Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht gemäß Art. 39 BayNatSchG, Ausübung durch staatliche Naturschutzbehörde zugunsten einer Gemeinde, parallele Anhörung der Kaufvertragsparteien, gemeindlicher Gremienbeschluss während laufender Anhörungsfrist einer Kaufvertragspartei.
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