Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4127

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN KONTOPFÄNDUNG PFÄNDUNGSSCHUTZ

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für Sonderbestimmungen für ein Pfändungsschutzkonto


Leitsatz

1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto

"Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012, XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).

2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit je unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteiger"-Bonus)

1. "Das Junge Konto" - kostenlos

2. "[X.]" - 4,99 €

3. "… [X.]" - 7,99 €

4. "… [X.]" - 9,99 €.

In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann auszugsweise:

"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 [X.] berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer …           Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. [...] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des [X.]s und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des [X.]s nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.“

2

Der Kläger wendet sich gegen den im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Grundpreis von 8,99 € für das Pfändungsschutzkonto (Klageantrag I.1) sowie gegen die zusätzlichen Bestimmungen über die Kontoführung auf Guthabenbasis (Klageantrag I.2), die fehlende Möglichkeit der Ausgabe einer …          Card oder einer Kreditkarte sowie der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices (Klageantrag I.3) und schließlich gegen die Anbindung des [X.] an das [X.] hinsichtlich der gesonderten Berechnung der nicht in dessen Grundpreis enthaltenen Leistungen (Klageantrag [X.]). Er ist der Ansicht, diese Klauseln seien unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielten. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Klauseln gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Berufungsgericht, [X.]essen Urteil in [X.], 1911 veröffentlicht ist, hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im Wesentlichen ausgeführt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die streitgegenstän[X.]liche Klausel über [X.]en monatlichen Grun[X.]preis [X.]es [X.] (Klageantrag I.1) sei eine [X.]er Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] unterliegen[X.]e [X.]. Das Pfän[X.]ungsschutzkonto solle auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es … [X.] unter Beachtung [X.]er Beson[X.]erheiten [X.]es § 850k ZPO zu einem höheren [X.] geführt wer[X.]en. Durch [X.]ie Vereinbarung über [X.]ie Führung [X.]es Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto komme kein selbstän[X.]iger, vom bereits bestehen[X.]en o[X.]er neu zu errichten[X.]en Girokonto zu unterschei[X.]en[X.]er Zahlungs[X.]iensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 [X.] zu Stan[X.]e. § 850k Abs. 7 ZPO stelle klar, [X.]ass [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto auf einem bestehen[X.]en o[X.]er noch einzurichten[X.]en Girokonto aufbaue un[X.] [X.]ieses nicht ersetze. Es han[X.]ele sich beim Pfän[X.]ungsschutzkonto nicht um ein aliu[X.] gegenüber [X.]em Girokonto, son[X.]ern um [X.]ie geän[X.]erte Führung [X.]es allgemeinen Girokontos unter Beachtung [X.]er Vorgaben [X.]es § 850k ZPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Durch [X.]ie Führung eines Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto verpflichte sich [X.]ie Bank zu einer Zusatzleistung, [X.]ie keine Hauptleistung eines Zahlungs[X.]iensterahmenvertrages [X.]arstelle. Die Leistungen [X.]er Bank aus [X.]iesem Vertrag wür[X.]en le[X.]iglich erweitert, ohne [X.]ass ein eigenstän[X.]iges Kontomo[X.]ell entstehe. Diese Leistungserweiterung sei [X.]en Kre[X.]itinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt un[X.] wer[X.]e nicht auf rechtsgeschäftlicher Grun[X.]lage für [X.]en einzelnen Kun[X.]en erbracht. Das als Pfän[X.]ungsschutzkonto geführte Girokonto stelle zumin[X.]est in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts an[X.]eres [X.]ar als [X.]ie Automatisierung [X.]er Bearbeitung von Pfän[X.]ungs- un[X.] Überweisungsbeschlüssen gegenüber [X.]em Kontoinhaber bis zu [X.]em [X.]er Pfän[X.]ungsgrenze entsprechen[X.]en Betrag. Ein etwaiger organisatorischer Mehraufwan[X.] [X.]er Kre[X.]itinstitute aufgrun[X.] [X.]er Durchführung [X.]es Nachweisverfahrens bei [X.]er Ermittlung [X.]er Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) än[X.]ere an [X.]ieser Einor[X.]nung nichts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] könne [X.]aher ein höheres Entgelt als für [X.]as normale Girokonto grun[X.]sätzlich nicht unter Verwen[X.]ung Allgemeiner Geschäftsbe[X.]ingungen wirksam vereinbaren. Entsprechen[X.] [X.]en Erwartungen [X.]es Rechtsausschusses [X.]es [X.] führe eine Klauselkontrolle für Leistungen, [X.]ie [X.]ie [X.] aufgrun[X.] gesetzlicher Vorgaben erbringe, [X.]ahin, [X.]ass kein höheres Entgelt verlangt wer[X.]en solle, als es für [X.]ie Führung eines allgemeinen Girokontos üblich sei. Vorliegen[X.] wolle [X.]ie [X.] [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto im Wesentlichen auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es "[X.]" … [X.] führen, mo[X.]ifiziert um [X.]ie weiteren, vom Kläger ebenfalls beanstan[X.]eten Bestimmungen. Das … [X.] weise aber mit 4,99 € einen weitaus geringeren monatlichen Grun[X.]preis als [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die weiteren streitgegenstän[X.]lichen Bestimmungen in [X.]er Rubrik "Pfän[X.]ungsschutzkonto" hätten zumin[X.]est mittelbar Auswirkungen auf Preis un[X.] Leistung un[X.] unterlägen [X.]eshalb ebenfalls [X.]er Inhaltskontrolle. Da es sich le[X.]iglich um Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zur unwirksamen Vereinbarung eines geson[X.]erten Entgelts für [X.]ie Führung [X.]es [X.] han[X.]ele, sie also hiermit untrennbar verbun[X.]en seien, teilten sie [X.]as Schicksal [X.]er Unwirksamkeit [X.]er [X.], ohne [X.]ass es einer geson[X.]erten Prüfung be[X.]ürfe. Aber auch bei isolierter Betrachtung [X.]er [X.]en [X.] zu I.2 bis [X.] zugrun[X.]e liegen[X.]en Klauseln führe [X.]ie Inhaltskontrolle zu [X.]em Ergebnis, [X.]ass [X.]ie betreffen[X.]en Regelungen [X.]en Verbraucher unangemessen benachteiligten. Die [X.] greife mit [X.]iesen Klauseln einseitig in [X.]as girovertragliche [X.] ein, in[X.]em sie [X.]ie von ihr zu erbringen[X.]en Leistungen für [X.]en Fall [X.]er Führung [X.]es Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto zu Lasten [X.]er Verbraucher verän[X.]ere un[X.] einschränke. Es sollten in [X.]iesem Falle Leistungen nicht mehr gewährt wer[X.]en, [X.]ie je nach [X.]em vom Kun[X.]en gewählten Kontomo[X.]ell im allgemeinen [X.] enthalten seien. Eine [X.]en privaten Kun[X.]en unangemessen benachteiligen[X.]e Bestimmung liege - auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er kun[X.]enfein[X.]lichsten Auslegung - [X.]arin, [X.]ass mit [X.]er Umwan[X.]lung [X.]er Kontoführung in eine solche als Pfän[X.]ungsschutzkonto im Ergebnis eine ggf. bestehen[X.]e Kre[X.]itlinie gekün[X.]igt wer[X.]e, wenn [X.]as Konto nur noch auf Guthabenbasis geführt wer[X.]en könne (Klageantrag I.2). Ohne eine solche aus[X.]rückliche Kün[X.]igung bestehe [X.]ie Pflicht [X.]er [X.] fort, eine auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es [X.] vorhan[X.]ene Kre[X.]itlinie - auch ohne Umschul[X.]ung - aufrecht zu erhalten. Dementsprechen[X.] sei [X.]ie [X.] verpflichtet, Pfän[X.]ungsschutz [X.]urch Führung [X.]es Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto auch [X.]ann zu gewähren, wenn vom privaten Kun[X.]en aufgrun[X.] [X.]es [X.] bereits ein Kre[X.]it in Anspruch genommen wor[X.]en sei un[X.] [X.]er Kun[X.]e [X.]ie Umwan[X.]lung [X.]er Kontoführung nach § 850k Abs. 7 ZPO begehre. Dies im Wege einer Klausel im Preis- un[X.] Leistungsverzeichnis abzuän[X.]ern, benachteilige [X.]en privaten Kun[X.]en unangemessen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die weitere Bestimmung, [X.]ass bei Führung [X.]es [X.] [X.]ie Ausgabe un[X.] Verwen[X.]ung [X.]er …            Car[X.] un[X.] von Kre[X.]itkarten sowie [X.]ie Nutzung [X.]es Karten- un[X.] [X.]s nicht mehr möglich sein sollten (Klageantrag [X.]), führe ebenfalls zum Entzug bisheriger Berechtigungen [X.]es privaten Kun[X.]en, ohne [X.]ass insoweit eine Kün[X.]igungserklärung [X.]er [X.] erfolge, un[X.] zu[X.]em ohne Rücksicht [X.]arauf, ob im Einzelfall [X.]ie Interessen [X.]er [X.] eine solche Kün[X.]igung rechtfertigten. Der private Kun[X.]e könne auch [X.]ann - vorsorglich - eine Umwan[X.]lung in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto verlangen, wenn zu [X.]iesem Zeitpunkt Pfän[X.]ungen noch nicht zu erwarten seien, mithin noch gar kein Interesse [X.]er [X.] bestehe, [X.]as Girokonto nur als Guthabenkonto zu führen un[X.] [X.]ie Möglichkeit [X.]er Verwen[X.]ung von Kre[X.]itkarten zu versagen. Eine [X.]en privaten Kun[X.]en unangemessen benachteiligen[X.]e [X.] liege schließlich auch [X.]arin, [X.]ass [X.]ie [X.] über [X.]ie [X.] einseitig [X.]ie vom Kun[X.]en getroffene Wahl eines bestimmten "[X.]" [X.]ergestalt verän[X.]ere, [X.]ass mit [X.]er Führung [X.]es Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]ieses letztlich nur noch - zu[X.]em mo[X.]ifiziert [X.]urch [X.]ie weiteren, [X.]en [X.] I.2 un[X.] [X.] zugrun[X.]e liegen[X.]en Regelungen - auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er für [X.]as … [X.] gelten[X.]en sonstigen [X.] geführt wer[X.]en solle (Klageantrag [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem Kläger stehe zu[X.]em nach § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten in - unstreitiger - Höhe von 200 € zu.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stan[X.], so [X.]ass [X.]ie Revision zurückzuweisen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Kläger hat gegen [X.]ie [X.] gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf Unterlassung [X.]er weiteren Verwen[X.]ung [X.]er insgesamt vier angegriffenen Klauseln.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die beanstan[X.]ete Entgeltregelung, wonach für [X.]ie Führung [X.]es [X.] ein monatlicher Grun[X.]preis von 8,99 € berechnet wir[X.] (Klageantrag I.1), ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grun[X.]ge[X.]anken [X.]er gesetzlichen Regelung, von [X.]er abgewichen wir[X.], nicht zu vereinbaren ist un[X.] [X.]ie Kun[X.]en [X.]er [X.] entgegen [X.]en Geboten von [X.] un[X.] Glauben unangemessen benachteiligt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die streitige Klausel stellt, wie [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] angenommen hat, keine kontrollfreie Preisabre[X.]e, son[X.]ern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]er Inhaltskontrolle unterliegen[X.]e [X.] [X.]ar. Denn sie regelt we[X.]er [X.]en Preis für [X.]ie Führung eines [X.] als vertragliche Hauptleistungspflicht [X.]er [X.] noch ein Entgelt für eine geson[X.]ert vergütungsfähige Son[X.]erleistung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Bei [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO han[X.]elt es sich, wie [X.]as Berufungsgericht in Übereinstimmung mit [X.]er nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 17 - 24, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 22 - 29) angenommen hat, we[X.]er um eine beson[X.]ere (neue) [X.] bzw. ein eigenstän[X.]iges Kontomo[X.]ell mit gegenüber [X.]em zugrun[X.]eliegen[X.]en [X.] selbstän[X.]igen Hauptleistungspflichten noch um ein "aliu[X.]" gegenüber [X.]em Girokonto. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, [X.]as aufgrun[X.] einer - [X.]en [X.] ergänzen[X.]en - Vereinbarung zwischen [X.]em Kre[X.]itinstitut un[X.] [X.]em Kun[X.]en "als Pfän[X.]ungsschutzkonto geführt" (§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO) wir[X.]. Dabei liegt in [X.]ieser Vereinbarung nicht ihrerseits [X.]er Abschluss eines selbstän[X.]igen, vom schon bestehen[X.]en o[X.]er neu abzuschließen[X.]en [X.] zu trennen[X.]en Zahlungs[X.]iensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 [X.] mit beson[X.]eren Hauptleistungspflichten. Der Leistungsinhalt eines [X.] [X.]eckt sich vielmehr grun[X.]sätzlich mit [X.]en Leistungen, [X.]ie ein Kre[X.]itinstitut aufgrun[X.] [X.]es [X.] bei [X.]er Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt le[X.]iglich, [X.]ass [X.]as Kre[X.]itinstitut [X.]ie jeweiligen Pfän[X.]ungsfreibeträge entsprechen[X.] [X.]en Vorgaben [X.]es § 850k ZPO zu berücksichtigen hat un[X.] [X.]iese bei [X.]er Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei [X.]er Verrechnung eigener For[X.]erungen beachten muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die Führung [X.]es [X.] ist ferner keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Son[X.]erleistung [X.]er [X.]. Die [X.] erfüllt vielmehr, wovon [X.]as Berufungsgericht auch insoweit übereinstimmen[X.] mit [X.]er zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 25 - 30, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 30 - 35) ausgegangen ist, [X.]urch [X.]ie Führung eines Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto eine ihr gemäß § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Diese Einor[X.]nung hat in [X.]er Literatur [X.]urchweg Zustimmung gefun[X.]en ([X.], NJW 2013, 975; Fest, [X.], 202, 205; Schultheiß, [X.] 2013, 114, 123 ff.; [X.], [X.] 2013, 217; [X.], [X.] § 307 [X.] 3.13; [X.], [X.], 342773; [X.] EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167 f.; [X.], jurisPR-BKR 4/2013 [X.]. 3 un[X.] 5/2013 [X.]. 2; [X.], [X.] 2013, 341185; ablehnen[X.] [X.], [X.] 2013, 22 f.). Zu einer abweichen[X.]en Betrachtungsweise gibt [X.]er Streitfall keinen Anlass. Die Revision, [X.]ie sich nicht gegen [X.]as Verstän[X.]nis [X.]er angegriffenen Entgeltregelung als kontrollfähiger [X.] als solches wen[X.]et, erhebt insoweit auch keine Einwän[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der [X.]anach eröffneten Inhaltskontrolle hält [X.]ie streitige Klausel, wie [X.]as Berufungsgericht gleichfalls zutreffen[X.] un[X.] in Übereinstimmung mit [X.]er zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung entschie[X.]en hat, nicht stan[X.]. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für [X.]ie Führung eines Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto in Gestalt einer - hier: gegenüber [X.]em … [X.] um 4 € - höheren Kontoführungsgebühr ist mit wesentlichen Grun[X.]ge[X.]anken [X.]er gesetzlichen Regelung, von [X.]er abgewichen wir[X.], nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) un[X.] benachteiligt [X.]ie Kun[X.]en [X.]er [X.] entgegen [X.]en Geboten von [X.] un[X.] Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die im Preis- un[X.] Leistungsverzeichnis eines Kre[X.]itinstituts enthaltene Bestimmung über [X.]ie Kontoführungsgebühr für ein Pfän[X.]ungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, wenn [X.]er Kun[X.]e [X.]anach bei Umwan[X.]lung seines schon bestehen[X.]en Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto ein über [X.]er für [X.]as Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegen[X.]es Entgelt zu zahlen hat; [X.]asselbe gilt, wenn [X.]as Kre[X.]itinstitut bei [X.]er Neueinrichtung eines [X.] ein Entgelt verlangt, [X.]as über [X.]er Kontoführungsgebühr für ein Neukun[X.]en üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Stan[X.]ar[X.]konto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 41 ff., insbeson[X.]ere Rn. 49 f., für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 46 ff., insbeson[X.]ere Rn. 54 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]er Führung eines [X.] übt [X.]as Kre[X.]itinstitut in Erfüllung [X.]er ihm [X.]urch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten aus, [X.]ie maßgeblich mit [X.]er Bearbeitung von Kontopfän[X.]ungen verbun[X.]en sin[X.]. Ein Pfän[X.]ungsschutzkonto muss zwar we[X.]er kostenlos noch zwangsläufig zu [X.]en Kon[X.]itionen [X.]es günstigsten [X.] [X.]es jeweiligen Kre[X.]itinstituts geführt wer[X.]en. Der [X.] [X.]arf aber nicht [X.]urch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf [X.]ie betroffenen Kun[X.]en abgewälzt wer[X.]en. Vergleichsmaßstab ist [X.]abei [X.]ie Preisgestaltung [X.]es einzelnen Kre[X.]itinstituts unter Berücksichtigung bestehen[X.]er Vertragsabre[X.]en un[X.] zulässiger Entschei[X.]ungs- un[X.] Gestaltungsspielräume. Maßgeben[X.] ist entwe[X.]er [X.]er Preis für [X.]as [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto konkret zugrun[X.]e liegen[X.]e Preismo[X.]ell o[X.]er - sofern ein solches Bezugsmo[X.]ell fehlt - [X.]er Preis für ein Neukun[X.]en üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Stan[X.]ar[X.]konto mit vergleichbarem Leistungsinhalt. Ob eine Klausel [X.]ie Kun[X.]en unangemessen benachteiligt, be[X.]arf [X.]abei stets einer werten[X.]en Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung [X.]er jeweiligen Grun[X.]- un[X.] Postenpreise (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 45 - 50, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 50 - 55).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen benachteiligt [X.]ie streitgegenstän[X.]liche Entgeltregelung [X.]ie Kun[X.]en [X.]er [X.] unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wir[X.] [X.]urch [X.]en Verstoß [X.]er Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grun[X.]ge[X.]anken [X.]er Rechtsor[X.]nung in[X.]iziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 390 un[X.] vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 21). Wie [X.]as Berufungsgericht, [X.]essen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 51, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 56), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt [X.]ie Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grun[X.]ge[X.]anken [X.]er gesetzlichen Regelung un[X.] [X.]amit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.]arin, [X.]ass [X.]ie [X.] für [X.]ie Führung [X.]es [X.] mit 8,99 € einen - erheblich - höheren monatlichen Grun[X.]preis als für [X.]as … [X.] (4,99 €) verlangt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Wir[X.] [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto auf [X.]er Grun[X.]lage eines in [X.]en Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen [X.]es Kre[X.]itinstituts in Bezug genommenen konkreten [X.] mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt un[X.] abgerechnet, so ist [X.]er Preis [X.]ieses Bezugsmo[X.]ells Grun[X.]lage [X.]er Angemessenheitsprüfung. Das ist hier, wie [X.]as Berufungsgericht angesichts [X.]er Bezugnahme im Preis- un[X.] Leistungsverzeichnis [X.]er [X.] ("Die weiteren Leistungen entsprechen [X.]enen [X.]es … [X.] …") zutreffen[X.] angenommen hat un[X.] [X.]ie Revision nicht in Abre[X.]e stellt, [X.]er Preis für [X.]as "[X.]" … [X.] mit einem monatlichen Grun[X.]preis von 4,99 € un[X.] [X.]en im Einzelnen vorgesehenen zusätzlichen Postenpreisen. Kun[X.]en, [X.]ie bislang ein Girokonto als … [X.] mit einem monatlichen Grun[X.]preis von 4,99 € unterhalten haben, müssen nach [X.]essen Umwan[X.]lung in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto für [X.]ie Kontoführung einen nahezu [X.]oppelt so hohen Grun[X.]preis (8,99 €) zahlen. Im Ergebnis [X.]asselbe gilt bei [X.]er Neueröffnung eines Girokontos, [X.]as sogleich als Pfän[X.]ungsschutzkonto eingerichtet wir[X.] un[X.] für [X.]as [X.]er Kun[X.]e - im Vergleich zu [X.]em ihm ansonsten als [X.] zur Verfügung stehen[X.]en … [X.] - einen um 4 € höheren monatlichen Grun[X.]preis zu zahlen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Ausgehen[X.] hiervon liegt bei [X.]er gebotenen werten[X.]en Betrachtung entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision allein schon in [X.]em Umstan[X.] eines gegenüber [X.]em [X.] nahezu [X.]oppelt so hohen monatlichen Grun[X.]preises für [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto eine unangemessene Benachteiligung [X.]er Kun[X.]en [X.]er [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Selbst wenn man aber mit [X.]er Revision eine [X.]arüber hinaus gehen[X.]e Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch [X.]er weiteren von [X.]er [X.] angebotenen Preismo[X.]elle ("[X.]e") für erfor[X.]erlich hielte, ergäbe sich nichts an[X.]eres. Kun[X.]en [X.]er [X.], [X.]ie [X.]as - grun[X.]sätzlich kostenfreie - "Junge Konto" gewählt haben (o[X.]er [X.]enen [X.]ieses Mo[X.]ell zur Neueröffnung eines Girokontos zur Verfügung stün[X.]e), müssen [X.]emgegenüber für [X.]ie Führung [X.]es [X.] neben [X.]er monatlichen Grun[X.]gebühr von 8,99 € auch [X.]ie beim … [X.] geson[X.]ert anfallen[X.]en Postenpreise von jeweils 1,50 € für bestimmte Daueraufträge, Schecks, [X.] sowie Überweisungen per telefonischem Kun[X.]enservice zahlen, [X.]ie beim "Jungen Konto" überhaupt nicht bzw. - für Überweisungen per Formular o[X.]er telefonischem Kun[X.]enservice - erst ab Vollen[X.]ung [X.]es 18. Lebensjahres anfallen. Vom … [X.] ([X.]) unterschei[X.]et sich [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto nicht bloß [X.]urch [X.]en um 1 € höheren monatlichen Grun[X.]preis, son[X.]ern auch [X.]urch [X.]ie Postenentgelte von jeweils 1,50 € für [X.]ie vorgenannten Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular- sowie telefonische Überweisungen), [X.]ie beim … [X.] für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht un[X.] im Übrigen nur in geringerer Höhe von jeweils 0,75 € anfallen. Das … [X.] ([X.]) schließlich weist zwar gegenüber [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto einen um 1 € höheren monatlichen Grun[X.]preis von 9,99 € auf. Bei [X.]iesem "[X.]" sin[X.] aber neben [X.]er Einreichung von Schecks auch [X.]ie erfahrungsgemäß häufig vorkommen[X.]en Einrichtungen o[X.]er Än[X.]erungen von Daueraufträgen ebenso wie Überweisungen per Formular un[X.] telefonischem Kun[X.]enservice im Preis inbegriffen, nach [X.]er Umwan[X.]lung eines bestehen[X.]en … [X.]s in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]agegen geson[X.]ert zu bezahlen. Der hinsichtlich [X.]es monatlichen Grun[X.]preises bestehen[X.]e Preisvorteil [X.]es … [X.]s gegenüber [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto in Höhe von 1 € ist [X.]aher etwa schon bei Einrichtung o[X.]er Än[X.]erung nur eines [X.] o[X.]er einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Grün[X.]e, [X.]ie [X.]ie streitige Klausel nach [X.] un[X.] Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Der mit [X.]er Führung eines [X.] verbun[X.]ene Bearbeitungsaufwan[X.], insbeson[X.]ere ein aus [X.]er Durchführung [X.]es Nachweisverfahrens zur Ermittlung [X.]er Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) un[X.] [X.]er Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in [X.]en Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) - möglicherweise - resultieren[X.]er organisatorischer Mehraufwan[X.], vermag [X.]ie Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 56 f., für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 61 f.). Die Revision gibt insoweit zu einer abweichen[X.]en Sichtweise keinen Anlass.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Im Ergebnis nichts an[X.]eres gilt für [X.]ie von [X.]er Revision vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte. Bei ihrem Einwan[X.], [X.]ie Umstellung [X.]es Girokontos auf ein Pfän[X.]ungsschutzkonto erfolge "auf Wunsch [X.]es Kun[X.]en" un[X.] gehe angesichts [X.]er gesetzlichen Umgestaltung [X.]es Pfän[X.]ungsschutzes für bei[X.]e Vertragspartner mit einem "neuartigen Gefüge von Rechten un[X.] Pflichten" einher, lässt [X.]ie [X.] außer [X.], [X.]ass [X.]em Kun[X.]en nach [X.]er seit [X.]em 1. Januar 2012 gelten[X.]en Rechtslage zur Erlangung [X.]es gesetzlichen Kontopfän[X.]ungsschutzes ausschließlich [X.]ie Möglichkeit [X.]er Einrichtung eines [X.] zur Verfügung steht un[X.] [X.]er Gesetzgeber [X.]ies mit [X.]er aus[X.]rücklichen Erwartung verbun[X.]en hat, [X.]ieser alternativlose Pfän[X.]ungsschutz [X.]ürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbun[X.]en sein (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S. 17). Auch [X.]ie Erwägung [X.]er [X.], [X.]en günstigeren Kontomo[X.]ellen liege unter an[X.]erem [X.]ie Kalkulation zugrun[X.]e, [X.]ass auf [X.]en betreffen[X.]en Girokonten regelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhan[X.]en sei, ist im vorliegen[X.]en Zusammenhang unbehelflich. Mittels [X.]es [X.] soll ein automatischer gesetzlicher Basispfän[X.]ungsschutz gewährleistet wer[X.]en. Die Einrichtung von [X.] bezweckt, [X.]em von Pfän[X.]ungen betroffenen Kun[X.]en ohne aufwän[X.]iges gerichtliches Verfahren [X.]ie Gel[X.]mittel zu sichern, [X.]ie er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbe[X.]arfs benötigt (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 21, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 26, jeweils mwN). Angesichts [X.]ieses auf [X.]ie Sicherung [X.]es verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums [X.]es Kun[X.]en abzielen[X.]en Gesetzeszwecks (vgl. auch BT-Drucks. 16/12714, S. 17) sin[X.] kalkulatorische Überlegungen [X.]er [X.] zu [X.]eren eigener Preisgestaltung nicht geeignet, [X.]ie Angemessenheit höherer Kontoführungsentgelte zu Lasten [X.]er Inhaber von [X.] zu begrün[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Im Ergebnis zu Recht hat [X.]as Berufungsgericht auch [X.]ie zweite angegriffene Klausel, wonach bei [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]ie Kontoführung grun[X.]sätzlich auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I.2), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] für unwirksam erachtet. Hierbei kann [X.]ahin stehen, ob [X.]ie Auffassung [X.]es Berufungsgerichts zutrifft, es han[X.]ele sich - ebenso wie bei [X.]en bei[X.]en weiteren streitgegenstän[X.]lichen Bestimmungen ([X.]azu nachfolgen[X.] II. 1. c), [X.])) - um eine bloße Konkretisierung bzw. Ergänzung [X.]er Entgeltvereinbarung, [X.]ie mit [X.]ieser untrennbar verbun[X.]en sei un[X.] schon [X.]eshalb [X.]as Schicksal [X.]er Unwirksamkeit teile (hiergegen [X.], [X.] § 307 [X.] 2.13). Denn je[X.]enfalls [X.]ie ergänzen[X.]e Erwägung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ie Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung [X.]er Inhaltskontrolle nicht stan[X.], erweist sich als rechtsfehlerfrei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Bestimmung, [X.]ass "[X.]ie Kontoführung…grun[X.]sätzlich auf Guthabenbasis" erfolgt, unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]er Inhaltskontrolle.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Allgemeine Geschäftsbe[X.]ingungen sin[X.] nach ihrem objektiven Inhalt un[X.] typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän[X.]igen un[X.] re[X.]lichen Vertragspartnern unter Abwägung [X.]er Interessen [X.]er regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstan[X.]en wer[X.]en, wobei [X.]ie Verstän[X.]nismöglichkeiten [X.]es [X.]urchschnittlichen Vertragspartners zugrun[X.]e zu legen sin[X.] (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.] 187, 360 Rn. 29 mwN). Zweifel bei [X.]er Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten [X.]es Verwen[X.]ers. Nach stän[X.]iger Rechtsprechung führt [X.]iese Auslegungsregel [X.]azu, [X.]ass bei einer mehr[X.]eutigen Klausel von [X.]en möglichen Auslegungen [X.]iejenige zugrun[X.]e zu legen ist, [X.]ie zur Unwirksamkeit [X.]er Klausel führt. Denn [X.]amit ist [X.]ie scheinbar "kun[X.]enfein[X.]lichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig [X.]ie [X.]em Kun[X.]en günstigste. Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verstän[X.]nismöglichkeiten, [X.]ie zwar theoretisch [X.]enkbar, praktisch aber fern liegen[X.] un[X.] nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sin[X.] (Senatsurteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 11 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Im Streitfall erfasst [X.]ie ihrem Wortlaut nach nicht teilbare Klausel nicht nur [X.]ie Kontoführung für Neukun[X.]en, [X.]ie bei [X.]er [X.] ein Girokonto eröffnen un[X.] [X.]ieses sogleich als Pfän[X.]ungsschutzkonto einrichten möchten, son[X.]ern auch Umwan[X.]lungsverlangen von Kun[X.]en, [X.]ie bereits ein Girokonto bei [X.]er [X.] unterhalten. Ein [X.]urchschnittlicher - juristisch nicht vorgebil[X.]eter - (Bestan[X.]s-)Kun[X.]e, [X.]er auf seinem vorhan[X.]enen Girokonto einen mit [X.]er [X.] vereinbarten Dispositionskre[X.]it (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 [X.]) in Anspruch nimmt, kann aber [X.]ie von [X.]er [X.] gewählte Formulierung, [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto wer[X.]e "auf Guthabenbasis geführt", nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf [X.]en Zeitraum nach - wirksamer - Kün[X.]igung [X.]es bestehen[X.]en Kre[X.]its verstehen. Vielmehr kann [X.]ie betreffen[X.]e Wen[X.]ung bei ihm auch [X.]en Ein[X.]ruck hervorrufen, seine Berechtigung zur weiteren Kre[X.]itinanspruchnahme entfalle allein schon aufgrun[X.] seines Umwan[X.]lungsverlangens bzw. infolge [X.]er tatsächlichen Umwan[X.]lung [X.]es Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto. In einer solchen Regelung läge aber eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Die Been[X.]igung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskre[X.]its [X.]urch [X.]as Kre[X.]itinstitut be[X.]arf [X.]er (wirksamen) Kün[X.]igung [X.]er Kre[X.]itvereinbarung mit [X.]em Kun[X.]en, an [X.]ie [X.]er Rückzahlungsanspruch [X.]es Kre[X.]itinstituts anknüpft (vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken). Diese Kün[X.]igung erfor[X.]ert auch bei nicht fristgebun[X.]enem Kün[X.]igungsrecht je[X.]enfalls eine entsprechen[X.]e Erklärung [X.]es Darlehensgebers, [X.]ie im Einzelfall Beschränkungen unter [X.]em Gesichtspunkt von [X.] un[X.] Glauben (§ 242 [X.]) unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - [X.], [X.], 316 Rn. 25, 30, jeweils mwN) sowie an [X.]ie Wahrung [X.]er Textform (§ 492 Abs. 5 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 2 [X.]) geknüpft sein kann (vgl. [X.], [X.], 1914, 1919 f.). Einer Kün[X.]igung [X.]urch [X.]ie Bank be[X.]arf im Übrigen auch [X.]ie Been[X.]igung [X.]er Kre[X.]itgewährung in Form einer bloß ge[X.]ul[X.]eten Kontoüberziehung (vgl. § 505 [X.]; Wun[X.]erlich in Schimansky/Bunte/[X.], Bankrechts-Han[X.]buch, 4. Aufl., § 75 Rn. 27).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) § 850k ZPO befreit [X.]as Kre[X.]itinstitut nicht von [X.]iesem Kün[X.]igungserfor[X.]ernis. Zwar knüpfen - wie [X.]er Revision im Ausgangspunkt zuzugeben ist - [X.]ie gesetzlichen Regelungen über [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto, von [X.]er Son[X.]erregelung in § 850k Abs. 6 ZPO abgesehen, an ein kre[X.]itorisches Girokonto an (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Gesetzgeber ist [X.]avon ausgegangen, [X.]ass Kontopfän[X.]ungsschutz beim Pfän[X.]ungsschutzkonto nur für [X.]en Auszahlungsanspruch über ein Guthaben gewährt wir[X.] (BT-Drucks. 16/12714, [X.]). Dem Gläubiger ist es [X.]aher unbenommen, ungeachtet [X.]er Regelungen in § 850k ZPO etwaige weitere Ansprüche [X.]es Schul[X.]ners gegen sein Kre[X.]itinstitut - beispielsweise aus einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (vgl. § 504 [X.]) - zu pfän[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass sich [X.]eshalb, wie [X.]ie Revision gelten[X.] macht, mit einem im Soll geführten Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]er mit § 850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfän[X.]ungsschutz nicht erreichen lasse, führt als solches aber nicht zur Kontrollfreiheit [X.]er streitigen Klausel. Insbeson[X.]ere folgt hieraus nicht, [X.]ass sich [X.]ie angegriffene Regelung in einer rein [X.]eklaratorischen Wie[X.]ergabe (vgl. [X.]azu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1189 Rn. 14 mwN) [X.]es Inhalts von § 850k ZPO als ohnehin gelten[X.]er Rechtsvorschrift erschöpft. Der Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, [X.]ass [X.]er Kun[X.]e je[X.]erzeit [X.]ie Führung seines Girokontos als Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]urch [X.]as Kre[X.]itinstitut verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorgesehen, [X.]ass [X.]amit ein auf [X.]em bestehen[X.]en Girokonto gewährter Kre[X.]it gleichsam „automatisch“ en[X.]et. Darauf, ob [X.]ie [X.] [X.]as Umwan[X.]lungsverlangen eines Kun[X.]en nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen [X.]ürfte, [X.]as Kre[X.]itverhältnis bzw. [X.]en [X.] nach Nr. 19 Abs. 1 bis 3 AGB-Banken zu kün[X.]igen (vgl. in [X.]iesem Sinne [X.], [X.], 773, 779; [X.] [X.] § 307 [X.] 2.13; offengelassen in [X.]en [X.] vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 56, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris Rn. 61, jeweils mwN), kommt es in [X.]iesem Zusammenhang nicht an.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) In [X.]er [X.]anach maßgeblichen "kun[X.]enfein[X.]lichsten" Auslegung, wonach [X.]em Kun[X.]en mit [X.]em Umwan[X.]lungsverlangen bzw. [X.]er Umwan[X.]lung [X.]es vorhan[X.]enen Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto ein bestehen[X.]er Kre[X.]it sozusagen "automatisch" entzogen wir[X.], benachteiligt [X.]ie angegriffene Klausel [X.]ie Kun[X.]en [X.]er [X.] unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die unangemessene Benachteiligung besteht [X.]arin, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]as Verlangen [X.]es Kun[X.]en nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kre[X.]itvertraglichen Kün[X.]igungserfor[X.]ernis zu verschaffen (ebenso [X.] [X.], 1914, 1919; [X.] [X.] § 307 [X.] 2.13). Die [X.] greift [X.]amit einseitig zu ihren Gunsten in [X.]as [X.] [X.]er wechselseitigen (kre[X.]it-)vertraglichen Rechte un[X.] Pflichten von Bank un[X.] Kun[X.]e ein, ohne [X.]ass [X.]ieser Eingriff in [X.]en gesetzlichen Vorschriften über [X.]as Pfän[X.]ungsschutzkonto eine Grun[X.]lage fin[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision hat [X.]er erkennen[X.]e Senat bei seinen vergleichen[X.]en Ausführungen zur Höhe [X.]es [X.] beim Pfän[X.]ungsschutzkonto in [X.]en Urteilen vom 13. November 2012 ([X.], [X.], 2381, für [X.] vorgesehen, un[X.] [X.], juris) nicht "ge[X.]anklich vorausgesetzt", bei [X.]er Umwan[X.]lung eines Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto sei eine "Anpassung" [X.]er Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen grun[X.]sätzlich rechtlich unbe[X.]enklich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Dass [X.]ie [X.] ihrem Vortrag zufolge bei Umwan[X.]lung eines [X.]ebitorisch geführten Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto [X.]en vorhan[X.]enen Sollsal[X.]o auf ein Unterkonto überträgt, um [X.]em Kun[X.]en hier[X.]urch im Rahmen [X.]es auf Guthabenbasis geführten [X.] [X.]ie unbeeinträchtigte Nutzung [X.]es pfän[X.]ungsfreien Betrages zu ermöglichen, lässt [X.]ie in [X.]er Befreiung vom kre[X.]itvertraglichen Kün[X.]igungserfor[X.]ernis liegen[X.]e unangemessene Benachteiligung [X.]es Kun[X.]en im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] schon [X.]eshalb nicht entfallen, weil es sich um eine bloße faktische Han[X.]habung han[X.]elt, [X.]ie - mag sie auch im Kun[X.]eninteresse liegen - letztlich in [X.]as Belieben [X.]er [X.] gestellt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die [X.]ritte streitgegenstän[X.]liche Klausel, wonach "[X.]ie Ausgabe einer …           Car[X.] o[X.]er einer Kre[X.]itkarte sowie [X.]ie Nutzung [X.]es Karten- un[X.] [X.]s…nicht möglich" ist (Klageantrag [X.]), benachteiligt [X.]ie Kun[X.]en [X.]er [X.] ebenfalls unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angefochtene Entschei[X.]ung hält [X.]en Angriffen [X.]er Revision auch insoweit stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Soweit nach [X.]er streitigen Regelung im Zusammenhang mit einem Pfän[X.]ungsschutzkonto "[X.]ie Ausgabe einer …              Car[X.] o[X.]er einer Kre[X.]itkarte…nicht möglich" ist, folgt [X.]ie Unwirksamkeit [X.]er Klausel aus [X.]en gleichen Erwägungen, [X.]ie [X.]ie Unangemessenheit [X.]er [X.]ie Kontoführung auf Guthabenbasis betreffen[X.]en Klausel ([X.]azu vorstehen[X.] II. 1. b)) begrün[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Grun[X.]lage [X.]er Rechtsbeziehung für [X.]ie Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocar[X.]) bzw. Kre[X.]itkarte ist jeweils ein entsprechen[X.]er Kartenvertrag, [X.]er geson[X.]ert zum [X.] abgeschlossen wir[X.] (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - [X.], [X.], 179, 181 zum [X.]; Maihol[X.] in Schimansky/Bunte/[X.], Bankrechts-Han[X.]buch, 4. Aufl., § 54 Rn. 15; Singer in Derle[X.]er/Knops/Bamberger, Han[X.]buch zum [X.]eutschen un[X.] [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 18; Palan[X.]t/[X.], [X.], 72. Aufl., § 675f Rn. 44, 48, 50) un[X.] bei [X.]em es sich um einen Zahlungs[X.]iensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 [X.] han[X.]elt (zum Debitkartenvertrag vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Spin[X.]ler, [X.], [X.], § 675f Rn. 1; zum [X.] zwischen [X.]em Kre[X.]itinstitut als Kre[X.]itkartenaussteller un[X.] [X.]em Karteninhaber vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Spin[X.]ler, [X.], [X.] 6, § 675f Rn. 2).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Ob [X.]ie [X.] im Rahmen [X.]er Vertragsfreiheit berechtigt ist, solchen Kun[X.]en, [X.]ie bei ihr ein Girokonto neu eröffnen un[X.] [X.]ieses sogleich als Pfän[X.]ungsschutzkonto führen lassen möchten, [X.]en Abschluss eines [X.]erartigen Zahlungs[X.]iensterahmenvertrages zu versagen, kann [X.]ahin stehen. Denn [X.]ie ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klausel erfasst je[X.]enfalls auch Umwan[X.]lungsverlangen nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO von Kun[X.]en, [X.]enen [X.]ie [X.] im Rahmen [X.]er bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine …        Car[X.] un[X.]/o[X.]er eine Kre[X.]itkarte erteilt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Die Been[X.]igung eines Zahlungs[X.]iensterahmenvertrages über [X.]ie Ausstellung einer Debitkarte un[X.]/o[X.]er einer Kre[X.]itkarte [X.]urch [X.]en Zahlungs[X.]ienstleister (Bank) be[X.]arf einer wirksamen - or[X.]entlichen o[X.]er außeror[X.]entlichen - Kün[X.]igung nach Maßgabe von § 675h [X.] bzw. [X.]er einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbe[X.]ingungen. Demgegenüber kann [X.]ie fragliche Klausel bei [X.]er auch insoweit gebotenen „kun[X.]enfein[X.]lichsten“ Auslegung aus [X.]er Sicht eines rechtlich unkun[X.]igen Durchschnittsverbrauchers [X.]ahin verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]ass ihm [X.]ie Möglichkeit [X.]er Nutzung einer erteilten Debit- un[X.]/o[X.]er Kre[X.]itkarte mit [X.]er Umwan[X.]lung [X.]es Girokontos in ein Pfän[X.]ungsschutzkonto ohne Weiteres entzogen wir[X.], [X.]er bestehen[X.]e Kartenvertrag also "automatisch" en[X.]et. In einem solchen "Been[X.]igungsautomatismus" unter Verzicht auf [X.]en Ausspruch einer - wirksamen - Kün[X.]igung liegt auch hier [X.]ie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Unwirksamkeit [X.]er Klausel führen[X.]e unangemessene Benachteiligung [X.]er Kun[X.]en (ebenso [X.] [X.], 1914, 1917 f.; [X.] [X.] § 307 [X.] 2.13). § 850k Abs. 7 ZPO gewährt [X.]em Kun[X.]en einen Umwan[X.]lungsanspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet aber keinen Anhalt [X.]afür, [X.]ass [X.]as Kre[X.]itinstitut zur einseitigen Abän[X.]erung geson[X.]ert abgeschlossener [X.] unter Verzicht auf [X.]as Kün[X.]igungserfor[X.]ernis berechtigt sein soll. Ob un[X.] ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwan[X.]lungsverlangen [X.]es Kun[X.]en nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO [X.]ie [X.] zur Kün[X.]igung bestehen[X.]er [X.] berechtigt, be[X.]arf insoweit keiner Entschei[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Soweit nach [X.]er streitbefangenen [X.]ritten Klausel [X.]arüber hinaus "[X.]ie Nutzung [X.]es Karten- un[X.] [X.]s…nicht möglich" ist, liegt entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Revision auch hierin eine unangemessene Benachteiligung [X.]er Kun[X.]en [X.]er [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der kostenlose Karten- un[X.] [X.] [X.]er [X.] besteht nach [X.]en einschlägigen Vertragsbe[X.]ingungen [X.]arin, [X.]ass [X.]er Kun[X.]e Kopien von wichtigen Dokumenten wie Reisepass o[X.]er Führerschein bei [X.]er [X.] hinterlegen kann un[X.] im Falle [X.]es Verlustes unter einer angegebenen Telefonnummer "schnelle Hilfe" erhält. Dass, worauf [X.]ie Revision abstellen möchte, [X.]as Fehlen [X.]ieses Leistungselements für [X.]en Kun[X.]en [X.]ie Möglichkeit [X.]er Teilnahme am bargel[X.]losen Zahlungsverkehr nicht einschränkt, ist für [X.]ie Frage einer unangemessenen Kun[X.]enbenachteiligung nicht ausschlaggeben[X.]. Entschei[X.]en[X.] ist vielmehr, [X.]ass [X.]ie [X.] auch insoweit [X.]ie Einrichtung eines [X.] zum Anlass nimmt, [X.]as mit ihren Kun[X.]en in Gestalt eines bestimmten [X.] vertraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen un[X.] Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verän[X.]ern. Die Möglichkeit [X.]er Nutzung [X.]es Karten- un[X.] [X.]s ist Inhalt [X.]es [X.]em Pfän[X.]ungsschutzkonto zugrun[X.]e liegen[X.]en "[X.]" … [X.] un[X.] entfällt nach [X.]er streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechen[X.]en Girokontos mit [X.]essen Umstellung auf ein Pfän[X.]ungsschutzkonto automatisch. Dasselbe gilt für [X.]ie Inhaber [X.]er "[X.]e" … [X.] un[X.] … [X.], bei [X.]enen [X.]ie kostenlose Nutzung [X.]es Karten- un[X.] [X.]s ebenfalls vereinbarter Leistungsinhalt ist. § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO sieht je[X.]och - wie bereits ausgeführt (vgl. oben II. 1. c) [X.]) (3)) - le[X.]iglich [X.]en Anspruch [X.]es Kun[X.]en vor, "[X.]ass [X.]as Kre[X.]itinstitut sein Girokonto als Pfän[X.]ungsschutzkonto führt." Eine Berechtigung [X.]es Kre[X.]itinstituts, aufgrun[X.] [X.]ieses Verlangens [X.]en mit [X.]em Kun[X.]en für [X.]ieses Girokonto vereinbarten Vertragsinhalt in beliebiger Weise einseitig im Sinne eines "Automatismus" zu verän[X.]ern, enthält [X.]ie Vorschrift [X.]agegen nicht un[X.] folgt auch nicht aus an[X.]eren Rechtsregeln.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Zu Recht hat [X.]as Berufungsgericht schließlich auch in [X.]er vierten streitgegenstän[X.]lichen Klausel ("Soweit Leistungen [X.]es … [X.] nicht in [X.]essen monatlichem Grun[X.]preis enthalten sin[X.], wer[X.]en für [X.]iese Leistungen geson[X.]ert ausgewiesene Preise auch beim Pfän[X.]ungsschutzkonto geson[X.]ert berechnet.“), [X.]ie Gegenstan[X.] [X.]es Klageantrags [X.] ist, eine unangemessene Benachteiligung [X.]er Kun[X.]en [X.]er [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] erkannt. Das [X.] gibt zu einer abweichen[X.]en Betrachtung keine Veranlassung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Revision enthält [X.]ie Klausel nicht le[X.]iglich [X.]ie "Klarstellung", [X.]ass [X.]ie Leistungen, [X.]ie für je[X.]en Inhaber eines … [X.] entgeltpflichtig sin[X.], auch beim Pfän[X.]ungsschutzkonto geson[X.]ert vergütet wer[X.]en müssen. Abgesehen [X.]avon, [X.]ass für Inhaber [X.]es … [X.] [X.]ie Umstellung auf ein Pfän[X.]ungsschutzkonto mit einer Erhöhung [X.]es monatlichen Grun[X.]preises um 4 € verbun[X.]en ist (vgl. oben II. 1. a) bb) (2) (a)), betrifft [X.]ie streitige Regelung - worauf [X.]ie Revisionserwi[X.]erung zu Recht hinweist - auch Umwan[X.]lungsverlangen von Inhabern [X.]er "[X.]e" Junges Konto, … [X.] un[X.] [X.]. Deren vertragsgemäßer Leistungsumfang wir[X.] aber, soweit er über [X.]enjenigen [X.]es … [X.] hinausgeht, einseitig un[X.] automatisch auf [X.]enjenigen [X.]es … [X.] herabgestuft (s. auch oben II.1. a) bb) (2) (b)), ohne [X.]ass hierfür eine rechtliche Grun[X.]lage besteht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Soweit [X.]as Berufungsgericht [X.]em Kläger [X.]ie von ihm gelten[X.] gemachten Abmahnkosten zugesprochen hat, [X.]ie ihre Rechtsgrun[X.]lage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG fin[X.]en un[X.] in [X.]er zuerkannten Höhe zwischen [X.]en Parteien außer Streit stehen, erhebt [X.]ie Revision keine geson[X.]erte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sin[X.] auch nicht ersichtlich.

[X.]                   Grüneberg                     Maihol[X.]

                 Pamp                         [X.]

Meta

XI ZR 260/12

16.07.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juni 2012, Az: 19 U 13/13

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 850k Abs 7 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 4127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4127

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