Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 42/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13903

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Gegenstand

Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines Zusammenschlusses deutscher Verwertungsgesellschaften; technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte II


Leitsatz

PC mit Festplatte II

Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte hat zum 1. Mai 2005 von der [X.] Deutschland GmbH den Produktionsbereich Personalcomputer übernommen. Sie stellt Personal Computer ([X.]) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ([X.] vom 31. Juli 2007 - [X.] 78/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von [X.] mit eingebauter Festplatte in der [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.

3

Die Klägerin macht geltend, die in diesem [X.]raum von der [X.] in der [X.] in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.

4

Die von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum im Inland vertriebenen [X.] hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher ([X.]) und eine hinreichende Leistung der [X.] ([X.]) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme auf DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "[X.]" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die [X.], 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der [X.] im Inland vertriebenen [X.] hätten diese Werte in Bezug auf die [X.]-Leistung und den Arbeitsspeicher ausnahmslos aufgewiesen sowie über eine Festplattenkapazität von teils 20 GB, ansonsten 30 GB und mehr verfügt. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien auf der Festplatte der [X.] ermöglicht. Angesichts der im streitgegenständlichen [X.]raum verfügbaren Anleitungen zur Audio- und Videonutzung von [X.] und der Werbung der [X.] und anderer Hersteller seien diese Geräte auch erkennbar zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen bestimmt.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, nachdem der Verhandlungsführer der Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband [X.] über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die [X.] zu erkennen gegeben habe, dass daneben keine Gerätevergütung für [X.] gefordert werde.

6

Das [X.] (GRUR-RR 2015, 457) hat der Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten [X.] wie folgt stattgegeben:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das [X.] hat die Klage - soweit es im Wege des [X.] entschieden hat - für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die [X.] sei der Klägerin nach § 54g [X.] aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der [X.] im entscheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des [X.] zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder [X.] einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der [X.] behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.

Die [X.] der [X.] seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein [X.] für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von [X.] zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem [X.] oder zur Speicherung von auf Videokassetten, [X.] und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines [X.] und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener [X.]-Hersteller für das Jahr 2005 auszugehen.

Die [X.] könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte - den nach ihrer Darstellung insoweit maßgeblichen Erhebungen des [X.] [X.] zufolge - nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die [X.], die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.

Dem Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung und dem ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Vertreter der Geräteindustrie und die Klägerin im Juli 2002 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend [X.]-Brenner und im August 2003 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend [X.] geeinigt hätten. Die [X.], die zum fraglichen [X.]punkt nicht Mitglied des [X.] gewesen sei, könne sich nicht auf - von der [X.] behauptete - Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin im Zuge der mit dem Branchenverband [X.] im Jahre 2003 geführten Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend [X.] berufen, denen zufolge keine gesonderte Abgabe für [X.] mit Festplatte geltend gemacht werde, wenn die Geräteindustrie eine Vergütung für [X.] zahle.

B. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken. Der Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist mit der Formulierung "Personal Computer ([X.]) mit eingebauter Festplatte einschließlich Laptops und Notebooks" hinreichend klar umrissen. Nach dem zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden Vortrag der Klägerin soll der Begriff des Personal Computers solche handelsüblichen Tischrechner umfassen, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "[X.]" bezeichnet werden. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageanträge wird ferner deutlich, dass unter den Begriff des Personal Computers Desktop-[X.] und Laptops fallen sollen, wie sie von der [X.] im fraglichen [X.]raum vertrieben worden sind. Dafür, dass die Bezeichnung "[X.]" entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Geräte, die mit einem [X.] ausgestattet sind, wie digitale Uhren, Kameras, Mobiltelefone, Diktiergeräte, Videospielkonsolen oder Navigationsgeräte erfassen soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Kreis der von dem Auskunftsbegehren erfassten mobilen Geräte mit der Einbeziehung von Laptops und Notebooks hinreichend bestimmt abgesteckt.

II. Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von [X.]en und verwandten Schutzrechten - [X.]swahrnehmungsgesetz ([X.]) - getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 [X.] Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 [X.] nicht die §§ 92 bis 127 [X.], sondern die §§ 14 bis 15 [X.] und die [X.]sschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 [X.] nicht die §§ 128 bis 131 [X.], sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

III. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.] für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 [X.] aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert.

a) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen die [X.] geltend zu machen ([X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 19 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und [X.]).

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die nach § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung vom 26. Oktober 2007 (zuvor § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 [X.] aF) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von der Klägerin geltend gemachten Rechte wahrnehmen, greife nicht ein, weil Ansprüche aus § 54 Abs. 1 [X.] aF für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text von der [X.] und der [X.] gesondert wahrgenommen und geltend gemacht würden.

aa) Verfolgt eine Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt (§ 13c Abs. 1 [X.]). Diese Vermutung kommt der Klägerin im Streitfall zugute.

bb) Die Revision führt aus, die [X.] und die [X.] hätten im Hinblick auf die Vervielfältigung von stehendem Bild und stehendem Text eigene Ansprüche gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF inne. Die [X.] habe bestritten, dass diese Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen [X.]raum übertragen worden seien. Das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des [X.]s aufgezeigt.

(1) Der Umstand, dass (möglicherweise) mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der in § 13c Abs. 1 [X.] bestimmten und zugunsten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen. Die durch § 13c Abs. 1 [X.] begründete gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 54g Abs. 1 [X.] aF gilt auch dann, wenn auf dem betreffenden Gebiet mehrere Verwertungsgesellschaften parallel tätig sind. Dem zur Auskunft Verpflichteten ist es zuzumuten, die inhaltlich identische Auskunft erforderlichenfalls mehreren Verwertungsgesellschaften zu erteilen ([X.] [X.]/[X.], 15. Edition, Stand 1. Januar 2017, § 13c [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 13c [X.] Rn. 13). Für das Eingreifen der Vermutung der Sachbefugnis nach § 13c Abs. 1 [X.] ist es ferner - anders als in § 13c Abs. 2 Satz 2 [X.] im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bestimmt - nicht erforderlich, dass sämtliche Verwertungsgesellschaften die von ihnen wahrgenommenen Auskunftsansprüche gemeinsam geltend machen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13c [X.] Rn. 9; [X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 13c [X.] Rn. 10).

(2) Durch den von der Revision gegen die Aktivlegitimation der Klägerin erhobenen Einwand wird das Eingreifen der Vermutung nach § 13c Abs. 1 [X.] nicht infrage gestellt. Die Revision hat die Aktivlegitimation der Klägerin lediglich unter Hinweis auf einen nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem [X.] München zu den Akten gereichten Schriftsatz in Abrede gestellt. Mit diesem neuen Vorbringen kann sie in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 Abs. 1 ZPO).

(3) Im Übrigen ist allein der Hinweis darauf, dass die Klägerin in anderen Verfahren eine Abtretungserklärung vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass die [X.] und die [X.] die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 54, 54 b, 54 e und § 54 f [X.] für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text in Bezug auf in der [X.] ab dem 1. Januar 2008 vergütungspflichtigen [X.] (mit eingebauter Festplatte) beauftragt hätten und der Klägerin solche Ansprüche mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten worden seien, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Klägerin für die hier in Rede stehenden Ansprüche in Frage zu stellen.

Nach den Feststellungen des [X.]s, die die [X.] nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat und die auch von der Revision nicht beanstandet werden, haben die Gesellschafter der Klägerin, zu denen auch die [X.] und die [X.] gehören, die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1992 genannten Rechte zum Zwecke ihrer Geltendmachung in die Klägerin eingebracht. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bringen die Gesellschafter die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 [X.] aF in die Gesellschaft ein. Die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung lässt nicht erkennen, dass die auf Vergütungsansprüche aus § 54 Abs. 1 [X.] aF bezogene Rechteübertragung nicht auch von der [X.] und der [X.] wahrgenommene Rechte an stehendem Text und stehendem Bild umfasst. Dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages die übereinstimmende Auffassung vertreten hätten, dass sich die Rechteübertragung nicht auf aus § 54 Abs. 1 [X.] aF folgende Vergütungsansprüche für stehendes Bild und stehenden Text erstreckt, hat die [X.] mit dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen nicht geltend gemacht. Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - [X.] ([X.], 984 Rn. 60, 61 und 65 = [X.], 1203 - [X.] III) zu den dort von der [X.] und der [X.] geltend gemachten Vergütungsansprüchen für stehendes Bild und stehenden Text für klärungsbedürftig gehalten hat, lag dem entsprechender Sachvortrag der [X.] jenes Verfahrens zugrunde. Daraus kann für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. Die Klägerin hat im Streitfall die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht auf eine durch [X.] mit eingebauter Festplatte eröffnete Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von stehendem Bild oder Text zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, sondern auf die Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Werken gestützt.

3. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat die [X.] von der Klägerin im Einzelnen aufgeführte [X.] mit eingebauter Festplatte hergestellt und vertrieben, die im maßgeblichen [X.]raum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, [X.]werke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von [X.]werken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

aa) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 35 f. = [X.], 706 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 984 Rn. 37 - [X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 172 Rn. 22 = [X.], 206 - [X.]).

bb) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das [X.] hat angenommen, für die technische Eignung eines [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das [X.] ist insoweit davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das [X.] hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 - [X.]).

(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, angesichts der ständigen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die [X.] im fraglichen [X.]raum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des [X.]s nicht gerecht. Für seine Auffassung, [X.] mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen [X.]raum erlaubt, Video- und [X.]dateien auf der Festplatte zu speichern, habe sich das [X.] nicht auf von der [X.] stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der [X.] nicht zugerechnet werden. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des [X.]s dargelegt.

Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten [X.] zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "[X.] mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 - [X.] als Bild- oder [X.]). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 - [X.]). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in den Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das [X.] seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "[X.]", davon ausgegangen, dass [X.] über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der [X.] außer [X.] gelassen hat. Die Revision legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom [X.] angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines [X.] das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des [X.]s, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der [X.] in der [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf den Markt gebrachten [X.] getroffen und die die Revision auch insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher ([X.]) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der [X.] betrug die Festplattenkapazität der von ihr in diesem [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] wenigstens 20 GB, zumeist aber 40 GB. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des [X.]s, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] abzuspeichern. Das [X.] ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von [X.] mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 38 ff. - [X.]).

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre [X.] bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten [X.]werken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 21, 22 und 26 - [X.] als Bild- oder [X.]). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im in Rede stehenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] durchweg mit solchen Zusatzeinrichtungen kompatibel. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des [X.]s jedenfalls eines der [X.], die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum in den Verkehr gebracht worden sind, in [X.] zusammen mit einem "USB-TV-Tuner" angeboten worden ist. Soweit die [X.] geltend macht, das [X.] hätte berücksichtigen müssen, dass die im streitgegenständlichen [X.]raum in den Verkehr gebrachten Modelle der Serien "[X.]" und "[X.]" - nach ihrer Darstellung - nur durch kostenintensiven Umbau für multimediale Anwendungen hätten eingesetzt werden können, wird hierdurch die Kompatibilität der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit solchen Hardwarekomponenten nicht infrage gestellt. Auch der Umstand, dass ihre [X.]-Modelle - nach der Behauptung der [X.] - nicht sämtlich schon vom Hersteller mit leistungsfähigen, für eine Wiedergabe von Videodateien geeigneten Grafikkarten ausgestattet waren, steht der technischen Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] zur Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der von der [X.] behauptete Umstand, [X.] in Unternehmen und Behörden würden die entsprechende Umrüstung und spätere Nutzung von beruflich genutzten [X.] verbieten.

b) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der [X.] hergestellten und im Inland in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken bestimmt.

aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus [X.], Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24 - [X.]).

bb) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der [X.] zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen [X.] um sogenannte "Professional-[X.]", die - jedenfalls teilweise - anders als "Consumer-[X.]" über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im streitgegenständlichen [X.]raum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.] - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den [X.]raum Mai bis Dezember 2005 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der [X.] für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden könnten. Hinzu komme, dass die [X.] für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die [X.] selbst für jedes der von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.

cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden ([X.], [X.], 705 Rn. 27 f. - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 38 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 30 - [X.]). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der [X.] bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]).

(2) Die Revision rügt, das [X.] habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit lasse es das Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung letztlich ins Leere laufen.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das [X.] hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der [X.] gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das [X.] Presseveröffentlichungen, [X.] und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. [X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 172 Rn. 24 - [X.]).

(3) Die Revision rügt weiter, das [X.] habe keine auf die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 36), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 - [X.] als Bild- oder [X.]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der [X.] mit Festplatte. Das [X.] hat vielmehr ausgeführt, angesichts der konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, mit denen [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die [X.] der [X.]. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Begründung einer erkennbaren Zweckbestimmung eines [X.] mit Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Revision stand.

Das [X.] hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem [X.] für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des [X.] veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, [X.], [X.] und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten. Außerdem seien [X.] als "All-inOne-System", als "Musikmaschine", die ins [X.] gehe, und als [X.], der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der [X.] die Einsatzmöglichkeiten ihrer [X.] zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als [X.] hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rüge.

Das [X.] hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen, es sei auszuschließen, dass für die [X.] der [X.] Abweichendes gelte. Die [X.] habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die [X.] habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die [X.] für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der [X.] - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der [X.] beworbene Verwendbarkeit verschiedener [X.]-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der [X.] vertriebene und im oberen Preissegment angesiedelte Modelle nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des [X.]s wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das [X.] ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. [X.]Z 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. - [X.] als Bild- und [X.]). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das [X.] hat - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre [X.] die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die Revision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die [X.] dargelegt habe, die von ihr im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das [X.] war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten [X.]raum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige [X.]-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das [X.] musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der [X.] für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom [X.] herangezogenen werblichen Angaben der [X.], mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich [X.] mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen [X.]raum von ihr in Verkehr gebracht wurden.

Aufgrund der generalisierenden Betrachtungsweise steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung im Streitfall nicht entgegen, dass die [X.] - wie die Revision geltend macht - die von ihr im maßgeblichen [X.]raum in Verkehr gebrachten und nach den Feststellungen des [X.]s dem oberen Preissegment zuzurechnenden [X.] mit eingebauter Festplatte unter Herausstellung ihrer Eignung, von Unternehmen und Gewerbetreibenden im beruflichen Umfeld und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt zu werden, beworben hat. Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 [X.] aF neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbestimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten - für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen [X.] in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist ([X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- oder [X.]; [X.], 984 Rn. 38 - [X.] III). Ist eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit allgemein bekannt, ist es unerheblich, ob die von einer Werbung des Geräteherstellers vorrangig als Abnehmer Angesprochenen den Verwendungszweck der Geräte, die als für einen professionellen Einsatz geeignet beworben werden, auch in der durch diese Geräte eröffneten Möglichkeit sehen, mit ihnen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF anzufertigen.

(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei sogenannten "Business-[X.]", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern konzipiert und bestimmt seien und die daher mit Hardwarekomponenten oder mit Zusatzfunktionen ausgestattet seien, die für den Einsatz im beruflichen Umfeld benötigt würden oder die bei einer gewerblichen Nutzung von Interesse seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen aus.

Die Frage, welcher Kundenkreis von der [X.] als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen [X.] im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden ([X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- und [X.]). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem [X.] als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten [X.]werken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], juris Rn. 38 - [X.], [X.]). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher [X.], der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn er Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen [X.] ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn. 25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Dass diese Möglichkeit besteht und mit einer Nutzung von [X.] im beruflichen Umfeld zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien immerhin zu rechnen ist, wird auch aus Vortrag der [X.] deutlich, demzufolge Unternehmen vielfach, etwa durch Beschränkung der Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter, durch Sperrung optischer Laufwerke oder von ([X.], durch Beschränkungen der [X.]nutzung und der Downloadmöglichkeiten oder durch das Aufstellen bestimmter Verbote Vorkehrungen gegen eine solche Nutzung treffen. Derartige Vorkehrungen wären nicht erforderlich, wenn eine private Nutzung von [X.] im beruflichen oder gewerblichen Umfeld - auch zur Anfertigung von Privatkopien - zu vernachlässigen wäre. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von [X.] in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs- und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die [X.] der [X.] in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 38 - [X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], Rn. 39 juris).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre [X.] seien ausschließlich über Vertriebswege veräußert worden, über die gewerbliche Nutzer und nicht private Endverbraucher derartige Geräte bezögen und nach den durch das Marktforschungsunternehmen [X.] erhobenen Zahlen seien die [X.] tatsächlich zu weniger als 1% an natürliche Personen veräußert worden, unter denen sich zudem noch Freiberufler befänden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-[X.]") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 10098 = [X.], 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 - [X.]/[X.]; Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 47 und 50 = [X.], 706 - [X.]/[X.]; Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.]/14, [X.], 687 Rn. 31 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 - [X.]/[X.]; [X.], 487 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 687 Rn. 28 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado; [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 50 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 94 - [X.]). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. September 2016 - [X.]/15, [X.]. 2016, 1066 Rn. 32 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; [X.], [X.], 705 Rn. 39 bis 42 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 54 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 94 - [X.]) oder einem Zwischenhändler überlassen werden ([X.], [X.], 984 Rn. 54 - [X.] III, [X.]).

An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der [X.] der [X.] diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.

Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 53 - [X.] III).

bb) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung wird den möglichen [X.] hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt. Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF von [X.] mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller, Händler oder Importeur von Geräten, die als "Business-[X.]" in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.

(1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/[X.] allerdings dahin auszulegen, dass die Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 478 Rn. 55 - [X.] Bandkopie/[X.]; [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt ([X.], [X.], 172 Rn. 96 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.

(2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 53 - [X.] III; zu § 54 Abs. 1, § 54a [X.] nF vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], 172 Rn. 97 - [X.]). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Nachweise beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 34 f. - [X.] als Bild- und [X.] unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 220 - [X.]). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 98 - [X.]). Das [X.] hat zutreffend angenommen, die [X.] habe - unbeschadet des Umstandes, dass sie geltend gemacht habe, erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren (im Januar 2006) mit der Forderung der Klägerin nach Zahlung einer Gerätevergütung für die von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte konfrontiert worden zu sein - damit rechnen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Die [X.] musste - wie das [X.] zu Recht hervorgehoben hat - schon mit Rücksicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch aufgezeichnet und auf Bild- oder Tonträger übertragen werden können, davon ausgehen, von der Klägerin auch für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen dieser Geräte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzufertigen, eine Gerätevergütung nach § 54 Abs. 1 [X.] aF zu entrichten ist. Dies gilt angesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. [X.], [X.], 984 Rn. 48 - [X.] III; [X.], 705 Rn. 54 - [X.] als Bild- und [X.]). Die [X.] handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt hat.

Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.]sgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. [X.]Z, 121, 215, 220 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und [X.], [X.]; zu § 54 Abs. 2 [X.] nF [X.], [X.], 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

(4) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn. 37 - [X.]/Austro-Mechana; [X.], 478 Rn. 55 - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die [X.] gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind ([X.], [X.], 172 Rn. 102 - [X.]). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der [X.] ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: [X.]/Krauspenhaar, [X.]. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz, [X.] 2014, 37, 39; [X.], [X.]. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 102 - [X.]).

Im Übrigen hat die Revision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. [X.] aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Revision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der [X.] gekommen, kann sie mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der [X.] in der Vergangenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von [X.] in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der [X.], ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des [X.] Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen [X.] Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] im Einklang.

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

a) Die Revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe den von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] zu den Marktdaten, die das Unternehmen [X.] für den hier maßgeblichen [X.]raum zu den von gewerblichen Abnehmern und von privaten Abnehmern erworbenen Geräte erhoben hat und nach denen weniger als 1% der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] von privaten Abnehmern erworben worden seien, dahin würdigen müssen, dass ganz überwiegend von einer Nutzung der verfahrensgegenständlichen [X.] mit eingebauter Festplatte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien auszugehen sei und die Wahrscheinlichkeit einer Nutzung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen von so geringem Gewicht sei, dass sie vernachlässigt werden könne.

aa) Das [X.] hat angenommen, es könne zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass ihre Darstellung zutreffend sei, nach der sich aus den [X.]-Marktdaten ergebe, dass im in Rede stehenden [X.]raum 218.291 der von der [X.] vertriebenen [X.] von gewerblichen Abnehmern erworben worden seien, während (nur) 1.855 [X.] an von [X.] als "Consumer" eingestufte Abnehmer geliefert worden seien. Aus dem Umstand, dass die von der [X.] vertriebenen [X.] hiernach zum ganz überwiegenden Anteil nicht von privaten Abnehmern erworben worden seien, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass mit den von der [X.] in den Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich nur in so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt worden seien, dass keine Gerätevergütung geschuldet sei.

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in den Verkehr gebrachten "Professional-[X.]" zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien ist nicht deshalb anzunehmen, weil solche [X.] in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn. 25).

(2) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler, die die von der [X.] vertriebenen [X.] für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte auch zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.

(3) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der [X.] zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von [X.] zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 101 - [X.]). Den Ausführungen der Revision ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von [X.] im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technische Vorkehrungen unterbunden worden wäre. Das [X.] hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der [X.] dazu, dass die hier in Rede stehenden [X.] mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

(4) Die [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihr in Bezug genommene Ergebnis der [X.]-Markterhebung und der aus diesen Zahlen folgende relativ geringfügige Anteil privater Endabnehmer als Beleg für eine zu vernachlässigende Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte genügen müsse, weil sich die Klägerin in für spätere [X.]räume geschlossenen Gesamtverträgen damit einverstanden erklärt habe, die von diesem Unternehmen veröffentlichten Marktdaten für die Unterscheidung zwischen "Business-[X.]" und "Consumer [X.]" zugrundezulegen. Es ist weder wegen des Grundrechts auf Gleichbehandlung noch mit Blick auf kartellrechtliche Diskriminierungsverbote geboten, die an den Nachweis einer jedenfalls nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit der Nutzung der von der [X.] vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung von Privatkopien zu stellenden Anforderungen auf die Beibringung der von einem Dritten erhobenen Marktdaten zum Erwerb von Geräten und Speichermedien durch natürliche Personen und gewerbliche Endabnehmer und damit letztlich auf eine Unterscheidung nach [X.] zu reduzieren.

Allerdings sind bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.] und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu diesen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 EU-Grundrechtecharta ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 - [X.], [X.], 1012 Rn. 36 = [X.], 1483 - [X.] II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, [X.], 198 Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 478 Rn. 32 - [X.]/[X.]). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist ([X.], [X.], 478 Rn. 32 und 33 - [X.]/[X.]).

Das in Art. 20 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es jedoch weder, [X.] mit eingebauter Festplatte, die den von einem Dritten erhobenen Marktdaten zufolge an gewerbliche Abnehmer geliefert worden sind, ohne weiteres von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] auszunehmen, noch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass der nach einer solchen Erhebung relativ geringfügige Anteil an private Endabnehmer gelieferter [X.] als Beleg für eine zu vernachlässigende vergütungspflichtige Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte genügen muss und deshalb eine Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF zu verneinen ist.

Das [X.] hat nicht festgestellt, dass es der Praxis der Klägerin als Inkassogesellschaft der mit der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten betrauten Verwertungsgesellschaften entspricht, Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen, wenn sie von dem Unternehmen [X.] erhobene Marktdaten vorlegen, denen zufolge ein Großteil der von ihnen in einem bestimmten [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] an gewerbliche Abnehmer geliefert worden wäre. Auch der von der Revision in Bezug genommene Sachvortrag der [X.] lässt nicht erkennen, dass andere Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte allein mit Rücksicht auf derartige Marktdaten nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen würden. Die Revision legt ferner nicht dar, dass die Klägerin in den für spätere [X.]räume geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte, mit der Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Werken abgegolten werden, und in Verträgen, mit denen die Vergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild geregelt worden ist, mit den Vertretern der Hersteller und Importeure Vereinbarungen getroffen hätte, nach denen [X.] mit eingebauter Festplatte, die nach den von einem Dritten erhobenen Marktdaten an gewerbliche Abnehmer geliefert werden, bereits dem Grunde nach als nicht vergütungspflichtig behandelt werden und verbleibende verhältnismäßig geringfügige Lieferungen an private Endabnehmer als vernachlässigenswert von der Vergütungspflicht befreit worden sind. Danach besteht schon kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, in Bezug auf die Bedeutung der [X.]-Marktdaten für die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung unterschiedlich behandelt würden.

Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die [X.] auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen. Dass von den durch das Unternehmen [X.] erhobenen Marktdaten tatsächlich sämtliche Computer erfasst wären, die von ihr im streitbefangenen [X.]raum in Verkehr gebracht worden sind, legt die Revision nicht dar.

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, auch den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]).

Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der [X.] entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-[X.]" finde regelmäßig zur Wahrung von [X.] und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter [X.] im Hinblick auf den Innovationszyklus von [X.] aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass bei einer Zweitverwertung gewerblicher [X.] das allgemeine Risiko besteht, dass gelöschte Daten wiederhergestellt und damit [X.] preisgegeben werden, lässt nicht darauf schließen, dass Unternehmen tatsächlich nicht von der Möglichkeit einer Zweitverwertung ausgemusterter Geräte Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass die von der [X.] vertriebenen Geräte nach den Feststellungen des [X.]s einem hohen Preissegment angehören, liegt es nicht nahe, dass solche Geräte auf dem Gebrauchtmarkt keine Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräte diese tatsächlich aus Datenschutzgründen vernichten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] nicht dar (vgl. auch [X.], [X.], 875, 879).

c) Die Revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.

aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden [X.] unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/[X.]; [X.], 478 Rn. 29 - [X.]/[X.]). Ist davon auszugehen, dass [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 28 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; [X.], [X.], 172 Rn. 109 - Musik Handy; [X.], [X.], 288, 290).

bb) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der [X.] mit eingebauter Festplatte der [X.] zu den von § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil geringfügig ist. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen, zwingt nicht dazu, "Business-[X.]" von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann ([X.], [X.], 478 Rn. 61 - [X.] Bandkopie/[X.]).

IV. Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den von der Klägerin für die [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüchen auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, [X.]Z 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, [X.], 717 Rn. 46 = [X.], 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2015 - [X.] 508/14, [X.], 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 138 Rn. 20).

2. Das [X.] hat angenommen, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., im Zuge der zwischen der Klägerin und Vertretern des [X.] [X.] geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für [X.] im Jahre 2003 ausdrücklich versichert habe, eine gesonderte Abgabe für [X.] sei "vom Tisch", sofern die IT-Branche eine Vergütung für [X.] zahle. Eine solche Äußerung sei selbst dann, wenn sie tatsächlich gefallen und innerhalb der Branche an verbandsfremde Unternehmen weitergegeben worden sei, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der [X.], die zu diesem [X.]punkt weder Mitglied des Verbandes [X.] gewesen noch sonst an den [X.] beteiligt gewesen sei, darin zu begründen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden.

3. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des [X.] [X.] gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], juris Rn. 99 ff. - [X.] mit Festplatte I). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - [X.], [X.] 2008, 614 Rn. 24 = [X.], 794 - [X.]; [X.].BGB/[X.], 7. Aufl. § 242 Rn. 93). Außenstehende Dritte, die an den [X.] weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband [X.] repräsentierten Hersteller und Importeure von [X.] angehören ([X.], [X.], 705 Rn. 52 - [X.] als Bild- und [X.]), weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt.

b) Nach den Feststellungen des [X.]s hat sich die Klägerin überdies mit Schreiben vom 7. März 2005 mit der Forderung nach einer Gerätevergütung für [X.] an den Branchenverband [X.] gewandt. Jedenfalls im Verhältnis zu Herstellern und Importeuren, die ihre Geräte - wie die [X.] - erst im Nachgang zu dieser Mitteilung auf den ([X.]) Markt gebracht haben, ist die Klägerin mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung daher nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] ist es in Ermangelung eines zu ihren Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestandes auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung nicht schon zu Beginn des hier in Rede stehenden [X.]raumes an sie herangetreten ist, sondern hiermit bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens zugewartet haben mag.

V. Die Revision rügt vergeblich, der [X.] sei die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte ohne eine konkrete Definition der von dem Auskunftsbegehren erfassten [X.] unmöglich, weil der titulierte Anspruch zu weit gehe und unklar sei. Auf der Grundlage des von der Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruches vorgetragenen Sachverhalts besteht kein Anlass zu der Annahme, von der von ihr begehrten Auskunft seien dem Typ nach andere Geräte als Desktop-Computer und Laptops oder Notebooks, wie sie die [X.] im streitbefangenen [X.]raum unter den Produktbezeichnungen "[X.]" und "[X.]" in den Verkehr gebracht hat, erfasst.

VI. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Klageansprüchen stehe rechtshindernd entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die [X.] einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausschütteten.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.] (jetzt § 27 [X.]) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von [X.] eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 596 Rn. 22 bis 88 = [X.], 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 [X.] aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, [X.]). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten ([X.], [X.], 172 Rn. 110 bis 112 - [X.]).

VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher     

      

[X.]     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 42/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: 6 Sch 7/08 WG

§ 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 13c Abs 1 UrhWahrnG vom 26.10.2007, § 13c Abs 2 S 1 UrhWahrnG vom 26.10.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 42/15 (REWIS RS 2017, 13903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13903


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 42/15

Bundesgerichtshof, I ZR 42/15, 16.03.2017.


Az. 6 Sch 7/08

OLG München, 6 Sch 7/08, 20.04.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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