Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2021, Az. 10 AZR 16/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 7541

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Gegenstand

Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage - Zustandekommen eines Änderungsvertrags - tarifvertragliches Schriftformerfordernis - arbeitsvertragliche Schriftformklausel - Terminalmanager - Flugsicherheit


Leitsatz

Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2019 - 4 [X.] 771/18 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.], als sog. [X.] (Einsatzleiter) beschäftigt zu werden.

2

Die Beklagte führt ua. am [X.][X.] die Sicherheitskontrollen der Flugpassagiere und ihres Handgepäcks im Auftrag der Bundespolizei durch. Sie ist Mitglied im [X.] ([X.]).

3

Der Kläger war bis zum [X.] Mitglied der [X.] ([X.]). Er ist bei der [X.] und ihren Rechtsvorgängerinnen auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 24. November 2003 als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 9 Nr. 1 eine Regelung, wonach mündliche Nebenabreden nicht bestehen und Ergänzungen dieses Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen.

4

Die Tarifgemeinschaft [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] schlossen den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 ([X.]). Er enthält in § 2 allgemeine Bestimmungen. In dessen Absatz 2 heißt es:

        

„Bei der Einstellung eines/r Beschäftigten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag entsprechend dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen ([X.]) abzuschließen. Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen gleichfalls der Schriftform. Der/dem Beschäftigten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.“

5

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ab dem 1. Juni 2015 zusätzlich „den tariflichen Lohnzuschlag 2.1 ‚Terminalleiter‘ gemäß [X.] aktuell in Höhe von 1,50 brutto/Stunde“ zur Auszahlung bringe.

6

Der Kläger ist Mitglied des bei der [X.] gebildeten Betriebsrats. Er war zeitweise an drei Arbeitstagen pro Woche nach § 38 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Durchführung von Betriebsratstätigkeit von der Arbeitsleistung teilfreigestellt. Mit der [X.], die in der [X.] vom 3. bis 5. Juni 2019 stattfand, entfiel die Teilfreistellung.

7

Im Mai 2017 schrieb die Beklagte für ihre Niederlassung am [X.][X.] intern die Tätigkeit als Einsatzleiter/in aus. Der Kläger bewarb sich darum mit Schreiben vom 30. Juni 2017. Darin heißt es:

        

„Bewerbung als [X.]

        

…,    

        

hiermit bewerbe ich [X.] um die interne Stelle als [X.].

        

Ich bin seit 2002 als Luftsicherheitsassistent am Köln [X.]er Flughafen tätig. Alle Ihre Voraussetzungen erfülle ich und bin bereit, den operativen Bereich ‚[X.]‘ durch meine Fachkenntnisse und [X.] Kompetenzen mit großer Freude zu unterstützen.

        

Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit sowie Flexibilität gehören zu meinen Stärken. Bedingt durch meine jahrelange Erfahrung im Sicherheitsbereich und den sicheren Umgang mit Menschen sehe ich [X.] für diese Position geeignet. Ich würde [X.] außerordentlich freuen, wenn ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch meine Stärken deutlich machen dürfte.

        

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

        

…“    

8

Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat über die Besetzungen der Stellen mit dem Kläger und zwei anderen Arbeitnehmern. Der Betriebsrat stimmte den Stellenbesetzungen zu. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 unter dem Betreff „Stellenausschreibung [X.]/in“ an den Kläger. Dieses Schreiben lautet:

        

„…    

        

Sie haben sich für die Position im Terminalmanagement beworben. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir uns für Sie entschieden haben.

        

Eine Unterweisung erfolgt in Kürze durch die Betriebsleitung.

        

Wir freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.

        

Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

        

…“    

9

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens entschloss sich die Beklagte, davon abzusehen, einen Einsatzleiter oder [X.] zu beschäftigen. Der Kläger verrichtete jedenfalls nach dem 4. August 2017 keine Tätigkeiten als [X.].

Am 14. August 2019 trafen die Parteien eine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitszeit des [X.] und ihre Verteilung auf die Tage von Montag bis Freitag.

Der Kläger hat behauptet, am 4. August 2017 auf Veranlassung des Betriebsleiters der [X.] als [X.] gearbeitet zu haben. Das ergebe sich aus einer E-Mail vom selben Tag, die er an den Betriebsleiter der [X.] gerichtet habe.

Der Kläger hat gemeint, er habe sich mit der [X.] auf eine Beschäftigung als [X.] verständigt. In seiner Bewerbung liege ein Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag zu ändern. Dieses Angebot habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2017 angenommen. Die Vertragsänderung sei wirksam. Ihr stehe nicht das Schriftformerfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen, weil es nur deklaratorischen Charakter habe.

Zudem habe die Beklagte mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2015 den Kreis der nach § 37 Abs. 4 [X.] mit dem Kläger auf der ersten Führungsebene vergleichbaren Arbeitnehmer anerkannt. Mit Blick darauf habe der Kläger aus § 37 Abs. 5 [X.] auch Anspruch darauf, tatsächlich auf der ersten Führungsebene beschäftigt zu werden. Dazu gehöre die Position eines [X.]s.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Beschäftigung als [X.] (Einsatzleiter) verlangt. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hat er seinen Antrag dahin umgestaltet, dass er die Beschäftigung nur an den Tagen ohne Freistellung nach § 38 [X.] geltend mache. Nach dem Ende der teilweisen Freistellung ist der Kläger in der Berufungsinstanz außerhalb der Frist zur Anschlussberufung zu seinem ursprünglich gestellten Antrag zurückgekehrt.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihn als [X.] (Einsatzleiter) zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass der Kläger am 4. August 2017 als [X.] gearbeitet habe. Er habe dokumentiert, an diesem [X.] versehen zu haben.

Nach Auffassung der [X.] sei der Vertrag nicht geändert worden. Jedenfalls sei eine mögliche Vertragsänderung aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Tarifnorm beinhalte ein konstitutives Schriftformerfordernis, dem die Erklärungen der Parteien nicht genügten.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger über die Freistellung nach § 38 [X.] von derzeit drei Arbeitstagen pro Woche hinaus als [X.] (Einsatzleiter) zu beschäftigen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger - nach dem Ende der teilweisen Freistellung - ohne Einschränkung als [X.] (Einsatzleiter) zu beschäftigen ist. Die Parteien hätten den Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert. Dem stünden die Formerfordernisse in Tarif- und Arbeitsvertrag nicht entgegen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die [X.] nicht verurteilt werden, den Kläger als Terminalmanager (Einsatzleiter) zu beschäftigen. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der Arbeitsvertrag der [X.]en nicht einvernehmlich durch schriftliche Erklärungen der [X.]en geändert worden. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung dieser Erklärungen hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 37 Abs. 5 BetrVG stützen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der [X.]che nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Eine Vertragsänderung kann konkludent dadurch zustande gekommen sein, dass der Kläger am 4. August 2017 mit Wissen der [X.]n als Terminalmanager (Einsatzleiter) tätig wurde. Das [X.] hat dazu keine [X.]eststellungen getroffen. Die [X.]che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz umstellen und verlangen, als Terminalmanager (Einsatzleiter) an allen Tagen beschäftigt zu werden, ohne weiterhin die Tage auszuklammern, an denen er freigestellt war, um Betriebsratstätigkeit zu versehen. Er musste sich dazu nicht der Berufung der [X.]n anschließen.

I. Das [X.] hat offengelassen, ob es sich bei der Umstellung des Antrags um einen privilegierten [X.]all des § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO handelt. Die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG seien gegeben. Das [X.] hat die Klageänderung ausdrücklich für zulässig gehalten und über den Antrag in der [X.]che entschieden. In entsprechender Anwendung von § 268 ZPO ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung gegeben und ggf. zulässig ist ([X.] 24. [X.]ebr[X.]r 2021 - 10 [X.] - Rn. 36; 21. Juli 2020 - 3 [X.] - Rn. 30; 22. August 2018 - 5 [X.] - Rn. 14).

II. Dem vorgelagert ist die [X.]rage, ob der Kläger wirksam ein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 18 ff.). Im Ausgangspunkt kann ein Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten [X.]all nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Auch der in erster Instanz obsiegende Kläger muss sich der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Geht das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen [X.] dagegen nicht darüber hinaus, was bereits erstinstanzlich zuerkannt wurde, ist es nur darauf gerichtet, die Berufung abzuwehren. In diesem [X.]all ist es nicht erforderlich, Anschlussberufung einzulegen (vgl. [X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 17, 19, [X.]E 167, 36; [X.] 7. Mai 2015 - [X.]/12 - Rn. 28 f.).

III. Die Umstellung des Antrags dahin, dass der Kläger die Beschäftigung als Terminalmanager (Einsatzleiter) uneingeschränkt verlangt, ohne die Tage der [X.]reistellung für die Betriebsratstätigkeit auszuklammern, erforderte nicht, dass der Kläger Anschlussberufung einlegte. In der Umstellung des Klageantrags lag keine Erweiterung der Klage. Der Kläger verfolgte sein ursprüngliches Begehren weiter und beschränkte sich darauf, die Berufung der [X.]n abzuwehren.

1. Der Kläger hat von Anfang an die vertragsgemäße Beschäftigung an den Tagen verlangt, an denen er zur Arbeitsleistung herangezogen werden konnte. Ihm ging es nur darum, die Art der Beschäftigung zu klären, dh. zu ermitteln, mit welchen Tätigkeiten er als Arbeitnehmer zu beschäftigen ist. Umfang und Lage der [X.] waren unstreitig. Das ergibt die Auslegung der Klageanträge unter Berücksichtigung der Anforderungen der Rechtsprechung an ihre Bestimmtheit.

2. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die ggf. erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abwälzt. Schließlich muss der Antrag eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne [X.]ortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin sie besteht ([X.] 31. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 15; 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 195; 28. [X.]ebr[X.]r 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 105, 195).

3. Bei einer auf Beschäftigung gerichteten Klage muss demnach einerseits für den Prozessgegner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen [X.]ällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat, wenn er die ausgeurteilte Verpflichtung nicht erfüllt. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können ([X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 169, 26; 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - Rn. 67; zu dem Gebot effektiven Rechtsschutzes [X.] 12. [X.]ebr[X.]r 1992 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 85, 337). Deshalb müssen der Klageantrag und der darauf ggf. ergehende Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art der Beschäftigung es geht. Aus materiell-rechtlichen Gründen können Antrag und Titel allerdings nicht so genau sein, dass sie auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten sind. Mit Blick auf das Weisungsrecht nach § 106 [X.] hat der Arbeitnehmer darauf regelmäßig keinen Anspruch. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zu der Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder der sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Klageantrag daher nicht enthalten (vgl. [X.] 5. [X.]ebr[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 24 mwN; 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - aaO; 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 130, 195). Dies widerspricht nicht dem Verbot, Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Auch wenn die Aufgabe des [X.] nicht darin liegt zu klären, worin die Verpflichtung des [X.] besteht, entbindet das Gebot effektiven Rechtsschutzes das Vollstreckungsgericht nicht von der Aufgabe, eine möglicherweise schwierige Klärung der [X.]rage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde ([X.] 31. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN).

4. Ist Streitgegenstand allein die Art der Beschäftigung und nicht (auch) der Umfang der [X.] oder deren Lage, genügt es, wenn der Klageantrag das Berufsbild enthält, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll. Weitere Angaben sind im Klageantrag nicht erforderlich ([X.] 5. [X.]ebr[X.]r 2020 - 10 [X.] - Rn. 24; 25. Jan[X.]r 2018 - 8 [X.] - Rn. 67; 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 130, 195; zu dem Umfang der [X.] [X.] 2. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 11 ff.; zu der Lage der [X.] [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 148, 16). Der [X.] ist zwingend zukunftsgerichtet (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 163, 24; 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 161, 179; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 160, 325; 2. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 14; 13. Juni 1985 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe). Mit Blick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot effektiven Rechtsschutzes muss eine Möglichkeit bestehen, diesen zukunftsbezogenen Anspruch wirksam durchzusetzen. Dem liefe es zuwider, wenn bei einer Beschäftigungsklage, die allein die Art der Beschäftigung zum Gegenstand hat, weiter gehende Anforderungen an den Inhalt des Antrags gestellt würden. Sie führten dazu, dass die Bindungswirkung eines stattgebenden Beschäftigungsurteils endete, sobald der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht nach § 106 [X.]tz 1 [X.] Gebrauch machte, auch wenn nur ein nicht streitbefangener Aspekt betroffen wäre (zu der Bindungswirkung eines stattgebenden Beschäftigungsurteils [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 16, [X.]E 135, 239; ebenso [X.] 19. Jan[X.]r 2016 - 2 [X.] - Rn. 45; 23. September 2014 - 9 [X.] - Rn. 12).

5. Macht ein nach § 38 Abs. 1 [X.]tz 3 BetrVG teilweise freigestellter Arbeitnehmer ausschließlich die Art der Beschäftigung klageweise geltend, unterliegt der Klageantrag keinen weiter gehenden Anforderungen.

a) Der Arbeitnehmer will die Art der Beschäftigung für die Zeit geklärt wissen, während derer eine Arbeitspflicht besteht. Die Sit[X.]tion ist vergleichbar mit der [X.]. Auch sie können die Beschäftigung nur im Umfang ihrer individuell vereinbarten [X.] verlangen. Bei einem Streit über die Art der Beschäftigung ist es hier ebenfalls nicht erforderlich, Einzelheiten zu dem Umfang und der Lage der [X.] in den Antrag aufzunehmen.

b) Einschränkungen des Klageantrags sind nicht mit Blick auf das für eine Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse geboten. [X.]ür eine im Antrag nicht ausdrücklich auf die Tage mit Arbeitspflicht beschränkte Klage eines teilweise freigestellten Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei einer [X.] ist die Arbeitspflicht nicht vollständig suspendiert. Eine Klage auf Beschäftigung bezieht sich nur auf die Tage mit bestehender Arbeitspflicht. Die Rechtsprechung des Neunten [X.]s des [X.] steht der hier gefundenen Lösung deshalb nicht entgegen. Danach fehlt der Beschäftigungsklage eines vollständig nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Arbeitnehmers, der die Verurteilung des Arbeitgebers verlangt, ihn mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen oder nicht zu beschäftigen, grundsätzlich das berechtigte Interesse, die Gerichte für Arbeitssachen in Anspruch zu nehmen ([X.] 23. September 2014 - 9 [X.] - Rn. 10).

6. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger durchgehend verlangt, ihn bei bestehender Arbeitspflicht vertragsgemäß zu beschäftigen. In seiner Klageschrift hat er den Antrag angekündigt, die [X.] zu verurteilen, ihn als Terminalmanager (Einsatzleiter) zu beschäftigen. Obwohl er im Zeitpunkt der Klageerhebung teilweise freigestelltes Betriebsratsmitglied war, hat er sein Begehren uneingeschränkt verfolgt. Nur aufgrund der Nachfrage des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung nach der [X.] hat der Kläger den Klageantrag ergänzt und die Tage der [X.]reistellung ausgeklammert. Andere Gründe, die zu der Ergänzung des Klageantrags geführt haben, sind nicht ersichtlich. Damit hat der Kläger sein Begehren nicht eingeschränkt, sondern lediglich klargestellt, dass es ihm um die Beschäftigung an Tagen mit bestehender Arbeitspflicht ging. Konsequent hat er den [X.] Zusatz entfernt, nachdem die Arbeitspflicht mit dem Ende der [X.] wieder in vollem Umfang aufgelebt war.

B. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] der Klage nicht stattgeben. Seine Annahme, die [X.]en hätten den Arbeitsvertrag einvernehmlich mit dem Inhalt der vom Kläger verlangten Tätigkeit geändert, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die [X.] hat mit ihrer Revision zwar nur die Auslegung des tarifvertraglichen Schriftformerfordernisses nach § 2 Abs. 2 [X.] durch das [X.] angegriffen. Sie rügt jedoch die Verletzung materiellen Rechts. Der [X.] hat die materiell-rechtliche Lage in vollem Umfang zu überprüfen. Das Revisionsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 [X.]tz 1 ZPO nicht an die vorgebrachten materiellen Revisionsgründe gebunden.

I. Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.]E 160, 325). Rechtsgrundlage hierfür sind § 611a Abs. 1, § 613 [X.] iVm. der Generalklausel des § 242 [X.], die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (vgl. [X.] 21. [X.]ebr[X.]r 2017 - 1 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 158, 148).

II. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. November 2003 ist vereinbart, dass der Kläger als [X.]luggastkontrolleur zu beschäftigen ist.

III. Diese Vereinbarung haben die [X.]en nicht durch eine ausdrückliche Abrede dahin geändert, dass der Kläger als Terminalmanager (Einsatzleiter) einzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des [X.]s liegen in den schriftlichen Erklärungen der [X.]en keine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärungen.

1. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („der Antrag“) der einen Vertragspartei nach §§ 145 ff. [X.] von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden ([X.] und deren konkludente Annahme; [X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 164, 370; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 17; 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 26). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags iSv. § 145 [X.] kann nur dann angenommen werden, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält ([X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 20; [X.] 4. [X.]ebr[X.]r 2009 - [X.]/08 - Rn. 12, [X.]Z 179, 319).

2. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 [X.] sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der [X.]en zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der [X.]rage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 164, 370; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN).

3. Die revisionsrechtliche Prüfungsdichte für eine vom [X.] gefundene Auslegung hängt davon ab, ob eine individuelle Willenserklärung oder eine typische Erklärung gegeben ist. Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Die Auslegung typischer Erklärungen unterliegt dagegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr., zB [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 18 f.). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nichttypischer Willenserklärungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das [X.] den erforderlichen [X.]chverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn es - wie im Streitfall - um die [X.]rage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung gegeben ist ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 164, 370; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN).

4. Nach diesen Grundsätzen ist die Auslegung des [X.]s, die interne Stellenausschreibung der [X.]n sei nicht als Angebot auf Abschluss eines [X.] zu werten, nicht zu beanstanden. Das [X.] hat die Erklärung rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es hat alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Zutreffend hat es angenommen, dass sich die [X.] mit der internen Ausschreibung erkennbar nicht habe binden wollen, sondern nur beabsichtigt habe, Interessierte zu einer Bewerbung zu motivieren (sog. invitatio ad offerendum). Das [X.] hat nachvollziehbar ausgeführt, es sei regelmäßig und auch im Streitfall erkennbar, dass sich ein Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung offenhalten wolle, ob und ggf. mit welchem von mehreren Bewerbern er eine ausgeschriebene Stelle besetze.

5. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann die Bewerbung des [X.] vom 30. Juni 2017 nicht als ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines [X.] angesehen werden. Die vorgenommene Auslegung hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Bewerbungen sind in aller Regel nichts anderes als Einladungen des Bewerbers an die andere Seite, ihm ihrerseits ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten, das der Bewerber dann annehmen kann ([X.] 17. Dezember 1997 - 5 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 87, 311). Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass es möglich und nicht unüblich ist, sich zeitgleich um verschiedene Stellen zu bewerben. Ein Arbeitnehmer wird sich in diesem [X.]all nicht gleichzeitig hinsichtlich unterschiedlicher Stellen rechtlich binden wollen. Das Interesse an einem Vertragsschluss ist nicht gleichzusetzen mit den für einen Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen.

b) Das [X.] schließt unzutreffend von den geringeren Anforderungen, die aus seiner Sicht an den Inhalt eines Änderungsangebots in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu stellen sind, auf ein Änderungsangebot. Dabei übersieht es, dass die inhaltlichen Anforderungen an ein Angebot nicht gleichzusetzen sind mit dem Rechtsbindungswillen der erklärenden [X.]. [X.]ehlen die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Erklärung, lässt das zwar den Schluss zu, dass ein Angebot iSv. § 145 [X.] nicht gegeben ist (vgl. [X.] 6. Mai 1998 - 5 [X.] - zu [X.]). Bei abgesenkten Anforderungen an den Inhalt eines Angebots kann aber nicht allein deshalb auf ein bindendes Angebot iSv. § 145 [X.] geschlossen werden. Vielmehr ist es auch in diesem [X.]all erforderlich zu prüfen, ob ein Wille des Erklärenden, sich rechtlich zu binden, aus Sicht des Adressaten angenommen werden kann.

c) Das [X.] hat in diesem Zusammenhang unbeachtet gelassen, dass die Erklärung des [X.] nicht beinhaltet, zu welchem Zeitpunkt die Vertragsänderung wirksam werden soll. Unabhängig von der [X.]rage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Änderungsangebot im bestehenden Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Umfangs der [X.] und der Vergütung unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Änderung eintreten soll (zu dem Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 18). Ein solcher Zeitpunkt ist im Schreiben des [X.] nicht genannt. Er lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln, selbst wenn die Stellenausschreibung zu Hilfe genommen wird. Auch dort ist kein Datum angegeben, ab welchem Zeitpunkt die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll.

d) Darüber hinaus hat das [X.] den vollständig festgestellten [X.]chverhalt nicht umfassend gewürdigt. Es hat das Bewerbungsschreiben des [X.] nur zum Teil herangezogen. Bei vollständiger inhaltlicher Würdigung hätte es nicht annehmen dürfen, dass darin ein Angebot auf Vertragsänderung iSv. § 145 [X.] liegt. Es hat weder dem Betreff des Schreibens „Bewerbung als Terminalmanager“ noch der Mitteilung, dass der Kläger sich außerordentlich freue, seine Stärken in einem persönlichen Gespräch deutlich machen zu dürfen, Beachtung geschenkt.

aa) Der Betreff eines Schreibens macht deutlich, welchen Zweck der Erklärende mit ihm in erster Linie verfolgt. Demnach ging es dem Kläger mit seinem Schreiben darum, sich um die ausgeschriebene Stelle zu bemühen, sich und seine Arbeitskraft für die Position zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.] Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichworte „sich bewerben“ und „Bewerbung“; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichworte „bewerben“ und „Bewerbung“). Aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass der Kläger lediglich seine Bereitschaft erklärt hat, die [X.]unktion zu bekleiden. Er zählt seine beruflichen Erfahrungen auf, stellt seine Kompetenzen dar und teilt mit, das Anforderungsprofil zu erfüllen und für die Stelle geeignet zu sein.

[X.]) Besonders deutlich wird der fehlende Rechtsbindungswille des [X.], wenn er erklärt, sich über eine Einladung zu einem Gespräch zu freuen. Er bringt damit die Hoffnung zum Ausdruck, die Arbeitgeberseite von sich überzeugen zu können. [X.]ür den objektiven Empfänger ergibt sich damit, dass der Kläger mit seinem Schreiben den ersten Schritt in einem mehrstufigen Stellenbesetzungsverfahren getan hat.

cc) Keine Aussage zum Rechtsbindungswillen des [X.] lässt sich dem [X.]tz entnehmen, wonach der Kläger für weitere [X.]ragen jederzeit zur Verfügung stehe.

6. Ebenso wenig liegt im Antwortschreiben der [X.]n vom 26. Juli 2017 eine auf eine Vertragsänderung gerichtete Willenserklärung. Auch insoweit hält die Auslegung des [X.]s der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es hat den [X.]chverhalt zwar umfassend festgestellt, aber das Schreiben inhaltlich nicht vollständig gewürdigt.

a) Nicht einbezogen hat das [X.] den Betreff des Schreibens, der mit „Stellenausschreibung Terminalmanager/in“ wiedergegeben ist. Die [X.]ormulierung spricht nicht für die vom [X.] angenommene Vertragsänderung. Weder ist im Betreff die Änderung des Arbeitsvertrags noch der Beginn der neuen Tätigkeit benannt.

b) Der weitere Inhalt des Schreibens lässt in der Gesamtschau vielmehr den Schluss zu, dass die [X.] dem Kläger ihre Auswahlentscheidung mitteilen und ihn über das weitere Vorgehen in Kenntnis setzen wollte.

aa) Der [X.]ormulierung „für Sie entschieden“ lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] ihr Einverständnis mit der Beschäftigung des [X.] im Sinn eines Vertragsangebots erklärt hat. „Sich entscheiden“ bedeutet, „nach Prüfen, Vergleichen oder kurzem Besinnen in einem Entschluss seine Wahl auf jemanden, etwas festzulegen“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/entscheiden, zuletzt abgerufen am 23. März 2021), „zwischen mehreren Möglichkeiten zu wählen, eine Entscheidung zu treffen“ ([X.] [X.]. Stichwort „entscheiden“). In der Gesamtschau mit dem Betreff ergibt sich daraus, dass die [X.] das Bewerbungsverfahren abschließen und sein Ergebnis mitteilen wollte.

[X.]) [X.]ür eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen spricht auch nicht die Mitteilung, dass eine Unterweisung in Kürze erfolge. Im Zusammenhang gewürdigt ergibt sich daraus das weitere Vorgehen in dem Verfahren der Stellenbesetzung. Die [X.] greift damit den in der Stellenausschreibung dargestellten zeitlichen Ablauf auf. Dort heißt es, dass die zu besetzende Position „nach einer Unterweisung“ angeboten werde. Gerade die zeitlich unbestimmte [X.]ormulierung „in Kürze“ deutet darauf hin, dass die [X.] lediglich die weitere Abfolge darstellt. Der Annahme einer auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung steht entscheidend entgegen, dass ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Unterweisung durchgeführt werden soll, nicht genannt ist.

cc) Soweit das [X.] die von der [X.]n zum Ausdruck gebrachte [X.]reude auf eine weitere gute Zusammenarbeit dahin versteht, dass mit der weiteren Zusammenarbeit nur die Tätigkeit des [X.] als Terminalmanager gemeint sein könne, mag diese Schlussfolgerung zutreffen. Ein bindendes Vertragsangebot lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Mit der erklärten [X.]reude über die weitere gute Zusammenarbeit ist letztlich die Hoffnung verbunden, dass der Kläger die Stelle antreten und es zu einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrags kommen wird.

dd) Die Mitteilung, für Rückfragen gerne zur Verfügung zu stehen, lässt ebenfalls keinen Schluss auf einen Rechtsbindungswillen der [X.]n zu.

[X.]. Das Urteil des [X.]s ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Der Kläger kann die geltend gemachte Beschäftigung als Terminalmanager (Einsatzleiter) nicht auf § 37 Abs. 5 BetrVG stützen. Um die Klage in der Berufungsinstanz wirksam um diesen neuen Streitgegenstand erweitern zu können, hätte der Kläger fristgerecht Anschlussberufung einlegen müssen. Mit dem Schriftsatz vom 14. November 2019 hat der Kläger die [X.]rist zur Anschließung nicht gewahrt.

I. Nach dem für den Zivil- und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der [X.]en ausgehenden und den [X.]chverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 20; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.]E 164, 201).

II. Indem der Kläger seinen Anspruch in der Berufungsinstanz erstmals auch auf § 37 Abs. 5 BetrVG gestützt hat, hat er einen weiteren Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dieses verfolgte Prozessziel ist nicht darauf gerichtet, entsprechend dem einvernehmlich geänderten Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Der Kläger verlangt die Beschäftigung, um die [X.] berufliche Entwicklung nach dem Ende der [X.] nachzuholen. Dem betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Es geht nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen der [X.]en, sondern darum, wie sich die berufliche Entwicklung von Arbeitnehmern, die mit dem Kläger vergleichbar sind, bei der [X.]n üblicherweise vollzieht.

III. [X.]ür die darin liegende Erweiterung der Klage ist es erforderlich, dass der Kläger ([X.] ist. Als erstinstanzlich obsiegende [X.] hätte er sich der Berufung der [X.]n anschließen müssen. Die Erklärung im Schriftsatz vom 14. November 2019 genügt dem nicht. Mit ihr hat der Kläger die nach § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 [X.]tz 2 ZPO, § 66 Abs. 1 [X.]tz 3 ArbGG zu beachtende [X.]rist nicht gewahrt. Dem Prozessbevollmächtigten des [X.] ist die Berufungsbegründung mit dem Hinweis auf § 66 Abs. 1 [X.]tz 3 ArbGG ausweislich des [X.] am 18. [X.]ebr[X.]r 2019 zugestellt worden. Der Kläger hätte sich der Berufung der [X.]n daher spätestens am 18. März 2019 schriftsätzlich anschließen müssen.

D. Auf der Grundlage des vom [X.] festgestellten [X.]chverhalts kann der [X.] in der [X.]che nicht selbst entscheiden. Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob der Kläger mit Wissen der [X.]n am 4. August 2017 als Terminalmanager (Einsatzleiter) arbeitete. Es hat nicht geprüft, ob der Arbeitsvertrag dadurch konkludent geändert wurde. Deshalb ist die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Verträge kommen nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande ([X.] und deren konkludente Annahme; [X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 164, 370; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 17; 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 26). Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere [X.] ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann ([X.] 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 26). Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrags im Weg einer [X.] dadurch anbieten, dass er Arbeit leistet. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung wissentlich und widerspruchslos entgegen, kann darin die Annahme eines Angebots des Arbeitnehmers liegen (vgl. [X.] 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 25; 8. April 2014 - 9 [X.] - Rn. 38).

II. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter ihn wissentlich beschäftigt hat. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der [X.]rage, ob der Arbeitgeber oder sein Vertreter Kenntnis von der Beschäftigung hat, um eine in seiner Sphäre liegende „innere Tatsache“ handelt. Diesem Umstand ist durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast Rechnung zu tragen. Es genügt zunächst, dass der Arbeitnehmer einen [X.]chverhalt vorträgt, der erkennen lässt, dass der Arbeitgeber oder dessen Vertreter über eine entsprechende Kenntnis verfügte. Der Arbeitgeber muss sich auf diesen Vortrag nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vorbringen, die den [X.]chverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige [X.]chvortrag des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen für eine Kenntnis von der Beschäftigung zu entkräften, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Vertreters von der Beschäftigung auf der letzten Stufe darlegen und - wenn nötig - beweisen muss (vgl. zu § 24 BBiG [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 162, 124).

III. Nach den bisherigen [X.]eststellungen des [X.]s ist offen, ob der Kläger zum einen am 4. August 2017 tatsächlich als Terminalmanager (Einsatzleiter) gearbeitet hat. Zum anderen ist nicht festgestellt, ob er diese Tätigkeit mit Kenntnis eines zum Abschluss von Änderungsverträgen berechtigten Vertreters der [X.]n aufgenommen hat.

1. Das [X.] hat im streitigen Tatbestand wiedergegeben, der Kläger habe behauptet, am 4. August 2017 als sog. Terminalmanager eingesetzt gewesen zu sein. Der Kläger hat sich hierfür auf seine an den Betriebsleiter der [X.]n gerichtete E-Mail vom selben Tag bezogen. Die [X.] hat dies bestritten und auf die [X.] „Betriebsrat“ vom 4. August 2017 verwiesen. Danach habe der Kläger an diesem Tag Betriebsratsarbeit versehen.

2. Das [X.] hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob der Tatsachenvortrag beider [X.]en den Erfordernissen der abgestuften Darlegungslast genügt und ob eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben, nachdem es den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben hat.

IV. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, die [X.]en hätten den Inhalt des Arbeitsvertrags durch schlüssiges Verhalten geändert, ist die Vertragsänderung nicht unwirksam, weil die Einigung formfrei erfolgt ist. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass weder ein Verstoß gegen das tarifvertragliche Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] noch gegen die Schriftformklausel in § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrags die Nichtigkeit der Vertragsänderung nach § 125 [X.] nach sich ziehen.

1. Das Schriftformerfordernis in § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] steht einer wirksamen konkludenten Vertragsänderung nicht entgegen. Das [X.] hat der tariflichen Bestimmung zutreffend deklaratorischen [X.]harakter beigemessen. Die Angriffe der Revision, die von einem konstitutiven Schriftformerfordernis ausgeht, greifen nicht durch.

a) Der [X.] gilt für das Arbeitsverhältnis der [X.]en kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 [X.]. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 1 [X.] eröffnet.

b) Das [X.] hat § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] zutreffend dahin ausgelegt, dass es sich um ein deklaratorisches und nicht um ein konstitutives Schriftformerfordernis handelt.

aa) Tarifverträge können Bestimmungen mit [X.]ormerfordernissen für die Begründung, den Inhalt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Als Rechtsnormen sind sie nach Art. 2 EG[X.] Gesetze iSd. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie können ein gesetzliches Schriftformerfordernis iSd. § 125 [X.]tz 1 [X.] begründen. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das der durch Gesetz vorgeschriebenen [X.]orm ermangelt. Die Nichtigkeitsfolge tritt jedoch nur bei einem konstitutiven Schriftformerfordernis ein. Durch Auslegung der Tarifnorm ist zu ermitteln, ob sie ein konstitutives oder lediglich ein deklaratorisches Schriftformerfordernis begründet. Eine [X.]ormvorschrift ist konstitutiv, wenn die Rechtsnorm nach Sinn und Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts davon abhängig machen will, dass die vorgeschriebene [X.]orm gewahrt wird ([X.] 1. Dezember 2004 - 7 [X.]/04 - zu I 4 b [X.] der Gründe, [X.]E 113, 64; 5. Juli 1995 - 5 [X.] - zu [X.]I der Gründe). Soll dagegen nur ein Anspruch darauf bestehen, die getroffene Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten, handelt es sich um eine deklaratorische [X.]ormvorgabe (vgl. [X.] 15. November 1957 - 1 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 5, 58; [X.]/Thüsing 9. Aufl. [X.] § 611a Rn. 187; [X.] [X.]-HdB/[X.] 18. Aufl. § 32 Rn. 47; [X.] [X.]/[X.] 5. Aufl. § 36 Rn. 40).

[X.]) In Anbetracht dessen hat das [X.] § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] zu Recht als deklaratorisches Schriftformerfordernis ausgelegt.

(1) Der deklaratorische [X.]harakter des [X.]ormerfordernisses in § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.], der sich wiederum auf das [X.] bezieht.

(a) Mit der [X.]ormulierung, dass Änderungen dieses Arbeitsvertrags gleichfalls der Schriftform bedürfen, nimmt [X.]tz 2 des § 2 Abs. 2 [X.] auf dessen [X.]tz 1 Bezug. Dort ist geregelt, dass bei „der Einstellung eines/r Beschäftigten … ein schriftlicher Arbeitsvertrag entsprechend dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen ([X.]) abzuschließen“ ist. Dem Schriftformerfordernis in [X.]tz 2 kommt damit dieselbe oder zumindest die gleiche Bedeutung zu wie dem in [X.]tz 1. Auch § 2 Abs. 2 [X.]tz 3 [X.] deutet auf ein einheitliches Verständnis hin. Nach dieser Bestimmung ist „der/dem Beschäftigten … eine Ausfertigung auszuhändigen“. Die Verpflichtung, die § 2 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nachgebildet ist, bezieht sich einheitlich auf [X.]tz 1 und 2 des § 2 Abs. 2 [X.] und stützt die Annahme, dass die [X.] nach [X.]tz 1 und 2 einen identischen [X.]harakter aufweisen.

(b) Der deklaratorische [X.]harakter der Schriftformerfordernisse ergibt sich aus der Bezugnahme auf das [X.].

(aa) § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. In dieser Dokumentationsverpflichtung liegt weder ein konstitutives [X.]ormerfordernis, noch ist die Durchsetzung durch besondere [X.]nktionen gesichert. Es handelt sich um ein deklaratorisches Schriftformerfordernis (vgl. [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 36, [X.]E 126, 364). Die Verpflichtung soll zugunsten der Arbeitnehmer der größeren Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis dienen ([X.]. 13/668 S. 8). § 2 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] verlangt eine Schriftform entsprechend der des [X.]. Deshalb kommt auch dem tariflichen [X.]ormerfordernis deklaratorische Bedeutung zu.

([X.]) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Ansicht der [X.]n kann § 2 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] nicht dahin verstanden werden, dass die Bezugnahme auf das [X.] allein dessen § 2 Abs. 1 [X.]tz 2 betrifft, dh. Vorgaben für den Inhalt des nach § 2 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] abzuschließenden schriftlichen Arbeitsvertrags macht. [X.]ür ein in diesem Sinn eingeschränktes Verständnis der Bestimmung finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte im Wortlaut der Tarifnorm. Die Bezugnahme auf das [X.] ist umfassend. Allein der Umstand, dass die Vorschrift aus Sicht der [X.]n unnötig wäre, wenn sie nur den Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 [X.] nachzeichnete, rechtfertigt nicht die Annahme der [X.]n. Im [X.] finden sich auch zu anderen Regelungsgegenständen deklaratorische Bestimmungen. So sieht beispielsweise § 8 [X.]tz 1 [X.] wie § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 BetrVG das Recht vor, in die Personalakte Einsicht zu nehmen. § 16 Abs. 2 [X.] regelt, dass während einer Krankheit unter den Voraussetzungen des § 3 E[X.]ZG das monatliche Regelentgelt fortzuzahlen ist.

(2) Der zwingende [X.]harakter der Schriftformerfordernisse ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.]n nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] die [X.]ormulierung „ist … abzuschließen“ und in [X.]tz 2 das Wort „bedürfen“ verwendet haben. Auch § 2 Abs. 1 [X.] stellt in seinen Sätzen 1 und 2 zwingende Erfordernisse auf, ohne dass damit die Annahme verbunden ist, es handle sich um ein konstitutives Erfordernis („… hat … schriftlich niederzulegen …“, „… sind mindestens aufzunehmen …“). Die befehlende [X.]ormulierung kann sich auch darauf beziehen, dass eine schriftliche Ausfertigung zu Dokumentationszwecken zwingend anzufertigen ist. Dafür spricht, dass weder [X.]tz 1 noch [X.]tz 2 des § 2 Abs. 2 [X.] die Voraussetzung begründen, die [X.]orm müsse notwendig gewahrt sein, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit erstmalig oder nach einer ändernden Absprache aufnimmt (vgl. [X.] 22. [X.]ebr[X.]r 1995 - 5 [X.] - zu [X.]I der Gründe).

(3) Dem konstitutiven [X.]harakter der Schriftformerfordernisse in § 2 Abs. 2 [X.] steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen ihrem Wortlaut nach nicht die Voraussetzung begründen, Änderungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit oder Gültigkeit der Schriftform (vgl. [X.] 5. Juni 2002 - 7 [X.]/01 - zu I 3 der Gründe; 15. März 1989 - 7 [X.] - zu II 2 a der Gründe; 27. März 1987 - 7 [X.] - zu II 3 a der Gründe).

(4) Auch der Umstand, dass sich die [X.]ormvorschriften sowohl in [X.]tz 1 als auch in [X.]tz 2 des § 2 Abs. 2 [X.] jeweils auf den gesamten Arbeitsvertrag und nicht nur auf einzelne Arbeitsbedingungen beziehen, spricht gegen ein konstitutives Schriftformerfordernis.

(a) Bei einem globalen, sich auf den ganzen Vertrag erstreckenden [X.]ormgebot handelt es sich im Zweifel nur um eine deklaratorische [X.]ormvorschrift, weil die Tarifverträge letztlich den Arbeitnehmer schützen sollen und ihm nicht gedient wäre, wenn sein Arbeitsvertrag wegen [X.]ormmangels unwirksam wäre. Bezieht sich eine [X.]ormvorschrift dagegen auf einzelne „gefährliche“ Arbeitsbedingungen oder auf Kündigungen, spricht dies für eine konstitutive Schriftform ([X.] 22. [X.]ebr[X.]r 1995 - 5 [X.] - zu [X.]I der Gründe).

(b) Entgegen der Ansicht der [X.]n handelt es sich bei § 2 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.] um ein globales [X.]ormgebot. Nach der Bestimmung unterliegen sämtliche Änderungen der Schriftform. Dass sich die Bestimmung nur auf Änderungen bezieht, nimmt ihr nicht den globalen [X.]harakter. Betroffen sind auch Absprachen zu den Hauptleistungspflichten und nicht nur Nebenabreden.

(5) Die [X.] kann sich für ihre Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des [X.]s Niedersachsen stützen ([X.] 6. Dezember 2005 - 13 [X.] 1079/05 -). Gegenstand des dortigen Rechtsstreits war eine tarifliche Vorschrift, nach der [X.]. der Abschluss und die Änderung des [X.] bedurften. Die Tarifnorm dieses Verfahrens ist mit der Bestimmung, die der [X.] im Streitfall zu beurteilen hat, bereits im Wortlaut nicht vergleichbar. Die von der [X.]n herangezogene tarifliche Regelung bezieht sich nicht auf das [X.]. Der bloße Umstand, dass beide Tarifnormen das Wort „bedürfen“ verwenden, führt nicht zu einem vergleichbaren Regelungsgehalt.

2. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass auch die in § 9 des Arbeitsvertrags vereinbarte Schriftformklausel einer konkludenten Vertragsänderung nicht entgegensteht. Als individuelle Vertragsabrede verdrängt eine konkludent vereinbarte Vertragsänderung das arbeitsvertragliche Schriftformerfordernis.

a) Diese Wirkung ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs der Individ[X.]labrede. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 [X.] und vor in Verbraucherverträgen vorformulierten Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Der Grundsatz des Vorrangs der Individ[X.]labrede stellt eine Kollisionsregel dar, die auf der [X.] dazu führt, dass die vom Verwender als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Einmalbedingung gestellte Vertragsbedingung durch die Individ[X.]labrede verdrängt wird. Handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 [X.], gilt die ausdrückliche Regelung des § 305b [X.]. Ist der Arbeitsvertrag der [X.]en als Verbrauchervertrag zu bewerten, ist der Grundsatz trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf § 305b [X.] auch für vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen anzuwenden ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 156, 157).

b) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, die [X.]en hätten den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses konkludent geändert, handelte es sich um eine Individ[X.]lvereinbarung in diesem Sinn.

aa) Individ[X.]labreden können - weiter gehend als in § 305 Abs. 1 [X.]tz 3 oder § 310 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbs. [X.] geregelt - grundsätzlich alle Abreden zwischen den Vertragsparteien außerhalb der einseitig vom Verwender vorgegebenen Vertragsbedingungen sein. Sie können sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Sie können auch auf mündlichen Erklärungen der [X.]en beruhen ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 156, 157).

[X.]) In der vom Kläger behaupteten konkludent getroffenen Abrede läge eine solche individuelle Vereinbarung. Die [X.]en hätten sich in diesem [X.]all auf eine neue Tätigkeit des [X.] durch schlüssiges Verhalten verständigt, wenn der Kläger als Terminalmanager (Einsatzleiter) gearbeitet und die [X.] diese Leistung wissentlich und unwidersprochen entgegengenommen hätte.

c) Eine solche individuelle Vertragsabrede verdrängt [X.] oder Einmalbedingungen. [X.]ür den Grundsatz des Vorrangs der Individ[X.]labrede kommt es nicht darauf an, ob die Individ[X.]lvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen wurde. Das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch (zu § 305b [X.] [X.] 20. Mai 2008 - 9 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 126, 364).

V. Sollte das [X.] von einer wirksamen konkludenten Vertragsänderung ausgehen, hätte es die von der [X.]n erhobenen Einwände zu prüfen. Zuvor wäre den [X.]en auch insoweit Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

1. Soweit die [X.] anführt, aus wirtschaftlichen Gründen entschieden zu haben, doch keine Zwischenebene mit der Position des [X.] einzuführen, kann darin der Einwand liegen, die geltend gemachte Beschäftigung des [X.] sei unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 [X.]. Allerdings fehlen bislang [X.]eststellungen, dass die [X.] den Eintritt des [X.] nicht zu vertreten hat und sie dem Kläger deshalb nicht eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen muss (vgl. [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 162, 221).

2. Auch den weiteren Einwänden der [X.]n, der Anspruch sei aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 14. August 2019 und der erfolgreichen Bewerbung des [X.] um eine Stelle bei der [X.] hinfällig geworden, wird das [X.] nachgehen müssen.

a) Im angegriffenen Urteil finden sich Ausführungen dazu nur im Tatbestand, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat zudem beide Einwände vermengt. Auf Seite 5 des angefochtenen Urteils hat es wiedergegeben, die [X.]en hätten in der Zusatzvereinbarung festgelegt, dass der Kläger in einer [X.]unktion nach § 9 [X.] bei U am [X.]lughafen Köln/Bonn tätig sei. Diese [X.]eststellung stimmt mit dem Einwand der [X.]n in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2019 und dem - insoweit zutreffend wiedergegebenen - Argument auf Seite 8 des Berufungsurteils sowie dem Inhalt der Zusatzvereinbarung nicht überein.

b) Mit Blick auf die Zusatzvereinbarung vom 14. August 2019 ist zu berücksichtigen, dass nach ihrem letzten [X.]tz alle weiteren Punkte des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Regelungen der geschuldeten Tätigkeit des [X.] enthält die Vereinbarung nicht. Unabhängig davon ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen der [X.]n nicht, weshalb die Veränderung des Schichtrhythmus, dh. der Lage und Verteilung der [X.] des [X.], der Beschäftigung als Terminalmanager (Einsatzleiter) zwingend entgegensteht.

c) Im Zusammenhang mit dem Einwand der [X.]n, der Kläger habe sich erfolgreich um eine andere Stelle beworben, ist zu beachten, dass es sich nach dem Vortrag der [X.]n um eine Tätigkeit bei der [X.] und damit um eine Aufgabe bei einer anderen juristischen Person handelt. Inwieweit die andere Tätigkeit dem eingeklagten Einsatz bei der [X.]n zwingend entgegensteht, verlangt weitere [X.]eststellungen.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Scheck    

        

    [X.]tl    

                 

Meta

10 AZR 16/20

24.03.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 11. Oktober 2018, Az: 14 Ca 1367/18, Urteil

Art 1 GG, Art 2 GG, § 125 S 1 BGB, § 133 BGB, § 145 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305b BGB, § 310 Abs 3 S 2 BGB, § 611a Abs 1 BGB, § 613 BGB, Art 2 BGBEG, § 3 EntgFG, § 106 S 1 GewO, § 2 Abs 1 NachwG, § 37 Abs 4 BetrVG, § 37 Abs 5 BetrVG, § 38 Abs 1 S 3 BetrVG, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 66 Abs 1 S 3 ArbGG, § 138 Abs 2 ZPO, § 138 Abs 3 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 263 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 268 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 533 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2021, Az. 10 AZR 16/20 (REWIS RS 2021, 7541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7541


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 AZR 16/20

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 16/20, 24.03.2021.


Az. 14 Ca 1367/18

Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 1367/18, 11.10.2018.


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4 Sa 771/18 (Landesarbeitsgericht Köln)


7 AZR 882/16 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - …


7 AZR 689/16 (Bundesarbeitsgericht)

Teilurteil - Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist


7 AZR 561/16 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - Auslegung Anl 1 § 4 Abs …


7 AZR 253/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - …


Referenzen
Wird zitiert von

8 Sa 1049/21

10 Sa 421/22

6 Sa 721/22

5 Sa 570/22

8 Sa 420/22

10 Sa 422/22

12 Sa 443/22

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