Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. I ZR 111/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6583

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HAFTUNG INTERNET INTERNET-KRIMINALITÄT INTERNETSPERREN GEMA

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Gegenstand

Anspruch eine Rechtsinhabers auf Einrichtung sog. Access-Sperren für von Internetdiensten genutzten Domains - DNS-Sperre


Leitsatz

DNS-Sperre

1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] - Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars).

2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 - Dead Island).

3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2021 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Bei den Klägerinnen handelt es sich um Wissenschaftsverlage aus den [X.], [X.] und [X.]. Die Beklagte ist ein in [X.] ansässiges Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem Internetzugangsdienstleistungen für Endkunden erbringt.

2

Die Klägerinnen behaupten, bei den Internetdiensten mit den Bezeichnungen "L.  " und "S.   " würden von ihnen benannte wissenschaftliche Artikel und Bücher, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehätten, seit August 2019 unbefugt bereitgehalten. Von der Beklagten verlangen sie die Einrichtung sogenannter [X.] für von diesen Internetdiensten genutzte Domains. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten eine Vielzahl von Maßnahmen zur Identifizierung und Inanspruchnahme der Betreiber der Internetdienste ergriffen, die aber im Wesentlichen erfolglos geblieben seien. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Teilweise nutzten die Internetdienste den in [X.] ansässigen Host-Provider B.    ; dieser habe die an ihn gerichteten Notifizierungs- und Abmahnschreiben nicht beantwortet.

3

Das [X.] ([X.], [X.] 2019, 55749) hat die Beklagte gemäß dem Hauptantrag der Klägerinnen verurteilt,

mittels einer [X.] die folgenden Domains zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren, und zwar im Hinblick auf folgende Internetdienste:

1. gegenwärtig "L.  " genannter Internetdienst:

[es folgt eine Liste von 19 Domainnamen]

und/oder

2. gegenwärtig "S.   " genannter Internetdienst:

[es folgt eine Liste von 6 Domainnamen].

4

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben ihre Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

mittels einer [X.] die folgenden Domains zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren, und zwar im Hinblick auf folgende Internetdienste:

1. den gegenwärtig "L.  " genannten Internetdienst:

[es folgt eine Liste von 71 Domainnamen, darunter einige aus dem vor dem [X.] gestellten Antrag]

und/oder jede weitere Domain, deren Zweck es ist, Zugang zu dem gegenwärtig "L.  " genannten Internetdienst zu verschaffen, und über die die Klägerinnen die Beklagte informieren;

und

2. den gegenwärtig "S.   " genannten Internetdienst:

[es folgt eine Liste von 34 Domainnamen, darunter einige aus dem vor dem [X.] gestellten Antrag]

und/oder jede weitere Domain, deren Zweck es ist, Zugang zu dem gegenwärtig "S.   " genannten Internetdienst zu verschaffen, und über die die Klägerinnen die Beklagte informieren;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

mittels einer [X.] die folgenden Domains zur Nutzung durch ihre Kunden zu sperren, und zwar im Hinblick auf folgende Internetdienste:

1. den gegenwärtig "L.  " genannten Internetdienst:

[es folgt die Liste von 71 Domainnamen wie im Hauptantrag]

und/oder

2. den gegenwärtig "S.   " genannten Internetdienst:

[es folgt die Liste von 34 Domainnamen wie im Hauptantrag].

5

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 731) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlussberufung der Klägerinnen zurückgewiesen.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die [X.] in der Berufungsinstanz für unzulässig und die Klage im Übrigen für unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

8

Die im Wege der Ans[X.]hlussberufung erklärte [X.] sei gemäß § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie ni[X.]ht auf Tatsa[X.]hen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Ents[X.]heidung na[X.]h § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen seien.

9

Die ursprüngli[X.]he Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Den [X.] stehe kein Anspru[X.]h auf Einri[X.]htung von [X.] in entspre[X.]hender Anwendung des § 7 Abs. 4 [X.] zu. Die Regelung sei zwar unionsre[X.]htskonform dahingehend auszulegen, dass sie au[X.]h drahtgebundene Zugangsvermittler wie die Beklagte erfasse. Die [X.] hätten jedo[X.]h die im konkreten Einzelfall zumutbaren Mögli[X.]hkeiten ni[X.]ht ausges[X.]höpft, um die Identität der Betreiber der [X.]dienste zu klären und gegen diese vorzugehen. Es sei grundsätzli[X.]h geboten, vorrangig einen in der [X.] ansässigen Host-Provider geri[X.]htli[X.]h auf Auskunftserteilung über die Identität der Betreiber der [X.]dienste in Anspru[X.]h zu nehmen. Demgegenüber hätten si[X.]h die [X.] auf Notifizierungs- und Abmahns[X.]hreiben bes[X.]hränkt, ohne in [X.] geri[X.]htli[X.]he S[X.]hritte gegen den dort ansässigen Host-Provider einzuleiten. Diese seien au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Streitfalls ni[X.]ht von vornherein sinnlos.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage na[X.]h dem vor dem [X.] erfolgrei[X.]hen Antrag auf die Berufung der [X.] als unbegründet abgewiesen (dazu [X.]). Die Ans[X.]hlussberufung der [X.] kann zwar ni[X.]ht mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung zurü[X.]kgewiesen werden. Jedo[X.]h hat das Berufungsurteil au[X.]h insoweit Bestand, weil die Klage im Umfang ihrer Erweiterung in der Berufungsinstanz teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet wäre (dazu [X.]I).

I. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage na[X.]h dem vor dem [X.] erfolgrei[X.]hen Antrag auf die Berufung der [X.] als unbegründet abgewiesen.

1. Na[X.]h dem vor dem [X.] erfolgrei[X.]hen Antrag, den die [X.] trotz ihrer im Wege der Ans[X.]hlussberufung erklärten Antragsänderung teilweise weiterverfolgen, ist die Klage zulässig. Insbesondere ist dieser Antrag hinrei[X.]hend bestimmt.

a) Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts ni[X.]ht klar umrissen sind, der Beklagte si[X.]h deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht die Ents[X.]heidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] geboten ist. In einem Leistungsantrag, der auf Sperrung von [X.]seiten na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] geri[X.]htet ist, müssen die begehrten Sperrmaßnahmen konkret benannt werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2018 - [X.], [X.], 1044 [juris Rn. 57] = WRP 2018, 1202 - [X.]). Ein Mangel der Bestimmtheit ist au[X.]h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu bea[X.]hten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 23] = [X.], 1013 - [X.]; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20, [X.], 241 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 315 - [X.], jeweils [X.]).

b) Diesen Anforderungen genügt der vor dem [X.] erfolgrei[X.]he Klageantrag.

aa) Die Handlungen, die die [X.] von der [X.] begehren, sind dur[X.]h den Begriff der [X.] und die konkrete Bezei[X.]hnung der Domains, die die Beklagte sperren soll, hinrei[X.]hend klar umrissen, so dass die Ents[X.]heidung darüber, was die Beklagte tun muss, ni[X.]ht dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen bleibt. Soweit die betroffenen [X.]dienste mit dem Zusatz "gegenwärtig … genannt" bezei[X.]hnet werden, stellt dies eine uns[X.]hädli[X.]he Überbestimmung dar.

bb) Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die Frage, ob der Antrag mögli[X.]herweise deswegen zu weit gefasst ist, weil er ni[X.]ht auf die Werke Bezug nimmt, an denen die [X.] Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, ni[X.]ht dessen Bestimmtheit betrifft. Ob die Handlungspfli[X.]ht der [X.] nur besteht, solange bestimmte Werke über die im Antrag genannten Domains öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. dazu [X.], [X.], 1044 [juris Rn. 27] - [X.]).

2. Im Ergebnis mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den von den [X.] geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h für ni[X.]ht begründet era[X.]htet.

a) Na[X.]h § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspru[X.]h genommen wurde, um das Re[X.]ht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Re[X.]hts von dem betroffenen Diensteanbieter na[X.]h § 8 Abs. 3 [X.] die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Re[X.]htsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Re[X.]hts keine andere Mögli[X.]hkeit besteht, der Verletzung seines Re[X.]hts abzuhelfen. Die Sperrung muss na[X.]h § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] zumutbar und verhältnismäßig sein.

Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den [X.] begehrte [X.]([X.] in Betra[X.]ht. Mit dieser wird die Zuordnung zwis[X.]hen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des [X.]diensts auf dem [X.]-Server des [X.] verhindert, so dass der Domainname ni[X.]ht mehr zur entspre[X.]henden [X.]seite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin errei[X.]hbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 - [X.], [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 62] - Störerhaftung des [X.]; [X.], [X.], 1044 [juris Rn. 43] - [X.]).

b) Na[X.]h den [X.] und von der Revision ni[X.]ht beanstandeten tatgeri[X.]htli[X.]hen Feststellungen sind die [X.] Inhaberinnen der auss[X.]hließli[X.]hen Nutzungsre[X.]hte an den von ihnen benannten wissens[X.]haftli[X.]hen Spra[X.]hwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]) und daher für den Anspru[X.]h aus § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] aktivlegitimiert.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der Anspru[X.]h aus § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] si[X.]h ni[X.]ht nur gegen [X.] (A[X.][X.]ess-Provider) gemäß § 8 Abs. 3 [X.] ri[X.]htet. In dieser Vors[X.]hrift sind Anbieter genannt, die einen [X.]zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Unter entspre[X.]hender Anwendung der Vors[X.]hrift besteht der Anspru[X.]h au[X.]h gegenüber Anbietern eines drahtgebundenen [X.]zugangs (vgl. [X.], [X.], 1044 [juris Rn. 49] - [X.]) wie der [X.].

d) Der Telemediendienst der [X.] ist im Sinne des § 7 Abs. 4 [X.] von Nutzern in Anspru[X.]h genommen worden, um das auss[X.]hließli[X.]he Nutzungsre[X.]ht der [X.] an den von ihnen benannten Spra[X.]hwerken zu verletzen.

aa) Mit dem Verfahren na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] soll die Verpfli[X.]htung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft sowie aus Art. 11 Satz 3 der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] zur Dur[X.]hsetzung der Re[X.]hte des geistigen Eigentums umgesetzt werden, zugunsten der Re[X.]htsinhaber die Mögli[X.]hkeit geri[X.]htli[X.]her Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberre[X.]hts oder verwandter S[X.]hutzre[X.]hte genutzt werden (vgl. Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des Telemediengesetzes, BT-Dru[X.]ks. 18/12202, [X.]). § 7 Abs. 4 [X.] ist daher ri[X.]htlinienkonform auszulegen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ist der Begriff der Re[X.]htsverletzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] in Anbetra[X.]ht des unter anderem aus deren Erwägungsgrund 9 hervorgehenden Ziels, den Re[X.]htsinhabern ein hohes S[X.]hutzniveau zu gewährleisten, so zu verstehen, dass er bereits den Fall eines ohne Zustimmung der betreffenden Re[X.]htsinhaber im [X.] öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hten [X.] umfasst (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 468 [juris Rn. 31] = WRP 2014, 540 - [X.]). Da der Anbieter von [X.]zugangsdiensten an jeder Übertragung einer Re[X.]htsverletzung im [X.] zwis[X.]hen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt ist, ist er als ein Vermittler anzusehen, dessen Dienste zur Verletzung eines Re[X.]hts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] genutzt werden (vgl. [X.], [X.], 468 [juris Rn. 32] - [X.]). Weder ist Voraussetzung, dass ein Vertragsverhältnis zwis[X.]hen dem Anbieter und demjenigen besteht, der ein Urheberre[X.]ht oder ein verwandtes S[X.]hutzre[X.]ht verletzt hat, no[X.]h müssen Re[X.]htsinhaber na[X.]hweisen, dass bestimmte Kunden dieses Anbieters tatsä[X.]hli[X.]h auf der betreffenden [X.]seite auf die der Öffentli[X.]hkeit ohne Zustimmung der Re[X.]htsinhaber zugängli[X.]h gema[X.]hten S[X.]hutzgegenstände zugegriffen haben (vgl. [X.], [X.], 468 [juris Rn. 34 und 36] - [X.]).

Dana[X.]h ist der Anwendungsberei[X.]h des § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] bereits dann eröffnet, wenn ein Werk ohne Zustimmung des [X.] auf einer [X.]seite öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht worden ist, zu der der in Anspru[X.]h genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt.

bb) Das ist hier der Fall. Na[X.]h den [X.] und von der Revision als für sie günstig hingenommenen Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgeri[X.]ht Bezug genommen hat, sind die streitgegenständli[X.]hen Werke über die von der [X.] angebotenen [X.]zugänge bei den betroffenen [X.]diensten "L.  " und "S.   " abrufbar und damit öffentli[X.]h zugängli[X.]h im Sinne von § 19a [X.].

e) Na[X.]h der Ansi[X.]ht des [X.] fehlt es im Streitfall an der Voraussetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.], dass für den Re[X.]htsinhaber keine andere Mögli[X.]hkeit besteht, der Verletzung seines Re[X.]hts abzuhelfen. Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

aa) Für den Re[X.]htsinhaber besteht dann keine andere Mögli[X.]hkeit, der Verletzung seines Re[X.]hts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspru[X.]hnahme der Beteiligten, die die Re[X.]htsverletzung selbst begangen oder zu ihr dur[X.]h die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, ges[X.]heitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussi[X.]ht fehlt (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] - Störerhaftung des [X.]; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2020 - [X.], [X.], 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 - Störerhaftung des Registrars; BT-Dru[X.]ks. 18/12202, [X.]). Der A[X.][X.]ess-Provider, der ledigli[X.]h allgemein den Zugang zum [X.] vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der [X.]seite) die Re[X.]htsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Re[X.]htsverletzung dur[X.]h die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentli[X.]h näher an der Re[X.]htsgutsverletzung sind (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 82 f.] - Störerhaftung des [X.]; [X.], [X.], 63 [juris Rn. 27 und 31] - Störerhaftung des Registrars). Eine Sperranordnung na[X.]h § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] soll nur als letztes Mittel in Betra[X.]ht gezogen werden, um das Entstehen einer Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ke zu vermeiden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/12202, [X.]; [X.] in [X.], [X.], [X.]. 9 Rn. 66; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.]re[X.]ht, 7. Aufl. [Stand: 6. Juli 2021], [X.]. 1.4 Rn. 169; [X.]/Peitinger, [X.] 2017, 206, 207; [X.], [X.] 2018, 461, 464; Grisse, [X.], 649, 654; [X.], [X.], 1012, 1015; [X.]/[X.], WRP 2018, 1294 Rn. 4; [X.], [X.] 7/2018, [X.]. 2; [X.], ZfWG 2021, 2, 4; [X.], [X.] 2021, 391, 397).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Eins[X.]hränkung des Sperranspru[X.]hs na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] dur[X.]h ein Subsidiaritätserfordernis im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.].

(1) Na[X.]h Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] sollten die Bedingungen und Modalitäten für geri[X.]htli[X.]he Anordnungen na[X.]h Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie im nationalen Re[X.]ht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Die in der Literatur vertretene Ansi[X.]ht, es handle si[X.]h bei dem Subsidiaritätserfordernis ni[X.]ht um eine Modalität im Sinne des [X.] 59 Satz 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 97 Rn. 159b; [X.]., [X.], 1016, 1019; [X.], [X.], 426, 429; [X.], [X.], 649, 652), trifft ni[X.]ht zu. Der Geri[X.]htshof der [X.] hat wiederholt ents[X.]hieden, dass zu den Modalitäten gemäß Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] die für eine (geri[X.]htli[X.]he) Anordnung zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren gehören (zu Art. 11 Satz 3 der Ri[X.]htlinie 2004/48 vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.]. [X.], 6073 = [X.], 1025 [juris Rn. 135] - [X.] u.a.; zu Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.]. [X.], 12006 = [X.], 265 [juris Rn. 32] - S[X.]arlet Extended; [X.], [X.], 468 [juris Rn. 43] - [X.]; [X.], Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.]/18, C-683/18, [X.], 1054 [juris Rn. 127] = WRP 2021, 1019 - [X.] und [X.]; vgl. au[X.]h [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 90] - Störerhaftung des [X.]; [X.], [X.], 1044 [juris Rn. 58] - [X.], [X.]).

(2) Die Einhaltung des Subsidiaritätserfordernisses ist eine Voraussetzung für den Erlass einer geri[X.]htli[X.]hen Anordnung auf Grundlage des § 7 Abs. 4 [X.]. Für die Beurteilung der [X.] dieser Vors[X.]hrift kommt es ni[X.]ht darauf an, ob das nationale Re[X.]ht anderer Mitgliedstaaten ebenfalls ein sol[X.]hes Erfordernis vorsieht, weil das Unionsre[X.]ht die Regelung der Voraussetzungen für den Erlass einer geri[X.]htli[X.]hen Anordnung dem jeweiligen Mitgliedstaat überlässt.

(3) Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist dana[X.]h ni[X.]ht veranlasst. Es stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - [X.] und Catania Multiservizi).

[X.][X.]) Ohne Erfolg beruft si[X.]h die Revision darauf, dass dem Subsidiaritätserfordernis im Streitfall bereits aufgrund des Eingreifens einer tatsä[X.]hli[X.]hen Vermutung zu Gunsten der [X.] genügt sei. Dana[X.]h si[X.]herten si[X.]h die Betreiber strukturell urheberre[X.]htsverletzender [X.]seiten entspre[X.]hend der Lebenserfahrung dur[X.]h anonymisierende S[X.]hutzmaßnahmen gegen eine Inanspru[X.]hnahme ab, so dass sowohl privaten Ermittlungen als au[X.]h der Dur[X.]hsetzung von [X.] gegenüber [X.] jede Erfolgsaussi[X.]ht fehle.

(1) Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspru[X.]hsteller die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs aus § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] eins[X.]hließli[X.]h des Subsidiaritätserfordernisses darzulegen und zu beweisen hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 102; Be[X.]kOK.Informations- und Medienre[X.]ht/[X.]/[X.], 36. Edition [Stand 1. Mai 2022], § 7 Rn. 76a; Be[X.]kOK.IT-Re[X.]ht/[X.], 7. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 7 Rn. 151; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.]re[X.]ht aaO [X.]. 1.4 Rn. 170; [X.] in Hoeren/[X.]/Holznagel, Handbu[X.]h Multimedia-Re[X.]ht, 57. EL [September 2021], [X.]. 18.5 Rn. 88; [X.], [X.], 969, 975; [X.], [X.], 2305, 2308; [X.], GRUR 2019, 898, 903 f.; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 63 [juris Rn. 35] - Störerhaftung des Registrars).

(2) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Revision darauf, dass Grundlage einer tatsä[X.]hli[X.]hen Vermutung ein Satz der alltägli[X.]hen Lebenserfahrung ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1952 - [X.], [X.]Z 7, 198 [juris Rn. 6]; Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 28 [juris Rn. 19 f.]; Urteil vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.], 474 [juris Rn. 55 bis 57] - S[X.]hienenkartell, [X.]; Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2020 - [X.], [X.], 1584 [juris Rn. 42] - Bierkartell; Be[X.]kOK.ZPO/[X.], 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 292 Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 292 Rn. 7), der eine entspre[X.]hende S[X.]hlussfolgerung au[X.]h im konkreten Einzelfall zulässt (zum Ans[X.]heinsbeweis vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1991 - [X.], [X.], 460 [juris Rn. 18]; Urteil vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.]Z 208, 331 [juris Rn. 37]; Musielak, JA 2010, 561, 562; Laumen, [X.], 1, 3; [X.] in Fests[X.]hrift S[X.]hilken, 2015, [X.], 545).

(3) An den von der Revision vorges[X.]hlagenen Begriff einer "strukturell [X.] [X.]seite" kann kein Satz der alltägli[X.]hen Lebenserfahrung geknüpft werden. Der Begriff ist bereits ni[X.]ht klar genug konturiert, um die Einhaltung des Subsidiaritätserfordernisses hinrei[X.]hend zuverlässig zu gewährleisten. Zudem ist fragli[X.]h, inwieweit eine darauf aufbauende tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung zu einer Erlei[X.]hterung der Anspru[X.]hsdur[X.]hsetzung führte, weil die Darlegung, es handle si[X.]h um eine "strukturell urheberre[X.]htsverletzende [X.]seite", regelmäßig umfangrei[X.]hen Vortrag erfordert und im Fall des Bestreitens dur[X.]h den A[X.][X.]ess-Provider eine aufwändige Beweisaufnahme im Raum steht. Unabhängig davon hat das Berufungsgeri[X.]ht im Streitfall ni[X.]ht festgestellt, dass es si[X.]h bei den in Rede stehenden [X.]seiten um "strukturell urheberre[X.]htsverletzende [X.]seiten" handelt; die [X.] haben hiergegen keine Verfahrensrüge erhoben.

(4) Au[X.]h das ergänzende Argument der Revision, die Anbieter von strukturell re[X.]htsverletzenden [X.]diensten wählten für ihre [X.]auftritte bewusst Länder aus, in denen die Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten bes[X.]hränkt seien, trifft auf den Streitfall ni[X.]ht zu. Die betroffenen [X.]dienste befinden si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des [X.] teilweise auf den Servern eines in der [X.] ansässigen Host-Provi[X.], und zwar der in [X.] ansässigen B.    .

dd) Wel[X.]he Anstrengungen zur Inanspru[X.]hnahme des Betreibers der [X.]seite und des Host-Provi[X.] zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

(1) Der Re[X.]htsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpfli[X.]htet, Na[X.]hfors[X.]hungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspru[X.]h zu nehmenden Beteiligten anzustellen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/12202, [X.]). Dies umfasst insbesondere die Eins[X.]haltung staatli[X.]her Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des [X.]) und die außergeri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung eines Anspru[X.]hs auf Drittauskunft gegenüber dem Host-Provider, um den Betreiber der [X.]seite zu ermitteln. Au[X.]h die Vornahme privater Ermittlungen etwa dur[X.]h einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit re[X.]htswidrigen Angeboten im [X.] dur[X.]hführen, ist - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Ressour[X.]en des [X.] - grundsätzli[X.]h zumutbar (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des [X.]).

(2) Die außergeri[X.]htli[X.]he Inanspru[X.]hnahme eines bekannten Betreibers der [X.]seite oder Host-Provi[X.] auf Entfernung der [X.] Inhalte ist dem Re[X.]htsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar.

(3) Mit Bli[X.]k auf eine geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung von Unterlassungs- und [X.] ist allerdings in besonderem Maß zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass dem Re[X.]htsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitli[X.]hen Verzögerung seiner Anspru[X.]hsdur[X.]hsetzung führen (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 1054 [juris Rn. 141 und 143] = WRP 2021, 1019 - [X.] und [X.]). Daher kann die Dur[X.]hführung eines Hauptsa[X.]heverfahrens über mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg ni[X.]ht verlangt werden (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2018, 382, 385; [X.], [X.], 426, 430; Grisse, [X.] 2021, 152, 154; differenzierend [X.], [X.], 322 [juris Rn. 106]). Ein Verfahren des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen innerhalb der [X.] ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Re[X.]htsinhaber jedo[X.]h grundsätzli[X.]h anzustrengen (vgl. [X.], [X.], 826, 832; [X.]., [X.], 451, 458; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97 Rn. 171a; wohl au[X.]h Weisser/Färber, BB 2016, 776, 777). Vor dem Hintergrund des Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der [X.] gegenseitig ihren Re[X.]htssystemen und Re[X.]htspflegeorganen entgegenbringen (vgl. hierzu au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 17. November 2021 - [X.], [X.] 2022, 129 [juris Rn. 39 [X.]]), ist grundsätzli[X.]h davon auszugehen, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb der [X.] zügig erwirkt und vollstre[X.]kt werden kann. Soweit [X.] außerhalb der [X.] betroffen sind, muss das Vorhandensein glei[X.]hwertiger Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten jedo[X.]h im Einzelfall geprüft werden, ohne dass dem Antragsteller hierfür überzogene Darlegungslasten aufgebürdet werden dürfen (vgl. [X.], [X.], 826, 832; [X.]/Grisse, [X.], 105, 107 f.).

(4) Grundsätzli[X.]h zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspru[X.]hsteller [X.] Gründen jede Erfolgsaussi[X.]ht fehlt. Dies kann si[X.]h beispielsweise aus der Erfolglosigkeit früherer Maßnahmen - wie einem in anderem Zusammenhang dur[X.]hgeführten Verfahren des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen denselben Host-Provider - ergeben.

ee) Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Beurteilung des [X.], es wäre den [X.] zumutbar gewesen, vor der Inanspru[X.]hnahme der [X.] den Host-Provider der betroffenen [X.]dienste in [X.] geri[X.]htli[X.]h auf Auskunft in Anspru[X.]h zu nehmen, ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern.

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, innerhalb der [X.] sei im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsa[X.]hen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Re[X.]htssystemen und Re[X.]htspflegeorganen Vertrauen entgegenbrä[X.]hten und die Re[X.]htspre[X.]hung aller Mitgliedstaaten glei[X.]hwertig sei. Zudem müsse gemäß Art. 8 der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] au[X.]h na[X.]h [X.] Re[X.]ht ein wirksamer Re[X.]htsbehelf für eine Drittauskunft zur Verfügung stehen. Ein sol[X.]her sei wohl in Art. 53[X.] des [X.] Urheberre[X.]htsgesetzes geregelt.

(2) Der Ausgangspunkt des [X.], dass dem Anspru[X.]hsteller na[X.]h § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Inanspru[X.]hnahme eines in der [X.] ansässigen Host-Provi[X.] auf Erteilung einer Drittauskunft zuzumuten ist, begegnet keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken. Die Mitgliedstaaten der [X.] sind dur[X.]h Art. 8 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] verpfli[X.]htet, einen Anspru[X.]h auf Drittauskunft vorzusehen. Na[X.]h Art. 8 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] handelt es si[X.]h hierbei ledigli[X.]h um eine Mindestharmonisierung, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Re[X.]htsinhabern weitergehende Auskunftsansprü[X.]he einzuräumen, soweit diese bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 840 [juris Rn. 39] - [X.]). Die dur[X.]h eine Drittauskunft des Host-Provi[X.] zu erlangenden Angaben können geeignet sein, die Identität der Betreiber der [X.]dienste aufzude[X.]ken oder jedenfalls weitere Ermittlungsansätze zu liefern.

(3) Allerdings lassen die Feststellungen des [X.] zur Re[X.]htslage in [X.] offen, ob den [X.] in [X.] ein Re[X.]htsbehelf des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes für die Geltendma[X.]hung eines Anspru[X.]hs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider B.     zur Verfügung gestanden hätte.

ff) Das Berufungsurteil erweist si[X.]h jedo[X.]h aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 561 ZPO). Von den [X.] ist jedenfalls der Versu[X.]h zu verlangen, vor einem deuts[X.]hen Geri[X.]ht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspru[X.]h gegen den [X.] Host-Provider B.     geltend zu ma[X.]hen.

(1) Die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte für einen sol[X.]hen Re[X.]htsbehelf folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen (Brüssel-Ia-Verordnung; zu den Voraussetzungen vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.], 296 [juris Rn. 32] = WRP 2015, 332 - [X.]; [X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 18] = WRP 2016, 1114 - An [X.] [X.]). Es handelt si[X.]h im Streitfall um in Deuts[X.]hland urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte wissens[X.]haftli[X.]he Spra[X.]hwerke der [X.], die (au[X.]h) im Inland über eine [X.]seite öffentli[X.]h zugängli[X.]h sind.

Ein Anspru[X.]h auf Drittauskunft ist in einem Verfahren vor einem deuts[X.]hen Geri[X.]ht na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht zu beurteilen. Na[X.]h Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht (Rom-II-Verordnung) ist auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse aus einer Verletzung von Re[X.]hten des geistigen Eigentums das Re[X.]ht des Staates anzuwenden, für den der S[X.]hutz beanspru[X.]ht wird. Na[X.]h diesem Re[X.]ht sind insbesondere das Bestehen des Re[X.]hts, die [X.][X.]haft des Verletzten, Inhalt und Umfang des S[X.]hutzes sowie der Tatbestand und die Re[X.]htsfolgen einer Re[X.]htsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 24] - An [X.] [X.], [X.]).

Na[X.]h § 101 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann, wer in gewerbli[X.]hem Ausmaß das Urheberre[X.]ht oder ein anderes na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hütztes Re[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h verletzt, vom Verletzten auf unverzügli[X.]he Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der re[X.]htsverletzenden Vervielfältigungsstü[X.]ke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspru[X.]h genommen werden. In Fällen offensi[X.]htli[X.]her Re[X.]htsverletzung besteht der Anspru[X.]h gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] unbes[X.]hadet des § 101 Abs. 1 [X.] au[X.]h gegen eine Person, die in gewerbli[X.]hem Ausmaß für re[X.]htsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbra[X.]ht hat. Ein gewerbli[X.]her Host-Provider, über dessen Server ein urheberre[X.]htsverletzender Inhalt abrufbar ist, erbringt im Regelfall Dienstleistungen, die in gewerbli[X.]hem Ausmaß für re[X.]htsverletzende Tätigkeiten genutzt werden (zu den Anforderungen hieran vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2012 - [X.]/11, [X.], 1026 [juris Rn. 10 bis 30] = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 70 [juris Rn. 11]). Die vorgenannten Ansprü[X.]he sind na[X.]h § 101 Abs. 4 [X.] ausges[X.]hlossen, wenn die Inanspru[X.]hnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Der zur Auskunft Verpfli[X.]htete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 [X.] Angaben zu ma[X.]hen über Namen und Ans[X.]hrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstü[X.]ke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerbli[X.]hen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. Der in dieser Vors[X.]hrift genannte Begriff der Ans[X.]hrift s[X.]hließt allerdings ni[X.]ht die E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen der [X.] oder die für das Ho[X.]hladen der re[X.]htsverletzenden Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen ein (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, [X.], 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - [X.]). Der Auskunftsanspru[X.]h des § 101 Abs. 3 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf Bank- und Zahlungsdaten (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.], [X.], 1308 [juris Rn. 104] = WRP 2022, 1106 - [X.]), die im vom Senat ents[X.]hiedenen Fall "Störerhaftung des [X.]" weitere Ermittlungsansätze lieferten (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 87]).

Na[X.]h § 101 Abs. 7 [X.] kann die Verpfli[X.]htung zur Erteilung der Auskunft in Fällen offensi[X.]htli[X.]her Re[X.]htsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung na[X.]h den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Eine von den [X.] erwirkte einstweilige Verfügung kann na[X.]h Art. 39 Brüssel-Ia-Verordnung in anderen [X.] der [X.] vollstre[X.]kt werden. Diese Verordnung beruht - ebenso wie ihre Vorgängerregelungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02, [X.]. 2003, [X.] [juris Rn. 72] = EuZW 2004, 188 - [X.]; Urteil vom 13. Mai 2015 - [X.]/13, [X.]. 2015, 766 [juris Rn. 34] - [X.]) - auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Re[X.]htssystemen und Re[X.]htspflegeorganen entgegenbringen.

(2) Im Streitfall wäre den [X.] ein sol[X.]hes Vorgehen zumutbar gewesen.

Na[X.]h ihrem Vortrag handelt es si[X.]h um eine offensi[X.]htli[X.]he Re[X.]htsverletzung und erbringt der Host-Provider B.     Dienstleistungen, die in gewerbli[X.]hem Ausmaß für re[X.]htsverletzende Tätigkeiten genutzt werden. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspru[X.]hnahme dieses Host-Provi[X.]. Es ers[X.]heint au[X.]h ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen, dass beim Host-Provider B.     entweder Name und Ans[X.]hrift eines bislang no[X.]h ni[X.]ht bekannten Betreibers der [X.]dienste oder zumindest eine bislang no[X.]h ni[X.]ht bekannte Ans[X.]hrift der bereits ermittelten Betreiberin des [X.]dienstes "S.   " hinterlegt ist. Eine einstweilige Verfügung kann vor den deuts[X.]hen Geri[X.]hten im Regelfall innerhalb kurzer Zeit erwirkt werden. Es ist weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass eine Vollstre[X.]kung in [X.] zu erhebli[X.]hem Zeitverzug führt.

In die Beurteilung der Zumutbarkeit fließt au[X.]h ein, dass es si[X.]h bei den [X.] um große und international tätige Wissens[X.]haftsverlage handelt, die Re[X.]hte an einer Vielzahl von Werken halten. Mit Bli[X.]k auf die Verhinderung künftiger Re[X.]htsverletzungen steht die Ermittlung der Identität der Betreiber der [X.]dienste in ihrem Eigeninteresse (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 [juris Rn. 22 und 34] = GRUR 2010, 633 - [X.] unseres Lebens).

(3) Die Revision beruft si[X.]h ohne Erfolg darauf, der Senat habe in der Ents[X.]heidung "Störerhaftung des [X.]" erwogen, ob die Inanspru[X.]hnahme des Host-Provi[X.] s[X.]hon dann als ohne jede Erfolgsaussi[X.]ht zu gelten habe, wenn die (womögli[X.]h mehrfa[X.]he) Verlagerung des Serverstandorts oder der We[X.]hsel des Host-Provi[X.] in der Vergangenheit darauf s[X.]hließen lasse, dass die Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h sol[X.]he Maßnahmen au[X.]h zukünftig ineffektiv bleiben werde (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 85] - Störerhaftung des [X.]). Weder hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt no[X.]h haben die [X.] vorgetragen, dass die [X.]dienste als Reaktion auf die Notifizierung oder Abmahnung des Host-Provi[X.] in [X.] zu einem anderen Host-Provider gewe[X.]hselt wären. Von den [X.] wird au[X.]h ni[X.]ht verlangt, den Host-Provider auf Unterlassung in Anspru[X.]h zu nehmen, sondern einen Anspru[X.]h auf Drittauskunft gegen ihn geltend zu ma[X.]hen, um die Identität der Betreiber der [X.]dienste zu ermitteln. Au[X.]h im vom Senat ents[X.]hiedenen Fall haben si[X.]h dur[X.]h die Auskunft des Host-Provi[X.] weitere Ermittlungsansätze ergeben (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des [X.]).

3. Es besteht kein Anlass zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Die [X.] haben umfassend zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen; sie ma[X.]hen ni[X.]ht geltend, dass der Tatbestand des Berufungsurteils und des von diesem in Bezug genommenen landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils insoweit Lü[X.]ken aufweise. Weitere Feststellungen sind bei einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he ni[X.]ht zu erwarten. Der Umstand, dass die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung auf Drittauskunft gegen den Host-Provider in Deuts[X.]hland mit ans[X.]hließender Vollstre[X.]kung in [X.] eine gegenüber einer Sperre na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] vorrangige Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit darstellt, ist zwar erstmals im Revisionsverfahren erörtert worden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es jedo[X.]h ni[X.]ht, den [X.] dur[X.]h eine Zurü[X.]kverweisung die Mögli[X.]hkeit zu vers[X.]haffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst no[X.]h zu veranlassen (vgl. [X.]Z 208, 82 [juris Rn. 88] - Störerhaftung des [X.]). Ohnehin besteht angesi[X.]hts des Zeitablaufs inzwis[X.]hen kein Verfügungsgrund mehr.

II. Die Ans[X.]hlussberufung der [X.], mit der sie ihre Klage erweitert haben, kann mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht zurü[X.]kgewiesen werden. Im Ergebnis hat das Berufungsurteil jedo[X.]h au[X.]h insoweit Bestand, weil die Klage na[X.]h dem neuen Hauptantrag unzulässig und na[X.]h dem neuen Hilfsantrag unbegründet wäre.

1. Die [X.] haben ihre Klage im Wege der Ans[X.]hlussberufung dahingehend erweitert, dass si[X.]h sowohl der neue Haupt- als au[X.]h der Hilfsantrag auf die Sperrung weiterer, konkret benannter Domains ri[X.]hten, die im ursprüngli[X.]h erfolgrei[X.]hen Klageantrag ni[X.]ht enthalten gewesen sind. Zusätzli[X.]h soll mit dem neuen Hauptantrag eine Sperre von künftig genutzten, no[X.]h ni[X.]ht konkret benannten Domains errei[X.]ht werden.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die im Rahmen der Ans[X.]hlussberufung erfolgte [X.] als unzulässig angesehen, weil diese entgegen § 533 Nr. 2 ZPO ni[X.]ht auf Tatsa[X.]hen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Ents[X.]heidung ohnehin na[X.]h § 529 ZPO zugrunde zu legen seien. Die Beklagte habe wirksam bestritten, dass die beiden [X.]dienste über die neuen Domains errei[X.]ht werden könnten. Es sei au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum der Sa[X.]hvortrag von den [X.] ohne Na[X.]hlässigkeit im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ni[X.]ht s[X.]hon in der ersten Instanz hätte gehalten werden können, zumal die [X.] selbst angegeben hätten, die Domains erst bei der vorläufigen Vollstre[X.]kung des erstinstanzli[X.]hen Urteils bemerkt zu haben, si[X.]h zum Beginn ihrer Verwendung jedo[X.]h ni[X.]ht äußerten.

2. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

a) Bei Änderung oder Erweiterung einer Klage handelt es si[X.]h um einen selbstständigen prozessualen Angriff, der von den [X.] im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unters[X.]heiden ist und deshalb ni[X.]ht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurü[X.]kweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. September 2016 - [X.], [X.], 491 Rn. 18). Allerdings sind die Voraussetzungen des § 531 ZPO insoweit zu prüfen, als es na[X.]h § 533 Nr. 2 ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsa[X.]hen gestützt werden kann, die das Berufungsgeri[X.]ht seiner Verhandlung und Ents[X.]heidung über die Berufung ohnehin na[X.]h § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies beurteilt si[X.]h bei neuen Tatsa[X.]hen na[X.]h den §§ 530, 531 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2018 - [X.], [X.], 273 [juris Rn. 16]).

§ 529 Abs. 1 ZPO bestimmt, wel[X.]he Tatsa[X.]hen das Berufungsgeri[X.]ht seiner Verhandlung und Ents[X.]heidung zugrunde zu legen hat. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Re[X.]htszug ni[X.]ht geltend gema[X.]ht worden sind, ohne dass dies auf einer Na[X.]hlässigkeit der [X.] beruht. Von Na[X.]hlässigkeit in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zum S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Geri[X.]ht der ersten Instanz bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen ([X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295 [juris Rn. 20] [X.]). Der [X.] s[X.]hadet bereits ein einfa[X.]h fahrlässiger Verstoß gegen ihre prozessuale Sorgfaltspfli[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 245 [juris Rn. 25]; Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.] 2009, 477 [juris Rn. 22]; Bes[X.]hluss vom 12. November 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 56 [juris Rn. 11]). Eine Verpfli[X.]htung, tatsä[X.]hli[X.]he Umstände, die der [X.] ni[X.]ht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedo[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht abzuleiten; diese kann allenfalls dur[X.]h besondere Umstände begründet werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 85 [juris Rn. 9] [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht kann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Glaubhaftma[X.]hung derjenigen Tatsa[X.]hen verlangen, aus denen si[X.]h die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt, und muss im Fall ihrer Zurü[X.]kweisung die den [X.] begründenden Tatsa[X.]hen in seinem Urteil feststellen ([X.], Urteil vom 8. November 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 701; Urteil vom 15. Oktober 2002 - [X.], [X.], 200 [juris Rn. 34]). Ungea[X.]htet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.] 2021, 456 [juris Rn. 29] [X.]).

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den zur Begründung der [X.] gehaltenen Vortrag der [X.] zu Re[X.]ht als streitig angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision bezieht si[X.]h das Bestreiten der [X.] au[X.]h auf das (sinngemäße) Vorbringen der [X.], es gebe ein Phänomen des ständigen Domainwe[X.]hsels.

aa) Ob eine [X.] Tatsa[X.]henbehauptungen des Gegners bestreitet, ist dur[X.]h Auslegung der Gesamtheit ihrer Äußerungen und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres sonstigen prozessualen Verhaltens festzustellen (vgl. Kern in [X.] aaO § 138 Rn. 27). Au[X.]h ein konkludentes Bestreiten ist mögli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1294 [juris Rn. 7] [X.]; Urteil vom 13. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 1 [juris Rn. 11]; [X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 138 Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 10).

bb) Die Beklagte hat mit Ni[X.]htwissen bestritten, dass den [X.] ihr in zweiter Instanz gehaltener Vortrag ni[X.]ht s[X.]hon in erster Instanz mögli[X.]h gewesen wäre. Sie hat ferner mit Ni[X.]htwissen bestritten, dass die streitgegenständli[X.]hen [X.]dienste über neue Domains abrufbar seien und dass die Angebote, die angebli[X.]h über die von den [X.] neu benannten Domains abrufbar seien, die unveränderten streitgegenständli[X.]hen [X.]dienste darstellten. Darüber hinaus hat sie vorgebra[X.]ht, der Umstand, dass andere [X.]angebote auf alternativ nutzbare Domains verwiesen, sei für den Streitfall ohne Bedeutung, zumal ni[X.]ht belegt sei, dass dieser Umstand die Reaktion auf irgendeine Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten sei. Damit hat die Beklagte den zur Begründung der [X.] gehaltenen Vortrag der [X.] insgesamt bestritten.

[X.]) Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann dieser Vortrag der [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurü[X.]kgewiesen werden. Die [X.] haben vorgetragen, dass ihnen die neuen, zum Gegenstand der [X.] gema[X.]hten Domains erstmals na[X.]h dem Erlass des erstinstanzli[X.]hen Urteils, nämli[X.]h im Zuge dessen vorläufiger Vollstre[X.]kung, bekannt geworden seien. Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, die [X.] hätten vortragen müssen, seit wann die weiteren, erstmals in der Berufungsinstanz eingeführten Domains in Benutzung gewesen seien. Hiermit hat es der Sa[X.]he na[X.]h eine Ermittlungspfli[X.]ht der [X.] angenommen, ohne die hierfür erforderli[X.]hen besonderen Umstände festzustellen.

3. Allerdings hat au[X.]h die Zurü[X.]kweisung der Ans[X.]hlussberufung im Ergebnis Bestand, weil das Urteil des [X.] ni[X.]ht auf der dargestellten Re[X.]htsverletzung beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO).

a) Wird die Verletzung einer verfahrensre[X.]htli[X.]hen Norm gerügt, ist die Revision begründet, wenn die Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann, dass die Ents[X.]heidung ohne Gesetzesverletzung an[X.] ausgefallen wäre (Mün[X.]hKomm.ZPO/[X.], 6. Aufl., § 545 Rn. 14 [X.]; Be[X.]kOK.ZPO/[X.] aaO § 545 Rn. 3; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 545 Rn. 11). Die fehlerhafte Zurü[X.]kweisung von Vortrag na[X.]h § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO führt regelmäßig zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht, damit dieses die Ents[X.]heidung über die Zulassung des neuen Vortrags selbst treffen kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1620 [juris Rn. 25]; Urteil vom 7. April 2022 - [X.], [X.], 899 [juris Rn. 99] = WRP 2022, 729 - Pors[X.]he 911, [X.]; [X.]/[X.] aaO § 531 Rn. 37 [X.]). Ni[X.]ht an[X.] verhält es si[X.]h im Grundsatz bei der fehlerhaften Ni[X.]htzulassung einer [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht, soweit diese ni[X.]ht auf einer Verkennung ihrer Sa[X.]hdienli[X.]hkeit na[X.]h § 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO beruht, sondern auf eine ni[X.]ht haltbare Zurü[X.]kweisung neuen Vortrags na[X.]h § 533 Nr. 2 ZPO gestützt ist (vgl. Mün[X.]hKomm.ZPO/Rimmelspa[X.]her aaO § 533 Rn. 17 [X.]).

b) Im Streitfall ist allerdings ausges[X.]hlossen, dass das Berufungsgeri[X.]ht im Fall der Zurü[X.]kverweisung zu einer für die [X.] günstigeren Ents[X.]heidung käme.

aa) Die Klage na[X.]h dem neuen Hauptantrag wäre unzulässig.

(1) Ersi[X.]htli[X.]h soll der neue Hauptantrag mit seinem zweiten Teil stehen und fallen, na[X.]h dem eine Sperre von künftig genutzten, no[X.]h ni[X.]ht konkret benannten Domains ("jede weitere Domain, deren Zwe[X.]k es ist, Zugang zu dem gegenwärtig … genannten [X.]dienst zu vers[X.]haffen, und über die die [X.] die Beklagte informieren") begehrt wird. Zwar ließe si[X.]h angesi[X.]hts der Verknüpfung mit "und/oder" zum ersten Teil des Antrags, der auf die Sperrung konkret benannter Domains abzielt, au[X.]h die Auslegung re[X.]htfertigen, dass der erste und der zweite Teil separat geprüft werden können. Da der neue Hilfsantrag unter der Bedingung steht, dass der neue Hauptantrag ni[X.]ht erfolgrei[X.]h ist, und si[X.]h der neue Hauptantrag nur dur[X.]h die Hinzufügung des zweiten Teils vom neuen Hauptantrag unters[X.]heidet, bliebe bei einer sol[X.]hen Auslegung allerdings kein Anwendungsberei[X.]h für den neuen Hilfsantrag.

(2) Die Bestimmtheit des Klageantrags ist au[X.]h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Rn. 13). Der neue Hauptantrag ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Der Zusatz "gegenwärtig … genannt" in seinem zweiten Teil stellt - an[X.] als beim ursprüngli[X.]hen Klageantrag (vgl. Rn. 15) - keine reine Erläuterung dar, sondern bes[X.]hreibt eine Voraussetzung für die Erstre[X.]kung des [X.] auf eine künftig von den [X.] gegenüber der [X.] zu benennende Domain. Im Ergebnis müsste das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht darüber ents[X.]heiden, ob diesbezügli[X.]h die Anspru[X.]hsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfüllt sind oder ni[X.]ht. [X.] ist der Antrag au[X.]h mit Bli[X.]k auf die in ihm verlangte Mitteilung der [X.] an die Beklagte. Es bleibt unklar, wel[X.]he Form und wel[X.]hen Inhalt diese haben muss und ob die [X.] der [X.] au[X.]h Informationen zur Begründung ihres Anspru[X.]hs zur Verfügung stellen müssen.

bb) Die Klage na[X.]h dem neuen Hilfsantrag wäre unbegründet.

(1) Der neue Hilfsantrag entspri[X.]ht - bis auf die Bezei[X.]hnung neuer Domains - dem ursprüngli[X.]hen Klageantrag und ist daher hinrei[X.]hend bestimmt (vgl. Rn. 14 bis 16).

(2) Der vom Berufungsgeri[X.]ht für die Prüfung des ursprüngli[X.]hen Klageantrags re[X.]htsfehlerfrei festgestellte Sa[X.]hverhalt ermögli[X.]ht eine Prüfung der Begründetheit der Klage na[X.]h dem neuen Hilfsantrag (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. März 1978 - [X.], NJW 1978, 2031, 2032 [unter II 2 b]; Urteil vom 29. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 83 [juris Rn. 43]; Urteil vom 12. März 2020 - [X.], [X.], 755 [juris Rn. 36] = [X.], 851 - [X.], [X.]). Die Voraussetzungen des von den [X.] geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs na[X.]h § 7 Abs. 4 [X.] sind ni[X.]ht erfüllt (vgl. Rn. 17 bis 56).

C. Dana[X.]h hat die Revision der [X.] keinen Erfolg. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ko[X.]h     

      

Löffler     

      

S[X.]hwonke

      

S[X.]hmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 111/21

13.10.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. Mai 2021, Az: 29 U 6933/19, Urteil

§ 7 Abs 4 S 1 TMG, § 7 Abs 4 S 2 TMG, § 8 Abs 3 TMG, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, § 101 Abs 1 S 1 UrhG, § 103 Abs 3 Nr 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. I ZR 111/21 (REWIS RS 2022, 6583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6583 MDR 2023, 50 REWIS RS 2022, 6583 NJW 2023, 261 REWIS RS 2022, 6583


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 29 U 6933/19

OLG München, 29 U 6933/19, 27.05.2021.


Az. I ZR 111/21

Bundesgerichtshof, I ZR 111/21, 26.01.2023.

Bundesgerichtshof, I ZR 111/21, 13.10.2022.


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