Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1504

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN PFÄNDUNGSSCHUTZ

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Gegenstand

Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts-, Rentenkonto)" verschiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält insoweit unter anderem folgende Klausel, in der es auszugsweise heißt:

Preis/EUR

1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto

                 

monatlicher Pauschalpreis

        

7,50

Postenpreis

        

frei

Ausnahme:

                 

- Einzelüberweisung (beleghaft)

        

0,50

- Überweisung via Telefon

        

0,50

- Sammelüberweisung (beleghaft)

pro Posten

0,50

- Barauszahlung per „gelber Quittung“

        

2,50

- [X.] […]

        

frei

- Scheckeinreichung
- Lastschrifteinreichung

pro Scheck
pro Lastschrift

frei
frei

Kontoauszug
tägliche Erstellung

        

 0,10

Dauerauftrag
Einrichtung/Änderung/Aussetzung […]

        

 0,50

[X.]
[…]

        

frei

2

Die monatlichen Pauschalpreise für die von Altkunden der [X.] genutzten, für den Abschluss von Neuverträgen nicht mehr zur Verfügung stehenden Preismodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" betragen 6,75 € bzw. 4 €.

3

Beim Preismodell "Giro standard" wird für einzelne Geschäftsvorfälle ein allgemeiner Postenpreis erhoben. Dieser liegt überwiegend über den für das Pfändungsschutzkonto ausgewiesenen Postenpreisen. Für die [X.] werden einmalig 10 € berechnet. Günstiger als beim Pfändungsschutzkonto sind Überweisungen per Telefon mit 0,10 € und die beleghafte Sammelüberweisung mit 0,30 € pro Posten. Mittels Direktbanking ([X.]) sind Einzelüberweisungen zu 0,10 € und Sammelüberweisungen zu 0,05 € pro Posten möglich.

4

Beim Preismodell "Giro kompakt" sind nahezu sämtliche Leistungen im Pauschalpreis inbegriffen. Ausgenommen sind lediglich die Barauszahlung per "gelber Quittung", beleghafte Einzelüberweisungen ab dem vierten Posten und die tägliche Erstellung von [X.]. Für diese Leistungen werden Po-stenpreise in gleicher Höhe wie beim Pfändungsschutzkonto berechnet. Bei Barabhebungen am Geldautomaten wird ein Bonus bis maximal 0,75 € pro Monat gewährt.

5

Die Kontoführungsgebühr für das von der [X.] aktuell angebotene Preismodell "Kontoführung [X.]" beträgt im Standardtarif monatlich 7,50 €. Sofern der Kunde zusätzlich zum Girokonto aus vier von insgesamt acht im Preis- und Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Produktgruppen jeweils mindestens einen Vertrag abgeschlossen hat, gewährt die Beklagte bei diesem Modell einen Treuebonus, der sich im Standardtarif auf monatlich 5 € beläuft und in der Rückerstattung der Kontoführungsgebühren in entsprechender Höhe besteht. Daneben sind für einzelne Geschäftsvorfälle zusätzliche Postenpreise vorgesehen, die auch der Höhe nach den Postenpreisen des Pfändungsschutzkontos entsprechen.

6

Der Kläger wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der [X.] die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.

7

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris ([X.], Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 850k ZPO nF, weshalb der Kläger die [X.] auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch nehmen könne. Die streitige Klausel sei nicht der Inhaltskontrolle entzogen. Der [X.] habe Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von [X.] gegen Kunden ein Entgelt gefordert werde, für mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar erachtet und darin eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Kunden gesehen. Diese Rechtsprechung sei auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Bei dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO nF handele es sich nicht um eine dem Kunden angebotene und von ihm freiwillig in Anspruch genommene Zusatzleistung der Kreditinstitute. Diese erfüllten vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Während es nach der früheren Rechtslage zur Erlangung von Vollstreckungsschutz eines Antrags des Schuldners beim Vollstreckungsgericht bedurft habe, gewähre nunmehr das Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des [X.] (§ 850c ZPO), wobei der Schuldner gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nF weiterhin die gerichtliche Festsetzung abweichender Freibeträge beantragen könne. Auch bei dem Pfändungsschutzkonto handele es sich um eine Einrichtung, die der Schuldner nicht als freiwillige Leistung des Kreditinstituts in Anspruch nehme, sondern in Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Schutzes. Dadurch, dass einerseits der auf den Pfändungsschutz für sein Arbeitseinkommen angewiesene Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen müsse und andererseits das kontoführende Kreditinstitut auf Verlangen des Schuldners dessen Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen habe, lasse der Gesetzgeber letztlich weder dem Schuldner noch dem Kreditinstitut eine Wahl.

Die beanstandete Klausel führe dazu, dass die [X.] sich die Führung des [X.] jedenfalls von den Kunden zusätzlich vergüten lasse, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" unterhielten. Dies folge bereits daraus, dass für das Pfändungsschutzkonto mit 7,50 € ein höherer monatlicher Pauschalpreis zu zahlen sei als bei "Giro kompakt" (6,75 €) und "Giro standard" (4 €). Dem stünden keine verbesserten Leistungen gegenüber.

Das Kontomodell "Giro kompakt" umfasse weitere Leistungen als das Pfändungsschutzkonto ohne zusätzliches Entgelt. Auch könne im Unterschied zum Pfändungsschutzkonto bei Abhebungen am Geldautomaten ein Bonus von bis zu 0,75 € pro Monat erlangt werden. Beim Kontomodell "Giro standard", bei dem ein genereller Postenpreis berechnet werde, seien zwar einzelne Geschäftsvorfälle deutlich teurer als beim Pfändungsschutzkonto. Jedoch habe es der Kunde in der Hand, sich den deutlichen Preisvorteil des [X.]" in Form der gegenüber dem Pfändungsschutzkonto um 3,50 € günstigeren Monatspauschale durch entsprechendes Verhalten zu bewahren. Diesen Preisvorteil verliere er nach der beanstandeten Klausel bei Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.

Ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Klausel sei demgegenüber, ob die von der [X.]n für das Pfändungsschutzkonto geforderte Gebühr als Kontoführungsgebühr angemessen und üblich sei. Bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle der [X.] sei keine allgemeine Preiskontrolle vorzunehmen. Entscheidend sei allein, ob die [X.] sich von Kunden die Führung von [X.] - und damit die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung - zusätzlich vergüten lasse. Das sei hier in Bezug auf Altkunden, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" unterhielten, unabhängig davon der Fall, ob das Preisgefüge dieser Kontomodelle noch zeitgemäß sei. Die Einführung des [X.] sei kein taugliches Vehikel für die Kreditwirtschaft, um als nicht mehr preisgerecht empfundene Verträge auf ein höheres Preisniveau anzuheben.

[X.]

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Der Kläger hat gegen die [X.] gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegt.

[X.]) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche ([X.] werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der [X.] entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1383 Rn. 10, für [X.] vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.]n - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 383; Bunte, [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 281; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).

[X.]) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene [X.] zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet.

(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige [X.] oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.]) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, [X.]), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht ([X.], Urteile vom 9. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - [X.], [X.], 2146 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29).

(2) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige [X.] durch das Berufungsgericht als richtig. Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte ([X.], [X.], 267 ff.; [X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; [X.], [X.], 1908 ff.; [X.], 1911, 1912 ff.; [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, [X.], n.v.; [X.], Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; [X.], [X.], 1914, 1915 ff.; [X.], Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, [X.] ff., n.v.; [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; [X.], [X.] 2011, 35 f.; [X.], [X.] 2011, 73, 74; [X.], [X.] 2012, 32, 33 ff.; [X.], 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. [X.] Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; [X.], [X.], 2243, 2244 f.; [X.][X.] in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; [X.] in Bankrechtstag 2010, [X.], 125; wohl auch Fölsch/Janca, [X.] 2007, 253, 254; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; [X.]., [X.] 2012, 35 f.; [X.], [X.] 2010, 405, 411). Die streitige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines [X.] als vertragliche Hauptleistungspflicht der [X.]n (a) noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des [X.] als von der [X.]n zu [X.] vertraglicher Hauptleistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt weder eine besondere (neue) [X.] bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden [X.] selbständigen [X.] (so aber [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h, 998i) noch ein "aliud" gegenüber dem Girokonto (so [X.], [X.] 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den [X.] ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913; [X.], [X.], 1914, 1916; [X.], Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, [X.], n.v.; [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, [X.] f., n.v.; [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 675f Rn. 15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des ([X.] als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden [X.] zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 [X.] mit besonderen [X.] ([X.], [X.], 1908 f.; [X.], 1911, 1913; [X.], [X.], 1914, 1916; [X.], [X.] 2012, 32, 33 f.; [X.], 114, 115; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Gesetzes, der [X.] der für das Pfändungsschutzkonto geltenden Vorschriften sowie Sinn und Zweck eines [X.] entgegen.

([X.]) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 ([X.]l. I [X.]707), in [X.] getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird gemäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag" zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart, dass "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt" wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut "sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt". Nach dem - eindeutigen - Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in einer die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatzabrede zu dem [X.] über das vorhandene oder neu einzurichtende Girokonto ([X.] in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 18; [X.], [X.] 2010, 445, 448 f.; [X.]., Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird ([X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen [X.] - als dem [X.] im Sinne von § 675f Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 22; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913).

([X.]) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertragliche Hauptleistung der [X.]n.

([X.]) Mittels des [X.] soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden ([X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850k Rn. 2). Die Einrichtung von [X.] bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/7615, [X.], 14). Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO); an[X.] als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfändungen nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Bescheinigungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kunden über die richtige Berechnung des Freibetrages zu entscheiden (§ 850k Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetrages ist dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr - wie bei einem herkömmlichen Girokonto - im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen, uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO).

([X.]b) Der Leistungsinhalt eines [X.] deckt sich danach - wie auch die Revision nicht verkennt - grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des [X.]es bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT-Drucks. 16/7615, [X.]). Diese Besonderheit rechtfertigt es indessen nicht, die Einrichtung und Führung eines [X.] als vertragliche Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts anzusehen.

[X.] sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind ([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 241 Rn. 5; [X.]/Olzen, [X.], Neubearbeitung 2009, § 241 Rn. 146). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung ([X.], Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.], [X.] 130, 150, 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Olzen, [X.]O Rn. 151).

Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem [X.] sind [X.] regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 [X.]), insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge ([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 7). Demgegenüber hat § 850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selbständigen leistungsbeschreibenden Charakter. Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließenden [X.] ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-, Dispositions- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende ([X.]. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. [X.] und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen [X.] des Kreditinstituts dar (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21). Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, [X.], n.v.; [X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913). Soweit die Revision demgegenüber darauf abstellen möchte, auch das Pfändungsschutzkonto sei ein Zahlungskonto im Sinne von § 675f Abs. 2 [X.], lässt sie außer [X.], dass diese Eigenschaft dem Pfändungsschutzkonto nicht wegen der hinzutretenden Pfändungsschutzfunktion, sondern allein schon deshalb zukommt, weil es sich seiner Rechtsnatur nach um ein herkömmliches Girokonto handelt.

(b) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der [X.]n. Vielmehr wälzt die [X.] hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist.

([X.]) Die [X.] erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

([X.]) Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des [X.], [X.]l. I 2009, [X.]707).

Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der [X.]n zur Führung des [X.] steht dabei nicht entgegen, dass die Einrichtung eines [X.] nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1914; [X.], Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, [X.], n.v.; aA [X.] in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; [X.], Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Eine gesetzliche Verpflichtung liegt nicht nur vor, wenn der gesetzlichen Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann anzunehmen, wenn der [X.] - kraft gesetzlicher Anordnung - auf Verlangen eines anderen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgestaltet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Kreditinstitut vergleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; [X.], [X.]O Rn. 496; Fölsch/Janca, [X.] 2007, 253, 254; [X.], [X.] 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, solange der [X.] über das Girokonto ungekündigt fortbesteht ([X.], [X.], 267, 268). Daher führt der Einwand der Revision, die [X.] könne den [X.] des [X.] kündigen, in diesem Zusammenhang nicht weiter und geht ihre Auffassung, die gesetzliche Verpflichtung des Kreditinstituts erschöpfe sich in dem einmaligen Akt der Umstellung des Girokontos, so dass die anschließende Kontoführung gesondert vergütungsfähig sei, fehl.

([X.]b) Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen ([X.], Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 - 6 U 114/11, [X.] f., n.v.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Geht ein Kreditinstitut - aufgrund eines im Einzelfall nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Kontrahierungszwangs oder unabhängig von einem solchen - eine Kontoverbindung ein, so gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen. Allein der Umstand, dass das Kreditinstitut ggf. ohne diesbezügliche Rechtspflicht ein Girokonto eröffnet und hierbei zugleich dessen Führung als Pfändungsschutzkonto vereinbart, macht aus der Bereitstellung des gesetzlichen Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung des [X.] die ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich zugewiesene Pflicht.

([X.]) Der Einordnung der Führung des [X.] als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht des Weiteren nicht entgegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht (aA [X.], Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1999 - [X.], [X.], 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einrichtung und Führung eines [X.] gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das mit einer Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).

(c) Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontrollfreie [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls - bei Wegfall der streitigen Bestimmung - eine Preisvereinbarung für die Kontoführung gänzlich fehlte.

Eine kontrollfähige [X.] setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein einer [X.] voraus. Diese fehlt jedoch vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als [X.] nicht ([X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, [X.], n.v.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998d, 998k; [X.], [X.] 2010, 405, 411).

([X.]) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, richten sich die [X.] - wie dargelegt (siehe oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (a) ([X.]) ([X.]b)) - nach dem in Gestalt des [X.]es bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige [X.] nach § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] fort ([X.], [X.], 1911, 1913; [X.], [X.] 2011, 85; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37 f.). [X.] bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher die Vereinbarung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto ([X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, [X.], n.v.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24).

([X.]) Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 [X.] an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die [X.] des Kreditinstituts nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis nichts an[X.] als das gewünschte - um die Pfändungsschutzfunktion ergänzte - Girokonto (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, [X.] f.).

([X.]) Sofern das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines im Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten [X.] mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wird, gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) der Preis für dieses Bezugsmodell als vereinbart.

([X.]b) Enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis demgegenüber - wie hier - hinsichtlich des [X.] keine eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell, so gilt gemäß Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 3 [X.]) in Verbindung mit §§ 612, 632 [X.] die übliche Vergütung für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als vereinbart (allg. hierzu Bunte, [X.] und Sonderentgelte, 3. Aufl., [X.] Rn. 285).

Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- und dienstvertraglichem Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 612, 632 [X.] entsprechende Anwendung ([X.]/[X.], [X.]O Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675f Rn. 43; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] lässt eine stillschweigende Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung zu (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O). Welche Vergütung für die Inanspruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, bestimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist danach, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. [X.], Urteile vom 24. Oktober 1989 - [X.], [X.] 1990, 542 und vom 4. April 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung - und damit [X.] bei fehlender Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten - der innerhalb der Spannbreite im Bankenverkehr üblicher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet. Das ist im Streitfall der Preis für das Modell "[X.]", bei dem es sich nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n um das von ihr aktuell angebotene "allgemeine Gehaltskonto" handelt.

(d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die [X.] das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die - als solche kontrollfreie - Kontoführungsgebühr für das herkömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und die [X.] das zusätzliche Entgelt für die Führung als Pfändungsschutzkonto nicht gesondert ausweist.

([X.]) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle ([X.], Urteile vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.] 130, 19, 31 f. und vom 13. November 1997 - [X.], [X.], 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt- und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammengefasst werden. Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.] 130, 19, 32; [X.] in Bankrechtstag 2010, [X.], 124 f. unter Hinweis auf § 306a [X.]; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwen[X.] in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt- und Nebenabreden ab, ob eine Entgeltregelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel.

([X.]) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin enthaltenen [X.] nicht entscheidend an (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1997 - [X.], [X.], 730; an[X.] noch [X.], Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.], [X.] 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 13a mit [X.]. 67). Dem stünde das Regelungsziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die unmittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte der [X.], wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschlaggebender Bedeutung, durch Schaffung einer - wie hier - zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle ausschließen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 1 [X.], der zur Gesamtunwirksamkeit unteilbarer Klauseln führt ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1986 - [X.], [X.], 349, 351), sind Preishaupt- sowie [X.]n enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der Kontrolle der [X.] insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken sind gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 [X.] unter Berücksichtigung der im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt.

b) Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und benachteiligt die Kunden der [X.]n entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter [X.] 1. a) [X.]) (2); ebenso [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 36; [X.], [X.], 138, 140; [X.], [X.] 2011, 452, 456; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37 ff.; [X.], [X.] 2012, 207, 212; einschränkend [X.] in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; [X.]/[X.], EWiR 2012, 367, 368; ablehnend [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; [X.]., [X.], 149, 151; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf [X.], Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, [X.], n.v., wo das Vorliegen eines [X.] gerade verneint wird; [X.], Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; [X.]/Lücke/von Oppen/[X.]/[X.], Das Pfändungsschutzkonto, 2010, [X.]0; [X.] in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).

[X.]) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s sind [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21 mwN). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.

(1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute [X.] nach § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 [X.] grundsätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.] 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsrecht gilt - wie die Revision verkennt - von vorneherein nur für [X.], die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen sind, nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt wird.

Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, [X.]. [X.] 2007 Nr. L 319, [X.]) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. [X.]) nichts geändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1383 Rn. 40 f., für [X.] bestimmt; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Entgelte für gesetzlich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 676c [X.] sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1383 Rn. 40 f., für [X.] bestimmt). Für andere Nebenpflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Zahlungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 307 ff. [X.] und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts unberührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, [X.]. [X.] 1993 Nr. L 95, [X.]9) uneingeschränkt fort (vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 42).

(2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines [X.] keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die üblichen - siehe oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.]) - Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines [X.] nimmt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des [X.] zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2545, 2546). Ein Pfändungsschutzkonto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO geregelte Verrechnungsmöglichkeit für Kontoführungsgebühren zu Recht angenommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinstitute [X.] nicht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten [X.] anbieten. Der mit der Führung eines [X.] verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.

(a) Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar- worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für [X.] ausdrücklich zu verbieten oder diese zu deckeln ([X.]/[X.], [X.] 2011, 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/8312, [X.]6), höhere Kontoführungsgebühren für [X.] aber auch nicht ausdrücklich erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner entschieden (BT-Drucks. 16/7615, [X.]6). Darüber hinaus stützen die Gesetzesmaterialien, die bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 30. Juni 1966 - [X.], [X.] 46, 74, 80 f.), die Auffassung, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Entgelte für die Führung von [X.] erhoben werden dürfen.

Wie der Rechtsausschuss des [X.] in seiner vom [X.] gebilligten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/12714, [X.]7) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändungsschutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhängig gemacht werden. Gleichfalls unzulässig sind [X.], die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.

Eine erhöhte Bepreisung von [X.] wäre deshalb auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvereinbar, den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37, 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschutzkonto.

(b) Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit denen Kreditinstitute für die Führung eines [X.] höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. [X.], [X.], 267, 269; [X.], [X.], 1914, 1917; BT-Drucks. 17/5411, [X.]; [X.], [X.], 114, 116 und [X.] 2012, 32, 35; [X.], [X.] 1.-2.12; [X.], [X.], 573).

(c) Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzulässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgeltende [X.] für das bislang geführte Girokonto ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränkend [X.], [X.] 2011, 35, 36; siehe auch oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.])). Bei der Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren verlangt werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.]) ([X.])) oder - sofern ein solches Bezugsmodell fehlt - der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§ 612, 632 [X.], siehe oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.]) ([X.]b)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise.

b) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21). Wie das Berufungsgericht, dessen Ausführungen auch insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen ([X.], Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], [X.], 614), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] darin, dass die [X.] von ihren Altkunden, die ihr Konto bislang nach den Preismodellen "Giro kompakt" oder "Giro standard" geführt haben, nach Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt verlangt.

(1) Kunden, die bislang ein Girokonto nach dem Preismodell "Giro kompakt" mit einem monatlichen Pauschalpreis von 6,75 € unterhalten haben, müssen nach der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht nur einen um 0,75 € höheren Pauschalpreis, sondern auch zuvor nicht anfallende zusätzliche Postenpreise für einzelne Geschäftsvorfälle zahlen. Während nämlich im Pauschalpreis des Modells "Giro kompakt" nahezu sämtliche Leistungen enthalten sind, müssen Kunden bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes nun insbesondere die in der Regel häufig vorkommenden Überweisungen, aber auch die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen gesondert bezahlen. Darüber hinaus entfällt nach Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto die Möglichkeit, durch Abhebungen am Geldautomaten eine Ermäßigung der Kontoführungsgebühr zu erreichen.

(2) Zu Recht und von der Revision insoweit auch nicht näher angegriffen hat das Berufungsgericht ferner die unangemessene Benachteiligung der Inhaber eines Kontos nach dem Preismodell "Giro standard" maßgeblich mit dem um 3,50 € höheren Pauschalpreis begründet, der bei Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu zahlen ist. Zwar gehen mit der Einrichtung des [X.] auch insoweit Vergünstigungen einher, als beim Pfändungsschutzkonto kein genereller Postenpreis anfällt, die Postenpreise des [X.] überwiegend unter den Postenpreisen des Girokontos "Giro standard" liegen und die [X.] frei ist. Jedoch sind Einzelüberweisungen, sofern sie bislang telefonisch oder - wie beim Kontomodell "Giro standard" möglich - online durchgeführt wurden, nunmehr teurer. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise konnte sich der Inhaber eines Kontos nach dem Modell "Giro standard" bislang den mit der geringeren Monatspauschale von 4 € verbundenen deutlichen Preisvorteil dieses Kontos durch ein entsprechendes individuelles Geschäftsverhalten sichern. Diese Möglichkeit entfällt mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto und der damit einhergehenden Erhöhung der Monatspauschale auf 7,50 € ersatzlos.

cc) Gründe, die die Klausel nach [X.] und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

(1) Die [X.] kann sich zur Begründung der Angemessenheit der [X.] nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen ([X.], [X.], 1908, 1910; [X.], 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell geregelt, dass Kreditinstitute [X.] entgegen § 394 [X.] mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen (BT-Drucks. 16/12714, [X.]0). Hierin liegt nicht zugleich die gesetzgeberische Billigung höherer [X.] für [X.]. Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig zustande gekommen sind und eine echte Gegenleistung für die Kontoführung darstellen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). [X.] sind danach, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebühren für ein herkömmliches Girokonto. Dies bestätigt auch die ausdrückliche Bezugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Empfehlung § 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BT-Drucks. 16/12714, [X.]0).

(2) Der mit der Führung eines [X.] verbundene Bearbeitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, ohne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kreditwirtschaft erhöht, [X.] entgegen dem Ziel der gesetzlichen Regelung zu kündigen ([X.], [X.], 149, 151, 158 f.; vgl. auch [X.], Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581 f.; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; [X.] in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA offenbar [X.], Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entscheidung.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand verbunden ist, der möglicherweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/7615, [X.]; BT-Drucks. 16/12714, [X.]7; siehe auch [X.]-Schlicker/[X.], [X.], 989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungsschutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigabebeschlüsse aufgefangen wird (vgl. [X.], [X.], 141, 146 f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - [X.], [X.] 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegenden Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers die einzige Möglichkeit für den Kunden darstellt, den gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon handelt es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung der [X.]n zur Führung von [X.] um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben.

dd) Ob die beanstandete [X.] auch Neukunden der [X.]n unangemessen benachteiligt, die - jedenfalls ohne Berücksichtigung von [X.]eboni - für das Pfändungsschutzkonto dieselben Kontoführungsgebühren zu zahlen haben wie sonstige Inhaber eines Girokontos "[X.]" im Standardtarif, bedarf hingegen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keiner Entscheidung. Selbst wenn die Nichtgewährung von [X.]eboni bzw. die mit deren Gewährung verbundene Bevorzugung der betreffenden Kunden im Streitfall rechtlich unbedenklich sein sollte, könnte die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden. Dem stünde das in ständiger Rechtsprechung des [X.]s anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen ([X.], Beschluss vom 10. September 1997 - [X.], [X.] 136, 314, 322; Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.] 146, 377, 385; jeweils mwN).

2. Soweit dem Kläger in den Vorinstanzen auch die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen worden sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

[X.]                          [X.]                               Maihold

                    [X.]                                  [X.]

Meta

XI ZR 145/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 23. März 2012, Az: 2 U 130/11, Urteil

§ 850k Abs 7 ZPO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 612 BGB, § 632 BGB, § 675 Abs 4 S 1 BGB, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, § 675f Abs 2 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12 (REWIS RS 2012, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1504

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