Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2018, Az. 7 AZR 882/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 5218

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Gegenstand

Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - schriftliche Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2016- 26 Sa 1892/15 - aufgehoben, soweit das [X.] der Klage stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden [X.]edingung oder aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung geendet hat, sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Der Kläger war [X.]eamter bei der [X.]. Nach deren Privatisierung nimmt die [X.] ([X.]) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen [X.]eamten der ehemaligen [X.] wahr. Die [X.] gewährte dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für [X.]beamtinnen, [X.]beamte, [X.]innen und [X.] des [X.] - Sonderurlaubsverordnung - ([X.]) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2006 Sonderurlaub unter Wegfall der [X.]esoldung für eine Tätigkeit bei der [X.]. Der Sonderurlaub wurde jeweils befristet bewilligt, zuletzt durch Schreiben vom 2. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 2006 ein Arbeitsverhältnis. In § 1 und § 2 des Arbeitsvertrags heißt es:

        

§ 1   

[X.]eginn des Arbeitsverhältnisses

        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2006 und ist unbefristet.

        

§ 2     

Inhalt des Arbeitsverhältnisses

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung1 sowie die [X.]estimmungen dieses Arbeitsvertrages. Ergänzend wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft hingewiesen.

        

…       

        

1 Zur Zeit sind dies die mit der [X.] [X.] vereinbarten Tarifverträge“

3

Die Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die [X.] ([X.]) enthält Sonderregelungen für die von der [X.] für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der [X.] ohne [X.]ezüge beurlaubten [X.]eamten und Arbeitnehmer für die Dauer der [X.]eurlaubung. In § 4 dieser Anlage heißt es:

        

§ 4   

        

Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 [X.]

        

(1)     

Neben den im § 28 [X.] festgelegten Sachverhalten, die zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses führen, gelten zusätzlich die sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden [X.]eendigungstatbestände.

        

(2)     

[X.]ei einem beurlaubten [X.]eamten endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Zurruhesetzung eintritt.

        

(3)     

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende [X.]eamten- oder Arbeitsverhältnis bei der [X.] wieder auflebt.“

4

Anlässlich der letzten [X.]eurlaubung bis zum 31. Dezember 2014 teilte die [X.] dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung der [X.]eurlaubung aufgrund eines notwendigen personellen Umbaus bei der [X.] aus dienstlichen Gründen nicht in [X.]etracht komme.

5

Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 13. November 2014 informierte die [X.] den Kläger im Auftrag der [X.] darüber, dass die [X.]eurlaubung aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht verlängert werde; ab dem 1. Januar 2015 stehe er daher wieder in einem aktiven [X.]eamtenverhältnis; nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ende sein Arbeitsverhältnis mit Auslaufen der [X.]eurlaubung bzw. mit Aufleben des aktiven [X.]eamtenverhältnisses bei der [X.] automatisch am 31. Dezember 2014.

6

Nach Anhörung des [X.]etriebsrats kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 vorsorglich außerordentlich personenbedingt mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2014, hilfsweise ordentlich personenbedingt unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 31. Mai 2015, hilfsweise ordentlich personenbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

7

Mit der am 5. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 16. Januar 2015 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung gewandt. Mit der Klageerweiterung vom 1. Juli 2015 hat er seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht und außerdem vorgetragen, das Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geendet. Mit einem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 8. Juli 2015 gestellten Antrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund anderer [X.]eendigungstatbestände zum 31. Dezember 2014 geendet habe.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die auflösende [X.]edingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] sei nicht eingetreten, weil das [X.]eamtenverhältnis nicht geruht habe. Die auflösende [X.]edingung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da die Regelung es der [X.] ermögliche, den Eintritt der auflösenden [X.]edingung im Zusammenwirken mit der [X.] herbeizuführen. Die [X.]erufung der [X.] auf den Wegfall der [X.]eurlaubung verstoße gegen [X.] und Glauben. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen.

9

Der Kläger hat nach Rücknahme weiterer Anträge zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der [X.] vom 9. Dezember 2014 aufgelöst worden ist,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht,

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen [X.]edingungen als Experte am Standort [X.] bis zu dem Zeitpunkt der Zuweisung einer Tätigkeit durch die DT AG weiterzubeschäftigen,

                 

hilfsweise

                 

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen [X.]edingungen als Experte am Standort [X.] bis zu dem Zeitpunkt der Zuweisung einer Tätigkeit durch die DT AG, längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung, weiterzubeschäftigen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, den [X.] stattgegeben und die [X.]eklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO), soweit dieses der Klage stattgegeben hat.

A. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] gerichteten Klage nicht entsprochen werden. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet hat, worauf sich die [X.] in erster Linie beruft.

I. Der Kläger hat sich mit dem Klageantrag zu 2., mit dem er die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]en über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] gewandt. Dieser Antrag ist als Bedingungskontrollantrag zu verstehen. Er entspricht dem in der ersten Instanz gestellten Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände am 31. Dezember 2014 geendet hat. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Es hat diesen Antrag zu Recht ausschließlich als Bedingungskontrollantrag iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] und nicht auch als allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstanden. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des [X.] (vgl. hierzu etwa [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22).

1. Der Kläger hält die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] für unwirksam, weil es der [X.]n dadurch ermöglicht werde, im Zusammenwirken mit der [X.] den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeizuführen. Er ist zudem der Auffassung, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da sein Beamtenverhältnis nicht geruht habe. Sowohl die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung als auch deren Nichteintritt sind mit einer [X.] geltend zu machen. Es hängt regelmäßig von der Auslegung der [X.] ab, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der [X.] (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 137, 292; vgl. [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 13). Die [X.] umfasst schließlich die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob die [X.] den [X.] treuwidrig herbeigeführt hat und sie sich deswegen nicht auf den Eintritt der auflösenden Bedingung berufen kann.

2. Der Klageantrag zu 2. ist trotz seines darauf hindeutenden Wortlauts nicht als allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Der Kläger hat seine Klage nicht darauf gestützt, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Dieses Klageziel wäre nicht Gegenstand einer [X.], sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 126, 295). Auch die ausgesprochenen Kündigungen hat der Kläger nicht mit dem Antrag zu 2., sondern punktuell mit dem Antrag zu 1. angegriffen.

II. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klageantrag zu 2. begründet ist.

1. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten gilt.

a) Nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen [X.]punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen [X.]punkt nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] gerichtlich geltend gemacht hat ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 26).

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.]n grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292; vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 14; 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 160, 150; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 15, [X.]E 155, 1; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 19, [X.]E 148, 357).

b) Danach hat der Kläger die Klagefrist für die [X.] gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der [X.]n unterstellt wird, dass der Kläger spätestens zwei Wochen vor dem [X.] am 31. Dezember 2014 durch die [X.] über den [X.]punkt des [X.]s iSv. § 15 Abs. 2 [X.] unterrichtet worden ist. Der Kläger hat zwar den als Bedingungskontrollantrag auszulegenden Klageantrag zu 2. erst in der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 8. Juli 2015 gestellt. Die dreiwöchige Klagefrist war - die rechtzeitige Unterrichtung unterstellt - bereits am 21. Januar 2015 abgelaufen. Der Kläger hat die Klagefrist aber dadurch gewahrt, dass er innerhalb dieser Frist mit der der [X.]n am 16. Januar 2015 zugestellten Klageschrift Kündigungsschutzklage gegen die vorsorgliche außerordentliche personenbedingte Kündigung sowie gegen die hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung erhoben und sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit dem als Bedingungskontrollantrag auszulegenden Antrag zu 2. gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung gewandt hat. Der Kläger hat mit den Kündigungsschutzanträgen eindeutig zum Ausdruck gebracht, auch eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung, die bis zum 31. Dezember 2014 wirksam werden soll, nicht zu akzeptieren.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Kündigungsschutzrecht wahrt eine Kündigungsschutzklage in analoger Anwendung von § 6 [X.] die Klagefrist des § 4 Satz 1 [X.] für eine Folgekündigung, die vor oder bis zu dem Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] erfasst hat. Dabei hat der Zweite [X.] offengelassen, ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 28, [X.]E 150, 234).

Zweck des § 4 [X.] ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. § 6 [X.] will demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 [X.] erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen [X.]en, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser [X.]e des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. [X.] 23. April 2008 - 2 [X.] 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 23). Eine entsprechende Anwendung von § 6 [X.] kommt daher in Betracht bei Folgekündigungen, die vom Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 29, [X.]E 150, 234). Da die einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] stattgebende Entscheidung zugleich die Feststellung enthält, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller [X.]), liegt in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 [X.] - für den beklagten Arbeitgeber erkennbar - in der Regel zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 23, aaO).

bb) §§ 21, 17 Satz 2 [X.] ordnen die entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 [X.] auf auflösende Bedingungen an. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 [X.] im Befristungs- und Bedingungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] 541/13 - Rn. 27; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 21). Deshalb kann die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] jedenfalls dann auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, sofern der Kläger noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit oder deren Nichteintritt ausdrücklich geltend macht und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] stellt (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 43).

2. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist wirksam.

a) Das [X.] hat zu Unrecht geprüft, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Regelung über die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] an dem Schriftformerfordernis in §§ 21, 14 Abs. 4 [X.] scheitert. Diese Prüfung wäre nur dann veranlasst gewesen, wenn sich der Kläger innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] oder innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist der §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis berufen hätte (vgl. hierzu [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 [X.] 252/10 - Rn. 18, [X.]E 138, 9). Dies ist jedoch nicht geschehen.

b) Die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung ist nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, die dazu führe, dass die Regelung die Fälle nicht erfasse, in denen es der Arbeitgeber in der Hand habe, den [X.] selbst herbeizuführen und seine Entscheidung allein von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sei.

aa) Das [X.] ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach §§ 21, 14 Abs. 1 [X.] bedarf (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 47; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 32 jeweils mwN).

Ein Sachgrund ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil das Beamtenverhältnis mit der [X.] neben dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n fortbesteht. §§ 21, 14 Abs. 1 [X.] verlangen lediglich, dass ein Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde. Für das Erfordernis eines Sachgrunds kommt es daher nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Arbeitslosigkeit droht, sondern er mit dem Wiederaufleben des [X.]s wirtschaftlich abgesichert ist. Die Bedingungskontrolle nach dem [X.] setzt keine Schutzbedürftigkeit voraus ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 48; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 33; 25. Mai 2005 - 7 [X.] 402/04 - zu I 1 a der Gründe).

bb) Der nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Sachgrund für die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist jedoch gegeben, ohne dass es der vom [X.] vorgenommenen einschränkenden Auslegung bedarf.

(1) Das Wiederaufleben des [X.]s des Arbeitnehmers lässt sich zwar keinem der in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten [X.] zuordnen. Die Aufzählung von [X.]n in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere [X.] ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNI[X.]E-[X.]EEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 [X.] 207/15 - Rn. 109, [X.]E 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] 218/04 - zu III 2 [X.] der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] nicht genannte [X.] die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.]n von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 [X.] 136/09 - Rn. 21, [X.]E 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] 399/08 - Rn. 15, [X.]E 132, 344; 16. März 2005 - 7 [X.] 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 114, 146).

(2) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.] ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten [X.] nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 [X.] deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses zu wählen ([X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] 340/14 - Rn. 14).

(3) Der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte Tatbestand des [X.] entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.]. Er rechtfertigt nicht nur die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2005 - 7 [X.] 402/04 - zu I 1 c bb der Gründe), sondern auch eine auflösende Bedingung für den Fall des [X.] ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 52 ff.; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 37 ff.).

Die auflösende Beendigung für den Fall des [X.] beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des [X.]s führt zwar nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ([X.] 21. April 2016 - 2 [X.] 609/15 - Rn. 43). Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des [X.]s jedoch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Die an das Wiederaufleben des [X.]s anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 53; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 38).

Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Interesse beider Vertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des [X.] zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits- oder des [X.]s entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des [X.]s. [X.] der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zum Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum [X.]punkt des [X.] Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 54; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 39).

Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des [X.]s vom 4. Dezember 1991 (- 7 [X.] 344/90 -). Danach ist eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der [X.] mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten mit dem Ende der bewilligten Beurlaubung endet, nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in seinem Belieben steht. Anders als im damaligen Fall endet das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des [X.]s. Damit ist gewährleistet, dass - abhängig von der Entscheidung des Arbeitnehmers - entweder das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis fortbesteht ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 55; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 40).

(4) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz gebietet keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.]. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den [X.]en des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, [X.]E 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 133). Diesen grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG trägt die Regelung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] dadurch Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des [X.]s endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des [X.]s zu verhindern, und kann damit entscheiden, welches Rechtsverhältnis er beibehalten möchte ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 56; 20. Juni 2018 - 7 [X.] 690/16 - Rn. 42).

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit es der Klage stattgegeben hat. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2014 eingetreten. Der [X.] kann aber nicht abschließend entscheiden, ob die [X.] die auflösende Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat und es ihr deshalb nach § 162 Abs. 2 [X.] verwehrt ist, sich hierauf zu berufen. Der [X.] kann außerdem mangels Feststellungen dazu, wann dem Kläger das Unterrichtungsschreiben über den Eintritt der auflösenden Bedingung vom 13. November 2014 zugegangen ist, nicht beurteilen, wann das Arbeitsverhältnis ggf. nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] aufgrund der auflösenden Bedingung geendet hat.

a) Die auflösende Bedingung ist am 31. Dezember 2014 eingetreten.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ruht das Beamtenverhältnis während der Gewährung des [X.] und lebt nach dessen Beendigung wieder auf. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche [X.]e der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen [X.]en der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann ([X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] 564/17 - Rn. 17; 20. September 2017 - 6 [X.] 143/16 - Rn. 33, [X.]E 160, 192).

(2) Danach ist § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] so zu verstehen, dass die Bewilligung von Sonderurlaub zum Ruhen des [X.]s führt und das ruhende Beamtenverhältnis bei der Beendigung des [X.] wieder auflebt.

(a) § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn „das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis“ bei der [X.] wieder auflebt. Die Tarifvertragsparteien haben das Aufleben eines ruhenden Beamten- oder Arbeitsverhältnisses als Tatbestand des Eintritts der auflösenden Bedingung bestimmt, ohne insoweit Unterscheidungen zu treffen. Damit ergibt der Wortlaut der Tarifbestimmung, dass an das Ruhen und Wiederaufleben eines Beamten- und eines Arbeitsverhältnisses gleiche Anforderungen zu stellen sind und für sie die gleichen Maßstäbe gelten. Der Begriff des ruhenden [X.]s wird - ebenso wie der Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses - in der Tarifbestimmung zwar nicht näher definiert. Das Wort „Ruhen“ ist jedoch ein in der Rechtssprache des Arbeitsrechts gebräuchlicher Begriff. Danach ruht ein Arbeitsverhältnis, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht verlangen und durchsetzen kann (vgl. [X.] 9. August 1995 - 10 [X.] 539/94 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 80, 308). Dies ist bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung der Fall. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, wenn die gegenseitigen Hauptpflichten wieder erfüllt werden müssen. Benutzen Tarifvertragsparteien - wie hier in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] - sowohl in Bezug auf Arbeits- als auch in Bezug auf [X.] - einen derartigen gebräuchlichen Rechtsbegriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn in dem allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (vgl. [X.] 9. August 1995 - 10 [X.] 539/94 - zu II 2 b der Gründe, aaO). Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV führt daher nach der Tarifbestimmung zum Ruhen eines mit der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da die Tarifnorm Arbeits- und [X.] insoweit gleichbehandelt, führt die Gewährung von Sonderurlaub auch zum Ruhen des [X.]s iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.].

(b) Entgegen der Auffassung des [X.] gebietet der Umstand, dass das Beamtenrecht verschiedene Fälle des Ruhens eines [X.]s kennt, die Gewährung von Sonderurlaub dort jedoch nicht erwähnt ist, keine andere Auslegung von § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.]. Dem steht entgegen, dass die Tarifbestimmung in Bezug auf Beamten- und Arbeitsverhältnisse bei der [X.] von einem einheitlichen Begriff des Ruhens ausgeht und der [X.] Regelungen für das Arbeitsverhältnis, nicht jedoch für das Beamtenverhältnis enthält.

Auf die in dem „Handbuch zum Beamtenrecht“ der [X.] vertretene Auffassung, das Beamtenverhältnis ruhe nicht im Falle der „Insichbeurlaubung“, kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht an. Der [X.] betrifft nicht Fälle der Insichbeurlaubung, dh. einer Beurlaubung eines Beamten der [X.], die dazu dient, eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstherrn [X.] auszuüben. Der [X.] regelt vielmehr die Arbeitsverhältnisse beurlaubter Beamter der [X.] bei der [X.]n, also einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn [X.]. Im Übrigen wird auf dem Deckblatt des Handbuchs im Fettdruck klargestellt, dass das Handbuch nicht an die Stelle der jeweils gültigen Rechtsvorschriften tritt, sondern nur Erläuterungen, Begründungen, Hintergrundinformationen und Anwendungshilfen etc. gibt. Deshalb konnte auch kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] auf die Richtigkeit von im Handbuch enthaltenen rechtlichen Hinweisen entstehen.

bb) Danach ruhte das Beamtenverhältnis des [X.] für die [X.] seiner Beurlaubung. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis, also die Pflicht des [X.] zur Dienstleistung und die Pflicht der [X.] zur Zahlung der Besoldung, waren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 suspendiert.

cc) Das Beamtenverhältnis des [X.] lebte mit Ablauf des [X.] wieder auf, da der Sonderurlaub für die [X.] nach dem 31. Dezember 2014 nicht verlängert wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] dem Kläger seit dem Ende der Beurlaubung keine Tätigkeiten im Rahmen des [X.]s übertragen hat. Für das Wiederaufleben des [X.]s iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] kommt es vielmehr darauf an, dass die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr suspendiert sind. Die [X.] muss ihren Beamten nicht nur die amtsangemessene Besoldung gewähren, sondern auch deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah erfüllen, sobald der Beamte ihn geltend macht (BVerwG 18. September 2008 - 2 [X.] 126.07 - Rn. 13, BVerwGE 132, 40; 22. Juni 2006 - 2 [X.] 26.05 - BVerwGE 126, 182). Der Beamte ist verpflichtet, ihm zugewiesene amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten. Darauf, ob diese Pflichten tatsächlich erfüllt werden, kommt es für das Wiederaufleben des [X.]s iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für das Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Arbeitnehmers der [X.], da § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] beide Rechtsverhältnisse - Beamten- und Arbeitsverhältnisse - hinsichtlich des für den Eintritt der auflösenden Bedingung maßgeblichen Ruhens und Wiederauflebens gleichbehandelt. Da die Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis für die [X.] und den Kläger mit Ablauf des [X.] am 31. Dezember 2014 wieder entstanden sind, ist das Beamtenverhältnis nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] wieder aufgelebt und die auflösende Bedingung ist zu diesem [X.]punkt eingetreten.

b) Der [X.] kann aber nicht abschließend entscheiden, ob die [X.] die auflösende Bedingung treuwidrig herbeigeführt hat und sie sich deshalb nach § 162 [X.] so behandeln lassen muss, als wäre die auflösende Bedingung nicht eingetreten.

aa) Nach § 162 Abs. 2 [X.] gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der [X.], zu deren Vorteil er gereicht, wider [X.] und Glauben herbeigeführt wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf ([X.] 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 97/07 - Rn. 40, [X.]E 125, 147). Unter welchen Voraussetzungen die Beeinflussung des [X.] treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den [X.] beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 312/16 - Rn. 31; 23. September 2014 - 9 [X.] 827/12 - Rn. 32; [X.] 16. September 2005 - V ZR 244/04 - zu [X.] der Gründe).

bb) Der Kläger hat umfangreichen Vortrag dazu gehalten, weshalb aus seiner Sicht der Eintritt der auflösenden Bedingung seitens der [X.]n im Zusammenwirken mit der [X.] treuwidrig herbeigeführt worden sei. Das [X.] hatte bei seiner Begründung keine Veranlassung, dieses Vorbringen zu würdigen und hierzu ggf. tatsächliche Feststellungen zu treffen. Dies wird das [X.] nachzuholen haben.

c) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die [X.] den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht treuwidrig herbeigeführt hat, wird das [X.] zu prüfen haben, wann das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung geendet hat. Das hängt gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] davon ab, wann dem Kläger das Unterrichtungsschreiben vom 13. November 2014 zugegangen ist. Dazu hat das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Ansicht des [X.] genügt dieses Schreiben den Anforderungen an eine schriftliche Unterrichtung iSv. § 15 Abs. 2 [X.].

aa) Mit dem Schreiben wurde der Kläger über den [X.]punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet. In dem Schreiben heißt es, das Arbeitsverhältnis des [X.] ende gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufens der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven [X.]s bei der [X.] automatisch am 31. Dezember 2014.

bb) Das Schreiben vom 13. November 2014 ist eine Unterrichtung durch die [X.] als Arbeitgeberin, auch wenn es von den „[X.]“ der [X.] verfasst ist. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die [X.] der [X.] im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers des [X.], also der [X.]n, handeln. Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende [X.]enserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei [X.]enserklärungen kraft des ihnen innewohnenden [X.]ensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 26). Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten jedoch die Bestimmungen über [X.]enserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] 402/15 - Rn. 21, [X.]E 159, 334). Danach sind die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. [X.]) anzuwenden. Der Arbeitgeber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 [X.] eines Vertreters bedienen ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 60; vgl. auch [X.] 11. Aufl. § 15 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 15 [X.] Rn. 2).

cc) Das Schreiben genügt dem in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmten Formerfordernis.

(1) Zur Wahrung des Schriftlichkeitsgebots in § 15 Abs. 2 [X.] bedarf es nicht der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 [X.]. Für die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung iSv. §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] ist die Einhaltung der Textform nach § 126b [X.] ausreichend ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 62; vgl. auch HK-[X.]/[X.] 5. Aufl. § 15 Rn. 41 f.; [X.]/[X.] Aufl. § 15 [X.] Rn. 11; Sievers [X.] 5. Aufl. § 15 Rn. 9; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 15 Rn. 8; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 706; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 15 [X.] Rn. 2; [X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 10. Aufl. § 15 [X.] Rn. 7).

(a) § 126 Abs. 1 [X.] erfordert bei einem Rechtsgeschäft, für das durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss nach § 126b Satz 1 [X.] eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.

(b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das Formerfordernis des § 126 Abs. 1 [X.] trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Verwendet die Norm den Begriff „schriftlich“ im Zusammenhang mit einer [X.]enserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung unter die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 [X.]. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. Daran hat die Ergänzung des § 126 [X.] um § 126a und § 126b [X.] durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 ([X.]l. I S. 1542) nichts geändert. Auch die §§ 126a, 126b [X.] sind wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über [X.]enserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf [X.]enserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 276/14 - Rn. 38, [X.]E 156, 8; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 130, 1).

(c) Das Formerfordernis des § 15 Abs. 2 [X.] wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b [X.] gewahrt. Da die Unterrichtung nach § 15 Abs. 2 [X.] keine [X.]enserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, finden §§ 126 ff. [X.] nicht unmittelbar, sondern lediglich entsprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ist nach dem mit dem Formerfordernis verfolgten Zweck nur für die Textform nach § 126b [X.] geboten ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 65).

(aa) Die Unterrichtung dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über den genauen [X.]punkt des [X.]s. Da der Arbeitnehmer diesen [X.]punkt im Allgemeinen nicht kennt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, ihn hierüber mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten (vgl. [X.]. 14/4374 S. 20). Damit kommt dem Formerfordernis des § 15 Abs. 2 [X.] Informations-, [X.] zu ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 66).

(bb) Diesem Normzweck wird durch die Beachtung der Textform entsprechend § 126b [X.] ausreichend Rechnung getragen ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 67).

([X.]) Die Textform ist vorgesehen für Fälle, in denen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen und verkehrserschwerend wäre. Davon ist insbesondere bei Vorgängen ohne erhebliche Beweiswirkung und bei nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen einer der Schriftform unterworfenen Erklärung auszugehen, also in den Fällen, in denen der Beweis- und Warnfunktion der Schriftform ohnehin kaum Bedeutung zukommt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewährleistende Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Textform ist für Formerfordernisse vorgesehen, bei denen eine ausreichende Rechtssicherheit auch gegeben ist, wenn beispielsweise lediglich eine Kopie einer Erklärung (zB ein Telefax), ein nicht unterschriebenes Papierdokument herkömmlich postalisch oder die Erklärung überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen übermittelt wird. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. hierzu [X.]. 14/4987 S. 18).

(bbb) Das in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmte Formerfordernis dient zwar auch Beweiszwecken. Die [X.] ist jedoch eher gering, da die Arbeitsvertragsparteien und Dritte kein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben können. Zu der in erster Linie bezweckten Information des Arbeitnehmers über den [X.]punkt des [X.]s und damit der Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt die Wahrung der Textform. Die Wahrung der Schriftform entsprechend § 126 Abs. 1 [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeitgeber vor einer übereilten und folgenschweren Erklärung geschützt werden müsste ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 689/16 - Rn. 69).

(2) Das Schreiben vom 13. November 2014 wahrt die Textform nach § 126b Satz 1 [X.]. Die Erklärung ist in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben. Im Briefkopf ist angegeben, dass die Erklärung von der [X.] stammt. Der Abschluss des Schreibens ist durch die Grußformel und den Zusatz „Ihre [X.] - Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig.“ kenntlich gemacht.

B. Die Zurückverweisung erfasst auch die Klageanträge zu 1. und zu 3.

I. Die Entscheidung über den gegen die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu 1.) hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund [X.]s nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet hat, worauf sich die [X.] in erster Linie beruft. Da der Erfolg einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum [X.]punkt des [X.] voraussetzt ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 22, [X.]E 150, 234; 20. März 2014 - 2 [X.] 1071/12 - Rn. 17, [X.]E 147, 358), wäre der Klageantrag zu 1. unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund [X.]s nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet haben sollte.

II. Der Erfolg des [X.] hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbestanden hat. Dies kann der [X.] nicht beurteilen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 882/16

01.08.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. Juli 2015, Az: 37 Ca 69/15, Urteil

§ 21 TzBfG, § 17 Abs 2 TzBfG, § 7 Halbs 1 KSchG, § 15 Abs 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2018, Az. 7 AZR 882/16 (REWIS RS 2018, 5218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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