10. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 5946
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zur Störerhaftung eines DNS-Dienstes.
1.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
es Dritten zu ermöglichen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum
"E... - The Bitter Truth"
mit den darauf enthaltenen Tonaufnahmen
öffentlich zugänglich zu machen,
indem
die Antragstellerin als einen diese Dritt-Zugänglichmachung ermöglichenden Beitrag ihren Kunden einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung der Domain [xxx] und/oder der Subdomain [xxx] in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es den Kunden der Antragstellerin mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, die Website unter der Domain [xxx] und/oder der Subdomain [xxx] zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen,
wie geschehen.
indem die Antragsgegnerin ihren Kunden den DNS-Resolver-Dienst "Q." unter der IP-Adresse 9.9.[xxx] zur Verfügung gestellt hat, mit dessen Hilfe die Kunden für die Internetadressen
http://[xxx]/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499
und
http://.../links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551125
numerische IP-Adressen übermittelt erhielten, welche es ihnen ermöglichten, die auf den unter den vorgenannten Adressen vorgehaltenen Hyperlinks auf die Speicherplätze
http://[xxx]/?5DF7473B2
bzw.
http://[xxx]/?0B6DB9EB3
anzuklicken und die dort rechtswidrig gespeicherten Kopien des vorgenannten Albums aufzurufen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.
Die Entscheidung ist im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff., 922 ZPO ergangen. Die Anordnung der Ordnungsmittel im Tenor zu 1. beruht auf § 890 ZPO.
1.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgen aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens i.V.m. § 943 I ZPO. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann im Hauptsacheverfahren eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, gilt jedenfalls auch der Erfolgsort, also derjenige Ort, an welchem die geltend gemachte rechtsverletzende Handlung in das Schutzrecht eingreift. Art. 31 des LugÜ enthält davon keine Abweichung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (sondern eröffnet lediglich zusätzliche internationale Zuständigkeiten). Daher greift § 943 I ZPO für die Zuständigkeiten im eV-Verfahren ein.
Damit ist das Landgericht Hamburg international und örtlich zuständig. Als Rechtsverletzung macht die Antragstellerin bezogen auf den unbekannten Täter der Rechtsverletzung die öffentliche Zugänglichmachung, also mithin die Abrufbarkeit aus dem Internet, bezüglich des streitgegenständlichen Albums geltend. Die Antragstellerin hat schlüssig zu einer diesbezüglichen Störerhaftung der Antragsgegnerin vorgetragen (vgl. sogleich unter II.). Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin einen so genannten DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, welcher auch von Hamburg aus genutzt werden kann und die Erreichbarkeit der von der Antragstellerin als rechtsverletzend angegriffenen Inhalte auch für Abrufe von Hamburg aus ermöglicht.
2.
Der Verfügungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO.
a)
Zwar hat die Antragstellerin bei der Formulierung des primären Verfügungsantrags die Worte "zu verbieten, das Musik Album[xxx] öffentlich zugänglich zu machen" gewählt, was für sich genommen auf die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Täterin hindeuten könnte. Indessen Ist der Antrag als Unterlassungsantrag gestützt auf eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu verstehen, wie sich aus einer Heranziehung der Antragsbegründung (vgl. Antragschrift Seite 12 ff.) eindeutig ergibt.
Dieser Hauptantrag der Antragstellerin ist als Unterlassungsantrag formuliert. Das Ziel dieses Antrages ist es ersichtlich, der Antragsgegnerin umfassend die Ermöglichung einer öffentlichen Zugänglichmachung der rechtsverletzenden Inhalte bezogen auf den von der Antragsgegnerin angebotenen spezifischen Abrufweg über ihren DNS-Resolver-Dienst zu untersagen. Die Kammer hat - wie sogleich unter II. zu zeigen sein wird - dem Antrag bezüglich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, jedoch bei der Formulierung des Tenors von den Möglichkeiten des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, um den Kern der begehrten Unterlassungspflicht, wie die Antragstellerin ihn in der Antragsbegründung zu erkennen gegeben hat, im Tenor sprachlich noch deutlicher zu fassen. Denn durch den Verweis der Antragstellerin im Hauptantrag auf den Dienst "Q[xxx]" der Antragstellerin "unter Nutzung des Q[xxx] DNS-Resolvers 9.9.9.xxx" sowie den Verweis auf die konkret ansteuerbaren URLs hat die Antragstellerin verdeutlicht, dass sie die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gemacht hat, so dass für das Gericht die Möglichkeit eröffnet ist, diese konkrete Verletzungsform ggf. sprachlich genauer zu fassen.
d)
Danach war der Hilfsantrag, der den Fall, dass materiell-rechtlich nur eine Sperranordnung im Sinne von § 7 IV TMG erreicht werden könnte, nicht zu bescheiden.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs nach § 97 I UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.
1.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) bezüglich der Tonträgerherstellerrechte (§ 86 UrhG) an dem streitgegenständlichen Album einschließlich seiner einzelnen Tonaufnahmen. Das ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Kopie des rückseitigen Covers der CD, auf dem die Klägerin in dem sog. P-Vermerk als Berechtigte genannt wird (vgl. Anlage ASt 13 zur Antragsschrift), so dass die Vermutung des § 10 I UrhG eingreift.
2.
n das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Antragstellerin ist dadurch eingegriffen worden, dass über die Internetseite www.[xxx],
- am 11.03.2021 unter der URL http://[xxx]/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551125, geposted durch einen User "Smiler10", unter Hinweis auf das streitgegenständliche Album ein Link öffentlich zugänglich gemacht war, der seinerseits auf einen Speicherplatz des Sharehostingdienstes www[xxx] verwies, nämlich unter der URL http://[xxx]/?QB6DB9EB3 sowie
- am 18.03.2021 unter der URL http://[xxx]/links.php?action=popup&kat_id=58&fileid=551499, geposted durch einen User "beatnik", unter Hinweis auf das streitgegenständliche Album ein Link öffentlich zugänglich gemacht war, der seinerseits wiederum auf einen Speicherplatz des Sharehostingdienstes www[xxx] verwies, nämlich unter der URL http://[xxx]/?75DF7473B2.
Unter den beiden genannten Speicherplätzen konnte das streitgegenständliche Album heruntergeladen werden. Diese öffentlichen Zugänglichmachungen sind glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn D[xxx] K[xxx] vom 12.4.2021 (Anlage AST 3 zur Antragsschrift, dort 1 und 4).
3.
Die Antragsgegnerin ist als Störerin für die Rechtsverletzungen mitverantwortlich.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 13 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars).
a)
Die Antragsgegnerin haftet für die vorgenannte Rechtsverletzung weder als Täterin noch als Teilnehmerin, denn sie betreibt keine der beiden genannten Internetseiten und hat die vor genannten Verlinkungen nicht selbst gesetzt. Auch eine wissentliche Mitwirkung an den Linksetzungen und deren Veröffentlichungen wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht vor.
b)
Die Antragsgegnerin leistet mit ihrem Dienst einen willentlichen, adäquat-kausalen Beitrag zur Erreichbarkeit der Verlinkungen auf der Internetseite und der über die Verlinkungen erreichbaren Speicherplätze für die Nutzer des Internets.
(1)
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH 15.10.1998,1 ZR 120/96, GRUR 1999,418, 419 - Möbelklassiker).
Ein adäquat-kausaler Beitrag zu einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung geschützte Inhalte im Internet ist allerdings bereits dann zu bejahen, wenn der Beitrag für die Erreichbarkeit des Inhalts für die Nutzer des Internets von erheblicher Relevanz ist; dabei steht es der Kausalität nicht entgegen, wenn die Website, unter der die betroffenen Inhalte aufrufbar sind, auch noch auf andere Weise erreichbar ist, denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 f. Rz. 19 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars - dort zur Erheblichkeit des Domainnamens für die Erreichbarkeit von Internetseiten).
Es kommt mithin für die Störerhaftung darauf an, ob der Beitrag des Störers die für die Erreichbarkeit des rechtsverletzenden Angebots mittels einer spezifischen Folge von auf den Abruf gerichteten Befehlen von erheblicher Relevanz ist und ob es dem Störer rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Erreichbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte auf diesem spezifischen Abrufweg zu verhindern, unabhängig davon, ob die Inhalte auf anderen Abrufwegen weiterhin erreichbar sind.
(2)
Diese Voraussetzungen treffen auf den Dienst der Antragsgegnerin zu.
Die Antragstellerin hat zur Funktionsweise des Domain Name System (DNS) und den Abfragen der Aufschlüsselungen von Domains in numerische IP-Adressen folgendes vorgetragen:
"Das Domain Name System (DNS) dient dazu, textbasierte Anfragen, z.B. für Internetseiten, in IP-Adressen zu übersetzen. Es wird teils mit einem Telefonbuch verglichen. Gibt ein Nutzer an seinem Rechner, Smartphone o.ä. einen Domainnamen in die Adresszeile des Internetbrowsers ein, um die Seite aufzurufen, findet zunächst - falls die IP-Adresse nicht bereits in dem Gerät zwischengespeichert ist-ein DNS Lookup statt. Das Endgerät fragt den voreingestellten DNS Server nach der IP-Adresse für die Domain. Dieser beantwortet die Anfrage aus seinem Speicher oder verbindet sich im Hintergrund mit einem oder mehreren DNS Servern, um die IP-Adresse dort abzufragen. Erst im zweiten Schritt verbindet sich der Webbrowser des Nutzers für den Aufruf der Website mit dem Server unter der ihm mitgeteilten IP-Adresse. [Abs.] In den Voreinstellungen von Internetprovidern (z.B. Deutsche Telekom, Vodafone, Telefonica) ausgelieferter Router ist in der Regel der eigene DNS Resolver des jeweiligen Internetproviders eingestellt."
Dieser Vortrag kann als überwiegend wahrscheinlich der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Er korrespondiert u.a. mit der Beschreibung der Funktionsweise eines DNS-Resolvers in der Entscheidung OLG Köln, Urteil vorfi 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 89 und 90:
"Ein DNS-Resolver ist ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Jeder Schritt im Internet beginnt mit einer DNS-Abfrage. Die für die Auflösung von Domainnamen erforderlichen Informationen sind in dem Domain Name System -nicht dem DNS-Resolver - weltweit auf Tausenden von Servern in hierarchischer Weise verteilt. Der DNS-Resolver ist der erste Anlaufpunkt im sogenannten DNS-Lookup und ist für den Umgang mit dem Nutzer verantwortlich, der die Abfrage gestellt hat. Der DNS-Resolver startet die Abfragefolge, die schließlich dazu führt, das die vom Nutzer angefragte URL in die benötigte IP-Adresse übersetzt wird. Regelmäßig gibt es dabei bis zu zehn Schritte, die durchgeführt werden müssen. Wenn der Nutzer einen Domain-Namen eingibt, fragt der DNS-Resolver einen DNS-Root-Nameserver ab. Der antwortet dann mit der Adresse eines Top- Level-Domain-Servers (zB .com, .de), der die Informationen für seine Domains speichert. Bei einer .com- Seite wird die Suche auf die com. TLD verwiesen. Dieser antwortet mit einer IP-Adresse des Nameservers der gesuchten Domain. Sodann sendet der rekursive Resolver eine Anfrage an den Nameserver der Domain. Die IP-Adresse wird dann vom Nameserver an den Resolver zurückgegeben. Der DNS-Resolver antwortet dann auf den Webbrowser des Nutzers mit der IP-Adresse. Sobald die acht Schritte des DNS-Lookups die gesuchte IP-Adresse zurückgegeben haben, kann der Browser die Anfrage auf die Webseite stellen. [[xxx]] Danach ist die Inanspruchnahme eines DNS-Resolvers bei dem sogenannten DNS-Lookup für den Internetnutzer unverzichtbar. Erst der DNS-Lookup ermöglicht dem Internetnutzer, dem die IP-Adresse der hier streitgegenständlichen Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite."
Die Antragsgegnerin bietet nun einen DNS-Resolver-Dlenst an, mittels dessen Internetnutzer (nach dem Vortrag der Antragstellerin)
"in den Netzwerkeinstellungen ihres Rechners bzw. lokalen Netzwerks bzw. bei Smartphones mit einer Applikation den Q[xxx] Domain Name Server 9.9.9.9 als standardmäßigen DNS-Resolver einstellen. Dann verbindet sich der verwendete Rechner bei einer DNS-Ab-frage mit dem DNSResolver 9.9.9.9. Dieser vermittelt die Anfrage an einen Stamm-Name-server, einen Top Level Nameserver und schließlich an den autoritativen Nameserver, in dessen Zone die Domain verwaltet wird. Die Antwort des autoritativen Nameservers wird von dem rekursiven DNS-Resolver an den Internetnutzer als Antwort zurückgesendet. Viele dieser Informationen werden vom DNS-Resolver in seinem Cache zwischengespeichert."
Auch dieser Vortrag ist glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, denn er korrespondiert mit der Selbstdarstellung der Antragsgegnerin auf ihrer Website, mit der die besondere Dienstleistung der Antragsgegnerin für ihre Kunden beschrieben wird (Anlage Ast 1 S. 1 oben, dort in Englisch, nachfolgend wiedergegeben in der Übersetzung der Antragstellerin S. 15 der Antragsschrift):
"Wenn Ihr Computer eine Internet-Transaktion ausführt, die DNS verwendet (und die meisten Transaktionen tun dies), blockiert Q[xxx] die Suche nach böswilligen Hostnamen aus einer aktuellen Liste von Bedrohungen. Diese Blockierungsaktion schützt Ihren Computer, Ihr Mobilgerät oder Ihr IoT-System vor einer Vielzahl von Bedrohungen wie Malware, Phishing, Spyware und Botnetzen und kann neben der Gewährleistung der Privatsphäre auch die Leistung verbessern."
Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin als adäquat kausal für die auf der Webseite www[xxx] bzw. www[xxx] stattfindende Rechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Downloadangebote dar. Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wird die Seite erst öffentlich zugänglich, wenn sie mithilfe des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Übersetzung des Domainnamens in die IP-Adresse erreichen. Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff "verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen.
Denn bei Beibehaltung der DNS-Resolver-Einstellungen und damit bei Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin ist die Auffindbarkeit von deren Dienstleistung abhängig. Die Antragstellerin hätte hier die technische und rechtliche Möglichkeit, die Erreichbarkeit auf diesem spezifischen Abrufweg zu unterbinden, da sie - womit sie selbst wirbt - durch Filtermöglichkeiten den quasi Übersetzungsvorgang für www[xxx] und www[xxx] sperren kann. Dazu wäre die Antragsgegnerin auch rechtlich in der Lage, weil sie vertraglich zwar mit dem ihren Service benutzenden Internetuser, nicht aber mit den Betreibern der Seite www[xxx] verbunden ist.
Wählt der Internetuser aber, wenn er z.B. feststellen würde, dass der Dienst der Antragsgegnerin die Übersetzung der URL in eine IP-Adresse nicht mehr ermöglicht, in den Voreinstellungen seines Endgeräts oder Routers einen anderen DNS-Resolver, so würde der Nutzer den spezifischen Abrufweg, unter dem das rechtsverletzende Angebot erreichbar ist, abändern. Die alternative Erreichbarkeit unter einem anderen Abrufweg stellt aber die adäquate Kausalität des Beitrags der Antragsgegnerin bzgl. des über ihren Dienst möglichen spezifischen Abrufwegs nicht in Frage (vgl. oben (1)). Zu derselben Wertung gelangt OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90 unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zur Access-Provider-Haftung:
"Die Annahme der Ag., dass die Seite ([xxx]) ohne Beteiligung und Zutun des DNS-Resolvers der Ag. bereits öffentlich zugänglich gemacht sei, sobald die Webseite online sei, und damit sogar die Kausalität als solche fehld, geht fehl. ([xxx]) Dass es im Internet eine Vielzahl von Anbietern von DNS-Resoh/ern gibt, spielt für die Frage der Kausalität ebenso wenig eine Rolle wie es eine Vielzahl von Access-Providern gibt, auf die ausgewichen werden kann (vgl. BGHZ 208, 82 = NJW 2016, 794 - Störerhaftung des Access Providers)."
c)
Die Antragsgegnerin hat gegen Prüf- und Verhaltenspflichten verstoßen, indem sie auch nach dem 26.03.2021, 16 Uhr, weiterhin ihren DNS-Resolver u.a. die hier streitgegenständlichen URLs der Verlinkungen auf der Seite www[xxx] in IP-Adressen übersetzen ließ.
(1)
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Beschluss 13.09.2018,1 ZR 140/15, NJOZ 2019, 25, 29 Rz. 48 - YouTube).
Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH - je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen - unterschiedlichen Anforderungen (vgl. Übersicht zu verschiedenen Arten von Internet-Dienstleistern BGH, Urt. v. 15.10.2020-1 ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 21 ff.). Die Frage, ob anlasslose Überprüfungspflichten bestehen, kann jedoch offen bleiben, wenn der als Störer in Anspruch genommene auf eine klare und ohne Weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, die er durch seinen Beitrag ermöglicht, wenn es ihm zumutbar ist, einem solchen Hinweis nachzugehen und seinen Beitrag zu der Rechtsverletzung zu beenden (vgl. BGH a.a.O. Rz. 30). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Rechtsinhaber die Störerhaftung erst für die Zeit seit Erteilung des Hinweises geltend macht. Aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht auslösen können, hinreichend klar ergeben. Dies gilt zunächst insbesondere für die geltend gemachte Rechtsverletzung (so zur Störerhaftung des Registrars BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 35 m.w.N.).
(2)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass am 24.03.2021 Mitarbeiter ihres Dienstleisters [xxx] unter ausschließlicher Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Verlinkungen des Users "Smiler10" und des User "beatnik" auf www[xxx] die zu den Speicherplätzen mit dem streitgegenständlichen Album auf www[xxx] führten, aufrufen konnten und dass von dem von "Smiler10" verlinkten Speicherplatz ein Download der dort gespeicherten rechtswidrigen Kopie des streitgegenständlichen Albums unternommen und in einem Hörvergleich die Übereinstimmung mit den Aufnahmen des Originals festgestellt wurde (eidesstattliche Versicherung K[xxx] Anlage Ast 3 zur Antragsschrift, dort Ziffer 2).
Mit Schreiben vom 26.03.20212 (Anlage Ast 4) wurde die Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, bis zum 26.03.2021,16 Uhr, den Zugriff auf das rechtsverletzende Angebot zu unterbinden. Dabei wurde in dem Schreiben mitgeteilt, welche URLs bzgl. der Verlinkung und der Speicherung des streitgegenständlichen Albums über den Dienst der Antragsteller aufrufbar gewesen waren.
Es war der Antragsgegnerin zumutbar, diesem Hinweis nachzugehen und die Mitursächlichkeit ihres DNS-Resolver-Dienstes für die Erreichbarkeit des rechtsverletzenden Angebotes zu prüfen. Unabhängig davon, ob jeglichem DNS-Resolver-Dienst eine solche Prüfung zumutbar war, trifft dies im Falle der Antragsgegnerin jedenfalls deshalb zu, weil sie damit wirbt, solche Domainname-Übersetzungen in ihrem Dienst zu unterbinden, die für ihre Kunden eine Gefährdung darstellen. Zwar bezieht sich dieses Angebot ersichtlich in erster Linie auf die Verhinderung von Seiten, die bei der Datenübertragung ungewollte Schadsoftware auf den Rechner des Kunden der Antragsgegnerin aufspielen könnten oder Daten der Kunden ausspähen könnten. Das Angebot zeigt jedoch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells die Prüfung von Inhalten und Funktionsweisen der Websites, zu denen der von ihr betriebene DNS-Resolver die Erreichbarkeit herstellt, unternimmt. Dann bestehen keine Gründe, warum der Antragsgegnerin nicht zumutbar sein soll, eine klar erkennbare und feststellbare Urheberrechtsverletzung auf über ihren DNS-Server erreichbaren Seiten zu kontrollieren, wenn - wie vorliegend - die dafür erforderlichen Hinweise in dem von dem Rechtsinhaber erteilten Hinweis enthalten sind.
(3)
Die Antragsgegnerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihren durch den Hinweis Ast 4 ausgelösten Prüf- und Verhaltenspflichten nach dem 26.03.2021 nicht nachgekommen ist.
Nach Fristablauf 26.03.2021,16 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin (der dies zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert) überprüft, dass der DNS-Resolver der Antragsgegnerin weiterhin die Domain www[xxx] und deren Subdomain www[xxx] zu den jeweiligen IP-Adressen auflöste. Auch der "Blocked Domains Tester" auf der Website der Antragsgegnerin führte zu dem Ergebnis, dass die Domain www[xxx] von der Antragsgegnerin nicht blockiert worden war. Der Prozessbevollmächtigte hat sich weiterhin davon überzeugt, dass der Beitrag mit dem streitgegenständlichen Angebot noch auf www[xxx] weiterhin verfügbar war. Dies ist ergänzend glaubhaft gemacht durch Vorlage der drei Screenshots Anlage Ast 5 zur Antragsschrift.
4.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter gem. §§ 7 bis 10 TMG berufen.
a)
Nach § 8 I 1 und 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, unter näher bezeichneten Voraussetzungen nicht verantwortlich und können dann wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers weder auf Unterlassung der Rechtsverletzung noch hinsichtlich der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Diensteanbieter in diesem Sinne sind nach § 7 II TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit Hinweisen.
Diensteanbieter iSv § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält, Zugang zur Nutzung vermittelt oder bei audiovisuellen Diensten auf Abruf die Auswahl und Gestaltung der Inhalte wirksam kontrolliert. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt. Der Registrar stellt Nutzern ebenfalls keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler iSv § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 15-17 m.w.N.).
b)
Die Privilegierung nach § 8 I TMG ist vorliegend nicht anwendbar. Weder unmittelbar noch im Wege der erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung findet § 8 I TMG auf einen DNS-Resolver Anwendung. (Eine Anwendung auf einen DNS-Server - also auf diejenigen Rechner, auf denen die Übersetzungen unmittelbar und autoritativ hinterlegt sind von denen die Abfrage seitens der DNS-Resolver-Dienste erfolgt -, lässt die Kammer offen, denn die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Antragsgegnerin einen solchen Dienst betreibt, und auch aus der Selbstbeschreibung des Dienstes der Antragsgegnerin ergeben sich insofern keine Hinweise).
Zur nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 I TMG führt das OLG Köln (Urteil vom 9.10.2020 -6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 99) aus:
"Der DNS-Resolver leitet jedoch nur die Abfrage nach der passenden IP-Adresse an die DNS-Server weiter bzw. die ermittelten Antworten an den Webbrowser des Internetnutzers zurück, damit anderweitig - und gerade nicht über den DNS-Resolver, der nur für die IP-Adressen-Abfrage zuständig ist - eine Verbindung mit der gesuchten Internetseite hergestellt werden kann. Der DNS-Resolver macht zwar ([xxx]) einen wichtigen Bestandteil bei der Übersetzung eines Domainnamens in eine IP-Adresse aus. Er übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite weiter noch vermittelt der Resolver selbst einen Zugang dazu. Er stößt nur die IP-Adressen-Abfrage gegenüber den DNS-Servern an."
Eine erweiternde Auslegung des § 8 I TMG oder dessen entsprechende Anwendbarkeit auf DNS-Resolver lehnt das OLG Köln (a.a.O.) mit folgender Begründung ab:
"Selbst wenn DNS-Server ([xxx]) dem § 8 I TMG unterfallen sollten, ist eine Gleichbehandlung des DNS-Resolvers jedenfalls nicht angezeigt, weil die Vorschrift des § 8 TMG gerade die Haftung für fremde übermittelte Informationen bzw. für fremde Informationen, zu denen der Zugang vermittelt wird, regelt und die Privilegierung nicht jedweden adäquat kausalen Beitrag im Zusammenhang mit der Übermittlung/Zugangsvermittlung einbezieht. Als ausnahmsweise Haftungsprivilegierung lässt sich die Vorschrift auch nicht ohne weiteres dahingehend erweiternd auslegen, dass jede adäquat kausale Handlung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen oder der Zugangsvermittlung zu Informationen Dritter vom Haftungsauschluss erfasst würde. Anhaltspunkte für eine solche weite Auslegung lassen sich weder in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12202) noch in der E-Commerce-Richtlinie finden."
Das erkennende Gericht schließt sich diesen Beurteilungen an.
c)
Die Privilegierung nach § 9 I TMG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter bestimmten Umständen nicht verantwortlich. Ein solches Caching erfolgt nicht bzgl. der eigentlichen rechtsverletzenden Information, dehn weder macht die Antragstellerin geltend noch lässt Anlage Ast 1 erkennen, dass im Dienst der Antragsgegnerin Zwischenspeicherungen der rechtsverletzenden Dateien von den Speicherplätzen auf www[xxx] erfolgen, wenn die Dateien von einem Kunden der Antragsgegnerin abgerufen werden.
Auch die Privilegierung nach § 10 S. 1 TMG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Umständen nicht verantwortlich. Ein solches Hosting der rechtsverletzenden Dateien erfolgt im Dienst der Antragsgegnerin ebenfalls nicht (vielmehr erfolgt es auf www[xxx] bzw. bzgl. der Verlinkung auf www[xxx] bzw. www[xxx]).
Auch der Umstand, dass im Dienst der Antragsgegnerin Speicherungen von zu blockierenden Domains und/oder URLs vorgenommen werden, um bei Abfragen der eigenen Kunden bzgl. "gefährlicher" Websites eine Übersetzung durch den eigenen DNS-Resolver gerade zu verhindern, führt nicht zur Anwendbarkeit von §§ 9,10 TMG. Denn die Erreichbarkeit der rechtsverletzenden Angebote wird ja gerade nicht durch eine entsprechende Speicherung von Blockade-Informationen ermöglicht, sondern das Unterlassen der Speicherung zur Übersetzungs-Blockade ist derjenige Beitrag, für den die Antragstellerin die Antragsgegnerin als Störerin in Anspruch nimmt.
5.
Eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Subsidiarität der Störerhaftung nach der Täter-/Teilnehmer-Haftung ausgeschlossen. Denn die Inanspruchnahme der unmittelbaren Täter und Teilnehmer der Rechtsverletzungen erscheint - zumindest mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit - als für die Antragstellerin aussichtslos.
(1)
Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Allerdings hat der BGH zur Inanspruchnahme des Access-Providers eine solche Subsidiarität unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einerseits und der Vermeidung von sonst bestehenden Rechtsschutzlücken andererseits angenommen (BGH GRUR 2016, 268, 278 Rz. 83 - Störerhaftung des Access-Providers):
"Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die - wie die Betreiber beanstandeter Webseiten - entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt."
Auch bzgl. der Störerhaftung des Registrars hat des BGH eine solche nur subsidiäre Haftung angenommen und dies zusätzlich mit der Belastung des neutralen Geschäftsmodells mit der Prüfung konkreter Inhalte von rechtsverletzenden Seiten begründet (BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 31 - Störerhaftung des Registrars):
"Anders als eine Zeichenverletzung, die an der Domainbezeichnung selbst ablesbar sein kann, erfordert die Prüfung einer Beanstandung, die sich auf den unter der Domain bereitgestellten Inhalt bezieht, Feststellungen zum Seiteninhalt, von dem der Registrar Im Regelfall keine Kenntnis hat. Auch bei einer klaren Rechtsverletzung kann dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern. Bei der Abwägung der beteiligten Grundrechte [[xxx]] ist der Gefahr, dass hieraus eine unverhältnismäßige Belastung des Registrars und damit eine Gefährdung seines Geschäftsmodells folgt, durch die Annahme seiner lediglich subsidiären Haftung Rechnung zu tragen, die erst eintritt, wenn der Rechtsinhaber erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite -die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Die Haftung des Registrars ist ebenso wie diejenige des Internetzugangsvermittlers ultima ratio, wenn auf andere Weise der Urheberrechtschutz nicht effektiv sichergestellt werden kann [[xxx]]".
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen sich im Falle der nur subsidiären Störerhaftung aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht des Störer auslösen sollen, hinreichend klar ergeben, und zwar nicht nur bzgl. der geltend gemachten Rechtsverletzung selbst. Vielmehr muss im Falle der Subsidiarität der Störerhaftung der Rechtsinhaber im Hinweis darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35und Rz. 40, dort zu den fehlenden Tatsachenfeststellungen diesbezüglich in der dortigen Berufungsinstanz).
(2)
Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Mangels vertraglicher Verpflichtungen und Bindungen gegenüber dem rechtsverletzenden Webseitenbetreiber ist ihr Verhalten auch grundsätzlich neutral. Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 94). Die Antragstellerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass eine Inanspruchnahme der unmittelbaren Täter der angegriffenen Verletzungen keine Aussicht auf Erfolg verspricht und sie diesen Umstand der Antragsgegnerin auch im Rahmen der Hinweise auf die Rechtsverletzungen, die die Störerpflicht der Antragsgegnerin auslösen sollten, mitgeteilt hat.
Unmittelbare Täter der Verletzungshandlungen sind diejenigen Personen, die auf den Speicherplätzen von www[xxx] die rechtsverletzenden Kopie-Dateien hochgeladen und die Speicherplätze über die Linksetzungen auf www[xxx] öffentlich zugänglich gemacht haben. Diese Personen verbergen sich (bzgl. der Verlinkung) hinter den User-Pseudonymen "Smiler10" und "beatnik". Es ist derzeit nicht erkennbar, wie deren Klarnamen aufgeklärt werden können.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie eine Löschung der rechtswidrigen Uploads auf www[xxx] zu erreichen versucht hat, dass ein weiteres Vorgehen hier aber keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist eidesstattlich versichert worden (Anlage Ast 3 unter Ziffer 1), dass die Mitarbeiter der Dienstleisterin [xxx] nach dem 11.03.2021 und dem 18.03.2021 die beiden URLs der Speicherplätze mit den rechtswidrigen Kopien des streitgegenständlichen Albums an den Sharehostingdienst "[xxx]org" zur Löschung gemeldet haben, dass von dort aber keine Reaktion erfolgt ist und keine Löschung vorgenommen worden ist. Es ist weiter eidesstattlich versichert worden, dass der Sharehosting-Dinest dafür bekannt sei, auf derartige Löschungsanfragen nicht zu reagieren, und dass allein die [xxx] bei diesem Dienst knapp 8000 anhängige Löschungsaufforderungen hat, die bisher unbeantwortet sind, die älteste seit 18.10.2019 (Anlage Ast 3 Ziffer 1). Daraus wird ersichtlich, dass der Betreiber des Dienstes sich ersichtlich allen Löschungsaufforderungen widersetzt und seinerseits seinen nach entsprechenden Hinweisen entstehenden Störer-Prüfpflichten nicht nachkommt. Es kann danach offen bleiben, ob eine Subsidiarität der Haftung der Antragsgegnerin als Störerin überhaupt auch gegenüber dem Dienst www[xxx] als einem anderen Störer mit einer "größeren Nähe" zur eigentlichen Verletzungshandlung besteht.
Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass sie eine Ermittlung der Täter über eine Inanspruchnahme der Betreiber von www[xxx] versucht hat, auch über eine Inanspruchnahme der diesen Dienst unterstützenden weiteren Dienstleister, dass aber auch dieses Vorgehen keinen Erfolg bzgl. einer Beendigung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen rechtsverletzenden Downloadangebots verspricht:
- Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Mitarbeiter ihres Dienstleisters [xxx] am 23.3.2021 über ein auf der Seite vorgesehenes Kontaktformular unter der URL http://[xxx]./memberlist.php?mode=contactadmin eine Nachricht an den Administrator des [xxx] versandt worden ist, in der auf insgesamt 95 rechtsverletzende Angebote der Website hingewiesen worden ist, unter anderem auf die oben unter Ziffer 2. genannten zwei Verlinkungen bezüglich der rechtswidrigen Kopien des streitgegenständlichen Albums. Dem Administrator ist Frist zum 24.3.2021 gesetzt worden, die Verlinkungen zu löschen. Dem ist ersichtlich nicht nachgekommen worden, weil am 8.4.2021 der Download über die Verlinkungen weiterhin möglich war (eidesstattliche Versicherung K[xxx] Anlage ASt 3, dort Ziffer 4.). Auch am 12.04.2021 waren die Angebote weiter auf verlinkt (eidesstattliche Versicherung Ast 3 Ziffer 5).
- Die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherung (Antragsschrift S. 9) weiter glaubhaft gemacht, dass auf der Website www[xxx] kein Impressum verfügbar sei und Whois-Einträge zum Domain-Inhaber nicht verfügbar seien. Die Antragstellerin hat ferner anwaltlich versichert, dass über PopMyAds Werbung auf der Website www[xxx] geschaltet werde, sowie, dass über Buy Me a Coffee Donations für die Website www[xxx] geleistet werden könnten. Zur Ermittlung der Betreiber der Website www[xxx] sind mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2021 der Werbevermarkter PopMyAds und der Zahlungsdienst Buy Me a Coffee unter Fristsetzung zum 26.03.2021 um 11 Uhr zur Auskunft über die Betreiber aufgefordert worden (Glaubhaftmachung Schreiben Anlagen Ast. 8 und Ast. 9 zur Antragsschrift). Es erfolgten von beiden Diensten keinerlei Reaktionen, wie anwaltlich versichert worden ist (Antragsschrift S. 9).
- Einen weiteren Versuch der Sperrung der Website www[xxx] hat die Antragstellerin ferner dadurch unternommen, dass sie sich an den Host-Provider der Seite gewandt hat. Die Website [xxx] und die Angebote der Subdomain [xxx]. werden unter den IP-Adressen 46.148.26.xxx und 46.148.26.xxx bereitgehalten (Glaubhaftmachung Screenshot nslookup-Abfrage Seite 10 der Antragsschrift). Eine Recherche bei RIPE.net ergibt, dass sowohl die IP-Adresse 46.148.26.xxx als auch die IP-Adresse 46.148.26.xxx in den Adressbereich 46.148.16.0 - 46.148.31.255 fallen, für die als verantwortliche Organisation die Firma Infium UAB. [xxx], LT-06145 Vilnius gelistet ist und als administrativer und technischer Kontakt die Firma Infium Ltd, [xxx]., [xxx], 61129, Kharkov, Ukraine; das ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der entsprechenden Rechercheergebnisse gem. Anlage Ast. 10 zur Antragsschrift. Sowohl die Infium UAB als auch die Infium Ltd. wurden mit per Email versandten Anwaltsschreiben vom 23.03.2021 über die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen informiert und zur Sperrung dieser Angebote bis zum 26.03.2021 um 11 Uhr aufgefordert (Glaubhaftmachung durch Vorlagen der Anlagen Ast. 11 und Ast. 12). Eine Reaktion erfolgte jedoch nicht, was anwaltlich versichert worden ist (Antragsschrift S. 10).
Die erfolglosen Versuche, die unmittelbar verantwortlichen Täter oder die "näher" an der Rechtsverletzung befindlichen Störer, die Betreiber der Seiten www[xxx] und www[xxx] in Anspruch zu nehmen, hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt, vgl. dazu zunächst Hinweisschreiben vom 26.03.2021, Anlage Ast 6, dort S. 3 unten bis S. 5 oben, entspricht im Wesentlichen der Schilderung in der Antragsschrift).
6.
Die von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin verlangte Sperrung ist auch verhältnismäßig.
a)
Auch wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche von Rechtsverletzungen auf bestimmten Internetseiten vorgegangen ist, so ist eine Haftung desjenigen Störers, der die Erreichbarkeit dieser Seiten ermöglicht, auf Beendigung dieser Seitenerreichbarkeit insgesamt nur dann gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte als verhältnismäßig erscheint (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 25 zur Störerhaftung des Registrars).
Diese Erwägung gilt grundsätzlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die von der Antragstellerseite begehrte Sperrung sich nur auf den spezifisch von der Antragsgegnerin ermöglichten Zugangsweg zu den rechtsverletzenden Inhalten beschränkt und das "Overblocking" daher nur diesen spezifischen Zugangsweg erfasst, nicht aber etwa alternative Zugangswege. Die Antragsgegnerin muss es gleichwohl nicht hinnehmen, dass ihr DNS-Resolver-Dienst Blockaden vornehmen muss, die nicht auf ihrem speziellen Geschäftsmodell zum Schutz von Schadsoftware und dergleichen beruhen, sondern der Sperrung rechtsverletzender Inhalte dienen, dabei aber gleichzeitig legale Inhalte mitgesperrt werden, so dass die Funktionalität des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin aus Sicht ihrer Kunden als eingeschränkt im Vergleich zu anderen DNS-Resolver-Angeboten erscheinen mag.
Allerdings ist von einer Verhältnismäßigkeit der Sperrung des Zugangswegs zur betroffenen Internetseite dann auszugehen, wenn es sich dabei um eine strukturell rechtsverletzende Internetseite mit weit überwiegend illegalen Angeboten handelt. Hierzu hat der BGH im Zusammenhang mit der Störerhaftung des Registrars ausgeführt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 26):
"Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 I EU-GRCh, Art. 5 I 1 GG) verlangt der EuGH, dass einem Internetzugangsvermittler auferlegte Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 56 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Eine Sperrung kann allerdings nicht nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells sonst hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Access-Providers, mwN). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung, in die neben dem Grundrecht des Zugangsvermittlers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-GRCh) und Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) auch das Grundrecht des Inhabers von Urheberrechten auf Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 17 II EU-GRCh, Art. 14 I GG) einzustellen ist, hat der EuGH das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürften (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC-Telekabel). Es ist daher auf das Gesamtverhältnis der rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Inhalten, die über die beanstandete Domain erreichbar sind, abzustellen und zu fragen, ob es sich angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Access-Providers, mwN)."
Beruft sich der Rechteinhaber auf in diesem Sinne strukturell rechtsverletzende Inhalte der angegriffenen Internetseite, so hat er im Verletzungsprozess gegen den Störer darzulegen und zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die vom BGH beschriebenen Voraussetzungen eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte zum einen tatsächlich vorliegen und dass dieser Umstand zum anderen bei den zur Auslösung der Prüfpflichten erteilten Hinweisen gegenüber dem als Störer aufgezeigt worden sind (BGH, Urt. v. 15.10.2020-1 ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35, vgl. ferner Rz. 39 und 41).
b)
Im vorliegenden Fall fällt die danach erforderliche Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte zugunsten der Antragstellerin aus. Die zur Auslösung der Störerpflichten der Antragsgegnerin erforderlichen Mitteilungen der Umstände, die die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin bewirken, sind der Antragsgegnerin mit den Hinweisen auf die Rechtsverletzungen mitgeteilt worden.
(1)
Die Antragstellerin hat aufgezeigt, dass sie keine anderweitige effektive Möglichkeit hat, gegen die unmittelbaren Täter oder die Webseitenbetreiber von www[xxx] oder www[xxx] vorzugehen.
Entsprechende Mitteilung war bereits unter dem 23.03.2021 erfolgt (vgl. Ast 4).
(2)
Die Antragsgegnerin ist - wie ausgeführt - technisch in der Lage, die Übersetzung der Domain bzw. URL www[xxx] in eine IP-Adresse zu unterbinden, denn derartige Blockaden sind - wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen-Teil des Geschäftsmodells der Antragstellerin.
Rechtlich ist der Antragsgegnerin das Überprüfen konkreter, eindeutig erkennbarer Hinweise auf Rechtsverletzungen, wie im vorliegenden Fall, zumutbar. Es bestehen keine vertraglichen Bindungen gegenüber den Seitenbetreibern von www[xxx]
Die unternehmerische Freiheit der Antragsgegnerin ist mit Blick auf einen etwaigen "Overblocking"-Effekt einer Blockade der Domain-Übersetzung für www[xxx] oder www[xxx] nicht über Gebühr berührt, denn es besteht kein legitimes Interesse der Kunden der Antragsgegnerin, einen Zugang zu diesen Seiten zu erhalten. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Angeboten unter www[xxx] weit überwiegend um Verlinkungen auf rechtswidrig in das Internet eingestellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt.
Hierzu näher:
Die Antragstellerin hat insofern vorgetragen (Antragsschrift S. 5-6):
"Es handelt sich um eine Direct Download Site. In dem Dienst werden Musikinhalte gelistet und kategorisiert. Die Inhalte werden nicht auf eigenen Servern bereitgehalten, sondern per Hyperlink auf Sharehosting-Diensten verfügbar gemacht. Von den Sharehostern können die Inhalte direkt heruntergeladen werden (Direct Download).
Der Dienst bietet ohne vorherige Anmeldung Downloads von Ton bzw. Bildtonaufnahmen in den Kategorien Charts, Maxis / Singles, Alben, Sampler, Einzelne Songs, Mixe, Musikvideos und Hörbücher.
Mittels einer Suchfunktion kann ein Nutzer der Seite in allen oder in ausgesuchten Rubriken suchen."
Diese technische Funktionsweise der Seite www[xxx] ist glaubhaft gemacht durch die Screenshots in der Antragsschrift S. 5-6.
Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht (Antragsschrift S. 5 und 6):
"[xxx] ist eine strukturell urheberrechtsverletzende Website, auf der
Musik- und Hörspielalben ohne Zustimmung der Berechtigten zum Download
angeboten werden[xxx].
Die Gesamtzahl der Angebote belief sich laut
einer Untersuchung der Firma [xxx] Gesellschaft zum Schutz geistigen
Eigentums mbH am 08.01.2021 auf insgesamt 49.239 Produkte von Musik-,
Musikvideo- und Hörspielveröffentlichungen. Eine gutachterliche
Auswertung der Angebote ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich fast
ausschließlich um nicht autorisierte Veröffentlichungen geschützter Ton-
bzw. Bildtonaufnahmen handelt."
Dieser Vortrag ist glaubhaft gemacht worden durch Vorlage des Privatgutachtens Anlage Ast 2 des Herrn A[xxx] F[xxx], Dipl.-Ingenieur der technischen Informatik und MBA vom 22.02.2021. Bei dem Gutachten wurden von der Seite www[xxx] verlinkte Inhalte zufällig ausgewählt und darauf überprüft, ob an ihnen ein urheberrechtlicher Schutz bestand; dies war bei allen 80 der Fall. Das Gutachten schließt daraus im Wege der Hochrechnung, dass auf der Seite www[xxx] der Anteil ungeschützter Produkte gegen Null gehe (Ast 2 S. 9).
Dabei bestanden die Dateiinhalte in den Bereichen Charts, Maxi/Singles, Alben, Sampler, Einzelne Songs, Mixe, Musikvideos, Hörbücher. Es ging mithin um Inhalte, bei denen nicht erwartet werden kann, dass die Rechteinhaber einer Bereithaltung auf über www[xxx] verlinkten Speicherplätzen zugestimmt haben, sondern dass es sich um Uploads von Usern solcher Inhalte handelte. Das zeigt auch der Blick auf die Liste Ast 2 S. 10-17 mit der namentlichen Aufführung der Inhalte, bei denen viele von allgemein- und gerichtsbekannten Künstlern und erkennbar kommerziell weiter auswertbar sind, so dass nicht mit einer Genehmigung kostenfreier Downloads aus dem Internet gerechnet werden kann.
Alle diese Umstände machen es zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Internetseite www[xxx] tatsächlich weit überwiegend um Verlinkungen auf illegal im Internet bereit gehaltene, urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt.
Auf die technischen Funktionsweise und die Qualifikation der verlinkten Inhalte bei www[xxx] ist seitens der Antragstellervertreter in der Benachrichtigung der Antragsgegnerin am 23.03.2021 (Anlage Ast 4 S. 2-3) und in der Abmahnung vom 26.03.2021 (Anlage Ast 6 S. 2-3) ausreichend deutlich hingewiesen worden.
Ein Verfügungsgrund liegt vor. Die Antragstellerseite hat die Sache ausreichend zügig betrieben. Das streitgegenständliche Album wurde am 26.03.2021 regulär veröffentlicht. Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Ermittlung des hier streitgegenständlichen Angebots des Albums am 18.03.2021 erfolgte.
Es kann offen bleiben, ob man mit dem OLG München (GRUR 2019, 507) davon ausgehen soll, dass im Ergebnis eine (wie hier von der Antragstellerin herangezogene) werkbezogene Sichtweise dann nicht in Betracht kommen soll, wenn das Unterlassungsbegehren letztlich auf die Sperre einer Domain - oder wie hier: eines spezifischen Zugangswegs zu einer Seite - insgesamt hinauslaufe und der Rechteinhaberin bereits seit dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt sei, dass auf der betroffenen Webseite Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Das OLG Köln hat ausgeführt, dass eine werk- und verletzungsbezogene Bewertung des Eilbedürfnisses jedenfalls dann wieder zulässig und angemessen sei, wenn es bei hoher Bekanntheit des betroffenen Künstlers um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung gehe (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 101). Die Kammer hält eine solche Sichtweise erst recht für geboten, wenn - wie vorliegend -die rechtswidrige Zugänglichmachung eines Tonträgers noch vor dessen offiziellem Release-Datum erfolgt und die Rechtsverletzung damit in die Kernphase der Auswertung des Tonträgers fällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ist geschätzt, wobei die Annahme eines Unterlassungsinteresses für die rechtswidrige Zugänglichmachung eines in der aktuellen Hochphase der Auswertung befindlichen vollständigen Tonträgers mit 12 Einzeltiteln auf einer strukturell rechtsverletzenden Internetseite mit € 100.000,- als angemessen erscheint.
Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.
Meta
12.05.2021
Beschluss
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: LG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2021, Az. 310 O 99/21 (REWIS RS 2021, 5946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 U 32/20 (Oberlandesgericht Köln)
Zur Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes als Täterin betreffend …
6 U 192/11 (Oberlandesgericht Köln)
Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß
Störerhaftung des Internet-Zugangsproviders durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz nicht ausgeschlossen