Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 42/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13932

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317U[X.]42.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
42/15
Verkündet am:

16. März 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] mit Festplatte II
[X.] § 54 Abs.
1 (in der Fassung vom 25. Juli 1994); [X.] § 13c Abs. 1
Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF zuständig sind, steht dem Ein-greifen der von § 13c Abs. 1 [X.] bestimmten und zugunsten der in der [X.] ([X.]) zusammengeschlossenen [X.] wirkenden Vermutung nicht entgegen.

[X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.]/15 -
[X.]

-
2 -

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Rich-ter Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.] ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte hat zum 1. Mai 2005 von der [X.] [X.] GmbH den Produktionsbereich [X.] übernommen. Sie stellt Personal Computer ([X.])
mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in [X.].
[X.] nimmt die Beklagte

nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1,
§
16 Abs.
1 [X.] aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ([X.] vom 31. Juli 2007
Sch-Urh 78/05)
-
wegen der Veräußerung und des an-derweitigen Inverkehrbringens von [X.]
mit eingebauter Festplatte in der [X.] vom 1.
Mai
2005 bis zum 31. Dezember 2005
im Wege der Stufenklage auf [X.], Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
1
2
-
3 -

[X.] macht geltend, die in diesem [X.]raum von der [X.] in der Bundesrepublik [X.] in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Fest-platte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich ge-schützter [X.]-
und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar be-stimmt.
Die von der [X.] im streitgegenständlichen
[X.]raum im Inland vertriebe-nen [X.] hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend [X.] ([X.]) und eine hinreichende Leistung der [X.] ([X.]) ver-fügt, um Fernsehfilme oder Filme auf DVD aufzeichnen und auf der Festplatte ver-vielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "[X.]"
habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300
Megahertz (MHz)
für die [X.], 128
Megabyte (MB)
für den Arbeitsspeicher und
eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB)
für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der [X.] im Inland vertriebenen [X.] hätten diese Werte in Bezug auf die [X.]-Leistung und den
Arbeitsspeicher
ausnahmslos aufgewiesen sowie über eine Festplattenkapazität von teils 20
GB, an-sonsten 30 GB und mehr
verfügt. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von [X.]-
und Videodateien auf der Festplatte der [X.] ermöglicht. Angesichts der im streitgegenständlichen [X.]raum verfügbaren Anleitungen zur [X.]-
und Videonut-zung von [X.] und der Werbung der [X.] und anderer Hersteller seien diese Geräte auch erkennbar zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen bestimmt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung der geltend gemach-ten Ansprüche gehindert, nachdem der Verhandlungsführer der Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband [X.] über den [X.] eines Gesamtvertrages über die [X.] zu er-kennen gegeben habe, dass daneben keine Gerätevergütung für [X.] gefordert [X.].
3
4
5
-
4 -

Das [X.] ([X.], 457) hat der Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten [X.] wie folgt stattgegeben:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbe-zeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik [X.] jeweils im [X.]raum vom 1.
Mai
2005 bis 31.
Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Note-books, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
A. Das [X.] hat die Klage -
soweit es im Wege des [X.] entschieden hat -
für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g [X.] aF zur Er-teilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwi-schen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Ge-räte gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF technisch geeignet und erkennbar hierfür be-stimmt
waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der [X.] im ent-scheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verfügten über 6
7
8
9
10
-
5 -

die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des [X.] zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von [X.] erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten

wie durch Einbau oder [X.] einer TV-Karte -
ermöglichten. Dass
-
wie von der [X.] behauptet -
bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an
der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts.
Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.

Die [X.] der [X.] seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter [X.]en im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF bestimmt. Die erkennbare Bestim-mung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass
allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein [X.] für sol-che Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffent-lichungen von Anleitungen für den Einsatz von [X.] zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radiosendungen und von Ton-
und Videoaufnahmen aus dem [X.] oder zur Speicherung von auf Videokassetten, [X.] und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines [X.] und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie
die Publikumswerbung verschiedener [X.]-Hersteller für das [X.].

Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der [X.] Geräte den nach ihrer Darstellung insoweit maßgeblichen Erhebungen des [X.] [X.] zufolge -
nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von 11
12
-
6 -

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer [X.] rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.

Dem Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung und dem ihn [X.] Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Vertreter der Gerätein-dustrie und die Klägerin im Juli 2002 auf den Abschluss eines
Gesamtvertrages be-treffend [X.]-Brenner und im August 2003 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend [X.] geeinigt hätten. Die Beklagte, die zum fraglichen [X.]punkt nicht Mitglied des [X.] gewesen sei, könne sich nicht auf

von der [X.] behauptete -
Äußerungen des Verhandlungsführers
der Klägerin im Zuge der mit dem Branchenverband [X.] im
Jahre 2003 geführten Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend [X.] berufen, denen zufolge keine gesonderte Abgabe für [X.] mit Festplatte geltend gemacht werde, wenn die Geräteindustrie ei-ne Vergütung für [X.] zahle.

B. Die Revision der [X.] hat
keinen Erfolg.

[X.] Die Klage ist zulässig. Gegen die -
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende
-
hinreichende Bestimmtheit (§
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft [X.] zu 1 bestehen keine Bedenken.
Der Gegenstand des [X.]s ist mit der Formulierung "Personal Computer
([X.]) mit eingebauter Fest-platte einschließlich Laptops und Notebooks"
hinreichend klar umrissen. Nach dem zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden Vortrag der Klägerin soll der Begriff des Personal Computers solche handelsüblichen Tischrechner umfassen, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "[X.]"
bezeichnet wer-13
14
15
-
7 -

den. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageanträge wird ferner deutlich, dass unter den Begriff des Personal Computers Desktop-[X.] und Laptops fallen sollen, wie sie von der [X.] im fraglichen [X.]raum vertrieben worden sind. Dafür, dass die Bezeichnung "[X.]"
entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Geräte, die mit einem [X.] ausgestattet sind, wie digitale Uhren, Kameras, Mobiltelefone, Diktiergeräte, Videospielkonsolen oder Navigations-geräte erfassen soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Kreis der von dem Auskunftsbegehren erfassten mobilen Geräte mit der Einbeziehung von Laptops und Notebooks hinreichend
bestimmt abgesteckt.

I[X.] Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1.
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften -
Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) -
an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ([X.]) -
getre-ten.
Für Verfahren, die

wie das vorliegende
am 1.
Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht §
139 Abs.
1 und 3 [X.] Übergangsre-gelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
1 [X.] nicht die §§
92 bis 127 [X.], sondern die §§
14 bis 15 [X.] und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei einem Gericht anhängig sind, sind nach §
139 Abs.
3 [X.] nicht die §§
128 bis 131 [X.], sondern die §§
16, 17 und 27 Abs.
3 [X.] in der bis zum 31.
Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

II[X.] Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläge-rin von der [X.] für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten [X.] Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF 16
17
-
8 -

die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §
54g Abs. 1 [X.] aF die Er-teilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird,
gegen den [X.] (§
54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§
54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
oder
Tonträgern, die er-kennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf [X.] einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonsti-ge
Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß §
54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild-
oder Tonträger ver-langen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß §
54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. [X.] ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten [X.] aktivlegitimiert.
18
19
20
-
9 -

a) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die der Klage zugrunde liegenden [X.] gegen die Beklagte geltend
zu machen ([X.], Urteil vom 30.
November 2011

-
I [X.], [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät).

b) Ohne Erfolg macht die
Revision geltend, die nach § 13c Abs.
1 und 2 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung vom 26. Oktober 2007 (zuvor §
13b Abs. 1 und 2 Satz
1 und 2 [X.] aF)
hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die in der Klägerin zusammengeschlossenen [X.] die von der Klägerin geltend gemachten Rechte
wahrnehmen,
greife nicht ein, weil Ansprüche aus § 54 Abs. 1 [X.] aF für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text von der [X.] und der [X.] gesondert wahr-genommen und geltend gemacht würden.

[X.])
Verfolgt eine Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass
sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt (§
13c Abs.
1 [X.]).
Diese Vermutung kommt der Klägerin im Streitfall zugute.

[X.]) Die Revision führt aus, die [X.] und die [X.] hätten im [X.] auf die Vervielfältigung von stehendem Bild und stehendem Text eigene [X.] gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF inne. Die Beklagte habe bestritten, dass diese Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen [X.]raum übertragen worden seien.
Das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Darlegungs-
und Beweislast nicht nachgekommen sei. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des [X.]s aufgezeigt.
21
22
23
24
-
10 -

(1)
Der Umstand, dass
(möglicherweise)
mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen
gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF zu-ständig sind, steht dem Eingreifen der in
§ 13c Abs. 1 [X.] bestimmten
und zu-gunsten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung
nicht entgegen.
Die durch § 13c Abs. 1 [X.] begründete gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines [X.] nach § 54g Abs. 1 [X.] aF gilt auch dann, wenn auf dem [X.] mehrere Verwertungsgesellschaften parallel tätig sind. Dem zur [X.] Verpflichteten ist es zuzumuten, die inhaltlich identische [X.] mehreren Verwertungsgesellschaften
zu erteilen
([X.] [X.]/[X.], 15. Edition, Stand 1. Januar
2017, §
13c [X.] Rn.
11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§ 13c [X.] Rn.
13). Für das Eingreifen der Vermutung der Sachbefugnis nach § 13c Abs. 1 [X.] ist es
ferner -
anders als
in § 13c Abs.
2 Satz 2 [X.]
im Hinblick auf den Vergütungsanspruch
bestimmt -
nicht erforderlich, dass sämtliche Verwertungsgesellschaften die von ihnen wahrgenommenen [X.]sansprüche gemeinsam geltend machen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 4. Aufl.,
§ 13c [X.] Rn. 9; [X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 13c [X.] Rn. 10).

(2) Durch den von der Revision gegen die Aktivlegitimation der Klägerin erho-benen Einwand wird das Eingreifen der Vermutung nach § 13c
Abs. 1
[X.] nicht infrage gestellt. Die Revision hat die Aktivlegitimation der Klägerin lediglich unter Hinweis auf einen nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Ver-handlung bei dem [X.] München zu den Akten gereichten Schriftsatz in Abrede
gestellt.
Mit diesem neuen Vorbringen kann sie in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 Abs. 1 ZPO).

25
26
-
11 -

(3) Im Übrigen ist allein
der Hinweis darauf, dass die Klägerin in anderen Ver-fahren eine Abtretungserklärung vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass die VG
Wort und die [X.] die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendma-chung von Ansprüchen nach §§ 54, 54 b, 54
e und §
54 f [X.] für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text in Bezug auf
in der [X.] ab dem 1. Januar 2008 vergütungspflichtigen
[X.] (mit eingebauter Festplatte) beauftragt hätten
und der Klägerin solche Ansprüche mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten worden seien, nicht geeignet, die
Aktivlegitimation der Klägerin für die hier in Rede stehenden Ansprüche in Frage zu stellen.

Nach den Feststellungen des [X.]s, die die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen
hat und die auch von der [X.] nicht
beanstandet
werden, haben die Gesellschafter der Klägerin, zu denen auch die [X.] und die [X.] gehören, die in §
5 Abs.
1 des [X.] vom 21. Dezember 1992 genannten Rechte zum Zwecke ihrer Geltendma-chung in die Klägerin eingebracht. Gemäß
§
5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bringen die Gesellschafter die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] aF
in die Gesellschaft ein. Die
in § 5 Abs.
1 des [X.] getroffene Regelung lässt
nicht erkennen, dass die auf [X.] aus § 54 Abs. 1 [X.] aF bezogene Rechteübertragung
nicht auch von der [X.] und der [X.] wahrgenommene Rechte an stehendem Text und stehendem Bild umfasst. Dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages die übereinstimmende Auffassung vertreten hätten, dass sich die Rechteübertragung nicht auf aus § 54 Abs. 1 [X.] aF folgende Vergütungsansprüche für stehendes Bild und stehenden Text erstreckt,
hat die Beklagte mit dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen nicht geltend gemacht. Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014

I
[X.] ([X.], 984 Rn. 60, 61 und 65 = [X.], 1203

[X.] III) zu den dort von der [X.] und der [X.] 27
28
-
12 -

geltend gemachten Vergütungsansprüchen
für stehendes Bild und stehenden Text für klärungsbedürftig gehalten hat, lag dem entsprechender Sachvortrag der [X.] jenes Verfahrens zugrunde.
Daraus kann für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. [X.] hat im Streitfall die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht auf eine durch [X.] mit eingebauter Festplatte eröffnete Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von stehendem Bild oder Text zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, sondern auf die Möglichkeit zur Anfertigung von [X.] und audiovisuellen Werken gestützt.

3. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat die [X.] von der Klägerin im Einzelnen aufgeführte [X.] mit eingebauter Festplatte hergestellt und vertrieben, die im maßgeblichen
[X.]raum vom 1. Mai 2005
bis zum 31.
Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, [X.]werke und
audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von
§
53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von [X.]werken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Ton-träger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

[X.]) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh-
oder Radio-sendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von 29
30
31
32
-
13 -

einem anderen Bild-
oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild-
oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. [X.] einem Bild-
oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild-
oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015
[X.]/12, [X.], 478 Rn.
35 f. = [X.], 706
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 984 Rn.
37 -
[X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 172 Rn. 22 = [X.], 206

Musik-Handy).

[X.]) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit ein-gebauter Festplatte -
gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software -
technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das [X.] hat angenommen, für die technische Eignung eines [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen [X.] benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das [X.] ist insoweit davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das [X.] hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von
2 Stunden zu 33
34
-
14 -

vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Wer-kes möglich ([X.], [X.], 172
Rn. 38 bis 40

Musik-Handy).

(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, angesichts der ständigen Verän-derungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen tech-nischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen [X.]raum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des [X.]s nicht gerecht. Für seine Auffassung, [X.] mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen [X.]raum erlaubt, Video-
und [X.]dateien auf der Festplatte zu spei-chern, habe sich das [X.] nicht auf von der [X.] stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinfor-mationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der [X.] nicht zugerechnet werden. Damit hat die Revision [X.]n Rechtsfehler des [X.]s dargelegt.

Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, [X.] oder Händler in Verkehr gebrachten [X.] zur Vornahme von Bild-
und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Geräte-gattung "[X.] mit eingebauter Festplatte"
abgestellt werden. Eine nach Gerätegattun-gen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind ([X.], [X.], 705
Rn. 14 -
[X.] als Bild-
oder Tonauf-35
36
-
15 -

zeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das [X.] einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der ange-nommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen,
nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 -
Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Model-len vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch [X.] in den Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das [X.] seiner Beurteilung zugrunde ge-legt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter
Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktführenden Anbieter
des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "[X.]",
davon ausgegangen, dass [X.] über Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapa-zität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem [X.] von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von we-nigstens 10
GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.]n im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erken-nen.

37
-
16 -

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bei seiner Beurteilung [X.] abweichenden Sachvortrag der [X.] außer [X.] gelassen hat. Die Revision legt
auch
nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesge-richt angesetzte Untergrenze, der
eine Hardware-
und Softwarekonfiguration [X.] liegt, bei der auf der Festplatte eines [X.] das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Soft-ware installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten statt-dessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des [X.],
die es auf der Grundlage einer
von der Klägerin gefertigten
Aufstellung der von der [X.] in der [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf den Markt gebrachten [X.] getroffen
und die die Revision auch insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von [X.] und waren mit Prozessoren ([X.]s) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher ([X.]) von wenigstens 128
MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der [X.] betrug die [X.] der von ihr in diesem [X.]raum in
Verkehr gebrachten [X.] wenigstens 20
GB, zumeist aber 40 GB. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrich-terlichem Gebiet liegende Annahme des [X.]s, es sei auf die [X.] Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des
[X.] abzuspeichern. Das [X.] ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme [X.], dass eine Nutzung von [X.] mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild-
und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 38 ff. -
Mu-sik-Handy).

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebau-38
39
-
17 -

ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht vor-aussetzt, dass ihre [X.] bereits mit der
zusätzlich für eine Aufzeichnung und Über-tragung von Dateien mit geschützten [X.]werken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausge-stattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 21, 22 und 26 -
[X.]
als Bild-
oder Tonauf-zeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild-
oder Tonträ-gern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.],
[X.], 705 Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und [X.]). Nach den vom Ober-landesgericht getroffenen Feststellungen waren
die von der [X.] im in Rede stehenden [X.]raum in
Verkehr gebrachten [X.] durchweg mit solchen [X.] kompatibel.
Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des [X.]s jedenfalls eines der [X.], die von der [X.] im maß-geblichen
[X.]raum in den Verkehr gebracht worden sind, in [X.] zusammen mit einem "USB-TV-Tuner"
angeboten worden ist. Soweit die Beklagte geltend
macht, das [X.] hätte
berücksichtigen müssen, dass die im streitge-genständlichen [X.]raum in den Verkehr gebrachten Modelle der Serien "[X.]"
und "[X.]"

nach ihrer Darstellung

nur durch kostenintensiven Umbau für multimediale Anwendungen hätten eingesetzt werden können, wird hierdurch die Kompatibilität der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit solchen Hardwarekom-ponenten nicht infrage gestellt. Auch der Umstand, dass ihre [X.]-Modelle

nach der Behauptung der [X.] -
nicht sämtlich schon vom Hersteller mit leistungsfähi-gen, für eine Wiedergabe von Videodateien geeigneten Grafikkarten ausgestattet waren, steht
der technischen Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] zur Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen
ebenso
wenig
ent-gegen wie der von der [X.] behauptete Umstand, [X.] in Unterneh-men und Behörden würden die entsprechende Umrüstung und spätere Nutzung von beruflich genutzten [X.] verbieten.
-
18 -

b) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der [X.] hergestellten und im
Inland in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken bestimmt.

[X.]) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme [X.] bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweck-bestimmung tritt ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 -
I [X.], [X.]Z 140, 326, 329 -
Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszuge-hen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfälti-gungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1993

I
ZR
34/91, [X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26

[X.] als Bild-
und [X.]). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedie-nungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24 -
Musik-Handy).

[X.]) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkenn-bar zur Vornahme von Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Wer-ken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der [X.] zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen [X.] um sogenannte "Professional-[X.]", die

jedenfalls teilweise

anders als "Consumer-[X.]"
über keine spezielle Multime-dia-Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf ent-sprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompati-40
41
42
-
19 -

bel seien, die für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken die-nen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im streitgegenständlichen [X.]raum allgemein bekannt ge-wesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.]

sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung -
für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen benutzt
werden konnten. Davon sei für den [X.]raum Mai bis Dezember 2005 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der [X.] und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Compu-terhersteller und der [X.] für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfälti-gungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild-
und Tonaufnahmen auf der Fest-platte eines [X.] gespeichert werden könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.

cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, der
hier maß-geblichen
erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass [X.] als [X.] vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden ([X.], [X.], 705 Rn. 27 f. -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.] III; [X.], 172 Rn. 30 -
Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der [X.] bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonauf-43
44
-
20 -

zeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 26 -
[X.] als Bild-
und [X.]).

(2) Die Revision rügt, das [X.] habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, [X.], dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit lasse es das Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung letztlich ins Leere laufen.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das [X.]
hat
eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der
[X.] gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von [X.] eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungs-handlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das [X.], [X.] und Werbekampagnen ent-nommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. [X.]Z 121, 215, 219 -
Rea-derprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
26 -
[X.] als Bild-
und [X.];
[X.], 172 Rn. 24 -
Musik-Handy).

(3) Die Revision rügt weiter, das [X.] habe keine auf die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Mo-delle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.
45
46
47
-
21 -

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungs-weise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur [X.] von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen [X.] verwendet zu werden
(vgl. Rn. 36), nur vorgenommen werden, wenn alle Ge-räte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 -
[X.] als Bild-
o-der [X.]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der [X.] mit Festplatte. Das [X.] hat vielmehr ausgeführt, angesichts der konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, mit denen [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden soll-ten, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005
die ge-nerelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die [X.] der [X.]n. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen.
Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Begründung [X.] erkennbaren Zweckbestimmung eines [X.] mit Festplatte zur Vornahme vergü-tungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Revision stand.

Das [X.] hat angenommen, in der Fach-
und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh-
und Radioausstrahlungen und von Ton-
und Video-aufnahmen aus dem [X.] für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von [X.] und DVDs auf der Festplatte des [X.] veröffentlicht worden. Neben publi-48
49
50
-
22 -

zistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für Multimedi[X.]nwen-dungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, [X.], [X.] und Daten"
angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien"
bei "brillanter Bild-
und Videoqualität"
ermöglichten. Außerdem seien [X.] als "All-inOne-System", als "Mu-sikmaschine", die ins [X.] gehe, und als [X.], der Kino liefere, angepriesen [X.]. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wett-bewerber der [X.] die Einsatzmöglichkeiten ihrer [X.] zu [X.] dank einer Eignung als [X.] hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005
die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen ge-blieben sei. Gegen diese tatrichterlichen
Feststellungen, die keinen Rechtsfehler er-kennen lassen,
erhebt die Revision keine Rüge.

Das [X.] hat -
an diese Feststellungen anknüpfend -
ferner an-genommen, es sei auszuschließen, dass für die [X.] der [X.] Abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt ab-gesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend
ge-worben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild-
und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche -
einschließlich der [X.] -
geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Le-benserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der [X.] beworbene Verwendbarkeit verschiedener [X.]-Modelle
als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der 51
-
23 -

[X.] vertriebene
und im oberen Preissegment angesiedelte Modelle nicht er-wartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurtei-lung des [X.]s wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Das [X.] ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur [X.] vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. [X.]Z 140, 326, 330 -
Telefaxgeräte; [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das [X.] hat -
von der Revision nicht beanstandet -
angenommen, die Beklagte
habe
nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre [X.] die für eine entsprechende Vervielfältigung er-forderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen ermöglichen.
Die Revision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] hätten besondere [X.] Merkmale aufgewiesen, die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild-
oder Tonwer-ken unterschieden hätten. Das [X.] war deshalb im Streitfall nicht ge-halten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestim-mung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten [X.]raum in den [X.]en Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige [X.]-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell [X.] Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaf-ten und Funktionen ergibt. Das [X.] musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der [X.] für ihre Geräte treffen. Es kann dem-52
-
24 -

nach offenbleiben, ob die vom [X.] herangezogenen werblichen An-gaben der [X.], mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden,
sämtlich [X.] mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen
[X.]raum von ihr in Verkehr gebracht wurden.

Aufgrund der [X.] Betrachtungsweise steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte

wie die
Revision
geltend macht -
die von ihr im maßgeblichen [X.]raum in [X.]en und nach den Feststellungen des [X.]s dem oberen Preis-segment zuzurechnenden [X.] mit eingebauter Festplatte unter Herausstellung ihrer Eignung, von Unternehmen und Gewerbetreibenden im beruflichen Umfeld und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt zu werden,
beworben hat. Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 [X.]
aF
neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbe-stimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger [X.] genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte

gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten

für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen [X.] in erster Linie eine be-stimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist ([X.], [X.], 705 Rn. 28

[X.] als Bild-
oder [X.]; [X.], 984 Rn.
38
-
[X.] III). Ist eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit allgemein bekannt, ist es uner-heblich, ob die von einer Werbung des Geräteherstellers vorrangig als Abnehmer Angesprochenen den Verwendungszweck der Geräte, die als für einen professionel-len Einsatz geeignet beworben werden,
auch in der durch diese Geräte eröffneten Möglichkeit sehen, mit ihnen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF anzufertigen.

53
-
25 -

(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei sogenannten "Business-[X.]", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuf-lern
konzipiert und
bestimmt seien
und die daher mit Hardwarekomponenten oder mit Zusatzfunktionen ausgestattet seien, die für den Einsatz im beruflichen Umfeld benö-tigt würden
oder die bei einer gewerblichen Nutzung von Interesse seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur
Herstellung privater Vervielfältigungen aus.

Die Frage, welcher Kundenkreis von der [X.] als Herstellerin und [X.] der streitgegenständlichen [X.] im Rahmen
der Konzeption der Produkte
und
der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde,
ist für die Frage der [X.] gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbe-stimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht
zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in [X.] werden ([X.]Z 121, 215, 219
-
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
28 -
[X.] als Bild-
und [X.]). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbe-stimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem [X.] als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Gerä-te und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergerä-ten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Auf-zeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten [X.]werken verwen-det werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Ge-brauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016

I
ZR 259/14, juris
Rn. 38 -
Musik-Handy, mwN).
Mit derartigen Gerä-ten ist ein handelsüblicher [X.], der über die für die Anfertigung von Privatkopien er-54
55
-
26 -

forderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der

gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware

zur Vornahme solcher [X.] eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn er Geschäftskun-den zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen [X.] ist vielmehr typischer-weise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern

und zwar auch von gewerblichen Abnehmern -
genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass sol-che Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die

sofern nicht schon vorhanden

auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Dass diese Möglichkeit besteht und mit einer Nutzung von [X.] im beruflichen Umfeld zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien immerhin zu rechnen ist, wird auch aus Vortrag der [X.] deutlich, demzufolge Unternehmen vielfach, etwa durch Beschränkung der Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter, durch Sperrung optischer Laufwerke oder von ([X.], durch Beschränkungen der [X.]nutzung und der Downloadmöglichkeiten oder durch das Aufstellen bestimmter Verbote Vorkehrungen gegen eine solche Nutzung treffen. Derartige Vorkehrungen wären nicht erforderlich, wenn eine private Nutzung von [X.] im beruflichen oder gewerblichen Umfeld

auch zur Anfertigung von Privatkopien

zu vernachlässigen wäre.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass
die berufliche Nutzung von [X.] in einer Vielzahl von
Branchen, etwa der Medien-, [X.]haltungs-
und Werbebranche erfahrungsgemäß
die Vervielfältigung von [X.]wer-ken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die [X.] der [X.]n in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard-
und Softwarekomponen-ten ausgestattet
und diese auch für
die Herstellung von
Privatkopien verwendet
wer--
27 -

den. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der [X.] Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
28

[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 1017 Rn.
19

Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn.
38 -
[X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016

I
ZR
259/14, Rn.
39 juris).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandes-gerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54
Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre [X.] seien ausschließlich über Vertriebswege veräußert worden, über die gewerbliche Nutzer
und nicht private Endverbraucher derartige Geräte bezögen und nach den durch das Marktforschungsunternehmen [X.] erhobenen Zahlen seien die [X.] tatsächlich zu weniger als 1% an natürliche Personen veräußert worden, unter denen sich zudem noch Freiberufler befänden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht gebo-ten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-[X.]") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß §
54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung sol-cher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich keine oder in nur so geringem Um-fang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt [X.] sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.

56
57
-
28 -

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.]
ist die unterschiedslose Anwen-dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richt-linie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.], 10098 = [X.], 50 Rn. 52 und 53
-
Padawan/[X.]; Urteil
vom 11.
Juli 2013

521/11, [X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 -
[X.]/Austro-Mechana
I; Urteil vom 5.
März 2015 -
[X.]/12, [X.], 478 Rn. 47 und 50 = [X.], 706 [X.]/[X.]; Urteil vom 9. Juni 2016 -
C-470/14, [X.], 687 Rn. 31

[X.]). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe-halten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung ge-mäß § 53 Abs.
1 und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 -
[X.]/[X.]; [X.], 487 Rn. 24 -
[X.]/[X.];
[X.], 687 Rn.
28

[X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 1017 Rn. 19 bis 34 -
Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 50 -
[X.] III; [X.], 172
Rn. 94 -
Musik-Handy). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 44 [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. Sep-tember 2016

[X.]/15, [X.]. 2016, 1066 Rn. 32 [X.] Mobile Sales In-ternational Oy u.a./MIBIC u.a.; [X.], [X.], 705 Rn. 39 bis 42 [X.] als Bild-
58
-
29 -

und [X.]; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.]
III; [X.], 172 Rn.
94 -
Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden ([X.], [X.], 984 Rn. 54 -
[X.] III, mwN).

An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedst[X.]ten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.].
2016, 1066 Rn. 52

[X.]
Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.).
Soweit den Ausführungen des [X.] in seinen Schlussanträgen
in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und st[X.]tliche Stellen"
oder der Erwerb sol-cher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung"
dazu führen muss, dass die Anwen-dung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn.
33, 45 und 46) hat der [X.] der [X.] diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.

Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von [X.] geeigneten
und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Um-fang tatsächlich Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF angefertigt [X.] sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III).
59
60
-
30 -

[X.]) Entgegen der von der Revision
vertretenen Auffassung wird den mögli-chen [X.] hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwar-tenden Nutzung auferlegt.
Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF von [X.] mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass
ein Hersteller, Händler
oder Importeur von Geräten, die als "Business-[X.]"
in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorge-sehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen [X.] erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche [X.] zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien geliefer-te Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.

(1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Spei-chermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/[X.] allerdings dahin auszulegen, dass die Be-stimmung
einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der [X.] verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungs-schuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nach-weisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als 61
62
-
31 -

natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum pri-vaten Gebrauch geliefert haben (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
31
[X.]/
Austro-Mechana
I; [X.], 478 Rn.
55
[X.] Bandkopie/[X.]; [X.], [X.].
2016, 1066
Rn. 52 -
[X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur [X.] zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei
den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt ([X.], [X.], 172
Rn. 96

Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.

(2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergü-tungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der [X.] eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis aufer-legt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede ste-henden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Verviel-fältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und [X.]; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III; zu §
54 Abs. 1, §
54a [X.] nF vgl. [X.],
[X.], 792 Rn.
111 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektro-nik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen
Gebrauch im Rahmen seiner unterneh-merischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. [X.], [X.], 792 Rn.
110 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik;
[X.], 172 Rn. 97

Musik-Handy). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch
Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer [X.]
-
32 -

tung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegen-den [X.]raum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Nachweise
beibringen zu müssen. Es ist in der Recht-sprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
34 f.
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Ent-scheidungen des Senats vom 19.
Dezember 1980 -
I ZR 126/78, [X.] 1981, 355, 360 -
Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]Z 121, 215, 220

Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], zur Wahrung ihrer ei-genen Interessen dafür
zu
sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 98 -
Musik-Handy).
Das [X.] hat
zutreffend
an-genommen, die Beklagte habe

unbeschadet des Umstandes, dass sie geltend ge-macht habe, erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren (im [X.]) mit der Forderung der Klägerin nach Zahlung einer Gerätevergütung für die von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte konfrontiert worden zu sein

damit rechnen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in [X.] genommen zu werden. Die Beklagte musste

wie das [X.] zu Recht hervorgehoben hat -
schon mit Rücksicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch aufgezeichnet und auf Bild-
oder Tonträ-ger übertragen werden können, davon ausgehen, von der Klägerin auch für einen in 64
-
33 -

der Vergangenheit liegenden [X.]raum auf Zahlung einer Gerätevergütung in [X.] genommen zu werden. Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit ein-gebauter Festplatte konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen dieser Geräte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzuferti-gen, eine Gerätevergütung nach § 54 Abs.1 [X.]
aF
zu entrichten ist. Dies gilt an-gesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. [X.], [X.], 984 Rn. 48 -
[X.] III; [X.], 705 Rn. 54 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeich-nungsgerät). Die Beklagte handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt hat.

Sind bestimmte Geräte
nach den vorstehend dargelegten Maßstäben [X.] ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig ande-ren Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach §
54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild-
oder Tonträger im [X.]sbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfälti-gungen benutzt werden (vgl. [X.]Z, 121, 215, 220 -
Readerprinter; [X.], [X.], 705 Rn.
34
[X.] als Bild-
und [X.], mwN; zu §
54 Abs. 2 [X.] nF [X.], [X.], 792 Rn. 109 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
65
-
34 -

(4) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe ent-gegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Ge-räte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen [X.] werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist al-lerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Perso-nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn.
37

[X.]/Austro-Mechana; [X.], 478 Rn.
55
[X.]/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 792 Rn.
114 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderli-chen Auskünfte nicht entgegen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nach-trägliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von [X.] keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind
([X.], [X.], 172 Rn. 102

Musik-Handy). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anferti-66
67
68
-
35 -

gung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der [X.] ist es ferner unbenom-men, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Berei-cherung zu erstatten (kritisch: [X.]/Krauspenh[X.]r, [X.]. 2013, 1003, 1007; Ro-senkranz, [X.] 2014, 37, 39; [X.], [X.]. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht
nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der An-fertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 102
-
Musik-Handy).
Im Übrigen hat die
Revision nicht konkret dargelegt, dass es während der [X.] der §§ 54 ff. [X.] aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Gerä-te-
und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwe-cken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entspre-chendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Revision geltend macht,
es sei in der Vergangenheit zu [X.] bei der Erstattung der [X.],
kann sie mit dieser Rüge
keinen Erfolg haben. Aus
Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in
Exportfällen in der Vergangenheit
kann
nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsan-sprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet [X.] ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, dass andere Mitgliedst[X.]ten der [X.], ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungs-69
70
-
36 -

gesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Ausle-gung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des [X.] Rechts kein maßgeb-licher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen [X.] Bestimmun-gen
stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] im Einklang.

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte
nach den Umständen tatsächlich
eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien
verwendet worden sind.

a) Die Revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe den von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] zu den Marktdaten, die das Unternehmen [X.] für den hier maßgeblichen [X.]raum zu den von gewerblichen [X.]n und von privaten Abnehmern erworbenen Geräte erhoben hat und nach denen weniger als 1% der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] von privaten [X.]n erworben worden seien, dahin würdigen müssen, dass ganz überwiegend von einer Nutzung der verfahrensgegenständlichen [X.] mit eingebauter Festplatte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien auszugehen sei und die Wahrscheinlichkeit einer Nutzung der [X.] zur Vornahme [X.] von so geringem Gewicht sei, dass sie [X.] werden könne.

[X.]) Das [X.] hat angenommen, es könne zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass ihre Darstellung
zutreffend sei, nach der sich aus den [X.]-Marktdaten ergebe, dass im in Rede stehenden [X.]raum 218.291 der von der [X.] vertriebenen [X.] von gewerblichen Abnehmern erworben worden seien, 71
72
73
-
37 -

während (nur) 1.855 [X.] an von [X.] als "Consumer"
eingestufte Abnehmer geliefert worden seien. Aus dem Umstand, dass die von der [X.] vertriebenen [X.] hiernach zum ganz überwiegenden Anteil nicht von privaten Abnehmern erworben worden seien, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass mit den von der [X.] in den Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich nur in so geringem Umfang Vervielfäl-tigungen zum Privatgebrauch angefertigt worden seien, dass keine Gerätevergütung geschuldet sei.

[X.]) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1)
Eine
nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in den [X.] gebrachten "Professional-[X.]"
zur Anfertigung vergütungspflichtiger [X.] ist nicht deshalb anzunehmen, weil solche [X.] in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild-
und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer über[X.] wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenser-fahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von [X.] genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
47 -
[X.] als Bild-
und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn.
25).

(2) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freibe-rufler, die die von der [X.] vertriebenen [X.] für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte auch zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.

(3) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Ver-74
75
76
77
-
38 -

vielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der [X.] zutrifft, dass es [X.] regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen,
und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von [X.] zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 101 -
Musik-Handy). Den Ausführungen der Revision ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von [X.] im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technische Vorkehrungen unterbunden worden wäre.
Das [X.] hat demnach ohne Rechtsfehler
angenommen, es
fehle
an ausreichendem Vortrag der [X.] dazu, dass die hier in Rede stehenden [X.] mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

(4) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihr in Bezug genommene Ergebnis der [X.]-Markterhebung und der aus diesen Zahlen folgende relativ geringfügige Anteil privater Endabnehmer als Beleg für eine zu ver-nachlässigende Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte genügen müsse, weil sich die Klägerin in für spätere [X.]räume [X.] damit einverstanden erklärt habe, die von diesem Unter-nehmen veröffentlichten Marktdaten für die Unterscheidung zwischen "Business-[X.]"
und "Consumer [X.]"
zugrundezulegen. Es ist weder wegen des Grundrechts
auf Gleichbehandlung noch mit
Blick auf kartellrechtliche Diskriminierungsverbote geboten, die an den Nachweis einer jedenfalls nicht ins Gewicht fallenden Wahr-scheinlichkeit
der Nutzung der von der [X.] vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung von Privatkopien zu stellenden Anforderungen auf die [X.] von einem Dritten erhobenen Marktdaten zum Erwerb von Geräten und 78
-
39 -

Speichermedien durch natürliche Personen und gewerbliche Endabnehmer und [X.] letztlich auf eine Unterscheidung nach
Abnehmerkreisen zu reduzieren.

Allerdings sind bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/[X.] und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts nach Art.
51 Abs.
1 Satz
1 EU-Grund-rechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu diesen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art.
20 EU-Grundrechtecharta ([X.], [X.] vom 21. Juli 2011 -
I [X.], [X.], 1012 Rn.
36 = WRP 2011, 1483 -
[X.] II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2013
-
C-234/12, [X.], 198 Rn.
15 -
Sky [X.]/[X.]; [X.], [X.], 478 Rn.
32
[X.]/[X.]). Die Mitgliedst[X.]ten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschie-dene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für [X.] geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist ([X.], [X.], 478 Rn.
32 und 33
[X.]/[X.]).

Das in Art. 20 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Gleichbe-handlung gebietet es jedoch weder, [X.] mit eingebauter Festplatte, die den von ei-nem
Dritten erhobenen Marktdaten zufolge an gewerbliche Abnehmer geliefert [X.] sind, ohne weiteres von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] auszu-nehmen, noch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass der nach einer solchen Erhebung relativ geringfügige Anteil an private Endabnehmer gelieferter [X.] als [X.] für eine zu vernachlässigende vergütungspflichtige Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte genügen muss
und deshalb eine Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF
zu verneinen
ist.
79
80
-
40 -

Das [X.] hat nicht festgestellt, dass es der Praxis der Klägerin als Inkassogesellschaft der mit der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten betrauten Verwertungsgesellschaften entspricht, Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen, wenn sie von dem Unternehmen [X.] erhobene Marktdaten vorlegen, denen zufolge ein Großteil der von ihnen in
einem bestimmten [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] an gewerbliche Abnehmer geliefert worden wäre. Auch der von der Revision in Bezug genommene Sachvortrag der [X.] lässt nicht erkennen, dass andere Hersteller, Importeure und Händler von [X.] mit eingebauter Festplatte allein mit Rücksicht auf derartige Marktdaten nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen [X.]. Die Revision legt ferner nicht dar, dass die Klägerin in den für spätere [X.]räume geschlossenen Gesamtverträgen über eine
Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte, mit der Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Werken abgegolten werden, und in Verträgen, mit denen die Vergütung für die Vervielfälti-gung von stehendem Text und Bild geregelt worden ist,
mit den Vertretern der [X.] und Importeure Vereinbarungen getroffen hätte, nach denen [X.] mit einge-bauter Festplatte, die nach den von einem Dritten erhobenen Marktdaten an gewerb-liche Abnehmer geliefert werden, bereits dem Grunde nach als nicht vergütungs-pflichtig behandelt werden und verbleibende verhältnismäßig geringfügige Lieferun-gen an private Endabnehmer als vernachlässigenswert von der Vergütungspflicht befreit worden sind. Danach besteht schon kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, die vergleichbare, von der für Privatkopien gel-tenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, in Bezug auf die Bedeutung der [X.]-Marktdaten für die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung einer Gerätever-gütung unterschiedlich behandelt würden.

81
-
41 -

Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leis-tungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Zum ande-ren folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§
19 Abs. 2 Nr.
1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses [X.]s notwenigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen. Dass von den durch das Unternehmen [X.] erhobenen Marktdaten tatsächlich sämt-liche Computer erfasst wären, die von ihr im streitbefangenen [X.]raum in Verkehr gebracht worden sind, legt die Revision nicht dar.

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte allen-falls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach §
53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, auch den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräu-ßerte [X.] an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden [X.]. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungs-widrig ([X.], [X.], 705 Rn. 47 -
[X.] als Bild-
und [X.]).

Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der [X.]n entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-[X.]"
finde regelmäßig zur Wahrung von [X.] und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, 82
83
84
-
42 -

außerdem sei der Erwerb gebrauchter [X.]
im Hinblick auf den Innovationszyklus von [X.] aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass bei einer Zweitverwertung gewerblicher [X.] das allgemeine Risiko besteht, dass gelöschte Daten wiederhergestellt und damit [X.] preisgegeben werden, lässt nicht darauf schließen, dass Unternehmen tatsächlich nicht von der Möglichkeit einer Zweitverwertung ausgemusterter Geräte Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass die von der [X.] vertriebenen Geräte nach den Feststellungen des [X.]s einem hohen Preissegment angehören, liegt es nicht nahe, dass solche
Geräte auf dem Gebrauchtmarkt keine Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräte diese tatsächlich aus [X.] vernichten und keiner Zweitverwertung zuführen,
legt die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] nicht dar (vgl. auch [X.], [X.], 875, 879).

c) Die Revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe [X.] in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel"
einen Anspruch der Kläge-rin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.

[X.]) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträch-tigung des den Urhebern zustehenden [X.] unter Umständen [X.] Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
39 und 46
Padawan/[X.]; [X.], 478 Rn.
29

[X.]/[X.]). Ist davon auszugehen, dass [X.] nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß 85
86
-
43 -

§
54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 28

[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1017 Rn.
34 -
Digitales Druckzentrum; [X.], [X.], 172
Rn.
109 -
Musik Handy; [X.], [X.], 288, 290).

[X.]) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der [X.] mit ein-gebauter Festplatte der [X.] zu den von § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern [X.] etwa erwachsende Nachteil geringfügig ist. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzuse-hen, zwingt nicht dazu, "Business-[X.]"
von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs.
1 [X.] aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedst[X.]ten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und [X.] durch [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF er-wachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann ([X.], [X.], 478 Rn. 61

[X.] Band-kopie/[X.]).

IV. Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die [X.] vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüchen auch nicht den Einwand des Rechtsmiss-brauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von §
242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-nen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wider-sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich 87
88
89
-
44 -

sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 217 Rn.
27

Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 Rn.
46 = [X.], 911 -
Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 [X.], NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2015
-
XII [X.] 508/14, [X.], 1101 Rn.
12; Urteil vom 12. Juli 2016

XI
ZR 501/15, [X.], 138 Rn. 20).

2. Das [X.] hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., im Zu-ge der zwischen der Klägerin und Vertretern des [X.] [X.] ge-führten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für [X.] im Jahre 2003 ausdrücklich versichert
habe, eine gesonderte Abgabe für [X.] sei "vom Tisch", sofern die IT-Branche eine Vergütung für [X.] zahle. Eine sol-che Äußerung sei selbst dann, wenn sie tatsächlich gefallen und innerhalb der [X.] an verbandsfremde Unternehmen weitergegeben worden sei, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der [X.], die zu diesem [X.]punkt weder Mitglied des Verbandes [X.] gewesen noch sonst an den Gesamtvertragsverhandlungen be-teiligt gewesen sei,
darin zu begründen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden.

3.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die ge-genüber den Vertretern des [X.] [X.] gefallen sind und mit de-90
91
92
-
45 -

nen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungs-partner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein,
die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den [X.]nverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017
-
I [X.], juris Rn.
99
ff.
-
[X.] mit [X.]). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten
eine Sonderverbindung besteht (vgl. [X.], Urteil
vom 18.
Oktober 2007

I
ZR
24/05, [X.] 2008, 614 Rn. 24 = [X.], 794 -
ACERBON; [X.]BGB/
[X.], 7.
Aufl. § 242 Rn. 93). Außenstehende Dritte,
die an den [X.] weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können die-sen
Einwand nicht erheben, und zwar auch
dann nicht,
wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband [X.] repräsentierten Hersteller und
Importeu-re von [X.]
angehören ([X.], [X.], 705 Rn.
52 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät), weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt.

b) Nach
den Feststellungen des [X.]s hat sich die Klägerin überdies mit Schreiben vom 7. März 2005 mit der Forderung nach einer Gerätever-gütung für [X.] an den Branchenverband [X.] gewandt.
Jedenfalls im Verhältnis zu Herstellern
und Importeuren, die ihre Geräte

wie die Beklagte

erst im Nach-gang zu dieser Mitteilung
auf den ([X.]) Markt gebracht haben, ist die Klägerin mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung daher nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] ist es in Ermangelung eines zu ih-ren Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestandes auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung nicht schon zu Beginn des hier in Rede stehenden [X.]raumes an sie herangetreten ist, sondern hiermit bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens zugewartet haben mag.
93
94
-
46 -

V.
Die Revision rügt vergeblich,
der [X.] sei
die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte ohne eine konkrete Definition der von dem [X.] erfassten [X.] unmöglich, weil der titulierte Anspruch zu weit gehe und un-klar sei. Auf der Grundlage des von der Klägerin zur Begründung des geltend ge-machten Anspruches
vorgetragenen Sachverhalts
besteht kein Anlass zu der An-nahme, von der von ihr begehrten Auskunft seien dem Typ nach andere Geräte als Desktop-Computer und Laptops oder Notebooks,
wie sie die Beklagte im [X.] [X.]raum unter den Produktbezeichnungen "[X.]"
und "[X.]"
in den Verkehr gebracht hat,
erfasst.

V[X.] Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Klageansprüchen stehe rechtshindernd entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die [X.] und die [X.] einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerä-tevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie [X.] ausschütteten.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.] (jetzt § 27 [X.]) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von [X.]n der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem [X.] einen pauschalen Anteil der [X.] unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der [X.] auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen ([X.], Urteil vom 21.
April 2016 95
96
97
-
47 -

I
ZR
198/13, [X.], 596 Rn.
22 bis 88 = [X.], 711 -
Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. [X.] nach § 54 Abs. 1 [X.] aF kann einer Inkas-sogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten [X.], die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und [X.] der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berech-tigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsge-sellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn.
23 -
Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Be-rechtigten keine Rechte für sich herleiten ([X.], [X.], 172 Rn. 110 bis 112

Musik-Handy).

VI[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu [X.] ist.

98
99
-
48 -

C. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
[X.]
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
6 Sch 7/08 WG -

100

Meta

I ZR 42/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 42/15 (REWIS RS 2017, 13932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13932

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 42/15 (Bundesgerichtshof)

Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines Zusammenschlusses deutscher Verwertungsgesellschaften; technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines …


I ZR 39/15 (Bundesgerichtshof)

Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – …


I ZR 39/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 54/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 53/15 (Bundesgerichtshof)

Stufenklage zum urheberrechtlichen Anspruch auf Gerätevergütung: Auskunftsanspruch des Urhebers nach altem Recht im Zusammenhang mit …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.