Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1553

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

13. November 2012

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die im Preis-
und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Ver-brauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam, wenn hiernach
-
der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein [X.] ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten [X.]sgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder
-
das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines [X.] ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
[X.], Urteil vom 13. November 2012 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
November 2012
durch [X.] [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November 2011 wird auf [X.] Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung [X.] wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis-
und Leistungsver-zeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts-, Rentenkonto)" ver-schiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis-
und Leistungsverzeich-nis enthält insoweit in Ziffer 1.6
folgende Klausel:

"P-Konto
(Pfändungsschutzkonto)
Grundpreis monatlich

10,00 [X.]R
Restliche Preise analog [X.]"

1
-
3
-
Der Grundpreis für das in Bezug genommene Preismodell "[X.]"
beträgt 3

monatlich; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Po-stenpreise erhoben. Für das Preismodell "[X.]"
verlangt die Beklagte als monatlichen Grundpreis 10

, sofern der Kunde ein Durchschnittsguthaben von 1.250

pro Monat unterschreitet; bei Überschreitung dieses Guthabens wird der Kunde vom Grundpreis freigestellt. Eine zusätzliche Vergütung fällt beim Preismodell "[X.]"
nur für den [X.] für Eil-
und telefoni-sche Überweisungen an. Letzteres
gilt auch für das Preismodell "[X.]", dessen Grundpreis sich auf 3

monatlich beläuft.
Der Kläger wendet sich gegen die im Preis-
und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach §
1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis
die Ver-wendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zudem verlangt er, ihm gemäß §
7 [X.] die Befugnis zur Be-kanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

2
3
4
5
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2012, 10222 veröffent-licht ist, hat
zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Die beanstandete Regelung im Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.] sei nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam. Die [X.] des [X.] zur [X.] der
Urteilsformel
folge aus §
7 [X.]. Die streitige
Klausel sei nicht gemäß §
307 Abs.
3 [X.] der Inhaltskontrolle [X.]. Ausgehend von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei das Argument der [X.] hinfällig, das Pfändungsschutzkonto stelle ein eigenständiges Konto-modell dar, bei dem die Ausgestaltung des dafür verlangten Entgelts der Über-prüfung entzogen
sei.
Bereits das [X.] habe zudem eine Abweichung der angegriffenen Klausel von der gesetzlichen Regelung sowie eine damit verbundene, gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne von §
307 Abs.
1 und 2 [X.] zutreffend bejaht. Nach der Rechtsprechung des [X.] verstießen Klauseln in
Allgemei-nen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von [X.] gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert werde, gegen §
307 Abs.
1 und 2 [X.]. Die Einrichtung eines [X.] auf Verlangen des Kunden sei ebenfalls als eine sol-che Tätigkeit zu qualifizieren, für die kein Entgelt verlangt werden dürfe. Denn hiermit genüge die Beklagte letztlich nur -
vorsorglich
-
ihrer Pflicht als Dritt-schuldnerin, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Beklagte nehme also genau die Tätigkeiten vor, die sie nach der Rechtsprechung des [X.] bereits vor Einführung von
§
850k 6
7
8
-
5
-
Abs.
7 ZPO habe erbringen müssen, ohne ihren Kunden dafür ein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen zu dürfen.
Letzten Endes entbinde die Einrichtung eines [X.] die Beklagte sogar von
der Notwendigkeit, in je-dem [X.] nochmals zu überprüfen, bis zu welcher Höhe das Guthaben des Schuldners pfändungsfrei sei. Nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Beklagte als Drittschuldnerin
werde somit die Auszahlung von Beträgen aus dem Pfändungsschutzkonto erleichtert. Wenn die Beklagte für ein [X.] einen gegenüber dem Modell
"[X.]" höheren Preis in Rechnung stelle, sei das nichts anderes als die Erhebung eines
zusätzlichen
Entgelts
für ein als Pfändungsschutzkonto
geführtes Konto "[X.]". Das
aber sei nach §
307 Abs.
1 und 2 [X.] unzulässig.
Hiergegen spreche auch nicht der Wortlaut von §
850k Abs.
6 Satz
3 ZPO, wonach das Entgelt des Kreditinstituts für die Führung des Pfändungs-schutzkontos mit den dort geschützten Beträgen verrechnet werden dürfe.
Ein
als Pfändungsschutzkonto ausgestaltetes Girokonto müsse die Beklagte
nicht völlig entgeltfrei führen. Sie
dürfe daher den für das Konto "[X.]" festge-legten Preis verlangen. §
850k Abs.
6 Satz
3 ZPO enthalte in diesem [X.] nur die Klarstellung, dass der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkon-to hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht gegenüber dem üblichen Girokonto [X.] besser stellen wollen. Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts decke sich im Übrigen mit den Ausführungen des Rechtsausschusses
des Deutschen [X.]es
in dessen Beschlussempfehlung zu §
850k Abs.
7 ZPO, die vom Gesetzgeber übernommen worden sei.

9
-
6
-
[X.]
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte
gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]
einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der ange-griffenen Klausel.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegt.
[X.]) §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer[X.]. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] weder bloß deklaratorische Klauseln
noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder
das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsge-schäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflich-ten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche ([X.] werden durch §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht der [X.] entzogen ([X.]surteile vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257
Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26, vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
19, vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 61/11, [X.], 1189 Rn.
36
und vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
10, für [X.]Z vorgesehen,
10
11
12
13
-
7
-
jeweils mwN).
Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das -
wie hier das Preis-
und Leistungsver-zeichnis der Beklagten
-
Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt ([X.]surteil vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., AGB-Banken
Rn.
281; [X.] in [X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln
B
53).
[X.]) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene [X.] zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet.
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige [X.] oder eine kon-trollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln ([X.]surteil vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN). Das
vom Beru-fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis
unter-liegt dabei nach §
545 Abs.
1 ZPO in der gemäß Art.
29 Nr.
14a, Art.
111 Abs.
1 Satz
1, Art.
112 Abs.
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensa-chen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
De-zember 2008 ([X.] I [X.]
2586 -
FGG-Reformgesetz) seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprü-fung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der [X.] bei der Neufassung des §
545 Abs.
1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks.
16/9733, [X.]
302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht ([X.], Urteile vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11 und vom 8.
Juni 2011 -
VIII
ZR 305/10, [X.] 14
15
-
8
-
2011, 2146 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
305c Rn.
20;
Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
546 Rn.
6).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständ-nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel ein-heitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden wird ([X.]surteile vom 7.
Dezember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 und vom 7.
Juni 2011 -
XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.]surteil vom 7.
De-zember 2010 -
XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29).
(2) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige [X.] durch das Berufungsgericht als richtig. Es
entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltre-gelungen ergangenen
Rechtsprechung der Instanzgerichte
([X.], [X.], 267
ff.; [X.], Urteil vom 24.
Mai 2012 -
8
U 132/12, juris Rn.
22
ff.; [X.], [X.]
2012, 1908
ff.; [X.], 1911, 1912
ff.;
OLG [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3 U 237/11, [X.]
6, n.v.; [X.], Urteil vom 23.
März 2012 -
2
U 130/11, juris Rn.
28
ff.; [X.], [X.], 1914, 1915
ff.; [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
5
ff., n.v.; LG [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 14. Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21 ff.; [X.], [X.] 2011, 35
f.; [X.], [X.] 2011, 73, 74; [X.], [X.] 2012, 32, 33
ff.; ZIP
2012, 114, 115
f.) sowie der überwiegenden Auffas-16
17
-
9
-
sung im Schrifttum ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
16, 18
f., 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., Spez. [X.] Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; [X.]
von
Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244
f.; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
120.2; [X.] in Bankrechtstag 2010, [X.]
115, 125; wohl auch
Fölsch/Janca, [X.] 2007, 253, 254; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998 ff.; [X.]., [X.] 2012, 35
f.; [X.],
[X.] 2010, 405, 411).
Die streitige Klausel regelt
weder den Preis für die Führung eines [X.] als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten (a) noch ein Entgelt für eine gesondert ver-gütungsfähige Sonderleistung
(b). Die insoweit von der Revision gegen die Ent-scheidung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des [X.] als von der Beklagten zu erbringender
vertraglicher
Hauptleistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt ent-gegen der Ansicht der Revision weder eine besondere (neue)
[X.] bzw. ein eigenständiges Kontomodell
mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girover-trag selbständigen [X.] (so aber
[X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998h, 998i) noch ein "aliud" gegenüber dem Girokon-to (so [X.], [X.] 2012, 32, 34)
dar.
Es ist vielmehr ein herkömmli-ches Girokonto,
das gemäß §
850k Abs.
7 ZPO durch eine -
den [X.] ergänzende
-
Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto
geführt"
wird ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913; [X.], [X.], 1914, 1916; OLG
Naumburg, Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
7, n.v.; OLG [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6
f., n.v.; LG [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
21; vgl. auch [X.] in [X.]er/[X.], [X.], 3. Aufl., §
675f Rn.
15).
Dabei liegt in der
Vereinbarung über die Führung des ([X.] als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der
18
-
10
-
Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschlie-ßenden [X.] zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von §
675f Abs.
2 Satz
1 [X.] mit besonderen [X.] ([X.], [X.], 1908 f.; [X.], 1911,
1913; OLG
Schleswig, [X.], 1914, 1916; [X.], [X.] 2012, 32, 33
f.; [X.], 114, 115; jurisPK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675f Rn.
5). Dieser
Annahme
stehen der klare Wortlaut des Gesetzes, der Regelungszusammen-hang der für das Pfändungsschutzkonto
geltenden Vorschriften
sowie
Sinn und Zweck eines [X.] entgegen.
([X.]) Das in §
850k ZPO näher geregelte
Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.
Juli 2009 ([X.] I [X.] 1707), in [X.] getreten am 1.
Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird ge-mäß §
850k Abs.
7 Satz
1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos zu-gr-einbart, dass "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt" wird.
Gemäß §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das [X.] "sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt".
Nach dem -
ein-deutigen
-
Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in
einer
die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatzabrede
zu dem [X.] über das vorhandene oder
neu einzurichtende Girokonto ([X.] in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, §
1 Rn.
18; [X.], [X.] 2010, 445, 448
f.; [X.]., Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die [X.] Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in §
850k ZPO geändert wird ([X.], Urteil vom 14.
Januar
2011
-
9
O 1772/10, juris Rn.
21; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach
insgesamt als eine 19
-
11
-
Zusatzleistung
bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen [X.] -
als dem [X.]
im Sinne von § 675f Abs. 2 [X.] (vgl.
dazu
[X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
22; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
47 Rn.
25)
-
aufbaut
([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913).
([X.]) Diese
die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertrag-liche Hauptleistung der Beklagten.
([X.]) Mittels des [X.]
soll
ein
automatischer
gesetzli-cher
Basispfändungsschutz
gewährleistet
werden ([X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
850k Rn.
2). Die Einrichtung von [X.] bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung
seines
existenziellen [X.] benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/7615, [X.]
13, 14).
Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändungs-freigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§
850k Abs.
1 Satz
1 ZPO); an[X.] als nach bisher geltendem Recht (§
850k Abs.
1 ZPO in der bis zum 30.
Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfän-dungen nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des [X.] zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Bescheini-gungen einen höheren Bedarf nachweist (§
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kun[X.] über die richtige Berechnung des Freibetrages zu entscheiden (§
850k
20
21
-
12
-
Abs.
4 und Abs.
5 Satz
4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§
850k Abs.
1 Satz
3 und Abs.
2 Satz
2 ZPO). In Höhe des so errechneten [X.] ist dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr -
wie bei einem herkömmlichen Girokonto
-
im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermäch-tigungen, uneingeschränkt möglich (§
850k Abs.
5 Satz
1 ZPO).
([X.]b) Der Leistungsinhalt eines [X.] deckt sich da-nach
grundsätzlich
mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Giro-vertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des §
850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. §
850k Abs.
5
Satz
1, Abs.
6 Satz
1 und 3 ZPO; BT-Drucks. 16/7615, [X.]
13). Diese Besonderheit rechtfertigt
es indessen nicht, die Einrichtung und Führung eines [X.] als vertragli-che Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts anzusehen.
[X.] sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses
prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse ent-scheidend sind ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
241 Rn.
5; [X.]/
Olzen, [X.], Neubeabeitung 2009, §
241 Rn.
146). Bestimmungen, die diese
Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören da-gegen
nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1995 -
V
ZR 184/94, [X.]Z 130, 150, 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigkei-ten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleis-tungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung 22
23
-
13
-
und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. [X.]/
[X.], [X.]O; [X.]/Olzen, [X.]O Rn.
151).
Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem [X.] sind [X.] regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleis-ter zu erbringenden Zahlungsdienste
(vgl. §
675f Abs.
2 Satz
1
[X.]), insbe-sondere
die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungs-vorgänge
([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
7). Demgegenüber hat §
850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen
selbständigen leistungsbeschrei-benden Charakter. Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die [X.] als Hauptleistungspflicht
des Geldinstituts aus dem
bestehenden oder neu abzuschließenden [X.]
([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-, Dispo-sitions-
und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende ([X.].
Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine
Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c
ff. [X.] und daher vor allem keine
zahlungsdienstevertraglichen [X.] des Kreditinstituts dar (vgl. LG [X.], Urteil vom 22.
Februar 2011 -
1
O 445/10, juris Rn.
21). Vielmehr handelt es sich um
Nebenleistungen, die
mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz
notwendig einhergehen und
im Rahmen der Führung des Gi-rokontos
zu erbringen sind (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
7, n.v.; [X.], [X.], 1908, 1909;
[X.], 1911, 1913).

(b) Die
streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung
der [X.]n. Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist.
24
25
-
14
-
([X.]) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-men
hat, durch die Führung eines Girokontos
als Pfändungsschutzkonto eine ihr durch §
850k Abs.
7 ZPO auferlegte
gesetzliche Pflicht.
([X.]) Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden [X.] in ein Pfändungsschutzkonto. Nach §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das [X.] sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der Ge-setzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1.
Januar 2012
ausschließlich durch die
Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. §
850l ZPO aF; Art.
1 Nr.
8, Art. 7, 10 Abs.
2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, [X.]
I 2009, [X.] 1707).
Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten
zur Füh-rung des [X.] steht dabei -
an[X.] als die Revision meint
-
nicht entgegen, dass die Einrichtung eines [X.] nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt ([X.], [X.], 1908, 1909; [X.], 1911, 1914; [X.], Urteil vom
27.
Mai 2011 -
10
U 5/11, [X.]
8, n.v.; aA [X.] in Zwangsvollstre-ckung aktuell, 2010, §
1 Rn.
71
ff.; [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht nur vorliegt, wenn der
gesetzlichen
Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt.
Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann anzunehmen, wenn der [X.] -
kraft gesetzlicher Anord-nung
-
auf Verlangen eines anderen
zum Abschluss einer privatrechtlichen [X.] verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgestal-26
27
28
-
15
-
tet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom
Kreditinstitut
ver-gleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist
(Baum-bach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
850k Rn.
81; [X.], [X.]O Rn.
496; Fölsch/Janca, [X.]
2007, 253, 254; [X.], [X.] 2010, 445, 449)
oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges
Gestaltungsrecht des Kunden darstellt ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
22). Denn jedenfalls umfasst §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die Rechtspflicht, das derart umgewan-delte
Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, solange der [X.] über das Girokonto ungekündigt fortbesteht ([X.], [X.], 267, 268).
([X.]b) Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle
der Neueröffnung eines Gi-rokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen ([X.], Hinweisbeschluss vom 16.
März 2012 -
6
U 114/11, [X.]
4
f., n.v.;
[X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
25). Dabei spielt es im Streitfall
keine entscheidende Rolle, dass die Beklagte auf-grund des [X.] nach §
5 Abs.
2 [X.] auf Verlangen des Kunden ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten muss. Die gesetzlichen Vorgaben des §
850k ZPO und
damit insbesondere die aus §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen, gelten bei der Kontoeröffnung unabhängig von einem etwaigen Kontrahierungszwang der Sparkassen nach landesrechtli-chen Vorschriften.
Selbst wenn das Kreditinstitut ein Girokonto für den Kunden ohne derartige
Rechtspflicht eröffnet und hierbei
zugleich die Führung des neu eingerichteten Kontos als Pfändungsschutzkonto vereinbart, macht das aus der 29
-
16
-
Bereitstellung des gesetzlichen Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. [X.], Ur-teil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
25). Vielmehr erfüllt das [X.] auch in diesem Falle mit der Führung des [X.]
die ihm durch §
850k Abs.
7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich
zu-gewiesene Pflicht.
([X.]) Der
Einordnung der Führung des [X.] als Erfül-lung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht, an[X.] als die Revision meint (ebenso [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592), nicht entgegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur
vorsorglich, also unab-hängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht. Bei der insoweit
gebotenen generalisie-renden und typisierenden Betrachtung
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 1999 -
IX
ZR 364/97, [X.] 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass
ein Kunde [X.] im Regelfall die Einrichtung und Führung eines [X.] gerade deshalb verlangen
wird, weil er
sich hierdurch
die Möglichkeit der Inan-spruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern
will
(vgl. auch
[X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
1000, wonach das mit [X.] Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).
(c) Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontroll-freie [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls -
bei Wegfall der streitigen Bestimmung
-
eine
Preisvereinbarung für die [X.] gänzlich fehlte.
Eine kontrollfähige [X.] setzt zwar denknotwendig
das Vorhandensein einer
[X.] voraus. Diese fehlt
jedoch
vorliegend 30
31
32
-
17
-
bei Einordnung der beanstandeten Klausel als [X.]
nicht (OLG [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6, n.v.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21, 24; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998d, 998k; [X.], [X.] 2010, 405, 411).
([X.]) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um-gewandelt, richten sich die [X.] -
wie dargelegt
(siehe
oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (a) ([X.]) ([X.]b))
-
nach dem in Gestalt des [X.]es beste-henden Zahlungsdiensterahmenvertrag
zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei
gilt die bisherige [X.] nach §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] fort ([X.], [X.], 1911, 1913; [X.], [X.] 2011, 85; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37
f.). [X.] bei der Um-wandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher
die [X.] über den Preis für das bereits bestehende Girokonto (OLG [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6, n.v.; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2011 -
9
O 1772/10, juris Rn.
21, 24).
([X.]) Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei sogleich
als Pfändungs-schutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisre-gelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen
Klausel gemäß §
306 Abs.
1, Abs.
2 [X.] an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt sich in
diesem Falle ebenso wie die [X.] des Kreditinstituts nach dem [X.], der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im sel-ben
Geschäftsgang
sogleich
als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis
nichts anderes als das
gewünschte
-
um die Pfändungsschutzfunktion
ergänzte
-
Girokonto (vgl. OLG [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
3
U 237/11, [X.]
6
f.).
33
34
-
18
-
([X.]) Sofern das Pfändungsschutzkonto -
wie hier
-
auf der Grundlage eines
im Preis-
und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten [X.] mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wird
(im Streitfall:
"[X.]"), gilt gemäß §
675 Abs.
4 Satz
1 [X.] in Verbindung mit Nr.
17 Abs.
1 Satz
2 AGB-Sparkassen (bzw. Nr.
12 Abs.
1 Satz
2 AGB-Banken) der Preis für dieses Bezugsmodell
als vereinbart. Das
ist hier der Preis für das Modell "[X.]"
mit einem Grundpreis von 3

und den im Einzelnen
vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen.
([X.]b) Enthält das Preis-
und Leistungsverzeichnis demgegenüber hin-sichtlich des [X.] keine
eindeutige Bezugnahme
auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell, so gilt gemäß Nr.
17 Abs.
3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr.
12 Abs.
1 Satz
3 AGB-Banken) in Verbindung mit §§
612, 632 [X.] die übliche Vergütung für ein Giro-konto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als vereinbart
(allg. hierzu Bunte, AGB-Banken und Sonderentgelte, 3.
Aufl., AGB-Banken Rn.
285).
Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen
Geschäftsbesorgungs-vertrag mit werk-
und dienstvertraglichem Charakter (vgl. §
675c Abs.
1 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
1) finden die allgemeinen Vorschrif-ten der §§
612, 632 [X.] entsprechende Anwendung ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675f Rn.
43; Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675f Rn.
48). §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] lässt ei-ne stillschweigende Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleis-tung zu (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O). Welche Vergütung für die Inan-spruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, be-stimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist danach, [X.] Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden 35
36
37
-
19
-
Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. [X.],
Urteile vom 24.
Oktober 1989 -
X
ZR 58/88, [X.] 1990, 542 und vom 4.
April 2006 -
X
ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
612 Rn.
8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung -
und damit [X.] bei fehlender Bezugnahme auf ein
konkretes Preismodell für Girokonten
-
der innerhalb der Spannbreite im
Bankverkehr üb-licher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleichbarem Leis-tungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im [X.] anbietet.
(d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die -
als solche kontrollfreie
-
Kontoführungsgebühr für das her-kömmliche Girokonto als vertragliche
Hauptleistung mit
umfasst und die [X.] das zusätzliche Entgelt für die Führung als
Pfändungsschutzkonto nicht ge-sondert ausweist.
([X.]) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls
der Inhaltskontrolle ([X.], Urteile vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.]Z 130, 19, 31
f. und vom 13.
November 1997 -
IX
ZR 289/96, [X.], 730). Denn es hängt häufig nur vom
Zufall
ab, ob Haupt-
und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammenge-fasst
werden. Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.]Z 130, 19, 32; [X.] in Bankrechtstag 2010, [X.]
115, 124
f. unter Hinweis auf §
306a [X.]; aA
[X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998c). Zum einen steht der 38
39
-
20
-
Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen ([X.]surteil vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 383). Zum anderen hinge es
ansonsten vom Zufall oder von der
einseitigen Gestaltungsmacht des Verwen[X.]
in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt-
und Nebenabreden ab, ob eine Entgelt-regelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht.
Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel.
([X.]) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin
enthaltenen [X.] nicht entscheidend
an (vgl.
[X.],
Urteil
vom 13.
November 1997 -
IX
ZR 289/96, [X.], 730; an[X.] noch [X.], Urteil vom 18.
Mai 1995 -
IX
ZR 108/94, [X.]Z 130, 19, 32, 35
f.; siehe dazu allg. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl.,
§
306 Rn.
13a mit Fn.
67). Dem stünde das Regelungsziel des §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die un-mittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte
der [X.], wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschlag-gebender Bedeutung, durch Schaffung einer -
wie hier
-
zwar
inhaltlich, aber
nicht sprachlich teilbaren Klausel die
Inhaltskontrolle ausschließen. Entspre-chend dem Rechtsgedanken des §
306 Abs.
1 [X.], der zur Gesamt[X.]keit unteilbarer Klauseln führt ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 1986 -
VIII
ZR 279/85, [X.] 1987, 349, 351), sind Preishaupt-
sowie Preisnebenabre[X.] enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der [X.] der [X.] insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen.
Etwai-ge
durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken sind ge-mäß §
306 Abs.
1, Abs.
2 [X.] unter Berücksichtigung der im Preis-
und Leis-tungsverzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell
zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt.
40
-
21
-
b)
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle
hält die
angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§
307 Abs.
1 Satz
1
[X.]).
Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe [X.] die Nachweise unter [X.]
1. a) [X.]) (2); ebenso [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
850k Rn.
2; Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
36; [X.], [X.], 138, 140; [X.], [X.] 2011, 452, 456; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37
ff.;
Stritz, [X.] 2012, 207, 212; einschränkend
Engel in Kontoführung
&
Zahlungsverkehr, 4.
Aufl., Rn.
1232; [X.]/[X.], EWiR 2012, 367, 368; ablehnend
[X.] in [X.]/
Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
33 Rn.
38d;
[X.]., [X.], 149, 151; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
998 ff. unter feh-lerhaftem Hinweis Rn.
1000 auf [X.], Hinweisbeschluss vom 19.
Mai
2011 -
13
U 50/11, [X.]
2, n.v., wo das Vorliegen eines [X.] gerade verneint wird; [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
576
ff., 594, 597; [X.]/Lücke/von
Oppen/S[X.]ger/[X.], Das Pfändungsschutzkonto, 2010, [X.]
20; [X.] in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, §
1 Rn.
68 ff., 73
ff.).
[X.]) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind
Ent-geltklauseln in [X.] Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für [X.] auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Inte-resse
erbringt,
mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unverein-bar ([X.]surteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f. und 41
42
-
22
-
vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 mwN). Zu den [X.] auch des dispositiven Rechts
gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen
hat, ohne dafür ein geson-dertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist das -
wie hier
-
nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in [X.] Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.
(1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute [X.] nach §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] innerhalb der Grenzen der
§§
134, 138 [X.] grund-sätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 1996 -
XI
ZR 217/95, [X.]Z 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsrecht gilt -
wie die Revision verkennt
-
von vorneherein nur für [X.]n, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der In-haltskontrolle entzogen sind, nicht aber
für formularmäßig erhobene Bankent-gelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Ne-benpflichten auf den Kunden abgewälzt wird.
Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie
2007/64/[X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, [X.]. [X.] 2007 Nr.
L 319, [X.]
1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§
675c
ff. [X.]) nichts ge-ändert ([X.]surteil vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
40
f., für [X.]Z bestimmt; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
675f Rn.
41
f.; aA [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
675f Rn.
34). In [X.] Geschäftsbedingungen festgelegte
Entgelte für gesetz-lich geregelte Nebenpflichten aus §
675c bis §
676c [X.] sind in Umsetzung 43
44
-
23
-
von
Art.
52 der Zahlungsdiensterichtlinie
nur ausnahmsweise unter den in §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] genannten Voraussetzungen zulässig ([X.]surteil vom 22.
Mai 2012 -
XI
ZR 290/11, [X.], 1383 Rn.
40
f., für [X.]Z be-stimmt). Für andere Nebenpflichten, die sich -
wie hier
-
nicht aus dem [X.] ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§
307
ff. [X.] und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts un-berührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, [X.]. [X.] 1993 Nr.
L 95, [X.]
29) uneingeschränkt fort
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn.
42).
(2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitut
für die Führung eines [X.] keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die üblichen -
siehe
oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.])
-
Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines [X.] nimmt
das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm
durch §
850k Abs.
7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten
vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des [X.] zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können
(vgl. dazu [X.]surteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
ff. und vom 19.
Oktober 1999 -
XI
ZR 8/99, [X.] 1999, 2545, 2546). Ein Pfändungs-schutzkonto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in §
850k Abs.
6 Satz
3 ZPO geregelte Verrechnungsmöglichkeit für [X.]sgebühren zu Recht
angenommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinstitute [X.] nicht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten [X.] anbieten. Der mit der Führung eines [X.] verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Zu-satzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kun[X.] abgewälzt werden.
45
-
24
-
(a) Das entspricht auch den
Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar
davon abgesehen
hat, Kontoführungsgebühren für [X.] ausdrücklich zu verbieten oder diese zu deckeln ([X.]/[X.], [X.] 2011, 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT-Drucks.
17/8312, [X.]
26), höhere Kon-toführungsgebühren für [X.] aber auch nicht ausdrücklich erlaubt
hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner entschieden
(BT-Drucks. 16/7615, [X.]
16). Darüber hinaus
stüt-zen die Gesetzesmaterialien, die -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat
-
bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1966 -
KZR 5/65, [X.]Z 46, 74, 80
f.), die Auffassung, dass in [X.] Geschäftsbedingungen keine besonderen Entgelte für die Führung von [X.] erhoben werden dürfen.
Wie der Rechtsausschuss des Deutschen
[X.]es in seiner vom [X.] gebilligten Beschlussempfehlung (BT-Drucks.
16/12714, [X.] 17) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändungs-schutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungs-schutzkonto nach §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO abhängig gemacht werden. [X.] unzulässig sind [X.], die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.
Eine erhöhte
Bepreisung von [X.] wäre deshalb
auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvereinbar, den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; [X.]/[X.], [X.] 2011, 37, 46
47
48
-
25
-
38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos
sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschutz-konto.
(b) Somit sind Klauseln in [X.] Geschäftsbedingungen [X.], mit denen Kreditinstitute für die Führung eines [X.] höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichba-rem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnitt-liche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichti-gung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs-
und Gestal-tungsspielräume (vgl. [X.], [X.],
267, 269; [X.], [X.], 1914, 1917; BT-Drucks. 17/5411, [X.]
4; [X.], [X.], 114, 116 und [X.] 2012, 32, 35; [X.], [X.] 1.-2.12; [X.], [X.], 573).
(c) Im Falle
der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein [X.] ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzu-lässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgelten-de [X.] für das bislang geführte Girokonto ([X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; einschränkend [X.], [X.] 2011, 35, 36; siehe
auch oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.])). Bei der Neueröffnung eines [X.] als Pfändungsschutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren [X.] werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im [X.] angebotenes Konto liegen ([X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungs-49
50
-
26
-
schutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell
(siehe
oben [X.] 1. a) [X.]) (2) (c) ([X.]) ([X.])) oder -
sofern
ein solches Bezugsmodell
fehlt
-
der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (§
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] i.V.m. Nr.
17 Abs.
1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs.
3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§
612, 632 [X.], siehe oben [X.]
1.
a) [X.]) (2)
(c) ([X.]) ([X.]b)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund-
und Postenpreise.

[X.]) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Be-nachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen §
850k Abs.
7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. [X.]s-urteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257
Rn.
21). Wie das Berufungsge-richt, dessen Ausführungen auch insoweit uneingeschränkter revisionsrechtli-cher Kontrolle unterliegen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V
ZR 405/96, [X.], 614), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit [X.] der gesetzlichen Regelung und damit eine unange-messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] darin, dass die Beklagte ihren Kunden für die Führung eines [X.] im Vergleich zu dem von ihr angebotenen Girokonto "[X.]"
einen um 7

höheren Grundpreis in Rechnung stellt.
(1) Kunden, die bislang ein Konto "[X.]"
zum Grundpreis von 3

unterhalten haben, müssen bei Umwandlung ihres Kontos in ein Pfändungs-schutzkonto einen um 7

höheren Grundpreis zahlen. Auch müssen Neukun[X.], denen das Bezugsmodell
"[X.]"
ansonsten
als allgemeines Gehalts-51
52
-
27
-
konto zu einem Grundpreis von 3

zuzüglich der ausgewiesenen Postenpreise
angeboten wird, für ein Pfändungsschutzkonto 7

mehr bezahlen.
(2) Ferner werden durch die Verwendung der
angegriffenen [X.] anderer Kontomodelle benachteiligt, sofern diese die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Denn das Pfändungs-schutzkonto ist teurer als sämtliche sonstigen Kontomodelle. Während das [X.] "[X.]"
im Grundpreis 3

kostet und nahezu sämtliche Leistungen inklusive sind, zahlt der Kunde nach Umwandlung seines Kontos in ein [X.]
einen Grundpreis von 10

und zusätzlich die Postenpreise analog dem Preismodell
"[X.]". Gleiches gilt für einen Kunden, der bis-lang ein Konto nach dem Modell "[X.]"
unterhalten hat. Dieser muss zwar, sofern er auf Grund eingehender Pfändungen ein Durchschnittsguthaben von 1.250

nicht mehr erreichen kann, für das Pfändungsschutzkonto densel-ben Grundpreis in Höhe von 10

zahlen. Jedoch werden ihm nunmehr, über den [X.] für [X.] hinaus, weitere Geschäftsvorfälle analog dem Modell
"[X.]"
in Rechnung gestellt.
cc) Gründe, die die Klausel nach [X.] und Glauben gleichwohl als [X.] erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
(1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der [X.] nicht auf §
850k
Abs.
6 Satz
3 ZPO stützen ([X.], [X.], 1908, 1910; [X.], 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungs-gericht ausgeführt,
der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell ge-regelt, dass Kreditinstitute [X.] entgegen §
394 [X.] mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen
(BT-Drucks. 16/12714, [X.] 20).
Hierin liegt nicht zugleich die gesetzgeberische Billigung höherer [X.]sentgelte für [X.]. Vielmehr setzt §
850k Abs.
6 Satz
3 53
54
55
-
28
-
ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig zu-stande gekommen sind und eine echte Gegenleistung für die Kontoführung darstellen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
850k Rn.
62). [X.] sind danach, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu §
850k Abs.
7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebüh-ren für ein herkömmliches Girokonto. Dies bestätigt auch die ausdrückliche Be-zugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsaus-schusses, auf dessen Empfehlung §
850k Abs.
6 ZPO zurückgeht (BT-Drucks. 16/12714, [X.]
20).
(2) Der mit der Führung eines [X.] verbundene Bear-beitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit
in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, oh-ne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde
der Druck auf die Kredit-wirtschaft erhöht, [X.] entgegen dem Ziel
der gesetzlichen Regelung zu kündigen
([X.], [X.], 149, 151, 158
f.; vgl. auch [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
581 f.; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 2.
Aufl., Rn.
996
ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa [X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4.
Aufl., §
850k Rn.
24; [X.] in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, §
1 Rn.
31
f.; aA offenbar [X.], Kontopfändung, 2010, §
2 Rn.
592), bedarf dabei keiner Entscheidung.
Der [X.] verkennt nicht, dass mit der Durchführung des [X.] zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand verbunden ist, der möglich-erweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/7615, [X.]
1; BT-Drucks. 16/12714, [X.]
17; siehe
auch [X.]-Schlicker/[X.], [X.], 56
57
-
29
-
989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungs-schutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigabe-beschlüsse aufgefangen wird (vgl. [X.], [X.] 2008, 141, 146
f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer
unangemessenen
Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen
aller Beteiligten zu beantworten ([X.]surteil vom 28.
Januar 2003 -
XI
ZR 156/02, [X.]Z 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegen[X.] Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines [X.] nach dem Willen des [X.] die einzige Möglichkeit für den Kunden darstellt, den gesetzlichen Kon-topfändungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon
handelt es sich bei der ge-setzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung von [X.] um eine grundsätzlich
zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben.
2. Soweit in den Vorinstanzen dem Antrag des [X.], ihm gemäß §
7 [X.] die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel mit der [X.] der verurteilten Beklagten zuzusprechen, ebenfalls entsprochen worden ist, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
3.
Den Wert der Beschwer der Beklagten sowie den Streitwert für das Revisionsverfahren für den auf Unterlassung der Verwendung der streitigen [X.] gerichteten Klageantrag
bemisst der [X.], ausgehend von den hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
([X.], Beschluss vom 28.
September 2006 -
III
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn.
3),
mit 3.000

Dem ist der
Wert für den vom Kläger
verfolgten weiteren Antrag, ihm nach §
7
[X.] die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsfor-mel zuzusprechen, hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich um einen selbstän-digen Streitgegenstand mit eigenem Streitwert
([X.], [X.] 1977, 58
59
-
30
-
142; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
3 Rn.
16 Stichwort "[X.]sbe-fugnis"; [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
8 mwN), der mit ei-nem Zehntel
des Wertes der
Hauptsache, vorliegend also mit 300

, in Ansatz zu bringen ist
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
7 O 1516/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
3 U 1585/11 -

Meta

XI ZR 500/11

13.11.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 (REWIS RS 2012, 1553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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