Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2018, Az. 7 AZR 689/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 7538

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Gegenstand

Teilurteil - Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des [X.] vom 1. September 2016 - 7 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung oder einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen personenbedingten Kündigung geendet hat, sowie im Wege der Widerklage über die Rückzahlung von Entgelt.

2

Der Kläger war zunächst Beamter der [X.]. Nach deren Privatisierung nimmt die [X.] ([X.]) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen [X.] wahr. Die [X.] gewährte dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für [X.]beamtinnen, [X.]beamte, [X.]innen und [X.] des [X.] - Sonderurlaubsverordnung - ([X.]) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 1. September 2002 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der [X.]. Der Sonderurlaub wurde jeweils befristet bewilligt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2014.

3

In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien heißt es:

        

§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses

        

1.)     

Der Arbeitnehmer

                 

wird ab

01.09.2002 oder früher

als     

Solution Manager

                          

(Datum)

                 
                 

im Bereich

Project Management

                 
                 

in    

H       

auf unbestimmte Zeit tätig.

        

2.)     

Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist.

                 

Die Zuordnung der Geltungsbereiche dieser Tarifverträge ist in den jeweiligen §§ 1 festgelegt.“

4

Für die Beklagte gelten die mit der [X.] geschlossenen [X.], darunter der Manteltarifvertrag für die [X.] (im Folgenden [X.]). Die Anlage 1 zum [X.] enthält Sonderregelungen für die von der [X.] für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der [X.] ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Arbeitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. In § 4 Abs. 3 dieser Anlage heißt es:

        

§ 4   

Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV [X.]

        

…       

        
        

(3)     

Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der [X.] wieder auflebt.“

5

Mit Schreiben vom 6. November 2014 informierte die [X.] den Kläger im Auftrag der [X.] darüber, dass sein Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wieder [X.] und dass er ab dem 1. Januar 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis stehe. Damit ende sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit Auslaufen der Beurlaubung bzw. mit Aufleben des aktiven Beamtenverhältnisses bei der [X.] automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Dieses Schreiben ist nicht unterschrieben. Es enthält stattdessen den Zusatz „Ihre HR Business Services - Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig.“

6

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, das dem Kläger am 12. Dezember 2014 zuging, das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2014, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

7

Die Beklagte überwies dem Kläger für den Monat Januar 2015 Entgelt in Höhe von 4.056,72 Euro netto. Mit Schreiben vom 7. April 2015 erklärte sie, ihren Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags gegen den Anspruch des [X.] auf Zahlung variabler Vergütung für das [X.] in Höhe von 3.374,29 Euro netto aufzurechnen. Sie forderte den Kläger vergeblich auf, den Restbetrag in Höhe von 682,43 Euro zurückzuzahlen. Die [X.] verrechnete den Betrag von 682,43 Euro netto mit den Bezügen des [X.] aus dem Beamtenverhältnis.

8

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger vorsorglich, dass die auflösende Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit der Beendigung der Beurlaubung bzw. dem Wieder[X.]n des aktiven Beamtenverhältnisses eingetreten sei mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis automatisch zwei Wochen nach Zugang des Schreibens ende. Der Kläger wies dieses von den Prokuristen der [X.] H und R unterzeichnete Schreiben, das ihm am 1. März 2016 zuging, am 3. März 2016 zurück.

9

Mit der am 19. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 29. Dezember 2014 zugestellten Klage hatte sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11. Dezember 2014 gewandt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2014 bzw. 31. Juli 2015 hinaus geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 5. August 2015 hat der Kläger seine Klage um den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, erweitert. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger zudem gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] zum 15. März 2016 gewandt und die Zahlung von Annahmeverzugslohn verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] aufgelöst worden. Diese Regelung finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei intransparent. Jedenfalls sei die auflösende Bedingung durch die Vereinbarung in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags abbedungen worden. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] sei mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam, soweit sie auch bei Wieder[X.]n des Beamtenverhältnisses aufgrund einer Entscheidung des Dienstherrn zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Auch die Schriftform des § 14 Abs. 4 [X.] sei nicht eingehalten. Jedenfalls habe die Beklagte ihn nicht schriftlich iSv. § 15 Abs. 2 [X.] über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet. Die Kündigungen seien unwirksam, da es an einem sie rechtfertigenden Grund fehle.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche „vorsorgliche außerordentliche personenbedingte“ Kündigung der [X.] vom 11. Dezember 2014, dem Kläger am 12. Dezember 2014 zugestellt, nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche „hilfsweise ordentliche personenbedingte“ Kündigung der [X.] vom 11. Dezember 2014, dem Kläger am 12. Dezember 2014 zugestellt, nicht aufgelöst worden ist;

        

3.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde;

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2014 bzw. über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.094,40 Euro brutto (Arbeitsvergütung von Januar 2015 bis Juli 2016 zuzüglich der Jahressondervergütungen für die [X.] und 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

6.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 15. März 2016 beendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 682,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2015 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 mit dem Wieder[X.]n des Beamtenverhältnisses des [X.] geendet. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet worden. Aufgrund des Wieder[X.]ns seines Beamtenverhältnisses sei es dem Kläger wegen des Vorrangs des Beamtenverhältnisses rechtlich unmöglich, seine Arbeitsleistung gegenüber der [X.] zu erbringen. Jedenfalls sei die hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam. Die Zahlung des Entgelts für den Monat Januar 2015 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Januar 2015 noch bestanden haben sollte, da der Kläger leistungsunfähig gewesen sei. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht durch die Verrechnung des Betrags mit den Dienstbezügen des [X.] durch die [X.] erloschen, da diese nicht Inhaberin des Anspruchs gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträgen (Klageanträge zu 1. und 2.) und dem gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zum 31. Dezember 2014 gerichteten Antrag (Klageantrag zu 3.) entsprochen und den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4.) sowie die Widerklage abgewiesen. Weitere Anträge waren erstinstanzlich nicht gestellt. Das [X.] hat - nach erfolgter Klageerweiterung - die Entscheidung hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. und in Bezug auf die Widerklage durch Teilurteil bestätigt. Über den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4.), den [X.] (Klageantrag zu 5.) und den gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zum 15. März 2016 gerichteten Klageantrag zu 6. hat es noch nicht entschieden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in Bezug auf die Klageanträge zu 1. bis 3. und ihre Widerklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht durch Teilurteil entschieden, soweit es erkannt hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund auflösender Bedingung am 31. Dezember 2014 geendet hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor, soweit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zum 31. Dezember 2014 entschieden wurde.

I. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht die Entscheidung nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der Teil, über den entschieden wird, vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht. § 301 Abs. 1 ZPO setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 11). Daran fehlt es, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht in dem weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann ([X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.]E 159, 316; 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN; [X.] 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7; 12. April 2016 - [X.]/14 - Rn. 29 mwN, [X.]Z 210, 30). Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht demgegenüber nicht entgegen, dass die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt, sofern es nicht um denselben Anspruchsgrund geht ([X.] 23. März 2005 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 114, 194; [X.] 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, [X.]Z 157, 133).

Der Erlass eines unzulässigen [X.] stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit des [X.] zu überprüfen ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15; 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 19; [X.] 11. Mai 2011 - [X.]/10 - Rn. 27, [X.]Z 189, 356).

II. Danach hat das [X.] ein unzulässiges Teilurteil erlassen, indem es über den Klageantrag zu 3. auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, entschieden hat, nicht aber über den Klageantrag zu 6., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit Ablauf des 15. März 2016 beendet wurde. Das [X.] hat dem Klageantrag zu 3. mit der Begründung entsprochen, die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung sei unwirksam. Die Frage der Wirksamkeit der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] wird sich dem [X.] im weiteren Verfahren auch bei der Entscheidung über den Klageantrag zu 6. stellen. Dabei hängt die Entscheidung über die Klageanträge zu 3. und zu. 6 nicht lediglich von derselben abstrakten Rechtsfrage ab. Beide Anträge betreffen vielmehr denselben Beendigungstatbestand und damit denselben Streitgegenstand. Bei der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelten auflösenden Bedingung ist der Beendigungstatbestand das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. Durch die gesetzliche Anordnung in §§ 2115 Abs. 2 [X.] wird lediglich das vereinbarte [X.]sende modifiziert ([X.] 12. August 2015 - 7 [X.] - Rn. 33).

B. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht im Fall eines unzulässigen [X.] den nicht beschiedenen Teil „an sich ziehen“ und anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden kann (vgl. hierzu etwa [X.] 24. November 2004 - 10 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 113, 21). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann der [X.] bereits über die Klageanträge zu 1. bis 3. sowie die Widerklage nicht abschließend befinden.

I. Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der zulässige Klageantrag zu 3. begründet ist.

1. Der Klageantrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, ist zulässig.

a) Bei diesem Antrag handelt es sich nicht nur um eine Bedingungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.], sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des [X.] (vgl. hierzu etwa [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] - Rn. 18; 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13).

Der Kläger hält die auflösende Bedingung wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] und wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis iSv. § 14 Abs. 4 [X.] für unwirksam. Dies ist mit einer Bedingungskontrollklage gemäß §§ 2117 Satz 1 [X.] geltend zu machen. Soweit der Kläger meint, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] sei nicht [X.]sbestandteil geworden, weil die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags überraschend und intransparent sei, ist dies nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 126, 295).

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich die [X.] auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] beruft.

2. Aufgrund der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob der Klageantrag zu 3. begründet ist. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des [X.] des [X.] nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet hat. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung unwirksam ist. Die auflösende Bedingung ist entgegen der Auffassung des [X.]s durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. Die auflösende Bedingung ist auch eingetreten. Der [X.] kann aber mangels Feststellungen zum Zugang des [X.] vom 6. November 2014 nicht beurteilen, wann das Arbeitsverhältnis nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] aufgrund der auflösenden Bedingung geendet hat.

a) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. Diese dynamische Bezugnahmeklausel auf die für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge, zu denen auch der [X.] zählt, ist [X.]sbestandteil geworden und wirksam. Sie ist weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.] noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

(1) Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags, bei der es sich nach den Feststellungen des [X.]s um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 [X.] und deshalb [X.]sbestandteil geworden. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in [X.] nicht iSd. § 305c Abs. 1 [X.] überraschend ist ([X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.]E 157, 141; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 20 mwN, [X.]E 128, 73).

(2) Die Bezugnahmeklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].

(a) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des [X.] verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der [X.]spartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 30 mwN, [X.]E 128, 73). Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. [X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.]E 157, 141; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 39).

(b) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unverständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. [X.] auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der [X.] des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 [X.] genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. [X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 31 mwN, [X.]E 128, 73). Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.]E 157, 141).

(c) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausreichend bestimmt. Der Kläger konnte durch Einsicht in die Tarifverträge feststellen, welche tariflichen Regelungen neben den Regelungen des Arbeitsvertrags für sein Arbeitsverhältnis gelten sollten.

[X.]) Die Parteien haben § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] nicht durch § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags a[X.]edungen. § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht dahin zu verstehen, dass die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Zwar ist in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit tätig wird. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] - Rn. 37). Dies schließt die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht aus.

b) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s wirksam. Sie ist auch eingetreten.

aa) Allerdings gilt die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam und eingetreten.

(1) Nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] gerichtlich geltend gemacht hat ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 26).

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist (st. Rspr. seit [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 292; vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 14; 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 160, 150; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 15, [X.]E 155, 1; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 19, [X.]E 148, 357).

(2) Danach hat der Kläger die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der [X.]n unterstellt wird, dass der Kläger spätestens zwei Wochen vor dem [X.] am 31. Dezember 2014 durch die [X.] über den Zeitpunkt des [X.]s iSv. § 15 Abs. 2 [X.] unterrichtet worden ist. Der Kläger hat zwar den Bedingungskontrollantrag erst in der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 5. August 2015 gestellt. Die dreiwöchige Klagefrist war - die rechtzeitige Unterrichtung unterstellt - bereits am 21. Januar 2015 abgelaufen. Der Kläger hat aber die Klagefrist dadurch gewahrt, dass er innerhalb dieser Frist gegen die vorsorgliche außerordentliche personenbedingte Kündigung und die hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben sowie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend gemacht und einen Bedingungskontrollantrag gestellt hat. Der Kläger hat mit den Kündigungsschutzanträgen eindeutig zum Ausdruck gebracht, auch eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung, die bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 31. Juli 2015 wirksam werden soll, nicht zu akzeptieren.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Kündigungsschutzrecht wahrt eine Kündigungsschutzklage in analoger Anwendung von § 6 [X.] die Klagefrist des § 4 Satz 1 [X.] für eine Folgekündigung, die vor oder bis zu dem Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] erfasst hat. Dabei hat der Zweite [X.] offengelassen, ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 28, [X.]E 150, 234).

Zweck des § 4 [X.] ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. § 6 [X.] will demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 [X.] erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen [X.]en, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser [X.]e des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. [X.] 23. April 2008 - 2 [X.] 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 23). Eine entsprechende Anwendung von § 6 [X.] kommt daher in Betracht bei Folgekündigungen, die vom Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 29, [X.]E 150, 234). Da die einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] stattgebende Entscheidung zugleich die Feststellung enthält, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller [X.]), liegt in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 [X.] - für den beklagten Arbeitgeber erkennbar - in der Regel zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 23, aaO).

(b) §§ 21, 17 Satz 2 [X.] ordnen die entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 [X.] auf auflösende Bedingungen an. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 [X.] im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] 541/13 - Rn. 27; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 6/11 - Rn. 21). Deshalb kann die Klagefrist des §§ 21, 17 Satz 1 [X.] jedenfalls dann auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, sofern der Kläger noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksamkeit ausdrücklich geltend macht und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] stellt.

[X.]) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist wirksam.

(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Regelung über die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] scheitert entgegen der Ansicht des [X.] nicht an dem Schriftformerfordernis in §§ 21, 14 Abs. 4 [X.]. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. § 14 Abs. 4 [X.] findet keine Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag insgesamt auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug nimmt, der seinerseits die auflösende Bedingung vorsieht ([X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 27, [X.]E 148, 357). Die Parteien haben den [X.] in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags insgesamt in Bezug genommen. Zwar gelten nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung nur, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. Der [X.] enthält jedoch keine von den Bestimmungen des [X.] abweichenden Vereinbarungen.

(2) Die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte auflösende Bedingung ist entgegen der Auffassung des [X.]s nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt.

(a) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach §§ 21, 14 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] 82/15 - Rn. 20; 27. Juli 2016 - 7 [X.] 276/14 - Rn. 26, [X.]E 156, 8; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 20, [X.]E 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 [X.] 891/98 - zu [X.]I 1 b [X.] der Gründe).

Ein Sachgrund ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil das Beamtenverhältnis mit der [X.] neben dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n fortbesteht. §§ 21, 14 Abs. 1 [X.] verlangt lediglich, dass ein Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde. Für das Erfordernis eines Sachgrunds kommt es daher nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Arbeitslosigkeit droht, sondern er mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses wirtschaftlich abgesichert ist. Die Bedingungskontrolle nach dem [X.] setzt keine Schutzbedürftigkeit voraus ([X.] 25. Mai 2005 - 7 [X.] 402/04 - zu I 1 a der Gründe).

(b) Für die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] ist der nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Sachgrund gegeben.

(aa) Das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses des Arbeitnehmers lässt sich zwar keinem der in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten [X.] zuordnen. Die Aufzählung von [X.]n in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere [X.] ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 [X.] 207/15 - Rn. 109, [X.]E 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] nicht genannte [X.] die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.]n von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 [X.] 136/09 - Rn. 21, [X.]E 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] 399/08 - Rn. 15, [X.]E 132, 344; 16. März 2005 - 7 [X.] 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 114, 146).

([X.]) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.] ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten [X.] nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 [X.] deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses zu wählen ([X.] 20. Januar 2016 - 7 [X.] 340/14 - Rn. 14).

(cc) Der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] geregelte Tatbestand des [X.] entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.]. Er rechtfertigt nicht nur die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2005 - 7 [X.] 402/04 - zu I 1 c [X.] der Gründe), sondern auch eine auflösende Bedingung für den Fall des [X.].

Die auflösende Beendigung für den Fall des [X.] beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des Beamtenverhältnisses führt zwar nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ([X.] 21. April 2016 - 2 [X.] 609/15 - Rn. 43). Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses jedoch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Die an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern.

Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Interesse beider [X.]sparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des [X.] zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits- oder des Beamtenverhältnisses entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. [X.] der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zum Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum Zeitpunkt des [X.] Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann.

Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des [X.]s vom 4. Dezember 1991 (- 7 [X.] 344/90 -). Danach ist eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der [X.] mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten mit dem Ende der bewilligten Beurlaubung endet, nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in seinem Belieben steht. Anders als im damaligen Fall endet das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. Damit ist gewährleistet, dass - abhängig von der Entscheidung des Arbeitnehmers - entweder das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis fortbesteht.

([X.]) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz gebietet keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.]. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des [X.]spartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den [X.]en des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, [X.]E 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 133). Diesen grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG trägt die Regelung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] dadurch Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu verhindern, und kann damit entscheiden, welches Rechtsverhältnis er beibehalten möchte.

cc) Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Das Beamtenverhältnis des [X.] ist infolge der Beendigung des [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wieder aufgelebt, so dass der Kläger seit dem 1. Januar 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis steht.

c) Der [X.] kann nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Eintritt der auflösenden Bedingung am 31. Dezember 2014 geendet hat. Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des [X.]s. Das [X.] hat nicht festgestellt, wann dem Kläger das Schreiben der [X.] vom 6. November 2014 zugegangen ist. Entgegen der Ansicht des [X.] genügt dieses Schreiben den Anforderungen an eine schriftliche Unterrichtung iSv. § 15 Abs. 2 [X.].

aa) Mit dem Schreiben wird der Kläger über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet. In dem Schreiben heißt es, das Arbeitsverhältnis des [X.] ende gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufens der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven Beamtenverhältnisses bei der [X.] automatisch am 31. Dezember 2014.

[X.]) [X.] ist eine Unterrichtung durch die [X.] als Arbeitgeberin, auch wenn es von den „[X.]“ der [X.] verfasst ist. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die [X.] der [X.] im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers des [X.], also der [X.]n, handeln. Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende [X.]enserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei [X.]enserklärungen kraft des ihnen innewohnenden [X.]ensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 26). Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten jedoch die Bestimmungen über [X.]enserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] 402/15 - Rn. 21, [X.]E 159, 334). Danach sind die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. [X.]) anzuwenden. Der Arbeitgeber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 [X.] eines Vertreters bedienen (vgl. etwa [X.] 11. Aufl. § 15 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 15 [X.] Rn. 2).

cc) Das Schreiben genügt dem in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmten Formerfordernis.

(1) Zur Wahrung des Schriftlichkeitsgebots in § 15 Abs. 2 [X.] bedarf es nicht der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 [X.]. Für die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts einer auflösenden Bedingung iSv. §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] ist die Einhaltung der Textform nach § 126b [X.] ausreichend (HK-[X.]/[X.] 5. Aufl. § 15 Rn. 41 f.; [X.]/[X.] Aufl. § 15 [X.] Rn. 11; Sievers [X.] 5. Aufl. § 15 Rn. 9; wohl auch [X.] 11. Aufl. § 15 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.] § 15 Rn. 8; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 706; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 15 [X.] Rn. 2; [X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 10. Aufl. § 15 [X.] Rn. 7).

(a) § 126 Abs. 1 [X.] erfordert bei einem Rechtsgeschäft, für das durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss nach § 126b Abs. 1 [X.] eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.

(b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das Formerfordernis des § 126 Abs. 1 [X.] trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Verwendet die Norm den Begriff „schriftlich“ im Zusammenhang mit einer [X.]enserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung unter die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 [X.]. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. Daran hat die Ergänzung des § 126 [X.] um § 126a und § 126b [X.] durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 ([X.]l. I S. 1542) nichts geändert. Auch die §§ 126a, 126b [X.] sind wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über [X.]enserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf [X.]enserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 276/14 - Rn. 38, [X.]E 156, 8; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 130, 1).

(c) Das Formerfordernis des § 15 Abs. 2 [X.] wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b [X.] gewahrt. Da die Unterrichtung nach § 15 Abs. 2 [X.] keine [X.]enserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, finden §§ 126 ff. [X.] nicht unmittelbar, sondern lediglich entsprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ist nach dem mit dem Formerfordernis verfolgten Zweck nur für die Textform nach § 126b [X.] geboten.

(aa) Die Unterrichtung dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über den genauen Zeitpunkt des [X.]s. Da der Arbeitnehmer diesen Zeitpunkt im Allgemeinen nicht kennt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, ihn hierüber mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten (vgl. [X.]. 14/4374 S. 20). Damit kommt dem Formerfordernis des § 15 Abs. 2 [X.] Informations-, [X.] zu.

([X.]) Diesem Normzweck wird durch die Beachtung der Textform entsprechend § 126b [X.] ausreichend Rechnung getragen.

([X.]) Die Textform ist vorgesehen für Fälle, in denen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen und verkehrserschwerend wäre. Davon ist insbesondere bei Vorgängen ohne erhebliche Beweiswirkung und bei nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsfolgen einer der Schriftform unterworfenen Erklärung auszugehen, also in den Fällen, in denen der Beweis- und Warnfunktion der Schriftform ohnehin kaum Bedeutung zukommt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewährleistende Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Textform ist für Formerfordernisse vorgesehen, bei denen eine ausreichende Rechtssicherheit auch gegeben ist, wenn beispielsweise lediglich eine Kopie einer Erklärung (zB ein Telefax), ein nicht unterschriebenes Papierdokument herkömmlich postalisch oder die Erklärung überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen übermittelt wird. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. hierzu [X.]. 14/4987 S. 18).

([X.]b) Das in § 15 Abs. 2 [X.] bestimmte Formerfordernis dient zwar auch Beweiszwecken. Die [X.] ist jedoch eher gering, da die Arbeitsvertragsparteien und Dritte kein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben können. Zu der in erster Linie bezweckten Information des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt des [X.]s und damit der Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt die Wahrung der Textform. Die Wahrung der Schriftform entsprechend § 126 Abs. 1 [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeitgeber vor einer übereilten und folgenschweren Erklärung geschützt werden müsste.

(2) [X.] wahrt die Textform nach § 126b Satz 1 [X.]. Die Erklärung ist in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben. Im Briefkopf ist angegeben, dass die Erklärung von der [X.] stammt. Dies ist ausreichend; die namentliche Angabe des für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiters ist nicht erforderlich ([X.] 1. Juli 2014 - [X.] - Rn. 4; 7. Juli 2010 - [X.]/09 - Rn. 16). Der Abschluss der Erklärung ist durch die Grußformel und den Zusatz „Ihre [X.] - Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig.“ kenntlich gemacht.

II. Die Zurückverweisung erfasst auch die Klageanträge zu 1. und zu 2. sowie die Widerklage.

1. Die Entscheidung über die gegen die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzanträge zu 1. und zu 2. hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund [X.]s nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet hat, worauf sich die [X.] in erster Linie beruft. Da der Erfolg einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des [X.] voraussetzt ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 163/14 - Rn. 22, [X.]E 150, 234; 20. März 2014 - 2 [X.] 1071/12 - Rn. 17, [X.]E 147, 358), wären die Klageanträge zu 1. und zu 2. unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund [X.]s nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet haben sollte.

2. Auch über die Widerklage kann nicht entschieden werden, bevor feststeht, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum [X.] am 31. Dezember 2014 geendet hat.

a) Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Dezember 2014 geendet haben, wäre die Widerklage begründet. Die [X.] könnte vom Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Rückzahlung des für Januar 2015 ohne Rechtsgrund gezahlten Entgelts in Höhe von 682,43 Euro netto nebst Zinsen verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] diesen Betrag mit den Bezügen des [X.] aus dem Beamtenverhältnis verrechnet hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der [X.]n hat diese ihren Rückforderungsanspruch nicht an die [X.] abgetreten. Da die [X.] nicht Forderungsinhaberin war, konnte sie mit diesem Anspruch nicht wirksam aufrechnen (§§ 387, 389 [X.]). Der Kläger ist auch nicht entreichert (§ 818 Abs. 3 [X.]), da sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen durch die Verrechnung nicht erloschen ist.

b) Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 31. Dezember 2014 geendet, sondern im Januar 2015 fortbestanden haben, wäre die Widerklage unbegründet. Die Zahlung der [X.]n wäre nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Kläger hätte ein Anspruch auf das geleistete Entgelt wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 [X.] zugestanden.

aa) Die [X.] macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich nicht in Annahmeverzug befunden, da der Kläger seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten habe. Ein solches Angebot war aufgrund des Ausspruchs der außerordentlichen personenbedingten Kündigung der [X.]n nach § 296 [X.] entbehrlich (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 5 [X.] 130/12 - Rn. 22 mwN).

[X.]) Entgegen der Ansicht der [X.]n ist der [X.] nicht nach § 297 [X.] ausgeschlossen.

(1) Nach dieser Vorschrift kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem subjektiven Leistungswillen - eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten [X.] vorliegen muss ([X.] 21. Oktober 2015 - 5 [X.] 843/14 - Rn. 22, [X.]E 153, 85; 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 17, [X.]E 149, 144). Unerheblich ist die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im Rechtlichen haben ([X.] 21. Oktober 2015 - 5 [X.] 843/14 - Rn. 23 mwN, aaO).

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der Fassung des § 297 [X.]. Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Andernfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig ([X.] 22. Februar 2012 - 5 [X.] 249/11 - Rn. 17, [X.]E 141, 34).

(2) Der Kläger war weder leistungsunfähig noch leistungsunwillig. Die [X.] hat bislang keine Indizien für eine fehlende Leistungsfähigkeit oder einen fehlenden subjektiven Leistungswillen des [X.] vorgetragen. Die Beendigung der Beurlaubung hinderte den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich an der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Sie führt weder zur Unmöglichkeit der Arbeitsleitung noch begründet sie ein gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot (vgl. [X.] 21. April 2016 - 2 [X.] 609/15 - Rn. 43 ff.).

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

  M. Rennpferdt   

        

        

        

    [X.]ms    

        

    Holzhausen    

                 

Meta

7 AZR 689/16

20.06.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 3. Februar 2016, Az: 27 Ca 594/14, Urteil

§ 126b BGB, § 7 Halbs 1 KSchG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 21 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 301 Abs 1 ZPO, § 307 Abs 1 BGB, § 4 S 1 KSchG, § 6 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2018, Az. 7 AZR 689/16 (REWIS RS 2018, 7538)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 103 REWIS RS 2018, 7538

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13 Sa 363/21

4 Ta 423/18

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