Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 49/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13960

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317U[X.]49.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
49/15
Verkündet am:

16. März
2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Rich-ter Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 werden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die [X.] zu 1/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die [X.] importiert
Personal
Computer
([X.])
mit eingebauter Festplatte
(sogenannte "[X.]")
und vertreibt sie in [X.].
Die Klägerin nimmt die [X.]

nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ([X.] vom 13. Februar 2008
Sch-Urh 09/07)
-
wegen der Veräußerung und des 1
2
-
3 -

anderweitigen Inverkehrbringens von [X.] mit eingebauter Festplatte in der [X.] vom 1. Januar 2002
bis zum 31. Dezember 2005
im Wege der Stufenklage auf [X.], Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
Die Klägerin macht geltend, die in diesem [X.]raum von der [X.] in [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio-
und audio-visueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
Die von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum im Inland vertriebe-nen [X.] hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend [X.] ([X.]) und eine hinreichende Leistung der [X.] ([X.]) ver-fügt, um Fernsehfilme oder Filme von
DVD aufzeichnen und auf der Festplatte ver-vielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit marktbeherrschenden Betriebs-systems "[X.]"
habe für dessen Betrieb Hardware mit Kapazitäten von 300
Megahertz (MHz) für die [X.], 128
Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens 10
Gigabyte ([X.]) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei [X.] dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von zweistündiger Dauer aufgezeich-net und auf der Festplatte des Computers gespeichert werden können. Diese [X.] habe die Vervielfältigung von Audio-
und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk-
oder Fernsehsendungen, von Audio-
und Video-Podcasts, von Audio-
und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio-
und Videodateien auf [X.]
und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video-
oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem [X.] heruntergeladenen Audio-
und Videodateien sowie von stehendem Bild und Text ermöglicht.
Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen
[X.]raum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung
von Verviel-fältigungen geeignet noch dazu
erkennbar bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede 3
4
5
-
4 -

der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die
Klage sei treuwidrig, weil die
Klä-gerin anlässlich von erfolgreichen
Verhandlungen mit dem Branchenverband [X.]
über den Abschluss eines [X.] über
die Gerätevergütung für [X.]-Brenner im Jahre 2002 zugesagt
habe, vorerst keine Gerätevergütung für [X.] geltend zu machen.
Das [X.] hat über die
Klage wegen des in der ersten Stufe ge-stellten Hauptantrags wie folgt entschieden:
[X.]
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbe-zeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik [X.] im [X.]raum vom 1.
April 2005 bis 31.
Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Per-sonalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Note-books, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugs-quelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
I[X.]
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ih-rer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die [X.] verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die [X.]en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das [X.] hat die Klage -
soweit es im Wege des [X.] entschieden hat -
für zulässig und hinsichtlich eines Teils des [X.]raumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet
([X.]-raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich
der in der [X.] vom 1.
Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten [X.] hat es den in der ersten Stufe
geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es aus-geführt:

6
7
8
-
5 -

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die [X.] sei der Klägerin nach § 54g [X.] aF zur Er-teilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwi-schen privaten und nicht-privaten
Endabnehmern) verpflichtet.
Die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Ge-räte gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF technisch geeignet und erkennbar hierfür be-stimmt waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der [X.] im ent-scheidenden
[X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des [X.] zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von [X.] erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten -
wie durch Einbau oder [X.] einer TV-Karte -
ermöglichten. Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen -
nach Darstellung der [X.] -
nicht mit jedem [X.] in guter Qualität habe bewerkstelligt werden können und Störun-gen beim Kopiervorgang auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen [X.]n Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur Herstellung vergü-tungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets rei-bungslos verlaufe.
Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der [X.] auf der Festplatte eines Note-books
technisch möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder
Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend dargetan, dass 9
10
-
6 -

die [X.] zur Anfertigung von Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeig-net gewesen seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von Vervielfälti-gungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten -
wie durch Einbau oder [X.] einer TV-
oder [X.] -
ermöglichten.

Die [X.] der [X.] seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Ver-vielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF bestimmt. Die erkennbare Bestim-mung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze
lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein [X.] für sol-che Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffent-lichungen von Anleitungen für den Einsatz von [X.] zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radiosendungen und von Ton-
und Videoaufnahmen aus dem [X.] oder zur Speicherung von auf Videokassetten, [X.] und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines [X.] und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie
die Publikumswerbung
verschiedener [X.]-Hersteller für die [X.] ab dem Jahre 2002 auszugehen.

Die [X.] könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die streitbefangenen Geräte als "Industrie-[X.]"
ausschließlich für gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel erhältlich seien. Es
bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im [X.] nicht widerlegt.

Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe
der Klage
verfolgte Auskunftsanspruch bestehe [X.] nicht, soweit die [X.] in
der [X.] bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-11
12
13
-
7 -

ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs-
und (vorbereitenden) [X.] im vorhergehenden [X.]raum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen. Nach dem
Ergebnis der vor dem [X.] durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der [X.] der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des [X.] repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit [X.] in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Ge-samtvertrag zu
[X.]-
und DVD-Brennern
einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die [X.] in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf [X.] mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte geltend mache,
sei allerdings nur bis zum Eingang des [X.] der Klägerin vom 7.
März 2005 beim Branchenverband [X.]
anzuerkennen. Ab diesem [X.]punkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.

B. Die
gegen diese Beurteilung gerichteten
Revisionen der [X.]en haben keinen Erfolg.

[X.] Die Revisionen
sind
uneingeschränkt zulässig.

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschrän-kung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick darauf
zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung und er-kennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen "[X.]"
zur Vornah-14
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16
-
8 -

me von Vervielfältigungen im Sinne von §
54 Abs. 1 [X.] aF für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung und höchstrichterlich
nicht abschließend geklärt sei. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die [X.] zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und un-ter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008

I
ZR 63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445 Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 -
I
ZR 9/12, [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620

Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014
I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 [X.]/14,
[X.], 184 Rn.
11 = [X.], 66 Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 -
I [X.], [X.], 965 Rn. 17 = [X.], 1236 -
Baumann II).

2. Eine Beschränkung
der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das [X.] einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung
für unbegründet erachtet hat. So-weit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des [X.] beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des [X.] beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes
beschränkt werden, auf den auch die [X.] ihre Revision [X.] könnte
([X.], Urteil vom 12.
November 2004 -
V [X.], NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 -
XI ZR 182/10, [X.], 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 191, 119; Urteil
vom 16. Oktober 2012 -
XI ZR 368/11
Rn.
14, juris, jeweils mwN).
Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der [X.]
-
9 -

sungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und -
auch nach einer Zurückverweisung -
kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des [X.]s auftreten kann
([X.], Urteil vom 23. September 2003 -
XI ZR 135/02, [X.], 2232, 2233; Urteil vom 13.
No-vember 2012 -
XI [X.], [X.], 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013

[X.]/11,
Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der [X.] zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Be-schränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil-
oder Grundurteil zulässig wäre ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
[X.] ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die [X.] einander widersprechender Entscheidungen -
auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht -
ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann ([X.], Urteil vom 23. September 2015
-
[X.]8/14, [X.], 1201 Rn.
26 = [X.], 1487 -
Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer
Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten [X.]
betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 3447,
3448; [X.]/[X.], ZPO, 6.
Aufl. 2015,
§ 301 Rn. 10; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des [X.], der vom Einwand 18
-
10 -

der Verwirkung
nicht betroffen
ist,
nicht
in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die [X.] werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf
ein ein-heitliches
tatsächliches
Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden [X.]raumes entscheidungserhebliche Frage, ob den [X.]n der von der [X.] erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 B[X.]) entgegensteht. Es ist nicht ausge-schlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste [X.] hätte abweichend beurteilt werden müssen.

I[X.] Die Klage ist zulässig. Gegen die -
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende
-
hinreichende Bestimmtheit (§
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des
im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft [X.] zu 1 bestehen keine Bedenken.

II[X.] Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1.
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften -
Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) -
an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Für Verfahren, die

wie das vorliegende
am 1.
Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht §
139 Abs.
1 und 3 [X.] Übergangsregelun-gen vor. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
1 [X.] nicht die §§
92 bis 127 [X.], sondern die §§
14 bis 15 [X.] und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei einem Gericht anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
3 [X.] nicht die §§
128 19
20
-
11 -

bis 131 [X.], sondern die §§
16, 17 und 27 Abs.
3 [X.] in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

IV. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläge-rin von der [X.] für die von
ihr durch Inverkehrbringen von Geräten [X.] Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §
54g Abs. 1 [X.] aF die Er-teilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Ur-heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (B[X.]l. I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach
§
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den [X.] (§
54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
oder Tonträgern, die er-kennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf [X.] einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder
das
sonsti-ge Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß §
54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-21
22
23
-
12 -

setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild-
oder Tonträger ver-langen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß §
54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als [X.] der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die [X.] als Herstellerin und [X.] von [X.] mit eingebauter Festplatte geltend zu machen ([X.], Urteil vom 30. November 2011

[X.], [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät; Urteil vom 16.
März 2017

I
ZR
42/15 Rn.
20
ff.

[X.] mit Festplat-te
II).

3. Nach den Feststellungen des
[X.]s
hat die [X.]
[X.] mit eingebauter Festplatte importiert
und vertrieben, die im maßgeblichen
[X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht [X.] sind.
Bei diesen Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (soge-nannte Thoughbooks), die über einen USB-[X.], einen seriellen [X.], ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe Antennen verfügten.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von
§
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF 24
25
26
27
-
13 -

zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Ton-träger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

aa) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh-
oder Radio-sendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von einem anderen Bild-
oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild-
oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. [X.] einem Bild-
oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild-
oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen
digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015
[X.]/12, [X.], 478 Rn.
35
f. =
[X.], 706
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 3.
Juli 2014
-
I [X.], [X.], 984 Rn.
37 = [X.], 1203 -
[X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 172
Rn. 22 = [X.], 206
-
Musik-Handy).

[X.]) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit ein-gebauter Festplatte -
gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software -
technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.
Für die [X.] Eignung eines [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von [X.] urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestaus-stattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardware-komponenten abzustellen.
Das [X.]
ist insoweit davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen
Spiel-28
29
-
14 -

film mit einer Dauer von zwei
Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das [X.]
hat
zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass
die von der [X.] im maßgeblichen
[X.]raum vertriebenen [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen
Spielfilm mit einer Dauer von zwei
Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf
das
Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung
abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Wer-kes möglich ([X.], [X.], 172
Rn. 38 bis 40

Musik-Handy).

(2) Die Revision der [X.] macht geltend, das [X.] habe zwar festgestellt, dass im maßgeblichen [X.]raum bei [X.] anderer Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen möglich gewesen sei. Aus die-sem Umstand könne aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die "[X.]"
der [X.] gegolten habe. Zu diesen
[X.] habe das [X.] keine
Feststellungen getroffen. Damit dringt die Revision der [X.] nicht durch.

Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, [X.] oder Händler in Verkehr gebrachten [X.] zur Vornahme von Bild-
und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Geräte-gattung "[X.] mit eingebauter Festplatte"
abgestellt werden. Eine nach Gerätegattun-gen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 -
[X.] als Bild-
oder Ton-30
31
32
-
15 -

aufzeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der [X.] werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40
-
Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeig-net ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Ge-nommene in Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das [X.] seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter Zugrundelegung der Empfehlungen des [X.], dem marktführenden Anbieter
des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "[X.]",
davon ausgegangen, dass [X.] über Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von 300
Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von [X.] 2 Gigabyte ([X.]) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen
und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im fraglichen
[X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.]s, die die Revision der [X.] nicht [X.] hat, verfügten die von der [X.] seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer [X.] von 20 [X.] (Modell [X.]). Die nachfolgend von der [X.] angebo-tenen Geräte verfügten über Prozessoren mit einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell [X.]) bis zu 1,6 GHz (Modell [X.]), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von [X.]
-
16 -

tens 20 [X.] (Modelle [X.] und [X.]), seit dem Jahre 2003 jedoch ganz überwie-gend mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 40 [X.] und mehr ausgestat-tet. Das [X.] hat ferner festgestellt, dass von der [X.] im maß-geblichen
[X.]raum in Verkehr gebrachte [X.] mit einem USB-An-schluss, einer seriellen
Schnittstelle, mit einem Modem und mit zwei 50-Ohm-An-schlüssen für externe Antennen ausgestattet gewesen sind.

Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision der [X.] keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der [X.] legt
nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom [X.] angesetzte Untergrenze, der
eine Hardware-
und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines [X.] das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig be-messen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müss-ten.

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebau-ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht vor-aussetzt, dass ihre [X.] bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Über-tragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausge-stattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 21, 22 und 26 -
[X.] als Bild-
oder Tonauf-zeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild-
oder Tonträ-gern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.],
[X.], 705 Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
34
35
-
17 -

Einwände gegen die Annahme des [X.]s, die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte hätten im Übrigen -
soweit nicht schon herstellerseits entsprechend ausgestattet -
mit der zusätzlich für die Auf-zeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder
einem TV-Tuner) nachgerüstet werden können,
hat die Revision der [X.] ebenfalls nicht erhoben.

cc) Die Revision der [X.] rügt
vergeblich, das
[X.] habe es nicht für unerheblich halten dürfen, dass die [X.]
auf Störungen während des [X.] hingewiesen habe.

Das [X.] hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des [X.] und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speiche-rung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der -
grundsätzlich durchführbare -
Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrecht-lich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus, dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich zu bewerkstelligen sind (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
15 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172 Rn. 87 f. -
Musik-Handy). Die Revision der [X.] hat jedoch nicht dargelegt, dass die von der [X.] behaupteten
möglichen Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen im [X.]raum von 2002 bis 2005 im täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu vernachlässi-36
37
38
39
-
18 -

gender praktischer Bedeutung waren. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017
-
I [X.]/15
Rn. 80
ff.
-
[X.] mit [X.]).

b) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der [X.] hergestellten und importierten [X.] mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken be-stimmt.

aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme [X.] bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweck-bestimmung tritt ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 -
I [X.], [X.]Z 140, 326, 329 -
Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszuge-hen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfälti-gungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993

I
ZR
34/91, [X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26

[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedie-nungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24
-
Musik-Handy).

[X.]) Das
[X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkenn-bar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Wer-ken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, dass die [X.] behauptet habe, es [X.] sich bei den von ihr vertriebenen [X.] um sogenannte "Industrie-[X.]", die
anders als "Consumer-[X.]"
über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] mit im Handel für jedermann
er-40
41
42
-
19 -

hältlichen
und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Es sei unerheblich, dass die [X.] selbst nicht für die von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkei-ten geworben habe. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbe-stimmung sei der Umstand, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen ge-nutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen
[X.]raum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.] -
sei es auch unter Verwendung
von Zusatzausstattung -
für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen benutzt
werden konnten. Davon sei für den [X.]raum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 all-gemein bekannt
gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfä-higer Werke verwendet und Bild-
und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden konnten.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maß-geblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass [X.] als [X.] vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für
anderweitige Funktionen genutzt werden
([X.], [X.], 705 Rn. 27 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.] III; [X.], 172 Rn. 30 -
Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei
ist die Annahme des [X.]s, dass
es nicht darauf ankommt, ob
die Geräte der [X.] bereits
beim Inverkehrbringen
mit den für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonauf-zeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
43
-
20 -

(2) Die Revision der [X.] rügt, das [X.] habe eine Zweck-bestimmung im Ergebnis allein aus dem Umstand
gefolgert, dass ein Gerät bekann-termaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das [X.] hat nicht verkannt, dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systema-tik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 [X.] aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukommt. Entgegen der [X.] der Revision der [X.] hat das [X.] eine erkennbare Zweck-bestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der
[X.] gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkenn-bar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt
ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör
für solche Vervielfältigungshandlun-gen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das
[X.] Pres-severöffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend
(vgl. [X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26

[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172 Rn. 24 -
Musik-Handy).

(3) Die Revision der [X.] rügt
weiter, das [X.] habe keine auf die von der [X.] im maßgeblichen
[X.]raum vertriebenen [X.] bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt einge-nommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an.
Das Oberlandgericht 44
45
46
-
21 -

habe nicht beachtet, dass die [X.] selbst nicht für ihre "[X.]"
mit Funkti-onen
geworben habe, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen ermöglichten. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungs-weise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur [X.] von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshand-lungen verwendet zu werden
(vgl. Rn.
32), nur vorgenommen werden, wenn
alle Ge-räte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 -
[X.] als Bild-
o-der Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten
generell
allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der [X.] mit Festplatte. Das [X.]
ist davon ausgegangen, die Zweckbestimmung der [X.] mit Festplatte sei allgemein bekannt gewesen,
und
hat insoweit
ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen namhafter
Hersteller
für die Multimediatauglichkeit ihrer [X.] sowie der umfangrei-chen Veröffentlichungen in der Presse sowie in Publikumsmedien sei
ausgeschlos-sen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungs-möglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger
Werke verborgen geblieben sei.
Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das [X.] ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur [X.] vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. [X.]Z 140, 326, 330 -
Telefaxgeräte; [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das [X.] 47
48
-
22 -

hat -
von der Revision
der [X.]
nicht beanstandet -
angenommen, die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre [X.] die für eine entsprechende Verviel-fältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatz-möglichkeiten beworbenen zusätzlichen
Komponenten kompatibel sind, die Verviel-fältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen ermöglichen.

Im Streitfall ist nicht ersichtlich, die von der [X.]
im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die die
Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Be-stimmung zur Vervielfältigung von Bild-
oder Tonwerken unterschieden hätten. Das [X.] war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten [X.]raum in Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der [X.], in der das jeweilige [X.]-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht [X.] ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, [X.]s oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das [X.] musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der [X.] für ihre Geräte treffen.

cc) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kon-zeption der "[X.]"
als "Industrie-[X.]"
einer erkennbaren Zweckbestimmung nicht entgegensteht.

(1) Das Oberlandgericht hat angenommen, einer entsprechenden Zweckbe-stimmung stehe nicht entgegen, dass die [X.] die von ihr vertriebenen "[X.]"
-
nach ihrer Darstellung -
für den Einsatz in der Industrie, im Rettungswesen und generell für anspruchsvolle Außeneinsätze konzipiert und in den [X.] ihrer Geräte in erster Linie deren Widerstandfähigkeit gegenüber äuße-49
50
51
-
23 -

ren Einflüssen (Stürze, Erschütterungen, Eindringen von [X.] und Spritzwasser) hervorgehoben habe. Die besondere Ausstattung der "[X.]"
und der ent-sprechend höhere Preis schlössen weder einen Einsatz im privaten Umfeld, noch deren Erwerb durch Privatpersonen und damit auch nicht ihre Verwendung zur [X.] vergütungspflichtiger Vervielfältigungen aus.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Die Frage, welcher Kundenkreis von der [X.] als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen [X.] im Rahmen
der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der [X.] gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbe-stimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in [X.] werden ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 215, 219

-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungs-gerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen [X.] an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien einge-setzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urhe-berrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheber-rechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016

I
[X.]/14, juris Rn. 38, mwN).
Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher
[X.], der über die für die [X.]
-
24 -

gung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der

gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware

zur [X.] solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser
einer besonderen Gruppe von
Geschäftskunden
zur
Nutzung überlas-sen wird. Bei handelsüblichen [X.]
ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende
Funktion von ihren Abnehmern -
und zwar auch von gewerbli-chen Abnehmern -
genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem [X.] Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeits-umfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die

sofern nicht schon vorhanden

auch
extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur
Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 1017 Rn.
19 -
Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016

I
[X.]/14
Rn. 39, juris).

5. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe
eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung sol-cher Vervielfältigungen genutzt werden.

53
-
25 -

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54
Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende [X.] ihrer [X.] nicht an private Endnutzer, sondern an gewerbliche Zwischenhändler
oder Geschäftskunden
veräußert.

Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild-
und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der [X.] Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25). Zudem ist das [X.] mit Recht davon ausgegangen, es sei nicht erfahrungswidrig, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät;
[X.], Urteil vom 16.
März 2017

I
ZR
39/15 Rn. 75
ff.
-
[X.] mit [X.]).

Es ist es mit
Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende [X.] ("Business-[X.]") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß
§
54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2017

I ZR
39/15 Rn.
54
ff.
-
[X.] mit [X.], mwN).
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von der [X.] sogenannten "Industrie-[X.]".

Das [X.] ist zudem mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung 54
55
56
57
-
26 -

vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allen-falls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese -
nach Darstellung der [X.]n -
als "Industrie-[X.]" konzipiert und überwiegend
an gewerbliche Zwischen-händler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner
auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Liefe-rung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischen-händler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfälti-gungen verwenden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
45

[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.] III; [X.], 172 Rn. 100 -
Mu-sik-Handy; [X.], Urteil vom 16.
März 2017

I
ZR
39/15 Rn. 71
-
[X.] mit [X.]).

b) Im Übrigen hat die [X.] nach den vom [X.] getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die von ihr in Verkehr gebrach-ten "[X.]"
im Online-Handel auch Privatpersonen zum Kauf angeboten und hierfür die Einbeziehung gesonderter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen vorgese-hen. Zudem werden die Geräte der [X.] nach den Feststellungen des Oberlan-desgerichts auch als Neuware über die Handelsplattform [X.] jedermann zum Kauf angeboten.
Auf den Einwand der Revision der [X.], die [X.] der [X.]
sei-en im normalen
Einzelhandel
nicht erhältlich
und ausschließlich für gewerbliche [X.] ausgelegt, kommt es nicht an.

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte
nach den Umständen tatsächlich
eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

58
59
-
27 -

In diesem Zusammenhang ist der Vortrag, die Geräte der [X.] seien für gewerbliche Abnehmer konzipiert ("Business-[X.]") und ganz überwiegend an Ge-werbetreibende geliefert worden, nicht ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2017

I
ZR
39/15
Rn.
72
ff.
-
[X.] mit [X.], mwN). Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] gilt entsprechendes für die von der [X.] für ihre
"[X.]"
in Anspruch genommene Gerätekategorie der "Industrie-[X.]". Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das [X.] die Möglichkeit einer
vergü-tungspflichtigen
Verwendung
durch die Nutzer dieser [X.] auch in Ansehung der be-sonderen Ausstattung und einer vielfach mobilen Nutzung der "[X.]", nicht für vernachlässigenswert gehalten hat, zumal
jedenfalls die Möglichkeit eines Weiter-verkaufs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen, die Outdoor-Aktivitäten nach-gehen und
Bedarf für
einen entsprechend robusten [X.] haben, nicht fernliegt. Die Revision der [X.] rügt vergeblich, das [X.] habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass es tatsächlich in nennenswertem Umfange zu einer Zweitverwertung der von ihr in [X.] in Verkehr gebrachten "[X.]"
gekommen ist. Es ist Sache der [X.], die bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten
und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch zu entkräften. Dass die Endabnehmer der von der [X.]n in Verkehr gebrachten Geräte diese keiner Zweitverwertung zuführten,
hat die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] nicht [X.]. Auch die
besondere Ausstattung der "[X.]"
schließt es
nicht aus, dass ihr Erwerb aus Sicht privater Nutzer von Interesse ist und sie daher auch auf dem Gebrauchtmarkt einen Abnehmer finden.

V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision
der [X.]
gegen die Annahme des [X.]s, den
mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen stehe
die von der [X.] für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen

214 Abs. 1 B[X.]).
60
61
-
28 -

1. Auf die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergü-tung gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF und Auskunftserteilung gemäß §
54g [X.] aF sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§
194 ff. B[X.]) unmittelbar anwendbar (J.
B. [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 11.
Aufl., §
102
[X.]
Rn.
5). Danach gilt für die hier in Rede stehenden Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §
195 B[X.] von drei Jahren. Diese Frist be-ginnt gemäß §
199 Abs. 1 B[X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-langen müsste. Die Verjährung wird gemäß §
14 Abs. 8 [X.] durch die Anrufung der Schiedsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung (§
204 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]) gehemmt. Danach tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang des Antrags ein, mit dem ein Beteiligter die Schiedsstelle in einem Streitfall anruft, der
-
wie hier -
die Vergütungspflicht nach §
54 Abs. 1 [X.] aF betrifft, wenn die Zustel-lung demnächst erfolgt,
§
167 ZPO
([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.]/14
Rn.
76, juris).

2. Die Klägerin hat mit einem am 26. März 2007 bei der Schiedsstelle einge-gangenen Schriftsatz die Durchführung eines Verfahrens zur
Vergütungspflicht der [X.] nach §
54 Abs. 1 [X.] aF für das Inverkehrbringen der hier in Rede ste-henden [X.] mit eingebauter Festplatte gestellt. Dieser Antrag ist der [X.] am 10. April 2007 und damit demnächst im Sinne von §
167 ZPO zugestellt worden. So-weit die Verjährungsfrist bei Eingang des Antrags am 26. März 2007 noch nicht ver-strichen war, wurde sie daher durch die Anrufung der Schiedsstelle gehemmt. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die dreijährige [X.] für die Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung und Erteilung der zu ihrer Bezifferung erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der von der [X.] in den Jahren 2002 und 2003 in Verkehr gebrachten [X.] mit Festplatte am 26. März 2007 62
63
-
29 -

nicht verstrichen war, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor dem 18.
September 2007 begonnen hat.

a) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Vergü-tung gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF und Erteilung von Auskünften gemäß §
54g [X.] aF entstehen mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des vergütungspflichtigen Geräts oder Speichermediums im Geltungsbereich des [X.]. Sie sind daher gemäß §
199 Abs. 1 Nr. 1 B[X.] jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die vergütungspflichtigen [X.] mit eingebauter Festplatte erstmals in Verkehr gebracht worden sind
([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.]/14
Rn.
78, juris).

b) Nach den [X.] Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin nicht vor Erhalt der [X.] in dem vor der [X.] am 18. September 2007 positive Kenntnis von der Person der Beklag-ten als Schuldnerin der Ansprüche erlangt (§
199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 B[X.]).

aa) Allerdings ist mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] für die Entscheidung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass der Klä-gerin der Umstand, dass ein Unternehmen der "[X.] als Anbieter von [X.] mit eingebauter Festplatte in [X.] am Markt auftrat, seit dem Jahre 2002 bekannt war oder für den Fall, dass ihr dieser Umstand verborgen geblieben sein sollte,
jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Nach dem Vortrag der Beklag-ten ist ein
Unternehmen der "[X.] seit den 1980er Jahren in der Bun-desrepublik [X.] als Anbieter von [X.] aktiv gewesen und ist das gesamte Sortiment von "[X.]"
auf der [X.] gezeigt sowie [X.] und vom Markt auch wahrgenommen worden. Das [X.] hat ferner festgestellt, dass Konzerngesellschaften der "[X.] den am
8./22. Juli 2002 und am 5./11.
August 2003 unter Mitwirkung eines Vertreters des "[X.]"-Konzerns
geschlossenen [X.] über eine Gerätevergütung für [X.]-64
65
66
-
30 -

Brenner und für DVD-Brenner beigetreten sind und gegenüber der Klägerin in der Folge als Hersteller oder Importeure dieses
Computer-Zubehörs die entsprechende Gerätvergütung abgerechnet haben. Eine Kenntnis dieser
Umstände reicht
jedoch
nicht aus, um den Lauf der Verjährungsfrist
für die Gerätevergütung für [X.] mit Festplatte
in Gang zu setzen. Erforderlich hierfür ist, dass dem Gläubiger der Name und die Anschrift des Schuldners
bekannt sind
([X.],
Urteil vom 16.
Dezember 1997

VI
ZR
408/96, NJW 1998, 988, 989; Urteil vom 6. März 2001 -
VI ZR 30/00,
NJW 2001, 1721, 1722).
Kommen mehrere Personen als Schuldner in Frage, muss der Gläubiger Kenntnis von Umständen haben, aus denen sich ergibt, wer als Schuldner in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 3.
Juni 2008 -
XI [X.], [X.], 2576
Rn.
30; [X.]/Schmidt-Räntsch, B[X.], 14.
Aufl.,
§
199 Rn. 28).

[X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, aus dem Vor-trag der
-
insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten -
[X.]
könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin bereits vor dem Erhalt der [X.] in dem vor der Schiedsstelle geführten Verfahren am 18. September 2007
Kenntnis davon gehabt habe, dass die [X.] als Gesellschaft des Konzerns
"[X.]"
vergütungspflichtige [X.] mit eingebauter Festplatte in [X.] in [X.] habe.

(1) Soweit die Klägerin vor diesem [X.]punkt von zwei Gesellschaften des "[X.]"-Konzerns, der "[X.] Industrial Europe GmbH"
und der "[X.] Marketing Europe GmbH"
([X.])
Meldungen über den Import von [X.]-Brennern und DVD-Brennern
erhalten habe, habe sich hieraus kein hinreichender Anhalts-punkt dafür ergeben, dass die [X.] Herstellerin oder [X.] von [X.] mit eingebauter Festplatte sei. Dass die Klägerin zu einem früheren [X.]punkt positive Kenntnis von der [X.] als für den Import von [X.] mit eingebauter Festplatte verantwortliche Konzerngesellschaft hätte haben müssen, könne auch aus den Um-ständen des Abschlusses des [X.] über eine Vergütung für DVD-Brenner 67
68
-
31 -

nicht hergeleitet werden. Schließlich besage der Umstand, dass das Unternehmen "[X.]"
als Hersteller von [X.] bekannt gewesen sei und auf der Fachmesse [X.] ausgestellt habe, nichts darüber, welche der Konzerngesellschaften der [X.]n als Herstellerin oder [X.] solcher [X.] richtiger
Vergütungsschuldner sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision der [X.]
geltend, das [X.] habe den
Vortrag
der [X.], demzufolge der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., mit dem Leiter der Rechtsabteilung der [X.], [X.], im fraglichen
[X.]raum eine Vielzahl von Verhandlungen, darunter die Verhandlungen über den Abschluss der Gesamtverträge über eine Gerätevergütung für [X.]-Brenner und für DVD-Brenner geführt habe, dahin würdigen müssen, dass der Klägerin die Passivlegitimation der [X.] für eine etwaige Gerätevergütung für [X.] mit ein-gebauter Festplatte positiv bekannt gewesen sei. Dem
von der Revision in Bezug genommenen Vortrag
der [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Frage, welche
Gesellschaft des
Konzerns "[X.]"
etwa vergütungspflichtige [X.] mit eingebau-ter Festplatte in [X.] in Verkehr bringt, Gegenstand dieser Erörterungen ge-wesen wäre. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, dass Herr [X.]
nach ihrer [X.] nicht allein als Leiter der Rechtsabteilung der [X.], sondern als "Chef-Justitiar"
des [X.]-Konzerns für die Rechtsangelegenheiten des gesamten Konzerns aufgetreten ist. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] aus der Beteiligung des [X.]
an Verhandlungen,
im Zuge derer nach den vom [X.] in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen auch das Thema Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte zur Sprache ge-kommen ist, nicht gefolgert hat, die Klägerin habe gewusst, dass solche Geräte von der [X.] und nicht von anderen Konzerngesellschaften oder Dritten in [X.] in Verkehr gebracht worden
sind.

69
-
32 -

(3) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.] ergibt sich eine positive Kenntnis der Klägerin von der [X.] der [X.] außerdem nicht daraus, dass die Klägerin gegen die [X.] ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet hat. Die Revisionserwiderung der Klägerin macht
mit Recht geltend, dass sich aus diesem Umstand zunächst einmal nur ergibt, dass für die Klägerin Anhaltspunkte für eine mögliche Passivlegitimation der [X.] bestanden hätten. Ob die Klägerin

wie sie vorgetragen hat -
auch sonst
Schiedsstellenverfahren auf einen bloßen Ver-dacht der Passivlegitimation eingeleitet und die Anträge
dann wieder zurückgenom-men hat, wenn diese sich als nicht beweisbar herausgestellt hätten, kann auf sich beruhen.

c) Das [X.] hat ferner angenommen, es bestünden keine greif-baren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich zu einem früheren [X.]punkt der Kenntnis der Person des Schuldners grob fahrlässig verschlossen hat

199 Abs.
1 Nr. 2 Fall 2 B[X.]). Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision
der [X.]
greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Verhalten als grob fahrlässig anzu-sehen ist, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder
bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], Urteil vom 10. November 2009 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn.
12 mwN; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.]/14 Rn.
81, juris). Solche Fehler sind dem [X.] nicht unter-laufen.

[X.]) [X.] fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Um-ständen oder der Person des Schuldners setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen 70
71
72
73
-
33 -

Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsver-folgung vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 10. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 1248 Rn.
23 = [X.], 65 -
Fluch der [X.], mwN; Urteil vom 21.
Juli 2016 -
I [X.]/14 Rn.
82, juris). Dabei wird
die Verjährungsfrist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die im Einzelfall gebotenen Prüfungen und Nachforschungen auch zum Erfolg geführt, der Klägerin also positive Kenntnis von der [X.] als potentieller Vergütungsschuldnerin verschafft hätten ([X.], NJW 2009, 587 Rn. 15; [X.].B[X.]/[X.], 7. Aufl. § 199 Rn. 31).

cc) Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin allerdings
grundsätzlich zuzu-muten, den [X.]auftritt einschlägiger Unternehmen, Veröffentlichungen in der Fachpresse oder Messeauftritte potentieller Vergütungsschuldner zur Kenntnis zu nehmen, weil sie als [X.] mehrerer Verwertungsgesellschaften die Interessen der
Wahrnehmungsberechtigten an der Durchsetzung der von ihr zu ver-folgenden gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrzunehmen hat ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.]/14 Rn.
82, juris). Das [X.] konnte jedoch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass der Klägerin auch dann, wenn von ihr verlangt wird, dass sie ihr vorliegende oder zugängliche Informationsquellen hinsichtlich mög-licher Vergütungsschuldner zu Rate zieht und greifbaren Anhaltspunkten für eine entsprechende Tätigkeit eines Unternehmens auf dem Markt nachgeht, kein so schwerer Verstoß gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten zur Last fällt, dass von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann.

(1) Das [X.] hat angenommen, die von der [X.] behaup-tete Bewerbung des "[X.]"
auf der [X.]seite der [X.] und derjeni-74
75
-
34 -

gen von "[X.]"
habe der Klägerin nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die [X.] und nicht etwa "[X.]"
[X.] dieser Geräte sei. Ferner habe
der Umstand, dass
die [X.] [X.] GmbH
gegenüber der VG Wort im Zusammenhang mit einem gegen einen anderen Hersteller von [X.] eingeleiteten Verfahren eine Erklärung zu einem Verjährungsverzicht
abgegeben habe, allenfalls den Schluss zugelassen, dass dieses Unternehmen [X.]
importiert habe. Soweit die [X.] geltend mache, sie sei Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Umstand der Rechtsnachfolge
mühelos habe [X.] können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine [X.]recherche mit Hilfe der Suchbegriffe "[X.]"
und "Computer"
zuverlässige Hinweise auf die [X.] als [X.] der "[X.]"
erbracht hätte. [X.] sei [X.] noch die als Rechtsvorgängerin der [X.] nicht ersichtliche "[X.] [X.] GmbH"
gewesen. Es stehe damit nicht fest, wann die Klägerin mit Erfolg eine Such-maschinenanfrage habe durchführen
können. Diese Beurteilung wird von der [X.] der [X.] nicht angegriffen und lässt
auch
keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Das [X.] hat
außerdem
angenommen, dass
eine Anfrage
der Klägerin bei der [X.] unbeantwortet geblieben wäre und der Klägerin mithin keine positive Kenntnis von der [X.] der [X.] verschafft hätte. Das [X.] hat diese Feststellung darauf gestützt, dass die [X.] ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2007 unbeantwortet gelassen hat. Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision der [X.]
ebenfalls
stand. Es ist
nicht erfahrungswidrig, dass das [X.] dem entsprechenden [X.] der [X.] einen Hinweis darauf entnommen hat, auch eine frühere Anfra-ge wäre unbeantwortet geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die [X.] tat-sächlich auf ein anderes zu einem früheren [X.]punkt an sie gerichtetes Schreiben der Klägerin ohne weiteres zu ihrer Eigenschaft als [X.] der streitgegenständ-lichen "[X.]"
bekannt hätte, hat die [X.] nicht aufgezeigt.

76
-
35 -

(3) Schließlich folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
den Importeu-ren (anders als den inländischen Herstellern und Händlern) in §
54f Abs. 1 Satz
1 [X.] aF die Verpflichtung gegenüber den Urhebern auferlegt hat, diesen unaufge-fordert von der Einfuhr vergütungspflichtiger Geräte und Bild-
oder Tonträger Mittei-lung zu machen, dass die Verwertungsgesellschaften den Markt insoweit nicht so leicht wie bei inländischen
Herstellern
und Händlern
überblicken können. Auch dies spricht dafür, an einen Sorgfaltspflichtverstoß, der auf eine Unkenntnis der Klägerin von dem
Marktverhalten der [X.] als [X.] gestützt werden soll, keine zu geringen Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2016 -
I [X.]/14 Rn.
89, juris).

V[X.] Das [X.] ist allerdings
im Ergebnis zu Recht davon [X.],
dass der Geltendmachung der von der Klägerin für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 verfolgten
Ansprüche
der
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 B[X.]) entgegensteht.

1. Nach § 242 B[X.] kann die Ausübung eines Rechts oder die Geltendma-chung einer Rechtsposition durch den Gläubiger unzulässig sein, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erscheint.

2. Das [X.] hat angenommen, die Geltendmachung eines [X.] auf Zahlung der Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte ge-mäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzen-den Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g [X.] stelle sich für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 als treuwidrig dar.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der [X.] über den Abschluss eines [X.] zur
Gerätevergütung für [X.]-Brenner und eines weiteren [X.] zur
Vergütung für DVD-Brenner 77
78
79
80
81
-
36 -

der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller, zu denen auch der für die [X.] tätige Zeuge [X.] gehört habe,
und des [X.] [X.], dem zu dieser [X.] auch die [X.] angehört habe,
einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für [X.] gemäß § 54 [X.] aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über
die Vergütung für (externe wie auch in [X.] integrierte) DVD-Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedin-[X.] bezogene "[X.]"
habe der
Verband
[X.] unter
Mitwirkung der [X.] den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünsch-ten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für [X.]-
und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die [X.] als Mitglied des Verbandes [X.] habe den Umstand, dass die Klägerin nach [X.] des [X.] DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer [X.]-Vergütung an den Verband [X.]
herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr.
K.
gesetzten [X.] verstehen dürfen. Dieses vom [X.] der Klägerin hervorgerufene Vertrauen
sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005
die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte begehrt habe.

3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechts-ausübung im Sinne des § 242 B[X.] dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und
zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht
gegen Denkgesetze
oder
Erfahrungssätze 82
-
37 -

verstoßen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2016
-
IV ZR 284/13, BetrAV
2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 -
[X.]I ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des [X.]s im Ergeb-nis stand.

a) Allerdings ist fraglich, ob -
wie vom [X.] angenommen -
im Streitfall die Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung ([X.]) vorliegen, nach denen ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es länge-re [X.] hindurch nicht geltend gemacht hat ([X.]moment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten [X.] einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde ([X.]; vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 -
I [X.], [X.], 363 Rn.
38 = [X.], 455 -
Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015

I
ZR
148/13, [X.], 780 Rn. 42 = [X.], 972 -
Motorradteile). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden [X.]spanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen ([X.][X.] in [X.], B[X.], Neubearbeitung 2014, vor §§
194 bis 225 Rn. 27). Eine Verwirkung von [X.], die -
wie hier -
gemäß §
195 B[X.] der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen
und
im [X.]punkt der Klageerhebung unverjährt
sind, kann
nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dem Gläubiger soll die Re-gelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht ([X.], [X.], 363 Rn. 50 -
Peter Fechter, mwN).
Es ist zweifelhaft, ob im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, bereits bei einem vom [X.] festgestellten Zuwarten mit der Geltendmachung der seit dem Jahre 2002 fortlaufend entstandenen Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung das für den Einwand der illoyalen Verspätung der Geltendmachung eines Rechts erforderliche [X.]moment anzunehmen.

83
-
38 -

Diese Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die [X.] den von der Klägerin für die [X.] vom 1.
Ja-nuar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen -
unbeschadet des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (Verwirkung)
-
den Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung (§
242 B[X.]) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

b) Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von §
242 B[X.], wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-nen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wider-sprüchliches Verhalten (venire
contra factum proprium) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 217 Rn.
27

Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 Rn.
46 = [X.], 911 -
Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 [X.], NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist
unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2015 -
XII ZB 508/14,
MDR 2015, 1101 Rn.
12; Urteil vom 12. Juli 2016

XI
ZR 501/15, [X.], 138 Rn. 20).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Oberlandgerichts
liegt ein vom Verhandlungsführer der Klägerin
geschaffener, ihr
zurechenbarer
[X.]tatbestand
vor.
84
85
86
-
39 -

(1) Das [X.] hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin,
Herr Dr. K.,
durch entsprechende Äußerungen anlässlich der [X.] über den Abschluss eines [X.] zu
einer
Gerätevergütung für [X.]-Brenner und DVD-Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungsführern des [X.] [X.]
und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte [X.] jedenfalls in näherer Zu-kunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit [X.] für [X.] mit eingebauter Festplatte absehen. Diese
Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden
ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem [X.] und den [X.] [X.] und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungs-sätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014 -
I [X.], [X.] 2015, 33 Rn.
15 mwN). Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht diesen An-forderungen. Abweichendes macht auch die Revision
der Klägerin
nicht geltend.

[X.]) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass
das
vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene
Vertrauen schutzwürdig ist
und der Inanspruchnahme der [X.] als Mitglied
des Verbandes [X.] entgegen-gehalten werden kann.

(1) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat ([X.], Urteil vom 87
88
89
90
-
40 -

15.
März 1967

V
ZR
127/65, [X.]Z 47, 184, 189; [X.]/[X.], B[X.], 75.
Aufl., § 242 Rn. 56; [X.].B[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§ 242 Rn. 316).

(2) Das
[X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Bran-chenverband [X.]
im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin ge-schaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat.
Diese haben sich auch für die [X.] als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich
ausgewirkt.

Das [X.]
hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag
zu DVD-Brennern
unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des [X.] der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend
mit Vergütungsforderungen der Klägerin für
[X.] mit eingebauter Festplatte konfrontiert zu werden.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s haben
sich die Vertreter des [X.] [X.] gerade im Hinblick auf die Äußerungen des [X.] der Klägerin auf den [X.] des [X.] über die [X.] zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ
hohen und für die Mitglieder des [X.] ungünstigen Vergütungssatz,
eingelassen.

Das [X.] ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegan-gen, dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband [X.] hervor-gerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit ein-gebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.

Die Vertreter des Verbandes [X.] haben mit dem Abschluss des [X.] für
DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen. Für die Mitglieder der [X.] [X.], die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. 91
92
93
94
-
41 -

Für die Mitglieder der [X.], die sich dem Gesamtvertrag nicht unterwor-fen haben, sind die Vergütungssätze des [X.] zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2013

I
ZR
84/11, [X.], 1220 Rn.
20 = [X.], 1627
Gesamtvertrag [X.]), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer [X.] als Richtschnur dienen. Es entspricht
zudem
dem Wesen des [X.], dass die [X.] den Verwertungsgesellschaften [X.] leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag
entsprechende Einzelverträge abzu-schießen ([X.] in Dreier/[X.], Urheberrechtsgesetz, 5.
Aufl., § 12 [X.] Rn.
5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband [X.] geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis
auch für und gegen die Mitglieder des [X.]
wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern
des Verbandes [X.]
künftig zu entrichtende [X.] stan-den
nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten
Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für [X.].

Diese Disposition und der nach den Feststellungen des [X.]s mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der [X.] wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 [X.] (jetzt § 35 [X.]) zum [X.] eines [X.] mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten [X.] [X.], hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach §
54 [X.] aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von [X.] Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenver-bandes [X.] in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des 95
-
42 -

Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. [X.].B[X.]/[X.] aaO § 242 Rn. 218 und 230).

(3) Die Revision
der Klägerin
meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche
Fixierung der [X.] nicht gewollt habe.

Das [X.] hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens
nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Kläge-rin auf die Geräteabgabe für [X.] nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbe-stand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei
davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar
kann es der Begründung schutzwürdigen
Vertrauens entgegenstehen, wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem [X.] auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in [X.], B[X.], Neubearbeitung 2015, §
242 Rn.
292).

Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom [X.] getroffenen Feststellungen
zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über [X.]-Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Ge-räteabgabe für [X.]
erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision
der Klägerin die Annahme eines schutzwürdigen
Vertrauens
der für die Ge-rätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für
96
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98
99
-
43 -

eine [X.]-
und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forde-rung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für [X.] entsprechend der mündli-chen Zusage des Dr. K.
bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht
aus.
Das [X.] ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauens-begründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr gel-tend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsge-schäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn
es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudiger aaO
§ 242 Rn. 285; [X.].B[X.]/[X.]
aaO
§
242 Rn.
317
f.).

(4) Die Revision
der Klägerin
macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.

Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen [X.] durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten
Verhaltens gerichtete Er-klärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr be-herrschbare
Verhalten des eigenen [X.] zurechnen lassen muss
(Olzen/Looschelders in [X.]
aaO § 242 Rn. 291; [X.].B[X.]/[X.]
aaO
§
242 Rn. 215; [X.]-B[X.]/Sutschet, Stand: 1.
August 2016, § 242 Rn. 109).
Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen [X.] sei
für sie
nicht erkennbar und vermeidbar gewe-sen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.

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44 -

(5) Die Revision
der Klägerin
rügt weiter vergeblich, das [X.] habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der [X.] nicht berücksichtigt, der [X.] sei bereits vor Erhalt des [X.] vom 7. März 2005 bekannt
gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstand-punkt einer Vergütungspflicht von [X.] mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe
der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der [X.] nach Abschluss des Ge-samtvertrages über die Gerätevergütung für [X.]-Brenner vom 8.
und 22. Juli 2002 und nach Abschluss des [X.] über die Gerätevergütung für DVD-Bren-ner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des [X.] in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber-
und Medienrecht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von [X.] für die "angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert
werden, gerade-zustehen hätten";
er
habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer [X.] erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] Stellung bezogen.

Aus diesen Umständen musste das
[X.] nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellungen
jedenfalls vor Abschluss des [X.] über die [X.] abgegebenen
Erklärungen des Verhandlungs-führers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung
wer-de ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Fest-platte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Ver-trauen der Verhandlungsführer des [X.] und der im Branchenverband [X.] organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äu-ßerungen des damaligen
Vorstandsvorsitzenden der [X.] stehen nicht im [X.] zu der Ankündigung des [X.] der Klägerin, von der Durch-setzung der zwischen den [X.] schon dem Grunde nach umstritte-nen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte [X.] vorübergehend
abzusehen.
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-
45 -

(6) Ohne Erfolg wendet sich die Revision
der Klägerin
gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] habe es als Mitglied des Verbandes [X.] als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin
gesetzten Vertrauenstat-bestands
ansehen dürfen, dass die Klägerin
nach Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003
bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer [X.]-Vergütung an den Verband [X.] herangetreten sei.

Die
Revision
der Klägerin
macht geltend, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten [X.]raum
bis März 2005
abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem [X.] eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umstän-den in Betracht.
Mit diesen [X.] wendet
sich
die Revision
der Klägerin gegen die Annahme einer Verwirkung infolge [X.]ablaufs
durch das [X.].
Im Streitfall ergibt sich jedoch die Treuwidrigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt
der [X.]
wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung, sondern
daraus, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband [X.] vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat,
für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf [X.] mit eingebauten Festplatten ausgesetzt
zu sein.
Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des [X.] wegen einer illoyal
verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen,
kommt es im Streitfall nicht an.

cc) Die Revisionen der [X.]en
wenden sich schließlich ohne Erfolg
gegen die Annahme des [X.]s, nach der die [X.] dem
von der Klägerin gel-tend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
März 2005 entgegenhalten kann.
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46 -

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die [X.] nach
Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003 oder
ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten [X.] für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entge-genhalten
kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des [X.] der Klägerin bei den Vertretern des
Verbandes
[X.] und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des [X.]s gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forde-rung nach Zahlung einer
Geräteabgabe für [X.] mit Festplatte für den Fall einer Eini-gung über den Abschluss eines [X.] für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird
und auch in [X.] Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet wer-den müsse. Dies schließt nicht nur den [X.]raum von der Begründung der [X.] für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005
durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden [X.]raum ein.

(2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das [X.] den [X.] der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Einganges des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband [X.], sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen.
Das
[X.] hat hiermit im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Inte-ressen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband [X.] und seinen Mitgliedern eine
gewisse [X.]spanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den 107
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vergangenen Monaten seit Abschluss des [X.] DVD-Brenner nicht wei-terverfolgt hatte.

(3) Die
Revision der [X.] macht ohne Erfolg geltend, die
Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die [X.] nach dem 31.
März 2005 entgegenhalten lassen.

Das [X.] ist zu Recht
davon ausgegangen, dass die [X.] der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Kläge-rin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegen-über der [X.] durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr war das durch die Äußerung des [X.] der Klägerin bei den
Vertre-tern des [X.] geweckte Vertrauen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen [X.]-raum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für [X.] absehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 -
I [X.], [X.] 2008, 614 Rn. 25 = [X.], 794 -
ACERBON; [X.],
[X.], 363 Rn.
49 -
Peter Fechter).

Das [X.] hat ferner zutreffend angenommen, dass
das den [X.] des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband [X.] gerichteten
Forderungsschreiben geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die [X.] im [X.] kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer
unmittelbar gegenüber der [X.]n erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für [X.] der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der [X.] geführten Gesamtver-tragsverhandlungen geweckten Erwartung
zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachla-109
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111
-
48 -

ge muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des [X.] auf die zunächst gegenüber den Vertretern des
Verbandes
[X.] neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abge-stellt werden.

[X.]) Soweit die Revision der [X.] schließlich geltend macht, das [X.] habe die Angaben der Zeugin D.
dahin würdigen müssen,
dass die Vertreter des Verbandes
[X.] und die Verbandsmitglieder erst aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 27. Juni 2005 endgültig davon hätten ausgehen müs-sen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Würdigung an die
Stelle derjenigen
des [X.]s, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen geht aus dem Schreiben des [X.] vom 8. April 2005, das in Reaktion auf das Aufforderungs-schreiben der Klägerin vom 7. März 2005 verfasst worden ist, hervor, dass sich der Verband
lediglich eine Bestätigung auserbeten hatte, dass für die Vergangenheit keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Fest-platte geltend gemacht werden. Dass die Beteiligten sich nunmehr für die Zukunft mit dieser Forderung würden
auseinandersetzen müssen, hat der Verband [X.], wie auch das [X.] hervorgehoben hat, hingegen nicht infrage gestellt.

VI[X.] Den [X.]n steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die [X.] einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet ha-ben.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.] (jetzt § 27 [X.]) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem 112
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diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von [X.] der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Vertei-lungsplan dieser
Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der [X.] unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der [X.] auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen ([X.], Urteil vom 21.
April 2016

I
ZR
198/13, [X.], 596 Rn.
22 bis 88 = [X.], 711 -
Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] aF kann einer Inkas-sogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten [X.], die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und [X.] der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berech-tigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsge-sellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn.
23 -
Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den
Be-rechtigten keine Rechte für sich herleiten ([X.], [X.], 172 Rn. 110 bis 112

Musik-Handy).

[X.][X.] Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.][X.]F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits 115
116
-
50 -

durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu
be-antworten ist.

C. Danach waren die Revision
der Klägerin und die Revision der [X.] [X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Büscher
[X.]
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
6 Sch 12/08 WG -

117

Meta

I ZR 49/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 49/15 (REWIS RS 2017, 13960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13960

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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