Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4113

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 260/12
Verkündet am:

16. Juli 2013

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 850k Abs. 7
1.
Die im Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändun[X.]schutzkonto
"Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe -
und Dokumentenservices sind nicht möglich."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.], 2381 und XI
ZR 145/12, juris).
-
2
-

2.
Gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändun[X.]-schutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein [X.] zur Folge hat.

[X.], Urteil vom 16. Juli 2013 -
XI ZR 260/12 -
[X.] Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
3
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Juli
2013
durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni
2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank weist in ihrem Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis
im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im [X.] Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokon-tenarten ("[X.]e") mit je
unterschiedlichen Leistun[X.]bestandteilen [X.] aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"-
oder "Be-rufseinsteiger"-Bonus)
1. "Das Junge Konto"
-
kostenlos
2. "

[X.]"
-

3. "

[X.]"
-

4. "

[X.]"
-

1
-
4
-
In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändun[X.]schutzkonto"
heißt es sodann auszu[X.]weise:

r-folgt grundsätzlich auf
Guthabenbasis. Die Ausgabe einer

Card oder [X.] Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten-
und Dokumentenservices sind nicht möglich. [...]
Die weiteren Leistungen entsprechen denen des

[X.] und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des

[X.] nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändun[X.]schutzkonto gesondert berech-

Der Kläger wendet sich gegen den
im Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis ausgewiesenen Grundpreis von 8,99

für das Pfändun[X.]schutzkonto
(Klage-antrag I.1) sowie gegen die zusätzlichen Bestimmungen über
die Kontoführung auf Guthabenbasis
(Klageantrag I.2), die fehlende Möglichkeit der Ausgabe
[X.]

Card oder einer Kreditkarte sowie der Nutzung des Karten-
und Dokumentenservices (Klageantrag [X.]) und schließlich gegen die [X.] an das

[X.]
hinsichtlich der [X.] Berechnung der nicht in dessen Grundpreis enthaltenen Leistungen
(Klageantrag [X.]). Er ist der Ansicht, diese
Klauseln
seien
unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhielten. Mit der [X.] nach §
1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch,
die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher
Klauseln
gegenüber Privatkunden zu unterlassen.
Darüber hinaus verlangt er von der [X.] die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von
200

nebst Zinsen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen,
das Berufun[X.]gericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.
2
3
-
5
-
Entscheidun[X.]gründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufun[X.]gericht, dessen Urteil in [X.],
1911
veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die streitgegenständliche
Klausel über den monatlichen Grundpreis des [X.]
(Klageantrag I.1) sei eine der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.]
unterliegende [X.]. Das Pfändun[X.]schutzkonto solle
auf der Grundlage des

[X.] unter Beachtung der Besonderhei-ten des §
850k ZPO zu einem höheren [X.] geführt werden. Durch die Vereinbarung über die Führung des Girokontos als
Pfändun[X.]-schutzkonto komme kein selbständiger, vom bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Girokonto zu unterscheidender Zahlun[X.]diensterahmenvertrag im Sinne von
§
675f Abs.
2 [X.] zu Stande. §
850k Abs.
7 ZPO stelle klar, dass das Pfändun[X.]schutzkonto auf
einem bestehenden oder noch einzurichtenden Girokonto aufbaue und dieses nicht ersetze.
Es handele sich beim Pfändun[X.]-schutzkonto nicht um ein aliud gegenüber dem Girokonto, sondern um die ge-änderte Führung des allgemeinen Girokontos
unter Beachtung
der Vorgaben des §
850k ZPO.

Durch die Führung eines Girokontos als Pfändun[X.]schutzkonto verpflich-te sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines [X.] darstelle. Die Leistungen der Bank aus diesem Vertrag würden lediglich erweitert, ohne dass
ein eigenständiges Kontomodell entstehe. Diese
Leistun[X.]erweiterung sei den Kreditinstituten
als gesetzliche Pflicht auferlegt und werde nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den 4
5
6
7
-
6
-
einzelnen Kunden erbracht.
Das
als Pfändun[X.]schutzkonto geführte
Girokonto stelle zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts [X.] dar als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändun[X.]-
und Über-weisun[X.]beschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfän-dun[X.]grenze entsprechenden Betrag. Ein etwaiger organisatorischer Mehrauf-wand der Kreditinstitute aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufstockun[X.]beträge (§
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO)
ändere an dieser Einordnung nichts.
Die Beklagte könne daher ein höheres Entgelt als für das normale Giro-konto grundsätzlich nicht unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingun-gen
wirksam vereinbaren. Entsprechend den Erwartungen des [X.] führe eine Klauselkontrolle für Leistun-gen, die die Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorgaben erbringe, dahin, dass kein höheres Entgelt verlangt werden solle,
als es für die Führung
eines allge-meinen Girokontos üblich sei. Vorliegend wolle die Beklagte das Pfändun[X.]-schutzkonto im Wesentlichen auf der Grundlage des "[X.]"

[X.] führen, modifiziert um die weiteren, vom Kläger ebenfalls beanstandeten Bestimmungen. Das

[X.] weise aber mit 4,99

en
weitaus gerin-geren monatlichen Grundpreis
als das Pfändun[X.]schutzkonto auf.
Die weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen
in der Rubrik "[X.]"
hätten
zumindest mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung und unterlägen deshalb
ebenfalls der Inhaltskontrolle. Da es sich le-diglich um Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zur unwirksamen Vereinba-rung eines gesonderten Entgelts für die Führung des [X.] handele, sie also hiermit untrennbar verbunden seien, teilten sie
das Schicksal der Unwirksamkeit
der Entgeltklausel, ohne dass es einer gesonderten
Prüfung bedürfe. Aber auch bei isolierter Betrachtung der den [X.] zu I.2 bis 8
9
-
7
-
[X.] zugrunde liegenden Klauseln führe die Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Regelungen den Verbraucher unangemessen benachtei-ligten. Die Beklagte greife mit diesen Klauseln einseitig in das girovertragliche [X.] ein, indem sie die von ihr zu erbringenden Leistungen für den Fall der Führung des Girokontos als Pfändun[X.]schutzkonto zu Lasten der Verbraucher verändere und einschränke. Es sollten in diesem Falle Leistungen nicht mehr gewährt werden, die je nach dem vom Kunden gewählten Kontomo-dell im allgemeinen [X.] enthalten seien. Eine den privaten
Kunden un-angemessen benachteiligende Bestimmung liege

auf der Grundlage der kun-denfeindlichsten Auslegung

darin, dass mit der Umwandlung der [X.] in eine solche als Pfändun[X.]schutzkonto im Ergebnis eine ggf.
bestehen-de Kreditlinie gekündigt werde, wenn das Konto nur noch auf
Guthabenbasis
geführt werden könne (Klageantrag I.2). Ohne eine solche ausdrückliche Kün-digung bestehe die Pflicht der [X.] fort, eine auf der Grundlage des Giro-vertra[X.] vorhandene Kreditlinie

auch ohne Umschuldung
-
aufrecht
zu erhal-ten. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, Pfändun[X.]schutz durch Führung des Girokontos als Pfändun[X.]schutzkonto auch dann zu gewähren, wenn vom
privaten Kunden aufgrund des [X.] bereits ein Kredit in Anspruch genommen worden sei und der Kunde die Umwandlung der [X.] nach §
850k Abs.
7
ZPO begehre. Dies im Wege einer Klausel im
Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis
abzuändern, benachteilige den privaten [X.] unangemessen.
Die weitere Bestimmung, dass bei Führung des [X.] die Ausgabe und Verwendung der

Card
und von Kreditkarten sowie die Nutzung des Karten-
und Dokumentenservices
nicht mehr möglich sein sollten (Klageantrag [X.]), führe ebenfalls zum Entzug bisheriger Berechti-gungen des privaten Kunden, ohne dass insoweit eine Kündigun[X.]erklärung der [X.] erfolge,
und zudem ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die 10
-
8
-
Interessen der [X.] eine solche Kündigung rechtfertigten. Der private Kunde könne auch dann

vorsorglich

eine Umwandlung in ein Pfändun[X.]-schutzkonto verlangen, wenn zu
diesem Zeitpunkt
Pfändungen noch nicht zu erwarten seien, mithin noch gar kein Interesse der [X.]
bestehe, das Gi-rokonto nur als Guthabenkonto zu führen und die Möglichkeit der Verwendung von Kreditkarten zu versagen. Eine den privaten Kunden unangemessen be-nachteiligende [X.] liege schließlich auch darin, dass die [X.] über die [X.] einseitig die vom Kunden getroffene Wahl eines bestimmten "[X.]"
dergestalt verändere, dass mit der Führung des Gi-rokontos als Pfändun[X.]schutzkonto dieses letztlich nur noch

zudem modifi-ziert durch die weiteren, den
[X.] I.2 und [X.] zugrunde liegenden Re-gelungen

auf der Grundlage der für das

[X.] geltenden sonstigen [X.] geführt werden solle (Klageantrag [X.]).
Dem Kläger stehe zudem nach §
5 [X.]
i.[X.]. §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG
ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten in

unstreitiger

Höhe von 200

zu.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]
einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der insge-samt vier angegriffenen Klauseln.
a) Die beanstandete Entgeltregelung, wonach für die Führung des [X.]s ein monatlicher Grundpreis von 8,99

a-11
12
13
14
-
9
-
geantrag I.1), ist nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam, weil sie
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der [X.] wird, nicht zu vereinbaren ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt.
[X.])
Die streitige
Klausel stellt, wie das Berufun[X.]gericht zutreffend ange-nommen
hat, keine kontrollfreie Preisabrede, sondern
eine gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegende [X.]
dar.
Denn sie regelt weder den Preis für die Führung eines [X.] als ver-tragliche Hauptleistun[X.]pflicht der [X.] noch ein Entgelt für eine geson-dert vergütun[X.]fähige Sonderleistung.
(1) Bei dem Pfändun[X.]schutzkonto im Sinne von
§
850k ZPO handelt es sich, wie das Berufun[X.]gericht in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufun[X.]urteils ergangenen Senatsrechtsprechung
(Senatsurteile
vom 13.
November 2012

[X.], [X.], 2381
Rn.
17 -
24, für [X.]Z vor-gesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn. 22 -
29) angenommen hat, weder um eine besondere (neue)
[X.] bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden [X.] selbständigen Hauptleistun[X.]pflichten
noch um ein "aliud"
gegenüber dem Girokonto. Es ist vielmehr ein herkömmli-ches Girokonto, das aufgrund
einer

den [X.] ergänzenden

Vereinba-rung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändun[X.]schutzkonto geführt" (§
850k Abs.
7 Satz 1
ZPO)
wird. Dabei liegt in dieser Vereinbarung nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden [X.] zu trennenden [X.] im Sinne von §
675f Abs.
2 Satz
1 [X.] mit besonderen Hauptleis-tun[X.]pflichten. Der Leistun[X.]inhalt eines [X.] deckt sich vielmehr grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des [X.] bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu 15
16
-
10
-
kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändun[X.]freibeträge entsprechend den Vorgaben des §
850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlun[X.]aufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss.
(2) Die Führung des [X.] ist ferner keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte
Sonderleistung der [X.]. Die Beklagte
erfüllt vielmehr, wovon
das Berufun[X.]gericht auch insoweit übereinstimmend
mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile
vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
25
-
30, für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
30
-
35) ausgegangen ist, durch die Führung eines Gi-rokontos als Pfändun[X.]schutzkonto eine ihr gemäß
§
850k Abs.
7 ZPO aufer-legte gesetzliche Pflicht.
(3) Diese
Einordnung hat
in der Literatur durchweg Zustimmung gefun-den ([X.], NJW 2013, 975; Fest, [X.], 202, 205; Schultheiß, [X.] 2013, 114, 123
ff.; [X.],
[X.] 2013, 217; [X.], [X.] §
307 [X.] 3.13; [X.], [X.], 342773; [X.] EWiR 2013, 95; Brögelmann, NJ 2013, 167
f.; [X.], jurisPR-BKR 4/2013 Anm.
3 und 5/2013
Anm.
2; [X.], [X.] 2013, 341185; ablehnend [X.], [X.] 2013, 22
f.). Zu einer abweichenden Betrachtun[X.]weise gibt der Streitfall keinen
Anlass. Die Revision, die sich nicht
gegen das Verständnis
der angegriffenen Entgeltregelung als kontrollfähiger
[X.] als solches
wendet, erhebt insoweit auch keine Einwände.
bb) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel, wie das Berufun[X.]gericht gleichfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung entschieden hat,
nicht stand. Die Be-rechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändun[X.]schutzkonto in Gestalt einer

hier: gegenüber dem

[X.] um 17
18
19
-
11
-
4

höheren Kontoführun[X.]gebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§
307 Abs.
1 Satz
1
[X.]).
(1) Die im Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis eines Kreditinstituts enthalte-ne Bestimmung über die Kontoführun[X.]gebühr für ein Pfändun[X.]schutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines schon [X.] Girokontos in ein Pfändun[X.]schutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführun[X.]gebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat; das-selbe gilt, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändun[X.]-schutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführun[X.]gebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistun[X.]inhalt liegt
(Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
41
ff., insbesondere Rn.
49
f., für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
46
ff., insbesondere Rn.
54
f.).
Mit der Führung eines [X.] übt das Kreditinstitut in Erfüllung der
ihm durch §
850k Abs.
7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tä-tigkeiten aus, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen [X.] sind. Ein Pfändun[X.]schutzkonto muss zwar weder kostenlos noch
zwan[X.]läufig zu den Konditionen des günsti[X.]ten [X.] des jeweiligen Kreditinstituts geführt werden. Der [X.] darf aber nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführun[X.]gebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.
Vergleichsmaßstab ist dabei die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertra[X.]abre-den und zulässiger Entscheidun[X.]-
und Gestaltun[X.]spielräume. Maßgebend ist entweder der Preis für das dem Pfändun[X.]schutzkonto konkret zugrunde lie-20
21
-
12
-
gende Preismodell
oder

sofern ein solches Bezu[X.]modell fehlt

der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistun[X.]inhalt. Ob eine Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund-
und Postenpreise
(Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
45
-
50, für [X.]Z vor-gesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
50
-
55).
(2) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die streitgegenständliche Entgeltregelung
die Kunden der [X.] unangemessen. Die [X.] wird durch den Verstoß der Klausel gegen §
850k Abs.
7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390 und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08,
[X.]Z 180, 257 Rn.
21). Wie
das Berufun[X.]ge-richt, dessen Ausführungen insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (Senatsurteile vom 13.
November 2012
XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
51, für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
56), rechtsfehlerfrei
festgestellt hat, liegt die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] darin, dass die Beklagte für die Führung des [X.] mit 8,99

erheblich
-
höheren monatlichen Grundpreis als für das

[X.] (4,99

verlangt.
(a) Wird das Pfändun[X.]schutzkonto auf der Grundlage eines in den [X.] Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts in Bezug genommenen konkreten [X.] mit vergleichbarem Leistun[X.]inhalt geführt und abge-rechnet, so ist der Preis dieses Bezu[X.]modells
Grundlage der [X.]. Das ist hier, wie das Berufun[X.]gericht angesichts der
Bezugnah-22
23
-
13
-
me
im Preis-
und Leistun[X.]verzeichnis der [X.]
("Die weiteren Leistungen entsprechen denen des

zutreffend angenommen hat und die Revision nicht in Abrede stellt, der Preis für das "[X.]"

[X.] mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99

e-henen zusätzlichen Postenpreisen.
Kunden, die bislang ein Girokonto als

[X.] mit einem monatlichen Grundpreis von 4,99

unterhalten haben, müssen nach dessen
Umwandlung in ein Pfändun[X.]schutzkonto für die [X.]
eizahlen. Im [X.] dasselbe gilt bei der Neueröffnung eines Girokontos, das sogleich als [X.]
eingerichtet wird
und für das der Kunde

im Vergleich zu
dem ihm ansonsten als [X.] zur Verfügung stehenden

[X.]

einen um 4

(b) Ausgehend hiervon
liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung entgegen der Ansicht der Revision allein schon
in dem Umstand eines gegen-über dem [X.] nahezu doppelt so hohen monatlichen Grundpreises für das Pfändun[X.]schutzkonto eine unangemessene Benachteiligung
der Kunden der [X.] im Sinne von
§
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].

Selbst wenn man aber mit der Revision eine darüber hinaus gehende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der weiteren von der [X.] angebotenen Preismodelle ("[X.]e")
für erforderlich hielte, ergäbe sich
nichts anderes. Kunden
der [X.], die das

grundsätzlich kostenfreie
-
"Junge Konto" gewählt haben (oder denen dieses
Modell zur Neueröffnung ei-nes Girokontos
zur Verfügung stünde), müssen demgegenüber für die Führung des [X.]
neben der monatlichen
Grundgebühr von 8,99

auch die beim

[X.] gesondert anfallenden
Postenpreise von jeweils 1,50

bestimmte Daueraufträge, Schecks, [X.] sowie Überweisungen per telefonischem Kundenservice zahlen, die beim "Jungen 24
25
-
14
-
Konto" überhaupt nicht bzw.

für Überweisungen per Formular oder telefoni-schem
Kundenservice

erst ab Vollendung des 18.
Lebensjahres anfallen. Vom

[X.] ([X.]) unterscheidet sich das Pfändun[X.]-schutzkonto nicht bloß durch den um 1

sondern auch durch die Postenentgelte von jeweils 1,50

Vorgänge (Daueraufträge, Schecks, Formular-
sowie telefonische Überweisun-gen), die beim

[X.] für Daueraufträge sowie Schecks gar nicht und im Übrigen nur in geringerer Höhe von jeweils 0,75

anfallen. Das

[X.] ([X.]) schließlich weist zwar gegenüber dem Pfändun[X.]-schutzkonto einen
um 1

höheren monatlichen Grundpreis von 9,99

auf. Bei diesem "[X.]" sind aber neben der Einreichung von Schecks auch die erfahrun[X.]gemäß häufig vorkommenden Einrichtungen oder Änderungen von Daueraufträgen
ebenso
wie Überweisungen per Formular und telefonischem
Kundenservice im Preis inbegriffen, nach der Umwandlung eines bestehenden

[X.]s in ein Pfändun[X.]schutzkonto dagegen gesondert zu bezahlen. Der
hinsichtlich des monatlichen Grundpreises bestehende Preisvorteil des

[X.]s
gegenüber dem Pfändun[X.]schutzkonto in Höhe von 1

ist daher etwa schon bei Einrichtung oder Änderung
nur eines [X.] oder einer Formularüberweisung pro Monat hinfällig.
(3) Gründe, die die streitige Klausel nach [X.] und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.
(a) Der mit der Führung eines [X.] verbundene Bear-beitun[X.]aufwand, insbesondere ein aus der Durchführung des [X.] zur Ermittlung der Aufstockun[X.]beträge (§
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO)

möglicherweise

resultierender organisatorischer Mehr-aufwand, vermag die Erhebung eines höheren Entgelts nicht zu rechtfertigen
26
27
-
15
-
(Senatsurteile vom 13.
November 2012
XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
56
f., für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
61
f.).
Die
Revision gibt insoweit zu einer abweichenden Sichtweise keinen Anlass.
(b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von der Revision vorgetrage-nen weiteren Gesichtspunkte. Bei ihrem Einwand,
die Umstellung des [X.] auf ein Pfändun[X.]schutzkonto erfolge "auf Wunsch des Kunden"
und gehe angesichts der gesetzlichen Umgestaltung des Pfändun[X.]schutzes
für beide Vertra[X.]partner mit einem "neuartigen Gefüge von Rechten und Pflichten"
[X.],
lässt die Beklagte außer [X.], dass dem Kunden
nach der seit dem [X.] geltenden Rechtslage
zur Erlangung des
gesetzlichen
Kontopfän-dun[X.]schutzes
ausschließlich die Möglichkeit der Einrichtung eines Pfändun[X.]-schutzkontos zur Verfügung steht
und der Gesetzgeber dies
mit der ausdrückli-chen Erwartung verbunden
hat, dieser alternativlose Pfändun[X.]schutz dürfe nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 16/12714, S.
17).
Auch die Erwägung
der [X.], den günstigeren Kontomodellen liege unter anderem die Kalkulation zugrunde, dass auf den betreffenden Girokonten re-gelmäßig ein gewisses Durchschnittsguthaben (Sichteinlagen) vorhanden sei,
ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Mittels des [X.] soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändun[X.]schutz gewährleistet werden. Die Einrichtung von [X.] bezweckt, dem von [X.] betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt
(Senatsurteile vom 13.
November 2012
XI
ZR 500/11, [X.], 2381
Rn.
21, für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
26, jeweils mwN). Angesichts dieses auf die Sicherung des verfassun[X.]rechtlich garantier-ten Existenzminimums
des Kunden
abzielenden Gesetzeszwecks (vgl. auch BT-Drucks. 16/12714, S.
17)
sind kalkulatorische Überlegungen der [X.] zu deren eigener
Preisgestaltung nicht geeignet, die Angemessenheit höherer
28
-
16
-
Kontoführun[X.]entgelte
zu Lasten der Inhaber von
[X.] zu begründen.
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufun[X.]gericht
auch die zweite ange-griffene Klausel, wonach bei dem Pfändun[X.]schutzkonto die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I.2), gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 Satz
1 [X.] für unwirksam erachtet.
Hierbei kann dahin stehen, ob die
Auffassung des Berufun[X.]gerichts
zutrifft, es handele sich

ebenso wie bei den beiden weiteren streitgegenständlichen Bestimmun-gen
(dazu nachfolgend II. 1.
c), d))

um eine bloße Konkretisierung
bzw. Er-gänzung der Entgeltvereinbarung, die mit dieser
untrennbar verbunden sei und schon deshalb das Schicksal der Unwirksamkeit teile (hiergegen [X.],
[X.] §
307 [X.] 2.13). Denn jedenfalls die ergänzende Erwägung des [X.], die Klausel halte auch bei isolierter Betrachtung der [X.] nicht stand, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

a-benbasis" erfolgt, unterliegt
nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertra[X.]partnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteilig-ten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertra[X.]partners zugrunde zu legen sind (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29 mwN).
Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß
§
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegun[X.]regel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige [X.] zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die 29
30
31
-
17
-
scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günsti[X.]te.
Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern lie-gend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11 mwN).
(2) Im Streitfall erfasst die ihrem Wortlaut nach nicht teilbare Klausel
nicht nur
die Kontoführung für Neukunden, die bei der [X.] ein Girokonto eröffnen und dieses sogleich als Pfändun[X.]schutzkonto einrichten möchten, sondern auch Umwandlun[X.]verlangen von Kunden, die bereits ein Girokonto bei der [X.] unterhalten. Ein
durchschnittlicher

juristisch nicht vorgebil-deter

(Bestands-)Kunde, der auf seinem vorhandenen Girokonto einen mit der [X.] vereinbarten Dispositionskredit (eingeräumte Überziehun[X.]möglich-keit, §
504 [X.]) in Anspruch nimmt, kann aber
die von der [X.] [X.] Formulierung, das Pfändun[X.]schutzkonto werde "auf Guthabenbasis ge-führt",
nicht nur im Sinne einer Bezugnahme auf den Zeitraum nach

wirk-samer

Kündigung des bestehenden Kredits verstehen. Vielmehr kann die [X.] Wendung bei ihm auch den Eindruck hervorrufen, seine Berechtigung zur weiteren [X.] entfalle allein schon aufgrund seines Um-wandlun[X.]verlangens
bzw. infolge der tatsächlichen Umwandlung des [X.] in ein Pfändun[X.]schutzkonto. In einer solchen Regelung läge aber eine nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschrif-ten.
(a) Die Beendigung eines

regelmäßig unbefristeten

Dispositionskredits durch
das Kreditinstitut bedarf der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinba-rung mit dem Kunden, an die der Rückzahlun[X.]anspruch des Kreditinstituts
anknüpft (vgl. auch Nr.
19 Abs.
2, 3 AGB-Banken). Diese Kündigung erfordert auch bei nicht fristgebundenem Kündigun[X.]recht
jedenfalls eine entsprechende 32
33
-
18
-
Erklärung des Darlehensgebers, die im Einzelfall
Beschränkungen unter dem Gesichtspunkt von [X.] und
Glauben (§
242 [X.]) unterliegen
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Januar 2013
XI
ZR 22/12, [X.], 316 Rn.
25, 30, jeweils mwN) sowie an die Wahrung der Textform (§
492 Abs.
5 i.[X.]. §
504 Abs.
2 Satz
2 [X.]) geknüpft sein kann (vgl. [X.], [X.], 1914, 1919 f.). Einer Kündigung durch die Bank bedarf im Übrigen auch die Beendigung der Kredit-gewährung in Form einer bloß geduldeten Kontoüberziehung (vgl. §
505 [X.]; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
75 Rn.
27).
(b) § 850k ZPO befreit das Kreditinstitut nicht
von diesem [X.]. Zwar knüpfen -
wie
der Revision
im Ausgan[X.]punkt zuzugeben ist -
die gesetzlichen Regelungen über das Pfändun[X.]schutzkonto, von der [X.] in §
850k Abs.
6 ZPO abgesehen, an ein kreditorisches
Girokonto an (vgl. §
850k Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1, Abs.
3, Abs.
5 Satz
1 ZPO). Der Ge-setzgeber
ist davon ausgegangen, dass [X.] beim [X.] nur für den Auszahlun[X.]anspruch über ein Guthaben ge-währt wird (BT-Drucks. 16/12714,
S.
19).
Dem Gläubiger ist es daher unbe-nommen, ungeachtet der Regelungen in §
850k ZPO etwaige weitere Ansprü-che des Schuldners gegen sein Kreditinstitut

beispielsweise
aus einer einge-räumten Überziehun[X.]möglichkeit (vgl. §
504 [X.])

zu pfänden.
Dass sich
deshalb, wie die Revision geltend macht, mit einem im Soll
ge-führten Pfändun[X.]schutzkonto der mit §
850k ZPO angestrebte gesetzliche Pfändun[X.]schutz nicht erreichen lasse, führt als solches aber nicht zur Kontroll-freiheit der streitigen Klausel.
Insbesondere folgt hieraus nicht, dass sich die angegriffene Regelung in einer rein deklaratorischen Wiedergabe (vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 61/11, [X.], 1189 Rn.
14 mwN) des Inhalts von §
850k ZPO als ohnehin geltender Rechtsvorschrift erschöpft. Der 34
35
-
19
-
Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO geregelt, dass der Kunde jeder-zeit die Führung seines Girokontos als Pfändun[X.]schutzkonto durch das [X.] verlangen kann. Hingegen hat er nicht vorgesehen, dass
damit ein auf dem bestehenden Girokonto gewährter Kredit gleichsam

Darauf, ob die Beklagte das
Umwandlun[X.]verlangen eines Kunden nach §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO berechtigterweise zum Anlass nehmen dürfte, das Kreditverhältnis
bzw. den [X.]
nach Nr.
19 Abs.
1
bis 3 AGB-Banken zu kündigen
(vgl. in diesem Sinne [X.], [X.], 773, 779; [X.] [X.] §
307 [X.] 2.13; offengelassen in den [X.] vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.], 2381 Rn.
56, für [X.]Z vorgesehen,
und XI
ZR 145/12, juris
Rn.
61, jeweils mwN), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
bb) In der danach maßgeblichen "kundenfeindlichsten"
Auslegung, wo-nach dem Kunden mit dem Umwandlun[X.]verlangen bzw. der Umwandlung des vorhandenen Girokontos
in ein Pfändun[X.]schutzkonto ein bestehender Kredit sozusagen
"automatisch" entzogen wird,
benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der [X.]
unangemessen im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].
(1) Die unangemessene Benachteiligung besteht darin, dass die [X.] das Verlangen des Kunden nach §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigun[X.]erforder-nis
zu verschaffen (ebenso [X.] [X.], 1914, 1919; [X.] WuB IV
C. §
307 [X.] 2.13). Die Beklagte greift damit
einseitig zu ihren Gunsten in das [X.] der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändun[X.]schutzkonto eine Grundlage findet.
36
37
-
20
-
(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat
der erkennende Senat bei seinen vergleichenden Ausführungen zur Höhe des [X.] beim Pfändun[X.]schutzkonto in den Urteilen vom 13.
November 2012 (XI
ZR 500/11, [X.], 2381, für [X.]Z vorgesehen, und XI
ZR 145/12, juris) nicht "gedanklich vorausgesetzt",
bei der Umwandlung eines Girokontos in ein [X.] sei eine "Anpassung" der [X.] grundsätzlich rechtlich unbedenklich.

(3) Dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge
bei Umwandlung eines debi-torisch geführten Girokontos in ein Pfändun[X.]schutzkonto
den vorhandenen Sollsaldo auf ein Unterkonto überträgt, um dem Kunden hierdurch im Rahmen des auf Guthabenbasis geführten [X.] die unbeeinträchtigte Nutzung des pfändun[X.]freien Betrages zu ermöglichen, lässt die in der [X.] vom [X.] liegende unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] schon deshalb nicht entfallen, weil es sich um eine bloße faktische Hand-habung handelt, die

mag sie auch im Kundeninteresse liegen
-
letztlich in das Belieben der [X.] gestellt ist.
c) Die dritte
streitgegenständliche
Klausel, wonach "die Ausgabe einer

Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten-
und Dokume

(Klageantrag [X.]), benachteiligt die Kunden der [X.] ebenfalls unangemessen im Sinne von
§
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand.
[X.]) Soweit nach der streitigen Regelung
im Zusammenhang mit einem Pfändun[X.]schutzkonto
"die Ausgabe einer

Card oder einer lich" ist, folgt die Unwirksamkeit der Klausel aus den 38
39
40
41
-
21
-
gleichen Erwägungen, die die Unangemessenheit
der die Kontoführung auf Guthabenbasis betreffenden Klausel (dazu vorstehend II. 1. b)) begründen.
(1) Grundlage der Rechtsbeziehung
für die Nutzung einer Debitkarte (ec-Karte bzw. girocard) bzw. Kreditkarte ist jeweils ein entsprechender Kartenver-trag, der gesondert zum
[X.] abgeschlossen wird (vgl. Senatsurteil vom 8.
November 2005

XI
ZR 74/05, WM
2006, 179, 181
zum [X.]; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
54 Rn.
15; Singer in [X.]/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
37 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
675f Rn.
44, 48, 50)
und bei dem es sich um einen Zahlun[X.]diensterahmen-vertrag
im Sinne von § 675f Abs. 2
[X.] handelt (zum Debitkartenvertrag vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kap.
7, §
675f Rn.
1; zum [X.] zwischen dem Kreditinstitut als Kreditkartenaussteller und dem Karteninhaber vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], Kap.
6, §
675f Rn.
2).
(2) Ob die Beklagte im Rahmen der Vertra[X.]freiheit berechtigt ist, sol-chen Kunden, die
bei ihr ein Girokonto neu eröffnen und dieses sogleich als Pfändun[X.]schutzkonto führen lassen möchten, den Abschluss eines derartigen Zahlun[X.]diensterahmenvertrages zu versagen, kann dahin stehen. Denn die ihrem Wortlaut nach gleichfalls unteilbare Klausel erfasst jedenfalls auch Um-wandlun[X.]verlangen nach
§
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO von
Kunden, denen die Beklagte im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehung bereits eine

Card und/oder eine
Kreditkarte erteilt hat.
(3) Die Beendigung eines Zahlun[X.]diensterahmenvertrages über die Ausstellung einer Debitkarte und/oder einer Kreditkarte durch den [X.] (Bank) bedarf einer wirksamen

ordentlichen oder außerordentli-42
43
44
-
22
-
chen

Kündigung nach Maßgabe von §
675h [X.] bzw. der einschlägigen [X.] Geschäftsbedingungen.
Demgegenüber kann die fragliche Klausel bei der auch insoweit gebotenen kundenfeindlichsten

Auslegung aus der Sicht eines rechtlich unkundigen Durchschnittsverbrauchers
dahin verstanden wer-den, dass ihm die Möglichkeit der Nutzung einer erteilten

Debit-
und/oder Kre-ditkarte
mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändun[X.]schutzkonto ohne Weiteres entzogen wird, der
bestehende Kartenvertrag also
"automatisch"
en-det. In einem solchen "[X.]" unter Verzicht auf den [X.] einer

wirksamen
-
Kündigung liegt auch hier die nach §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemes-sene Benachteiligung der Kunden (ebenso [X.]
[X.], 1914, 1917
f.; [X.] [X.] § 307 [X.] 2.13).
§
850k Abs.
7 ZPO gewährt dem Kunden einen Umwandlun[X.]anspruch in Bezug auf sein Girokonto, bietet
aber keinen Anhalt dafür, dass das Kreditinstitut zur einseitigen Abänderung geson-dert abgeschlossener [X.] unter Verzicht auf das [X.] berechtigt sein soll. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Umwandlun[X.]verlangen des Kunden nach §
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO die [X.] zur Kündigung bestehender [X.] berechtigt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.
bb)
Soweit nach der streitbefangenen dritten Klausel darüber hinaus
"die Nutzung des Karten-

liegt entge-gen der Ansicht der Revision auch hierin
eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] im Sinne von
§
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].
Der kostenlose Karten-
und Dokumentenservice
der [X.] besteht nach den einschlägigen Vertra[X.]bedingungen darin, dass der Kunde Kopien von wichtigen Dokumenten wie Reisepass oder Führerschein bei der [X.] hinterlegen kann und im Falle des Verlustes unter einer angegebenen Telefon-45
46
-
23
-
nummer "schnelle Hilfe" erhält. Dass, worauf die Revision abstellen möchte, das Fehlen dieses Leistun[X.]elements für
den Kunden die Möglichkeit der Teil-nahme am bargeldlosen Zahlun[X.]verkehr nicht einschränkt, ist für die Frage einer unangemessenen Kundenbenachteiligung nicht ausschlaggebend. [X.] ist vielmehr, dass die Beklagte auch insoweit die Einrichtung eines [X.] zum Anlass nimmt, das mit ihren Kunden in Gestalt eines bestimmten [X.] vertraglich vereinbarte Gefüge von Leistungen und Gegenleistungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Die Möglichkeit der Nutzung des Karten-
und Dokumentenservices
ist Inhalt des dem [X.] zugrunde liegenden "[X.]"

[X.]
und entfällt nach der streitigen Regelung für Inhaber eines entsprechenden Girokontos mit dessen
Umstellung auf ein Pfändun[X.]schutzkonto automatisch.
Dasselbe gilt für die Inhaber der "[X.]e"

[X.] und

[X.], bei denen die kostenlose Nutzung des Karten-
und Dokumentenservices ebenfalls verein-barter Leistun[X.]inhalt ist.
§
850k Abs.
7 Satz
2 ZPO sieht jedoch

wie
bereits ausgeführt (vgl. oben II. 1. c) [X.]) (3))

lediglich den Anspruch des Kunden vor, "dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändun[X.]schutzkonto führt."
Eine Berechtigung des Kreditinstituts, aufgrund dieses Verlangens den mit dem Kunden für dieses Girokonto vereinbarten
Vertra[X.]inhalt in beliebiger Weise einseitig
im Sinne eines "Automatismus" zu verändern, enthält die Vorschrift dagegen nicht und folgt auch nicht
aus anderen Rechtsregeln.
d)
Zu Recht hat das Berufun[X.]gericht schließlich auch in der vierten streitgegenständlichen Klausel ("Soweit Leistungen des

[X.] nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändun[X.]schutzkonto gesondert [X.] [X.] ist, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.]
im Sinne von
§
307 Abs.
1 Satz
1, 47
-
24
-
Abs.
2 Nr.
1 [X.]
erkannt. Das [X.] gibt zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung.
Entgegen der Revision enthält die Klausel nicht lediglich die "Klarstel-lung", dass die Leistungen, die für jeden Inhaber eines

[X.] entgelt-pflichtig sind, auch beim Pfändun[X.]schutzkonto gesondert vergütet werden müssen. Abgesehen davon, dass für Inhaber des

[X.] die Umstel-lung auf ein Pfändun[X.]schutzkonto mit einer Erhöhung des monatlichen Grundpreises um 4

verbunden ist
(vgl. oben II. 1. a) bb) (2) (a)), betrifft die streitige Regelung -
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist
-
auch Umwandlun[X.]verlangen von Inhabern der "[X.]e"
Junges Konto,

[X.] und

[X.]. Deren vertra[X.]gemäßer Leistun[X.]umfang wird aber, soweit er über denjenigen des

[X.] hinausgeht, einseitig und automatisch auf denjenigen des

[X.] herabgestuft
(s. auch oben II.
1. a) bb) (2) (b)), ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.
48
-
25
-
2. Soweit das Berufun[X.]gericht dem Kläger die von ihm geltend gemach-ten Abmahnkosten zugesprochen hat, die ihre Rechtsgrundlage in §
5 [X.] i.[X.]. §
12 Abs.
1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den [X.] außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbe-zügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

[X.]

Grüneberg

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
2-10 O 148/11 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
19 [X.] -

49

Meta

XI ZR 260/12

16.07.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12 (REWIS RS 2013, 4113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 260/12

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