Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 39/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13904

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317UIZR39.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
39/15
Verkündet am:

16. März 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] mit Festplatte I
[X.] § 54 Abs. 1,
§ 54g Abs. 1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994); B[X.] § 242
a)
In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte [X.] mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplatten-kapazität von wenigstens 10 [X.], Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher ([X.]) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern.
b)
Bei der Prüfung der
Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungs-pflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im [X.] an [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
c)
Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstrategie in den Blick genommene Kundenkreis ("[X.]") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwie-gende Anzahl der fraglichen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert wird.
d)
Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den [X.] eines [X.] zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des [X.] zu den verlangten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden [X.]raum eine Geräteabgabe für einen anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die [X.] den Gesamtvertrag ab, können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der [X.] aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein.
[X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.] -
[X.]

-
2 -

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Rich-ter Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] ge-gen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die [X.] stellt Personal
Computer
([X.])
mit eingebauter Festplatte
her und importiert und ver-treibt sie in [X.].
Die Klägerin nimmt die [X.]

nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1, §
16 Abs.
1 [X.] aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ([X.] vom 31. Juli 2007
Sch-Urh 86/05)
-
wegen der Veräußerung und des [X.] von [X.] mit eingebauter Festplatte in der [X.] vom 1
2
-
3 -

1.
Januar 2002
bis zum 31. Dezember 2005
im Wege der Stufenklage auf [X.], Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
Die Klägerin macht geltend, die in diesem [X.]raum von der [X.] in [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter [X.]-
und audio-visueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
Die von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum im Inland vertriebe-nen [X.] hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend [X.] ([X.]) und eine hinreichende Leistung der [X.] ([X.]) ver-fügt, um Fernsehfilme oder Filme von
DVD aufzeichnen und auf der Festplatte ver-vielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "[X.]"
habe für die Aufzeichnung
eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300
Megahertz (MHz)
für die [X.], 128 Megabyte (MB)
für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2
Gigabyte ([X.])
für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der [X.] im Inland vertriebenen [X.] hätten eine [X.]-Leistung von 1400 MHz und mehr, Arbeitsspeicher von 256
MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 [X.] und mehr aufgewie-sen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von [X.]-
und Videodateien
aus analogen oder digitalen Hörfunk-
oder Fernsehsendungen, von [X.]-
und Video-Podcasts, von Streams (Web-Radio, Web-TV), von [X.]-
und Videodateien auf [X.]
und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video-
oder [X.]kassetten, Schallplatten, [X.] und
von aus dem [X.] heruntergeladenen [X.]-
und Videodateien [X.].

Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen
[X.]raum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Verviel-fältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Klä-3
4
5
-
4 -

gerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband [X.] über den Abschluss eines [X.] über die [X.] im Jahre 2003 auf die Geltendmachung
einer Gerätevergütung für [X.] ver-zichtet.

Das [X.] ([X.] 2015, 20893) hat über die
Klage wegen des
in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags
wie folgt entschieden:
[X.]
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbe-zeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik [X.] jeweils im [X.]-raum
vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in [X.]en Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Lap-tops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
I[X.]
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des [X.] abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt,
wendet sich die Klägerin gegen die
den [X.]raum vom 1.
Januar 2002 bis zum 31. März 2005 [X.] Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die [X.] verfolgt mit ihrer [X.]revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.]revision der [X.] [X.].
Entscheidungsgründe:
A. Das [X.] hat die Klage -
soweit es im Wege des [X.] entschieden hat -
für zulässig und hinsichtlich eines Teils des [X.]raumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet
([X.]-raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der [X.] vom 1.
Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten [X.] hat es den in der 6
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-
5 -

ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es [X.]:

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die [X.] sei der Klägerin nach § 54g [X.] aF zur Er-teilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwi-schen privaten und nicht-privaten
Endabnehmern) verpflichtet.
Die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien
vergütungspflichtige Ge-räte gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF technisch geeignet und erkennbar hierfür be-stimmt waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der [X.] im ent-scheidenden
[X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des [X.] zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von [X.] erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten -
wie durch Einbau oder [X.] einer TV-Karte -
ermöglichten. Dass
-
wie von der [X.]
behauptet -
bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten
könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts.
Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.

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10
-
6 -

Die [X.] der [X.] seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter [X.]en im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF bestimmt. Die erkennbare Bestim-mung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze
lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein [X.] für sol-che Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffent-lichungen von Anleitungen für den Einsatz von [X.] zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radiosendungen und von Ton-
und Videoaufnahmen aus dem [X.] oder zur Speicherung von auf Videokassetten, [X.] und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines [X.] und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie
die Publikumswerbung verschiedener [X.]-Hersteller für die [X.] ab dem Jahre 2002 auszugehen.

Die [X.] könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der [X.] Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es
bestehe eine tatsächli-che Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrecht-lich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die [X.], die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen
und so an die [X.].

Der
mit der ersten Stufe
der Klage
verfolgte Auskunftsanspruch bestehe [X.] nicht,
soweit die [X.] in der [X.] bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs-
und (vorbereitenden) [X.] im vorhergehenden streitgegenständlichen [X.]raum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)
ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlan-desgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer 11
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-
7 -

der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverban-des [X.] repräsentierenden
Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu
[X.]-
und DVD-Brennern
einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die [X.] in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr
mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf [X.] mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebau-ter Festplatte geltend mache,
sei allerdings nur bis zum Eingang des [X.] der Klägerin vom 7.
März 2005 beim Branchenverband [X.]. Ab diesem [X.]punkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder [X.] rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfol-gen werde.

B. Die
gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] haben keinen Erfolg.

[X.] Die Revision
ist uneingeschränkt zulässig. Die für die [X.]revision er-forderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 [X.]) sind
ebenfalls gegeben.
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschrän-kung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum [X.], insbesondere die [X.] der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional [X.]"
zur Vornahme von Verviel-fältigungen im Sinne von §
54 Abs. 1 [X.] aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der not-wendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus-14
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-
8 -

zugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008

I
ZR 63/06, [X.], 515 Rn.
17 = [X.], 445 Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 -
I
ZR 9/12, [X.], 1213
Rn. 14 = [X.], 1620

Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014
I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 [X.], [X.], 184 Rn.
11 = [X.], 66 Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 -
I [X.], [X.], 965 Rn. 17 = [X.], 1236 -
Baumann II).

2. Eine Beschränkung
der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das [X.] einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegrün-det erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisi-onszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des [X.] beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des [X.]es beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes
beschränkt werden, auf den auch die [X.] ihre Revision beschränken könnte
([X.],
Urteil vom 12.
November 2004

V
ZR
42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 161, 115; Ur-teil vom 27. September 2011 -
XI ZR 182/10, [X.], 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 191, 119; Urteil
vom 16. Oktober 2012 -
XI [X.]/11
Rn.
14,
juris,
jeweils mwN).
Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und -
auch nach einer Zurückverweisung -
kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des [X.]s auf-17
-
9 -

treten kann
([X.], Urteil vom 23. September 2003 -
XI ZR 135/02, [X.], 2232, 2233; Urteil vom 13.
November 2012 -
XI [X.], [X.], 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 -
XI [X.]/11
Rn.
8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 [X.] maßgebliche
Grundsätze [X.]. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Ent-scheidung durch Teil-
oder Grundurteil zulässig wäre ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2004 -
VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht -
ist gegeben, wenn in ei-nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfah-ren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berüh-ren kann ([X.], Urteil vom 23. September 2015
-
I [X.], [X.], 1201 Rn.
26
= [X.], 1487 -
Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer
Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten [X.]
betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 3447, 3448; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2015,
§ 301 Rn. 10; [X.] [X.]/
[X.], Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des [X.], der vom Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht betroffen
ist,
nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die [X.] werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und [X.] auf
ein einheitliches
tatsächliches
Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben 18
-
10 -

Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden [X.]raumes entschei-dungserhebliche Frage, ob den [X.]n der von der [X.] erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 B[X.]) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste [X.] hätte abweichend beurteilt werden müs-sen.

I[X.] Die Klage ist zulässig. Gegen die -
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende
-
hinreichende Bestimmtheit (§
253
Abs. 2 Nr. 2 [X.]) des
im Wege der Stufenklage gemäß § 254 [X.] geltend gemachten auf Auskunft [X.] zu 1 bestehen keine Bedenken.

II[X.] Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1.
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften -
Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) -
an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Für Verfahren, die

wie das vorliegende
am 1.
Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht §
139 Abs.
1 und 3 [X.] Übergangsregelun-gen vor. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
1 [X.] nicht die §§
92 bis 127 [X.], sondern die §§
14 bis 15 [X.] und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei einem Gericht anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
3 [X.] nicht die §§
128 bis 131 [X.], sondern die §§
16, 17 und 27 Abs.
3 [X.] in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

19
20
-
11 -

IV. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläge-rin von der [X.] für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten [X.] Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §
54g Abs. 1 [X.] aF die Er-teilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für [X.] und Speichermedien ist durch das am
1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Ur-heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (B[X.]l. I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den [X.] (§
54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
oder Tonträgern, die er-kennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf [X.] einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonsti-ge
Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß §
54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild-
oder Tonträger ver-langen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß §
54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
21
22
23
-
12 -

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die [X.] als Herstellerin und Importeurin von [X.] mit eingebauter Festplatte geltend zu machen ([X.], Urteil vom 30. November 2011

[X.], [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät; Urteil vom 16.
März 2017

I
ZR
42/15 Rn.
20
ff.

[X.] mit Festplat-te
II).

3. Nach den Feststellungen des
[X.]s
hat die [X.] [X.] mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen
[X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht [X.] sind.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, [X.]werke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder
Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von
§
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von [X.]werken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Ton-träger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

24
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-
13 -

[X.]) Werden [X.]werke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh-
oder Radio-sendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von einem anderen Bild-
oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild-
oder Tonträgern zählen
digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. [X.] einem Bild-
oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild-
oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen
digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015
[X.]/12, [X.], 478 Rn.
35 f. = [X.], 706
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014
-
I [X.], [X.], 984 Rn.
37 = [X.], 1203 -
[X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 172
Rn. 22 = [X.], 206
-
Musik-Handy).

[X.]) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit ein-gebauter Festplatte -
gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software -
technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.
Das
Oberlan-desgericht hat angenommen,
für die technische Eignung eines [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu
erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen [X.] benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlan-desgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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14 -

[X.] Das [X.] hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt,
dass
die von der [X.] im maßgeblichen
[X.]raum vertriebenen [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von
2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf
das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.]
urheberrechtlich geschützten Wer-kes möglich ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 172
Rn. 38 bis 40

Musik-Handy).

(2) Ohne Erfolg macht die [X.]revision geltend, angesichts der ständi-gen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Pro-zessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die [X.] im fraglichen [X.]raum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberlan-desgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, [X.] mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen
[X.]raum erlaubt, Video-
und [X.]dateien auf der Festplatte zu speichern, habe sich das [X.] nicht auf von der [X.] stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der [X.] nicht zugerechnet werden.
Damit hat die [X.]revision keinen Rechtsfehler des [X.]s dargelegt.

Allerdings
kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Im-porteur
oder Händler
in Verkehr gebrachten [X.] zur Vornahme von Bild-
und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Geräte-gattung "[X.] mit eingebauter Festplatte"
abgestellt werden. Eine
nach Gerätegattun-gen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen
Eignung 30
31
32
-
15 -

eines Geräts,
zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden,
setzt
vielmehr
voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind
([X.], [X.], 705 Rn. 14 -
[X.] als Bild-
oder Tonauf-zeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das
Vor-handensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der ange-nommen werden kann, dass sie jedenfalls die
Aufnahme
und das Abspeichern eines vollständigen,
nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht
([X.], [X.], 172
Rn. 38 bis 40 -
Musik-Handy).
Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das
über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Model-len vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genom-mene in Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das [X.] seiner Beurteilung zugrunde ge-legt. Es ist unter Heranziehung
von der Klägerin angeführter
Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktführenden Anbieter
des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "[X.]",
davon ausgegangen, dass [X.] über Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB)
und eine Festplatte mit einer (freien) Kapa-zität von wenigstens 2 Gigabyte ([X.])
verfügen
müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen
und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität
benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem [X.] von wenigstens 128 MB
hierzu
eine Speicherkapazität der Festplatte von we-nigstens 10 [X.].
Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt.
Gegen diese 33
-
16 -

tatrichterliche Beurteilung hat die [X.]revision keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bei seiner Beurteilung [X.] abweichenden Sachvortrag der [X.] außer [X.] gelassen hat. Die [X.]revision der [X.] legt
auch
nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom [X.] angesetzte Untergrenze, der
eine Hardware-
und Soft-warekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines [X.] das Betriebs-system des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Film-werkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellun-gen des [X.]s, die es auf der
Grundlage einer
von der Klägerin gefer-tigten
Aufstellung der von der [X.] in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten [X.] getroffenen
und
die die [X.] insoweit nicht angegriffen hat, [X.] die von
der [X.] im
fraglichen
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10
[X.] und waren mit Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz
und einem
Arbeitsspeicher ([X.]) von wenigstens 128 MB ausgestattet.
Nach der eigenen
Darstellung der [X.] betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten [X.] wenigstens 20 [X.].
Revisions-rechtlich nicht zu beanstanden
ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende An-nahme
des [X.]s, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, ei-nen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzu-zeichnen
und auf der Festplatte des
[X.] abzuspeichern. Das [X.] ist dabei
ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von [X.] mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild-
und Tondateien nur dann wahr-scheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfäl-tigen kann (vgl. [X.], [X.], 172
Rn. 38 ff. -
Musik-Handy).
34
-
17 -

(3)
Das [X.] ist ferner
zutreffend davon ausgegangen, dass die
technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebau-ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraus-setzt, dass
ihre [X.] bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertra-gung von Dateien mit geschützten [X.]werken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 21, 22 und 26 -
[X.] als Bild-
oder Tonaufzeich-nungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner
oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild-
oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.] [X.], 705
Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnten die von der [X.] im in Rede ste-henden
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] -
sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten -
sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nach-gerüstet werden.

[X.]) Die [X.]revision macht vergeblich geltend, die Hardwareausstattung der im fraglichen
[X.]raum üblichen [X.] habe es nicht erlaubt, Kopien von [X.]-
und Videoaufnahmen in akzeptabler Qualität und in nennenswertem Umfang anferti-gen zu können.

[X.] Das [X.] hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des [X.] und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speiche-rung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der -
grundsätzlich durchführbare -
Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

35
36
37
-
18 -

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es bei der [X.] der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild-
und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 [X.] aF sind, zudem nicht auf den
tatsächlichen
Umfang der urheberrechtsrelevanten
Verwendung an
([X.], Urteil vom 28.
Januar 1999

I
ZR
208/96, [X.]Z 140, 326, 331 f. -
Telefaxgeräte; [X.], [X.], 705 Rn.
34 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172
Rn. 30 -
Musik-Handy). Bei einer entsprechenden
Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Ver-wendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF, die -
insgesamt gesehen -
nur einen geringen Umfang einnimmt ([X.], [X.], 705 Rn. 34
-
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172 Rn. 74 -
Musik-Handy).

b) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der [X.] hergestellten und importierten [X.] mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken be-stimmt.

[X.]) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme [X.] bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweck-bestimmung tritt ([X.]Z 140, 326, 329 -
Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbe-stimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür gewor-ben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder [X.]) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993

I
ZR
34/91, [X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, son-dern auch aus [X.], Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24
-
Musik-Handy).

38
39
40
-
19 -

[X.]) Das
[X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkenn-bar zur Vornahme von Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Wer-ken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der [X.] zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen [X.] um sogenannte "Professional-[X.]", die

jedenfalls teilweise

anders als "Consumer-[X.]"
über keine spezielle Multime-dia-Ausrüstung verfügten. Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entspre-chende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der [X.], dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könn-ten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. [X.] sei allein, ob im fraglichen [X.]raum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.]

sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung -
für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen benutzt
werden konnten. Davon sei für den [X.]raum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der [X.] für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt
gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild-
und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden konnten. Hinzu komme, dass die [X.] für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten
Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die [X.] selbst für jedes der von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechen-den Einsatzmöglichkeiten geworben habe.

[X.]) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

41
42
-
20 -

[X.] Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maß-geblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass [X.] als [X.] vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden
([X.], [X.], 705 Rn. 27 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.] III; [X.], 172 Rn. 30 -
Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei
ist die Annahme des [X.], dass
es nicht darauf ankommt, ob
die Geräte der [X.] bereits
beim In-verkehrbringen
mit den für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen er-forderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).

(2) Die [X.]revision rügt, das [X.] habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit verkenne das [X.], dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54
Abs. 1 [X.] aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukomme.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das [X.]
hat
eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der [X.] gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt
ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von [X.] eine entsprechende
Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür
geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör
für solche Vervielfältigungs-handlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesge-43
44
45
-
21 -

richt Presseveröffentlichungen, [X.] und Werbekampagnen ent-nommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend
(vgl. [X.]Z 121, 215, 219
-
Rea-derprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172
Rn. 24 -
Musik-Handy).

(3) Die [X.]revision rügt
weiter, das [X.] habe keine auf die von der [X.] im maßgeblichen
[X.]raum vertriebenen [X.] bezogenen Fest-stellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt einge-nommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an.
Auch diese Rüge greift nicht durch.

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungs-weise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur [X.] von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.] verwendet zu werden
(vgl. Rn.
32), nur vorgenommen werden, wenn
alle Ge-räte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 -
[X.] als Bild-
o-der Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat
gerade nicht angenommen, es genügten
generell
allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der [X.] mit Festplatte. Das [X.]
hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es aus-geschlossen, dass dem interessierten Publikum im [X.] die generelle Verwen-dungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger
Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die [X.] der [X.]. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt.
Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende 46
47
-
22 -

[X.] hingewiesen.
Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Die vom [X.]
getroffenen Feststellungen zur Begründung [X.] erkennbaren Zweckbestimmung eines [X.] mit Festplatte
zur Vornahme vergü-tungspflichtiger Vervielfältigungen
halten den Angriffen der [X.]revision stand.

Das [X.] hat angenommen, in der Fach-
und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radioausstrahlungen und von Ton-
und Video-aufnahmen
aus dem [X.] für die Vervielfältigung sowie
zum Speichern von [X.] und DVDs auf der Festplatte des [X.]
veröffentlicht worden. Neben publi-zistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für Multimedi[X.]nwen-dungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, [X.], [X.] und Daten"
angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien"
bei "brillanter Bild-
und Videoqualität"
ermöglichten. Außerdem seien [X.] als "All-inOne-System", als "Mu-sikmaschine", die ins [X.] gehe,
und als [X.], der Kino liefere, angepriesen [X.]. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im [X.] zahlreiche namhafte Wett-bewerber der [X.] die Einsatzmöglichkeiten ihrer [X.] zu [X.] dank einer Eignung als [X.] hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller,
die darauf abzielten,
[X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im [X.] die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen ge-blieben sei. Gegen diese tatrichterlichen
Feststellungen, die keinen Rechtsfehler er-kennen lassen,
erhebt die [X.]revision keine Rüge.

48
49
-
23 -

Das
[X.] hat -
an diese Feststellungen anknüpfend -
ferner an-genommen, es sei auszuschließen, dass für die [X.] der [X.] abweichendes gelte. Die [X.]
habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt ab-gesetzt. Die [X.] habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen.
Es sei unerheblich, ob die [X.] für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend
ge-worben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild-
und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche -
einschließlich der [X.] -
geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Le-benserfahrung, dass der so informierte
Verkehr die von der [X.] beworbene Verwendbarkeit verschiedener
[X.]-Modelle
als [X.] nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers
nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tat-richterlichem Gebiet liegende Beurteilung des [X.]s wendet sich die [X.]revision ohne Erfolg.

Soweit die [X.]revision geltend macht, es sei offensichtlich
unerheblich, dass sich die [X.] nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Herstel-ler abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genügten wie diejenigen ande-rer Anbieter, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das [X.] keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der [X.] angenommen hat. Das Ober-landesgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend
von dem Grundsatz ausgegan-gen, dass bei der Prüfung
der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme
vergü-tungspflichtiger
Vervielfältigungen
eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. [X.]Z 140, 326, 330

Telefaxgeräte; [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeich-50
51
-
24 -

nungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das [X.] hat

von der [X.]revision nicht beanstandet -
angenommen, die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre [X.] die für eine entsprechende Vervielfälti-gung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und
durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmög-lichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfälti-gungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen ermöglichen.
Die [X.]revision macht nicht geltend, das Oberlandgericht
habe
Vortrag übergangen, mit dem die [X.] dargelegt habe, die von ihr im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die ihre Produkte von denen der
übri-gen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild-
oder Tonwerken unterschieden hätten. Das [X.] war
deshalb im Streitfall
nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen,
dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten [X.]raum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige [X.]-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt.
Das [X.] musste auch keine
Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der [X.] für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom [X.] herangezoge-nen werblichen Angaben
der [X.], mit denen auf Multimedia-Eigenschaften
hingewiesen wurden,
sämtlich [X.] mit eingebauter Festplatte [X.], die im fraglichen
[X.]raum
von ihr
in den Verkehr gebracht wurden.

(5) Ohne Erfolg macht die [X.]revision geltend, bei sogenannten "Busi-ness-[X.]", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern bestimmt seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen von vornherein aus.

52
-
25 -

Die Frage, welcher Kundenkreis von der [X.] als Herstellerin und [X.] der streitgegenständlichen [X.] im Rahmen
der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der [X.] gemäß § 54
Abs. 1 [X.] aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbe-stimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum
Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in [X.] werden ([X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbe-stimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem [X.] als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Gerä-te und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergerä-ten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Auf-zeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten [X.]werken verwen-det werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Ge-brauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], juris
Rn. 38, mwN).
Mit derartigen Geräten ist ein han-delsüblicher
[X.], der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der

gegebenenfalls nach Ausstat-tung mit zusätzlicher Hardware

zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser
Geschäftskunden
zur Nut-zung
überlassen wird. Bei handelsüblichen [X.]
ist vielmehr typischerweise zu erwar-ten, dass die
hier in Rede stehende
Funktion von ihren Abnehmern -
und zwar auch von gewerblichen Abnehmern -
genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte 53
-
26 -

auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25). Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Le-benserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die

sofern nicht schon vorhanden

auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von
Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von [X.] in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, [X.]haltungs-
und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von [X.]wer-ken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die [X.] der [X.] in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard-
und Softwarekomponen-ten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet [X.]n. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der [X.]sfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allge-meinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 1017 Rn.
19 -
Digita-les Druckzentrum; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.]
III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016
-
I [X.]
Rn. 39, juris).

5. Ohne Erfolg wendet sich die [X.]revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54
Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie
habe
die weit überwiegende Anzahl ihrer [X.] nicht an private Endnutzer
veräußert.
Entgegen der Ansicht der [X.]-revision
ist es auch mit
Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende ge-lieferte Computer ("Business-[X.]") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß
§
54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen.
54
-
27 -

a)
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe
eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung sol-cher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich keine oder in nur so geringem Um-fang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt [X.] sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.]
ist die unterschiedslose Anwen-dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richt-linie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.], 10098 = [X.], 50 Rn. 52 und 53 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013

521/11,
[X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 -
[X.]/Austro-Mechana
I; Urteil vom 5.
März 2015 -
[X.]/12, [X.], 478 Rn. 47 und 50 = [X.], 706

[X.]/[X.]; Urteil vom 9. Juni 2016 -
C-470/14, [X.], 687 Rn.
31

[X.]EDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe-halten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung ge-mäß §
53 Abs.
1
und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 -
[X.]/Austro-55
56
-
28 -

Mechana I; [X.], 487 Rn. 24 -
[X.]/[X.]; [X.], 687 Rn.
28

[X.]EDA u.a./Administración del Estado; [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 1017 Rn. 19 bis 34 -
Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 50 -
[X.] III; [X.], 172
Rn. 94 -
Musik-Handy). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 44 [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. Sep-tember 2016

[X.]/15, [X.]. 2016, 1066
Rn. 32 [X.] Mobile Sales In-ternational Oy u.a./MIBIC u.a.; [X.], [X.], 705 Rn. 39 bis 42 [X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn. 54 -
[X.] III; [X.], 172
Rn.
94 -
Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden
([X.], [X.], 984 Rn. 54 -
[X.] III, mwN).

An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner jüngsten
Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedst[X.]ten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.].
2016, 1066 Rn. 52

[X.] Mobi-le Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des [X.] in seinen Schlussanträgen
in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass be-reits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und
st[X.]tliche Stellen"
oder der Erwerb sol-cher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung"
dazu führen muss, dass die Anwen-dung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn.
33, 45 und 46) hat der [X.] der [X.] diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.

57
-
29 -

Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatko-pien geeigneten
und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Um-fang tatsächlich Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF angefertigt [X.] sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33

[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III).

[X.]) Entgegen der von der [X.]revision vertretenen Auffassung wird den möglichen [X.] hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur [X.] und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt.
Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und be-stimmt
sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller oder Importeur von Geräten, die als "Business-[X.]"
in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern er-hoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privat-kopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.

[X.] Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Spei-chermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die
daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät 58
59
60
-
30 -

nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/[X.] allerdings dahin auszulegen, dass diese Be-stimmung
einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privat-kopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabneh-mern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen [X.] in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese [X.] von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl.
[X.], [X.], 1025 Rn.
31
[X.]/
Austro-Mechana
I; [X.], 478 Rn.
55
[X.] Bandkopie/[X.]; [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 -
[X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur [X.] zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei
den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt
([X.], [X.], 172 Rn. 96

Musik-Handy).
Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.

(2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergü-tungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der [X.] eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis aufer-legt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede ste-henden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Verviel-fältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und 61
-
31 -

Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III; zu §
54 Abs. 1, §
54a [X.] nF vgl. [X.],
[X.], 792 Rn.
111 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektro-nik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen
Gebrauch im Rahmen seiner unterneh-merischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. [X.], [X.], 792
Rn.
110 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], 172
Rn. 97 -
Musik-Handy).
Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch
Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergü-tung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.

(3) Entgegen der Ansicht der [X.]revision kann sich die
[X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der [X.] liegenden [X.]raum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende
Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine ge-setzliche Vermutung dafür besteht,
dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfälti-gungen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
34 f.
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergange-nen Entscheidungen des Senats vom 19.
Dezember 1980
-
I ZR 126/78, [X.] 1981, 355, 360 -
Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 215, 220
-
Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], die nach den Feststellungen des [X.]s grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum auf Zahlung einer Gerä-tevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interes-sen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken 62
-
32 -

als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. [X.], [X.], 172
Rn.
98
-
Musik-Handy).

Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben [X.] ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig ande-ren Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt
und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach §
54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild-
oder Tonträger im Gel-tungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht
zu (vergütungspflichtigen) Vervielfälti-gungen benutzt werden (vgl. [X.]Z, 121, 215, 220
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
34
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu §
54 Abs. 2 [X.] nF [X.], [X.], 792 Rn. 109 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

(4) Die [X.]revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe
entgegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] notwendigen Rückerstattungssystem und
einem
System der vorherigen Freistellung
von der Vergütungspflicht
fehle.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Ge-räte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen [X.] werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist al-lerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden,
wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Perso-63
64
65
-
33 -

nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn.
37
[X.]/
Austro-Mechana; [X.], 478 Rn.
55
[X.]/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 792 Rn.
114 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze ste-hen einem gegen die [X.] gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergü-tung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen [X.] nicht entgegen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nach-trägliche Zahlung
der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von [X.] keine Geräte und
Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind
([X.], [X.], 172 Rn. 102

Musik-Handy). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der [X.] vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der [X.] ist es ferner unbenom-men, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Berei-cherung
zu erstatten
(kritisch: [X.]/Krauspenh[X.]r, [X.]. 2013, 1003, 1007; Ro-senkranz, [X.] 2014, 37, 39; [X.], [X.]. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der An-fertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 102
-
Musik-Handy).

66
-
34 -

Im Übrigen hat die [X.]revision nicht konkret dargelegt, dass es [X.] der Geltung der §§ 54 ff. [X.] aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlun-gen von Geräte-
und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, ge-kommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte [X.] werden können. Soweit die [X.]revision geltend macht,
es sei
in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergü-tung in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb [X.]n Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der [X.] grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 [X.]). Die [X.]re-vision legt nicht dar, dass das [X.] einen entsprechenden Vortrag der [X.] verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus
Abwicklungs-schwierigkeiten bei der Erstattung der [X.] in der [X.] nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von [X.] in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien ver-wendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.

b) Ohne Erfolg rügt die [X.]revision, das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.] auseinandergesetzt, nach den
in anderen Mit-gliedst[X.]ten der [X.] mit dem [X.] Recht vergleichbaren urhe-berrechtlichen Regelungen die Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungsforderun-gen angepasst hätten ([X.],
[X.],
[X.]), gar keine Vergütung vorgesehen sei oder die nationalen Gerichte entsprechende Forderungen der [X.] für unbegründet erachtet hätten ([X.],
[X.]).

Aus dem Umstand, dass
andere
Mitgliedst[X.]ten der [X.], ihre Gerichte
oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zah-67
68
69
-
35 -

lung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann
für die
Auslegung der
im Streitfall anwendbaren Vorschriften des [X.] Rechts
kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen [X.] Bestimmungen
stehen unter Beachtung des Grundsatzes
richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] im
Einklang.

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte
nach den Umständen tatsächlich
eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ver-wendung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergü-tungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese -
nach Darstellung der [X.] -
zu einem ganz überwiegenden Anteil
als "Professional-[X.]"
ausgelegt und überwie-gend
an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche [X.] sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Fest-platte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
45 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.] III; [X.], 172
Rn. 100
-
Musik-Handy).

70
71
-
36 -

b) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in Verkehr gebrachten "Professional-[X.]"
zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht deshalb anzunehmen ist, weil solche [X.] -
nach Darstellung der [X.] -
in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild-
und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der [X.] Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25).

[X.] Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freibe-rufler, die die von der [X.] vertriebenen [X.] für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln
unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.

(2) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von [X.]en zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch nicht gerechtfertigt,
wenn die Behauptung der [X.] zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen,
und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu un-terbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von [X.] zu privaten Zwecken prak-tisch ausgeschlossen ist
(vgl. [X.], [X.], 172 Rn.
101 -
Musik-Handy). Dem von der [X.]revision in Bezug genommenen Vortrag der [X.] ist nicht zu 72
73
74
-
37 -

entnehmen, dass eine private Nutzung von [X.] im Arbeitsumfeld durch die gewerbli-chen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunden [X.] wäre
(vgl.
hierzu [X.], [X.], 875, 879).
Darüber hinaus besagt ein
Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten [X.] für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. [X.] in
Festschrift Pfennig, 2012, 387, 394).
Das [X.] hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der [X.] dazu, dass die hier in Rede stehenden [X.] mit eingebauter Festplatte in nur uner-heblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

c) Die [X.]revision
wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Ober-landesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der [X.] im fraglichen
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Fest-platte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang
zur Anfertigung von nach §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht er-fahrungswidrig ([X.], [X.], 705 Rn. 47 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungs-gerät).

Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der [X.] entgegen,
eine Zweitverwertung von "Business-[X.]"
finde regelmäßig zur Wahrung von [X.] und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter [X.] im Hinblick auf den Innovationszyklus von [X.] aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von [X.] häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist, schließt es nach der 75
76
-
38 -

Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach [X.] der [X.] mit Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausge-tauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte
Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichteten und keiner Zweitverwertung zuführen,
legt die [X.]revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag
der [X.] nicht dar.

d) Die [X.]revision
macht vergeblich geltend, das [X.] ha-be jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel"
einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der [X.] im entschei-denden
[X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.

[X.]) Allerdings
folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträch-tigung des den Urhebern zustehenden [X.] unter Umständen [X.] Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein
geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
39 und 46
Padawan/[X.]; [X.], 478 Rn.
29

[X.]/[X.]). Ist davon auszugehen, dass [X.] nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 28

[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1017 Rn.
34 -
Digitales Druckzentrum;
[X.], 172
Rn.
109 -
Musik-Handy; [X.], [X.], 288, 290).

[X.]) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der [X.] mit ein-gebauter Festplatte
der [X.]
zu den von § 53 Abs.
1 und 2 [X.] aF erfassten 77
78
79
-
39 -

Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern [X.] etwa erwachsende Nachteil so geringfügig ist, dass eine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF nicht angemessen ist
und deshalb der geltend gemachte Auskunfts-anspruch zu verneinen wäre.
Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen, zwingt nicht dazu, "Business-[X.]"
von vornherein von der Vergütungspflicht nach §
54 Abs.
1 [X.] aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedst[X.]ten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und [X.] durch [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF er-wachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann ([X.], [X.], 478 Rn. 61

[X.] Band-kopie/[X.]).

e) Ohne Erfolg macht die [X.]revision
ferner
geltend, nach dem Vortrag der [X.] hätten die im fraglichen
[X.]raum üblichen [X.] nicht über die Hard-wareausstattung und die Speicherkapazitäten verfügt, die erforderlich seien, um Ko-pien von [X.]-
und Videoaufnahmen sowohl in akzeptabler Qualität als auch in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.

[X.]) Eine
Vergütungspflicht hängt nicht davon ab, dass ein
-
wie im Streitfall grundsätzlich durchführbarer
-
Vervielfältigungsvorgang stets reibungslos
verläuft. Außerdem führt bei einer
im Streitfall gegebenen
entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF, die -
insgesamt gesehen -
nur einen geringen Umfang einnimmt ([X.], [X.], 705 Rn. 34 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 172
Rn. 74

Musik-Handy).

80
81
-
40 -

[X.]) Im Übrigen hat das
[X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Nutzung von [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Film-werken, Werken der Musik oder Sprachwerken zum Privatgebrauch nur dann wahr-scheinlich ist, wenn der Nutzer solche Werke in nennenswertem Umfange auf der Festplatte eines [X.] speichern kann. Dabei hat es der Festlegung der [X.] von 10 [X.] die Möglichkeit zum Abspeichern wenigstens eines voll-ständigen Filmwerkes zugrunde gelegt. Angesichts der Möglichkeit, [X.]-
und Vi-deodateien mit unterschiedlichen Datenkompressionsraten abzuspeichern und im Hinblick darauf, dass Nutzer nach den vom
[X.] getroffenen Feststel-lungen [X.] mit eingebauter Festplatte nicht nur zur Speicherung von Videodateien,
sondern auch zur Vervielfältigung von [X.]dateien mit geringerem Datenvolumen
nutzen konnten, ist es nicht erfahrungswidrig, dass diese Kapazität ausreichend ist, um eine sinnvolle Nutzung dieser Geräte für die Anfertigung von Privatkopien zu er-möglichen (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 40

Musik-Handy).

f) Die [X.]revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesge-richt
habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass
nach dem Vortrag der [X.] weder
das [X.] noch digitales [X.]-Fernsehen
und Radio sowie DVDs, [X.] und [X.] geeignete Quellen
für Ton-
und Bildaufnahmen gewesen seien, von de-nen eine Privatkopie hätte angefertigt werden können.

[X.]) Allerdings setzt die Annahme, ein Gerät könne durch Verwendung
einer bestimmten technischen Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und werde hierfür nach der allgemei-nen Lebenserfahrung auch genutzt, voraus, dass die Nutzung dieser Funktion nicht nur grundsätzlich technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen und praktikabel ist (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 87 f. -
Musik-Handy).

82
83
84
-
41 -

[X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Voraus-setzungen im Streitfall vorlagen. Danach waren [X.] mit eingebauter Festplatte im fraglichen [X.]raum sowohl geeignet als auch erkennbar bestimmt, [X.]werke und audiovisuelle
Werke zu vervielfältigen. Das [X.] hat
angenommen, in der Fach-
und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radio-ausstrahlungen und von Ton-
und Videoaufnahmen aus dem [X.] für die Verviel-fältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des [X.] veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für solche Multimedi[X.]nwendungen
angepriesen. Angesichts die-ser Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessier-ten Publikum im [X.] die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei.

[X.]) Aus diesen
tatrichterlichen
Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erken-nen lassen
und die von der
[X.]revision auch nicht angegriffen werden, ergibt sich
nach der Lebenserfahrung, dass dem Nutzer bereits im [X.]raum ab dem [X.] hinreichend digitale Quellen zur Verfügung gestanden haben müssen, die ei-nen
sinnvollen
Einsatz
von [X.] zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisu-ellen
Werken
erlaubten. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der [X.]-revision in Bezug genommenen [X.]vortrag.

[X.] Soweit die [X.]revision rügt, die [X.] habe geltend gemacht, an-gesichts der geringen Bandbreiten der damals üblichen [X.]anschlüsse sei ein Download regelmäßig umfangreicher [X.]-
oder Videodateien nicht praktikabel ge-wesen, lassen sich diesem Vortrag keine hinreichend konkreten Umstände entneh-men, die die im Streitfall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht 85
86
87
-
42 -

eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vor-behaltene Nutzung entkräften könnten.

(2) Eine Vergütungspflicht für die hier in Rede stehenden Geräte kann entge-gen den Angriffen der [X.]revision
nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die privaten Nutzer
von [X.] mit eingebauter Festplatte hätten nur in nicht nennens-wertem Umfange auf andere Quellen als im [X.] zum Mitschnitt (Streaming) oder zum Herunterladen bereitgehaltene Dateien mit Bild-
oder Tonaufnahmen zur Auf-zeichnung und Übertragung von audio-
und visuellen Werken zurückgreifen können.

Aus dem Vortrag der
[X.], die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk-
und Fernsehsignalen ([X.]) sei im hier fraglichen
[X.]raum noch nicht flächendeckend im gesamten [X.] eingeführt gewesen, so dass Bild-
und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange [X.] aufgezeichnet werden können, folgt nicht, dass eine Nutzung dieser Quellen in den bereits von [X.] versorgten Landesteilen derart geringfügig war, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist.

Fehl geht auch der Hinweis darauf, im
streitbefangenen [X.]raum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik-[X.] zu bis zu 30% mit einem Kopier-schutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anfertigung von Privat-kopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild-
und Tonträger ohne Überwindung eines Kopier-schutzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtig, ob 88
89
90
-
43 -

Bild-
oder Tonträger, die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen die-nen können, mit einem Kopierschutz versehen sind ([X.], [X.], 792 Rn.
62

Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Schließlich hat -
wie auch das Oberlan-desgericht angenommen
hat -
die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie 2001/29/[X.], zu denen ein [X.] für [X.]-[X.] und Film-DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach §
54 Abs.
1 [X.] aF entfällt viel-mehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach §
95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF tatsächlich verhindern (vgl. [X.], [X.], 979 Rn.
46 = [X.], 1211
Drucker und Plotter
III; [X.], 984 Rn.
72
[X.] III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] nF [X.],
[X.], 792 Rn.
64 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

g) Entgegen der Ansicht der [X.]revision steht der Annahme eines
Ein-satzes
von [X.] mit eingebauter Festplatte zur Fertigung von Privatkopien
der Ge-sichtspunkt der Qualitätseinbußen nicht entgegen.

Dem Vortrag der [X.], den die [X.]revision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild-
und Tonaufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines [X.] hätten gespeichert werden können und die Übertra-gung von einem analogen oder digitalen Bild-
oder Tonträger auf die Festplatte des [X.] zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewerk-stelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der [X.] Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das [X.] hat weiter
zutreffend darauf verwiesen, dass Störungen des Kopiervorganges oder [X.] wie sie auch bei Einsatz anderer Bild-
und Tonaufzeichnungsgeräte auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgegenstehen.
91
92
-
44 -

h) Die [X.]revision
macht außerdem ohne Erfolg geltend, das Oberlan-desgericht habe aus der von der [X.] vorgelegten Studie der [X.] aus dem Jahre 2008 zum Thema "Urheberrechtsrelevante Privatkopien bei Computern",
aus der hervorgehe, dass Computer im Erhebungszeitraum zu weniger als 0,05% zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, schließen müs-sen, dass eine Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Privatkopien allenfalls in einem nicht ins Gewicht [X.] Umfang erfolgt sei.

Den von der [X.] in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorge-legten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erhebungszeitraum (zu privaten und
gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers gefertigter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Träger-medien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien [X.] stammten. Dazu, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen [X.]raum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen
schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die [X.] indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch [X.], [X.], 705 Rn. 50 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).

V. Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den von der Klägerin für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung (§ 242 B[X.]) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ([X.] contra factum proprium) entgegenhalten kann.
93
94
95
-
45 -

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von §
242 B[X.], wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-nen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wider-sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen
Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 217 Rn.
27

Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 Rn.
46 = [X.], 911 -
Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 [X.], NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist
unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das
frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2015
-
XII [X.] 508/14, [X.], 1101 Rn.
12; Urteil vom 12. Juli 2016

XI
ZR 501/15, [X.], 138 Rn. 20).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

2. Das [X.] hat angenommen, die Geltendmachung eines [X.] auf Zahlung der Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte ge-mäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzen-den Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g
[X.] sei für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März
2005 treuwidrig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der [X.] über den Abschluss eines [X.] zur Gerätevergütung für [X.]-Brenner und eines weiteren [X.] zur
Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller und des [X.] [X.]
einen Vertrauenstatbestand geschaffen
habe, dass diese für die nähere Zu-96
97
98
-
46 -

kunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe
ver-langten Geräteabgabe für [X.] gemäß §
54 [X.] aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag
über
die Vergütung für (externe wie auch in [X.] integrierte) DVD-Brenner zu den
von der Klägerin verlangten
Tarifbedingungen von 9,

abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf [X.] bezogene "[X.]"
habe der Verband [X.] unter Mitwirkung der [X.] den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen
abgeschlossen.
In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für [X.]-
und DVD-Brenner ge-genüber der Klägerin abgerechnet worden. Die [X.] als Mitglied des Verbandes [X.] habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertra-ges DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 ge-wartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach
einer [X.]-Vergütung an den Ver-band [X.] herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K.
gesetzten [X.] verstehen dürfen. Dieses
vom
Verhandlungsführer der Klägerin [X.] sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit [X.] vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte begehrt habe.

3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechts-ausübung im Sinne des § 242 B[X.] dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst
hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und
zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2016
-
IV ZR 284/13, BetrAV
2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 -
VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung
des [X.]s stand.

99
-
47 -

a) Das Oberlandgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen
eines der Klägerin zurechenbaren [X.] ausgegangen.

[X.]) Das [X.] hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin,
Herr Dr. K.,
durch entsprechende Äußerungen anlässlich der [X.] zum Gesamtvertrag
über eine Gerätevergütung für [X.]-Brenner und DVD-Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungs-führern des [X.] [X.]
und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte [X.] jedenfalls in naher
Zukunft von der Geltendma-chung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für [X.] mit eingebauter Festplatte absehen. Diese
Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er-kennen.

[X.]) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 [X.] gebunden
ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 [X.] mit dem [X.] und den [X.] [X.] und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungs-sätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014 -
I [X.], [X.] 2015, 33 Rn.
15 mwN). Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht diesen An-forderungen. Abweichendes macht auch die Revision nicht gelten.

b) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass
das
vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene
Vertrauen schutzwürdig ist
und der Inanspruchnahme der [X.] als Mitglied
des Verbandes [X.] entgegen-gehalten werden kann.

100
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102
103
-
48 -

[X.]) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat ([X.], Urteil vom 15.
März 1967

V
ZR
127/65, [X.]Z 47, 184, 189; [X.]/[X.], B[X.], 75.
Aufl., § 242 Rn. 56; [X.].B[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§ 242 Rn. 316).

[X.]) Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Bran-chenverband [X.]
im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin ge-schaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die [X.] als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich
ausgewirkt.

[X.] Das [X.]
hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag
zu DVD-Brennern
unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des [X.] der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend
mit Vergütungsforderungen der Klägerin für [X.] mit eingebauter Festplatte konfron-tiert zu werden.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s haben sich die Vertreter des [X.] [X.] gera-de im Hinblick auf diese
Äußerungen des [X.] der Klägerin auf den Abschluss des [X.] über die [X.] zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ
hohen und für die Mitglieder des [X.] ungünstigen Vergütungssatz,
eingelassen.

(2) Das [X.] ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon [X.], dass sich die Klägerin das
gegenüber dem Branchenverband [X.] [X.], Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht,
von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.

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107
-
49 -

Die Vertreter des Verbandes [X.] haben mit dem Abschluss des [X.] für
DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen.

Für die Mitglieder der [X.] [X.], die sich dem Gesamtver-trag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der [X.], die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des [X.] zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2013

I
ZR
84/11, [X.], 1220 Rn.
20 = [X.], 1627

Gesamtvertrag [X.]), was dazu führen kann, dass die [X.] in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer [X.] als Richt-schnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des [X.], dass die [X.] den Verwertungsgesellschaften [X.] leistet und ihre [X.] dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschie-ßen [X.] in Dreier/[X.], Urheberrechtsgesetz, 5.
Aufl., § 12 [X.] Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband [X.] geführten [X.] zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des [X.]
wirkt.
Diese Folgen für die von den
Mitgliedern
der [X.]
künftig zu entrichtende [X.] standen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten
Ersparnis einer nach Grund und Höhe um-strittenen Geräteabgabe für [X.].

Diese Disposition und der nach den Feststellungen des [X.]s mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der [X.] wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen
Interessen mit 108
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-
50 -

Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 [X.] (jetzt § 35 [X.]) zum [X.] eines [X.] mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten [X.] [X.], hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach §
54 [X.] aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von [X.] Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenver-bandes [X.] in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.]
mit Festplatte
nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. [X.].B[X.]/[X.] [X.]O § 242 Rn. 218 und 230).

[X.]) Die Revision meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer [X.] stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche
Fixierung der [X.] nicht gewollt habe.

[X.] Das [X.] hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Kläge-rin -
entgegen der Ansicht der [X.] -
auf die Geräteabgabe für [X.] nicht end-gültig
habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei
davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Zwar
kann es der Begründung schutzwürdigen
Vertrauens entgegenste-hen, wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den [X.] erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl.
Olzen/Looschelders in [X.], B[X.], Neubearbeitung 2015, §
242 Rn.
292).
111
112
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-
51 -

Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom [X.] getroffenen Feststellungen
zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über [X.]-Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend
kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Ge-räteabgabe für [X.]
erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision
die Annahme eines schutzwürdigen
Vertrauens
der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für
eine [X.]-
und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach [X.] einer Gerätevergütung auch für [X.] entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K.
bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht
aus.
Das Oberlandesge-richt ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bin-dende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudin-ger [X.]O
§ 242 Rn. 285; [X.].B[X.]/[X.]
[X.]O
§
242 Rn.
317
f.).

dd) Die Revision macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.

Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen [X.] durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Er-klärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr be-114
115
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-
52 -

herrschbare
Verhalten des eigenen [X.] zurechnen lassen muss
(Olzen/Looschelders in [X.]
[X.]O § 242 Rn. 291; [X.].B[X.]/[X.]
[X.]O
§
242 Rn. 215; [X.]-B[X.]/Sutschet, Stand: 1.
August 2016, § 242 Rn. 109).
Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten
des eigenen [X.] sei
für sie
nicht erkennbar und vermeidbar gewe-sen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.

ee) Die Revision rügt weiter vergeblich, das [X.] habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der [X.] nicht berücksich-tigt, der [X.] sei bereits vor Erhalt des [X.] vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer [X.] von [X.] mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe
der s[X.]zeitige Vorstandsvorsitzende der [X.] nach Abschluss des [X.] über die Gerätevergütung für [X.]-Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach [X.] des [X.] über die Gerätevergütung für
DVD-Brenner vom 5.
und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des [X.] in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber-
und Medien-recht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von [X.] für die "ange-messene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert
werden, geradezustehen hätten";
er
habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Experten-gruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] Stellung bezo-gen.

Aus diesen
Umständen musste das
[X.] nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des [X.] über die [X.] abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsfüh-rers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung
werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen 117
118
-
53 -

der Verhandlungsführer des [X.] und der im Branchenverband [X.] organi-sierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerun-gen des damaligen
Vorstandsvorsitzenden der [X.] stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des [X.] der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den [X.] schon dem Grunde nach umstrittenen [X.] im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhand-lungsergebnis vorübergehend
abzusehen.

ff) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] habe es als Mitglied des Verbandes [X.] als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin
gesetzten [X.]
ansehen dürfen, dass die Klägerin
nach Abschluss des [X.] DVD-Brenner im [X.] 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer [X.]-Vergütung an den
Verband
[X.] herangetreten sei.

Die
Revision macht geltend, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten [X.]raum
bis März 2005
abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem [X.] eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht.
Mit diesen [X.] kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu Un-recht davon ausgegangen ist, das [X.] habe eine Verwirkung infolge [X.]ablaufs
angenommen. Das [X.] hat die Annahme eines treuwidri-gen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung
wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl.
hierzu [X.], Urteil vom 6.
Februar 2014 -
I [X.], [X.], 363 Rn. 38 = [X.], 455

[X.]), sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband
[X.] vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrau-119
120
-
54 -

enstatbestand geschaffen hat,
für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf [X.] mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein.
Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des [X.] wegen einer illoyal
verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen,
kommt es im Streitfall nicht an.

c) Die Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, nach der die [X.] dem
von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.

[X.]) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die [X.] nach
Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten [X.] für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entge-genhalten
kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des [X.] der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes [X.] und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des [X.]s gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forde-rung nach Zahlung einer
Geräteabgabe für [X.]
mit Festplatte
für den Fall einer Eini-gung über den Abschluss eines [X.] für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird
und auch in [X.] Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet [X.]n müsse. Dies schließt nicht nur den [X.]raum von der Begründung der [X.] für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005
durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden [X.]raum ein.

121
122
-
55 -

[X.]) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das [X.] den [X.] der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis
zum Stichtag des Eingangs des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband [X.], sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen.
Das
Ober-landesgericht hat hiermit, unabhängig davon,
ob es -
wie die [X.] geltend macht -
zutrifft, dass Auskunfts-
und Vergütungsansprüche von der Klägerin üblicherweise nur in Monatsabschnitten geltend gemacht werden, im Rahmen der gebotenen Ab-wägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband [X.] und seinen Mitgliedern eine
gewisse [X.]spanne zuzubil-ligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den
vergangenen Monaten seit Abschluss des [X.] nicht weiterverfolgt hatte.

[X.]) Die [X.]revision
macht ohne Erfolg geltend, die
Klägerin müsse
sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die [X.] nach dem 31.
März
2005 entgegenhalten lassen.

[X.] Das [X.] ist zu Recht
davon ausgegangen, dass die Rechts-folgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klä-gerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht ge-genüber der [X.] durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. [X.] war das durch die Äußerung des [X.] der Klägerin bei den
Vertretern des Verbandes [X.] geweckte Vertrauen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen [X.]raum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für [X.] ab-sehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin
fort (vgl. [X.], Urteil vom 123
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56 -

18.
Oktober 2007 -
I [X.], [X.] 2008, 614 Rn. 25 = [X.], 794

[X.]; [X.],
[X.], 363 Rn. 49 -
[X.]).

(2) Das [X.] hat ferner zutreffend angenommen, dass
das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband [X.] gerichteten
Forderungsschreiben geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die [X.] im [X.] kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer
unmittelbar gegenüber der [X.] erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für [X.] der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der [X.] geführten Gesamtver-tragsverhandlungen geweckten Erwartung
zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachla-ge muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes auf die zunächst gegenüber den Vertretern des [X.] neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt [X.]n.

d) Schließlich greift auch der Einwand der [X.]revision
nicht durch,
das [X.] habe die Äußerungen des [X.] der Klägerin Dr. K.
nicht nur als Ankündigung werten müssen, dass die Klägerin für den Fall des [X.]es des [X.] über DVD-Brenner einstweilen
davon absehen [X.], ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] Geltung zu [X.], sondern als rechtsgeschäftlichen auch in die Zukunft wirkenden
Verzicht auf die Zahlung einer Gerätevergütung für [X.]. Mit ihrer abweichenden Bewertung setzt die [X.] lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des [X.]s, nach der den Äußerungen des Verhandlungs-führers der Klägerin in der Gesamtschau mit den übrigen Begleitumständen des [X.]es der Gesamtverträge für [X.]-Brenner und DVD-Brenner keine solche Be-deutung beigemessen werden kann. Es ist von der [X.]revision weder darge-126
127
-
57 -

legt noch sonst ersichtlich, dass dem [X.] bei seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen sind. Entgegen der von der [X.] vertretenen [X.] tragen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht
die Annah-me, dass zwischen der Klägerin und den Vertretern des [X.] ein Erlassvertrag (§
397 B[X.]) geschlossen worden wäre.

V[X.] Den [X.]n steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die [X.] einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet ha-ben.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.] (jetzt § 27 [X.]) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von [X.] der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem [X.] einen pauschalen Anteil der [X.] unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der [X.] auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen ([X.], Urteil vom 21.
April 2016

I
ZR
198/13, [X.], 596 Rn.
22 bis 88 = [X.], 711 -
Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] aF kann einer Inkas-sogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten [X.], die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fest-128
129
130
-
58 -

stellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berech-tigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsge-sellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn.
23 -
Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Be-rechtigten keine Rechte für sich herleiten ([X.], [X.], 172 Rn. 110 bis 112

Musik-Handy).

VI[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu be-antworten ist.
131
-
59 -

C. Danach waren die Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2
Nr. 1 [X.].

Büscher
[X.]
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
6 Sch 10/08 WG -

132
133

Meta

I ZR 39/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 39/15 (REWIS RS 2017, 13904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13904

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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