Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 39/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13937

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Gegenstand

Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte I


Leitsatz

PC mit Festplatte I

1. In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern.

2. Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, 30. November 2011, I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

3. Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstrategie in den Blick genommene Kundenkreis ("Business-PC") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwiegende Anzahl der fraglichen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert wird.

4. Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des Gesamtvertrags zu den verlangten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden Zeitraum eine Geräteabgabe für einen anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die Nutzervereinigung den Gesamtvertrag ab, können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der Nutzervereinigung aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin und die [X.] der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte stellt [X.] ([X.]) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in [X.].

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ([X.] vom 31. Juli 2007 - [X.] 86/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von [X.] mit eingebauter Festplatte in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.

3

Die Klägerin macht geltend, die in diesem [X.]raum von der Beklagten in [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.

4

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen [X.]raum im Inland vertriebenen [X.] hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher ([X.]) und eine hinreichende Leistung der [X.] ([X.]) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "[X.]" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die [X.], 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen [X.] hätten eine [X.]-Leistung von 1400 MHz und mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr aufgewiesen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf [X.] und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem [X.] heruntergeladenen Audio- und Videodateien ermöglicht.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen [X.]raum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband [X.] über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die [X.] im Jahre 2003 auf die Geltendmachung einer Gerätevergütung für [X.] verzichtet.

6

Das [X.] ([X.] 2015, 20893) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten [X.] wie folgt entschieden:

[X.] Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die den [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 betreffende Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das [X.] hat die Klage - soweit es im Wege des [X.] entschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des [X.]raumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet ([X.]raum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten [X.] hat es den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die [X.] sei der Klägerin nach § 54g [X.] aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der [X.] im entscheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des [X.] zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder [X.] einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der [X.] behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.

Die [X.] der [X.] seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der [X.] zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein [X.] für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von [X.] zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem [X.] oder zur Speicherung von auf Videokassetten, [X.] und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines [X.] und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener [X.]-Hersteller für die [X.] ab dem Jahre 2002 auszugehen.

Die [X.] könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die [X.], die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.

Der mit der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die [X.] in der [X.] bis zum 31. März 2005 vergütungspflichtige Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und (vorbereitenden) [X.] im vorhergehenden streitgegenständlichen [X.]raum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem [X.] durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr [X.], bei seinen die Mitgliedsunternehmen des [X.] repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu [X.] und [X.] einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die [X.] in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf [X.] mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des [X.] der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband [X.] anzuerkennen. Ab diesem [X.]punkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] haben keinen Erfolg.

I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die für die [X.]revision erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 ZPO) sind ebenfalls gegeben.

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum [X.], insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional [X.]" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 [X.] aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die [X.]en zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 515 Rn. 17 = [X.], 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 184 Rn. 11 = [X.], 66 - [X.]; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, [X.], 965 Rn. 17 = [X.], 1236 - [X.] II).

2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das [X.] einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des [X.] beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des [X.]es beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden, auf den auch die [X.] ihre Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 12. November 2004 - [X.], NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - [X.] Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des [X.]s auftreten kann ([X.], Urteil vom 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - [X.] Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3264, 3265 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann ([X.], Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 1201 Rn. 26 = [X.], 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten [X.] betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447, 3448; [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des [X.], der vom Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die [X.] werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden [X.]raumes entscheidungserhebliche Frage, ob den [X.]n der von der [X.] erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 [X.]) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste [X.] hätte abweichend beurteilt werden müssen.

II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.

III. Nach Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz ([X.]) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 [X.] Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 [X.] nicht die §§ 92 bis 127 [X.], sondern die §§ 14 bis 15 [X.] und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser [X.] bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 [X.] nicht die §§ 128 bis 131 [X.], sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

IV. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.] für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 [X.] aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.

1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.

Gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die [X.] als Herstellerin und Importeurin von [X.] mit eingebauter Festplatte geltend zu machen ([X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 19 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und [X.]; Urteil vom 16. März 2017 - [X.] Rn. 20 ff. - [X.] mit Festplatte II).

3. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.] [X.] mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.

4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, [X.]werke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.

a) Die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von [X.]werken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.

aa) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.] heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF. Zu den von § 54 Abs. 1 [X.] aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 35 f. = [X.], 706 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 984 Rn. 37 = [X.], 1203 - [X.] III; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 172 Rn. 22 = [X.], 206 - [X.]).

bb) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das [X.] hat angenommen, für die technische Eignung eines [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen [X.] benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das [X.] ist insoweit davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das [X.] hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 - [X.]).

(2) Ohne Erfolg macht die [X.]revision geltend, angesichts der ständigen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die [X.] im fraglichen [X.]raum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des [X.]s nicht gerecht. Für seine Auffassung, [X.] mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen [X.]raum erlaubt, Video- und [X.]dateien auf der Festplatte zu speichern, habe sich das [X.] nicht auf von der [X.] stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der [X.] nicht zugerechnet werden. Damit hat die [X.]revision keinen Rechtsfehler des [X.]s dargelegt.

Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten [X.] zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "[X.] mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 - [X.] als Bild- oder [X.]). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht ([X.], [X.], 172 Rn. 38 bis 40 - [X.]). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.

Diese Grundsätze hat das [X.] seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "[X.]", davon ausgegangen, dass [X.] über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die [X.]revision keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Beurteilung des [X.]s lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der [X.] außer [X.] gelassen hat. Die [X.]revision der [X.] legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom [X.] angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines [X.] das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des [X.]s, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der [X.] in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten [X.] getroffenen und die die [X.] insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher ([X.]) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der [X.] betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten [X.] wenigstens 20 GB. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des [X.]s, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] abzuspeichern. Das [X.] ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von [X.] mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 38 ff. - [X.]).

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre [X.] bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten [X.]werken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 21, 22 und 26 - [X.] als Bild- oder [X.]). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können ([X.] [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnten die von der [X.] im in Rede stehenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.

cc) Die [X.]revision macht vergeblich geltend, die Hardwareausstattung der im fraglichen [X.]raum üblichen [X.] habe es nicht erlaubt, Kopien von [X.]- und Videoaufnahmen in akzeptabler Qualität und in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.

(1) Das [X.] hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des [X.] und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 [X.] aF sind, zudem nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an ([X.], Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 326, 331 f. - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 172 Rn. 30 - [X.]). Bei einer entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt ([X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 172 Rn. 74 - [X.]).

b) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der [X.] hergestellten und importierten [X.] mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken bestimmt.

aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt ([X.]Z 140, 326, 329 - [X.]). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus [X.], Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 172 Rn. 24 - [X.]).

bb) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von [X.]werken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der [X.] zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen [X.] um sogenannte "Professional-[X.]", die - jedenfalls teilweise - anders als "Consumer-[X.]" über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.] durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen [X.]raum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die [X.] der [X.] - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den [X.]raum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der [X.] für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden konnten. Hinzu komme, dass die [X.] für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die [X.] selbst für jedes der von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.

cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass [X.] als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden ([X.], [X.], 705 Rn. 27 f. - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 38 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 30 - [X.]). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des [X.]s, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der [X.] bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind ([X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]).

(2) Die [X.]revision rügt, das [X.] habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit verkenne das [X.], dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 [X.] aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukomme.

Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das [X.] hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der [X.] gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das [X.] Presseveröffentlichungen, [X.] und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. [X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 26 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 172 Rn. 24 - [X.]).

(3) Die [X.]revision rügt weiter, das [X.] habe keine auf die von der [X.] im maßgeblichen [X.]raum vertriebenen [X.] bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind ([X.], [X.], 705 Rn. 14 - [X.] als Bild- oder [X.]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der [X.] mit Festplatte. Das [X.] hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im [X.] die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die [X.] der [X.]. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(4) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Begründung einer erkennbaren Zweckbestimmung eines [X.] mit Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der [X.]revision stand.

Das [X.] hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem [X.] für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des [X.] veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, [X.], [X.] und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten. Außerdem seien [X.] als "All-inOne-System", als "Musikmaschine", die ins [X.] gehe, und als [X.], der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im [X.] zahlreiche namhafte Wettbewerber der [X.] die Einsatzmöglichkeiten ihrer [X.] zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als [X.] hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im [X.] die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die [X.]revision keine Rüge.

Das [X.] hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen, es sei auszuschließen, dass für die [X.] der [X.] abweichendes gelte. Die [X.] habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die [X.] habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer [X.] auf deren umfassende [X.] hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die [X.] für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der [X.] - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der [X.] beworbene Verwendbarkeit verschiedener [X.]-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des [X.]s wendet sich die [X.]revision ohne Erfolg.

Soweit die [X.]revision geltend macht, es sei offensichtlich unerheblich, dass sich die [X.] nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Hersteller abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genügten wie diejenigen anderer Anbieter, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das [X.] keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der [X.] angenommen hat. Das [X.] ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. [X.]Z 140, 326, 330 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 14 f. - [X.] als Bild- und [X.]). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das [X.] hat - von der [X.]revision nicht beanstandet - angenommen, die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre [X.] die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die [X.]revision macht nicht geltend, das [X.] habe Vortrag übergangen, mit dem die [X.] dargelegt habe, die von ihr im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die ihre Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das [X.] war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten [X.]raum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige [X.]-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das [X.] musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der [X.] für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom [X.] herangezogenen werblichen Angaben der [X.], mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich [X.] mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen [X.]raum von ihr in den Verkehr gebracht wurden.

(5) Ohne Erfolg macht die [X.]revision geltend, bei sogenannten "Business-[X.]", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern bestimmt seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen von vornherein aus.

Die Frage, welcher Kundenkreis von der [X.] als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen [X.] im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden ([X.]Z 121, 215, 219 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- und [X.]). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem [X.] als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten [X.]werken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], juris Rn. 38, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher [X.], der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen [X.] ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn. 25). Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von [X.] in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs- und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die [X.] der [X.] in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 28 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 38 - [X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.] Rn. 39, juris).

5. Ohne Erfolg wendet sich die [X.]revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer [X.] nicht an private Endnutzer veräußert. Entgegen der Ansicht der [X.]revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-[X.]") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 10098 = [X.], 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 28 = [X.], 1169 - [X.]/[X.]; Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 47 und 50 = [X.], 706 - [X.]/[X.]; Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.]/14, [X.], 687 Rn. 31 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 41 bis 43 - [X.]/[X.]; [X.], 487 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], 687 Rn. 28 - [X.]EDA u.a./Administración del Estado; [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; [X.], 984 Rn. 50 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 94 - [X.]). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. September 2016 - [X.]/15, [X.]. 2016, 1066 Rn. 32 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; [X.], [X.], 705 Rn. 39 bis 42 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 54 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 94 - [X.]) oder einem Zwischenhändler überlassen werden ([X.], [X.], 984 Rn. 54 - [X.] III, mwN).

An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der [X.] der [X.] diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.

Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 53 - [X.] III).

bb) Entgegen der von der [X.]revision vertretenen Auffassung wird den möglichen [X.] hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt. Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller oder Importeur von Geräten, die als "Business-[X.]" in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.

(1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/[X.] allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 478 Rn. 55 - [X.] Bandkopie/[X.]; [X.], [X.]. 2016, 1066 Rn. 52 - [X.] Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt ([X.], [X.], 172 Rn. 96 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.

(2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 53 - [X.] III; zu § 54 Abs. 1, § 54a [X.] nF vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], 172 Rn. 97 - [X.]). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.

(3) Entgegen der Ansicht der [X.]revision kann sich die [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 34 f. - [X.] als Bild- und [X.] unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - [X.], [X.] 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 215, 220 - [X.]). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], die nach den Feststellungen des [X.]s grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 98 - [X.]).

Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.] nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. [X.]Z, 121, 215, 220 - [X.]; [X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und [X.], mwN; zu § 54 Abs. 2 [X.] nF [X.], [X.], 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

(4) Die [X.]revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn. 37 - [X.]/Austro-Mechana; [X.], 478 Rn. 55 - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], [X.], 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die [X.] gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind ([X.], [X.], 172 Rn. 102 - [X.]). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der [X.] ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: [X.]/Krauspenhaar, [X.]. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz, [X.] 2014, 37, 39; [X.], [X.]. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 102 - [X.]).

Im Übrigen hat die [X.]revision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. [X.] aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die [X.]revision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der [X.] gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die [X.]revision legt nicht dar, dass das [X.] einen entsprechenden Vortrag der [X.] verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der [X.] in der Vergangenheit nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von [X.] in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.

b) Ohne Erfolg rügt die [X.]revision, das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.] auseinandergesetzt, nach den in anderen Mitgliedstaaten der [X.] mit dem [X.] Recht vergleichbaren urheberrechtlichen Regelungen die Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungsforderungen angepasst hätten ([X.], [X.], [X.]), gar keine Vergütung vorgesehen sei oder die nationalen Gerichte entsprechende Forderungen der Verwertungsgesellschaften für unbegründet erachtet hätten ([X.], Frankreich).

Aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der [X.], ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des [X.] Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen [X.] Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] im Einklang.

6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der [X.] - zu einem ganz überwiegenden Anteil als "Professional-[X.]" ausgelegt und überwiegend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen [X.] mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 45 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 984 Rn. 54 - [X.] III; [X.], 172 Rn. 100 - [X.]).

b) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in Verkehr gebrachten "Professional-[X.]" zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht deshalb anzunehmen ist, weil solche [X.] - nach Darstellung der [X.] - in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 223 Rn. 25).

(1) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler, die die von der [X.] vertriebenen [X.] für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.

(2) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der [X.] zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von [X.] zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 101 - [X.]). Dem von der [X.]revision in Bezug genommenen Vortrag der [X.] ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von [X.] im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunden worden wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 875, 879). Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten [X.] für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2012, 387, 394). Das [X.] hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der [X.] dazu, dass die hier in Rede stehenden [X.] mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.

c) Die [X.]revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der [X.] im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte [X.] durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig ([X.], [X.], 705 Rn. 47 - [X.] als Bild- und [X.]).

Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der [X.] entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-[X.]" finde regelmäßig zur Wahrung von [X.] und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter [X.] im Hinblick auf den Innovationszyklus von [X.] aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von [X.] häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist, schließt es nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach Darstellung der [X.] mit Ablauf der steuerlichen [X.] ausgetauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichteten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die [X.]revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der [X.] nicht dar.

d) Die [X.]revision macht vergeblich geltend, das [X.] habe jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der [X.] im entscheidenden [X.]raum vertriebenen [X.] mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.

aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden [X.] unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/[X.]; [X.], 478 Rn. 29 - [X.]/[X.]). Ist davon auszugehen, dass [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF vorgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 28 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; [X.], 172 Rn. 109 - [X.]; [X.], [X.], 288, 290).

bb) Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der [X.] mit eingebauter Festplatte der [X.] zu den von § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil so geringfügig ist, dass eine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF nicht angemessen ist und deshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu verneinen wäre. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/[X.] eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen, zwingt nicht dazu, "Business-[X.]" von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch [X.] nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann ([X.], [X.], 478 Rn. 61 - [X.] Bandkopie/[X.]).

e) Ohne Erfolg macht die [X.]revision ferner geltend, nach dem Vortrag der [X.] hätten die im fraglichen [X.]raum üblichen [X.] nicht über die Hardwareausstattung und die Speicherkapazitäten verfügt, die erforderlich seien, um Kopien von [X.]- und Videoaufnahmen sowohl in akzeptabler Qualität als auch in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.

aa) Eine Vergütungspflicht hängt nicht davon ab, dass ein - wie im Streitfall grundsätzlich durchführbarer - [X.] stets reibungslos verläuft. Außerdem führt bei einer im Streitfall gegebenen entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt ([X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und [X.]; [X.], 172 Rn. 74 - [X.]).

bb) Im Übrigen hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Nutzung von [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Filmwerken, Werken der Musik oder Sprachwerken zum Privatgebrauch nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer solche Werke in nennenswertem Umfange auf der Festplatte eines [X.] speichern kann. Dabei hat es der Festlegung der Mindestspeicherkapazität von 10 GB die Möglichkeit zum Abspeichern wenigstens eines vollständigen Filmwerkes zugrunde gelegt. Angesichts der Möglichkeit, [X.]- und Videodateien mit unterschiedlichen Datenkompressionsraten abzuspeichern und im Hinblick darauf, dass Nutzer nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen [X.] mit eingebauter Festplatte nicht nur zur Speicherung von Videodateien, sondern auch zur Vervielfältigung von [X.]dateien mit geringerem Datenvolumen nutzen konnten, ist es nicht erfahrungswidrig, dass diese Kapazität ausreichend ist, um eine sinnvolle Nutzung dieser Geräte für die Anfertigung von Privatkopien zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 40 - [X.]).

f) Die [X.]revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das [X.] habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der [X.] weder das [X.] noch digitales [X.]-Fernsehen und Radio sowie DVDs, [X.] und [X.] geeignete Quellen für Ton- und Bildaufnahmen gewesen seien, von denen eine Privatkopie hätte angefertigt werden können.

aa) Allerdings setzt die Annahme, ein Gerät könne durch Verwendung einer bestimmten technischen Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und werde hierfür nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch genutzt, voraus, dass die Nutzung dieser Funktion nicht nur grundsätzlich technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen und praktikabel ist (vgl. [X.], [X.], 172 Rn. 87 f. - [X.]).

bb) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen. Danach waren [X.] mit eingebauter Festplatte im fraglichen [X.]raum sowohl geeignet als auch erkennbar bestimmt, [X.]werke und audiovisuelle Werke zu vervielfältigen. Das [X.] hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem [X.] für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des [X.] veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die [X.]-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in [X.] ihre Geräte als bestens geeignet für solche Multimediaanwendungen angepriesen. Angesichts dieser Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, [X.]-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im [X.] die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei.

cc) Aus diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und die von der [X.]revision auch nicht angegriffen werden, ergibt sich nach der Lebenserfahrung, dass dem Nutzer bereits im [X.]raum ab dem [X.] hinreichend digitale Quellen zur Verfügung gestanden haben müssen, die einen sinnvollen Einsatz von [X.] zur Vervielfältigung von [X.]werken und audiovisuellen Werken erlaubten. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der [X.]revision in Bezug genommenen [X.]vortrag.

(1) Soweit die [X.]revision rügt, die [X.] habe geltend gemacht, angesichts der geringen Bandbreiten der damals üblichen [X.]anschlüsse sei ein Download regelmäßig umfangreicher [X.]- oder Videodateien nicht praktikabel gewesen, lassen sich diesem Vortrag keine hinreichend konkreten Umstände entnehmen, die die im Streitfall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung entkräften könnten.

(2) Eine Vergütungspflicht für die hier in Rede stehenden Geräte kann entgegen den Angriffen der [X.]revision nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die privaten Nutzer von [X.] mit eingebauter Festplatte hätten nur in nicht nennenswertem Umfange auf andere Quellen als im [X.] zum Mitschnitt (Streaming) oder zum Herunterladen bereitgehaltene Dateien mit Bild- oder Tonaufnahmen zur Aufzeichnung und Übertragung von audio- und visuellen Werken zurückgreifen können.

Aus dem Vortrag der [X.], die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk- und Fernsehsignalen ([X.]) sei im hier fraglichen [X.]raum noch nicht flächendeckend im gesamten [X.] eingeführt gewesen, so dass Bild- und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange hätten aufgezeichnet werden können, folgt nicht, dass eine Nutzung dieser Quellen in den bereits von [X.] versorgten Landesteilen derart geringfügig war, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist.

Fehl geht auch der Hinweis darauf, im streitbefangenen [X.]raum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik-[X.] zu bis zu 30% mit einem Kopierschutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild- und Tonträger ohne Überwindung eines Kopierschutzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 [X.] aF vergütungspflichtig, ob Bild- oder Tonträger, die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen dienen können, mit einem Kopierschutz versehen sind ([X.], [X.], 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Schließlich hat - wie auch das [X.] angenommen hat - die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/[X.], zu denen ein Kopierschutz für [X.]-[X.] und Film-DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 [X.] aF entfällt vielmehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] aF tatsächlich verhindern (vgl. [X.], [X.], 979 Rn. 46 = [X.], 1211 - Drucker und Plotter III; [X.], 984 Rn. 72 - [X.] III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] nF [X.], [X.], 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

g) Entgegen der Ansicht der [X.]revision steht der Annahme eines Einsatzes von [X.] mit eingebauter Festplatte zur Fertigung von Privatkopien der Gesichtspunkt der Qualitätseinbußen nicht entgegen.

Dem Vortrag der [X.], den die [X.]revision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild- und Tonaufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines [X.] hätten gespeichert werden können und die Übertragung von einem analogen oder digitalen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des [X.] zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewerkstelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das [X.] hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen wie sie auch bei Einsatz anderer Bild- und [X.]e auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgegenstehen.

h) Die [X.]revision macht außerdem ohne Erfolg geltend, das [X.] habe aus der von der [X.] vorgelegten Studie der [X.] aus dem Jahre 2008 zum Thema "Urheberrechtsrelevante Privatkopien bei Computern", aus der hervorgehe, dass Computer im Erhebungszeitraum zu weniger als 0,05% zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, schließen müssen, dass eine Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten [X.] mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Privatkopien allenfalls in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang erfolgt sei.

Den von der [X.] in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorgelegten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erhebungszeitraum (zu privaten und gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers gefertigter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Trägermedien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien jeweils stammten. Dazu, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen [X.]raum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die [X.] indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch [X.], [X.], 705 Rn. 50 - [X.] als Bild- und [X.]).

V. Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] den von der Klägerin für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 [X.], wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, [X.]Z 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, [X.], 717 Rn. 46 = [X.], 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2015 - [X.] 508/14, [X.], 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 138 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

2. Das [X.] hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 [X.] aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g [X.] sei für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 treuwidrig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines [X.] zur Gerätevergütung für [X.]Brenner und eines weiteren [X.] zur Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr [X.], durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller und des [X.] einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für [X.] gemäß § 54 [X.] aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in [X.] integrierte) DVD-Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf [X.] bezogene "[X.]" habe der Verband [X.] unter Mitwirkung der [X.] den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für [X.] und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die [X.] als Mitglied des Verbandes [X.] habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer [X.]-Vergütung an den Verband [X.] herangetreten sei, als Bestätigung des von [X.] gesetzten [X.] verstehen dürfen. Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte begehrt habe.

3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 [X.] dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2016 - [X.], [X.] 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - [X.], NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des [X.]s stand.

a) Das [X.] ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines der Klägerin zurechenbaren [X.] ausgegangen.

aa) Das [X.] hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr [X.], durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhandlungen zum Gesamtvertrag über eine Gerätevergütung für [X.]Brenner und DVD-Brenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungsführern des [X.] und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte [X.] jedenfalls in naher Zukunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für [X.] mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem [X.] und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.] 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des [X.]s entspricht diesen Anforderungen. Abweichendes macht auch die Revision nicht gelten.

b) Das [X.] ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen schutzwürdig ist und der Inanspruchnahme der [X.] als Mitglied des Verbandes [X.] entgegengehalten werden kann.

aa) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat ([X.], Urteil vom 15. März 1967 - [X.], [X.]Z 47, 184, 189; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 242 Rn. 56; [X.].[X.]/[X.], 7. Aufl., § 242 Rn. 316).

bb) Das [X.] ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Branchenverband [X.] im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die [X.] als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt.

(1) Das [X.] hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu [X.] unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des [X.] der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit Vergütungsforderungen der Klägerin für [X.] mit eingebauter Festplatte konfrontiert zu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s haben sich die Vertreter des [X.] gerade im Hinblick auf diese Äußerungen des [X.] der Klägerin auf den Abschluss des [X.] über die [X.] zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ hohen und für die Mitglieder des [X.] ungünstigen Vergütungssatz, eingelassen.

(2) Das [X.] ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband [X.] hervorgerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.

Die Vertreter des Verbandes [X.] haben mit dem Abschluss des [X.] für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen.

Für die Mitglieder der [X.] [X.], die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der [X.], die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des [X.] zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 20 = [X.], 1627 - Gesamtvertrag [X.]), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer [X.] als Richtschnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des [X.], dass die [X.] den Verwertungsgesellschaften [X.] leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen [X.] in Dreier/[X.], Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl., § 12 [X.] Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband [X.] geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des [X.] wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern der [X.] künftig zu entrichtende [X.] standen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für [X.].

Diese Disposition und der nach den Feststellungen des [X.]s mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der [X.] wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 [X.] (jetzt § 35 [X.]) zum Abschluss eines [X.] mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten [X.] [X.], hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54 [X.] aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von [X.] Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des [X.] in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO § 242 Rn. 218 und 230).

cc) Die Revision meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche Fixierung der [X.] nicht gewollt habe.

(1) Das [X.] hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Klägerin - entgegen der Ansicht der [X.] - auf die Geräteabgabe für [X.] nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Zwar kann es der Begründung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstehen, wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in [X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292).

Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom [X.] getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über [X.]Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für [X.] erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine [X.] und [X.] Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für [X.] entsprechend der mündlichen Zusage des [X.] bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das [X.] ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in [X.] aaO § 242 Rn. 285; [X.].[X.]/[X.] aaO § 242 Rn. 317 f.).

dd) Die Revision macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.

Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr beherrschbare Verhalten des eigenen [X.] zurechnen lassen muss (Olzen/Looschelders in [X.] aaO § 242 Rn. 291; [X.].[X.]/[X.] aaO § 242 Rn. 215; [X.]-[X.]/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109). Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen [X.] sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.

ee) Die Revision rügt weiter vergeblich, das [X.] habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der [X.] nicht berücksichtigt, der [X.] sei bereits vor Erhalt des [X.] vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Vergütungspflicht von [X.] mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der [X.] nach Abschluss des [X.] über die Gerätevergütung für [X.]Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach Abschluss des [X.] über die [X.] vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des [X.] in Zusammenarbeit mit dem [X.] seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von [X.] für die "angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten"; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Expertengruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] Stellung bezogen.

Aus diesen Umständen musste das [X.] nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des [X.] über die [X.] abgegebenen Erklärungen des [X.] der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des [X.] und der im Branchenverband [X.] organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der [X.] stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des [X.] der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den [X.] schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.

ff) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.] habe es als Mitglied des Verbandes [X.] als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten [X.] ansehen dürfen, dass die Klägerin nach Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer [X.]-Vergütung an den Verband [X.] herangetreten sei.

Die Revision macht geltend, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten [X.]raum bis März 2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen [X.] kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, das [X.] habe eine Verwirkung infolge [X.]ablaufs angenommen. Das [X.] hat die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 38 = [X.], 455 - [X.]), sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband [X.] vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf [X.] mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des [X.] wegen einer illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im Streitfall nicht an.

c) Die Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, nach der die [X.] dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.

aa) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die [X.] nach Abschluss des [X.] DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten Zahlungspflicht für das Inverkehrbringen von [X.] ab dem 1. Januar 2003 entgegenhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des [X.] der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes [X.] und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des [X.]s gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe für [X.] mit Festplatte für den Fall einer Einigung über den Abschluss eines [X.] für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird und auch in näherer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet werden müsse. Dies schließt nicht nur den [X.]raum von der Begründung der Vergütungspflicht für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden [X.]raum ein.

bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das [X.] den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Eingangs des [X.]s der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband [X.], sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das [X.] hat hiermit, unabhängig davon, ob es - wie die [X.] geltend macht - zutrifft, dass Auskunfts- und Vergütungsansprüche von der Klägerin üblicherweise nur in Monatsabschnitten geltend gemacht werden, im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband [X.] und seinen Mitgliedern eine gewisse [X.]spanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den vergangenen Monaten seit Abschluss des [X.] DVD-Brenner nicht weiterverfolgt hatte.

cc) Die [X.]revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die [X.] nach dem 31. März 2005 entgegenhalten lassen.

(1) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegenüber der [X.] durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr war das durch die Äußerung des [X.] der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes [X.] geweckte Vertrauen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen [X.]raum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für [X.] absehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - [X.], [X.] 2008, 614 Rn. 25 = [X.], 794 - [X.]; [X.], [X.], 363 Rn. 49 - [X.]).

(2) Das [X.] hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband [X.] gerichteten [X.] geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die [X.] im Streitfall berufen kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer unmittelbar gegenüber der [X.] erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für [X.] der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der [X.] geführten [X.]verhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachlage muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes auf die zunächst gegenüber den Vertretern des [X.] neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt werden.

d) Schließlich greift auch der Einwand der [X.]revision nicht durch, das [X.] habe die Äußerungen des [X.] der Klägerin [X.] nicht nur als Ankündigung werten müssen, dass die Klägerin für den Fall des Abschlusses des [X.] über DVD-Brenner einstweilen davon absehen werde, ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung für [X.] Geltung zu verschaffen, sondern als rechtsgeschäftlichen auch in die Zukunft wirkenden Verzicht auf die Zahlung einer Gerätevergütung für [X.]. Mit ihrer abweichenden Bewertung setzt die [X.] lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des [X.]s, nach der den Äußerungen des [X.] der Klägerin in der Gesamtschau mit den übrigen Begleitumständen des Abschlusses der Gesamtverträge für [X.]Brenner und DVD-Brenner keine solche Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist von der [X.]revision weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dem [X.] bei seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen sind. Entgegen der von der [X.] vertretenen Auffassung tragen die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass zwischen der Klägerin und den Vertretern des [X.] ein Erlassvertrag (§ 397 [X.]) geschlossen worden wäre.

VI. Den [X.]n steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die [X.] einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.

1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 [X.] (jetzt § 27 [X.]) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von [X.] eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 596 Rn. 22 bis 88 = [X.], 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 [X.] aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten ([X.], [X.], 172 Rn. 110 bis 112 - [X.]).

VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

C. Danach waren die Revision der Klägerin und die [X.]revision der [X.] zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Büscher     

      

[X.]     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 39/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: 6 Sch 10/08 WG, Urteil

§ 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 54g Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 39/15 (REWIS RS 2017, 13937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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