ÖFFENTLICHES RECHT STEUERRECHT STEUERN STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) ALKOHOL Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
Meta
04.10.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. März 2007, Az: 1 L 205/06, Beschluss
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.10.2010, Az. 2 BvR 758/07 (REWIS RS 2010, 2747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2747 BVerfGE 125, 104-141 REWIS RS 2010, 2747
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
15 TaBV 379/08 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)
10 TaBV 109/10 (Landesarbeitsgericht Hamm)
Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines …
VIII ZR 139/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte Seeschiffe
1 VR 2/17, 1 VR 2/17, 1 PKH 12/17 (1 A 3/17)
2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
22 ZB 17.2160, 22 ZB 17.2161, 22 ZB 17.2162
22 ZB 17.2171, 22 ZB 17.2172, 22 ZB 17.2173
2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05
1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)