 SGB 4, Art 46 Abs 2 StVollzG BY, Art 46 Abs 3 StVollzG BY, Art 46 Abs 6 StVollzG BY, § 32 Abs 1 StVollzG NW, § 32 Abs 4 StVollzG NW, § 34 Abs 1 StVollzG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 (REWIS RS 2023, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3326

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