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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 4. April 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] (2004) § 8 Abs. 2 Satz 2 Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] (2004) muss die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] (2004) erfüllen, dass der Strom aus-s[X.]hließli[X.]h aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswe-gen kein Altholz der Kategorien [X.] und [X.]I im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholz-verordnung vom 15. August 2002 sein. [X.], Urteil vom 4. April 2007 - [X.]/06 - OLG [X.]
LG Erfurt - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 4. April 2007 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. April 2006 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein [X.], in dem au[X.]h Altholz der Ka-tegorien [X.] und [X.]I der Altholzverordnung vom 15. August 2002 ([X.], BGBl. [X.]) verbrannt wird. Die im Einzelnen streitige Leistung des Kraft-werks beträgt jedenfalls bis zu 5 Megawatt. Die Klägerin speist den Strom auf der Grundlage eines Vertrages aus dem [X.] in das Netz der Beklagten ein. 1 Na[X.]h dem Inkrafttreten des neu gefassten Gesetzes für den Vorrang [X.] Energien ([X.] [X.] [X.]) vom 21. Juli 2004 ([X.]) am 1. August 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Erhöhung der Stromeinspeise-vergütung. Dies lehnte die Beklagte ab. 2 - 3 - In dem vorliegenden Re[X.]htsstreit verlangt die Klägerin deswegen von der Beklagten für die Einspeisung von 20.318.968 [X.] Strom in den Monaten [X.] 2004 bis Februar 2005 über die dafür bereits geleistete Vergütung hinaus Zahlung weiterer 507.974,21 • zuzügli[X.]h Mehrwertsteuer nebst Verzugszinsen. Die Parteien streiten darüber, ob si[X.]h die Stromeinspeisevergütung na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] au[X.]h dann um 2,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn der Strom ni[X.]ht nur aus unbehandeltem [X.], sondern wie in dem Kraftwerk der Klägerin au[X.]h dur[X.]h die Verbrennung von Altholz gewonnen wird. Das [X.] ([X.], 59) hat die Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.] 2006, 140 = OLGR [X.] 2006, 645 = [X.], 280) hat die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Einzelnen ausgeführt: 4 Eine na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhöhte Vergütung stehe der Klägerin ni[X.]ht zu, da sie in ihrer Anlage ni[X.]ht nur unbehandeltes [X.], sondern au[X.]h Altholz der Kategorien [X.] und [X.]I na[X.]h § 2 Nr. 4 [X.] verbrenne. Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] müsse au[X.]h Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] sein. Dies ergebe eine Auslegung na[X.]h dem Wort-laut, der Systematik, der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und dem aus der Gesetzesbe-gründung hervorgehenden Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift. Die abwei[X.]hende Auslegung dur[X.]h die Beklagte (ri[X.]htig: Klägerin) und dur[X.]h das im Rahmen der [X.] - 4 - begründung vorgelegte Re[X.]htsguta[X.]hten von Prof. Dr. S. sei ni[X.]ht überzeu-gend. I[X.] 6 Hiergegen wendet si[X.]h die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurü[X.]kzu-weisen. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den von der Klägerin unter [X.] auf § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Zahlung [X.] 507.974,21 • zuzügli[X.]h Mehrwertsteuer für die in den Monaten August 2004 bis Februar 2005 aus ihrem [X.] in das Netz der Beklagten eingespeiste Strommenge von 20.318.968 [X.] verneint, weil die Vorausset-zungen der genannten Vors[X.]hrift für eine Erhöhung der Mindestvergütung na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.] beziehungsweise hier gemäß § 21 Abs. 1 [X.] na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aF um 2,5 Cent pro Kilowattstunde ni[X.]ht erfüllt sind. Na[X.]h Satz 2 des § 8 Abs. 2 [X.], der im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] Anwendung findet, erhöhen si[X.]h abwei[X.]hend von [X.] die Mindestvergütungen na[X.]h Absatz 1 [X.] Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstun-de, wenn der Strom dur[X.]h die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Gemäß dem angeführten [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] erhöhen si[X.]h die Mindestvergü-tungen na[X.]h Absatz 1 [X.] Nr. 1 und 2 um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstun-de und die Mindestvergütungen na[X.]h Absatz 1 [X.] Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung dafür ist unter anderem gemäß Nr. 1 Bu[X.]hst. a des § 8 Abs. 2 [X.] [X.], dass der Strom auss[X.]hließli[X.]h aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht wie s[X.]hon das [X.] angenommen, dass Holz im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] die vorgenannte Voraussetzung des § 8 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a 7 - 5 - [X.] erfüllen, also [X.] verkürzt ausgedrü[X.]kt [X.] unbehandeltes [X.] sein muss, dagegen ni[X.]ht verunreinigtes Altholz der Kategorien [X.] und [X.]I im Sinne des § 2 Nr. 4 [X.] sein darf, wie es au[X.]h in dem [X.] der Kläge-rin verbrannt wird. Der Senat s[X.]hließt si[X.]h insoweit der eingehenden und insge-samt überzeugenden Begründung des Berufungsgeri[X.]hts an. Zusammenfas-send und ergänzend ist auszuführen: 1. Für die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts spri[X.]ht zunä[X.]hst der Wort-laut des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Zwar könnte das dort verwendete Wort "Holz" für si[X.]h allein genommen au[X.]h Altholz jeder Art umfassen. Dem steht jedo[X.]h entgegen, dass die Vors[X.]hrift mit der Wendung "Abwei[X.]hend von [X.]" einge-leitet wird. Die Abwei[X.]hung betrifft ledigli[X.]h die in [X.] ausgespro[X.]hene Re[X.]htsfolge. Sie bezieht si[X.]h na[X.]h der Satzstellung unmittelbar auf die Erhö-hung der Mindestvergütungen na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.], die na[X.]h [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] 4,0 Cent pro Kilowattstunde, na[X.]h Satz 2 jedo[X.]h nur 2,5 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Zudem kann für den Satz 2 des § 8 Abs. 2 [X.] ni[X.]hts anderes gelten als für den Satz 2 des § 8 Abs. 1 [X.], der ebenfalls mit der Wendung "Abwei[X.]hend von [X.]" eingeleitet wird. Dort bezieht si[X.]h die Abwei[X.]hung von [X.] aber unstreitig ledigli[X.]h auf die Re[X.]htsfolge, nämli[X.]h die Höhe der Mindestvergütung. Betrifft somit die Abwei[X.]hung in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht die in [X.] aufgestellten Voraussetzungen einer Erhöhung, bleibt au[X.]h die Voraussetzung na[X.]h [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a unberührt, dass der Strom auss[X.]hließli[X.]h aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Bio-masseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Demgemäß kommt als Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur unbehan-deltes [X.] in Betra[X.]ht (so au[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 8 Rdnr. 70). 8 - 6 - 2. Das ergibt si[X.]h au[X.]h aus dem Aufbau, der Systematik, dem Zwe[X.]k und der Begründung des Gesetzes. 9 10 a) Die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 2 [X.] regeln, wann der Anspru[X.]h aus [X.] auf Erhöhung der Mindestvergütung na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 1 bis 3 [X.] entsteht und entfällt. Den Satz 2 erwähnen sie insoweit ni[X.]ht. Dies spri[X.]ht dagegen, dass Satz 2 gegenüber [X.] eine eigenständige Regelung der Er-höhung der Mindestvergütung na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.] ist. Andernfalls wäre au[X.]h die Stellung des Satzes 2 zwis[X.]hen dem [X.] einerseits und den si[X.]h allein auf [X.] beziehenden Sätzen 3 und 4 andererseits systematis[X.]h verfehlt. Der Umstand, dass Satz 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfah-rens auf Empfehlung des Umweltauss[X.]husses in § 8 Abs. 2 [X.] eingefügt worden ist (vgl. [X.]. 15/2864 S. 8/9 zu Antrag Nr. 9 unter 2 b), re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung. Das hätte es gegebenenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, die Sätze 3 und 4 auf die Regelung des Satzes 2 zu erstre[X.]ken und diese sys-tematis[X.]h ri[X.]htig in einen gesonderten Absatz des § 8 [X.] einzustellen. b) Im Rahmen der dur[X.]h § 8 [X.] bezwe[X.]kten Förderung der Gewinnung von Strom aus Biomasse bevorzugt die Vors[X.]hrift kleine Anlagen, indem in [X.] 1 die Mindestvergütung und in Absatz 2 deren Erhöhung mit zunehmender Leistung der Anlagen geringer wird. Dur[X.]h die Bevorzugung der kleineren [X.] soll diesen ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung trotz verglei[X.]hsweise hö-herer Kosten ein wirts[X.]haftli[X.]her Betrieb ermögli[X.]ht werden ([X.]. aaO S. 39). In Einklang mit diesem Gesetzeszwe[X.]k steht es, dass Satz 2 des § 8 Abs. 2 [X.] gemäß der hier vertretenen Auslegung gegenüber [X.] eine ge-ringere Erhöhung der Mindestvergütung na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.], also für Strom aus größeren Anlagen, vorsieht, wenn dieser Strom dur[X.]h die [X.] nur einges[X.]hränkt erwüns[X.]hte (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO S. 40: "[X.] vermeiden") [X.] Verbrennung von unbehandeltem [X.] gewonnen wird. 11 - 7 - Dagegen wäre es systemwidrig, wenn gemäß der Gegenansi[X.]ht in § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] dur[X.]h die Begrenzung auf die Erhöhung der Mindestvergütung na[X.]h Absatz 1 [X.] Nr. 3 die Verbrennung von Altholz auss[X.]hließli[X.]h in den Anlagen der dritten Stufe zusätzli[X.]h vergütet würde. Letztli[X.]h wäre dadur[X.]h die na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhöhte Vergütung für die Verbrennung von Altholz in der dritten Stufe (§ 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.]) mit (8,9 + 2,5 =) 11,4 Cent pro Kilowattstunde höher als die ni[X.]ht na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] erhöhte [X.] von 9,9 Cent pro Kilowattstunde na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] (zweite Stufe) und fast so ho[X.]h wie die glei[X.]hfalls ni[X.]ht erhöhte Vergütung von 11,5 Cent pro Kilowattstunde na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 1 [X.] (erste Stu-fe). Eine Re[X.]htfertigung für eine sol[X.]he systemwidrige Bevorzugung der leis-tungsstärkeren Anlagen auf der Vergütungsstufe des § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.] gegenüber den leistungss[X.]hwä[X.]heren Anlagen auf den Vergütungsstufen des § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 1 und 2 [X.] lässt si[X.]h der Gesetzesbegründung ni[X.]ht entnehmen. [X.]) Au[X.]h die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass das Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] erfüllen muss. So ist bereits in der Begründung des Um-weltauss[X.]husses für die Einfügung des jetzigen Satzes 2 in § 8 Abs. 2 [X.] von der "Bes[X.]hränkung des [X.] für na[X.]hwa[X.]hsende Rohstoffe bei der [X.] in Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW" die Rede ([X.]. aaO S. 16). Dementspre[X.]hend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Satz 2 die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Biomasseanlagen mit einer Leistung von über 500 kW installierter Leistung "eins[X.]hränkt", wenn in diesen Holz verbrannt wird (aaO S. 40). Wäre § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen der hier vertretenen Auffassung eine eigenständige Regelung der Erhöhung der [X.] na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] Nr. 3 [X.], die au[X.]h für die Verbrennung 12 - 8 - von Altholz gilt, würde es si[X.]h insoweit gegenüber [X.] ni[X.]ht um eine Be-s[X.]hränkung, sondern ganz im Gegenteil um eine Erweiterung handeln. 13 3. Na[X.]h alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] erfüllen muss, was für das Altholz der Kategorien [X.] und [X.]I der [X.], das au[X.]h in dem [X.] der Klägerin verbrannt wird, ni[X.]ht zutrifft. Daher ist den Ausführungen der Revision, im Zweifelsfall müsse na[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und dem daraus folgenden Gebot der Normklarheit gerade bei einem Fördergesetz, das Grundlage für er-hebli[X.]he Investitionen sei, das Vertrauen darauf ges[X.]hützt werden, dass unter dem vom Gesetzgeber verwendeten gebräu[X.]hli[X.]hen Begriff "Holz" au[X.]h Altholz zu verstehen sei, bereits im Ansatz die Grundlage entzogen. Zudem weist die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht darauf hin, dass die Klägerin si[X.]h s[X.]hon deswe-gen ni[X.]ht auf Vertrauenss[X.]hutz berufen kann, weil sie das [X.] bereits erri[X.]htet hatte, bevor überhaupt das Gesetzgebungsverfahren begonnen hatte, das zu dem [X.] vom 21. Juli 2004 mit der hier - 9 - in Rede stehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 geführt hat. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 20.09.2005 - 1 [X.] 103/05 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 26.04.2006 - 2 U 1054/05 -
Meta
04.04.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. VIII ZR 139/06 (REWIS RS 2007, 4371)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4371
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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